[AZA 0/2]
2A.554/2000/bmt

II. OEFFENTLICHRECHTLICHE ABTEILUNG ***********************************

26. April 2001

Es wirken mit: Bundesrichter Wurzburger, Präsident der
II. öffentlichrechtlichen Abteilung, Müller, Ersatzrichterin
Geigy-Werthemann und Gerichtsschreiber Fux.

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In Sachen
X.________, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Jürg Reutimann, Kantstrasse 14, Zürich,

gegen
Regierungsrat des Kantons Zürich, Staatskanzlei, Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, 2. Abteilung,
2. Kammer,

betreffend
Familiennachzug, hat sich ergeben:

A.- Der 1944 geborene, aus der Bundesrepublik Jugoslawien (Kosovo) stammende X.________ kam 1973 als Saisonier in die Schweiz. 1977 erhielt er eine Aufenthaltsbewilligung und später die Niederlassungsbewilligung. 1987 reiste seine Ehefrau Y.________ mit dem jüngsten von fünf Kindern, dem 1985 geborenen Sohn F.________, nach. 1990 folgten die 1972, 1976 und 1979 geborenen Kinder im Rahmen des Familiennachzugs und wurden in die Niederlassungsbewilligung der Eltern einbezogen. Der am 20. Mai 1982 geborene Sohn M.________ blieb in der Heimat zurück.

Am 1. Juni 1999 stellt Y.________ ein Gesuch um Einreisebewilligung für den Sohn M.________ zum Zweck des Verbleibs bei den Eltern. Mit Verfügung vom 20. August 1999 wies die Direktion für Soziales und Sicherheit des Kantons Zürich (Fremdenpolizei) das Gesuch ab. Den gegen diese Verfügung erhobenen Rekurs wies der Regierungsrat des Kantons Zürich mit Beschluss vom 22. März 2000 ab.

B.- Gegen den Beschluss des Regierungsrates gelangte X.________ an das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, das die Verwaltungsgerichtsbeschwerde mit Entscheid vom 27. September 2000 abwies. Das Verwaltungsgericht erwog, die Eltern hätten den Sohn M.________ freiwillig während zwölf Jahren in der Heimat gelassen. Die ihn betreuende Grossmutter sei erst zu Beginn seines 18. Altersjahres nicht mehr da gewesen, als er bereits an eine selbständige Lebensgestaltung gewöhnt gewesen sei. Angesichts der Gestaltung des Familienlebens in der Vergangenheit seien wirtschaftliche Gründe ausschliesslicher Beweggrund für das Nachzugsgesuch, das daher offensichtlich rechtsmissbräuchlich sei.
C.- X.________ hat am 1. Dezember 2000 Verwaltungsgerichtsbeschwerde beim Bundesgericht eingereicht mit dem Antrag, den angefochtenen Entscheid aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Zur Begründung wird geltend gemacht, die Grossmutter, die den Sohn M.________ bis anhin betreut habe, sei in den Kriegswirren verschwunden. Damit sei der Grund für das weitere Verbleiben des Sohnes in Jugoslawien entfallen. Mit dem Gesuch werde die Herstellung der Familiengemeinschaft angestrebt.

Die Staatskanzlei und das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich sowie das Bundesamt für Ausländerfragen beantragen, die Verwaltungsgerichtsbeschwerde abzuweisen.

D.- Das Gesuch um "aufschiebende Wirkung" wurde als Gesuch betrachtet, dem Sohn sei im Sinn einer vorsorglichen Massnahme für die Dauer des bundesgerichtlichen Verfahrens die Anwesenheit in der Schweiz zu gestatten. Mit Verfügung vom 7. März 2001 hat der Präsident der II. öffentlichrechtlichen Abteilung das Gesuch abgewiesen.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1.- a) Das Formulargesuch vom 1. Juni 1999 ist als Gesuch um "Einreisebewilligung" betitelt. Gegen die Verweigerung der Einreisebewilligung wäre die Verwaltungsgerichtsbeschwerde unzulässig (Art. 100 Abs. 1 lit. b Ziff. 1 OG). Sinngemäss ging und geht es aber um die Bewilligung des Familiennachzugs. Dass das Gesuch seinerzeit von der Mutter Y.________ unterzeichnet wurde, tut der Beschwerdelegitimation des Vaters X.________, der in der Folge schon in den kantonalen Rechtsmittelverfahren Partei war, keinen Abbruch (vgl. Art. 103 lit. a OG).

b) Auf dem Gebiet der Fremdenpolizei ist die Verwaltungsgerichtsbeschwerde auch gegen die Erteilung oder Verweigerung von Bewilligungen unzulässig, auf die das Bundesrecht keinen Anspruch einräumt (Art. 100 lit. b Ziff. 3 OG). Die zuständigen Behörden entscheiden über die Bewilligung des Aufenthalts im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften und der Verträge mit dem Ausland nach freiem Ermessen (Art. 4 des Bundesgesetzes vom 26. März 1931 über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer, ANAG; SR 142. 20). Der Ausländer oder seine Familienangehörigen haben somit grundsätzlich keinen Anspruch auf Erteilung oder Verlängerung einer Aufenthaltsbewilligung, es sei denn, sie können sich auf eine Norm des Bundesrechts oder eines Staatsvertrags berufen, die ihnen einen Anspruch auf eine solche Bewilligung einräumt (BGE 127 II 60 E. 1a S. 62 f., mit Hinweisen).

c) Gemäss Art. 17 Abs. 2 ANAG haben ledige Kinder unter 18 Jahren Anspruch auf Einbezug in die Niederlassungsbewilligung ihrer Eltern, wenn sie mit diesen zusammen wohnen.
Der Beschwerdeführer besitzt die Niederlassungsbewilligung.
Das Verwaltungsgericht ist davon ausgegangen, dass die familiäre Beziehung des Sohnes M.________ zu seinen in der Schweiz lebenden Eltern und Geschwistern intakt ist. Im Zeitpunkt der Einreichung des Gesuchs um Familiennachzug war der Sohn M.________ etwas über 17 Jahre alt. Für die Frage des Eintretens auf ein Gesuch um Familiennachzug bzw. auf ein Rechtsmittel gegen einen entsprechenden ablehnenden Entscheid ist auf das Alter des Kindes im Zeitpunkt der Gesuchseinreichung abzustellen (BGE 124 II 361 E. 4b S. 370, mit Hinweisen). Somit ist grundsätzlich ein Rechtsanspruch auf Familiennachzug gestützt auf Art. 17 Abs. 2 ANAG gegeben, weshalb auf die Verwaltungsgerichtsbeschwerde einzutreten ist. Ob unter den konkreten Umständen ein Anspruch auf Familiennachzug des Sohnes M.________ besteht, ist eine Frage der materiellen Beurteilung.

2.- a) Zweck des Familiennachzugs gemäss Art. 17 Abs. 2 ANAG ist es, das familiäre Zusammenleben zu ermöglichen (BGE 119 Ib 81 E. 2c S. 86, mit Hinweisen). Im vorliegenden Fall ist die Ehefrau des Beschwerdeführers diesem im Jahr 1987 mit dem jüngsten, 1985 geborenen Kind in die Schweiz gefolgt. 1990 reisten die drei ältesten, 1972, 1976 und 1979 geborenen Kinder nach, während der damals achtjährige M.________ in der Obhut der väterlichen Grossmutter in der Heimat zurückblieb. Dieses Kind ist somit seit seiner Geburt vom Beschwerdeführer bzw. seit seinem dritten Altersjahr von beiden Eltern und seit seinem achten Altersjahr auch von seinen Geschwistern getrennt aufgewachsen. Von einem sogenannten gestaffelten Kindernachzug kann deshalb im vorliegenden Fall nicht die Rede sein. Nach Einreichung des Einreisegesuchs für den Sohn M.________ erklärte der Beschwerdeführer auf entsprechende Rückfrage der kantonalen Fremdenpolizei, er habe gewollt, dass der Sohn M.________ im Kosovo in die Schule gehe und dort in seiner Muttersprache studiere. M.________ habe die Primar- und die Sekundarschule besucht und gehe seit 1997 ins Gymnasium. Es ist somit davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer und seine Ehefrau dieses Kind aus freien Stücken
und ohne äussere zwingende Umstände in ihrer Heimat zurückgelassen haben und dass M.________ während seiner ganzen Jugend getrennt von seiner Familie aufgewachsen ist. Die Erklärung des Beschwerdeführers, die Grossmutter habe nicht allein im Kosovo zurückbleiben wollen, vermag nichts daran zu ändern, dass die jahrelange Trennung des Sohnes M.________ von der Familie freiwillig erfolgt ist.
b) Nach der Darstellung des Beschwerdeführers fand die Betreuung des Sohnes M.________ durch seine Grossmutter dadurch ein Ende, dass diese im März 1999 bei Ausbruch des Krieges verschwunden und seither verschollen ist. M.________ stand damals im siebzehnten Lebensjahr. Seither musste er sich in seiner Heimat ohne die Betreuung durch die damals bereits 75-jährige Grossmutter zurecht finden. Bei der materiellen Prüfung der Rechtslage durfte das Verwaltungsgericht ohne Verletzung von Bundesrecht die seit der Gesuchseinreichung erfolgte altersmässige Entwicklung berücksichtigen und prüfen, ob im jetzigen Zeitpunkt eine neue persönliche Betreuung angezeigt und geboten erscheint (vgl. BGE 124 II 361 E. 4b S. 370). Letzteres haben die kantonalen Behörden zu Recht verneint: M.________ ist inzwischen 19 Jahre alt geworden. Als Volljähriger bedarf er keiner Betreuung mehr und ist in der Lage, sich im Leben selbst zurecht zu finden.
Die in Art. 17 Abs. 2 ANAG festgesetzte Altersgrenze von 18 Jahren bildet in fremdenpolizeilichem Zusammenhang grundsätzlich die Richtschnur für die Selbständigkeit eines Jugendlichen (BGE 120 Ib 257 E. 1e S. 262). Durch das Verschwinden der Grossmutter sind somit im vorliegenden Fall keine neuen Pflegebedürfnisse entstanden, die eine Betreuung des Sohnes M.________ durch seine Eltern notwendig machen würden. Es ist wahrscheinlich, dass er, sofern der Nachzug bewilligt würde, nicht bei seinen Eltern leben würde, entspricht es doch der allgemeinen Entwicklung, dass volljährig gewordene Kinder die Hausgemeinschaft mit ihren Eltern verlassen.
Wie im Beschluss des Regierungsrats vom 22. März 2000 festgehalten ist, wohnte auch die 1979 geborene Tochter I.________ des Beschwerdeführers damals bereits nicht mehr bei den Eltern.

c) Das in Art. 17 Abs. 2 ANAG gewährte Recht auf Familiennachzug steht unter dem Vorbehalt des Rechtsmissbrauchs (vgl. Alain Wurzburger, La jurisprudence récente du Tribunal fédéral en matière de police des étrangers, in:
RDAF 1997 I 267 ff., 278). Wie das Bundesgericht wiederholt festgehalten hat, wird das gesetzgeberische Ziel von Art. 17 Abs. 2 ANAG, das familiäre Zusammenleben zu ermöglichen und rechtlich abzusichern, nicht erreicht, wenn der in der Schweiz niedergelassene Ausländer jahrelang von seinem Kind getrennt lebt und dieses erst kurz vor seinem 18. Altersjahr in die Schweiz holt (BGE 126 II 329 E. 2b S. 331, mit Hinweis).
Nachdem der Beschwerdeführer und seine Ehefrau den Sohn M.________ während dessen ganzer Kindheit und Jugendzeit in der Heimat zurückgelassen haben und ausdrücklich wünschten, dass er dort die Schulen besuche, erscheint das erst nach seinem 17. Geburtstag gestellte Gesuch um Familiennachzug als rechtsmissbräuchlich (vgl. BGE 127 II 49 E. 5a S. 56, mit Hinweisen). Aufgrund der gesamten Umstände ist davon auszugehen, dass für das Gesuch um Nachzug des Sohnes M.________ nicht die Zusammenführung der Familie ausschlaggebend ist, sondern der Wunsch, diesem Sohn eine Niederlassungsbewilligung zu verschaffen, die es ihm ermöglichen würde, die in der Schweiz bestehenden Ausbildungsmöglichkeiten wahrzunehmen. Das Nachzugsgesuch widerspricht damit dem Zweck von Art. 17 Abs. 2 ANAG und wurde zu Recht nicht bewilligt.

d) Aus Art. 8
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)
EMRK Art. 8 Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens - (1) Jede Person hat das Recht auf Achtung ihres Privat- und Familienlebens, ihrer Wohnung und ihrer Korrespondenz.
EMRK, auf den sich der Beschwerdeführer ohne nähere Begründung beruft, ergibt sich nichts anderes. Ist davon auszugehen, dass der seit gut einem Jahr volljährige Sohn M.________ in genügendem Mass selbständig ist und der elterlichen Betreuung nicht mehr bedarf, kann sich der Beschwerdeführer zur Begründung des beantragten Nachzugs dieses Sohnes nicht auf Art. 8
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)
EMRK Art. 8 Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens - (1) Jede Person hat das Recht auf Achtung ihres Privat- und Familienlebens, ihrer Wohnung und ihrer Korrespondenz.
EMRK berufen (BGE 120 Ib 257 E. 1e und 1f S. 261 ff., mit Hinweisen). Dass ein besonderes Abhängigkeitsverhältnis bestehen würde, das ihn in einem über das Übliche hinausgehenden Mass von seinen Angehörigen abhängig erscheinen liesse, wie dies bei körperlichen oder geistigen Behinderungen und schwerwiegenden Krankheiten der Fall sein kann (vgl. etwa BGE 115 Ib 1 ff.), wird nicht geltend gemacht und ist im Hinblick auf das von M.________ angestrebte Informatikstudium auch nicht anzunehmen.

3.- Zusammenfassend haben die kantonalen Behörden mit der Ablehnung des Gesuchs um Nachzug des Sohnes M.________ weder Art. 17 Abs. 2 ANAG verletzt noch gegen Art. 8
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)
EMRK Art. 8 Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens - (1) Jede Person hat das Recht auf Achtung ihres Privat- und Familienlebens, ihrer Wohnung und ihrer Korrespondenz.
EMRK verstossen. Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde ist daher abzuweisen.

Bei diesem Ausgang hat der Beschwerdeführer die Kosten des bundesgerichtlichen Verfahrens zu tragen (Art. 156 Abs. 1
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)
EMRK Art. 8 Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens - (1) Jede Person hat das Recht auf Achtung ihres Privat- und Familienlebens, ihrer Wohnung und ihrer Korrespondenz.
in Verbindung mit Art. 153
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)
EMRK Art. 8 Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens - (1) Jede Person hat das Recht auf Achtung ihres Privat- und Familienlebens, ihrer Wohnung und ihrer Korrespondenz.
und 153a
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)
EMRK Art. 8 Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens - (1) Jede Person hat das Recht auf Achtung ihres Privat- und Familienlebens, ihrer Wohnung und ihrer Korrespondenz.
OG). Eine Parteientschädigung ist nicht geschuldet (Art. 159 Abs. 2
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)
EMRK Art. 8 Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens - (1) Jede Person hat das Recht auf Achtung ihres Privat- und Familienlebens, ihrer Wohnung und ihrer Korrespondenz.
OG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.- Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.

2.- Die Gerichtsgebühr von Fr. 2'000.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.- Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Regierungsrat (Staatskanzlei) und dem Verwaltungsgericht (2. Abteilung,
2. Kammer) des Kantons Zürich sowie dem Bundesamt für Ausländerfragen schriftlich mitgeteilt.
______________
Lausanne, 26. April 2001

Im Namen der II. öffentlichrechtlichen Abteilung
des SCHWEIZERISCHEN BUNDESGERICHTS
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: