Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
5A_690/2012 und 5A_694/2012

Urteil vom 26. März 2013
II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter von Werdt, Präsident,
Bundesrichterin Escher, Bundesrichter Schöbi,
Gerichtsschreiber Möckli.

Verfahrensbeteiligte
X.________ (Ehemann),
vertreten durch Rechtsanwalt Louis Fiabane,
Beschwerdeführer und Beschwerdegegner,

gegen

Z.________ (Ehefrau),
vertreten durch Rechtsanwältin Fabienne
Brandenberger-Amrhein,
Beschwerdeführerin und Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Ehescheidung (Nebenfolgen),

Beschwerden gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Thurgau vom 29. März 2012.

Sachverhalt:

A.
X.________ (1952) und Z.________ (1948) heirateten am xxxx 1993. Sie haben keine Kinder. Im Juni 2000 trennten sie sich. Im Rahmen des Eheschutzverfahrens wurde der Ehemann zu Unterhaltszahlungen verpflichtet. Am 22. Mai 2002 wurde über ihn der Konkurs eröffnet.

B.
Am 15. Oktober 2004 reichte der Ehemann die Scheidungsklage ein. Mit Urteil vom 22./31. Dezember 2010 schied das Bezirksgericht Kreuzlingen die Ehe der Parteien. Der Ehefrau wurde kein nachehelicher Unterhalt zugesprochen. Der Ehemann wurde zu einer Zahlung aus Güterrecht von Fr. 25'915.-- verpflichtet.

Dagegen erhob der Ehemann am 2. Februar 2011 Berufung beim Obergericht des Kantons Thurgau. Auf entsprechenden Antrag wurde im Einverständnis der Ehefrau mit Verfügung vom 7. Februar 2011 die ZPO/TG als auf das Berufungsverfahren anwendbar erklärt. Mit Entscheid vom 29. März 2012 verpflichtete das Obergericht die Ehefrau zu einer Leistung aus Güterrecht von Fr. 128'973.80.

C.
Gegen diesen Entscheid haben beide Parteien eine Beschwerde in Zivilsachen, die Ehefrau zusätzlich eine subsidiäre Verfassungsbeschwerde erhoben. Der Ehemann verlangt eine Zahlung aus Güterrecht von Fr. 238'043.77, die Ehefrau eine solche von Fr. 13'497.22; zusätzlich verlangen beide Parteien die Aufhebung der kantonalen Kostenregelung. Das Obergericht schliesst mit Schreiben vom 15. Februar 2013 auf Abweisung der Beschwerden. Am 20. Februar 2013 hat die Ehefrau und am 21. Februar 2013 hat der Ehemann die Vernehmlassung eingereicht, mit welcher je die Abweisung der gegnerischen Beschwerde verlangt wird, soweit darauf einzutreten sei.

Erwägungen:

1.
Angefochten sind Fr. 30'000.-- übersteigende vermögensrechtliche Nebenfolgen eines kantonal letztinstanzlichen Scheidungsurteils; die im Übrigen fristgerecht eingereichte Beschwerde in Zivilsachen ist somit gegeben (Art. 72 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 72 Grundsatz - 1 Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden gegen Entscheide in Zivilsachen.
1    Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden gegen Entscheide in Zivilsachen.
2    Der Beschwerde in Zivilsachen unterliegen auch:
a  Entscheide in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen;
b  öffentlich-rechtliche Entscheide, die in unmittelbarem Zusammenhang mit Zivilrecht stehen, insbesondere Entscheide:
b1  über die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheiden und über die Rechtshilfe in Zivilsachen,
b2  über die Führung des Grundbuchs, des Zivilstands- und des Handelsregisters sowie der Register für Marken, Muster und Modelle, Erfindungspatente, Pflanzensorten und Topografien,
b3  über die Bewilligung zur Namensänderung,
b4  auf dem Gebiet der Aufsicht über die Stiftungen mit Ausnahme der Vorsorge- und Freizügigkeitseinrichtungen,
b5  auf dem Gebiet der Aufsicht über die Willensvollstrecker und -vollstreckerinnen und andere erbrechtliche Vertreter und Vertreterinnen,
b6  auf dem Gebiet des Kindes- und Erwachsenenschutzes,
b7  ...
, Art. 74 Abs. 1 lit. b
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 74 Streitwertgrenze - 1 In vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der Streitwert mindestens beträgt:
1    In vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der Streitwert mindestens beträgt:
a  15 000 Franken in arbeits- und mietrechtlichen Fällen;
b  30 000 Franken in allen übrigen Fällen.
2    Erreicht der Streitwert den massgebenden Betrag nach Absatz 1 nicht, so ist die Beschwerde dennoch zulässig:
a  wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt;
b  wenn ein Bundesgesetz eine einzige kantonale Instanz vorsieht;
c  gegen Entscheide der kantonalen Aufsichtsbehörden in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen;
d  gegen Entscheide des Konkurs- und Nachlassrichters oder der Konkurs- und Nachlassrichterin;
e  gegen Entscheide des Bundespatentgerichts.
, Art. 75 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 75 Vorinstanzen - 1 Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide letzter kantonaler Instanzen, des Bundesverwaltungsgerichts und des Bundespatentgerichts.36
1    Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide letzter kantonaler Instanzen, des Bundesverwaltungsgerichts und des Bundespatentgerichts.36
2    Die Kantone setzen als letzte kantonale Instanzen obere Gerichte ein. Diese entscheiden als Rechtsmittelinstanzen; ausgenommen sind die Fälle, in denen:
a  ein Bundesgesetz eine einzige kantonale Instanz vorsieht;
b  ein Fachgericht für handelsrechtliche Streitigkeiten als einzige kantonale Instanz entscheidet;
c  eine Klage mit einem Streitwert von mindestens 100 000 Franken mit Zustimmung aller Parteien direkt beim oberen Gericht eingereicht wurde.
, Art. 90
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 90 Endentscheide - Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen.
und Art. 100 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 100 Beschwerde gegen Entscheide - 1 Die Beschwerde gegen einen Entscheid ist innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht einzureichen.
1    Die Beschwerde gegen einen Entscheid ist innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht einzureichen.
2    Die Beschwerdefrist beträgt zehn Tage:
a  bei Entscheiden der kantonalen Aufsichtsbehörden in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen;
b  bei Entscheiden auf den Gebieten der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen und der internationalen Amtshilfe in Steuersachen;
c  bei Entscheiden über die Rückgabe eines Kindes nach dem Europäischen Übereinkommen vom 20. Mai 198089 über die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen über das Sorgerecht für Kinder und die Wiederherstellung des Sorgerechts oder nach dem Übereinkommen vom 25. Oktober 198090 über die zivilrechtlichen Aspekte internationaler Kindesentführung;
d  bei Entscheiden des Bundespatentgerichts über die Erteilung einer Lizenz nach Artikel 40d des Patentgesetzes vom 25. Juni 195492.
3    Die Beschwerdefrist beträgt fünf Tage:
a  bei Entscheiden der kantonalen Aufsichtsbehörden in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen im Rahmen der Wechselbetreibung;
b  bei Entscheiden der Kantonsregierungen über Beschwerden gegen eidgenössische Abstimmungen.
4    Bei Entscheiden der Kantonsregierungen über Beschwerden gegen die Nationalratswahlen beträgt die Beschwerdefrist drei Tage.
5    Bei Beschwerden wegen interkantonaler Kompetenzkonflikte beginnt die Beschwerdefrist spätestens dann zu laufen, wenn in beiden Kantonen Entscheide getroffen worden sind, gegen welche beim Bundesgericht Beschwerde geführt werden kann.
6    ...93
7    Gegen das unrechtmässige Verweigern oder Verzögern eines Entscheids kann jederzeit Beschwerde geführt werden.
BGG). Wo die Beschwerde in Zivilsachen offen steht, ist die subsidiäre Verfassungsbeschwerde - wie es schon ihr Name sagt - ausgeschlossen (vgl. Art. 113
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 113 Grundsatz - Das Bundesgericht beurteilt Verfassungsbeschwerden gegen Entscheide letzter kantonaler Instanzen, soweit keine Beschwerde nach den Artikeln 72-89 zulässig ist.
BGG).

1.1 Beide Parteien richten sich mit ihren Beschwerden gegen den gleichen Entscheid, weshalb es sich rechtfertigt, die Beschwerdeverfahren 5A_690/2012 und 5A_694/2012 in sinngemässer Anwendung von Art. 24
SR 273 Bundesgesetz vom 4. Dezember 1947 über den Bundeszivilprozess
BZP Art. 24
1    Mehrere Ansprüche des Klägers gegen denselben Beklagten können in der gleichen Klage geltend gemacht werden, wenn das Bundesgericht für jeden einzelnen Anspruch zuständig ist. Dieses Erfordernis gilt nicht für Nebenansprüche.
2    Mehrere Personen können in der gleichen Klage als Kläger auftreten oder als Beklagte belangt werden:
a  wenn sie mit Rücksicht auf den Streitgegenstand in Rechtsgemeinschaft stehen oder aus dem gleichen tatsächlichen und rechtlichen Grunde berechtigt oder verpflichtet sind. Der Richter kann einen Dritten, der in der Rechtsgemeinschaft steht, zum Streite beiladen. Der Beigeladene wird Partei.
b  wenn gleichartige, auf einem im Wesentlichen gleichartigen tatsächlichen und rechtlichen Grunde beruhende Ansprüche den Streitgegenstand bilden und die Zuständigkeit des Bundesgerichts für jeden einzelnen Anspruch begründet ist.
3    Der Richter kann jederzeit verbundene Klagen trennen, wenn er es für zweckmässig hält.
BZP i.V.m. Art. 71
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 71 - Wo dieses Gesetz keine besonderen Bestimmungen über das Verfahren enthält, sind die Vorschriften des BZP30 sinngemäss anwendbar.
BGG zu vereinigen.

1.2 In rechtlicher Hinsicht sind bei der Beschwerde in Zivilsachen alle Rügen gemäss Art. 95 f
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 95 Schweizerisches Recht - Mit der Beschwerde kann die Verletzung gerügt werden von:
a  Bundesrecht;
b  Völkerrecht;
c  kantonalen verfassungsmässigen Rechten;
d  kantonalen Bestimmungen über die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen und über Volkswahlen und -abstimmungen;
e  interkantonalem Recht.
. BGG zulässig und das Bundesgericht wendet in diesem Bereich das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 106 Rechtsanwendung - 1 Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
1    Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
2    Es prüft die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist.
BGG), was heisst, dass es behauptete Rechtsverletzungen (Art. 42 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
1    Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
2    In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 14 15
3    Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen.
4    Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201616 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement:
a  das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen;
b  die Art und Weise der Übermittlung;
c  die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.17
5    Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt.
6    Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden.
7    Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig.
BGG) mit freier Kognition prüft. Für die ebenfalls unter Art. 95 lit. a
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 95 Schweizerisches Recht - Mit der Beschwerde kann die Verletzung gerügt werden von:
a  Bundesrecht;
b  Völkerrecht;
c  kantonalen verfassungsmässigen Rechten;
d  kantonalen Bestimmungen über die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen und über Volkswahlen und -abstimmungen;
e  interkantonalem Recht.
BGG fallende Rüge, Verfassungsbestimmungen seien verletzt, gilt indes das strikte Rügeprinzip (Art. 106 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 106 Rechtsanwendung - 1 Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
1    Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
2    Es prüft die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist.
BGG). Eine Verfassungsrüge muss in der Beschwerde präzise vorgebracht und begründet werden (BGE 134 I 83 E. 3.2 S. 88). Dies bedeutet, dass anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheides klar und detailliert darzulegen ist, inwiefern verfassungsmässige Rechte verletzt worden sein sollen (BGE 135 III 232 E. 1.2 S. 234).

1.3 Sodann ist das Bundesgericht an den festgestellten Sachverhalt grundsätzlich gebunden (Art. 105 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 105 Massgebender Sachverhalt - 1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
1    Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
2    Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht.
3    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so ist das Bundesgericht nicht an die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz gebunden.95
BGG). Diesbezüglich kann einzig vorgebracht werden, er sei offensichtlich unrichtig festgestellt worden (Art. 97 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 97 Unrichtige Feststellung des Sachverhalts - 1 Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann.
1    Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann.
2    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so kann jede unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden.86
BGG), wobei "offensichtlich unrichtig" mit "willkürlich" gleichzusetzen ist (Botschaft, BBl 2001 IV 4338; BGE 133 II 249 E. 1.2.2 S. 252; 133 III 393 E. 7.1 S. 398). Hierfür gilt das strenge Rügeprinzip (Art. 106 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 106 Rechtsanwendung - 1 Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
1    Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
2    Es prüft die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist.
BGG; BGE 133 II 249 E. 1.4.2 S. 255).

2.
Gemäss vorinstanzlichen Feststellungen befinden sich im Eigentum der Ehefrau eine Liegenschaft in A.________ (Errungenschaft) sowie eine Liegenschaft in B.________ (Eigengut), wobei dem Ehemann diesbezüglich verschiedene Ersatzforderungen zugestanden, andere jedoch verneint wurden. Ferner wies das Obergericht das Wohnmobil und den Ford Focus gegen Entschädigung der Ehefrau zu. Die Forderung der Ehefrau aus Art. 165
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 165 - 1 Hat ein Ehegatte im Beruf oder Gewerbe des andern erheblich mehr mitgearbeitet, als sein Beitrag an den Unterhalt der Familie verlangt, so hat er dafür Anspruch auf angemessene Entschädigung.
1    Hat ein Ehegatte im Beruf oder Gewerbe des andern erheblich mehr mitgearbeitet, als sein Beitrag an den Unterhalt der Familie verlangt, so hat er dafür Anspruch auf angemessene Entschädigung.
2    Dies gilt auch, wenn ein Ehegatte aus seinem Einkommen oder Vermögen an den Unterhalt der Familie bedeutend mehr beigetragen hat, als er verpflichtet war.
3    Ein Ehegatte kann aber keine Entschädigung fordern, wenn er seinen ausserordentlichen Beitrag aufgrund eines Arbeits-, Darlehens- oder Gesellschaftsvertrages oder eines andern Rechtsverhältnisses geleistet hat.
ZGB wies es ab. Die Frage der ausstehenden Unterhaltsbeiträge hielt das Obergericht für güterrechtlich irrelevant. Auf dieser Grundlage berechnete es per Saldo einen Anspruch des Ehemannes von Fr. 128'973.78.

3.
Der Ehemann beanstandet in seiner Beschwerde, dass in drei Bereichen von ihm geltend gemachte Ersatzforderungen nicht berücksichtigt wurden. Es geht um eine Ersatzforderung des Eigengutes von Fr. 20'000.-- (Zuwendung des Vaters des Beschwerdeführers, angefochtenes Urteil E. 3 lit. a/dd), um eine solche der Errungenschaft von Fr. 70'140.-- (Amortisation Liegenschaft B.________, angefochtenes Urteil E. 5 lit. a) und um eine weitere Ersatzforderung der Errungenschaft von Fr. 108'000.-- (Amortisation Liegenschaft A.________, angefochtenes Urteil E. 5 lit. b/cc).

3.1 Das Obergericht hat diese behaupteten Ersatzforderungen nicht berücksichtigt mit der Begründung, der Ehemann habe im Privatkonkurs nur Ansprüche auf Herausgabe des Eigengutes angegeben und seinen Vorschlagsanteil erwähnt, die vorgenannten Ersatzforderungen aber nicht deklariert, weshalb nach Treu und Glauben davon auszugehen sei, dass er darauf verzichtet habe. Im Übrigen würde auch Rechtsmissbrauch vorliegen, wenn er nunmehr güterrechtliche Forderungen gegenüber seiner Ehefrau geltend mache, die im Konkurs nicht inventarisiert worden seien.

3.2 Der Ehemann macht in diesem Zusammenhang einen Verstoss gegen Art. 2
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 2 - 1 Jedermann hat in der Ausübung seiner Rechte und in der Erfüllung seiner Pflichten nach Treu und Glauben zu handeln.
1    Jedermann hat in der Ausübung seiner Rechte und in der Erfüllung seiner Pflichten nach Treu und Glauben zu handeln.
2    Der offenbare Missbrauch eines Rechtes findet keinen Rechtsschutz.
ZGB und gegen Art. 18
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 18 - 1 Bei der Beurteilung eines Vertrages sowohl nach Form als nach Inhalt ist der übereinstimmende wirkliche Wille und nicht die unrichtige Bezeichnung oder Ausdrucksweise zu beachten, die von den Parteien aus Irrtum oder in der Absicht gebraucht wird, die wahre Beschaffenheit des Vertrages zu verbergen.
1    Bei der Beurteilung eines Vertrages sowohl nach Form als nach Inhalt ist der übereinstimmende wirkliche Wille und nicht die unrichtige Bezeichnung oder Ausdrucksweise zu beachten, die von den Parteien aus Irrtum oder in der Absicht gebraucht wird, die wahre Beschaffenheit des Vertrages zu verbergen.
2    Dem Dritten, der die Forderung im Vertrauen auf ein schriftliches Schuldbekenntnis erworben hat, kann der Schuldner die Einrede der Simulation nicht entgegensetzen.
OR geltend. Er bringt vor, das Obergericht habe nirgends einen ausdrücklichen Forderungsverzicht festgestellt, sondern den betreffenden Schluss aus dem Konkursprotokoll gezogen, was sich rechtlich nicht halten lasse. Im Übrigen hätten seine gegenüber dem Konkursbeamten gemachten Angaben bei der Ehefrau auch kein berechtigtes Vertrauen erwecken können, weshalb kein Rechtsmissbrauch gegeben sei, wenn er im Rahmen der güterrechtlichen Auseinandersetzung seine Ersatzforderungen geltend mache.

3.3 Die Eröffnung des Konkurses führt bei der Gütergemeinschaft von Gesetzes wegen zur Gütertrennung (Art. 188
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 188 - Wird über einen Ehegatten, der in Gütergemeinschaft lebt, der Konkurs eröffnet, so tritt von Gesetzes wegen Gütertrennung ein.
und 236
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 236 - 1 Der Güterstand wird mit dem Tod eines Ehegatten, mit der Vereinbarung eines andern Güterstandes oder mit der Konkurseröffnung über einen Ehegatten aufgelöst.
1    Der Güterstand wird mit dem Tod eines Ehegatten, mit der Vereinbarung eines andern Güterstandes oder mit der Konkurseröffnung über einen Ehegatten aufgelöst.
2    Bei Scheidung, Trennung, Ungültigerklärung der Ehe oder gerichtlicher Anordnung der Gütertrennung wird die Auflösung des Güterstandes auf den Tag zurückbezogen, an dem das Begehren eingereicht worden ist.
3    Für die Zusammensetzung des Gesamtgutes und des Eigengutes ist der Zeitpunkt der Auflösung des Güterstandes massgebend.
ZGB). Für den ordentlichen Güterstand der Errungenschaftsbeteiligung bestehen keine solchen Normen. Dieser bleibt mithin von der Konkurseröffnung unberührt und es gibt als Folge im Rahmen des Konkurses keine güterrechtliche Auseinandersetzung. Weil es sich bei den Ersatzforderungen bzw. bei der Vorschlagsbeteiligung bis zum Zeitpunkt der Auseinandersetzung um blosse Anwartschaften handelt, werden sie im Konkurs nicht inventarisiert und fallen sie nicht in die Masse (vgl. HAUSHEER/REUSSER/GEISER, Berner Kommentar, N. 10 zu Art. 188
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 188 - Wird über einen Ehegatten, der in Gütergemeinschaft lebt, der Konkurs eröffnet, so tritt von Gesetzes wegen Gütertrennung ein.
ZGB; HANDSCHIN/HUNKELER, Basler Kommentar, N. 25 zu Art. 197
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 197 - 1 Sämtliches pfändbare Vermögen, das dem Schuldner zur Zeit der Konkurseröffnung gehört, bildet, gleichviel wo es sich befindet, eine einzige Masse (Konkursmasse), die zur gemeinsamen Befriedigung der Gläubiger dient.366
1    Sämtliches pfändbare Vermögen, das dem Schuldner zur Zeit der Konkurseröffnung gehört, bildet, gleichviel wo es sich befindet, eine einzige Masse (Konkursmasse), die zur gemeinsamen Befriedigung der Gläubiger dient.366
2    Vermögen, das dem Schuldner367 vor Schluss des Konkursverfahrens anfällt, gehört gleichfalls zur Konkursmasse.
SchKG). Entsprechend besteht keine Grundlage für die Annahme, eine "unterlassene" Deklaration von Anwartschaften im Konkurs sei als Verzicht in der späteren güterrechtlichen Auseinandersetzung zu werten.

Nur zur gedanklichen Vollständigkeit sei erwähnt, dass selbst die gegenteilige Auffassung zu keinem anderen Resultat führen könnte: Würden güterrechtliche Ersatzforderungen bzw. die Vorschlagsbeteiligung zur Konkursmasse gehören, wäre dem Ehemann darüber ab dem Zeitpunkt der Konkurseröffnung gemäss Art. 204 Abs. 1
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 204 - 1 Rechtshandlungen, welche der Schuldner nach der Konkurseröffnung in Bezug auf Vermögensstücke, die zur Konkursmasse gehören, vornimmt, sind den Konkursgläubigern gegenüber ungültig.
1    Rechtshandlungen, welche der Schuldner nach der Konkurseröffnung in Bezug auf Vermögensstücke, die zur Konkursmasse gehören, vornimmt, sind den Konkursgläubigern gegenüber ungültig.
2    Hat jedoch der Schuldner vor der öffentlichen Bekanntmachung des Konkurses einen von ihm ausgestellten eigenen oder einen auf ihn gezogenen Wechsel bei Verfall bezahlt, so ist diese Zahlung gültig, sofern der Wechselinhaber von der Konkurseröffnung keine Kenntnis hatte und im Falle der Nichtzahlung den wechselrechtlichen Regress gegen Dritte mit Erfolg hätte ausüben können.
SchKG die Verfügungsfähigkeit entzogen gewesen, weshalb er darauf gar nicht hätte verzichten können.

3.4 Aus dem Gesagten ergibt sich nicht zwingend, dass die geltend gemachten Ersatzforderungen bestehen. Sie sind von der Ehefrau bestritten und das Obergericht hat hierzu noch keine Beweiswürdigung vorgenommen, weshalb das Bundesgericht kein eigenes Urteil fällen kann, sondern die Sache insoweit an das Obergericht zurückzuweisen ist.

4.
Die Ehefrau kritisiert, dass die aufgelaufenen Unterhaltsforderungen in der güterrechtlichen Auseinandersetzung nicht berücksichtigt worden sind (angefochtenes Urteil E. 6 c/cc).

4.1 Das Obergericht hat befunden, gemäss seiner Praxis zum Eheschutzverfahren gehöre die Frage, inwieweit der Ehemann seiner Unterhaltspflicht nachgekommen sei, ins Vollstreckungs- und nicht ins Erkenntnisverfahren. Diese Rechtsprechung müsse auch für das Scheidungsverfahren gelten.

4.2 Die Ehefrau verweist in ihrer Beschwerde zu Recht auf Art. 205 Abs. 3
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 205 - 1 Jeder Ehegatte nimmt seine Vermögenswerte zurück, die sich im Besitz des andern Ehegatten befinden.
1    Jeder Ehegatte nimmt seine Vermögenswerte zurück, die sich im Besitz des andern Ehegatten befinden.
2    Steht ein Vermögenswert im Miteigentum und weist ein Ehegatte ein überwiegendes Interesse nach, so kann er neben den übrigen gesetzlichen Massnahmen verlangen, dass ihm dieser Vermögenswert gegen Entschädigung des andern Ehegatten ungeteilt zugewiesen wird.
3    Die Ehegatten regeln ihre gegenseitigen Schulden.
ZGB. Gemäss dieser Bestimmung regeln die Ehegatten im Rahmen der güterrechtlichen Auseinandersetzung die gegenseitigen Schulden, wozu insbesondere auch die aufgelaufenen Unterhaltsansprüche gehören (Urteil 5A_803/2010 vom 3. Dezember 2010 E. 3.2.1 mit ausführlichen Hinweisen auf die übereinstimmende Literatur).

4.3 Weil das Obergericht keine Sachverhaltsfeststellungen über die Höhe der umstrittenen Ausstände gemacht hat, kann das Bundesgericht auch bezüglich der aufgelaufenen Unterhaltsschulden keine Entscheidung fällen, sondern ist die Sache hierfür zurückzuweisen.

5.
Die Ehefrau kritisiert weiter, dass das Obergericht - im Unterschied zum Bezirksgericht - ihre auf Art. 165
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 165 - 1 Hat ein Ehegatte im Beruf oder Gewerbe des andern erheblich mehr mitgearbeitet, als sein Beitrag an den Unterhalt der Familie verlangt, so hat er dafür Anspruch auf angemessene Entschädigung.
1    Hat ein Ehegatte im Beruf oder Gewerbe des andern erheblich mehr mitgearbeitet, als sein Beitrag an den Unterhalt der Familie verlangt, so hat er dafür Anspruch auf angemessene Entschädigung.
2    Dies gilt auch, wenn ein Ehegatte aus seinem Einkommen oder Vermögen an den Unterhalt der Familie bedeutend mehr beigetragen hat, als er verpflichtet war.
3    Ein Ehegatte kann aber keine Entschädigung fordern, wenn er seinen ausserordentlichen Beitrag aufgrund eines Arbeits-, Darlehens- oder Gesellschaftsvertrages oder eines andern Rechtsverhältnisses geleistet hat.
ZGB gestützte Forderung von Fr. 145'000.-- abgewiesen hat (angefochtenes Urteil E. 7).

5.1 Das Obergericht hat befunden, dass die Ehefrau keine genügend substanziierten Behauptungen gemacht habe. Entgegen ihrer Darstellung in der Berufungsantwort seien ihre erstinstanzlichen Ausführungen keineswegs detailliert gewesen. In der Klageantwort fänden sich insgesamt acht Zeilen, wonach sie allgemeine Büroarbeiten (Entgegennahme von Telefonaten, Werbung, etc.) und die Praxiswäsche erledigt sowie Belege für die Buchhaltung gesucht und sortiert habe. Damit habe sie die vormalige Sekretärin, welche mit einem 50%-Pensum beschäftigt gewesen sei, vollständig ersetzt und zusätzlich Teile der Buchhaltung sowie die Werbung usw. übernommen. Die Duplik habe nichts Neues enthalten. Selbst wenn von einer genügenden Substanziierung ausgegangen werden müsste, wäre jedenfalls die erhebliche Mehrarbeit nicht rechtsgenüglich nachgewiesen, zumal die Ehefrau keine Kinder zu betreuen gehabt habe und keiner eigenen Erwerbsarbeit nachgegangen sei. Die von ihr angerufenen Steuererklärungen würden keine quantitativen Angaben enthalten. Auch die Aussagen ihres Bruders gegenüber der Staatsanwaltschaft seien nicht schlüssig. Weil im Summarverfahren ergangen, könne auch nicht auf die Entscheide des Kantonsgerichtes Schwyz vom 26. August 2003 und des
Obergerichts des Kantons Thurgau vom 27. Juli 2009 abgestellt werden. Die Schreiben des Beschwerdeführers vom Januar 2005 und von Rechtsanwalt Y.________ vom 30. Juni 2005 liessen ebenfalls keine Schlüsse auf das Quantitativ zu.

5.2 Die Ehefrau bringt vor, sie habe ihre überdurchschnittliche Mitarbeit im Geschäft des Ehemannes mit einer ganzen Reihe von Beweismitteln belegt und es sei eine Frage des Bundesrechts, ob ein aus dem Bundesrecht abgeleiteter Anspruch durch die Sachvorbringen einer Partei ausreichend substanziiert sei.

In der Tat ist die Frage der Substanziierung eine solche des Bundesrechts (vgl. BGE 123 III 183 E. 3e S. 188; 133 III 153 E. 3.3 S. 162). Indes hat das Obergericht nirgends gegenteilig festgehalten, dass sie sich aus dem kantonalen Prozessrecht ergebe; vielmehr hat es einfach befunden, der Anspruch sei zu wenig substanziiert. Dies ist nachfolgend zu erörtern.

Die Ehefrau hat ihren Anspruch beziffert und bereits im erstinstanzlichen Verfahren eine Vielzahl von Beweismitteln angeboten, zu denen sie auch Ausführungen gemacht hat; insbesondere behauptete sie, die vorher zu 50% angestellte Sekretärin vollständig ersetzt und zusätzlich Teile der Buchhaltung sowie die Werbung übernommen zu haben. Das Bezirksgericht erachtete diese Vorbringen offensichtlich als genügend substanziiert, sprach es doch der Ehefrau unter dem Titel von Art. 165
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 165 - 1 Hat ein Ehegatte im Beruf oder Gewerbe des andern erheblich mehr mitgearbeitet, als sein Beitrag an den Unterhalt der Familie verlangt, so hat er dafür Anspruch auf angemessene Entschädigung.
1    Hat ein Ehegatte im Beruf oder Gewerbe des andern erheblich mehr mitgearbeitet, als sein Beitrag an den Unterhalt der Familie verlangt, so hat er dafür Anspruch auf angemessene Entschädigung.
2    Dies gilt auch, wenn ein Ehegatte aus seinem Einkommen oder Vermögen an den Unterhalt der Familie bedeutend mehr beigetragen hat, als er verpflichtet war.
3    Ein Ehegatte kann aber keine Entschädigung fordern, wenn er seinen ausserordentlichen Beitrag aufgrund eines Arbeits-, Darlehens- oder Gesellschaftsvertrages oder eines andern Rechtsverhältnisses geleistet hat.
ZGB einen Betrag von Fr. 145'000.-- zu, wobei es auch eine Würdigung der Beweismittel vornahm. Das Obergericht hat diese allesamt erwähnt und in seiner subsidiären Begründung teilweise auch kursorisch gewürdigt (vgl. vorstehend E. 5.1). Insofern lässt sich nicht sagen, die Ehefrau habe ihren Anspruch ungenügend substanziiert, geht es doch bei der Substanziierung darum, dass der Gegenseite eine konkrete Bestreitung möglich ist bzw. diese den Gegenbeweis antreten kann und sich diesfalls über die behaupteten Tatsachen Beweis führen lässt (vgl. BGE 127 III 365 E. 2b S. 368). Es ist nicht zu sehen, inwiefern dies nicht möglich gewesen wäre.

5.3 Von der Substanziierung des Anspruches zu unterscheiden ist die in der subsidiären Begründung des Obergerichtes ansatzweise erfolgte Würdigung der Beweismittel, die zur Sachverhaltsfeststellung gehört (Urteil 5C.282/2005 vom 13. Januar 2006 E. 1) und die für das Bundesgericht grundsätzlich verbindlich ist (Art. 105 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 105 Massgebender Sachverhalt - 1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
1    Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
2    Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht.
3    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so ist das Bundesgericht nicht an die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz gebunden.95
BGG) bzw. in welcher Hinsicht einzig eine offensichtlich unrichtige und damit willkürliche Sachverhaltsfeststellung gerügt werden kann (Art. 97 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 97 Unrichtige Feststellung des Sachverhalts - 1 Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann.
1    Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann.
2    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so kann jede unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden.86
BGG; vgl. auch E. 1).

Die Beschwerdeführerin macht eine solche geltend und verweist diesbezüglich insbesondere auf den Entscheid des Kantonsgerichts Schwyz, wonach sie intensiv im Geschäft des Ehemannes mitgearbeitet habe, und auf den Entscheid des Obergerichts des Kantons Thurgau vom 29. Juli 2009, wonach sie bis zur Trennung voll im Betrieb mitgearbeitet habe. Weiter beruft sie sich auf den Brief des Ehemannes vom Januar 2005, wonach sie als Geschäftspartnerin dargestellt wurde, sowie auf den Brief von Rechtsanwalt Y.________ vom 30. Juni 2005 an das Verhöramt C.________, wonach die Ehefrau in Sachen Firmenbuchhaltung mehr als der Ehemann beigetragen habe.

All diese Dokumente sind im angefochtenen Entscheid erwähnt, aber inhaltlich nur ansatzweise gewürdigt. Insbesondere im Zusammenhang mit dem Massnahmeentscheid der Vorinstanz vom 27. Juli 2009, wonach die Ehefrau bis zur Trennung voll im Geschäft des Ehemannes mitgearbeitet habe, ergibt sich ein offensichtlicher Widerspruch zur nunmehr im Scheidungsurteil gemachten Aussage, eine erhebliche Mehrarbeit sei nicht substanziiert bzw. erwiesen. Inwiefern sich dieser Widerspruch dadurch lösen soll, dass der Massnahmeentscheid im summarischen Verfahren erging, ist nicht ersichtlich. Insgesamt ergibt sich, dass das Obergericht trotz zahlreicher Unterlagen letztlich gar keine Beweiswürdigung vorgenommen, sondern die angebotenen Beweismittel ohne wirkliche inhaltliche Prüfung beiseite geschoben hat. Dies erweist sich als willkürlich bzw. stellt eine Verletzung des rechtlichen Gehörs dar (vgl. BGE 134 V 53 E. 4.3 S. 62), zumal ohne eigentliche Sachverhaltsfeststellung auch keine Rechtsanwendung möglich ist.

5.4 Entgegen der Ansicht der Ehefrau führt die Gutheissung der Willkürrüge aber nicht automatisch zum Zuspruch der geforderten Summe. Vielmehr wird das Obergericht die Beweismittel im Einzelnen zu prüfen und aufgrund einer Beweiswürdigung erst noch festzustellen haben, in welchem Umfang es eine Mitarbeit der Ehefrau im Geschäft des Ehemannes als erwiesen erachtet.

Ausgehend von diesen noch zu treffenden Feststellungen wird sodann in rechtlicher Hinsicht zu entscheiden sein, ob die Ehefrau im Gewerbe des Ehemannes erheblich mehr mitgearbeitet hat, als ihr Beitrag an den Unterhalt der Familie im Sinn von Art. 163
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 163 - 1 Die Ehegatten sorgen gemeinsam, ein jeder nach seinen Kräften, für den gebührenden Unterhalt der Familie.
1    Die Ehegatten sorgen gemeinsam, ein jeder nach seinen Kräften, für den gebührenden Unterhalt der Familie.
2    Sie verständigen sich über den Beitrag, den jeder von ihnen leistet, namentlich durch Geldzahlungen, Besorgen des Haushaltes, Betreuen der Kinder oder durch Mithilfe im Beruf oder Gewerbe des andern.
3    Dabei berücksichtigen sie die Bedürfnisse der ehelichen Gemeinschaft und ihre persönlichen Umstände.
ZGB verlangte, so dass ihr ein Anspruch aus Art. 165
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 165 - 1 Hat ein Ehegatte im Beruf oder Gewerbe des andern erheblich mehr mitgearbeitet, als sein Beitrag an den Unterhalt der Familie verlangt, so hat er dafür Anspruch auf angemessene Entschädigung.
1    Hat ein Ehegatte im Beruf oder Gewerbe des andern erheblich mehr mitgearbeitet, als sein Beitrag an den Unterhalt der Familie verlangt, so hat er dafür Anspruch auf angemessene Entschädigung.
2    Dies gilt auch, wenn ein Ehegatte aus seinem Einkommen oder Vermögen an den Unterhalt der Familie bedeutend mehr beigetragen hat, als er verpflichtet war.
3    Ein Ehegatte kann aber keine Entschädigung fordern, wenn er seinen ausserordentlichen Beitrag aufgrund eines Arbeits-, Darlehens- oder Gesellschaftsvertrages oder eines andern Rechtsverhältnisses geleistet hat.
ZGB zusteht. Dabei können verschiedene Elemente wie die vereinbarte Aufgabenteilung und die Erfüllung anderer ehelicher Lasten berücksichtigt werden, wobei dem Sachgericht ein erhebliches Ermessen zukommt (BGE 120 II 280 E. 6a S. 283; 138 III 348 E. 7.1.2 S. 351), aber stets die spezielle Konstellation des Einzelfalles zu berücksichtigen ist (vgl. etwa Urteil 5A_290/2009 vom 13. August 2009 E. 3.2, in FamPra.ch 2009 S. 1065). Soweit es um eine täglich mehrere Stunden in Anspruch nehmende Arbeit geht, die sonst von einer zu entlöhnenden Drittperson hätte erledigt werden müssen, ist in der Regel ein ausserordentlicher Beitrag im Sinn von Art. 165
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 165 - 1 Hat ein Ehegatte im Beruf oder Gewerbe des andern erheblich mehr mitgearbeitet, als sein Beitrag an den Unterhalt der Familie verlangt, so hat er dafür Anspruch auf angemessene Entschädigung.
1    Hat ein Ehegatte im Beruf oder Gewerbe des andern erheblich mehr mitgearbeitet, als sein Beitrag an den Unterhalt der Familie verlangt, so hat er dafür Anspruch auf angemessene Entschädigung.
2    Dies gilt auch, wenn ein Ehegatte aus seinem Einkommen oder Vermögen an den Unterhalt der Familie bedeutend mehr beigetragen hat, als er verpflichtet war.
3    Ein Ehegatte kann aber keine Entschädigung fordern, wenn er seinen ausserordentlichen Beitrag aufgrund eines Arbeits-, Darlehens- oder Gesellschaftsvertrages oder eines andern Rechtsverhältnisses geleistet hat.
ZGB anzunehmen (vgl. BGE 120 II 280 E. 6b S. 283 f., wo allerdings die Ehefrau ihren Beitrag im Sinn von Art. 163
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 163 - 1 Die Ehegatten sorgen gemeinsam, ein jeder nach seinen Kräften, für den gebührenden Unterhalt der Familie.
1    Die Ehegatten sorgen gemeinsam, ein jeder nach seinen Kräften, für den gebührenden Unterhalt der Familie.
2    Sie verständigen sich über den Beitrag, den jeder von ihnen leistet, namentlich durch Geldzahlungen, Besorgen des Haushaltes, Betreuen der Kinder oder durch Mithilfe im Beruf oder Gewerbe des andern.
3    Dabei berücksichtigen sie die Bedürfnisse der ehelichen Gemeinschaft und ihre persönlichen Umstände.
ZGB weitgehend bereits durch die Betreuung der Kinder sowie die Haushaltführung erbracht hatte und wo ihr infolge Gütertrennung kein Anteil am Geschäftserfolg zukam). Für den
Fall der Bejahung eines Anspruches wird ferner zu berücksichtigen sein, dass es nicht um einen Arbeitslohn im obligationenrechtlichen Sinn, sondern um eine angemessene Entschädigung für den ausserordentlichen Beitrag geht, wobei für die Festsetzung der Höhe weitgehend die gleichen Kriterien gelten wie für die grundsätzliche Annahme eines Anspruches (BGE 138 III 348 E. 7.1.3 S. 351).

6.
Zusammenfassend ergibt sich, dass beide Beschwerden dahingehend gutzuheissen sind, dass Ziff. 4a, 5a und 5b sowie 6b und 6c des angefochtenen Entscheides aufzuheben sind und die Sache diesbezüglich zur neuen Entscheidung an das Obergericht zurückzuweisen ist.

Beide Parteien haben eine Beschwerde und zur gegnerischen Beschwerde eine Vernehmlassung eingereicht. Vor diesem Hintergrund sind die Gerichtskosten den Parteien je zur Hälfte aufzuerlegen und die Parteikosten wettzuschlagen (Art. 66 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
1    Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
2    Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden.
3    Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht.
4    Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist.
5    Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen.
sowie Art. 68 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 68 Parteientschädigung - 1 Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
1    Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
2    Die unterliegende Partei wird in der Regel verpflichtet, der obsiegenden Partei nach Massgabe des Tarifs des Bundesgerichts alle durch den Rechtsstreit verursachten notwendigen Kosten zu ersetzen.
3    Bund, Kantonen und Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen wird in der Regel keine Parteientschädigung zugesprochen, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegen.
4    Artikel 66 Absätze 3 und 5 ist sinngemäss anwendbar.
5    Der Entscheid der Vorinstanz über die Parteientschädigung wird vom Bundesgericht je nach Ausgang des Verfahrens bestätigt, aufgehoben oder geändert. Dabei kann das Gericht die Entschädigung nach Massgabe des anwendbaren eidgenössischen oder kantonalen Tarifs selbst festsetzen oder die Festsetzung der Vorinstanz übertragen.
und 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 68 Parteientschädigung - 1 Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
1    Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
2    Die unterliegende Partei wird in der Regel verpflichtet, der obsiegenden Partei nach Massgabe des Tarifs des Bundesgerichts alle durch den Rechtsstreit verursachten notwendigen Kosten zu ersetzen.
3    Bund, Kantonen und Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen wird in der Regel keine Parteientschädigung zugesprochen, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegen.
4    Artikel 66 Absätze 3 und 5 ist sinngemäss anwendbar.
5    Der Entscheid der Vorinstanz über die Parteientschädigung wird vom Bundesgericht je nach Ausgang des Verfahrens bestätigt, aufgehoben oder geändert. Dabei kann das Gericht die Entschädigung nach Massgabe des anwendbaren eidgenössischen oder kantonalen Tarifs selbst festsetzen oder die Festsetzung der Vorinstanz übertragen.
BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Verfahren Nrn. 5A_690/2012 und 5A_694/2012 werden vereinigt.

2.
Die Beschwerden in Zivilsachen werden dahingehend gutgeheissen, dass Ziff. 4a, 5a und 5b sowie 6b und 6c des Entscheides des Obergerichts des Kantons Thurgau vom 29. März 2012 aufgehoben werden und die Angelegenheit diesbezüglich zur neuen Entscheidung an das Obergericht zurückgewiesen wird.

3.
Den Parteien werden Gerichtskosten von je Fr. 3'000.-- auferlegt.

4.
Die Parteikosten werden wettgeschlagen.

5.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Thurgau schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 26. März 2013

Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: von Werdt

Der Gerichtsschreiber: Möckli