Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
1C 8/2008

Urteil vom 26. März 2008
I. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Féraud, Präsident,
Bundesrichter Aemisegger, Reeb,
Gerichtsschreiberin Gerber.

Parteien
X.________, Beschwerdeführer,

gegen

Orange Communications SA, Hardturmstrasse 161, 8005 Zürich, Beschwerdegegnerin,
Gemeinderat Emmen, Rüeggisingerstrasse 22,
6021 Emmenbrücke.

Gegenstand
Bau- und Planungsrecht,

Beschwerde gegen das Urteil vom 20. November 2007 des Verwaltungsgerichts des Kantons Luzern, Verwaltungsrechtliche Abteilung.

Sachverhalt:

A.
Am 16. Mai 2007 erteilte der Gemeinderat Emmen der Orange Communications SA die Bewilligung für das Umrüsten bestehender Mobilfunkantennen auf die UMTS-Technologie sowie für das Erstellen einer Link-Verbindung und eines Technikraums an der Stauffacherstrasse 1 (Kat.-Nr. 2436, GB Emmen). Die gegen das Bauvorhaben gerichtete Einsprache von X.________ wies der Gemeinderat ab.

B.
Dagegen führte X.________ Beschwerde an das Verwaltungsgericht des Kantons Luzern. Dieses wies die Beschwerde am 20. November 2007 ab, soweit darauf einzutreten sei. Auf das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege trat es nicht ein.

C.
Gegen den verwaltungsgerichtlichen Entscheid hat X.________ am 7. Januar 2008 Beschwerde an das Bundesgericht erhoben. Er beantragt, der Betrieb der bestehenden Mobilfunkanlage sei unverzüglich einzustellen und die Baubewilligung für das neue Projekt sei nicht zu erteilen. Er ersucht um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege.

D.
Die Orange Communications SA, das Verwaltungsgericht und die Gemeinde Emmen beantragen die Abweisung der Beschwerde. Es wurde keine Vernehmlassung des Bundesamts für Umwelt (BAFU) eingeholt.

Erwägungen:

1.
Der angefochtene Entscheid des Verwaltungsgerichts unterliegt der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 82 ff
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 82 Grundsatz - Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden:
a  gegen Entscheide in Angelegenheiten des öffentlichen Rechts;
b  gegen kantonale Erlasse;
c  betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie betreffend Volkswahlen und -abstimmungen.
. BGG. Der Beschwerdeführer wohnt in der näheren Umgebung der geplanten Anlage und ist im vorinstanzlichen Verfahren unterlegen; er ist somit zur Beschwerde legitimiert (Art. 89 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 89 Beschwerderecht - 1 Zur Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ist berechtigt, wer:
1    Zur Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ist berechtigt, wer:
a  vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat;
b  durch den angefochtenen Entscheid oder Erlass besonders berührt ist; und
c  ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung hat.
2    Zur Beschwerde sind ferner berechtigt:
a  die Bundeskanzlei, die Departemente des Bundes oder, soweit das Bundesrecht es vorsieht, die ihnen unterstellten Dienststellen, wenn der angefochtene Akt die Bundesgesetzgebung in ihrem Aufgabenbereich verletzen kann;
b  das zuständige Organ der Bundesversammlung auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses des Bundespersonals;
c  Gemeinden und andere öffentlich-rechtliche Körperschaften, wenn sie die Verletzung von Garantien rügen, die ihnen die Kantons- oder Bundesverfassung gewährt;
d  Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt.
3    In Stimmrechtssachen (Art. 82 Bst. c) steht das Beschwerderecht ausserdem jeder Person zu, die in der betreffenden Angelegenheit stimmberechtigt ist.
BGG).

Das Bundesgericht wendet das Bundesrecht grundsätzlich von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 106 Rechtsanwendung - 1 Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
1    Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
2    Es prüft die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist.
BGG). Die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht prüft es jedoch nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und genügend begründet worden ist (Art. 106 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 106 Rechtsanwendung - 1 Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
1    Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
2    Es prüft die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist.
i.V.m. Art. 42 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
1    Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
2    In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 14 15
3    Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen.
4    Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201616 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement:
a  das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen;
b  die Art und Weise der Übermittlung;
c  die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.17
5    Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt.
6    Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden.
7    Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig.
BGG). Das Bundesgericht untersucht deshalb nicht von sich aus, ob der angefochtene kantonale Entscheid verfassungsmässig ist, sondern prüft nur rechtsgenügend vorgebrachte, klar erhobene und, soweit möglich, belegte Rügen; auf rein appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid tritt es nicht ein (BGE 133 II 396 E. 3.1 S. 399 f. mit Hinweisen).

1.1 Nicht einzutreten ist deshalb auf die Rüge der Verweigerung des Akteneinsichtsrechts, weil der Beschwerdeführer in diesem Punkt lediglich seine schon in der Einsprache vorgebrachte Kritik wiederholt, ohne sich mit der Begründung des Verwaltungsgerichts auseinanderzusetzen.

1.2 Ungenügend ist die Beschwerdebegründung auch, soweit die Rüge der fehlenden Vollmacht der Grundeigentümerin wiederholt und die Begründung des Verwaltungsgerichts, der Vertreter der Manor AG habe das Baugesuch als Vertreter der Holdinggesellschaft unterzeichnet, die dem Gesuch zumindest nachträglich stillschweigend zugestimmt habe, als "billiger Trick" abgetan wird.

1.3 Im Folgenden ist daher nur insoweit auf die Beschwerde einzutreten, als diese Fragen des Bundesumweltrechts betrifft.

2.
Die Basisstation, die nach ihrer Änderung UMTS- und GSM-Mobilfunkantennen im Frequenzband 2100 und 1800 MHz aufweist, muss so erstellt und betrieben werden, dass sie den in Anhang 1 der Verordnung vom 23. Dezember 1999 über den Schutz vor nichtionisierender Strahlung (NISV; SR 814.710) festgelegten vorsorglichen Anlagegrenzwert an allen Orten mit empfindlicher Nutzung einhält (Art. 4
SR 814.710 Verordnung vom 23. Dezember 1999 über den Schutz vor nichtionisierender Strahlung (NISV)
NISV Art. 4 Vorsorgliche Emissionsbegrenzung - 1 Anlagen müssen so erstellt und betrieben werden, dass sie die in Anhang 1 festgelegten vorsorglichen Emissionsbegrenzungen einhalten.
1    Anlagen müssen so erstellt und betrieben werden, dass sie die in Anhang 1 festgelegten vorsorglichen Emissionsbegrenzungen einhalten.
2    Bei Anlagen, für die Anhang 1 keine Vorschriften enthält, ordnet die Behörde Emissionsbegrenzungen so weit an, als dies technisch und betrieblich möglich und wirtschaftlich tragbar ist.
NISV i.V.m. Ziff. 63 f. Anh. 1 NISV). Dieser beträgt 6 V/m (Ziff. 64 lit. b Anh. 1 NISV). Zudem müssen die Immissionsgrenzwerte nach Anhang 2 überall eingehalten sein, wo sich Menschen aufhalten können (Art. 13 Abs. 1
SR 814.710 Verordnung vom 23. Dezember 1999 über den Schutz vor nichtionisierender Strahlung (NISV)
NISV Art. 13 Geltung der Immissionsgrenzwerte - 1 Die Immissionsgrenzwerte nach Anhang 2 müssen überall eingehalten sein, wo sich Menschen aufhalten können.
1    Die Immissionsgrenzwerte nach Anhang 2 müssen überall eingehalten sein, wo sich Menschen aufhalten können.
2    Sie gelten nur für Strahlung, die gleichmässig auf den ganzen menschlichen Körper einwirkt.
NISV).

2.1 Der Beschwerdeführer macht geltend, auf dem Grundstück Nr. 2508 GB Emmen seien nach Einreichung des Baugesuchs drei Gebäude erstellt worden, die im Standortdatenblatt nicht berücksichtigt worden seien; aus diesem Grund sei das Baugesuch unvollständig.

Die Dienststelle Umwelt und Energie des Kantons Luzern (uwe) hat die zwischenzeitlich erstellten Wohnbauten auf dem Grundstück Nr. 2508 bezüglich der dort massgeblichen OMEN überprüft und festgestellt, dass die Anlagegrenzwerte überall eingehalten werden; diese Berechnungen wurden vom Verwaltungsgericht bestätigt und werden auch vom Beschwerdeführer nicht bestritten. Unter diesen Umständen durfte auf eine nachträgliche Ergänzung des Standortdatenblatts verzichtet werden. Dies gilt jedenfalls, wenn - wie im vorliegenden Fall - die neu entstandenen OMEN nicht zu den drei Orten mit empfindlicher Nutzung gehören, an denen die Strahlung am stärksten ist, und die gemäss Art. 11 Abs. 2 lit. b
SR 814.710 Verordnung vom 23. Dezember 1999 über den Schutz vor nichtionisierender Strahlung (NISV)
NISV Art. 11 Meldepflicht - 1 Der Inhaber einer Anlage, für die Anhang 1 Emissionsbegrenzungen festlegt, muss der für die Bewilligung zuständigen Behörde ein Standortdatenblatt einreichen, bevor die Anlage neu erstellt, an einen andern Standort verlegt, am bestehenden Standort ersetzt oder im Sinne von Anhang 1 geändert wird. Ausgenommen sind elektrische Hausinstallationen (Anh. 1 Ziff. 4).9
1    Der Inhaber einer Anlage, für die Anhang 1 Emissionsbegrenzungen festlegt, muss der für die Bewilligung zuständigen Behörde ein Standortdatenblatt einreichen, bevor die Anlage neu erstellt, an einen andern Standort verlegt, am bestehenden Standort ersetzt oder im Sinne von Anhang 1 geändert wird. Ausgenommen sind elektrische Hausinstallationen (Anh. 1 Ziff. 4).9
2    Das Standortdatenblatt muss enthalten:
a  die aktuellen und geplanten technischen und betrieblichen Daten der Anlage, soweit sie für die Erzeugung von Strahlung massgebend sind;
b  den massgebenden Betriebszustand nach Anhang 1;
c  Angaben über die von der Anlage erzeugte Strahlung:
c1  an dem für Menschen zugänglichen Ort, an dem diese Strahlung am stärksten ist,
c2  an den drei Orten mit empfindlicher Nutzung, an denen diese Strahlung am stärksten ist, und
c3  an allen Orten mit empfindlicher Nutzung, an denen der Anlagegrenzwert nach Anhang 1 überschritten ist;
d  einen Situationsplan, der die Angaben nach Buchstabe c darstellt.
NISV im Standortdatenblatt enthalten sein müssen.

2.2 Der Beschwerdeführer ist weiter der Auffassung, die im Standortdatenblatt als Kontroll- und Unterhaltsräumlichkeiten bezeichneten OMEN 1B1, 1B2 und 1B3 seien in Wirklichkeit Balkone, auf denen sich Bewohner des 7. Stocks regelmässig aufhielten.

Eine falsche Bezeichnung ist jedoch unschädlich, wenn sie keinen Einfluss auf die Strahlungsprognose hat. Dies ist hier der Fall, nachdem die fraglichen Orte als OMEN behandelt wurden und der Anlagegrenzwert überall (wenn auch z.T. knapp) eingehalten wird.

Im Übrigen ergibt sich aus dem Schnitt B-B 1:100 im Standortdatenblatt, dass die OMEN 1B1-3 nicht auf den Balkonen, sondern an der Aussenwand des Gebäudes, hinter den Balkonen situiert sind. Dies ist nicht zu beanstanden, nachdem Balkone nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung keine Räume in Gebäuden sind, in denen sich Personen regelmässig während längerer Zeit aufhalten, und deshalb keine Orte mit empfindlicher Nutzung gemäss Art. 3 Abs. 3 lit. a
SR 814.710 Verordnung vom 23. Dezember 1999 über den Schutz vor nichtionisierender Strahlung (NISV)
NISV Art. 3 Begriffe - 1 Anlagen gelten als alt, wenn der Entscheid, der die Bauarbeiten oder die Aufnahme des Betriebs ermöglicht, bei Inkrafttreten dieser Verordnung rechtskräftig war. Anlagen nach Anhang 1 Ziffer 1, die mehrere Leitungen umfassen, gelten als alt, wenn mindestens eine Leitung bei Inkrafttreten dieser Verordnung rechtskräftig bewilligt war. 4
1    Anlagen gelten als alt, wenn der Entscheid, der die Bauarbeiten oder die Aufnahme des Betriebs ermöglicht, bei Inkrafttreten dieser Verordnung rechtskräftig war. Anlagen nach Anhang 1 Ziffer 1, die mehrere Leitungen umfassen, gelten als alt, wenn mindestens eine Leitung bei Inkrafttreten dieser Verordnung rechtskräftig bewilligt war. 4
2    Anlagen gelten als neu, wenn sie:
a  die Voraussetzungen von Absatz 1 nicht erfüllen;
b  an einen anderen Standort verlegt werden; oder
c  am bisherigen Standort ersetzt werden; davon ausgenommen sind Eisenbahnen (Anhang 1 Ziff. 5).5
3    Als Orte mit empfindlicher Nutzung gelten:
a  Räume in Gebäuden, in denen sich Personen regelmässig während längerer Zeit aufhalten;
b  öffentliche oder private, raumplanungsrechtlich festgesetzte Kinderspielplätze;
c  diejenigen Bereiche von unüberbauten Grundstücken, in denen Nutzungen nach den Buchstaben a und b zugelassen sind.
4    Technisch und betrieblich möglich sind Massnahmen zur Emissionsbegrenzung, die:
a  bei vergleichbaren Anlagen im In- oder Ausland erfolgreich erprobt sind; oder
b  bei Versuchen erfolgreich eingesetzt wurden und nach den Regeln der Technik auf andere Anlagen übertragen werden können.
5    Wirtschaftlich tragbar sind Massnahmen zur Emissionsbegrenzung, die für einen mittleren und wirtschaftlich gesunden Betrieb der betreffenden Branche zumutbar sind. Gibt es in einer Branche sehr unterschiedliche Klassen von Betriebsgrössen, so ist von einem mittleren Betrieb der entsprechenden Klasse auszugehen.
6    Der Anlagegrenzwert ist eine Emissionsbegrenzung für die von einer Anlage allein erzeugte Strahlung.
7    Berührungsstrom ist der elektrische Strom, der fliesst, wenn ein Mensch ein nicht mit einer Spannungsquelle verbundenes, leitfähiges Objekt berührt, das durch ein elektrisches oder magnetisches Feld aufgeladen wird.
8    Körperableitstrom7 ist der elektrische Strom, der von einem in einem elektrischen Feld stehenden Menschen gegen die Erde abfliesst, ohne dass ein leitfähiges Objekt berührt wird.
9    Die äquivalente Strahlungsleistung (ERP) ist die einer Antenne zugeführte Sendeleistung, multipliziert mit dem Antennengewinn in Hauptstrahlrichtung, bezogen auf den Halbwellendipol.
NISV darstellen (vgl. BGE 128 II 378 E. 6 S. 382 ff., bestätigt im Entscheid 1A.201/2002 vom 19. Mai 2003 E. 3, publ. in URP 2003 S. 701). Auf den Balkonen muss deshalb nur der Immissionsgrenzwert eingehalten werden.

2.3 Gleiches gilt für das Flachdach, auf dem die Antennen stehen. Auch wenn die Dachfläche von den Bewohnern zum Wäschetrocknen benutzt werden sollte, wie der Beschwerdeführer geltend macht, handelt es sich nicht um einen Ort mit empfindlicher Nutzung, sondern lediglich um einen Ort für den kurzfristigen Aufenthalt (OKA), an dem die Immissionsgrenzwerte eingehalten werden müssen.
Das Verwaltungsgericht hat dazu festgehalten, im unmittelbaren Nahbereich der geplanten Antennen seien Absperrungen vorgesehen; an allen anderen Stellen seien die Immissionsgrenzwerte deutlich eingehalten. Dies ergibt sich auch aus dem Standortdatenblatt. Insofern bedarf es keiner weiteren Absperrungen.

2.4 Schliesslich vertritt der Beschwerdeführer die Auffassung, die Messung der UMTS-Strahlung sei zu ungenau, weshalb in Sinne der Vorsorge ein Sicherheitsfaktor von 15% einzurechnen sei. Er beruft sich hierfür auf einen Entscheid des Regierungsrates des Kantons Aargau vom 21. Februar 2007. Dieser hatte entschieden, die im Standortdatenblatt prognostizierten Werte seien um 15% zu erhöhen, um der methodenbedingten Messunsicherheit Rechnung zu tragen; diese müsse den Mobilfunkbetreibern angelastet werden.

Das Bundesgericht hat im Entscheid 1C 132/2007 vom 30. Januar 2008 (E. 4) zu dieser Frage Stellung genommen. Es entschied, die Messunsicherheit sei nur relevant, wo Messungen vorgenommen werden, dürfe also nicht bereits bei der rechnerischen Strahlungsprognose berücksichtigt werden (E. 4.5). Es liess offen, ob die Messunsicherheit bei der Abnahmemessung zu Lasten der Mobilfunkbetreiber berücksichtigt werden dürfe, soweit es um die Einhaltung des Immissionsgrenzwertes gehe. Im Vorsorgebereich, d.h. für die Anlagegrenzwerte, sei jedenfalls auf den gemessenen Wert abzustellen, d.h. die Messunsicherheit dürfe weder dazugerechnet noch abgezogen werden (E. 4.6). Auf die Begründung dieses Entscheides wird verwiesen.

2.5 Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, Emmen sei bereits mit Mobilfunkanlagen überversorgt, kann auf die Erwägungen des Verwaltungsgerichts (E. 6c S. 8 f.) verwiesen werden. Das Bundesgericht hat bereits mehrfach entschieden, dass im ordentlichen Baubewilligungsverfahren - im Gegensatz zum Ausnahmebewilligungsverfahren gemäss Art. 24
SR 700 Bundesgesetz vom 22. Juni 1979 über die Raumplanung (Raumplanungsgesetz, RPG) - Raumplanungsgesetz
RPG Art. 24 Ausnahmen für Bauten und Anlagen ausserhalb der Bauzonen - Abweichend von Artikel 22 Absatz 2 Buchstabe a können Bewilligungen erteilt werden, Bauten und Anlagen zu errichten oder ihren Zweck zu ändern, wenn:
a  der Zweck der Bauten und Anlagen einen Standort ausserhalb der Bauzonen erfordert; und
b  keine überwiegenden Interessen entgegenstehen.
RPG - grundsätzlich kein Raum für eine umfassende Interessenabwägung und für eine Bedürfnisprüfung besteht (vgl. Entscheide 1A.54/2006 vom 10. Oktober 2006 E. 6.3; 1A.140/2003 vom 18. März 2004 E. 3.1, publ. in ZBl 2006 S. 197).

3.
Schliesslich ist der Beschwerdeführer der Auffassung, die bestehende Mobilfunkanlage sei nicht rechtsgültig bewilligt worden, weil das ursprüngliche Baugesuch als Standort die Koordinaten des Einkaufszentrums "Emmen Center" angegeben habe; dort sei auch das Baugespann aufgestellt worden. Aufgrund der vielen Einsprachen sei die Mobilfunkantenne ohne neues Baugesuch auf das Haus Stauffacherstrasse 1 verlegt worden, ohne dass eine Neuausschreibung erfolgt sei. Damit sei die Anlage widerrechtlich; auf einer widerrechtlich erstellten Baute dürften keine Umbauten zugelassen werden.

3.1 Die Gemeinde Emmen hat im kantonalen Verfahren erklärt, dass die Koordinaten nur den ungefähren Standort des Gebäudes angeben und für die Beurteilung des Baugesuchs nicht relevant seien; massgebend sei vielmehr der Grundbuchplan des Baugesuchs; hierauf sei von Anfang an der Standort der Antennenanlage an der Stauffacherstrasse 1 ersichtlich gewesen. Die ursprüngliche Baubewilligung vom 20. Dezember 2000 sei daher nicht zu beanstanden (vgl. Schreiben des Departements Bau und Umwelt, Hochbau, der Gemeinde Emmen vom 31. Oktober 2006); auch sonst stimme die bestehende Anlage mit der Baubewilligung überein.

3.2 Das Verwaltungsgericht liess die Frage offen, weil nur die neuen Anlageteile Gegenstand des Verfahrens bildeten. Sollten einige der bestehenden Anlageteile tatsächlich ohne Baubewilligung erstellt worden sein, so müsste in einem separaten Verfahren geprüft werden, ob die nachträgliche Baubewilligung erteilt werden könne. Die Bewilligungsfähigkeit der hier zur Diskussion stehenden Anlageteile werde durch eine allfällige Mangelhaftigkeit der damaligen Baubewilligung nicht tangiert.

3.3 Allerdings hatte der Beschwerdeführer schon in seiner Einsprache verlangt, der Betrieb der heute bestehenden Mobilfunkanlage sei sofort einzustellen, weil diese nicht auf einer rechtsgültigen Baubewilligung beruhe. Auf diesen Antrag trat die Gemeinde in ihrem Einspracheentscheid nicht ein, hilfsweise führte sie aus, der Antrag sei unbegründet, weil keine Differenzen zwischen dem bewilligten Projekt und der erstellten Anlage festgestellt werden könnten.

Es liesse sich die Auffassung vertreten, dass der Beschwerdeführer damit einen Antrag auf Überprüfung der Rechtmässigkeit der bestehenden Anlage gestellt hat, über den die Gemeinde und, auf Beschwerde hin, das Verwaltungsgericht hätte entscheiden müssen.

3.4 Die Frage kann jedoch offen gelassen werden, weil nicht ersichtlich ist, welches schutzwürdige Interesse der Beschwerdeführer noch an der Überprüfung der ursprünglichen Baubewilligung hat, nachdem das Verwaltungsgericht die Baubewilligung für die geänderte Anlage bestätigt hat. Die neue, geänderte Anlage entspricht den bau- und umweltrechtlichen Anforderungen und wurde in einem korrekten Verfahren, nach ordnungsgemässer Publikation des Baugesuchs, bewilligt. Die zuvor bestehenden Sendeantennen werden vollständig durch neue GSM- und UMTS-fähige Mobilfunkantennen ersetzt. Die von der bisherigen Anlage verbleibenden Bestandteile (Richtfunkantennen, Technik- und Elektrounterverteilungskästen sowie Kabelkanäle) wurden vom Beschwerdeführer nie beanstandet; es ist auch nicht ersichtlich, inwiefern diese sich nachteilig auf ihn auswirken könnten.

4.
Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.

Der Beschwerdeführer beantragt die unentgeltliche Rechtspflege. Nachdem im Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung der Entscheid 1C 132/2007 vom 30. Januar 2008 zur Frage der Berücksichtigung der Messunsicherheit noch nicht ergangen war, kann die Beschwerde zumindest in diesem Punkt nicht als von vornherein aussichtslos betrachtet werden. Da der Beschwerdeführer bedürftig ist, ist ihm die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren (Art. 64 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 64 Unentgeltliche Rechtspflege - 1 Das Bundesgericht befreit eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Gerichtskosten und von der Sicherstellung der Parteientschädigung, sofern ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint.
1    Das Bundesgericht befreit eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Gerichtskosten und von der Sicherstellung der Parteientschädigung, sofern ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint.
2    Wenn es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, bestellt das Bundesgericht der Partei einen Anwalt oder eine Anwältin. Der Anwalt oder die Anwältin hat Anspruch auf eine angemessene Entschädigung aus der Gerichtskasse, soweit der Aufwand für die Vertretung nicht aus einer zugesprochenen Parteientschädigung gedeckt werden kann.
3    Über das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege entscheidet die Abteilung in der Besetzung mit drei Richtern oder Richterinnen. Vorbehalten bleiben Fälle, die im vereinfachten Verfahren nach Artikel 108 behandelt werden. Der Instruktionsrichter oder die Instruktionsrichterin kann die unentgeltliche Rechtspflege selbst gewähren, wenn keine Zweifel bestehen, dass die Voraussetzungen erfüllt sind.
4    Die Partei hat der Gerichtskasse Ersatz zu leisten, wenn sie später dazu in der Lage ist.
BGG). Demnach sind keine Kosten zu erheben.

Da die Beschwerdegegnerin durch ein Mitglied ihres Rechtsdienstes vertreten ist, hat sie praxisgemäss keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung.

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2.
Dem Beschwerdeführer wird die unentgeltliche Rechtspflege gewährt.

3.
Es werden keine Kosten erhoben.

4.
Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

5.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Gemeinderat Emmen und dem Verwaltungsgericht des Kantons Luzern, Verwaltungsrechtliche Abteilung, sowie dem Bundesamt für Umwelt (BAFU) schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 26. März 2008
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:

Féraud Gerber