Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

6B 423/2016

Urteil vom 26. Januar 2017

Strafrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Denys, Präsident,
Bundesrichter Rüedi,
Bundesrichterin Jametti,
Gerichtsschreiber M. Widmer.

Verfahrensbeteiligte
A.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Michael Rüegg,
Beschwerdeführerin,

gegen

1. Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau, Frey-Herosé-Strasse 20, Wielandhaus, 5001 Aarau,
2. X.________,
Beschwerdegegner.

Gegenstand
Entschädigung nach Art. 433
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 433 Privatklägerschaft - 1 Die Privatklägerschaft hat gegenüber der beschuldigten Person Anspruch auf angemessene Entschädigung für notwendige Aufwendungen im Verfahren, wenn:
1    Die Privatklägerschaft hat gegenüber der beschuldigten Person Anspruch auf angemessene Entschädigung für notwendige Aufwendungen im Verfahren, wenn:
a  sie obsiegt; oder
b  die beschuldigte Person nach Artikel 426 Absatz 2 kostenpflichtig ist.
2    Die Privatklägerschaft hat ihre Entschädigungsforderung bei der Strafbehörde zu beantragen, zu beziffern und zu belegen. Kommt sie dieser Pflicht nicht nach, so tritt die Strafbehörde auf den Antrag nicht ein.
StPO,

Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts
des Kantons Aargau, Strafgericht, 2. Kammer,
vom 16. Februar 2016.

Sachverhalt:

A.
Als X.________ am 22. August 2013 mit seinem Personenwagen auf der Hauptstrasse in Menziken Richtung Reinach fuhr, bog er ohne Betätigung des Richtungsblinkers nach rechts ab und missachtete das Vortrittsrecht von A.________, die auf ihrem Fahrrad auf dem Fahrradstreifen in die gleiche Richtung fuhr. Dabei kam es zu einer Kollision, wobei A.________ diverse Schürfwunden, Prellungen und eine Gehirnerschütterung erlitt. Am Fahrrad entstand ein Sachschaden. Obwohl X.________ sah, dass A.________ auf der Strasse lag, setzte er seine Fahrt fort.

B.
Das Bezirksgericht Kulm beurteilte am 27. Mai 2015 unter anderem diesen Sachverhalt und sprach X.________ frei von den Vorwürfen der Sachbeschädigung sowie der einfachen Verletzung der Verkehrsregeln durch Missachten des Vortritts beim Rechtsabbiegen gegenüber Radfahrern auf dem Radstreifen und durch Unterlassen der Zeichengebung bei Richtungsänderung. Es verurteilte ihn wegen fahrlässiger Körperverletzung, Pornografie, Vergehens gegen das Waffengesetz, pflichtwidrigen Verhaltens bei Unfall, mehrfacher einfacher Verkehrsregelverletzungen durch Vornahme einer Verrichtung, welche die Bedienung des Fahrzeugs erschwert sowie durch Verursachen von unnötigem Lärm und Überlassens eines Motorfahrzeugs an einen Führer ohne erforderlichen Ausweis. Es auferlegte ihm eine Geldstrafe von 200 Tagessätzen zu Fr. 60.-- unter Anrechnung der Untersuchungshaft von einem Tag und eine Busse von Fr. 1'000.--, erklärte die bedingte Geldstrafe von 100 Tagessätzen zu Fr. 30.-- gemäss Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm vom 4. April 2012 für vollziehbar und zog ein Klappmesser ein. Die "Zivilklage inkl. der Parteikostenentschädigung im Strafverfahren" verwies es auf den Zivilweg. Schliesslich überband es X.________ die Verfahrenskosten und
entschädigte seinen amtlichen Verteidiger mit Fr. 8'330.20 aus der Staatskasse.

C.
Mit Berufung vom 31. August 2015 beantragte A.________ beim Obergericht des Kantons Aargau, Dispositiv-Ziffer 7 des bezirksgerichtlichen Urteils sei aufzuheben und dergestalt abzuändern, dass die Zivilklage auf den Zivilweg verwiesen und X.________ verpflichtet werde, ihr für das Strafverfahren eine Parteikostenentschädigung von Fr. 5'966.30 zu bezahlen.
Am 16. Februar 2016 stellte das Obergericht fest, das bezirksgerichtliche Urteil sei mit Ausnahme von Dispositiv-Ziffer 7 in Rechtskraft erwachsen, und verwies die Zivilklage auf den Zivilweg. Es verpflichtete X.________, A.________ für ihre Aufwendungen als Strafklägerin im bezirksgerichtlichen Verfahren eine Parteientschädigung von Fr. 2'772.30 zu bezahlen. Die Kosten des Berufungsverfahrens von Fr. 1'440.-- auferlegte es je zur Hälfte A.________ und X.________, während es die Parteikosten wettschlug. Schliesslich entschädigte es den amtlichen Verteidiger von X.________ mit Fr. 1'488.80 für das Berufungsverfahren.

D.
A.________ beantragt mit Beschwerde in Strafsachen, die Dispositiv-Ziffern 3, 4 und 5 des obergerichtlichen Urteils vom 16. Februar 2016 seien aufzuheben. X.________ sei zu verpflichten, ihr für ihre Aufwendungen als Strafklägerin im bezirksgerichtlichen Verfahren eine Parteientschädigung von Fr. 4'928.55 zu bezahlen. Die Kosten des Berufungsverfahrens seien X.________ aufzuerlegen und dieser sei zu verpflichten, ihr für ihre Aufwendungen im Berufungsverfahren eine angemessene Parteientschädigung zu bezahlen. Eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an das Obergericht zurückzuweisen.

E.
Das Obergericht und die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau verzichten unter Hinweis auf die Ausführungen im obergerichtlichen Urteil je auf eine Vernehmlassung. X.________ liess sich nicht vernehmen.

Erwägungen:

1.
Die Beschwerdeführerin macht geltend, die Vorinstanz habe ihren Anspruch gegenüber dem Beschwerdegegner auf angemessene Entschädigung für notwendige Aufwendungen im Verfahren verletzt und ihr zu Unrecht Verfahrenskosten auferlegt.
Die Parteikosten sind untrennbar mit dem Strafverfahren verbunden (BGE 139 IV 102 E. 4.1 S. 107), weshalb die Beschwerde in Strafsachen zulässig ist (vgl. BGE 135 IV 43 E. 1.1.1 S. 45 f.; Urteile 6B 233/2016 vom 30. Dezember 2016 E. 1; 6B 1000/2015 vom 28. September 2016 E. 2; 6B 833/2015 vom 30. August 2016 E. 1; 6B 549/2015 vom 16. März 2016 E. 1).
Die Beschwerdeführerin ist durch den vorinstanzlichen Kosten- und Entschädigungsentscheid unmittelbar betroffen und hat ein rechtlich geschütztes Interesse an dessen Aufhebung (vgl. BGE 138 IV 248 E. 2 S. 250; 135 IV 43 E. 1.1.1 S. 46; Urteile 6B 620/2015 vom 3. März 2016 E. 1; 1B 704/2011 vom 11. Juli 2012 E. 1.3, nicht publ. in: BGE 138 IV 197).

2.

2.1. Die Vorinstanz erwägt, ob eine Partei als obsiegend oder unterliegend gelte, hänge davon ab, in welchem Ausmass ihre Anträge gutgeheissen würden. Die Beschwerdeführerin habe sich hinsichtlich des Verkehrsunfalls vom 22. August 2013 als Straf- und Zivilklägerin konstituiert und eine Verurteilung wegen Sachbeschädigung, pflichtwidrigen Verhaltens bei Unfall und Unterlassen der Zeichengebung bei Richtungsänderung verlangt. Zudem habe sie abweichend von der Anklage eine Verurteilung wegen vorsätzlicher einfacher Körperverletzung und grober Verkehrsregelverletzung wegen Missachtung des Vortritts beim Rechtsabbiegen gegenüber dem Radfahrer auf dem Radstreifen beantragt. Die Beschwerdeführerin habe ausgeführt, eine definitive Bezifferung der Forderung auf Schadenersatz und Genugtuung sei noch nicht möglich, weshalb die Zivilforderung auf den Zivilweg zu verweisen sei. Die erste Instanz habe den Beschwerdegegner wegen fahrlässiger Körperverletzung verurteilt und von den Vorwürfen der Sachbeschädigung sowie verschiedener Verkehrsregelverletzungen freigesprochen. Die Zivilklage habe sie auf den Zivilweg verwiesen.
Die Beschwerdeführerin habe im Strafpunkt insofern obsiegt, als sie eine Verurteilung des Beschwerdegegners wegen einfacher Körperverletzung verlangt habe. Sie sei jedoch unterlegen, soweit sie eine Verurteilung wegen vorsätzlicher statt fahrlässiger Körperverletzung beantragt habe. Die Privatklägerschaft könne mit Berufung eine andere rechtliche Qualifikation der Straftat verlangen. Deshalb sei dieser Faktor auch bei der Beurteilung von Obsiegen und Unterliegen im Zusammenhang mit den Kosten- und Entschädigungsfolgen zu berücksichtigen. Die Beschwerdeführerin obsiege im Strafpunkt mit ihrem Antrag auf Verurteilung wegen einfacher Körperverletzung im Grundsatz, das heisse bezüglich des objektiven Tatbestands. Mit ihren Anträgen auf Verurteilung wegen Sachbeschädigung und Verstössen gegen das Strassenverkehrsgesetz sei sie vollumfänglich unterlegen.
Bei der Körperverletzung habe es sich um den wesentlichsten Tatbestand gehandelt. Hier sei "im Grundsatz (objektiver Tatbestand) " eine Verurteilung erfolgt. Deshalb sei im Strafpunkt von einem Obsiegen von 9/16 auszugehen (3/4 für den Tatbestand "einfache Körperverletzung", davon 3/4 wegen anderer rechtlicher Qualifikation des subjektiven Tatbestands).
Im Zivilpunkt habe die Beschwerdeführerin nicht obsiegt, nachdem sie selber verlangt habe, dass ihre Forderung auf Schadenersatz und Genugtuung auf den Zivilweg verwiesen werde.
Die Vorinstanz veranschlagt die angemessene Entschädigung für notwendige Aufwendungen der Beschwerdeführerin im Strafpunkt mit Fr. 4'928.55 und verpflichtet den Beschwerdegegner, der Beschwerdeführerin 9/16 davon, das heisst, Fr. 2'772.30, zu ersetzen.

2.2. Die Beschwerdeführerin anerkennt die vorinstanzliche Abgrenzung der Parteikosten im Straf- sowie im Zivilpunkt und ficht insbesondere nicht an, dass im Strafpunkt eine Entschädigung von Fr. 4'928.55 resultiere. Sie rügt aber eine Verletzung von Art. 433 Abs. 1 lit. a
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 433 Privatklägerschaft - 1 Die Privatklägerschaft hat gegenüber der beschuldigten Person Anspruch auf angemessene Entschädigung für notwendige Aufwendungen im Verfahren, wenn:
1    Die Privatklägerschaft hat gegenüber der beschuldigten Person Anspruch auf angemessene Entschädigung für notwendige Aufwendungen im Verfahren, wenn:
a  sie obsiegt; oder
b  die beschuldigte Person nach Artikel 426 Absatz 2 kostenpflichtig ist.
2    Die Privatklägerschaft hat ihre Entschädigungsforderung bei der Strafbehörde zu beantragen, zu beziffern und zu belegen. Kommt sie dieser Pflicht nicht nach, so tritt die Strafbehörde auf den Antrag nicht ein.
StPO und macht geltend, sie habe sich als Zivil- und Strafklägerin konstituiert hinsichtlich des Unfalls vom 22. August 2013. Dabei handle es sich um einen einzigen Sachverhalt. In den übrigen Strafdossiers sei der Beschwerdeführerin keine Privatklägerstellung zugekommen. Da der Beschwerdegegner im Zusammenhang mit dem Verkehrsunfall wegen fahrlässiger Körperverletzung und pflichtwidrigen Verhaltens bei Unfall verurteilt worden sei, habe sie im Strafpunkt obsiegt.

2.3. Die Parteikosten sind untrennbar mit dem Strafverfahren verbunden und wie die Verfahrenskosten vom Strafgericht mit der Hauptsache oder mit separatem Entscheid zu beurteilen. Sie können mit anderen Forderungen aus unerlaubter Handlung nicht gleichgesetzt werden (BGE 139 IV 102 E. 4.1 S. 107; 135 IV 43 E. 1.1.1 S. 45 f.; je mit Hinweisen). Insofern erkannte die Vorinstanz zutreffend, dass die erste Instanz auf die Entschädigungsforderung der Beschwerdeführerin hätte eintreten müssen.
Die Privatklägerschaft ist Partei im Strafverfahren (Art. 104 Abs. 1 lit. b
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 104 Parteien - 1 Parteien sind:
1    Parteien sind:
a  die beschuldigte Person;
b  die Privatklägerschaft;
c  im Haupt- und im Rechtsmittelverfahren: die Staatsanwaltschaft.
2    Bund und Kantone können weiteren Behörden, die öffentliche Interessen zu wahren haben, volle oder beschränkte Parteirechte einräumen.
StPO). Als Privatklägerschaft gilt die geschädigte Person, die ausdrücklich erklärt, sich am Strafverfahren als Straf- oder Zivilklägerin zu beteiligen (Art. 118 Abs. 1
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 118 Begriff und Voraussetzungen - 1 Als Privatklägerschaft gilt die geschädigte Person, die ausdrücklich erklärt, sich am Strafverfahren als Straf- oder Zivilklägerin oder -kläger zu beteiligen.
1    Als Privatklägerschaft gilt die geschädigte Person, die ausdrücklich erklärt, sich am Strafverfahren als Straf- oder Zivilklägerin oder -kläger zu beteiligen.
2    Der Strafantrag ist dieser Erklärung gleichgestellt.
3    Die Erklärung ist gegenüber einer Strafverfolgungsbehörde spätestens bis zum Abschluss des Vorverfahrens abzugeben.
4    Hat die geschädigte Person von sich aus keine Erklärung abgegeben, so weist sie die Staatsanwaltschaft nach Eröffnung des Vorverfahrens auf diese Möglichkeit hin.
StPO). Geschädigt im Sinne von Art. 118 Abs. 1
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 118 Begriff und Voraussetzungen - 1 Als Privatklägerschaft gilt die geschädigte Person, die ausdrücklich erklärt, sich am Strafverfahren als Straf- oder Zivilklägerin oder -kläger zu beteiligen.
1    Als Privatklägerschaft gilt die geschädigte Person, die ausdrücklich erklärt, sich am Strafverfahren als Straf- oder Zivilklägerin oder -kläger zu beteiligen.
2    Der Strafantrag ist dieser Erklärung gleichgestellt.
3    Die Erklärung ist gegenüber einer Strafverfolgungsbehörde spätestens bis zum Abschluss des Vorverfahrens abzugeben.
4    Hat die geschädigte Person von sich aus keine Erklärung abgegeben, so weist sie die Staatsanwaltschaft nach Eröffnung des Vorverfahrens auf diese Möglichkeit hin.
StPO ist, wer durch die Straftat in seinen Rechten unmittelbar verletzt worden ist (Art. 115 Abs. 1
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 115 - 1 Als geschädigte Person gilt die Person, die durch die Straftat in ihren Rechten unmittelbar verletzt worden ist.
1    Als geschädigte Person gilt die Person, die durch die Straftat in ihren Rechten unmittelbar verletzt worden ist.
2    Die zur Stellung eines Strafantrags berechtigte Person gilt in jedem Fall als geschädigte Person.
StPO). Der Strafantrag ist der Erklärung nach Art. 118 Abs. 1
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 118 Begriff und Voraussetzungen - 1 Als Privatklägerschaft gilt die geschädigte Person, die ausdrücklich erklärt, sich am Strafverfahren als Straf- oder Zivilklägerin oder -kläger zu beteiligen.
1    Als Privatklägerschaft gilt die geschädigte Person, die ausdrücklich erklärt, sich am Strafverfahren als Straf- oder Zivilklägerin oder -kläger zu beteiligen.
2    Der Strafantrag ist dieser Erklärung gleichgestellt.
3    Die Erklärung ist gegenüber einer Strafverfolgungsbehörde spätestens bis zum Abschluss des Vorverfahrens abzugeben.
4    Hat die geschädigte Person von sich aus keine Erklärung abgegeben, so weist sie die Staatsanwaltschaft nach Eröffnung des Vorverfahrens auf diese Möglichkeit hin.
StPO gleichgestellt (Art. 118 Abs. 2
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 118 Begriff und Voraussetzungen - 1 Als Privatklägerschaft gilt die geschädigte Person, die ausdrücklich erklärt, sich am Strafverfahren als Straf- oder Zivilklägerin oder -kläger zu beteiligen.
1    Als Privatklägerschaft gilt die geschädigte Person, die ausdrücklich erklärt, sich am Strafverfahren als Straf- oder Zivilklägerin oder -kläger zu beteiligen.
2    Der Strafantrag ist dieser Erklärung gleichgestellt.
3    Die Erklärung ist gegenüber einer Strafverfolgungsbehörde spätestens bis zum Abschluss des Vorverfahrens abzugeben.
4    Hat die geschädigte Person von sich aus keine Erklärung abgegeben, so weist sie die Staatsanwaltschaft nach Eröffnung des Vorverfahrens auf diese Möglichkeit hin.
StPO). Die geschädigte Person kann sich gemäss Art. 119 Abs. 2 lit. a
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 119 Form und Inhalt der Erklärung - 1 Die geschädigte Person kann die Erklärung schriftlich oder mündlich zu Protokoll abgeben.
1    Die geschädigte Person kann die Erklärung schriftlich oder mündlich zu Protokoll abgeben.
2    In der Erklärung kann die geschädigte Person kumulativ oder alternativ:
a  die Verfolgung und Bestrafung der für die Straftat verantwortlichen Person verlangen (Strafklage);
b  adhäsionsweise privatrechtliche Ansprüche geltend machen, die aus der Straftat abgeleitet werden (Zivilklage).
und b StPO als Straf- und/oder Zivilklägerin am Strafverfahren beteiligen. Strafkläger ist, wer die Verfolgung und Bestrafung der für die Straftat verantwortlichen Person verlangt (Art. 119 Abs. 2 lit. a
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 119 Form und Inhalt der Erklärung - 1 Die geschädigte Person kann die Erklärung schriftlich oder mündlich zu Protokoll abgeben.
1    Die geschädigte Person kann die Erklärung schriftlich oder mündlich zu Protokoll abgeben.
2    In der Erklärung kann die geschädigte Person kumulativ oder alternativ:
a  die Verfolgung und Bestrafung der für die Straftat verantwortlichen Person verlangen (Strafklage);
b  adhäsionsweise privatrechtliche Ansprüche geltend machen, die aus der Straftat abgeleitet werden (Zivilklage).
StPO), Zivilkläger, wer adhäsionsweise privatrechtliche Ansprüche geltend macht, die aus der Straftat abgeleitet werden (Art. 119 Abs. 2 lit. b
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 119 Form und Inhalt der Erklärung - 1 Die geschädigte Person kann die Erklärung schriftlich oder mündlich zu Protokoll abgeben.
1    Die geschädigte Person kann die Erklärung schriftlich oder mündlich zu Protokoll abgeben.
2    In der Erklärung kann die geschädigte Person kumulativ oder alternativ:
a  die Verfolgung und Bestrafung der für die Straftat verantwortlichen Person verlangen (Strafklage);
b  adhäsionsweise privatrechtliche Ansprüche geltend machen, die aus der Straftat abgeleitet werden (Zivilklage).
StPO).
Nach Art. 433 Abs. 1 lit. a
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 433 Privatklägerschaft - 1 Die Privatklägerschaft hat gegenüber der beschuldigten Person Anspruch auf angemessene Entschädigung für notwendige Aufwendungen im Verfahren, wenn:
1    Die Privatklägerschaft hat gegenüber der beschuldigten Person Anspruch auf angemessene Entschädigung für notwendige Aufwendungen im Verfahren, wenn:
a  sie obsiegt; oder
b  die beschuldigte Person nach Artikel 426 Absatz 2 kostenpflichtig ist.
2    Die Privatklägerschaft hat ihre Entschädigungsforderung bei der Strafbehörde zu beantragen, zu beziffern und zu belegen. Kommt sie dieser Pflicht nicht nach, so tritt die Strafbehörde auf den Antrag nicht ein.
StPO hat die Privatklägerschaft, wenn sie obsiegt, gegenüber der beschuldigten Person Anspruch auf angemessene Entschädigung für notwendige Aufwendungen im Verfahren. Die Privatklägerschaft obsiegt, wenn im Falle der Strafklage die beschuldigte Person schuldig gesprochen und/oder wenn im Falle der Zivilklage die Zivilforderung geschützt wird. Die Aufwendungen im Sinne von Art. 433 Abs. 1
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 433 Privatklägerschaft - 1 Die Privatklägerschaft hat gegenüber der beschuldigten Person Anspruch auf angemessene Entschädigung für notwendige Aufwendungen im Verfahren, wenn:
1    Die Privatklägerschaft hat gegenüber der beschuldigten Person Anspruch auf angemessene Entschädigung für notwendige Aufwendungen im Verfahren, wenn:
a  sie obsiegt; oder
b  die beschuldigte Person nach Artikel 426 Absatz 2 kostenpflichtig ist.
2    Die Privatklägerschaft hat ihre Entschädigungsforderung bei der Strafbehörde zu beantragen, zu beziffern und zu belegen. Kommt sie dieser Pflicht nicht nach, so tritt die Strafbehörde auf den Antrag nicht ein.
StPO betreffen in erster Linie die Anwaltskosten, soweit diese durch die Beteiligung am Strafverfahren selbst verursacht wurden und für die Wahrung der Interessen der Privatklägerschaft notwendig waren (vgl. BGE 139 IV 102 E. 4.3 S. 108; Urteile 6B 397/2014 vom 28. August 2014 E. 4.1 f.; 6B 1046/2013 vom 14. Mai 2014 E. 2.3).

2.4. Die Beschwerdeführerin konstituierte sich im Straf- wie im Zivilpunkt als Privatklägerschaft. Was die erstinstanzlichen Kosten- und Entschädigungsfolgen betrifft, obsiegte die Beschwerdeführerin als Strafklägerin, weil es zu einer Verurteilung des Beschwerdegegners kam. Entgegen den vorinstanzlichen Ausführungen ist die rechtliche Qualifikation seines Verhaltens nicht ausschlaggebend (Urteile 6B 318/2016 vom 13. Oktober 2016 E. 4.1; 6B 1025/2014 vom 9. Februar 2015 E. 2.3.1; 6B 803/2014 vom 15. Januar 2015 E. 3.5; 6B 397/2014 vom 28. August 2014 E. 4.2). Insofern bleibt es ohne Auswirkungen für die Kosten und Entschädigung, dass die Beschwerdeführerin an der erstinstanzlichen Hauptverhandlung auf vorsätzliche einfache Körperverletzung plädierte.

3.
Die Beschwerde ist gutzuheissen und die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Diese wird die Kosten des Berufungsverfahrens dem Beschwerdegegner aufzuerlegen und diesen zu verpflichten haben, der Beschwerdeführerin eine angemessene Parteientschädigung zu bezahlen. Für das bundesgerichtliche Verfahren sind keine Kosten zu erheben (Art. 66 Abs. 4
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
1    Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
2    Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden.
3    Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht.
4    Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist.
5    Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen.
BGG). Der Kanton Aargau hat die Beschwerdeführerin angemessen zu entschädigen (Art. 68 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 68 Parteientschädigung - 1 Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
1    Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
2    Die unterliegende Partei wird in der Regel verpflichtet, der obsiegenden Partei nach Massgabe des Tarifs des Bundesgerichts alle durch den Rechtsstreit verursachten notwendigen Kosten zu ersetzen.
3    Bund, Kantonen und Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen wird in der Regel keine Parteientschädigung zugesprochen, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegen.
4    Artikel 66 Absätze 3 und 5 ist sinngemäss anwendbar.
5    Der Entscheid der Vorinstanz über die Parteientschädigung wird vom Bundesgericht je nach Ausgang des Verfahrens bestätigt, aufgehoben oder geändert. Dabei kann das Gericht die Entschädigung nach Massgabe des anwendbaren eidgenössischen oder kantonalen Tarifs selbst festsetzen oder die Festsetzung der Vorinstanz übertragen.
BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen und die Sache zu neuer Beurteilung an das Obergericht des Kantons Aargau, Strafgericht, 2. Kammer, zurückgewiesen.

2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3.
Der Kanton Aargau hat die Beschwerdeführerin für das bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 3'000.-- zu entschädigen.

4.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Aargau, Strafgericht, 2. Kammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 26. Januar 2017

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Denys

Der Gerichtsschreiber: M. Widmer