Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
5A 786/2011

Urteil vom 26. Januar 2012
II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichterin Hohl, Präsidentin,
Bundesrichter Marazzi, von Werdt,
Gerichtsschreiber Möckli.

Verfahrensbeteiligte
X.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Bruno Derrer,
Beschwerdeführer,

gegen

Z.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Paul H. Langner,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Bekanntgabe der Parteiadresse (definitive Rechtsöffnung),

Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich, I. Zivilkammer, vom 10. Oktober 2011.

Sachverhalt:

A.
Mit Verfügung des Bezirksgerichts Zürich vom 15. Januar 2010 wurde X.________ zu Kinderalimenten von Fr. 1'500.-- ab Februar 2009 und von Fr. 2'700.-- ab Januar 2010 sowie zu Frauenalimenten von Fr. 7'500.-- pro Monat verpflichtet.

B.
Für eine Restanz von Fr. 66'210.-- verlangte die Ehefrau am 21. Juli 2011 definitive Rechtsöffnung, welche das Bezirksgericht Zürich mit Urteil vom 14. September 2011 erteilte.

Im Rahmen dieses Rechtsöffnungsverfahrens gab die Ehefrau dem Gericht unter Beilage einer Wohnsitzbestätigung ihre aktuelle Adresse bekannt. Zugleich beantragte ihre Rechtsvertreterin, dass diese Adresse dem Ehemann nicht bekannt gegeben werde. Sie verwies auf eine Erklärung von Rechtsanwalt P.H. Langner vom 13. September 2011, auf zwei Berichte von S.________ vom 24. November und 2. Dezember 2009 sowie auf einen Bericht von T.________ vom 1. Februar 2010, wonach er ihr mit Detektiven nachforsche und sie fotografieren lasse.

Das Bezirksgericht entsprach diesem Ersuchen mit separater, aber im gleichen Entscheid enthaltener Verfügung und führte im Rechtsöffnungsentscheid einzig die Adresse des Rechtsvertreters auf.

C.
Mit Beschwerde vom 3. Oktober 2011 verlangte der Ehemann, dass ihm in Aufhebung der erstinstanzlichen Verfügung die Adresse der Ehefrau bekannt zu geben sei. Er habe lediglich abklären wollen, mit wem die Ehefrau an der Scheidungsverhandlung erscheine, was ein legitimes Ansinnen sei. Sie sei nie belästigt oder verfolgt worden. Es sei absolut üblich, dass man bei Zweifeln an der Richtigkeit von Angaben diese überprüfen wolle.

Das Obergericht des Kantons Zürich trat mit Entscheid vom 10. Oktober 2011 auf die Beschwerde nicht ein mit der Begründung, es werde kein nicht leicht wieder gutzumachender Nachteil im Sinn von Art. 319 lit. b Ziff. 2
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz
ZPO Art. 319 Anfechtungsobjekt - Mit Beschwerde sind anfechtbar:
a  nicht berufungsfähige erstinstanzliche Endentscheide, Zwischenentscheide und Entscheide über vorsorgliche Massnahmen;
b  andere erstinstanzliche Entscheide und prozessleitende Verfügungen:
b1  in den vom Gesetz bestimmten Fällen,
b2  wenn durch sie ein nicht leicht wiedergutzumachender Nachteil droht;
c  Fälle von Rechtsverzögerung.
ZPO dargetan und es sei auch nicht ersichtlich, inwiefern ein solcher im Rechtsöffnungsverfahren durch die Nichtbekanntgabe der Adresse der Ehefrau drohe.

D.
Gegen den obergerichtlichen Entscheid hat X.________ am 11. November 2011 eine Beschwerde in Zivilsachen und eine subsidiäre Verfassungsbeschwerde eingereicht mit dem Begehren um dessen Aufhebung. Es wurden keine Vernehmlassungen eingeholt.

Erwägungen:

1.
Angefochten ist ein kantonal letztinstanzlicher Nichteintretensentscheid betreffend erstinstanzlich verweigerte Bekanntgabe der Adresse einer Partei im Rechtsöffnungsverfahren. Dieser Nichteintretensentscheid stellt einen Zwischenentscheid dar, was zur Folge hat, dass auch auf die Beschwerde in Zivilsachen nicht eingetreten werden kann, soweit kein nicht wieder gutzumachender Nachteil im Sinn von Art. 93 Abs. 1 lit. a
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 93 Andere Vor- und Zwischenentscheide - 1 Gegen andere selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide ist die Beschwerde zulässig:
1    Gegen andere selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide ist die Beschwerde zulässig:
a  wenn sie einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken können; oder
b  wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde.
2    Auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen und dem Gebiet des Asyls sind Vor- und Zwischenentscheide nicht anfechtbar.85 Vorbehalten bleiben Beschwerden gegen Entscheide über die Auslieferungshaft sowie über die Beschlagnahme von Vermögenswerten und Wertgegenständen, sofern die Voraussetzungen von Absatz 1 erfüllt sind.
3    Ist die Beschwerde nach den Absätzen 1 und 2 nicht zulässig oder wurde von ihr kein Gebrauch gemacht, so sind die betreffenden Vor- und Zwischenentscheide durch Beschwerde gegen den Endentscheid anfechtbar, soweit sie sich auf dessen Inhalt auswirken.
BGG gegeben ist, was sich anhand der Auswirkungen auf die Hauptsache bestimmt (vgl. BGE 137 III 380 E. 1.2.2 S. 383). Dies wird im Folgenden zu prüfen sein.

2.
Der Beschwerdeführer rügt eine Verletzung von Art. 221 Abs. 1 lit. a
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz
ZPO Art. 221 Klage - 1 Die Klage enthält:
1    Die Klage enthält:
a  die Bezeichnung der Parteien und allfälliger Vertreterinnen und Vertreter;
b  das Rechtsbegehren;
c  die Angabe des Streitwerts;
d  die Tatsachenbehauptungen;
e  die Bezeichnung der einzelnen Beweismittel zu den behaupteten Tatsachen;
f  das Datum und die Unterschrift.
2    Mit der Klage sind folgende Beilagen einzureichen:
a  eine Vollmacht bei Vertretung;
b  gegebenenfalls die Klagebewilligung oder die Erklärung, dass auf das Schlichtungsverfahren verzichtet werde;
c  die verfügbaren Urkunden, welche als Beweismittel dienen sollen;
d  ein Verzeichnis der Beweismittel.
3    Die Klage kann eine rechtliche Begründung enthalten.
ZPO und macht geltend, die Parteien seien in der Klageschrift zu bezeichnen, wozu bei natürlichen Personen u.a. auch die Angabe der Wohnsitzadresse gehöre. Sodann hätten die Parteien nach Art. 53 Abs. 2
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz
ZPO Art. 53 Rechtliches Gehör - 1 Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör.
1    Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör.
2    Insbesondere können sie die Akten einsehen und Kopien anfertigen lassen, soweit keine überwiegenden öffentlichen oder privaten Interessen entgegenstehen.
ZPO Anspruch auf Akteneinsicht. Grundlos sei sein rechtliches Gehör verweigert worden, da ihm keine Gelegenheit gegeben worden sei, sich zur Frage der Geheimhaltung der Adresse zu äussern. Er habe vor Obergericht dargetan, dass sich die Parteien in einem Scheidungsverfahren befänden und sich die fragliche Rechtsöffnung um angeblich ausstehende Unterhaltsbeiträge drehe und die Angaben der Ehefrau im Scheidungsprozess grösstenteils nicht wahrheitsgemäss seien, weshalb er diese überprüfen müsse und dabei auf die Kenntnis der aktuellen Wohnadresse angewiesen sei. Gemäss Art. 57
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz
ZPO Art. 57 Rechtsanwendung von Amtes wegen - Das Gericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
ZPO wende der Richter das Recht von Amtes wegen an und das Obergericht hätte demzufolge erkennen müssen, dass die Nichtbekanntgabe der Adresse faktisch eine materielle Verweigerung der Akteneinsicht und damit des rechtlichen Gehörs darstelle. Indem er keine volle Akteneinsicht erhalten habe, trage er einen nicht leicht wieder gutzumachenden Nachteil.

2.1 Wie bereits vor Obergericht macht der Beschwerdeführer ausschliesslich Nachteile im Zusammenhang mit dem Scheidungsverfahren und der materiellen Unterhaltsfestsetzung geltend. Selbst wenn die Behauptung, die Beschwerdegegnerin habe dort falsche Angaben gemacht und dies wirke sich auf die Höhe des Unterhaltes aus, zutreffen würde, ist damit noch kein Nachteil mit Bezug auf die definitive Rechtsöffnung dargetan, kann doch in diesem Verfahren schuldnerseits einzig Tilgung, Stundung oder Verjährung (vgl. Art. 81 Abs. 1
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 81 - 1 Beruht die Forderung auf einem vollstreckbaren Entscheid eines schweizerischen Gerichts oder einer schweizerischen Verwaltungsbehörde, so wird die definitive Rechtsöffnung erteilt, wenn nicht der Betriebene durch Urkunden beweist, dass die Schuld seit Erlass des Entscheids getilgt oder gestundet worden ist, oder die Verjährung anruft.
1    Beruht die Forderung auf einem vollstreckbaren Entscheid eines schweizerischen Gerichts oder einer schweizerischen Verwaltungsbehörde, so wird die definitive Rechtsöffnung erteilt, wenn nicht der Betriebene durch Urkunden beweist, dass die Schuld seit Erlass des Entscheids getilgt oder gestundet worden ist, oder die Verjährung anruft.
2    Beruht die Forderung auf einer vollstreckbaren öffentlichen Urkunde, so kann der Betriebene weitere Einwendungen gegen die Leistungspflicht geltend machen, sofern sie sofort beweisbar sind.
3    Ist ein Entscheid in einem anderen Staat ergangen, so kann der Betriebene überdies die Einwendungen geltend machen, die im betreffenden Staatsvertrag oder, wenn ein solcher fehlt, im Bundesgesetz vom 18. Dezember 1987159 über das Internationale Privatrecht vorgesehen sind, sofern nicht ein schweizerisches Gericht bereits über diese Einwendungen entschieden hat.160
SchKG), nicht aber eine materiell unrichtige Unterhaltsfestsetzung eingewendet werden. Die obergerichtliche Kernerwägung, es sei "nicht ersichtlich, inwiefern dem Beklagten im Rechtsöffnungsverfahren durch die Nichtbekanntgabe der Adresse der Klägerin ein nicht wieder gutzumachender Nachteil entsteht," gilt somit auch für das vorliegend zu fällende Bundesgerichtsurteil.

2.2 Nach dem Gesagten kann auf die Beschwerde in Zivilsachen nicht eingetreten werden. Der Vollständigkeit halber sei sodann festgehalten, dass die weiteren Vorwürfe an die Adresse des Obergerichts ohnehin an der Sache vorbeigehen: Was Art. 221 Abs. 1 lit. a
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz
ZPO Art. 221 Klage - 1 Die Klage enthält:
1    Die Klage enthält:
a  die Bezeichnung der Parteien und allfälliger Vertreterinnen und Vertreter;
b  das Rechtsbegehren;
c  die Angabe des Streitwerts;
d  die Tatsachenbehauptungen;
e  die Bezeichnung der einzelnen Beweismittel zu den behaupteten Tatsachen;
f  das Datum und die Unterschrift.
2    Mit der Klage sind folgende Beilagen einzureichen:
a  eine Vollmacht bei Vertretung;
b  gegebenenfalls die Klagebewilligung oder die Erklärung, dass auf das Schlichtungsverfahren verzichtet werde;
c  die verfügbaren Urkunden, welche als Beweismittel dienen sollen;
d  ein Verzeichnis der Beweismittel.
3    Die Klage kann eine rechtliche Begründung enthalten.
ZPO anbelangt, so will die betreffende Norm sicherstellen, dass keine Zweifel über die Identität der Parteien und allfällige Vertreter bestehen (LEUENBERGER, in: Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, Hrsg. Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger, Zürich 2010, N. 15 zu Art. 221
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz
ZPO Art. 221 Klage - 1 Die Klage enthält:
1    Die Klage enthält:
a  die Bezeichnung der Parteien und allfälliger Vertreterinnen und Vertreter;
b  das Rechtsbegehren;
c  die Angabe des Streitwerts;
d  die Tatsachenbehauptungen;
e  die Bezeichnung der einzelnen Beweismittel zu den behaupteten Tatsachen;
f  das Datum und die Unterschrift.
2    Mit der Klage sind folgende Beilagen einzureichen:
a  eine Vollmacht bei Vertretung;
b  gegebenenfalls die Klagebewilligung oder die Erklärung, dass auf das Schlichtungsverfahren verzichtet werde;
c  die verfügbaren Urkunden, welche als Beweismittel dienen sollen;
d  ein Verzeichnis der Beweismittel.
3    Die Klage kann eine rechtliche Begründung enthalten.
ZPO). Dass vorliegend solche Zweifel bestünden, macht der Beschwerdeführer nicht geltend; es ist denn auch klar, dass die Ehefrau des Beschwerdeführers definitive Rechtsöffnung verlangt hat. Im Übrigen verhält es sich nicht so, dass sie ihre aktuelle Adresse nicht angegeben hätte. Vielmehr ist diese den kantonalen Gerichten bekannt (was im Rubrum des erst- und oberinstanzlichen Entscheides auch festgehalten wird), aber sie wurde in Gutheissung eines entsprechenden Gesuches dem Beschwerdeführer nicht bekannt gegeben. Inwiefern hierin eine Verletzung von Art. 221 Abs. 1 lit. a
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz
ZPO Art. 221 Klage - 1 Die Klage enthält:
1    Die Klage enthält:
a  die Bezeichnung der Parteien und allfälliger Vertreterinnen und Vertreter;
b  das Rechtsbegehren;
c  die Angabe des Streitwerts;
d  die Tatsachenbehauptungen;
e  die Bezeichnung der einzelnen Beweismittel zu den behaupteten Tatsachen;
f  das Datum und die Unterschrift.
2    Mit der Klage sind folgende Beilagen einzureichen:
a  eine Vollmacht bei Vertretung;
b  gegebenenfalls die Klagebewilligung oder die Erklärung, dass auf das Schlichtungsverfahren verzichtet werde;
c  die verfügbaren Urkunden, welche als Beweismittel dienen sollen;
d  ein Verzeichnis der Beweismittel.
3    Die Klage kann eine rechtliche Begründung enthalten.
ZPO liegen soll, begründet der Beschwerdeführer nicht. Vielmehr hängt er die Problematik in seinen Ausführungen selbst
dort auf, wo sie hingehört, nämlich bei der Akteneinsicht: In der Tat geht es inhaltlich um die Frage, ob der Beschwerdeführer umfassend Einsicht in die Akten nehmen und somit auch die den Gerichten bekannte Adresse ersehen darf. Dass und an welcher Stelle der Beschwerdeführer gegenüber den kantonalen Gerichten ein Akteneinsichtsbegehren gestellt hätte, zeigt er aber nicht auf und ein solches ist auch nirgends ersichtlich. Entsprechend geht seine Rüge der Gehörsverweigerung wegen angeblich nicht gewährter Akteneinsicht an der Sache vorbei, war es doch nicht Sache des Obergerichts, den Beschwerdeführer von sich aus einzuladen, von seinem Recht Gebrauch zu machen; eine Verletzung von Art. 57
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz
ZPO Art. 57 Rechtsanwendung von Amtes wegen - Das Gericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
ZPO ist in diesem Zusammenhang jedenfalls nicht ersichtlich. Vor diesem Hintergrund erübrigen sich sodann Ausführungen zu den Bedingungen der Akteneinsicht, insbesondere zur Frage der überwiegenden Interessen im Sinn von Art. 53 Abs. 1
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz
ZPO Art. 53 Rechtliches Gehör - 1 Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör.
1    Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör.
2    Insbesondere können sie die Akten einsehen und Kopien anfertigen lassen, soweit keine überwiegenden öffentlichen oder privaten Interessen entgegenstehen.
ZPO, welche einer Einsichtnahme entgegenstehen können. Für den vorliegenden Fall ist einzig relevant, dass der Beschwerdeführer nicht darlegt, inwiefern ihm durch die verweigerte Einsichtnahme mit Blick auf die Rechtsöffnung und das weitere Betreibungsverfahren ein nicht (leicht) wieder gutzumachender Nachteil
entstanden wäre.

3.
Bei vorstehendem Ergebnis ist irrelevant, ob es in der Sache um Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung im Sinn von Art. 74 Abs. 2 lit. a
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 74 Streitwertgrenze - 1 In vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der Streitwert mindestens beträgt:
1    In vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der Streitwert mindestens beträgt:
a  15 000 Franken in arbeits- und mietrechtlichen Fällen;
b  30 000 Franken in allen übrigen Fällen.
2    Erreicht der Streitwert den massgebenden Betrag nach Absatz 1 nicht, so ist die Beschwerde dennoch zulässig:
a  wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt;
b  wenn ein Bundesgesetz eine einzige kantonale Instanz vorsieht;
c  gegen Entscheide der kantonalen Aufsichtsbehörden in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen;
d  gegen Entscheide des Konkurs- und Nachlassrichters oder der Konkurs- und Nachlassrichterin;
e  gegen Entscheide des Bundespatentgerichts.
BGG gehen würde, wie dies der Beschwerdeführer geltend macht. Sodann ist die subsidiäre Verfassungsbeschwerde nicht gegeben, weil die vorstehend relevante Frage des Nachteils im Zusammenhang mit der Beschwerde in Zivilsachen behandelt wurde.

4.
Zusammenfassend ergibt sich, dass weder auf die Beschwerde in Zivilsachen noch auf die subsidiäre Verfassungsbeschwerde eingetreten werden kann und die Gerichtskosten folglich dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 66 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
1    Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
2    Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden.
3    Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht.
4    Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist.
5    Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen.
BGG). Der Gegenpartei ist kein entschädigungspflichtiger Aufwand entstanden.

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Auf die Beschwerde in Zivilsachen wird nicht eingetreten.

2.
Auf die subsidiäre Verfassungsbeschwerde wird nicht eingetreten.

3.
Die Gerichtskosten von Fr. 1'500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, I. Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 26. Januar 2012
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Hohl

Der Gerichtsschreiber: Möckli