Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal


Abteilung I

A-4647/2013

Urteil vom 26. November 2013

Richter Maurizio Greppi (Vorsitz),

Besetzung Richterin Marianne Ryter, Richter Christoph Bandli,

Gerichtsschreiberin Nina Dajcar.

A._______,
Parteien
Beschwerdeführer,

gegen

Zollkreisdirektion X._______,
vertreten durch die Oberzolldirektion,

Monbijoustrasse 40, 3003 Bern

Vorinstanz.

Gegenstand Freistellung vom Dienst.

Sachverhalt:

A.
A._______ (nachfolgend: Arbeitnehmer) übt seit 1996 bei der Zollstelle X._______, Dienstabteilung L._______, die Funktion des Sekretärs/Kassiers aus. Er wird am _. Dezember 2013 das 65. Altersjahr vollenden, weshalb das Arbeitsverhältnis per 31. Dezember 2013 altershalber aufgelöst wird.

B.
Am 23. Oktober 2012 wurde die vom Arbeitnehmer geführte Sammelnebenkasse überprüft. Dabei wurde festgestellt, dass er das Kassenwesen, d.h. die Vorgaben zur Vereinheitlichung des internen Kontrollsystems, nicht vollständig nach den Vorschriften und Vorgaben der Vorgesetzten umsetzt. Diese Beanstandungen wurden schriftlich festgehalten und ihm am 26. Oktober 2012 mit der Aufforderung, die Mängel zu beheben, zur Kenntnis gebracht. Bei einer Nachkontrolle im April 2013 wurde festgestellt, dass die Mängel nicht behoben worden sind. Anlässlich eines Gesprächs im Juni 2013 versprach der Arbeitnehmer zunächst, die Vorgaben einzuhalten, widerrief dies jedoch gleichentags, woraufhin ihm personalrechtliche Massnahmen angedroht wurden. Mitte Juli 2013 gab der Arbeitnehmer auf telefonische Nachfrage des stellvertretenden Zollinspektors an, er halte an seiner bisherigen Arbeitsweise fest und könne die Forderung zur Umsetzung nicht akzeptieren.

C.
Die Zollkreisdirektion X._______ (nachfolgend: Vorinstanz) erliess am 25. Juli 2013 eine Verfügung, in der sie den Arbeitnehmer mit sofortiger Wirkung unter Lohnfortzahlung bis zum altersbedingten Ende des Arbeitsverhältnisses am 31. Dezember 2013 freistellte. Dies begründete sie im Wesentlichen mit der Weigerung des Arbeitnehmers, die Vorgaben zur Umsetzung des internen Kontrollsystems vollumfänglich umzusetzen.

D.
Der Arbeitnehmer (nachfolgend: Beschwerdeführer) erhebt mit Eingabe vom 19. August 2013 beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde gegen diese Verfügung. Die Beschwerde enthält keinen ausformulierten Antrag, jedoch eine Darstellung des Sachverhalts und Ausführungen dazu, weshalb sich das interne Kontrollsystem für seine Dienstabteilung negativ auswirke.

E.
Die Oberzolldirektion beantragt in Vertretung der Vorinstanz in ihrer Vernehmlassung vom 23. September 2013, auf die Beschwerde sei nicht einzutreten bzw. sie sei vollumfänglich abzuweisen und begründet dies eingehend. Sie legt insbesondere dar, weshalb ein neues internes Kontrollsystem eingeführt worden sei. Dem Beschwerdeführer sei nicht gekündigt worden, da eine solche Massnahme angesichts der langjährigen Arbeitsdauer und der baldigen Pensionierung nicht verhältnismässig wäre.

F.
Der Beschwerdeführer legt in den Schlussbemerkungen vom 14. Oktober 2013 seinen Standpunkt näher dar. Unter anderem seien die Weisungen und Vorgaben zum internen Kontrollsystem, die nach 2006 erlassen worden seien, bei der Bekanntgabe sofort umgesetzt worden, so dass das Kassenwesen immer auf dem neusten Stand geblieben sei. Welche Weisungen und Erlasse in den letzten Monaten umgesetzt werden sollten, sei nicht erwähnt worden.

G.
Auf weitergehende Vorbringen und die sich bei den Akten befindlichen Schriftstücke wird, soweit entscheidwesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:

1.

1.1 Die angefochtene Verfügung datiert vom 25. Juli 2013, weshalb das Bundespersonalgesetz vom 24. März 2000 (BPG, SR 172.220.1) in der seit 1. Juli 2013 in Kraft stehenden Fassung anzuwenden ist und sich keine übergangsrechtlichen Fragen stellen.

1.2 Nach Art. 36 Abs. 1
SR 172.220.1 Bundespersonalgesetz vom 24. März 2000 (BPG)
BPG Art. 36 Richterliche Beschwerdeinstanzen - 1 Verfügungen des Arbeitgebers können mit Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht angefochten werden.116
2    Beschwerden gegen Verfügungen, die ein Arbeitsverhältnis beim Bundesgericht betreffen, beurteilt eine Rekurskommission bestehend aus den Präsidenten oder Präsidentinnen der Verwaltungsgerichte der Kantone Waadt, Luzern und Tessin. Im Verhinderungsfall kommen die Regeln zur Anwendung, die für das Verwaltungsgericht gelten, an dem das betroffene Mitglied arbeitet. Das Verfahren richtet sich nach dem Verwaltungsgerichtsgesetz vom 17. Juni 2005117. Die Kommission wird vom Mitglied präsidiert, dessen Arbeitssprache die Sprache des Verfahrens ist.
3    Beschwerden gegen Verfügungen, die ein Arbeitsverhältnis beim Bundesstrafgericht betreffen, beurteilt das Bundesverwaltungsgericht.
4    Beschwerden gegen Verfügungen, die ein Arbeitsverhältnis beim Bundesverwaltungsgericht betreffen, beurteilt das Bundesstrafgericht.
BPG können Verfügungen des Arbeitgebers beim Bundesverwaltungsgericht angefochten werden. Die von der Vorinstanz als Arbeitgeber des Beschwerdeführers erlassene Verfügung stellt demnach ein zulässiges Anfechtungsobjekt dar, weshalb das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig ist. Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich gemäss Art. 37
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 37 Grundsatz - Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG56, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt.
des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) nach dem Verwaltungsverfahrensgesetz vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021), soweit das VGG nichts anderes bestimmt.

1.3 Zur Beschwerde ist nach Art. 48 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 48 - 1 Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
1    Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
a  vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat;
b  durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist; und
c  ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat.
2    Zur Beschwerde berechtigt sind ferner Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt.
VwVG berechtigt, wer vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat. Der Beschwerdeführer ist als Adressat der Freistellungsverfügung sowohl formell wie auch materiell beschwert und deshalb zur Beschwerde befugt.

1.4 Die Vertretung der Vorinstanz im vorliegenden Verfahren obliegt gemäss Art. 116 Abs. 2
SR 631.0 Zollgesetz vom 18. März 2005 (ZG)
ZG Art. 116 - 1 Gegen Verfügungen der Zollstellen kann bei den Zollkreisdirektionen Beschwerde geführt werden.
1    Gegen Verfügungen der Zollstellen kann bei den Zollkreisdirektionen Beschwerde geführt werden.
1bis    Gegen erstinstanzliche Verfügungen der Zollkreisdirektionen kann bei der Oberzolldirektion Beschwerde geführt werden.
2    Das BAZG wird im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht und dem Bundesgericht durch die Oberzolldirektion vertreten.
3    Die Frist für die erste Beschwerde gegen die Veranlagung beträgt 60 Tage ab dem Ausstellen der Veranlagungsverfügung.
4    Im Übrigen richtet sich das Beschwerdeverfahren nach den allgemeinen Bestimmungen über die Bundesrechtspflege.
des Zollgesetzes vom 18. März 2005 (ZG, SR 631.0) der Oberzolldirektion. Diese bringt vor, auf die Beschwerde sei nicht einzutreten, da die Beschwerdeschrift keinen Antrag enthalte.

Gemäss Art. 52 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 52 - 1 Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat.
1    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat.
2    Genügt die Beschwerde diesen Anforderungen nicht oder lassen die Begehren des Beschwerdeführers oder deren Begründung die nötige Klarheit vermissen und stellt sich die Beschwerde nicht als offensichtlich unzulässig heraus, so räumt die Beschwerdeinstanz dem Beschwerdeführer eine kurze Nachfrist zur Verbesserung ein.
3    Sie verbindet diese Nachfrist mit der Androhung, nach unbenutztem Fristablauf auf Grund der Akten zu entscheiden oder, wenn Begehren, Begründung oder Unterschrift fehlen, auf die Beschwerde nicht einzutreten.
VwVG hat die Beschwerdeschrift die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Die Anforderungen an die Formulierung eines Rechtsbegehrens sind im Allgemeinen nicht sehr hoch. Aus der Beschwerde muss insgesamt klar und deutlich hervorgehen, was der Beschwerdeführer verlangt und in welchen Punkten er die angefochtene Verfügung beanstandet. Unter Umständen ist ein Antrag von der Beschwerdeinstanz mittels Beizug der Beschwerdebegründung nach Treu und Glauben zu ergänzen oder zu korrigieren. Besonders bei Laieneingaben dürfen in sprachlicher und formeller Hinsicht keine allzu strengen Anforderungen gestellt werden. Ein sinngemässer Antrag, welcher sich aus dem Zusammenhang unter Zuhilfenahme der Begründung ergibt, ist genügend (André Moser/Michael Beusch/Lorenz Kneubühler, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, Basel 2008, Rz. 2.211).

Auch wenn der Beschwerdeführer in seiner Beschwerdeschrift keinen ausdrücklichen Antrag ausformuliert hat, so geht doch daraus hervor, dass er mit der Freistellungsverfügung nicht einverstanden ist und er sinngemäss deren Aufhebung verlangt. Dies genügt den formellen Anforderungen nach Art. 52
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 52 - 1 Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat.
1    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat.
2    Genügt die Beschwerde diesen Anforderungen nicht oder lassen die Begehren des Beschwerdeführers oder deren Begründung die nötige Klarheit vermissen und stellt sich die Beschwerde nicht als offensichtlich unzulässig heraus, so räumt die Beschwerdeinstanz dem Beschwerdeführer eine kurze Nachfrist zur Verbesserung ein.
3    Sie verbindet diese Nachfrist mit der Androhung, nach unbenutztem Fristablauf auf Grund der Akten zu entscheiden oder, wenn Begehren, Begründung oder Unterschrift fehlen, auf die Beschwerde nicht einzutreten.
VwVG.

1.5 Auf die im Übrigen fristgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 50
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 50 - 1 Die Beschwerde ist innerhalb von 30 Tagen nach Eröffnung der Verfügung einzureichen.
1    Die Beschwerde ist innerhalb von 30 Tagen nach Eröffnung der Verfügung einzureichen.
2    Gegen das unrechtmässige Verweigern oder Verzögern einer Verfügung kann jederzeit Beschwerde geführt werden.
VwVG) ist daher einzutreten.

2.
Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet grundsätzlich mit uneingeschränkter Kognition. Es überprüft die angefochtene Verfügung auf Rechtsverletzungen - einschliesslich unrichtiger oder unvollständiger Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und Rechtsfehler bei der Ausübung des Ermessens - sowie auf Angemessenheit hin (Art. 49
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 49 - Der Beschwerdeführer kann mit der Beschwerde rügen:
a  Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens;
b  unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes;
c  Unangemessenheit; die Rüge der Unangemessenheit ist unzulässig, wenn eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat.
VwVG). Bei der Prüfung der Angemessenheit auferlegt sich das Bundesverwaltungsgericht indes eine gewisse Zurückhaltung, soweit es um die Leistungsbeurteilung von Bediensteten des Bundes, um verwaltungsorganisatorische Fragen oder um Probleme der betriebsinternen Zusammenarbeit und des Vertrauensverhältnisses geht. Es entfernt sich insofern im Zweifel nicht von der Auffassung der Vorinstanz und setzt sein eigenes Ermessen nicht an die Stelle desjenigen der Vorinstanz (Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-372/2012 vom 25. Mai 2012 E. 2 m.w.H.).

3.
Nachfolgend ist die Rechtmässigkeit der hier umstrittenen Freistellung zu beurteilen.

3.1 Die Freistellung ist in Art. 25
SR 172.220.1 Bundespersonalgesetz vom 24. März 2000 (BPG)
BPG Art. 25 Sicherstellung des geordneten Aufgabenvollzugs - 1 Der Arbeitgeber trifft die für den geordneten Vollzug der Aufgaben nötigen Massnahmen.
1    Der Arbeitgeber trifft die für den geordneten Vollzug der Aufgaben nötigen Massnahmen.
2    Er kann insbesondere folgende Massnahmen treffen:
a  Unterstützungs- und Entwicklungsmassnahmen;
b  Verwarnung, Kürzung des Lohnes, Busse und Freistellung; sowie
c  Änderung des Aufgabenkreises, der Arbeitszeit und des Arbeitsortes.
3    Soweit die Massnahmen den Arbeitsvertrag betreffen, vereinbart er sie schriftlich mit der angestellten Person. Bei Uneinigkeit richtet sich das Verfahren nach den Artikeln 34 und 36.
BPG geregelt. Demnach trifft der Arbeitgeber die für den geordneten Vollzug der Aufgaben nötigen Massnahmen (Art. 25 Abs. 1
SR 172.220.1 Bundespersonalgesetz vom 24. März 2000 (BPG)
BPG Art. 25 Sicherstellung des geordneten Aufgabenvollzugs - 1 Der Arbeitgeber trifft die für den geordneten Vollzug der Aufgaben nötigen Massnahmen.
1    Der Arbeitgeber trifft die für den geordneten Vollzug der Aufgaben nötigen Massnahmen.
2    Er kann insbesondere folgende Massnahmen treffen:
a  Unterstützungs- und Entwicklungsmassnahmen;
b  Verwarnung, Kürzung des Lohnes, Busse und Freistellung; sowie
c  Änderung des Aufgabenkreises, der Arbeitszeit und des Arbeitsortes.
3    Soweit die Massnahmen den Arbeitsvertrag betreffen, vereinbart er sie schriftlich mit der angestellten Person. Bei Uneinigkeit richtet sich das Verfahren nach den Artikeln 34 und 36.
BPG), dazu kann u.a. die Freistellung gehören (Art. 25 Abs. 2 Bst. b
SR 172.220.1 Bundespersonalgesetz vom 24. März 2000 (BPG)
BPG Art. 25 Sicherstellung des geordneten Aufgabenvollzugs - 1 Der Arbeitgeber trifft die für den geordneten Vollzug der Aufgaben nötigen Massnahmen.
1    Der Arbeitgeber trifft die für den geordneten Vollzug der Aufgaben nötigen Massnahmen.
2    Er kann insbesondere folgende Massnahmen treffen:
a  Unterstützungs- und Entwicklungsmassnahmen;
b  Verwarnung, Kürzung des Lohnes, Busse und Freistellung; sowie
c  Änderung des Aufgabenkreises, der Arbeitszeit und des Arbeitsortes.
3    Soweit die Massnahmen den Arbeitsvertrag betreffen, vereinbart er sie schriftlich mit der angestellten Person. Bei Uneinigkeit richtet sich das Verfahren nach den Artikeln 34 und 36.
BPG). Diese seit dem 1. Juli 2013 in Kraft stehende Fassung des Art. 25
SR 172.220.1 Bundespersonalgesetz vom 24. März 2000 (BPG)
BPG Art. 25 Sicherstellung des geordneten Aufgabenvollzugs - 1 Der Arbeitgeber trifft die für den geordneten Vollzug der Aufgaben nötigen Massnahmen.
1    Der Arbeitgeber trifft die für den geordneten Vollzug der Aufgaben nötigen Massnahmen.
2    Er kann insbesondere folgende Massnahmen treffen:
a  Unterstützungs- und Entwicklungsmassnahmen;
b  Verwarnung, Kürzung des Lohnes, Busse und Freistellung; sowie
c  Änderung des Aufgabenkreises, der Arbeitszeit und des Arbeitsortes.
3    Soweit die Massnahmen den Arbeitsvertrag betreffen, vereinbart er sie schriftlich mit der angestellten Person. Bei Uneinigkeit richtet sich das Verfahren nach den Artikeln 34 und 36.
BPG fasst die früheren Bestimmungen aArt. 25
SR 172.220.1 Bundespersonalgesetz vom 24. März 2000 (BPG)
BPG Art. 25 Sicherstellung des geordneten Aufgabenvollzugs - 1 Der Arbeitgeber trifft die für den geordneten Vollzug der Aufgaben nötigen Massnahmen.
1    Der Arbeitgeber trifft die für den geordneten Vollzug der Aufgaben nötigen Massnahmen.
2    Er kann insbesondere folgende Massnahmen treffen:
a  Unterstützungs- und Entwicklungsmassnahmen;
b  Verwarnung, Kürzung des Lohnes, Busse und Freistellung; sowie
c  Änderung des Aufgabenkreises, der Arbeitszeit und des Arbeitsortes.
3    Soweit die Massnahmen den Arbeitsvertrag betreffen, vereinbart er sie schriftlich mit der angestellten Person. Bei Uneinigkeit richtet sich das Verfahren nach den Artikeln 34 und 36.
und 26
SR 172.220.1 Bundespersonalgesetz vom 24. März 2000 (BPG)
BPG Art. 26
BPG zusammen; eine Freistellung war schon damals möglich. Der heutige Art. 25
SR 172.220.1 Bundespersonalgesetz vom 24. März 2000 (BPG)
BPG Art. 25 Sicherstellung des geordneten Aufgabenvollzugs - 1 Der Arbeitgeber trifft die für den geordneten Vollzug der Aufgaben nötigen Massnahmen.
1    Der Arbeitgeber trifft die für den geordneten Vollzug der Aufgaben nötigen Massnahmen.
2    Er kann insbesondere folgende Massnahmen treffen:
a  Unterstützungs- und Entwicklungsmassnahmen;
b  Verwarnung, Kürzung des Lohnes, Busse und Freistellung; sowie
c  Änderung des Aufgabenkreises, der Arbeitszeit und des Arbeitsortes.
3    Soweit die Massnahmen den Arbeitsvertrag betreffen, vereinbart er sie schriftlich mit der angestellten Person. Bei Uneinigkeit richtet sich das Verfahren nach den Artikeln 34 und 36.
BPG soll nach dem Willen des Bundesrats den Parteien im Vergleich zu den bisherigen Regelungen mehr Handlungsspielraum gewähren und ihnen erlauben, gezielter auf die konkrete Situation zu reagieren (Botschaft zu einer Änderung des Bundespersonalgesetzes vom 31. August 2011, BBl 2011 6703, 6719; s.a. Peter Helbing, in: Wolfgang Portmann/Felix Uhlmann [Hrsg.], Handkommentar Bundespersonalgesetz [BPG], Bern 2013, Art. 26 Rz. 3; vgl. zur Freistellung im selben Werk auch Harry Nötzli, Art. 12 Rz. 56 ff.). Das Parlament führte keine Diskussionen zu dieser Neufassung (vgl. AB N/S zum Geschäft 11.049 im Jahr 2012).

Die Konkretisierung von Art. 25
SR 172.220.1 Bundespersonalgesetz vom 24. März 2000 (BPG)
BPG Art. 25 Sicherstellung des geordneten Aufgabenvollzugs - 1 Der Arbeitgeber trifft die für den geordneten Vollzug der Aufgaben nötigen Massnahmen.
1    Der Arbeitgeber trifft die für den geordneten Vollzug der Aufgaben nötigen Massnahmen.
2    Er kann insbesondere folgende Massnahmen treffen:
a  Unterstützungs- und Entwicklungsmassnahmen;
b  Verwarnung, Kürzung des Lohnes, Busse und Freistellung; sowie
c  Änderung des Aufgabenkreises, der Arbeitszeit und des Arbeitsortes.
3    Soweit die Massnahmen den Arbeitsvertrag betreffen, vereinbart er sie schriftlich mit der angestellten Person. Bei Uneinigkeit richtet sich das Verfahren nach den Artikeln 34 und 36.
BPG in Art. 103
SR 172.220.111.3 Bundespersonalverordnung vom 3. Juli 2001 (BPV)
BPV Art. 103 Freistellung vom Dienst - (Art. 25 BPG)328
1    Ist eine korrekte Aufgabenerfüllung gefährdet, so kann die zuständige Stelle nach Artikel 2 die angestellte Person sofort vorsorglich vom Dienst freistellen oder sie in einer andern Funktion verwenden, wenn:
a  schwere strafrechtlich oder disziplinarisch relevante Vorkommnisse festgestellt oder vermutet werden;
b  wiederholte Unregelmässigkeiten erwiesen sind; oder
c  ein laufendes Verfahren behindert wird.
2    Sie kann zudem den Lohn und weitere Leistungen kürzen oder streichen.
der Bundespersonalverordnung vom 3. Juli 2001 (BPV, SR 172.220.111.3) bestimmt, dass bei der Gefährdung einer korrekten Aufgabenerfüllung die zuständige Stelle die angestellte Person sofort vorsorglich vom Dienst freistellen oder sie in einer anderen Funktion verwenden kann, wenn schwere strafrechtlich oder disziplinarisch relevante Vorkommnisse festgestellt oder vermutet werden (Bst. a), wiederholte Unregelmässigkeiten erwiesen sind (Bst. b) oder ein laufendes Verfahren behindert wird (Bst. c; ausführlich zur altrechtlichen, im Wesentlichen aber vergleichbaren Regelung in aArt. 25
SR 172.220.1 Bundespersonalgesetz vom 24. März 2000 (BPG)
BPG Art. 25 Sicherstellung des geordneten Aufgabenvollzugs - 1 Der Arbeitgeber trifft die für den geordneten Vollzug der Aufgaben nötigen Massnahmen.
1    Der Arbeitgeber trifft die für den geordneten Vollzug der Aufgaben nötigen Massnahmen.
2    Er kann insbesondere folgende Massnahmen treffen:
a  Unterstützungs- und Entwicklungsmassnahmen;
b  Verwarnung, Kürzung des Lohnes, Busse und Freistellung; sowie
c  Änderung des Aufgabenkreises, der Arbeitszeit und des Arbeitsortes.
3    Soweit die Massnahmen den Arbeitsvertrag betreffen, vereinbart er sie schriftlich mit der angestellten Person. Bei Uneinigkeit richtet sich das Verfahren nach den Artikeln 34 und 36.
und 26
SR 172.220.1 Bundespersonalgesetz vom 24. März 2000 (BPG)
BPG Art. 26
BPG Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-372/2012 vom 25. Mai 2012 E. 5).

Im zu beurteilenden Fall geht es nicht um eine vorsorgliche Freistellung nach Art. 103
SR 172.220.111.3 Bundespersonalverordnung vom 3. Juli 2001 (BPV)
BPV Art. 103 Freistellung vom Dienst - (Art. 25 BPG)328
1    Ist eine korrekte Aufgabenerfüllung gefährdet, so kann die zuständige Stelle nach Artikel 2 die angestellte Person sofort vorsorglich vom Dienst freistellen oder sie in einer andern Funktion verwenden, wenn:
a  schwere strafrechtlich oder disziplinarisch relevante Vorkommnisse festgestellt oder vermutet werden;
b  wiederholte Unregelmässigkeiten erwiesen sind; oder
c  ein laufendes Verfahren behindert wird.
2    Sie kann zudem den Lohn und weitere Leistungen kürzen oder streichen.
BPV, sondern um eine Freistellung, die nach längerer Vorgeschichte als Massnahme getroffen wurde, da der Beschwerdeführer den Weisungen seiner Vorgesetzten nicht vollständig nachkommt, der Arbeitgeber aber eine Kündigung als nicht verhältnismässig ansieht.

3.2 Zunächst ist zu untersuchen, ob eine Situation vorliegt, in welcher der geordnete Vollzug der Aufgaben gefährdet ist. Dies ist der Fall, wenn hinreichende Anhaltspunkte bestehen, dass die korrekte Aufgabenerfüllung gefährdet ist (Helbing, a.a.O., Art. 26 Rz. 22 und 31; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-372/2012 vom 25. Mai 2012 E. 5.2 m.w.H. [beide zur altrechtlichen Regelung in aArt. 26
SR 172.220.1 Bundespersonalgesetz vom 24. März 2000 (BPG)
BPG Art. 26
BPG, die aber bezüglich dieser Voraussetzung vergleichbar ist mit dem heute geltenden Art. 25
SR 172.220.1 Bundespersonalgesetz vom 24. März 2000 (BPG)
BPG Art. 25 Sicherstellung des geordneten Aufgabenvollzugs - 1 Der Arbeitgeber trifft die für den geordneten Vollzug der Aufgaben nötigen Massnahmen.
1    Der Arbeitgeber trifft die für den geordneten Vollzug der Aufgaben nötigen Massnahmen.
2    Er kann insbesondere folgende Massnahmen treffen:
a  Unterstützungs- und Entwicklungsmassnahmen;
b  Verwarnung, Kürzung des Lohnes, Busse und Freistellung; sowie
c  Änderung des Aufgabenkreises, der Arbeitszeit und des Arbeitsortes.
3    Soweit die Massnahmen den Arbeitsvertrag betreffen, vereinbart er sie schriftlich mit der angestellten Person. Bei Uneinigkeit richtet sich das Verfahren nach den Artikeln 34 und 36.
BPG]).

3.2.1 Wie die nachfolgenden Ausführungen zeigen, ging der angefochtenen Verfügung eine mehrmonatige Phase voraus, in der die Art der Kassenführung beanstandet und nach einer Lösung gesucht wurde:

Anlässlich einer Kontrolle am 23. Oktober 2012 wurde Folgendes beanstandet (Zusammenfassung von act. 4):

- Bargeldversorgung: Eine der drei Vorschussquittungen muss erneuert werden, da diese durch einen ehemaligen Mitarbeiter unterzeichnet wurde.

- Kassenführung: Keine Unstimmigkeiten bezüglich Kassenkontrolle der Sammelnebenkasse. Bei der Kontrolle waren nur die Kassensturzformulare der Monatsabschlüsse 2012 vorhanden. Wie vor Einführung des NRW müssen aber die Kassensturzformulare einmal wöchentlich ausgedruckt, vom kassenführenden Mitarbeiter unterschrieben und aufbewahrt werden.

- Kassenübergabe: Nebenkassen: fehlende Unterschriften durch einen Mitarbeiter. Sammelnebenkasse: Bei der Sammelnebenkasse muss für die Kassenübergaben und -übernahmen das Formular 20.09 verwendet werden. Diese sind zu unterschreiben und aufzubewahren. Bei der Kontrolle wurden nur die Kassensturzformulare der Monatsabschlüsse festgestellt. Kassenübergaben und -übernahmen der Sammelnebenkasse infolge Ferienabwesenheiten sind nicht vorhanden. Die Kassenverantwortlichkeit bei Abwesenheit des Kassiers kann nicht nachvollzogen werden. Gemäss D 126 Ziff. 263, d.h. den massgeblichen Vorgaben, sind bei der Übergabe die Bestände zu überprüfen und die Richtigkeit durch Unterschrift auf dem Formular 20.09 zu bestätigen.

- Ablieferung von Einnahmen und Belegen: Nebenkassen: Das Fremdgeld wird nicht den Vorschriften entsprechend abgeliefert. Es verbleibt immer ein Teil des Fremdgeldes in der Kasse. Gemäss D 126 Ziff. 174 ist vorhandenes Fremdgeld vollumfänglich abzuliefern. Zukünftig muss die Ablieferung gemäss den Vorschriften erfolgen. Sammelnebenkasse: ordnungsgemässe Verbuchung.

- Fremdes Geld: Gemäss D 126 Ziff. 174.1 Abs. 3 ist für die Buchführung des Fremdgeldes das Formular 20.15 zu verwenden. Zur Einführung des NRW wurde das Formular 20.15 (Fremdgeldkontrolle) durch das FIRE überarbeitet und den neuen Gegebenheiten angepasst. Nur noch diese Vorlage benutzen (einheitliche Kassenführung). Da bei der DA L._______ nicht konsequent mit den Fremdwährungstasten der TCPOS Kassen gearbeitet wird, ergibt es zwischen den Bedienerabschlüssen und der Fremdgeldkontrolle Differenzen. Eine effektive Fremdgeldkontrolle ist somit nicht gewährleistet. Diese kann nur erfolgen, wenn zukünftig konsequent mit den Fremdwährungstasten der Kasse gearbeitet wird. Zukünftig hat die Ablieferung des Fremdgeldes mit vorgegebenem Formular 20.15 und den Vorschriften entsprechend zu erfolgen.

Die in diesem Prüfbericht angekündigte Nachkontrolle erfolgte am 22. April 2013, wobei festgestellt wurde, dass die Mängel nicht behoben worden sind. In der Aktennotiz zur Nachkontrolle vom 15. Mai 2013 ist festgehalten, dass sich alle Kassiere und Zolleinnehmer der Zollstelle X._______ am 27. Juni 2012 auf eine einheitliche und vorschriftsgemässe Kassenführung geeinigt hätten. Der Hauptkassiererin sei der Auftrag erteilt worden, die Einhaltung der abgemachten Abläufe im Kassenwesen auf allen Dienstabteilungen und Nebenzollämtern zu prüfen. Der Beschwerdeführer äusserte sich gemäss dieser Aktennotiz u.a. dahingehend, er habe keine der beanstandeten Punkte korrigiert, sehe weder den Zweck noch den Sinn ein, Anpassungen vorzunehmen und beabsichtige auch nicht, seine bisherige Art der Kassenführung zu ändern (act. 7).

Am 3. Juni 2013 erklärte sich der Beschwerdeführer nach einem Gespräch mit dem Zollkreisdirektor und dem HR-Leiter zunächst bereit, die Vorgaben umzusetzen. Ihm wurde die Möglichkeit eingeräumt, die Mängel bis Ende Juni 2013 zu beheben und eine Kontrolle im Juli 2013 angekündigt (act. 9). Jedoch widerrief er diese Bereitschaft noch gleichentags per E-Mail. Er führte darin aus (act. 10):

"Da ich den Abschluss des Arbeitsverhältnisses in Würde und Anstand beenden möchte, kann ich die meines Erachtens unnützen Vorgaben nicht umsetzen. Kann die Verwaltung meinem Vorschlag zur Verschiebung der Umsetzung nicht entsprechen, so liegt das weitere Vorgehen bei der Verwaltung."

Daraufhin teilte ihm der HR-Leiter nach einem Telefongespräch per Mail am 5. Juni 2013 mit, er gehe davon aus, die Weisungen seiner Vorgesetzten würden befolgt und die Umsetzung sichergestellt. Sollte bei der angekündigten Überprüfung festgestellt werden, dass er sich weiterhin weigere, Anordnungen der Vorgesetzten zu befolgen, werde der Arbeitgeber gezwungen sein, personalrechtliche Massnahmen zu ergreifen (act. 10).

Gemäss Aktennotiz erkundigte sich der stellvertretende Zollinspektor am 19. Juli 2013 telefonisch beim Arbeitnehmer über den Stand der Umsetzung; auch wollte er einen Termin für die Nachprüfung vereinbaren. Jedoch habe sich der Arbeitnehmer dahingehend geäussert, es sei nichts vereinbart worden, er halte an der alten Arbeitsweise fest und gedenke auch nichts daran zu ändern, ausser die Oberzolldirektion würde darauf bestehen. Er könne die Forderung zur Umsetzung nicht akzeptieren, wenn er ehrenvoll in Pension gehen wolle. Der HR-Leiter habe ihm mitgeteilt, wenn er sich nicht an die Vereinbarung vom 3. Juni 2013 halte, könnten personalrechtliche Schritte bis zur Freistellung eingeleitet werden (act. 11).

3.2.2 Die Oberzolldirektion legt in ihrer Vernehmlassung eingehend und überzeugend dar, weshalb ein einheitliches internes Kontrollsystem angestrebt wird und mit der Umsetzung nicht noch länger zugewartet werden kann. Insbesondere überzeugt das Argument, dass durch eine einheitliche Kassenführung die Kontrolle einfacher und effizienter wird sowie Personalwechsel oder Ablösungen problemloser möglich sind. Sie bringt sodann an, im Vergleich zu einer Kündigung stelle die Freistellung die verhältnismässige Lösung dar.

3.2.3 Der Beschwerdeführer führt im Rechtsmittelverfahren an, es sei nicht aufgeführt worden, welche schriftlichen Vorgaben nicht umgesetzt worden seien. Der Prüfbericht sei fragwürdig und von keinem Vorgesetzten als verbindlich unterzeichnet worden. Auch sei das von ihm gewünschte klärende Gespräch mit Fachleuten oder der Aufschub der Umsetzung bis nach der angemeldeten Inspektion nicht bewilligt worden. Ein einheitliches Vorgehen sei nur in wenigen Bereichen möglich, da im Gegensatz zur Dienstabteilung M._______ bei der Dienstabteilung L._______ auch der Reiseverkehr an den Kassen abgefertigt werde. Nach mehrjähriger korrekter Kassenführung ohne Beanstandungen habe er den würdigen Abschluss des Arbeitsverhältnisses nicht gefährden wollen, indem er einen fragwürdigen Prüfbericht umsetze. Er habe seine Arbeiten stets mit Sorgfalt ausgeführt und eine korrekte Aufgabenerfüllung sei nie gefährdet gewesen. Das Kassenwesen sei immer nach den Dienstvorschriften und schriftlichen Vorgaben der Vorgesetzten geführt worden.

3.2.4 Wie die vorangehenden Ausführungen zeigen, war es aufgrund des Widerstands des Beschwerdeführers nicht möglich, das interne Kontrollsystems zu vereinheitlichen. Der Beschwerdeführer bestreitet denn auch nicht grundsätzlich, nicht alles umgesetzt zu haben, selbst wenn er im vorliegenden Beschwerdeverfahren angibt, die Vorgaben seien zu wenig eindeutig benannt worden. Aus den vorinstanzlichen Akten (vgl. die Zusammenfassung in E. 3.2.1) ergibt sich mit hinreichender Klarheit, dass er bewusst auf gewisse Anpassungen verzichtete. Insofern widerspricht er mit seinen Eingaben im Rechtsmittelverfahren seinen Äusserungen im vorinstanzlichen Verfahren. Die Vereinheitlichung wurde offenbar im Sommer 2012 vorgängig mit den beteiligten Personen besprochen und der Prüfbericht von Oktober 2012 im Auftrag der Vorgesetzten erstellt. Auch liegt bei einer Abstimmung der Kassenführung nahe, dass gewisse Anpassungen nötig werden und nicht alle Kassenführer auf ihrer bisherigen Arbeitsweise beharren können. Letztlich ist es an den vorgesetzten Personen des Beschwerdeführers, über die Art der Kassenführung zu entscheiden und nicht in der Kompetenz jedes einzelnen Kassenführers. Da das Anliegen zur Vereinheitlichung des internen Kontrollsystems nachvollziehbar und auch verständlich ist, dass damit nicht bis zur Pensionierung des Beschwerdeführers zugewartet werden soll, liegt eine Situation vor, in welcher der geordnete Vollzug der Aufgaben gefährdet ist. Somit ist diese Voraussetzung gemäss Art. 25 Abs. 1
SR 172.220.1 Bundespersonalgesetz vom 24. März 2000 (BPG)
BPG Art. 25 Sicherstellung des geordneten Aufgabenvollzugs - 1 Der Arbeitgeber trifft die für den geordneten Vollzug der Aufgaben nötigen Massnahmen.
1    Der Arbeitgeber trifft die für den geordneten Vollzug der Aufgaben nötigen Massnahmen.
2    Er kann insbesondere folgende Massnahmen treffen:
a  Unterstützungs- und Entwicklungsmassnahmen;
b  Verwarnung, Kürzung des Lohnes, Busse und Freistellung; sowie
c  Änderung des Aufgabenkreises, der Arbeitszeit und des Arbeitsortes.
3    Soweit die Massnahmen den Arbeitsvertrag betreffen, vereinbart er sie schriftlich mit der angestellten Person. Bei Uneinigkeit richtet sich das Verfahren nach den Artikeln 34 und 36.
BPG erfüllt.

3.3

3.3.1 Art. 25 Abs. 2
SR 172.220.1 Bundespersonalgesetz vom 24. März 2000 (BPG)
BPG Art. 25 Sicherstellung des geordneten Aufgabenvollzugs - 1 Der Arbeitgeber trifft die für den geordneten Vollzug der Aufgaben nötigen Massnahmen.
1    Der Arbeitgeber trifft die für den geordneten Vollzug der Aufgaben nötigen Massnahmen.
2    Er kann insbesondere folgende Massnahmen treffen:
a  Unterstützungs- und Entwicklungsmassnahmen;
b  Verwarnung, Kürzung des Lohnes, Busse und Freistellung; sowie
c  Änderung des Aufgabenkreises, der Arbeitszeit und des Arbeitsortes.
3    Soweit die Massnahmen den Arbeitsvertrag betreffen, vereinbart er sie schriftlich mit der angestellten Person. Bei Uneinigkeit richtet sich das Verfahren nach den Artikeln 34 und 36.
BPG nennt beispielhaft verschiedene Massnahmen, nämlich Unterstützungs- und Entwicklungsmassnahmen (Bst. a), die Verwarnung, Kürzung des Lohnes, Busse und Freistellung (Bst. b) und die Änderung des Aufgabenkreises, der Arbeitszeit und des Arbeitsorts (Bst. c). Dem Arbeitgeber kommt bei der Wahl der "nötigen Massnahmen" (Art. 25 Abs. 1
SR 172.220.1 Bundespersonalgesetz vom 24. März 2000 (BPG)
BPG Art. 25 Sicherstellung des geordneten Aufgabenvollzugs - 1 Der Arbeitgeber trifft die für den geordneten Vollzug der Aufgaben nötigen Massnahmen.
1    Der Arbeitgeber trifft die für den geordneten Vollzug der Aufgaben nötigen Massnahmen.
2    Er kann insbesondere folgende Massnahmen treffen:
a  Unterstützungs- und Entwicklungsmassnahmen;
b  Verwarnung, Kürzung des Lohnes, Busse und Freistellung; sowie
c  Änderung des Aufgabenkreises, der Arbeitszeit und des Arbeitsortes.
3    Soweit die Massnahmen den Arbeitsvertrag betreffen, vereinbart er sie schriftlich mit der angestellten Person. Bei Uneinigkeit richtet sich das Verfahren nach den Artikeln 34 und 36.
BPG) angesichts der bewusst offen gehaltenen Formulierung und der Entstehungsgeschichte (vgl. die Ausführungen eingangs von E. 3) Ermessen zu (so auch die Praxis zu aArt. 26
SR 172.220.1 Bundespersonalgesetz vom 24. März 2000 (BPG)
BPG Art. 26
BPG, vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-372/2012 vom 25. Mai 2012 E. 5.2, wo von einem "grossen Ermessensspielraum" die Rede ist). Dieses Ermessen ist pflichtgemäss auszuüben, d.h. der Entscheid hat rechtmässig und angemessen zu sein. Die Beachtung von Verfassungsgrundsätzen wie dem Willkürverbot, dem Rechtsgleichheitsgebot und dem Verhältnismässigkeitsprinzip versteht sich hierbei von selbst (statt vieler Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-1849/2013 vom 20. August 2013 E. 5.1).

3.3.2 Der Grundsatz der Verhältnismässigkeit (Art. 5 Abs. 2
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 5 Grundsätze rechtsstaatlichen Handelns - 1 Grundlage und Schranke staatlichen Handelns ist das Recht.
1    Grundlage und Schranke staatlichen Handelns ist das Recht.
2    Staatliches Handeln muss im öffentlichen Interesse liegen und verhältnismässig sein.
3    Staatliche Organe und Private handeln nach Treu und Glauben.
4    Bund und Kantone beachten das Völkerrecht.
der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 [BV, SR 101]) umfasst drei Elemente, die kumulativ gegeben sein müssen: Eine staatliche Massnahme ist verhältnismässig, wenn sie zur Verwirklichung der im öffentlichen Interesse liegenden Ziele geeignet, erforderlich und zumutbar ist. Geeignet ist sie dann, wenn mit ihr die angestrebten Ziele erreicht werden können oder sie zu deren Erreichung einen nicht zu vernachlässigenden Beitrag leisten kann (sog. Zwecktauglichkeit). Die Erforderlichkeit liegt vor, wenn mit keiner gleichermassen geeigneten, aber für den Betroffenen weniger einschneidenden Massnahme der angestrebte Erfolg ebenso erreicht werden kann. Sie ist schliesslich nur dann gerechtfertigt, wenn eine angemessene Zweck-Mittel-Relation (sog. Zumutbarkeit) besteht, d.h. der damit verbundene Eingriff in die Rechtstellung des Betroffenen im Vergleich zur Bedeutung der verfolgten öffentlichen Interessen nicht unvertretbar schwerer wiegt (vgl. statt vieler BGE 136 I 29 E. 4.2).

Es besteht ein öffentliches Interesse an einer effizienten und gut überprüfbaren Kassenführung. Die Freistellung des Beschwerdeführers ist dazu geeignet, das interne Kontrollsystem vollständig umzusetzen, da er dadurch keinen Einfluss mehr auf die Art der Kassenführung nehmen kann. Zur Erforderlichkeit der Freistellung ist Folgendes anzumerken: Eine andere Massnahme ist nicht ersichtlich, denn wie die Verfahrensgeschichte zeigt, haben insbesondere die Ermahnungen und Gespräche keine Wirkung gezeigt. Auch ist nicht erkennbar, wie der Beschwerdeführer in anderer Funktion eingesetzt werden könnte, insbesondere da seine Pensionierung kurz bevorsteht. Eine Kürzung des Lohns würde den Beschwerdeführer zum einen schwerer treffen als die Freistellung mit Lohnfortzahlung und dennoch kaum zur Vereinheitlichung des Kontrollsystems beitragen können, zumal der Beschwerdeführer von der Richtigkeit seines Vorgehens überzeugt scheint. Schliesslich ist die Freistellung für den Beschwerdeführer auch zumutbar, ist damit doch seinerseits keine finanzielle Schlechterstellung verbunden. Hinsichtlich der finanziellen Auswirkungen der Freistellung bleibt anzumerken, dass dadurch öffentliche Mittel ohne Gegenleistung durch Arbeit verwendet werden. Angesichts der langjährigen Anstellungsdauer des Beschwerdeführers, der verhältnismässig kurzen Freistellungsdauer bis zum Zeitpunkt seiner Pensionierung Ende Dezember 2013 und des überwiegenden öffentlichen Interesses an einer effizienten und gut überprüfbaren Kassenführung ist dies aber im vorliegenden Fall vertretbar. Damit erweist sich die Freistellung als verhältnismässig.

3.3.3 Die Aktenlage gibt keinen Hinweis auf eine Verletzung des Rechtsgleichheitsgebots, d.h. dem Gebot, zwei tatsächlich gleiche Situationen ohne sachlichen Grund unterschiedlich und zwei tatsächlich verschiedene Situationen ohne sachlichen Grund gleich zu behandeln (Art. 8 Abs. 1
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 8 Rechtsgleichheit - 1 Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.
1    Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.
2    Niemand darf diskriminiert werden, namentlich nicht wegen der Herkunft, der Rasse, des Geschlechts, des Alters, der Sprache, der sozialen Stellung, der Lebensform, der religiösen, weltanschaulichen oder politischen Überzeugung oder wegen einer körperlichen, geistigen oder psychischen Behinderung.
3    Mann und Frau sind gleichberechtigt. Das Gesetz sorgt für ihre rechtliche und tatsächliche Gleichstellung, vor allem in Familie, Ausbildung und Arbeit. Mann und Frau haben Anspruch auf gleichen Lohn für gleichwertige Arbeit.
4    Das Gesetz sieht Massnahmen zur Beseitigung von Benachteiligungen der Behinderten vor.
BV; statt vieler BGE 135 V 361 E. 5.4.1). Auch eine Verletzung des Willkürverbots (Art. 9
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 9 Schutz vor Willkür und Wahrung von Treu und Glauben - Jede Person hat Anspruch darauf, von den staatlichen Organen ohne Willkür und nach Treu und Glauben behandelt zu werden.
BV) ist nicht ersichtlich; das Verhalten der Vorinstanz gibt keinen Anhaltspunkt für ein offensichtlich unhaltbares Verhalten, das in stossender Weise dem Gerechtigkeitsgedanken zuwiderlaufen würde und damit willkürlich wäre.

3.3.4 Somit hat die Vorinstanz ihr Ermessen pflichtgemäss ausgeübt.

3.4 Zusammenfassend ergibt sich, dass die von der Vorinstanz verfügte Freistellung zu Recht erfolgte. Die Beschwerde erweist sich damit als unbegründet und ist abzuweisen.

4.
Das Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht ist in personalrechtlichen Angelegenheiten unabhängig vom Ausgang des Verfahrens, ausser bei Mutwilligkeit, kostenlos (Art. 34 Abs. 2
SR 172.220.1 Bundespersonalgesetz vom 24. März 2000 (BPG)
BPG Art. 34 Streitigkeiten aus dem Arbeitsverhältnis - 1 Kommt bei Streitigkeiten aus dem Arbeitsverhältnis keine Einigung zu Stande, so erlässt der Arbeitgeber eine Verfügung.
1    Kommt bei Streitigkeiten aus dem Arbeitsverhältnis keine Einigung zu Stande, so erlässt der Arbeitgeber eine Verfügung.
1bis    Versetzungsentscheide oder andere dienstliche Anweisungen an das einer Versetzungspflicht unterstehende Personal gemäss Artikel 21 Absatz 1 Buchstaben a und cbis stellen keine beschwerdefähigen Verfügungen dar.106
2    Das erstinstanzliche Verfahren sowie das Beschwerdeverfahren nach Artikel 36 sind kostenlos, ausser bei Mutwilligkeit.107
3    Abgewiesene Stellenbewerberinnen und Stellenbewerber haben keinen Anspruch auf den Erlass einer anfechtbaren Verfügung.108
i.V.m. Art. 36 Abs. 1
SR 172.220.1 Bundespersonalgesetz vom 24. März 2000 (BPG)
BPG Art. 36 Richterliche Beschwerdeinstanzen - 1 Verfügungen des Arbeitgebers können mit Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht angefochten werden.116
2    Beschwerden gegen Verfügungen, die ein Arbeitsverhältnis beim Bundesgericht betreffen, beurteilt eine Rekurskommission bestehend aus den Präsidenten oder Präsidentinnen der Verwaltungsgerichte der Kantone Waadt, Luzern und Tessin. Im Verhinderungsfall kommen die Regeln zur Anwendung, die für das Verwaltungsgericht gelten, an dem das betroffene Mitglied arbeitet. Das Verfahren richtet sich nach dem Verwaltungsgerichtsgesetz vom 17. Juni 2005117. Die Kommission wird vom Mitglied präsidiert, dessen Arbeitssprache die Sprache des Verfahrens ist.
3    Beschwerden gegen Verfügungen, die ein Arbeitsverhältnis beim Bundesstrafgericht betreffen, beurteilt das Bundesverwaltungsgericht.
4    Beschwerden gegen Verfügungen, die ein Arbeitsverhältnis beim Bundesverwaltungsgericht betreffen, beurteilt das Bundesstrafgericht.
BPG). Da vorliegend keine mutwillige Beschwerdeführung vorliegt, ist der Beschwerdeführer von der Bezahlung von Verfahrenskosten befreit. Angesichts seines Unterliegens steht ihm keine Parteientschädigung zu (Art. 64 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 64 - 1 Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen.
1    Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen.
2    Die Entschädigung wird in der Entscheidungsformel beziffert und der Körperschaft oder autonomen Anstalt auferlegt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, soweit sie nicht einer unterliegenden Gegenpartei auferlegt werden kann.
3    Einer unterliegenden Gegenpartei kann sie je nach deren Leistungsfähigkeit auferlegt werden, wenn sich die Partei mit selbständigen Begehren am Verfahren beteiligt hat.
4    Die Körperschaft oder autonome Anstalt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, haftet für die einer unterliegenden Gegenpartei auferlegte Entschädigung, soweit sich diese als uneinbringlich herausstellt.
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Entschädigung.108 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005109 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010110.111
VwVG i.V.m. Art. 7
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 7 Grundsatz - 1 Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten.
1    Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten.
2    Obsiegt die Partei nur teilweise, so ist die Parteientschädigung entsprechend zu kürzen.
3    Keinen Anspruch auf Parteientschädigung haben Bundesbehörden und, in der Regel, andere Behörden, die als Parteien auftreten.
4    Sind die Kosten verhältnismässig gering, so kann von einer Parteientschädigung abgesehen werden.
5    Artikel 6a ist sinngemäss anwendbar.7
des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).

Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

3.
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

4.
Dieses Urteil geht an:

- den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde)

- die Vorinstanz (Ref-Nr._______; Einschreiben)

- das Generalsekretariat EFD (Gerichtsurkunde)

Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:

Maurizio Greppi Nina Dajcar

Rechtsmittelbelehrung:

Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts auf dem Gebiet der öffentlich-rechtlichen Arbeitsverhältnisse können beim Bundesgericht angefochten werden, sofern es um eine vermögensrechtliche Angelegenheit geht, bei welcher der Streitwert mindestens Fr. 15'000.- beträgt oder bei der sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt (vgl. Art. 85 Abs. 1 Bst. b
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 85 Streitwertgrenzen - 1 In vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist die Beschwerde unzulässig:
1    In vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist die Beschwerde unzulässig:
a  auf dem Gebiet der Staatshaftung, wenn der Streitwert weniger als 30 000 Franken beträgt;
b  auf dem Gebiet der öffentlich-rechtlichen Arbeitsverhältnisse, wenn der Streitwert weniger als 15 000 Franken beträgt.
2    Erreicht der Streitwert den massgebenden Betrag nach Absatz 1 nicht, so ist die Beschwerde dennoch zulässig, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt.
und Abs. 2 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Bei einer nicht vermögensrechtlichen Angelegenheit ist die Beschwerde nur zulässig, wenn sie die Gleichstellung der Geschlechter betrifft (vgl. Art. 83 Bst. g
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 83 Ausnahmen - Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
a  Entscheide auf dem Gebiet der inneren oder äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt;
b  Entscheide über die ordentliche Einbürgerung;
c  Entscheide auf dem Gebiet des Ausländerrechts betreffend:
c1  die Einreise,
c2  Bewilligungen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt,
c3  die vorläufige Aufnahme,
c4  die Ausweisung gestützt auf Artikel 121 Absatz 2 der Bundesverfassung und die Wegweisung,
c5  Abweichungen von den Zulassungsvoraussetzungen,
c6  die Verlängerung der Grenzgängerbewilligung, den Kantonswechsel, den Stellenwechsel von Personen mit Grenzgängerbewilligung sowie die Erteilung von Reisepapieren an schriftenlose Ausländerinnen und Ausländer;
d  Entscheide auf dem Gebiet des Asyls, die:
d1  vom Bundesverwaltungsgericht getroffen worden sind, ausser sie betreffen Personen, gegen die ein Auslieferungsersuchen des Staates vorliegt, vor welchem sie Schutz suchen,
d2  von einer kantonalen Vorinstanz getroffen worden sind und eine Bewilligung betreffen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt;
e  Entscheide über die Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung von Behördenmitgliedern oder von Bundespersonal;
f  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Beschaffungen, wenn:
fbis  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Verfügungen nach Artikel 32i des Personenbeförderungsgesetzes vom 20. März 200963;
f1  sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt; vorbehalten bleiben Beschwerden gegen Beschaffungen des Bundesverwaltungsgerichts, des Bundesstrafgerichts, des Bundespatentgerichts, der Bundesanwaltschaft sowie der oberen kantonalen Gerichtsinstanzen, oder
f2  der geschätzte Wert des zu vergebenden Auftrags den massgebenden Schwellenwert nach Artikel 52 Absatz 1 in Verbindung mit Anhang 4 Ziffer 2 des Bundesgesetzes vom 21. Juni 201961 über das öffentliche Beschaffungswesen nicht erreicht;
g  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlich-rechtlichen Arbeitsverhältnisse, wenn sie eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit, nicht aber die Gleichstellung der Geschlechter betreffen;
h  Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Amtshilfe, mit Ausnahme der Amtshilfe in Steuersachen;
i  Entscheide auf dem Gebiet des Militär-, Zivil- und Zivilschutzdienstes;
j  Entscheide auf dem Gebiet der wirtschaftlichen Landesversorgung, die bei schweren Mangellagen getroffen worden sind;
k  Entscheide betreffend Subventionen, auf die kein Anspruch besteht;
l  Entscheide über die Zollveranlagung, wenn diese auf Grund der Tarifierung oder des Gewichts der Ware erfolgt;
m  Entscheide über die Stundung oder den Erlass von Abgaben; in Abweichung davon ist die Beschwerde zulässig gegen Entscheide über den Erlass der direkten Bundessteuer oder der kantonalen oder kommunalen Einkommens- und Gewinnsteuer, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder es sich aus anderen Gründen um einen besonders bedeutenden Fall handelt;
n  Entscheide auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend:
n1  das Erfordernis einer Freigabe oder der Änderung einer Bewilligung oder Verfügung,
n2  die Genehmigung eines Plans für Rückstellungen für die vor Ausserbetriebnahme einer Kernanlage anfallenden Entsorgungskosten,
n3  Freigaben;
o  Entscheide über die Typengenehmigung von Fahrzeugen auf dem Gebiet des Strassenverkehrs;
p  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts auf dem Gebiet des Fernmeldeverkehrs, des Radios und des Fernsehens sowie der Post betreffend:68
p1  Konzessionen, die Gegenstand einer öffentlichen Ausschreibung waren,
p2  Streitigkeiten nach Artikel 11a des Fernmeldegesetzes vom 30. April 199769,
p3  Streitigkeiten nach Artikel 8 des Postgesetzes vom 17. Dezember 201071;
q  Entscheide auf dem Gebiet der Transplantationsmedizin betreffend:
q1  die Aufnahme in die Warteliste,
q2  die Zuteilung von Organen;
r  Entscheide auf dem Gebiet der Krankenversicherung, die das Bundesverwaltungsgericht gestützt auf Artikel 3472 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 200573 (VGG) getroffen hat;
s  Entscheide auf dem Gebiet der Landwirtschaft betreffend:
s1  ...
s2  die Abgrenzung der Zonen im Rahmen des Produktionskatasters;
t  Entscheide über das Ergebnis von Prüfungen und anderen Fähigkeitsbewertungen, namentlich auf den Gebieten der Schule, der Weiterbildung und der Berufsausübung;
u  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Kaufangebote (Art. 125-141 des Finanzmarktinfrastrukturgesetzes vom 19. Juni 201576);
v  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Meinungsverschiedenheiten zwischen Behörden in der innerstaatlichen Amts- und Rechtshilfe;
w  Entscheide auf dem Gebiet des Elektrizitätsrechts betreffend die Plangenehmigung von Starkstromanlagen und Schwachstromanlagen und die Entscheide auf diesem Gebiet betreffend Enteignung der für den Bau oder Betrieb solcher Anlagen notwendigen Rechte, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt;
x  Entscheide betreffend die Gewährung von Solidaritätsbeiträgen nach dem Bundesgesetz vom 30. September 201680 über die Aufarbeitung der fürsorgerischen Zwangsmassnahmen und Fremdplatzierungen vor 1981, ausser wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt;
y  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts in Verständigungsverfahren zur Vermeidung einer den anwendbaren internationalen Abkommen im Steuerbereich nicht entsprechenden Besteuerung;
z  Entscheide betreffend die in Artikel 71c Absatz 1 Buchstabe b des Energiegesetzes vom 30. September 201683 genannten Baubewilligungen und notwendigerweise damit zusammenhängenden in der Kompetenz der Kantone liegenden Bewilligungen für Windenergieanlagen von nationalem Interesse, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt.
BGG). Steht die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten offen, kann sie innert 30 Tagen nach Eröffnung dieses Entscheids beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, erhoben werden (Art. 82 ff
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 82 Grundsatz - Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden:
a  gegen Entscheide in Angelegenheiten des öffentlichen Rechts;
b  gegen kantonale Erlasse;
c  betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie betreffend Volkswahlen und -abstimmungen.
., 90 ff. und 100 BGG). Die Frist steht still vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 Abs. 1 Bst. c
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 46 Stillstand - 1 Gesetzlich oder richterlich nach Tagen bestimmte Fristen stehen still:
1    Gesetzlich oder richterlich nach Tagen bestimmte Fristen stehen still:
a  vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern;
b  vom 15. Juli bis und mit dem 15. August;
c  vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar.
2    Absatz 1 gilt nicht in Verfahren betreffend:
a  die aufschiebende Wirkung und andere vorsorgliche Massnahmen;
b  die Wechselbetreibung;
c  Stimmrechtssachen (Art. 82 Bst. c);
d  die internationale Rechtshilfe in Strafsachen und die internationale Amtshilfe in Steuersachen;
e  die öffentlichen Beschaffungen.18
BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
1    Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
2    In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 14 15
3    Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen.
4    Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201616 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement:
a  das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen;
b  die Art und Weise der Übermittlung;
c  die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.17
5    Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt.
6    Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden.
7    Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig.
BGG).

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