Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal


Abteilung II
B-668/2010
{T 0/2}

Urteil vom 26. Mai 2010

Besetzung
Richter David Aschmann (Vorsitz), Richterin Eva Schneeberger, Richterin Maria Amgwerd,
Gerichtsschreiber Philipp J. Dannacher.

B-668/2010 und B-1426/2010
Parteien
P._______,
Beschwerdeführer,

gegen

Qualifikationskomm. Höhere Fachschule Bank und Finanz, Organ Schweiz. Bankiervereinigung,
c/o AKAD, Jungholzstrasse 43, Postfach 5161, 8050 Zürich, vertreten durch Prof. Dr. iur. Isabelle Häner,
Erstinstanz,

und

Bundesamt für Berufsbildung und Technologie BBT,
Effingerstrasse 27, 3003 Bern,
Vorinstanz.

Gegenstand
Verfügung vom 28. Januar 2010 betreffend Promotionsentscheid/Zulassung zum zweiten Studienjahr; Verfügung vom 3. Februar 2010 betreffend Wiederherstellung der Beschwerdefrist/Zuständigkeit.

Sachverhalt:

A.
Die "AKAD Höhere Fachschule Banking und Finance AG" (im Folgenden "AKAD") führt im Auftrag der Schweizerischen Bankiervereinigung den Bildungsgang "Bank und Finanz HF auf dem Niveau der höheren Fachschule" (im Folgenden: Bildungsgang Bank und Finanz HF) durch. Der Beschwerdeführer begann diesen Bildungsgang im September 2008. Nach dem ersten Studienjahr und dem Ablegen der entsprechenden Prüfungen stellte ihm die AKAD am 16. September 2009 die Punktezahlen der einzelnen sogenannten Lernleistungen zu und teilte ihm mit, dass er für das zweite Studienjahr nicht promoviert sei, weil er die Promotionsbedingung "minimale Lernleistungspunkte pro Lernbereich" nicht erfüllt habe. Die Lernleistungen sind definiert als "Sammelbegriff für die zu erbringenden Leistungen wie beispielsweise Lernkontrollen, Praxisarbeiten, Projektarbeiten und so weiter" ("Rahmenlehrplan der Schweizerischen Bankiervereinigung SBVg Bildungsgang Bank und Finanz HF auf dem Niveau der höheren Fachschule"). Für die Lernleistung "Transferaufgabe" wurden ihm zwei Punkte erteilt, gemäss der massgeblichen "Wegleitung zum Bildungsgang Höhere Fachschule Bank und Finanz HFBF" in der Version vom 1. September 2008 ist aber für diesen Lernbereich eine minimale obligatorische Punktezahl von vier Punkten vorausgesetzt.

B.
Am 1. Oktober 2009 erhob der Beschwerdeführer bei der Erstinstanz Beschwerde im Sinne von Art. 22 Abs. 1 des "Reglements der schweizerischen Bankiervereinigung (SBVg) über das Qualifikationsverfahren Bildungsgang Bank und Finanz HF auf dem Niveau der höheren Fachschule" vom 1. Mai 2006 gegen diesen Promotionsentscheid.

C.
Mit Entscheid vom 24. November 2009 wies die Erstinstanz die Beschwerde ab.

D.
Mit Schreiben vom 26. November 2009 reichte der Beschwerdeführer bei der Erstinstanz ein Wiedererwägungsgesuch gegen diesen Beschwerdeentscheid ein.

E.
Am 15. Dezember 2009 erklärte die Vorinstanz den Bildungsgang Bank und Finanz HF, an dessen erstem Studienjahr der Beschwerdeführer teilgenommen hatte, zum eidgenössisch anerkannten Bildungsgang gemäss der Verordnung des EVD über Mindestvorschriften für die Anerkennung von Bildungsgängen und Nachdiplomstudien der höheren Fachschulen vom 11. März 2005 (MiVo HF; SR 412.101.61).

F.
Mit Schreiben vom 18. Dezember 2009 teilte die Erstinstanz dem Beschwerdeführer mit, dass sich aus der Wiedererwägung keine neuen Erkenntnisse zur Beschwerde ergeben hätten. Die Qualifikationskommission sehe keine Gründe, das Expertenurteil anzuzweifeln. Der Entscheid über die Abweisung der Beschwerde werde aufrechterhalten.

G.
Am 27. Januar 2010 erhob der Beschwerdeführer bei der Vorinstanz Beschwerde und begehrte die Aufhebung des Promotionsentscheids der AKAD, des Beschwerdeentscheids sowie des Wiedererwägungsentscheids der Erstinstanz vom 24. November 2009 beziehungsweise vom 18. Dezember 2009. Ferner beantragte er materielle Änderungen seiner Prüfungsergebnisse für die Lernleistung "Transferaufgabe" einschliesslich Erteilung der Promotion für das zweite Studienjahr. Am gleichen Datum reichte der Beschwerdeführer ein Gesuch um Erlass einer vorsorglichen Massnahme bei der Vorinstanz ein, mit welchem er begehrte, einstweilig, für die Dauer des Beschwerdeverfahrens, zum zweiten Studienjahr in seiner angestammten Klasse zugelassen zu werden.

H.
Mit Verfügung vom 28. Januar 2010 (im Folgenden: "Verfügung 1") trat die Vorinstanz auf das Massnahmegesuch und auf die Beschwerde nicht ein. Zur Begründung führte die Vorinstanz an, nach der Anerkennung des Bildungsgangs Bank und Finanz HF gemäss der einschlägigen bundesrechtlichen Verordnung am 15. Dezember 2009 sei der Promotionsentscheid der AKAD vom 16. September 2009 als Verfügung einzustufen. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung zu den intertemporalrechtlichen Grundsätzen gelangten die neuen Verfahrensbestimmungen sofort zur Anwendung, obwohl der Promotionsentscheid und der Beschwerdeentscheid vor der Anerkennung des Bildungsgangs gefällt worden seien. Die Qualifikationskommission sei in ihrem Schreiben vom 18. Dezember 2009 nicht auf das Wiedererwägungsgesuch eingegangen, sondern habe lediglich den Beschwerdeentscheid bestätigt. Als Anfechtungsobjekt gelte daher der Entscheid der Qualifikationskommission vom 24. November 2009. Das Massnahmegesuch des Beschwerdeführers wie auch die Beschwerde seien deshalb verspätet, wobei das Massnahmegesuch selbst dann als verspätet zu betrachten wäre, wenn der Wiedererwägungsentscheid das Anfechtungsobjekt der Beschwerde bilden würde. Die Vorinstanz erhob keine Verfahrenskosten.

I.
Am 1. Februar 2010 richtete sich der Beschwerdeführer mit einem Gesuch um Wiederherstellung der Beschwerdefrist gegen den Beschwerdeentscheid der Vorinstanz vom 24. November 2009 an die Vorinstanz. Mit gleichem Datum reichte er bei der Vorinstanz ein Gesuch und eine Beschwerde ein und verlangte die Feststellung, dass der Beschwerdeentscheid der Qualifikationskommission vom 24. November 2009 punkto Verfahren und Anfechtbarkeit/Rechtsmittel nie dem öffentlichen Recht unterstanden habe. Gleichzeitig verlangte er die Aufhebung des genannten Beschwerdeentscheids und einige materielle Änderungen zu seinen Gunsten in mehreren Varianten.

J.
Darauf reagierte die Vorinstanz mit einer Verfügung vom 3. Februar 2010 (im Folgenden "Verfügung 2"), in der sie einerseits feststellte, der Beschwerdeführer könne bei ihr keine "Beschwerde gegen den Promotionsentscheid vom 16. September 2009" erheben, und andererseits das Gesuch um Wiederherstellung der Beschwerdefrist abwies. Zur Begründung führte die Vorinstanz an, sie habe die intertemporalrechtlichen Grundsätze in ihrer Verfügung vom 28. Januar 2010 falsch angewendet.

K.
Am 3. Februar 2010 erhob der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde gegen die Verfügung 1 (im Folgenden Beschwerde B-668/2010) und stellte darin die folgenden Rechtsbegehren:
"1.1 Es sei festzustellen, dass der Beschwerdeentscheid der Qualifikationskommission vom 24. November 2009, der Promotionsentscheid der AKAD vom 16. September 2009 und der Wiedererwägungsentscheid der Qualifikationskommission vom 18. Dezember 2009 punkto Verfahren und Anfechtbarkeit / Rechtsmittel nie dem öffentlichen Recht unterstanden haben.

1.2 Die Verfügung des BBT vom 28. Januar 2010 sei in ihren beiden Dispositiv-Ziffern 1 und 2 aufzuheben, und die Sache sei an die Vorinstanz zwecks Neuentscheids im Sinne der Erwägungen zurückzuweisen.
1.2.1 Subsidiär zum Rechtsbegehren 1.2 seien der Promotionsentscheid der AKAD vom 16. September 2009, der Beschwerdeentscheid der Qualifikationskommission vom 18. Dezember 2009 über das Wiedererwägungsgesuch und die Verfügung des BBT vom 28. Januar 2010 aufzuheben, die Lernleistungspunkte für den Lernbereich "Transferaufgabe" seien von zwei auf mindestens vier Punkte anzuheben, und es sei dem Beschwerdeführer die Promotion für das zweite Studienjahr zu erteilen.
1.2.1.1. Eventuell seien die unter Ziffer 1.2.1. genannten Entscheide aufzuheben, und die Sache sei an die Qualifikationskommission oder die AKAD zurückzuweisen zwecks Neuentscheids im Sinne der Erwägungen.
1.2.1.2 Subeventuell sei dem Beschwerdeführer zu gestatten, die Lernleistung "Transferaufgabe" im Sinne einer Nachprüfung kostenfrei zu wiederholen.
1.2.1.3 Sub-subeventuell sei dem Beschwerdeführer eine provisorische Promotion für das zweite Studienjahr zu erteilen.

Massnahmebegehren

A) Das BBT, die Qualifikationskommission und die AKAD seien anzuweisen, den Beschwerdeführer unverzüglich zum zweiten Studienjahr in seiner angestammten Klasse provisorisch (= einstweilig, für die Dauer des Beschwerdeverfahrens) zuzulassen und ihm die Lehrmittel für das zweite Studienjahr auszuhändigen.

B) Das Rechtsbegehren A) sei superprovisorisch bis spätestens 11. Februar 2010 gutzuheissen mit gleichzeitiger Verschiebung der Prüfungstermine vom 10. März 2010 auf die Nachprüfungen 14 Tage später.

unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der Beschwerdegegnerinnen."

L.
Mit Eingabe an das Bundesverwaltungsgericht vom 8. Februar 2010 änderte der Beschwerdeführer seine Rechtsbegehren in der Beschwerde B-668/2010 wie folgt:
"1.1 Es sei festzustellen, dass der Beschwerdeentscheid der Qualifikationskommission vom 24. November 2009, der Promotionsentscheid der AKAD vom 16. September 2009 und der Wiedererwägungsentscheid der Qualifikationskommission vom 18. Dezember 2009 punkto Verfahren und Anfechtbarkeit / Rechtsmittel nie dem öffentlichen Recht unterstanden haben, oder es sei festzustellen, dass der Beschwerdeentscheid der Qualifikationskommission vom 24. November 2009, der Promotionsentscheid der AKAD vom 16. September 2009 und der Wiedererwägungsentscheid der Qualifikationskommission vom 18. Dezember 2009 punkto Verfahren und Anfechtbarkeit / Rechtsmittel dem öffentlichen Recht unterstehen."

ebenso werde
"die Frist vom 11. Februar 2010 im Massnahmebegehren B) fallengelassen."
Zur Abänderung seines Rechtsbegehrens machte der Beschwerdeführer geltend, nach Ergehen der Verfügung 2 lägen widersprüchliche Meinungen der Vorinstanz darüber vor, ob der vorliegende Fall dem öffentlichen Recht unterstehe oder nicht, so dass er ein schutzwürdiges Interesse "an der Feststellung beider Varianten der Fragestellung habe".

M.
Mit Schreiben vom 8. Februar 2010 beantragte die Vorinstanz die Abweisung des Gesuchs um vorsorgliche Massnahmen.

N.
Die AKAD beantragte mit Schreiben vom 9. Februar 2010, auf das Gesuch um Erlass vorsorglicher Massnahmen sei nicht einzutreten.

O.
Mit Verfügung vom 10. Februar 2010 wies das Bundesverwaltungsgericht die AKAD vorsorglich für die Dauer des vorliegenden Beschwerdeverfahrens an, den Beschwerdeführer unverzüglich zum zweiten Studienjahr in seiner angestammten Klasse zuzulassen, ihm die Lehrmittel für das zweite Studienjahr auszuhändigen und seine Prüfungstermine vom 10. März 2010 auf die Nachprüfungen 14 Tage später zu verschieben.

P.
Mit Eingabe vom 16. Februar 2010 beantragte die Vorinstanz die kostenfällige Abweisung der Beschwerde.

Q.
Am 27. Februar 2010 übermittelte der Beschwerdeführer eine "Ergänzung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde vom 3. Februar 2010" an das Bundesverwaltungsgericht, in der er folgende Rechtsbegehren stellte:
"1.1 Es sei festzustellen, dass der Beschwerdeentscheid der Qualifikationskommission vom 24. November 2009, der Promotionsentscheid der AKAD vom 16. September 2009 und der Wiedererwägungsentscheid der Qualifikationskommission vom 18. Dezember 2009 punkto Verfahren und Anfechtbarkeit / Rechtsmittel nie dem öffentlichen Recht unterstanden haben, oder es sei festzustellen, dass der Beschwerdeentscheid der Qualifikationskommission vom 24. November 2009, der Promotionsentscheid der AKAD vom 16. September 2009 und der Wiedererwägungsentscheid der Qualifikationskommission vom 18. Dezember 2009 punkto Verfahren und Anfechtbarkeit / Rechtsmittel dem öffentlichen Recht unterstehen.
2. Das Bundesverwaltungsgericht wird ersucht, das Verfahren zu sistieren, damit sich die Parteien über den Inhalt der angefochtenen Verfügung einigen können. Die Einigungsverhandlungen sind unter die Leitung des Bundesverwaltungsgerichts zu stellen. Allenfalls ist ein Mediator/eine Mediatorin einzusetzen.

unter Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten der Beschwerdegegner-innen"

R.
Mit Datum vom 6. März 2010 erhob der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht auch eine Beschwerde gegen die Verfügung 2 (im Folgenden "Beschwerde B-1426/2010"). Auf eine entsprechende Aufforderung des Bundesverwaltungsgerichts hin reichte er am 15. März 2010 eine Verbesserung der Beschwerde ein. Aufgrund der beiden Schriftstücke stellt der Beschwerdeführer in dieser zweiten Beschwerde die folgenden Rechtsbegehren:
"1.1 Dispositiv-Ziffer 2 der Verfügung des Bundesamtes für Berufsbildung und Technologie vom 3. Februar 2010 sei aufzuheben, und es sei die Frist zur Einreichung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde vom 27. Januar 2010 wieder herzustellen.

1.2 Eventuell sei auf das Begehren des Beschwerdeführers auf Wiederherstellung der Beschwerdefrist nicht einzutreten.

2.1 Es sei festzustellen, dass der Beschwerdeentscheid der Qualifikationskommission vom 24. November 2009 punkto Verfahren und Anfechtbarkeit / Rechtsmittel nie dem öffentlichen Recht unterstanden hat.

2.2 Eventuell sei festzustellen, dass der Beschwerdeentscheid der Qualifikationskommission vom 24. November 2009 punkto Verfahren und Anfechtbarkeit / Rechtsmittel dem öffentlichen Recht untersteht.

3.1 Der Beschwerdeentscheid der Qualifikationskommission vom 24. November 2010 [recte 2009] und Dispositiv-Ziffer 1 der Verfügung des Bundesamtes für Berufsbildung und Technologie vom 3. Februar 2010 seien aufzuheben, die Lernleistungspunkte für den Lernbereich "Transferaufgabe" seien von zwei auf mindestens vier Punkte anzuheben, und es sei dem Beschwerdeführer die Promotion für das zweite Studienjahr zu erteilen.

3.1.1 Eventuell seien die unter Ziffer 1.2.1. genannten Entscheide aufzuheben, und die Sache sei an die Qualifikationskommission oder die AKAD zurückzuweisen zwecks Neuentscheids im Sinne der Erwägungen.

3.1.2 Subeventuell sei dem Beschwerdeführer zu gestatten, die Lernleistung "Transferaufgabe" im Sinne einer Nachprüfung kostenfrei zu wiederholen.

3.1.3 Sub-subeventuell sei dem Beschwerdeführer eine provisorische Promotion für das zweite Studienjahr zu erteilen.

Verfahrensrechtlich:

4. Das vorliegende Verfahren vor Bundesverwaltungsgericht sei sofort zu sistieren bis zum Entscheid des Bundesverwaltungsgerichts in der Beschwerdeangelegenheit Geschäfts-Nr. B-668/2010 Verwaltungsgerichtsbeschwerde [P._______] vom 3. Februar 2010.

5. Sollte dem Begehren Nr. 4 nicht stattgegeben werden oder sollte die vorliegende Verwaltungsgerichtsbeschwerde nach dem Entscheid in der Beschwerdeangelegenheit Geschäfts-Nr. B-668/2010 noch von Relevanz sein, sei dem Beschwerdeführer eine Nachfrist im Sinne von Art. 53
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 53 - Erfordert es der aussergewöhnliche Umfang oder die besondere Schwierigkeit einer Beschwerdesache, so gestattet die Beschwerdeinstanz dem Beschwerdeführer, der darum in seiner sonst ordnungsgemäss eingereichten Beschwerde nachsucht, deren Begründung innert einer angemessenen Nachfrist zu ergänzen; in diesem Falle findet Artikel 32 Absatz 2 keine Anwendung.
VwVG zur Begründung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde bezüglich Dispositiv-Ziffer 1 der angefochtenen Verfügung einzuräumen;

unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der Beschwerdegegnerinnen."

S.
In ihrer Stellungnahme vom 12. März 2010 zur Beschwerde B-668/2010 lehnte die Erstinstanz die vom Beschwerdeführer beantragte Sistierung des Verfahrens zwecks Aufnahme von Vergleichsverhandlungen ab und stellte die folgenden Rechtsbegehren:
"1. Die Angelegenheit sei zu materieller Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Im Übrigen sei auf die Beschwerde nicht einzutreten.

2. In Abänderung der Zwischenverfügung vom 10. Februar 2010 sei der Beschwerdeführer nicht zu den Nachprüfungen von Ende März 2010 zuzulassen.

3. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten des Beschwerdeführers."

T.
Mit Verfügung vom 16. März 2010 wies das Bundesverwaltungsgericht sowohl den Antrag des Beschwerdeführers auf Sistierung des Verfahrens B-668/2010 vom 27. Februar 2010 als auch den Antrag der Beschwerdegegnerin auf Änderung der mit Verfügung vom 10. Februar 2010 angeordneten vorsorglichen Massnahmen ab.

U.
Auf die weiteren Vorbringen der Beteiligten wird soweit erforderlich in den nachstehenden Urteilserwägungen eingegangen.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
I. Beschwerde B-668/2010

1.
1.1 Gemäss Art. 31
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 31 Grundsatz - Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt Beschwerden gegen Verfügungen nach Artikel 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 196819 über das Verwaltungsverfahren (VwVG).
des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) ist das Bundesverwaltungsgericht zuständig für die Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 5 - 1 Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben:
1    Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben:
a  Begründung, Änderung oder Aufhebung von Rechten oder Pflichten;
b  Feststellung des Bestehens, Nichtbestehens oder Umfanges von Rechten oder Pflichten;
c  Abweisung von Begehren auf Begründung, Änderung, Aufhebung oder Feststellung von Rechten oder Pflichten oder Nichteintreten auf solche Begehren.
2    Als Verfügungen gelten auch Vollstreckungsverfügungen (Art. 41 Abs. 1 Bst. a und b), Zwischenverfügungen (Art. 45 und 46), Einspracheentscheide (Art. 30 Abs. 2 Bst. b und 74), Beschwerdeentscheide (Art. 61), Entscheide im Rahmen einer Revision (Art. 68) und die Erläuterung (Art. 69).25
3    Erklärungen von Behörden über Ablehnung oder Erhebung von Ansprüchen, die auf dem Klageweg zu verfolgen sind, gelten nicht als Verfügungen.
des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen (BGE 131 II 13 E. 2.2) und durch die eine verwaltungsrechtliche Rechtsbeziehung rechtsgestaltend oder feststellend in verbindlicher und erzwingbarer Weise geregelt wird (Ulrich Häfelin/Georg Müller/Felix Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 5. Aufl., Zürich/Basel/ Genf 2006, Rz. 854).

1.2 Im vorliegenden Fall mit Beschwerde angefochten ist ein Nichteintretensentscheid der Vorinstanz vom 28. Januar 2010 (vgl. Art. 5 Abs. 1 Bst. c
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 5 - 1 Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben:
1    Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben:
a  Begründung, Änderung oder Aufhebung von Rechten oder Pflichten;
b  Feststellung des Bestehens, Nichtbestehens oder Umfanges von Rechten oder Pflichten;
c  Abweisung von Begehren auf Begründung, Änderung, Aufhebung oder Feststellung von Rechten oder Pflichten oder Nichteintreten auf solche Begehren.
2    Als Verfügungen gelten auch Vollstreckungsverfügungen (Art. 41 Abs. 1 Bst. a und b), Zwischenverfügungen (Art. 45 und 46), Einspracheentscheide (Art. 30 Abs. 2 Bst. b und 74), Beschwerdeentscheide (Art. 61), Entscheide im Rahmen einer Revision (Art. 68) und die Erläuterung (Art. 69).25
3    Erklärungen von Behörden über Ablehnung oder Erhebung von Ansprüchen, die auf dem Klageweg zu verfolgen sind, gelten nicht als Verfügungen.
VwVG). Die Erstinstanz ist zuständig für den Bildungsgang Bank und Finanz HF. Dieser Bildungsgang wurde von der Vorinstanz nach der Verordnung des EVD über Mindestvorschriften für die Anerkennung von Bildungsgängen und Nachdiplomstudien der höheren Fachschulen vom 11. März 2005 (MiVo HF; SR 412.101.61) am 15. Dezember 2009 anerkannt.
Da dieser Entscheid jedenfalls nach der Anerkennung des betreffenden Bildungsgangs durch die Vorinstanz erging, stützt er sich auf das Bundesgesetz über die Berufsbildung (BBG; SR 412) und ist als Verfügung im Sinne von Art. 5
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 5 - 1 Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben:
1    Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben:
a  Begründung, Änderung oder Aufhebung von Rechten oder Pflichten;
b  Feststellung des Bestehens, Nichtbestehens oder Umfanges von Rechten oder Pflichten;
c  Abweisung von Begehren auf Begründung, Änderung, Aufhebung oder Feststellung von Rechten oder Pflichten oder Nichteintreten auf solche Begehren.
2    Als Verfügungen gelten auch Vollstreckungsverfügungen (Art. 41 Abs. 1 Bst. a und b), Zwischenverfügungen (Art. 45 und 46), Einspracheentscheide (Art. 30 Abs. 2 Bst. b und 74), Beschwerdeentscheide (Art. 61), Entscheide im Rahmen einer Revision (Art. 68) und die Erläuterung (Art. 69).25
3    Erklärungen von Behörden über Ablehnung oder Erhebung von Ansprüchen, die auf dem Klageweg zu verfolgen sind, gelten nicht als Verfügungen.
VwVG zu qualifizieren (vgl. Art 44
SR 412.10 Bundesgesetz vom 13. Dezember 2002 über die Berufsbildung (Berufsbildungsgesetz, BBG) - Berufsbildungsgesetz
BBG Art. 44 Höhere Fachschule - 1 Wer an einer höheren Fachschule die Prüfung besteht oder ein gleichwertiges Qualifikationsverfahren erfolgreich durchläuft, erhält ein Diplom der Schule.
1    Wer an einer höheren Fachschule die Prüfung besteht oder ein gleichwertiges Qualifikationsverfahren erfolgreich durchläuft, erhält ein Diplom der Schule.
2    Das Prüfungsverfahren und das gleichwertige Qualifikationsverfahren richten sich nach den Mindestvorschriften (Art. 29 Abs. 3).
BBG). Die Frage nach der Rechtsnatur des Promotionsentscheids der AKAD vom 16. September 2009, des Beschwerdeentscheids der Erstinstanz vom 24. November 2009 und des Wiedererwägungsentscheids der Erstinstanz vom 18. Dezember 2009 kann offen gelassen werden.

1.3 Eine Ausnahme zur Beschwerdemöglichkeit gemäss Art. 32
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 32 Ausnahmen - 1 Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
1    Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
a  Verfügungen auf dem Gebiet der inneren und äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt;
b  Verfügungen betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie Volkswahlen und -abstimmungen;
c  Verfügungen über leistungsabhängige Lohnanteile des Bundespersonals, soweit sie nicht die Gleichstellung der Geschlechter betreffen;
d  ...
e  Verfügungen auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend:
e1  Rahmenbewilligungen von Kernanlagen,
e2  die Genehmigung des Entsorgungsprogramms,
e3  den Verschluss von geologischen Tiefenlagern,
e4  den Entsorgungsnachweis;
f  Verfügungen über die Erteilung oder Ausdehnung von Infrastrukturkonzessionen für Eisenbahnen;
g  Verfügungen der unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen;
h  Verfügungen über die Erteilung von Konzessionen für Spielbanken;
i  Verfügungen über die Erteilung, Änderung oder Erneuerung der Konzession für die Schweizerische Radio- und Fernsehgesellschaft (SRG);
j  Verfügungen über die Beitragsberechtigung einer Hochschule oder einer anderen Institution des Hochschulbereichs.
2    Die Beschwerde ist auch unzulässig gegen:
a  Verfügungen, die nach einem anderen Bundesgesetz durch Einsprache oder durch Beschwerde an eine Behörde im Sinne von Artikel 33 Buchstaben c-f anfechtbar sind;
b  Verfügungen, die nach einem anderen Bundesgesetz durch Beschwerde an eine kantonale Behörde anfechtbar sind.
VGG, wonach eine Beschwerde in gewissen Materien und Konstellationen unzulässig ist, liegt nicht vor. Bei der Vorinstanz handelt es sich um eine dem Eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartement unterstellte Dienststelle der Bundesverwaltung und damit um eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts im Sinne von Art. 33 Bst. d
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 33 Vorinstanzen - Die Beschwerde ist zulässig gegen Verfügungen:
a  des Bundesrates und der Organe der Bundesversammlung auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses des Bundespersonals einschliesslich der Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung;
b  des Bundesrates betreffend:
b1  die Amtsenthebung eines Mitgliedes des Bankrats, des Direktoriums oder eines Stellvertreters oder einer Stellvertreterin nach dem Nationalbankgesetz vom 3. Oktober 200325,
b10  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Schweizerischen Trassenvergabestelle oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Geschäftsführerin oder des Geschäftsführers durch den Verwaltungsrat nach dem Eisenbahngesetz vom 20. Dezember 195743;
b2  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitgliedes der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Finanzmarktaufsichtsgesetz vom 22. Juni 200726,
b3  die Sperrung von Vermögenswerten gestützt auf das Bundesgesetz vom 18. Dezember 201528 über die Sperrung und die Rückerstattung unrechtmässig erworbener Vermögenswerte ausländischer politisch exponierter Personen,
b4  das Verbot von Tätigkeiten nach dem NDG30,
b5bis  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Eidgenössischen Instituts für Metrologie nach dem Bundesgesetz vom 17. Juni 201133 über das Eidgenössische Institut für Metrologie,
b6  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Eidgenössischen Revisionsaufsichtsbehörde oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Revisionsaufsichtsgesetz vom 16. Dezember 200535,
b7  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Heilmittelinstituts nach dem Heilmittelgesetz vom 15. Dezember 200037,
b8  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Anstalt nach dem Ausgleichsfondsgesetz vom 16. Juni 201739,
b9  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Instituts für Rechtsvergleichung nach dem Bundesgesetz vom 28. September 201841 über das Schweizerische Institut für Rechtsvergleichung,
c  des Bundesstrafgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals;
cbis  des Bundespatentgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals;
cquater  des Bundesanwaltes oder der Bundesanwältin auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von ihm oder ihr gewählten Staatsanwälte und Staatsanwältinnen sowie des Personals der Bundesanwaltschaft;
cquinquies  der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses ihres Sekretariats;
cter  der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von der Vereinigten Bundesversammlung gewählten Mitglieder der Bundesanwaltschaft;
d  der Bundeskanzlei, der Departemente und der ihnen unterstellten oder administrativ zugeordneten Dienststellen der Bundesverwaltung;
e  der Anstalten und Betriebe des Bundes;
f  der eidgenössischen Kommissionen;
g  der Schiedsgerichte auf Grund öffentlich-rechtlicher Verträge des Bundes, seiner Anstalten und Betriebe;
h  der Instanzen oder Organisationen ausserhalb der Bundesverwaltung, die in Erfüllung ihnen übertragener öffentlich-rechtlicher Aufgaben des Bundes verfügen;
i  kantonaler Instanzen, soweit ein Bundesgesetz gegen ihre Verfügungen die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht vorsieht.
VGG.

2.
2.1 Gemäss Art. 48 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 48 - 1 Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
1    Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
a  vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat;
b  durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist; und
c  ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat.
2    Zur Beschwerde berechtigt sind ferner Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt.
VwVG ist beschwerdeberechtigt, wer vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat.
Mit Bezug auf die Beschwerdeberechtigung zu Feststellungsbegehren gilt die folgende Besonderheit. Gemäss Art. 25 Abs. 2
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 25 - 1 Die in der Sache zuständige Behörde kann über den Bestand, den Nichtbestand oder den Umfang öffentlichrechtlicher Rechte oder Pflichten von Amtes wegen oder auf Begehren eine Feststellungsverfügung treffen.
1    Die in der Sache zuständige Behörde kann über den Bestand, den Nichtbestand oder den Umfang öffentlichrechtlicher Rechte oder Pflichten von Amtes wegen oder auf Begehren eine Feststellungsverfügung treffen.
2    Dem Begehren um eine Feststellungsverfügung ist zu entsprechen, wenn der Gesuchsteller ein schutzwürdiges Interesse nachweist.
3    Keiner Partei dürfen daraus Nachteile erwachsen, dass sie im berechtigten Vertrauen auf eine Feststellungsverfügung gehandelt hat.
VwVG setzt ein Begehren auf eine Feststellungsverfügung ein schutzwürdiges Interesse voraus. Das Gebot der systematischen Auslegung des Gesetzes und der Umstand, dass das VwVG auch auf das Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht Anwendung findet (vgl. Art. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 1 - 1 Dieses Gesetz findet Anwendung auf das Verfahren in Verwaltungssachen, die durch Verfügungen von Bundesverwaltungsbehörden in erster Instanz oder auf Beschwerde zu erledigen sind.
1    Dieses Gesetz findet Anwendung auf das Verfahren in Verwaltungssachen, die durch Verfügungen von Bundesverwaltungsbehörden in erster Instanz oder auf Beschwerde zu erledigen sind.
2    Als Behörden im Sinne von Absatz 1 gelten:
a  der Bundesrat, seine Departemente, die Bundeskanzlei und die ihnen unterstellten Dienstabteilungen, Betriebe, Anstalten und anderen Amtsstellen der Bundesverwaltung;
b  Organe der Bundesversammlung und der eidgenössischen Gerichte für erstinstanzliche Verfügungen und Beschwerdeentscheide nach Beamtengesetz vom 30. Juni 19277;
c  die autonomen eidgenössischen Anstalten oder Betriebe;
cbis  das Bundesverwaltungsgericht;
d  die eidgenössischen Kommissionen;
e  andere Instanzen oder Organisationen ausserhalb der Bundesverwaltung, soweit sie in Erfüllung ihnen übertragener öffentlich-rechtlicher Aufgaben des Bundes verfügen.
3    Auf das Verfahren letzter kantonaler Instanzen, die gestützt auf öffentliches Recht des Bundes nicht endgültig verfügen, finden lediglich Anwendung die Artikel 34-38 und 61 Absätze 2 und 3 über die Eröffnung von Verfügungen und Artikel 55 Absätze 2 und 4 über den Entzug der aufschiebenden Wirkung. Vorbehalten bleibt Artikel 97 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 19469 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung betreffend den Entzug der aufschiebenden Wirkung von Beschwerden gegen Verfügungen der Ausgleichskassen.10 11
. Abs. 1 VwVG), führen dazu, dass der Anwendungsbereich von Art. 25 Abs. 2
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 25 - 1 Die in der Sache zuständige Behörde kann über den Bestand, den Nichtbestand oder den Umfang öffentlichrechtlicher Rechte oder Pflichten von Amtes wegen oder auf Begehren eine Feststellungsverfügung treffen.
1    Die in der Sache zuständige Behörde kann über den Bestand, den Nichtbestand oder den Umfang öffentlichrechtlicher Rechte oder Pflichten von Amtes wegen oder auf Begehren eine Feststellungsverfügung treffen.
2    Dem Begehren um eine Feststellungsverfügung ist zu entsprechen, wenn der Gesuchsteller ein schutzwürdiges Interesse nachweist.
3    Keiner Partei dürfen daraus Nachteile erwachsen, dass sie im berechtigten Vertrauen auf eine Feststellungsverfügung gehandelt hat.
VwVG ungeachtet seines Wortlauts auch für Feststellungsbegehren in verwaltungsgerichtlichen Beschwerden vor dem Bundesverwaltungsgericht gilt (Art. 37
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 37 Grundsatz - Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG56, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt.
VGG, Art. 1 Abs. 2
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 1 - 1 Dieses Gesetz findet Anwendung auf das Verfahren in Verwaltungssachen, die durch Verfügungen von Bundesverwaltungsbehörden in erster Instanz oder auf Beschwerde zu erledigen sind.
1    Dieses Gesetz findet Anwendung auf das Verfahren in Verwaltungssachen, die durch Verfügungen von Bundesverwaltungsbehörden in erster Instanz oder auf Beschwerde zu erledigen sind.
2    Als Behörden im Sinne von Absatz 1 gelten:
a  der Bundesrat, seine Departemente, die Bundeskanzlei und die ihnen unterstellten Dienstabteilungen, Betriebe, Anstalten und anderen Amtsstellen der Bundesverwaltung;
b  Organe der Bundesversammlung und der eidgenössischen Gerichte für erstinstanzliche Verfügungen und Beschwerdeentscheide nach Beamtengesetz vom 30. Juni 19277;
c  die autonomen eidgenössischen Anstalten oder Betriebe;
cbis  das Bundesverwaltungsgericht;
d  die eidgenössischen Kommissionen;
e  andere Instanzen oder Organisationen ausserhalb der Bundesverwaltung, soweit sie in Erfüllung ihnen übertragener öffentlich-rechtlicher Aufgaben des Bundes verfügen.
3    Auf das Verfahren letzter kantonaler Instanzen, die gestützt auf öffentliches Recht des Bundes nicht endgültig verfügen, finden lediglich Anwendung die Artikel 34-38 und 61 Absätze 2 und 3 über die Eröffnung von Verfügungen und Artikel 55 Absätze 2 und 4 über den Entzug der aufschiebenden Wirkung. Vorbehalten bleibt Artikel 97 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 19469 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung betreffend den Entzug der aufschiebenden Wirkung von Beschwerden gegen Verfügungen der Ausgleichskassen.10 11
Bst. cbis VwVG, Art. 2 Abs. 4
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 2 - 1 Auf das Steuerverfahren finden die Artikel 12-19 und 30-33 keine Anwendung.
1    Auf das Steuerverfahren finden die Artikel 12-19 und 30-33 keine Anwendung.
2    Auf das Verfahren der Abnahme von Berufs-, Fach- und anderen Fähigkeitsprüfungen finden die Artikel 4-6, 10, 34, 35, 37 und 38 Anwendung.
3    Das Verfahren bei Enteignungen richtet sich nach diesem Gesetz, soweit das Bundesgesetz vom 20. Juni 193012 über die Enteignung nicht davon abweicht.13
4    Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach diesem Gesetz, soweit das Verwaltungsgerichtsgesetz vom 17. Juni 200514 nicht davon abweicht.15
VwVG), mithin auch auf dieser Stufe das Vorhandensein eines schutzwürdigen Feststellungsinteresses Voraussetzung für das Eintreten ist (BVGE 2007/6 E. 1.3, Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-1704/2006 vom 25. Oktober 2007 E. 1.3; Beatrice Weber-Dürler in: Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren [VwVG], Zürich 2008, Rz. 22 f. zu Art. 25).
Zwar setzt der Anspruch auf eine Festestellungsverfügung oder auf ein Feststellungsurteil kein rechtlich geschütztes Interesse voraus, sondern rein tatsächliche wirtschaftliche oder ideelle Interessen genügen. Immerhin müssen diese privaten Interessen aber schützenswert sein, was insbesondere dann der Fall ist, wenn es darum geht, dank der vorzeitigen Klärung der rechtlichen Lage das Risiko nachteiliger Dispositionen zu vermeiden (Beatrice Weber-Dürler, a.a.O., Rz. 11 zu Art. 25). Ein legitimes Feststellungsbegehren und dessen gerichtliche Beurteilung dienen insbesondere dem Zweck, über Bestand und Umfang öffentlichrechtlicher Rechte und Pflichten Klarheit zu gewinnen, damit vermieden werden kann, dass nachteilige Massnahmen fälschlicherweise getroffen oder günstige Massnahmen durch den Rechtssuchenden unterlassen werden. Als typische Konstellationen gelten Fälle, in denen Private vor einem Dilemma zwischen einem für sie vorteilhaften Verhalten und den damit möglicherweise verbundenen nachteiligen Rechtsfolgen stehen; ferner geht es um solche Fälle, in denen sich der Betroffene ohne Ergehen einer Feststellungsverfügung zu erheblichen, sich später unter Umständen als nutzlos erweisenden Aufwendungen gezwungen sieht oder solche, in denen private Verhaltensentscheide von einer klärenden Feststellungsverfügung abhängen (Beatrice Weber-Dürler, a.a.O., Rz. 12 ff. zu Art. 25).
Dass Privatpersonen mit einem Feststellungsbegehren das Ziel verfolgen, aus prozessökonomischen Gründen eine Grundsatzfrage vorweg klären zu lassen, ist nicht per se unzulässig. Doch ist die Feststellungsverfügung subsidiärer Natur, d.h. es mangelt einer gesuchstellenden Person am schutzwürdigen Interesse, wenn sie ihre Interessen ebenso gut durch den Erlass eines alsbald erhältlichen Leistungs- oder Gestaltungsurteils wahren könnte und ihr durch den Verweis auf die gestaltende Verfügung keine unzumutbaren Nachteile entstehen. Die Subsidiarität darf allerdings nicht absolut verstanden werden (Urteil des Bundesgerichts 1C_6/2007 vom 22. August 2007 E. 3; Beatrice Weber-Dürler, a.a.O., Rz. 12 ff. zu Art. 25).
Wie bei der Beschwerdeberechtigung allgemein ist auch bei einem Feststellungsbegehren nur ein aktuelles Feststellungsinteresse schutzwürdig (BGE 114 V 201 E 2.c; Beatrice Weber-Dürler, a.a.O., Zürich 2008, Rz. 18 zu Art. 25). Eine Ausnahme hierzu macht die Rechtsprechung, wenn sich die aufgeworfenen Rechtsfragen jeweils unter gleichen oder ähnlichen Umständen wieder stellen könnten, an ihrer Beantwortung angesichts ihrer grundsätzlichen Bedeutung ein hinreichendes öffentliches Interesse besteht und eine rechtzeitige, richterliche Prüfung im Einzelfall kaum je stattfinden könnte (Vera Marantelli-Sonanini/Said Huber, in: Praxiskommentar VwVG, Waldmann/Weissenberger [Hrsg.], Zürich 2009, Art. 48, N 15, mit weiteren Hinweisen).
Schliesslich ist das schutzwürdige Feststellungsinteresse vom Gesuchsteller nachzuweisen. Er muss beispielsweise dartun, inwiefern ein Risiko nachteiliger Dispositionen besteht und dass ein allfälliges künftiges Verhalten wahrscheinlich ist, dessen Rechtsfolgen zu klären sind (Beatrice Weber-Dürler, a.a.O., Rz. 20 zu Art. 25). Es ist nicht Sache einer Behörde, von Amtes wegen nach etwaigen Interessen zu forschen, die weder geltend gemacht noch schlüssig dargetan worden sind (Beatrice Weber-Dürler, a.a.O., Rz. 20 zu Art. 25).

2.2 Besonderheiten bestehen auch bei Beschwerden, die sich gegen Nichteintretensentscheide richten. Mit der Beschwerde gegen einen Nichteintretensentscheid kann bloss geltend gemacht werden, die Vorinstanz habe zu Unrecht das Bestehen der Eintretensvoraussetzungen verneint. Damit ist das Anfechtungsobjekt in solchen Fällen auf den (Nicht-)Eintretensentscheid beschränkt, dessen fehlende Vereinbarkeit mit dem Bundesrecht mit Beschwerde gerügt werden kann (BGE 4A_330/2008 vom 27. Januar 2010 E. 2.1, Urteile des Bundesverwaltungsgerichts B-607/2009 vom 17. September 2009 E.2, A-1471/2006 und A-1472 2006 vom 3. März 2008 E. 1.2; André Moser/Michael Beusch/Lorenz Kneubühler, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, Basel 2008, Rz. 2.164). Die beim Bundesverwaltungsgericht beschwerdeführende Partei kann entsprechend nur die Aufhebung oder Änderung der (ursprünglichen) Verfügung verlangen. Auf die im Rahmen einer Beschwerde gegen einen Nichteintretensentscheid enthaltenen materiellen Begehren ist deshalb nicht einzutreten (BGE 4A_330/2008 vom 27. Januar 2010 E. 2.1, Moser/Beusch/Kneubühler, a.a.O., Rz. 2.164).

2.3 Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen und ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt. Die Verfügung 1 belastet ihn insofern, als die Vorinstanz darin auf seine Beschwerde nicht eingetreten ist. Er hat deshalb ein als schutzwürdig anzuerkennendes Interesse an der Aufhebung oder Änderung von Verfügung 1 und ist dadurch grundsätzlich zur Beschwerde legitimiert. Zusätzlich und eingehend zu prüfen ist, ob im Rahmen dieser Beschwer auf die einzelnen Begehren des Beschwerdeführers einzutreten ist (vgl. E. 2.1).
Der Beschwerdeführer hat die in seiner Beschwerde vom 3. Februar 2010 enthaltenen Rechtsbegehren je teilweise mit Eingaben vom 8. Februar 2010 und vom 27. Februar 2010 geändert, wobei zwischen der Fassung des revidierten Rechtsbegehrens Nr. 1.1 vom 8. Februar 2010 und der Fassung vom 27. Februar 2010 desselben Rechtsbegehrens kein Unterschied ersichtlich ist. Beide Eingaben zur Abänderung der Rechtsbegehren lagen noch innerhalb der 30-tägigen Frist nach Art. 50 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 50 - 1 Die Beschwerde ist innerhalb von 30 Tagen nach Eröffnung der Verfügung einzureichen.
1    Die Beschwerde ist innerhalb von 30 Tagen nach Eröffnung der Verfügung einzureichen.
2    Gegen das unrechtmässige Verweigern oder Verzögern einer Verfügung kann jederzeit Beschwerde geführt werden.
VwVG zur Anfechtung der Verfügung 1 und sind damit ohne Weiteres zulässig (vgl. Frank Seethaler/Fabia Bochsler, in: Praxiskommentar VwVG, Waldmann/Weissenberger [Hrsg.], Zürich 2009, Art. 52, N. 41). Es ist deshalb von folgendem Wortlaut der Rechtsbegehren in Beschwerde B-668/2010 auszugehen:
"1.1 Es sei festzustellen, dass der Beschwerdeentscheid der Qualifikationskommission vom 24. November 2009, der Promotionsentscheid der AKAD vom 16. September 2009 und der Wiedererwägungsentscheid der Qualifikationskommission vom 18. Dezember 2009 punkto Verfahren und Anfechtbarkeit / Rechtsmittel nie dem öffentlichen Recht unterstanden haben, oder es sei festzustellen, dass der Beschwerdeentscheid der Qualifikationskommission vom 24. November 2009, der Promotionsentscheid der AKAD vom 16. September 2009 und der Wiedererwägungsentscheid der Qualifikationskommission vom 18. Dezember 2009 punkto Verfahren und Anfechtbarkeit / Rechtsmittel dem öffentlichen Recht unterstehen.

1.2 Die Verfügung des BBT vom 28. Januar 2010 sei in ihren beiden Dispositiv-Ziffern 1 und 2 aufzuheben, und die Sache sei an die Vorinstanz zwecks Neuentscheids im Sinne der Erwägungen zurückzuweisen.
1.2.1 Subsidiär zum Rechtsbegehren 1.2 seien der Promotionsentscheid der AKAD vom 16. September 2009, der Beschwerdeentscheid der Qualifikationskommission vom 18. Dezember 2009 über das Widererwägungsgesuch und die Verfügung des BBT vom 28. Januar 2010 aufzuheben, die Lernleistungspunkte für den Lernbereich "Transferaufgabe" seien von zwei auf mindestens vier Punkte anzuheben, und es sei dem Beschwerdeführer die Promotion für das zweite Studienjahr zu erteilen.
1.2.1.1. Eventuell seien die unter Ziffer 1.2.1. genannten Entscheide aufzuheben, und die Sache sei an die Qualifikationskommission oder die AKAD zurückzuweisen zwecks Neuentscheids im Sinne der Erwägungen.
1.2.1.2 Subeventuell sei dem Beschwerdeführer zu gestatten, die Lernleistung "Transferaufgabe" im Sinne einer Nachprüfung kostenfrei zu wiederholen.
1.2.1.3 Sub-subeventuell sei dem Beschwerdeführer eine provisorische Promotion für das zweite Studienjahr zu erteilen.

unter Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten der Beschwerdegegnerinnen."

2.3.1 Mit den Rechtsbegehren 1.1 verlangt der Beschwerdeführer alternativ, das Bundesverwaltungsgericht habe entweder festzustellen, dass der Promotionsentscheid der AKAD und die daran anschliessenden Beschwerde- und Wiedererwägungsentscheide der Erstinstanz "hinsichtlich Anfechtbarkeit und Rechtsmittel dem öffentlichen Recht" unterstanden haben, oder, dass diese in gleicher Hinsicht nicht dem öffentlichen Recht unterstanden haben. Zur Begründung seiner Feststellungsbegehren macht der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend, aufgrund der intertemporalrechtlichen Fragen, welche die Anerkennung des Bildungsgangs "Bank und Finanz HF" am 15. Dezember 2009 mit sich gebracht habe, sei er vor einem prozessualen Dilemma gestanden, welches der richtige Rechtsweg zur Anfechtung der Entscheide der Erstinstanz gewesen sei. Eine von der Vorinstanz eingeholte Auskunft über den Rechtsweg habe ihn dazu gezwungen, seine Beschwerde an die Vorinstanz vom 27. Januar 2010 einzureichen, um den Ablauf einer allfälligen Beschwerdefrist nicht zu verpassen. Gleichzeitig habe er ein gleichwertiges Anliegen, dass öffentliches Recht überhaupt nicht zur Anwendung gelange. In diesem Punkt müsse er daher alternativ zu den übrigen Rechtsbegehren obsiegen können. Es gehe ihm im Wesentlichen darum zu wissen, ob er den zivilrechtlichen oder den öffentlichrechtlichen Rechtsweg einzuschlagen habe. Die Frage, ob die hier interessierenden Entscheide dem öffentlichen Recht unterstehen, sei prioritär zu behandeln. Die Frage sei selbst relevant, wenn das Festestellungsbegehren als solches unzulässig sein sollte, da sie sich im Zusammenhang mit den Fragen nach Bedeutung und Rechtswirkung der Entscheide der Qualifikationskommission im Rahmen der anzustellenden intertemporalrechtlichen Überlegungen ohnehin stelle.
Der Beschwerdeführer hat im Zusammenhang mit den Entscheiden der AKAD, der Erstinstanz und der Vorinstanz bereits verschiedene verwaltungsrechtliche Massnahmen, unter anderem die vorliegend zu beurteilende Beschwerde ergriffen. Ein zivilrechtliches Vorgehen ist ihm entgegen seiner Behauptung, er brauche für ein zivilrechtliches Verfahren "den klaren Ausweis aus dem öffentlichen Recht, dass kein öffentliches Recht anwendbar ist", jedoch unabhängig von jenen Massnahmen unbenommen. Das Risiko der Unzuständigkeit eines angerufenen Zivilgerichts gehört zu den normalen Risiken eines Zivilprozesses. Der damit verbundene Aufwand, welcher sich unter Umständen als unnütz erweisen kann, ist keine Aufwendung, deren Ertrag durch das gestellte Feststellungsbegehren abgesichert werden könnte, da der Entscheid des Bundesverwaltungsgerichts über die Zuständigkeitsfrage für einen Zivilrichter nicht verbindlich wäre, sondern Zivilgerichte über ihre Zuständigkeit namentlich in Abgrenzung der Zuständigkeit von Bundesbehörden oder Verwaltungsbehörden fremder Kantone allein entscheiden (sogenannte Kompetenz-Kompetenz, vgl. Oscar Vogel/Karl Spühler: Grundriss des Zivilprozessrechts und des internationalen Zivilprozessrechts der Schweiz, 8. Auflage, Bern 2006, 4. Kapitel, N. 106). Inwiefern der Beschwerdeführer aktuell noch vor einem Dilemma steht, ist überdies nicht ersichtlich, ebensowenig, welche Dispositionen für den Beschwerdeführer vom Entscheid über sein Feststellungsbegehren heute noch abhängen. Es wurde vom Beschwerdeführer nicht dargelegt, inwiefern er ohne eine Klärung über allenfalls bestehende öffentlichrechtliche Rechte und Pflichten mit dem vorliegenden Urteil vorteilhafte Massnahmen unterlassen oder für ihn nachteilige Massnahmen ergreifen müsste. Öffentliches Recht hat naturgemäss zwingenden Charakter, weshalb auch im geltend gemachten Interesse des Beschwerdeführers, dass kein öffentliches Recht zur Anwendung gelangt, kein schützenswertes Feststellungsinteresse des Beschwerdeführers gesehen werden kann. Zwar ist dem Beschwerdeführer darin zuzustimmen, dass sich im Rahmen der Beurteilung des Rechtsbegehrens 1.2 (Gestaltungsbegehren) auch die Frage nach der Zuständigkeit der Vorinstanz stellt. Dies vermittelt dem Beschwerdeführer aber kein schutzwürdiges Interesse an dem gestellten Feststellungsbegehren, sondern zeigt vielmehr die Subsidiarität desselben gegenüber dem in Ziffer 1.2 gestellten Rechtsbegehren auf. Ob der Beschwerdeführer zu Recht den öffentlichrechtlichen Rechtsweg eingeschlagen hat, ergibt sich vorrangig aus der gerichtlichen Beurteilung eines entsprechenden Gestaltungsbegehrens. Insofern ist der Verweis auf das entsprechende Gestaltungsbegehren zumutbar, ohne dass er einem absoluten
Verständnis der Subsidiarität von Feststellungsbegehren gleichkäme. Schliesslich ergibt sich ein schutzwürdiges Feststellungsinteresse des Beschwerdeführers für dieses Feststellungsbegehren auch nicht daraus, dass nach der Verfügung der Vorinstanz vom 3. Februar 2010 dieselbe ihre Auffassung, ob auf den vorliegenden Fall öffentliches Recht anwendbar ist, allenfalls revidiert hat. Aus diesen Gründen ist auf das Rechtsbegehren 1.1. der Beschwerde B-668/2010 mangels eines Feststellungsinteresses nicht einzutreten.
2.3.2 Rechtsbegehren 1.2 verlangt den Erlass eines gestaltenden Urteils (verlangt sind die Aufhebung der Ziffern 1 und 2 des Nichteintretensentscheids der Vorinstanz und Rückweisung der Sache an dieselbe zur materiellen Beurteilung). Mit Blick auf die Beschwerdebefugnis reicht es für das Eintreten auf dieses Rechtsbegehren aus, dass der Beschwerdeführer ein schutzwürdiges Interesse an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheids hat. Dies ist der Fall (vgl. E. 2.3). In Ziffer 1 des Dispositivs der angefochtenen Verfügung verfügte die Vorinstanz, dass auf das Gesuch des Beschwerdeführers für die Dauer des Beschwerdeverfahrens superprovisorisch zum zweiten Studienjahr zugelassen zu werden nicht eingetreten werde. In Ziffer 2 verfügte die Vorinstanz, dass auch auf die Beschwerde nicht eingetreten werde. Namentlich auch mit Blick auf die in Rechtsbegehren Ziffer 1.2 enthaltene Anfechtung von Ziffer 1 des Dispositives der Verfügung 1 fehlt es dem Beschwerdeführer heute nicht an der Aktualität seines schützenswerten Interesses, hat doch das Bundesverwaltungsgericht bisher die provisorische Zulassung zum zweiten Studienjahr in der angestammten Klasse etc. lediglich für die Dauer des Beschwerdeverfahrens vor dem Bundesverwaltungsgericht angeordnet. Der Beschwerdeführer ist somit berechtigt, vor dem Bundesverwaltungsgericht das Rechtsbegehren in Ziffer 1.2 zu stellen. Ob darauf auch einzutreten ist, steht erst nach der Prüfung weiterer Fragen fest (s. dazu unten E. 2.4).
2.3.3 Mit den (Eventual-)Begehren 1.2.1, 1.2.1.1, 1.2.1.2. und 1.2.1.3 strebt der Beschwerdeführer auf je unterschiedliche Weise mehrere materielle Entscheide über seine Nichtpromotion beziehungsweise der in diesem Zusammenhang ergangenen Entscheide der AKAD, der Erstinstanz und der Vorinstanz an, wobei der Entscheid der Vorinstanz vom 27. Januar 2010 als Nichteintretensentscheid wesensgemäss keinen Einfluss auf die (Nicht-)Promotion des Beschwerdeführers nach dem ersten Studienjahr hat. Bei der vorliegend zu beurteilenden Beschwerde gegen eine Nichteintretensverfügung (Verfügung 1) kann es nur um die Überprüfung der Konformität des Nichteintretens der Vorinstanz mit dem Bundesrecht gehen (vgl. E. 2.2). Die genannten Rechtsbegehren 1.2.1. ff. stellen daher eine über das Anfechtungsobjekt hinausgehende unzulässige Erweiterung des Streitgegenstands dar, so dass auf diese Begehren nicht einzutreten ist.

2.4 Eingabefrist und -form sind gewahrt (Art. 50
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 50 - 1 Die Beschwerde ist innerhalb von 30 Tagen nach Eröffnung der Verfügung einzureichen.
1    Die Beschwerde ist innerhalb von 30 Tagen nach Eröffnung der Verfügung einzureichen.
2    Gegen das unrechtmässige Verweigern oder Verzögern einer Verfügung kann jederzeit Beschwerde geführt werden.
und 52 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 52 - 1 Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat.
1    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat.
2    Genügt die Beschwerde diesen Anforderungen nicht oder lassen die Begehren des Beschwerdeführers oder deren Begründung die nötige Klarheit vermissen und stellt sich die Beschwerde nicht als offensichtlich unzulässig heraus, so räumt die Beschwerdeinstanz dem Beschwerdeführer eine kurze Nachfrist zur Verbesserung ein.
3    Sie verbindet diese Nachfrist mit der Androhung, nach unbenutztem Fristablauf auf Grund der Akten zu entscheiden oder, wenn Begehren, Begründung oder Unterschrift fehlen, auf die Beschwerde nicht einzutreten.
VwVG), auch wurde der Kostenvorschuss fristgemäss bezahlt (Art. 63 Abs. 4
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 63 - 1 Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
1    Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
2    Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt; anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht.
3    Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat.
4    Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter erhebt vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Zu dessen Leistung ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden.102
4bis    Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt:
a  in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 100-5000 Franken;
b  in den übrigen Streitigkeiten 100-50 000 Franken.103
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühren im Einzelnen.104 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005105 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010106.107
VwVG). Auf die Beschwerde B-668/2010 ist damit im Umfang des Rechtsbegehrens 1.2 teilweise einzutreten.

3.
Die zentrale Rechtsfrage im Rahmen des Rechtsbegehrens 1.2 ist, ob die Vorinstanz in der Verfügung 1 auf die an sie gerichtete Beschwerde gegen den Wiedererwägungsentscheid der Erstinstanz zu Recht nicht eingetreten ist.

3.1 Die Vorinstanz hat ihre Nichteintretensverfügung (Verfügung 1) im Wesentlichen damit begründet, die Erstinstanz sei in ihrem Entscheid vom 18. Dezember 2010 auf das Wiedererwägungsgesuch des Beschwerdeführers vom 26. November 2010 gar nicht eingetreten, sondern habe lediglich den Beschwerdeentscheid vom 24. November 2009 bestätigt. Dieser Beschwerdeentscheid wie auch der Promotionsentscheid vom 16. September 2009 seien vor der Anerkennung des betreffenden Bildungsgangs durch die Vorinstanz gefällt worden, aber nach den intertemporalrechtlichen Regeln der bundesgerichtlichen Rechtsprechung kämen "die neuen Verfahrensbestimmungen sofort zur Anwendung". Eine Wiedererwägung dürfe nicht dazu dienen, Fristen für das Ergreifen von Rechtsmitteln zu umgehen und sie sei nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung unzulässig, wenn den Behörden kurze Zeit nach einem abgelehnten Gesuch erneut ein identisches Gesuch unterbreitet werde. Ebenso sei die Anfechtung eines Entscheids, mit dem die Wiedererwägung abgelehnt wird, oder das Anfechten eines erneuten ablehnenden Sachentscheids unzulässig. Aus diesen Gründen sei als Anfechtungsobjekt der von der Vorinstanz zu beurteilenden Beschwerde der Entscheid der Erstinstanz vom 24. November 2009 zu betrachten. Für die Anfechtung dieses Entscheids sei die 30-tägige Beschwerdefrist allerdings bereits am 11. Januar 2010 abgelaufen, weshalb die Beschwerde vom 27. Januar 2010 zu spät erfolgt sei. Betreffend das an sie gerichtete Gesuch auf Erlass vorsorglicher Massnahmen hält die Vorinstanz fest, aufgrund der Bestimmung von Art. 22a Abs. 2
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 22a - 1 Gesetzliche oder behördliche Fristen, die nach Tagen bestimmt sind, stehen still:
1    Gesetzliche oder behördliche Fristen, die nach Tagen bestimmt sind, stehen still:
a  vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern;
b  vom 15. Juli bis und mit 15. August;
c  vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar.
2    Absatz 1 gilt nicht in Verfahren betreffend:
a  die aufschiebende Wirkung und andere vorsorgliche Massnahmen;
b  die öffentlichen Beschaffungen.62
VwVG habe der Fristenstillstand gemäss Art. 22a Abs. 1 Bst. c
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 22a - 1 Gesetzliche oder behördliche Fristen, die nach Tagen bestimmt sind, stehen still:
1    Gesetzliche oder behördliche Fristen, die nach Tagen bestimmt sind, stehen still:
a  vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern;
b  vom 15. Juli bis und mit 15. August;
c  vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar.
2    Absatz 1 gilt nicht in Verfahren betreffend:
a  die aufschiebende Wirkung und andere vorsorgliche Massnahmen;
b  die öffentlichen Beschaffungen.62
VwVG nicht gegolten, weshalb das Gesuch selbst für den Fall zu spät erfolgt sei, dass das Anfechtungsobjekt der Beschwerde der Wiedererwägungsentscheid der Erstinstanz vom 18. Dezember 2010 gewesen wäre. In ihrer Stellungnahme vom 8. Februar 2010 zu einem allfälligen Erlass vorsorglicher Massnahmen durch das Bundesverwaltungsgericht korrigierte die Vorinstanz ihre Auffassung dahingehend, beim verfahrensrechtlichen System, das vor und nach der Anerkennung des betroffenen Bildungsgangs durch die Vorinstanz massgeblich gewesen sei, bestehe keine Kontinuität, und mit dem neuen Recht sei eine grundlegend neue Verfahrensordnung geschaffen worden. Deshalb habe bei der Vorinstanz nach den intertemporalrechtlichen Grundsätzen der bundesgerichtlichen Rechtsprechung gar keine Beschwerde gegen den Promotionsentscheid vom 16. September 2009 geführt werden können. Aber selbst wenn man anderer Auffassung wäre, hätte nach der Auffassung der Vorinstanz auf die Beschwerde aufgrund des Ablaufs der Beschwerdefrist nicht eingetreten werden können.

3.2 Bezüglich des von einem Gesuchsteller für eine Wiedererwägung zu verfolgenden Rechtswegs zur Anfechtung des Entscheids einer Wiedererwägungsinstanz ist zu unterscheiden: Nur aber immerhin dann, wenn die Wiedererwägungsinstanz auf das Wiedererwägungsgesuch eingetreten ist, die getroffene Verfügung noch einmal geprüft und eine neue Verfügung erlassen hat, ist letztere wiederum mit Rechtsmitteln anfechtbar (BGE 117 V 8 E.2; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts B-4124/2009 vom 5. Februar 2010 E 2.1.1; August Mächler in: Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren [VwVG], Zürich 2008, Rz. 9 zu Art. 58).
Es ist daher im vorliegenden Fall zu prüfen, ob die Erstinstanz in ihrem Entscheid vom 18. Dezember 2009 auf das Wiedererwägungsgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist oder, ob sie dieses materiell behandelt hat. Die Erstinstanz spricht in ihrem Wiedererwägungsentscheid vom 18. Dezember 2009 davon, sie habe das Wiedererwägungsgesuch eingehend behandelt. Sie habe die im Korrekturraster enthaltene, von den Experten erteilte Punktezahl, basierend auf den Bewertungskriterien, welche die Begründung pro Produktekategorie einschliessen würden, "erwogen". Sie habe dabei keine Gründe gefunden, das Expertenurteil anzuzweifeln. Der Entscheid gibt auch darüber Aufschluss, dass die Erstinstanz den sogenannten Transferbericht des Beschwerdeführers (ergebnislos) konsultiert hat. Der Transferbericht steht offenbar in engem Zusammenhang mit der Lernleistung Transferaufgabe und gibt der Erstinstanz nach ihren eigenen Aussagen die Möglichkeit, zusätzliche Lernleistungspunkte zugunsten des Beschwerdeführers zu finden. Die Erstinstanz schliesst, der Entscheid zur Ablehnung der Beschwerde werde von ihr aufrechterhalten. Die hier wiedergegebenen Passagen aus dem Entscheid über das Wiedererwägungsgesuch zeigen auf, dass sich die Erstinstanz materiell mit dem Fall erneut auseinandergesetzt hat und über das Wiedererwägungsgesuch nicht bloss durch einen Nichteintretensentscheid entschieden hat. Die Anfechtung des Wiedererwägungsentscheids mit Verwaltungsbeschwerde war daher entgegen der Auffassung der Vorinstanz zulässig. Der von der Vorinstanz angeführte Entscheid BGE 120 Ib 42 E. 2b ist mit der vorliegenden Konstellation schon deshalb nicht vergleichbar, weil es dort um die Zulässigkeit einer Wiedererwägung einer unteren Instanz nach ergangenem Urteil einer übergeordneten Instanz ging. Die Zulässigkeit der Anfechtung bei der Vorinstanz im vorliegenden Fall gilt jedenfalls, sofern der Wiedererwägungsentscheid bereits von der Anerkennung des Bildungsgangs Bank und Finanz HF durch die Vorinstanz am 18. Dezember 2010 erfasst wurde. Dies ist in einem nächsten Schritt zu prüfen.

3.3 Die Anerkennung des Bildungsgangs Bank und Finanz HF durch die Vorinstanz erfolgte in einer vom 15. Dezember 2009 datierten Verfügung, welche unter anderem der Schweizerischen Bankiervereinigung eröffnet wurde. Dieser Hoheitsakt der Vorinstanz ist als Verfügung im Sinne von Art. 5
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 5 - 1 Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben:
1    Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben:
a  Begründung, Änderung oder Aufhebung von Rechten oder Pflichten;
b  Feststellung des Bestehens, Nichtbestehens oder Umfanges von Rechten oder Pflichten;
c  Abweisung von Begehren auf Begründung, Änderung, Aufhebung oder Feststellung von Rechten oder Pflichten oder Nichteintreten auf solche Begehren.
2    Als Verfügungen gelten auch Vollstreckungsverfügungen (Art. 41 Abs. 1 Bst. a und b), Zwischenverfügungen (Art. 45 und 46), Einspracheentscheide (Art. 30 Abs. 2 Bst. b und 74), Beschwerdeentscheide (Art. 61), Entscheide im Rahmen einer Revision (Art. 68) und die Erläuterung (Art. 69).25
3    Erklärungen von Behörden über Ablehnung oder Erhebung von Ansprüchen, die auf dem Klageweg zu verfolgen sind, gelten nicht als Verfügungen.
VwVG zu qualifizieren, da es sich um eine in verbindlicher Weise rechtsgestaltende Anordnung einer Behörde im Einzelfall handelt, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützt (vgl. E. 1.1). Es wird darin einzig die verwaltungsrechtliche Rechtslage gegenüber der AKAD gestaltet. Ziffer 1 des Dispositivs dieser Verfügung spricht davon, der Bildungsgang werde ab der Durchführung Oktober 2006 als Bildungsgang im Sinne von Art. 16 MiVO HF anerkannt. Eine schriftliche Mitteilung der Anerkennung erfolgte auch zuhanden der AKAD am 15. Dezember 2009. Die für den vorliegenden Zusammenhang bedeutsamste Auswirkung der Anerkennung des Bildungsgangs liegt darin, dass die im Zusammenhang mit dem Bildungsgang tätigen Einrichtungen, namentlich die AKAD und die Erstinstanz, jedenfalls ab dem Datum der Anerkennung ihre Entscheide in Form beschwerdefähiger Verfügungen nach Bundesrecht erlassen müssen und die Vorinstanz im vorliegenden Fall als Beschwerdeinstanz fungiert (vgl. Art. 29
SR 412.10 Bundesgesetz vom 13. Dezember 2002 über die Berufsbildung (Berufsbildungsgesetz, BBG) - Berufsbildungsgesetz
BBG Art. 29 Höhere Fachschulen - 1 Die Zulassung zu einer eidgenössisch anerkannten Bildung an einer höheren Fachschule setzt eine einschlägige berufliche Praxis voraus, soweit diese nicht in den Bildungsgang integriert ist.
1    Die Zulassung zu einer eidgenössisch anerkannten Bildung an einer höheren Fachschule setzt eine einschlägige berufliche Praxis voraus, soweit diese nicht in den Bildungsgang integriert ist.
2    Die vollzeitliche Bildung dauert inklusive Praktika mindestens zwei Jahre, die berufsbegleitende Bildung mindestens drei Jahre.
3    Das Eidgenössische Departement für Wirtschaft, Bildung und Forschung (WBF)11 stellt in Zusammenarbeit mit den zuständigen Organisationen für die eidgenössische Anerkennung der Bildungsgänge und Nachdiplomstudien an höheren Fachschulen Mindestvorschriften auf. Sie betreffen die Zulassungsbedingungen, Lerninhalte, Qualifikationsverfahren, Ausweise und Titel.
4    Die Kantone können selber Bildungsgänge anbieten.
5    Die Kantone üben die Aufsicht über die höheren Fachschulen aus, soweit sie eidgenössisch anerkannte Bildungsgänge anbieten.
BBG, Art. 61 Abs. 1 Bst. b
SR 412.10 Bundesgesetz vom 13. Dezember 2002 über die Berufsbildung (Berufsbildungsgesetz, BBG) - Berufsbildungsgesetz
BBG Art. 61 - 1 Rechtsmittelbehörden sind:
1    Rechtsmittelbehörden sind:
a  eine vom Kanton bezeichnete kantonale Behörde für Verfügungen kantonaler Behörden und von Anbietern mit kantonalem Auftrag;
b  das SBFI für andere Verfügungen von Organisationen ausserhalb der Bundesverwaltung;
2    Im Übrigen richtet sich das Verfahren nach den allgemeinen Bestimmungen über die Bundesverwaltungsrechtspflege.
BBG). Dies gilt auch für den bereits drei Tage nach der Anerkennung durch die Vorinstanz getroffenen Wiedererwägungsentscheid der Erstinstanz. Daran ändert nichts, dass die Vorinstanz laut ihrem Schreiben an die AKAD dem übergeordneten Departement noch die Aufnahme der Bildungsgangbezeichnung und des entsprechenden Titels in den "Anhang 3 (HF Wirtschaft)" der MiVo HF beantragen musste, da die Anerkennung des Bildungsgangs durch die Vorinstanz kein generell-abstrakter, rechtssetzender Akt ist, der allenfalls einer Publikation in der amtlichen Sammlung bedürfte (vgl. dazu Art. 2 und Art. 8 des Bundesgesetzes über die Sammlungen des Bundesrechts und das Bundesblatt vom 18. Juni 2004 [Publikationsgesetz, SR 170.512]). Es stellen sich somit gar keine intertemporalrechtlichen Fragen, da vorliegend nicht (verfahrens-)rechtliche Grundlagen geändert haben, sondern lediglich ein Bildungsgang neu unveränderten rechtlichen Grundlagen auf Gesetzes- und Verordnungsstufe unterstellt worden ist.
Offenbar war sich die Erstinstanz der Auswirkungen der Anerkennung durch die Vorinstanz noch nicht bewusst, als sie ihren Entscheid vom 18. Dezember 2009 getroffen hat. Denn der Entscheid ist weder als Verfügung bezeichnet noch mit einer zutreffenden Rechtsmittelbelehrung versehen worden (vgl. Art. 35
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 35 - 1 Schriftliche Verfügungen sind, auch wenn die Behörde sie in Briefform eröffnet, als solche zu bezeichnen, zu begründen und mit einer Rechtsmittelbelehrung zu versehen.
1    Schriftliche Verfügungen sind, auch wenn die Behörde sie in Briefform eröffnet, als solche zu bezeichnen, zu begründen und mit einer Rechtsmittelbelehrung zu versehen.
2    Die Rechtsmittelbelehrung muss das zulässige ordentliche Rechtsmittel, die Rechtsmittelinstanz und die Rechtsmittelfrist nennen.
3    Die Behörde kann auf Begründung und Rechtsmittelbelehrung verzichten, wenn sie den Begehren der Parteien voll entspricht und keine Partei eine Begründung verlangt.
VwVG). Vielmehr steht in dem Entscheid der Erstinstanz unter dem Titel "Rechtsmittelbelehrung", dieser sei endgültig. Darin besteht zwar ein formeller Eröffnungsfehler, dessen Auswirkungen aber nach Art. 38
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 38 - Aus mangelhafter Eröffnung darf den Parteien kein Nachteil erwachsen.
VwVG lediglich darin bestehen, dass dem Beschwerdeführer als Partei kein Nachteil erwachsen darf. Ein solcher ist ihm aufgrund des bisher Gesagten (jedenfalls mit vorläufiger Ausnahme der allenfalls verspätet beantragten vorsorglichen Massnahmen, siehe dazu unten E. 4) auch nicht erwachsen. Denn der Beschwerdeführer hat gegen den Wiedererwägungsentscheid trotz der fehlenden Rechtsmittelbelehrung rechtzeitig bei der zuständigen Behörde (der Vorinstanz) Beschwerde erhoben (Beschwerde, die zur Verfügung 1 führte). Ebensowenig vermag der Beschwerdeführer aus einer allenfalls mangelhaften Information über die Anerkennung des Bildungsgangs durch die Vorinstanz etwas zu seinen Gunsten abzuleiten, da auch diese ihn offensichtlich nicht am rechtzeitigen Erheben des richtigen Rechtsmittels gehindert hat. Die Geltendmachung einer Verletzung des Vertrauensgrundsatzes setzt voraus, dass von der betroffenen Person gestützt auf ihr Vertrauen nachteilige Dispositionen getroffen worden sind (Häfelin/Müller/Uhlmann, a.a.O., Rz. 660 ff.). Solche nachteiligen Dispositionen, die der Beschwerdeführer in seinem allfälligen Vertrauen darauf, der Wiedererwägungsentscheid der Erstinstanz sei nicht anfechtbar, getroffen haben könnte, sind vorliegend keine ersichtlich. Schon deshalb kann er sich nicht auf den Vertrauensgrundsatz berufen.
Als Zwischenergebnis kann festgehalten werden, dass die Vorinstanz in Ziffer 2 des Dispositivs der Verfügung 1 zu Unrecht nicht auf die Beschwerde eingetreten ist. Ob dies auch für die beantragten vorsorglichen Massnahmen gilt, ist im nächsten Schritt zu prüfen.

3.4 Nach Auffassung der Vorinstanz erfolgte das in der Beschwerde vom 27. Januar 2010 enthaltene Gesuch auf Erlass vorsorglicher Massnahmen auch dann verspätet, wenn der Wiedererwägungsentscheid vom 18. Dezember 2010 Anfechtungsobjekt der an sie gerichteten Beschwerde gewesen ist. Denn aufgrund der Bestimmung von Art. 22a Abs. 2
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 22a - 1 Gesetzliche oder behördliche Fristen, die nach Tagen bestimmt sind, stehen still:
1    Gesetzliche oder behördliche Fristen, die nach Tagen bestimmt sind, stehen still:
a  vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern;
b  vom 15. Juli bis und mit 15. August;
c  vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar.
2    Absatz 1 gilt nicht in Verfahren betreffend:
a  die aufschiebende Wirkung und andere vorsorgliche Massnahmen;
b  die öffentlichen Beschaffungen.62
VwVG, wonach unter anderem der Fristenstillstand vom 18. Dezember bis 2. Januar 2010 gemäss Art. 22a Abs. 1 Bst. c
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 22a - 1 Gesetzliche oder behördliche Fristen, die nach Tagen bestimmt sind, stehen still:
1    Gesetzliche oder behördliche Fristen, die nach Tagen bestimmt sind, stehen still:
a  vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern;
b  vom 15. Juli bis und mit 15. August;
c  vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar.
2    Absatz 1 gilt nicht in Verfahren betreffend:
a  die aufschiebende Wirkung und andere vorsorgliche Massnahmen;
b  die öffentlichen Beschaffungen.62
VwVG in Verfahren betreffend aufschiebende Wirkung und andere vorsorgliche Massnahmen nicht gilt, sei das Gesuch um Erlass vorsorglicher Massnahmen in jedem Fall zu spät erfolgt.
Eine entsprechende Auslegung von Art. 22a
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 22a - 1 Gesetzliche oder behördliche Fristen, die nach Tagen bestimmt sind, stehen still:
1    Gesetzliche oder behördliche Fristen, die nach Tagen bestimmt sind, stehen still:
a  vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern;
b  vom 15. Juli bis und mit 15. August;
c  vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar.
2    Absatz 1 gilt nicht in Verfahren betreffend:
a  die aufschiebende Wirkung und andere vorsorgliche Massnahmen;
b  die öffentlichen Beschaffungen.62
VwVG hält aber einem Blick auf die einschlägige Rechtsprechung und Lehre nicht stand. Art. 22a Abs. 2
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 22a - 1 Gesetzliche oder behördliche Fristen, die nach Tagen bestimmt sind, stehen still:
1    Gesetzliche oder behördliche Fristen, die nach Tagen bestimmt sind, stehen still:
a  vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern;
b  vom 15. Juli bis und mit 15. August;
c  vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar.
2    Absatz 1 gilt nicht in Verfahren betreffend:
a  die aufschiebende Wirkung und andere vorsorgliche Massnahmen;
b  die öffentlichen Beschaffungen.62
VwVG bezweckt nur in Fällen, in welchen eine Vorinstanz (als selbständig anfechtbare Zwischenverfügung) einen Entscheid zur aufschiebenden Wirkung oder zu vorsorglichen Massnahmen trifft, die Frist zur Anfechtung dieses Zwischenentscheids auch während der Gerichtsferien weiter laufen zu lassen (Urteil des Bundesverwaltungsgerichts B-5865/2007 vom 31. Dezember 2007 E. 1.5.1.2; Bernard Maitre/Vanessa Thalmann in: Praxiskommentar VwVG, Waldmann/Weissenberger [Hrsg.], Zürich 2009, Art. 22a, N 14). An dieser Rechtslage ändert sich auch aufgrund des Umstands nichts, dass das Gesuch des Beschwerdeführers vom 27. Januar 2010 und die Beschwerde vom gleichen Datum jeweils in separaten Schriftstücken eingereicht worden sind. Die Vorinstanz ist somit auch auf das Gesuch des Beschwerdeführers um Erlass vorsorglicher Massnahmen zu Unrecht nicht eingetreten.

3.5 Damit ergibt sich, dass das Nichteintreten der Vorinstanz auf die Beschwerde und das Gesuch um Erlass vorsorglicher Massnahmen vom 27. Januar 2010 in Verfügung 1 nicht bundesrechtskonform gewesen sind. Ziffer 1 und 2 der Verfügung 1 sind daher antragsgemäss aufzuheben, und der Fall ist zur materiellen Beurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen.

4.
Im Rahmen der Beurteilung von Beschwerde B-668/2010 durch das Bundesverwaltungsgericht ist noch über das Massnahmebegehren A) zu urteilen. Zwar wurde über dasselbe bereits im Verlaufe des Instruktionsverfahrens vor dem Bundesverwaltungsgericht entschieden. Das Gericht hat allerdings in seiner Zwischenverfügung vom 10. Februar 2010 die AKAD lediglich für die Dauer des vorliegenden Beschwerdeverfahrens vorsorglich angewiesen, den Beschwerdeführer unverzüglich zum zweiten Studienjahr in seiner angestammten Klasse zuzulassen etc. Der Beschwerdeführer begehrte darüber hinaus aber jedenfalls sinngemäss, dass diese vorsorglichen Massnahmen auch während eines nach einer allfälligen Rückweisung an die Vorinstanz weitergeführten vorinstanzlichen Verfahrens zur materiellen Beurteilung Geltung behalten sollten. Allerdings kann es nicht Sache der gegen einen Nichteintretensentscheid angerufenen Beschwerdeinstanz sein, hierzu Anordnungen zu treffen. Dies widerspräche der funktionellen Zuständigkeit von Vorinstanz und Beschwerdeinstanz und würde den Beschwerdeführer unter Umständen gar der Möglichkeit einer Beurteilung durch eine zuständige Instanz berauben. Nach Aufhebung der Dispositivziffer 1 der Verfügung 1 durch das Bundesverwaltungsgericht und Rückweisung der Sache an die Vorinstanz wird diese folglich in einem ersten Schritt auf das mit Datum vom 27. Januar 2010 gestellte Massnahmegesuch einzutreten und zu befinden haben.
II. Beschwerde B-1426/2010

5.
5.1 Mit dieser Beschwerde verlangt der Beschwerdeführer zusammengefasst die Aufhebung von Dispositivziffer 2 der Verfügung 2, mit der die beantragte Wiederherstellung der Beschwerdefrist gegen den Beschwerdeentscheid der Erstinstanz von 24. November 2009 abgewiesen worden ist. Zu dem Begehren stellt der Beschwerdeführer ein Eventualbegehren. Ferner (mit einem Feststellungsbegehren und dem zugehörigen Eventualbegehren in Ziffer 2.1 f.) begehrt er die Feststellung durch das Bundesverwaltungsgericht, dass der Beschwerdeentscheid der Erstinstanz vom 24. November 2009 in Bezug auf den Rechtsweg dem Zivilrecht oder dem öffentlichen Recht unterstehe und mit den Rechtsbegehren 3.1 bis 3.1.3 begehrt er materielle Änderungen des Beschwerdeentscheids der Qualifikationskommission vom 24. November 2009. In verfahrensrechtlicher Hinsicht verlangt der Beschwerdeführer im Hauptbegehren die sofortige Sistierung dieses zweiten Beschwerdeverfahrens bis zum Ergehen des Entscheids des Bundesverwaltungsgerichts im Verfahren B-668/2010, widrigenfalls die Einräumung einer Nachfrist im Sinne von Art. 53
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 53 - Erfordert es der aussergewöhnliche Umfang oder die besondere Schwierigkeit einer Beschwerdesache, so gestattet die Beschwerdeinstanz dem Beschwerdeführer, der darum in seiner sonst ordnungsgemäss eingereichten Beschwerde nachsucht, deren Begründung innert einer angemessenen Nachfrist zu ergänzen; in diesem Falle findet Artikel 32 Absatz 2 keine Anwendung.
VwVG zur weiteren Begründung der Beschwerde B-1426/2010. Die im Verfahren B-1426/2010 zu beurteilenden Rechtsbegehren hängen eng mit der Beschwerde B-668/2010 zusammen, wie vor dem Hintergrund der oben stehenden Erwägungen zur Beschwerde B-668/2010 rasch klar wird. Auch im Zusammenhang mit der Beschwerde B-1426/2010 sind als Erstes wiederum die Frage des Eintretens und der Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zu prüfen.

5.2 Im Hinblick auf die Eintretensfrage zu den in der Beschwerde B-1426/2010 gestellten Rechtsbegehren sind insbesondere die Voraussetzungen des schutzwürdigen Interesses, des im Zusammenhang mit Feststellungsbegehren erforderlichen besonderen Feststellungsinteresses sowie die Beschränkung des Streitgegenstands einer Beschwerde durch das ihr zugrundeliegende Anfechtungsobjekt in Erinnerung zu rufen (vgl. dazu oben E. 2.1 f).
5.2.1 Da feststeht, dass der Wiedererwägungsentscheid der Erstinstanz vom 18. Dezember 2009 die vorgängigen Entscheide der AKAD und Erstinstanz ersetzt hat und die Vorinstanz auf die Beschwerde gegen den Wiedererwägungsentscheid der Erstinstanz vom 18. Dezember 2009 hätte eintreten müssen (vgl. E. 3.5), ist kein eigenständiges schutzwürdiges Interesse des Beschwerdeführers mehr ersichtlich, dass eine allenfalls ursprünglich bestehende Beschwerdefrist gegen den Beschwerdeentscheid der Erstinstanz vom 24. November 2009 wiederhergestellt wird. Auf die Rechtsbegehren in Ziffer 1.1 und 1.2 ist daher nicht einzutreten.
5.2.2 Aus denselben Gründen wie in E. 2.3.1 verfügt der Beschwerdeführer auch mit Bezug auf die in Beschwerde B-1426/2010 gestellten Feststellungsbegehren nicht über das erforderliche Feststellungsinteresse, weshalb darauf nicht einzutreten ist. Daran ändert nichts, dass die Vorinstanz in Dispositivziffer 1 der Verfügung 2 festgestellt hat, der Promotionsentscheid der AKAD vom 18. (recte 16.) September 2009 könne mit öffentlichrechtlichen Rechtsmitteln nicht angefochten werden. Denn im Rahmen der bundesverwaltungsgerichtlichen Beurteilung des Gestaltungsbegehrens in Ziffer 1.2 der Beschwerde B-668/ 2010 wurde bereits aufgezeigt, dass der Wiedererwägungsentscheid vom 18. Dezember 2009 die vorgängigen Entscheide ersetzt hat und auf die dagegen gerichtete Beschwerde des Beschwerdeführers entgegen der Auffassung der Vorinstanz von dieser hätte eingetreten werden müssen. Die Rechtsnatur des Promotionsentscheids vom 18. September 2009 ist heute für den Beschwerdeführer unerheblich.
5.2.3 Weiter hat die Vorinstanz in der Verfügung 2 keinerlei materiellen Entscheide zur (Nicht-)Promotion des Beschwerdeführers durch die Erstinstanz getroffen, sondern abgesehen von der Regelung der Kostenfrage lediglich festgestellt, dass dem Beschwerdeführer der öffentlichrechtliche Rechtsweg gegen den Promotionsentscheid der AKAD vom 18. (recte: 16.) September 2009 nicht offen stehe und dessen Gesuch um Wiederherstellung der Beschwerdefrist gegen den Beschwerdeentscheid der Erstinstanz vom 24. November 2009 "abgewiesen". Damit enthalten die Rechtsbegehren 3.1 ff. aus Beschwerde B-1426/ 2010 aber eine unzulässige Erweiterung des Streitgegenstands über das Anfechtungsobjekt hinaus, weil sie materielle Fragen der (Nicht-) Promotion des Beschwerdeführers betreffen. Deshalb ist auch auf die Rechtsbegehren 3.1, 3.1.1., 3.1.2 und 3.1.3 nicht einzutreten.
5.2.4 Bei den Rechtsbegehren 4. und 5. handelt es sich um Massnahmebegehren, die naturgemäss mit dem Nichteintreten auf die übrigen nicht verfahrensleitenden Rechtsbegehren hinfällig werden.

5.3 Als Zwischenergebnis ist festzuhalten, dass auf keines der in Beschwerde B-1426/2010 enthaltenen Rechtsbegehren einzutreten ist.

6.
Im Ergebnis ist auf die Beschwerde B-1426/2010 nicht einzutreten und die Beschwerde B-668/2010, soweit darauf eingetreten werden kann, in dem Sinne teilweise gutzuheissen, als die Dispositivziffern 1 und 2 der Verfügung 1 aufgehoben und die Sache zur materiellen Beurteilung an die Vorinstanz zurückgewiesen wird. Damit obsiegen die Erst- und die Vorinstanz im Verfahren B-1426/2010, weshalb die vom Bundesverwaltungsgericht in diesem Verfahren nicht angeordnete Vernehmlassung der beiden Instanzen diese nicht rechtlich belastet.

7.
Grundsätzlich bilden vorinstanzliche Entscheide eigenständige Anfechtungsobjekte. Es ist jedoch gerechtfertigt, die Anfechtung in sinngemässer Anwendung von Art. 24
SR 273 Bundesgesetz vom 4. Dezember 1947 über den Bundeszivilprozess
BZP Art. 24 - 1 Mehrere Ansprüche des Klägers gegen denselben Beklagten können in der gleichen Klage geltend gemacht werden, wenn das Bundesgericht für jeden einzelnen Anspruch zuständig ist. Dieses Erfordernis gilt nicht für Nebenansprüche.
1    Mehrere Ansprüche des Klägers gegen denselben Beklagten können in der gleichen Klage geltend gemacht werden, wenn das Bundesgericht für jeden einzelnen Anspruch zuständig ist. Dieses Erfordernis gilt nicht für Nebenansprüche.
2    Mehrere Personen können in der gleichen Klage als Kläger auftreten oder als Beklagte belangt werden:
a  wenn sie mit Rücksicht auf den Streitgegenstand in Rechtsgemeinschaft stehen oder aus dem gleichen tatsächlichen und rechtlichen Grunde berechtigt oder verpflichtet sind. Der Richter kann einen Dritten, der in der Rechtsgemeinschaft steht, zum Streite beiladen. Der Beigeladene wird Partei.
b  wenn gleichartige, auf einem im Wesentlichen gleichartigen tatsächlichen und rechtlichen Grunde beruhende Ansprüche den Streitgegenstand bilden und die Zuständigkeit des Bundesgerichts für jeden einzelnen Anspruch begründet ist.
3    Der Richter kann jederzeit verbundene Klagen trennen, wenn er es für zweckmässig hält.
des Bundesgesetzes vom 4. Dezember 1947 über den Bundeszivilprozess (BZP, SR 273) in Verbindung mit Art. 4
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 4 - Bestimmungen des Bundesrechts, die ein Verfahren eingehender regeln, finden Anwendung, soweit sie den Bestimmungen dieses Gesetzes nicht widersprechen.
VwVG in einem gemeinsamen Verfahren mit einem einzigen Urteil zuzulassen, wenn die einzelnen Sachverhalte in einem engen inhaltlichen Zusammenhang stehen und sich in allen Fällen gleiche oder ähnliche Rechtsfragen stellen (BGE 131 V 224 E.1; Moser/Beusch/Kneubühler, a.a.O., S. 115 Rz. 3.18). Desgleichen können auch getrennt eingereichte Beschwerden in einem Verfahren vereinigt werden, und zwar ungeachtet des Umstands, dass separate Entscheide der Vorinstanz ergangen sind (BGE 131 V 224 E.1.2, Moser/Beusch/Kneubühler, a.a.O., S. 115 Rz. 3.18). Dass die Sachverhalte und Entscheidungen, die den Verfahren B-668/2010 und B-1426/2010 zugrunde liegen in einem engen inhaltlichen Zusammenhang zu sehen sind, ergibt sich aus den oben stehenden Erwägungen. Die Verfahren mit der Nummer B-668/2010 und B-1426/2010 sind daher unter der Nummer B-668/2010 zu vereinigen.

8.
8.1 Das Bundesverwaltungsgericht auferlegt die Verfahrenskosten in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt (Art. 63 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 63 - 1 Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
1    Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
2    Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt; anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht.
3    Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat.
4    Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter erhebt vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Zu dessen Leistung ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden.102
4bis    Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt:
a  in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 100-5000 Franken;
b  in den übrigen Streitigkeiten 100-50 000 Franken.103
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühren im Einzelnen.104 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005105 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010106.107
VwVG in Verbindung mit Art. 37
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 37 Grundsatz - Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG56, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt.
VGG). Bundesbehörden können keine Verfahrenskosten auferlegt werden (Art. 63 Abs. 2
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 63 - 1 Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
1    Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
2    Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt; anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht.
3    Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat.
4    Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter erhebt vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Zu dessen Leistung ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden.102
4bis    Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt:
a  in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 100-5000 Franken;
b  in den übrigen Streitigkeiten 100-50 000 Franken.103
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühren im Einzelnen.104 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005105 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010106.107
VwVG). Beim vorliegenden Verfahrensausgang gilt der Beschwerdeführer bezüglich seiner gegen Verfügung 1 gerichteten Rechtsbegehren als zur Hälfte unterliegende Partei und bezüglich seiner gegen die Verfügung 2 gerichteten Rechtsbegehren als unterliegende Partei. Es ist aber aus Gründen der Billigkeit zu berücksichtigen, dass sich das Nichteintreten auf die gegen Verfügung 2 gerichteten Rechtsbegehren zum Teil erst nach der bundesverwaltungsgerichtlichen Beurteilung der gegen die Verfügung 1 gerichteten Rechtsbegehren ergeben haben und die unzutreffende Rechtsmittelbelehrung im Wiedererwägungsentscheid der Erstinstanz, die unterschiedliche rechtliche Würdigung des Falls durch die Vorinstanz innerhalb kurzer Zeit sowie deren teilweise widersprüchliches Verhalten kaum zu einer klareren Rechtslage im vorliegenden Fall beigetragen haben. Insgesamt ist es gerechtfertigt, die Verfahrenskosten dem Beschwerdeführer in der Höhe von Fr. 400.- teilweise aufzuerlegen (vgl. Art. 3 Bst. b
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 3 Gerichtsgebühr in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse - In Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse beträgt die Gerichtsgebühr:
a  bei einzelrichterlicher Streiterledigung: 200-3000 Franken;
b  in den übrigen Fällen: 200-5000 Franken.
des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Damit sind die Kosten des Zwischenentscheids des BVGer vom 10. Februar 2010 über vorsorgliche Massnahmen mit abgegolten. Die Verfahrenskosten sind mit dem geleisteten Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 400.- zu verrechnen.

8.2 Der ganz oder teilweise obsiegenden Partei kann von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung zugesprochen werden (Art. 64 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 64 - 1 Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen.
1    Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen.
2    Die Entschädigung wird in der Entscheidungsformel beziffert und der Körperschaft oder autonomen Anstalt auferlegt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, soweit sie nicht einer unterliegenden Gegenpartei auferlegt werden kann.
3    Einer unterliegenden Gegenpartei kann sie je nach deren Leistungsfähigkeit auferlegt werden, wenn sich die Partei mit selbständigen Begehren am Verfahren beteiligt hat.
4    Die Körperschaft oder autonome Anstalt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, haftet für die einer unterliegenden Gegenpartei auferlegte Entschädigung, soweit sich diese als uneinbringlich herausstellt.
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Entschädigung.108 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005109 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010110.111
VwVG). Der Beschwerdeführer verlangte in seiner Eingabe vom 27. Februar 2010 für seine Auslagen eine Parteientschädigung von Fr. 900.-. Die Auslagen setzten sich zusammen aus Porti, Fotokopien, der Konsultation einer Anwältin in Winterthur, der mehrmaligen Konsultation von Fachliteratur an der Uni St. Gallen und Telefonaten. Eine nicht anwaltlich vertretene Partei hat grundsätzlich keinen Anspruch auf Entschädigung der Vertretungskosten für das Beschwerdeverfahren (Marcel MAILLARD, in: Praxiskommentar VwVG, Waldmann/Weissenberger [Hrsg.], Zürich 2009, Art. 64, N 34). Der Umfang einer möglichen Entschädigung von Nichtvertretenen bewegt sich im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht im engen Rahmen von Art. 13
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 13 Weitere notwendige Auslagen der Partei - Als weitere notwendige Auslagen der Partei werden ersetzt:
a  die Spesen der Partei im Umfang von Artikel 11 Absätze 1-4, soweit sie 100 Franken übersteigen;
b  der Verdienstausfall der Partei, soweit er einen Tagesverdienst übersteigt und die Partei in bescheidenen finanziellen Verhältnissen lebt.
VGKE (Moser/Beusch/Kneubühler, a.a.O., Rz. 4.64). Nach Art. 13 Bst. a
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 13 Weitere notwendige Auslagen der Partei - Als weitere notwendige Auslagen der Partei werden ersetzt:
a  die Spesen der Partei im Umfang von Artikel 11 Absätze 1-4, soweit sie 100 Franken übersteigen;
b  der Verdienstausfall der Partei, soweit er einen Tagesverdienst übersteigt und die Partei in bescheidenen finanziellen Verhältnissen lebt.
. VGKE werden Spesen der Partei (nicht des Vertreters) nur ersetzt, wenn sie mehr als Fr. 100.- betragen (Maillard, a.a.O., Art. 64
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 13 Weitere notwendige Auslagen der Partei - Als weitere notwendige Auslagen der Partei werden ersetzt:
a  die Spesen der Partei im Umfang von Artikel 11 Absätze 1-4, soweit sie 100 Franken übersteigen;
b  der Verdienstausfall der Partei, soweit er einen Tagesverdienst übersteigt und die Partei in bescheidenen finanziellen Verhältnissen lebt.
, N 38). Der Beschwerdeführer hat nicht substantiiert vorgebracht, dass der Anteil ersatzfähiger Spesen (vgl. Art. 11
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 11 Auslagen der Vertretung - 1 Die Spesen werden aufgrund der tatsächlichen Kosten ausbezahlt. Dabei werden höchstens vergütet:
1    Die Spesen werden aufgrund der tatsächlichen Kosten ausbezahlt. Dabei werden höchstens vergütet:
a  für Reisen: die Kosten für die Benützung der öffentlichen Verkehrsmittel in der ersten Klasse;
b  für Flugreisen aus dem Ausland: ein kostengünstiges Arrangement der Economy-Klasse;
c  für Mittag- und Nachtessen: je 25 Franken;
d  für Übernachtungen einschliesslich Frühstück: 170 Franken pro Nacht.
2    Anstelle der Bahnkosten kann ausnahmsweise, insbesondere bei erheblicher Zeitersparnis, für die Benutzung des privaten Motorfahrzeuges eine Entschädigung ausgerichtet werden. Der Kilometeransatz richtet sich nach Artikel 46 der Verordnung des EFD vom 6. Dezember 200112 zur Bundespersonalverordnung.
3    Anstelle der tatsächlichen Kosten nach den Absätzen 1 und 2 kann ein angemessener Pauschalbetrag vergütet werden, wenn besondere Verhältnisse es rechtfertigen.
4    Für Kopien können 50 Rappen pro Seite berechnet werden.
VGKE) am obgenannten Totalbetrag von Fr. 900.- Fr. 100.- übersteigt noch, inwiefern die Aufwendung all dieser Kosten notwendig gewesen ist. Unter dem Vorbehalt der Notwendigkeit steht aber auch der Ersatz dieser Kosten (Moser/Beusch/Kneubühler, a.a.O., Rz. 4.79), wie dies bei Parteientschädigungen generell der Fall ist (Art. 64 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 64 - 1 Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen.
1    Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen.
2    Die Entschädigung wird in der Entscheidungsformel beziffert und der Körperschaft oder autonomen Anstalt auferlegt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, soweit sie nicht einer unterliegenden Gegenpartei auferlegt werden kann.
3    Einer unterliegenden Gegenpartei kann sie je nach deren Leistungsfähigkeit auferlegt werden, wenn sich die Partei mit selbständigen Begehren am Verfahren beteiligt hat.
4    Die Körperschaft oder autonome Anstalt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, haftet für die einer unterliegenden Gegenpartei auferlegte Entschädigung, soweit sich diese als uneinbringlich herausstellt.
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Entschädigung.108 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005109 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010110.111
VwVG). Daher ist dem Beschwerdeführer keine Entschädigung zuzusprechen.

8.3 Auch die Erstinstanz obsiegt teilweise. Keinen Anspruch auf Parteientschädigung haben Bundesbehörden und, in der Regel, andere Behörden, die als Parteien auftreten (Art. 7 Abs. 3
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 7 Grundsatz - 1 Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten.
1    Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten.
2    Obsiegt die Partei nur teilweise, so ist die Parteientschädigung entsprechend zu kürzen.
3    Keinen Anspruch auf Parteientschädigung haben Bundesbehörden und, in der Regel, andere Behörden, die als Parteien auftreten.
4    Sind die Kosten verhältnismässig gering, so kann von einer Parteientschädigung abgesehen werden.
5    Artikel 6a ist sinngemäss anwendbar.7
VGKE). Die Erstinstanz ist eine Kommission ausserhalb der Bundesverwaltung, welche in Erfüllung einer ihr übertragenen öffentlich-rechtlichen Aufgabe des Bundes erstinstanzlich verfügt hat bzw. sich hat vernehmen lassen und als Behörde im Sinn von Art. 1 Abs. 2 Bst. e
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 1 - 1 Dieses Gesetz findet Anwendung auf das Verfahren in Verwaltungssachen, die durch Verfügungen von Bundesverwaltungsbehörden in erster Instanz oder auf Beschwerde zu erledigen sind.
1    Dieses Gesetz findet Anwendung auf das Verfahren in Verwaltungssachen, die durch Verfügungen von Bundesverwaltungsbehörden in erster Instanz oder auf Beschwerde zu erledigen sind.
2    Als Behörden im Sinne von Absatz 1 gelten:
a  der Bundesrat, seine Departemente, die Bundeskanzlei und die ihnen unterstellten Dienstabteilungen, Betriebe, Anstalten und anderen Amtsstellen der Bundesverwaltung;
b  Organe der Bundesversammlung und der eidgenössischen Gerichte für erstinstanzliche Verfügungen und Beschwerdeentscheide nach Beamtengesetz vom 30. Juni 19277;
c  die autonomen eidgenössischen Anstalten oder Betriebe;
cbis  das Bundesverwaltungsgericht;
d  die eidgenössischen Kommissionen;
e  andere Instanzen oder Organisationen ausserhalb der Bundesverwaltung, soweit sie in Erfüllung ihnen übertragener öffentlich-rechtlicher Aufgaben des Bundes verfügen.
3    Auf das Verfahren letzter kantonaler Instanzen, die gestützt auf öffentliches Recht des Bundes nicht endgültig verfügen, finden lediglich Anwendung die Artikel 34-38 und 61 Absätze 2 und 3 über die Eröffnung von Verfügungen und Artikel 55 Absätze 2 und 4 über den Entzug der aufschiebenden Wirkung. Vorbehalten bleibt Artikel 97 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 19469 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung betreffend den Entzug der aufschiebenden Wirkung von Beschwerden gegen Verfügungen der Ausgleichskassen.10 11
VwVG zu qualifizieren ist. Der Erstinstanz ist somit keine Parteientschädigung auszurichten (Urteile des Bundesverwaltungsgerichts B-2568/2008 E.8 vom 15. September 2008 E.8 und B-2196/2006 vom 4. Mai 2007 E. 8). Dementsprechend ist der Antrag der Erstinstanz auf Zusprechung einer Parteientschädigung abzuweisen.

9.
Dieses Urteil kann nicht mit Beschwerde an das Bundesgericht weitergezogen werden (Art. 83 Bst. t
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 83 Ausnahmen - Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
a  Entscheide auf dem Gebiet der inneren oder äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt;
b  Entscheide über die ordentliche Einbürgerung;
c  Entscheide auf dem Gebiet des Ausländerrechts betreffend:
c1  die Einreise,
c2  Bewilligungen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt,
c3  die vorläufige Aufnahme,
c4  die Ausweisung gestützt auf Artikel 121 Absatz 2 der Bundesverfassung und die Wegweisung,
c5  Abweichungen von den Zulassungsvoraussetzungen,
c6  die Verlängerung der Grenzgängerbewilligung, den Kantonswechsel, den Stellenwechsel von Personen mit Grenzgängerbewilligung sowie die Erteilung von Reisepapieren an schriftenlose Ausländerinnen und Ausländer;
d  Entscheide auf dem Gebiet des Asyls, die:
d1  vom Bundesverwaltungsgericht getroffen worden sind, ausser sie betreffen Personen, gegen die ein Auslieferungsersuchen des Staates vorliegt, vor welchem sie Schutz suchen,
d2  von einer kantonalen Vorinstanz getroffen worden sind und eine Bewilligung betreffen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt;
e  Entscheide über die Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung von Behördenmitgliedern oder von Bundespersonal;
f  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Beschaffungen, wenn:
fbis  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Verfügungen nach Artikel 32i des Personenbeförderungsgesetzes vom 20. März 200963;
f1  sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt; vorbehalten bleiben Beschwerden gegen Beschaffungen des Bundesverwaltungsgerichts, des Bundesstrafgerichts, des Bundespatentgerichts, der Bundesanwaltschaft sowie der oberen kantonalen Gerichtsinstanzen, oder
f2  der geschätzte Wert des zu vergebenden Auftrags den massgebenden Schwellenwert nach Artikel 52 Absatz 1 in Verbindung mit Anhang 4 Ziffer 2 des Bundesgesetzes vom 21. Juni 201961 über das öffentliche Beschaffungswesen nicht erreicht;
g  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlich-rechtlichen Arbeitsverhältnisse, wenn sie eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit, nicht aber die Gleichstellung der Geschlechter betreffen;
h  Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Amtshilfe, mit Ausnahme der Amtshilfe in Steuersachen;
i  Entscheide auf dem Gebiet des Militär-, Zivil- und Zivilschutzdienstes;
j  Entscheide auf dem Gebiet der wirtschaftlichen Landesversorgung, die bei schweren Mangellagen getroffen worden sind;
k  Entscheide betreffend Subventionen, auf die kein Anspruch besteht;
l  Entscheide über die Zollveranlagung, wenn diese auf Grund der Tarifierung oder des Gewichts der Ware erfolgt;
m  Entscheide über die Stundung oder den Erlass von Abgaben; in Abweichung davon ist die Beschwerde zulässig gegen Entscheide über den Erlass der direkten Bundessteuer oder der kantonalen oder kommunalen Einkommens- und Gewinnsteuer, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder es sich aus anderen Gründen um einen besonders bedeutenden Fall handelt;
n  Entscheide auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend:
n1  das Erfordernis einer Freigabe oder der Änderung einer Bewilligung oder Verfügung,
n2  die Genehmigung eines Plans für Rückstellungen für die vor Ausserbetriebnahme einer Kernanlage anfallenden Entsorgungskosten,
n3  Freigaben;
o  Entscheide über die Typengenehmigung von Fahrzeugen auf dem Gebiet des Strassenverkehrs;
p  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts auf dem Gebiet des Fernmeldeverkehrs, des Radios und des Fernsehens sowie der Post betreffend:68
p1  Konzessionen, die Gegenstand einer öffentlichen Ausschreibung waren,
p2  Streitigkeiten nach Artikel 11a des Fernmeldegesetzes vom 30. April 199769,
p3  Streitigkeiten nach Artikel 8 des Postgesetzes vom 17. Dezember 201071;
q  Entscheide auf dem Gebiet der Transplantationsmedizin betreffend:
q1  die Aufnahme in die Warteliste,
q2  die Zuteilung von Organen;
r  Entscheide auf dem Gebiet der Krankenversicherung, die das Bundesverwaltungsgericht gestützt auf Artikel 3472 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 200573 (VGG) getroffen hat;
s  Entscheide auf dem Gebiet der Landwirtschaft betreffend:
s1  ...
s2  die Abgrenzung der Zonen im Rahmen des Produktionskatasters;
t  Entscheide über das Ergebnis von Prüfungen und anderen Fähigkeitsbewertungen, namentlich auf den Gebieten der Schule, der Weiterbildung und der Berufsausübung;
u  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Kaufangebote (Art. 125-141 des Finanzmarktinfrastrukturgesetzes vom 19. Juni 201576);
v  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Meinungsverschiedenheiten zwischen Behörden in der innerstaatlichen Amts- und Rechtshilfe;
w  Entscheide auf dem Gebiet des Elektrizitätsrechts betreffend die Plangenehmigung von Starkstromanlagen und Schwachstromanlagen und die Entscheide auf diesem Gebiet betreffend Enteignung der für den Bau oder Betrieb solcher Anlagen notwendigen Rechte, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt;
x  Entscheide betreffend die Gewährung von Solidaritätsbeiträgen nach dem Bundesgesetz vom 30. September 201680 über die Aufarbeitung der fürsorgerischen Zwangsmassnahmen und Fremdplatzierungen vor 1981, ausser wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt;
y  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts in Verständigungsverfahren zur Vermeidung einer den anwendbaren internationalen Abkommen im Steuerbereich nicht entsprechenden Besteuerung;
z  Entscheide betreffend die in Artikel 71c Absatz 1 Buchstabe b des Energiegesetzes vom 30. September 201683 genannten Baubewilligungen und notwendigerweise damit zusammenhängenden in der Kompetenz der Kantone liegenden Bewilligungen für Windenergieanlagen von nationalem Interesse, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt.
des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Es ist somit endgültig und wird mit seiner Eröffnung rechtskräftig.

Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1.
Die Verfahren mit den Nummern B-668/2010 und B-1426/2010 werden unter der Verfahrensnummer B-668/2010 vereinigt.

2.
Beschwerde B-668/2010 wird teilweise gutgeheissen, Ziffern 1 und 2 der Verfügung der Vorinstanz vom 28. Januar 2010 werden aufgehoben und die Sache zur materiellen Beurteilung im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückgewiesen. Soweit weitergehend wird auf Beschwerde B-668/2010 nicht eingetreten. Auf Beschwerde B-1426/2010 wird nicht eingetreten.

3.
Die Verfahrenskosten werden teilweise, im Umfang von Fr. 400.-, dem Beschwerdeführer auferlegt und mit dem geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 400.- verrechnet.

4.
Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

5.
Je ein Doppel der Beschwerdeschrift vom 6. März 2010 und der Verbesserung der Beschwerdeschrift vom 15. März 2010 gehen an die Erst- und an die Vorinstanz.

6.
Dieses Urteil geht an:
den Beschwerdeführer (Einschreiben; Beschwerdebeilagen retour)
die Vorinstanz (Ref. 122/trp; Einschreiben; Beilagen gemäss Ziffer 5, Vorakten retour)
die Erstinstanz (Einschreiben, Beilagen gemäss Ziffer 5, Vorakten und Vernehmlassungsbeilagen retour)

Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:

David Aschmann Philipp J. Dannacher

Versand: 4. Juni 2010