Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal


Abteilung II
B-2125/2006

{T 0/2}

Urteil vom 26. April 2007
Mitwirkung:
Richter Hans-Jacob Heitz (vorsitzender Richter), Richter Frank Seethaler, Richter Jean-Luc Baechler; Gerichtsschreiberin Marion Spori

X._______,
Beschwerdeführer

gegen

Zulassungskommission für den Zivildienst, p. A. Regionalzentrum Nottwil, Gartenweg 2a, 6207 Nottwil,
Vorinstanz

betreffend
Nichtzulassung zum Zivildienst

Sachverhalt:
A. Der Beschwerdeführer stellte am 4. November 2003 ein Gesuch um Zulassung zum Zivildienst. Nach einer mündlichen Anhörung wies die Zulassungskommission für den Zivildienst (Zulassungskommission) sein Gesuch mit Entscheid vom 29. Januar 2004 ab. Die dagegen erhobene Beschwerde wurde von der Rekurskommission EVD am 3. November 2004 abgewiesen.

Am 12. Juli 2006 reichte der Beschwerdeführer ein neues Gesuch ein mit dem Begehren, zum Zivildienst zugelassen zu werden. In der schriftlichen Begründung zu dieser Eingabe, welche beim Regionalzentrum Nottwil am 17. August 2006 einging, erklärte er unter anderem, sein Gewissenskonflikt gegenüber dem Militärdienst habe sich massiv verstärkt. Früher habe er sein moralisches Problem mit dem Militärdienst nicht genau benennen können, heute wisse er, dass seine Überzeugung es nicht zulasse, Konflikte mit Gewalt zu lösen. Bei seinen Reisen habe er Menschen aus anderen Ländern und Kulturen getroffen und habe gelernt, dass jeder Mensch ein Recht auf Respekt und Würde habe. In Kambodscha habe er gesehen, wie viele unschuldige Menschen wegen der Gewalt und dem Krieg litten. Dies zu sehen, schockiere ihn im Innersten. Er habe Seminare zur Schulung seiner Persönlichkeit besucht, wobei ihm immer klarer geworden sei, dass es keinen Grund gebe, in irgendeiner Form Gewalt gegen Menschen anzuwenden.
B. Mit Verfügung vom 26. September 2006 stellte die Zulassungskommission fest, die Eingabe des Beschwerdeführers betreffend Zulassung zum Zivildienst werde als Wiedererwägungsgesuch behandelt (Dispositiv Ziffer 1), und trat auf das Wiedererwägungsgesuch nicht ein (Dispositiv Ziffer 2). Sie führte aus, weder der geringe zeitliche Abstand zum ersten Verfahren noch die Ausführungen in der Eingabe, die heute zu beurteilen sei, liessen auf ein neues Gesuch im Sinne des Zivildienstgesetzes schliessen. Das Begehren des Beschwerdeführers könne daher nur als Wiedererwägungsgesuch beurteilt werden. Das Gesuch enthalte aber weder Tatsachen noch Beweise, die vor zwei Jahren nicht bekannt gewesen seien oder welche vorzutragen der Beschwerdeführer keinen Grund gehabt hätte oder ihm nicht möglich gewesen sei. Ferner hätten sich die Umstände nicht wesentlich geändert, soweit sich dies aus der neuen Eingabe schliessen lasse. Somit lägen keine Gründe vor, die als Voraussetzung genügten, damit auf das Wiedererwägungsgesuch eingetreten werden könne.
C. Gegen diesen Entscheid erhob der Beschwerdeführer am 3. November 2006 Beschwerde bei der Rekurskommission EVD. Er führte aus, es dürfe nicht sein, dass sein zweites Gesuch ohne Anhörung von derselben Kommission/Person, welche ihn bereits beim ersten Gesuch nicht verstanden habe, abgewiesen werde. In den zweieinhalb Jahren, die zwischen den beiden Gesuchen lägen, habe er sich stark verändert und sich intensiv mit sich selbst und dem Militärdienst auseinander gesetzt. Er könne keinen Militärdienst leisten, weil das Militär eine auf Gewalt ausgerichtete Organisation sei. Es sei ihm aber wichtig, der Gesellschaft einen Dienst zu erweisen. Deshalb möchte er Zivildienst leisten und sich nicht einfach ausmustern lassen. Er verlange eine zweite Anhörung, damit er weitere Erklärungen abgeben könne, und eine Beurteilung seines Gesuches durch eine andere Kommission.
D. Im Dezember 2006 teilte die Rekurskommission EVD den Parteien mit, dass sie am 31. Dezember 2006 durch das Bundesverwaltungsgericht ersetzt werde, welches seine Tätigkeit am 1. Januar 2007 in Bern aufnehme und die Beurteilung der bisher bei der Rekurskommission EVD hängigen Rechtsmittel übernehme. In der Folge überwies sie die Akten auf den 1. Januar 2007 an das neu geschaffene Bundesverwaltungsgericht. Dieses bestätigte die Übernahme des Verfahrens mit Verfügung vom 19. Januar 2007.

Mit Vernehmlassung vom 9. Januar 2007 beantragt die Zulassungskommission die Abweisung der Beschwerde. Sie verweist auf die angefochtene Verfügung und hält fest, nach den gesetzlichen Bestimmungen liege die Befugnis für den Entscheid, ob auf ein Wiedererwägungsgesuch einzutreten sei, in der Hand des Regionalgruppenverantwortlichen. Es bestehe zudem kein Anlass, eine Befangenheit des im ersten Verfahren zuständigen Ausschusses der Zulassungskommission oder des Regionalgruppenverantwortlichen anzunehmen, welche einen Ausstand gerechtfertigt oder geboten hätte. Im Rahmen der Beurteilung, ob die formellen Voraussetzungen für ein Eintreten auf das Wiedererwägungsgesuch vorlägen, bestehe kein Anspruch auf eine mündliche Anhörung. Der Beschwerdeführer spreche zwar allgemein von Veränderungen, die er durchgemacht habe. Was aber seine Einstellung zum Militärdienst betreffe, bleibe er bei sehr allgemeinen Andeutungen, die der Substantiierungspflicht nicht genügten. Nicht jede Veränderung, auch nicht eine solche in psychischer Hinsicht, ziehe automatisch einen Wandel in der Haltung gegenüber dem Militärdienst nach sich. Die Behauptung, er wolle und könne keine Gewalt anwenden, habe der Beschwerdeführer nicht näher begründet. Der Umstand, dass er seit dem Jahr 2003 keinen Militärdienst geleistet habe, könnte zwar möglicherweise als neue Tatsache betrachtet werden. Doch auch hier bleibe seine Begründung sehr allgemein. Ausserdem sei ein Argument, das erst im Rahmen der Beschwerde vorgetragen werde und nicht bereits im Wiedererwägungsgesuch, verspätet und falle ausser Betracht.

Mit Schreiben vom 28. Februar 2007 verzichtete das Eidgenössische Volkswirtschaftsdepartement - unter Verweis auf die Vorakten - auf eine Stellungnahme.

Eine Parteiverhandlung wurde nicht durchgeführt (Art. 40
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 40 Parteiverhandlung - 1 Soweit zivilrechtliche Ansprüche oder strafrechtliche Anklagen im Sinne von Artikel 6 Absatz 1 der Europäischen Menschenrechtskonvention vom 4. November 195058 zu beurteilen sind, ordnet der Instruktionsrichter beziehungsweise die Instruktionsrichterin eine öffentliche Parteiverhandlung an, wenn:
1    Soweit zivilrechtliche Ansprüche oder strafrechtliche Anklagen im Sinne von Artikel 6 Absatz 1 der Europäischen Menschenrechtskonvention vom 4. November 195058 zu beurteilen sind, ordnet der Instruktionsrichter beziehungsweise die Instruktionsrichterin eine öffentliche Parteiverhandlung an, wenn:
a  eine Partei es verlangt; oder
b  gewichtige öffentliche Interessen es rechtfertigen.59
2    Auf Anordnung des Abteilungspräsidenten beziehungsweise der Abteilungspräsidentin oder des Einzelrichters beziehungsweise der Einzelrichterin kann eine öffentliche Parteiverhandlung auch in anderen Fällen durchgeführt werden.
3    Ist eine Gefährdung der Sicherheit, der öffentlichen Ordnung oder der Sittlichkeit zu befürchten oder rechtfertigt es das Interesse einer beteiligten Person, so kann die Öffentlichkeit ganz oder teilweise ausgeschlossen werden.
VGG, zitiert in E. 1.).

Auf die Vorbringen der Parteien wird, soweit sie für den Entscheid als erheblich erscheinen, in den Erwägungen eingegangen.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1. Das Bundesverwaltungsgericht hat am 1. Januar 2007 seine Tätigkeit aufgenommen und übernimmt, sofern es zuständig ist, die Beurteilung der am 1. Januar 2007 bei Eidgenössischen Rekurs- oder Schiedskommissionen oder bei den Beschwerdediensten der Departemente hängigen Rechtsmittel (Art. 53 Abs. 2
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 53 Übergangsbestimmungen - 1 Das Beschwerdeverfahren gegen Entscheide, die vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes ergangen sind und bisher beim Bundesgericht oder beim Bundesrat anfechtbar waren, richtet sich nach dem bisherigen Recht.
1    Das Beschwerdeverfahren gegen Entscheide, die vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes ergangen sind und bisher beim Bundesgericht oder beim Bundesrat anfechtbar waren, richtet sich nach dem bisherigen Recht.
2    Das Bundesverwaltungsgericht übernimmt, sofern es zuständig ist, die Beurteilung der beim Inkrafttreten dieses Gesetzes bei Eidgenössischen Rekurs- oder Schiedskommissionen oder bei Beschwerdediensten der Departemente hängigen Rechtsmittel. Die Beurteilung erfolgt nach neuem Verfahrensrecht.
des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]).

Der Nichteintretensentscheid der Zulassungskommission vom 26. September 2006 stellt eine Verfügung im Sinne des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren dar (Art. 5 Abs. 1 Bst. c
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 5 - 1 Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben:
1    Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben:
a  Begründung, Änderung oder Aufhebung von Rechten oder Pflichten;
b  Feststellung des Bestehens, Nichtbestehens oder Umfanges von Rechten oder Pflichten;
c  Abweisung von Begehren auf Begründung, Änderung, Aufhebung oder Feststellung von Rechten oder Pflichten oder Nichteintreten auf solche Begehren.
2    Als Verfügungen gelten auch Vollstreckungsverfügungen (Art. 41 Abs. 1 Bst. a und b), Zwischenverfügungen (Art. 45 und 46), Einspracheentscheide (Art. 30 Abs. 2 Bst. b und 74), Beschwerdeentscheide (Art. 61), Entscheide im Rahmen einer Revision (Art. 68) und die Erläuterung (Art. 69).25
3    Erklärungen von Behörden über Ablehnung oder Erhebung von Ansprüchen, die auf dem Klageweg zu verfolgen sind, gelten nicht als Verfügungen.
VwVG, SR 172.021). Diese Verfügung kann nach Art. 63 des Zivildienstgesetzes (zitiert in E. 2) im Rahmen der allgemeinen Bestimmungen über die Bundesverwaltungsrechtspflege (Art. 44 ff
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 44 - Die Verfügung unterliegt der Beschwerde.
. VwVG i. V. m. Art. 31 ff
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 31 Grundsatz - Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt Beschwerden gegen Verfügungen nach Artikel 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 196819 über das Verwaltungsverfahren (VwVG).
. und 37 ff. VGG) mit Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht angefochten werden. Die Beurteilung erfolgt nach neuem Verfahrensrecht (Art. 53 Abs. 2
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 53 Übergangsbestimmungen - 1 Das Beschwerdeverfahren gegen Entscheide, die vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes ergangen sind und bisher beim Bundesgericht oder beim Bundesrat anfechtbar waren, richtet sich nach dem bisherigen Recht.
1    Das Beschwerdeverfahren gegen Entscheide, die vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes ergangen sind und bisher beim Bundesgericht oder beim Bundesrat anfechtbar waren, richtet sich nach dem bisherigen Recht.
2    Das Bundesverwaltungsgericht übernimmt, sofern es zuständig ist, die Beurteilung der beim Inkrafttreten dieses Gesetzes bei Eidgenössischen Rekurs- oder Schiedskommissionen oder bei Beschwerdediensten der Departemente hängigen Rechtsmittel. Die Beurteilung erfolgt nach neuem Verfahrensrecht.
VGG am Ende).

Der Beschwerdeführer hat vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen; er ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung (Art. 48 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 48 - 1 Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
1    Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
a  vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat;
b  durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist; und
c  ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat.
2    Zur Beschwerde berechtigt sind ferner Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt.
VwVG). Er ist daher zur Beschwerdeführung legitimiert. Die Eingabefrist sowie die Anforderungen an Form und Inhalt der Beschwerdeschrift sind gewahrt (Art. 50
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 50 - 1 Die Beschwerde ist innerhalb von 30 Tagen nach Eröffnung der Verfügung einzureichen.
1    Die Beschwerde ist innerhalb von 30 Tagen nach Eröffnung der Verfügung einzureichen.
2    Gegen das unrechtmässige Verweigern oder Verzögern einer Verfügung kann jederzeit Beschwerde geführt werden.
und Art. 52 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 52 - 1 Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat.
1    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat.
2    Genügt die Beschwerde diesen Anforderungen nicht oder lassen die Begehren des Beschwerdeführers oder deren Begründung die nötige Klarheit vermissen und stellt sich die Beschwerde nicht als offensichtlich unzulässig heraus, so räumt die Beschwerdeinstanz dem Beschwerdeführer eine kurze Nachfrist zur Verbesserung ein.
3    Sie verbindet diese Nachfrist mit der Androhung, nach unbenutztem Fristablauf auf Grund der Akten zu entscheiden oder, wenn Begehren, Begründung oder Unterschrift fehlen, auf die Beschwerde nicht einzutreten.
VwVG), und die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen liegen vor (Art. 44
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 44 - Die Verfügung unterliegt der Beschwerde.
und 47
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 47 - 1 Beschwerdeinstanzen sind:
1    Beschwerdeinstanzen sind:
a  der Bundesrat nach den Artikeln 72 ff.;
b  das Bundesverwaltungsgericht nach den Artikeln 31-34 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 200587;
c  andere Instanzen, die ein Bundesgesetz als Beschwerdeinstanzen bezeichnet;
d  die Aufsichtsbehörde, wenn die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht unzulässig ist und das Bundesrecht keine andere Beschwerdeinstanz bezeichnet.
2    Hat eine nicht endgültig entscheidende Beschwerdeinstanz im Einzelfalle eine Weisung erteilt, dass oder wie eine Vorinstanz verfügen soll, so ist die Verfügung unmittelbar an die nächsthöhere Beschwerdeinstanz weiterzuziehen; in der Rechtsmittelbelehrung ist darauf aufmerksam zu machen.90
3    ...91
4    Weisungen, die eine Beschwerdeinstanz erteilt, wenn sie in der Sache entscheidet und diese an die Vorinstanz zurückweist, gelten nicht als Weisungen im Sinne von Absatz 2.
VwVG).
2. Militärdienstpflichtige, die glaubhaft darlegen, dass sie den Militärdienst mit ihrem Gewissen nicht vereinbaren können, leisten einen zivilen Ersatzdienst (Zivildienst) nach dem Zivildienstgesetz (Art. 1 Abs. 1
SR 824.0 Bundesgesetz vom 6. Oktober 1995 über den zivilen Ersatzdienst (Zivildienstgesetz, ZDG) - Zivildienstgesetz
ZDG Art. 1 Grundsatz - Militärdienstpflichtige, die den Militärdienst mit ihrem Gewissen nicht vereinbaren können, leisten auf Gesuch hin einen länger dauernden zivilen Ersatzdienst (Zivildienst) nach diesem Gesetz.
des Zivildienstgesetzes vom 6. Oktober 1995 [ZDG, SR 824.0]).

Nach Art. 16 Abs. 2
SR 824.0 Bundesgesetz vom 6. Oktober 1995 über den zivilen Ersatzdienst (Zivildienstgesetz, ZDG) - Zivildienstgesetz
ZDG Art. 16 Zeitpunkt der Gesuchseinreichung - Militärdienstpflichtige können jederzeit ein Gesuch um Zulassung zum Zivildienst einreichen.
ZDG können Militärdienstpflichtige jederzeit ein Gesuch einreichen. Das Gesuch ist schriftlich bei der Vollzugsstelle einzureichen. Darin legt der Militärdienstpflichtige seinen Gewissenskonflikt dar (Art. 16a Abs. 1
SR 824.0 Bundesgesetz vom 6. Oktober 1995 über den zivilen Ersatzdienst (Zivildienstgesetz, ZDG) - Zivildienstgesetz
ZDG Art. 16a Form des Gesuchs - 1 Die gesuchstellende Person reicht das Gesuch schriftlich bei der Vollzugsstelle ein.
1    Die gesuchstellende Person reicht das Gesuch schriftlich bei der Vollzugsstelle ein.
2    Der Bundesrat regelt die Form des Gesuchs.50
und 2
SR 824.0 Bundesgesetz vom 6. Oktober 1995 über den zivilen Ersatzdienst (Zivildienstgesetz, ZDG) - Zivildienstgesetz
ZDG Art. 16a Form des Gesuchs - 1 Die gesuchstellende Person reicht das Gesuch schriftlich bei der Vollzugsstelle ein.
1    Die gesuchstellende Person reicht das Gesuch schriftlich bei der Vollzugsstelle ein.
2    Der Bundesrat regelt die Form des Gesuchs.50
Bst. a i. V. m. Art. 1 Abs. 2
SR 824.0 Bundesgesetz vom 6. Oktober 1995 über den zivilen Ersatzdienst (Zivildienstgesetz, ZDG) - Zivildienstgesetz
ZDG Art. 1 Grundsatz - Militärdienstpflichtige, die den Militärdienst mit ihrem Gewissen nicht vereinbaren können, leisten auf Gesuch hin einen länger dauernden zivilen Ersatzdienst (Zivildienst) nach diesem Gesetz.
und 3
SR 824.0 Bundesgesetz vom 6. Oktober 1995 über den zivilen Ersatzdienst (Zivildienstgesetz, ZDG) - Zivildienstgesetz
ZDG Art. 1 Grundsatz - Militärdienstpflichtige, die den Militärdienst mit ihrem Gewissen nicht vereinbaren können, leisten auf Gesuch hin einen länger dauernden zivilen Ersatzdienst (Zivildienst) nach diesem Gesetz.
ZDG).

Über die Zulassung zum Zivildienst und die Anzahl der zu leistenden Zivildiensttage entscheidet die Zulassungskommission (Art. 18 Abs. 1
SR 824.0 Bundesgesetz vom 6. Oktober 1995 über den zivilen Ersatzdienst (Zivildienstgesetz, ZDG) - Zivildienstgesetz
ZDG Art. 18 Zulassung - 1 Zum Zivildienst zugelassen wird, wer den Einführungstag vollständig besucht und sein Gesuch danach bestätigt hat. Die Vollzugsstelle legt die Anzahl der zu leistenden Zivildiensttage und die Dauer der Zivildienstpflicht fest.
1    Zum Zivildienst zugelassen wird, wer den Einführungstag vollständig besucht und sein Gesuch danach bestätigt hat. Die Vollzugsstelle legt die Anzahl der zu leistenden Zivildiensttage und die Dauer der Zivildienstpflicht fest.
2    Die Vollzugsstelle schreibt das Gesuch als gegenstandslos ab, falls die gesuchstellende Person den Einführungstag nicht innerhalb von drei Monaten, nachdem sie das Gesuch eingereicht hat, besucht hat.
3    Hat die gesuchstellende Person ihr Gesuch nicht innerhalb der vom Bundesrat festgelegten Frist bestätigt, so tritt die Vollzugsstelle auf das Gesuch nicht ein.
ZDG). Sie hört die gesuchstellenden Personen an (Art. 18a Abs. 1
SR 824.0 Bundesgesetz vom 6. Oktober 1995 über den zivilen Ersatzdienst (Zivildienstgesetz, ZDG) - Zivildienstgesetz
ZDG Art. 18a Eröffnung des Entscheids - 1 Die Vollzugsstelle eröffnet ihren Entscheid der gesuchstellenden Person und der zuständigen Stelle des VBS.
1    Die Vollzugsstelle eröffnet ihren Entscheid der gesuchstellenden Person und der zuständigen Stelle des VBS.
2    Hat die Vollzugsstelle den Entscheid eröffnet, so kann das Gesuch nicht mehr zurückgezogen werden.
ZDG i. V. m. Art. 8 der Verordnung vom 5. Dezember 2003 über das Verfahren der Zulassung zum Zivildienst [SR 824.016]) und beurteilt die Darlegung des Gewissenskonfliktes in Bezug auf ihre Glaubwürdigkeit entsprechend den Kriterien nach Artikel 18b
SR 824.0 Bundesgesetz vom 6. Oktober 1995 über den zivilen Ersatzdienst (Zivildienstgesetz, ZDG) - Zivildienstgesetz
ZDG Art. 18b Teilnahme am Einführungstag und Zulassung während einer Militärdienstleistung - 1 Das zuständige militärische Kommando erlaubt der Person, deren Gesuch während ihrer Militärdienstleistung hängig ist, am Einführungstag teilzunehmen.
1    Das zuständige militärische Kommando erlaubt der Person, deren Gesuch während ihrer Militärdienstleistung hängig ist, am Einführungstag teilzunehmen.
2    Wer den Entscheid über die Zulassung zum Zivildienst während einer Militärdienstleistung erhält, wird wenn möglich am gleichen, spätestens aber am folgenden Tag aus der Militärdienstleistung entlassen.
ZDG. Die Zulassungskommission besteht aus mindestens 9 Mitgliedern pro Regionalzentrum des Zivildienstes, die in der Lage sind zu beurteilen, ob eine Person glaubhaft darlegt, dass sie den Militärdienst mit ihrem Gewissen nicht vereinbaren kann (Art. 8 Abs. 1 und Art. 9 Abs. 2 der Verordnung vom 5. Dezember 2003 über die Kommissionen des Zivildienstes [VKZD, SR 824.013]).

Die Verantwortlichen der Regionalgruppen der Zulassungskommission entscheiden, ob auf Gesuche um Wiedererwägung nach einem rechtskräftigen, ablehnenden Entscheid eingetreten wird (Art. 14 Abs. 2 Bst. c VKZD).
3. Über den Antrag des Beschwerdeführers, zum Zivildienst zugelassen zu werden, hatte die Zulassungskommission bereits am 29. Januar 2004 entschieden. Mit der Abweisung der dagegen erhobenen Beschwerde durch die Rekurskommission EVD am 3. November 2004 erwuchs dieser Entscheid in Rechtskraft.

Die Zulassungskommission führte in den Erwägungen der angefochtenen Verfügung vom 26. September 2006 aus, beim Gesuch des Beschwerdeführers handle es sich nicht um ein neues Gesuch im Sinn von Art. 16 Abs. 2
SR 824.0 Bundesgesetz vom 6. Oktober 1995 über den zivilen Ersatzdienst (Zivildienstgesetz, ZDG) - Zivildienstgesetz
ZDG Art. 16 Zeitpunkt der Gesuchseinreichung - Militärdienstpflichtige können jederzeit ein Gesuch um Zulassung zum Zivildienst einreichen.
ZDG, denn weder der geringe zeitliche Abstand zum ersten Zulassungsverfahren noch seine Ausführungen in der Eingabe liessen auf ein solches schliessen. Das Schreiben vom 12. Juli 2006 könne daher nur als Wiedererwägungsgesuch an die Hand genommen werden. Im Folgenden trat sie auf das Wiedererwägungsgesuch nicht ein, weil das Gesuch weder Tatsachen noch Beweise enthalte, die vor zwei Jahren nicht bekannt gewesen seien oder welche vorzutragen der Beschwerdeführer keinen Grund gehabt hätte oder ihm nicht möglich gewesen sei. Auch hätten sich die Umstände nicht wesentlich geändert, soweit sich dies aus der neuen Eingabe schliessen lasse.

Der Beschwerdeführer hält dem in seiner Beschwerde vom 3. November 2006 entgegen, er habe zweieinhalb Jahre nach seinem ersten Gesuch ein neues Gesuch eingereicht. Es dürfe nicht sein, dass dieselbe Kommission/Person, welche ihn bereits letztes Mal nicht verstanden habe, über sein neues Gesuch entscheide. In der Zeit, die zwischen den beiden Gesuchen liege, habe er sich stark verändert und sich intensiv mit sich selbst und dem Militärdienst auseinander gesetzt.

Zunächst ist demnach die Frage zu beantworten, ob es sich bei der Eingabe des Beschwerdeführers um ein neues Gesuch im Sinne von Art. 16 Abs. 2
SR 824.0 Bundesgesetz vom 6. Oktober 1995 über den zivilen Ersatzdienst (Zivildienstgesetz, ZDG) - Zivildienstgesetz
ZDG Art. 16 Zeitpunkt der Gesuchseinreichung - Militärdienstpflichtige können jederzeit ein Gesuch um Zulassung zum Zivildienst einreichen.
ZDG handelt.
3.1. In seiner Eingabe vom 12. Juli 2006 erklärt der Beschwerdeführer, durch die Erfahrungen der letzten Jahre habe sich sein Gewissenskonflikt in Bezug auf den Militärdienst massiv verstärkt. Er habe Seminare zu Schulung seiner Persönlichkeit besucht und dabei habe sich immer deutlicher herauskristallisiert, dass es keinen Grund gebe, Gewalt gegen Menschen anzuwenden. In diesen Seminaren sei seine Auffassung, dass alle Menschen, gleich welcher Kultur und Religion, zu achten seien, bestätigt worden. Durch seine Reisen habe er die Möglichkeit gehabt, seine Erfahrungen über das Zusammenleben von Menschen kontinuierlich zu erweitern. Er habe gelernt, dass alle Menschen gleich seien und jedes Leben ein Recht auf Respekt und Würde habe. In Kambodscha habe er erlebt, was Gewalt und Krieg bewirkten und wie viele unschuldige Menschen darunter litten; es schockiere ihn, Menschen leiden zu sehen. Im Falle eines militärischen Einsatzes wäre es ihm nicht möglich, Gewalt gegen Menschen anzuwenden, insbesondere auch weil er während seinen Reisen viele Freunde in anderen Ländern gewonnen habe. Bereits in seiner Kindheit sei ihm vermittelt worden, dass die Achtung und der Schutz des Lebens das höchste Gut bedeute. Er habe einen ausgeprägten Sinn für Gerechtigkeit. Er habe gemerkt, dass Gewalt nicht die Lösung von Problemen sei; sein Ziel sei die konstruktive Konfliktlösung. Das Absolvieren der RS habe grosse Traurigkeit in ihm ausgelöst, da das Militär zum Verletzen ausbilde. Er habe schon damals gespürt, dass dies ein moralisches Problem für ihn sei, habe es aber nicht genauer benennen können. Seit August 2004 sei er zudem Mitglied bei Greenpeace, um aktiv einen Beitrag für eine bessere Welt zu leisten.

In seinem ersten Gesuch vom 4. November 2003 gab der Beschwerdeführer an, er habe auf seinen vielen Reisen Kontakt zu Menschen gehabt, die in jüngster Zeit selber einen Krieg miterlebt und ihm erzählt hätten, wie Familienangehörige vor ihren Augen gefoltert und getötet worden seien. Er sei zur Auffassung gelangt, dass militärische Gewalt - selbst zu Verteidigungszwecken - keine Antwort auf Gewalt sein dürfe. Begegnung zwischen den Völkern sei die beste Erziehung zum Frieden und gegen Rassismus und Klischees, aus denen oft Gewalt resultiere. Er möchte sich für eine Welt ohne Gewalt einsetzen und nie mehr einen Krieg unterstützen. Er bemühe sich, in seinem Alltag und Umfeld diese Einstellung zu leben. Er tue dies in kleinen konkreten Schritten und in Achtung älteren und hilfsbedürftigen Menschen gegenüber. An der Anhörung vom 29. Januar 2004 führte der Beschwerdeführer aus, seine Eltern hätten ihm die Werte Ehrlichkeit und Pflichtbewusstsein wie auch die katholischen Grundwerte vermittelt. Er habe sich für Psychologie interessiert und er habe herausgefunden, dass es nicht nur eine Wahrheit gebe. In Kambodscha sei viel zerstört worden und die Menschen hätten viel verloren durch den Krieg. Es gebe keinen Gewinner bei diesen Kriegen. Er habe das Schiessen verweigert, weil es ihn gestresst habe. Es sei ein sehr unangenehmes Gefühl gewesen, im Militär mitmachen zu müssen; das sei wohl das Gewissen, er wisse aber nicht, was dahinter stecke. Es sei falsch, für etwas zu kämpfen, das bedeute nämlich, nicht zu reden und den Konflikt nicht zu bewältigen. Das Zusammenarbeiten sei ihm wichtig; miteinander könne man mehr erreichen als gegeneinander. Er möchte keinem anderen Menschen wehtun. Im Alltag merke er, wenn dies geschehe, aber im Militärdienst könne er nicht entscheiden. Er dürfe niemanden umbringen oder Hilfe dazu bieten.

Diese Gegenüberstellung zeigt auf, dass der Beschwerdeführer sich zwar nach wie vor auf das Motiv der Gewaltlosigkeit stützt und einige Elemente seiner Argumentation gleich geblieben sind (z. B. die auf seinen Reisen gemachten Erfahrungen und Erkenntnisse). Der Beschwerdeführer beruft sich indessen auch auf zuvor nicht genannte Werte, wie die Achtung und den Schutz des Lebens, das Recht auf Respekt und Würde und die Gerechtigkeit. Zudem macht der Beschwerdeführer geltend, er habe seine Persönlichkeit in Seminaren massgebend weiterentwickelt und er leiste seit dem Jahr 2004 als Mitglied von Greenpeace (vgl. Bestätigung von Greenpeace vom 31. Oktober 2006) einen aktiven Beitrag für eine bessere Welt.
3.2. Nach dem klaren und unzweideutigen Wortlaut des Gesetzes können Militärdienstpflichtige jederzeit ein Gesuch einreichen (Art. 16 Abs. 2
SR 824.0 Bundesgesetz vom 6. Oktober 1995 über den zivilen Ersatzdienst (Zivildienstgesetz, ZDG) - Zivildienstgesetz
ZDG Art. 16 Zeitpunkt der Gesuchseinreichung - Militärdienstpflichtige können jederzeit ein Gesuch um Zulassung zum Zivildienst einreichen.
ZDG).

In der Botschaft vom 22. Juni 1994 zum Bundesgesetz über den zivilen Ersatzdienst (BBl 1994 III 1609, Botschaft I, S. 1669) wird hierzu ausgeführt, die Frage, ob nach der Ablehnung des ersten Zulassungsgesuchs weitere Zulassungsgesuche gestellt werden könnten, beurteile sich nach den Regeln des allgemeinen Verwaltungsverfahrensrechts. Würden im Gesuch neue Gründe geltend gemacht, so werde ein neues Verfahren einzuleiten sein. Werde erneut dieselbe Begründung beigezogen, so handle es sich um ein Wiedererwägungsgesuch. Im Gesetz sei bewusst von der Formulierung eines Missbrauchsartikels abgesehen worden. Sollten sich Massnahmen gegen Missbräuche aufdrängen, könnte sie der Bundesrat jederzeit gestützt auf das Gesetz ergreifen. Entsprechende Massnahmen wären jedoch sehr eng zu fassen. Eine weite Fassung könnte den Kernbereich des ZDG und der Bundesverfassung verletzen, denn wer wirklich den Militärdienst mit seinem Gewissen nicht vereinbaren könne, solle dies jederzeit geltend machen können.
In der Botschaft vom 21. September 2001 zur Änderung des Bundesgesetzes über den zivilen Ersatzdienst (BBl 2001 VII 6127, Botschaft II, S. 6135, 6160 und 6180 f.) hält der Bundesrat fest, die Möglichkeit, nach der Rekrutierung jederzeit ein Zulassungsgesuch einzureichen, bleibe unangetastet. Die Zahl allfälliger Folgegesuche sei nicht beschränkt. Gewissen und Moral jedes Menschen seien Wandlungen unterworfen und könnten sich in eine Richtung entwickeln, die eine weitere Militärdienstleistung nicht mehr erlaube. Militärdienstpflichtige Personen müssten daher weiterhin jederzeit ein Gesuch um Zulassung zum Zivildienst einreichen können. Ohne diese Möglichkeit würde der Verfassungsauftrag (Art. 59 Abs. 1
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 59 Militär- und Ersatzdienst - 1 Jeder Schweizer ist verpflichtet, Militärdienst zu leisten. Das Gesetz sieht einen zivilen Ersatzdienst vor.
1    Jeder Schweizer ist verpflichtet, Militärdienst zu leisten. Das Gesetz sieht einen zivilen Ersatzdienst vor.
2    Für Schweizerinnen ist der Militärdienst freiwillig.
3    Schweizer, die weder Militär- noch Ersatzdienst leisten, schulden eine Abgabe. Diese wird vom Bund erhoben und von den Kantonen veranlagt und eingezogen.
4    Der Bund erlässt Vorschriften über den angemessenen Ersatz des Erwerbsausfalls.
5    Personen, die Militär- oder Ersatzdienst leisten und dabei gesundheitlichen Schaden erleiden oder ihr Leben verlieren, haben für sich oder ihre Angehörigen Anspruch auf angemessene Unterstützung des Bundes.
der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 [BV, SR 101]) nicht erfüllt.
3.3. Die Möglichkeit der jederzeitigen und wiederholten Gesuchseinreichung rechtfertigt sich damit, dass sich die persönlichen Verhältnisse von jungen Gesuchstellern erfahrungsgemäss innert kurzer Zeit entscheidend entwickeln können. Die Beurteilung eines Zulassungsgesuchs beruht insofern auf einer Momentaufnahme, die wesentlich von den Lebensumständen des Gesuchstellers im Zeitpunkt der Anhörung geprägt ist. Zwar ist ein Missbrauch dieser sehr offenen Regelung nicht auszuschliessen, die Möglichkeit eines solchen wurde aber - wie die Materialien aufzeigen - erkannt und bewusst in Kauf genommen.

Die Wahrnehmung des Rechts, jederzeit ein Gesuch um Zulassung zum Zivildienst zu stellen, steht selbstverständlich - wie die Rechtsausübung schlechthin - unter dem Vorbehalt des Handelns nach Treu und Glauben.

Auf Gesuche, die in unvernünftig kurzen Abständen (querulatorisch) gestellt werden, ist mangels eines schutzwürdigen Interesses an deren Prüfung nicht einzutreten. Diese Auffassung hat das Bundesgericht namentlich im Zusammenhang mit einem wiederholt gestellten Gesuch um Entlassung aus dem fürsorgerischen Freiheitsentzug (Art. 397d
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 59 Militär- und Ersatzdienst - 1 Jeder Schweizer ist verpflichtet, Militärdienst zu leisten. Das Gesetz sieht einen zivilen Ersatzdienst vor.
1    Jeder Schweizer ist verpflichtet, Militärdienst zu leisten. Das Gesetz sieht einen zivilen Ersatzdienst vor.
2    Für Schweizerinnen ist der Militärdienst freiwillig.
3    Schweizer, die weder Militär- noch Ersatzdienst leisten, schulden eine Abgabe. Diese wird vom Bund erhoben und von den Kantonen veranlagt und eingezogen.
4    Der Bund erlässt Vorschriften über den angemessenen Ersatz des Erwerbsausfalls.
5    Personen, die Militär- oder Ersatzdienst leisten und dabei gesundheitlichen Schaden erleiden oder ihr Leben verlieren, haben für sich oder ihre Angehörigen Anspruch auf angemessene Unterstützung des Bundes.
des Schweizerischen Zivilgesetzbuches vom 10. Dezember 1907 [ZGB, SR 210]) gestützt (vgl. BGE 130 III 729, E. 2.1.1: "Ist der Freiheitsentzug von persönlichen Eigenschaften [z.B. Geisteskrankheit] oder sonstigen veränderlichen Umständen abhängig, besteht ein Recht auf Haftprüfung in "angemessenen" bzw. "vernünftigen Abständen").

Dies muss ebenso für Gesuche gelten, die keine neuen Elemente, sondern eine weitgehend identische Begründung enthalten. Denn aus prozessökonomischen Gründen rechtfertigt es sich nicht, ein neues (aufwändiges) Zulassungsverfahren - mitsamt einer Anhörung (vgl. Art. 15 Abs. 2 VKZD) - durchzuführen, wenn der Gesuchsteller in seinem neuen Gesuch im Wesentlichen dieselbe Argumentation wie bereits im rechtskräftig entschiedenen Gesuch vorträgt (vgl. zum Ganzen den unveröffentlichten Beschwerdeentscheid der REKO/EVD vom 20. Mai 2005 i. S. H. [5C/2004-141] E. 4.2).
3.4. Anders als einem neuen Gesuch nach Art. 16 Abs. 2
SR 824.0 Bundesgesetz vom 6. Oktober 1995 über den zivilen Ersatzdienst (Zivildienstgesetz, ZDG) - Zivildienstgesetz
ZDG Art. 16 Zeitpunkt der Gesuchseinreichung - Militärdienstpflichtige können jederzeit ein Gesuch um Zulassung zum Zivildienst einreichen.
ZDG liegt einem Wiedererwägungs- wie auch einem Revisionsgesuch - ein rückwärtsgerichteter Blick zu Grunde, der sich auf das ursprüngliche Gesuch und das abgeschlossene Verfahren bezieht (vgl. unveröffentlichter Beschwerdeentscheid der REKO/EVD vom 20. Mai 2005, a. a. O., E. 4.1.1).

Ein Anspruch auf Wiedererwägung einer rechtskräftigen Verfügung besteht gemäss Lehre und Rechtsprechung nämlich dann, wenn analog zu der gesetzlichen Regelung von Art. 66
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 66 - 1 Die Beschwerdeinstanz zieht ihren Entscheid von Amtes wegen oder auf Begehren einer Partei in Revision, wenn ihn ein Verbrechen oder Vergehen beeinflusst hat.
1    Die Beschwerdeinstanz zieht ihren Entscheid von Amtes wegen oder auf Begehren einer Partei in Revision, wenn ihn ein Verbrechen oder Vergehen beeinflusst hat.
2    Ausserdem zieht sie ihn auf Begehren einer Partei in Revision, wenn:
a  die Partei neue erhebliche Tatsachen oder Beweismittel vorbringt;
b  die Partei nachweist, dass die Beschwerdeinstanz aktenkundige erhebliche Tatsachen oder bestimmte Begehren übersehen hat;
c  die Partei nachweist, dass die Beschwerdeinstanz die Bestimmungen der Artikel 10, 59 oder 76 über den Ausstand, der Artikel 26-28 über die Akteneinsicht oder der Artikel 29-33 über das rechtliche Gehör verletzt hat; oder
d  der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte in einem endgültigen Urteil festgestellt hat, dass die Konvention vom 4. November 1950120 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) oder die Protokolle dazu verletzt worden sind, oder den Fall durch eine gütliche Einigung (Art. 39 EMRK) abgeschlossen hat, sofern eine Entschädigung nicht geeignet ist, die Folgen der Verletzung auszugleichen, und die Revision notwendig ist, um die Verletzung zu beseitigen.
3    Gründe im Sinne von Absatz 2 Buchstaben a-c gelten nicht als Revisionsgründe, wenn die Partei sie im Rahmen des Verfahrens, das dem Beschwerdeentscheid voranging, oder auf dem Wege einer Beschwerde, die ihr gegen den Beschwerdeentscheid zustand, geltend machen konnte.
VwVG Revisionsgründe geltend gemacht werden (das heisst u. a. dann, wenn neue erhebliche Tatsachen oder Beweismittel vorgebracht werden oder nachgewiesen wird, dass aktenkundige erhebliche Tatsachen oder bestimmte Begehren übersehen wurden, wobei als "neu" nur solche Tatsachen gelten, die zum Zeitpunkt der Erstbeurteilung der Sache bereits bestanden, jedoch erst danach in Erfahrung gebracht wurden). Das in diesem Sinne verstandene Institut des «qualifizierten Wiedererwägungsgesuches» wird zum eigentlichen (ausserordentlichen) Rechtsmittel und bezweckt die Beseitigung einer formell rechtskräftigen, aber ursprünglich fehlerhaften Verfügung. Liegen Revisionsgründe im Sinne von Art. 66
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 66 - 1 Die Beschwerdeinstanz zieht ihren Entscheid von Amtes wegen oder auf Begehren einer Partei in Revision, wenn ihn ein Verbrechen oder Vergehen beeinflusst hat.
1    Die Beschwerdeinstanz zieht ihren Entscheid von Amtes wegen oder auf Begehren einer Partei in Revision, wenn ihn ein Verbrechen oder Vergehen beeinflusst hat.
2    Ausserdem zieht sie ihn auf Begehren einer Partei in Revision, wenn:
a  die Partei neue erhebliche Tatsachen oder Beweismittel vorbringt;
b  die Partei nachweist, dass die Beschwerdeinstanz aktenkundige erhebliche Tatsachen oder bestimmte Begehren übersehen hat;
c  die Partei nachweist, dass die Beschwerdeinstanz die Bestimmungen der Artikel 10, 59 oder 76 über den Ausstand, der Artikel 26-28 über die Akteneinsicht oder der Artikel 29-33 über das rechtliche Gehör verletzt hat; oder
d  der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte in einem endgültigen Urteil festgestellt hat, dass die Konvention vom 4. November 1950120 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) oder die Protokolle dazu verletzt worden sind, oder den Fall durch eine gütliche Einigung (Art. 39 EMRK) abgeschlossen hat, sofern eine Entschädigung nicht geeignet ist, die Folgen der Verletzung auszugleichen, und die Revision notwendig ist, um die Verletzung zu beseitigen.
3    Gründe im Sinne von Absatz 2 Buchstaben a-c gelten nicht als Revisionsgründe, wenn die Partei sie im Rahmen des Verfahrens, das dem Beschwerdeentscheid voranging, oder auf dem Wege einer Beschwerde, die ihr gegen den Beschwerdeentscheid zustand, geltend machen konnte.
VwVG vor, wird die fehlerhafte Verfügung aufgehoben und durch eine neue Verfügung ersetzt (vgl. Alfred Kölz/Isabelle Häner, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, Zürich 1998, Rz. 425 ff., Fritz Gygi, Bundesverwaltungsrechtspflege, Bern 1983, S. 262 f.; VPB 60.37 E. 1.b).

Als Wiedererwägung wird ferner auch die Anpassung einer ursprünglich fehlerfreien Verfügung an nachträglich eingetretene Veränderungen der Sach- oder Rechtslage bezeichnet. Diese Art der Wiedererwägung haben Lehre und Rechtsprechung aus dem Verbot der formellen Rechtsverweigerung (Art. 29
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
1    Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
2    Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör.
3    Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand.
BV) abgeleitet (Kölz/Häner, a. a. O., Rz. 438 ff.; BGE 113 Ia 146 E. 3a). Ein Anspruch auf Behandlung eines entsprechenden Gesuchs besteht bereits dann, wenn eine seit Erlass der früheren Verfügung eingetretene, anspruchsbegründende neue Sach- oder Rechtslage geltend gemacht wird (VPB 63.7 E. 6a; 60.37 E. 1c). Eine in diesem Sinne verstandene Wiedererwägung berührt die formelle und materielle Rechtskraft der ursprünglich fehlerfreien Verfügung, die sich ja einzig auf die damals bestehende Sach- und Rechtslage beziehen konnte, allerdings nicht. Die in diesem Sinne bezeichnete «Wiedererwägung» führt nicht zu einer Neubeurteilung des in der ursprünglichen Verfügung (fehlerlos) geregelten Gegenstandes; vielmehr wird in diesem Fall ein eigenständiges, vom Gegenstand der früheren Verfügung unabhängiges Begehren um Regelung eines neuen Rechtsverhältnisses beurteilt (vgl. Fritz Gygi, Verwaltungsrecht, Bern 1986, S. 311, Gygi, Bundesverwaltungsrechtspflege, a. a. O., 324 f.).
3.5. Das hier zu beurteilende Zulassungsgesuch wurde etwas mehr als zweieinhalb Jahre nach dem ersten Gesuch eingereicht. Dies stellt, entgegen der Ansicht der Zulassungskommission, einen Zeithorizont dar, in welchem sich gerade junge Leute entscheidend entwickeln und verändern können. Im Weitern handelt es sich, wie oben dargelegt, weder um ein identisches Gesuch noch um ein Gesuch, das besonders stark auf das erste Gesuch bezogen ist (mal abgesehen vom Lebenslauf, der aber im Falle des Beschwerdeführers nur eine chronologische Aufzählung der Eckdaten seines Lebens enthält, während die eigentliche Begründung des Gewissenskonflikts in einem separaten Teils des Gesuchs zu finden ist). Der Beschwerdeführer macht auch nicht geltend, die erste Verfügung sei ursprünglich fehlerhaft und müsse daher in Wiedererwägung bzw. in Revision gezogen werden, sondern er beruft sich darauf, dass er heute nicht mehr dieselbe Person sei wie damals und dass er sich in den vergangen Jahren intensiv mit sich selbst und der Militärdienstpflicht auseinandergesetzt habe. Der Beschwerdeführer bringt in seinem Gesuch neue Überlegungen und Einsichten in Bezug auf einen möglichen Gewissenskonflikt wie auch neue Sachverhaltselemente vor. Es bestehen somit zumindest gewisse Anhaltspunkte dafür, dass sich die Verhältnisse des Beschwerdeführers erheblich geändert haben.

Die Frage, ob der Beschwerdeführer glaubhaft darlegen kann, dass ihm diese Entwicklungen das Leisten des Militärdienstes verunmöglichen, wird von der Zulassungskommission zu beantworten sein. Aus diesen Gründen ist es angezeigt, dass die Zulassungskommission den Beschwerdeführer erneut persönlich anhört und anschliessend über die Glaubhaftigkeit des geltend gemachten Gewissenskonfliktes befindet.
4. Die Vorinstanz hat daher zu Unrecht entschieden, dass es sich bei der Eingabe des Beschwerdeführers vom 12. Juli 2006 nicht um ein neues Gesuch, sondern um ein Wiedererwägungsgesuch handle.

Die Beschwerde erweist sich somit als begründet und der angefochtene Entscheid ist aufzuheben. Die Streitsache ist an die Vorinstanz zurückzuweisen. Die Zulassungskommission hat den Beschwerdeführer in neuer Zusammensetzung nochmals und vor allem im Hinblick auf die geltend gemachten neuen Überlegungen, Werte und Sachumstände anzuhören und danach darüber zu befinden, ob er glaubhaft darzulegen vermochte, das Leisten des Militärdienstes mit seinem Gewissen nicht vereinbaren zu können.
5. Nach Art. 65
SR 824.0 Bundesgesetz vom 6. Oktober 1995 über den zivilen Ersatzdienst (Zivildienstgesetz, ZDG) - Zivildienstgesetz
ZDG Art. 65 Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht - 1 Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht ist kostenlos, sofern es sich nicht um eine mutwillige Beschwerdeführung handelt. Es werden keine Parteientschädigungen ausgerichtet.
1    Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht ist kostenlos, sofern es sich nicht um eine mutwillige Beschwerdeführung handelt. Es werden keine Parteientschädigungen ausgerichtet.
2    Keine aufschiebende Wirkung haben Beschwerden gegen Verfügungen, mit denen zivildienstpflichtige Personen zu Einsätzen zwecks Bewältigung von Katastrophen und Notlagen aufgeboten oder umgeteilt werden (Art. 7a und 23).
3    Die Vollzugsstelle kann Beschwerden gegen Aufgebote zu Einsätzen im Rahmen von Schwerpunktprogrammen die aufschiebende Wirkung entziehen.
4    Im Übrigen richtet sich der Rechtsschutz nach den allgemeinen Bestimmungen über die Bundesrechtspflege.
ZDG sind keine Verfahrenskosten aufzuerlegen und es ist keine Parteientschädigung zuzusprechen.
6. Dieser Entscheid kann nicht mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht weiter gezogen werden (Art. 1 Abs. 2
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 1 Grundsatz - 1 Das Bundesverwaltungsgericht ist das allgemeine Verwaltungsgericht des Bundes.
1    Das Bundesverwaltungsgericht ist das allgemeine Verwaltungsgericht des Bundes.
2    Es entscheidet als Vorinstanz des Bundesgerichts, soweit das Gesetz die Beschwerde an das Bundesgericht nicht ausschliesst.
3    Es umfasst 50-70 Richterstellen.
4    Die Bundesversammlung bestimmt die Anzahl Richterstellen in einer Verordnung.
5    Zur Bewältigung aussergewöhnlicher Geschäftseingänge kann die Bundesversammlung zusätzliche Richterstellen auf jeweils längstens zwei Jahre bewilligen.
VGG i. V. m. Art. 83 Bst. i
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 83 Ausnahmen - Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
a  Entscheide auf dem Gebiet der inneren oder äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt;
b  Entscheide über die ordentliche Einbürgerung;
c  Entscheide auf dem Gebiet des Ausländerrechts betreffend:
c1  die Einreise,
c2  Bewilligungen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt,
c3  die vorläufige Aufnahme,
c4  die Ausweisung gestützt auf Artikel 121 Absatz 2 der Bundesverfassung und die Wegweisung,
c5  Abweichungen von den Zulassungsvoraussetzungen,
c6  die Verlängerung der Grenzgängerbewilligung, den Kantonswechsel, den Stellenwechsel von Personen mit Grenzgängerbewilligung sowie die Erteilung von Reisepapieren an schriftenlose Ausländerinnen und Ausländer;
d  Entscheide auf dem Gebiet des Asyls, die:
d1  vom Bundesverwaltungsgericht getroffen worden sind, ausser sie betreffen Personen, gegen die ein Auslieferungsersuchen des Staates vorliegt, vor welchem sie Schutz suchen,
d2  von einer kantonalen Vorinstanz getroffen worden sind und eine Bewilligung betreffen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt;
e  Entscheide über die Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung von Behördenmitgliedern oder von Bundespersonal;
f  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Beschaffungen, wenn:
fbis  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Verfügungen nach Artikel 32i des Personenbeförderungsgesetzes vom 20. März 200963;
f1  sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt; vorbehalten bleiben Beschwerden gegen Beschaffungen des Bundesverwaltungsgerichts, des Bundesstrafgerichts, des Bundespatentgerichts, der Bundesanwaltschaft sowie der oberen kantonalen Gerichtsinstanzen, oder
f2  der geschätzte Wert des zu vergebenden Auftrags den massgebenden Schwellenwert nach Artikel 52 Absatz 1 in Verbindung mit Anhang 4 Ziffer 2 des Bundesgesetzes vom 21. Juni 201961 über das öffentliche Beschaffungswesen nicht erreicht;
g  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlich-rechtlichen Arbeitsverhältnisse, wenn sie eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit, nicht aber die Gleichstellung der Geschlechter betreffen;
h  Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Amtshilfe, mit Ausnahme der Amtshilfe in Steuersachen;
i  Entscheide auf dem Gebiet des Militär-, Zivil- und Zivilschutzdienstes;
j  Entscheide auf dem Gebiet der wirtschaftlichen Landesversorgung, die bei schweren Mangellagen getroffen worden sind;
k  Entscheide betreffend Subventionen, auf die kein Anspruch besteht;
l  Entscheide über die Zollveranlagung, wenn diese auf Grund der Tarifierung oder des Gewichts der Ware erfolgt;
m  Entscheide über die Stundung oder den Erlass von Abgaben; in Abweichung davon ist die Beschwerde zulässig gegen Entscheide über den Erlass der direkten Bundessteuer oder der kantonalen oder kommunalen Einkommens- und Gewinnsteuer, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder es sich aus anderen Gründen um einen besonders bedeutenden Fall handelt;
n  Entscheide auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend:
n1  das Erfordernis einer Freigabe oder der Änderung einer Bewilligung oder Verfügung,
n2  die Genehmigung eines Plans für Rückstellungen für die vor Ausserbetriebnahme einer Kernanlage anfallenden Entsorgungskosten,
n3  Freigaben;
o  Entscheide über die Typengenehmigung von Fahrzeugen auf dem Gebiet des Strassenverkehrs;
p  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts auf dem Gebiet des Fernmeldeverkehrs, des Radios und des Fernsehens sowie der Post betreffend:68
p1  Konzessionen, die Gegenstand einer öffentlichen Ausschreibung waren,
p2  Streitigkeiten nach Artikel 11a des Fernmeldegesetzes vom 30. April 199769,
p3  Streitigkeiten nach Artikel 8 des Postgesetzes vom 17. Dezember 201071;
q  Entscheide auf dem Gebiet der Transplantationsmedizin betreffend:
q1  die Aufnahme in die Warteliste,
q2  die Zuteilung von Organen;
r  Entscheide auf dem Gebiet der Krankenversicherung, die das Bundesverwaltungsgericht gestützt auf Artikel 3472 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 200573 (VGG) getroffen hat;
s  Entscheide auf dem Gebiet der Landwirtschaft betreffend:
s1  ...
s2  die Abgrenzung der Zonen im Rahmen des Produktionskatasters;
t  Entscheide über das Ergebnis von Prüfungen und anderen Fähigkeitsbewertungen, namentlich auf den Gebieten der Schule, der Weiterbildung und der Berufsausübung;
u  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Kaufangebote (Art. 125-141 des Finanzmarktinfrastrukturgesetzes vom 19. Juni 201576);
v  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Meinungsverschiedenheiten zwischen Behörden in der innerstaatlichen Amts- und Rechtshilfe;
w  Entscheide auf dem Gebiet des Elektrizitätsrechts betreffend die Plangenehmigung von Starkstromanlagen und Schwachstromanlagen und die Entscheide auf diesem Gebiet betreffend Enteignung der für den Bau oder Betrieb solcher Anlagen notwendigen Rechte, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt;
x  Entscheide betreffend die Gewährung von Solidaritätsbeiträgen nach dem Bundesgesetz vom 30. September 201680 über die Aufarbeitung der fürsorgerischen Zwangsmassnahmen und Fremdplatzierungen vor 1981, ausser wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt;
y  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts in Verständigungsverfahren zur Vermeidung einer den anwendbaren internationalen Abkommen im Steuerbereich nicht entsprechenden Besteuerung;
z  Entscheide betreffend die in Artikel 71c Absatz 1 Buchstabe b des Energiegesetzes vom 30. September 201683 genannten Baubewilligungen und notwendigerweise damit zusammenhängenden in der Kompetenz der Kantone liegenden Bewilligungen für Windenergieanlagen von nationalem Interesse, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt.
des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Er ist somit endgültig.

Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird gutgeheissen und die angefochtene Verfügung vom 26. September 2006 wird aufgehoben. Die Streitsache wird an die Zulassungskommission zurückgewiesen mit der Weisung, in anderer Zusammensetzung eine neue Anhörung durchzuführen, sich mit den neu geltend gemachten Sachumständen und Motiven des Beschwerdeführers auseinander zu setzen und alsdann gestützt darauf über dessen Zulassung zum Zivildienst zu befinden.

2. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt und es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
3. Dieses Urteil wird eröffnet:
- dem Beschwerdeführer (eingeschrieben, mit Beilagen)
- der Vorinstanz (Ref-Nr. hphpd1105) (eingeschreiben, mit Beilagen)

und mitgeteilt:
- dem Eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartement
- der Vollzugsstelle für den Zivildienst

Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:

Hans-Jacob Heitz Marion Spori

Versand am: 1. Mai 2007