Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal


Abteilung IV

D-7317/2015

law/fes

Urteil vom 26. März 2018

Richter Walter Lang (Vorsitz),

Richterin Nina Spälti Giannakitsas,
Besetzung
Richter Daniele Cattaneo,

Gerichtsschreiberin Sarah Ferreyra.

A._______, geboren am (...),

Syrien,

Parteien vertreten durch Dr. iur. Joël Müller, Rechtsberatungsstelle

für Asylsuchende

Beschwerdeführer,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM),

Quellenweg 6, 3003 Bern,

Vorinstanz.

Gegenstand Asyl;
Verfügung des SEM vom 3. November 2015 / (...).

Sachverhalt:

A.
Der Beschwerdeführer, ein syrischer Staatsangehöriger kurdischer Ethnie aus B._______ (C._______), verliess gemäss eigenen Angaben seinen Heimatstaat ungefähr Ende Juni 2015 Richtung Türkei, wo er sich 15 Tage aufhielt. Von dort reiste er via Griechenland, Mazedonien, Serbien, Ungarn und Österreich am 9. August 2015 in die Schweiz ein. Am 11. August 2015 suchte der Beschwerdeführer um Asyl nach und wurde der Testphase im Verfahrenszentrum (VZ) Zürich zugewiesen.

B.
Am 14. August 2015 erhob das SEM die Personalien des Beschwerdeführers und befragte ihn zum Reiseweg. Am 2. Oktober 2015 fand die Erstbefragung des Beschwerdeführers im Beisein seines Rechtsvertreters statt, wo er erstmals summarisch die Gründe für das Verlassen des Heimatlandes schilderte. Am 21. Oktober 2015 hörte das SEM den Beschwerdeführer im Beisein seines Rechtsvertreters gemäss Art. 17 Abs. 2 Bst. b der Testphasenverordnung vom 4. September 2013 (TestV, SR 142.318.1) einlässlich zu den Asylgründen an.

Der Beschwerdeführer machte zur Begründung seines Asylgesuches im Wesentlichen geltend, sein Bruder habe noch vor Beginn des Krieges ein Militärbüchlein erhalten und ungefähr im Jahr 2013 ein Aufgebot für den Militärdienst erhalten. Dieser habe dem Aufgebot jedoch keine Folge geleistet und sich bei verschiedenen Verwandten in C._______ versteckt gehalten und sei kurz darauf nach D._______ geflüchtet. Seither seien die Militärpolizei und der Geheimdienst immer wieder bei ihnen zu Hause erschienen und hätten Hausdurchsuchungen durchgeführt, um den Bruder zu finden, und die Wohnung verwüstet. Dabei seien sie geschlagen und ihnen Fusstritte versetzt worden. Auch seine Schwestern seien geschlagen worden. Er habe damals grosse Angst gehabt. Sein Vater habe nichts machen können, sei dagesessen und habe geweint. Die ganze Familie habe jeweils an der Nase geblutet und Kratzer gehabt. Sie hätten ihm zwei Mal den Kiefer gebrochen und einmal die Zähne rausgeschlagen. Einmal habe er sich danach im Spital behandeln lassen müssen. Sie hätten Druck ausgeübt und seinem Vater gedroht, wenn der Bruder nicht zurückkomme, werde er (der Beschwerdeführer) mitgenommen. Als bereits die YPG (Yekîneyên Parastina Gel; Volksverteidigungseinheiten) die Kontrolle innegehabt habe, seien die Behörden in Zivilkleidung zu ihnen nach Hause gekommen. Sie hätten seinem Vater einen Faustschlag ins Gesicht gegeben, hätten ihm (dem Beschwerdeführer) Fusstritte und Ohrfeigen gegeben, seine Mutter und Schwester geschlagen und gesagt: "Wir werden immer zu euch kommen und wir können euch irgendwo erreichen. Denkt nicht, dass wir euch in Ruhe lassen! Wir werden euch immer verfolgen!" Nach dieser Razzia habe der Vater entschieden, wegzugehen und sie seien mit Hilfe eines Märtyrerkonvois nach E._______ (D._______) geflüchtet, von wo er später in die Türkei ausgereist sei.

Er habe zudem im Jahre 2013 an zahlreichen Demonstrationen gegen das Regime teilgenommen bis es zu Gefechten im Quartier und Bombardierungen gekommen sei. Die vom Regime kontrollierten Gebiete seien von der Freien Syrischen Armee (FSA) bombardiert worden und umgekehrt. Das Ziel beider Parteien sei gewesen, B._______ zu zerstören. Sie, die Kurden, seien darin eingeschlossen gewesen. Viele seiner Kollegen die das Quartier hätten verlassen wollen, seien an den Checkpoints verhaftet worden. Es habe Spitzel an den Demonstrationen gegeben, die Fotos aufgenommen hätten und an die Behörden geschickt hätten. Leute seien aufgrund solcher Fotos festgenommen worden.

Der Beschwerdeführer reichte, eine Kopie seiner Identitätskarte, den Marschbefehl seines Bruders vom 1. Juni 2013 und ein Foto von sich an einer Demonstration in B._______ (C._______) ein.

C.
Am 29. Oktober 2015 unterbreitete das SEM dem Rechtsvertreter einen Verfügungsentwurf. Tags darauf nahm dieser dazu Stellung.

D.
Mit gleichentags eröffneter Verfügung vom 3. November 2015 stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte sein Asylgesuch vom 11. August 2015 ab und verfügte die Wegweisung aus der Schweiz, schob deren Vollzug jedoch zufolge Unzumutbarkeit zu Gunsten einer vorläufigen Aufnahme auf.

E.
Mit Eingabe vom 13. November 2015 liess der Beschwerdeführer durch seinen Rechtsvertreter gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erheben und beantragen, es sei die vorinstanzliche Verfügung aufzuheben, die Flüchtlingseigenschaft festzustellen und ihm Asyl zu gewähren. Eventualiter sei der Beschwerdeführer als Flüchtling anzuerkennen und vorläufig aufzunehmen. Subeventualiter sei die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht liess er zudem beantragen, es sei ihm die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren.

F.
Mit Verfügung vom 19. November 2015 hiess der zuständige Instruktionsrichter des Bundesverwaltungsgerichts das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gut.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:

1.

1.1 Gemäss Art. 31
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 31 Grundsatz - Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt Beschwerden gegen Verfügungen nach Artikel 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 196819 über das Verwaltungsverfahren (VwVG).
VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 5 - 1 Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben:
1    Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben:
a  Begründung, Änderung oder Aufhebung von Rechten oder Pflichten;
b  Feststellung des Bestehens, Nichtbestehens oder Umfanges von Rechten oder Pflichten;
c  Abweisung von Begehren auf Begründung, Änderung, Aufhebung oder Feststellung von Rechten oder Pflichten oder Nichteintreten auf solche Begehren.
2    Als Verfügungen gelten auch Vollstreckungsverfügungen (Art. 41 Abs. 1 Bst. a und b), Zwischenverfügungen (Art. 45 und 46), Einspracheentscheide (Art. 30 Abs. 2 Bst. b und 74), Beschwerdeentscheide (Art. 61), Entscheide im Rahmen einer Revision (Art. 68) und die Erläuterung (Art. 69).25
3    Erklärungen von Behörden über Ablehnung oder Erhebung von Ansprüchen, die auf dem Klageweg zu verfolgen sind, gelten nicht als Verfügungen.
VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 33 Vorinstanzen - Die Beschwerde ist zulässig gegen Verfügungen:
a  des Bundesrates und der Organe der Bundesversammlung auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses des Bundespersonals einschliesslich der Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung;
b  des Bundesrates betreffend:
b1  die Amtsenthebung eines Mitgliedes des Bankrats, des Direktoriums oder eines Stellvertreters oder einer Stellvertreterin nach dem Nationalbankgesetz vom 3. Oktober 200325,
b10  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Schweizerischen Trassenvergabestelle oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Geschäftsführerin oder des Geschäftsführers durch den Verwaltungsrat nach dem Eisenbahngesetz vom 20. Dezember 195743;
b2  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitgliedes der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Finanzmarktaufsichtsgesetz vom 22. Juni 200726,
b3  die Sperrung von Vermögenswerten gestützt auf das Bundesgesetz vom 18. Dezember 201528 über die Sperrung und die Rückerstattung unrechtmässig erworbener Vermögenswerte ausländischer politisch exponierter Personen,
b4  das Verbot von Tätigkeiten nach dem NDG30,
b5bis  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Eidgenössischen Instituts für Metrologie nach dem Bundesgesetz vom 17. Juni 201133 über das Eidgenössische Institut für Metrologie,
b6  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Eidgenössischen Revisionsaufsichtsbehörde oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Revisionsaufsichtsgesetz vom 16. Dezember 200535,
b7  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Heilmittelinstituts nach dem Heilmittelgesetz vom 15. Dezember 200037,
b8  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Anstalt nach dem Ausgleichsfondsgesetz vom 16. Juni 201739,
b9  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Instituts für Rechtsvergleichung nach dem Bundesgesetz vom 28. September 201841 über das Schweizerische Institut für Rechtsvergleichung,
c  des Bundesstrafgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals;
cbis  des Bundespatentgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals;
cquater  des Bundesanwaltes oder der Bundesanwältin auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von ihm oder ihr gewählten Staatsanwälte und Staatsanwältinnen sowie des Personals der Bundesanwaltschaft;
cquinquies  der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses ihres Sekretariats;
cter  der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von der Vereinigten Bundesversammlung gewählten Mitglieder der Bundesanwaltschaft;
d  der Bundeskanzlei, der Departemente und der ihnen unterstellten oder administrativ zugeordneten Dienststellen der Bundesverwaltung;
e  der Anstalten und Betriebe des Bundes;
f  der eidgenössischen Kommissionen;
g  der Schiedsgerichte auf Grund öffentlich-rechtlicher Verträge des Bundes, seiner Anstalten und Betriebe;
h  der Instanzen oder Organisationen ausserhalb der Bundesverwaltung, die in Erfüllung ihnen übertragener öffentlich-rechtlicher Aufgaben des Bundes verfügen;
i  kantonaler Instanzen, soweit ein Bundesgesetz gegen ihre Verfügungen die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht vorsieht.
VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 32 Ausnahmen - 1 Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
1    Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
a  Verfügungen auf dem Gebiet der inneren und äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt;
b  Verfügungen betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie Volkswahlen und -abstimmungen;
c  Verfügungen über leistungsabhängige Lohnanteile des Bundespersonals, soweit sie nicht die Gleichstellung der Geschlechter betreffen;
d  ...
e  Verfügungen auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend:
e1  Rahmenbewilligungen von Kernanlagen,
e2  die Genehmigung des Entsorgungsprogramms,
e3  den Verschluss von geologischen Tiefenlagern,
e4  den Entsorgungsnachweis;
f  Verfügungen über die Erteilung oder Ausdehnung von Infrastrukturkonzessionen für Eisenbahnen;
g  Verfügungen der unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen;
h  Verfügungen über die Erteilung von Konzessionen für Spielbanken;
i  Verfügungen über die Erteilung, Änderung oder Erneuerung der Konzession für die Schweizerische Radio- und Fernsehgesellschaft (SRG);
j  Verfügungen über die Beitragsberechtigung einer Hochschule oder einer anderen Institution des Hochschulbereichs.
2    Die Beschwerde ist auch unzulässig gegen:
a  Verfügungen, die nach einem anderen Bundesgesetz durch Einsprache oder durch Beschwerde an eine Behörde im Sinne von Artikel 33 Buchstaben c-f anfechtbar sind;
b  Verfügungen, die nach einem anderen Bundesgesetz durch Beschwerde an eine kantonale Behörde anfechtbar sind.
VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - so auch vorliegend - endgültig (Art. 105
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 105 Beschwerde gegen Verfügungen des SEM - Gegen Verfügungen des SEM kann nach Massgabe des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005357 Beschwerde geführt werden.
AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 83 Ausnahmen - Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
a  Entscheide auf dem Gebiet der inneren oder äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt;
b  Entscheide über die ordentliche Einbürgerung;
c  Entscheide auf dem Gebiet des Ausländerrechts betreffend:
c1  die Einreise,
c2  Bewilligungen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt,
c3  die vorläufige Aufnahme,
c4  die Ausweisung gestützt auf Artikel 121 Absatz 2 der Bundesverfassung und die Wegweisung,
c5  Abweichungen von den Zulassungsvoraussetzungen,
c6  die Verlängerung der Grenzgängerbewilligung, den Kantonswechsel, den Stellenwechsel von Personen mit Grenzgängerbewilligung sowie die Erteilung von Reisepapieren an schriftenlose Ausländerinnen und Ausländer;
d  Entscheide auf dem Gebiet des Asyls, die:
d1  vom Bundesverwaltungsgericht getroffen worden sind, ausser sie betreffen Personen, gegen die ein Auslieferungsersuchen des Staates vorliegt, vor welchem sie Schutz suchen,
d2  von einer kantonalen Vorinstanz getroffen worden sind und eine Bewilligung betreffen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt;
e  Entscheide über die Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung von Behördenmitgliedern oder von Bundespersonal;
f  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Beschaffungen, wenn:
fbis  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Verfügungen nach Artikel 32i des Personenbeförderungsgesetzes vom 20. März 200963;
f1  sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt; vorbehalten bleiben Beschwerden gegen Beschaffungen des Bundesverwaltungsgerichts, des Bundesstrafgerichts, des Bundespatentgerichts, der Bundesanwaltschaft sowie der oberen kantonalen Gerichtsinstanzen, oder
f2  der geschätzte Wert des zu vergebenden Auftrags den massgebenden Schwellenwert nach Artikel 52 Absatz 1 in Verbindung mit Anhang 4 Ziffer 2 des Bundesgesetzes vom 21. Juni 201961 über das öffentliche Beschaffungswesen nicht erreicht;
g  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlich-rechtlichen Arbeitsverhältnisse, wenn sie eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit, nicht aber die Gleichstellung der Geschlechter betreffen;
h  Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Amtshilfe, mit Ausnahme der Amtshilfe in Steuersachen;
i  Entscheide auf dem Gebiet des Militär-, Zivil- und Zivilschutzdienstes;
j  Entscheide auf dem Gebiet der wirtschaftlichen Landesversorgung, die bei schweren Mangellagen getroffen worden sind;
k  Entscheide betreffend Subventionen, auf die kein Anspruch besteht;
l  Entscheide über die Zollveranlagung, wenn diese auf Grund der Tarifierung oder des Gewichts der Ware erfolgt;
m  Entscheide über die Stundung oder den Erlass von Abgaben; in Abweichung davon ist die Beschwerde zulässig gegen Entscheide über den Erlass der direkten Bundessteuer oder der kantonalen oder kommunalen Einkommens- und Gewinnsteuer, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder es sich aus anderen Gründen um einen besonders bedeutenden Fall handelt;
n  Entscheide auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend:
n1  das Erfordernis einer Freigabe oder der Änderung einer Bewilligung oder Verfügung,
n2  die Genehmigung eines Plans für Rückstellungen für die vor Ausserbetriebnahme einer Kernanlage anfallenden Entsorgungskosten,
n3  Freigaben;
o  Entscheide über die Typengenehmigung von Fahrzeugen auf dem Gebiet des Strassenverkehrs;
p  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts auf dem Gebiet des Fernmeldeverkehrs, des Radios und des Fernsehens sowie der Post betreffend:68
p1  Konzessionen, die Gegenstand einer öffentlichen Ausschreibung waren,
p2  Streitigkeiten nach Artikel 11a des Fernmeldegesetzes vom 30. April 199769,
p3  Streitigkeiten nach Artikel 8 des Postgesetzes vom 17. Dezember 201071;
q  Entscheide auf dem Gebiet der Transplantationsmedizin betreffend:
q1  die Aufnahme in die Warteliste,
q2  die Zuteilung von Organen;
r  Entscheide auf dem Gebiet der Krankenversicherung, die das Bundesverwaltungsgericht gestützt auf Artikel 3472 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 200573 (VGG) getroffen hat;
s  Entscheide auf dem Gebiet der Landwirtschaft betreffend:
s1  ...
s2  die Abgrenzung der Zonen im Rahmen des Produktionskatasters;
t  Entscheide über das Ergebnis von Prüfungen und anderen Fähigkeitsbewertungen, namentlich auf den Gebieten der Schule, der Weiterbildung und der Berufsausübung;
u  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Kaufangebote (Art. 125-141 des Finanzmarktinfrastrukturgesetzes vom 19. Juni 201576);
v  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Meinungsverschiedenheiten zwischen Behörden in der innerstaatlichen Amts- und Rechtshilfe;
w  Entscheide auf dem Gebiet des Elektrizitätsrechts betreffend die Plangenehmigung von Starkstromanlagen und Schwachstromanlagen und die Entscheide auf diesem Gebiet betreffend Enteignung der für den Bau oder Betrieb solcher Anlagen notwendigen Rechte, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt;
x  Entscheide betreffend die Gewährung von Solidaritätsbeiträgen nach dem Bundesgesetz vom 30. September 201680 über die Aufarbeitung der fürsorgerischen Zwangsmassnahmen und Fremdplatzierungen vor 1981, ausser wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt;
y  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts in Verständigungsverfahren zur Vermeidung einer den anwendbaren internationalen Abkommen im Steuerbereich nicht entsprechenden Besteuerung;
z  Entscheide betreffend die in Artikel 71c Absatz 1 Buchstabe b des Energiegesetzes vom 30. September 201683 genannten Baubewilligungen und notwendigerweise damit zusammenhängenden in der Kompetenz der Kantone liegenden Bewilligungen für Windenergieanlagen von nationalem Interesse, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt.
BGG).

1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht (Art. 38 TestV; Art. 105
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 105 Beschwerde gegen Verfügungen des SEM - Gegen Verfügungen des SEM kann nach Massgabe des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005357 Beschwerde geführt werden.
AsylG i.V.m. Art. 37
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 37 Grundsatz - Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG56, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt.
VGG und Art. 52 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 52 - 1 Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat.
1    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat.
2    Genügt die Beschwerde diesen Anforderungen nicht oder lassen die Begehren des Beschwerdeführers oder deren Begründung die nötige Klarheit vermissen und stellt sich die Beschwerde nicht als offensichtlich unzulässig heraus, so räumt die Beschwerdeinstanz dem Beschwerdeführer eine kurze Nachfrist zur Verbesserung ein.
3    Sie verbindet diese Nachfrist mit der Androhung, nach unbenutztem Fristablauf auf Grund der Akten zu entscheiden oder, wenn Begehren, Begründung oder Unterschrift fehlen, auf die Beschwerde nicht einzutreten.
VwVG). Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 105 Beschwerde gegen Verfügungen des SEM - Gegen Verfügungen des SEM kann nach Massgabe des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005357 Beschwerde geführt werden.
AsylG i.V.m. Art. 37
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 37 Grundsatz - Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG56, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt.
VGG und Art. 48 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 48 - 1 Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
1    Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
a  vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat;
b  durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist; und
c  ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat.
2    Zur Beschwerde berechtigt sind ferner Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt.
VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 106 Beschwerdegründe - 1 Mit der Beschwerde kann gerügt werden:
1    Mit der Beschwerde kann gerügt werden:
a  Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich Missbrauch und Überschreitung des Ermessens;
b  unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts;
c  ...
2    Artikel 27 Absatz 3 und Artikel 68 Absatz 2 bleiben vorbehalten.
AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 49 - Der Beschwerdeführer kann mit der Beschwerde rügen:
a  Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens;
b  unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes;
c  Unangemessenheit; die Rüge der Unangemessenheit ist unzulässig, wenn eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat.
VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

3.
Gestützt auf Art. 111a Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 111a Verfahren und Entscheid - 1 Das Bundesverwaltungsgericht kann auf die Durchführung des Schriftenwechsels verzichten.382
1    Das Bundesverwaltungsgericht kann auf die Durchführung des Schriftenwechsels verzichten.382
2    Beschwerdeentscheide nach Artikel 111 werden nur summarisch begründet.
AsylG wurde vorliegend auf die Durch-führung eines Schriftenwechsels verzichtet.

4.

4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 2 Asyl - 1 Die Schweiz gewährt Flüchtlingen auf Gesuch hin Asyl; massgebend ist dieses Gesetz.
1    Die Schweiz gewährt Flüchtlingen auf Gesuch hin Asyl; massgebend ist dieses Gesetz.
2    Asyl umfasst den Schutz und die Rechtsstellung, die Personen aufgrund ihrer Flüchtlingseigenschaft in der Schweiz gewährt werden. Es schliesst das Recht auf Anwesenheit in der Schweiz ein.
AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
1    Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
2    Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen.
4    Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951.6
AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
1    Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
2    Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen.
4    Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951.6
AsylG).

4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 7 Nachweis der Flüchtlingseigenschaft - 1 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen.
1    Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen.
2    Glaubhaft gemacht ist die Flüchtlingseigenschaft, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält.
3    Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden.
AsylG).

5.

5.1 Die Vorinstanz hielt zur Begründung ihrer Verfügung fest, die Vorbringen des Beschwerdeführers seien nicht asylrelevant.

Im Einzelnen führte sie aus, bei den geltend gemachten Hausdurchsuchungen handle es sich nicht um eine gezielt gegen den Beschwerdeführer gerichtete Verfolgung. Das Ziel der Durchsuchungen sei es jeweils gewesen, den Bruder zu finden. Er habe zwar erklärt, dass die Behörden gedroht hätten, ihn an seiner Stelle mitzunehmen. Da er jedoch minderjährig sei, habe man ihn nicht mitgenommen. Es könne demnach nicht von einer Reflexverfolgung aufgrund seines Bruders ausgegangen werden. Es stelle sich somit die Frage, ob die Hausdurchsuchungen an sich ein asylrelevantes Ausmass angenommen hätten. Er sei bei der ersten Hausdurchsuchung am Kiefer und an der Oberlippe verletzt worden. Bei den weiteren Besuchen sei er geschlagen worden und habe teilweise aus der Nase geblutet. Er sei aber nie mitgenommen, einvernommen, verklagt oder inhaftiert worden. Obwohl die Hausdurchsuchungen sicherlich belastende Ereignisse dargestellt hätten, könnten sie nicht als derart intensiv eingestuft werden, als dass ihm ein Verbleib im Heimatstaat nicht mehr hätte zugemutet werden können. Insbesondere da er angegeben habe, die Razzien seien allmählich weniger geworden. Die Hausdurchsuchungen würden keine Asylrelevanz begründen und erfüllten die Anforderungen an Art. 3
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
1    Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
2    Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen.
4    Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951.6
AsylG nicht. Er habe an den Demonstrationen keine besondere Aufgabe innegehabt. Zudem habe er bezüglich seiner Teilnahme an den Demonstrationen bis anhin keine Probleme mit dem Regime gehabt. Vor dem Hintergrund, dass er nach der Teilnahme an den Demonstrationen noch mehre Monate in C._______ wohnhaft gewesen sei und aufgrund seiner regimekritischen Tätigkeit keine Benachteiligungen erlitten habe, sei somit nicht davon auszugehen, dass die syrischen Behörden über sein Engagement informiert gewesen sei. Bekanntlich gingen die syrischen Behörden nämlich energisch gegen regimekritische Aktivitäten vor. Hätte er sich tatsächlich in seiner politischen Tätigkeit derart exponiert, dass er die Aufmerksamkeit der überall in Syrien gegenwärtigen Geheimdienste auf sich gezogen hätte, wäre er von diesen mit Sicherheit bereits belangt worden. An dieser Einschätzung vermöge auch das von ihm eingereichte Foto, welches ihn an einer Demonstration zeige, nichts zu ändern. Das Foto belege seine Teilnahme an einer Demonstration, was vorliegend nicht in Zweifel gezogen werde. Seine Befürchtungen seien deshalb unbegründet und somit als nicht asylbeachtlich zu betrachten. Er habe im Rahmen des syrischen Bürgerkriegs zweifellos Nachteile erlitten und negative Erfahrungen machen müssen, welche schliesslich zur Flucht aus Syrien geführt hätten. Es liege in seinem Fall jedoch keine persönliche Verfolgungssituation vor und gemäss obigen Erläuterungen sei davon auszugehen, dass auch keine
begründete Furcht bestehe, dass er künftig Verfolgungsmassnahmen zu befürchten habe. Folglich hielten seine Vorbringen den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
1    Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
2    Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen.
4    Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951.6
AsylG nicht stand. Bei fehlender Asylrelevanz könne darauf verzichtet werden, auf allfällige Unglaubhaftigkeitsselemente in seinen Vorbringen einzugehen.

Hinsichtlich der eingereichten Stellungnahme zum Entscheidentwurf seien die erfolgten Hausdurchsuchungen nicht mit dem Ziel erfolgt, Familienangehörige des Bruders zu bestrafen. Auch könne die Ansicht in der Stellungnahme nicht geteilt werden, dass die Androhung, man würden den Beschwerdeführer an Stelle seines Bruders mitnehmen, zu einer psychischen Belastung geführt habe, welche ein asylrelevantes Ausmass angenommen habe. So habe er nämlich angegeben, dass die Behörden ihm gesagt hätten, dass man ihn aufgrund seines minderjährigen Alters nicht hätte mitnehmen können. Zudem sei anzumerken, dass sich viele Unglaubhaftigkeitselemente in seinen Erzählungen zu den Hausdurchsuchungen befänden. Personen, welchen noch kein Militärdienstbüchlein ausgestellt worden sei, gälten nicht als Wehrdienstverweigerer und eine befürchtete Rekrutierung erweise sich nicht als asylrechtlich relevant. Trotz der getragenen Flagge an der Demonstration, dem T-Shirt mit Öcalan und dem Foto auf Facebook, weise er kein exponiertes Profil auf. Er sei weder an einer Demonstration inhaftiert noch registriert worden, weshalb er kaum von den Behörden als Regimegegner identifiziert worden sei. Es sei davon auszugehen, dass in C._______ Tausende ein ähnliches Profil wie er aufweisen würden. Zudem sei festzuhalten, dass seine Demonstrationsteilnahmen bei den behördlichen Hausdurchsuchungen nie erwähnt worden seien.

5.2 In der Beschwerde wird hingegen geltend gemacht, der Beschwerdeführer mache nicht ungezielte Nebenfolgen des Krieges oder die allgemeine Lage geltend. Er und seine Familie hätten aus C._______ fliehen müssen, weil sie nach der letzten Hausdurchsuchung nicht mehr länger hätten dort bleiben können. Er schildere anlässlich der Anhörung in freier Erzählung, dass die Militärpolizei nach dem Verschwinden des Bruders immer wieder zur Familie gekommen sei und diese geschlagen habe. Sie hätten Druck auf die Familie ausgeübt, dass sich der Bruder wieder melden würde. Die Wahrscheinlichkeit Opfer einer Reflexverfolgung zu werden, sei vor allem dann gegeben, wenn nach einem flüchtigen Familienmitglied gefahndet werde und die Behörde Anlass zur Vermutung habe, dass jemand mit der gesuchten Person in engem Kontakt stehe, was bei der Kernfamilie eines Dienstpflichtigen naheliegend sei. Da die Behörden des flüchtigen Bruders nicht hätten habhaft werden können, hätten sie regelmässige Hausdurchsuchungen bei dessen Familie durchgeführt. Die zahlreichen physischen und psychischen Gewalttätigkeiten an den Familienmitgliedern hätten zum Zweck die Familie für die Desertion des Bruders zu bestrafen, was unerträglichem psychischen Druck auslösen könne. In Würdigung der von ihm geschilderten Lage im Quartier B._______ habe er stimmig und nachvollziehbar angegeben, dass er im Rahmen der letzten Hausdurchsuchung nur deshalb nicht mitgenommen worden sei, weil die Havals im Quartier Checkpoints hätten. Er habe vorgebracht, dass er Angst gehabt habe, dass sie ihn irgendwann hätten mitnehmen können. Folglich sei die subjektive Komponente einer begründeten Frucht vor Reflexverfolgung als gegeben zu erachten. In Würdigung der Gewalttätigkeit und der psychischen Belastung, die durch solche Hausdurchsuchungen entstünden, erscheine die Furcht auch aus objektiver Sicht begründet. Gerade er, welcher schon bald selbst im rekrutierungsfähigen Alter gewesen wäre, habe diese Ankündigung als besonders bedrohlich empfunden. Nach der letzten Hausdurchsuchung sei die Furcht der Familie so gross gewesen, dass sie ihr Hab und Gut zurückliessen und nach D._______ geflohen seien. Grund für diese sofortige Flucht sei der Umstand gewesen, dass die Behörden sogar in Zivil zu ihnen hätten vordringen können und erneut mit der Mitnahme der ganzen Familie gedroht hätten. Spätestens zu diesem Zeitpunkt sei das Vorliegen einer begründeten Furcht vor der erlittenen und zukünftigen Reflexverfolgung der ganzen Familie zu bejahen. Die Furcht vor der Reflexverfolgung sei zudem die sachlich und zeitlich kausale Ursache für die Flucht nach D._______ und die spätere Ausreise aus Syrien.

Hinsichtlich der vorinstanzlichen Würdigung des asylrelevanten Ausmasses der Hausdurchsuchung für sich alleine, habe es den Sachverhalt unvollständig gewürdigt, da beispielsweise die Hospitalisierung nicht berücksichtigt worden sei. Im Rahmen der Hausdurchsuchungen sei den Familienmitgliedern körperliche Gewalt angetan worden und der Beschwerdeführer habe hospitalisiert werden müssen. Dem Beschwerdeführer sei der Kiefer gebrochen worden, weshalb sich schon deshalb die Frage stelle, ob es sich dabei nicht um ernsthafte Nachteile im Sinne des Asylgesetzes handle. Neben den physischen Verletzungen seien die Hausdurchsuchungen auch in psychischer Hinsicht sehr belastend gewesen. Diese Machtlosigkeit gegenüber den übermächtigen und willkürlich handelnden Behörden sei von hoher psychischer Intensität. Das Argument, die Hausdurchsuchungen seien weniger geworden, sei nicht stichhaltig. Das SEM verkenne die konsistenten Aussagen des Beschwerdeführers, wonach dies daran gelegen habe, dass das Quartier ab einem bestimmten Zeitpunkt von bewaffneten Havals kontrolliert worden sei. Es handle sich demnach bereits um eine asylrelevante (selbstständige) Vorverfolgung aufgrund ernsthaft erlittener Nachteile. Der Beschwerdeführer habe die zahlreichen Razzias detailliert und konsistent geschildert. Zudem habe er sich punktuell an Details erinnern können, wenn er beispielsweise angebe, dass gewisse Männer ihren Kopf mit der syrischen Flagge bedeckt gehabt hätten. Ebenso könne er das Erlebte mit Emotionen verbinden. Er schildere das Erlebte glaubhaft und ohne Hang zu Übertreibungen bisweilen etwas wortkarg, was sich zumindest teilweise mit seinem verschwiegenen und zurückhaltenden Charakter erklären lasse. Hierbei gelte es auch den Befragungsstil zu hinterfragen, da der sichtlich mitgenommene unbegleitete minderjährige Asylsuchende (UMA) von sich aus kaum Ausführungen gemacht habe. So habe er auf die Frage, ob ihm noch irgendwas Besonderes aufgefallen sei, geantwortet: " Nein, alles was ich gesehen habe, habe ich ihnen erzählt." Auf die unmittelbar folgende Frage der Rechtsvertretung habe er sodann angeben, dass die Männer geschrien hätten (vgl. Akte A19/18 F91).

Die Teilnahme an Demonstrationen werde von der Vorinstanz nicht in Zweifel gezogen. Er schätze an rund hundert Demonstrationen teilgenommen zu haben. Er habe auch Fahnen der PKK (Partiya Karkerên Kurdistan; Arbeiterpartei Kurdistans) getragen. Das Foto, welches den Beschwerdeführer abbilde, sei an einer Demonstration in B._______ aufgenommen worden und auf Facebook veröffentlicht worden. Die Vorinstanz verkenne, dass der Beschwerdeführer nur deshalb keine Probleme gehabt habe, weil er das Quartier nie verlassen habe. Sie hätten das Quartier schliesslich auch nur mit Hilfe der Havals in diesem Märtyrerkonvoi verlassen können. In Anbetracht des syrischen Länderkontextes und den vom Beschwerdeführer auf Facebook veröffentlichten Bildern sei keineswegs auszuschliessen, dass der Beschwerdeführer von den Behörden nicht registriert worden wäre. Bei einer Rückkehr wäre er aufgrund der Demonstrationsteilnahmen gefährdet. Die Lage in C._______ habe sich weiter verschlimmert. Sollten die Truppen des Regimes ihren Einfluss in C._______ ausweiten können, wäre die Gefahr einer zukünftigen Verfolgung noch höher einzustufen.

6.

6.1 Das SEM begründete seinen ablehnenden Entscheid insbesondere mit der fehlenden Asylrelevanz der geltend gemachten Asylgründe. Diese Einschätzung teilt das Bundesverwaltungsgericht nicht.

6.2 Die Verfolgung von Angehörigen vermeintlicher oder wirklicher politischer Oppositioneller durch die syrischen Behörden ist durch diverse Quellen dokumentiert. Es lassen sich unterschiedliche Motive für die Verfolgung von Angehörigen politischer Oppositioneller erkennen. So werden Angehörige verhaftet und misshandelt, um eine Person für ihre oppositionelle Gesinnung oder ihre Desertion zu bestrafen, um Informationen über ihren Aufenthaltsort in Erfahrung zu bringen, um eine Person zu zwingen, sich den Behörden zu stellen, um ein Geständnis zu erzwingen, um weitere Personen abzuschrecken, oder um Angehörigen für eine unterstellte oppositionelle Haltung zu bestrafen, die ihnen aufgrund ihrer Nähe zu vermeintlichen oder wirklichen Oppositionellen zugeschrieben wird. (U.S. Department of State, Country Reports on Human Rights Practices for 2016 - Syria, 03.03.2017, http://www.state.gov/j/drl/rls/hrrpt/humanrightsreport/index.htm?year=2016&dlid=265520; UN High Commissioner for Refugees [UNHCR], Relevant Country of Origin Information to Assist with the Application of UNHCR's Country Guidance on Syria: "Illegal Exit" from Syria and Related Issues for Determining the International Protection Needs of Asylum-Seekers from Syria, 02.2017, http://www.refworld.org/docid/58da824d4.html, beide abgerufen am 21.12.2017; UNHCR, International Protection Considerations with Regard to People Fleeing the Syrian Arab Republic Update V [HCR/PC/SYR/17/01], 11.2017, http://www.refworld.org/publisher,UNHCR,,,59f365034,0.html; UNHCR, Out of Sight, Out of Mind: Deaths in Detention in the Syrian Arab Republic [A/HRC/31/CRP.1], 03.02.2016, http://www.ohchr.org/Documents/HRBodies/HRCouncil/CoISyria/A-HRC-31-CRP1_en.pdf; Amnesty International, 'It Breaks the Human': Torture, Disease and Death in Syria's Prisons, 08.2016, https://www.amnesty.org/download/Documents/MDE2445082016ENGLISH.PDF; alle abgerufen am 04.12.2017). Bezüglich Militärdienst in Syrien und Reflexverfolgung halten mehrere Berichte fest, dass wenn ein Verweigerer oder Deserteur identifiziert ist, Behördenvertreter die Familie der Person besuchen, um sie zum Verbleib der gesuchten Person zu befragen. Dabei wird die Familie eingeschüchtert und unter Druck gesetzt. Manchmal wird ein Familienmitglied inhaftiert, um die gesuchte Person unter Druck zu setzen (vgl. UNHCR, Relevant Country of Origin Information to Assist with the Application of UNHCR's Country Guidance on Syria; a.a.O.; Ministerie van Buitenlandse Zaken, Thematisch ambtsbericht dienstplicht in Syrië, 23.12.2016, https://www.rijksoverheid.nl/binaries/rijksoverheid/documenten/ambtsbericten/2016/12/23/thematischambtsbericht-dienstplicht-in-syrie/Syri%C3%AB+dienstplicht+2016+-+definitief.pdf, beide abgerufen am
21.12.2017). Das UNHCR führt in seinem Bericht "International Protection Considerations with regard to people fleeing the Syrian Arab Republic, Update III vom Oktober 2014 sodann aus, dass Familienangehörige von (vermeintlichen) Regimegegnern wie Ehepartner, Kinder (inklusive minderjährige Kinder) Geschwister, Eltern und auch entferntere Verwandte willkürlich verhaftet, in Isolationshaft genommen, gefoltert oder anderweitig misshandelt würden. Könne ein Regimegegner nicht gefunden werden, würden Sicherheitskräfte auch unter Anwendung von Gewalt Familienangehörige, inklusive Kinder, verhaften oder dazu missbrauchen, als Form der Bestrafung für die Aktivitäten des gesuchten Familienmitgliedes oder um an Informationen zu dessen Verbleib zu gelangen oder die Gesuchten unter Druck zu setzen, sich den Behörden zu stellen. Aus Sicht des UNHCR sind Familienmitglieder und andere nahe Angehörige von (vermeintlichen) Regimegegnern sodann einem besonderen Risiko von Verfolgung ausgesetzt (UNHCR-Bericht S. 6, 8 und 14).

6.3 Der Beschwerdeführer und seine Familie waren gemäss seinen Angaben wegen des geflüchteten Bruders beziehungsweise Sohnes mehrmals von Hausdurchsuchungen durch die syrischen Behörden betroffen. Dabei wurde immer physische Gewalt in Form von Schlägen und Fusstritten angewendet. Der Beschwerdeführer musste sodann wegen eines Kieferbruches hospitalisiert werden. Zudem übten die Sicherheitskräfte auch psychischen Druck aus, indem sie drohten, an Stelle des Bruders den Beschwerdeführer mitzunehmen, was sich angesichts der oben dargelegten tatsächlichen Gegebenheiten unbesehen seiner damaligen Minderjährigkeit hätte bewahrheiten können. Vor diesem Hintergrund ist vorliegend davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer wegen seines Bruders von einer Reflexverfolgung betroffen gewesen, die in objektiver Hinsicht geeignet wäre, begründete Furcht vor (weiterer) Verfolgung zu begründen, sofern sich die geltend gemachten Vorfälle tatsächlich ereignet haben.

6.4 Was die Frage der Glaubhaftigkeit der Vorbringen betrifft, so erwähnt das SEM in der angefochtenen Verfügung zwar beiläufig, es würden hinsichtlich der Hausdurchsuchungen viele Unglaubhaftigkeitselemente vorliegen, ohne diese näher zu bezeichnen. Auch wenn solche Elemente vorhanden sind, bedeutet dies jedoch nicht zwangsläufig, dass das betreffende Vorbringen unglaubhaft ist, denn bei der Beurteilung der Glaubhaftmachung geht es um eine Gesamtbeurteilung aller Elemente (Übereinstimmung bezüglich des wesentlichen Sachverhaltes, Substantiiertheit und Plausibilität der Angaben, persönliche Glaubwürdigkeit usw.), die für oder gegen den Gesuchsteller sprechen (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.5.1; 2013/11 E. 5.1; 2012/5 E. 2.2; 2010/57 E. 2.3). Vorliegend fällt auf, dass der Beschwerdeführer in durchaus detaillierter und lebensnaher Weise dargelegt hat, wie er und seine Familie wegen seinem Bruder mehre Male von den syrischen Behörden zu Hause aufgesucht und dabei geschlagen und bedroht worden sind. Betreffend die Zeitangaben finden sich zwar tatsächlich Widersprüche in seinen Angaben. Der Beschwerdeführer war sich jedoch diesbezüglich oft nicht sicher und erklärte, dass die Zeit im Krieg von untergeordneter Bedeutung sei (vgl. Akte A19/18 F15, F30, F39, F49). Zudem ist bei der Beurteilung der Angaben des Beschwerdeführers dem Aspekt seiner Minderjährigkeit und - wie das SEM selbst festhielt - dem Umstand, dass er zweifellos Nachteile erlitten und negative Erfahrungen hat machen müssen, Rechnung zu tragen. Die geltend gemachte Reflexverfolgung steht sodann mit der herrschenden Gegebenheiten in Syrien in Einklang. Schliesslich gilt es auch zu berücksichtigen, dass F._______, der Bruder des Beschwerdeführers, welcher in der Schweiz am 29. Dezember 2015 ein Asylgesuch gestellt hat und am 4. Dezember 2017 einlässlich zu den Asylgründen angehört wurde, die Suche nach seiner Person durch die Militärpolizei bei seiner Familie zu Hause ebenfalls erwähnte (vgl. Akte des Verfahrens N (...) A37/15 F48, F56 und F83).

6.5 Das SEM hatte in Zeitpunkt des Erlasses der angefochtenen Verfügung am 3. November 2015 keine Möglichkeit, die Glaubhaftigkeit der Vorbringen des Beschwerdeführers auch im Lichte der Aussagen von F._______ zu beurteilen. Nachdem dieser nunmehr am 4. Dezember 2017 zu den Asylgründen angehört wurde, drängt sich jedoch auf, die Glaubhaftigkeit der vom Beschwerdeführer geltend gemachten Reflexverfolgung unter Berücksichtigung der Aussagen seines Bruders zu beurteilen. Der rechtserhebliche Sachverhalt erweist sich insofern als nicht vollständig erstellt.

6.6 Gemäss Art. 61 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 61 - 1 Die Beschwerdeinstanz entscheidet in der Sache selbst oder weist diese ausnahmsweise mit verbindlichen Weisungen an die Vorinstanz zurück.
1    Die Beschwerdeinstanz entscheidet in der Sache selbst oder weist diese ausnahmsweise mit verbindlichen Weisungen an die Vorinstanz zurück.
2    Der Beschwerdeentscheid enthält die Zusammenfassung des erheblichen Sachverhalts, die Begründung (Erwägungen) und die Entscheidungsformel (Dispositiv).
3    Er ist den Parteien und der Vorinstanz zu eröffnen.
VwVG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht in der Sache selbst oder weist diese ausnahmsweise mit verbindlichen Weisungen an die Vorinstanz zurück. Vorliegend sind für die Beurteilung der Glaubhaftigkeit der geltend gemachten Reflexverfolgung auch Aussagen des Bruders des Beschwerdeführers zu berücksichtigen. Es kann jedoch nicht Aufgabe des Gerichts sein, im Beschwerdeverfahren von A._______ vorfrageweise zu prüfen, ob die Vorbringen seines Bruders F._______, dessen Asylverfahren erstinstanzlich noch hängig ist, glaubhaft sind. Vielmehr ist es Sache des SEM als erste Instanz, die Verfahren einzelner Familienangehöriger koordiniert und zeitgleich zu behandeln, wenn sich dies - wie vorliegend - aufgrund des engen sachlichen und persönlichen Zusammenhangs aufdrängt.

7.
Die Beschwerde ist demzufolge gutzuheissen, die Verfügung vom 3. November 2015 aufzuheben und die Sache im Sinne der Erwägungen zur vollständigen Sachverhaltserstellung und Neubeurteilung ans SEM zurückzuweisen. Es erübrigt sich unter diesen Umständen, auf die weiteren, bisher nicht behandelten Vorbringen und Rügen in der Beschwerde einzugehen.

8.

8.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben (Art. 63 Abs. 3
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 63 - 1 Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
1    Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
2    Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt; anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht.
3    Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat.
4    Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter erhebt vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Zu dessen Leistung ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden.102
4bis    Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt:
a  in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 100-5000 Franken;
b  in den übrigen Streitigkeiten 100-50 000 Franken.103
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühren im Einzelnen.104 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005105 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010106.107
VwVG i.V.m. Art. 37
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 37 Grundsatz - Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG56, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt.
VGG).

8.2 Dem vertretenen Beschwerdeführer ist angesichts seines Obsiegens in Anwendung von Art. 64
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 64 - 1 Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen.
1    Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen.
2    Die Entschädigung wird in der Entscheidungsformel beziffert und der Körperschaft oder autonomen Anstalt auferlegt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, soweit sie nicht einer unterliegenden Gegenpartei auferlegt werden kann.
3    Einer unterliegenden Gegenpartei kann sie je nach deren Leistungsfähigkeit auferlegt werden, wenn sich die Partei mit selbständigen Begehren am Verfahren beteiligt hat.
4    Die Körperschaft oder autonome Anstalt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, haftet für die einer unterliegenden Gegenpartei auferlegte Entschädigung, soweit sich diese als uneinbringlich herausstellt.
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Entschädigung.108 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005109 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010110.111
VwVG und Art. 7 Abs. 1
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 7 Grundsatz - 1 Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten.
1    Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten.
2    Obsiegt die Partei nur teilweise, so ist die Parteientschädigung entsprechend zu kürzen.
3    Keinen Anspruch auf Parteientschädigung haben Bundesbehörden und, in der Regel, andere Behörden, die als Parteien auftreten.
4    Sind die Kosten verhältnismässig gering, so kann von einer Parteientschädigung abgesehen werden.
5    Artikel 6a ist sinngemäss anwendbar.7
des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) eine Entschädigung für die ihm notwendigerweise erwachsenen Parteikosten zuzusprechen. Der Rechtsvertreter reichte keine Kostennote ein, weshalb die notwendigen Parteikosten aufgrund der Akten zu bestimmen sind (Art. 14 Abs. 2
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 14 Festsetzung der Parteientschädigung - 1 Die Parteien, die Anspruch auf Parteientschädigung erheben, und die amtlich bestellten Anwälte und Anwältinnen haben dem Gericht vor dem Entscheid eine detaillierte Kostennote einzureichen.
1    Die Parteien, die Anspruch auf Parteientschädigung erheben, und die amtlich bestellten Anwälte und Anwältinnen haben dem Gericht vor dem Entscheid eine detaillierte Kostennote einzureichen.
2    Das Gericht setzt die Parteientschädigung und die Entschädigung für die amtlich bestellten Anwälte und Anwältinnen auf Grund der Kostennote fest. Wird keine Kostennote eingereicht, so setzt das Gericht die Entschädigung auf Grund der Akten fest.
in fine VGKE). Gestützt auf die in Betracht zu ziehenden Bemessungsfaktoren (Art. 9
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 9 Kosten der Vertretung - 1 Die Kosten der Vertretung umfassen:
1    Die Kosten der Vertretung umfassen:
a  das Anwaltshonorar oder die Entschädigung für eine nichtanwaltliche berufsmässige Vertretung;
b  die Auslagen, namentlich die Kosten für das Kopieren von Schriftstücken, die Reise-, Verpflegungs- und Unterkunftskosten, die Porti und die Telefonspesen;
c  die Mehrwertsteuer für die Entschädigungen nach den Buchstaben a und b, soweit eine Steuerpflicht besteht und die Mehrwertsteuer nicht bereits berücksichtigt wurde.
2    Keine Entschädigung ist geschuldet, wenn der Vertreter oder die Vertreterin in einem Arbeitsverhältnis zur Partei steht.
-13
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 13 Weitere notwendige Auslagen der Partei - Als weitere notwendige Auslagen der Partei werden ersetzt:
a  die Spesen der Partei im Umfang von Artikel 11 Absätze 1-4, soweit sie 100 Franken übersteigen;
b  der Verdienstausfall der Partei, soweit er einen Tagesverdienst übersteigt und die Partei in bescheidenen finanziellen Verhältnissen lebt.
VGKE) ist die Parteientschädigung aufgrund der Akten auf Fr. 1150.- (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuerzuschlag) festzusetzen. Dieser Betrag ist dem Beschwerdeführer durch das SEM zu entrichten.

(Dispositiv nächste Seite)

Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen.

2.
Die Verfügung des SEM vom 3. November 2015 wird aufgehoben und die Sache im Sinne der Erwägungen zur vollständigen Sachverhaltsabklärung und neuen Entscheidung an das SEM zurückgewiesen.

3.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.

4.
Das SEM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von insgesamt Fr. 1150.- auszurichten.

5.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde.

Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:

Walter Lang Sarah Ferreyra

Versand: