Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal


Abteilung IV

D-649/2012

Urteil vom 26. März 2013

Richterin Nina Spälti Giannakitsas (Vorsitz),

Besetzung Richter Markus König, Richter Yanick Felley;

Gerichtsschreiberin Sara Steiner.

A._______,geboren (...),

Irak,
Parteien
vertreten durch Stephanie Motz, Barrister,

Beschwerdeführer,

gegen

Bundesamt für Migration (BFM),

Quellenweg 6, 3003 Bern,

Vorinstanz.

Asyl (ohne Wegweisung);
Gegenstand
Verfügung des BFM vom 30. Dezember 2011 / N (...).

Sachverhalt:

A.
Der Beschwerdeführer - ein armenisch-orthodoxer Christ aus Bagdad - verliess den Irak eigenen Angaben zufolge im Oktober 2009 und gelangte mit einem Lastwagen über ihm unbekannte Länder und Frankreich am 31. Oktober 2009 in die Schweiz, wo er am 4. November 2009 ein Asylgesuch stellte. Am 19. November 2009 wurde er summarisch befragt und am 14. Januar 2010 einlässlich angehört.

Zur Begründung seines Asylgesuches gab er im Wesentlichen an, er sei Christ. Zudem hätten er und sein Vater für die Amerikaner und seine Mutter für eine internationale Organisation gearbeitet. Wegen der Arbeit der Mutter sei er mit der Familie nach Erbil gegangen und sechs Monate dort geblieben. Weil die Situation schwierig gewesen sei, seien sie nach Bagdad zurückgekehrt. Zehn Tage beziehungsweise einen Monat nach ihrer Rückkehr hätten sie von der "Al-Mujaheddin" einen Drohbrief erhalten, dass auf Agententum und Verrat der Tod stehe und sie das Land verlassen sollten. Daraufhin seien sie ausgereist, seine Familie nach Syrien, er in die Schweiz.

B.
Mit Verfügung vom 30. Dezember 2011 - eröffnet am 4. Januar 2012 - lehnte das BFM das Asylgesuch des Beschwerdeführers ab, nahm ihn aber zufolge Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs in der Schweiz vorläufig auf.

C.
Mit Eingabe vom 3. Februar 2012 (Poststempel) erhob der Beschwerdeführer - handelnd durch seine Rechtsvertreterin - gegen diesen Entscheid Beschwerde und beantragte die Aufhebung der Dispositivziffern 1 und 2 der angefochtenen Verfügung, die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und die Asylgewährung. In formeller Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 65 - 1 Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter befreit nach Einreichung der Beschwerde eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Verfahrenskosten, sofern ihr Begehren nicht aussichtslos erscheint.112
1    Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter befreit nach Einreichung der Beschwerde eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Verfahrenskosten, sofern ihr Begehren nicht aussichtslos erscheint.112
2    Wenn es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, bestellt die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter der Partei einen Anwalt.113
3    Die Haftung für Kosten und Honorar des Anwalts bestimmt sich nach Artikel 64 Absätze 2-4.
4    Gelangt die bedürftige Partei später zu hinreichenden Mitteln, so ist sie verpflichtet, Honorar und Kosten des Anwalts an die Körperschaft oder autonome Anstalt zu vergüten, die sie bezahlt hat.
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung von Honorar und Kosten.114 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005115 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010116.117
und 2
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 65 - 1 Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter befreit nach Einreichung der Beschwerde eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Verfahrenskosten, sofern ihr Begehren nicht aussichtslos erscheint.112
1    Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter befreit nach Einreichung der Beschwerde eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Verfahrenskosten, sofern ihr Begehren nicht aussichtslos erscheint.112
2    Wenn es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, bestellt die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter der Partei einen Anwalt.113
3    Die Haftung für Kosten und Honorar des Anwalts bestimmt sich nach Artikel 64 Absätze 2-4.
4    Gelangt die bedürftige Partei später zu hinreichenden Mitteln, so ist sie verpflichtet, Honorar und Kosten des Anwalts an die Körperschaft oder autonome Anstalt zu vergüten, die sie bezahlt hat.
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung von Honorar und Kosten.114 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005115 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010116.117
des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021) und um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses.

D.
Mit Verfügung vom 17. Februar 2012 stellte die Instruktionsrichterin fest, dass der Beschwerdeführer den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten könne, hiess das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gut, wies jenes um unentgeltliche Verbeiständung ab und verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses.

E.
In seiner Vernehmlassung vom 22. Februar 2012, welche dem Beschwerdeführer am 23. Februar 2012 zur Kenntnis gebracht wurde, hielt das BFM an seinen Erwägungen fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:

1.

1.1 Gemäss Art. 31
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 31 Grundsatz - Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt Beschwerden gegen Verfügungen nach Artikel 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 196819 über das Verwaltungsverfahren (VwVG).
des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 5 - 1 Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben:
1    Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben:
a  Begründung, Änderung oder Aufhebung von Rechten oder Pflichten;
b  Feststellung des Bestehens, Nichtbestehens oder Umfanges von Rechten oder Pflichten;
c  Abweisung von Begehren auf Begründung, Änderung, Aufhebung oder Feststellung von Rechten oder Pflichten oder Nichteintreten auf solche Begehren.
2    Als Verfügungen gelten auch Vollstreckungsverfügungen (Art. 41 Abs. 1 Bst. a und b), Zwischenverfügungen (Art. 45 und 46), Einspracheentscheide (Art. 30 Abs. 2 Bst. b und 74), Beschwerdeentscheide (Art. 61), Entscheide im Rahmen einer Revision (Art. 68) und die Erläuterung (Art. 69).25
3    Erklärungen von Behörden über Ablehnung oder Erhebung von Ansprüchen, die auf dem Klageweg zu verfolgen sind, gelten nicht als Verfügungen.
VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 33 Vorinstanzen - Die Beschwerde ist zulässig gegen Verfügungen:
a  des Bundesrates und der Organe der Bundesversammlung auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses des Bundespersonals einschliesslich der Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung;
b  des Bundesrates betreffend:
b1  die Amtsenthebung eines Mitgliedes des Bankrats, des Direktoriums oder eines Stellvertreters oder einer Stellvertreterin nach dem Nationalbankgesetz vom 3. Oktober 200325,
b10  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Schweizerischen Trassenvergabestelle oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Geschäftsführerin oder des Geschäftsführers durch den Verwaltungsrat nach dem Eisenbahngesetz vom 20. Dezember 195743;
b2  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitgliedes der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Finanzmarktaufsichtsgesetz vom 22. Juni 200726,
b3  die Sperrung von Vermögenswerten gestützt auf das Bundesgesetz vom 18. Dezember 201528 über die Sperrung und die Rückerstattung unrechtmässig erworbener Vermögenswerte ausländischer politisch exponierter Personen,
b4  das Verbot von Tätigkeiten nach dem NDG30,
b5bis  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Eidgenössischen Instituts für Metrologie nach dem Bundesgesetz vom 17. Juni 201133 über das Eidgenössische Institut für Metrologie,
b6  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Eidgenössischen Revisionsaufsichtsbehörde oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Revisionsaufsichtsgesetz vom 16. Dezember 200535,
b7  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Heilmittelinstituts nach dem Heilmittelgesetz vom 15. Dezember 200037,
b8  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Anstalt nach dem Ausgleichsfondsgesetz vom 16. Juni 201739,
b9  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Instituts für Rechtsvergleichung nach dem Bundesgesetz vom 28. September 201841 über das Schweizerische Institut für Rechtsvergleichung,
c  des Bundesstrafgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals;
cbis  des Bundespatentgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals;
cquater  des Bundesanwaltes oder der Bundesanwältin auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von ihm oder ihr gewählten Staatsanwälte und Staatsanwältinnen sowie des Personals der Bundesanwaltschaft;
cquinquies  der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses ihres Sekretariats;
cter  der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von der Vereinigten Bundesversammlung gewählten Mitglieder der Bundesanwaltschaft;
d  der Bundeskanzlei, der Departemente und der ihnen unterstellten oder administrativ zugeordneten Dienststellen der Bundesverwaltung;
e  der Anstalten und Betriebe des Bundes;
f  der eidgenössischen Kommissionen;
g  der Schiedsgerichte auf Grund öffentlich-rechtlicher Verträge des Bundes, seiner Anstalten und Betriebe;
h  der Instanzen oder Organisationen ausserhalb der Bundesverwaltung, die in Erfüllung ihnen übertragener öffentlich-rechtlicher Aufgaben des Bundes verfügen;
i  kantonaler Instanzen, soweit ein Bundesgesetz gegen ihre Verfügungen die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht vorsieht.
VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 32 Ausnahmen - 1 Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
1    Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
a  Verfügungen auf dem Gebiet der inneren und äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt;
b  Verfügungen betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie Volkswahlen und -abstimmungen;
c  Verfügungen über leistungsabhängige Lohnanteile des Bundespersonals, soweit sie nicht die Gleichstellung der Geschlechter betreffen;
d  ...
e  Verfügungen auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend:
e1  Rahmenbewilligungen von Kernanlagen,
e2  die Genehmigung des Entsorgungsprogramms,
e3  den Verschluss von geologischen Tiefenlagern,
e4  den Entsorgungsnachweis;
f  Verfügungen über die Erteilung oder Ausdehnung von Infrastrukturkonzessionen für Eisenbahnen;
g  Verfügungen der unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen;
h  Verfügungen über die Erteilung von Konzessionen für Spielbanken;
i  Verfügungen über die Erteilung, Änderung oder Erneuerung der Konzession für die Schweizerische Radio- und Fernsehgesellschaft (SRG);
j  Verfügungen über die Beitragsberechtigung einer Hochschule oder einer anderen Institution des Hochschulbereichs.
2    Die Beschwerde ist auch unzulässig gegen:
a  Verfügungen, die nach einem anderen Bundesgesetz durch Einsprache oder durch Beschwerde an eine Behörde im Sinne von Artikel 33 Buchstaben c-f anfechtbar sind;
b  Verfügungen, die nach einem anderen Bundesgesetz durch Beschwerde an eine kantonale Behörde anfechtbar sind.
VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 105 Beschwerde gegen Verfügungen des SEM - Gegen Verfügungen des SEM kann nach Massgabe des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005357 Beschwerde geführt werden.
des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 83 Ausnahmen - Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
a  Entscheide auf dem Gebiet der inneren oder äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt;
b  Entscheide über die ordentliche Einbürgerung;
c  Entscheide auf dem Gebiet des Ausländerrechts betreffend:
c1  die Einreise,
c2  Bewilligungen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt,
c3  die vorläufige Aufnahme,
c4  die Ausweisung gestützt auf Artikel 121 Absatz 2 der Bundesverfassung und die Wegweisung,
c5  Abweichungen von den Zulassungsvoraussetzungen,
c6  die Verlängerung der Grenzgängerbewilligung, den Kantonswechsel, den Stellenwechsel von Personen mit Grenzgängerbewilligung sowie die Erteilung von Reisepapieren an schriftenlose Ausländerinnen und Ausländer;
d  Entscheide auf dem Gebiet des Asyls, die:
d1  vom Bundesverwaltungsgericht getroffen worden sind, ausser sie betreffen Personen, gegen die ein Auslieferungsersuchen des Staates vorliegt, vor welchem sie Schutz suchen,
d2  von einer kantonalen Vorinstanz getroffen worden sind und eine Bewilligung betreffen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt;
e  Entscheide über die Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung von Behördenmitgliedern oder von Bundespersonal;
f  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Beschaffungen, wenn:
fbis  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Verfügungen nach Artikel 32i des Personenbeförderungsgesetzes vom 20. März 200963;
f1  sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt; vorbehalten bleiben Beschwerden gegen Beschaffungen des Bundesverwaltungsgerichts, des Bundesstrafgerichts, des Bundespatentgerichts, der Bundesanwaltschaft sowie der oberen kantonalen Gerichtsinstanzen, oder
f2  der geschätzte Wert des zu vergebenden Auftrags den massgebenden Schwellenwert nach Artikel 52 Absatz 1 in Verbindung mit Anhang 4 Ziffer 2 des Bundesgesetzes vom 21. Juni 201961 über das öffentliche Beschaffungswesen nicht erreicht;
g  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlich-rechtlichen Arbeitsverhältnisse, wenn sie eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit, nicht aber die Gleichstellung der Geschlechter betreffen;
h  Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Amtshilfe, mit Ausnahme der Amtshilfe in Steuersachen;
i  Entscheide auf dem Gebiet des Militär-, Zivil- und Zivilschutzdienstes;
j  Entscheide auf dem Gebiet der wirtschaftlichen Landesversorgung, die bei schweren Mangellagen getroffen worden sind;
k  Entscheide betreffend Subventionen, auf die kein Anspruch besteht;
l  Entscheide über die Zollveranlagung, wenn diese auf Grund der Tarifierung oder des Gewichts der Ware erfolgt;
m  Entscheide über die Stundung oder den Erlass von Abgaben; in Abweichung davon ist die Beschwerde zulässig gegen Entscheide über den Erlass der direkten Bundessteuer oder der kantonalen oder kommunalen Einkommens- und Gewinnsteuer, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder es sich aus anderen Gründen um einen besonders bedeutenden Fall handelt;
n  Entscheide auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend:
n1  das Erfordernis einer Freigabe oder der Änderung einer Bewilligung oder Verfügung,
n2  die Genehmigung eines Plans für Rückstellungen für die vor Ausserbetriebnahme einer Kernanlage anfallenden Entsorgungskosten,
n3  Freigaben;
o  Entscheide über die Typengenehmigung von Fahrzeugen auf dem Gebiet des Strassenverkehrs;
p  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts auf dem Gebiet des Fernmeldeverkehrs, des Radios und des Fernsehens sowie der Post betreffend:68
p1  Konzessionen, die Gegenstand einer öffentlichen Ausschreibung waren,
p2  Streitigkeiten nach Artikel 11a des Fernmeldegesetzes vom 30. April 199769,
p3  Streitigkeiten nach Artikel 8 des Postgesetzes vom 17. Dezember 201071;
q  Entscheide auf dem Gebiet der Transplantationsmedizin betreffend:
q1  die Aufnahme in die Warteliste,
q2  die Zuteilung von Organen;
r  Entscheide auf dem Gebiet der Krankenversicherung, die das Bundesverwaltungsgericht gestützt auf Artikel 3472 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 200573 (VGG) getroffen hat;
s  Entscheide auf dem Gebiet der Landwirtschaft betreffend:
s1  ...
s2  die Abgrenzung der Zonen im Rahmen des Produktionskatasters;
t  Entscheide über das Ergebnis von Prüfungen und anderen Fähigkeitsbewertungen, namentlich auf den Gebieten der Schule, der Weiterbildung und der Berufsausübung;
u  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Kaufangebote (Art. 125-141 des Finanzmarktinfrastrukturgesetzes vom 19. Juni 201576);
v  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Meinungsverschiedenheiten zwischen Behörden in der innerstaatlichen Amts- und Rechtshilfe;
w  Entscheide auf dem Gebiet des Elektrizitätsrechts betreffend die Plangenehmigung von Starkstromanlagen und Schwachstromanlagen und die Entscheide auf diesem Gebiet betreffend Enteignung der für den Bau oder Betrieb solcher Anlagen notwendigen Rechte, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt;
x  Entscheide betreffend die Gewährung von Solidaritätsbeiträgen nach dem Bundesgesetz vom 30. September 201680 über die Aufarbeitung der fürsorgerischen Zwangsmassnahmen und Fremdplatzierungen vor 1981, ausser wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt;
y  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts in Verständigungsverfahren zur Vermeidung einer den anwendbaren internationalen Abkommen im Steuerbereich nicht entsprechenden Besteuerung;
z  Entscheide betreffend die in Artikel 71c Absatz 1 Buchstabe b des Energiegesetzes vom 30. September 201683 genannten Baubewilligungen und notwendigerweise damit zusammenhängenden in der Kompetenz der Kantone liegenden Bewilligungen für Windenergieanlagen von nationalem Interesse, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt.
des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 83 Ausnahmen - Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
a  Entscheide auf dem Gebiet der inneren oder äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt;
b  Entscheide über die ordentliche Einbürgerung;
c  Entscheide auf dem Gebiet des Ausländerrechts betreffend:
c1  die Einreise,
c2  Bewilligungen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt,
c3  die vorläufige Aufnahme,
c4  die Ausweisung gestützt auf Artikel 121 Absatz 2 der Bundesverfassung und die Wegweisung,
c5  Abweichungen von den Zulassungsvoraussetzungen,
c6  die Verlängerung der Grenzgängerbewilligung, den Kantonswechsel, den Stellenwechsel von Personen mit Grenzgängerbewilligung sowie die Erteilung von Reisepapieren an schriftenlose Ausländerinnen und Ausländer;
d  Entscheide auf dem Gebiet des Asyls, die:
d1  vom Bundesverwaltungsgericht getroffen worden sind, ausser sie betreffen Personen, gegen die ein Auslieferungsersuchen des Staates vorliegt, vor welchem sie Schutz suchen,
d2  von einer kantonalen Vorinstanz getroffen worden sind und eine Bewilligung betreffen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt;
e  Entscheide über die Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung von Behördenmitgliedern oder von Bundespersonal;
f  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Beschaffungen, wenn:
fbis  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Verfügungen nach Artikel 32i des Personenbeförderungsgesetzes vom 20. März 200963;
f1  sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt; vorbehalten bleiben Beschwerden gegen Beschaffungen des Bundesverwaltungsgerichts, des Bundesstrafgerichts, des Bundespatentgerichts, der Bundesanwaltschaft sowie der oberen kantonalen Gerichtsinstanzen, oder
f2  der geschätzte Wert des zu vergebenden Auftrags den massgebenden Schwellenwert nach Artikel 52 Absatz 1 in Verbindung mit Anhang 4 Ziffer 2 des Bundesgesetzes vom 21. Juni 201961 über das öffentliche Beschaffungswesen nicht erreicht;
g  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlich-rechtlichen Arbeitsverhältnisse, wenn sie eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit, nicht aber die Gleichstellung der Geschlechter betreffen;
h  Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Amtshilfe, mit Ausnahme der Amtshilfe in Steuersachen;
i  Entscheide auf dem Gebiet des Militär-, Zivil- und Zivilschutzdienstes;
j  Entscheide auf dem Gebiet der wirtschaftlichen Landesversorgung, die bei schweren Mangellagen getroffen worden sind;
k  Entscheide betreffend Subventionen, auf die kein Anspruch besteht;
l  Entscheide über die Zollveranlagung, wenn diese auf Grund der Tarifierung oder des Gewichts der Ware erfolgt;
m  Entscheide über die Stundung oder den Erlass von Abgaben; in Abweichung davon ist die Beschwerde zulässig gegen Entscheide über den Erlass der direkten Bundessteuer oder der kantonalen oder kommunalen Einkommens- und Gewinnsteuer, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder es sich aus anderen Gründen um einen besonders bedeutenden Fall handelt;
n  Entscheide auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend:
n1  das Erfordernis einer Freigabe oder der Änderung einer Bewilligung oder Verfügung,
n2  die Genehmigung eines Plans für Rückstellungen für die vor Ausserbetriebnahme einer Kernanlage anfallenden Entsorgungskosten,
n3  Freigaben;
o  Entscheide über die Typengenehmigung von Fahrzeugen auf dem Gebiet des Strassenverkehrs;
p  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts auf dem Gebiet des Fernmeldeverkehrs, des Radios und des Fernsehens sowie der Post betreffend:68
p1  Konzessionen, die Gegenstand einer öffentlichen Ausschreibung waren,
p2  Streitigkeiten nach Artikel 11a des Fernmeldegesetzes vom 30. April 199769,
p3  Streitigkeiten nach Artikel 8 des Postgesetzes vom 17. Dezember 201071;
q  Entscheide auf dem Gebiet der Transplantationsmedizin betreffend:
q1  die Aufnahme in die Warteliste,
q2  die Zuteilung von Organen;
r  Entscheide auf dem Gebiet der Krankenversicherung, die das Bundesverwaltungsgericht gestützt auf Artikel 3472 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 200573 (VGG) getroffen hat;
s  Entscheide auf dem Gebiet der Landwirtschaft betreffend:
s1  ...
s2  die Abgrenzung der Zonen im Rahmen des Produktionskatasters;
t  Entscheide über das Ergebnis von Prüfungen und anderen Fähigkeitsbewertungen, namentlich auf den Gebieten der Schule, der Weiterbildung und der Berufsausübung;
u  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Kaufangebote (Art. 125-141 des Finanzmarktinfrastrukturgesetzes vom 19. Juni 201576);
v  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Meinungsverschiedenheiten zwischen Behörden in der innerstaatlichen Amts- und Rechtshilfe;
w  Entscheide auf dem Gebiet des Elektrizitätsrechts betreffend die Plangenehmigung von Starkstromanlagen und Schwachstromanlagen und die Entscheide auf diesem Gebiet betreffend Enteignung der für den Bau oder Betrieb solcher Anlagen notwendigen Rechte, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt;
x  Entscheide betreffend die Gewährung von Solidaritätsbeiträgen nach dem Bundesgesetz vom 30. September 201680 über die Aufarbeitung der fürsorgerischen Zwangsmassnahmen und Fremdplatzierungen vor 1981, ausser wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt;
y  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts in Verständigungsverfahren zur Vermeidung einer den anwendbaren internationalen Abkommen im Steuerbereich nicht entsprechenden Besteuerung;
z  Entscheide betreffend die in Artikel 71c Absatz 1 Buchstabe b des Energiegesetzes vom 30. September 201683 genannten Baubewilligungen und notwendigerweise damit zusammenhängenden in der Kompetenz der Kantone liegenden Bewilligungen für Windenergieanlagen von nationalem Interesse, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt.
BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.

1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 37 Grundsatz - Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG56, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt.
VGG und Art. 6
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 6 Verfahrensgrundsätze - Verfahren richten sich nach dem Verwaltungsverfahrensgesetz vom 20. Dezember 196810 (VwVG), dem Verwaltungsgerichtsgesetz vom 17. Juni 200511 und dem Bundesgerichtsgesetz vom 17. Juni 200512, soweit das vorliegende Gesetz nichts anderes bestimmt.
AsylG).

1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 105 Beschwerde gegen Verfügungen des SEM - Gegen Verfügungen des SEM kann nach Massgabe des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005357 Beschwerde geführt werden.
und Art. 108 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 108 Beschwerdefristen - 1 Im beschleunigten Verfahren ist die Beschwerde gegen einen Entscheid nach Artikel 31a Absatz 4 innerhalb von sieben Arbeitstagen, gegen Zwischenverfügungen innerhalb von fünf Tagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen.
1    Im beschleunigten Verfahren ist die Beschwerde gegen einen Entscheid nach Artikel 31a Absatz 4 innerhalb von sieben Arbeitstagen, gegen Zwischenverfügungen innerhalb von fünf Tagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen.
2    Im erweiterten Verfahren ist die Beschwerde gegen einen Entscheid nach Artikel 31a Absatz 4 innerhalb von 30 Tagen, bei Zwischenverfügungen innerhalb von zehn Tagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen.
3    Die Beschwerde gegen Nichteintretensentscheide sowie gegen Entscheide nach Artikel 23 Absatz 1 und Artikel 40 in Verbindung mit Artikel 6a Absatz 2 Buchstabe a ist innerhalb von fünf Arbeitstagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen.
4    Die Verweigerung der Einreise nach Artikel 22 Absatz 2 kann bis zum Zeitpunkt der Eröffnung einer Verfügung nach Artikel 23 Absatz 1 angefochten werden.
5    Die Überprüfung der Rechtmässigkeit und der Angemessenheit der Zuweisung eines Aufenthaltsortes am Flughafen oder an einem anderen geeigneten Ort nach Artikel 22 Absätze 3 und 4 kann jederzeit mittels Beschwerde beantragt werden.
6    In den übrigen Fällen beträgt die Beschwerdefrist 30 Tage seit Eröffnung der Verfügung.
7    Per Telefax übermittelte Rechtsschriften gelten als rechtsgültig eingereicht, wenn sie innert Frist beim Bundesverwaltungsgericht eintreffen und mittels Nachreichung des unterschriebenen Originals nach den Regeln gemäss Artikel 52 Absätze 2 und 3 VwVG365 verbessert werden.
AsylG, Art. 48 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 48 - 1 Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
1    Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
a  vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat;
b  durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist; und
c  ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat.
2    Zur Beschwerde berechtigt sind ferner Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt.
sowie Art. 52
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 52 - 1 Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat.
1    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat.
2    Genügt die Beschwerde diesen Anforderungen nicht oder lassen die Begehren des Beschwerdeführers oder deren Begründung die nötige Klarheit vermissen und stellt sich die Beschwerde nicht als offensichtlich unzulässig heraus, so räumt die Beschwerdeinstanz dem Beschwerdeführer eine kurze Nachfrist zur Verbesserung ein.
3    Sie verbindet diese Nachfrist mit der Androhung, nach unbenutztem Fristablauf auf Grund der Akten zu entscheiden oder, wenn Begehren, Begründung oder Unterschrift fehlen, auf die Beschwerde nicht einzutreten.
VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 106 Beschwerdegründe - 1 Mit der Beschwerde kann gerügt werden:
1    Mit der Beschwerde kann gerügt werden:
a  Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich Missbrauch und Überschreitung des Ermessens;
b  unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts;
c  ...
2    Artikel 27 Absatz 3 und Artikel 68 Absatz 2 bleiben vorbehalten.
AsylG).

3.

3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 2 Asyl - 1 Die Schweiz gewährt Flüchtlingen auf Gesuch hin Asyl; massgebend ist dieses Gesetz.
1    Die Schweiz gewährt Flüchtlingen auf Gesuch hin Asyl; massgebend ist dieses Gesetz.
2    Asyl umfasst den Schutz und die Rechtsstellung, die Personen aufgrund ihrer Flüchtlingseigenschaft in der Schweiz gewährt werden. Es schliesst das Recht auf Anwesenheit in der Schweiz ein.
AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
1    Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
2    Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen.
4    Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951.6
AsylG).

3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 7 Nachweis der Flüchtlingseigenschaft - 1 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen.
1    Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen.
2    Glaubhaft gemacht ist die Flüchtlingseigenschaft, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält.
3    Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden.
AsylG).

4.

4.1 Zur Begründung seiner Verfügung führte das BFM im Wesentlichen aus, gemäss gefestigter Asylpraxis reiche zur Frage der Kollektivverfolgung allein die Zugehörigkeit zu einem Kollektiv, welches in seinen spezifischen Eigenschaften Ziel einer Verfolgungsmotivation sei, in der Regel nicht, um die Flüchtlingseigenschaft zu begründen. Vielmehr kämen auch bei geltend gemachter Kollektivverfolgung die Kriterien der ernsthaften Nachteile oder begründeten Furcht gemäss Art. 3
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
1    Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
2    Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen.
4    Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951.6
AsylG zur Anwendung. Solange die Übergriffe nicht derart intensiv und häufig seien, dass jedes Gruppenmitglied mit guten Gründen befürchten müsse, getroffen zu werden, müssten besondere Umstände vorliegen, damit bereits aufgrund der blossen Zugehörigkeit zu einem bestimmten Kollektiv die Ernsthaftigkeit der Nachteile oder Begründetheit der Furcht als erfüllt beurteilt werden könnten. Gemäss geltender Rechtsprechung und Asylpraxis sei von keiner Kollektivverfolgung von Christen im Irak auszugehen, dass allein aufgrund der Zugehörigkeit zur Glaubensgemeinschaft bereits auf begründete Furcht vor flüchtlingsrechtlich relevanter Verfolgung zu schliessen wäre (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-5474/2006 vom 16. April 2009 E. 4.4.2). Die weiteren Vorbringen rund um den Drohbrief fielen widersprüchlich aus. So habe der Beschwerdeführer in der Befragung vorgebracht, er habe diesen Drohbrief zehn Tage nach seiner Rückkehr nach Bagdad erhalten, in der Anhörung habe er hingegen geltend gemacht, er habe diesen Drohbrief einen Monat nach seiner Rückkehr erhalten. Aufgrund dieser divergierenden Angaben müsse das Vorbringen als unglaubhaft qualifiziert werden.

4.2 Der Beschwerdeführer hielt dem entgegen, die Vorinstanz unterlasse es gänzlich, auf seine asylrechtlich relevanten Vorbringen bezüglich seiner Anstellung bei der amerikanischen Firma B._______ und derjenigen seiner Mutter bei C._______ einzugehen. Stattdessen befasse sie sich lediglich mit einem angeblichen Widerspruch bezüglich der Frage, wie lange nach der Rückkehr nach Bagdad der Drohbrief eingetroffen sei, tue aber auch dies nur oberflächlich. Die Diskrepanz von 20 Tagen stütze sich auf Aussagen bei der Erstbefragung und der Anhörung. Dies sei an sich schon problematisch, da die Erstbefragung in einem abgekürzten Rahmen stattfinde und nicht zur Abklärung der Flüchtlingseigenschaft diene. So habe er an der Anhörung klar gemacht, dass es an der Befragung Missverständnisse mit dem Dolmetscher gegeben habe. Er habe sagen wollen, dass er ungefähr zehn Tage nach Erhalt des Drohbriefes geflohen sei, und nicht, dass seine Familie zehn Tage nach der Rückkehr den Drohbrief erhalten habe. Zudem habe er bereits an der Befragung klar gemacht, dass er Schwierigkeiten mit der Erinnerung habe und dies ausdrücklich bezüglich des Empfangsdatums des Drohbriefes. Allgemein habe er angegeben, dass der Krieg einen dazu bringe, sich an vieles nicht mehr zu erinnern. Auch andere Daten habe er schwer nennen können. Die Erinnerung sei demnach durch ein im Rahmen der erlebten Kriegs- und Terrorismussituation durchaus plausibles Gedächtnisproblem erschwert worden. Zudem sei eine Diskrepanz von 20 Tagen nicht wesentlich und könne als solche nicht als einziges oder wesentliches Kriterium für die Glaubhaftmachung genommen werden. Des Weiteren enthalte seine Beschreibung Realitätskennzeichen. So sei die B._______ eine auf Dieselgeneratoren spezialisierte Firma, die vor allem im Nahen Osten tätig sei. Auch der Lohn von USD 600 entspreche durchaus den lokal üblichen Lohnvorstellungen eines irakischen, nicht fachlich ausgebildeten Angestellten für die riskante Arbeit bei amerikanischen Firmen. Weiter beschreibe er den Inhalt des Drohbriefes wortwörtlich. Und die Furcht, dass auf den Drohbrief ein Mordanschlag gefolgt hätte, sei begründet. Dies werde durch Berichte von Nichtregierungsorganisationen bestätigt. Auch die Angabe, dass sie in Erbil einen Bürgen gebraucht hätten, entspreche den Angaben des UNHCR. Und schliesslich sei es auch plausibel, dass er, der zuvor bei seinem Vater als Autoelektriker gearbeitet habe, eine Anstellung bei einer Firma gefunden habe, die Generatoren installiere und warte. Schliesslich sei festzuhalten, dass er mit seinen Vorbringen ausdrücklich nicht übertrieben habe und klargemacht habe, dass die Konfrontation in seinem Wohnviertel nichts mit dem Drohbrief zu tun gehabt habe. Von einer
Kollektivverfolgung von Christen im Irak sei gemäss dem Bundesverwaltungsgericht zwar nicht auszugehen, Fälle von Christen aus dem Irak müssten aber einer Individualprüfung unterzogen werden, in der es insbesondere den Grad der Exponiertheit der betreffenden Person in religiöser, sozialer, beruflicher oder politischer Hinsicht zu berücksichtigen gelte. Vorliegend sei die Familie mit der Arbeit bei amerikanischen und internationalen Organisationen in beruflicher Hinsicht besonders exponiert gewesen. Zusammen mit ihrer Angehörigkeit zur christlich-orthodoxen Kirche führe dies vor allem im terroristisch bedrohten Bagdad zu einer begründeten Furcht vor asylrelevanter Verfolgung. Dass Christen besonders gefährdet seien, gehe aus verschiedenen Länderberichten hervor.

5.
Das Bundesverwaltungsgericht ging in seiner bisherigen Praxis nicht von einer Kollektivverfolgung von Christen im Irak aus (vgl. Urteile des Bundesverwaltungsgerichts E-3651/2011 vom 11. Oktober 2011 E. 3.2,
D-2029/2008 vom 7. Oktober 2011 E. 4.2, E-3332/2009 vom 30. August 2011 E. 3, D-3090/2008 vom 6. Mai 2010 E. 5.2). Wie nachfolgend dargelegt, gibt es keine Veranlassung, von dieser Beurteilung abzuweichen.

Für die Analyse der aktuellen Situation vor Ort wurde im Wesentlichen auf die nachfolgend aufgeführten Quellen zurückgegriffen. Sofern andere Quellen in die Analyse einbezogen wurden, sind diese im Text benannt.

- United Kingdom Home Office, Operational Guidance Note - Iraq, Dezember 2012

- United States Department of State, International Religious Freedom Report for 2011 - Iraq, Juli 2012

- United States Commission on International Religious Freedom (USCIRF), 2012 Annual Report - Iraq, März 2012

- Human Rights Watch (HRW), Human Rights Watch World Report 2012 - Iraq, Januar 2013

- International Organisation for Migration (IOM), IOM Emergency Needs Assessments - Update, Displacement of Christians to the North of Iraq, 31. Januar 2012

- United Nations High Commissioner for Refugees (UNHCR), UNHCR Eligibility Guidelines for Assessing the International Protection Needs of Asylum-Seekers from Iraq, 31. Mai 2012

6.
Die Anforderungen an die Feststellung einer Kollektivverfolgung sind gemäss Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichtes sehr hoch. Gemäss schweizerischer Asylpraxis zur Frage der Kollektivverfolgung reicht allein die Zugehörigkeit zu einem Kollektiv, welches in seinen spezifischen Eigenschaften Ziel einer Verfolgungsmotivation ist, in der Regel nicht, um die Flüchtlingseigenschaft zu begründen. Vielmehr kommen auch bei geltend gemachter Verfolgung aufgrund der blossen Zugehörigkeit zu einem bestimmten Kollektiv die Kriterien der ernsthaften Nachteile oder der begründeten Furcht gemäss Art. 3
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
1    Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
2    Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen.
4    Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951.6
AsylG zur Anwendung. Als Erstes wird der Betroffene seine Zugehörigkeit zum entsprechenden Kollektiv nachweisen müssen. Sodann ist analog der Prüfung einer geltend gemachten Individualverfolgung zu prüfen, ob die gegen das Kollektiv erfolgte Massnahme gezielt auf dieses Kollektiv gerichtet ist, mithin über das hinausgeht, was andere Teile der Bevölkerung hinzunehmen haben. Sodann müssen die Massnahmen eine gewisse Intensität aufweisen. Analog der Prüfung der Intensität einer individuell geltend gemachten Massnahme wird diese zu bejahen sein, wenn es sich um Eingriffe handelt, die das Leben gefährden, die körperliche Integrität verletzen sowie - im Fall von Freiheitsbeschränkungen - von einer gewissen Dauer sind oder zumindest in ihrer Gesamtheit mit einer gewissen Häufigkeit vorkommen. Die gezielten und intensiven Nachteile müssen weiter zum Ziel haben, möglichst alle Mitglieder des Kollektivs zu treffen und sie müssen in Relation zur Grösse des Kollektivs eine bestimmte Dichte aufweisen. Erheblich ist eine solche Wahrscheinlichkeit vor Verfolgung dann, wenn in der Vergangenheit ein beträchtlicher Anteil des Kollektivs tatsächlich ernsthafte Nachteile zu erleiden hatte. So wird zum Beispiel in der deutschen Rechtsprechung im vorliegenden Kontext von einer genügenden Verfolgungsdichte ausgegangen, wenn ein Zehntel des Kollektivs von Verfolgung betroffen war (vgl. BVGE 2011/16 E. 5 S. 265 f.).

7.
Das Bundesverwaltungsgericht hat sich bereits in verschiedenen Entscheiden mit der schwierigen Situation religiöser Minderheiten im Irak auseinandergesetzt (vgl. BVGE 2008/12, 2008/4, 2011/16). Demnach seien nach dem Sturz des Regimes von Saddam Hussein nichtmuslimische Religionsangehörige wie beispielsweise Christen, Sabäer/Mandäer, Yeziden, Baha'i und Juden insbesondere im Zentralirak in zunehmendem Masse Opfer konfessioneller Gewalt geworden (vgl. BVGE 2008/12 E. 6.4.3 f.). Die genannten Religionsgruppen würden als Bedrohung für den islamischen Charakter des Irak oder als Unterstützer der US-geführten Truppen und der gegenwärtigen irakischen Regierung angesehen. Angehörige dieser Religionsgemeinschaften seien nicht nur Diskriminierungen, Drohungen und Gewalt ausgesetzt, sie erlitten auch Einschränkungen in der Religionsausübung und in ihrer Bewegungsfreiheit. Dies betreffe vor allem auch weibliche Angehörige der genannten Religionsgemeinschaften, die zum Teil gezwungen seien, sich streng islamischen Verhaltens- und Bekleidungsvorschriften anzupassen und einer sehr weitgehenden Einschränkung ihrer Bewegungsfreiheit unterlägen. Beispielhaft für die Gewalt gegen religiöse Minderheiten stehe der Anschlag vom 15. August 2007 westlich der Stadt Mosul, dem etwa 200 Angehörige der religiösen Minderheit der Yeziden zum Opfer gefallen seien und welcher in den Verantwortungsbereich sunnitischer Rebellen oder Al-Qaida fallen solle. Zu verzeichnen seien sodann interethnische und interreligiöse Spannungen zwischen den im Irak lebenden ethnischen und religiösen Gruppierungen (z. B. Kurden, Turkmenen, Arabern, Roma, Yeziden, Shabak, Assyrern, Chaldäern, Armeniern). In Gebieten mit gemischt ethnischer oder religiöser Bevölkerungszusammensetzung berichteten Angehörige der Minderheitsgruppen von Diskriminierung, erzwungener Assimilation und Gewalt. Die Spannungen beträfen namentlich auch Gebiete, die zuvor im Fokus der Zwangsarabisierungspolitik des ehemaligen irakischen Regimes gestanden hätten, insbesondere die Provinzen Kirkuk, Ninive, Salah Al-Din oder Diyala, in denen sich kurdische Interessengruppen aktiv für eine Einbindung in die autonomen kurdischen Gebiete im Nordirak stark machen würden.

8.

8.1 Heute leben im Irak zirka 400'000 bis 600'000 Christen, während es im Jahr 2003 noch schätzungsweise 800'000 bis 1,4 Millionen waren. Ungefähr zwei Drittel sind Chaldäer, annähernd ein Fünftel Assyrer und die Weiteren Syrisch- und Armenisch-Orthodoxe Christen, Angelikaner und anderen Protestanten. Die Hauptsiedlungsgebiete der Christen im Irak befinden sich in den Gebieten mit der grössten Gewaltdichte, wie Bagdad, Ninawa (Mosul und Ninawa-Ebenen), Kirkuk und Basra sowie im Nordirak. Das historische Heimatland der Christen im Irak sind die Ninawa-Ebenen in der gleichnamigen Provinz, wo die Lage durch den Konflikt zwischen Kurden und Arabern um die Zugehörigkeit von Teilen der Provinz zum Zentralirak oder zum kurdischen Autonomiegebiet geprägt ist. Zwischen diesen Fronten werden die Christen, aber auch andere Minderheiten wie die Yeziden und Turkmenen unter Druck gesetzt, dass sie sich als Araber oder Kurden identifizieren, um den jeweiligen Sieg bei einem allfälligen Referendum über die Zukunft der Provinz zu sichern. Die Kurden verfolgen dabei eine doppelte Strategie. Einerseits geben sie den Minderheiten Zuwendungen. Andererseits wenden sie repressive Methoden gegen Minderheiten an, um diese unter Kontrolle zu halten (vgl. auch BVGE 2011/16 E. 7.2 f., S. 268 f.).

8.2 Christen und andere Minderheiten besetzen hohe politische Positionen sowohl in der zentralen Regierung (Iraqi Council of Ministers COM) als auch in der Kurdischen Regionalregierung (Kurdish Regional Government's Council of Ministers). So sind der irakische Umweltminister und der kurdische Minister für Kommunikation und Transport Christen. Im nationalen- (Council of Representatives COR) wie auch im kurdischen Parlament (Iraqi Kurdistan Parliament IKP) sind fünf Sitze von 325 beziehungsweise von 111 für Christen reserviert. Weiter finanziert die nationale Regierung neben einer sunnitischen und einer schiitischen auch eine Stiftung für Christen und andere Religionen. Diese würde für die Bezahlung von Geistlichen und den Bau und Unterhalt von Kirchen aufkommen, die meisten Kirchen bevorzugen es aber, sich selber zu unterhalten. Die Stiftung konnte hingegen ein Dreijahresprogramm zur Anstellung zusätzlicher Wächter aus Minderheitengruppen starten, um religiöse Stätten von Minderheiten zu schützen. Im allgemeinen sind Minderheiten in politisch gewählten Ämtern, Regierungsposten und in der Verwaltung aber untervertreten und fühlen sich politisch isoliert. Dies gilt vor allem für die Provinzebene, wo sie im Provincial Council (3 von 440 Sitzen sind für Christen aus Bagdad, Ninawa und Basra reserviert) nicht adäquat vertreten sind. Jeder Versuch der Minderheiten, Druck auszuüben, um eine bessere politische Vertretung zu erreichen, löste heftige Reaktionen aus (Minority Rights Group International, Still Targeted, 23. November 2010, S. 23.) Insbesondere sind Minderheiten aber in der öffentlichen Verwaltung proportional untervertreten, auch hier vor allem auf der Provinz- und Lokalebene. Dies wirkt sich insbesondere im Bereich der Sicherheitskräfte negativ aus, wo es praktisch kein nicht-muslimisches Personal gibt.

8.3 In der irakischen Verfassung wird unter anderem festgehalten, dass jeder Iraker das Recht auf Religionsfreiheit hat, wobei die Religionsfreiheit der Christen, Jeziden und Mandäer ausdrücklich garantiert wird. Diese verfassungsmässig verankerte Religionsfreiheit wurde durch die Regierung selber nicht verletzt und das Recht der Mehrheit der Bürger auf Ausübung ihres Glaubens wurde respektiert. Weihnachten ist zum offiziellen Feiertag erklärt worden und auch die Osterfeiertage, wenn auch keine offiziellen Feiertage, konnten durch die Christen ungestört begangen werden. Trotzdem ist die Umsetzung der erwähnten Verfassungsbestimmungen in der Praxis und die gegenseitige Toleranz der Angehörigen der einzelnen Glaubensrichtungen noch ungenügend. So wird auch in jüngster Vergangenheit im Irak von gesellschaftlicher Schmähung und Diskriminierung gegenüber religiösen Minderheiten berichtet. So sehen sich Mitglieder von nicht-muslimischen Minderheiten etwa gezwungen, sich den islamischen Regeln zu unterwerfen und beispielsweise einen Schleier zu tragen oder an Ramadan zu fasten. Eine Kombination aus konfessionsgebundener Anstellungspraxis, Korruption, ungleicher Rechtsanwendung und nachfolgend aufgezeigten gezielten Anschlägen hat einen nachteiligen ökonomischen Effekt auf nicht-muslimische Minderheiten und führte zur Flucht von einer signifikanten Anzahl Nichtmuslimen als Binnenvertriebene nach Ninawa und in den Nordirak sowie auch ins Ausland.

8.4 Auch wird immer noch von gewaltsamen Anschlägen gegen Christen berichtet. Wenn auch die Übergriffe im Vergleich zu früheren Jahren abgenommen haben, bleiben Christen Opfer von Bedrohungen, Einschüchterungen, Raub, Entführungen, Mordanschlägen und Angriffen auf ihre Häuser. Dabei sind vor allem auch geistliche Amtsträger Ziele von Anschlägen und auch auf Kirchen wurden im 2011 wiederholt Bombenanschläge verübt. Zuverlässige diesbezügliche Gewaltstatistiken gibt es aber nicht. Hinter den Übergriffen stehen meist Terroristen und Aufständische, wie erwähnt beschuldigen in Ninawa Nichtregierungsorganisationen aber auch die kurdischen Behörden der Übergriffe gegen Minderheiten. Insgesamt gilt es zwar zu beachten, dass Bürger aller ethnischen und religiösen Gruppen Opfer von terroristischen Gruppierungen werden und die meisten gross angelegten Terroranschläge Muslime betreffen. Minderheiten wie Christen verfügen aber über keine Milizen und Clanstrukturen, sodass Anschläge gegen diese regelmässig zur Flucht einer unverhältnismässig hohen Anzahl ihrer Mitglieder führen. Schwerste Bedenken gibt insbesondere die Sicherheitslage von Christen in den umstrittenen Gebieten und in Bagdad. Zu einer ersten Fluchtwelle von mehr als 12'000 Christen kam es im Jahr 2008 nachdem in Mosul 14 ihrer Mitglieder getötet worden waren. Zwischen Oktober und Dezember 2009 flüchteten um die zehntausend Christen aus Angst vor Bombenangriffen und Einschüchterungen aus den Regionen um Kirkuk. Am 12. Juli 2009 explodierten sechs Bomben vor christlichen Kirchen in Bagdad, dabei wurden vier Menschen getötet und 16 verletzt (Los Angeles Time, Churches in Iraq targeted in bombings; 4 killed, 13. Juli 2009). Am 15. und 23. Dezember 2009 verübten bewaffnete Gruppierungen Bombenattentate auf Kirchen in Mosul (Amnesty International, Iraqi Christians fear spike in Christmas attacks, 20. Dezember 2010). In den Wochen vor den Wahlen vom 7. März 2010 wurden in Mosul zehn Christen getötet, was zu einem Massenexodus von um die 4300 Christen führte. Im Mai 2010 sind in der Nähe eines Buses, der Christen zur Universität Mosul transportierte, zwei Bomben explodiert, ein Mensch starb, 80 bis 160 wurden verletzt (Compass Direct, Bomb Attack Seriously Injures Christian Students, 5. Mai 2010). In Bagdad ereignete sich am 31. Oktober 2010 ein Grossanschlag auf eine katholische Kirche, bei dem 40 bis 60 Gläubige ums Leben kamen und mehr als 60 verletzt wurden. 1300 christliche Familien flüchteten daraufhin aus Bagdad, Mosul und Basra in den Nordirak, andere Regionen von Ninawa und ins Ausland. Die Al-Kaida im Irak bekannte sich zu dem Anschlag. Im November 2010 kamen bei einem gezielten Bomben- und Granatenangriff auf von Christen bewohnte Häuser in Bagdad
mindestens fünf Menschen ums Leben, 30 wurden verletzt. Am 30. Dezember 2010 trafen zehn Bombenattentate von Christen bewohnte Häuser in Bagdad, zwei Personen wurden verletzt, 20 getötet. Mehrere Christen wurden zudem im November und Dezember 2010 in Bagdad und Mosul erschossen (US Commission on International Religious Freedom, Annual report on religious freedom, Mai 2011, S. 89). Trotz daraufhin erhöhter Anzahl Sicherheits-Checkpoints in ihrer Nachbarschaft veranlassten diese Attentate viele zur Flucht. Auch wurden in Bagdad christliche und yezidische Geschäfte, die als unislamisch angesehen werden, Opfer von Vandalenakten.

8.5 Die irakische Regierung rief weiterhin zu Toleranz gegenüber religiösen Minderheiten auf, verurteilte Anschläge öffentlich und versprach, die Opfer zu entschädigen und die Täter zu verfolgen. Nach Anschlägen auf christliche Glaubensstätten unterstützte die Regierung den Wiederaufbau und erhöhte die Sicherheitsmassnahmen rund um Kirchen und Glaubensstätten. Im Januar 2010 ergriffen die irakische und die kurdische Regierung eine Serie von Massnahmen, um die Sicherheit in den umstrittenen Gebieten zu erhöhen, unter anderem wurden Kontrollposten und Patrouillen eingerichtet. Im Jahr 2009 akzeptierte die irakische Regierung die Anstellung von 500 Christen und Sabäern/Mandäern im Innenministerium, um ihr Gewicht im Sicherheitsbereich zu erhöhen (US Department of State, International Religious Freedom Report 2010, Iraq, 17. November 2010). Zudem versuchen die Minderheiten, sich selber zu schützen. Beispielsweise haben Christen in Tilkaif und Hamdaniyah Gräben um ihre Dörfer gegraben, um Angriffe durch mit Sprengsätzen versehene Autos zu verhindern (IRIN, Iraq: minority communities in Nineveh appeal for protection, 15. November 2009). Im Februar 2010 haben die Führer irakischer Kirchen den "Council of Christian Church Leaders of Iraq" gegründet, um ihre Meinungen, Positionen und Entscheidungen gegenüber dem Staat zu einen. Damit wollen sie die Präsenz der Christen im Irak erhalten und stärken (Christian Today, Iraq church leaders to speak with common voice, 21. Februar 2010). Schliesslich haben gewisse Minderheiten in Ninawa und Kirkuk eigene bewaffnete Milizen gegründet, die zum Teil durch die kurdische Regierung finanziert werden (Minority Rights Group International, Still Targeted, 23. November 2010, S. 14). Trotz all diesen Bemühungen und willkommenen Fortschritten in der Erhöhung der Sicherheit der Minderheiten, bleiben die Behörden in der Untersuchung von Anschlägen und der Ahndung der Straftaten weiterhin zurück, sodass diese oft ungestraft bleiben. Die Beurteilung in BVGE 2008/12 E. 6.7.3 wonach die Sicherheitskräfte oft nicht in der Lage seien, effektiven Schutz zu gewähren, da Milizen und kriminelle Gruppierungen Verbindungen zu Teilen der Sicherheitskräfte unterhielten oder in diese infiltriert seien, wodurch die Sicherheitskräfte in ihrer Funktions- und Einsatzfähigkeit erheblich eingeschränkt und teilweise selbst Akteure von erheblichen Menschenrechtsverletzungen seien, muss weiterhin aufrechterhalten werden (vgl. auch zur Publikation vorgesehenes Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-6107/2008 vom 8. Januar 2013 E. 6.3.3.1 letzter Abschnitt).

9.
Zu prüfen gilt es nachfolgend, ob vor dem Hintergrund der dargestellten Lage von einer Kollektivverfolgung der Christen im Zentralirak auszugehen ist.

9.1 Vorauszuschicken ist dabei, dass Christen von staatlicher Seite keine ernsthaften Nachteile im Sinne von Art. 3
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
1    Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
2    Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen.
4    Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951.6
AsylG zu gewärtigen haben, zumal die oben beschriebenen Benachteiligungen und Schikanen von Seiten der Behörden die Intensität ernsthafter Nachteile jedenfalls nicht zu erreichen vermögen und sich im Übrigen auch nicht genügend häufen. In Betracht zu ziehen ist in diesem Zusammenhang nicht zuletzt auch die Grösse der christlichen Gemeinschaft, die politische Vertretung, die ihnen zustehenden Rechte und die ernsthaften Bemühungen von staatlicher Seite, die Situation der Christen zu verbessern und ihnen Schutz zu gewähren. Vor diesem Hintergrund vermag auch die gesellschaftliche Schmähung und Diskriminierung durch die muslimische Mehrheit insgesamt keinen unerträglichen Druck zu begründen, der ein menschenwürdiges Leben der Christen im Zentralirak verunmöglichen würde.

9.2 Die Übergriffe auf Leib und Leben durch nicht-staatliche Gruppierungen auf Christen müssen jedoch als genügend intensiv im Sinne von Art. 3
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
1    Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
2    Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen.
4    Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951.6
AsylG beurteilt werden; durch diese Angriffe verloren zahlreiche Christen ihr Leben oder wurden in ihrer physischen Integrität verletzt. Zwar haben sich nicht alle der registrierten Überfälle gezielt gegen die Betroffenen als Christen gerichtet, sondern vereinzelt lagen auch andere Motive zugrunde insbesondere kriminelle. Dennoch kann den vorliegenden Quellen ohne weiteres entnommen werden, dass die überwiegende Mehrheit der Übergriffe sich eben gegen die Christen als Glaubensgemeinschaft richteten und zum Ziele hatten, dieser zu schaden. Allein dass auch andere Bevölkerungsgruppen, ihrerseits gezielt wegen einem bestimmten Merkmal, ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind, ändert an der Gezieltheit der Verfolgung nichts. Als Zwischenergebnis ist daher festzuhalten, dass Christen von nichtstaatlichen Gruppierungen ausgehenden ernsthaften Nachteilen ausgesetzt waren, die gezielt und aus asylrechtlich relevanten Motiven gegen sie gerichtet waren. Gegen solche stand ihnen auch kein genügender Schutz zur Verfügung, sind doch, wie unter E. 8.8 ausgeführt wurde, die staatlichen Sicherheitskräfte im Zentralirak bis heute nicht in der Lage, wirksamen Schutz zu bieten.

9.3 Aus der Verfolgung einzelner zum Kollektiv gehörender Personen lässt sich aber wie bereits erwähnt nur dann eine begründete Furcht vor Verfolgung für das ganze Kollektiv ableiten, falls eine genügende Verfolgungsdichte vorliegt, das heisst, wenn ein beträchtlicher Anteil des Kollektivs ernsthaften Nachteilen ausgesetzt wäre. Gemäss den vorliegenden Statistiken wird die christliche Bevölkerung im Irak auf zirka 400'000 bis 600'000 Personen geschätzt. Gemäss den oben beispielhaft aufgezählten Ereignissen waren unter den Christen regelmässig Opfer von Gewalttaten zu beklagen. Zwar kann aufgrund fehlender Statistiken keine genaue Ziffer genannt werden, es ist jedoch davon auszugehen, dass Ereignisse mit grösseren Opferzahlen bekannt geworden sind. Hinzu zu zählen sind zweifellos noch Übergriffe, die nicht öffentlich wurden, weil sie weniger intensiv waren, aber dennoch als ernsthafte Nachteile im Sinne von Art. 3
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
1    Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
2    Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen.
4    Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951.6
AsylG zu beurteilen sind. Angesichts des oben Gesagten und der dort genannten Zahlen kann jedoch selbst unter Berücksichtigung einer gewissen Dunkelziffer nicht davon ausgegangen werden, dass die asylrechtlich relevanten Übergriffe in Anbetracht der doch recht grossen Gruppe der christlichen Bevölkerung eine kritische Verfolgungsdichte erreichen, bei deren Vorliegen eine Kollektivverfolgung zu bejahen wäre. Nur ein Bruchteil der christlichen Bevölkerung im Zentralirak wurde Opfer der Übergriffe. Auf der Grundlage der dargestellten Erkenntnislage kann demnach nicht von der objektiv begründeten Furcht jedes im Zentralirak lebenden Christen ausgegangen werden, selbst Opfer von Verfolgung zu werden. Hinzu kommt, dass generell im Irak seit dem Jahr 2007 ein Rückgang der Anschläge und Morde zu verzeichnen ist. Auch wenn der Zentralirak also weiterhin als einer der unsichersten Orte der Welt gilt, kann diesen Erwägungen gemäss nicht davon ausgegangen werden, dass Christen allein aufgrund ihrer Zugehörigkeit zu dieser Religionsgemeinschaft mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit Opfer von asylrechtlich relevanter Verfolgung werden. Insgesamt kann somit eine Kollektivverfolgung der Angehörigen der Christen nicht bejaht werden.

9.4 Nach dem Gesagten ist nicht von einer Kollektivverfolgung von Christen im Zentralirak in dem Sinne auszugehen, dass allein aufgrund der Zugehörigkeit zur Glaubensgemeinschaft bereits auf eine begründete Furcht vor flüchtlingsrechtlich relevanter Verfolgung zu schliessen wäre. Bei Christen aus dem Irak ist das Vorliegen einer begründeten Furcht vor Verfolgung weiterhin im Rahmen einer Individualprüfung zu beurteilen; dabei ist insbesondere der Grad der Exponiertheit der betreffenden Person in religiöser, sozialer, beruflicher oder politischer Hinsicht zu berücksichtigen (vgl. Urteile des Bundesverwaltungsgerichts E-3651/2011 vom 11. Oktober 2011 E. 3.2, D-2029/2008 vom 7. Oktober 2011 E. 4.2,
E-3332/2009 vom 30. August 2011 E. 3, D-3090/2008 vom 6. Mai 2010 E. 5.2).

10.

10.1 In diesem Sinne gilt es zu prüfen, ob der Beschwerdeführer aufgrund seines besonderen Profils oder allenfalls wegen erlebter Vorverfolgung dennoch begründete Furcht vor Verfolgung hat. Er hat diesbezüglich geltend gemacht, ihm und seiner Familie sei mit dem Tod gedroht worden, sofern sie den Irak nicht verliessen.

10.2 Wie erwähnt sind Christen im Irak Diskriminierungen, Drohungen und Gewalt ausgesetzt und erleiden auch Einschränkungen in der Religionsausübung und in ihrer Bewegungsfreiheit. Ferner sind Personen, welche für bestimmte Institutionen im Irak arbeiten und deshalb von den Aufständischen als Unterstützer der US-geführten multinationalen Truppen im Irak wahrgenommen würden, potenzielle Opfer und zum Teil schwerwiegenden Angriffen ausgesetzt. Zum betroffenen Personenkreis zählen vor allem Iraker, die für die multinationalen Truppen und ausländische Unternehmen sowie internationale und humanitäre Organisationen tätig sind (vgl. BVGE 2008/12 E. 6.4.2 f.).

10.3 Es ist unbestritten, dass der Beschwerdeführer armenisch-orthodoxen Glaubens ist. Ferner ist aufgrund der Tatsache, dass er bei seiner Einreise in die Schweiz diverse Schmuckstücke in Form von Kreuzen auf sich trug (vgl. Akten des BFM A2 S. 3), und aufgrund seiner Aussagen an der Befragung (vgl. A1 S. 5) davon auszugehen, dass er seinen Glauben praktizierte. Auch nicht strittig ist, dass er und andere Familienangehörige für amerikanische und internationale Unternehmen gearbeitet haben. Dieser Punkt wurde in der Befragung zwar nicht eingehend angesprochen, womit der Beschwerdeführer keine Möglichkeit hatte, im Detail zu erzählen. Hingegen hat er dieses Sachverhaltselement stets kohärent und übereinstimmend angegeben (vgl. insbesondere auch A2 S. 19). Es vermag auch zu überzeugen, dass der Beschwerdeführer als Automechaniker in einer Firma wie der B._______, die gemäss Angaben im Internet tatsächlich im Irak tätig ist und mit Dieselgeneratoren handelt, eine Anstellung fand.

10.4 Damit kumuliert der Beschwerdeführer verschiedene Gefährdungspotentiale auf sich, die seine Furcht vor ernsthaften Nachteilen durchaus als begründet erscheinen lassen. Übergriffe insbesondere seitens (nicht-staatlicher) fundamentalistisch-islamistischer Gruppierungen können angesichts der oben beschriebenen Situation vor Ort nicht ausgeschlossen werden. Das BFM hat zwar zu Recht festgehalten, dass sich der Beschwerdeführer zum Zeitpunkt, an dem er den Drohbrief erhalten habe, widersprüchlich geäussert hat, indem er einmal sagte, es sei zehn Tage nach seiner Rückkehr nach Bagdad gewesen, und ein anderes Mal, einen Monat danach. Entgegen der in der Beschwerde vertretenen Meinung handelt es sich dabei sehr wohl um eine relevante Diskrepanz. Dem Beschwerdeführer kann aber immerhin zu Gute gehalten werden, dass er an anderer Stelle ausführte, er wisse nicht genau, wann sie den Drohbrief erhalten hätten (vgl. A1 S. 6), und dass er auch sonst gewisse Erinnerungslücken aufweist, was er auf den Krieg zurückführt (vgl. A21 F20 f.). Insbesondere ist dem Beschwerdeführer aber Recht zu geben, wenn er ausführt, es sei nicht statthaft, sich auf diesen Widerspruch als einziges Argument gegen die Glaubhaftigkeit zu stützen. So wird denn in der Beschwerde auch richtigerweise weiter ausgeführt, dass der Beschwerdeführer den Inhalt des Drohbriefes an der Befragung und der Anhörung übereinstimmend beschrieben hat (vgl. A1 S. 5 und A21 F37). Als weitere Realkennzeichen sind seine Aussagen zu werten, dass der Drohbrief nur an ihn und seine Mutter gerichtet gewesen sei und die "Al-Mudjahedin" als Absender figuriert hätten (vgl. A1 S. 6). Für die Glaubhaftigkeit des Beschwerdeführers spricht weiter, dass solche Drohbriefe gegenüber Christen in Bagdad auch in Berichten von unabhängigen internationalen Organisationen erwähnt werden (U.S. Department of State,International Religious Freedom Report for 2011, Juli 2012, S. 10 f.). Schliesslich ist auch nachvollziehbar, dass der Beschwerdeführer die Sicherheitsbehörden nicht um Schutz ersucht hat, sondern kurz nach der ersten Drohung bereits ausgereist ist (vgl. A21 F65). Wie in E. 8.4 ausgeführt, können sich Christen im Irak angesichts ihrer Schutzlosigkeit in der Regel allein durch Flucht vor Übergriffen schützen. Obwohl sich die Sicherheitslage in der Region Bagdad verbessert hat und es politisch zögerliche Fortschritte gibt, ist im Zentralirak - wie erwähnt - weiterhin vom Fehlen eines staatlichen Gewaltmonopols und einer effizienten und funktionierenden Schutzinfrastruktur auszugehen. Ein ernstzunehmendes Sicherheitsproblem stellt denn auch die Unterwanderung der staatlichen Sicherheitskräfte durch schiitische und sunnitische Milizen sowie die Milizen politischer Parteien
dar. Auch Banden und kriminelle Gruppierungen unterhalten Verbindungen zu Sicherheitskräften (vgl. BVGE 2008/12 E. 6.6 - 6.8).

10.5 Angesichts der als glaubhaft zu erachtenden Vorbringen des Beschwerdeführers ist vor dem Hintergrund der aktuellen Lage und in Abwägung der vorgebrachten Sachverhaltselemente davon auszugehen, dass er als praktizierender Christ und Mitarbeiter eines amerikanischen Unternehmens im Zeitpunkt der Ausreise wie auch für den Fall einer Rückkehr in den Zentralirak begründete Furcht davor hatte beziehungsweise hat, zur Zielscheibe islamistischer Extremisten zu werden. Im Weiteren ist davon auszugehen, dass die irakische Regierung und die Sicherheitsbehörden nicht in der Lage sind, ihm effektiven Schutz vor Übergriffen seitens islamistischer Gruppierungen oder von Benachteiligungen seitens Privater zu gewähren. Der Beschwerdeführer hat demnach begründete Furcht vor ernsthaften Nachteilen im Sinne von Art. 3 Abs. 2
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
1    Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
2    Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen.
4    Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951.6
AsylG.

11.1 Aufgrund der Subsidiarität des flüchtlingsrechtlichen Schutzes erfüllt die Flüchtlingseigenschaft nicht, wer in seinem Heimatland Schutz vor nichtstaatlicher Verfolgung finden kann. Im Lichte der Schutztheorie bedingt die Annahme einer innerstaatlichen Schutzalternative, dass am Zufluchtsort eine funktionierende und effiziente Schutzinfrastruktur besteht und der Staat gewillt ist, der in einem anderen Landesteil von Verfolgung betroffenen Person am Zufluchtsort Schutz zu gewähren. Die betroffene Person muss darüber hinaus den Zufluchtsort ohne unzumutbare Gefahren auf legalem Weg erreichen und sich dort legal aufhalten können. Schliesslich muss es ihr individuell zuzumuten sein, den am Zufluchtsort erhältlichen Schutz längerfristig in Anspruch nehmen zu können. Dabei sind die allgemeinen Verhältnisse am Zufluchtsort und die persönlichen Umstände der betroffenen Person zu beachten und es ist unter Berücksichtigung des länderspezifischen Kontextes im Rahmen einer individuellen Einzelfallprüfung zu beurteilen, ob ihr angesichts der sich konkret abzeichnenden Lebenssituation am Zufluchtsort realistischerweise zugemutet werden kann, sich dort niederzulassen und sich eine neue Existenz aufzubauen (vgl. BVGE 2011/51 E. 8 S. 1019 ff.).

11.2 In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass das BFM in der angefochtenen Verfügung eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Irak als unzumutbar qualifiziert hat. Es besteht keine Veranlassung, auf Beschwerdeebene diese Einschätzung in Frage zu stellen. In den drei irakisch-kurdischen Nordprovinzen Dohuk, Erbil und Suleimaniya sind die Sicherheits- und Justizbehörden zwar grundsätzlich in der Lage und willens, den Einwohnern Schutz vor Verfolgung zu gewähren. Gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts erscheint jedoch eine erfolgreiche Ansiedlung in den nordirakischen Provinzen für Nichtkurden, die dort über kein tragfähiges Beziehungsnetz verfügen, nicht möglich (vgl. BVGE 2011/51 E. 9.2). Der Beschwerdeführer ist arabischer Ethnie und christlichen Glaubens und hat - soweit den Akten zu entnehmen ist - im Nordirak kein tragfähiges soziales Beziehungsnetz. Daran vermag auch nichts zu ändern, dass er mit seiner Familie vor der Ausreise sechs Monate in Erbil gelebt hat. Unter diesen Umständen kann das Bestehen einer innerstaatlichen Schutzalternative für den Beschwerdeführer nicht bejaht werden.

11.3 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass im Falle des Beschwerdeführers entgegen der Beurteilung durch das BFM sämtliche Kriterien der in Art. 3
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
1    Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
2    Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen.
4    Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951.6
AsylG enthaltenen Definition als erfüllt zu betrachten und dieser demzufolge als Flüchtling anzuerkennen ist. Da sich aus den Akten keine Hinweise für das Vorliegen eines Ausschlussgrundes (Art. 53
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 53 Asylunwürdigkeit - Flüchtlingen wird kein Asyl gewährt, wenn:
a  sie wegen verwerflicher Handlungen des Asyls unwürdig sind;
b  sie die innere oder die äussere Sicherheit der Schweiz verletzt haben oder gefährden; oder
c  gegen sie eine Landesverweisung nach Artikel 66a oder 66abis StGB156 oder Artikel 49a oder 49abis MStG157 ausgesprochen wurde.
AsylG) ergeben, ist ihm in der Schweiz Asyl zu gewähren (vgl. Art. 49
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 49 Grundsatz - Asyl wird Personen gewährt, wenn sie die Flüchtlingseigenschaft besitzen und kein Asylausschlussgrund vorliegt.
AsylG). Die Beschwerde ist daher gutzuheissen, die Verfügung des BFM vom 30. Dezember 2011 aufzuheben und dieses anzuweisen, dem Beschwerdeführer Asyl zu gewähren.

12.

12.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 63 - 1 Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
1    Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
2    Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt; anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht.
3    Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat.
4    Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter erhebt vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Zu dessen Leistung ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden.102
4bis    Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt:
a  in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 100-5000 Franken;
b  in den übrigen Streitigkeiten 100-50 000 Franken.103
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühren im Einzelnen.104 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005105 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010106.107
und 2
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 63 - 1 Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
1    Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
2    Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt; anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht.
3    Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat.
4    Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter erhebt vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Zu dessen Leistung ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden.102
4bis    Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt:
a  in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 100-5000 Franken;
b  in den übrigen Streitigkeiten 100-50 000 Franken.103
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühren im Einzelnen.104 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005105 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010106.107
VwVG).

12.2 Dem Beschwerdeführer ist in Anwendung von Art. 64 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 64 - 1 Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen.
1    Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen.
2    Die Entschädigung wird in der Entscheidungsformel beziffert und der Körperschaft oder autonomen Anstalt auferlegt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, soweit sie nicht einer unterliegenden Gegenpartei auferlegt werden kann.
3    Einer unterliegenden Gegenpartei kann sie je nach deren Leistungsfähigkeit auferlegt werden, wenn sich die Partei mit selbständigen Begehren am Verfahren beteiligt hat.
4    Die Körperschaft oder autonome Anstalt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, haftet für die einer unterliegenden Gegenpartei auferlegte Entschädigung, soweit sich diese als uneinbringlich herausstellt.
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Entschädigung.108 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005109 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010110.111
VwVG eine Parteientschädigung für die ihm erwachsenen notwendigen Vertretungskosten zuzusprechen (vgl. Art. 7 Abs. 1
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 7 Grundsatz - 1 Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten.
1    Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten.
2    Obsiegt die Partei nur teilweise, so ist die Parteientschädigung entsprechend zu kürzen.
3    Keinen Anspruch auf Parteientschädigung haben Bundesbehörden und, in der Regel, andere Behörden, die als Parteien auftreten.
4    Sind die Kosten verhältnismässig gering, so kann von einer Parteientschädigung abgesehen werden.
5    Artikel 6a ist sinngemäss anwendbar.7
des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Die Rechtsvertreterin hat keine Kostennote zu den Akten gereicht. Auf eine entsprechende Nachforderung kann jedoch verzichtet werden, zumal sich der Aufwand hinreichend zuverlässig abschätzen lässt. Die von der Vorinstanz zu entrichtende Parteientschädigung wird demnach im Umfang von Fr. 1000.- (inkl. Auslagen und MwSt) festgesetzt (Art. 14
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 14 Festsetzung der Parteientschädigung - 1 Die Parteien, die Anspruch auf Parteientschädigung erheben, und die amtlich bestellten Anwälte und Anwältinnen haben dem Gericht vor dem Entscheid eine detaillierte Kostennote einzureichen.
1    Die Parteien, die Anspruch auf Parteientschädigung erheben, und die amtlich bestellten Anwälte und Anwältinnen haben dem Gericht vor dem Entscheid eine detaillierte Kostennote einzureichen.
2    Das Gericht setzt die Parteientschädigung und die Entschädigung für die amtlich bestellten Anwälte und Anwältinnen auf Grund der Kostennote fest. Wird keine Kostennote eingereicht, so setzt das Gericht die Entschädigung auf Grund der Akten fest.
VGKE).

(Dispositiv nächste Seite)

Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen.

2.
Die angefochtene Verfügung vom 30. Dezember 2011 wird aufgehoben und das BFM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer Asyl zu gewähren.

3.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.

4.
Das BFM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung von Fr. 1000.- auszurichten.

5.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständige kantonale Behörde.

Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:

Nina Spälti Giannakitsas Sara Steiner

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