Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal


Abteilung IV

D-6464/2018

law/bah

Urteil vom 26. Februar 2020

Richter Walter Lang (Vorsitz),

Besetzung Richter Simon Thurnheer, Richterin Contessina Theis,

Gerichtsschreiber Christoph Basler.

A._______, geboren am (...)

B._______, geboren am (...),

C._______, geboren am (...),

D._______, geboren am (...),

E._______, geboren am (...),

F._______, geboren am (...),
Parteien
G._______, geboren am (...),

H._______, geboren am (...),

Irak,

alle vertreten durch lic. iur. LL.M. Tarig Hassan,

Advokatur Kanonengasse,

Beschwerdeführende,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM),

Quellenweg 6, 3003 Bern,

Vorinstanz.

Asyl und Wegweisung;
Gegenstand
Verfügung des SEM vom 12. Oktober 2018.

Sachverhalt:

A.

A.a Die Beschwerdeführenden, eigenen Angaben gemäss Kurden mit letztem Aufenthalt in I._______ (Zentralirak), verliessen den Irak am 30. Juli 2016 und gelangten am 30. Juni 2018 in die Schweiz, wo sie am selben Tag um Asyl nachsuchten.

A.b Das SEM befragte die Beschwerdeführenden am 9. Juli 2018 im Empfangs- und Verfahrenszentrum J._______ zur Person, zum Reiseweg sowie summarisch zu den Gesuchsgründen (Befragung zur Person [BzP]).

Der Beschwerdeführer erklärte zur Begründung seines Asylgesuches, Angehörige des Daesh (Islamischer Staat [IS]) hätten ihm im Jahr 2016 vorgeworfen, er sei Agent der Peshmerga. Sie hätten ihn am 8. April 2016 von zu Hause mitgenommen. Während den ersten sechs Tagen sei er gefoltert worden, danach habe man ihn an einen anderen Ort gebracht, an dem er befragt worden sei. Zwei Tage danach habe man ihn freigelassen. Am 20. Juli 2016 sei der Daesh von den Amerikanern angegriffen worden; bei diesem Angriff seien ein Sohn und eine Tochter von K._______ getötet worden, der behauptet habe, er habe ihn bei den Amerikanern verraten. Er sei deshalb von dieser Familie verfolgt worden. Von einem Doppelagenten, mit dem er befreundet sei, sei ihm ausgerichtet worden, er solle mit seiner Familie weggehen. K._______ gehöre der al-Haschd asch-Scha'bi an; falls er in die Heimat zurückkehre, werde er von den Anhängern des Daesh und der al-Haschd asch-Scha'bi getötet werden.

Die Beschwerdeführerin gab an, sie hätten den Irak verlassen, weil ihr Mann vom Daesh und der Familie der Opfer, die bei einem Angriff der Amerikaner ums Leben gekommen seien, verfolgt würden. Werde diese Familie ihren Mann nicht finden, würden ihre Kinder getötet.

Der Sohn der Beschwerdeführenden, C._______, sagte aus, sein Vater sei im Irak vom Daesh bedroht worden. Nachdem bei einem Angriff der Amerikaner der Sohn und die Tochter einer Familie ums Leben gekommen seien, hätten Angehörige dieser Familie seinen Vater als Agenten bezeichnet und nach ihm gesucht.

A.c Am 18. September 2018 hörte das SEM die Beschwerdeführenden einlässlich zu den Asylgründen an.

Der Beschwerdeführer machte dabei im Wesentlichen geltend, er habe seinen Geschwistern Dokumente mitgegeben, bevor diese I._______ verlassen hätten und nach L._______ (Nordirak) gegangen seien. Diese hätten die Dokumente dort für die Ausstellung weiterer Identitätskarten benutzen können. Seinen Pass und seine Identitätskarte habe er in I._______ zurückgelassen. Von seiner Geburt an bis zur Ausreise habe er sich dort aufgehalten. Er habe mit seinen drei verheirateten Brüdern, seiner Ehefrau und seinen Kindern in einem Haus gelebt. Dieses Haus habe er am frühen Nachmittag des 20. Juli 2016 verlassen, als er mit seiner Familie zum Haus eines Freundes gegangen sei, bei dem er zirka zehn Tage geblieben sei. Als der Daesh gegen I._______ vorgerückt sei, sei er mit seiner Familie dortgeblieben, um auf das Haus aufzupassen. Sein Vater und er hätten sich nie mit Politik befasst, weshalb er gedacht habe, man werde ihnen nichts antun. Der IS habe ihn Anfang April 2016 verschleppt; er sei beschuldigt worden, eine SIM-Karte des Mobiltelefonanbieters Korek zu benutzen und den Peshmerga und der irakischen Armee Informationen über den IS zu geben. Als er eines Tages seinen Bruder angerufen habe, habe ihn jemand gesehen. Am folgenden Tag sei er von bewaffneten Leuten aufgesucht worden - zwei Vermummte seien ins Haus gekommen und hätten gefragt, wer A._______ sei. Man habe ihm das Mobiltelefon weggenommen und das Haus durchsucht, anschliessend sei er in einem Auto mitgenommen und am Zielort in einen Raum gebracht worden. Er sei befragt worden; die SIM-Karte sei nicht gefunden worden, weil er diese versteckt habe. Er habe gesagt, er telefoniere nur mit seinen Geschwistern, worauf man ihm Spionage vorgeworfen habe. Man habe ihn beschimpft und gefoltert. Danach sei er in einen Nebenraum geführt worden, in dem sich andere Häftlinge befunden hätten. Gegen Abend habe man ihn erneut verhört, geschlagen und gefoltert. Die Verhöre hätten sechs Tage lang gedauert. Anschliessend habe man ihn an einen anderen Ort geführt, wo er am zweiten Tag verhört und am dritten Tag einem "Richter" vorgeführt worden sei. Da man ihm nichts habe nachweisen können, sei er freigelassen worden. Zirka drei Monate später sei ein Posten des IS gesprengt worden, wobei ein Knabe und ein Mädchen umgekommen seien. Nach seiner Inhaftierung sei wohl erzählt worden, dass er den Peshmerga Informationen gebe. Er sei von einem Doppelagenten gewarnt worden, der ihm geraten habe, sofort zu fliehen. Zwei seiner Nachbarn hätten ihm immer wieder Probleme bereitet. Sie hätten von ihm Geld verlangt und ihn nicht mehr im Quartier haben wollen. Er gehe davon aus, diese hätten hinter den gegen ihn erhobenen Anschuldigungen gesteckt. Die Angehörigen der beiden Kinder, die
gestorben seien, hätten auch für den IS gearbeitet. Als er in der Türkei gewesen sei, habe er erfahren, dass diese Leute nach ihm suchten. Man habe ihn informiert, dass der IS sein Haus durchsucht und alles demoliert habe. Von seinem Freund M._______ habe er erfahren, dass N._______ und O._______ ihn beschuldigten, Informationen weitergegeben zu haben.

Die Beschwerdeführerin brachte vor, sie hätten den Irak verlassen, weil ihre Kinder dort keine Zukunft hätten. Die Kinder seien psychisch erkrankt und hätten sich ständig gefürchtet. Sie hätten ihre Heimat auch wegen den Problemen ihres Ehemannes verlassen. Man habe ihn beschuldigt, Informationen weitergegeben zu haben. Nachdem der IS in ihre Region gekommen sei, hätten die Kinder die Schule nicht mehr besucht; sie seien ständig im Haus geblieben.

C._______ sagte aus, sein Vater sei beschuldigt worden, ein Spion zu sein. Er sei davon persönlich nicht betroffen gewesen.

A.d Die Beschwerdeführenden gaben bei der Vorinstanz mehrere Dokumente ab (vgl. SEM-act. A27 Ziff. 1 - 7; Beweismittelumschlag).

B.
Mit Verfügung vom 12. Oktober 2018 - eröffnet am 15. Oktober 2018 - stellte das SEM fest, die Beschwerdeführenden erfüllten die Flüchtlingseigenschaft nicht, und lehnte die Asylgesuche ab. Zugleich verfügte es ihre Wegweisung aus der Schweiz und ordnete deren Vollzug an.

C.
Mit Eingabe ihres Rechtsvertreters vom 14. November 2018 liessen die Beschwerdeführenden gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erheben. In dieser wird beantragt, die Verfügung der Vorinstanz sei vollumfänglich aufzuheben, es sei die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführenden festzustellen und ihnen sei Asyl zu gewähren. Eventualiter sei die vorläufige Aufnahme anzuordnen. Es sei die unentgeltliche Prozessführung zu bewilligen, auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten und den Beschwerdeführenden in der Person des Unterzeichnenden ein unentgeltlicher Rechtsbeistand zu bestellen. Der Eingabe lagen Bestätigungen des Mokthars von I._______ vom 18. Oktober 2018 und über die Fürsorgeabhängigkeit der Beschwerdeführenden vom 19. Oktober 2018 bei.

D.
Mit Zwischenverfügung vom 20. November 2018 hiess der Instruktionsrichter das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gut und ordnete den Beschwerdeführenden lic. iur. Tarig Hassan als amtlichen Rechtsbeistand bei. Die Akten übermittelte er zur Vernehmlassung an das SEM.

E.
Das SEM beantragte in seiner Vernehmlassung vom 26. November 2018 die Abweisung der Beschwerde.

F.
In ihrer Stellungnahme vom 18. Dezember 2018 hielten die Beschwerdeführenden an ihren Anträgen fest. Sie beantragten subeventualiter die Rückweisung der Sache an das SEM zur rechtsgenüglichen Sachverhaltsabklärung und zur neuen Entscheidung. Der Stellungnahme lagen die Berichte der Hilfswerkvertretung über die Anhörung der Beschwerdeführenden und eine Kostennote vom 18. Dezember 2018 bei.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:

1.

1.1 Gemäss Art. 31
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 31 Grundsatz - Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt Beschwerden gegen Verfügungen nach Artikel 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 196819 über das Verwaltungsverfahren (VwVG).
VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 5 - 1 Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben:
1    Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben:
a  Begründung, Änderung oder Aufhebung von Rechten oder Pflichten;
b  Feststellung des Bestehens, Nichtbestehens oder Umfanges von Rechten oder Pflichten;
c  Abweisung von Begehren auf Begründung, Änderung, Aufhebung oder Feststellung von Rechten oder Pflichten oder Nichteintreten auf solche Begehren.
2    Als Verfügungen gelten auch Vollstreckungsverfügungen (Art. 41 Abs. 1 Bst. a und b), Zwischenverfügungen (Art. 45 und 46), Einspracheentscheide (Art. 30 Abs. 2 Bst. b und 74), Beschwerdeentscheide (Art. 61), Entscheide im Rahmen einer Revision (Art. 68) und die Erläuterung (Art. 69).25
3    Erklärungen von Behörden über Ablehnung oder Erhebung von Ansprüchen, die auf dem Klageweg zu verfolgen sind, gelten nicht als Verfügungen.
VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 33 Vorinstanzen - Die Beschwerde ist zulässig gegen Verfügungen:
a  des Bundesrates und der Organe der Bundesversammlung auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses des Bundespersonals einschliesslich der Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung;
b  des Bundesrates betreffend:
b1  die Amtsenthebung eines Mitgliedes des Bankrats, des Direktoriums oder eines Stellvertreters oder einer Stellvertreterin nach dem Nationalbankgesetz vom 3. Oktober 200325,
b2  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitgliedes der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Finanzmarktaufsichtsgesetz vom 22. Juni 200726,
b3  die Sperrung von Vermögenswerten gestützt auf das Bundesgesetz vom 18. Dezember 201528 über die Sperrung und die Rückerstattung unrechtmässig erworbener Vermögenswerte ausländischer politisch exponierter Personen,
b4  das Verbot von Tätigkeiten nach dem NDG30,
c  des Bundesstrafgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals;
cbis  des Bundespatentgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals;
cquater  des Bundesanwaltes oder der Bundesanwältin auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von ihm oder ihr gewählten Staatsanwälte und Staatsanwältinnen sowie des Personals der Bundesanwaltschaft;
cquinquies  der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses ihres Sekretariats;
cter  der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von der Vereinigten Bundesversammlung gewählten Mitglieder der Bundesanwaltschaft;
d  der Bundeskanzlei, der Departemente und der ihnen unterstellten oder administrativ zugeordneten Dienststellen der Bundesverwaltung;
e  der Anstalten und Betriebe des Bundes;
f  der eidgenössischen Kommissionen;
g  der Schiedsgerichte auf Grund öffentlich-rechtlicher Verträge des Bundes, seiner Anstalten und Betriebe;
h  der Instanzen oder Organisationen ausserhalb der Bundesverwaltung, die in Erfüllung ihnen übertragener öffentlich-rechtlicher Aufgaben des Bundes verfügen;
i  kantonaler Instanzen, soweit ein Bundesgesetz gegen ihre Verfügungen die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht vorsieht.
VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 32 Ausnahmen - 1 Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
1    Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
a  Verfügungen auf dem Gebiet der inneren und äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt;
b  Verfügungen betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie Volkswahlen und -abstimmungen;
c  Verfügungen über leistungsabhängige Lohnanteile des Bundespersonals, soweit sie nicht die Gleichstellung der Geschlechter betreffen;
d  ...
e  Verfügungen auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend:
e1  Rahmenbewilligungen von Kernanlagen,
e2  die Genehmigung des Entsorgungsprogramms,
e3  den Verschluss von geologischen Tiefenlagern,
e4  den Entsorgungsnachweis;
f  Verfügungen über die Erteilung oder Ausdehnung von Infrastrukturkonzessionen für Eisenbahnen;
g  Verfügungen der unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen;
h  Verfügungen über die Erteilung von Konzessionen für Spielbanken;
i  Verfügungen über die Erteilung, Änderung oder Erneuerung der Konzession für die Schweizerische Radio- und Fernsehgesellschaft (SRG);
j  Verfügungen über die Beitragsberechtigung einer Hochschule oder einer anderen Institution des Hochschulbereichs.
2    Die Beschwerde ist auch unzulässig gegen:
a  Verfügungen, die nach einem anderen Bundesgesetz durch Einsprache oder durch Beschwerde an eine Behörde im Sinne von Artikel 33 Buchstaben c-f anfechtbar sind;
b  Verfügungen, die nach einem anderen Bundesgesetz durch Beschwerde an eine kantonale Behörde anfechtbar sind.
VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 105 Beschwerde gegen Verfügungen des SEM - Gegen Verfügungen des SEM kann nach Massgabe des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005367 Beschwerde geführt werden.
AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 83 Ausnahmen - Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
a  Entscheide auf dem Gebiet der inneren oder äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt;
b  Entscheide über die ordentliche Einbürgerung;
c  Entscheide auf dem Gebiet des Ausländerrechts betreffend:
c1  die Einreise,
c2  Bewilligungen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt,
c3  die vorläufige Aufnahme,
c4  die Ausweisung gestützt auf Artikel 121 Absatz 2 der Bundesverfassung und die Wegweisung,
c5  Abweichungen von den Zulassungsvoraussetzungen,
c6  die Verlängerung der Grenzgängerbewilligung, den Kantonswechsel, den Stellenwechsel von Personen mit Grenzgängerbewilligung sowie die Erteilung von Reisepapieren an schriftenlose Ausländerinnen und Ausländer;
d  Entscheide auf dem Gebiet des Asyls, die:
d1  vom Bundesverwaltungsgericht getroffen worden sind, ausser sie betreffen Personen, gegen die ein Auslieferungsersuchen des Staates vorliegt, vor welchem sie Schutz suchen,
d2  von einer kantonalen Vorinstanz getroffen worden sind und eine Bewilligung betreffen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt;
e  Entscheide über die Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung von Behördenmitgliedern oder von Bundespersonal;
f  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Beschaffungen, wenn:
fbis  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Verfügungen nach Artikel 32i des Personenbeförderungsgesetzes vom 20. März 200964;
f1  sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt; vorbehalten bleiben Beschwerden gegen Beschaffungen des Bundesverwaltungsgerichts, des Bundesstrafgerichts, des Bundespatentgerichts, der Bundesanwaltschaft sowie der oberen kantonalen Gerichtsinstanzen, oder
f2  der geschätzte Wert des zu vergebenden Auftrags den massgebenden Schwellenwert nach Artikel 52 Absatz 1 in Verbindung mit Anhang 4 Ziffer 2 des Bundesgesetzes vom 21. Juni 201962 über das öffentliche Beschaffungswesen nicht erreicht;
g  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlich-rechtlichen Arbeitsverhältnisse, wenn sie eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit, nicht aber die Gleichstellung der Geschlechter betreffen;
h  Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Amtshilfe, mit Ausnahme der Amtshilfe in Steuersachen;
i  Entscheide auf dem Gebiet des Militär-, Zivil- und Zivilschutzdienstes;
j  Entscheide auf dem Gebiet der wirtschaftlichen Landesversorgung, die bei schweren Mangellagen getroffen worden sind;
k  Entscheide betreffend Subventionen, auf die kein Anspruch besteht;
l  Entscheide über die Zollveranlagung, wenn diese auf Grund der Tarifierung oder des Gewichts der Ware erfolgt;
m  Entscheide über die Stundung oder den Erlass von Abgaben; in Abweichung davon ist die Beschwerde zulässig gegen Entscheide über den Erlass der direkten Bundessteuer oder der kantonalen oder kommunalen Einkommens- und Gewinnsteuer, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder es sich aus anderen Gründen um einen besonders bedeutenden Fall handelt;
n  Entscheide auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend:
n1  das Erfordernis einer Freigabe oder der Änderung einer Bewilligung oder Verfügung,
n2  die Genehmigung eines Plans für Rückstellungen für die vor Ausserbetriebnahme einer Kernanlage anfallenden Entsorgungskosten,
n3  Freigaben;
o  Entscheide über die Typengenehmigung von Fahrzeugen auf dem Gebiet des Strassenverkehrs;
p  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts auf dem Gebiet des Fernmeldeverkehrs, des Radios und des Fernsehens sowie der Post betreffend:69
p1  Konzessionen, die Gegenstand einer öffentlichen Ausschreibung waren,
p2  Streitigkeiten nach Artikel 11a des Fernmeldegesetzes vom 30. April 199770,
p3  Streitigkeiten nach Artikel 8 des Postgesetzes vom 17. Dezember 201072;
q  Entscheide auf dem Gebiet der Transplantationsmedizin betreffend:
q1  die Aufnahme in die Warteliste,
q2  die Zuteilung von Organen;
r  Entscheide auf dem Gebiet der Krankenversicherung, die das Bundesverwaltungsgericht gestützt auf Artikel 3473 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 200574 (VGG) getroffen hat;
s  Entscheide auf dem Gebiet der Landwirtschaft betreffend:
s1  ...
s2  die Abgrenzung der Zonen im Rahmen des Produktionskatasters;
t  Entscheide über das Ergebnis von Prüfungen und anderen Fähigkeitsbewertungen, namentlich auf den Gebieten der Schule, der Weiterbildung und der Berufsausübung;
u  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Kaufangebote (Art. 125-141 des Finanzmarktinfrastrukturgesetzes vom 19. Juni 201577);
v  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Meinungsverschiedenheiten zwischen Behörden in der innerstaatlichen Amts- und Rechtshilfe;
w  Entscheide auf dem Gebiet des Elektrizitätsrechts betreffend die Plangenehmigung von Starkstromanlagen und Schwachstromanlagen und die Entscheide auf diesem Gebiet betreffend Enteignung der für den Bau oder Betrieb solcher Anlagen notwendigen Rechte, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt;
x  Entscheide betreffend die Gewährung von Solidaritätsbeiträgen nach dem Bundesgesetz vom 30. September 201681 über die Aufarbeitung der fürsorgerischen Zwangsmassnahmen und Fremdplatzierungen vor 1981, ausser wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt;
y  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts in Verständigungsverfahren zur Vermeidung einer den anwendbaren internationalen Abkommen im Steuerbereich nicht entsprechenden Besteuerung;
z  Entscheide betreffend die in Artikel 71c Absatz 1 Buchstabe b des Energiegesetzes vom 30. September 201684 genannten Baubewilligungen und notwendigerweise damit zusammenhängenden in der Kompetenz der Kantone liegenden Bewilligungen für Windenergieanlagen von nationalem Interesse, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt.
BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 83 Ausnahmen - Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
a  Entscheide auf dem Gebiet der inneren oder äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt;
b  Entscheide über die ordentliche Einbürgerung;
c  Entscheide auf dem Gebiet des Ausländerrechts betreffend:
c1  die Einreise,
c2  Bewilligungen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt,
c3  die vorläufige Aufnahme,
c4  die Ausweisung gestützt auf Artikel 121 Absatz 2 der Bundesverfassung und die Wegweisung,
c5  Abweichungen von den Zulassungsvoraussetzungen,
c6  die Verlängerung der Grenzgängerbewilligung, den Kantonswechsel, den Stellenwechsel von Personen mit Grenzgängerbewilligung sowie die Erteilung von Reisepapieren an schriftenlose Ausländerinnen und Ausländer;
d  Entscheide auf dem Gebiet des Asyls, die:
d1  vom Bundesverwaltungsgericht getroffen worden sind, ausser sie betreffen Personen, gegen die ein Auslieferungsersuchen des Staates vorliegt, vor welchem sie Schutz suchen,
d2  von einer kantonalen Vorinstanz getroffen worden sind und eine Bewilligung betreffen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt;
e  Entscheide über die Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung von Behördenmitgliedern oder von Bundespersonal;
f  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Beschaffungen, wenn:
fbis  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Verfügungen nach Artikel 32i des Personenbeförderungsgesetzes vom 20. März 200964;
f1  sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt; vorbehalten bleiben Beschwerden gegen Beschaffungen des Bundesverwaltungsgerichts, des Bundesstrafgerichts, des Bundespatentgerichts, der Bundesanwaltschaft sowie der oberen kantonalen Gerichtsinstanzen, oder
f2  der geschätzte Wert des zu vergebenden Auftrags den massgebenden Schwellenwert nach Artikel 52 Absatz 1 in Verbindung mit Anhang 4 Ziffer 2 des Bundesgesetzes vom 21. Juni 201962 über das öffentliche Beschaffungswesen nicht erreicht;
g  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlich-rechtlichen Arbeitsverhältnisse, wenn sie eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit, nicht aber die Gleichstellung der Geschlechter betreffen;
h  Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Amtshilfe, mit Ausnahme der Amtshilfe in Steuersachen;
i  Entscheide auf dem Gebiet des Militär-, Zivil- und Zivilschutzdienstes;
j  Entscheide auf dem Gebiet der wirtschaftlichen Landesversorgung, die bei schweren Mangellagen getroffen worden sind;
k  Entscheide betreffend Subventionen, auf die kein Anspruch besteht;
l  Entscheide über die Zollveranlagung, wenn diese auf Grund der Tarifierung oder des Gewichts der Ware erfolgt;
m  Entscheide über die Stundung oder den Erlass von Abgaben; in Abweichung davon ist die Beschwerde zulässig gegen Entscheide über den Erlass der direkten Bundessteuer oder der kantonalen oder kommunalen Einkommens- und Gewinnsteuer, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder es sich aus anderen Gründen um einen besonders bedeutenden Fall handelt;
n  Entscheide auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend:
n1  das Erfordernis einer Freigabe oder der Änderung einer Bewilligung oder Verfügung,
n2  die Genehmigung eines Plans für Rückstellungen für die vor Ausserbetriebnahme einer Kernanlage anfallenden Entsorgungskosten,
n3  Freigaben;
o  Entscheide über die Typengenehmigung von Fahrzeugen auf dem Gebiet des Strassenverkehrs;
p  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts auf dem Gebiet des Fernmeldeverkehrs, des Radios und des Fernsehens sowie der Post betreffend:69
p1  Konzessionen, die Gegenstand einer öffentlichen Ausschreibung waren,
p2  Streitigkeiten nach Artikel 11a des Fernmeldegesetzes vom 30. April 199770,
p3  Streitigkeiten nach Artikel 8 des Postgesetzes vom 17. Dezember 201072;
q  Entscheide auf dem Gebiet der Transplantationsmedizin betreffend:
q1  die Aufnahme in die Warteliste,
q2  die Zuteilung von Organen;
r  Entscheide auf dem Gebiet der Krankenversicherung, die das Bundesverwaltungsgericht gestützt auf Artikel 3473 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 200574 (VGG) getroffen hat;
s  Entscheide auf dem Gebiet der Landwirtschaft betreffend:
s1  ...
s2  die Abgrenzung der Zonen im Rahmen des Produktionskatasters;
t  Entscheide über das Ergebnis von Prüfungen und anderen Fähigkeitsbewertungen, namentlich auf den Gebieten der Schule, der Weiterbildung und der Berufsausübung;
u  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Kaufangebote (Art. 125-141 des Finanzmarktinfrastrukturgesetzes vom 19. Juni 201577);
v  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Meinungsverschiedenheiten zwischen Behörden in der innerstaatlichen Amts- und Rechtshilfe;
w  Entscheide auf dem Gebiet des Elektrizitätsrechts betreffend die Plangenehmigung von Starkstromanlagen und Schwachstromanlagen und die Entscheide auf diesem Gebiet betreffend Enteignung der für den Bau oder Betrieb solcher Anlagen notwendigen Rechte, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt;
x  Entscheide betreffend die Gewährung von Solidaritätsbeiträgen nach dem Bundesgesetz vom 30. September 201681 über die Aufarbeitung der fürsorgerischen Zwangsmassnahmen und Fremdplatzierungen vor 1981, ausser wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt;
y  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts in Verständigungsverfahren zur Vermeidung einer den anwendbaren internationalen Abkommen im Steuerbereich nicht entsprechenden Besteuerung;
z  Entscheide betreffend die in Artikel 71c Absatz 1 Buchstabe b des Energiegesetzes vom 30. September 201684 genannten Baubewilligungen und notwendigerweise damit zusammenhängenden in der Kompetenz der Kantone liegenden Bewilligungen für Windenergieanlagen von nationalem Interesse, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt.
BGG liegt nicht vor.

1.2 Am 1. März 2019 ist eine Teilrevision des AsylG in Kraft getreten (AS 2016 3101); für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015).

1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht (aArt. 108 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 108 Beschwerdefristen - 1 Im beschleunigten Verfahren ist die Beschwerde gegen einen Entscheid nach Artikel 31a Absatz 4 innerhalb von sieben Arbeitstagen, gegen Zwischenverfügungen innerhalb von fünf Tagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen.
1    Im beschleunigten Verfahren ist die Beschwerde gegen einen Entscheid nach Artikel 31a Absatz 4 innerhalb von sieben Arbeitstagen, gegen Zwischenverfügungen innerhalb von fünf Tagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen.
2    Im erweiterten Verfahren ist die Beschwerde gegen einen Entscheid nach Artikel 31a Absatz 4 innerhalb von 30 Tagen, bei Zwischenverfügungen innerhalb von zehn Tagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen.
3    Die Beschwerde gegen Nichteintretensentscheide sowie gegen Entscheide nach Artikel 23 Absatz 1 und Artikel 40 in Verbindung mit Artikel 6a Absatz 2 Buchstabe a ist innerhalb von fünf Arbeitstagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen.
4    Die Verweigerung der Einreise nach Artikel 22 Absatz 2 kann bis zum Zeitpunkt der Eröffnung einer Verfügung nach Artikel 23 Absatz 1 angefochten werden.
5    Die Überprüfung der Rechtmässigkeit und der Angemessenheit der Zuweisung eines Aufenthaltsortes am Flughafen oder an einem anderen geeigneten Ort nach Artikel 22 Absätze 3 und 4 kann jederzeit mittels Beschwerde beantragt werden.
6    In den übrigen Fällen beträgt die Beschwerdefrist 30 Tage seit Eröffnung der Verfügung.
7    Per Telefax übermittelte Rechtsschriften gelten als rechtsgültig eingereicht, wenn sie innert Frist beim Bundesverwaltungsgericht eintreffen und mittels Nachreichung des unterschriebenen Originals nach den Regeln gemäss Artikel 52 Absätze 2 und 3 VwVG375 verbessert werden.
AsylG; Art. 105
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 105 Beschwerde gegen Verfügungen des SEM - Gegen Verfügungen des SEM kann nach Massgabe des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005367 Beschwerde geführt werden.
AsylG i.V.m. Art. 37
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 37 Grundsatz - Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG56, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt.
VGG und Art. 52 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 52 - 1 Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat.
1    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat.
2    Genügt die Beschwerde diesen Anforderungen nicht oder lassen die Begehren des Beschwerdeführers oder deren Begründung die nötige Klarheit vermissen und stellt sich die Beschwerde nicht als offensichtlich unzulässig heraus, so räumt die Beschwerdeinstanz dem Beschwerdeführer eine kurze Nachfrist zur Verbesserung ein.
3    Sie verbindet diese Nachfrist mit der Androhung, nach unbenutztem Fristablauf auf Grund der Akten zu entscheiden oder, wenn Begehren, Begründung oder Unterschrift fehlen, auf die Beschwerde nicht einzutreten.
VwVG). Die Beschwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 105 Beschwerde gegen Verfügungen des SEM - Gegen Verfügungen des SEM kann nach Massgabe des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005367 Beschwerde geführt werden.
AsylG i.V.m. Art. 37
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 37 Grundsatz - Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG56, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt.
VGG und Art. 48 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 48 - 1 Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
1    Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
a  vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat;
b  durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist; und
c  ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat.
2    Zur Beschwerde berechtigt sind ferner Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt.
VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 106 Beschwerdegründe - 1 Mit der Beschwerde kann gerügt werden:
1    Mit der Beschwerde kann gerügt werden:
a  Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich Missbrauch und Überschreitung des Ermessens;
b  unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts;
c  ...
2    Artikel 27 Absatz 3 und Artikel 68 Absatz 2 bleiben vorbehalten.
AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 49 - Der Beschwerdeführer kann mit der Beschwerde rügen:
a  Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens;
b  unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes;
c  Unangemessenheit; die Rüge der Unangemessenheit ist unzulässig, wenn eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat.
VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

3.

3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 2 Asyl - 1 Die Schweiz gewährt Flüchtlingen auf Gesuch hin Asyl; massgebend ist dieses Gesetz.
1    Die Schweiz gewährt Flüchtlingen auf Gesuch hin Asyl; massgebend ist dieses Gesetz.
2    Asyl umfasst den Schutz und die Rechtsstellung, die Personen aufgrund ihrer Flüchtlingseigenschaft in der Schweiz gewährt werden. Es schliesst das Recht auf Anwesenheit in der Schweiz ein.
AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
1    Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
2    Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen.
3    Keine Flüchtlinge sind Personen, die wegen Wehrdienstverweigerung oder Desertion ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Vorbehalten bleibt die Einhaltung des Abkommens vom 28. Juli 19514 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (Flüchtlingskonvention).5
4    Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951.6
AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
1    Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
2    Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen.
3    Keine Flüchtlinge sind Personen, die wegen Wehrdienstverweigerung oder Desertion ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Vorbehalten bleibt die Einhaltung des Abkommens vom 28. Juli 19514 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (Flüchtlingskonvention).5
4    Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951.6
AsylG).

3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 7 Nachweis der Flüchtlingseigenschaft - 1 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen.
1    Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen.
2    Glaubhaft gemacht ist die Flüchtlingseigenschaft, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält.
3    Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden.
AsylG).

4.

4.1 Das SEM begründet seinen Entscheid damit, dem Beschwerdeführer sei es misslungen, glaubhaft darzulegen, weshalb er den Verdacht des IS, ein Agent zu sein, erweckt habe. Es sei nicht nachvollziehbar, dass der IS aufgrund seiner Telefongespräche hätte folgern sollen, er telefoniere mit den Peshmerga oder mit irakischen Behörden. Falls Telefongespräche dafür genügt hätten, den Verdacht des IS zu erwecken, sei nicht nachvollziehbar, warum er das Risiko in Kauf genommen habe, beim Telefonieren beobachtet zu werden. Die Schilderung der Mitnahme durch den IS sei vage und ohne persönlichen Bezug ausgefallen. Seine Darstellung habe die vertiefende Substanz vermissen lassen, die zu erwarten gewesen wäre, hätte er das Geschilderte tatsächlich erlebt. Obschon er gesagt habe, er könnte ein Jahr lang über die Erlebnisse in der Gefangenschaft berichten, seien seine Aussagen oberflächlich geblieben. Er sei nicht in der Lage gewesen, bedeutende Unterschiede zwischen den Orten, an denen er festgehalten worden sei, oder der Art der Gefangenschaft an denselben differenziert zu beschreiben respektive über irgendein Erlebnis zu berichten, das ihm besonders in Erinnerung geblieben sei. Gesamthaft betrachtet hätten sich seine Aussagen dazu in Allgemeinplätzen erschöpft. Tatsächlich verfolgte Personen erführen in ihrer Wahrnehmung eine subjektive Prägung ihrer Erfahrungen beziehungsweise Befürchtungen, und Ängste würden dementsprechend geschildert. Vorliegend untermauerten weder persönliche Betroffenheit noch subjektives Empfinden das von ihm Geschilderte. Die Probleme mit dem IS und die Gefangenschaft seien nicht glaubhaft.

Die Angabe des Beschwerdeführers, er sei als Drahtzieher eines Bombenanschlags verdächtigt worden, sei zu bezweifeln, zumal er sich politisch nie engagiert haben wolle. Bei der BzP habe er gesagt, K._______ habe behauptet, er habe ihn bei den Amerikanern verraten. Deshalb sei er von dessen Familie verfolgt worden. Bei der Anhörung habe er geltend gemacht, zwei kriminelle Nachbarn hätten gesagt, er sei es gewesen, der Informationen an die Peshmerga weitergeleitet habe, welche diese an die Amerikaner übermittelt hätten. Die beiden Nachbarn habe er bei der BzP zwar erwähnt, aber in einem anderen Zusammenhang, als er nach Mitgliedern gewalttätiger Organisationen gefragt worden sei. Wären diese beiden Personen tatsächlich der Grund für den Entschluss zur Flucht gewesen, wäre zu erwarten gewesen, dass er dies bei der ersten Gelegenheit erwähnt hätte.

Bei der BzP habe er angegeben, K._______ gehöre der Gruppe der al-Haschd asch-Scha'bi an. Bei dieser handle es sich um Volksmobilmachungskräfte, die der irakischen Regierung unterstünden. Bei der Anhörung habe er behauptet, K._______ gehöre daneben auch dem IS an, was er bei der BzP nicht erwähnt habe und insofern nicht logisch sei, als die Volksmobilmachungskräfte die Verteidigung des Iraks gegen den IS zum Ziel hätten. Im Weiteren habe er angegeben, er sei über einen Freund respektive über einen jungen Neffen eines Nachbarn zur Ausreise aufgefordert worden. Angesichts der erheblichen Unglaubhaftigkeitselemente seien auch diese Vorbringen nicht glaubhaft.

In Anbetracht der Aussagen der Beschwerdeführenden und den eingereichten Dokumenten werde nicht bezweifelt, dass sie in I._______ gelebt hätten. Gemäss den eingereichten Kopien der irakischen Nationalitätenausweise und des alten Passes seien die Beschwerdeführenden (Eltern) in der Provinz L._______ geboren worden. Die Lage in den vier von der kurdischen Regionalregierung kontrollierten Provinzen sei volatil und seit Juni 2014 hätten viele Flüchtlinge dort um Schutz nachgesucht, doch sei die Sicherheits- und Versorgungslage für die einheimische kurdische Bevölkerung nicht derart, dass von einer konkreten Gefährdung derselben gesprochen werden könne. Die Unruhen und Turbulenzen nach dem kurdischen Unabhängigkeitsreferendum könnten an dieser Einschätzung nichts ändern. Trotz Beendigung des Krieges gegen den IS seien die kurdischen Regionalbehörden weiterhin wachsam. In der ARK (Autonome Region Kurdistan) herrsche insgesamt gesehen keine Situation allgemeiner Gewalt und der Vollzug dorthin sei grundsätzlich zumutbar.

Selbst wenn die Beschwerdeführenden bis zu ihrer Ausreise in I._______ gelebt hätten, sei das Vorhandensein einer Wohnsitzalternative in L._______ zu bejahen. Alle Geschwister des Beschwerdeführers lebten dort. Die Ehemänner der Schwestern seien mit dem Beschwerdeführer verwandt und verfügten über einen gewissen Wohlstand. Drei Schwestern lebten in eigenen Häusern und hätten ihre Brüder aufgenommen, als diese von I._______ nach L._______ gezogen seien. Neben den Geschwistern habe der Beschwerdeführer noch viele weitere Verwandte, die alle einer Arbeit nachgingen. Es könne davon ausgegangen werden, dass die Beschwerdeführenden bei einer Rückkehr in L._______ ein grosses intaktes familiäres Beziehungsnetz hätten, dass ihnen finanziell und mit adäquatem Wohnraum helfen könne. Der Beschwerdeführer habe langjährige Berufserfahrung und besitze zusammen mit seinen Brüdern (...) so dass ihm zugemutet werden könne, seine Tätigkeit mit seinen Brüdern wiederaufzunehmen. Die Beschwerdeführenden würden angesichts dieser begünstigenden Faktoren nicht in eine existenzbedrohliche Lage geraten.

4.2 In der Beschwerde wird einleitend ausführlich der Sachverhalt geschildert und geltend gemacht, der Beschwerdeführer habe erklärt, dass jede Person, die im Besitz einer SIM-Karte gewesen sei, verdächtigt worden sei. Zudem hätten die Kurden unter Generalverdacht gestanden. Viele der Personen, die regelmässig telefoniert hätten, seien festgenommen worden. Aus Angst um seine Familie sei er das Risiko eingegangen, da er nicht damit gerechnet habe, der IS werde nicht mehr von ihm ablassen. Da er nach der Haft davon ausgegangen sei, überwacht zu werden, habe er das Telefon nicht mehr benutzt. Er habe davon berichtet, dass das Signal in I._______ schwach gewesen sei, weshalb er von einem erhöhten Ort - dem Hausdach - aus telefoniert habe. Sowohl die von ihm genannte Örtlichkeit, als auch der Umstand, dass er von Nachbarn beobachtet worden sei, seien glaubhaft. Die beiden Nachbarn seien auf ihn wütend gewesen und hätten sich beim IS einen guten Ruf erarbeiten wollen. Er habe betont, er vermute, dass ihn die Nachbarn denunziert hätten. Er habe beschrieben, dass die Angreifer wie Afghanen gekleidet gewesen seien und die Gesichter vermummt hätten, und er habe berichtet, dass sie nach A._______ gefragt, sein Mobiltelefon gesucht und ihn zum Schweigen aufgefordert hätten. Er habe geschildert, wann die Männer bei ihm aufgetaucht seien und wo sie nach der SIM-Karte gesucht hätten. Hervorzuheben sei, dass er erwähnt habe, das Telefon sei auf der Ladestation gewesen, als die Männer gekommen seien, was ein starkes Realkennzeichen sei. Weiter habe er geschildert, dass die Kinder durch den Besuch der Männer geweckt worden und erschreckt gewesen seien sowie "Baba, Baba" gerufen hätten, während die Ehefrau in Tränen ausgebrochen sei. Er habe die Emotionen seiner Familie geschildert. Ausserdem habe er gesagt, die Verschleppung vor den Augen seiner Familie sei für ihn das Schlimmste gewesen. Er habe seine Gefühlslage und das Auto, in dem er weggebracht worden sei, beschrieben.

Der Beschwerdeführer habe der Befragerin angeboten, er könne ihr erzählen, wie er gefoltert und geschlagen worden sei. Er sei aufgefordert worden, das ihm wichtig Erscheinende zu erzählen, es seien aber keine Nachfragen gestellt worden. Dieses Versäumnis könne ihm nicht angelastet werden, habe er doch die schrecklichen Ereignisse und deren Tragweite angedeutet. Spezifische Details habe er nicht preisgeben wollen, was ein nachvollziehbares Verhalten für Opfer von traumatischen Ereignissen sei. Unbeachtet geblieben sei auch, dass er von der Verletzung seiner rechten Hand berichtet habe. Er habe geschildert, er sei beschimpft, geschlagen und zu angeblichen Verbindungen mit den Peshmerga befragt worden. Zudem habe er eine detailreiche Beschreibung der Orte geliefert, indem er die sanitären Anlagen verglichen und die unterschiedliche Behandlung geschildert habe.

Bei der BzP habe er die beiden Nachbarn N._______ und O._______ erwähnt. Diese seien nicht der Grund für seine Ausreise gewesen, sondern die durch sie ausgelösten von K._______ begangenen Handlungen. Seinen Ausführungen sei zu entnehmen, dass es in I._______ im Jahr 2016 normal gewesen sei, ein doppeltes Spiel zu treiben und mit verschiedenen Kräften zusammenzuarbeiten, weshalb er die Doppelrolle von K._______ bei der BzP nicht erwähnt habe. Der Widerspruch bezüglich des Überbringers der Nachricht von P._______ sei gesucht, bei der BzP habe er ihn als Freund, bei der Anhörung als Familienfreund und Neffe von P._______ bezeichnet.

Die Vermutung des SEM, der Beschwerdeführer habe I._______ bereits 2014 verlassen, könne mit der Bestätigung des Dorfvorstehers vom 28. Oktober 2018 widerlegt werden.

Das SEM habe den herabgesetzten Anforderungen an das Glaubhaftmachen nicht Rechnung getragen. Während der Anhörung des Beschwerdeführers habe von Beginn weg eine angespannte Stimmung geherrscht, was anhand einer unsachlichen Frage der Befragerin illustriert werden könne. Bei der BzP sei er aufgefordert worden, sich kurz zu halten und es sei unklar, wie lange diese gedauert habe. Auf die Gesuchsgründe sei ohnehin nur kurz eingegangen worden. Die Anhörungen der Beschwerdeführerin und des Sohnes C._______ seien in die Würdigung nicht einbezogen worden und hätten nur 20 Minuten gedauert. Bei der Anhörung sei der Beschwerdeführer nur durch die Hilfswerkvertreterin auf die Konsequenzen angesprochen worden, die ihm beim Auffinden der SIM-Karte durch den IS gedroht hätten. Auch der Umstand, dass er in der Türkei von K._______ gesucht worden sei, sei nur dank ihr zur Sprache gekommen. Die glaubhaften Aussagen des Beschwerdeführers würden allfällige Unstimmigkeiten überwiegen.

Der Beschwerdeführer habe seitens von K._______ bereits ernsthafte Nachteile erlitten. Aufgrund des Gerüchts, er sei ein Spitzel, sei er gesucht worden. Kämpfer dieses Mannes hätten sein Haus aufgesucht und grosse Zerstörung angerichtet. Zudem habe er Leute in die Türkei geschickt, um den Beschwerdeführer suchen zu lassen. Die noch andauernde Suche sei weiter durch den Umstand begründet, dass er den Beschwerdeführer für den Tod seiner beiden Kinder verantwortlich mache. Er habe zwar ein privates Motiv, ihm unterstünden aber Truppen der Dachorganisation al-Haschd asch-Scha'bi, die vom irakischen Staat unterstützt werde. Demnach sei nicht von einer reinen nicht-staatlichen Verfolgung auszugehen. In der gegenwärtigen Situation im Irak bestehe keine funktionierende und effiziente Schutzinfrastruktur. In I._______ sei ein Leben unter menschenwürdigen Bedingungen nicht möglich. Der Beschwerdeführer würde auch in der ARK auf keinen staatlichen Schutzwillen stossen, da sein privater Verfolger ein einflussreicher Anführer der al-Haschd asch-Scha'bi sei, die überall im Irak präsent sei. Aufgrund der Vandalenakte an seinem Haus, bei denen eventuell auch Ausweisdokumente der Familie entwendet worden seien, sei davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer nur knapp einer Festnahme entgangen sei. Die Suchaktion in der Türkei dokumentiere die grosse Macht von K._______, weshalb davon auszugehen sei, dass der Beschwerdeführer und seine Familie begründete Furcht vor künftiger Verfolgung hätten.

Da in der Provinz Q._______ nach wie vor eine Situation allgemeiner Gewalt herrsche, sei eine Rückkehr dorthin als unzumutbar einzustufen. Die Beschwerdeführenden hätten glaubhaft darlegen können, dass sie nicht über längere Zeit im Nordirak gelebt hätten. Dort lebten zwar viele ihrer Verwandten, sie fürchteten sich aber vor Verfolgung durch den IS und der al-Haschd asch-Scha'bi. Ausserdem hätten sie noch nie in L._______ gelebt. Das Ausweichen der Beschwerdeführenden in die ARK sei mangels begünstigender Faktoren für sie absolut unzumutbar. Die Situation spitze sich dort auch für die Kurden zu, zumal der türkische Präsident den kurdischen Staat zu eliminieren suche. Das Kindswohl sei im Rahmen der Zumutbarkeitsprüfung vorrangig zu gewichten. Die Beschwerdeführenden hätten sechs minderjährige Kinder und zumindest der Sohn E._______ sei aufgrund der Ereignisse auf der Flucht traumatisiert. Auch C._______ leide wegen des Erlebten unter Zittern und Haarausfall. Der Vollzug der Wegweisung sei somit unzumutbar.

4.3 Das SEM führt in seiner Vernehmlassung aus, das eingereichte Schreiben des Dorfvorstehers sei angesichts der Unstimmigkeiten in den Aussagen des Beschwerdeführers nicht geeignet, die Glaubhaftigkeit derselben nachzuweisen. Es sei notorisch, dass Dokumente wie das eingereichte käuflich erhältlich seien, weshalb ihr Beweiswert als gering einzustufen sei. Der Rüge, es habe in der Anhörung eine angespannte Stimmung geherrscht, sei entgegenzuhalten, dass die anwesende Hilfswerkvertreterin auf dem Unterschriftenblatt nichts vermerkt habe, das für eine solche sprechen würde. Die Befragungen der Ehefrau und des Sohnes des Beschwerdeführers seien zwar kurzgehalten, aber in der für die korrekte Beurteilung des Asylgesuchs angemessenen Tiefe durchgeführt worden. Ehefrau und Sohn hätten sich im Wesentlichen auf die Probleme des Beschwerdeführers berufen, auf dessen Asylgründe in einer fast ganztägigen Anhörung eingegangen worden sei. Beide hätten keine persönlichen Probleme gehabt und am Ende der Anhörung bestätigt, sie hätten das für ihr Asylgesuch Wesentliche sagen können. Der Gesundheitszustand der Kinder sei nicht geeignet, die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs in Frage zu stellen. Zu den belastenden Erlebnissen sei es nicht im Heimatstaat, sondern auf dem Weg in die Schweiz gekommen. Es sei nicht davon auszugehen, dass sich der Gesundheitszustand der Kinder im Heimatland verschlechtern werde. Eine medizinische Behandlung sei in L._______ bei Bedarf möglich.

4.4 In der Stellungnahme wird entgegnet, das Schreiben des Mokhtars sei eines von vielen Indizien, das in die Glaubhaftigkeitsprüfung der Aussagen des Beschwerdeführers einfliessen müsse. Das vorliegende Asylverfahren sei zügig geführt worden und die Beschwerdeführenden hätten so rasch wie möglich die ihnen wichtig erscheinenden Beweismittel beschafft. Sie hätten es nicht für möglich gehalten, dass man ihnen nicht glauben würde, dass sie bis 2016 in I._______ gelebt hätten, weshalb sie sich erst nach dem Entscheid um eine aktuelle Bestätigung bemüht hätten. Es treffe zu, dass die Hilfswerkvertreterin auf dem Unterschriftenblatt keine Bemerkungen angebracht habe, aus den Protokollen werde aber ersichtlich, dass die befragende Person ziemlich voreingenommen und unsachlich gewesen sei. Dem Beschwerdeführer sei es nicht möglich gewesen, in einer entspannten Atmosphäre über seine Fluchtgründe zu berichten. Dass keine unvoreingenommene Sachverhaltsabklärung stattgefunden habe, werde dadurch bestätigt, dass die Beschwerdeführerin und der älteste Sohn der Familie inklusive Rückübersetzung nur gerade 20 Minuten lang befragt worden seien. Die Befragerin habe sich ihr Bild schon vor deren Anhörung gemacht und habe es vorgezogen, alle Befragungen an einem Tag abzuschliessen, anstatt eine genaue Sachverhaltsabklärung durchzuführen. Dies gehe aus dem Bericht der Hilfswerkvertreterin hervor. Es werde daher subeventualiter beantragt, dass die Sache zur rechtsgenüglichen Sachverhaltsabklärung sowie zum neuen Entscheid an die Vorinstanz zurückgewiesen werde.

Hinsichtlich des Gesundheitszustands der Kinder sei festzuhalten, dass der Ort der Traumatisierung nicht unbedingt einen Einfluss auf die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs habe, da es in erster Linie darauf ankomme, dass das traumatisierte Kind am Ort der Wegweisung ausreichend behandelt werden könne. Das SEM scheine ausser Acht zu lassen, dass die Kinder zwei Jahre lang unter IS-Herrschaft in I._______ gelebt hätten. Allein diese Erfahrung sei für viele Menschen traumatisierend. Die traumatische Flucht habe die Traumata der Kinder verschlimmert. Aufgrund der Schilderungen der Familie zum Gesundheitszustand der sechs Kinder sei davon auszugehen, dass eine Rückkehr in den Irak unzumutbar sei. Es bestünde die Gefahr, dass die Kriegstraumata der Kinder allein durch die Rückkehr in das Land, in dem sie sich einst sicher gefühlt hätten, verstärkt würde. Daran ändere auch der Umstand nichts, dass das SEM die Namen dreier Institutionen nenne, die grundsätzlich geeignet schienen, psychologische Probleme zu behandeln, nichts. Es komme darauf an, ob die Behandlungs- und Betreuungsmöglichkeiten zugänglich seien. Unter Berücksichtigung des Kindeswohls seien im Rahmen der Zumutbarkeitsprüfung weniger hohe Anforderungen an die Annahme einer konkreten Gefährdung zu stellen. Die SFH berichte in ihrer Schnellrecherche vom Februar 2017, dass die Nachfrage in der KRG an die Infrastruktur und die Behandlungsmöglichkeiten von psychischen Erkrankungen nicht abgedeckt werden könne. Zudem seien die Kosten für Arztbesuche und Medikamente je nach Institution für Familien nicht erschwinglich. Teilweise würden Medikamente gar nicht in die ARK geliefert. Die Behandlung von posttraumatischen Belastungsstörungen (PTBS) sei in der ARK nicht gewährleistet.

5.

5.1 In der Beschwerde und der Stellungnahme wird geltend gemacht, während der Anhörung des Beschwerdeführers habe eine angespannte Atmosphäre geherrscht und es entstehe der Eindruck, dass es nicht möglich gewesen sei, den Sachverhalt unvoreingenommen abzuklären. Die Anhörungen der Beschwerdeführerin und des Sohnes C._______ hätten nur 20 Minuten gedauert, weshalb auch diesbezüglich der Sachverhalt nicht rechtsgenüglich abgeklärt worden sei.

5.2 Eine Durchsicht des Anhörungsprotokolls ergibt, dass die Befragerin den Beschwerdeführer mehrfach in eher «undiplomatischer Weise» auf aus ihrer Sicht nicht nachvollziehbare oder sie nicht überzeugende Aussagen hinwies. Der Beschwerdeführer bewahrte indessen die Ruhe und nahm Stellung zu den von der Befragerin angesprochenen Punkten. Dem Anhörungsprotokoll kann nicht entnommen werden, dass er «aus dem Konzept gebracht» wurde und nicht in der Lage war, die ihm gestellten Fragen zu beantworten. Vor Abschluss der Anhörung bestätigte er, er habe alles sagen können, das er für sein Asylgesuch als wesentlich erachte und es gebe keine anderen, bisher unerwähnten Gründe, die gegen eine Rückkehr in den Heimatstaat sprächen. Nach der Rückübersetzung des Protokolls bekräftigte er, das Protokoll sei vollständig und entspreche seinen freien Äusserungen (vgl. SEM-act. A22/24 S. 22 f.). Die Hilfswerkvertreterin beanstandete die Anhörung auf dem Unterschriftenblatt (vgl. SEM-act. A22/24 S. 24) nicht und hielt in ihrem (internen) Kurzbericht vom 18. September 2019 fest, die Befragung sei sachlich verlaufen und die Sachverhaltsfeststellung sei ausführlich gewesen. Während der Anhörung habe eine «relativ angenehme Atmosphäre» geherrscht. Objektiv gesehen besteht somit kein Anlass zur Annahme, der Sachverhalt habe mit dem Beschwerdeführer nicht vollständig abgeklärt werden können.

5.3 Die Beschwerdeführerin wurde bei der BzP unter anderem zu ihrer Herkunft und ihren familiären Beziehungen im Heimatland befragt. Nach den Gründen für das Asylgesuch gefragt, sagte sie, sie habe den Irak verlassen, weil ihr Ehemann vom Daesh und einer Familie verfolgt werde. Sie verneinte bereits damals, persönlich Probleme mit den Behörden oder mit Privatpersonen gehabt zu haben (vgl. SEM-act. A8/15 S. 12). Bei der Anhörung wurde sie gefragt, weshalb sie in der Schweiz um Asyl nachsuche. Sie antwortete dahingehend, dass ihre Kinder im Irak aufgrund der allgemeinen Lage keine Zukunft hätten und dass ihr Mann Probleme gehabt habe. Die Frage, ob sie oder die Kinder persönlich von den Problemen des Beschwerdeführers betroffen gewesen seien, verneinte sie. Sie bestätigte auch, dass sie keine Probleme mit Behörden, mit Privatpersonen oder mit dem IS gehabt habe und sagte, auch ihre Kinder hätten keine Probleme gehabt. Nach dem Einmarsch des IS hätten sie das Haus nicht mehr verlassen. Die Frage, ob sie weitere Gründe habe, die gegen eine Rückkehr in die Heimat sprächen, verneinte sie (vgl. SEM-act. A23/6 S. 2 ff.). Die Anhörung der Beschwerdeführerin kann zwar nicht als einlässlich bezeichnet werden, angesichts ihrer klaren Aussage, sie habe keine eigenen Asylgründe, darf der Sachverhalt jedoch als erstellt erachtet werden. Der Hinweis der Hilfswerkvertreterin, es seien keine Fragen zu ihrer Identität oder Beziehungen im Heimatland gestellt worden, ist zwar zutreffend, indessen wurden diese Fragen bereits bei der BzP beantwortet und an der Identität der Beschwerdeführerin wurde nicht gezweifelt. Entgegen der auf Beschwerdeebene vertretenen Auffassung konnte die Beschwerdeführerin nicht zum Leben in I._______ befragt werden, da sie eigenen Angaben gemäss nach dem Einmarsch des IS ständig im Haus eingeschlossen gewesen sei (vgl. SEM-act. A23/6 S. 3). Der rechtserhebliche Sachverhalt konnte somit auch mit der Beschwerdeführerin erstellt werden.

5.4 C._______ sagte bei der BzP, er habe den Irak verlassen, weil sein Vater dort bedroht worden sei. Persönlich habe er keine Probleme gehabt. Er befürchte, die Leute, die seinen Vater suchten, könnten auch ihn töten (vgl. SEM-act. A9/11 S. 6 f.). Bei der Anhörung führte er aus, in der Schweiz fühlten sie sich in Sicherheit. Den Irak habe er verlassen, weil sein Vater der Spionage beschuldigt worden sei. Persönlich sei er davon nicht betroffen gewesen. Die Frage, ob er selbst mit dem IS oder ähnlichen Gruppierungen Probleme gehabt habe, verneinte er (vgl. SEM-act. A24/6 S. 2). Auch diese Anhörung kann nicht als einlässlich bezeichnet werden, indessen gab C._______ zu verstehen, dass er keine eigenen Asylgründe habe. Hinsichtlich der Anmerkung der Hilfswerkvertreterin, es seien keine Fragen zur Identität und zu Beziehungen im Heimatland gestellt worden, ist auf die vorstehende Erwägung 5.3 zu verweisen. Der Vater von C._______ wurde bei seiner Anhörung ausführlich zu seinem familiären Beziehungsnetz im Nordirak befragt, weshalb es sich erübrigte, C._______ dazu Fragen zu stellen. Der rechtserhebliche Sachverhalt konnte somit auch mit C._______ erstellt werden.

5.5 Zusammenfassend ergibt sich, dass das SEM den rechtserheblichen Sachverhalt vollständig erhoben hat, weshalb der Subeventualantrag, die Sache sei zur Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und zum Neuentscheid an das SEM zurückzuweisen, abzuweisen ist.

6.

6.1 Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaubhaftmachen von Asylvorbringen in verschiedenen Entscheiden dargelegt und folgt dabei ständiger Praxis. Darauf kann hier verwiesen werden (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.5.1 mit Verweisen).

6.2

6.2.1 Das SEM weist in der angefochtenen Verfügung darauf hin, dass es die Angaben der Beschwerdeführenden, sie hätten bis Ende Juli 2016 in I._______ ausgeharrt, bezweifle. Diese Zweifel sind berechtigt. Der Beschwerdeführer sagte, er habe seine Brüder und deren Familien aus Sicherheitsgründen in den Nordirak geschickt (vgl. SEM-act. A22/24 S. 6), sei selbst indessen wegen des väterlichen Hauses in I._______ geblieben, obwohl der IS im Anrücken gewesen sei. Angesichts der Tatsache, dass die Beschwerdeführenden die Verantwortung für sechs Kinder, unter ihnen ein damals (...) Jahre alter Sohn, zu tragen hatten und zahlreiche ihrer engen Verwandten teilweise in guten Verhältnissen im Nordirak lebten, vermögen ihre Aussagen nicht zu überzeugen. Das SEM stellte zudem zu Recht fest, dass den bei ihm eingereichten Beweismitteln nichts entnommen werden kann, das auf ihren Aufenthalt in I._______ im Jahre 2016 hinweist. Hinsichtlich der auf Beschwerdeebene eingereichten Wohnsitzbestätigung - ausgestellt im Oktober 2018 - sind die vom SEM in der Vernehmlassung angebrachten Vorbehalte zu bestätigen; das Dokument ist weder geeignet, die Zweifel am Verbleib der Beschwerdeführenden bis Ende Juli 2016 in I._______ noch diejenigen an der geltend gemachten Verfolgung auszuräumen.

6.2.2 Der Beschwerdeführer erklärte bei der Anhörung, er habe seine drei Brüder etwa einen oder zwei Tage bevor der IS zu ihnen gekommen sei, nach L._______ geschickt (vgl. SEM-act. A22/24 S. 5). Im weiteren Verlauf der Anhörung gab er an, seine Brüder und er hätten (...) besessen und zusammen (...) gearbeitet (vgl. SEM-act. A22/24 S. 8). Wenige Tage nach dem Einmarsch des IS in I._______ hätten sie immer noch (...) gearbeitet. Danach seien seine Brüder nach L._______ gegangen - die (...) hätten sie mitgenommen (vgl. SEM-act. A22/24 S. 9). Diese Angaben sind insofern widersprüchlich, als der Beschwerdeführer einmal angab, seine Brüder seien vor dem Einmarsch des IS in I._______ in den Nordirak gegangen, ein anderes Mal sagte er, sie hätten I._______ nach dem Einmarsch des IS verlassen.

6.2.3 Zu Beginn der Anhörung machte der Beschwerdeführer geltend, er habe einige Dokumente zu Hause zurückgelassen, andere befänden sich bei seinen Geschwistern. Als seine Geschwister I._______ verlassen hätten, bevor der IS dorthin gekommen sei, habe er ihnen seine Dokumente mitgegeben (vgl. SEM-act. A22/24 S. 2 f.). Gefragt, weshalb er seine Dokumente den Geschwistern mitgegeben habe, antwortete er, sie hätten diese für die Ausstellung weiterer Identitätskarten benutzen können. Hätten sie nicht über seinen Nationalitätenausweis und denjenigen seiner Mutter verfügt, hätten sie sich im Nordirak keine Nationalitätsdokumente ausstellen lassen können. Auf Nachfrage räumte der Beschwerdeführer ein, dass sein Bruder von seinen (des Beschwerdeführers) Identitätsdokumenten nicht habe profitieren können (vgl. SEM-act. A22/24 S. 3). Der Umstand, dass sich mehrere Dokumente der Beschwerdeführenden bei den Geschwistern des Beschwerdeführers im Nordirak befanden, sowie die nicht schlüssigen Erklärungen, weshalb dem so gewesen sei, bestärken die Annahme, dass auch die Beschwerdeführenden sich vor ihrer Ausreise aus dem Irak im Nordirak aufhielten.

6.3 Bei der BzP sagte der Beschwerdeführer, der Daesh sei am 20. Juli 2016 von den Amerikanern angegriffen worden, wobei ein Sohn und eine Tochter von K._______ getötet worden seien. Letzterer habe behauptet, er habe ihn bei den Amerikanern verraten, weshalb er von dessen Familie verfolgt worden sei. Gemäss einer Meldung in Daesh Daily (An Update On ISIS Activities) vom (...) 2015 wurden K._______, ein höherer IS-Offizier, und sein Begleiter am Vortag bei einem Luftangriff der Anti-IS-Koalition auf I._______ getötet. Da K._______ offenbar bereits im Dezember 2015 getötet wurde, kann er dem Beschwerdeführer im Juli 2016 keine Probleme bereitet haben. Zudem brachte er bei der Anhörung vor, die Angehörigen der beim Luftangriff getöteten Kinder seien mit K._______ verwandt gewesen (vgl. SEM-act. A22/24 S. 11), was den Rückschluss zuliesse, die beiden seien nicht dessen Kinder gewesen. Im weiteren Verlauf der Anhörung sagte der Beschwerdeführer aus, er habe gehört, dass die Getöteten die Kinder von K._______ gewesen seien. Es bestehen angesichts dieser Unstimmigkeiten in seinen Aussagen überwiegende Zweifel daran, dass der Beschwerdeführer von K._______ oder dessen Angehörigen verfolgt wurde.

6.4

6.4.1 Das SEM stellte dem Beschwerdeführer vor Abschluss der BzP mehrere Fragen zur allgemeinen Lage im Irak. Auf die Frage, ob ihm Mitglieder von gewalttätigen oder dschihadistischen Organisationen bekannt seien, antwortete er, er kenne zwei Brüder namens N._______ und O._______, die bis zum Jahr 2004 Mitglieder bei der Organisation Al-Jihad Al-Tawhid gewesen seien; danach hätten sie sich dem Daesh angeschlossen (vgl. SEM-act. A7/17 S. 11). Einen Bezug zwischen diesen Männern zu seinen persönlichen Asylvorbringen stellte er nicht her. Bei der Anhörung machte er geltend, sie hätten früher zwei Nachbarn namens N._______ und O._______ gehabt, die ständig Probleme gemacht hätten. Es seien zwei Ganoven gewesen, die immer wieder Geld von ihm verlangt hätten. Sie hätten ihn im Quartier nicht mehr haben wollen und er gehe davon aus, dass sie hinter den Anschuldigungen, er sei ein Spion gewesen und habe Informationen über den IS weitergegeben, steckten (vgl. SEM-act. A22/24 S. 11). Im weiteren Verlauf der Anhörung wiederholte der Beschwerdeführer, N._______ und O._______ könnten dem IS gesagt haben, dass er Verbindungen zu den Peshmerga habe; er vermute, dass die beiden ihm die Probleme gemacht hätten. Auf Nachfrage bestätigte er, dass er die beiden als die wichtigsten, hinter seinen Problemen steckenden Personen erachte. Kurz darauf gab er an, N._______ und O._______ hätten behauptet, dass er Informationen weitergegeben habe (vgl. SEM-act. A22/24 S. 15 f.). Später erklärte er, N._______ und O._______ hätten nach der Bombardierung behauptet, der Kurde A._______ habe den Peshmerga und damit den Amerikanern Informationen weitergegeben (vgl. SEM-act. A22/24 S. 17). Als er gefragt wurde, wie er darauf komme, dass er von N._______ und O._______ beschuldigt worden sei, antwortete er, sein Nachbar P._______ sei mit ihnen gewesen, dies habe er von seinem Freund M._______ erfahren. Auf Nachfrage präzisierte er, Maher habe M._______ erzählt, dass er (der Beschwerdeführer) von N._______ und O._______ beschuldigt werde, Informationen weitergegeben zu haben (vgl. SEM-act. A22/24 S. 19 f.).

6.4.2 Da der Beschwerdeführer gemäss den von ihm bestätigten Angaben davon ausging, die beiden vormaligen Nachbarn hätten gegen ihn intrigiert, ist nicht nachvollziehbar, dass er diese bei der BzP zwar hinsichtlich deren vorheriger Tätigkeit für die Al-Jihad Al-Tawhid erwähnte, hingegen nicht ansatzweise darauf hinwies, sie steckten letztlich hinter den Problemen, die ihn zum Verlassen seiner Heimat gezwungen hätten. Bei der Anhörung gab er mehrmals zu verstehen, dass er vermute, die beiden hätten ihn beim IS denunziert, erst gegen Ende der Anhörung gab er aber klar zu verstehen, dass er diese Information von einem Freund erhalten habe. Die Unstimmigkeiten in den Aussagen des Beschwerdeführers bestätigen die Zweifel an seinem Vorbringen, zwei Ganoven hätten K._______ gesagt, er sei verantwortlich für den Tod dessen Kinder.

6.4.3 Den Beschwerdeführenden ist es in Anbetracht des vorstehend Gesagten nicht gelungen, eine ihnen drohende, von K._______ beziehungsweise dessen Familie oder Organisation ausgehende Verfolgung glaubhaft zu machen.

7.

7.1 Eine asylsuchende Person erfüllt die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
1    Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
2    Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen.
3    Keine Flüchtlinge sind Personen, die wegen Wehrdienstverweigerung oder Desertion ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Vorbehalten bleibt die Einhaltung des Abkommens vom 28. Juli 19514 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (Flüchtlingskonvention).5
4    Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951.6
AsylG, wenn sie Nachteile von bestimmter Intensität erlitten hat, beziehungsweise solche mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft befürchten muss, sofern ihr die Nachteile gezielt und aufgrund bestimmter, in Art. 3 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
1    Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
2    Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen.
3    Keine Flüchtlinge sind Personen, die wegen Wehrdienstverweigerung oder Desertion ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Vorbehalten bleibt die Einhaltung des Abkommens vom 28. Juli 19514 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (Flüchtlingskonvention).5
4    Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951.6
AsylG aufgezählter Verfolgungsmotive zugefügt worden sind respektive zugefügt zu werden drohen. Eine begründete Furcht vor Verfolgung liegt vor, wenn ein konkreter Anlass zur Annahme besteht, die Verfolgung hätte sich - aus der Sicht im Zeitpunkt der Ausreise - mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zeit verwirklicht oder werde sich - auch aus heutiger Sicht - mit ebensolcher Wahrscheinlichkeit in absehbarer Zukunft verwirklichen. Es müssen demnach hinreichende Anhaltspunkte für eine konkrete Bedrohung vorhanden sein, die bei jedem Menschen in vergleichbarer Lage Furcht vor Verfolgung und damit den Entschluss zur Flucht hervorrufen würden. Die erlittene Verfolgung oder die begründete Furcht vor zukünftiger Verfolgung muss zudem sachlich und zeitlich kausal für die Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat und grundsätzlich auch im Zeitpunkt des Asylentscheides noch aktuell sein. Anspruch auf Asyl nach schweizerischem Recht hat somit nur, wer im Zeitpunkt der Ausreise ernsthaften Nachteilen im Sinne von Art. 3
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
1    Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
2    Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen.
3    Keine Flüchtlinge sind Personen, die wegen Wehrdienstverweigerung oder Desertion ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Vorbehalten bleibt die Einhaltung des Abkommens vom 28. Juli 19514 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (Flüchtlingskonvention).5
4    Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951.6
AsylG ausgesetzt war (Vorfluchtgründe) oder aufgrund von äusseren, nach der Ausreise eingetretenen Umständen, auf die er keinen Einfluss nehmen konnte, bei einer Rückkehr ins Heimatland solche ernsthaften Nachteile befürchten müsste (sogenannte objektive Nachfluchtgründe).

7.2 Bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft interessiert zwar in erster Linie die im Zeitpunkt der Ausreise der asylsuchenden Person bestehende Verfolgungssituation. Es ist jedoch dann auf die Gefährdungslage im Moment des Asylentscheides abzustellen, wenn sich die Lage im Heimatstaat zwischen Ausreise und Asylentscheid massgeblich zu Gunsten oder zu Lasten der asylsuchenden Person verändert hat (vgl. BVGE 2011/51 E. 6.1).

7.3 Unbesehen der Frage, ob die vom Beschwerdeführer geltend gemachte Verschleppung, Festhaltung und Folterung durch Angehörige des IS als glaubhaft zu werten wäre oder nicht, ist festzustellen, dass er den Irak nicht aus diesem Grund verliess. Da gegen ihn keine Beweise vorgelegen haben sollen und die Verdachtsmomente offenbar nicht gewichtig genug erschienen, sei er aus der Gefangenschaft entlassen worden und habe seitens des IS bis zu seiner Ausreise keine Benachteiligungen mehr erlitten. Die geltend gemachte Bedrohung durch K._______ im Anschluss an einen Luftangriff gegen den IS konnten die Beschwerdeführenden nicht glaubhaft machen. Nachdem der IS im Irak geschlagen wurde und, wie vorstehend erwogen wurde, keine Anzeichen dafür bestehen, dass dieser zum Zeitpunkt seiner Ausreise konkret nach dem Beschwerdeführer gesucht hatte, um sich an ihm zu rächen, kann nicht davon ausgegangen werden, dass ihm seitens (ehemaliger) Angehöriger des IS in seinem Heimatland im jetzigen Zeitpunkt ernsthafter Nachteile drohen. Es bestehen auch keine Anhaltspunkte dafür, dass er von Angehörigen der al-Haschd asch-Scha'bi gesucht wird. Es bestehen somit keine konkreten Hinweise dafür, dass der Beschwerdeführer nach einer Rückkehr in den Irak von flüchtlingsrechtlich relevanter Verfolgung bedroht wäre.

7.4 Den Anhörungsprotokollen der Beschwerdeführenden ist zu entnehmen, dass sie ihre Heimat auch deshalb verliessen, weil sie für ihre Kinder im Irak keine Zukunft sahen (vgl. SEM-act. A23/6 S. 2). Die schwierigen Lebensumstände im Irak betreffen die gesamte Bevölkerung gleichermassen und sind nicht Ausfluss gegen sie persönlich gerichteter Verfolgungsmassnahmen, weshalb sie daraus keinen Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft beziehungsweise auf Asylgewährung abzuleiten vermögen.

7.5 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass es den Beschwerdeführenden weder gelungen ist, ihre Flüchtlingseigenschaft nachzuweisen noch diese zumindest glaubhaft zu machen. Es erübrigt sich, auf die weiteren Ausführungen in der Beschwerde beziehungsweise in der Stellungnahme und die eingereichten Beweismittel im Einzelnen einzugehen, da sie an der Würdigung des Sachverhalts nichts zu ändern vermögen. Das SEM hat zu Recht die Flüchtlingseigenschaft verneint und die Asylgesuche abgelehnt.

8.

8.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 44 Wegweisung und vorläufige Aufnahme - Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie. Im Übrigen finden für die Anordnung des Vollzugs der Wegweisung die Artikel 83 und 84 des AIG132 Anwendung.
AsylG).

8.2 Die Beschwerdeführenden verfügen weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 44 Wegweisung und vorläufige Aufnahme - Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie. Im Übrigen finden für die Anordnung des Vollzugs der Wegweisung die Artikel 83 und 84 des AIG132 Anwendung.
AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).

9.

9.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 44 Wegweisung und vorläufige Aufnahme - Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie. Im Übrigen finden für die Anordnung des Vollzugs der Wegweisung die Artikel 83 und 84 des AIG132 Anwendung.
AsylG; Art. 83 Abs. 1
SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz
AIG Art. 83 Anordnung der vorläufigen Aufnahme - 1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.248
a  zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe im In- oder Ausland verurteilt wurde oder wenn gegen sie eine strafrechtliche Massnahme im Sinne der Artikel 59-61 oder 64 StGB254 angeordnet wurde;
b  erheblich oder wiederholt gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen hat oder diese gefährdet oder die innere oder die äussere Sicherheit gefährdet; oder
c  die Unmöglichkeit des Vollzugs der Wegweisung durch ihr eigenes Verhalten verursacht hat.
AIG [SR 142.20]).

Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).

9.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3
SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz
AIG Art. 83 Anordnung der vorläufigen Aufnahme - 1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.248
a  zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe im In- oder Ausland verurteilt wurde oder wenn gegen sie eine strafrechtliche Massnahme im Sinne der Artikel 59-61 oder 64 StGB254 angeordnet wurde;
b  erheblich oder wiederholt gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen hat oder diese gefährdet oder die innere oder die äussere Sicherheit gefährdet; oder
c  die Unmöglichkeit des Vollzugs der Wegweisung durch ihr eigenes Verhalten verursacht hat.
AIG).

So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
1    Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
2    Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen.
3    Keine Flüchtlinge sind Personen, die wegen Wehrdienstverweigerung oder Desertion ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Vorbehalten bleibt die Einhaltung des Abkommens vom 28. Juli 19514 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (Flüchtlingskonvention).5
4    Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951.6
AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 5 Rückschiebungsverbot - 1 Keine Person darf in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Artikel 3 Absatz 1 gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden.
1    Keine Person darf in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Artikel 3 Absatz 1 gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden.
2    Eine Person kann sich nicht auf das Rückschiebungsverbot berufen, wenn erhebliche Gründe für die Annahme vorliegen, dass sie die Sicherheit der Schweiz gefährdet, oder wenn sie als gemeingefährlich einzustufen ist, weil sie wegen eines besonders schweren Verbrechens oder Vergehens rechtskräftig verurteilt worden ist.
AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1
IR 0.142.30 Abkommen vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (mit Anhang)
FK Art. 33 Verbot der Ausweisung und Zurückstellung - 1. Kein vertragsschliessender Staat darf einen Flüchtling in irgendeiner Form in das Gebiet eines Landes ausweisen oder zurückstellen, wo sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Staatszugehörigkeit, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder seiner politischen Anschauungen gefährdet wäre.
1    Kein vertragsschliessender Staat darf einen Flüchtling in irgendeiner Form in das Gebiet eines Landes ausweisen oder zurückstellen, wo sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Staatszugehörigkeit, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder seiner politischen Anschauungen gefährdet wäre.
2    Auf diese Vorschrift kann sich ein Flüchtling nicht berufen, wenn erhebliche Gründe dafür vorliegen, dass er als eine Gefahr für die Sicherheit des Aufenthaltsstaates angesehen werden muss oder wenn er eine Bedrohung für die Gemeinschaft dieses Landes bedeutet, weil er wegen eines besonders schweren Verbrechens oder Vergehens rechtskräftig verurteilt worden ist.
des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]).

Gemäss Art. 25 Abs. 3
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 25 Schutz vor Ausweisung, Auslieferung und Ausschaffung - 1 Schweizerinnen und Schweizer dürfen nicht aus der Schweiz ausgewiesen werden; sie dürfen nur mit ihrem Einverständnis an eine ausländische Behörde ausgeliefert werden.
BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)
EMRK Art. 3 Verbot der Folter - Niemand darf der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.

10.

10.1 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es den Beschwerdeführenden nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 5 Rückschiebungsverbot - 1 Keine Person darf in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Artikel 3 Absatz 1 gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden.
1    Keine Person darf in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Artikel 3 Absatz 1 gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden.
2    Eine Person kann sich nicht auf das Rückschiebungsverbot berufen, wenn erhebliche Gründe für die Annahme vorliegen, dass sie die Sicherheit der Schweiz gefährdet, oder wenn sie als gemeingefährlich einzustufen ist, weil sie wegen eines besonders schweren Verbrechens oder Vergehens rechtskräftig verurteilt worden ist.
AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr der Beschwerdeführenden in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 5 Rückschiebungsverbot - 1 Keine Person darf in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Artikel 3 Absatz 1 gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden.
1    Keine Person darf in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Artikel 3 Absatz 1 gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden.
2    Eine Person kann sich nicht auf das Rückschiebungsverbot berufen, wenn erhebliche Gründe für die Annahme vorliegen, dass sie die Sicherheit der Schweiz gefährdet, oder wenn sie als gemeingefährlich einzustufen ist, weil sie wegen eines besonders schweren Verbrechens oder Vergehens rechtskräftig verurteilt worden ist.
AsylG rechtmässig.

Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen der Beschwerdeführenden noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass sie für den Fall einer Ausschaffung in den Nordirak dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)
EMRK Art. 3 Verbot der Folter - Niemand darf der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wären. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müssten die Beschwerdeführenden eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihnen im Fall einer Rückschiebung Folter
oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124-127 m.w.H.). Dies ist ihnen unter Hinweis auf die vorstehenden Erwägungen zum Asylpunkt nicht gelungen, zumal nicht glaubhaft erscheint, dass die Beschwerdeführenden von der Familie von K._______ beziehungsweise dessen Organisation etwas zu befürchten haben. Seitens des IS droht ihnen im heutigen Zeitpunkt auch kein Ungemach. Die allgemeine Menschenrechtssituation im Nordirak lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. In BVGE 2008/5 hatte das Bundesverwaltungsgericht festgestellt, dass der Vollzug der Wegweisung eines Kurden in die ARK nicht generell unzulässig sei. Es hat diese Einschätzung in seinem Referenzurteil E-3737/2015 vom 14. Dezember 2015 E. 6.3.2 bestätigt und seither beibehalten (vgl. auch die Urteile des BVGer E-882/2018 vom 15. August 2018 E. 8.4.4 sowie D-1477/2018 vom 10. August 2018 E. 7.3.4). Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.

10.2 Gemäss Art. 83 Abs. 4
SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz
AIG Art. 83 Anordnung der vorläufigen Aufnahme - 1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.248
a  zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe im In- oder Ausland verurteilt wurde oder wenn gegen sie eine strafrechtliche Massnahme im Sinne der Artikel 59-61 oder 64 StGB254 angeordnet wurde;
b  erheblich oder wiederholt gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen hat oder diese gefährdet oder die innere oder die äussere Sicherheit gefährdet; oder
c  die Unmöglichkeit des Vollzugs der Wegweisung durch ihr eigenes Verhalten verursacht hat.
AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7
SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz
AIG Art. 83 Anordnung der vorläufigen Aufnahme - 1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.248
a  zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe im In- oder Ausland verurteilt wurde oder wenn gegen sie eine strafrechtliche Massnahme im Sinne der Artikel 59-61 oder 64 StGB254 angeordnet wurde;
b  erheblich oder wiederholt gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen hat oder diese gefährdet oder die innere oder die äussere Sicherheit gefährdet; oder
c  die Unmöglichkeit des Vollzugs der Wegweisung durch ihr eigenes Verhalten verursacht hat.
AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren.

10.2.1 Vorab ist festzuhalten, dass ein Wegweisungsvollzug in den Zentralirak - und somit auch in die in der Provinz Q._______ gelegene Stadt I._______ - nach wie vor als generell unzumutbar gilt (vgl. Urteil des BVGer
E-3796/2019 vom 26. August 2019 E. 10.2.2).

10.2.2 Im Urteil BVGE 2008/5 hat sich das Bundesverwaltungsgericht einlässlich mit der Frage der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs in die drei damaligen kurdischen Provinzen des Nordiraks (Dohuk, Erbil und Suleimania) auseinandergesetzt. Es hielt diesbezüglich fest, dass sich sowohl die Sicherheits- als auch die Menschenrechtslage in dieser Region im Verhältnis zum restlichen Irak relativ gut darstelle. Gestützt auf die vorgenommene Lageanalyse kam das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss, dass ein Wegweisungsvollzug in die kurdischen Provinzen dann zumutbar ist, wenn die betreffende Person ursprünglich aus der Region stammt, oder eine längere Zeit dort gelebt hat und über ein soziales Netz (Familie, Verwandtschaft oder Bekanntenkreis) oder aber über Beziehungen zu den herrschenden Parteien verfügt (vgl. BVGE 2008/5 E. 7.5, insbesondere E. 7.5.1 und 7.5.8).

Diese Praxis wurde in den folgenden Jahren durch das Bundesverwaltungsgericht bekräftigt. Im Referenzurteil E-3737/2015 wurde die Lage im Nordirak und die Zumutbarkeitspraxis neuerlich überprüft. Festgestellt wurde, dass in den vier Provinzen der ARK aktuell nach wie vor nicht von einer Situation allgemeiner Gewalt im Sinne von Art. 83 Abs. 4
SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz
AIG Art. 83 Anordnung der vorläufigen Aufnahme - 1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.248
a  zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe im In- oder Ausland verurteilt wurde oder wenn gegen sie eine strafrechtliche Massnahme im Sinne der Artikel 59-61 oder 64 StGB254 angeordnet wurde;
b  erheblich oder wiederholt gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen hat oder diese gefährdet oder die innere oder die äussere Sicherheit gefährdet; oder
c  die Unmöglichkeit des Vollzugs der Wegweisung durch ihr eigenes Verhalten verursacht hat.
AIG auszugehen ist. An dieser Einschätzung, welche jeweils auf die die aktuell herrschende Lage fokussiert, ändert auch das am 25. September 2017 in der ARK durchgeführte Referendum nichts, in dem offenbar eine Mehrheit der Kurden für die Unabhängigkeit vom Irak votierte. Den begünstigenden individuellen Faktoren - insbesondere denjenigen eines tragfähigen familiären Beziehungsnetzes - ist angesichts der Belastung der behördlichen Infrastrukturen durch im Irak intern Vertriebene (Internally Displaced Persons [IDPs]) gleichwohl ein besonderes Gewicht beizumessen (vgl. auch die Urteile des BVGer E-5608/2018 vom 19. Dezember 2019 E. 7.3.2 und
D-6065/2019 vom 9. Dezember 2019 E. 8.2).

10.2.3 Die Familien der Beschwerdeführenden stammen aus der Provinz L._______, sie selbst seien indessen in I._______ aufgewachsen und hätten eigenen Angaben gemäss bis zu ihrer Ausreise dort gelebt. Aufgrund der Aktenlage bestehen zwar erhebliche Zweifel daran, dass sie wirklich bis Mitte 2016 in I._______ lebten, für die Beurteilung, ob ihnen in der ARK eine zumutbare innerstaatliche Wohnsitzalternative offensteht, ist diese Frage indessen nicht erheblich, denn ungeachtet der Frage der Glaubhaftigkeit ist nicht davon auszugehen, die Beschwerdeführenden würden bei einer Rückkehr in den Nordirak in eine existenzielle Notlage geraten. Eine Schwester des Beschwerdeführers sei Ende der neunziger Jahre nach L._______ gezogen, nachdem sie geheiratet habe. Die anderen Schwestern seien zwischen 2004 und 2012 nach L._______ gezogen, weil ihre Männer, die allesamt mit der Familie verwandt seien, von dort stammten. Der Beschwerdeführer habe seine Brüder nach L._______ geschickt, weil sie dort viele Verwandte hätten. Einer seiner Brüder sei (...) die anderen besässen zwei (...) und seien (...) tätig. Die Brüder lebten zur Miete und hätten zuvor bei den Schwestern gelebt. Ein Schwager sei (...) (...) und sehr reich, der andere sei (...) und (...) und ebenfalls reich. Drei der Schwestern lebten in eigenen Häusern. In der Gegend von L._______ ist somit ein tragfähiges, weitverzweigtes familiäres Beziehungsnetz vorhanden, dass die Beschwerdeführenden bei der sozialen und wirtschaftlichen Eingliederung wird unterstützen können. Dabei wird dem Beschwerdeführer zugutekommen, dass seine beiden Brüder im Nordirak wieder in ihrem angestammten Beruf tätig sind und über geschäftliche Beziehungen verfügen. Da er in I._______ bereits mit seinen Brüdern zusammenarbeitete und Miteigentümer der beiden (...) ist, wird er wiederum mit den Brüdern zusammenarbeiten können. Der mittlerweile volljährige Sohn C._______ hat zwar einen kleinen Teil der prägenden Zeit der Adoleszenz in der Schweiz verbracht, wird sich aber im Nordirak zusammen mit seiner Familie angesichts des grossen familiären Umfelds zurechtfinden können. Dank der teilweise sehr erfolgreichen beruflichen Vernetzung einiger seiner Verwandten darf davon ausgegangen werden, dass ihm auch eine berufliche Integration gelingen wird. Die auf Beschwerdeebene vertretene Auffassung, es lägen keine begünstigenden Umstände vor, die einen Vollzug der Wegweisung in den Nordirak als zumutbar erscheinen lassen könnten, kann angesichts des vorstehend Skizzierten nicht geteilt werden.

10.2.4 Sind von einem Wegweisungsvollzug (auch) minderjährige Kinder betroffen, ist bei der Beurteilung der Zumutbarkeit desselben der Aspekt des Kindeswohls zu berücksichtigen.

Unter dem Aspekt des Kindeswohls im Sinne von Art. 3 Abs. 1
IR 0.107 Übereinkommen vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes
KRK Art. 3 - (1) Bei allen Massnahmen, die Kinder betreffen, gleichviel ob sie von öffentlichen oder privaten Einrichtungen der sozialen Fürsorge, Gerichten, Verwaltungsbehörden oder Gesetzgebungsorganen getroffen werden, ist das Wohl des Kindes ein Gesichtspunkt, der vorrangig zu berücksichtigen ist.
KRK sind im Rahmen der Prüfung der Zumutbarkeit des Vollzugs sämtliche Umstände einzubeziehen und zu würdigen, die im Hinblick auf eine Wegweisung wesentlich erscheinen. In Bezug auf das Kindeswohl können für ein Kind namentlich folgende Kriterien im Rahmen einer gesamtheitlichen Beurteilung von Bedeutung sein: Alter, Reife, Abhängigkeiten, Art (Nähe, Intensität, Tragfähigkeit) seiner Beziehungen, Eigenschaften seiner Bezugspersonen (insbesondere Unterstützungsbereitschaft und -fähigkeit), Stand und Prognose bezüglich Entwicklung/Ausbildung, sowie der Grad der erfolgten Integration bei einem längeren Aufenthalt in der Schweiz. Gerade letzterer Aspekt, die Dauer des Aufenthaltes in der Schweiz, ist im Hinblick auf die Prüfung der Chancen und Hindernisse einer Reintegration beziehungsweise Integration im Heimatland bei einem Kind als gewichtiger Faktor zu werten, da Kinder nicht ohne guten Grund aus einem einmal vertrauten Umfeld herausgerissen werden sollten. Dabei ist aus entwicklungspsychologischer Sicht nicht nur das unmittelbare persönliche Umfeld des Kindes (d.h. dessen Kernfamilie) zu berücksichtigen, sondern auch dessen übrige soziale Einbettung. Die Verwurzelung in der Schweiz kann eine reziproke Wirkung auf die Frage der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs haben, indem eine starke Assimilierung in der Schweiz eine Entwurzelung im Heimatstaat zur Folge haben kann, welche unter Umständen die Rückkehr dorthin als unzumutbar erscheinen lässt (vgl. dazu BVGE 2009/51 E. 5.6; 2009/28 E. 9.3.2).

Der Sohn H._______ wird bald (...)jährig sein und dürfte ebenso wie sein (...)jähriger Bruder G._______, die (...)jährige Schwester F._______ und sein bald (...)jähriger Bruder E._______ in erster Linie an seinen Eltern und Geschwistern orientiert sein, obwohl davon auszugehen ist, dass sie sich auch kollegiale oder freundschaftliche Beziehungen zu anderen Kindern geschaffen haben. Die gut (...)jährige D._______ befindet sich in der Phase der Adoleszenz und dürfte sich mit einer Rückkehr in das Heimatland am schwersten tun. Da sie jedoch mit ihren Geschwistern und Eltern in den Nordirak zurückkehren wird, wo sie sich in einem weiterverzweigten familiären Netz wiederfinden wird, wird auch sie sich im Nordirak zurechtfinden können. Abgesehen von der gut eineinhalbjährigen Aufenthaltsdauer in der Schweiz, die nicht als besonders lang anzusehen ist, lassen sich den Akten keine Anhaltspunkte für eine Verwurzelung in der Schweiz entnehmen. Es kann nicht davon ausgegangen werden, die Kinder hätten sich in der Schweiz bereits derart stark assimiliert, dass eine Reintegration im Heimatland verunmöglicht würde. Es ist ferner davon auszugehen, dass die Kinder aufgrund des Zusammenlebens mit den Eltern trotz des inzwischen dreieinhalbjährigen Aufenthalts ausserhalb des Heimatlands gut mit der heimatlichen Kultur und Sprache vertraut sind, weshalb ihnen die Reintegration im Nordirak ohne grössere Probleme gelingen dürfte. Schliesslich ist festzustellen, dass die Kinder der Beschwerdeführenden auch bei einer Rückkehr in den Nordirak durchaus Zukunftsperspektiven haben, zumal aufgrund der Akten davon auszugehen ist, dass sie dort von in guten wirtschaftlichen Verhältnissen lebenden Verwandten unterstützt werden.

10.2.5 Aus gesundheitlichen Gründen kann nur dann auf die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs im Sinne von Art. 83 Abs. 4
SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz
AIG Art. 83 Anordnung der vorläufigen Aufnahme - 1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.248
a  zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe im In- oder Ausland verurteilt wurde oder wenn gegen sie eine strafrechtliche Massnahme im Sinne der Artikel 59-61 oder 64 StGB254 angeordnet wurde;
b  erheblich oder wiederholt gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen hat oder diese gefährdet oder die innere oder die äussere Sicherheit gefährdet; oder
c  die Unmöglichkeit des Vollzugs der Wegweisung durch ihr eigenes Verhalten verursacht hat.
AIG geschlossen werden, wenn eine dringend notwendige medizinische Behandlung im Heimatland schlicht nicht zur Verfügung steht und die Rückkehr zu einer raschen und lebensgefährdenden Beeinträchtigung des Gesundheitszustands, zur Invalidität oder gar zum Tod der betroffenen Person führt, wobei Unzumutbarkeit jedenfalls nicht vorliegt, wenn im Heimatstaat eine nicht dem schweizerischen Standard entsprechende medizinische Behandlung möglich ist (vgl. BVGE 2011/50 E. 8.3, 2009/52 E. 10.1, 2009/51 E. 5.5, 2009/28 E. 9.3.1, 2009/2 E. 9.3.2).

Von einer solchen Situation ist vorliegend aufgrund der Aktenlage nicht auszugehen. Das Bundesverwaltungsgericht geht in seiner Rechtsprechung davon aus, dass in der ARK die medizinische Grundversorgung sichergestellt ist und psychische Erkrankungen (wie PTBS) adäquat behandelbar sind (vgl. hierzu u. a. die Urteile des BVGer D-1927/2019 vom 23. Mai 2019 E. 8.4.3, D-2088/2018 vom 30. April 2018 E. 6.2, D-233/2017 vom 9. März 2017 E. 10.8 10.8.2). Die in der Stellungnahme erwähnte Schnellrecherche der SFH vom 9. Februar 2017 vermag an dieser Einschätzung nichts zu ändern. Aufgrund der Aussagen der Beschwerdeführerin und des Sohnes C._______ ist nicht auszuschliessen, dass die Kinder der Beschwerdeführenden aufgrund der Erlebnisse im Heimatland und während der Reise in die Schweiz unter psychischen Problemen zu leiden haben und allenfalls traumatisiert sind. Den Akten lassen sich aber keine Hinweise darauf zu entnehmen, dass sich eine ärztliche oder psychotherapeutische Behandlung der Kinder als notwendig erwiesen hätte, zumal die Beschwerdeführenden im Rahmen ihrer Mitwirkungspflicht keine Arztzeugnisse oder ärztlichen Berichte eingereicht haben. Auch wenn der Behandlungsstandard im Nordirak im Vergleich mit der Schweiz tiefer ist, ist davon auszugehen, dass eine allfällige notwendige (Weiter-)Behandlung und medikamentöse Versorgung der Kinder bei einer Rückkehr in den Nordirak gewährleistet sind. Bezüglich allfällig fehlender finanzieller Mittel zur Finanzierung entsprechender Behandlungen oder Therapien ist auf die Möglichkeit spezifischer medizinischer Rückkehrhilfe, die nicht nur in der Form der Mitgabe von Medikamenten, sondern beispielsweise auch der Übernahme von Kosten für notwendige Therapien bestehen kann, hinzuweisen (Art. 93 Abs. 1 Bst. d
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 93 Rückkehrhilfe und Prävention irregulärer Migration - 1 Der Bund leistet Rückkehrhilfe. Er kann dazu folgende Massnahmen vorsehen:
1    Der Bund leistet Rückkehrhilfe. Er kann dazu folgende Massnahmen vorsehen:
a  vollständige oder teilweise Finanzierung von Rückkehrberatungsstellen;
b  vollständige oder teilweise Finanzierung von Projekten in der Schweiz zur Erhaltung der Rückkehrfähigkeit;
c  vollständige oder teilweise Finanzierung von Programmen im Heimat-, Herkunfts- oder Drittstaat zur Erleichterung und Durchführung der Rückkehr, der Rückführung und der Reintegration (Programme im Ausland);
d  finanzielle Unterstützung im Einzelfall zur Erleichterung der Eingliederung oder zur befristeten medizinischen Betreuung im Heimat-, Herkunfts- oder Drittstaat.
2    Programme im Ausland können auch das Ziel verfolgen, einen Beitrag zur Prävention irregulärer Migration zu leisten. Programme zur Prävention irregulärer Migration sind solche, die kurzfristig zur Minderung des Risikos einer Primär- oder Sekundärmigration in die Schweiz beitragen.
3    Der Bund kann bei der Umsetzung der Rückkehrhilfe mit internationalen Organisationen zusammenarbeiten und eine Koordinationsstelle einrichten.
4    Der Bundesrat regelt die Voraussetzungen und das Verfahren zur Ausrichtung und Abrechnung der Beiträge.
AsylG). Im Übrigen ist der Wegweisungsvollzug auch zumutbar, wenn die medizinische Behandlung nicht für eine längere Dauer sichergestellt ist und es der betroffenen Person respektive ihren Familienmitgliedern zuzumuten ist, einer Erwerbstätigkeit nachzugehen (vgl. BVGE 2009/2 E. 9.3.4.). Dies darf dem Beschwerdeführer zugemutet werden.

Nach dem Gesagten ist nicht davon auszugehen, dass das Kindeswohl bei einer Rückkehr der Beschwerdeführenden in den Nordirak gefährdet wäre.

10.2.6 Der Vollzug der Wegweisung erweist sich demnach nicht als unzumutbar.

10.3 Schliesslich obliegt es den Beschwerdeführenden, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 8 Mitwirkungspflicht - 1 Asylsuchende sind verpflichtet, an der Feststellung des Sachverhaltes mitzuwirken. Sie müssen insbesondere:
1    Asylsuchende sind verpflichtet, an der Feststellung des Sachverhaltes mitzuwirken. Sie müssen insbesondere:
a  ihre Identität offen legen;
b  Reisepapiere und Identitätsausweise abgeben;
c  bei der Anhörung angeben, weshalb sie um Asyl nachsuchen;
d  allfällige Beweismittel vollständig bezeichnen und sie unverzüglich einreichen oder, soweit dies zumutbar erscheint, sich darum bemühen, sie innerhalb einer angemessenen Frist zu beschaffen;
e  bei der Erhebung der biometrischen Daten mitwirken;
f  sich einer vom SEM angeordneten medizinischen Untersuchung unterziehen (Art. 26a);
g  dem SEM ihre elektronischen Datenträger vorübergehend aushändigen, wenn ihre Identität, die Nationalität oder der Reiseweg weder gestützt auf Identitätsausweise noch auf andere Weise festgestellt werden kann; die Bearbeitung der Personendaten aus elektronischen Datenträgern richtet sich nach Artikel 8a.
2    Von Asylsuchenden kann verlangt werden, für die Übersetzung fremdsprachiger Dokumente in eine Amtssprache besorgt zu sein.
3    Asylsuchende, die sich in der Schweiz aufhalten, sind verpflichtet, sich während des Verfahrens den Behörden von Bund und Kantonen zur Verfügung zu halten. Sie müssen ihre Adresse und jede Änderung der nach kantonalem Recht zuständigen Behörde des Kantons oder der Gemeinde (kantonale Behörde) sofort mitteilen.
3bis    Personen, die ohne triftigen Grund ihre Mitwirkungspflicht verletzen oder den Asylbehörden während mehr als 20 Tagen nicht zur Verfügung stehen, verzichten damit auf eine Weiterführung des Verfahrens. Dasselbe gilt für Personen, die den Asylbehörden in einem Zentrum des Bundes ohne triftigen Grund während mehr als 5 Tagen nicht zur Verfügung stehen. Die Gesuche werden formlos abgeschrieben. Ein neues Gesuch kann frühestens nach drei Jahren deponiert werden. Vorbehalten bleibt die Einhaltung der Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 195121.22
4    ...23
AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2
SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz
AIG Art. 83 Anordnung der vorläufigen Aufnahme - 1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.248
a  zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe im In- oder Ausland verurteilt wurde oder wenn gegen sie eine strafrechtliche Massnahme im Sinne der Artikel 59-61 oder 64 StGB254 angeordnet wurde;
b  erheblich oder wiederholt gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen hat oder diese gefährdet oder die innere oder die äussere Sicherheit gefährdet; oder
c  die Unmöglichkeit des Vollzugs der Wegweisung durch ihr eigenes Verhalten verursacht hat.
AIG).

10.4 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1
SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz
AIG Art. 83 Anordnung der vorläufigen Aufnahme - 1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.248
a  zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe im In- oder Ausland verurteilt wurde oder wenn gegen sie eine strafrechtliche Massnahme im Sinne der Artikel 59-61 oder 64 StGB254 angeordnet wurde;
b  erheblich oder wiederholt gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen hat oder diese gefährdet oder die innere oder die äussere Sicherheit gefährdet; oder
c  die Unmöglichkeit des Vollzugs der Wegweisung durch ihr eigenes Verhalten verursacht hat.
-4
SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz
AIG Art. 83 Anordnung der vorläufigen Aufnahme - 1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.248
a  zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe im In- oder Ausland verurteilt wurde oder wenn gegen sie eine strafrechtliche Massnahme im Sinne der Artikel 59-61 oder 64 StGB254 angeordnet wurde;
b  erheblich oder wiederholt gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen hat oder diese gefährdet oder die innere oder die äussere Sicherheit gefährdet; oder
c  die Unmöglichkeit des Vollzugs der Wegweisung durch ihr eigenes Verhalten verursacht hat.
AIG).

11.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 106 Beschwerdegründe - 1 Mit der Beschwerde kann gerügt werden:
1    Mit der Beschwerde kann gerügt werden:
a  Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich Missbrauch und Überschreitung des Ermessens;
b  unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts;
c  ...
2    Artikel 27 Absatz 3 und Artikel 68 Absatz 2 bleiben vorbehalten.
AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.

12.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 63 - 1 Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
1    Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
2    Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt; anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht.
3    Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat.
4    Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter erhebt vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Zu dessen Leistung ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden.102
4bis    Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt:
a  in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 100-5000 Franken;
b  in den übrigen Streitigkeiten 100-50 000 Franken.103
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühren im Einzelnen.104 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005105 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010106.107
VwVG). Da ihnen mit Zwischenverfügung vom 20. November 2018 die unentgeltliche Rechtspflege gewährt wurde und sich an den Voraussetzungen dazu nichts geändert hat, sind indessen keine Verfahrenskosten aufzuerlegen.

13.
Der mit Zwischenverfügung vom 20. November 2018 eingesetzte Rechtsbeistand ist für seine Bemühungen zu entschädigen. Die Festsetzung des Honorars erfolgt gemäss Art. 12
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 12 Amtlich bestellte Anwältinnen und Anwälte - Für amtlich bestellte Anwältinnen und Anwälte sind die Artikel 8-11 sinngemäss anwendbar.
des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) in sinngemässer Anwendung von Art. 8
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 8 Parteientschädigung - 1 Die Parteientschädigung umfasst die Kosten der Vertretung sowie allfällige weitere Auslagen der Partei.
1    Die Parteientschädigung umfasst die Kosten der Vertretung sowie allfällige weitere Auslagen der Partei.
2    Unnötiger Aufwand wird nicht entschädigt.
-11
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 11 Auslagen der Vertretung - 1 Die Spesen werden aufgrund der tatsächlichen Kosten ausbezahlt. Dabei werden höchstens vergütet:
1    Die Spesen werden aufgrund der tatsächlichen Kosten ausbezahlt. Dabei werden höchstens vergütet:
a  für Reisen: die Kosten für die Benützung der öffentlichen Verkehrsmittel in der ersten Klasse;
b  für Flugreisen aus dem Ausland: ein kostengünstiges Arrangement der Economy-Klasse;
c  für Mittag- und Nachtessen: je 25 Franken;
d  für Übernachtungen einschliesslich Frühstück: 170 Franken pro Nacht.
2    Anstelle der Bahnkosten kann ausnahmsweise, insbesondere bei erheblicher Zeitersparnis, für die Benutzung des privaten Motorfahrzeuges eine Entschädigung ausgerichtet werden. Der Kilometeransatz richtet sich nach Artikel 46 der Verordnung des EFD vom 6. Dezember 200112 zur Bundespersonalverordnung.
3    Anstelle der tatsächlichen Kosten nach den Absätzen 1 und 2 kann ein angemessener Pauschalbetrag vergütet werden, wenn besondere Verhältnisse es rechtfertigen.
4    Für Kopien können 50 Rappen pro Seite berechnet werden.
sowie Art. 14
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 14 Festsetzung der Parteientschädigung - 1 Die Parteien, die Anspruch auf Parteientschädigung erheben, und die amtlich bestellten Anwälte und Anwältinnen haben dem Gericht vor dem Entscheid eine detaillierte Kostennote einzureichen.
1    Die Parteien, die Anspruch auf Parteientschädigung erheben, und die amtlich bestellten Anwälte und Anwältinnen haben dem Gericht vor dem Entscheid eine detaillierte Kostennote einzureichen.
2    Das Gericht setzt die Parteientschädigung und die Entschädigung für die amtlich bestellten Anwälte und Anwältinnen auf Grund der Kostennote fest. Wird keine Kostennote eingereicht, so setzt das Gericht die Entschädigung auf Grund der Akten fest.
VGKE. Bei amtlicher Vertretung geht das Gericht in der Regel von einem Stundenansatz von Fr. 200. bis Fr. 220. für Anwältinnen und Anwälte und von Fr. 100. bis Fr. 150. für nicht-anwaltliche Vertreterinnen und Vertreter aus, wobei nur der notwendige Aufwand zu entschädigen ist. Der Rechtsbeistand reichte mit der Replik vom 18. Dezember 2018 eine vom selben Tag datierende Kostennote ein. In dieser wird der Aufwand für das Beschwerdeverfahren auf 13.3 Stunden beziffert und es werden Auslagen in der Höhe von Fr. 8.30 und die Mehrwertsteuer von 7.7 Prozent geltend gemacht. Der geltend gemachte zeitliche Aufwand und die Auslagen sind angemessen. Hingegen ist der Stundenansatz auf Fr. 150. für nicht-anwaltliche Vertreterinnen und Vertreter zu kürzen. Dem Rechtsbeistand ist demnach vom Bundesverwaltungsgericht ein Honorar in der Höhe von Fr. 2158.- (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuerzuschlag) zu vergüten.

(Dispositiv nächste Seite)

Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.

3.
Das Honorar für den amtlichen Rechtsbeistand von Fr. 2158.- wird durch die Gerichtskasse vergütet.

4.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.

Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:

Walter Lang Christoph Basler

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