Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

6B 734/2019

Urteil vom 25. Oktober 2019

Strafrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Denys, Präsident,
Bundesrichterin Jametti,
nebenamtliche Bundesrichterin Griesser,
Gerichtsschreiberin Schär.

Verfahrensbeteiligte
A.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Stephan Jau,
Beschwerdeführerin,

gegen

Staatsanwaltschaft des Kantons Zug, Leitender Oberstaatsanwalt,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Kosten und Entschädigung (Veruntreuung),

Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts
des Kantons Zug, Strafabteilung, vom 14. Mai 2019
(S 2018 27).

Sachverhalt:

A.
In der Anklageschrift vom 13. Februar 2018 warf die Staatsanwaltschaft des Kantons Zug A.________ vor, sich der mehrfachen Veruntreuung zum Nachteil von B.________ (Anklageziffer 1) und zum Nachteil der Leasinggesellschaft C.________ AG (Anklageziffer 2) schuldig gemacht zu haben, wofür sie mit einer bedingten Freiheitsstrafe von 15 Monaten zu bestrafen sei. Gemäss Anklageziffer 2 soll A.________ den von ihr namens der D.________ AG von der C.________ AG geleasten VW Tuareg trotz Kündigung des Vertrages zufolge Zahlungsverzugs nicht an die C.________ AG zurückgegeben und das Fahrzeug bis zu dessen Sicherstellung am 20. März 2017 benutzt und ins Ausland überführt zu haben.

B.
Mit Urteil vom 5. Juli 2018 sprach die Einzelrichterin am Strafgericht des Kantons Zug A.________ vom Vorwurf der Veruntreuung zum Nachteil von B.________ frei. Hingegen wurde A.________ der Veruntreuung gemäss Art. 138 Ziff. 1 Abs. 1
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 138 - 1. Wer sich eine ihm anvertraute fremde bewegliche Sache aneignet, um sich oder einen andern damit unrechtmässig zu bereichern,
1    Wer sich eine ihm anvertraute fremde bewegliche Sache aneignet, um sich oder einen andern damit unrechtmässig zu bereichern,
2    Wer die Tat als Mitglied einer Behörde, als Beamter, Vormund, Beistand, berufsmässiger Vermögensverwalter oder bei Ausübung eines Berufes, Gewerbes oder Handelsgeschäftes, zu der er durch eine Behörde ermächtigt ist, begeht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren oder Geldstrafe196 bestraft.
StGB zum Nachteil der C.________ AG schuldig gesprochen und mit einer Geldstrafe von 110 Tagessätzen zu je Fr. 50.-- unter Gewährung des bedingten Strafvollzugs und mit einer Busse von Fr. 500.-- bestraft. Die Verfahrenskosten auferlegte die Einzelrichterin zur Hälfte A.________ und zur Hälfte wurden sie auf die Staatskasse genommen. A.________ wurde für die Aufwendungen im Zusammenhang mit ihrer erbetenen Verteidigung mit pauschal Fr. 8'250.-- entschädigt.

C.
Gegen das Urteil vom 5. Juli 2018 erhob A.________ Berufung mit den Anträgen, sie sei auch vom Vorwurf der Veruntreuung zum Nachteil der C.________ AG freizusprechen, die Verfahrenskosten seien auf die Staatskasse zu nehmen und es sei ihr eine Parteientschädigung in Höhe der eingereichten Honorarforderung auszurichten.
Das Obergericht des Kantons Zug stellte zunächst fest, dass Dispositivziffer 1 (Freispruch vom Vorwurf der Veruntreuung zum Nachteil von B.________) sowie die Dispositivziffern 6.1. und 6.2 (Zivilforderung und Entschädigung von B.________) des erstinstanzlichen Urteils in Rechtskraft erwachsen seien. Sodann hiess es die Berufung teilweise gut und sprach A.________ vom Vorwurf der Veruntreuung zum Nachteil der C.________ AG sowie vom Eventualvorwurf des Fahrens ohne Ermächtigung frei. Die Kosten des Vorverfahrens von Fr. 2'640.-- wurden zur Hälfte A.________ auferlegt und zur Hälfte auf die Staatskasse genommen (Dispositivziffer 4). Die Kosten des erstinstanzlichen Hauptverfahrens von Fr. 5'260.-- wurden vollumfänglich auf die Staatskasse genommen (Dispositivziffer 5). Für die anwaltliche Verteidigung im Vorverfahren sowie im erstinstanzlichen Verfahren wurde A.________ eine Entschädigung von Fr. 9'570.-- (inkl. Auslagen und MWST) aus der Staatskasse zugesprochen (Dispositivziffer 6). Die Kosten des Berufungsverfahrens auferlegte das Obergericht zu 10 % A.________ (Fr. 310.--) und zu 90 % (Fr. 2'790.--) nahm es die Kosten auf die Staatskasse (Dispositivziffer 7). Für das Berufungsverfahren wurde A.________ eine reduzierte
Entschädigung von Fr. 3'300.-- aus der Staatskasse zugesprochen (Dispositivziffer 8).

D.
Mit Beschwerde in Strafsachen und mit subsidiärer Verfassungsbeschwerde beantragt A.________, das Urteil des Obergerichts des Kantons Zug vom 14. Mai 2019 sei hinsichtlich der Dispositivziffern 4 (Kosten Vorverfahren), 6 (Entschädigung Vorverfahren) und 7 (Kosten Berufungsverfahren) aufzuheben. Die Kosten des Vorverfahrens seien vollumfänglich auf die Staatskasse zu nehmen. A.________ sei eine ungekürzte Parteientschädigung im Sinne der vor Kantonsgericht (gemeint wohl: Strafgericht) eingereichten Honorarnoten zuzusprechen, mindestens aber Fr. 16'500.--. Die Kosten des Berufungsverfahrens seien vollumfänglich auf die Staatskasse zu nehmen. Eventualiter sei die Sache zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen.
Das Obergericht des Kantons Zug beantragt die Abweisung der Beschwerde. Die Staatsanwaltschaft liess sich nicht vernehmen. In ihrer Replik hält A.________ an den in der Beschwerde gestellten Anträgen fest.

Erwägungen:

1.

1.1. Mit der Beschwerde in Strafsachen kann auch die Verletzung von Verfassungsrecht gerügt werden (Art. 95
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 95 Schweizerisches Recht - Mit der Beschwerde kann die Verletzung gerügt werden von:
a  Bundesrecht;
b  Völkerrecht;
c  kantonalen verfassungsmässigen Rechten;
d  kantonalen Bestimmungen über die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen und über Volkswahlen und -abstimmungen;
e  interkantonalem Recht.
BGG). Für die von der Beschwerdeführerin nebst der Beschwerde in Strafsachen erhobene subsidiäre Verfassungsbeschwerde besteht kein Raum (Art. 113 ff
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 113 Grundsatz - Das Bundesgericht beurteilt Verfassungsbeschwerden gegen Entscheide letzter kantonaler Instanzen, soweit keine Beschwerde nach den Artikeln 72-89 zulässig ist.
. BGG) und es kann darauf nicht eingetreten werden.

1.2. Unter "Beschwerdegründe" nennt die Beschwerdeführerin ohne Bezugnahme auf den vorliegenden Fall Bestimmungen der Bundesverfassung, der Strafprozessordnung und der Europäischen Menschenrechtskonvention, welche verletzt worden sein sollen und schlussfolgert: "Wie in der Folge aufzuzeigen ist, hätte bei ordnungsgemässer und rechtskonformer Sachverhaltsermittlung eine Verurteilung wegen versuchter vorsätzlicher Tötung nicht ergehen können" (Beschwerde S. 3). Hiebei handelt es sich, wie die Beschwerdeführerin in der Replik einräumt, um Ausführungen, welche versehentlich in die vorliegende Beschwerde hineinkopiert wurden. Diesbezüglich ist auf die Beschwerde nicht einzutreten.

2.

2.1. Die Beschwerdeführerin rügt, die Vorinstanz werfe ihr zu Unrecht zivilrechtlich vorwerfbares Verhalten vor, weil sie angeblich mit den Leasingraten in Verzug gewesen sei. Aus dem sich bei den Akten befindenden Leasingvertrag vom 20. August 2013 gehe klar hervor, dass der Vertrag zwischen der D.________ AG und der C.________ AG geschlossen worden sei, unterzeichnet von der Beschwerdeführerin als damalige Verwaltungsrätin der D.________ AG Am 16. Oktober 2015 sei die Beschwerdeführerin aus dem Verwaltungsrat ausgeschieden. Zum fraglichen Zeitpunkt sei das Fahrzeug der D.________ AG anvertraut gewesen, und nicht der Beschwerdeführerin. Zu keinem Zeitpunkt sei die Beschwerdeführerin zur Zahlung der Leasingraten verpflichtet gewesen, denn sie sei nicht Vertragspartei gewesen. Da die Beschwerdeführerin zum fraglichen Zeitpunkt gar nicht mehr Organ der D.________ AG gewesen sei, könne ihr auch nicht vorgeworfen werden, sie wäre als Organ für die Zahlung der Raten durch die D.________ AG verantwortlich gewesen. Zivilrechtlich vorwerfbares Verhalten liege somit nicht vor. Zudem sei von Anfang an, nämlich aus den Beilagen zur Strafanzeige vom 15. Dezember 2016, ersichtlich gewesen, dass die Kündigung durch die C.________ AG ungültig
gewesen sei. Für die Gültigkeit der Kündigung wäre nämlich (wie die Vorinstanz zu Recht feststelle und die Beschwerdeführerin deshalb freispreche) gemäss den von der C.________ AG selbst verfassten "Allgemeinen Leasingbestimmungen" eine Mahnung erforderlich gewesen. In den Beilagen zur Strafanzeige sei aber keine entsprechende Mahnung dokumentiert. Von Anfang an sei daher für den Staatsanwalt ersichtlich gewesen, dass kein Mahnschreiben erfolgt war und die Kündigung des Leasingvertrages somit ungültig gewesen sei. Indem die Vorinstanz der Beschwerdeführerin Verfahrenskosten auferlege und ihr nicht die volle Parteientschädigung ausrichte, verhalte sie sich willkürlich und bundesrechtswidrig.

2.2. Die Vorinstanz spricht die Beschwerdeführerin frei mit der Begründung, der Leasingvertrag sei von der C.________ AG nicht gültig gekündigt worden, denn für eine gültige Kündigung wäre gemäss Ziff. 14 der "Allgemeinen Leasingbestimmungen" eine vorgängige Mahnung erforderlich gewesen. Erst im Berufungsverfahren sei aufgrund der Verfügung des Obergerichts vom 9. Januar 2019 von der C.________ AG eine per 23. September 2016 datierte Mahnung ediert worden. Es habe aber, da diese mit A-Post verschickt worden sei, nicht nachgewiesen werden können, dass sie der Beschwerdeführerin auch zugestellt worden sei. Zudem seien die Vorbringen der Beschwerdeführerin, bei der edierten Mahnung handle es sich um eine Fälschung, nicht gänzlich von der Hand zu weisen, werde doch auf der per 23. September 2016 datierten Mahnung auf Leasingbestimmungen des Jahres 2018 Bezug genommen. Dass eine Mahnung erfolgt sei, habe nicht nachgewiesen werden können. Demzufolge seien die Kündigungen vom 24. Oktober 2016 und vom 5. Dezember 2016 nicht gültig und nicht geeignet, den Leasingvertrag vorzeitig aufzulösen. Weil das vertragliche Recht der Beschwerdeführerin, das Fahrzeug gemäss dem Leasingvertrag bis zum vereinbarten Ende zu benutzen, nicht durch eine
gültige Kündigung aufgehoben worden sei, habe auch das Gebrauchsrecht der Beschwerdeführerin weiterbestanden. Folglich habe sich die Beschwerdeführerin weder der Veruntreuung noch des Fahrens ohne Ermächtigung schuldig gemacht und sei dementsprechend von diesen Vorwürfen freizusprechen.

2.3.

2.3.1. Die Vorinstanz auferlegt der Beschwerdeführerin die Kosten des Vorverfahrens betreffend den Vorwurf gemäss Anklageziffer 2, nimmt aber die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens vollumfänglich auf die Staatskasse. Sie begründet die unterschiedliche Kostenauflage für das Vorverfahren einerseits und das erstinstanzliche Gerichtsverfahren anderseits, wie folgt: Die Kostenüberbindung gemäss Art. 426 Abs. 2
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 426 - 1 Die beschuldigte Person trägt die Verfahrenskosten, wenn sie verurteilt wird. Ausgenommen sind die Kosten für die amtliche Verteidigung; vorbehalten bleibt Artikel 135 Absatz 4.
1    Die beschuldigte Person trägt die Verfahrenskosten, wenn sie verurteilt wird. Ausgenommen sind die Kosten für die amtliche Verteidigung; vorbehalten bleibt Artikel 135 Absatz 4.
2    Wird das Verfahren eingestellt oder die beschuldigte Person freigesprochen, so können ihr die Verfahrenskosten ganz oder teilweise auferlegt werden, wenn sie rechtswidrig und schuldhaft die Einleitung des Verfahrens bewirkt oder dessen Durchführung erschwert hat.
3    Die beschuldigte Person trägt die Verfahrenskosten nicht, die:
a  der Bund oder der Kanton durch unnötige oder fehlerhafte Verfahrenshandlungen verursacht hat;
b  für Übersetzungen anfielen, die durch die Fremdsprachigkeit der beschuldigten Person nötig wurden.
4    Die Kosten für die unentgeltliche Verbeiständung der Privatklägerschaft trägt die beschuldigte Person nur, wenn sie sich in günstigen wirtschaftlichen Verhältnissen befindet.
5    Die Bestimmungen dieses Artikels gelten sinngemäss für die Partei im selbstständigen Massnahmeverfahren, wenn der Entscheid zu ihrem Nachteil ausfällt.
StPO komme nur in Frage, wenn sich die Behörde aufgrund des normwidrigen Verhaltens der beschuldigten Person in Ausübung pflichtgemässen Ermessens zur Durchführung eines Strafverfahrens habe veranlasst sehen können. Dies sei in Bezug auf das Vorverfahren der Fall gewesen. Eine Kostenüberbindung falle ausser Betracht, wenn die Behörde aus Übereifer, aufgrund unrichtiger Beurteilung der Rechtslage oder vorschnell eine Strafuntersuchung eingeleitet habe. Dies treffe für die Durchführung des erstinstanzlichen Verfahrens zu.

2.3.2. Die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens seien auf die Staatskasse zu nehmen, da die Staatanwaltschaft im Rahmen ihrer Untersuchungen hätte abklären müssen, ob der Vertrag zivilrechtlich betrachtet gültig gekündigt wurde und damit eine Aneignung des Fahrzeugs überhaupt möglich gewesen wäre. Hätte dies die Staatsanwaltschaft gemacht, wäre nach Abschluss des Vorverfahrens offenkundig geworden, dass der Beschwerdeführerin mangels einer gültigen Kündigung kein strafbares Verhalten vorgeworfen werden könne. Damit hätte die Staatsanwaltschaft das Verfahren einstellen können. Demzufolge bestehe aber keine Grundlage, der Beschwerdeführerin die erstinstanzlichen Kosten im Umfang von Fr. 5'260.- aufzuerlegen und diese seien folglich auf die Staatskasse zu nehmen. Entsprechend sei ihr mit Bezug auf das erstinstanzliche Verfahren eine Entschädigung für die Aufwendungen ihrer Verteidigung zuzusprechen.

2.3.3. Anders verhalte es sich gemäss Obergericht in Bezug auf die Kosten des Vorverfahrens. Die Beschwerdeführerin sei mit der Zahlung ihrer jeweils monatlich fälligen Leasingraten in Verzug gewesen und habe so ihre vertragliche Hauptpflicht verletzt. Trotz ihres Wissens um die Ausstände habe sie nach dem 15. November 2016 keine weiteren Zahlungen mehr geleistet, sei für die C.________ AG nicht erreichbar gewesen und habe sich nicht bemüht, mit dieser eine Lösung zu finden. Damit habe sie nebst ihrer vertraglichen Hauptpflicht auch ihre Pflicht zum Handeln nach Treu und Glauben im Rechtsverkehr verletzt, was gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung bei einer Kostenauflage nach Art. 426
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 426 - 1 Die beschuldigte Person trägt die Verfahrenskosten, wenn sie verurteilt wird. Ausgenommen sind die Kosten für die amtliche Verteidigung; vorbehalten bleibt Artikel 135 Absatz 4.
1    Die beschuldigte Person trägt die Verfahrenskosten, wenn sie verurteilt wird. Ausgenommen sind die Kosten für die amtliche Verteidigung; vorbehalten bleibt Artikel 135 Absatz 4.
2    Wird das Verfahren eingestellt oder die beschuldigte Person freigesprochen, so können ihr die Verfahrenskosten ganz oder teilweise auferlegt werden, wenn sie rechtswidrig und schuldhaft die Einleitung des Verfahrens bewirkt oder dessen Durchführung erschwert hat.
3    Die beschuldigte Person trägt die Verfahrenskosten nicht, die:
a  der Bund oder der Kanton durch unnötige oder fehlerhafte Verfahrenshandlungen verursacht hat;
b  für Übersetzungen anfielen, die durch die Fremdsprachigkeit der beschuldigten Person nötig wurden.
4    Die Kosten für die unentgeltliche Verbeiständung der Privatklägerschaft trägt die beschuldigte Person nur, wenn sie sich in günstigen wirtschaftlichen Verhältnissen befindet.
5    Die Bestimmungen dieses Artikels gelten sinngemäss für die Partei im selbstständigen Massnahmeverfahren, wenn der Entscheid zu ihrem Nachteil ausfällt.
StPO zu beachten sei. Da sich die Beschwerdeführerin an einem für die C.________ AG unbekannten Ort im Ausland aufgehalten habe, keine Zahlungen geleistet habe und nicht erreichbar gewesen sei, sei die Einleitung eines Strafverfahrens wegen Veruntreuung gerechtfertigt gewesen und es könne nicht gesagt werden, die Staatsanwaltschaft habe dieses vorschnell eröffnet. Daher habe die Beschwerdeführerin die Kosten des Vorverfahrens betreffend den Vorwurf der Veruntreuung zum Nachteil der C.________ AG von Fr. 1'320.-- zu tragen. Da der Kostenentscheid
die Entschädigungsfrage präjudiziere, habe die Beschwerdeführerin betreffend diesen Vorwurf keinen Anspruch auf eine Entschädigung für Aufwendungen ihrer Verteidigung im Vorverfahren.
In der Vernehmlassung ergänzt das Obergericht, es habe im Sinne eines strafrechtlichen Durchgriffs gemäss Art. 29
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 29 - Eine besondere Pflicht, deren Verletzung die Strafbarkeit begründet oder erhöht, und die nur der juristischen Person, der Gesellschaft oder der Einzelfirma19 obliegt, wird einer natürlichen Person zugerechnet, wenn diese handelt:
a  als Organ oder als Mitglied eines Organs einer juristischen Person;
b  als Gesellschafter;
c  als Mitarbeiter mit selbständigen Entscheidungsbefugnissen in seinem Tätigkeitsbereich einer juristischen Person, einer Gesellschaft oder einer Einzelfirma20; oder
d  ohne Organ, Mitglied eines Organs, Gesellschafter oder Mitarbeiter zu sein, als tatsächlicher Leiter.
StGB im gesamten Strafverfahren die Beschwerdeführerin als die für das vertragskonforme Verhalten der D.________ AG gegenüber der C.________ AG verantwortliche Person angesehen und folglich sei es auch sie, welche das vorliegende Strafverfahren hätte verhindern können. Die Beschwerdeführerin hält in ihrer Replik fest, in der Anklage sei nichts bezüglich eines Durchgriffs enthalten und weder vor Erst- noch vor Zweitinstanz sei dies ein Thema gewesen. Ausserdem sage die Vorinstanz auch nicht, aus welcher Eigenschaft der Beschwerdeführerin sie eine n Durchgriff ableite.

2.4. Gemäss Art. 426 Abs. 2
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 426 - 1 Die beschuldigte Person trägt die Verfahrenskosten, wenn sie verurteilt wird. Ausgenommen sind die Kosten für die amtliche Verteidigung; vorbehalten bleibt Artikel 135 Absatz 4.
1    Die beschuldigte Person trägt die Verfahrenskosten, wenn sie verurteilt wird. Ausgenommen sind die Kosten für die amtliche Verteidigung; vorbehalten bleibt Artikel 135 Absatz 4.
2    Wird das Verfahren eingestellt oder die beschuldigte Person freigesprochen, so können ihr die Verfahrenskosten ganz oder teilweise auferlegt werden, wenn sie rechtswidrig und schuldhaft die Einleitung des Verfahrens bewirkt oder dessen Durchführung erschwert hat.
3    Die beschuldigte Person trägt die Verfahrenskosten nicht, die:
a  der Bund oder der Kanton durch unnötige oder fehlerhafte Verfahrenshandlungen verursacht hat;
b  für Übersetzungen anfielen, die durch die Fremdsprachigkeit der beschuldigten Person nötig wurden.
4    Die Kosten für die unentgeltliche Verbeiständung der Privatklägerschaft trägt die beschuldigte Person nur, wenn sie sich in günstigen wirtschaftlichen Verhältnissen befindet.
5    Die Bestimmungen dieses Artikels gelten sinngemäss für die Partei im selbstständigen Massnahmeverfahren, wenn der Entscheid zu ihrem Nachteil ausfällt.
StPO können der beschuldigten Person bei Einstellung des Verfahrens die Verfahrenskosten ganz oder teilweise auferlegt werden, wenn sie rechtswidrig und schuldhaft die Einleitung des Verfahrens bewirkt oder dessen Durchführung erschwert hat. Unter den gleichen Voraussetzungen kann nach Art. 430 Abs. 1 lit. a
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 430 - 1 Die Strafbehörde kann die Entschädigung oder Genugtuung herabsetzen oder verweigern, wenn:
1    Die Strafbehörde kann die Entschädigung oder Genugtuung herabsetzen oder verweigern, wenn:
a  die beschuldigte Person rechtswidrig und schuldhaft die Einleitung des Verfahrens bewirkt oder dessen Durchführung erschwert hat;
b  die Privatklägerschaft die beschuldigte Person zu entschädigen hat; oder
c  die Aufwendungen der beschuldigten Person geringfügig sind.
2    Im Rechtsmittelverfahren können Entschädigung und Genugtuung zudem herabgesetzt werden, wenn die Voraussetzungen von Artikel 428 Absatz 2 erfüllt sind.
StPO eine Entschädigung herabgesetzt oder verweigert werden.
Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts verstösst eine Kostenauflage bei Freispruch oder Einstellung des Verfahrens gegen die Unschuldsvermutung (Art. 10 Abs. 1
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 10 Unschuldsvermutung und Beweiswürdigung - 1 Jede Person gilt bis zu ihrer rechtskräftigen Verurteilung als unschuldig.
1    Jede Person gilt bis zu ihrer rechtskräftigen Verurteilung als unschuldig.
2    Das Gericht würdigt die Beweise frei nach seiner aus dem gesamten Verfahren gewonnenen Überzeugung.
3    Bestehen unüberwindliche Zweifel an der Erfüllung der tatsächlichen Voraussetzungen der angeklagten Tat, so geht das Gericht von der für die beschuldigte Person günstigeren Sachlage aus.
StPO, Art. 32 Abs. 1
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 32 Strafverfahren - 1 Jede Person gilt bis zur rechtskräftigen Verurteilung als unschuldig.
1    Jede Person gilt bis zur rechtskräftigen Verurteilung als unschuldig.
2    Jede angeklagte Person hat Anspruch darauf, möglichst rasch und umfassend über die gegen sie erhobenen Beschuldigungen unterrichtet zu werden. Sie muss die Möglichkeit haben, die ihr zustehenden Verteidigungsrechte geltend zu machen.
3    Jede verurteilte Person hat das Recht, das Urteil von einem höheren Gericht überprüfen zu lassen. Ausgenommen sind die Fälle, in denen das Bundesgericht als einzige Instanz urteilt.
BV und Art. 6 Ziff. 2
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)
EMRK Art. 6 Recht auf ein faires Verfahren - (1) Jede Person hat ein Recht darauf, dass über Streitigkeiten in Bezug auf ihre zivilrechtlichen Ansprüche und Verpflichtungen oder über eine gegen sie erhobene strafrechtliche Anklage von einem unabhängigen und unparteiischen, auf Gesetz beruhenden Gericht in einem fairen Verfahren, öffentlich und innerhalb angemessener Frist verhandelt wird. Das Urteil muss öffentlich verkündet werden; Presse und Öffentlichkeit können jedoch während des ganzen oder eines Teiles des Verfahrens ausgeschlossen werden, wenn dies im Interesse der Moral, der öffentlichen Ordnung oder der nationalen Sicherheit in einer demokratischen Gesellschaft liegt, wenn die Interessen von Jugendlichen oder der Schutz des Privatlebens der Prozessparteien es verlangen oder - soweit das Gericht es für unbedingt erforderlich hält - wenn unter besonderen Umständen eine öffentliche Verhandlung die Interessen der Rechtspflege beeinträchtigen würde.
a  innerhalb möglichst kurzer Frist in einer ihr verständlichen Sprache in allen Einzelheiten über Art und Grund der gegen sie erhobenen Beschuldigung unterrichtet zu werden;
b  ausreichende Zeit und Gelegenheit zur Vorbereitung ihrer Verteidigung zu haben;
c  sich selbst zu verteidigen, sich durch einen Verteidiger ihrer Wahl verteidigen zu lassen oder, falls ihr die Mittel zur Bezahlung fehlen, unentgeltlich den Beistand eines Verteidigers zu erhalten, wenn dies im Interesse der Rechtspflege erforderlich ist;
d  Fragen an Belastungszeugen zu stellen oder stellen zu lassen und die Ladung und Vernehmung von Entlastungszeugen unter denselben Bedingungen zu erwirken, wie sie für Belastungszeugen gelten;
e  unentgeltliche Unterstützung durch einen Dolmetscher zu erhalten, wenn sie die Verhandlungssprache des Gerichts nicht versteht oder spricht.
EMRK), wenn der beschuldigten Person in der Begründung des Kostenentscheids direkt oder indirekt vorgeworfen wird, es treffe sie ein strafrechtliches Verschulden. Damit käme die Kostenauflage einer Verdachtsstrafe gleich. Dagegen ist es mit Verfassung und Konvention vereinbar, einer nicht verurteilten beschuldigten Person die Kosten zu überbinden, wenn sie in zivilrechtlich vorwerfbarer Weise, d.h. im Sinne einer analogen Anwendung der sich aus Art. 41
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 41 - 1 Wer einem andern widerrechtlich Schaden zufügt, sei es mit Absicht, sei es aus Fahrlässigkeit, wird ihm zum Ersatze verpflichtet.
1    Wer einem andern widerrechtlich Schaden zufügt, sei es mit Absicht, sei es aus Fahrlässigkeit, wird ihm zum Ersatze verpflichtet.
2    Ebenso ist zum Ersatze verpflichtet, wer einem andern in einer gegen die guten Sitten verstossenden Weise absichtlich Schaden zufügt.
OR ergebenden Grundsätze, eine geschriebene oder ungeschriebene Verhaltensnorm, die sich aus der Gesamtheit der schweizerischen Rechtsordnung ergeben kann, klar verletzt und dadurch das Strafverfahren veranlasst oder dessen Durchführung erschwert hat. In tatsächlicher Hinsicht darf sich die Kostenauflage nur auf unbestrittene oder bereits klar nachgewiesene Umstände stützen (BGE 144 IV 202 E. 2.2 S. 204 f.; Urteil 6B 1334/2018 vom 20. Mai 2019 E. 1.1.2; je mit Hinweisen). Zwischen dem zivilrechtlich vorwerfbaren Verhalten sowie den durch die Untersuchung entstandenen Kosten muss
ein adäquater Kausalzusammenhang bestehen und das Sachgericht muss darlegen, inwiefern die beschuldigte Person durch ihr Handeln in zivilrechtlich vorwerfbarer Weise gegen eine Verhaltensnorm klar verstossen hat (BGE 116 Ia 162 E. 2c; Urteil 6B 777/2017 vom 8. Februar 2018 E. 3.3).

2.5.

2.5.1. Dem Leasingvertrag vom 20. August 2013 ist zu entnehmen, dass der Vertrag zwischen der D.________ AG und der C.________ AG geschlossen wurde, unterzeichnet von der Beschwerdeführerin als damalige Verwaltungsrätin der D.________ AG Ebenso geht aus den Akten hervor, dass die Beschwerdeführerin am 16. Oktober 2015 aus dem Verwaltungsrat ausgeschieden ist. Es war demnach die D.________ AG, welche zur Zahlung der Leasingraten verpflichtet war. Die Rechnungen wurden denn auch stets an die D.________ AG ausgestellt. Im Zeitraum als die Raten ausblieben, war die Beschwerdeführerin nicht mehr Organ der D.________ AG Die Vorinstanz erwähnt in ihren Urteilserwägungen an keiner Stelle, sie würde die Beschwerdeführerin aufgrund des strafrechtlichen Durchgriffs gemäss Art. 29
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 29 - Eine besondere Pflicht, deren Verletzung die Strafbarkeit begründet oder erhöht, und die nur der juristischen Person, der Gesellschaft oder der Einzelfirma19 obliegt, wird einer natürlichen Person zugerechnet, wenn diese handelt:
a  als Organ oder als Mitglied eines Organs einer juristischen Person;
b  als Gesellschafter;
c  als Mitarbeiter mit selbständigen Entscheidungsbefugnissen in seinem Tätigkeitsbereich einer juristischen Person, einer Gesellschaft oder einer Einzelfirma20; oder
d  ohne Organ, Mitglied eines Organs, Gesellschafter oder Mitarbeiter zu sein, als tatsächlicher Leiter.
StGB als die für ein vertragskonformes Verhalten der D.________ AG verantwortliche Person betrachten. Insbesondere stellt sie nicht den für die Beurteilung dieser Frage erforderlichen und für das Bundesgericht gemäss Art. 105 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 105 Massgebender Sachverhalt - 1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
1    Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
2    Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht.
3    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so ist das Bundesgericht nicht an die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz gebunden.95
BGG verbindlichen Sachverhalt fest. Der Urteilsbegründung ist nicht zu entnehmen, aufgrund welcher Tatsachen die Beschwerdeführerin eines der in Art. 29 lit. a
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 29 - Eine besondere Pflicht, deren Verletzung die Strafbarkeit begründet oder erhöht, und die nur der juristischen Person, der Gesellschaft oder der Einzelfirma19 obliegt, wird einer natürlichen Person zugerechnet, wenn diese handelt:
a  als Organ oder als Mitglied eines Organs einer juristischen Person;
b  als Gesellschafter;
c  als Mitarbeiter mit selbständigen Entscheidungsbefugnissen in seinem Tätigkeitsbereich einer juristischen Person, einer Gesellschaft oder einer Einzelfirma20; oder
d  ohne Organ, Mitglied eines Organs, Gesellschafter oder Mitarbeiter zu sein, als tatsächlicher Leiter.
-d StGB umschriebenen Vertretungsverhältnisse erfüllt haben soll. Auf das der
Beschwerdeführerin von der Vorinstanz als zivilrechtlich schuldhaft vorgeworfene Verhalten braucht indes nicht näher eingegangen zu werden, da ein solches ohnehin nicht kausal für die Einleitung der Strafuntersuchung gewesen wäre.

2.5.2. Die Vorinstanz spricht die Beschwerdeführerin frei mit der Begründung, der Leasingvertrag sei von der C.________ AG nicht gültig gekündigt worden, da die erforderliche vorgängige Mahnung gefehlt habe. Somit habe die Beschwerdeführerin das Fahrzeug weiterhin gebrauchen dürfen und habe sich demzufolge nicht strafbar gemacht. Dass dem so war, hätte die Staatsanwaltschaft bereits im Anfangsstadium der Untersuchung feststellen können und müssen. Die Staatsanwaltschaft ist verpflichtet, zu prüfen, ob der zur Anzeige gebrachte Sachverhalt geeignet ist, einen Straftatbestand zu erfüllen. Auch die Vorinstanz hält fest, die Staatsanwaltschaft hätte im Rahmen ihrer Untersuchung abklären müssen, ob der Vertrag zivilrechtlich betrachtet gültig gekündigt wurde und damit eine Aneignung des Fahrzeugs überhaupt möglich gewesen wäre. Vorliegend war von Anfang an in rechtlicher Hinsicht klar, dass ohne eine gültige Kündigung des Leasingvertrages die Leasingnehmerin zum Gebrauch des Fahrzeugs berechtigt bleibt und ihr kein strafbares Verhalten vorgeworfen werden kann. Der von der C.________ AG am 15. Dezember 2016 erstatteten Strafanzeige gegen die D.________ AG legte die Anzeigeerstatterin als Beilage 3 die "Allgemeinen Leasingbestimmungen"
bei. Aus diesen (Ziff. 14.1) geht hervor, dass ein Rücktritt vom Leasingvertrag bei Verzug erst möglich ist, wenn die Leasinggeberin dem säumigen Leasingnehmer eine Frist von 30 Tagen ansetzt mit der Androhung, dass bei Nichtbezahlung der fälligen Raten die Leasinggeberin den Vertrag fristlos kündigen könne. Eine entsprechende Mahnung legte die Anzeigeerstatterin der Strafanzeige nicht bei. Bereits bei der Durchsicht der drei Seiten umfassenden Strafanzeige und der mit dieser eingereichten wenigen Beilagen war ersichtlich, dass einer Kündigung - um gültig zu sein - eine Mahnung hätte vorangehen müssen und dass eine solche von der Anzeigeerstatterin nicht eingereicht worden ist. Trotz dieses offensichtlichen Gültigkeitserfordernisses der Kündigung unterliess die Staatsanwaltschaft entsprechende Abklärungen und führte die Strafuntersuchung bis zur Anklageerhebung weiter. Ein adäquat kausales zivilrechtlich vorwerfbares Verhalten der Beschwerdeführerin, welches eine Auflage der Kosten des Vorverfahrens im Sinne von Art. 426 Abs. 2
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 29 - Eine besondere Pflicht, deren Verletzung die Strafbarkeit begründet oder erhöht, und die nur der juristischen Person, der Gesellschaft oder der Einzelfirma19 obliegt, wird einer natürlichen Person zugerechnet, wenn diese handelt:
a  als Organ oder als Mitglied eines Organs einer juristischen Person;
b  als Gesellschafter;
c  als Mitarbeiter mit selbständigen Entscheidungsbefugnissen in seinem Tätigkeitsbereich einer juristischen Person, einer Gesellschaft oder einer Einzelfirma20; oder
d  ohne Organ, Mitglied eines Organs, Gesellschafter oder Mitarbeiter zu sein, als tatsächlicher Leiter.
StGB und eine Verweigerung einer Prozessentschädigung gemäss Art. 430 lit. a
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 430 - 1 Die Strafbehörde kann die Entschädigung oder Genugtuung herabsetzen oder verweigern, wenn:
1    Die Strafbehörde kann die Entschädigung oder Genugtuung herabsetzen oder verweigern, wenn:
a  die beschuldigte Person rechtswidrig und schuldhaft die Einleitung des Verfahrens bewirkt oder dessen Durchführung erschwert hat;
b  die Privatklägerschaft die beschuldigte Person zu entschädigen hat; oder
c  die Aufwendungen der beschuldigten Person geringfügig sind.
2    Im Rechtsmittelverfahren können Entschädigung und Genugtuung zudem herabgesetzt werden, wenn die Voraussetzungen von Artikel 428 Absatz 2 erfüllt sind.
StPO gerechtfertigt hätte, ist zu verneinen.

2.6. Die Vorinstanz verletzt Bundesrecht, wenn sie der Beschwerdeführerin die Hälfte der Kosten des Vorverfahrens (d.h. diejenigen betreffend den Vorwurf gemäss Anklageziffer 2) auferlegt (angefochtene Dispositivziffer 4) und ihr für die Aufwendungen bezüglich des Vorwurfs gemäss Anklageziffer 2 für das Vorverfahren keine Prozessentschädigung zuspricht (angefochtene Dispositivziffer 6). Dementsprechend hat die Beschwerdeführerin auch keine Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen (angefochtene Dispositivziffer 7). Die Aufhebung von Dispositivziffer 8 wird von der Beschwerdeführerin nicht beantragt, die Regelung der Entschädigung für die anwaltliche Vertretung im Berufungsverfahren ist unangefochten geblieben.

3.
Die Beschwerde ist gutzuheissen, soweit darauf eingetreten werden kann. Das angefochtene Urteil ist bezüglich der Regelung der Kosten- und Entschädigungsfolgen des Vorverfahrens betreffend den Vorwurf gemäs s Anklageziffer 2 sowie bezüglich der Regelung der Kosten des Berufungsverfahrens aufzuheben und die Sache ist zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen.

4.
Für das bundesgerichtliche Verfahren sind keine Kosten zu erheben (Art. 66 Abs. 4
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
1    Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
2    Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden.
3    Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht.
4    Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist.
5    Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen.
BGG). Der Kanton Zug hat die Beschwerdeführerin für das bundesgerichtliche Verfahren angemessen zu entschädigen (Art. 68 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 68 Parteientschädigung - 1 Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
1    Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
2    Die unterliegende Partei wird in der Regel verpflichtet, der obsiegenden Partei nach Massgabe des Tarifs des Bundesgerichts alle durch den Rechtsstreit verursachten notwendigen Kosten zu ersetzen.
3    Bund, Kantonen und Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen wird in der Regel keine Parteientschädigung zugesprochen, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegen.
4    Artikel 66 Absätze 3 und 5 ist sinngemäss anwendbar.
5    Der Entscheid der Vorinstanz über die Parteientschädigung wird vom Bundesgericht je nach Ausgang des Verfahrens bestätigt, aufgehoben oder geändert. Dabei kann das Gericht die Entschädigung nach Massgabe des anwendbaren eidgenössischen oder kantonalen Tarifs selbst festsetzen oder die Festsetzung der Vorinstanz übertragen.
und 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 68 Parteientschädigung - 1 Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
1    Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
2    Die unterliegende Partei wird in der Regel verpflichtet, der obsiegenden Partei nach Massgabe des Tarifs des Bundesgerichts alle durch den Rechtsstreit verursachten notwendigen Kosten zu ersetzen.
3    Bund, Kantonen und Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen wird in der Regel keine Parteientschädigung zugesprochen, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegen.
4    Artikel 66 Absätze 3 und 5 ist sinngemäss anwendbar.
5    Der Entscheid der Vorinstanz über die Parteientschädigung wird vom Bundesgericht je nach Ausgang des Verfahrens bestätigt, aufgehoben oder geändert. Dabei kann das Gericht die Entschädigung nach Massgabe des anwendbaren eidgenössischen oder kantonalen Tarifs selbst festsetzen oder die Festsetzung der Vorinstanz übertragen.
BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen, soweit darauf einzutreten ist. Die Ziffern 4, 6 und 7 des Urteils des Obergerichts des Kantons Zug vom 14. Mai 2019 werden aufgehoben und die Sache zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurückgewiesen.

2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3.
Der Kanton Zug hat der Beschwerdeführerin für das bundesgerichtliche Verfahren eine Entschädigung von Fr. 3'000.-- zu bezahlen.

4.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zug, Strafabteilung, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 25. Oktober 2019

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Denys

Die Gerichtsschreiberin: Schär