Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
8C 354/2016

Urteil vom 25. Oktober 2016

I. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Maillard, Präsident,
Bundesrichter Ursprung, Frésard,
Gerichtsschreiberin Durizzo.

Verfahrensbeteiligte
A.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Prof. Dr. Hardy Landolt,
Beschwerdeführerin,

gegen

IV-Stelle Glarus,
Burgstrasse 6, 8750 Glarus,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Invalidenversicherung (Invalidenrente),

Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Glarus
vom 13. April 2016.

Sachverhalt:

A.
A.________, geboren 1958, meldete sich am 8. Mai 2007 unter Hinweis auf eine Fibromyalgie bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an. Die IV-Stelle Glarus holte Berichte der behandelnden Ärzte sowie ein psychiatrisches Gutachten des Dr. med. B.________ vom 24. Februar 2008 ein. Mit Verfügung vom 18. September 2008 lehnte sie einen Anspruch auf Leistungen der Invalidenversicherung ab.

Am 21. Februar 2014 stellte A.________ ein neues Gesuch. Gestützt auf die Gutachten der Frau Dr. med. C.________, Innere Medizin FMH, sowie des Dr. med. D.________, Psychiatrie und Psychotherapie FMH, Klinik E.________, vom 31. Oktober 2014 und vom 13. November 2014 mit interdisziplinärer Beurteilung lehnte die IV-Stelle das Leistungsbegehren am 25. September 2015 wiederum ab.

B.
Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Verwaltungsgericht des Kantons Glarus mit Entscheid vom 13. April 2016 ab.

C.
A.________ lässt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten führen mit dem Antrag, es sei der angefochtene Entscheid aufzuheben und die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen.

Das Bundesgericht hat die vorinstanzlichen Akten eingeholt und verzichtet auf einen Schriftenwechsel.

Erwägungen:

1.
Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann wegen Rechtsverletzungen gemäss den Art. 95 f
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 95 Schweizerisches Recht - Mit der Beschwerde kann die Verletzung gerügt werden von:
a  Bundesrecht;
b  Völkerrecht;
c  kantonalen verfassungsmässigen Rechten;
d  kantonalen Bestimmungen über die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen und über Volkswahlen und -abstimmungen;
e  interkantonalem Recht.
. BGG erhoben werden. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 105 Massgebender Sachverhalt - 1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
1    Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
2    Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht.
3    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so ist das Bundesgericht nicht an die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz gebunden.95
BGG), und kann deren Sachverhaltsfeststellung nur berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 95 Schweizerisches Recht - Mit der Beschwerde kann die Verletzung gerügt werden von:
a  Bundesrecht;
b  Völkerrecht;
c  kantonalen verfassungsmässigen Rechten;
d  kantonalen Bestimmungen über die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen und über Volkswahlen und -abstimmungen;
e  interkantonalem Recht.
BGG beruht und die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 97 Unrichtige Feststellung des Sachverhalts - 1 Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann.
1    Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann.
2    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so kann jede unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden.86
und Art. 105 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 105 Massgebender Sachverhalt - 1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
1    Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
2    Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht.
3    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so ist das Bundesgericht nicht an die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz gebunden.95
BGG). Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 106 Rechtsanwendung - 1 Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
1    Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
2    Es prüft die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist.
BGG). Es ist folglich weder an die in der Beschwerde geltend gemachten Argumente noch an die Erwägungen der Vorinstanz gebunden; es kann eine Beschwerde aus einem anderen als dem angerufenen Grund gutheissen und es kann sie mit einer von der Argumentation der Vorinstanz abweichenden Begründung abweisen. Immerhin prüft das Bundesgericht, unter Berücksichtigung der allgemeinen Pflicht zur Begründung der Beschwerde (Art. 42 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
1    Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
2    In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 14 15
3    Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen.
4    Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201616 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement:
a  das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen;
b  die Art und Weise der Übermittlung;
c  die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.17
5    Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt.
6    Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden.
7    Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig.
und 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
1    Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
2    In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 14 15
3    Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen.
4    Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201616 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement:
a  das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen;
b  die Art und Weise der Übermittlung;
c  die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.17
5    Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt.
6    Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden.
7    Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig.
BGG), grundsätzlich nur die geltend gemachten Rügen, sofern die rechtlichen Mängel nicht geradezu offensichtlich sind (BGE 141 V 234 E. 1 S. 236 mit Hinweisen).

2.
Das kantonale Gericht hat die für den Rentenanspruch massgeblichen Bestimmungen und Grundsätze zutreffend dargelegt. Es wird darauf verwiesen.

3.
Die Beschwerdeführerin reicht letztinstanzlich (nachträglich) ein neues Beweismittel ein. Dieses bleibt als echtes Novum im Verfahren vor dem Bundesgericht unbeachtlich (Art. 99 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 99 - 1 Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen nur so weit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt.
1    Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen nur so weit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt.
2    Neue Begehren sind unzulässig.
BGG; BGE 133 IV 342 E. 2.1 S. 343 f.; Urteil 5A 115/2012 vom 20. April 2012 E. 4.2.2).

4.
Nach umfassender Beweiswürdigung hat die Vorinstanz festgestellt, es sei auf die Gutachten der Dres. med. C.________ und D.________ abzustellen. Danach sei die Funktion der Hals- und Lendenwirbelsäule bei der Versicherten eingeschränkt und die Belastbarkeit deshalb vermindert, an der Halswirbelsäule leide sie intermittierend unter Beschwerden. In der angestammten Tätigkeit als Reinigungskraft oder in einer anderen leidensangepassten leichten bis knapp mittelschweren Tätigkeit sei sie voll arbeitsfähig.

5.

5.1. Die Beschwerdeführerin rügt, dass Frau Dr. med. C.________ pro Jahr mehrere hundert Gutachten für die IV-Stellen verfasse. Die IV-Stelle Glarus habe im Verlauf der letzten Jahre exklusiv die besagte Gutachterin mit mono- und bidisziplinären Aufträgen bedacht.

5.2. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung schafft das Auftrags- und Honorarvolumen für sich allein keine wirtschaftliche Abhängigkeit einzelner Experten von den IV-Stellen, die als Ausstandsgrund zu qualifizieren wäre (BGE 137 V 210 E. 1.3.3 S. 226 f.; SVR 2015 IV Nr. 34 S. 108, 8C 467/2014 E. 4; Urteile 9C 793/2015 vom 19. August 2016 E. 4.2; 8C 740/2015 vom 11. Februar 2016 E. 4.2; 8C 624/2015 vom 25. Januar 2016 E. 3.2.1). Um die Akzeptanz der von der IV-Stelle eingeholten Gutachten zu erhöhen, ist eine ausgewogene Verteilung der Aufträge und die Transparenz über die Auftragsvergabe erwünscht und entsprechende Bestrebungen sind bei verschiedenen Seiten auch bereits im Gange. Ein Ausstandsgrund ist jedoch nicht gegeben und es besteht keine Veranlassung, das Gutachten der Frau Dr. med. C.________ aus dem Recht zu weisen (vgl. das ebenfalls Frau Dr. med. C.________ betreffende Urteil 9C 793/2015 vom 19. August 2016 E. 4.2). Die Beschwerdeführerin verlangt gestützt auf ihren Anspruch auf rechtliches Gehör Auskunft zu den an Frau Dr. med. C.________ erteilten Aufträgen. Eine nähere Begründung der gerügten Gehörsverletzung fehlt und ist angesichts der dargelegten Rechtsprechung nicht ersichtlich. Auf weitere Erhebungen zum
Umfang der Gutachtertätigkeit ist zu verzichten (SVR 2015 IV Nr. 34 S. 108, 8C 467/2014 E. 5; SVR 2008 IV Nr. 22 S. 69, 9C 67/2007 E. 2.4 i.f.; Urteil I 885/06 vom 20. Juni 2007 E. 5.2.1).

5.3. Selbst ein Anstellungsverhältnis eines Arztes zum Versicherungsträger liesse alleine nicht auf mangelnde Objektivität und Befangenheit schliessen. Auch den Berichten versicherungsinterner medizinischer Fachpersonen hat die Rechtsprechung stets Beweiswert zuerkannt, sofern keine auch nur geringen Zweifel an ihrer Zuverlässigkeit bestehen (BGE 139 V 225 E. 5.2 S. 229; 135 V 465 E. 4.4 S. 469 f.; 125 V 351 E. 3b/ee S. 353 f). Wenn Frau Dr. med. C.________, wie sinngemäss geltend gemacht wird, ihr Einkommen weitgehend durch Gutachtensaufträge der Invalidenversicherung erzielen sollte und insoweit eine wirtschaftliche Abhängigkeit bestünde (vgl. SVR 2008 IV Nr. 22 S. 69, 9C 67/2007 E. 2.4), so mag dies allenfalls beweismässig im Sinne der dargelegten Rechtsprechung zu berücksichtigen sein. Die Beschwerdeführerin macht geltend, dass die Gutachterin "in allen Fällen nach demselben Muster" vorgehe. In allen Gutachten, die der Rechtsvertreter gesehen habe, sei eine hundertprozentige Arbeitsfähigkeit attestiert worden. Es wird jedoch letztinstanzlich nichts Konkretes vorgebracht, was Zweifel an den Ausführungen der Frau Dr. med. C.________ zu den gesundheitlichen Einschränkungen der Versicherten und deren Arbeitsfähigkeit zu begründen
vermöchte. Der Vorinstanz lagen keine neueren, von der Stellungnahme der Frau Dr. med. C.________ abweichenden ärztlichen Berichte vor, und es wurde auch nicht geltend gemacht, dass die Versicherte die ihr bescheinigte Arbeitsfähigkeit nicht habe umsetzen können, sondern Arbeitsversuche gescheitert seien (vgl. zu dem für die richterliche Überprüfungsbefugnis massgeblichen Zeitpunkt des Einspracheentscheides BGE 129 V 167 E. 1 S. 169). Es sind damit auch keine geringen Zweifel an der Zuverlässigkeit der Einschätzung der Frau Dr. med. C.________ ausgewiesen, sodass auch unter diesem Aspekt kein Grund besteht, auf das Gutachten nicht abzustellen.

5.4. Die Beschwerdeführerin macht weiter geltend, dass die Gutachterin befreundet sei mit dem für den Kanton Glarus zuständigen RAD-Arzt Dr. med. F.________ und dass sie mit ihm zusammen Abklärungsstellen betreibe. Anhand der eingereichten Korrespondenz ihres Rechtsvertreters mit der IV-Stelle ist weder eine dadurch begründete wirtschaftliche Abhängigkeit der Gutachterin belegt noch wird nachvollziehbar ausgeführt, dass aus einem freundschaftlichen Verhältnis mit dem RAD-Arzt eine Interessenkollision entstanden sei, welche bei objektiver Betrachtung geeignet wäre, die Gutachterin bei ihrer Einschätzung zu beeinflussen (BGE 138 I 1 E. 2.2 bis 2.4 S. 3 ff.). Es wird insgesamt nicht näher dargelegt, inwieweit die Gutachterin objektiv das Misstrauen in ihre Unparteilichkeit erwecken würde und deshalb in den Ausstand hätte treten müssen (BGE 140 III 221 E. 4.1 S. 221 f.; 132 V 93 E. 7.1 S. 109 f.; SVR 2015 IV Nr. 23 S. 69, 8C 531/2014 E. 6.1.1; SVR 2010 IV Nr. 41 S. 128, 8C 474/2009 E. 7.1 und 7.2).

5.5. Es wird schliesslich auch bemängelt, dass angesichts des Auftragsvolumens ernsthafte Zweifel an der Seriosität der Gutachtenstätigkeit angebracht seien. Was in diesem Zusammenhang vorgebracht wird, vermag eine offensichtliche Unrichtigkeit der vorinstanzlichen Feststellungen zur Zuverlässigkeit des Gutachtens nicht zu begründen (BGE 132 V 93 E. 6.5 S. 108 f.; 137 V 210 E. 1.3.4 S. 227; 135 V 465 E. 4.4 S. 470; 125 V 351 E. 3b/bb S. 353). Insbesondere habe die Gutachterin eingehend dargestellt, dass und weshalb bei den erhobenen Befunden eine Arbeitsunfähigkeit in einer leidensangepassten Tätigkeit nicht ausgewiesen sei. Im Übrigen bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass das beschwerdeweise geltend gemachte Arbeitsvolumen über das eines angestellten Arztes hinausginge (vgl. oben E. 5.3).

6.
Die Beschwerdeführerin macht geltend, dass die Invaliditätsbemessung nach der gemischten Methode hätte erfolgen sollen und die Einschränkung im Haushalt hätte abgeklärt werden müssen. Nach den vorinstanzlichen Feststellungen ist angesichts der vollen Arbeitsfähigkeit in einer leichten bis knapp mittelschweren Tätigkeit auch nicht von einer Einschränkung im Haushalt auszugehen und durfte die IV-Stelle deshalb auf die Einholung eines Haushaltsberichts verzichten. Es wird beschwerdeweise nicht dargelegt, inwiefern diese Ausführungen des kantonalen Gerichts offensichtlich unrichtig wären und weshalb die Anwendung der gemischten Methode zu einem anderen, für die Versicherte günstigen Ergebnis führen würde (Urteil 8C 912/2015 vom 18. April 2016 E. 4.3).

7.
Bei voller Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin in der angestammten Tätigkeit hat die Vorinstanz auf eine Invaliditätsbemessung im Einzelnen verzichtet und insbesondere auch nicht geprüft, ob ein leidensbedingter Abzug vom Tabellenlohn angezeigt gewesen wäre (BGE 129 V 472 E. 4.2.3 S. 481; 126 V 75 E. 5 S. 78 ff.). Auch die höchstzulässige Reduktion hätte nicht zu einem rentenbegründenden Invaliditätsgrad geführt.

Die Beschwerdeführerin macht geltend, dass die Verwertung ihrer Restarbeitsfähigkeit auf dem konkreten Arbeitsmarkt im Glarnerland illusorisch sei, da sie bereits 57 Jahre alt sei und lediglich die Primarschule in Italien, aber keine Berufsausbildung absolviert habe. Sie war jedoch über Jahre hinweg bei der G.________ AG, zuletzt als Konfektionsmitarbeiterin, und bei der H.________ AG als Unterhaltsreinigerin angestellt. Es ist ihr auch weiterhin die Ausübung der angestammten Tätigkeit (oder einer anderen leidensangepassten Tätigkeit) zuzumuten. Allein das fortgeschrittene Alter von 56 Jahren zum Zeitpunkt der Begutachtung (BGE 138 V 457 E. 3.3 S. 462) vermag die Verwertung der Restarbeitsfähigkeit nicht als unzumutbar erscheinen lassen. Rechtsprechungsgemäss ist die Zumutbarkeit im Einzelfall zu prüfen (BGE 138 V 457 E. 3.1 S. 460; Urteil 9C 1033/2012 E. 5.3, nicht publ. in: BGE 140 I 50, aber in: SVR 2014 BVG Nr. 15 S. 49; Urteile 8C 345/2013 vom 10. September 2013 E. 4.2 und 4.3; 8C 482/2010 vom 27. September 2010 E. 4.2 und 4.3 sowie 9C 427/2010 vom 14. Juli 2010 E. 2.4 bis 2.6 mit Hinweisen). Aus den beschwerdeweise angeführten bundesgerichtlichen Urteilen lässt sich nichts zu ihren Gunsten ableiten, handelte es sich in
diesen Fällen doch durchwegs um ältere Versicherte und waren, anders als bei der Beschwerdeführerin, noch weitere Umstände zu berücksichtigen, die eine Verwertung der Restarbeitsfähigkeit beeinträchtigen können.

Dem Einwand, dass die Beschwerdeführerin aus den von ihr angeführten Gründen einen Erwerbsausfall von mindestens 50 Prozent erleide, kann deshalb nicht gefolgt werden. Die Beschwerde erweist sich insgesamt als unbegründet und ist daher abzuweisen.

8.
Das Verfahren ist kostenpflichtig (Art. 65
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 65 Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten bestehen in der Gerichtsgebühr, der Gebühr für das Kopieren von Rechtsschriften, den Auslagen für Übersetzungen, ausgenommen solche zwischen Amtssprachen, und den Entschädigungen für Sachverständige sowie für Zeugen und Zeuginnen.
1    Die Gerichtskosten bestehen in der Gerichtsgebühr, der Gebühr für das Kopieren von Rechtsschriften, den Auslagen für Übersetzungen, ausgenommen solche zwischen Amtssprachen, und den Entschädigungen für Sachverständige sowie für Zeugen und Zeuginnen.
2    Die Gerichtsgebühr richtet sich nach Streitwert, Umfang und Schwierigkeit der Sache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien.
3    Sie beträgt in der Regel:
a  in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 200-5000 Franken;
b  in den übrigen Streitigkeiten 200-100 000 Franken.
4    Sie beträgt 200-1000 Franken und wird nicht nach dem Streitwert bemessen in Streitigkeiten:
a  über Sozialversicherungsleistungen;
b  über Diskriminierungen auf Grund des Geschlechts;
c  aus einem Arbeitsverhältnis mit einem Streitwert bis zu 30 000 Franken;
d  nach den Artikeln 7 und 8 des Behindertengleichstellungsgesetzes vom 13. Dezember 200223.
5    Wenn besondere Gründe es rechtfertigen, kann das Bundesgericht bei der Bestimmung der Gerichtsgebühr über die Höchstbeträge hinausgehen, jedoch höchstens bis zum doppelten Betrag in den Fällen von Absatz 3 und bis zu 10 000 Franken in den Fällen von Absatz 4.
BGG). Die Gerichtskosten werden der unterliegenden Beschwerdeführerin auferlegt (Art. 65 Abs. 4 lit. a
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 65 Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten bestehen in der Gerichtsgebühr, der Gebühr für das Kopieren von Rechtsschriften, den Auslagen für Übersetzungen, ausgenommen solche zwischen Amtssprachen, und den Entschädigungen für Sachverständige sowie für Zeugen und Zeuginnen.
1    Die Gerichtskosten bestehen in der Gerichtsgebühr, der Gebühr für das Kopieren von Rechtsschriften, den Auslagen für Übersetzungen, ausgenommen solche zwischen Amtssprachen, und den Entschädigungen für Sachverständige sowie für Zeugen und Zeuginnen.
2    Die Gerichtsgebühr richtet sich nach Streitwert, Umfang und Schwierigkeit der Sache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien.
3    Sie beträgt in der Regel:
a  in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 200-5000 Franken;
b  in den übrigen Streitigkeiten 200-100 000 Franken.
4    Sie beträgt 200-1000 Franken und wird nicht nach dem Streitwert bemessen in Streitigkeiten:
a  über Sozialversicherungsleistungen;
b  über Diskriminierungen auf Grund des Geschlechts;
c  aus einem Arbeitsverhältnis mit einem Streitwert bis zu 30 000 Franken;
d  nach den Artikeln 7 und 8 des Behindertengleichstellungsgesetzes vom 13. Dezember 200223.
5    Wenn besondere Gründe es rechtfertigen, kann das Bundesgericht bei der Bestimmung der Gerichtsgebühr über die Höchstbeträge hinausgehen, jedoch höchstens bis zum doppelten Betrag in den Fällen von Absatz 3 und bis zu 10 000 Franken in den Fällen von Absatz 4.
in Verbindung mit Art. 66 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
1    Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
2    Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden.
3    Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht.
4    Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist.
5    Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen.
BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Glarus und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 25. Oktober 2016

Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Maillard

Die Gerichtsschreiberin: Durizzo