Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}

5A_675/2013

Urteil vom 25. Oktober 2013

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter von Werdt, Präsident,
Bundesrichterin Hohl,
Bundesrichter Marazzi, Herrmann, Schöbi,
Gerichtsschreiber V. Monn.

Verfahrensbeteiligte
X.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Manuel Brandenberg,
Beschwerdeführerin,

gegen

Psychiatrische Klinik Y.________.

Gegenstand
Fürsorgerische Unterbringung,

Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Zug, Fürsorgerechtliche Kammer,
vom 24. Juli 2013.

Sachverhalt:

A.
X.________, geboren am xx.xx.1942, wurde am 10. Juli 2013 von Dr. med. A.________ zwangsweise in die Psychiatrische Klinik Y.________ eingewiesen.

B.

B.a. Gegen diese Einweisung beschwerte sich X.________ mit Schreiben vom 17. Juli 2013 beim Verwaltungsgericht des Kantons Zug. Sie führte aus, zu Unrecht eingewiesen worden zu sein, und verlangte ihre sofortige Entlassung.

B.b. Am 24. Juli 2013 wurde X.________ von der fürsorgerechtlichen Kammer des Verwaltungsgerichts in der Psychiatrischen Klinik Y.________ persönlich befragt. An dieser Befragung nahm als gerichtlicher Sachverständiger Dr. med. B.________, Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, teil, der im Anschluss an die Befragung sein Gutachten mündlich erstattete. Die Beschwerdeführerin liess durch ihren ebenfalls anwesenden Rechtsvertreter an ihrem Antrag auf sofortige Entlassung festhalten und ersuchte überdies um Bewilligung der unentgeltlichen Verbeiständung. Anschliessend unterbrach die fürsorgerechtliche Kammer die Verhandlung für die Beratung und Urteilsfällung. Der Urteilsspruch - die Abweisung der Beschwerde - wurde den Parteien mündlich eröffnet und kurz begründet.

C.
Am 20. August 2013 verfügte die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde des Kantons Zug die fürsorgerische Unterbringung von X.________ in der Psychiatrischen Klinik Y.________. Auch dagegen hat X.________ Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Zug erhoben. Auf X.________s ausdrücklichen Antrag hin sistierte das Verwaltungsgericht dieses Beschwerdeverfahren zzz bis zur rechtskräftigen Erledigung des vorliegenden Prozesses.

D.
Gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts vom 24. Juli 2013 (Bst. B.b ) erhebt X.________ (Beschwerdeführerin) mit Eingabe vom 16. September 2013 Beschwerde in Zivilsachen. Sie beantragt, den angefochtenen Entscheid aufzuheben und sie aus der Psychiatrischen Klinik Y.________ zu entlassen. Ferner verlangt sie für das vorinstanzliche Verfahren eine Parteientschädigung von Fr. 3'399.45 (inkl. MWSt). Das Bundesgericht hat die vorinstanzlichen Akten, aber keine Vernehmlassungen eingeholt.

Erwägungen:

1.
Das Bundesgericht überprüft von Amtes wegen und mit freier Kognition, ob eine Beschwerde zulässig ist (BGE 138 I 475 E. 1 S. 476).

2.
Die Beschwerde richtet sich gegen einen Entscheid der fürsorgerechtlichen Kammer des Verwaltungsgerichts des Kantons Zug. Diese Behörde erfüllt die Anforderungen an ein unabhängiges, mit umfassender Prüfungsbefugnis ausgestattetes oberes kantonales Gericht, das als Rechtsmittelinstanz entscheidet (Art. 75 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 75 Vorinstanzen - 1 Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide letzter kantonaler Instanzen, des Bundesverwaltungsgerichts und des Bundespatentgerichts.36
1    Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide letzter kantonaler Instanzen, des Bundesverwaltungsgerichts und des Bundespatentgerichts.36
2    Die Kantone setzen als letzte kantonale Instanzen obere Gerichte ein. Diese entscheiden als Rechtsmittelinstanzen; ausgenommen sind die Fälle, in denen:
a  ein Bundesgesetz eine einzige kantonale Instanz vorsieht;
b  ein Fachgericht für handelsrechtliche Streitigkeiten als einzige kantonale Instanz entscheidet;
c  eine Klage mit einem Streitwert von mindestens 100 000 Franken mit Zustimmung aller Parteien direkt beim oberen Gericht eingereicht wurde.
BGG; zu den Voraussetzungen BGE 135 III 94 E. 3.3 S. 97 und E. 4.1 S. 97 ff.). Der angefochtene Entscheid ist ein Endentscheid (Art. 90
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 90 Endentscheide - Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen.
BGG). Daran ändert nichts, dass die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde des Kantons Zug am 20. August 2013 die fürsorgerische Unterbringung der Beschwerdeführerin verfügte. Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin ist dieser spätere Entscheid keine "Verlängerung" der hier streitigen Einweisung. Die ärztliche Unterbringung im Sinne von Art. 429
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 429 - 1 Die Kantone können Ärzte und Ärztinnen bezeichnen, die neben der Erwachsenenschutzbehörde eine Unterbringung während einer vom kantonalen Recht festgelegten Dauer anordnen dürfen. Die Dauer darf höchstens sechs Wochen betragen.
1    Die Kantone können Ärzte und Ärztinnen bezeichnen, die neben der Erwachsenenschutzbehörde eine Unterbringung während einer vom kantonalen Recht festgelegten Dauer anordnen dürfen. Die Dauer darf höchstens sechs Wochen betragen.
2    Die ärztliche Unterbringung fällt spätestens nach Ablauf der festgelegten Dauer dahin, sofern nicht ein vollstreckbarer Unterbringungsentscheid der Erwachsenenschutzbehörde vorliegt.
3    Über die Entlassung entscheidet die Einrichtung.
ZGB ist eine selbständige Massnahme, auf die nicht zwingend eine entsprechende Anordnung der Erwachsenenschutzbehörde folgt. Entsprechend fällt sie spätestens nach Ablauf der festgelegten Dauer dahin, sofern nicht ein vollstreckbarer Unterbringungsentscheid der Erwachsenenschutzbehörde vorliegt (Art. 429 Abs. 2
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 429 - 1 Die Kantone können Ärzte und Ärztinnen bezeichnen, die neben der Erwachsenenschutzbehörde eine Unterbringung während einer vom kantonalen Recht festgelegten Dauer anordnen dürfen. Die Dauer darf höchstens sechs Wochen betragen.
1    Die Kantone können Ärzte und Ärztinnen bezeichnen, die neben der Erwachsenenschutzbehörde eine Unterbringung während einer vom kantonalen Recht festgelegten Dauer anordnen dürfen. Die Dauer darf höchstens sechs Wochen betragen.
2    Die ärztliche Unterbringung fällt spätestens nach Ablauf der festgelegten Dauer dahin, sofern nicht ein vollstreckbarer Unterbringungsentscheid der Erwachsenenschutzbehörde vorliegt.
3    Über die Entlassung entscheidet die Einrichtung.
ZGB). Angesichts dieser Rechtslage ist nicht ersichtlich, warum das Verfahren zzz betreffend die Beschwerde gegen den Entscheid der
Erwachsenenschutzbehörde vom 20. August 2013 bis zum bundesgerichtlichen Urteil in der vorliegenden Streitsache hätte ruhen müssen (s. Sachverhalt Bst. C).

3.

3.1. Nach Art. 76 Abs. 1 lit. b
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 76 Beschwerderecht - 1 Zur Beschwerde in Zivilsachen ist berechtigt, wer:
1    Zur Beschwerde in Zivilsachen ist berechtigt, wer:
a  vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat; und
b  durch den angefochtenen Entscheid besonders berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung hat.
2    Gegen Entscheide nach Artikel 72 Absatz 2 steht das Beschwerderecht auch der Bundeskanzlei, den Departementen des Bundes oder, soweit das Bundesrecht es vorsieht, den ihnen unterstellten Dienststellen zu, wenn der angefochtene Entscheid die Bundesgesetzgebung in ihrem Aufgabenbereich verletzen kann.40
BGG ist zur Beschwerde in Zivilsachen nur berechtigt, wer ein schutzwürdiges Interesse an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheides hat. Die Beschwerdebefugnis setzt ein aktuelles und praktisches Interesse an der Gutheissung der Beschwerde voraus, das auch im Zeitpunkt der Fällung des bundesgerichtlichen Urteils noch vorhanden sein muss (vgl. BGE 131 I 153 E. 1.2 S. 157). Am Erfordernis des praktischen Interesses fehlt es insbesondere dann, wenn der Rechtsstreit gegenstandslos geworden ist. Liegt das praktische Interesse im Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung vor, fällt es aber nachträglich weg, ist der Rechtsstreit gemäss Art. 72
SR 273 Bundesgesetz vom 4. Dezember 1947 über den Bundeszivilprozess
BZP Art. 72 - Wird ein Rechtsstreit gegenstandslos oder fällt er mangels rechtlichen Interesses dahin, so erklärt ihn das Gericht nach Vernehmlassung der Parteien ohne weitere Parteiverhandlung als erledigt und entscheidet mit summarischer Begründung über die Prozesskosten auf Grund der Sachlage vor Eintritt des Erledigungsgrundes.
BZP (SR 273) in Verbindung mit Art. 71
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 71 - Wo dieses Gesetz keine besonderen Bestimmungen über das Verfahren enthält, sind die Vorschriften des BZP30 sinngemäss anwendbar.
BGG als erledigt abzuschreiben. Ist das schutzwürdige Interesse hingegen schon bei Einreichung der Beschwerde nicht gegeben, tritt das Bundesgericht auf die Beschwerde nicht ein (BGE 136 III 497 E. 2.1 S. 500 mit Hinweisen).

3.2. Im konkreten Fall hat die Erwachsenenschutzbehörde am 20. August 2013 die fürsorgerische Unterbringung der Beschwerdeführerin verfügt. Gegen den Rechtsmittelentscheid über die ärztliche Einweisung, die Dr. med. A.________ am 10. Juli 2013 angeordnet hatte, erhob die Beschwerdeführerin - unter Ausnutzung der Gerichtsferien (Art. 46 Abs. 1 Bst. b
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 46 Stillstand - 1 Gesetzlich oder richterlich nach Tagen bestimmte Fristen stehen still:
1    Gesetzlich oder richterlich nach Tagen bestimmte Fristen stehen still:
a  vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern;
b  vom 15. Juli bis und mit dem 15. August;
c  vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar.
2    Absatz 1 gilt nicht in Verfahren betreffend:
a  die aufschiebende Wirkung und andere vorsorgliche Massnahmen;
b  die Wechselbetreibung;
c  Stimmrechtssachen (Art. 82 Bst. c);
d  die internationale Rechtshilfe in Strafsachen und die internationale Amtshilfe in Steuersachen;
e  die öffentlichen Beschaffungen.18
BGG) - am 16. September 2013 Beschwerde an das Bundesgericht. Zu diesem Zeitpunkt lag nicht nur die erwähnte Anordnung der Erwachsenenschutzbehörde bereits fast einen Monat zurück. Auch die gesetzliche Höchstdauer der hier streitigen ärztlichen Unterbringung, die gemäss Art. 429 Abs. 1
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 429 - 1 Die Kantone können Ärzte und Ärztinnen bezeichnen, die neben der Erwachsenenschutzbehörde eine Unterbringung während einer vom kantonalen Recht festgelegten Dauer anordnen dürfen. Die Dauer darf höchstens sechs Wochen betragen.
1    Die Kantone können Ärzte und Ärztinnen bezeichnen, die neben der Erwachsenenschutzbehörde eine Unterbringung während einer vom kantonalen Recht festgelegten Dauer anordnen dürfen. Die Dauer darf höchstens sechs Wochen betragen.
2    Die ärztliche Unterbringung fällt spätestens nach Ablauf der festgelegten Dauer dahin, sofern nicht ein vollstreckbarer Unterbringungsentscheid der Erwachsenenschutzbehörde vorliegt.
3    Über die Entlassung entscheidet die Einrichtung.
Satz 2 ZGB sechs Wochen beträgt, war am 16. September 2013 abgelaufen. Mit anderen Worten war die ärztliche Unterbringung vom 10. Juli 2013 als selbständige Massnahme im Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung an das Bundesgericht bereits dahingefallen bzw. durch die Anordnung der Erwachsenenschutzbehörde vom 20. August 2013 ersetzt worden (vgl. E. 2). Das bedeutet nichts anderes, als dass der Streit um die ärztliche Einweisung schon gegenstandslos war, als die Beschwerdeführerin ihre Beschwerde in Zivilsachen einreichte. Unter diesen Umständen hat die Beschwerdeführerin kein aktuelles und praktisches Interesse
mehr daran, den vorinstanzlichen Entscheid, der die ärztliche Einweisung bestätigt, vor Bundesgericht anzufechten. Nachdem die maximale Dauer der ärztlichen Unterbringung abgelaufen ist, könnte das Bundesgericht die Beschwerdeführerin auch im Falle einer Gutheissung des Rechtsmittels nicht mehr aus der ärztlichen Unterbringung entlassen. Was die ärztliche Einweisung anbelangt, ist die Beschwerdeführerin für eine Feststellung der Widerrechtlichkeit der angeordneten Massnahme auf die Verantwortlichkeitsklage nach Art. 454
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 454 - 1 Wer im Rahmen der behördlichen Massnahmen des Erwachsenenschutzes durch widerrechtliches Handeln oder Unterlassen verletzt wird, hat Anspruch auf Schadenersatz und, sofern die Schwere der Verletzung es rechtfertigt, auf Genugtuung.
1    Wer im Rahmen der behördlichen Massnahmen des Erwachsenenschutzes durch widerrechtliches Handeln oder Unterlassen verletzt wird, hat Anspruch auf Schadenersatz und, sofern die Schwere der Verletzung es rechtfertigt, auf Genugtuung.
2    Der gleiche Anspruch besteht, wenn sich die Erwachsenenschutzbehörde oder die Aufsichtsbehörde in den anderen Bereichen des Erwachsenenschutzes widerrechtlich verhalten hat.
3    Haftbar ist der Kanton; gegen die Person, die den Schaden verursacht hat, steht der geschädigten Person kein Ersatzanspruch zu.
4    Für den Rückgriff des Kantons auf die Person, die den Schaden verursacht hat, ist das kantonale Recht massgebend.
ZGB zu verweisen (vgl. BGE 136 III 497 E. 2 S. 500 f.). Schliesslich besteht auch kein Grund, ausnahmsweise auf das Erfordernis des aktuellen praktischen Interesses zu verzichten. Die Voraussetzungen hierfür (s. BGE 2C_899/2008 vom 18. Juni 2009 E. 1.2.2; Urteil 8C_760/2008 vom 30. April 2009 E. 4.1) sind nicht erfüllt. Insbesondere ist trotz der verhältnismässig kurzen Höchstdauer von sechs Wochen (Art. 429 Abs. 1
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 429 - 1 Die Kantone können Ärzte und Ärztinnen bezeichnen, die neben der Erwachsenenschutzbehörde eine Unterbringung während einer vom kantonalen Recht festgelegten Dauer anordnen dürfen. Die Dauer darf höchstens sechs Wochen betragen.
1    Die Kantone können Ärzte und Ärztinnen bezeichnen, die neben der Erwachsenenschutzbehörde eine Unterbringung während einer vom kantonalen Recht festgelegten Dauer anordnen dürfen. Die Dauer darf höchstens sechs Wochen betragen.
2    Die ärztliche Unterbringung fällt spätestens nach Ablauf der festgelegten Dauer dahin, sofern nicht ein vollstreckbarer Unterbringungsentscheid der Erwachsenenschutzbehörde vorliegt.
3    Über die Entlassung entscheidet die Einrichtung.
Satz 2 ZGB) auch nicht von vornherein auszuschliessen, dass das Bundesgericht eine neuerliche ärztliche Unterbringung der Beschwerdeführerin rechtzeitig überprüfen könnte.

3.3. Nach dem Gesagten kann das Bundesgericht auf die Beschwerde mangels eines schützenswerten Interesses (Art. 76 Abs. 1 lit. b
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 76 Beschwerderecht - 1 Zur Beschwerde in Zivilsachen ist berechtigt, wer:
1    Zur Beschwerde in Zivilsachen ist berechtigt, wer:
a  vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat; und
b  durch den angefochtenen Entscheid besonders berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung hat.
2    Gegen Entscheide nach Artikel 72 Absatz 2 steht das Beschwerderecht auch der Bundeskanzlei, den Departementen des Bundes oder, soweit das Bundesrecht es vorsieht, den ihnen unterstellten Dienststellen zu, wenn der angefochtene Entscheid die Bundesgesetzgebung in ihrem Aufgabenbereich verletzen kann.40
BGG) nicht eintreten. Damit braucht sich das Bundesgericht auch nicht mehr zum weiteren Antrag zu äussern, es sei der Beschwerdeführerin für das vorinstanzliche Verfahren eine Parteientschädigung zu bezahlen (Sachverhalt Bst. D). Denn dieses Begehren stellt die Beschwerdeführerin ausdrücklich nur für den - nun nicht eingetretenen - Fall, dass ihre Beschwerde gutgeheissen wird.

4.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird die Beschwerdeführerin kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
1    Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
2    Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden.
3    Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht.
4    Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist.
5    Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen.
BGG). Dem Kanton Zug ist keine Entschädigung geschuldet (Art. 68 Abs. 3
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 68 Parteientschädigung - 1 Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
1    Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
2    Die unterliegende Partei wird in der Regel verpflichtet, der obsiegenden Partei nach Massgabe des Tarifs des Bundesgerichts alle durch den Rechtsstreit verursachten notwendigen Kosten zu ersetzen.
3    Bund, Kantonen und Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen wird in der Regel keine Parteientschädigung zugesprochen, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegen.
4    Artikel 66 Absätze 3 und 5 ist sinngemäss anwendbar.
5    Der Entscheid der Vorinstanz über die Parteientschädigung wird vom Bundesgericht je nach Ausgang des Verfahrens bestätigt, aufgehoben oder geändert. Dabei kann das Gericht die Entschädigung nach Massgabe des anwendbaren eidgenössischen oder kantonalen Tarifs selbst festsetzen oder die Festsetzung der Vorinstanz übertragen.
BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird der Beschwerdeführerin, der Psychiatrischen Klinik Y.________, der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde des Kantons Zug und dem Verwaltungsgericht des Kantons Zug, Fürsorgerechtliche Kammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 25. Oktober 2013
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: von Werdt

Der Gerichtsschreiber: V. Monn