Bundesstrafgericht

Tribunal pénal fédéral Tribunale penale federale Tribunal penal federal

Geschäftsnummer: RR.2007.88

Entscheid vom 25. Oktober 2007 II. Beschwerdekammer

Besetzung

Bundesstrafrichter Bernard Bertossa, Vorsitz, Andreas J. Keller und Cornelia Cova , Gerichtsschreiberin Brigitte Brun

Parteien

1. A.

2. B.

beide vertreten durch Rechtsanwalt Lucio Amoruso, Beschwerdeführerinnen

gegen

Bundesanwaltschaft, Beschwerdegegnerin

Gegenstand

Internationale Rechtshilfe in Strafsachen an die Islamische Republik Iran

Anwesenheit ausländischer Prozessbeteiligter (Art. 80e Abs. 2 lit. b
SR 351.1 Bundesgesetz vom 20. März 1981 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (Rechtshilfegesetz, IRSG) - Rechtshilfegesetz
IRSG Art. 80e Beschwerde gegen Verfügungen der ausführenden Behörde - 1 Die Verfügung der ausführenden kantonalen Behörde oder der ausführenden Bundesbehörde, mit der das Rechtshilfeverfahren abgeschlossen wird, unterliegt zusammen mit den vorangehenden Zwischenverfügungen der Beschwerde an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts.
1    Die Verfügung der ausführenden kantonalen Behörde oder der ausführenden Bundesbehörde, mit der das Rechtshilfeverfahren abgeschlossen wird, unterliegt zusammen mit den vorangehenden Zwischenverfügungen der Beschwerde an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts.
2    Der Schlussverfügung vorangehende Zwischenverfügungen können selbständig angefochten werden, sofern sie einen unmittelbaren und nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken:
a  durch die Beschlagnahme von Vermögenswerten und Wertgegenständen; oder
b  durch die Anwesenheit von Personen, die am ausländischen Prozess beteiligt sind.
3    Artikel 80l Absätze 2 und 3 gelten sinngemäss.
IRSG), aufschiebende Wirkung (Art. 80l Abs. 3
SR 351.1 Bundesgesetz vom 20. März 1981 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (Rechtshilfegesetz, IRSG) - Rechtshilfegesetz
IRSG Art. 80l Aufschiebende Wirkung - 1 Aufschiebende Wirkung haben nur Beschwerden gegen die Schlussverfügung oder Beschwerden gegen jede andere Verfügung, welche die Übermittlung von Auskünften aus dem Geheimbereich oder die Herausgabe von Gegenständen oder Vermögenswerten an das Ausland bewilligt.138
1    Aufschiebende Wirkung haben nur Beschwerden gegen die Schlussverfügung oder Beschwerden gegen jede andere Verfügung, welche die Übermittlung von Auskünften aus dem Geheimbereich oder die Herausgabe von Gegenständen oder Vermögenswerten an das Ausland bewilligt.138
2    Jede der Schlussverfügung vorangehende Zwischenverfügung ist sofort vollstreckbar.
3    Die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts kann der Beschwerde gegen eine Zwischenverfügung nach Absatz 2 die aufschiebende Wirkung erteilen, wenn der Berechtigte einen unmittelbaren und nicht wieder gutzumachenden Nachteil gemäss Artikel 80e Absatz 2 glaubhaft macht.139
IRSG)

Sachverhalt:

A. Die Behörden Irans führen ein Strafverfahren u. a. gegen C. wegen des Verdachts des Betruges zum Nachteil der iranischen Behörde für staatliche Käufe ("Organisme des Achats d'Etat"; nachfolgend "OAE"). Diese habe im Jahr 2002 beabsichtigt, einen "Airbus A340-213" zum Preis von USD 120 Millionen zu kaufen. C. wird in diesem Zusammenhang vorgeworfen, dass er die USD 120 Millionen für den Kauf des Flugzeuges entgegengenommen und sie in der Folge für eigene Bedürfnisse und zur Zahlung von Bestechungsgeldern zweckentfremdet verwendet habe; er habe nie beabsichtigt, das Flugzeug zu liefern und es auch nicht (beim Sultan von Z.) gekauft. Die von der OAE bezahlten USD 120 Millionen seien auf verschiedene Konten im Ausland transferiert worden, so auch in die Schweiz.

Mit Rechtshilfeersuchen vom 6. März 2006 wird u.a. darum gebeten, Unterlagen bezüglich verschiedener Konten bei der Bank D. und bei der Bank E. herauszugeben und diese Konten zu sperren (Beilage 4 zu act. 10).

Das Bundesamt für Justiz (nachfolgend "Bundesamt") hat die Prüfung und Ausführung des Ersuchens am 23. Juni 2006 an die Bundesanwaltschaft delegiert (Beilage 7 zu act. 10). Diese hat mit Eintretens- und Zwischenverfügungen vom 26. und 30. Juni 2006 dem Ersuchen entsprochen und die Bank D. angewiesen, Unterlagen betreffend verschiedener Konten herauszugeben und diese zu sperren. Mit Eintretensverfügung vom 18. September 2006 wurde sodann die Bank E. aufgefordert, Unterlagen bezüglich diverser Konten einzureichen (Beilage 3 zu act. 10).

B. Am 14. Juli 2006 stellten die iranischen Behörden ein Ergänzungsersuchen u.a. des Inhalts, es sei den iranischen Beamten die Anwesenheit bei Einvernahmen, die in Ausführung des Rechtshilfeersuchens erfolgen könnten, und bei der Prüfung und der Ausscheidung der erhobenen Unterlagen zu bewilligen (Beilage 5 zu act. 10). Die Bundesanwaltschaft entsprach diesem Ersuchen mit Eintretens- und Zwischenverfügung vom 25. September 2006 bezüglich der Anwesenheit von iranischen Beamten bei der Ausscheidung von Unterlagen hinsichtlich Konten der Bank D. mit Verweis auf Garantieerklärungen, welche von zwei iranischen Beamten und einem Rechtsanwalt, der die Interessen Irans im Rechtshilfeverfahren vertritt, unterzeichnet worden waren (Beilagen 11.1 - 11.3 zu act. 10). Das Bundesgericht hiess mit Urteil 1A.225/2006, bzw. 1A.231/2006 vom 6. März 2007 die gegen die vorerwähnte Verfügung erhobenen Verwaltungsgerichtsbeschwerden teilweise gut, indem es die Formulierung in der Garantieerklärung bemängelte, wonach die in der Schweiz erlangten Auskünfte für ein ergänzendes Rechtshilfeersuchen verwendet werden dürfen. Das höchste Gericht hielt fest, dass die Bundesanwaltschaft vor der Einreise iranischer Beamter in die Schweiz neue Garantieerklärungen unterzeichnen lassen müsse (Beilage 10 zu act. 10).

C. Mit Eintretens- und Zwischenverfügung vom 24. Mai 2007 bewilligte die Bundesanwaltschaft die Anwesenheit von iranischen Beamten bei der Akteneinsicht / Triage bezüglich der Konten der A. und der B. bei der Bank E. Mit nämlicher Verfügung hob die Bundesanwaltschaft das mit Eintretensverfügung vom 18. September 2006 verfügte Mitteilungsverbot auf und stellte die neuerliche Eintretens- und Zwischenverfügung vom 24. Mai 2007 der A. und der B. zu (Beilage 1 zu act. 10).

D. Am 29. Mai 2007 unterzeichneten der das Rechtshilfeersuchen stellende Untersuchungsrichter ("juge enquêteur") F., der von ihm bevollmächtigte schweizer Rechtsanwalt G. sowie der von ihm bevollmächtigte englische Rechtsanwalt H. in Bern drei neu formulierte Garantieerklärungen (Beilagen 9.1 - 9.3 zu act. 10). In den Garantieerklärungen wird zusammengefasst festgehalten, dass das Rechtshilfeverfahren unter der Leitung der Bundesanwaltschaft steht und dass die Anwesenheit ausländischer Beamter unter der Bedingung erfolgt, dass diese bei den Ausführungshandlungen eine rein passive Haltung einnehmen (Ziff. 1). Weiter wird bestimmt, dass die Anwesenheit von Vertretern des ausländischen Staates nicht zur Folge haben darf, dass Tatsachen aus dem Geheimbereich im ersuchenden Staat für Ermittlungen oder als Beweismittel benutzt werden, bevor die zuständige schweizerische Behörde über Gewährung und Umfang der Rechtshilfe entschieden hat (Ziff. 2). Unter Einhaltung dieser Bedingungen wird es den Vertretern des ausländischen Staates gestattet, an den Rechtshilfehandlungen teilzunehmen und Einsicht in die Akten des Dossiers zu nehmen, die der ersuchenden Behörde herausgegeben werden sollen. Ebenso wird es ihnen erlaubt, unter der Leitung der Bundesanwaltschaft nötigenfalls an der Ausscheidung der Dokumente teilzunehmen (Ziff. 3). Während der Befragung dürfen die ausländischen Beamten der schweizerischen Rechtshilfebehörde Zusatzfragen vorschlagen, wogegen es in keinem Fall erlaubt ist, den einzuvernehmenden Personen direkt Fragen zu stellen (Ziff. 4). Die strittige Ziffer, wonach die Auskünfte für die Stellung eines ergänzenden Ersuchens verwendet werden dürfen, wurde entsprechend des Bundesgerichtsurteils vom 6. März 2007 weggelassen.

E. Gegen die Eintretens- und Zwischenverfügung vom 24. Mai 2007 lassen A. und B. am 25. Mai 2007 und mit Ergänzungen vom 4. Juni 2007 Beschwerde führen mit den Anträgen, der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu erteilen, Ziff. 2 der genannten Verfügung sei aufzuheben, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Bundesanwaltschaft und des Bundesamtes für Justiz (act. 1 und 6).

Mit Entscheid des Präsidenten der II. Beschwerdekammer vom 30. Mai 2007 wurde der Beschwerde superprovisorisch aufschiebende Wirkung erteilt (act. 3).

Sowohl das Bundesamt für Justiz als auch die Bundesanwaltschaft beantragen in ihren Beschwerdeantworten vom 12. Juni 2007 respektive 18. Juni 2007 die Abweisung des Gesuchs um aufschiebende Wirkung und das kostenfällige Nichteintreten auf die Beschwerde (act. 9 und 10).

Mit Replik vom 2. Juli 2007 halten A. und B. an ihren Anträgen fest (act. 12) wie auch die Bundesanwaltschaft mit Duplik vom 9. Juli 2007 (act. 17). Das Bundesamt für Justiz hat auf Duplik verzichtet (act. 18).

Auf die weiteren Ausführungen der Parteien sowie auf die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den rechtlichen Erwägungen eingegangen.

Die II. Beschwerdekammer zieht in Erwägung:

1. Die Rechtshilfe für die Islamische Republik Iran richtet sich, mangels Staatsvertrages, nach den Bestimmungen des Bundesgesetzes über internationale Rechtshilfe in Strafsachen vom 20. März 1981 (IRSG, SR 351.1) und die dazu erlassene Verordnung über internationale Rechtshilfe in Strafsachen vom 24. Februar 1982 (IRSV, SR 351.11).

2. Gemäss Art. 12 Abs. 1
SR 351.1 Bundesgesetz vom 20. März 1981 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (Rechtshilfegesetz, IRSG) - Rechtshilfegesetz
IRSG Art. 12 Im Allgemeinen - 1 Wenn dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, wenden die Bundesverwaltungsbehörden das Bundesgesetz vom 20. Dezember 196843 über das Verwaltungsverfahren, die kantonalen Behörden die für sie geltenden Vorschriften sinngemäss an. Für Prozesshandlungen gilt das in Strafsachen massgebende Verfahrensrecht.
1    Wenn dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, wenden die Bundesverwaltungsbehörden das Bundesgesetz vom 20. Dezember 196843 über das Verwaltungsverfahren, die kantonalen Behörden die für sie geltenden Vorschriften sinngemäss an. Für Prozesshandlungen gilt das in Strafsachen massgebende Verfahrensrecht.
2    Die kantonalen und eidgenössischen Bestimmungen über den Stillstand von Fristen gelten nicht.44
IRSG i.V.m. Art. 33a Abs. 2
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 33a - 1 Das Verfahren wird in einer der vier Amtssprachen geführt, in der Regel in der Sprache, in der die Parteien ihre Begehren gestellt haben oder stellen würden.
1    Das Verfahren wird in einer der vier Amtssprachen geführt, in der Regel in der Sprache, in der die Parteien ihre Begehren gestellt haben oder stellen würden.
2    Im Beschwerdeverfahren ist die Sprache des angefochtenen Entscheids massgebend. Verwenden die Parteien eine andere Amtssprache, so kann das Verfahren in dieser Sprache geführt werden.
3    Reicht eine Partei Urkunden ein, die nicht in einer Amtssprache verfasst sind, so kann die Behörde mit dem Einverständnis der anderen Parteien darauf verzichten, eine Übersetzung zu verlangen.
4    Im Übrigen ordnet die Behörde eine Übersetzung an, wo dies nötig ist.
des Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) werden die Entscheide des Bundesstrafgerichtes in der Regel in der Sprache des angefochtenen Entscheides verfasst. Wie schon das Bundesgericht in seinem Urteil vom 6. März 2007 festgehalten hat (Beilage 10 zu act. 10) – auf dessen Erwägungen in Ziff. 1.3 wird vollumfänglich verwiesen – besteht kein Anlass von dieser Regel abzuweichen, weshalb der vorliegende Entscheid auf Deutsch zu verfassen ist.

3.

3.1 Beim angefochtenen Entscheid handelt es sich um eine Zwischenverfügung der ausführenden Bundesbehörde, welche das Rechtshilfeverfahren weder ganz noch teilweise abschliesst. Gemäss Art. 80e Abs. 1
SR 351.1 Bundesgesetz vom 20. März 1981 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (Rechtshilfegesetz, IRSG) - Rechtshilfegesetz
IRSG Art. 80e Beschwerde gegen Verfügungen der ausführenden Behörde - 1 Die Verfügung der ausführenden kantonalen Behörde oder der ausführenden Bundesbehörde, mit der das Rechtshilfeverfahren abgeschlossen wird, unterliegt zusammen mit den vorangehenden Zwischenverfügungen der Beschwerde an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts.
1    Die Verfügung der ausführenden kantonalen Behörde oder der ausführenden Bundesbehörde, mit der das Rechtshilfeverfahren abgeschlossen wird, unterliegt zusammen mit den vorangehenden Zwischenverfügungen der Beschwerde an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts.
2    Der Schlussverfügung vorangehende Zwischenverfügungen können selbständig angefochten werden, sofern sie einen unmittelbaren und nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken:
a  durch die Beschlagnahme von Vermögenswerten und Wertgegenständen; oder
b  durch die Anwesenheit von Personen, die am ausländischen Prozess beteiligt sind.
3    Artikel 80l Absätze 2 und 3 gelten sinngemäss.
IRSG i.V.m. Art. 28 Abs. 1 lit. e
SR 351.1 Bundesgesetz vom 20. März 1981 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (Rechtshilfegesetz, IRSG) - Rechtshilfegesetz
IRSG Art. 80e Beschwerde gegen Verfügungen der ausführenden Behörde - 1 Die Verfügung der ausführenden kantonalen Behörde oder der ausführenden Bundesbehörde, mit der das Rechtshilfeverfahren abgeschlossen wird, unterliegt zusammen mit den vorangehenden Zwischenverfügungen der Beschwerde an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts.
1    Die Verfügung der ausführenden kantonalen Behörde oder der ausführenden Bundesbehörde, mit der das Rechtshilfeverfahren abgeschlossen wird, unterliegt zusammen mit den vorangehenden Zwischenverfügungen der Beschwerde an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts.
2    Der Schlussverfügung vorangehende Zwischenverfügungen können selbständig angefochten werden, sofern sie einen unmittelbaren und nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken:
a  durch die Beschlagnahme von Vermögenswerten und Wertgegenständen; oder
b  durch die Anwesenheit von Personen, die am ausländischen Prozess beteiligt sind.
3    Artikel 80l Absätze 2 und 3 gelten sinngemäss.
des Bundesgesetzes über das Bundesstrafgericht vom 4. Oktober 2002 (SGG, SR 173.71; Fassung gemäss Anhang Ziff. 14 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Januar 2007) und Art. 9 Abs. 3 des Reglements für das Bundesstrafgericht vom 20. Juni 2006 (SR 173.710) unterliegt die Verfügung der ausführenden kantonalen Behörde oder der ausführenden Bundesbehörde, mit der das Rechtshilfeverfahren abgeschlossen wird, zusammen mit den vorangehenden Zwischenverfügungen der Beschwerde an die II. Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts. Die der Schlussverfügung vorangehenden Zwischenverfügungen können hingegen nur ausnahmsweise selbständig angefochten werden, wenn sie u.a. durch die Anwesenheit von Personen, die am ausländischen Prozess beteiligt sind, einen unmittelbaren und nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken (Art. 80e Abs. 2 lit. b
SR 351.1 Bundesgesetz vom 20. März 1981 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (Rechtshilfegesetz, IRSG) - Rechtshilfegesetz
IRSG Art. 80e Beschwerde gegen Verfügungen der ausführenden Behörde - 1 Die Verfügung der ausführenden kantonalen Behörde oder der ausführenden Bundesbehörde, mit der das Rechtshilfeverfahren abgeschlossen wird, unterliegt zusammen mit den vorangehenden Zwischenverfügungen der Beschwerde an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts.
1    Die Verfügung der ausführenden kantonalen Behörde oder der ausführenden Bundesbehörde, mit der das Rechtshilfeverfahren abgeschlossen wird, unterliegt zusammen mit den vorangehenden Zwischenverfügungen der Beschwerde an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts.
2    Der Schlussverfügung vorangehende Zwischenverfügungen können selbständig angefochten werden, sofern sie einen unmittelbaren und nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken:
a  durch die Beschlagnahme von Vermögenswerten und Wertgegenständen; oder
b  durch die Anwesenheit von Personen, die am ausländischen Prozess beteiligt sind.
3    Artikel 80l Absätze 2 und 3 gelten sinngemäss.
IRSG).

Gemäss konstanter Rechtsprechung des Bundesgerichts hat die blosse Anwesenheit ausländischer Prozessbeteiligter an einer Rechtshilfehandlung für den Betroffenen in der Regel noch keinen unmittelbaren und nicht wieder gutzumachenden Nachteil i.S.v. Art. 80e Abs. 2
SR 351.1 Bundesgesetz vom 20. März 1981 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (Rechtshilfegesetz, IRSG) - Rechtshilfegesetz
IRSG Art. 80e Beschwerde gegen Verfügungen der ausführenden Behörde - 1 Die Verfügung der ausführenden kantonalen Behörde oder der ausführenden Bundesbehörde, mit der das Rechtshilfeverfahren abgeschlossen wird, unterliegt zusammen mit den vorangehenden Zwischenverfügungen der Beschwerde an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts.
1    Die Verfügung der ausführenden kantonalen Behörde oder der ausführenden Bundesbehörde, mit der das Rechtshilfeverfahren abgeschlossen wird, unterliegt zusammen mit den vorangehenden Zwischenverfügungen der Beschwerde an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts.
2    Der Schlussverfügung vorangehende Zwischenverfügungen können selbständig angefochten werden, sofern sie einen unmittelbaren und nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken:
a  durch die Beschlagnahme von Vermögenswerten und Wertgegenständen; oder
b  durch die Anwesenheit von Personen, die am ausländischen Prozess beteiligt sind.
3    Artikel 80l Absätze 2 und 3 gelten sinngemäss.
IRSG zur Folge. Ein solcher ist hingegen zu bejahen, wenn die Gefahr besteht, dass den ausländischen Behörden durch die Teilnahme ihrer Beamten an den Vollzugshandlungen Tatsachen aus dem Geheimbereich zugänglich gemacht werden, bevor über die Gewährung oder den Umfang der Rechtshilfe entschieden worden ist (vgl. Art. 65a Abs. 3
SR 351.1 Bundesgesetz vom 20. März 1981 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (Rechtshilfegesetz, IRSG) - Rechtshilfegesetz
IRSG Art. 65a Anwesenheit von Personen, die am ausländischen Prozess beteiligt sind - 1 Personen, die am ausländischen Prozess beteiligt sind, kann die Anwesenheit bei Rechtshilfehandlungen sowie die Akteneinsicht gestattet werden, wenn der ersuchende Staat es gestützt auf seine Rechtsordnung verlangt.
1    Personen, die am ausländischen Prozess beteiligt sind, kann die Anwesenheit bei Rechtshilfehandlungen sowie die Akteneinsicht gestattet werden, wenn der ersuchende Staat es gestützt auf seine Rechtsordnung verlangt.
2    Ihre Anwesenheit kann ebenfalls gestattet werden, wenn sie die Ausführung des Ersuchens oder die Strafverfolgung im Ausland erheblich erleichtern kann.
3    Ihre Anwesenheit darf nicht zur Folge haben, dass ihnen Tatsachen aus dem Geheimbereich zugänglich gemacht werden, bevor die zuständige Behörde über Gewährung und Umfang der Rechtshilfe entschieden hat.
IRSG; TPF RR.2007.6 vom 22. Februar 2007, E. 2.4; Urteile des Bundesgerichts 1A.225/2006 vom 6. März 2007, E. 1.5.1; 1A.215/2006 vom 7. November 2006, E. 1.3; 1A.35/2001 vom 21. Mai 2001, E. 1a; BGE 128 II 211 E. 2.1, je m.w.H.). Diese Gefahr der Verletzung des Geheimbereichs des Betroffenen ist zu verneinen, wenn die schweizerischen Behörden die nach den Umständen geeigneten Vorkehrungen treffen, um eine vorzeitige Verwendung von Informationen im ausländischen Strafverfahren zu verhindern (vgl. Robert Zimmermann, La coopération judiciaire internationale en matière pénale, Bern 2004, Rz. 233; BGE 128 II 211 E. 2.1; 127 II 198 E. 2b). Geeignete Vorkehrungen trifft die Vollzugsbehörde u.a. dann, wenn sie den ausländischen Beamten anlässlich der Rechtshilfehandlung untersagt, Notizen zu machen und Kopien zu erstellen, und sie verpflichtet, allfällige Erkenntnisse bis zum Vorliegen einer rechtskräftigen Schlussverfügung im ausländischen Verfahren nicht zu verwenden (vgl. Urteile des Bundesgerichts 1A.225/2006 vom 6. März 2007, E. 1.5.1; 1A.215/2006 vom 7. November 2006, E. 2.3; BGE 131 II 132 E. 2.2).

3.2 Die Beschwerdeführerinnen machen zusammengefasst im Wesentlichen geltend, die abgegebenen Garantieerklärungen würden nicht sicherstellen, dass die anlässlich der Rechtshilfehandlungen in der Schweiz gewonnenen Erkenntnisse nicht dennoch vorzeitig verwendet würden: Bei H., einem Unterzeichner der Garantieerklärungen, handle es sich um einen englischen Rechtsanwalt, der angeblich von der Islamischen Republik Iran mandatiert worden sei. Dies sei eine Verletzung von Art. 65a Abs. 1
SR 351.1 Bundesgesetz vom 20. März 1981 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (Rechtshilfegesetz, IRSG) - Rechtshilfegesetz
IRSG Art. 65a Anwesenheit von Personen, die am ausländischen Prozess beteiligt sind - 1 Personen, die am ausländischen Prozess beteiligt sind, kann die Anwesenheit bei Rechtshilfehandlungen sowie die Akteneinsicht gestattet werden, wenn der ersuchende Staat es gestützt auf seine Rechtsordnung verlangt.
1    Personen, die am ausländischen Prozess beteiligt sind, kann die Anwesenheit bei Rechtshilfehandlungen sowie die Akteneinsicht gestattet werden, wenn der ersuchende Staat es gestützt auf seine Rechtsordnung verlangt.
2    Ihre Anwesenheit kann ebenfalls gestattet werden, wenn sie die Ausführung des Ersuchens oder die Strafverfolgung im Ausland erheblich erleichtern kann.
3    Ihre Anwesenheit darf nicht zur Folge haben, dass ihnen Tatsachen aus dem Geheimbereich zugänglich gemacht werden, bevor die zuständige Behörde über Gewährung und Umfang der Rechtshilfe entschieden hat.
IRSG (act. 6, Ziff. 9 - 10; act. 12, Ziff. 22). Sollte H. die Bestimmungen der Garantieerklärung verletzen, hätte dies sodann keine Sanktion zur Folge, da er ja kein iranischer Funktionär und damit der iranischen Autorität nicht unterstellt sei (act. 6, Ziff. 36). Nichts könne H. daran hindern, die in der Schweiz gewonnenen Erkenntnisse für das in England in dieser Sache hängige Zivilverfahren zu verwenden (act. 12, Ziff. 26).

Der das Rechtshilfeersuchen stellende iranische Untersuchungsrichter F. habe mit Bedacht verschwiegen, dass er Angehöriger der Militärjustiz sei; ihm mangle es an Ehrlichkeit (act. 6, Ziff. 23 - 29). Vor einem englischen Gericht habe er ausgesagt, dass I. der Hauptverdächtige in der Untersuchung sei. Da I. Offizier der iranischen Armee und Opfer der Straftat die SPO ("State Purchasing Organisation", die staatliche Beschaffungsabteilung des iranischen Verteidigungsministeriums, "Ministry of Defence of the Islamic Republic of Iran", MODSAF) sei, sei die Untersuchung der militärischen Abteilung der Gerichtsorganisation zugeteilt worden. Das MODSAF sei aber auch unter der Abkürzung MODAFL ("Ministry of Defense and Armed Forces Logistics") bekannt, eine Behörde, die aufgrund einer Resolution des Sicherheitsrates der UNO unter Embargo gestellt worden sei, welches Embargo auch von der Schweiz befolgt werde (act. 6, Ziff. 40 - 43). Aufgrund dieser gesamten Umstände sei erstellt, dass das Verhalten des ersuchenden Staates missbräuchlich sei und das völkerrechtliche Vertrauensprinzip nicht zur Anwendung gelangen könne (act. 12, Ziff. 20). Vielmehr bestehe ganz konkret die Gefahr, dass die in der Schweiz gewonnenen Erkenntnisse vorzeitig verwendet würden (act. 12, Ziff. 19).

3.3 Art. 65a Abs. 1
SR 351.1 Bundesgesetz vom 20. März 1981 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (Rechtshilfegesetz, IRSG) - Rechtshilfegesetz
IRSG Art. 65a Anwesenheit von Personen, die am ausländischen Prozess beteiligt sind - 1 Personen, die am ausländischen Prozess beteiligt sind, kann die Anwesenheit bei Rechtshilfehandlungen sowie die Akteneinsicht gestattet werden, wenn der ersuchende Staat es gestützt auf seine Rechtsordnung verlangt.
1    Personen, die am ausländischen Prozess beteiligt sind, kann die Anwesenheit bei Rechtshilfehandlungen sowie die Akteneinsicht gestattet werden, wenn der ersuchende Staat es gestützt auf seine Rechtsordnung verlangt.
2    Ihre Anwesenheit kann ebenfalls gestattet werden, wenn sie die Ausführung des Ersuchens oder die Strafverfolgung im Ausland erheblich erleichtern kann.
3    Ihre Anwesenheit darf nicht zur Folge haben, dass ihnen Tatsachen aus dem Geheimbereich zugänglich gemacht werden, bevor die zuständige Behörde über Gewährung und Umfang der Rechtshilfe entschieden hat.
IRSG besagt, dass "Personen, die am ausländischen Prozess beteiligt sind" die Anwesenheit bei Rechtshilfehandlungen und Akteneinsicht in der Schweiz gestattet werden kann. Gemäss Botschaft des Bundesrates (betreffend die Änderung des Rechtshilfegesetzes und des Bundesgesetzes zum Staatsvertrag mit den USA über die gegenseitige Rechtshilfe in Strafsachen sowie den Bundesbeschluss über einen Vorbehalt zum Europäischen Übereinkommen über die Rechtshilfe in Strafsachen) vom 29. März 1995 gehören zu den Personen, die am ausländischen Prozess beteiligt sind, "die mit dem Fall befassten Richter, die Vertreter und Hilfspersonen der Strafuntersuchungsbehörden sowie die beschuldigte oder angeklagte Person und deren Rechtsbeistand sowie allenfalls für das Rechtshilfeverfahren beigezogene Rechtsbeistände" (BBl 1995 III S. 22). Hilfspersonen der Strafuntersuchungsbehörden unterstützen diese in irgendeiner Funktion bei der Erfüllung ihrer Aufgabe (zum Begriff der Hilfsperson vgl. Niklaus Oberholzer, Basler Kommentar, N. 6 zu Art. 321
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 321 - 1. Geistliche, Rechtsanwälte, Verteidiger, Notare, Patentanwälte, nach Obligationenrecht455 zur Verschwiegenheit verpflichtete Revisoren, Ärzte, Zahnärzte, Chiropraktoren, Apotheker, Hebammen, Psychologen, Pflegefachpersonen, Physiotherapeuten, Ergotherapeuten, Ernährungsberater, Optometristen, Osteopathen sowie ihre Hilfspersonen, die ein Geheimnis offenbaren, das ihnen infolge ihres Berufes anvertraut worden ist oder das sie in dessen Ausübung wahrgenommen haben, werden, auf Antrag, mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.456
1    Geistliche, Rechtsanwälte, Verteidiger, Notare, Patentanwälte, nach Obligationenrecht455 zur Verschwiegenheit verpflichtete Revisoren, Ärzte, Zahnärzte, Chiropraktoren, Apotheker, Hebammen, Psychologen, Pflegefachpersonen, Physiotherapeuten, Ergotherapeuten, Ernährungsberater, Optometristen, Osteopathen sowie ihre Hilfspersonen, die ein Geheimnis offenbaren, das ihnen infolge ihres Berufes anvertraut worden ist oder das sie in dessen Ausübung wahrgenommen haben, werden, auf Antrag, mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.456
2    Der Täter ist nicht strafbar, wenn er das Geheimnis auf Grund einer Einwilligung des Berechtigten oder einer auf Gesuch des Täters erteilten schriftlichen Bewilligung der vorgesetzten Behörde oder Aufsichtsbehörde offenbart hat.
3    Vorbehalten bleiben die eidgenössischen und kantonalen Bestimmungen über die Melde- und Mitwirkungsrechte, über die Zeugnispflicht und über die Auskunftspflicht gegenüber einer Behörde.457
StGB). Als Hilfspersonen der Strafuntersuchungsbehörden können dementsprechend beispielsweise Kanzleipersonal, Assistenten, Praktikanten, beigezogene Experten und Übersetzer u.v.w. gelten. Demgegenüber wird die Teilnahme von ausländischen Funktionären dann nicht bewilligt, wenn diese nicht direkt an der Untersuchung beteiligt sind oder sie einer Behörde angehören, die mit der Untersuchung von Delikten betraut ist, für welche die Rechtshilfe nicht gewährt würde (Robert Zimmermann, a.a.O., Rz. 231).

Gemäss Beilage zum Rechtshilfeersuchen vom 6. März 2006 wurde F. am 29. Dezember 2004 vom Leiter des iranischen Gerichtswesens ("Head of the Judiciary", resp. "Chef du Pouvoir Judiciaire") zum ausserordentlichen Richter ("Special Judge", resp. "Juge Extraordinaire") hinsichtlich der Auslandermittlungen in der Untersuchung des Betrugsfalles im Zusammenhang mit dem Airbuskauf ernannt (Beilage 6.1 zu act. 10). F. seinerseits ernannte am 7. März 2006 die Rechtsanwälte G. (Genf) und H. (London) als seine Vertreter ("representatives") in Bezug auf das an die Schweiz gestellte Rechtshilfeersuchen (Beilage 13.1 zu act. 10). Im Lichte der vorerwähnten, bundesrätlichen Formulierung fallen sie somit unter die Kategorie "für das Rechtshilfeverfahren beigezogene Rechtsbeistände". Die Wortwahl "Rechtsbeistand" weist darauf hin, dass darunter nicht nur in der Schweiz zugelassene Rechtsanwälte zu verstehen sind, sondern auch andere Rechtskundige im In- und Ausland. Es muss grundsätzlich der ersuchenden Behörde überlassen werden zu entscheiden, welche Art des Rechtsbeistandes ihr am nützlichsten erscheint. Die Argumentation der Beschwerdeführerinnen, wonach H. kein iranischer Funktionär sei und nicht der iranischen Autorität unterstehe, weshalb eine Verletzung der Garantieerklärung keine Sanktionen nach sich zöge, geht fehl. Die Verletzung von Auflagen, Bedingungen, Beschränkungen etc. im Bereiche der internationalen Rechtshilfe durch den ersuchenden Staat zieht aus Sicht des ersuchten Staates nur Sanktionen in Bezug auf den ersuchenden Staat selbst nach sich (z.B. künftiger Ausschluss von der Rechtshilfe, vgl. Peter Popp, Grundzüge der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen, Basel 2001, Rz. 529). Insofern ist es unerheblich, wo die Person, die konkret die Verletzung begangen hat, sich aufhält, resp. welcher Nationalität sie angehört.

3.4 Entsprechend Art. 28 Abs. 2 lit. a
SR 351.1 Bundesgesetz vom 20. März 1981 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (Rechtshilfegesetz, IRSG) - Rechtshilfegesetz
IRSG Art. 28 Form und Inhalt von Ersuchen - 1 Ersuchen bedürfen der Schriftform.
1    Ersuchen bedürfen der Schriftform.
2    In einem Ersuchen sind aufzuführen:
a  die Stelle, von der es ausgeht, und gegebenenfalls die für das Strafverfahren zuständige Behörde;
b  der Gegenstand und der Grund des Ersuchens;
c  die rechtliche Bezeichnung der Tat;
d  möglichst genaue und vollständige Angaben über die Person, gegen die sich das Strafverfahren richtet.
3    Für die rechtliche Beurteilung der Tat sind beizufügen:
a  eine kurze Darstellung des wesentlichen Sachverhalts, ausgenommen bei Zustellungsersuchen;
b  der Wortlaut der am Tatort anwendbaren Vorschriften, ausgenommen bei Rechtshilfeersuchen nach dem dritten Teil dieses Gesetzes.
4    Amtliche Schriftstücke eines andern Staates bedürfen keiner Legalisierung.
5    Ausländische Ersuchen und ihre Unterlagen sind in deutscher, französischer oder italienischer Sprache oder mit Übersetzung in eine dieser Sprachen einzureichen. Übersetzungen müssen amtlich als richtig bescheinigt sein.
6    Entspricht ein Ersuchen den formellen Anforderungen nicht, so kann verlangt werden, dass es verbessert oder ergänzt wird; die Anordnung vorläufiger Massnahmen wird dadurch nicht berührt.
IRSG sind in einem Rechtshilfeersuchen u.a. die Stelle aufzuführen, von der es ausgeht, und gegebenenfalls die für das Strafverfahren zuständige Behörde. Diesen Anforderungen entspricht das vorliegende Ersuchen. Selbst wenn die dem Ersuchen zugrunde liegende Untersuchung durch die militärische Abteilung der iranischen Gerichtsorganisation durchgeführt wird, bedeutet dies nicht automatisch, dass die Rechtshilfe per se ausgeschlossen wäre. Sie würde nur dann abgelehnt, wenn die Untersuchung die Verletzung der Pflichten zu militärischen oder ähnlichen Dienstleistungen beträfe (Art. 3 Abs. 1
SR 351.1 Bundesgesetz vom 20. März 1981 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (Rechtshilfegesetz, IRSG) - Rechtshilfegesetz
IRSG Art. 3 Art der Tat - 1 Einem Ersuchen wird nicht entsprochen, wenn Gegenstand des Verfahrens eine Tat ist, die nach schweizerischer Auffassung vorwiegend politischen Charakter hat, eine Verletzung der Pflichten zu militärischen oder ähnlichen Dienstleistungen darstellt oder gegen die Landesverteidigung oder die Wehrkraft des ersuchenden Staats gerichtet erscheint.
1    Einem Ersuchen wird nicht entsprochen, wenn Gegenstand des Verfahrens eine Tat ist, die nach schweizerischer Auffassung vorwiegend politischen Charakter hat, eine Verletzung der Pflichten zu militärischen oder ähnlichen Dienstleistungen darstellt oder gegen die Landesverteidigung oder die Wehrkraft des ersuchenden Staats gerichtet erscheint.
2    Die Einrede des politischen Charakters wird keinesfalls berücksichtigt:
a  bei Völkermord;
b  bei einem Verbrechen gegen die Menschlichkeit;
c  bei einem Kriegsverbrechen; oder
d  wenn die Tat besonders verwerflich erscheint, weil der Täter zur Erpressung oder Nötigung Leib und Leben von Menschen in Gefahr brachte oder zu bringen drohte, namentlich durch Entführung eines Flugzeuges, Verwendung von Massenvernichtungsmitteln, Auslösen einer Katastrophe oder durch Geiselnahme.16
3    Einem Ersuchen wird nicht entsprochen, wenn Gegenstand des Verfahrens eine Tat ist, die auf eine Verkürzung fiskalischer Abgaben gerichtet erscheint oder Vorschriften über währungs-, handels- oder wirtschaftspolitische Massnahmen verletzt. Es kann jedoch entsprochen werden:
a  einem Ersuchen um Rechtshilfe nach dem dritten Teil dieses Gesetzes, wenn ein Abgabebetrug Gegenstand des Verfahrens ist;
b  einem Ersuchen nach allen Teilen dieses Gesetzes, wenn ein qualifizierter Abgabebetrug im Sinne von Artikel 14 Absatz 4 des Bundesgesetzes vom 22. März 197417 über das Verwaltungsstrafrecht Gegenstand des Verfahrens ist.18
IRSG), was vorliegend unbestrittenermassen nicht der Fall ist. Das Nichterwähnen des Umstandes, dass die Untersuchung durch die militärische Abteilung der iranischen Gerichtsorganisation geleitet wird, führt folglich nicht zu einem unstatthaften Vorteil für die ersuchende Behörde. Zudem sind keine Anhaltspunkte ersichtlich, dass F. diesen Umstand absichtlich nicht erwähnt hat, es ihm mithin an Ehrlichkeit mangelt, wie die Beschwerdeführerinnen rügen. Vielmehr hat F. diesen Aspekt am 1. September 2006 vor dem Southwark Crown Court ausführlich dargelegt (act. 1.8, Ziff. 2 und 3).

3.5 Was schliesslich die Behauptung der Beschwerdeführerinnen anbetrifft, das iranische Verteidigungsministerium (MODSAF oder MODAFL), für welches die Geschädigte im iranischen Verfahren – die staatliche Beschaffungsabteilung (SPO) – tätig gewesen sei, sei von der UNO und später auch von der Schweiz unter Embargo gestellt worden, so ist diese in dieser pauschalen Formulierung nicht zutreffend. Zwar hat die Schweiz mit der Verordnung über Massnahmen gegenüber der Islamischen Republik Iran vom 14. Februar 2007 (SR 946.231.143.6) die Resolution Nr. 1737 des UNO-Sicherheitsrates vom 23. Dezember 2006 umgesetzt. Diese Verordnung sieht ein Exportverbot an die Islamische Republik Iran für Güter, Technologien und Software vor, die zu den iranischen Nuklear- und Raketenprogrammen beitragen können. Inwiefern eine Behörde, die Gegen-stand eines Exportverbotes und Geschädigte in einem Strafverfahren ist, das in keinem Zusammenhang mit dem Exportverbot steht, Anlass dafür sein könnte, dass die Garantieerklärungen nicht respektiert würden, ist nicht nachvollziehbar.

3.6 Zusammengefasst ergibt sich aus dem Gesagten, dass keine Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass sich die ersuchende Behörde über die Bedingungen der Garantieerklärungen hinwegsetzen wird. Vielmehr kann aufgrund des völkerrechtlichen Vertrauensprinzipes davon ausgegangen werden, dass sie sich an sie halten wird. Dafür spricht im Übrigen ebenfalls, dass diese Garantieerklärungen im Zusammenhang mit der bereits erfolgten Aktensichtung vom 30. Mai 2007 offenbar auch nicht verletzt worden sind.

Somit haben die Beschwerdeführerinnen keinen unmittelbaren und nicht wieder gutzumachenden Nachteil i.S.v. Art. 80e Abs. 2
SR 351.1 Bundesgesetz vom 20. März 1981 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (Rechtshilfegesetz, IRSG) - Rechtshilfegesetz
IRSG Art. 80e Beschwerde gegen Verfügungen der ausführenden Behörde - 1 Die Verfügung der ausführenden kantonalen Behörde oder der ausführenden Bundesbehörde, mit der das Rechtshilfeverfahren abgeschlossen wird, unterliegt zusammen mit den vorangehenden Zwischenverfügungen der Beschwerde an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts.
1    Die Verfügung der ausführenden kantonalen Behörde oder der ausführenden Bundesbehörde, mit der das Rechtshilfeverfahren abgeschlossen wird, unterliegt zusammen mit den vorangehenden Zwischenverfügungen der Beschwerde an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts.
2    Der Schlussverfügung vorangehende Zwischenverfügungen können selbständig angefochten werden, sofern sie einen unmittelbaren und nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken:
a  durch die Beschlagnahme von Vermögenswerten und Wertgegenständen; oder
b  durch die Anwesenheit von Personen, die am ausländischen Prozess beteiligt sind.
3    Artikel 80l Absätze 2 und 3 gelten sinngemäss.
IRSG dargetan, weshalb der eigenständige Beschwerdeweg gegen die streitige Zwischenverfügung der Beschwerdegegnerin vom 24. Mai 2007 nicht offen steht. Auf die Beschwerde ist daher nicht einzutreten.

4. Das Gesuch der Beschwerdeführerinnen um Erteilung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde wird mit dem vorliegenden Entscheid hinfällig und ist als gegenstandslos geworden abzuschreiben.

5. Bei diesem Ausgang des Verfahrens werden die Beschwerdeführerinnen kostenpflichtig (Art. 63 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 63 - 1 Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
1    Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
2    Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt; anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht.
3    Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat.
4    Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter erhebt vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Zu dessen Leistung ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden.102
4bis    Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt:
a  in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 100-5000 Franken;
b  in den übrigen Streitigkeiten 100-50 000 Franken.103
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühren im Einzelnen.104 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005105 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010106.107
VwVG i.V.m. Art. 30 lit. b
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 63 - 1 Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
1    Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
2    Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt; anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht.
3    Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat.
4    Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter erhebt vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Zu dessen Leistung ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden.102
4bis    Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt:
a  in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 100-5000 Franken;
b  in den übrigen Streitigkeiten 100-50 000 Franken.103
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühren im Einzelnen.104 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005105 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010106.107
SGG). Die Gerichtsgebühr berechnet sich in Anwendung von Art. 3 des Reglements vom 11. Februar 2004 über die Gerichtsgebühren vor dem Bundesstrafgericht (SR 173.711.32) und ist vorliegend auf Fr. 3'000.-- festzusetzen, unter Anrechnung des geleisteten Kostenvorschusses in gleicher Höhe.

Demnach erkennt die II. Beschwerdekammer:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Das Gesuch um Erteilung der aufschiebenden Wirkung wird als gegen-standslos geworden abgeschrieben.

3. Die Gerichtsgebühr von Fr. 3'000.-- wird den Beschwerdeführerinnen solidarisch auferlegt unter Anrechnung des in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschusses.

Bellinzona, 25. Oktober 2007

Im Namen der II. Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts

Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:

Zustellung an

- Rechtsanwalt Lucio Amoruso

- Bundesanwaltschaft

- Bundesamt für Justiz, Abt. Internationale Rechtshilfe (B 203'420 BOT)

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid ist kein Rechtsmittel gegeben (vgl. Art. 93 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 93 Andere Vor- und Zwischenentscheide - 1 Gegen andere selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide ist die Beschwerde zulässig:
1    Gegen andere selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide ist die Beschwerde zulässig:
a  wenn sie einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken können; oder
b  wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde.
2    Auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen und dem Gebiet des Asyls sind Vor- und Zwischenentscheide nicht anfechtbar.85 Vorbehalten bleiben Beschwerden gegen Entscheide über die Auslieferungshaft sowie über die Beschlagnahme von Vermögenswerten und Wertgegenständen, sofern die Voraussetzungen von Absatz 1 erfüllt sind.
3    Ist die Beschwerde nach den Absätzen 1 und 2 nicht zulässig oder wurde von ihr kein Gebrauch gemacht, so sind die betreffenden Vor- und Zwischenentscheide durch Beschwerde gegen den Endentscheid anfechtbar, soweit sie sich auf dessen Inhalt auswirken.
BGG).