Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

9C 492/2012 {T 0/2}

Urteil vom 25. September 2012
II. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter U. Meyer, Präsident,
Bundesrichter Kernen,
Bundesrichterin Pfiffner Rauber,
Gerichtsschreiber Fessler.

Verfahrensbeteiligte
J.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Daniel Gehrig,
Beschwerdeführer,

gegen

IV-Stelle Bern,
Chutzenstrasse 10, 3007 Bern,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Invalidenversicherung
(Invalidenrente; Revision; Observierung),

Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern
vom 3. Mai 2012.

Sachverhalt:

A.
J.________ meldete sich im Dezember 2003 unter Hinweis auf ein psychisches Leiden bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an. Nach Abklärungen sprach ihm die IV-Stelle Bern mit Verfügung vom 14. Februar 2005 eine ganze Invalidenrente ab 1. Januar 2004 zu. Im Januar 2007 ersuchte J.________ um Hilflosenentschädigung. Die IV-Stelle klärte die Verhältnisse vor Ort ab und liess den Versicherten im Zentrum X.________ psychiatrisch begutachten. Am 1. März 2010 äusserte ein anonymer Telefonanrufer die Vermutung, J.________ könnte einer erwerblichen Tätigkeit nachgehen. Dieser wurde in der Folge im Zeitraum vom 29. Juni bis 8. September 2010 an insgesamt vierzehn Tagen überwacht. Am 8. Juni 2011 wurde J.________ von Dr. med. F.________, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, vom regionalen ärztlichen Dienst (RAD) untersucht. Nachdem die IV-Stelle im Juli 2011 die Rentenzahlungen sistiert hatte, hob sie nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren mit Verfügung vom 12. Dezember 2011 die ganze Rente rückwirkend zum 1. Juni 2010 auf.

B.
Die Beschwerde des J.________ wies das Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Sozialversicherungsrechtliche Abteilung, mit Entscheid vom 3. Mai 2012 ab.

C.
J.________ lässt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten führen mit dem Rechtsbegehren, der Entscheid vom 3. Mai 2012 sei aufzuheben und ihm rückwirkend seit 1. Juni 2010 eine ganze Invalidenrente auszurichten; eventualiter sei die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen, damit sie ein Gerichtsgutachten einhole und gestützt darauf über den Leistungsanspruch neu entscheide, unter Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege.
Die IV-Stelle beantragt die Abweisung der Beschwerde. Das kantonale Verwaltungsgericht verzichtet auf eine Stellungnahme. Das Bundesamt für Sozialversicherungen hat sich nicht vernehmen lassen.
In einer weiteren Eingabe hat sich J.________ zu den Ausführungen der IV-Stelle in ihrer Vernehmlassung geäussert.

Erwägungen:

1.
Der angefochtene Entscheid bestätigt die Aufhebung der ganzen Rente der Invalidenversicherung durch die Beschwerdegegnerin gestützt auf Art. 17 Abs. 1
SR 830.1 Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG)
ATSG Art. 17 Revision der Invalidenrente und anderer Dauerleistungen - 1 Die Invalidenrente wird von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben, wenn der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers sich:
1    Die Invalidenrente wird von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben, wenn der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers sich:
a  um mindestens fünf Prozentpunkte ändert; oder
b  auf 100 Prozent erhöht.17
2    Auch jede andere formell rechtskräftig zugesprochene Dauerleistung wird von Amtes wegen oder auf Gesuch hin erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben, wenn sich der ihr zu Grunde liegende Sachverhalt nachträglich erheblich verändert hat.
ATSG, zufolge einer Meldepflichtverletzung rückwirkend zum 1. Juni 2010 (Art. 88bis Abs. 2 lit. b
SR 831.201 Verordnung vom 17. Januar 1961 über die Invalidenversicherung (IVV)
IVV Art. 88bis Wirkung - 1 Die Erhöhung der Renten, der Hilflosenentschädigungen und der Assistenzbeiträge erfolgt frühestens:392
1    Die Erhöhung der Renten, der Hilflosenentschädigungen und der Assistenzbeiträge erfolgt frühestens:392
a  sofern der Versicherte die Revision verlangt, von dem Monat an, in dem das Revisionsbegehren gestellt wurde;
b  bei einer Revision von Amtes wegen von dem für diese vorgesehenen Monat an;
c  falls festgestellt wird, dass der Beschluss der IV-Stelle zum Nachteil des Versicherten zweifellos unrichtig war, von dem Monat an, in dem der Mangel entdeckt wurde.393
2    Die Herabsetzung oder Aufhebung der Renten, der Hilflosenentschädigungen und der Assistenzbeiträge erfolgt:394
a  frühestens vom ersten Tag des zweiten der Zustellung der Verfügung folgenden Monats an;
b  rückwirkend ab Eintritt der für den Anspruch erheblichen Änderung, wenn der Bezüger die Leistung zu Unrecht erwirkt hat oder der ihm nach Artikel 77 zumutbaren Meldepflicht nicht nachgekommen ist, unabhängig davon, ob die Verletzung der Meldepflicht oder die unrechtmässige Erwirkung ein Grund für die Weiterausrichtung der Leistung war.
IVV).

2.
Die Vorinstanz ist in Würdigung der Akten zum Ergebnis gelangt, aufgrund der schlüssigen Beurteilung des RAD-Arztes Dr. med. F.________ (Untersuchungsbericht vom 13. Juli 2011 und Stellungnahme vom 5. Dezember 2011) habe überwiegend wahrscheinlich sachverhaltsmässig als erstellt zu gelten, dass spätestens seit dem Beginn der Beweissicherung vor Ort (BvO) im Juni 2010 kein invalidisierender Gesundheitsschaden mehr vorliege. Der Beschwerdeführer sei in der angestammten Tätigkeit als Betriebsmitarbeiter vollständig arbeitsfähig.

3.
Der Beschwerdeführer rügt, die Observation (während insgesamt vierzehn Tagen im Zeitraum vom 29. Juni bis 8. September 2010) sei grundsätzlich unzulässig gewesen und die Ergebnisse demzufolge nicht verwertbar. Zur Begründung bringt er vor, die Rechtsprechung gemäss BGE 137 I 327 E. 5.2 S. 331 verletze den verfassungsmässig garantierten Persönlichkeitsschutz, was mittlerweile in der Lehre heftig kritisiert worden sei (vgl. Thomas Gächter, Die bundesgerichtliche Rechtsprechung der Jahre 2010 und 2011 zum Verfahrensrecht der Sozialversicherung, ZBJV 2012, S. 199 ff. und Corinne Stöckli, "Ein Rechtsverständnis wie in der DDR", plädoyer 3/1 2012 S. 20 ff.). Dabei wird übersehen, dass an der erwähnten Stelle entschieden wurde, Art. 59 Abs. 5
SR 831.20 Bundesgesetz vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG)
IVG Art. 59 Organisation und Verfahren - 1 Die IV-Stellen haben sich so zu organisieren, dass sie ihre Aufgaben nach Artikel 57 unter Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften und der Weisungen des Bundes fachgerecht und effizient durchführen können.331
1    Die IV-Stellen haben sich so zu organisieren, dass sie ihre Aufgaben nach Artikel 57 unter Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften und der Weisungen des Bundes fachgerecht und effizient durchführen können.331
2    ...332
2bis    ...333
3    Die IV-Stellen können Spezialisten der privaten Invalidenhilfe, Experten, medizinische und berufliche Abklärungsstellen, Fachstellen für die Integration von Ausländerinnen und Ausländern, Vermittlungsstellen für interkulturelles Übersetzen sowie Dienste anderer Sozialversicherungsträger beiziehen.334
4    Die IV-Stellen können mit anderen Versicherungsträgern und den Organen der öffentlichen Sozialhilfe Vereinbarungen über den Beizug der regionalen ärztlichen Dienste abschliessen.335
5    Zur Bekämpfung des ungerechtfertigten Leistungsbezugs können die IV-Stellen Spezialisten beiziehen.336
6    Die IV-Stellen berücksichtigen im Rahmen ihrer Leistungen die sprachlichen, sozialen und kulturellen Besonderheiten der Versicherten, ohne dass diese einen Rechtsanspruch auf eine besondere Leistung ableiten können.337
IVG (und Art. 43
SR 830.1 Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG)
ATSG Art. 43 Abklärung - 1 Der Versicherungsträger prüft die Begehren, nimmt die notwendigen Abklärungen von Amtes wegen vor und holt die erforderlichen Auskünfte ein. Mündlich erteilte Auskünfte sind schriftlich festzuhalten.
1    Der Versicherungsträger prüft die Begehren, nimmt die notwendigen Abklärungen von Amtes wegen vor und holt die erforderlichen Auskünfte ein. Mündlich erteilte Auskünfte sind schriftlich festzuhalten.
1bis    Der Versicherungsträger bestimmt die Art und den Umfang der notwendigen Abklärungen.32
2    Soweit ärztliche oder fachliche Untersuchungen für die Beurteilung notwendig und zumutbar sind, hat sich die versicherte Person diesen zu unterziehen.
3    Kommen die versicherte Person oder andere Personen, die Leistungen beanspruchen, den Auskunfts- oder Mitwirkungspflichten in unentschuldbarer Weise nicht nach, so kann der Versicherungsträger auf Grund der Akten verfügen oder die Erhebungen einstellen und Nichteintreten beschliessen. Er muss diese Personen vorher schriftlich mahnen und auf die Rechtsfolgen hinweisen; ihnen ist eine angemessene Bedenkzeit einzuräumen.
in Verbindung mit Art. 28 Abs. 2
SR 830.1 Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG)
ATSG Art. 28 Mitwirkung beim Vollzug - 1 Die Versicherten und ihre Arbeitgeber haben beim Vollzug der Sozialversicherungsgesetze unentgeltlich mitzuwirken.
1    Die Versicherten und ihre Arbeitgeber haben beim Vollzug der Sozialversicherungsgesetze unentgeltlich mitzuwirken.
2    Wer Versicherungsleistungen beansprucht, muss unentgeltlich alle Auskünfte erteilen, die zur Abklärung des Anspruchs, zur Festsetzung der Versicherungsleistungen und zur Durchsetzung des Regressanspruchs erforderlich sind.22
3    Personen, die Versicherungsleistungen beanspruchen, haben alle betroffenen Personen und Stellen, namentlich Arbeitgeber, Ärztinnen und Ärzte, Versicherungen sowie Amtsstellen im Einzelfall zu ermächtigen, die Auskünfte zu erteilen, die für die Abklärung des Leistungsanspruchs und für die Durchsetzung des Regressanspruchs erforderlich sind.23 Diese Personen und Stellen sind zur Auskunft verpflichtet.
ATSG) bilde eine genügende gesetzliche Grundlage für die privatdetektivliche Observation in einem von jedermann ohne weiteres frei einsehbaren Privatbereich, was Gegenstand der Kritik bildete. Der hier zu beurteilende Sachverhalt fällt jedoch nicht darunter. Nach nicht offensichtlich unrichtiger und somit für das Bundesgericht verbindlicher Feststellung der Vorinstanz (Art. 105 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 105 Massgebender Sachverhalt - 1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
1    Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
2    Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht.
3    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so ist das Bundesgericht nicht an die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz gebunden.95
und 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 105 Massgebender Sachverhalt - 1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
1    Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
2    Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht.
3    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so ist das Bundesgericht nicht an die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz gebunden.95
BGG) waren ausschliesslich für die Anspruchsbeurteilung
relevante Alltagsverrichtungen im öffentlichen Raum gefilmt worden. Inwiefern auch solche Observationen bei offensichtlich gegebenem Verdacht auf missbräuchlichen Sozialversicherungsleistungsbezug verfassungsrechtlich unzulässig sein sollen, legt der Beschwerdeführer nicht dar (vgl. BGE 137 I 327 E. 5.1 S. 331; Art. 41 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 41 Unfähigkeit zur Prozessführung - 1 Ist eine Partei offensichtlich nicht imstande, ihre Sache selber zu führen, so kann das Bundesgericht sie auffordern, einen Vertreter oder eine Vertreterin beizuziehen. Leistet sie innert der angesetzten Frist keine Folge, so bestellt ihr das Gericht einen Anwalt oder eine Anwältin.
1    Ist eine Partei offensichtlich nicht imstande, ihre Sache selber zu führen, so kann das Bundesgericht sie auffordern, einen Vertreter oder eine Vertreterin beizuziehen. Leistet sie innert der angesetzten Frist keine Folge, so bestellt ihr das Gericht einen Anwalt oder eine Anwältin.
2    Die vom Bundesgericht bezeichnete Vertretung hat Anspruch auf eine angemessene Entschädigung aus der Gerichtskasse, soweit sie ihren Aufwand nicht aus einer zugesprochenen Parteientschädigung decken kann und die Partei selbst zahlungsunfähig ist. Die Partei hat der Gerichtskasse Ersatz zu leisten, wenn sie später dazu in der Lage ist.
und Art. 106 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 106 Rechtsanwendung - 1 Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
1    Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
2    Es prüft die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist.
BGG). Auf die weiteren Vorbringen gegen die grundsätzliche Zulässigkeit von Observationen in der Invalidenversicherung ist mangels genügend substanziierter Auseinandersetzung mit der bundesgerichtlichen Rechtsprechung nicht einzugehen.

4.
Der Beschwerdeführer bestreitet die objektive Gebotenheit der Observation sowie die Verhältnismässigkeit der Beweismassnahme.

4.1 Die objektive Gebotenheit der Observation als wichtiges Element der Interessenabwägung im privatrechtlichen und verfassungsmässigen Persönlichkeitsschutz setzt das Bestehen konkreter Anhaltspunkte voraus, die Zweifel an den geäusserten gesundheitlichen Beschwerden und an der behaupteten Arbeitsunfähigkeit aufkommen lassen, etwa widersprüchliches Verhalten, Inkonsistenzen anlässlich der medizinischen Untersuchung, Aggravation, Simulation, Selbstschädigung oder Zweifel an der Redlichkeit der versicherten Person (eventuell durch Angaben und Beobachtungen Dritter; BGE 137 I 327 E. 5.4.2.1 S. 332 mit Hinweisen).
4.1.1 Die Vorinstanz hat festgestellt, im Rahmen der Abklärung der Hilflosigkeit im Hinblick auf den Bezug von Hilflosenentschädigung habe es Widersprüchlichkeiten gegeben. An der Erhebung vom ........ habe der Beschwerdeführer angegeben, einmal wöchentlich in die Psychotherapie und zur Hausärztin zu gehen. Tatsächlich sei die psychotherapeutische Behandlung bereits Ende 2004 eingestellt worden, und die Hausärztin sei lediglich einmal im Monat aufgesucht worden. Sodann habe seine Schwägerin mitgeteilt, er sei vor 2007 bei schönem Wetter auch allein hinausgegangen. Demgegenüber hätten der Beschwerdeführer und seine Ehefrau trotz fehlender Hinweise auf eine gesundheitliche Verschlechterung angegeben, er sei nie alleine unterwegs. Es hätten somit genügend konkrete Anhaltspunkte bestanden, die eine Observation objektiv als geboten hätten erscheinen lassen, unabhängig vom anonymen telefonischen Hinweis vom 1. März 2010, wonach der Versicherte sehr aktiv, von gesundheitlichen Problemen nichts zu sehen und er vermutlich im ........ tätig sei.

4.1.2 Der Beschwerdeführer bestreitet diese Feststellungen zu Recht nicht als offensichtlich unrichtig. Sie sind daher für das Bundesgericht verbindlich (Art. 105 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 105 Massgebender Sachverhalt - 1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
1    Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
2    Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht.
3    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so ist das Bundesgericht nicht an die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz gebunden.95
und 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 105 Massgebender Sachverhalt - 1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
1    Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
2    Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht.
3    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so ist das Bundesgericht nicht an die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz gebunden.95
BGG). Mit seinem Vorbringen, es handle sich bei den Widersprüchen lediglich um ohne weiteres durch ein Missverständnis erklärbare unpräzise Angaben, übt er unzulässige appellatorische Kritik an der vorinstanzlichen Sachverhaltsfeststellung und Beweiswürdigung (BGE 137 II 353 E. 5.1 S. 356). Inwiefern der daraus gezogene Schluss auf objektive Gebotenheit der Observation Recht verletzt, legt er nicht dar. Soweit er aus gewissen Formulierungen in der vorinstanzlich angefochtenen Verfügung folgert, die IV-Stelle habe allein aufgrund eines anonymen telefonischen Hinweises diese Massnahme angeordnet, verkennt er, dass bei der gerichtlichen Beurteilung der objektiven Gebotenheit einer Observation alle damals aktenkundigen Umstände zu berücksichtigen sind. Davon abgesehen ist Prüfungsgegenstand des bundesgerichtlichen Verfahrens der kantonale Gerichtsentscheid.

4.2 In Bezug auf die Verhältnismässigkeit der Observation hat eine Interessenabwägung unter den Gesichtspunkten der Eignung, Erforderlichkeit (objektive Gebotenheit) und Zumutbarkeit (Verhältnismässigkeit im engeren Sinn) zu erfolgen (BGE 137 I 327 E. 5.4 S. 332). Bei der Beurteilung der Zumutbarkeit im Besonderen ist vom Grundsatz auszugehen: Wer gegenüber der Versicherung einen Anspruch geltend macht, hat zu dulden, dass diese allenfalls auch ohne sein Wissen die objektiv gebotenen Untersuchungen durchführt. In zeitlicher und inhaltlicher Hinsicht sodann dürfen einzig für die Anspruchsprüfung relevante Alltagsverrichtungen ohne engen Bezug zur Privatsphäre Gegenstand der Observation sein. Es muss gemessen am Erkenntnisgewinn ein vernünftiges Verhältnis bestehen zwischen Ziel (Verhinderung ungerechtfertigten Leistungsbezugs) und Schwere des Grundrechtseingriffs (in die Privatsphäre der versicherten Person; BGE 137 I 327 E. 5.5 S. 334; 129 V 323 E. 3.3.3 S. 325).
4.2.1 Die Vorinstanz hat festgestellt, es seien Alltagsverrichtungen (z.B. Einkaufen, Auto Fahren, Spaziergang, Besuch einer Bar) gefilmt worden. In Anbetracht des rezidivierenden Verlaufs der beklagten gesundheitlichen Beeinträchtigungen sei eine Beobachtung über mehrere (insgesamt 14) Tage erforderlich gewesen, um eine genügend aussagekräftige Beurteilung zu erhalten. Es bestünden keine Anhaltspunkte, dass das Observationsmaterial einseitig erhoben worden sei. Die Massnahme sei somit verhältnismässig, die Ergebnisse könnten verwertet werden.
4.2.2 Der Beschwerdeführer bestreitet nicht, dass die Beobachtung der versicherten Person bei der Verrichtung alltäglicher Arbeiten grundsätzlich ein geeignetes Mittel ist, um Aussagen zur tatsächlich bestehenden Arbeitsfähigkeit zu gewinnen, auf die, jedenfalls im Verbund mit einer fachärztlichen Beurteilung, abgestellt werden kann. Ebenfalls rügt er die vorinstanzliche Feststellung eines rezidivierenden Verlaufs der beklagten gesundheitlichen Beeinträchtigungen nicht als offensichtlich unrichtig. Die damit begründete Angemessenheit der Dauer der Überwachung bestreitet er im Wesentlichen mit dem Hinweis auf BGE 137 I 327 E. 5.6 S. 334. Abgesehen davon, dass an besagter Stelle weder eine allgemein gültige zeitliche Obergrenze für eine Observation festgelegt wurde, legt er nicht dar, inwiefern diesbezüglich der damalige mit dem hier zu beurteilenden Sachverhalt vergleichbar ist.

4.3 Der Bericht über die Beweissicherung vor Ort vom 20. September 2010 samt Videoaufnahmen über die Observation vom 29. Juni bis 8. September 2010 ist somit verwertbar und in eine gesamthafte Beweiswürdigung miteinzubeziehen.

5.
Der Beschwerdeführer bestreitet den Beweiswert des Untersuchungsberichts vom 13. Juli 2011 (samt Stellungnahme vom 5. Dezember 2011) des RAD-Arztes Dr. med. F.________. Er rügt eine offenkundige Verletzung der Beweiswürdigungsregeln durch die Vorinstanz.
5.1
5.1.1 Im Verfahren vor den kantonalen Versicherungsgerichten gilt der Grundsatz der freien Beweiswürdigung (Art. 61 lit. c
SR 830.1 Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG)
ATSG Art. 61 Verfahrensregeln - Das Verfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht bestimmt sich unter Vorbehalt von Artikel 1 Absatz 3 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 196846 nach kantonalem Recht. Es hat folgenden Anforderungen zu genügen:
a  Das Verfahren muss einfach, rasch und in der Regel öffentlich sein.
b  Die Beschwerde muss eine gedrängte Darstellung des Sachverhaltes, ein Rechtsbegehren und eine kurze Begründung enthalten. Genügt sie diesen Anforderungen nicht, so setzt das Versicherungsgericht der Beschwerde führenden Person eine angemessene Frist zur Verbesserung und verbindet damit die Androhung, dass sonst auf die Beschwerde nicht eingetreten wird.
c  Das Versicherungsgericht stellt unter Mitwirkung der Parteien die für den Entscheid erheblichen Tatsachen fest; es erhebt die notwendigen Beweise und ist in der Beweiswürdigung frei.
d  Das Versicherungsgericht ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden. Es kann eine Verfügung oder einen Einspracheentscheid zu Ungunsten der Beschwerde führenden Person ändern oder dieser mehr zusprechen, als sie verlangt hat, wobei den Parteien vorher Gelegenheit zur Stellungnahme sowie zum Rückzug der Beschwerde zu geben ist.
e  Rechtfertigen es die Umstände, so können die Parteien zur Verhandlung vorgeladen werden.
f  Das Recht, sich verbeiständen zu lassen, muss gewährleistet sein. Wo die Verhältnisse es rechtfertigen, wird der Beschwerde führenden Person ein unentgeltlicher Rechtsbeistand bewilligt.
fbis  Bei Streitigkeiten über Leistungen ist das Verfahren kostenpflichtig, wenn dies im jeweiligen Einzelgesetz vorgesehen ist; sieht das Einzelgesetz keine Kostenpflicht bei solchen Streitigkeiten vor, so kann das Gericht einer Partei, die sich mutwillig oder leichtsinnig verhält, Gerichtskosten auferlegen.
g  Die obsiegende Beschwerde führende Person hat Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Diese werden vom Versicherungsgericht festgesetzt und ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und nach der Schwierigkeit des Prozesses bemessen.
h  Die Entscheide werden, versehen mit einer Begründung und einer Rechtsmittelbelehrung sowie mit den Namen der Mitglieder des Versicherungsgerichts schriftlich eröffnet.
i  Die Revision von Entscheiden wegen Entdeckung neuer Tatsachen oder Beweismittel oder wegen Einwirkung durch Verbrechen oder Vergehen muss gewährleistet sein.
ATSG), d.h. umfassende und pflichtgemässe Würdigung der Beweise ohne Bindung an förmliche Beweisregeln. Alle Beweismittel, unabhängig davon, von wem sie stammen, sind objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen Anspruchs gestatten. Bei einander widersprechenden medizinischen Berichten im Besonderen ist das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, weshalb auf die eine und nicht auf die andere (fach-)ärztliche Beurteilung abzustellen ist (BGE 125 V 351 E. 3a S. 352; Urteil 9C 629/2009 vom 4. Juni 2010 E. 4.1 mit Hinweisen).

5.1.2 Einem ärztlichen Bericht kommt Beweiswert zu, wenn er für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt und in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, wenn die Beschreibung der medizinischen Situation und Zusammenhänge einleuchtet und die Schlussfolgerungen des Arztes begründet sind (BGE 125 V 351 E. 3a S. 352). Diesen Anforderungen genügende RAD-Untersuchungsberichte können einen vergleichbaren Beweiswert haben wie ein Gutachten (SVR 2009 IV Nr. 53 S. 164, 9C 204/2009 E. 3.3.2 mit Hinweisen [nicht publ. in: BGE 135 V 254]; vgl. auch SVR 2011 IV Nr. 2 S. 7, 9C 904/2009 E. 2.2).

5.2 Der Vorwurf der Verletzung des Grundsatzes der freien Beweiswürdigung dringt insofern nicht durch, als die Vorinstanz die Gründe dargelegt hat, weshalb nach ihrer Auffassung der RAD-Untersuchungsbericht vom 13. Juli 2011 beweiskräftig ist und darauf abgestellt werden kann. Insbesondere werde darin in schlüssiger und nachvollziehbarer Weise aufgezeigt, dass sich das Verhalten des Beschwerdeführers während der Untersuchung nicht mit demjenigen anlässlich der Observation vereinbaren lasse. Die Berichte der behandelnden Ärzte, auch die zeitnah erstellten, seien mängelbehaftet und nicht beweiskräftig, da sie sich als Folge der Unkenntnis von den Observationsunterlagen bei der Befunderhebung in erster Linie auf die Angaben des Versicherten hätten abstützen und von unzutreffenden Annahmen hinsichtlich des Tagesablaufs sowie des Verhaltens ausserhalb der eigenen Wohnung ausgehen müssen. Einzig der RAD-Psychiater habe sich mit dem Ergebnis der Beweissicherung vor Ort auseinandersetzen können.

5.3 Zu beachten ist indessen, dass an die Beweiswürdigung strenge Anforderungen zu stellen sind, wenn einzig oder im Wesentlichen gestützt auf eine versicherungsinterne Abklärung und Beurteilung entschieden wird. Diesfalls sind bei auch nur geringen Zweifeln an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der ärztlichen Feststellungen ergänzende Abklärungen vorzunehmen (BGE 135 V 465; Urteile 8C 23/2012 vom 5. Juni 2012 E. 5.2.3 und 9C 8/2011 vom 21. Feb-ruar 2011 E. 4.1.3).
5.3.1 Dr. med. F.________, der die Ergebnisse der Observation kannte und in die betreffenden Unterlagen Einsicht hatte, stellte in seinem Bericht vom 13. Juli 2011 die Diagnose einer "Person, die eine Krankheit aus offensichtlicher Motivation vortäuscht". Er hielt fest, das vom Versicherten präsentierte Bild lasse sich nicht in den Rahmen einer psychiatrischen ICD-Diagnose zusammenfassen. Es sei der Eindruck entstanden, dass er in der Untersuchung nicht sein selbst erlebtes Leiden, sondern eine erfundene oder gelernte Geschichte wiedergegeben habe, um damit die Rolle als Kranker aufrechtzuerhalten, und dass er viel mehr Fähigkeiten habe als das, was von ihm und dem Gutachten des Zentrums X.________ vom 23. Februar 2010) an- und wiedergegeben werde. Am Schluss fasste der RAD-Arzt die Ergebnisse der Beweissicherung vor Ort zusammen, wobei er den Unterschied im Verhalten des Versicherten anlässlich der Untersuchung und bei der Observation als evident bezeichnete.
5.3.2 Der Beurteilung des Dr. med. F.________ widersprechen die Berichte des Zentrums X.________ vom 1. September und des Instituts Y.________ vom 17. Dezember 2011 diametral, sowohl in Bezug auf die Diagnose, als auch hinsichtlich der Arbeitsfähigkeit. Danach besteht eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig schwere Episode mit psychotischen Symptomen (ICD-10 F33.3) bzw. eine paranoide Schizophrenie (ICD-10 F20.0); eine Arbeitsfähigkeit wird aktuell verneint. Es kommt dazu, dass in beiden Berichten ein Vortäuschen der Symptomatik klar verneint wird.
Bei dieser Beweislage darf nicht abschliessend auf den RAD-Untersuchungsbericht vom 13. Juli 2010 abgestellt und gleichzeitig der Beweiswert der gegenteilig lautenden Berichte vom 1. September und 17. Dezember 2011 mit der Begründung verneint werden, die Ärzte des Instituts Y.________ hätten keine Kenntnis von den Observationsunterlagen gehabt, weshalb deren Befunderhebung mängelbehaftet sei. Vielmehr sind diese Ärzte mit dem Ergebnis der Beweissicherung vor Ort vom 20. September 2010 samt Videoaufnahmen über die Observation vom 29. Juni bis 8. September 2010 zu konfrontieren. Sollten die Ärzte des Instituts Y.________ dennoch an ihrer Auffassung festhalten, wäre die Einholung eines gerichtlichen psychiatrischen Gutachtens unerlässlich, das die Observationsergebnisse mitzuberücksichtigen hätte. Zu diesem Zweck und danach neuer Entscheidung über die streitige Rentenaufhebung ist die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen.

6.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat die IV-Stelle die Gerichtskosten zu tragen (Art. 66 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
1    Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
2    Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden.
3    Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht.
4    Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist.
5    Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen.
BGG) und dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung zu bezahlen (Art. 68 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 68 Parteientschädigung - 1 Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
1    Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
2    Die unterliegende Partei wird in der Regel verpflichtet, der obsiegenden Partei nach Massgabe des Tarifs des Bundesgerichts alle durch den Rechtsstreit verursachten notwendigen Kosten zu ersetzen.
3    Bund, Kantonen und Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen wird in der Regel keine Parteientschädigung zugesprochen, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegen.
4    Artikel 66 Absätze 3 und 5 ist sinngemäss anwendbar.
5    Der Entscheid der Vorinstanz über die Parteientschädigung wird vom Bundesgericht je nach Ausgang des Verfahrens bestätigt, aufgehoben oder geändert. Dabei kann das Gericht die Entschädigung nach Massgabe des anwendbaren eidgenössischen oder kantonalen Tarifs selbst festsetzen oder die Festsetzung der Vorinstanz übertragen.
BGG). Sein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist demzufolge gegenstandslos.

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten wird teilweise gutgeheissen. Der Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern, Sozialversicherungsrechtliche Abteilung, vom 3. Mai 2012 wird aufgehoben und die Sache an die Vorinstanz zurückgewiesen, damit sie, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, über die Beschwerde neu entscheide.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.

3.
Die Beschwerdegegnerin hat den Beschwerdeführer für das bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 2'800.- zu entschädigen.

4.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Sozialversicherungsrechtliche Abteilung, und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 25. September 2012

Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Meyer

Der Gerichtsschreiber: Fessler