B u n d e s s t r a f g e r i c h t T r i b u n a l p é na l f é d é r a l T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e T r i b u n a l p e na l f e d e r a l

Geschäftsnummer: BK_B 077/ 04

Entscheid vom 25. August 2004 Beschwerdekammer

Besetzung

Bundesstrafrichter Hochstrasser, Vorsitz, Keller und Ponti, Gerichtsschreiberin Kummli Parteien

A.______, Beschwerdeführer amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt Dr. C.H. gegen Schweizerische Bundesanwaltschaft, Beschwerdegegnerin

Gegenstand

Beschwerde gegen Beschlagnahme (Art. 65 BStP)

- 2 -

Sachverhalt: A. Die Bundesanwaltschaft eröffnete am 29. Januar 2003 ein gerichtspolizeili-ches Ermittlungsverfahren gegen A.______ (nachfolgend ,,A.______") und mehrere weitere Mitglieder des Vereins ,,Hells Angels MC Switzerland Zü-rich" (nachfolgend ,,Hells Angels") wegen Beteiligung an bzw. Unterstüt-zung einer kriminellen Organisation und nahm am 28. April 2004 im Rah-men einer umfangreichen Aktion (...) mit Hausdurchsuchungen und Inhaf-tierungen unter anderem auch A.______ fest. A.______ wurde am 12. Mai 2004 wieder auf freien Fuss gesetzt.

Mit Verfügung vom 18. Juni 2004 belegte der Staatsanwalt des Bundes das am 28. April 2004 sichergestellte Motorrad ,,Swiss Performance High Weight" (in der Verfügung irrtümlich als ,,Harley Davidson" bezeichnet; nachfolgend ,,SPHW"), Kennzeichen ______, von A.______ formell mit Be-schlag.

B. Gegen die Beschlagnahmeverfügung liess A.______ durch seinen Vertei-diger am 22. Juni 2004 Beschwerde erheben mit dem Antrag auf Aufhe-bung der Beschlagnahme des Motorrades SPHW, unter Kosten- und Ent-schädigungsfolgen. Mit Beschwerdeantwort vom 5. Juli 2004 trug die Bun-desanwaltschaft auf Abweisung der Beschwerde an. Der Vertreter des Be-schwerdeführers liess sich dazu in der Beschwerdereplik vom 15. Juli 2004 vernehmen. Mit Beschwerdeduplik vom 30. Juli 2004 nahm der Staatsan-walt des Bundes seinerseits nochmals Stellung.

Auf die Ausführungen in den Rechtsschriften und den eingereichten Akten wird nachfolgend, soweit erforderlich, näher eingetreten.

Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung: 1. Die Zuständigkeit der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts zum Entscheid über die vorliegende Beschwerde ergibt sich aus Art. 28 Abs. 1 lit. a SGG. Der Beschwerdeführer ist Partei im Verfahren und durch die Verfügung der Bundesanwaltschaft im rechtlichen Sinne beschwert (Art. 214 Abs. 2 BStP). Die Beschwerde ist fristgerecht eingereicht worden (Art. 217 BStP). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

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2.

Gemäss Art. 65 Abs. 1 BStP können unter anderem Gegenstände und Vermögenswerte, die voraussichtlich der Einziehung unterliegen, be- schlagnahmt werden. Im vorliegenden Fall geht es bezüglich des Motorra- des SPHW um eine Vermögensbeschlagnahme. Als Einziehungsgrund wird der Art. 59 Ziff. 3
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 59 - 1 Ist der Täter psychisch schwer gestört, so kann das Gericht eine stationäre Behandlung anordnen, wenn:
1    Ist der Täter psychisch schwer gestört, so kann das Gericht eine stationäre Behandlung anordnen, wenn:
a  der Täter ein Verbrechen oder Vergehen begangen hat, das mit seiner psychischen Störung in Zusammenhang steht; und
b  zu erwarten ist, dadurch lasse sich der Gefahr weiterer mit seiner psychischen Störung in Zusammenhang stehender Taten begegnen.
2    Die stationäre Behandlung erfolgt in einer geeigneten psychiatrischen Einrichtung oder einer Massnahmevollzugseinrichtung.
3    Solange die Gefahr besteht, dass der Täter flieht oder weitere Straftaten begeht, wird er in einer geschlossenen Einrichtung behandelt. Er kann auch in einer Strafanstalt nach Artikel 76 Absatz 2 behandelt werden, sofern die nötige therapeutische Behandlung durch Fachpersonal gewährleistet ist.57
4    Der mit der stationären Behandlung verbundene Freiheitsentzug beträgt in der Regel höchstens fünf Jahre. Sind die Voraussetzungen für die bedingte Entlassung nach fünf Jahren noch nicht gegeben und ist zu erwarten, durch die Fortführung der Massnahme lasse sich der Gefahr weiterer mit der psychischen Störung des Täters in Zusammenhang stehender Verbrechen und Vergehen begegnen, so kann das Gericht auf Antrag der Vollzugsbehörde die Verlängerung der Massnahme um jeweils höchstens fünf Jahre anordnen.
StGB genannt. Grundvoraussetzung für die Beschlagnahme ist das Vorliegen eines kon- kreten Tatverdachts für den objektiven Tatbestand einer Straftat (vgl. auch HAUSER/SCHWERI, Schweizerisches Strafprozessrecht, 5. Aufl., Basel 2002,

§ 69 N 1). Dieser muss sich im Verlaufe der Ermittlungen entsprechend verdichten, um eine längerfristige Aufrechterhaltung der Beschlagnahme zu rechtfertigen (BSK StGB I-BAUMANN, Basel 2003, Art. 59 N 74, unter Verweis auf BGE 122 IV 91, S. 95 f. E. 4). Bei der Beschlagnahme zum Zwecke der späteren Vermögenseinziehung nach Art. 59 Ziff. 3
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 59 - 1 Ist der Täter psychisch schwer gestört, so kann das Gericht eine stationäre Behandlung anordnen, wenn:
1    Ist der Täter psychisch schwer gestört, so kann das Gericht eine stationäre Behandlung anordnen, wenn:
a  der Täter ein Verbrechen oder Vergehen begangen hat, das mit seiner psychischen Störung in Zusammenhang steht; und
b  zu erwarten ist, dadurch lasse sich der Gefahr weiterer mit seiner psychischen Störung in Zusammenhang stehender Taten begegnen.
2    Die stationäre Behandlung erfolgt in einer geeigneten psychiatrischen Einrichtung oder einer Massnahmevollzugseinrichtung.
3    Solange die Gefahr besteht, dass der Täter flieht oder weitere Straftaten begeht, wird er in einer geschlossenen Einrichtung behandelt. Er kann auch in einer Strafanstalt nach Artikel 76 Absatz 2 behandelt werden, sofern die nötige therapeutische Behandlung durch Fachpersonal gewährleistet ist.57
4    Der mit der stationären Behandlung verbundene Freiheitsentzug beträgt in der Regel höchstens fünf Jahre. Sind die Voraussetzungen für die bedingte Entlassung nach fünf Jahren noch nicht gegeben und ist zu erwarten, durch die Fortführung der Massnahme lasse sich der Gefahr weiterer mit der psychischen Störung des Täters in Zusammenhang stehender Verbrechen und Vergehen begegnen, so kann das Gericht auf Antrag der Vollzugsbehörde die Verlängerung der Massnahme um jeweils höchstens fünf Jahre anordnen.
StGB bedarf es ferner konkreter Hinweise dafür, der Vermögenswert unterliege der Verfügungsmacht einer kriminellen Organi- sation. Im Gegensatz zum erkennenden Sachrichter hat die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts bei der Überprüfung des Tatverdachts keine er- schöpfende Abwägung der in Betracht fallenden Tat- und Rechtsfragen vorzunehmen (BGE 124 IV 313, S. 316 E. 4). Die Beschlagnahme als bloss provisorische prozessuale Massnahme präjudiziert den materiellen Einzie- hungsentscheid nicht. Schliesslich muss eine Beschlagnahme wie jedes Zwangsmittel verhältnismässig sein (BGE 125 IV 185, S. 187 E. 2a).

3. 3.1 Der Beschwerdeführer bestreitet den Tatverdacht der Beteiligung an bzw. die Unterstützung einer kriminellen Organisation. Er macht geltend, er habe mit irgendwelchen strafbaren Handlungen von anderen Mitgliedern der Hells Angels nichts zu tun. Entsprechend erscheine er auch nicht in der Te-lefonkontrolle bzw. der Videoüberwachung des Büros von B.______ in X.______; ein Konnex mit den in Frage kommenden strafbaren Handlun-gen sei bezüglich seiner Person nicht dargetan (BK act. 1 S. 7). Die Be-schwerdegegnerin wendet dagegen ein, es bestehe nach wie vor der Ver-dacht, dass die Hells Angels eine kriminelle Organisation im Sinne von Art. 260ter
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 260ter - 1 Mit Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer:
1    Mit Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer:
a  sich an einer Organisation beteiligt, die den Zweck verfolgt:
a1  Gewaltverbrechen zu begehen oder sich mit verbrecherischen Mitteln zu bereichern, oder
a2  Gewaltverbrechen zu begehen, mit denen die Bevölkerung eingeschüchtert oder ein Staat oder eine internationale Organisation zu einem Tun oder Unterlassen genötigt werden soll; oder
b  eine solche Organisation in ihrer Tätigkeit unterstützt.
2    Absatz 1 Buchstabe b findet keine Anwendung auf humanitäre Dienste, die von einer unparteiischen humanitären Organisation, wie dem Internationalen Komitee vom Roten Kreuz, in Übereinstimmung mit dem gemeinsamen Artikel 3 der Genfer Abkommen vom 12. August 1949343 erbracht werden.
3    Übt der Täter einen bestimmenden Einfluss in der Organisation aus, so wird er mit Freiheitsstrafe nicht unter drei Jahren bestraft.
4    Das Gericht kann die Strafe mildern (Art. 48a), wenn der Täter sich bemüht, die weitere Tätigkeit der Organisation zu verhindern.
5    Strafbar ist auch, wer die Tat im Ausland begeht, wenn die Organisation ihre verbrecherische Tätigkeit ganz oder teilweise in der Schweiz ausübt oder auszuüben beabsichtigt. Artikel 7 Absätze 4 und 5 sind anwendbar.
StGB seien, was Gegenstand einer vertieften Abklärung bilden müsse. Der Beschwerdeführer als Kassier der Hells Angels habe vermu- tungshalber auch deliktisch erworbene Gelder der Hells Angels verwaltet. Es sei beispielsweise zweifelhaft, ob die Entlöhnung für den Tötungsver-

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such in Y.______ wirklich nicht in die Clubkasse geflossen sei (BK act. 4 S. 3). 3.2 Den Straftatbestand des Art. 260ter
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StGB Art. 260ter - 1 Mit Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer:
1    Mit Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer:
a  sich an einer Organisation beteiligt, die den Zweck verfolgt:
a1  Gewaltverbrechen zu begehen oder sich mit verbrecherischen Mitteln zu bereichern, oder
a2  Gewaltverbrechen zu begehen, mit denen die Bevölkerung eingeschüchtert oder ein Staat oder eine internationale Organisation zu einem Tun oder Unterlassen genötigt werden soll; oder
b  eine solche Organisation in ihrer Tätigkeit unterstützt.
2    Absatz 1 Buchstabe b findet keine Anwendung auf humanitäre Dienste, die von einer unparteiischen humanitären Organisation, wie dem Internationalen Komitee vom Roten Kreuz, in Übereinstimmung mit dem gemeinsamen Artikel 3 der Genfer Abkommen vom 12. August 1949343 erbracht werden.
3    Übt der Täter einen bestimmenden Einfluss in der Organisation aus, so wird er mit Freiheitsstrafe nicht unter drei Jahren bestraft.
4    Das Gericht kann die Strafe mildern (Art. 48a), wenn der Täter sich bemüht, die weitere Tätigkeit der Organisation zu verhindern.
5    Strafbar ist auch, wer die Tat im Ausland begeht, wenn die Organisation ihre verbrecherische Tätigkeit ganz oder teilweise in der Schweiz ausübt oder auszuüben beabsichtigt. Artikel 7 Absätze 4 und 5 sind anwendbar.
StGB setzt, wer sich an einer Organisa-

tion beteiligt bzw. eine solche unterstützt, die ihren Aufbau und ihre perso- nelle Zusammensetzung geheim hält und die den Zweck verfolgt, Gewalt- verbrechen zu begehen oder sich mit verbrecherischen Mitteln zu berei- chern. Er setzt eine strukturierte Gruppe von mindestens drei, im Allgemei- nen mehr Personen voraus, die geplant wurde, um unabhängig von einer Ä nderung der Zusammensetzung ihrer Mitglieder dauerhaft zu bestehen, und die vor allem durch die Unterwerfung unter Anweisungen, Arbeitstei- lung, Intransparenz und Professionalität, die in den verschiedenen Stadien ihrer verbrecherischen Tätigkeit vorherrscht, gekennzeichnet wird. Der verbrecherische muss nicht ausschliesslicher Zweck sein, zumindest im Wesentlichen ist jedoch ein solcher vorausgesetzt (BGE 129 IV 271, S. 273 f. E. 2.3.1 = Pra 2004 Nr. 89, S. 511 f.; Urteil des Bundesgerichts vom 27.08.1996, publ. in: SJ 1997 1, E. 4b S. 3). Im Rahmen des Ermittlungsverfahrens ist über längere Zeit hinweg eine Raumüberwachung des Büros des Präsidenten der Hells Angels (B.______) durchgeführt worden, durch welche in Ton und Bild Ereignisse und Besprechungen aufgezeichnet wurden, welche konkrete Hinweise auf verschiedene, vor allem versuchte Straftaten bzw. strafbare Vorbereitungs- handlungen ergeben. Wie die Beschwerdekammer in den beiden von der Beschwerdegegnerin eingereichten Haftverlängerungsentscheiden vom 1. Juni 2004 (BK act. 4.1, 4.2) ausgeführt hat, berechtigten die Protokolle dieser Raumüberwachung zur Annahme, dass es sich bei den Hells Angels ­ oder mindestens einer Kerngruppe unter dem Deckmantel der Hells An- gels ­ nicht um einen harmlosen Club von Liebhabern des Motorradhobbys handelt. Ob die Hells Angels ganz allgemein als kriminelle Vereinigung ein- zustufen sind oder ob dies eventuell nur auf einzelne Sektionen, Unter- gruppen oder das Führungsteam zutrifft, bedarf einer vertieften Klärung in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht. Als kriminell gilt eine Organisation nur, wenn sie bezweckt, Gewaltverbrechen zu begehen oder sich mit verbrecherischen Mitteln zu bereichern, und sie ihren Aufbau und ihre per- sonelle Zusammensetzung geheim hält (wobei dieses Kriterium in der Leh- re kontrovers diskutiert wird; siehe z.B. BSK StGB II-BAUMGARTNER, Basel 2003, Art. 260 ter N 7; ARZT, StGB 260ter N 136­141 in: Schmid [Hrsg.],
Kommentar Einziehung, organisiertes Verbrechen und Geldwäscherei, Bd. I, Zürich 1998; vor allem ROULET, Das kriminalpolitische Gesamtkonzept im Kampf gegen das organisierte Verbrechen, Europäische Hochschulschrif- ten, Reihe II, Bd. 2219, 1997, S. 125 ff.). Offen auftretende kriminelle Gruppierungen werden von der Anwendung des Art. 260 ter
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StGB Art. 260ter - 1 Mit Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer:
1    Mit Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer:
a  sich an einer Organisation beteiligt, die den Zweck verfolgt:
a1  Gewaltverbrechen zu begehen oder sich mit verbrecherischen Mitteln zu bereichern, oder
a2  Gewaltverbrechen zu begehen, mit denen die Bevölkerung eingeschüchtert oder ein Staat oder eine internationale Organisation zu einem Tun oder Unterlassen genötigt werden soll; oder
b  eine solche Organisation in ihrer Tätigkeit unterstützt.
2    Absatz 1 Buchstabe b findet keine Anwendung auf humanitäre Dienste, die von einer unparteiischen humanitären Organisation, wie dem Internationalen Komitee vom Roten Kreuz, in Übereinstimmung mit dem gemeinsamen Artikel 3 der Genfer Abkommen vom 12. August 1949343 erbracht werden.
3    Übt der Täter einen bestimmenden Einfluss in der Organisation aus, so wird er mit Freiheitsstrafe nicht unter drei Jahren bestraft.
4    Das Gericht kann die Strafe mildern (Art. 48a), wenn der Täter sich bemüht, die weitere Tätigkeit der Organisation zu verhindern.
5    Strafbar ist auch, wer die Tat im Ausland begeht, wenn die Organisation ihre verbrecherische Tätigkeit ganz oder teilweise in der Schweiz ausübt oder auszuüben beabsichtigt. Artikel 7 Absätze 4 und 5 sind anwendbar.
StGB nicht a

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priori ausgenommen, wenn der interne Aufbau und der Kreis der Mitglieder und Hilfspersonen qualifiziert und systematisch verschleiert wird. Das Merkmal der Geheimhaltung geht über die im Allgemeinen mit deliktischen Verhaltensweisen verbundene Diskretion hinaus. Die Geheimhaltung muss sich nicht notwendigerweise auf das Bestehen der Organisation selbst be-ziehen, sondern auf deren interne Struktur und den Kreis ihrer Mitglieder und Helfer (Urteil des Bundesgerichts vom 27.08.1996, publ. in: SJ 1997 1, E. 4b S. 3; Pra 2004 Nr. 89, S. 511 f.; BAUMGARTNER, a.a.O., Art. 260ter N 7). Eine Abschottung kann unter anderem gerade dadurch erreicht wer- den, dass die kriminelle Organisation einen Anschein von Legalität erweckt, indem sie erlaubte Unternehmungen betreibt und sich dabei ein entsprechendes

Beziehungsnetz aufbaut (ROULET, a.a.O., S. 126). Zumindest scheint zum heutigen Zeitpunkt festzustehen, dass die Hells Angels eine etablierte, längerfristig angelegte Gruppenstruktur aufweisen; die speziellen Funktionen (z.B. ,,sergeant at arms") deuten auf eine gewisse Arbeitsteilung hin. Protokolle der Raumüberwachung ergeben ferner Hinweise auf eine gewisse hierarchische Struktur und die Abschottung nach aussen mindes- tens eines Kreises innerhalb der Hells Angels. Bei der Sektion Zürich der Hells Angels sind zwar grundsätzlich weder Aufbau noch Zusammenset- zung als solche geheim. Die kriminellen Handlungen, für die sich bisher aus dem Dossier ein Tatverdacht ergab, betreffen nur eine Gruppe inner- halb der Hells Angels. Es besteht deshalb der Verdacht, ein Teil der Mit- glieder der Hells Angels begehe Gewaltverbrechen bzw. sei bereit dazu bzw. stifte dazu an, mit dem Zweck sich dadurch zu bereichern. Dieser kri- minelle Kern und dessen kriminelle Aktivitäten scheinen durch den Schleier der nicht kriminellen, jedoch durch Gruppenloyalität zur Verschwiegenheit gegenüber der Justiz verpflichteten Mitglieder gedeckt zu werden (zu eng die Definition der Geheimhaltung bei ARZT, a.a.O., StGB 260ter N 142 ff.). Ein Indiz für eine wirkungsvolle Abdeckung krimineller Aktivitäten eines Kerns (immer im Sinne des Tatverdachts) bildet auch der Umstand, dass Mitglieder bei den Hells Angels zwar grundsätzlich Personen aller Berufs- gruppen werden können, ausgenommen genau Angehörige der Polizei und Justiz. Das Bestehen eines durch Mitgliederbeiträge geäufneten Fonds zur Unterstützung bei finanziellen Problemen der Mitglieder lässt zudem auf ei- ne besonders starke Gruppensolidarität schliessen (BK act. 4.6 S. 9 Z. 13 ff.). Zurzeit ist deshalb jedenfalls noch vom Verdacht einer kriminellen Or- ganisation unter dem Schleier der nach aussen offen auftretenden Hells Angels auszugehen. Ohne deutliche Konkretisierung dieses Tatverdachts werden sich Zwangsmassnahmen allerdings nicht auf Dauer aufrecht erhal- ten lassen.

3.3 Um dem Beschwerdeführer gehörende Vermögenswerte zu beschlagnah- men bedarf es eines konkreten Tatverdachts auf Beteiligung an oder we-

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nigstens Unterstützung der kriminellen Organisation durch ihn persönlich. Die Beschwerdegegnerin macht geltend, es sei zu vermuten, dass der Be-schwerdeführer als Kassier ­ und damit als Funktionsträger ­ an der krimi-nellen Organisation beteiligt sei bzw. diese unterstütze. Vermutungen allein erfüllen die Anforderungen an das Element des Tatverdachts allerdings nicht. Wie zuvor dargelegt, ist jedoch aktuell noch von einem Tatverdacht auf das Bestehen einer kriminelle Organisation auszugehen. Der Be-schwerdeführer ist nun nicht einfaches Mitglied der Hells Angels, sondern als Kassier Funktionsträger und als solcher gerade mit den finanziellen Be-langen des Vereins ­ mithin mit einem im Zusammenhang mit dem Tatver-dacht der kriminellen Organisation besonders sensiblen Bereich - befasst. Wie weit die Finanzen des Vereins direkt oder indirekt der möglichen krimi-nellen Organisation gedient haben, deren Kontrolle unterlagen oder ob der Verein von solchen Aktivitäten allenfalls profitiert hat (z.B. im Zusammen-hang mit den mutmasslich bezahlten Fr. 15'000.-- für das Zusammenschla-gen von C.______), wird erst eine einlässliche Prüfung der Vereinsbuchhal-tung und der Geldflüsse ergeben. Solange dies nicht (zu Gunsten des Be-schwerdeführers) geklärt ist, muss hinsichtlich der Person des Beschwer-deführers allein schon wegen seiner Funktion als Kassier der Hells Angels von einem ausreichenden Tatverdacht zumindest auf Unterstützung einer kriminellen Organisation ausgegangen werden. Auch diesbezüglich gilt, dass für eine andauernde Beschlagnahme von Vermögenswerten des Be-schwerdeführers der Verdacht der konkreten Unterstützung der kriminellen Organisation sich noch deutlich verdichten muss.

4.

Wenn auch der Gesetzgeber bei der Revision des Einziehungsrechts und dem dabei neu geschaffenen Art. 59 Ziff. 3
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 59 - 1 Ist der Täter psychisch schwer gestört, so kann das Gericht eine stationäre Behandlung anordnen, wenn:
1    Ist der Täter psychisch schwer gestört, so kann das Gericht eine stationäre Behandlung anordnen, wenn:
a  der Täter ein Verbrechen oder Vergehen begangen hat, das mit seiner psychischen Störung in Zusammenhang steht; und
b  zu erwarten ist, dadurch lasse sich der Gefahr weiterer mit seiner psychischen Störung in Zusammenhang stehender Taten begegnen.
2    Die stationäre Behandlung erfolgt in einer geeigneten psychiatrischen Einrichtung oder einer Massnahmevollzugseinrichtung.
3    Solange die Gefahr besteht, dass der Täter flieht oder weitere Straftaten begeht, wird er in einer geschlossenen Einrichtung behandelt. Er kann auch in einer Strafanstalt nach Artikel 76 Absatz 2 behandelt werden, sofern die nötige therapeutische Behandlung durch Fachpersonal gewährleistet ist.57
4    Der mit der stationären Behandlung verbundene Freiheitsentzug beträgt in der Regel höchstens fünf Jahre. Sind die Voraussetzungen für die bedingte Entlassung nach fünf Jahren noch nicht gegeben und ist zu erwarten, durch die Fortführung der Massnahme lasse sich der Gefahr weiterer mit der psychischen Störung des Täters in Zusammenhang stehender Verbrechen und Vergehen begegnen, so kann das Gericht auf Antrag der Vollzugsbehörde die Verlängerung der Massnahme um jeweils höchstens fünf Jahre anordnen.
StGB vor allem Finanzmittel des organisierten Verbrechens im Auge hatte, fallen doch klarerweise auch körperliche Gegenstände, deren Wert grundsätzlich in Geld ausdrück- bzw. schätzbar ist, unter diesen Vermögensbegriff (SCHMID, Art. 59 N 17 und 19 i.V.m. N 128, ferner N 133 und 193, in: Schmid [Hrsg.], a.a.O). Fahrzeuge (von noch kommerziellem Wert) sind daher auch von diesem Vermögens- begriff erfasst. Es ist nicht im Sinne der Gesetzgebung, einer kriminellen Organisation zwar ihre Finanzmittel zu entziehen, jedoch nicht die von ihr benutzte oder nutzbare Infrastruktur, zu der meist auch Fahrzeuge gehö- ren. Beim beschlagnahmten Motorrad SPWH handelt es sich somit um ei- nen Vermögenswert im Sinne des Art. 59 Ziff. 3
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 59 - 1 Ist der Täter psychisch schwer gestört, so kann das Gericht eine stationäre Behandlung anordnen, wenn:
1    Ist der Täter psychisch schwer gestört, so kann das Gericht eine stationäre Behandlung anordnen, wenn:
a  der Täter ein Verbrechen oder Vergehen begangen hat, das mit seiner psychischen Störung in Zusammenhang steht; und
b  zu erwarten ist, dadurch lasse sich der Gefahr weiterer mit seiner psychischen Störung in Zusammenhang stehender Taten begegnen.
2    Die stationäre Behandlung erfolgt in einer geeigneten psychiatrischen Einrichtung oder einer Massnahmevollzugseinrichtung.
3    Solange die Gefahr besteht, dass der Täter flieht oder weitere Straftaten begeht, wird er in einer geschlossenen Einrichtung behandelt. Er kann auch in einer Strafanstalt nach Artikel 76 Absatz 2 behandelt werden, sofern die nötige therapeutische Behandlung durch Fachpersonal gewährleistet ist.57
4    Der mit der stationären Behandlung verbundene Freiheitsentzug beträgt in der Regel höchstens fünf Jahre. Sind die Voraussetzungen für die bedingte Entlassung nach fünf Jahren noch nicht gegeben und ist zu erwarten, durch die Fortführung der Massnahme lasse sich der Gefahr weiterer mit der psychischen Störung des Täters in Zusammenhang stehender Verbrechen und Vergehen begegnen, so kann das Gericht auf Antrag der Vollzugsbehörde die Verlängerung der Massnahme um jeweils höchstens fünf Jahre anordnen.
StGB. Der Beschwerdeführer wendet ein, beim Motorrad SPHW handle es sich nicht um einen der Verfügungsmacht einer kriminellen Organisation unter- liegenden Vermögenswert. Entgegen der Annahme der Beschwerdegegne-

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rin handle es sich beim SPHW nicht um das, B.______ zum Gebrauch ü berlassene, sondern um das von ihm selbst genutzte und in seinem Ei- gentum stehende Motorrad. Die Einvernahme vom 12. Mai 2004 (BK act. 4.6 S. 14 f.) führt bezüglich der Frage, ob B.______ dieses Motorrad gefah- ren hat, zu keinem klaren Ergebnis. Die Aussagen des Beschwerdeführers (S. 14 oberer Teil) sind nicht eindeutig. Die unklaren Aussagen zum Verwendungszweck sind jedoch insofern von untergeordneter Bedeutung, als gemäss Art. 59 Ziff. 3
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StGB Art. 59 - 1 Ist der Täter psychisch schwer gestört, so kann das Gericht eine stationäre Behandlung anordnen, wenn:
1    Ist der Täter psychisch schwer gestört, so kann das Gericht eine stationäre Behandlung anordnen, wenn:
a  der Täter ein Verbrechen oder Vergehen begangen hat, das mit seiner psychischen Störung in Zusammenhang steht; und
b  zu erwarten ist, dadurch lasse sich der Gefahr weiterer mit seiner psychischen Störung in Zusammenhang stehender Taten begegnen.
2    Die stationäre Behandlung erfolgt in einer geeigneten psychiatrischen Einrichtung oder einer Massnahmevollzugseinrichtung.
3    Solange die Gefahr besteht, dass der Täter flieht oder weitere Straftaten begeht, wird er in einer geschlossenen Einrichtung behandelt. Er kann auch in einer Strafanstalt nach Artikel 76 Absatz 2 behandelt werden, sofern die nötige therapeutische Behandlung durch Fachpersonal gewährleistet ist.57
4    Der mit der stationären Behandlung verbundene Freiheitsentzug beträgt in der Regel höchstens fünf Jahre. Sind die Voraussetzungen für die bedingte Entlassung nach fünf Jahren noch nicht gegeben und ist zu erwarten, durch die Fortführung der Massnahme lasse sich der Gefahr weiterer mit der psychischen Störung des Täters in Zusammenhang stehender Verbrechen und Vergehen begegnen, so kann das Gericht auf Antrag der Vollzugsbehörde die Verlängerung der Massnahme um jeweils höchstens fünf Jahre anordnen.
Satz 2 StGB Vermögenswerte schon dann in der Verfügungsmacht einer kriminellen Organisation stehen, wenn die kriminel- le Organisation bzw. deren Exponenten ­ gegen die sich die Einziehung ef- fektiv richtet ­ die faktische Verfügungsgewalt über die relevanten Vermö- genswerte ausüben und diese jederzeit für ihre Ziele einsetzen können (SCHMID, Art. 59N 132, a.a.O.). Dabei ist nicht massgebend, ob die betroffenen

Vermögenswerte deliktischer Herkunft sind, sondern es kommt aus- schliesslich darauf an, ob diese der Verfügungsmacht einer kriminellen Or- ganisation unterliegen (BAUMANN, a.a.O., Art. 59 N 58; SCHMID, Art. 59 N 129, a.a.O). Dem ist hinzuzufügen, dass die kriminelle Organisation ja nicht ,,als solche" handelt, also Verfügungen über Vermögenswerte trifft bzw. Gegenstände nutzt, sondern dass es letztlich immer natürliche, an der kri- minellen Organisation beteiligte Personen sind, welche die Vermögenswer- te nutzen bzw. über diese verfügen. Grundsätzlich wird bei allen Vermögenswerten (so SCHMID, Art. 59 N 193, a.a.O.) einer Person, die sich an einer kriminellen Organisation beteiligt oder diese unterstützt hat, im Sinne einer eigentlichen Beweislastumkehr die Verfügungsmacht der Organisation bis zum Beweis des Gegenteils vermutet (Art. 59 Ziff. 3
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 59 - 1 Ist der Täter psychisch schwer gestört, so kann das Gericht eine stationäre Behandlung anordnen, wenn:
1    Ist der Täter psychisch schwer gestört, so kann das Gericht eine stationäre Behandlung anordnen, wenn:
a  der Täter ein Verbrechen oder Vergehen begangen hat, das mit seiner psychischen Störung in Zusammenhang steht; und
b  zu erwarten ist, dadurch lasse sich der Gefahr weiterer mit seiner psychischen Störung in Zusammenhang stehender Taten begegnen.
2    Die stationäre Behandlung erfolgt in einer geeigneten psychiatrischen Einrichtung oder einer Massnahmevollzugseinrichtung.
3    Solange die Gefahr besteht, dass der Täter flieht oder weitere Straftaten begeht, wird er in einer geschlossenen Einrichtung behandelt. Er kann auch in einer Strafanstalt nach Artikel 76 Absatz 2 behandelt werden, sofern die nötige therapeutische Behandlung durch Fachpersonal gewährleistet ist.57
4    Der mit der stationären Behandlung verbundene Freiheitsentzug beträgt in der Regel höchstens fünf Jahre. Sind die Voraussetzungen für die bedingte Entlassung nach fünf Jahren noch nicht gegeben und ist zu erwarten, durch die Fortführung der Massnahme lasse sich der Gefahr weiterer mit der psychischen Störung des Täters in Zusammenhang stehender Verbrechen und Vergehen begegnen, so kann das Gericht auf Antrag der Vollzugsbehörde die Verlängerung der Massnahme um jeweils höchstens fünf Jahre anordnen.
Satz 2 StGB). Allerdings wäre es, so SCHMID (Art. 59 N 202, a.a.O.), offensichtlich übertrieben, beispielsweise einen Garagisten, der die kriminellen Aktivitäten des organisierten Verbrechens durch Vermietung eines Autos unterstützte, mit seinem gesamten Geschäfts- und Privatvermögen unter diese Beweislastumkehr fallen zu lassen. Daraus folgt jedoch nicht, dass diese nur die eigentlichen Chefs trifft, sondern auch die Zudiener und blossen Mitläufer, die möglicherweise zur Mitwirkung ge- zwungen wurden (so, wenn auch im Sinne einer Kritik: SCHMID, Art. 59 N 189, a.a.O.). Im Zusammenhang mit dieser gesetzlichen Vermutung gilt, dass für die definitive Einziehung zwar eine überwiegende Wahrscheinlich- keit für die Verfügungsmacht der kriminellen Organisation bestehen muss, jedoch an den Gegenbeweis keine hohen Anforderungen zu stellen sind (BAUMANN, a.a.O., Art. 59 N 66 f.). Ein Vermögenswert einer Person, die der Beteiligung oder Unterstützung einer kriminellen Organisation verdächtigt wird, kann deshalb beschlag- nahmt werden, wenn der Inhaber nicht sogleich, ohne weitere Erhebungen

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und eindeutig darzutun vermag, dass der Vermögenswert weder direkt noch indirekt der Verfügungsmacht der kriminellen Organisation unterliegt. Wie oben ausgeführt, ist zur Zeit nicht klar, ob das Fahrzeug B.______ zur Verfügung stand, welcher als Hauptverantwortlicher des mutmasslichen kriminellen Kerns verdächtigt wird. Bezüglich der Verfügungsmacht der Hells Angels über das Fahrzeug argumentiert der Beschwerdeführer im Üb-rigen auch sonst nicht widerspruchsfrei. Einerseits macht er geltend, das Motorrad SPHW habe einzig und allein einen Bezug zu seiner beruflichen Tätigkeit, indessen keinen irgendwie gearteten Bezug zu den Hells Angels (BK act. 1 S. 9 unten). Andererseits lässt er ausführen, er sei damit auch am Tage der Beschlagnahme zum Clublokal gefahren (BK act. 7 S. 5). Entsprechend dieser zweiten Darstellung diente ihm das Motorrad SPHW offenkundig auch als Transportmittel zu Clubanlässen. Ob Personen aus dem möglicherweise kriminellen Kern nicht doch mindestens zeitweilig über das Motorrad verfügen konnten, kann heute nicht ausgeschlossen werden. Damit ist nicht mit der oben beschriebenen Eindeutigkeit dargetan, dass das Motorrad bei Bedarf nicht doch der mutmasslichen kriminellen Organi-sation zur Verfügung stand. Die Beschlagnahme ist deshalb grundsätzlich durch Art. 65 BStP in Verbindung mit Art. 59 Ziff. 3
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 59 - 1 Ist der Täter psychisch schwer gestört, so kann das Gericht eine stationäre Behandlung anordnen, wenn:
1    Ist der Täter psychisch schwer gestört, so kann das Gericht eine stationäre Behandlung anordnen, wenn:
a  der Täter ein Verbrechen oder Vergehen begangen hat, das mit seiner psychischen Störung in Zusammenhang steht; und
b  zu erwarten ist, dadurch lasse sich der Gefahr weiterer mit seiner psychischen Störung in Zusammenhang stehender Taten begegnen.
2    Die stationäre Behandlung erfolgt in einer geeigneten psychiatrischen Einrichtung oder einer Massnahmevollzugseinrichtung.
3    Solange die Gefahr besteht, dass der Täter flieht oder weitere Straftaten begeht, wird er in einer geschlossenen Einrichtung behandelt. Er kann auch in einer Strafanstalt nach Artikel 76 Absatz 2 behandelt werden, sofern die nötige therapeutische Behandlung durch Fachpersonal gewährleistet ist.57
4    Der mit der stationären Behandlung verbundene Freiheitsentzug beträgt in der Regel höchstens fünf Jahre. Sind die Voraussetzungen für die bedingte Entlassung nach fünf Jahren noch nicht gegeben und ist zu erwarten, durch die Fortführung der Massnahme lasse sich der Gefahr weiterer mit der psychischen Störung des Täters in Zusammenhang stehender Verbrechen und Vergehen begegnen, so kann das Gericht auf Antrag der Vollzugsbehörde die Verlängerung der Massnahme um jeweils höchstens fünf Jahre anordnen.
StGB abgedeckt.

Die Beschlagnahme ist im Weiteren auch unter dem Gesichtspunkt der da-durch bewirkten Einschränkung des Beschwerdeführers als auch des bis-herigen Zeitablaufs noch verhältnismässig.

Aus diesen Gründen ist die Beschwerde abzuweisen.

5. Die Gebühr für das Beschwerdeverfahren wird auf Fr. 1'000.-- festgesetzt und dem Beschwerdeführer unter Anrechnung des geleisteten Kostenvor-schusses auferlegt (Art. 156 Abs. 1
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 59 - 1 Ist der Täter psychisch schwer gestört, so kann das Gericht eine stationäre Behandlung anordnen, wenn:
1    Ist der Täter psychisch schwer gestört, so kann das Gericht eine stationäre Behandlung anordnen, wenn:
a  der Täter ein Verbrechen oder Vergehen begangen hat, das mit seiner psychischen Störung in Zusammenhang steht; und
b  zu erwarten ist, dadurch lasse sich der Gefahr weiterer mit seiner psychischen Störung in Zusammenhang stehender Taten begegnen.
2    Die stationäre Behandlung erfolgt in einer geeigneten psychiatrischen Einrichtung oder einer Massnahmevollzugseinrichtung.
3    Solange die Gefahr besteht, dass der Täter flieht oder weitere Straftaten begeht, wird er in einer geschlossenen Einrichtung behandelt. Er kann auch in einer Strafanstalt nach Artikel 76 Absatz 2 behandelt werden, sofern die nötige therapeutische Behandlung durch Fachpersonal gewährleistet ist.57
4    Der mit der stationären Behandlung verbundene Freiheitsentzug beträgt in der Regel höchstens fünf Jahre. Sind die Voraussetzungen für die bedingte Entlassung nach fünf Jahren noch nicht gegeben und ist zu erwarten, durch die Fortführung der Massnahme lasse sich der Gefahr weiterer mit der psychischen Störung des Täters in Zusammenhang stehender Verbrechen und Vergehen begegnen, so kann das Gericht auf Antrag der Vollzugsbehörde die Verlängerung der Massnahme um jeweils höchstens fünf Jahre anordnen.
OG i.V.m. Art. 245
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 59 - 1 Ist der Täter psychisch schwer gestört, so kann das Gericht eine stationäre Behandlung anordnen, wenn:
1    Ist der Täter psychisch schwer gestört, so kann das Gericht eine stationäre Behandlung anordnen, wenn:
a  der Täter ein Verbrechen oder Vergehen begangen hat, das mit seiner psychischen Störung in Zusammenhang steht; und
b  zu erwarten ist, dadurch lasse sich der Gefahr weiterer mit seiner psychischen Störung in Zusammenhang stehender Taten begegnen.
2    Die stationäre Behandlung erfolgt in einer geeigneten psychiatrischen Einrichtung oder einer Massnahmevollzugseinrichtung.
3    Solange die Gefahr besteht, dass der Täter flieht oder weitere Straftaten begeht, wird er in einer geschlossenen Einrichtung behandelt. Er kann auch in einer Strafanstalt nach Artikel 76 Absatz 2 behandelt werden, sofern die nötige therapeutische Behandlung durch Fachpersonal gewährleistet ist.57
4    Der mit der stationären Behandlung verbundene Freiheitsentzug beträgt in der Regel höchstens fünf Jahre. Sind die Voraussetzungen für die bedingte Entlassung nach fünf Jahren noch nicht gegeben und ist zu erwarten, durch die Fortführung der Massnahme lasse sich der Gefahr weiterer mit der psychischen Störung des Täters in Zusammenhang stehender Verbrechen und Vergehen begegnen, so kann das Gericht auf Antrag der Vollzugsbehörde die Verlängerung der Massnahme um jeweils höchstens fünf Jahre anordnen.
BStP, Art. 3 des Reglements über die Gerichtsgebühren vor dem Bundesstrafgericht [SR 173.711.32])

Der Beschwerdeführer ist gemäss Bestellungsverfügung der Beschwerde-gegnerin vom 5. Mai 2004 amtlich verteidigt (BK act. 1.2). Nach der Praxis (POUDRET, Commentaire de la loi fédérale d'organisation judiciaire, Volume V, Bern 1992, Art. 152 N 2.3) gilt die Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung vor einer unteren Instanz nicht automatisch auch für die Beschwerde ans Bundesgericht, was auch für das Verfahren vor Bun- desstrafgericht gilt (Art. 152
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 59 - 1 Ist der Täter psychisch schwer gestört, so kann das Gericht eine stationäre Behandlung anordnen, wenn:
1    Ist der Täter psychisch schwer gestört, so kann das Gericht eine stationäre Behandlung anordnen, wenn:
a  der Täter ein Verbrechen oder Vergehen begangen hat, das mit seiner psychischen Störung in Zusammenhang steht; und
b  zu erwarten ist, dadurch lasse sich der Gefahr weiterer mit seiner psychischen Störung in Zusammenhang stehender Taten begegnen.
2    Die stationäre Behandlung erfolgt in einer geeigneten psychiatrischen Einrichtung oder einer Massnahmevollzugseinrichtung.
3    Solange die Gefahr besteht, dass der Täter flieht oder weitere Straftaten begeht, wird er in einer geschlossenen Einrichtung behandelt. Er kann auch in einer Strafanstalt nach Artikel 76 Absatz 2 behandelt werden, sofern die nötige therapeutische Behandlung durch Fachpersonal gewährleistet ist.57
4    Der mit der stationären Behandlung verbundene Freiheitsentzug beträgt in der Regel höchstens fünf Jahre. Sind die Voraussetzungen für die bedingte Entlassung nach fünf Jahren noch nicht gegeben und ist zu erwarten, durch die Fortführung der Massnahme lasse sich der Gefahr weiterer mit der psychischen Störung des Täters in Zusammenhang stehender Verbrechen und Vergehen begegnen, so kann das Gericht auf Antrag der Vollzugsbehörde die Verlängerung der Massnahme um jeweils höchstens fünf Jahre anordnen.
OG i.V.m. 245 BStP). Die Gewährung der amt- lichen Verteidigung nach Art. 36 Abs. 1
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 59 - 1 Ist der Täter psychisch schwer gestört, so kann das Gericht eine stationäre Behandlung anordnen, wenn:
1    Ist der Täter psychisch schwer gestört, so kann das Gericht eine stationäre Behandlung anordnen, wenn:
a  der Täter ein Verbrechen oder Vergehen begangen hat, das mit seiner psychischen Störung in Zusammenhang steht; und
b  zu erwarten ist, dadurch lasse sich der Gefahr weiterer mit seiner psychischen Störung in Zusammenhang stehender Taten begegnen.
2    Die stationäre Behandlung erfolgt in einer geeigneten psychiatrischen Einrichtung oder einer Massnahmevollzugseinrichtung.
3    Solange die Gefahr besteht, dass der Täter flieht oder weitere Straftaten begeht, wird er in einer geschlossenen Einrichtung behandelt. Er kann auch in einer Strafanstalt nach Artikel 76 Absatz 2 behandelt werden, sofern die nötige therapeutische Behandlung durch Fachpersonal gewährleistet ist.57
4    Der mit der stationären Behandlung verbundene Freiheitsentzug beträgt in der Regel höchstens fünf Jahre. Sind die Voraussetzungen für die bedingte Entlassung nach fünf Jahren noch nicht gegeben und ist zu erwarten, durch die Fortführung der Massnahme lasse sich der Gefahr weiterer mit der psychischen Störung des Täters in Zusammenhang stehender Verbrechen und Vergehen begegnen, so kann das Gericht auf Antrag der Vollzugsbehörde die Verlängerung der Massnahme um jeweils höchstens fünf Jahre anordnen.
BStP durch die Bundesanwaltschaft bedeutet deshalb nicht automatisch die Gewährung von unentgeltlicher Rechtspflege und amtlicher Verteidigung im Beschwerdeverfahren (ergibt

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sich auch aus Urteil des Bundesgerichts 1S.3/2004, 1S.4/2004 vom 13. August 2004, E. 5). Diese muss für das Beschwerdeverfahren explizit beantragt werden (Art. 152 Abs. 1
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 59 - 1 Ist der Täter psychisch schwer gestört, so kann das Gericht eine stationäre Behandlung anordnen, wenn:
1    Ist der Täter psychisch schwer gestört, so kann das Gericht eine stationäre Behandlung anordnen, wenn:
a  der Täter ein Verbrechen oder Vergehen begangen hat, das mit seiner psychischen Störung in Zusammenhang steht; und
b  zu erwarten ist, dadurch lasse sich der Gefahr weiterer mit seiner psychischen Störung in Zusammenhang stehender Taten begegnen.
2    Die stationäre Behandlung erfolgt in einer geeigneten psychiatrischen Einrichtung oder einer Massnahmevollzugseinrichtung.
3    Solange die Gefahr besteht, dass der Täter flieht oder weitere Straftaten begeht, wird er in einer geschlossenen Einrichtung behandelt. Er kann auch in einer Strafanstalt nach Artikel 76 Absatz 2 behandelt werden, sofern die nötige therapeutische Behandlung durch Fachpersonal gewährleistet ist.57
4    Der mit der stationären Behandlung verbundene Freiheitsentzug beträgt in der Regel höchstens fünf Jahre. Sind die Voraussetzungen für die bedingte Entlassung nach fünf Jahren noch nicht gegeben und ist zu erwarten, durch die Fortführung der Massnahme lasse sich der Gefahr weiterer mit der psychischen Störung des Täters in Zusammenhang stehender Verbrechen und Vergehen begegnen, so kann das Gericht auf Antrag der Vollzugsbehörde die Verlängerung der Massnahme um jeweils höchstens fünf Jahre anordnen.
und 2
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 59 - 1 Ist der Täter psychisch schwer gestört, so kann das Gericht eine stationäre Behandlung anordnen, wenn:
1    Ist der Täter psychisch schwer gestört, so kann das Gericht eine stationäre Behandlung anordnen, wenn:
a  der Täter ein Verbrechen oder Vergehen begangen hat, das mit seiner psychischen Störung in Zusammenhang steht; und
b  zu erwarten ist, dadurch lasse sich der Gefahr weiterer mit seiner psychischen Störung in Zusammenhang stehender Taten begegnen.
2    Die stationäre Behandlung erfolgt in einer geeigneten psychiatrischen Einrichtung oder einer Massnahmevollzugseinrichtung.
3    Solange die Gefahr besteht, dass der Täter flieht oder weitere Straftaten begeht, wird er in einer geschlossenen Einrichtung behandelt. Er kann auch in einer Strafanstalt nach Artikel 76 Absatz 2 behandelt werden, sofern die nötige therapeutische Behandlung durch Fachpersonal gewährleistet ist.57
4    Der mit der stationären Behandlung verbundene Freiheitsentzug beträgt in der Regel höchstens fünf Jahre. Sind die Voraussetzungen für die bedingte Entlassung nach fünf Jahren noch nicht gegeben und ist zu erwarten, durch die Fortführung der Massnahme lasse sich der Gefahr weiterer mit der psychischen Störung des Täters in Zusammenhang stehender Verbrechen und Vergehen begegnen, so kann das Gericht auf Antrag der Vollzugsbehörde die Verlängerung der Massnahme um jeweils höchstens fünf Jahre anordnen.
OG). Der amtliche Verteidiger hat dies unterlassen, weshalb er seine Aufwendungen im Rahmen seiner defi-nitiven Kostennote (bei Einstellung oder im Gerichtsverfahren) geltend ma-chen muss.

Demnach erkennt die Beschwerdekammer: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Gebühr für das Beschwerdeverfahren wird auf Fr. 1'000.-- festgesetzt und dem Beschwerdeführer unter Anrechnung des geleisteten Kostenvor-schusses auferlegt.

Bellinzona, 7. September 2004 Im Namen der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts Der Präsident:

Die Gerichtsschreiberin:

Zustellung an -

Rechtsanwalt Dr. C.H. -

Schweizerische Bundesanwaltschaft

Rechtsmittelbelehrung Gegen Entscheide der Beschwerdekammer über Zwangsmassnahmen kann innert 30 Tagen seit der Eröffnung wegen Verletzung von Bundesrecht beim Bundesgericht Beschwerde geführt wer- den. Das Verfahren richtet sich sinngemäss nach den Artikeln 214 bis 216, 218 und 219 des Bun- desgesetzes über die Bundesstrafrechtspflege (Art. 33 Abs. 3 lit. a
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 59 - 1 Ist der Täter psychisch schwer gestört, so kann das Gericht eine stationäre Behandlung anordnen, wenn:
1    Ist der Täter psychisch schwer gestört, so kann das Gericht eine stationäre Behandlung anordnen, wenn:
a  der Täter ein Verbrechen oder Vergehen begangen hat, das mit seiner psychischen Störung in Zusammenhang steht; und
b  zu erwarten ist, dadurch lasse sich der Gefahr weiterer mit seiner psychischen Störung in Zusammenhang stehender Taten begegnen.
2    Die stationäre Behandlung erfolgt in einer geeigneten psychiatrischen Einrichtung oder einer Massnahmevollzugseinrichtung.
3    Solange die Gefahr besteht, dass der Täter flieht oder weitere Straftaten begeht, wird er in einer geschlossenen Einrichtung behandelt. Er kann auch in einer Strafanstalt nach Artikel 76 Absatz 2 behandelt werden, sofern die nötige therapeutische Behandlung durch Fachpersonal gewährleistet ist.57
4    Der mit der stationären Behandlung verbundene Freiheitsentzug beträgt in der Regel höchstens fünf Jahre. Sind die Voraussetzungen für die bedingte Entlassung nach fünf Jahren noch nicht gegeben und ist zu erwarten, durch die Fortführung der Massnahme lasse sich der Gefahr weiterer mit der psychischen Störung des Täters in Zusammenhang stehender Verbrechen und Vergehen begegnen, so kann das Gericht auf Antrag der Vollzugsbehörde die Verlängerung der Massnahme um jeweils höchstens fünf Jahre anordnen.
SGG). Eine Beschwerde hemmt den Vollzug des angefochtenen Entscheides nur, wenn die

Rechtsmittelinstanz oder deren Präsident es anordnet.