Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

1B 353/2022

Urteil vom 25. Juli 2022

I. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Kneubühler, Präsident,
Bundesrichter Haag, Merz,
Gerichtsschreiber Forster.

Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
vertreten durch Rechtsanwalt Fabian Wienert,

gegen

Regionale Staatsanwaltschaft Oberland, Scheibenstrasse 11, 3600 Thun.

Gegenstand
Entlassung aus dem vorzeitigen Strafvollzug,

Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern, Beschwerdekammer in Strafsachen,
vom 31. Mai 2022 (BK 22 223).

Sachverhalt:

A.
Die Regionale Staatsanwaltschaft Oberland (Kanton Bern) führte eine Strafuntersuchung gegen A.________ wegen vorsätzlicher Tötung, versuchter Tötung, sexueller Handlungen mit Kindern und weiteren Delikten. Der Beschwerdeführer befindet sich seit dem 5. November 2019 in strafprozessualer Haft, seit dem 8. Dezember 2020 im vorzeitigen Sanktionsvollzug. Am 19. April 2022 stellte der Beschuldigte bei der Staatsanwaltschaft ein Haftentlassungsgesuch, welches diese am 22. April 2022, mit dem Antrag auf Abweisung, ans Regionale Zwangsmassnahmengericht Berner Oberland (ZMG) weiterleitete. Das ZMG wies das Haftentlassungsgesuch mit Entscheid vom 4. Mai 2022 ab. Eine vom Beschuldigten am 13. Mai 2022 dagegen erhobene Beschwerde wies das Obergericht des Kantons Bern, Beschwerdekammer in Strafsachen, mit Beschluss vom 31. Mai 2022 ebenfalls ab.

B.
Am 3. Juni 2022 erhob die Staatsanwaltschaft Anklage gegen den Beschuldigten wegen vorsätzlicher Tötung, versuchter Tötung, sexueller Nötigung, mehrfacher sexueller Handlungen mit Kindern sowie sexueller Handlungen mit Minderjährigen gegen Entgelt.

C.
Gegen den Haftprüfungsentscheid des Obergerichtes vom 31. Mai 2022 gelangte der Beschuldigte mit Beschwerde vom 1. Juli 2022 an das Bundesgericht. Er beantragt im Hauptstandpunkt die Aufhebung des angefochtenen Entscheides und seine Haftentlassung.
Die Vorinstanz und die Staatsanwaltschaft verzichteten je am 6. bzw. 11. Juli 2022 auf eine Vernehmlassung.

Erwägungen:

1.
Beim angefochtenen Entscheid handelt es sich um einen kantonal letztinstanzlichen Haftprüfungsentscheid (Art. 80
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 80 Vorinstanzen - 1 Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide letzter kantonaler Instanzen und gegen Entscheide der Beschwerdekammer und der Berufungskammer des Bundesstrafgerichts.48
1    Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide letzter kantonaler Instanzen und gegen Entscheide der Beschwerdekammer und der Berufungskammer des Bundesstrafgerichts.48
2    Die Kantone setzen als letzte kantonale Instanzen obere Gerichte ein. Diese entscheiden als Rechtsmittelinstanzen. Ausgenommen sind die Fälle, in denen nach der Strafprozessordnung vom 5. Oktober 200749 (StPO) ein Zwangsmassnahmegericht oder ein anderes Gericht als einzige kantonale Instanz entscheidet.50
BGG i.V.m. Art. 222
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 222 Rechtsmittel - Einzig die verhaftete Person kann Entscheide über die Anordnung, die Verlängerung und die Aufhebung der Untersuchungs- oder Sicherheitshaft bei der Beschwerdeinstanz anfechten. Vorbehalten bleibt Artikel 233.
, Art. 228
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 228 Haftentlassungsgesuch - 1 Die beschuldigte Person kann bei der Staatsanwaltschaft jederzeit schriftlich oder mündlich zu Protokoll ein Gesuch um Haftentlassung stellen; vorbehalten bleibt Absatz 5. Das Gesuch ist kurz zu begründen.
1    Die beschuldigte Person kann bei der Staatsanwaltschaft jederzeit schriftlich oder mündlich zu Protokoll ein Gesuch um Haftentlassung stellen; vorbehalten bleibt Absatz 5. Das Gesuch ist kurz zu begründen.
2    Entspricht die Staatsanwaltschaft dem Gesuch, so entlässt sie die beschuldigte Person unverzüglich aus der Haft. Will sie dem Gesuch nicht entsprechen, so leitet sie es zusammen mit den Akten spätestens 3 Tage nach dessen Eingang mit einer begründeten Stellungnahme an das Zwangsmassnahmengericht weiter.
3    Das Zwangsmassnahmengericht stellt die Stellungnahme der beschuldigten Person und ihrer Verteidigung zu und setzt ihnen eine Frist von 3 Tagen zur Replik.
4    Das Zwangsmassnahmengericht entscheidet spätestens innert 5 Tagen nach Eingang der Replik beziehungsweise Ablauf der in Absatz 3 genannten Frist in einer nicht öffentlichen Verhandlung. Verzichtet die beschuldigte Person ausdrücklich auf eine Verhandlung, so kann der Entscheid im schriftlichen Verfahren ergehen. Im Übrigen ist Artikel 226 Absätze 2-5 sinngemäss anwendbar.
5    Das Zwangsmassnahmengericht kann in seinem Entscheid eine Frist von längstens einem Monat setzen, innerhalb derer die beschuldigte Person kein Entlassungsgesuch stellen kann.
und Art. 236
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 236 Vorzeitiger Straf- und Massnahmenvollzug - 1 Die Verfahrensleitung kann der beschuldigten Person bewilligen, Freiheitsstrafen oder freiheitsentziehende Massnahmen vorzeitig anzutreten, sofern der Stand des Verfahrens es erlaubt und sofern der Zweck der Untersuchungs- oder der Sicherheitshaft dem nicht entgegensteht.118
1    Die Verfahrensleitung kann der beschuldigten Person bewilligen, Freiheitsstrafen oder freiheitsentziehende Massnahmen vorzeitig anzutreten, sofern der Stand des Verfahrens es erlaubt und sofern der Zweck der Untersuchungs- oder der Sicherheitshaft dem nicht entgegensteht.118
2    Ist bereits Anklage erhoben worden, so gibt die Verfahrensleitung der Staatsanwaltschaft Gelegenheit zur Stellungnahme.
3    Bund und Kantone können vorsehen, dass der vorzeitige Massnahmenvollzug der Zustimmung der Vollzugsbehörden bedarf.
4    Mit dem Eintritt in die Vollzugsanstalt tritt die beschuldigte Person ihre Strafe oder Massnahme an; sie untersteht von diesem Zeitpunkt an dem Vollzugsregime.119
StPO). Die Sachurteilsvoraussetzungen von Art. 78 ff
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 78 Grundsatz - 1 Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden gegen Entscheide in Strafsachen.
1    Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden gegen Entscheide in Strafsachen.
2    Der Beschwerde in Strafsachen unterliegen auch Entscheide über:
a  Zivilansprüche, wenn diese zusammen mit der Strafsache zu behandeln sind;
b  den Vollzug von Strafen und Massnahmen.
. BGG sind grundsätzlich erfüllt und geben zu keinen weiteren Vorbemerkungen Anlass.

2.
Der Beschwerdeführer macht Folgendes geltend:
Gemäss Anklageschrift werde ihm vorgeworfen, sich der vorsätzlichen Tötung, der versuchten Tötung, der sexuellen Nötigung, der mehrfachen sexuellen Handlungen mit Kindern sowie der mehrfachen sexuellen Handlungen mit Minderjährigen gegen Entgelt strafbar gemacht zu haben. Er bestreitet die Tatvorwürfe der vorsätzlichen Tötung, der versuchten Tötung sowie der sexuellen Nötigung. Hinsichtlich der Anklagepunkte der mehrfachen sexuellen Handlungen mit Kindern und der mehrfachen sexuellen Handlungen mit Minderjährigen gegen Entgelt ist er geständig.
Der Beschwerdeführer bestreitet den Haftgrund der Kollusionsgefahr. Er habe bisher keine Versuche unternommen, "Zeugen und Opfer zu beeinflussen". Insbesondere bestünden keine Hinweise dafür, dass er in der strafprozessualen Haft versucht hätte, das Opfer der zur Anklage gebrachten versuchten Tötung zu kontaktieren oder dieses "gar zu bedrohen". Ebenso wenig sei ersichtlich, was er mit entsprechenden von der Vorinstanz befürchteten Kollusionshandlungen denn noch "bezwecken könnte, nachdem sämtliche Opfer bereits parteiöffentlich einvernommen" worden seien. Dass er die beiden Tötungsdelikte und die sexuelle Nötigung bestreitet, begründe "mitnichten einen konkreten Anhaltspunkt für Kollusionsgefahr". Der Umstand, dass das vom untersuchten Tötungsversuch betroffene Opfer vor ihm "Angst hat", sei "für die Beurteilung der Kollusionsgefahr ausser Acht zu lassen". Ohne konkrete Verdunkelungsgefahr bestehe auch "keine Gefahr für eine Kollusionsanfälligkeit" des Opfers, "weshalb hier die Vorinstanz das Pferd von hinten" aufzäume. Analoges gelte für vier weitere minderjährige (mutmassliche) Opfer von Sexualdelikten. Auch aus dem Hinweis der Vorinstanz auf einen polizeilichen Sammelrapport vom 23. April 2020, wonach "mehrere Personen Angaben
zum Verhalten des Beschwerdeführers gegenüber jungen Männern und Kindern mit Migrationshintergrund machen könnten", ergebe sich kein konkretes Indiz für Verdunkelung.
Der Beschwerdeführer rügt, die Weiterdauer der Haft verletze seine persönliche Freiheit (Art. 10 Abs. 2
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 10 Recht auf Leben und auf persönliche Freiheit - 1 Jeder Mensch hat das Recht auf Leben. Die Todesstrafe ist verboten.
1    Jeder Mensch hat das Recht auf Leben. Die Todesstrafe ist verboten.
2    Jeder Mensch hat das Recht auf persönliche Freiheit, insbesondere auf körperliche und geistige Unversehrtheit und auf Bewegungsfreiheit.
3    Folter und jede andere Art grausamer, unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Bestrafung sind verboten.
und Art. 31
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 31 Freiheitsentzug - 1 Die Freiheit darf einer Person nur in den vom Gesetz selbst vorgesehenen Fällen und nur auf die im Gesetz vorgeschriebene Weise entzogen werden.
1    Die Freiheit darf einer Person nur in den vom Gesetz selbst vorgesehenen Fällen und nur auf die im Gesetz vorgeschriebene Weise entzogen werden.
2    Jede Person, der die Freiheit entzogen wird, hat Anspruch darauf, unverzüglich und in einer ihr verständlichen Sprache über die Gründe des Freiheitsentzugs und über ihre Rechte unterrichtet zu werden. Sie muss die Möglichkeit haben, ihre Rechte geltend zu machen. Sie hat insbesondere das Recht, ihre nächsten Angehörigen benachrichtigen zu lassen.
3    Jede Person, die in Untersuchungshaft genommen wird, hat Anspruch darauf, unverzüglich einer Richterin oder einem Richter vorgeführt zu werden; die Richterin oder der Richter entscheidet, ob die Person weiterhin in Haft gehalten oder freigelassen wird. Jede Person in Untersuchungshaft hat Anspruch auf ein Urteil innert angemessener Frist.
4    Jede Person, der die Freiheit nicht von einem Gericht entzogen wird, hat das Recht, jederzeit ein Gericht anzurufen. Dieses entscheidet so rasch wie möglich über die Rechtmässigkeit des Freiheitsentzugs.
BV sowie Art. 5 Ziff. 1
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)
EMRK Art. 5 Recht auf Freiheit und Sicherheit - (1) Jede Person hat das Recht auf Freiheit und Sicherheit. Die Freiheit darf nur in den folgenden Fällen und nur auf die gesetzlich vorgeschriebene Weise entzogen werden:
a  rechtmässiger Freiheitsentzug nach Verurteilung durch ein zuständiges Gericht;
b  rechtmässige Festnahme oder rechtmässiger Freiheitsentzug wegen Nichtbefolgung einer rechtmässigen gerichtlichen Anordnung oder zur Erzwingung der Erfüllung einer gesetzlichen Verpflichtung;
c  rechtmässige Festnahme oder rechtmässiger Freiheitsentzug zur Vorführung vor die zuständige Gerichtsbehörde, wenn hinreichender Verdacht besteht, dass die betreffende Person eine Straftat begangen hat, oder wenn begründeter Anlass zu der Annahme besteht, dass es notwendig ist, sie an der Begehung einer Straftat oder an der Flucht nach Begehung einer solchen zu hindern;
d  rechtmässiger Freiheitsentzug bei Minderjährigen zum Zweck überwachter Erziehung oder zur Vorführung vor die zuständige Behörde;
e  rechtmässiger Freiheitsentzug mit dem Ziel, eine Verbreitung ansteckender Krankheiten zu verhindern, sowie bei psychisch Kranken, Alkohol- oder Rauschgiftsüchtigen und Landstreichern;
f  rechtmässige Festnahme oder rechtmässiger Freiheitsentzug zur Verhinderung der unerlaubten Einreise sowie bei Personen, gegen die ein Ausweisungs- oder Auslieferungsverfahren im Gange ist.
EMRK).

3.
Strafprozessuale Haft, darunter auch vorzeitiger Sanktionsvollzug (Art. 236
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 236 Vorzeitiger Straf- und Massnahmenvollzug - 1 Die Verfahrensleitung kann der beschuldigten Person bewilligen, Freiheitsstrafen oder freiheitsentziehende Massnahmen vorzeitig anzutreten, sofern der Stand des Verfahrens es erlaubt und sofern der Zweck der Untersuchungs- oder der Sicherheitshaft dem nicht entgegensteht.118
1    Die Verfahrensleitung kann der beschuldigten Person bewilligen, Freiheitsstrafen oder freiheitsentziehende Massnahmen vorzeitig anzutreten, sofern der Stand des Verfahrens es erlaubt und sofern der Zweck der Untersuchungs- oder der Sicherheitshaft dem nicht entgegensteht.118
2    Ist bereits Anklage erhoben worden, so gibt die Verfahrensleitung der Staatsanwaltschaft Gelegenheit zur Stellungnahme.
3    Bund und Kantone können vorsehen, dass der vorzeitige Massnahmenvollzug der Zustimmung der Vollzugsbehörden bedarf.
4    Mit dem Eintritt in die Vollzugsanstalt tritt die beschuldigte Person ihre Strafe oder Massnahme an; sie untersteht von diesem Zeitpunkt an dem Vollzugsregime.119
StPO), setzt - als sogenannten allgemeinen Haftgrund - den dringenden Verdacht von Verbrechen oder Vergehen (Art. 221 Abs. 1
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 221 Voraussetzungen - 1 Untersuchungs- und Sicherheitshaft sind nur zulässig, wenn die beschuldigte Person eines Verbrechens oder Vergehens dringend verdächtig ist und ernsthaft zu befürchten ist, dass sie:
1    Untersuchungs- und Sicherheitshaft sind nur zulässig, wenn die beschuldigte Person eines Verbrechens oder Vergehens dringend verdächtig ist und ernsthaft zu befürchten ist, dass sie:
a  sich durch Flucht dem Strafverfahren oder der zu erwartenden Sanktion entzieht;
b  Personen beeinflusst oder auf Beweismittel einwirkt, um so die Wahrheitsfindung zu beeinträchtigen; oder
c  durch Verbrechen oder schwere Vergehen die Sicherheit anderer unmittelbar erheblich gefährdet, nachdem sie bereits früher gleichartige Straftaten verübt hat.
1bis    Untersuchungs- und Sicherheitshaft sind ausnahmsweise zulässig, wenn:
a  die beschuldigte Person dringend verdächtig ist, durch ein Verbrechen oder ein schweres Vergehen die physische, psychische oder sexuelle Integrität einer Person schwer beeinträchtigt zu haben; und
b  die ernsthafte und unmittelbare Gefahr besteht, die beschuldigte Person werde ein gleichartiges, schweres Verbrechen verüben.112
2    Haft ist auch zulässig, wenn die ernsthafte und unmittelbare Gefahr besteht, eine Person werde ihre Drohung, ein schweres Verbrechen auszuführen, wahrmachen.113
StPO) sowie zusätzlich einen besonderen gesetzlichen Haftgrund voraus (Art. 221 Abs. 1 lit. a
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 221 Voraussetzungen - 1 Untersuchungs- und Sicherheitshaft sind nur zulässig, wenn die beschuldigte Person eines Verbrechens oder Vergehens dringend verdächtig ist und ernsthaft zu befürchten ist, dass sie:
1    Untersuchungs- und Sicherheitshaft sind nur zulässig, wenn die beschuldigte Person eines Verbrechens oder Vergehens dringend verdächtig ist und ernsthaft zu befürchten ist, dass sie:
a  sich durch Flucht dem Strafverfahren oder der zu erwartenden Sanktion entzieht;
b  Personen beeinflusst oder auf Beweismittel einwirkt, um so die Wahrheitsfindung zu beeinträchtigen; oder
c  durch Verbrechen oder schwere Vergehen die Sicherheit anderer unmittelbar erheblich gefährdet, nachdem sie bereits früher gleichartige Straftaten verübt hat.
1bis    Untersuchungs- und Sicherheitshaft sind ausnahmsweise zulässig, wenn:
a  die beschuldigte Person dringend verdächtig ist, durch ein Verbrechen oder ein schweres Vergehen die physische, psychische oder sexuelle Integrität einer Person schwer beeinträchtigt zu haben; und
b  die ernsthafte und unmittelbare Gefahr besteht, die beschuldigte Person werde ein gleichartiges, schweres Verbrechen verüben.112
2    Haft ist auch zulässig, wenn die ernsthafte und unmittelbare Gefahr besteht, eine Person werde ihre Drohung, ein schweres Verbrechen auszuführen, wahrmachen.113
-c StPO).

3.1. Der Haftgrund der Kollusionsgefahr liegt vor, wenn ernsthaft zu befürchten ist, dass der oder die Beschuldigte Personen beeinflusst oder auf Beweismittel einwirkt, um so die Wahrheitsfindung zu beeinträchtigen (Art. 221 Abs. 1 lit. b
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 221 Voraussetzungen - 1 Untersuchungs- und Sicherheitshaft sind nur zulässig, wenn die beschuldigte Person eines Verbrechens oder Vergehens dringend verdächtig ist und ernsthaft zu befürchten ist, dass sie:
1    Untersuchungs- und Sicherheitshaft sind nur zulässig, wenn die beschuldigte Person eines Verbrechens oder Vergehens dringend verdächtig ist und ernsthaft zu befürchten ist, dass sie:
a  sich durch Flucht dem Strafverfahren oder der zu erwartenden Sanktion entzieht;
b  Personen beeinflusst oder auf Beweismittel einwirkt, um so die Wahrheitsfindung zu beeinträchtigen; oder
c  durch Verbrechen oder schwere Vergehen die Sicherheit anderer unmittelbar erheblich gefährdet, nachdem sie bereits früher gleichartige Straftaten verübt hat.
1bis    Untersuchungs- und Sicherheitshaft sind ausnahmsweise zulässig, wenn:
a  die beschuldigte Person dringend verdächtig ist, durch ein Verbrechen oder ein schweres Vergehen die physische, psychische oder sexuelle Integrität einer Person schwer beeinträchtigt zu haben; und
b  die ernsthafte und unmittelbare Gefahr besteht, die beschuldigte Person werde ein gleichartiges, schweres Verbrechen verüben.112
2    Haft ist auch zulässig, wenn die ernsthafte und unmittelbare Gefahr besteht, eine Person werde ihre Drohung, ein schweres Verbrechen auszuführen, wahrmachen.113
StPO). Verdunkelung kann nach der bundesgerichtlichen Praxis insbesondere in der Weise erfolgen, dass sich die beschuldigte Person mit Zeugen, Auskunftspersonen, Sachverständigen oder Mitbeschuldigten ins Einvernehmen setzt oder sie zu wahrheitswidrigen Aussagen veranlasst, oder dass sie Spuren und Beweismittel beseitigt. Strafprozessuale Haft wegen Kollusionsgefahr soll verhindern, dass die beschuldigte Person die wahrheitsgetreue Abklärung des Sachverhaltes vereitelt oder gefährdet. Die theoretische Möglichkeit, dass sie kolludieren könnte, genügt indessen nicht, um Haft unter diesem Titel zu rechtfertigen. Es müssen vielmehr konkrete Indizien für die Annahme von Verdunkelungsgefahr sprechen. Das Vorliegen des Haftgrundes ist nach Massgabe der Umstände des jeweiligen Einzelfalles zu prüfen (BGE 137 IV 122 E. 4.2; 132 I 21 E. 3.2 mit Hinweisen).
Konkrete Anhaltspunkte für Kollusionsgefahr können sich nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtes namentlich ergeben aus dem bisherigen Verhalten des Beschuldigten im Strafprozess, aus seinen persönlichen Merkmalen, aus seiner Stellung und seinen Tatbeiträgen im Rahmen des untersuchten Sachverhaltes sowie aus den persönlichen Beziehungen zwischen ihm und den ihn belastenden Personen. Bei der Frage, ob im konkreten Fall eine massgebliche Beeinträchtigung des Strafverfahrens wegen Verdunkelung droht, ist auch der Art und Bedeutung der von Beeinflussung bedrohten Aussagen bzw. Beweismittel, der Schwere der untersuchten Straftaten sowie dem Stand des Verfahrens Rechnung zu tragen (BGE 132 I 21 E. 3.2.1 mit Hinweisen). Besondere Berücksichtigung verdienen die persönliche Situation und eine allfällige besondere Schutzbedürftigkeit des mutmasslichen Opfers bzw. wichtiger Gewährspersonen (BGE 132 I 21 E. 3.4; Urteile 1B 90/2021 vom 18. März 2021 E. 2.1-2.4; 1B 406/2016 vom 22. November 2016 E. 2.4-2.6; 1B 389/2016 vom 10. November 2016 E. 3.4; 1B 341/2015 vom 23. Oktober 2015 E. 3.2-3.4; vgl. zu dieser Praxis François Chaix, in: Commentaire Romand CPP, 2. Aufl., Basel 2019, Art. 221 N. 14-16; Mirjam Frei/Simone Zuberbühler Elsässer, in:
Zürcher Kommentar StPO, 3. Aufl. 2020, Art. 221 N. 22 f.; Marc Forster, in: Basler Kommentar StPO, 2. Aufl. 2014, Art. 221 N. 7).
Je weiter das Strafverfahren vorangeschritten ist und je präziser der Sachverhalt bereits abgeklärt werden konnte, desto höhere Anforderungen sind an den Nachweis von Verdunkelungsgefahr zu stellen (BGE 137 IV 122 E. 4.2; 132 I 21 E. 3.2.2 mit Hinweisen). Der Haftrichter hat auch zu prüfen, ob einem gewissen Kollusionsrisiko schon mit geeigneten Ersatzmassnahmen für strafprozessuale Haft ausreichend begegnet werden könnte (Art. 212 Abs. 2 lit. c
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 212 Grundsätze - 1 Die beschuldigte Person bleibt in Freiheit. Sie darf nur im Rahmen der Bestimmungen dieses Gesetzes freiheitsentziehenden Zwangsmassnahmen unterworfen werden.
1    Die beschuldigte Person bleibt in Freiheit. Sie darf nur im Rahmen der Bestimmungen dieses Gesetzes freiheitsentziehenden Zwangsmassnahmen unterworfen werden.
2    Freiheitsentziehende Zwangsmassnahmen sind aufzuheben, sobald:
a  ihre Voraussetzungen nicht mehr erfüllt sind;
b  die von diesem Gesetz vorgesehene oder von einem Gericht bewilligte Dauer abgelaufen ist; oder
c  Ersatzmassnahmen zum gleichen Ziel führen.
3    Untersuchungs- und Sicherheitshaft dürfen nicht länger dauern als die zu erwartende Freiheitsstrafe.
i.V.m. Art. 237 f
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 237 Allgemeine Bestimmungen - 1 Das zuständige Gericht ordnet an Stelle der Untersuchungs- oder der Sicherheitshaft eine oder mehrere mildere Massnahmen an, wenn sie den gleichen Zweck wie die Haft erfüllen.
1    Das zuständige Gericht ordnet an Stelle der Untersuchungs- oder der Sicherheitshaft eine oder mehrere mildere Massnahmen an, wenn sie den gleichen Zweck wie die Haft erfüllen.
2    Ersatzmassnahmen sind namentlich:
a  die Sicherheitsleistung;
b  die Ausweis- und Schriftensperre;
c  die Auflage, sich nur oder sich nicht an einem bestimmten Ort oder in einem bestimmten Haus aufzuhalten;
d  die Auflage, sich regelmässig bei einer Amtsstelle zu melden;
e  die Auflage, einer geregelten Arbeit nachzugehen;
f  die Auflage, sich einer ärztlichen Behandlung oder einer Kontrolle zu unterziehen;
g  das Verbot, mit bestimmten Personen Kontakte zu pflegen.
3    Das Gericht kann zur Überwachung solcher Ersatzmassnahmen den Einsatz technischer Geräte und deren feste Verbindung mit der zu überwachenden Person anordnen.
4    Anordnung und Anfechtung von Ersatzmassnahmen richten sich sinngemäss nach den Vorschriften über die Untersuchungs- und die Sicherheitshaft.
5    Das Gericht kann die Ersatzmassnahmen jederzeit widerrufen, andere Ersatzmassnahmen oder die Untersuchungs- oder die Sicherheitshaft anordnen, wenn neue Umstände dies erfordern oder die beschuldigte Person die ihr gemachten Auflagen nicht erfüllt.
. StPO; vgl. BGE 140 IV 74 E. 2.2; 137 IV 122 E. 6.2; 133 I 27 E. 3.2; 270 E. 3.3.1).

3.2. Bei Beschwerden, die gestützt auf das Recht der persönlichen Freiheit (Art. 10 Abs. 2
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 10 Recht auf Leben und auf persönliche Freiheit - 1 Jeder Mensch hat das Recht auf Leben. Die Todesstrafe ist verboten.
1    Jeder Mensch hat das Recht auf Leben. Die Todesstrafe ist verboten.
2    Jeder Mensch hat das Recht auf persönliche Freiheit, insbesondere auf körperliche und geistige Unversehrtheit und auf Bewegungsfreiheit.
3    Folter und jede andere Art grausamer, unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Bestrafung sind verboten.
, Art. 31
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 31 Freiheitsentzug - 1 Die Freiheit darf einer Person nur in den vom Gesetz selbst vorgesehenen Fällen und nur auf die im Gesetz vorgeschriebene Weise entzogen werden.
1    Die Freiheit darf einer Person nur in den vom Gesetz selbst vorgesehenen Fällen und nur auf die im Gesetz vorgeschriebene Weise entzogen werden.
2    Jede Person, der die Freiheit entzogen wird, hat Anspruch darauf, unverzüglich und in einer ihr verständlichen Sprache über die Gründe des Freiheitsentzugs und über ihre Rechte unterrichtet zu werden. Sie muss die Möglichkeit haben, ihre Rechte geltend zu machen. Sie hat insbesondere das Recht, ihre nächsten Angehörigen benachrichtigen zu lassen.
3    Jede Person, die in Untersuchungshaft genommen wird, hat Anspruch darauf, unverzüglich einer Richterin oder einem Richter vorgeführt zu werden; die Richterin oder der Richter entscheidet, ob die Person weiterhin in Haft gehalten oder freigelassen wird. Jede Person in Untersuchungshaft hat Anspruch auf ein Urteil innert angemessener Frist.
4    Jede Person, der die Freiheit nicht von einem Gericht entzogen wird, hat das Recht, jederzeit ein Gericht anzurufen. Dieses entscheidet so rasch wie möglich über die Rechtmässigkeit des Freiheitsentzugs.
BV) wegen strafprozessualer Haft erhoben werden, prüft das Bundesgericht im Hinblick auf die Schwere des Eingriffes die Auslegung und Anwendung der StPO frei. Art. 98
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 98 Beschränkte Beschwerdegründe - Mit der Beschwerde gegen Entscheide über vorsorgliche Massnahmen kann nur die Verletzung verfassungsmässiger Rechte gerügt werden.
BGG gelangt bei strafprozessualen Zwangsmassnahmen nicht zur Anwendung (BGE 143 IV 330 E. 2.1 mit Hinweisen). Soweit jedoch reine Sachverhaltsfragen und damit Fragen der Beweiswürdigung zu beurteilen sind, greift das Bundesgericht nur ein, wenn die tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz offensichtlich unrichtig sind oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 95 Schweizerisches Recht - Mit der Beschwerde kann die Verletzung gerügt werden von:
a  Bundesrecht;
b  Völkerrecht;
c  kantonalen verfassungsmässigen Rechten;
d  kantonalen Bestimmungen über die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen und über Volkswahlen und -abstimmungen;
e  interkantonalem Recht.
BGG beruhen (Art. 97 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 97 Unrichtige Feststellung des Sachverhalts - 1 Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann.
1    Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann.
2    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so kann jede unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden.86
i.V.m. Art. 105 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 105 Massgebender Sachverhalt - 1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
1    Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
2    Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht.
3    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so ist das Bundesgericht nicht an die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz gebunden.95
BGG; BGE 143 IV 330 E. 2.1 mit Hinweis).

4.

4.1. Der Beschwerdeführer bestreitet zwar sinngemäss den dringenden Tatverdacht bezüglich der Vorwürfe der vorsätzlichen Tötung, der versuchten Tötung sowie der sexuellen Nötigung, nicht aber betreffend die Anklagepunkte der mehrfachen sexuellen Handlungen mit Kindern und der mehrfachen sexuellen Handlungen mit Minderjährigen gegen Entgelt. Im angefochtenen Entscheid (S. 2 E. 3.2) wird festgestellt, dass der Beschwerdeführer im vorinstanzlichen Verfahren "einzig den dringenden Tatverdacht der vorsätzlichen Tötung bestritten" habe. Es kann aber offen bleiben, ob er diesbezüglich vor Bundesgericht unzulässige Noven vorbringt (Art. 99 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 99 - 1 Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen nur so weit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt.
1    Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen nur so weit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt.
2    Neue Begehren sind unzulässig.
BGG). Er ist jedenfalls geständig, Verbrechen (Art. 187
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 187 - 1.264 Wer mit einem Kind unter 16 Jahren eine sexuelle Handlung vornimmt,
2    Die Handlung ist nicht strafbar, wenn der Altersunterschied zwischen den Beteiligten nicht mehr als drei Jahre beträgt.
4    Handelte der Täter in der irrigen Vorstellung, das Kind sei mindestens 16 Jahre alt, hätte er jedoch bei pflichtgemässer Vorsicht den Irrtum vermeiden können, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe.
5    ...267
6    ...268
StGB) und Vergehen (Art. 196
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 196 - Wer mit einer minderjährigen Person sexuelle Handlungen vornimmt oder solche von ihr vornehmen lässt und ihr dafür ein Entgelt leistet oder verspricht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.
StGB) begangen zu haben und bestreitet diesbezüglich den allgemeinen Haftgrund des dringenden Tatverdachtes (Art. 221 Abs. 1
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 221 Voraussetzungen - 1 Untersuchungs- und Sicherheitshaft sind nur zulässig, wenn die beschuldigte Person eines Verbrechens oder Vergehens dringend verdächtig ist und ernsthaft zu befürchten ist, dass sie:
1    Untersuchungs- und Sicherheitshaft sind nur zulässig, wenn die beschuldigte Person eines Verbrechens oder Vergehens dringend verdächtig ist und ernsthaft zu befürchten ist, dass sie:
a  sich durch Flucht dem Strafverfahren oder der zu erwartenden Sanktion entzieht;
b  Personen beeinflusst oder auf Beweismittel einwirkt, um so die Wahrheitsfindung zu beeinträchtigen; oder
c  durch Verbrechen oder schwere Vergehen die Sicherheit anderer unmittelbar erheblich gefährdet, nachdem sie bereits früher gleichartige Straftaten verübt hat.
1bis    Untersuchungs- und Sicherheitshaft sind ausnahmsweise zulässig, wenn:
a  die beschuldigte Person dringend verdächtig ist, durch ein Verbrechen oder ein schweres Vergehen die physische, psychische oder sexuelle Integrität einer Person schwer beeinträchtigt zu haben; und
b  die ernsthafte und unmittelbare Gefahr besteht, die beschuldigte Person werde ein gleichartiges, schweres Verbrechen verüben.112
2    Haft ist auch zulässig, wenn die ernsthafte und unmittelbare Gefahr besteht, eine Person werde ihre Drohung, ein schweres Verbrechen auszuführen, wahrmachen.113
Ingress StPO) ausdrücklich nicht. Er wendet sich gegen die Annahme von Verdunkelungsgefahr (Art. 221 Abs. 1 lit. b
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 221 Voraussetzungen - 1 Untersuchungs- und Sicherheitshaft sind nur zulässig, wenn die beschuldigte Person eines Verbrechens oder Vergehens dringend verdächtig ist und ernsthaft zu befürchten ist, dass sie:
1    Untersuchungs- und Sicherheitshaft sind nur zulässig, wenn die beschuldigte Person eines Verbrechens oder Vergehens dringend verdächtig ist und ernsthaft zu befürchten ist, dass sie:
a  sich durch Flucht dem Strafverfahren oder der zu erwartenden Sanktion entzieht;
b  Personen beeinflusst oder auf Beweismittel einwirkt, um so die Wahrheitsfindung zu beeinträchtigen; oder
c  durch Verbrechen oder schwere Vergehen die Sicherheit anderer unmittelbar erheblich gefährdet, nachdem sie bereits früher gleichartige Straftaten verübt hat.
1bis    Untersuchungs- und Sicherheitshaft sind ausnahmsweise zulässig, wenn:
a  die beschuldigte Person dringend verdächtig ist, durch ein Verbrechen oder ein schweres Vergehen die physische, psychische oder sexuelle Integrität einer Person schwer beeinträchtigt zu haben; und
b  die ernsthafte und unmittelbare Gefahr besteht, die beschuldigte Person werde ein gleichartiges, schweres Verbrechen verüben.112
2    Haft ist auch zulässig, wenn die ernsthafte und unmittelbare Gefahr besteht, eine Person werde ihre Drohung, ein schweres Verbrechen auszuführen, wahrmachen.113
StPO).

4.2. Die Vorinstanz erwägt Folgendes:
Was die Vorwürfe der vorsätzlichen Tötung und des Tötungsversuches betrifft, werde der Beschwerdeführer durch die Beweisaussagen eines mutmasslichen Opfers und Privatklägers belastet, der am 5. und 14. November 2019 sowie am 30. September 2020 zu Protokoll befragt worden sei. Danach habe er das Opfer oberhalb der Griessschlucht während vorgeblicher gemeinsamer Messarbeiten unvermittelt Richtung Abgrund gestossen. Als das Opfer sich noch an einem Baum habe festhalten können, habe der Beschuldigte dessen Umklammerung am Baum gelöst, so dass es in die Schlucht gestürzt sei. Die Aussagen des Opfers würden durch zwei DNA-Spuren gestützt, die an dem von ihm bezeichneten Baum oberhalb der Schlucht gesichert bzw. auf einem am Domizil des Beschwerdeführers beschlagnahmten Messband gefunden worden seien. Zwar habe angesichts der kleinen Menge des beim Baum erhobenen DNA-Materials nur ein "inkomplettes" (nicht zur Personenidentifizierung taugliches) "Mischprofil" erhoben werden können; die meisten DNA-Merkmale stimmten jedoch mit dem DNA-Profil des Opfers überein. "Inkomplette komplexe Mischprofile" seien auch auf dem Messband gefunden worden; deren DNA-Hauptkomponenten entsprächen auch hier dem DNA-Profil des Privatklägers.
Die Leiche des mutmasslichen Opfers eines vollendeten vorsätzlichen Tötungsdeliktes sei am 25. Mai 2019 (11.25 Uhr) etwas unterhalb (im Sinne des Bachverlaufs) von der oben beschriebenen Stelle in der Griessschlucht aufgefunden worden. Das rechtsmedizinische Gutachten vom 3. Oktober 2019 habe den Todeszeitpunkt auf den Zeitraum zwischen 24. Mai 2019, 16.00 Uhr, und 25. Mai 2019, 08.00 Uhr, geschätzt. Gestützt auf eine Durchsuchung des Mobiltelefons des Beschwerdeführers und eine rückwirkende Erhebung der Mobilfunk-Randdaten der Mobiltelefone des Opfers und des Beschuldigten habe festgestellt werden können, dass zwischen den beiden Anschlüssen Fernmeldeverkehr stattgefunden habe. Zwar seien diesbezügliche Daten auf dem Mobiltelefon des Beschwerdeführers im Dezember 2018 und Januar 2019 gelöscht worden; sie hätten jedoch technisch wiederhergestellt werden können. Die Randdatenerhebung habe ergeben, dass in der Zeit vom 8. bis 26. Mai 2019 zwischen den beiden Anschlüssen Kurznachrichten (SMS) versendet worden und Telefonanrufe erfolgt seien. In der Nacht vom 24./25. Mai 2019, dem mutmasslichen Tatzeitraum, seien diverse SMS zwischen den Anschlüssen ausgetauscht worden. Am 24. Mai 2019, um 23.48 Uhr, sei die Mobilfunkverbindung des
Mobiltelefons des Opfers unterbrochen worden. Der letzte aktive Antennenstandort des Mobiltelefons des Opfers habe sich in Reichenbach (BE) befunden.
Beim Privatkläger habe es sich gemäss den Untersuchungsergebnissen um "einen langjährigen Sexualpartner" des Beschwerdeführers gehandelt. Auch das getötete andere Opfer habe "eine sexuelle Beziehung gegen Entgelt mit dem Beschuldigten" geführt. Es bestehe der dringende Verdacht, dass er dieses vorsätzlich getötet und versucht habe, auch den Privatkläger auf analoge Weise zu beseitigen, indem er diesen in die Griessschlucht gestossen habe.
Der Beschwerdeführer sei betreffend die beiden Tatvorwürfe der vorsätzlichen Tötung und des Tötungsversuches nicht geständig. Er habe in der Strafuntersuchung ausgesagt, das verstorbene Opfer nicht zu kennen. Auf Vorhalt der oben genannten Mobilfunkkontakte habe er zumeist keine Antwort gegeben und lediglich erklärt, er sei "mit vielen Afghanen in Kontakt gestanden"; angeblich habe er das verstorbene Opfer nicht gekannt und mit dessen Tod nichts zu tun. Bezüglich des Vorwurfes der versuchten Tötung habe er behauptet, dass es sich um einen Unfall gehandelt habe. Der Privatkläger sei angeblich ausgerutscht bzw. gestolpert und habe deswegen das Gleichgewicht verloren; er habe ihm "nicht befohlen", so nahe am Abgrund zu stehen. Im vorinstanzlichen Haftbeschwerdeverfahren habe der Beschuldigte lediglich den dringenden Tatverdacht der vorsätzlichen Tötung bestritten.
Die Vorinstanz stellt fest, dass in den Hauptanklagepunkten kein Geständnis des Beschwerdeführers vorliegt. Was die gerichtliche Beurteilung der mutmasslichen vorsätzlichen Tötung und versuchten Tötung betrifft, seien die belastenden Aussagen des Privatklägers von zentraler Bedeutung. Für die massgebliche Frage, ob der Beschuldigte ihn in die Schlucht gestossen und seinen Not-Haltegriff am Baum gewaltsam gelöst habe, liege eine "Aussage-gegen-Aussage-Konstellation" vor. Aufgrund seines Aufenthaltsstatus und seiner "rund dreijährigen sexuellen Beziehung zum Beschwerdeführer" handle es sich beim Privatkläger um eine Person, die besonders gefährdet gegenüber Kollusionseinflüssen sei. Das Obergericht verweist diesbezüglich ergänzend auf die Erwägungen des ZMG. Danach handle es sich beim Privatkläger um einen Asylsuchenden "ohne sichere Stellung in der Gesellschaft". Aus seiner Notlage heraus könne er besonders geneigt sein, seine belastenden Aussagen - als Gegenleistung für etwaige Vorteilsversprechungen seitens des Beschuldigten - abzuschwächen oder zu widerrufen. Die Vorinstanz verweist sodann auf Aussagen des Privatklägers, wonach er Angst vor dem Beschwerdeführer habe, falls dieser nicht mehr inhaftiert wäre.
Ähnliches gelte für diverse andere Geschädigte, insbesondere betreffend die Anklagepunkte sexuelle Nötigung, mehrfache sexuelle Handlungen mit Kindern und mehrfache sexuelle Handlungen mit Minderjährigen gegen Entgelt. Die Ansicht des Beschwerdeführers, insbesondere der Privatkläger werde vor Gericht nicht mehr befragt werden, sei nicht nachvollziehbar. Der Beschuldigte widerspreche sich selbst, wenn er einerseits geltend mache, die belastenden Aussagen des Privatklägers seien im Hauptverfahren kritisch zu prüfen, anderseits aber die Erforderlichkeit einer unbeeinflussten Befragung durch das Gericht in Frage stelle. Dem Beschwerdeführer drohe im Falle einer Verurteilung in den Hauptanklagepunkten eine Freiheitsstrafe von "mindestens fünf Jahren bis zu 20 Jahren", weshalb für ihn ein grosser Anreiz bestehe, zu kolludieren und insbesondere auf den Privatkläger Einfluss zu nehmen. Auch aus der Art und Weise der zur Anklage gebrachten Delikte ergebe sich eine grosse Kollusionsneigung. Die intimen Beziehungen und die soziale Abhängigkeit von jungen Asylsuchenden bzw. die betreffende "Asymmetrie zwischen ihm und seinen Opfern", darunter mehreren Minderjährigen und Kindern, habe er sich "gezielt zunutze gemacht".
Zu den vorinstanzlichen Vorbringen des Beschwerdeführers, er sei zumindest gegen Ersatzmassnahmen aus der Haft zu entlassen, erwägt das Obergericht noch Folgendes: In Anbetracht der aktuell bestehenden hohen Kollusionsgefahr seien Ersatzmassnahmen hier grundsätzlich ungeeignet. Ein Hausarrest schliesse Kontaktaufnahmen nicht aus und sei auch nicht mit der beschränkten Möglichkeit vergleichbar, in der strafprozessualen Haft Telefonanrufe zu tätigen. Mit Electronic Monitoring könne ein Hausarrest lediglich überwacht bzw. festgestellt werden, ob der Beschuldigte einen bestimmten Rayon verlasse. Zur wirksamen Verhinderung von Kontaktaufnahmen seien solche Vorkehren, auch in kombinierter Anwendung, hier nicht geeignet. Ebenso wenig seien andere ausreichende Ersatzmassnahmen ersichtlich.

4.3. Was der Beschwerdeführer dagegen vorbringt, lässt die Annahme von Verdunkelungsgefahr durch das Obergericht im gegenwärtigen Verfahrensstadium nicht als bundesrechtswidrig erscheinen.
Zwar wirft er die Frage auf, was er mit den von der Vorinstanz befürchteten Kollusionshandlungen denn noch "bezwecken könnte", nachdem doch sämtliche Opfer im Vorverfahren bereits zu Protokoll einvernommen worden seien. Die Antwort darauf liegt jedoch auf der Hand: Die Vorinstanz befürchtet, dass er versucht sein könnte, auf die Opfer einzuwirken, damit diese im Hauptverfahren vor Gericht ihre belastenden Beweisaussagen möglichst widerrufen bzw. erheblich abschwächen. Sein Vorbringen, bisher habe er keine konkreten Anstalten dazu getroffen, lässt die Befürchtung, er könne im Falle einer Haftentlassung kolludieren, nicht dahinfallen. Im vorliegenden Fall ist mitzuberücksichtigen, dass der Beschwerdeführer in den Hauptanklagepunkten (vorsätzliche Tötung, vollendeter Tötungsversuch und sexuelle Nötigung) nicht geständig ist, dass den Aussagen des Privatklägers eine wichtige Beweisfunktion zukommt, dass weitere Beweisaussagen von mutmasslichen Geschädigten kollusionsgefährdet erscheinen, dass es sich bei den Gewährspersonen grossteils um sehr junge bzw. sogar minderjährige schutzbedürftige Personen in vulnerablen Lebensverhältnissen handelt, und dass fast ausnahmslos sogenannte Vier-Augen-Delikte gerichtlich zu beurteilen sind. Die
Vorinstanz weist auch willkürfrei darauf hin, dass der Beschwerdeführer die meisten Geschädigten persönlich kenne und mit dem Privatkläger eine mehrjährige sexuelle Beziehung geführt habe, und dass er angesichts der ihm drohenden empfindlichen Freiheitsstrafe für schwerste Gewalt- und Sexualverbrechen ein erhebliches Motiv habe, auf Gewährspersonen kolludierend Einfluss zu nehmen.
Zwar stellt sich der Beschwerdeführer noch auf den Standpunkt, es sei "ausser Acht zu lassen", dass der Privatkläger Angst vor ihm hat. Damit verkennt er jedoch, dass die Wahrheitsfindung gefährdet erscheinen kann, wenn mutmassliche Opfer von schweren Gewaltverbrechen glaubhaft darlegen, dass sie sich vor dem Beschuldigten fürchten, und dass auch dieser Umstand bei der Prüfung von Verdunkelungsgefahr angemessen mitzuberücksichtigen ist. Darüber hinaus besteht hier ein besonders hohes öffentliches Interesse (sowie ein massives privates Interesse der diversen mutmasslichen Opfer) an der störungsfreien Aufklärung der untersuchten Verbrechen.
Nach dem Gesagten verletzt es das Bundesrecht nicht, wenn die kantonalen Instanzen hier konkrete Anhaltspunkte für ein hohes Kollusionsrisiko derzeit bejahen. Es braucht nicht geprüft zu werden, ob neben dem Haftgrund der Verdunkelungsgefahr noch weitere besondere Haftgründe, etwa Wiederholungsgefahr (Art. 221 Abs. 1 lit. c
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 221 Voraussetzungen - 1 Untersuchungs- und Sicherheitshaft sind nur zulässig, wenn die beschuldigte Person eines Verbrechens oder Vergehens dringend verdächtig ist und ernsthaft zu befürchten ist, dass sie:
1    Untersuchungs- und Sicherheitshaft sind nur zulässig, wenn die beschuldigte Person eines Verbrechens oder Vergehens dringend verdächtig ist und ernsthaft zu befürchten ist, dass sie:
a  sich durch Flucht dem Strafverfahren oder der zu erwartenden Sanktion entzieht;
b  Personen beeinflusst oder auf Beweismittel einwirkt, um so die Wahrheitsfindung zu beeinträchtigen; oder
c  durch Verbrechen oder schwere Vergehen die Sicherheit anderer unmittelbar erheblich gefährdet, nachdem sie bereits früher gleichartige Straftaten verübt hat.
1bis    Untersuchungs- und Sicherheitshaft sind ausnahmsweise zulässig, wenn:
a  die beschuldigte Person dringend verdächtig ist, durch ein Verbrechen oder ein schweres Vergehen die physische, psychische oder sexuelle Integrität einer Person schwer beeinträchtigt zu haben; und
b  die ernsthafte und unmittelbare Gefahr besteht, die beschuldigte Person werde ein gleichartiges, schweres Verbrechen verüben.112
2    Haft ist auch zulässig, wenn die ernsthafte und unmittelbare Gefahr besteht, eine Person werde ihre Drohung, ein schweres Verbrechen auszuführen, wahrmachen.113
StPO), in Frage kämen.

4.4. Zu den oben (E. 4.2) zusammengefassten Erwägungen der Vorinstanz betreffend allfällige Ersatzmassnahmen für strafprozessuale Haft (angefochtener Entscheid, S. 9 f., E. 6.1-6.3) erhebt der Beschwerdeführer keine Einwände. Er bestreitet die Verhältnismässigkeit der strafprozessualen Haft auch nicht unter dem Gesichtspunkt der bisherigen Haftdauer von ca. zwei Jahren und acht Monaten (vgl. Art. 212 Abs. 3
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 212 Grundsätze - 1 Die beschuldigte Person bleibt in Freiheit. Sie darf nur im Rahmen der Bestimmungen dieses Gesetzes freiheitsentziehenden Zwangsmassnahmen unterworfen werden.
1    Die beschuldigte Person bleibt in Freiheit. Sie darf nur im Rahmen der Bestimmungen dieses Gesetzes freiheitsentziehenden Zwangsmassnahmen unterworfen werden.
2    Freiheitsentziehende Zwangsmassnahmen sind aufzuheben, sobald:
a  ihre Voraussetzungen nicht mehr erfüllt sind;
b  die von diesem Gesetz vorgesehene oder von einem Gericht bewilligte Dauer abgelaufen ist; oder
c  Ersatzmassnahmen zum gleichen Ziel führen.
3    Untersuchungs- und Sicherheitshaft dürfen nicht länger dauern als die zu erwartende Freiheitsstrafe.
StPO). Die Ansicht des Obergerichtes, wonach diese noch nicht in grosse Nähe der freiheitsentziehenden Sanktion gerückt ist, die im Falle einer strafrechtlichen Verurteilung in den Hauptanklagepunkten konkret zu erwarten ist, hält denn auch vor dem Bundesrecht stand (vgl. BGE 143 IV 168 E. 5.1; 139 IV 270 E. 3.1; 133 I 168 E. 4.1; 270 E. 3.4.2; je mit Hinweisen).

5.
Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.
Der Beschwerdeführer stellt ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege. Die gesetzlichen Voraussetzungen von Art. 64
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 64 Unentgeltliche Rechtspflege - 1 Das Bundesgericht befreit eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Gerichtskosten und von der Sicherstellung der Parteientschädigung, sofern ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint.
1    Das Bundesgericht befreit eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Gerichtskosten und von der Sicherstellung der Parteientschädigung, sofern ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint.
2    Wenn es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, bestellt das Bundesgericht der Partei einen Anwalt oder eine Anwältin. Der Anwalt oder die Anwältin hat Anspruch auf eine angemessene Entschädigung aus der Gerichtskasse, soweit der Aufwand für die Vertretung nicht aus einer zugesprochenen Parteientschädigung gedeckt werden kann.
3    Über das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege entscheidet die Abteilung in der Besetzung mit drei Richtern oder Richterinnen. Vorbehalten bleiben Fälle, die im vereinfachten Verfahren nach Artikel 108 behandelt werden. Der Instruktionsrichter oder die Instruktionsrichterin kann die unentgeltliche Rechtspflege selbst gewähren, wenn keine Zweifel bestehen, dass die Voraussetzungen erfüllt sind.
4    Die Partei hat der Gerichtskasse Ersatz zu leisten, wenn sie später dazu in der Lage ist.
BGG sind erfüllt, weshalb das Gesuch zu bewilligen ist.

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit auf sie einzutreten ist.

2.
Dem Beschwerdeführer wird die unentgeltliche Rechtspflege gewährt:

2.1. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

2.2. Rechtsanwalt Fabian Wienert wird als unentgeltlicher Rechtsvertreter ernannt und für das bundesgerichtliche Verfahren aus der Bundesgerichtskasse mit einem Honorar von Fr. 1'500.-- (pauschal, inkl. MWST) entschädigt.

3.
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten und dem Obergericht des Kantons Bern, Beschwerdekammer in Strafsachen, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 25. Juli 2022

Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Kneubühler

Der Gerichtsschreiber: Forster