SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 49 Vorrang und Einhaltung des Bundesrechts - 1 Bundesrecht geht entgegenstehendem kantonalem Recht vor. |
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1 | Bundesrecht geht entgegenstehendem kantonalem Recht vor. |
2 | Der Bund wacht über die Einhaltung des Bundesrechts durch die Kantone. |
SR 741.21 Signalisationsverordnung vom 5. September 1979 (SSV) SSV Art. 96 Grundsätze - 1 Untersagt sind Strassenreklamen, welche die Verkehrssicherheit beeinträchtigen könnten, namentlich wenn sie: |
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1 | Untersagt sind Strassenreklamen, welche die Verkehrssicherheit beeinträchtigen könnten, namentlich wenn sie: |
a | das Erkennen anderer Verkehrsteilnehmender erschweren, wie im näheren Bereich von Fussgängerstreifen, Verzweigungen oder Ausfahrten; |
b | die Berechtigten auf den für Fussgänger bestimmten Verkehrsflächen behindern oder gefährden; |
c | mit Signalen oder Markierungen verwechselt werden können; oder |
d | die Wirkung von Signalen oder Markierungen herabsetzen. |
2 | Stets untersagt sind Strassenreklamen: |
a | wenn sie in das Lichtraumprofil der Fahrbahn vorstehen; |
b | auf der Fahrbahn, ausgenommen in Fussgängerzonen; |
c | in Tunneln sowie in Unterführungen ohne Trottoirs; |
d | wenn sie Signale oder wegweisende Elemente enthalten. |
SR 741.21 Signalisationsverordnung vom 5. September 1979 (SSV) SSV Art. 96 Grundsätze - 1 Untersagt sind Strassenreklamen, welche die Verkehrssicherheit beeinträchtigen könnten, namentlich wenn sie: |
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1 | Untersagt sind Strassenreklamen, welche die Verkehrssicherheit beeinträchtigen könnten, namentlich wenn sie: |
a | das Erkennen anderer Verkehrsteilnehmender erschweren, wie im näheren Bereich von Fussgängerstreifen, Verzweigungen oder Ausfahrten; |
b | die Berechtigten auf den für Fussgänger bestimmten Verkehrsflächen behindern oder gefährden; |
c | mit Signalen oder Markierungen verwechselt werden können; oder |
d | die Wirkung von Signalen oder Markierungen herabsetzen. |
2 | Stets untersagt sind Strassenreklamen: |
a | wenn sie in das Lichtraumprofil der Fahrbahn vorstehen; |
b | auf der Fahrbahn, ausgenommen in Fussgängerzonen; |
c | in Tunneln sowie in Unterführungen ohne Trottoirs; |
d | wenn sie Signale oder wegweisende Elemente enthalten. |
SR 741.21 Signalisationsverordnung vom 5. September 1979 (SSV) SSV Art. 96 Grundsätze - 1 Untersagt sind Strassenreklamen, welche die Verkehrssicherheit beeinträchtigen könnten, namentlich wenn sie: |
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1 | Untersagt sind Strassenreklamen, welche die Verkehrssicherheit beeinträchtigen könnten, namentlich wenn sie: |
a | das Erkennen anderer Verkehrsteilnehmender erschweren, wie im näheren Bereich von Fussgängerstreifen, Verzweigungen oder Ausfahrten; |
b | die Berechtigten auf den für Fussgänger bestimmten Verkehrsflächen behindern oder gefährden; |
c | mit Signalen oder Markierungen verwechselt werden können; oder |
d | die Wirkung von Signalen oder Markierungen herabsetzen. |
2 | Stets untersagt sind Strassenreklamen: |
a | wenn sie in das Lichtraumprofil der Fahrbahn vorstehen; |
b | auf der Fahrbahn, ausgenommen in Fussgängerzonen; |
c | in Tunneln sowie in Unterführungen ohne Trottoirs; |
d | wenn sie Signale oder wegweisende Elemente enthalten. |
SR 741.21 Signalisationsverordnung vom 5. September 1979 (SSV) SSV Art. 96 Grundsätze - 1 Untersagt sind Strassenreklamen, welche die Verkehrssicherheit beeinträchtigen könnten, namentlich wenn sie: |
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1 | Untersagt sind Strassenreklamen, welche die Verkehrssicherheit beeinträchtigen könnten, namentlich wenn sie: |
a | das Erkennen anderer Verkehrsteilnehmender erschweren, wie im näheren Bereich von Fussgängerstreifen, Verzweigungen oder Ausfahrten; |
b | die Berechtigten auf den für Fussgänger bestimmten Verkehrsflächen behindern oder gefährden; |
c | mit Signalen oder Markierungen verwechselt werden können; oder |
d | die Wirkung von Signalen oder Markierungen herabsetzen. |
2 | Stets untersagt sind Strassenreklamen: |
a | wenn sie in das Lichtraumprofil der Fahrbahn vorstehen; |
b | auf der Fahrbahn, ausgenommen in Fussgängerzonen; |
c | in Tunneln sowie in Unterführungen ohne Trottoirs; |
d | wenn sie Signale oder wegweisende Elemente enthalten. |
SR 741.21 Signalisationsverordnung vom 5. September 1979 (SSV) SSV Art. 96 Grundsätze - 1 Untersagt sind Strassenreklamen, welche die Verkehrssicherheit beeinträchtigen könnten, namentlich wenn sie: |
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1 | Untersagt sind Strassenreklamen, welche die Verkehrssicherheit beeinträchtigen könnten, namentlich wenn sie: |
a | das Erkennen anderer Verkehrsteilnehmender erschweren, wie im näheren Bereich von Fussgängerstreifen, Verzweigungen oder Ausfahrten; |
b | die Berechtigten auf den für Fussgänger bestimmten Verkehrsflächen behindern oder gefährden; |
c | mit Signalen oder Markierungen verwechselt werden können; oder |
d | die Wirkung von Signalen oder Markierungen herabsetzen. |
2 | Stets untersagt sind Strassenreklamen: |
a | wenn sie in das Lichtraumprofil der Fahrbahn vorstehen; |
b | auf der Fahrbahn, ausgenommen in Fussgängerzonen; |
c | in Tunneln sowie in Unterführungen ohne Trottoirs; |
d | wenn sie Signale oder wegweisende Elemente enthalten. |
SR 741.01 Strassenverkehrsgesetz vom 19. Dezember 1958 (SVG) SVG Art. 106 - 1 Der Bundesrat erlässt die zum Vollzug dieses Gesetzes notwendigen Vorschriften und bezeichnet die zur Durchführung zuständigen eidgenössischen Behörden. Er kann das ASTRA zur Regelung von Einzelheiten ermächtigen.273 |
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1 | Der Bundesrat erlässt die zum Vollzug dieses Gesetzes notwendigen Vorschriften und bezeichnet die zur Durchführung zuständigen eidgenössischen Behörden. Er kann das ASTRA zur Regelung von Einzelheiten ermächtigen.273 |
2 | Im Übrigen führen die Kantone dieses Gesetz durch. Sie treffen die dafür notwendigen Massnahmen und bezeichnen die zuständigen kantonalen Behörden. |
2bis | Der Bundesrat kann das ASTRA ermächtigen, in besonderen Einzelfällen Ausnahmen von Verordnungsbestimmungen zu bewilligen.274 |
3 | Die Kantone bleiben zuständig zum Erlass ergänzender Vorschriften über den Strassenverkehr, ausgenommen für Motorfahrzeuge und Fahrräder sowie für Eisenbahnfahrzeuge. |
4 | Der Bundesrat kann Fragen der Durchführung dieses Gesetzes durch Sachverständige oder Fachkommissionen begutachten lassen. ...275 |
5 | Beim Auftreten neuer technischer Erscheinungen auf dem Gebiete des Strassenverkehrs sowie zur Durchführung zwischenstaatlicher Vereinbarungen kann der Bundesrat die vorläufigen Massnahmen treffen, die sich bis zur gesetzlichen Regelung als notwendig erweisen. |
6 | Für die Personen, die im Genuss der diplomatischen Vorrechte und Befreiungen stehen, kann der Bundesrat die Zuständigkeit der Behörden abweichend regeln und die weiteren Ausnahmen von diesem Gesetz vorsehen, die sich aus den völkerrechtlichen Gepflogenheiten ergeben. |
7 | ...276 |
8 | Der Bundesrat kann Fahrten ausländischer Fahrzeuge verbieten, kontingentieren, der Bewilligungspflicht unterstellen oder andern Beschränkungen unterwerfen, wenn ein ausländischer Staat gegenüber schweizerischen Fahrzeugen und deren Führern solche Massnahmen anordnet oder strengere Verkehrsvorschriften anwendet als für die eigenen Fahrzeuge und deren Führer.277 |
9 | ...278 |
10 | Der Bundesrat kann die Ausführung bestimmter Arbeiten an Fahrzeugen einer Bewilligungspflicht unterstellen, soweit die Verkehrssicherheit oder der Umweltschutz dies erfordern. Er legt die Bewilligungsvoraussetzungen fest und regelt die Aufsicht.279 |
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 49 Vorrang und Einhaltung des Bundesrechts - 1 Bundesrecht geht entgegenstehendem kantonalem Recht vor. |
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1 | Bundesrecht geht entgegenstehendem kantonalem Recht vor. |
2 | Der Bund wacht über die Einhaltung des Bundesrechts durch die Kantone. |
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 82 Strassenverkehr - 1 Der Bund erlässt Vorschriften über den Strassenverkehr. |
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1 | Der Bund erlässt Vorschriften über den Strassenverkehr. |
2 | Er übt die Oberaufsicht über die Strassen von gesamtschweizerischer Bedeutung aus; er kann bestimmen, welche Durchgangsstrassen für den Verkehr offen bleiben müssen. |
3 | Die Benützung öffentlicher Strassen ist gebührenfrei. Die Bundesversammlung kann Ausnahmen bewilligen. |
SR 741.01 Strassenverkehrsgesetz vom 19. Dezember 1958 (SVG) SVG Art. 106 - 1 Der Bundesrat erlässt die zum Vollzug dieses Gesetzes notwendigen Vorschriften und bezeichnet die zur Durchführung zuständigen eidgenössischen Behörden. Er kann das ASTRA zur Regelung von Einzelheiten ermächtigen.273 |
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1 | Der Bundesrat erlässt die zum Vollzug dieses Gesetzes notwendigen Vorschriften und bezeichnet die zur Durchführung zuständigen eidgenössischen Behörden. Er kann das ASTRA zur Regelung von Einzelheiten ermächtigen.273 |
2 | Im Übrigen führen die Kantone dieses Gesetz durch. Sie treffen die dafür notwendigen Massnahmen und bezeichnen die zuständigen kantonalen Behörden. |
2bis | Der Bundesrat kann das ASTRA ermächtigen, in besonderen Einzelfällen Ausnahmen von Verordnungsbestimmungen zu bewilligen.274 |
3 | Die Kantone bleiben zuständig zum Erlass ergänzender Vorschriften über den Strassenverkehr, ausgenommen für Motorfahrzeuge und Fahrräder sowie für Eisenbahnfahrzeuge. |
4 | Der Bundesrat kann Fragen der Durchführung dieses Gesetzes durch Sachverständige oder Fachkommissionen begutachten lassen. ...275 |
5 | Beim Auftreten neuer technischer Erscheinungen auf dem Gebiete des Strassenverkehrs sowie zur Durchführung zwischenstaatlicher Vereinbarungen kann der Bundesrat die vorläufigen Massnahmen treffen, die sich bis zur gesetzlichen Regelung als notwendig erweisen. |
6 | Für die Personen, die im Genuss der diplomatischen Vorrechte und Befreiungen stehen, kann der Bundesrat die Zuständigkeit der Behörden abweichend regeln und die weiteren Ausnahmen von diesem Gesetz vorsehen, die sich aus den völkerrechtlichen Gepflogenheiten ergeben. |
7 | ...276 |
8 | Der Bundesrat kann Fahrten ausländischer Fahrzeuge verbieten, kontingentieren, der Bewilligungspflicht unterstellen oder andern Beschränkungen unterwerfen, wenn ein ausländischer Staat gegenüber schweizerischen Fahrzeugen und deren Führern solche Massnahmen anordnet oder strengere Verkehrsvorschriften anwendet als für die eigenen Fahrzeuge und deren Führer.277 |
9 | ...278 |
10 | Der Bundesrat kann die Ausführung bestimmter Arbeiten an Fahrzeugen einer Bewilligungspflicht unterstellen, soweit die Verkehrssicherheit oder der Umweltschutz dies erfordern. Er legt die Bewilligungsvoraussetzungen fest und regelt die Aufsicht.279 |
SR 741.21 Signalisationsverordnung vom 5. September 1979 (SSV) SSV Art. 100 Ergänzendes Recht - Ergänzende Vorschriften über Strassenreklamen, namentlich zum Schutz des Landschafts- und Ortsbildes, bleiben vorbehalten. |
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 46 Umsetzung des Bundesrechts - 1 Die Kantone setzen das Bundesrecht nach Massgabe von Verfassung und Gesetz um. |
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1 | Die Kantone setzen das Bundesrecht nach Massgabe von Verfassung und Gesetz um. |
2 | Bund und Kantone können miteinander vereinbaren, dass die Kantone bei der Umsetzung von Bundesrecht bestimmte Ziele erreichen und zu diesem Zweck Programme ausführen, die der Bund finanziell unterstützt.10 |
3 | Der Bund belässt den Kantonen möglichst grosse Gestaltungsfreiheit und trägt den kantonalen Besonderheiten Rechnung.11 |
SR 741.01 Strassenverkehrsgesetz vom 19. Dezember 1958 (SVG) SVG Art. 106 - 1 Der Bundesrat erlässt die zum Vollzug dieses Gesetzes notwendigen Vorschriften und bezeichnet die zur Durchführung zuständigen eidgenössischen Behörden. Er kann das ASTRA zur Regelung von Einzelheiten ermächtigen.273 |
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1 | Der Bundesrat erlässt die zum Vollzug dieses Gesetzes notwendigen Vorschriften und bezeichnet die zur Durchführung zuständigen eidgenössischen Behörden. Er kann das ASTRA zur Regelung von Einzelheiten ermächtigen.273 |
2 | Im Übrigen führen die Kantone dieses Gesetz durch. Sie treffen die dafür notwendigen Massnahmen und bezeichnen die zuständigen kantonalen Behörden. |
2bis | Der Bundesrat kann das ASTRA ermächtigen, in besonderen Einzelfällen Ausnahmen von Verordnungsbestimmungen zu bewilligen.274 |
3 | Die Kantone bleiben zuständig zum Erlass ergänzender Vorschriften über den Strassenverkehr, ausgenommen für Motorfahrzeuge und Fahrräder sowie für Eisenbahnfahrzeuge. |
4 | Der Bundesrat kann Fragen der Durchführung dieses Gesetzes durch Sachverständige oder Fachkommissionen begutachten lassen. ...275 |
5 | Beim Auftreten neuer technischer Erscheinungen auf dem Gebiete des Strassenverkehrs sowie zur Durchführung zwischenstaatlicher Vereinbarungen kann der Bundesrat die vorläufigen Massnahmen treffen, die sich bis zur gesetzlichen Regelung als notwendig erweisen. |
6 | Für die Personen, die im Genuss der diplomatischen Vorrechte und Befreiungen stehen, kann der Bundesrat die Zuständigkeit der Behörden abweichend regeln und die weiteren Ausnahmen von diesem Gesetz vorsehen, die sich aus den völkerrechtlichen Gepflogenheiten ergeben. |
7 | ...276 |
8 | Der Bundesrat kann Fahrten ausländischer Fahrzeuge verbieten, kontingentieren, der Bewilligungspflicht unterstellen oder andern Beschränkungen unterwerfen, wenn ein ausländischer Staat gegenüber schweizerischen Fahrzeugen und deren Führern solche Massnahmen anordnet oder strengere Verkehrsvorschriften anwendet als für die eigenen Fahrzeuge und deren Führer.277 |
9 | ...278 |
10 | Der Bundesrat kann die Ausführung bestimmter Arbeiten an Fahrzeugen einer Bewilligungspflicht unterstellen, soweit die Verkehrssicherheit oder der Umweltschutz dies erfordern. Er legt die Bewilligungsvoraussetzungen fest und regelt die Aufsicht.279 |
SR 741.01 Strassenverkehrsgesetz vom 19. Dezember 1958 (SVG) SVG Art. 106 - 1 Der Bundesrat erlässt die zum Vollzug dieses Gesetzes notwendigen Vorschriften und bezeichnet die zur Durchführung zuständigen eidgenössischen Behörden. Er kann das ASTRA zur Regelung von Einzelheiten ermächtigen.273 |
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1 | Der Bundesrat erlässt die zum Vollzug dieses Gesetzes notwendigen Vorschriften und bezeichnet die zur Durchführung zuständigen eidgenössischen Behörden. Er kann das ASTRA zur Regelung von Einzelheiten ermächtigen.273 |
2 | Im Übrigen führen die Kantone dieses Gesetz durch. Sie treffen die dafür notwendigen Massnahmen und bezeichnen die zuständigen kantonalen Behörden. |
2bis | Der Bundesrat kann das ASTRA ermächtigen, in besonderen Einzelfällen Ausnahmen von Verordnungsbestimmungen zu bewilligen.274 |
3 | Die Kantone bleiben zuständig zum Erlass ergänzender Vorschriften über den Strassenverkehr, ausgenommen für Motorfahrzeuge und Fahrräder sowie für Eisenbahnfahrzeuge. |
4 | Der Bundesrat kann Fragen der Durchführung dieses Gesetzes durch Sachverständige oder Fachkommissionen begutachten lassen. ...275 |
5 | Beim Auftreten neuer technischer Erscheinungen auf dem Gebiete des Strassenverkehrs sowie zur Durchführung zwischenstaatlicher Vereinbarungen kann der Bundesrat die vorläufigen Massnahmen treffen, die sich bis zur gesetzlichen Regelung als notwendig erweisen. |
6 | Für die Personen, die im Genuss der diplomatischen Vorrechte und Befreiungen stehen, kann der Bundesrat die Zuständigkeit der Behörden abweichend regeln und die weiteren Ausnahmen von diesem Gesetz vorsehen, die sich aus den völkerrechtlichen Gepflogenheiten ergeben. |
7 | ...276 |
8 | Der Bundesrat kann Fahrten ausländischer Fahrzeuge verbieten, kontingentieren, der Bewilligungspflicht unterstellen oder andern Beschränkungen unterwerfen, wenn ein ausländischer Staat gegenüber schweizerischen Fahrzeugen und deren Führern solche Massnahmen anordnet oder strengere Verkehrsvorschriften anwendet als für die eigenen Fahrzeuge und deren Führer.277 |
9 | ...278 |
10 | Der Bundesrat kann die Ausführung bestimmter Arbeiten an Fahrzeugen einer Bewilligungspflicht unterstellen, soweit die Verkehrssicherheit oder der Umweltschutz dies erfordern. Er legt die Bewilligungsvoraussetzungen fest und regelt die Aufsicht.279 |
SR 741.01 Strassenverkehrsgesetz vom 19. Dezember 1958 (SVG) SVG Art. 3 - 1 Die kantonale Strassenhoheit bleibt im Rahmen des Bundesrechts gewahrt. |
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1 | Die kantonale Strassenhoheit bleibt im Rahmen des Bundesrechts gewahrt. |
2 | Die Kantone sind befugt, für bestimmte Strassen Fahrverbote, Verkehrsbeschränkungen und Anordnungen zur Regelung des Verkehrs zu erlassen. Sie können diese Befugnis den Gemeinden übertragen unter Vorbehalt der Beschwerde an eine kantonale Behörde. |
3 | Der Motorfahrzeug- und Fahrradverkehr kann auf Strassen, die nicht dem allgemeinen Durchgangsverkehr geöffnet sind, vollständig untersagt oder zeitlich beschränkt werden; Fahrten im Dienste des Bundes bleiben jedoch gestattet. ...17 |
4 | Andere Beschränkungen oder Anordnungen können erlassen werden, soweit der Schutz der Bewohner oder gleichermassen Betroffener vor Lärm und Luftverschmutzung, die Beseitigung von Benachteiligungen von Menschen mit Behinderungen, die Sicherheit, die Erleichterung oder die Regelung des Verkehrs, der Schutz der Strasse oder andere in den örtlichen Verhältnissen liegende Gründe dies erfordern.18 Aus solchen Gründen können insbesondere in Wohnquartieren der Verkehr beschränkt und das Parkieren besonders geregelt werden. Die Gemeinden sind zur Beschwerde berechtigt, wenn Verkehrsmassnahmen auf ihrem Gebiet angeordnet werden.19 ...20 21 |
5 | Massnahmen für die übrigen Fahrzeugarten und Strassenbenützer richten sich, soweit sie nicht zur Regelung des Motorfahrzeug- und Fahrradverkehrs erforderlich sind, nach kantonalem Recht. |
6 | In besonderen Fällen kann die Polizei die erforderlichen Massnahmen treffen, namentlich den Verkehr vorübergehend beschränken oder umleiten. |
SR 741.01 Strassenverkehrsgesetz vom 19. Dezember 1958 (SVG) SVG Art. 3 - 1 Die kantonale Strassenhoheit bleibt im Rahmen des Bundesrechts gewahrt. |
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1 | Die kantonale Strassenhoheit bleibt im Rahmen des Bundesrechts gewahrt. |
2 | Die Kantone sind befugt, für bestimmte Strassen Fahrverbote, Verkehrsbeschränkungen und Anordnungen zur Regelung des Verkehrs zu erlassen. Sie können diese Befugnis den Gemeinden übertragen unter Vorbehalt der Beschwerde an eine kantonale Behörde. |
3 | Der Motorfahrzeug- und Fahrradverkehr kann auf Strassen, die nicht dem allgemeinen Durchgangsverkehr geöffnet sind, vollständig untersagt oder zeitlich beschränkt werden; Fahrten im Dienste des Bundes bleiben jedoch gestattet. ...17 |
4 | Andere Beschränkungen oder Anordnungen können erlassen werden, soweit der Schutz der Bewohner oder gleichermassen Betroffener vor Lärm und Luftverschmutzung, die Beseitigung von Benachteiligungen von Menschen mit Behinderungen, die Sicherheit, die Erleichterung oder die Regelung des Verkehrs, der Schutz der Strasse oder andere in den örtlichen Verhältnissen liegende Gründe dies erfordern.18 Aus solchen Gründen können insbesondere in Wohnquartieren der Verkehr beschränkt und das Parkieren besonders geregelt werden. Die Gemeinden sind zur Beschwerde berechtigt, wenn Verkehrsmassnahmen auf ihrem Gebiet angeordnet werden.19 ...20 21 |
5 | Massnahmen für die übrigen Fahrzeugarten und Strassenbenützer richten sich, soweit sie nicht zur Regelung des Motorfahrzeug- und Fahrradverkehrs erforderlich sind, nach kantonalem Recht. |
6 | In besonderen Fällen kann die Polizei die erforderlichen Massnahmen treffen, namentlich den Verkehr vorübergehend beschränken oder umleiten. |
SR 741.21 Signalisationsverordnung vom 5. September 1979 (SSV) SSV Art. 96 Grundsätze - 1 Untersagt sind Strassenreklamen, welche die Verkehrssicherheit beeinträchtigen könnten, namentlich wenn sie: |
|
1 | Untersagt sind Strassenreklamen, welche die Verkehrssicherheit beeinträchtigen könnten, namentlich wenn sie: |
a | das Erkennen anderer Verkehrsteilnehmender erschweren, wie im näheren Bereich von Fussgängerstreifen, Verzweigungen oder Ausfahrten; |
b | die Berechtigten auf den für Fussgänger bestimmten Verkehrsflächen behindern oder gefährden; |
c | mit Signalen oder Markierungen verwechselt werden können; oder |
d | die Wirkung von Signalen oder Markierungen herabsetzen. |
2 | Stets untersagt sind Strassenreklamen: |
a | wenn sie in das Lichtraumprofil der Fahrbahn vorstehen; |
b | auf der Fahrbahn, ausgenommen in Fussgängerzonen; |
c | in Tunneln sowie in Unterführungen ohne Trottoirs; |
d | wenn sie Signale oder wegweisende Elemente enthalten. |
SR 741.01 Strassenverkehrsgesetz vom 19. Dezember 1958 (SVG) SVG Art. 106 - 1 Der Bundesrat erlässt die zum Vollzug dieses Gesetzes notwendigen Vorschriften und bezeichnet die zur Durchführung zuständigen eidgenössischen Behörden. Er kann das ASTRA zur Regelung von Einzelheiten ermächtigen.273 |
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1 | Der Bundesrat erlässt die zum Vollzug dieses Gesetzes notwendigen Vorschriften und bezeichnet die zur Durchführung zuständigen eidgenössischen Behörden. Er kann das ASTRA zur Regelung von Einzelheiten ermächtigen.273 |
2 | Im Übrigen führen die Kantone dieses Gesetz durch. Sie treffen die dafür notwendigen Massnahmen und bezeichnen die zuständigen kantonalen Behörden. |
2bis | Der Bundesrat kann das ASTRA ermächtigen, in besonderen Einzelfällen Ausnahmen von Verordnungsbestimmungen zu bewilligen.274 |
3 | Die Kantone bleiben zuständig zum Erlass ergänzender Vorschriften über den Strassenverkehr, ausgenommen für Motorfahrzeuge und Fahrräder sowie für Eisenbahnfahrzeuge. |
4 | Der Bundesrat kann Fragen der Durchführung dieses Gesetzes durch Sachverständige oder Fachkommissionen begutachten lassen. ...275 |
5 | Beim Auftreten neuer technischer Erscheinungen auf dem Gebiete des Strassenverkehrs sowie zur Durchführung zwischenstaatlicher Vereinbarungen kann der Bundesrat die vorläufigen Massnahmen treffen, die sich bis zur gesetzlichen Regelung als notwendig erweisen. |
6 | Für die Personen, die im Genuss der diplomatischen Vorrechte und Befreiungen stehen, kann der Bundesrat die Zuständigkeit der Behörden abweichend regeln und die weiteren Ausnahmen von diesem Gesetz vorsehen, die sich aus den völkerrechtlichen Gepflogenheiten ergeben. |
7 | ...276 |
8 | Der Bundesrat kann Fahrten ausländischer Fahrzeuge verbieten, kontingentieren, der Bewilligungspflicht unterstellen oder andern Beschränkungen unterwerfen, wenn ein ausländischer Staat gegenüber schweizerischen Fahrzeugen und deren Führern solche Massnahmen anordnet oder strengere Verkehrsvorschriften anwendet als für die eigenen Fahrzeuge und deren Führer.277 |
9 | ...278 |
10 | Der Bundesrat kann die Ausführung bestimmter Arbeiten an Fahrzeugen einer Bewilligungspflicht unterstellen, soweit die Verkehrssicherheit oder der Umweltschutz dies erfordern. Er legt die Bewilligungsvoraussetzungen fest und regelt die Aufsicht.279 |
SR 741.21 Signalisationsverordnung vom 5. September 1979 (SSV) SSV Art. 96 Grundsätze - 1 Untersagt sind Strassenreklamen, welche die Verkehrssicherheit beeinträchtigen könnten, namentlich wenn sie: |
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1 | Untersagt sind Strassenreklamen, welche die Verkehrssicherheit beeinträchtigen könnten, namentlich wenn sie: |
a | das Erkennen anderer Verkehrsteilnehmender erschweren, wie im näheren Bereich von Fussgängerstreifen, Verzweigungen oder Ausfahrten; |
b | die Berechtigten auf den für Fussgänger bestimmten Verkehrsflächen behindern oder gefährden; |
c | mit Signalen oder Markierungen verwechselt werden können; oder |
d | die Wirkung von Signalen oder Markierungen herabsetzen. |
2 | Stets untersagt sind Strassenreklamen: |
a | wenn sie in das Lichtraumprofil der Fahrbahn vorstehen; |
b | auf der Fahrbahn, ausgenommen in Fussgängerzonen; |
c | in Tunneln sowie in Unterführungen ohne Trottoirs; |
d | wenn sie Signale oder wegweisende Elemente enthalten. |
SR 741.21 Signalisationsverordnung vom 5. September 1979 (SSV) SSV Art. 96 Grundsätze - 1 Untersagt sind Strassenreklamen, welche die Verkehrssicherheit beeinträchtigen könnten, namentlich wenn sie: |
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1 | Untersagt sind Strassenreklamen, welche die Verkehrssicherheit beeinträchtigen könnten, namentlich wenn sie: |
a | das Erkennen anderer Verkehrsteilnehmender erschweren, wie im näheren Bereich von Fussgängerstreifen, Verzweigungen oder Ausfahrten; |
b | die Berechtigten auf den für Fussgänger bestimmten Verkehrsflächen behindern oder gefährden; |
c | mit Signalen oder Markierungen verwechselt werden können; oder |
d | die Wirkung von Signalen oder Markierungen herabsetzen. |
2 | Stets untersagt sind Strassenreklamen: |
a | wenn sie in das Lichtraumprofil der Fahrbahn vorstehen; |
b | auf der Fahrbahn, ausgenommen in Fussgängerzonen; |
c | in Tunneln sowie in Unterführungen ohne Trottoirs; |
d | wenn sie Signale oder wegweisende Elemente enthalten. |
SR 741.21 Signalisationsverordnung vom 5. September 1979 (SSV) SSV Art. 96 Grundsätze - 1 Untersagt sind Strassenreklamen, welche die Verkehrssicherheit beeinträchtigen könnten, namentlich wenn sie: |
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1 | Untersagt sind Strassenreklamen, welche die Verkehrssicherheit beeinträchtigen könnten, namentlich wenn sie: |
a | das Erkennen anderer Verkehrsteilnehmender erschweren, wie im näheren Bereich von Fussgängerstreifen, Verzweigungen oder Ausfahrten; |
b | die Berechtigten auf den für Fussgänger bestimmten Verkehrsflächen behindern oder gefährden; |
c | mit Signalen oder Markierungen verwechselt werden können; oder |
d | die Wirkung von Signalen oder Markierungen herabsetzen. |
2 | Stets untersagt sind Strassenreklamen: |
a | wenn sie in das Lichtraumprofil der Fahrbahn vorstehen; |
b | auf der Fahrbahn, ausgenommen in Fussgängerzonen; |
c | in Tunneln sowie in Unterführungen ohne Trottoirs; |
d | wenn sie Signale oder wegweisende Elemente enthalten. |
SR 741.21 Signalisationsverordnung vom 5. September 1979 (SSV) SSV Art. 96 Grundsätze - 1 Untersagt sind Strassenreklamen, welche die Verkehrssicherheit beeinträchtigen könnten, namentlich wenn sie: |
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1 | Untersagt sind Strassenreklamen, welche die Verkehrssicherheit beeinträchtigen könnten, namentlich wenn sie: |
a | das Erkennen anderer Verkehrsteilnehmender erschweren, wie im näheren Bereich von Fussgängerstreifen, Verzweigungen oder Ausfahrten; |
b | die Berechtigten auf den für Fussgänger bestimmten Verkehrsflächen behindern oder gefährden; |
c | mit Signalen oder Markierungen verwechselt werden können; oder |
d | die Wirkung von Signalen oder Markierungen herabsetzen. |
2 | Stets untersagt sind Strassenreklamen: |
a | wenn sie in das Lichtraumprofil der Fahrbahn vorstehen; |
b | auf der Fahrbahn, ausgenommen in Fussgängerzonen; |
c | in Tunneln sowie in Unterführungen ohne Trottoirs; |
d | wenn sie Signale oder wegweisende Elemente enthalten. |
SR 741.21 Signalisationsverordnung vom 5. September 1979 (SSV) SSV Art. 96 Grundsätze - 1 Untersagt sind Strassenreklamen, welche die Verkehrssicherheit beeinträchtigen könnten, namentlich wenn sie: |
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1 | Untersagt sind Strassenreklamen, welche die Verkehrssicherheit beeinträchtigen könnten, namentlich wenn sie: |
a | das Erkennen anderer Verkehrsteilnehmender erschweren, wie im näheren Bereich von Fussgängerstreifen, Verzweigungen oder Ausfahrten; |
b | die Berechtigten auf den für Fussgänger bestimmten Verkehrsflächen behindern oder gefährden; |
c | mit Signalen oder Markierungen verwechselt werden können; oder |
d | die Wirkung von Signalen oder Markierungen herabsetzen. |
2 | Stets untersagt sind Strassenreklamen: |
a | wenn sie in das Lichtraumprofil der Fahrbahn vorstehen; |
b | auf der Fahrbahn, ausgenommen in Fussgängerzonen; |
c | in Tunneln sowie in Unterführungen ohne Trottoirs; |
d | wenn sie Signale oder wegweisende Elemente enthalten. |
SR 741.21 Signalisationsverordnung vom 5. September 1979 (SSV) SSV Art. 96 Grundsätze - 1 Untersagt sind Strassenreklamen, welche die Verkehrssicherheit beeinträchtigen könnten, namentlich wenn sie: |
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1 | Untersagt sind Strassenreklamen, welche die Verkehrssicherheit beeinträchtigen könnten, namentlich wenn sie: |
a | das Erkennen anderer Verkehrsteilnehmender erschweren, wie im näheren Bereich von Fussgängerstreifen, Verzweigungen oder Ausfahrten; |
b | die Berechtigten auf den für Fussgänger bestimmten Verkehrsflächen behindern oder gefährden; |
c | mit Signalen oder Markierungen verwechselt werden können; oder |
d | die Wirkung von Signalen oder Markierungen herabsetzen. |
2 | Stets untersagt sind Strassenreklamen: |
a | wenn sie in das Lichtraumprofil der Fahrbahn vorstehen; |
b | auf der Fahrbahn, ausgenommen in Fussgängerzonen; |
c | in Tunneln sowie in Unterführungen ohne Trottoirs; |
d | wenn sie Signale oder wegweisende Elemente enthalten. |
SR 741.21 Signalisationsverordnung vom 5. September 1979 (SSV) SSV Art. 96 Grundsätze - 1 Untersagt sind Strassenreklamen, welche die Verkehrssicherheit beeinträchtigen könnten, namentlich wenn sie: |
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1 | Untersagt sind Strassenreklamen, welche die Verkehrssicherheit beeinträchtigen könnten, namentlich wenn sie: |
a | das Erkennen anderer Verkehrsteilnehmender erschweren, wie im näheren Bereich von Fussgängerstreifen, Verzweigungen oder Ausfahrten; |
b | die Berechtigten auf den für Fussgänger bestimmten Verkehrsflächen behindern oder gefährden; |
c | mit Signalen oder Markierungen verwechselt werden können; oder |
d | die Wirkung von Signalen oder Markierungen herabsetzen. |
2 | Stets untersagt sind Strassenreklamen: |
a | wenn sie in das Lichtraumprofil der Fahrbahn vorstehen; |
b | auf der Fahrbahn, ausgenommen in Fussgängerzonen; |
c | in Tunneln sowie in Unterführungen ohne Trottoirs; |
d | wenn sie Signale oder wegweisende Elemente enthalten. |
SR 741.21 Signalisationsverordnung vom 5. September 1979 (SSV) SSV Art. 96 Grundsätze - 1 Untersagt sind Strassenreklamen, welche die Verkehrssicherheit beeinträchtigen könnten, namentlich wenn sie: |
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1 | Untersagt sind Strassenreklamen, welche die Verkehrssicherheit beeinträchtigen könnten, namentlich wenn sie: |
a | das Erkennen anderer Verkehrsteilnehmender erschweren, wie im näheren Bereich von Fussgängerstreifen, Verzweigungen oder Ausfahrten; |
b | die Berechtigten auf den für Fussgänger bestimmten Verkehrsflächen behindern oder gefährden; |
c | mit Signalen oder Markierungen verwechselt werden können; oder |
d | die Wirkung von Signalen oder Markierungen herabsetzen. |
2 | Stets untersagt sind Strassenreklamen: |
a | wenn sie in das Lichtraumprofil der Fahrbahn vorstehen; |
b | auf der Fahrbahn, ausgenommen in Fussgängerzonen; |
c | in Tunneln sowie in Unterführungen ohne Trottoirs; |
d | wenn sie Signale oder wegweisende Elemente enthalten. |
SR 741.21 Signalisationsverordnung vom 5. September 1979 (SSV) SSV Art. 96 Grundsätze - 1 Untersagt sind Strassenreklamen, welche die Verkehrssicherheit beeinträchtigen könnten, namentlich wenn sie: |
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1 | Untersagt sind Strassenreklamen, welche die Verkehrssicherheit beeinträchtigen könnten, namentlich wenn sie: |
a | das Erkennen anderer Verkehrsteilnehmender erschweren, wie im näheren Bereich von Fussgängerstreifen, Verzweigungen oder Ausfahrten; |
b | die Berechtigten auf den für Fussgänger bestimmten Verkehrsflächen behindern oder gefährden; |
c | mit Signalen oder Markierungen verwechselt werden können; oder |
d | die Wirkung von Signalen oder Markierungen herabsetzen. |
2 | Stets untersagt sind Strassenreklamen: |
a | wenn sie in das Lichtraumprofil der Fahrbahn vorstehen; |
b | auf der Fahrbahn, ausgenommen in Fussgängerzonen; |
c | in Tunneln sowie in Unterführungen ohne Trottoirs; |
d | wenn sie Signale oder wegweisende Elemente enthalten. |
SR 741.21 Signalisationsverordnung vom 5. September 1979 (SSV) SSV Art. 96 Grundsätze - 1 Untersagt sind Strassenreklamen, welche die Verkehrssicherheit beeinträchtigen könnten, namentlich wenn sie: |
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1 | Untersagt sind Strassenreklamen, welche die Verkehrssicherheit beeinträchtigen könnten, namentlich wenn sie: |
a | das Erkennen anderer Verkehrsteilnehmender erschweren, wie im näheren Bereich von Fussgängerstreifen, Verzweigungen oder Ausfahrten; |
b | die Berechtigten auf den für Fussgänger bestimmten Verkehrsflächen behindern oder gefährden; |
c | mit Signalen oder Markierungen verwechselt werden können; oder |
d | die Wirkung von Signalen oder Markierungen herabsetzen. |
2 | Stets untersagt sind Strassenreklamen: |
a | wenn sie in das Lichtraumprofil der Fahrbahn vorstehen; |
b | auf der Fahrbahn, ausgenommen in Fussgängerzonen; |
c | in Tunneln sowie in Unterführungen ohne Trottoirs; |
d | wenn sie Signale oder wegweisende Elemente enthalten. |
SR 741.21 Signalisationsverordnung vom 5. September 1979 (SSV) SSV Art. 96 Grundsätze - 1 Untersagt sind Strassenreklamen, welche die Verkehrssicherheit beeinträchtigen könnten, namentlich wenn sie: |
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1 | Untersagt sind Strassenreklamen, welche die Verkehrssicherheit beeinträchtigen könnten, namentlich wenn sie: |
a | das Erkennen anderer Verkehrsteilnehmender erschweren, wie im näheren Bereich von Fussgängerstreifen, Verzweigungen oder Ausfahrten; |
b | die Berechtigten auf den für Fussgänger bestimmten Verkehrsflächen behindern oder gefährden; |
c | mit Signalen oder Markierungen verwechselt werden können; oder |
d | die Wirkung von Signalen oder Markierungen herabsetzen. |
2 | Stets untersagt sind Strassenreklamen: |
a | wenn sie in das Lichtraumprofil der Fahrbahn vorstehen; |
b | auf der Fahrbahn, ausgenommen in Fussgängerzonen; |
c | in Tunneln sowie in Unterführungen ohne Trottoirs; |
d | wenn sie Signale oder wegweisende Elemente enthalten. |
SR 741.21 Signalisationsverordnung vom 5. September 1979 (SSV) SSV Art. 96 Grundsätze - 1 Untersagt sind Strassenreklamen, welche die Verkehrssicherheit beeinträchtigen könnten, namentlich wenn sie: |
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1 | Untersagt sind Strassenreklamen, welche die Verkehrssicherheit beeinträchtigen könnten, namentlich wenn sie: |
a | das Erkennen anderer Verkehrsteilnehmender erschweren, wie im näheren Bereich von Fussgängerstreifen, Verzweigungen oder Ausfahrten; |
b | die Berechtigten auf den für Fussgänger bestimmten Verkehrsflächen behindern oder gefährden; |
c | mit Signalen oder Markierungen verwechselt werden können; oder |
d | die Wirkung von Signalen oder Markierungen herabsetzen. |
2 | Stets untersagt sind Strassenreklamen: |
a | wenn sie in das Lichtraumprofil der Fahrbahn vorstehen; |
b | auf der Fahrbahn, ausgenommen in Fussgängerzonen; |
c | in Tunneln sowie in Unterführungen ohne Trottoirs; |
d | wenn sie Signale oder wegweisende Elemente enthalten. |
SR 741.21 Signalisationsverordnung vom 5. September 1979 (SSV) SSV Art. 96 Grundsätze - 1 Untersagt sind Strassenreklamen, welche die Verkehrssicherheit beeinträchtigen könnten, namentlich wenn sie: |
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1 | Untersagt sind Strassenreklamen, welche die Verkehrssicherheit beeinträchtigen könnten, namentlich wenn sie: |
a | das Erkennen anderer Verkehrsteilnehmender erschweren, wie im näheren Bereich von Fussgängerstreifen, Verzweigungen oder Ausfahrten; |
b | die Berechtigten auf den für Fussgänger bestimmten Verkehrsflächen behindern oder gefährden; |
c | mit Signalen oder Markierungen verwechselt werden können; oder |
d | die Wirkung von Signalen oder Markierungen herabsetzen. |
2 | Stets untersagt sind Strassenreklamen: |
a | wenn sie in das Lichtraumprofil der Fahrbahn vorstehen; |
b | auf der Fahrbahn, ausgenommen in Fussgängerzonen; |
c | in Tunneln sowie in Unterführungen ohne Trottoirs; |
d | wenn sie Signale oder wegweisende Elemente enthalten. |
SR 741.21 Signalisationsverordnung vom 5. September 1979 (SSV) SSV Art. 96 Grundsätze - 1 Untersagt sind Strassenreklamen, welche die Verkehrssicherheit beeinträchtigen könnten, namentlich wenn sie: |
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1 | Untersagt sind Strassenreklamen, welche die Verkehrssicherheit beeinträchtigen könnten, namentlich wenn sie: |
a | das Erkennen anderer Verkehrsteilnehmender erschweren, wie im näheren Bereich von Fussgängerstreifen, Verzweigungen oder Ausfahrten; |
b | die Berechtigten auf den für Fussgänger bestimmten Verkehrsflächen behindern oder gefährden; |
c | mit Signalen oder Markierungen verwechselt werden können; oder |
d | die Wirkung von Signalen oder Markierungen herabsetzen. |
2 | Stets untersagt sind Strassenreklamen: |
a | wenn sie in das Lichtraumprofil der Fahrbahn vorstehen; |
b | auf der Fahrbahn, ausgenommen in Fussgängerzonen; |
c | in Tunneln sowie in Unterführungen ohne Trottoirs; |
d | wenn sie Signale oder wegweisende Elemente enthalten. |
SR 741.21 Signalisationsverordnung vom 5. September 1979 (SSV) SSV Art. 96 Grundsätze - 1 Untersagt sind Strassenreklamen, welche die Verkehrssicherheit beeinträchtigen könnten, namentlich wenn sie: |
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1 | Untersagt sind Strassenreklamen, welche die Verkehrssicherheit beeinträchtigen könnten, namentlich wenn sie: |
a | das Erkennen anderer Verkehrsteilnehmender erschweren, wie im näheren Bereich von Fussgängerstreifen, Verzweigungen oder Ausfahrten; |
b | die Berechtigten auf den für Fussgänger bestimmten Verkehrsflächen behindern oder gefährden; |
c | mit Signalen oder Markierungen verwechselt werden können; oder |
d | die Wirkung von Signalen oder Markierungen herabsetzen. |
2 | Stets untersagt sind Strassenreklamen: |
a | wenn sie in das Lichtraumprofil der Fahrbahn vorstehen; |
b | auf der Fahrbahn, ausgenommen in Fussgängerzonen; |
c | in Tunneln sowie in Unterführungen ohne Trottoirs; |
d | wenn sie Signale oder wegweisende Elemente enthalten. |
SR 741.21 Signalisationsverordnung vom 5. September 1979 (SSV) SSV Art. 100 Ergänzendes Recht - Ergänzende Vorschriften über Strassenreklamen, namentlich zum Schutz des Landschafts- und Ortsbildes, bleiben vorbehalten. |
SR 741.21 Signalisationsverordnung vom 5. September 1979 (SSV) SSV Art. 115 Anwendung der Verordnung, Ausnahmen - 1 Das UVEK kann Weisungen für die Ausführung, Ausgestaltung und Anbringung von Signalen, Markierungen, Leiteinrichtungen, Strassenreklamen und dergleichen erlassen sowie diese und technische Normen als rechtsverbindlich erklären. |
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1 | Das UVEK kann Weisungen für die Ausführung, Ausgestaltung und Anbringung von Signalen, Markierungen, Leiteinrichtungen, Strassenreklamen und dergleichen erlassen sowie diese und technische Normen als rechtsverbindlich erklären. |
2 | Das ASTRA kann für die Anwendung dieser Verordnung Weisungen erlassen. In besonderen Fällen kann es Abweichungen von einzelnen Bestimmungen gestatten und veränderte Symbole sowie versuchsweise neue Symbole, Signale und Markierungen bewilligen, ebenso Tafeln für Flussnamen, Wanderwege und dergleichen. |
3 | Das ASTRA kann Verbände des Strassenverkehrs oder andere Organisationen zur Signalisation von Flussnamen, Wanderwegen, Zeltplätzen, Telefonstationen und dergleichen ermächtigen. Die Signale dürfen nur nach den Weisungen der Behörde aufgestellt werden. |
SR 741.21 Signalisationsverordnung vom 5. September 1979 (SSV) SSV Art. 115 Anwendung der Verordnung, Ausnahmen - 1 Das UVEK kann Weisungen für die Ausführung, Ausgestaltung und Anbringung von Signalen, Markierungen, Leiteinrichtungen, Strassenreklamen und dergleichen erlassen sowie diese und technische Normen als rechtsverbindlich erklären. |
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1 | Das UVEK kann Weisungen für die Ausführung, Ausgestaltung und Anbringung von Signalen, Markierungen, Leiteinrichtungen, Strassenreklamen und dergleichen erlassen sowie diese und technische Normen als rechtsverbindlich erklären. |
2 | Das ASTRA kann für die Anwendung dieser Verordnung Weisungen erlassen. In besonderen Fällen kann es Abweichungen von einzelnen Bestimmungen gestatten und veränderte Symbole sowie versuchsweise neue Symbole, Signale und Markierungen bewilligen, ebenso Tafeln für Flussnamen, Wanderwege und dergleichen. |
3 | Das ASTRA kann Verbände des Strassenverkehrs oder andere Organisationen zur Signalisation von Flussnamen, Wanderwegen, Zeltplätzen, Telefonstationen und dergleichen ermächtigen. Die Signale dürfen nur nach den Weisungen der Behörde aufgestellt werden. |
SR 741.21 Signalisationsverordnung vom 5. September 1979 (SSV) SSV Art. 96 Grundsätze - 1 Untersagt sind Strassenreklamen, welche die Verkehrssicherheit beeinträchtigen könnten, namentlich wenn sie: |
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1 | Untersagt sind Strassenreklamen, welche die Verkehrssicherheit beeinträchtigen könnten, namentlich wenn sie: |
a | das Erkennen anderer Verkehrsteilnehmender erschweren, wie im näheren Bereich von Fussgängerstreifen, Verzweigungen oder Ausfahrten; |
b | die Berechtigten auf den für Fussgänger bestimmten Verkehrsflächen behindern oder gefährden; |
c | mit Signalen oder Markierungen verwechselt werden können; oder |
d | die Wirkung von Signalen oder Markierungen herabsetzen. |
2 | Stets untersagt sind Strassenreklamen: |
a | wenn sie in das Lichtraumprofil der Fahrbahn vorstehen; |
b | auf der Fahrbahn, ausgenommen in Fussgängerzonen; |
c | in Tunneln sowie in Unterführungen ohne Trottoirs; |
d | wenn sie Signale oder wegweisende Elemente enthalten. |
SR 741.21 Signalisationsverordnung vom 5. September 1979 (SSV) SSV Art. 96 Grundsätze - 1 Untersagt sind Strassenreklamen, welche die Verkehrssicherheit beeinträchtigen könnten, namentlich wenn sie: |
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1 | Untersagt sind Strassenreklamen, welche die Verkehrssicherheit beeinträchtigen könnten, namentlich wenn sie: |
a | das Erkennen anderer Verkehrsteilnehmender erschweren, wie im näheren Bereich von Fussgängerstreifen, Verzweigungen oder Ausfahrten; |
b | die Berechtigten auf den für Fussgänger bestimmten Verkehrsflächen behindern oder gefährden; |
c | mit Signalen oder Markierungen verwechselt werden können; oder |
d | die Wirkung von Signalen oder Markierungen herabsetzen. |
2 | Stets untersagt sind Strassenreklamen: |
a | wenn sie in das Lichtraumprofil der Fahrbahn vorstehen; |
b | auf der Fahrbahn, ausgenommen in Fussgängerzonen; |
c | in Tunneln sowie in Unterführungen ohne Trottoirs; |
d | wenn sie Signale oder wegweisende Elemente enthalten. |
SR 741.21 Signalisationsverordnung vom 5. September 1979 (SSV) SSV Art. 96 Grundsätze - 1 Untersagt sind Strassenreklamen, welche die Verkehrssicherheit beeinträchtigen könnten, namentlich wenn sie: |
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1 | Untersagt sind Strassenreklamen, welche die Verkehrssicherheit beeinträchtigen könnten, namentlich wenn sie: |
a | das Erkennen anderer Verkehrsteilnehmender erschweren, wie im näheren Bereich von Fussgängerstreifen, Verzweigungen oder Ausfahrten; |
b | die Berechtigten auf den für Fussgänger bestimmten Verkehrsflächen behindern oder gefährden; |
c | mit Signalen oder Markierungen verwechselt werden können; oder |
d | die Wirkung von Signalen oder Markierungen herabsetzen. |
2 | Stets untersagt sind Strassenreklamen: |
a | wenn sie in das Lichtraumprofil der Fahrbahn vorstehen; |
b | auf der Fahrbahn, ausgenommen in Fussgängerzonen; |
c | in Tunneln sowie in Unterführungen ohne Trottoirs; |
d | wenn sie Signale oder wegweisende Elemente enthalten. |
SR 741.01 Strassenverkehrsgesetz vom 19. Dezember 1958 (SVG) SVG Art. 106 - 1 Der Bundesrat erlässt die zum Vollzug dieses Gesetzes notwendigen Vorschriften und bezeichnet die zur Durchführung zuständigen eidgenössischen Behörden. Er kann das ASTRA zur Regelung von Einzelheiten ermächtigen.273 |
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1 | Der Bundesrat erlässt die zum Vollzug dieses Gesetzes notwendigen Vorschriften und bezeichnet die zur Durchführung zuständigen eidgenössischen Behörden. Er kann das ASTRA zur Regelung von Einzelheiten ermächtigen.273 |
2 | Im Übrigen führen die Kantone dieses Gesetz durch. Sie treffen die dafür notwendigen Massnahmen und bezeichnen die zuständigen kantonalen Behörden. |
2bis | Der Bundesrat kann das ASTRA ermächtigen, in besonderen Einzelfällen Ausnahmen von Verordnungsbestimmungen zu bewilligen.274 |
3 | Die Kantone bleiben zuständig zum Erlass ergänzender Vorschriften über den Strassenverkehr, ausgenommen für Motorfahrzeuge und Fahrräder sowie für Eisenbahnfahrzeuge. |
4 | Der Bundesrat kann Fragen der Durchführung dieses Gesetzes durch Sachverständige oder Fachkommissionen begutachten lassen. ...275 |
5 | Beim Auftreten neuer technischer Erscheinungen auf dem Gebiete des Strassenverkehrs sowie zur Durchführung zwischenstaatlicher Vereinbarungen kann der Bundesrat die vorläufigen Massnahmen treffen, die sich bis zur gesetzlichen Regelung als notwendig erweisen. |
6 | Für die Personen, die im Genuss der diplomatischen Vorrechte und Befreiungen stehen, kann der Bundesrat die Zuständigkeit der Behörden abweichend regeln und die weiteren Ausnahmen von diesem Gesetz vorsehen, die sich aus den völkerrechtlichen Gepflogenheiten ergeben. |
7 | ...276 |
8 | Der Bundesrat kann Fahrten ausländischer Fahrzeuge verbieten, kontingentieren, der Bewilligungspflicht unterstellen oder andern Beschränkungen unterwerfen, wenn ein ausländischer Staat gegenüber schweizerischen Fahrzeugen und deren Führern solche Massnahmen anordnet oder strengere Verkehrsvorschriften anwendet als für die eigenen Fahrzeuge und deren Führer.277 |
9 | ...278 |
10 | Der Bundesrat kann die Ausführung bestimmter Arbeiten an Fahrzeugen einer Bewilligungspflicht unterstellen, soweit die Verkehrssicherheit oder der Umweltschutz dies erfordern. Er legt die Bewilligungsvoraussetzungen fest und regelt die Aufsicht.279 |
SR 741.21 Signalisationsverordnung vom 5. September 1979 (SSV) SSV Art. 100 Ergänzendes Recht - Ergänzende Vorschriften über Strassenreklamen, namentlich zum Schutz des Landschafts- und Ortsbildes, bleiben vorbehalten. |
SR 741.21 Signalisationsverordnung vom 5. September 1979 (SSV) SSV Art. 96 Grundsätze - 1 Untersagt sind Strassenreklamen, welche die Verkehrssicherheit beeinträchtigen könnten, namentlich wenn sie: |
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1 | Untersagt sind Strassenreklamen, welche die Verkehrssicherheit beeinträchtigen könnten, namentlich wenn sie: |
a | das Erkennen anderer Verkehrsteilnehmender erschweren, wie im näheren Bereich von Fussgängerstreifen, Verzweigungen oder Ausfahrten; |
b | die Berechtigten auf den für Fussgänger bestimmten Verkehrsflächen behindern oder gefährden; |
c | mit Signalen oder Markierungen verwechselt werden können; oder |
d | die Wirkung von Signalen oder Markierungen herabsetzen. |
2 | Stets untersagt sind Strassenreklamen: |
a | wenn sie in das Lichtraumprofil der Fahrbahn vorstehen; |
b | auf der Fahrbahn, ausgenommen in Fussgängerzonen; |
c | in Tunneln sowie in Unterführungen ohne Trottoirs; |
d | wenn sie Signale oder wegweisende Elemente enthalten. |
SR 741.21 Signalisationsverordnung vom 5. September 1979 (SSV) SSV Art. 100 Ergänzendes Recht - Ergänzende Vorschriften über Strassenreklamen, namentlich zum Schutz des Landschafts- und Ortsbildes, bleiben vorbehalten. |
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 49 Vorrang und Einhaltung des Bundesrechts - 1 Bundesrecht geht entgegenstehendem kantonalem Recht vor. |
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1 | Bundesrecht geht entgegenstehendem kantonalem Recht vor. |
2 | Der Bund wacht über die Einhaltung des Bundesrechts durch die Kantone. |
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 49 Vorrang und Einhaltung des Bundesrechts - 1 Bundesrecht geht entgegenstehendem kantonalem Recht vor. |
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1 | Bundesrecht geht entgegenstehendem kantonalem Recht vor. |
2 | Der Bund wacht über die Einhaltung des Bundesrechts durch die Kantone. |
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 49 Vorrang und Einhaltung des Bundesrechts - 1 Bundesrecht geht entgegenstehendem kantonalem Recht vor. |
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1 | Bundesrecht geht entgegenstehendem kantonalem Recht vor. |
2 | Der Bund wacht über die Einhaltung des Bundesrechts durch die Kantone. |
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 49 Vorrang und Einhaltung des Bundesrechts - 1 Bundesrecht geht entgegenstehendem kantonalem Recht vor. |
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1 | Bundesrecht geht entgegenstehendem kantonalem Recht vor. |
2 | Der Bund wacht über die Einhaltung des Bundesrechts durch die Kantone. |
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 49 Vorrang und Einhaltung des Bundesrechts - 1 Bundesrecht geht entgegenstehendem kantonalem Recht vor. |
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1 | Bundesrecht geht entgegenstehendem kantonalem Recht vor. |
2 | Der Bund wacht über die Einhaltung des Bundesrechts durch die Kantone. |