Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
1C 538/2011

Urteil vom 25. Juni 2012
I. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Fonjallaz, Präsident,
Bundesrichter Aemisegger, Chaix,
Gerichtsschreiberin Gerber.

Verfahrensbeteiligte
X.________, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Daniel Hoffet,

gegen

Y.________, Beschwerdegegner, vertreten durch Fürsprecher Marc Renggli,

Einwohnergemeinde Rüti bei Büren, Baubewilligungsbehörde, Bachstrasse 4,
3295 Rüti bei Büren,
Bau-, Verkehrs- und Energiedirektion des Kantons Bern, Rechtsamt, Reiterstrasse 11, 3011 Bern.

Gegenstand
Benützungsverbot für das Halten von mehr als drei Hunden in der Wohnzone; Baubewilligungspflicht,

Beschwerde gegen das Urteil vom 28. Oktober 2011
des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern, Verwaltungsrechtliche Abteilung.

Sachverhalt:

A.
X.________ bewohnt die in der Wohnzone gelegene Liegenschaft Sandgasse 39 in Rüti bei Büren (Parzelle Nr. 585).
Seit anfangs 2009 betreibt er dort den Hundebetreuungsdienst "Kusi's Hundeplausch". Neben zwei eigenen Hunden betreut er im Wohnhaus und im Freien bis zu sieben fremde Hunde. Für Spezialfälle (ängstliche, aggressive oder sehr dominante Hunde) bietet er eine Rudeltherapie an, bei der die Tiere bis zu sechs Wochen im Rudel aufgenommen und von diesem sozialisiert werden.

B.
Am 21. September 2010 veranlasste die Einwohnergemeinde Rüti bei Büren für das Vorhaben "Kusi's Hundeplausch - Hundetraining/-ausbildung" eine Baupublikation im Anzeiger Amt Büren. Gegen das Vorhaben erhob unter anderem Y.________ Einsprache (Eigentümer der Nachbarparzelle Kat.-Nr. 547).
Mit Verfügung vom 29. November 2010 erteilte die Gemeinde den Bauabschlag, verfügte ein Benützungsverbot und ordnete an, die "Hundepension Kusi's Hundeplausch" sei innert sechs Monaten ab Rechtskraft der Verfügung an einen anderen Standort ausserhalb der Zonen mit Wohnnutzung zu verlegen und zu betreiben.

C.
Dagegen erhob X.________ am 28. Dezember 2010 Beschwerde bei der Bau-, Verkehrs- und Energiedirektion des Kantons Bern (BVE). Diese hiess das Rechtsmittel am 5. Mai 2011 teilweise gut und hob den Bauabschlag bzw. das Baubewilligungsverfahren auf, weil der Beschwerdeführer nie ein Baugesuch eingereicht habe. Allerdings sei die umstrittene Hundehaltung in der Wohnzone zonenwidrig; eine Ausnahmebewilligung könne nicht erteilt werden. Die BVE verfügte daher ein Benützungsverbot für die gewerbsmässige Hundehaltung sowie die hobbymässige Hundehaltung von mehr als drei Hunden auf Parzelle Nr. 585 an der Sandgasse 39; dieses sei innert 6 Monaten nach Rechtskraft des Entscheides umzusetzen.

D.
Dagegen erhob X.________ am 1. Juni 2011 Beschwerde an das Verwaltungsgericht des Kantons Bern. Er beantragte, es sei festzustellen, dass kein baubewilligungspflichtiger Sachverhalt vorliege und die Tierhaltung gemäss Konzept "Kusi's Hundeplausch" mit Haltung von maximal neun Hunden in der Liegenschaft Sandgasse 39 zonenkonform sei. Eventuell sei ihm eine entsprechende Bewilligung zu erteilen. Subeventuell sei die angesetzte Frist zur Reduktion der Hundehaltung auf maximal drei Tiere zu verlängern.
Am 28. Oktober 2011 wies das Verwaltungsgericht die Beschwerde ab, soweit es darauf eintrat.

E.
Gegen den verwaltungsgerichtlichen Entscheid hat X.________ am 28. November 2011 Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ans Bundesgericht erhoben. Er beantragt, der angefochtene Entscheid sei aufzuheben und die Sache sei zur Neubeurteilung an das Verwaltungsgericht, eventualiter an die BVE, zurückzuweisen. Überdies beantragt er die Gewährung der aufschiebenden Wirkung.

F.
Y.________ und das Verwaltungsgericht schliessen auf Abweisung der Beschwerde. Die BVE und das Bundesamt für Raumentwicklung (ARE) haben auf eine Vernehmlassung verzichtet. Das Bundesamt für Umwelt (BAFU) kommt in seiner Vernehmlassung zum Ergebnis, dass der angefochtene Entscheid konform mit der Umweltschutzgesetzgebung des Bundes sei.

G.
In seiner Replik vom 18. April 2012 hält der Beschwerdeführer an seinen Anträgen fest.

Erwägungen:

1.
Da alle Sachurteilsvoraussetzungen vorliegen, ist auf die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten einzutreten.
Mit der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht kann insbesondere die Verletzung von Bundesrecht - einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens - gerügt werden (Art. 95 lit. a
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 95 Schweizerisches Recht - Mit der Beschwerde kann die Verletzung gerügt werden von:
a  Bundesrecht;
b  Völkerrecht;
c  kantonalen verfassungsmässigen Rechten;
d  kantonalen Bestimmungen über die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen und über Volkswahlen und -abstimmungen;
e  interkantonalem Recht.
BGG). Das Bundesgericht wendet das Bundesrecht grundsätzlich von Amtes von wegen an (Art. 106 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 106 Rechtsanwendung - 1 Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
1    Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
2    Es prüft die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist.
BGG). Die Verletzung von Grundrechten - einschliesslich die willkürliche Anwendung von kantonalem bzw. kommunalem Recht - prüft es dagegen nur insoweit, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und genügend begründet worden ist (Art. 106 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 106 Rechtsanwendung - 1 Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
1    Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
2    Es prüft die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist.
BGG).

2.
Streitig ist die Zonenkonformität der vom Beschwerdeführer betriebenen Hundehaltung in der Wohnzone.

2.1 Gemäss Art. 22 Abs. 2 lit. a
SR 700 Bundesgesetz vom 22. Juni 1979 über die Raumplanung (Raumplanungsgesetz, RPG) - Raumplanungsgesetz
RPG Art. 22 Baubewilligung - 1 Bauten und Anlagen dürfen nur mit behördlicher Bewilligung errichtet oder geändert werden.
1    Bauten und Anlagen dürfen nur mit behördlicher Bewilligung errichtet oder geändert werden.
2    Voraussetzung einer Bewilligung ist, dass:
a  die Bauten und Anlagen dem Zweck der Nutzungszone entsprechen; und
b  das Land erschlossen ist.
3    Die übrigen Voraussetzungen des Bundesrechts und des kantonalen Rechts bleiben vorbehalten.
des Raumplanungsgesetzes (RPG, SR 700) müssen Bauten und Anlagen dem Zweck der Nutzungszone entsprechen. Massgeblich für die Beurteilung der Zonenkonformität sind die für den jeweiligen Zonentyp geltenden (kantonalen oder kommunalen) Vorschriften.

2.2 Art. 42 Abs. 1 des Baureglements der Einwohnergemeinde Rüti bei Büren vom 2. Dezember 2004 (GBR) bestimmt, dass die Wohnzone der Wohnnutzung vorbehalten ist; gewerbliche Nutzungen im Umfang der Bestimmung von Art. 90 der Bauverordnung vom 6. März 1985 (BauV) sind zugelassen. Nach Art. 90 Abs. 2 BauV ist in der Wohnzone namentlich die gewerbsmässige Tierhaltung untersagt; ausgenommen sind derartige Vorhaben in ländlichen Verhältnissen, sofern sie für die konventionelle bäuerliche Bewirtschaftung benötigt werden und die Wohnnutzung nicht erheblich beeinträchtigen. Gemäss Art. 24 Abs. 1 des Berner Baugesetzes vom 9. Juni 1985 (BauG) dürfen Bauten und Anlagen nicht zu Einwirkungen auf die Nachbarschaft führen, die der Zonenordnung widersprechen.

2.3 Das nicht gewerbsmässige Halten weniger Haustiere wird in der Wohnzone i.d.R. als zonenkonform erachtet (ALDO ZAUGG/PETER LUDWIG, Kommentar zum bernischen BauG, Band I 3. Aufl., 2007, Art. 24 N. 31 Bst. c). Nach der Praxis der Berner Behörden wird die Hundehaltung von bis zu drei ausgewachsenen Tieren und allfälligen Welpen (solange diese beim Muttertier bleiben müssen) in reinen Wohnzonen (Empfindlichkeitsstufe II) als zonenkonform eingestuft (sog. "Berner Praxis"; vgl. angefochtenen Entscheid E. 3.2 mit Hinweisen). In den von der Justiz-, Gemeinde- und Kirchendirektion und der BVE aufgestellten Richtwerten für die Tierhaltung in der Wohnzone (Bernische Systematische Information der Gemeinden [BSlG] Nr. 7/725.1/1.1 vom 6. November 1995) heisst es, dass "höchstens drei bis vier Hunde" in einer Wohnzone zulässig seien.
Im Urteil 1A.276/2000 vom 13. August 2001 E. 4c (in: URP 2001 S. 1101; RDAF 2002 I S. 377) führte das Bundesgericht aus, das Bundesamt für Umwelt, Wald und Landschaft habe die "Berner Praxis" aufgrund seiner eigenen Erfahrung als zutreffend erachtet; für das Bundesgericht bestehe kein Grund, an dieser Beurteilung durch die zuständige Fachbehörde des Bundes zu zweifeln.

3.
Die BVE ging von einer gewerbsmässigen Tierhaltung gemäss Art. 2 Abs. 3 lit. a der Tierschutzverordnung vom 23. April 2008 (TschV; SR 455.1) aus. Danach liegt eine gewerbsmässige Tierhaltung vor, wenn Tiere mit der Absicht gehalten, betreut oder gezüchtet werden, für sich oder für Dritte ein Einkommen oder einen Gewinn zu erzielen oder die eigenen Unkosten oder die Unkosten Dritter zu decken; die Gegenleistung muss dabei nicht in Geld erfolgen. Auch wenn der Beschwerdeführer seine Unkosten zurzeit nur teilweise decken könne, habe er doch in seinem Konzept festgehalten, dass es sein Ziel sei, nach der Ausbildung zum Tierpsychologen gute Einkünfte zu erzielen und den Hundeplausch gewerblich zu betreiben. Schon heute sei die Deckung der Unkosten beabsichtigt, weshalb die Gewerbsmässigkeit zu bejahen sei. Da der Hundebetreuungsdienst nicht für die konventionelle bäuerliche Bewirtschaftung benötigt werde, sei er gemäss Art. 90 Abs. 2 BauV in der Wohnzone ausgeschlossen (E. 5d des Entscheids der BVE).
Weiter erwog die BVE, dass nach der Berner Praxis auch die hobbymässige Hundehaltung in der reinen Wohnzone auf höchstens drei bis vier Hunde beschränkt sei. Da der Beschwerdeführer neben seinen eigenen 2 Hunden maximal 6-9 fremde Hunde betreue, überschreite die Hundehaltung die maximal zulässige Anzahl von Hunden deutlich und sei damit zonenwidrig (E. 5e des Entscheids der BVE).
Das Verwaltungsgericht teilte diese Auffassung. Dabei liess es ausdrücklich offen, ob es sich um eine gewerbsmässige oder hobbymässige Hundehaltung handle, weil das Vorhaben so oder so nicht zonenkonform sei (E. 3.3 des angefochtenen Entscheids). Es könne auch keine Ausnahme nach Art. 26 BauG bewilligt werden (E. 4 des angefochtenen Entscheids).

4.
Der Beschwerdeführer macht dagegen geltend, Zweck der "Berner Praxis" sei es, die Lärmimmissionen auf ein zulässiges Mass zu reduzieren. Sie sei auf die Haltung von Hunden in Zwingern im Freien zugeschnitten, die nicht unter der Kontrolle des Hundehalters stünden und damit unkontrolliert bellen könnten. Vorliegend würden die Hunde jedoch in einem Rudel leben, sich mehrheitlich im Haus aufhalten und dauernd unter seiner Aufsicht stehen, weshalb sie keinen störenden Lärm verursachten. Diesen Besonderheiten des Einzelfalls müsse bei der Anwendung der Zonenvorschriften Rechnung getragen werden. Die Vorinstanzen hätten stattdessen schematisch die "Berner Praxis" angewendet und hätten damit die Zonenkonformität der Hundehaltung in der Wohnzone falsch beurteilt; dies verletze Art. 22
SR 700 Bundesgesetz vom 22. Juni 1979 über die Raumplanung (Raumplanungsgesetz, RPG) - Raumplanungsgesetz
RPG Art. 22 Baubewilligung - 1 Bauten und Anlagen dürfen nur mit behördlicher Bewilligung errichtet oder geändert werden.
1    Bauten und Anlagen dürfen nur mit behördlicher Bewilligung errichtet oder geändert werden.
2    Voraussetzung einer Bewilligung ist, dass:
a  die Bauten und Anlagen dem Zweck der Nutzungszone entsprechen; und
b  das Land erschlossen ist.
3    Die übrigen Voraussetzungen des Bundesrechts und des kantonalen Rechts bleiben vorbehalten.
RPG.
Verletzt seien auch die Art. 11
SR 814.01 Bundesgesetz vom 7. Oktober 1983 über den Umweltschutz (Umweltschutzgesetz, USG) - Umweltschutzgesetz
USG Art. 11 Grundsatz - 1 Luftverunreinigungen, Lärm, Erschütterungen und Strahlen werden durch Massnahmen bei der Quelle begrenzt (Emissionsbegrenzungen).
1    Luftverunreinigungen, Lärm, Erschütterungen und Strahlen werden durch Massnahmen bei der Quelle begrenzt (Emissionsbegrenzungen).
2    Unabhängig von der bestehenden Umweltbelastung sind Emissionen im Rahmen der Vorsorge so weit zu begrenzen, als dies technisch und betrieblich möglich und wirtschaftlich tragbar ist.
3    Die Emissionsbegrenzungen werden verschärft, wenn feststeht oder zu erwarten ist, dass die Einwirkungen unter Berücksichtigung der bestehenden Umweltbelastung schädlich oder lästig werden.
und 12
SR 814.01 Bundesgesetz vom 7. Oktober 1983 über den Umweltschutz (Umweltschutzgesetz, USG) - Umweltschutzgesetz
USG Art. 12 Emissionsbegrenzungen - 1 Emissionen werden eingeschränkt durch den Erlass von:
1    Emissionen werden eingeschränkt durch den Erlass von:
a  Emissionsgrenzwerten;
b  Bau- und Ausrüstungsvorschriften;
c  Verkehrs- oder Betriebsvorschriften;
d  Vorschriften über die Wärmeisolation von Gebäuden;
e  Vorschriften über Brenn- und Treibstoffe.
2    Begrenzungen werden durch Verordnungen oder, soweit diese nichts vorsehen, durch unmittelbar auf dieses Gesetz abgestützte Verfügungen vorgeschrieben.
des Umweltschutzgesetzes (USG; SR 814.01) sowie Art. 24 BauG, die eine konkrete Beurteilung der von der Hundehaltung des Beschwerdeführers ausgehenden Lärmimmission verlangten. Die Zulässigkeit der von einer bestimmten Nutzung ausgehenden Immissionen müsse nach den Bestimmungen des USG im Einzelfall beurteilt werden.
Schliesslich hätten die Vorinstanzen den Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
1    Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
2    Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör.
3    Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand.
BV) verletzt. Der Beschwerdeführer habe ausführlich dargelegt und mit einem Fachbericht von Frau Z.________ vom 7. Mai 2011 bestätigt, dass seine Art der Hundehaltung zu keinen (übermässigen) Auswirkungen auf die Nachbarschaft führe. Neben der Einreichung einer ausführlichen Dokumentation (inkl. Videosequenzen) habe er die Durchführung eines Augenscheins sowie die Einholung eines Fachberichts beantragt. Die Vorinstanzen hätten unter Verweis auf die "Berner Praxis" alle Beweisanträge abgelehnt und keine Beurteilung der tatsächlichen Verhältnisse vorgenommen.
Der angefochtene Entscheid sei daher aufzuheben und die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen zur Abklärung des konkreten Sachverhalts.

5.
5.1 Die Auslegung von kantonalen und kommunalen Zonenvorschriften überprüft das Bundesgericht nicht frei, sondern grundsätzlich (sofern nicht die Verletzung anderer Grundrechte gerügt wird) nur unter dem Blickwinkel des Willkürverbots (Art. 9
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 9 Schutz vor Willkür und Wahrung von Treu und Glauben - Jede Person hat Anspruch darauf, von den staatlichen Organen ohne Willkür und nach Treu und Glauben behandelt zu werden.
BV). Willkür liegt nach der Rechtsprechung nicht schon dann vor, wenn eine andere Lösung ebenfalls vertretbar erscheint oder sogar vorzuziehen wäre. Das Bundesgericht weicht vom Entscheid der kantonalen Instanz nur ab, wenn dieser offensichtlich unhaltbar ist, mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht, eine Norm oder einen unumstrittenen Rechtsgrundsatz krass verletzt oder in stossender Weise dem Gerechtigkeitsgedanken zuwiderläuft (BGE 136 I 316 E. 2.2.2 S. 318 f. mit Hinweisen).
5.1.1 Wie die Vorinstanz zutreffend ausgeführt hat, sind Zonenvorschriften grundsätzlich generell und abstrakt formuliert; welche Arten von Nutzungen nach ihrer Immissionsstärke in einer bestimmten Zone zugelassen bzw. verboten sind, wird in typisierten, der allgemeinen Erfahrung entsprechenden Umschreibungen ausgesagt. Die Beurteilung der Zonenkonformität erfolgt daher abstrakt, losgelöst von den konkreten Einwirkungen in der Nachbarschaft. Entscheidend ist, ob mit der betreffenden Nutzung typischerweise Belästigungen verbunden sind, die über das hinausgehen, was normalerweise mit dem Wohnen verbunden ist (Urteil 1P.160/2004 des Bundesgerichts vom 27. Januar 2005 E. 4.4, in: BVR 2005 S. 443 ff.; BERNHARD WALDMANN/PETER HÄNNI, Handkommentar Raumplanungsgesetz, Bern 2006, N. 26 zu Art. 22 S. 533 f.). Erst in einer zweiten Beurteilungsstufe ist - gestützt auf das USG und seine Ausführungsbestimmungen - zu prüfen, ob der Betrieb auch hinsichtlich der konkreten, für die Umgebung resultierenden Immissionen mit der Wohnnutzung vereinbar ist (WALDMANN/HÄNNI, a.a.O., N. 27 zu Art. 22
SR 700 Bundesgesetz vom 22. Juni 1979 über die Raumplanung (Raumplanungsgesetz, RPG) - Raumplanungsgesetz
RPG Art. 22 Baubewilligung - 1 Bauten und Anlagen dürfen nur mit behördlicher Bewilligung errichtet oder geändert werden.
1    Bauten und Anlagen dürfen nur mit behördlicher Bewilligung errichtet oder geändert werden.
2    Voraussetzung einer Bewilligung ist, dass:
a  die Bauten und Anlagen dem Zweck der Nutzungszone entsprechen; und
b  das Land erschlossen ist.
3    Die übrigen Voraussetzungen des Bundesrechts und des kantonalen Rechts bleiben vorbehalten.
RPG S. 534).
Diese Betrachtungsweise entspricht dem Planungsgrundsatz von Art. 3
SR 700 Bundesgesetz vom 22. Juni 1979 über die Raumplanung (Raumplanungsgesetz, RPG) - Raumplanungsgesetz
RPG Art. 3 Planungsgrundsätze - 1 Die mit Planungsaufgaben betrauten Behörden achten auf die nachstehenden Grundsätze.
1    Die mit Planungsaufgaben betrauten Behörden achten auf die nachstehenden Grundsätze.
2    Die Landschaft ist zu schonen. Insbesondere sollen:
a  der Landwirtschaft genügende Flächen geeigneten Kulturlandes, insbesondere Fruchtfolgeflächen, erhalten bleiben;
b  Siedlungen, Bauten und Anlagen sich in die Landschaft einordnen;
c  See- und Flussufer freigehalten und öffentlicher Zugang und Begehung erleichtert werden;
d  naturnahe Landschaften und Erholungsräume erhalten bleiben;
e  die Wälder ihre Funktionen erfüllen können.
3    Die Siedlungen sind nach den Bedürfnissen der Bevölkerung zu gestalten und in ihrer Ausdehnung zu begrenzen. Insbesondere sollen:
a  Wohn- und Arbeitsgebiete einander zweckmässig zugeordnet sein und schwergewichtig an Orten geplant werden, die auch mit dem öffentlichen Verkehr angemessen erschlossen sind;
abis  Massnahmen getroffen werden zur besseren Nutzung der brachliegenden oder ungenügend genutzten Flächen in Bauzonen und der Möglichkeiten zur Verdichtung der Siedlungsfläche;
b  Wohngebiete vor schädlichen oder lästigen Einwirkungen wie Luftverschmutzung, Lärm und Erschütterungen möglichst verschont werden;
c  Rad- und Fusswege erhalten und geschaffen werden;
d  günstige Voraussetzungen für die Versorgung mit Gütern und Dienstleistungen sichergestellt sein;
e  Siedlungen viele Grünflächen und Bäume enthalten.
4    Für die öffentlichen oder im öffentlichen Interesse liegenden Bauten und Anlagen sind sachgerechte Standorte zu bestimmen. Insbesondere sollen:
a  regionale Bedürfnisse berücksichtigt und störende Ungleichheiten abgebaut werden;
b  Einrichtungen wie Schulen, Freizeitanlagen oder öffentliche Dienste für die Bevölkerung gut erreichbar sein;
c  nachteilige Auswirkungen auf die natürlichen Lebensgrundlagen, die Bevölkerung und die Wirtschaft vermieden oder gesamthaft gering gehalten werden.
RPG, wonach Siedlungen nach den Bedürfnissen der Bevölkerung zu gestalten sind (Abs. 3) und Wohngebiete vor schädlichen oder lästigen Einwirkungen verschont werden (lit. b). Ziel der Zonenfestlegung ist es, Nutzungskonflikte, die Gegenstand von umweltrechtlichen Massnahmen werden könnten, schon gar nicht aufkommen zu lassen (BGE 127 I 103 E. 7c S. 110; ROBERT WOLF, Kommentar USG, Art. 25 N. 7), d.h. neue Bauten und Betriebe, die mit dem Charakter der Wohnzone unvereinbar sind, frühzeitig zu verhindern, auch wenn die Lärmemissionen, zu denen sie führen, die bundesrechtlichen Grenzwerte nicht überschreiten (WALDMANN/HÄNNI, N. 42 zu Art. 3
SR 700 Bundesgesetz vom 22. Juni 1979 über die Raumplanung (Raumplanungsgesetz, RPG) - Raumplanungsgesetz
RPG Art. 3 Planungsgrundsätze - 1 Die mit Planungsaufgaben betrauten Behörden achten auf die nachstehenden Grundsätze.
1    Die mit Planungsaufgaben betrauten Behörden achten auf die nachstehenden Grundsätze.
2    Die Landschaft ist zu schonen. Insbesondere sollen:
a  der Landwirtschaft genügende Flächen geeigneten Kulturlandes, insbesondere Fruchtfolgeflächen, erhalten bleiben;
b  Siedlungen, Bauten und Anlagen sich in die Landschaft einordnen;
c  See- und Flussufer freigehalten und öffentlicher Zugang und Begehung erleichtert werden;
d  naturnahe Landschaften und Erholungsräume erhalten bleiben;
e  die Wälder ihre Funktionen erfüllen können.
3    Die Siedlungen sind nach den Bedürfnissen der Bevölkerung zu gestalten und in ihrer Ausdehnung zu begrenzen. Insbesondere sollen:
a  Wohn- und Arbeitsgebiete einander zweckmässig zugeordnet sein und schwergewichtig an Orten geplant werden, die auch mit dem öffentlichen Verkehr angemessen erschlossen sind;
abis  Massnahmen getroffen werden zur besseren Nutzung der brachliegenden oder ungenügend genutzten Flächen in Bauzonen und der Möglichkeiten zur Verdichtung der Siedlungsfläche;
b  Wohngebiete vor schädlichen oder lästigen Einwirkungen wie Luftverschmutzung, Lärm und Erschütterungen möglichst verschont werden;
c  Rad- und Fusswege erhalten und geschaffen werden;
d  günstige Voraussetzungen für die Versorgung mit Gütern und Dienstleistungen sichergestellt sein;
e  Siedlungen viele Grünflächen und Bäume enthalten.
4    Für die öffentlichen oder im öffentlichen Interesse liegenden Bauten und Anlagen sind sachgerechte Standorte zu bestimmen. Insbesondere sollen:
a  regionale Bedürfnisse berücksichtigt und störende Ungleichheiten abgebaut werden;
b  Einrichtungen wie Schulen, Freizeitanlagen oder öffentliche Dienste für die Bevölkerung gut erreichbar sein;
c  nachteilige Auswirkungen auf die natürlichen Lebensgrundlagen, die Bevölkerung und die Wirtschaft vermieden oder gesamthaft gering gehalten werden.
RPG, S. 94/95).
Für eine abstrakte Betrachtungsweise spricht ferner, dass die Baubewilligung grundsätzlich grundstücksbezogen und auf unbestimmte Dauer angelegt ist. Sie gilt somit unabhängig von der Person des Eigentümers und dessen besonderen Eigenschaften und Fähigkeiten.
5.1.2 Die Einschätzung der kommunalen und kantonalen Behörden, wonach die Haltung von bis zu 9 Hunden typischerweise zu Immissionen (insbesondere Bellen) führt, die über das hinausgehen, was normalerweise mit dem Wohnen verbunden ist, ist nicht zu beanstanden. Auch wenn die Hunde nicht ständig im Freien (in einem Zwinger) sondern im Haus gehalten werden, müssen sie täglich im Freien ausgeführt werden bzw. genügend Auslauf haben (vgl. Art. 71 Abs. 1
SR 455.1 Tierschutzverordnung vom 23. April 2008 (TSchV)
TSchV Art. 71 Bewegung - 1 Hunde müssen täglich im Freien und entsprechend ihrem Bedürfnis ausgeführt werden. Soweit möglich sollen sie sich dabei auch unangeleint bewegen können.
1    Hunde müssen täglich im Freien und entsprechend ihrem Bedürfnis ausgeführt werden. Soweit möglich sollen sie sich dabei auch unangeleint bewegen können.
2    Können sie nicht ausgeführt werden, so müssen sie täglich Auslauf haben. Der Aufenthalt im Zwinger oder an der Laufkette gilt nicht als Auslauf.
3    Angebunden gehaltene Hunde müssen sich während des Tages mindestens fünf Stunden frei bewegen können. In der übrigen Zeit müssen sie sich in einem Bereich von mindestens 20 m2 an einer Laufkette bewegen können. Sie dürfen nicht mit einem Zughalsband angebunden werden.
und 2
SR 455.1 Tierschutzverordnung vom 23. April 2008 (TSchV)
TSchV Art. 71 Bewegung - 1 Hunde müssen täglich im Freien und entsprechend ihrem Bedürfnis ausgeführt werden. Soweit möglich sollen sie sich dabei auch unangeleint bewegen können.
1    Hunde müssen täglich im Freien und entsprechend ihrem Bedürfnis ausgeführt werden. Soweit möglich sollen sie sich dabei auch unangeleint bewegen können.
2    Können sie nicht ausgeführt werden, so müssen sie täglich Auslauf haben. Der Aufenthalt im Zwinger oder an der Laufkette gilt nicht als Auslauf.
3    Angebunden gehaltene Hunde müssen sich während des Tages mindestens fünf Stunden frei bewegen können. In der übrigen Zeit müssen sie sich in einem Bereich von mindestens 20 m2 an einer Laufkette bewegen können. Sie dürfen nicht mit einem Zughalsband angebunden werden.
TSchV). So verbringen auch die vom Beschwerdeführer gehaltenen Hunde nach den insoweit unbestrittenen Feststellungen des Verwaltungsgerichts (E. 2) bis zu viereinhalb Stunden im Freien. Nach dem vom Beschwerdeführer eingereichten Fachbericht von Z.________ umfasst der Aufenthaltsbereich der Hunde das gesamte Erdgeschoss des Hauses und den durch die i.d.R. offenstehenden Wohnzimmertüre frei zugänglichen eingezäunten Garten.
Handelt es sich um eine gewerbliche Hundehaltung (wofür viel spricht), so ist diese in der reinen Wohnzone gemäss Art. 90 Abs. 2 BauV von vornherein nicht bewilligungsfähig. Handelt es sich dagegen zurzeit noch um eine hobbymässige Hundehaltung (weil der Beschwerdeführer während seines Studiums auf die Erhebung kostendeckender Entgelte verzichtet), so hat sie doch den gleichen Umfang, die gleiche Intensität und die gleichen Auswirkungen auf die Umgebung wie eine gewerbliche Hundehaltung. Unter diesen Umständen ist es nicht willkürlich, sie nicht mehr als zur Wohnnutzung gehörend zu qualifizieren.

5.2 Die auf das kommunale und kantonale Raumplanungsrecht gestützte Vorgehensweise der Vorinstanzen verletzt auch nicht Bundesumweltrecht.
Zwar hat das kantonale Recht mit Inkrafttreten der Bundesgesetzgebung über den Umweltschutz seine selbstständige Bedeutung betreffend den direkten Schutz vor Immissionen verloren, soweit sich sein materieller Gehalt mit dem Bundesrecht deckt oder weniger weit geht als dieses; es hat sie dort behalten, wo es die bundesrechtlichen Normen ergänzt oder - soweit erlaubt - verschärft (vgl. Art. 65
SR 814.01 Bundesgesetz vom 7. Oktober 1983 über den Umweltschutz (Umweltschutzgesetz, USG) - Umweltschutzgesetz
USG Art. 65 Umweltrecht der Kantone - 1 Solange der Bundesrat von seiner Verordnungskompetenz nicht ausdrücklich Gebrauch gemacht hat, können die Kantone im Rahmen dieses Gesetzes nach Anhören des Eidgenössischen Departements für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation eigene Vorschriften erlassen.
1    Solange der Bundesrat von seiner Verordnungskompetenz nicht ausdrücklich Gebrauch gemacht hat, können die Kantone im Rahmen dieses Gesetzes nach Anhören des Eidgenössischen Departements für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation eigene Vorschriften erlassen.
2    Die Kantone dürfen keine neuen Immissionsgrenzwerte, Alarmwerte oder Planungswerte festlegen und keine neuen Bestimmungen über Konformitätsbewertungen serienmässig hergestellter Anlagen sowie über den Umgang mit Stoffen oder Organismen erlassen.180 Bestehende kantonale Vorschriften gelten bis zum Inkrafttreten entsprechender Vorschriften des Bundesrates.
USG). Indessen haben (städtebauliche) Nutzungsvorschriften des kantonalen und kommunalen Rechts weiterhin selbstständigen Gehalt, soweit sie die Frage regeln, ob eine Baute oder Anlage nach den raumplanerischen Grundlagen am vorgesehenen Ort erstellt und ihrer Zweckbestimmung übergeben werden darf. Dies gilt auch, wenn die für den Charakter eines Quartiers wesentlichen Nutzungsvorschriften mittelbar dem Schutz der Nachbarn vor Übelständen verschiedenster Art dienen (BGE 118 Ia 112 E. 1b S. 115; 118 Ib 590 E. 3a S. 595; Urteil 1A.132/1999 vom 25. Januar 2000 E. 2b/bb, in: ZBl 102/2001 S. 163 mit Hinweisen).

5.3 Schliesslich liegt auch keine Verletzung des rechtlichen Gehörs vor. Ist bei der Beurteilung der Zonenkonformität eine schematische Betrachtungsweise geboten, so sind die konkreten Lärmimmissionen der Hundehaltung "Kusi's Hundeplausch" nicht entscheidrelevant. Die Vorinstanz durfte daher die diesbezüglichen Beweiseingaben des Beschwerdeführers abweisen.

6.
Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird der Beschwerdeführer kosten- und entschädigungspflichtig (Art. 66
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
1    Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
2    Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden.
3    Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht.
4    Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist.
5    Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen.
und 68
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 68 Parteientschädigung - 1 Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
1    Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
2    Die unterliegende Partei wird in der Regel verpflichtet, der obsiegenden Partei nach Massgabe des Tarifs des Bundesgerichts alle durch den Rechtsstreit verursachten notwendigen Kosten zu ersetzen.
3    Bund, Kantonen und Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen wird in der Regel keine Parteientschädigung zugesprochen, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegen.
4    Artikel 66 Absätze 3 und 5 ist sinngemäss anwendbar.
5    Der Entscheid der Vorinstanz über die Parteientschädigung wird vom Bundesgericht je nach Ausgang des Verfahrens bestätigt, aufgehoben oder geändert. Dabei kann das Gericht die Entschädigung nach Massgabe des anwendbaren eidgenössischen oder kantonalen Tarifs selbst festsetzen oder die Festsetzung der Vorinstanz übertragen.
BGG).
Mit dem vorliegenden Entscheid in der Hauptsache wird der Antrag auf Gewährung der aufschiebenden Wirkung gegenstandslos.
Der Beschwerdeführer hat vor Bundesgericht keinen Antrag auf Verlängerung der Wiederherstellungsfrist gestellt. Dies erscheint auch nicht geboten: Die von der BVE gesetzte Frist von 6 Monaten läuft ab Rechtskraft des Entscheides, d.h. erst ab dem Datum des bundesgerichtlichen Urteils (vgl. Urteil 2C 137/2011 vom 30. April 2012 E. 3.3 mit Hinweisen, zur Publikation vorgesehen).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 3'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.
Der Beschwerdeführer hat den Beschwerdegegner für das bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 3'000.-- zu entschädigen.

4.
Dieses Urteil wird den Parteien, der Einwohnergemeinde Rüti bei Büren, der Bau-, Verkehrs- und Energiedirektion und dem Verwaltungsgericht des Kantons Bern, dem Bundesamt für Raumentwicklung sowie dem Bundesamt für Umwelt schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 25. Juni 2012
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Fonjallaz

Die Gerichtsschreiberin: Gerber