Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

4A 21/2021

Urteil vom 25. Mai 2021

I. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichterin Hohl, Präsidentin,
Bundesrichterin Kiss,
Bundesrichter Rüedi,
Gerichtsschreiber Stähle.

Verfahrensbeteiligte
A.________ AG in Liquidation,
vertreten durch Advokat Roman Laubscher, Beschwerdeführerin,

gegen

Handelsregisteramt des Kantons Basel-Landschaft,
Beschwerdegegner.

Gegenstand
Organisationsmangel, Fristwiederherstellung,

Beschwerde gegen den Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Zivilrecht,
vom 10. November 2020 (400 20 194).

Sachverhalt:

A.
Die A.________ AG (Beschwerdeführerin) ist eine Aktiengesellschaft schweizerischen Rechts. Seit März 2020 führt sie ihre Firma mit dem Zusatz "in Liquidation". Vor einer Sitzverlegung und anderen Mutationen im Mai und Juni 2020 befand sich ihr Sitz in U.________ und war sie im Handelsregister des Kantons Basel-Landschaft eingetragen.
Am 15. Oktober 2019 wurde das einzige Verwaltungsratsmitglied der A.________ AG, B.________, aus dem Handelsregister gestrichen. Das Handelsregisteramt des Kantons Basel-Landschaft wies die A.________ AG in der Folge mit Schreiben vom 19. November 2019 darauf hin, dass mit der Streichung der letzten berechtigten Vertretung des Unternehmens ein Organisationsmangel entstanden sei. Überdies verfüge die Gesellschaft über kein Domizil mehr am statutarischen Sitz. Das Handelsregisteramt forderte die A.________ AG auf, den gesetzmässigen Zustand innert 30 Tagen wiederherzustellen. Diese Mitteilung wurde mit eingeschriebener Post an das letzte im Handelsregister eingetragene Domizil versandt, konnte aber nicht zugestellt werden. Sie wurde daher am 12. Februar 2020 über zwei separate Publikationen zuhanden der A.________ AG im Schweizerischen Handelsamtsblatt (SHAB) öffentlich bekannt gemacht (einerseits mit Aufforderung nach den [damaligen] Art. 153
SR 221.411 Handelsregisterverordnung vom 17. Oktober 2007 (HRegV)
HRegV Art. 153 Verfügung - 1 Leistet die Rechtseinheit der Aufforderung innert Frist keine Folge, so erlässt das Handelsregisteramt eine Verfügung über:
1    Leistet die Rechtseinheit der Aufforderung innert Frist keine Folge, so erlässt das Handelsregisteramt eine Verfügung über:
a  die Eintragung, die Änderung von eingetragenen Tatsachen oder die Löschung;
b  den Inhalt des Eintrags im Handelsregister;
c  die Gebühren;
d  gegebenenfalls die Ordnungsbusse gemäss Artikel 940 OR.
2    Im Eintrag ist die Rechtsgrundlage zu erwähnen und ausdrücklich darauf hinzuweisen, dass die Eintragung von Amtes wegen erfolgt ist.
3    Das Handelsregisteramt erlässt keine Verfügung, wenn es die Angelegenheit dem Gericht oder einer Aufsichtsbehörde (Art. 934 und 939 OR) überweist.
und Art. 153a
SR 221.411 Handelsregisterverordnung vom 17. Oktober 2007 (HRegV)
HRegV Art. 153 Verfügung - 1 Leistet die Rechtseinheit der Aufforderung innert Frist keine Folge, so erlässt das Handelsregisteramt eine Verfügung über:
1    Leistet die Rechtseinheit der Aufforderung innert Frist keine Folge, so erlässt das Handelsregisteramt eine Verfügung über:
a  die Eintragung, die Änderung von eingetragenen Tatsachen oder die Löschung;
b  den Inhalt des Eintrags im Handelsregister;
c  die Gebühren;
d  gegebenenfalls die Ordnungsbusse gemäss Artikel 940 OR.
2    Im Eintrag ist die Rechtsgrundlage zu erwähnen und ausdrücklich darauf hinzuweisen, dass die Eintragung von Amtes wegen erfolgt ist.
3    Das Handelsregisteramt erlässt keine Verfügung, wenn es die Angelegenheit dem Gericht oder einer Aufsichtsbehörde (Art. 934 und 939 OR) überweist.
HRegV [SR 221.411]), andererseits mit Aufforderung nach dem [damaligen] Art. 154
SR 221.411 Handelsregisterverordnung vom 17. Oktober 2007 (HRegV)
HRegV Art. 153 Verfügung - 1 Leistet die Rechtseinheit der Aufforderung innert Frist keine Folge, so erlässt das Handelsregisteramt eine Verfügung über:
1    Leistet die Rechtseinheit der Aufforderung innert Frist keine Folge, so erlässt das Handelsregisteramt eine Verfügung über:
a  die Eintragung, die Änderung von eingetragenen Tatsachen oder die Löschung;
b  den Inhalt des Eintrags im Handelsregister;
c  die Gebühren;
d  gegebenenfalls die Ordnungsbusse gemäss Artikel 940 OR.
2    Im Eintrag ist die Rechtsgrundlage zu erwähnen und ausdrücklich darauf hinzuweisen, dass die Eintragung von Amtes wegen erfolgt ist.
3    Das Handelsregisteramt erlässt keine Verfügung, wenn es die Angelegenheit dem Gericht oder einer Aufsichtsbehörde (Art. 934 und 939 OR) überweist.
HRegV).
Am 23. März 2020 publizierte das Handelsregisteramt im SHAB eine "Verfügung nach Art. 153
SR 221.411 Handelsregisterverordnung vom 17. Oktober 2007 (HRegV)
HRegV Art. 153 Verfügung - 1 Leistet die Rechtseinheit der Aufforderung innert Frist keine Folge, so erlässt das Handelsregisteramt eine Verfügung über:
1    Leistet die Rechtseinheit der Aufforderung innert Frist keine Folge, so erlässt das Handelsregisteramt eine Verfügung über:
a  die Eintragung, die Änderung von eingetragenen Tatsachen oder die Löschung;
b  den Inhalt des Eintrags im Handelsregister;
c  die Gebühren;
d  gegebenenfalls die Ordnungsbusse gemäss Artikel 940 OR.
2    Im Eintrag ist die Rechtsgrundlage zu erwähnen und ausdrücklich darauf hinzuweisen, dass die Eintragung von Amtes wegen erfolgt ist.
3    Das Handelsregisteramt erlässt keine Verfügung, wenn es die Angelegenheit dem Gericht oder einer Aufsichtsbehörde (Art. 934 und 939 OR) überweist.
HRegV", worin die A.________ AG darauf hingewiesen wurde, dass sie den gesetzmässigen Zustand hinsichtlich des Rechtsdomizils nicht innert Frist wiederhergestellt habe. Die Gesellschaft werde deshalb aufgelöst, im Handelsregister gelöscht und erhalte neu den Zusatz "in Liquidation".

B.

B.a. Mit Eingabe vom 30. April 2020 reichte das Handelsregisteramt beim Zivilkreisgericht Basel-Landschaft Ost einen "Antrag nach Art. 941a
SR 221.411 Handelsregisterverordnung vom 17. Oktober 2007 (HRegV)
HRegV Art. 153 Verfügung - 1 Leistet die Rechtseinheit der Aufforderung innert Frist keine Folge, so erlässt das Handelsregisteramt eine Verfügung über:
1    Leistet die Rechtseinheit der Aufforderung innert Frist keine Folge, so erlässt das Handelsregisteramt eine Verfügung über:
a  die Eintragung, die Änderung von eingetragenen Tatsachen oder die Löschung;
b  den Inhalt des Eintrags im Handelsregister;
c  die Gebühren;
d  gegebenenfalls die Ordnungsbusse gemäss Artikel 940 OR.
2    Im Eintrag ist die Rechtsgrundlage zu erwähnen und ausdrücklich darauf hinzuweisen, dass die Eintragung von Amtes wegen erfolgt ist.
3    Das Handelsregisteramt erlässt keine Verfügung, wenn es die Angelegenheit dem Gericht oder einer Aufsichtsbehörde (Art. 934 und 939 OR) überweist.
OR / Art. 154 Abs. 3
SR 221.411 Handelsregisterverordnung vom 17. Oktober 2007 (HRegV)
HRegV Art. 153 Verfügung - 1 Leistet die Rechtseinheit der Aufforderung innert Frist keine Folge, so erlässt das Handelsregisteramt eine Verfügung über:
1    Leistet die Rechtseinheit der Aufforderung innert Frist keine Folge, so erlässt das Handelsregisteramt eine Verfügung über:
a  die Eintragung, die Änderung von eingetragenen Tatsachen oder die Löschung;
b  den Inhalt des Eintrags im Handelsregister;
c  die Gebühren;
d  gegebenenfalls die Ordnungsbusse gemäss Artikel 940 OR.
2    Im Eintrag ist die Rechtsgrundlage zu erwähnen und ausdrücklich darauf hinzuweisen, dass die Eintragung von Amtes wegen erfolgt ist.
3    Das Handelsregisteramt erlässt keine Verfügung, wenn es die Angelegenheit dem Gericht oder einer Aufsichtsbehörde (Art. 934 und 939 OR) überweist.
HRegV" ein. Es beantragte, bei der A.________ AG in Liquidation seien die erforderlichen Massnahmen gemäss dem (damaligen) Art. 941a
SR 221.411 Handelsregisterverordnung vom 17. Oktober 2007 (HRegV)
HRegV Art. 153 Verfügung - 1 Leistet die Rechtseinheit der Aufforderung innert Frist keine Folge, so erlässt das Handelsregisteramt eine Verfügung über:
1    Leistet die Rechtseinheit der Aufforderung innert Frist keine Folge, so erlässt das Handelsregisteramt eine Verfügung über:
a  die Eintragung, die Änderung von eingetragenen Tatsachen oder die Löschung;
b  den Inhalt des Eintrags im Handelsregister;
c  die Gebühren;
d  gegebenenfalls die Ordnungsbusse gemäss Artikel 940 OR.
2    Im Eintrag ist die Rechtsgrundlage zu erwähnen und ausdrücklich darauf hinzuweisen, dass die Eintragung von Amtes wegen erfolgt ist.
3    Das Handelsregisteramt erlässt keine Verfügung, wenn es die Angelegenheit dem Gericht oder einer Aufsichtsbehörde (Art. 934 und 939 OR) überweist.
OR respektive nach Art. 731b
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 731b - 1 Ein Aktionär oder ein Gläubiger kann dem Gericht bei folgenden Mängeln in der Organisation der Gesellschaft beantragen, die erforderlichen Massnahmen zu ergreifen:
1    Ein Aktionär oder ein Gläubiger kann dem Gericht bei folgenden Mängeln in der Organisation der Gesellschaft beantragen, die erforderlichen Massnahmen zu ergreifen:
1  Der Gesellschaft fehlt eines der vorgeschriebenen Organe.
2  Ein vorgeschriebenes Organ der Gesellschaft ist nicht richtig zusammengesetzt.
3  Die Gesellschaft führt das Aktienbuch oder das Verzeichnis über die ihr gemeldeten wirtschaftlich berechtigten Personen nicht vorschriftsgemäss.
4  Die Gesellschaft hat Inhaberaktien ausgegeben, ohne dass sie Beteiligungspapiere an einer Börse kotiert hat oder die Inhaberaktien als Bucheffekten ausgestaltet sind.
5  Die Gesellschaft hat an ihrem Sitz kein Rechtsdomizil mehr.619
1bis    Das Gericht kann insbesondere:
1  der Gesellschaft unter Androhung ihrer Auflösung eine Frist ansetzen, binnen deren der rechtmässige Zustand wiederherzustellen ist;
2  das fehlende Organ oder einen Sachwalter ernennen;
3  die Gesellschaft auflösen und ihre Liquidation nach den Vorschriften über den Konkurs anordnen.620
2    Ernennt das Gericht das fehlende Organ oder einen Sachwalter, so bestimmt es die Dauer, für die die Ernennung gültig ist. Es verpflichtet die Gesellschaft, die Kosten zu tragen und den ernannten Personen einen Vorschuss zu leisten.
3    Liegt ein wichtiger Grund vor, so kann die Gesellschaft vom Gericht die Abberufung von Personen verlangen, die dieses eingesetzt hat.
4    Die zur Liquidation der Gesellschaft nach den Vorschriften über den Konkurs eingesetzten Liquidatoren haben, sobald sie eine Überschuldung feststellen, das Gericht zu benachrichtigen; es eröffnet den Konkurs.621
OR zu ergreifen.
Diese Eingabe wurde mit Verfügung des Zivilkreisgerichts vom 4. Mai 2020 an die A.________ AG in Liquidation weitergeleitet, mit einer Frist bis 25. Mai 2020 zur Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands hinsichtlich des Verwaltungsrats und des Domizils. Für den Unterlassungsfall drohte das Zivilkreisgericht an, die Gesellschaft aufzulösen und die Liquidation nach den Vorschriften über den Konkurs anzuordnen. Diese Verfügung wurde zunächst per Post an den (ehemaligen) Sitz der A.________ AG in Liquidation verschickt und in der Folge - nachdem die Adressatin unter der angegebenen Adresse nicht ermittelt werden konnte und die Sendung an das Zivilkreisgericht retourniert worden war - im basellandschaftlichen Amtsblatt vom 7. Mai 2020 publiziert.
Mit Urteil der Zivilkreisgerichtspräsidentin vom 4. Juni 2020 wurde die A.________ AG in Liquidation per 4. Juni 2020, 11.00 Uhr, aufgelöst sowie die konkursamtliche Liquidation der Gesellschaft angeordnet. Das Urteil wurde ohne schriftliche Begründung eröffnet und am 11. Juni 2020 im kantonalen Amtsblatt publiziert, unter Hinweis darauf, dass jede Partei innert 10 Tagen ab Zustellung eine schriftliche Begründung verlangen könne. Werde keine Begründung verlangt, gelte dies als Verzicht auf die Anfechtung des Urteils mit Berufung.
Eine schriftliche Begründung wurde innert Frist nicht verlangt. Das Zivilkreisgericht stellte in der Folge fest, dass das Urteil am 23. Juni 2020 in Rechtskraft erwachsen sei.

B.b. Am 29. Juli 2020 stellte die A.________ AG in Liquidation beim Zivilkreisgericht ein Gesuch um Wiederherstellung der Frist für den Antrag auf schriftliche Begründung des Urteils vom 4. Juni 2020. Sie begründete dies mit dem Argument, die Organisationsmängel seien im Zeitpunkt des Auflösungsurteils wieder behoben gewesen, weshalb das Urteil durch Postsendung - statt auf dem Ediktalweg - hätte zugestellt werden müssen.
Die Zivilkreisgerichtspräsidentin wies das Fristwiederherstellungsgesuch mit Urteil vom 25. August 2020 ab.
Die A.________ AG in Liquidation focht dieses Urteil mit Berufung beim Kantonsgericht Basel-Landschaft an. Dieses wies die Berufung mit Entscheid vom 10. November 2020 ab.

C.
Die A.________ AG in Liquidation verlangt mit Beschwerde in Zivilsachen, der Entscheid des Kantonsgerichts vom 10. November 2020 sowie das Urteil des Zivilkreisgerichts vom 25. August 2020 seien aufzuheben. Das Gesuch um Wiederherstellung der Frist für den Antrag auf schriftliche Begründung des Urteils vom 4. Juni 2020 sei gutzuheissen. Eventualiter sei der Entscheid des Kantonsgerichts vom 10. November 2020 aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Ausserdem sei der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen und das Konkursamt des Kantons Basel-Landschaft anzuweisen, mit der Liquidation "zuzuwarten".
Die Zivilrechtsverwaltung Basel-Landschaft, Abteilung Recht und Aufsicht, liess sich für das Handelsregisteramt des Kantons Basel-Landschaft vernehmen, ohne Antrag zu stellen. Das Kantonsgericht begehrt die Abweisung der Beschwerde und des Gesuchs um Gewährung der aufschiebenden Wirkung beziehungsweise um Anordnung vorsorglicher Massnahmen.
Die Beschwerdeführerin hat eine Replik eingereicht.

Erwägungen:

1.
Der angefochtene Entscheid des Kantonsgerichts ist ein Urteil einer letzten kantonalen Instanz (Art. 75
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 75 Vorinstanzen - 1 Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide letzter kantonaler Instanzen, des Bundesverwaltungsgerichts und des Bundespatentgerichts.36
1    Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide letzter kantonaler Instanzen, des Bundesverwaltungsgerichts und des Bundespatentgerichts.36
2    Die Kantone setzen als letzte kantonale Instanzen obere Gerichte ein. Diese entscheiden als Rechtsmittelinstanzen; ausgenommen sind die Fälle, in denen:
a  ein Bundesgesetz eine einzige kantonale Instanz vorsieht;
b  ein Fachgericht für handelsrechtliche Streitigkeiten als einzige kantonale Instanz entscheidet;
c  eine Klage mit einem Streitwert von mindestens 100 000 Franken mit Zustimmung aller Parteien direkt beim oberen Gericht eingereicht wurde.
BGG) über die gestützt auf Art. 148
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz
ZPO Art. 148 Wiederherstellung - 1 Das Gericht kann auf Gesuch einer säumigen Partei eine Nachfrist gewähren oder zu einem Termin erneut vorladen, wenn die Partei glaubhaft macht, dass sie kein oder nur ein leichtes Verschulden trifft.
1    Das Gericht kann auf Gesuch einer säumigen Partei eine Nachfrist gewähren oder zu einem Termin erneut vorladen, wenn die Partei glaubhaft macht, dass sie kein oder nur ein leichtes Verschulden trifft.
2    Das Gesuch ist innert zehn Tagen seit Wegfall des Säumnisgrundes einzureichen.
3    Ist ein Entscheid eröffnet worden, so kann die Wiederherstellung nur innerhalb von sechs Monaten seit Eintritt der Rechtskraft verlangt werden.
ZPO verlangte Wiederherstellung der Frist, binnen derer eine Partei eine schriftliche Begründung eines Gerichtsentscheids verlangen kann (Art. 239 Abs. 2
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz
ZPO Art. 239 Eröffnung und Begründung - 1 Das Gericht kann seinen Entscheid ohne schriftliche Begründung eröffnen:
1    Das Gericht kann seinen Entscheid ohne schriftliche Begründung eröffnen:
a  in der Hauptverhandlung durch Übergabe des schriftlichen Dispositivs an die Parteien mit kurzer mündlicher Begründung;
b  durch Zustellung des Dispositivs an die Parteien.
2    Eine schriftliche Begründung ist nachzuliefern, wenn eine Partei dies innert zehn Tagen seit der Eröffnung des Entscheides verlangt. Wird keine Begründung verlangt, so gilt dies als Verzicht auf die Anfechtung des Entscheides mit Berufung oder Beschwerde.
3    Vorbehalten bleiben die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 200590 über die Eröffnung von Entscheiden, die an das Bundesgericht weitergezogen werden können.
Satz 1 ZPO). Indem er die erstinstanzliche Abweisung des Wiederherstellungsgesuchs bestätigt, schliesst der angefochtene Entscheid das Wiederherstellungsverfahren ab und schneidet er der Beschwerdeführerin im Ergebnis den Rechtsmittelweg in der Hauptsache ab (vgl. Art. 239 Abs. 2
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz
ZPO Art. 239 Eröffnung und Begründung - 1 Das Gericht kann seinen Entscheid ohne schriftliche Begründung eröffnen:
1    Das Gericht kann seinen Entscheid ohne schriftliche Begründung eröffnen:
a  in der Hauptverhandlung durch Übergabe des schriftlichen Dispositivs an die Parteien mit kurzer mündlicher Begründung;
b  durch Zustellung des Dispositivs an die Parteien.
2    Eine schriftliche Begründung ist nachzuliefern, wenn eine Partei dies innert zehn Tagen seit der Eröffnung des Entscheides verlangt. Wird keine Begründung verlangt, so gilt dies als Verzicht auf die Anfechtung des Entscheides mit Berufung oder Beschwerde.
3    Vorbehalten bleiben die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 200590 über die Eröffnung von Entscheiden, die an das Bundesgericht weitergezogen werden können.
Satz 2 ZPO). In der Hauptsache wurde die Auflösung und konkursamtliche Liquidation der Beschwerdeführerin angeordnet. (Auch) der angefochtene Entscheid ist damit ein Endentscheid im Sinne von Art. 90
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 90 Endentscheide - Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen.
BGG. Der in Art. 149
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz
ZPO Art. 149 Verfahren der Wiederherstellung - Das Gericht gibt der Gegenpartei Gelegenheit zur Stellungnahme und entscheidet endgültig.
ZPO vorgesehene Ausschluss jeglicher Rechtsmittel gegen einen Wiederherstellungsentscheid kann der Beschwerdeführerin im vorliegenden Fall nicht entgegengehalten werden (vgl. BGE 139 III 478 E. 6; siehe ferner Urteile 5A 359/2019 vom 17. Oktober 2019 E. 1.1; 5A 253/2013 vom 12. August 2013 E. 1.1). Der Streitwert übersteigt den nach Art. 74 Abs. 1 lit. b
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 74 Streitwertgrenze - 1 In vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der Streitwert mindestens beträgt:
1    In vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der Streitwert mindestens beträgt:
a  15 000 Franken in arbeits- und mietrechtlichen Fällen;
b  30 000 Franken in allen übrigen Fällen.
2    Erreicht der Streitwert den massgebenden Betrag nach Absatz 1 nicht, so ist die Beschwerde dennoch zulässig:
a  wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt;
b  wenn ein Bundesgesetz eine einzige kantonale Instanz vorsieht;
c  gegen Entscheide der kantonalen Aufsichtsbehörden in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen;
d  gegen Entscheide des Konkurs- und Nachlassrichters oder der Konkurs- und Nachlassrichterin;
e  gegen Entscheide des Bundespatentgerichts.
BGG geltenden Mindestbetrag von Fr. 30'000.--.
Demgegenüber ist das erstinstanzliche Urteil der Präsidentin des Zivilkreisgerichts kein zulässiges Anfechtungsobjekt der Beschwerde an das Bundesgericht, und auf die Beschwerde ist nicht einzutreten, soweit sie sich gegen dieses richtet (vgl. Art. 75 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 75 Vorinstanzen - 1 Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide letzter kantonaler Instanzen, des Bundesverwaltungsgerichts und des Bundespatentgerichts.36
1    Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide letzter kantonaler Instanzen, des Bundesverwaltungsgerichts und des Bundespatentgerichts.36
2    Die Kantone setzen als letzte kantonale Instanzen obere Gerichte ein. Diese entscheiden als Rechtsmittelinstanzen; ausgenommen sind die Fälle, in denen:
a  ein Bundesgesetz eine einzige kantonale Instanz vorsieht;
b  ein Fachgericht für handelsrechtliche Streitigkeiten als einzige kantonale Instanz entscheidet;
c  eine Klage mit einem Streitwert von mindestens 100 000 Franken mit Zustimmung aller Parteien direkt beim oberen Gericht eingereicht wurde.
BGG).

2.

2.1. Mit Beschwerde in Zivilsachen können Rechtsverletzungen nach Art. 95
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 95 Schweizerisches Recht - Mit der Beschwerde kann die Verletzung gerügt werden von:
a  Bundesrecht;
b  Völkerrecht;
c  kantonalen verfassungsmässigen Rechten;
d  kantonalen Bestimmungen über die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen und über Volkswahlen und -abstimmungen;
e  interkantonalem Recht.
und 96
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 96 Ausländisches Recht - Mit der Beschwerde kann gerügt werden:
a  ausländisches Recht sei nicht angewendet worden, wie es das schweizerische internationale Privatrecht vorschreibt;
b  das nach dem schweizerischen internationalen Privatrecht massgebende ausländische Recht sei nicht richtig angewendet worden, sofern der Entscheid keine vermögensrechtliche Sache betrifft.
BGG gerügt werden. Die Beschwerde ist hinreichend zu begründen, ansonsten darauf nicht eingetreten werden kann (BGE 140 III 115 E. 2 S. 116; 134 II 244 E. 2.1). In der Beschwerdeschrift ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt (Art. 42 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
1    Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
2    In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 14 15
3    Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen.
4    Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201616 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement:
a  das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen;
b  die Art und Weise der Übermittlung;
c  die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.17
5    Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt.
6    Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden.
7    Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig.
BGG). Unerlässlich ist dabei, dass auf die Begründung des angefochtenen Entscheids eingegangen und im Einzelnen aufgezeigt wird, worin eine vom Bundesgericht überprüfbare Rechtsverletzung liegt. Die beschwerdeführende Partei soll in der Beschwerde an das Bundesgericht nicht bloss die Rechtsstandpunkte, die sie im kantonalen Verfahren eingenommen hat, erneut bekräftigen, sondern mit ihrer Kritik an den als rechtsfehlerhaft erachteten Erwägungen der Vorinstanz ansetzen (BGE 140 III 115 E. 2 S. 116, 86 E. 2 S. 89).

2.2. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 105 Massgebender Sachverhalt - 1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
1    Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
2    Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht.
3    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so ist das Bundesgericht nicht an die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz gebunden.95
BGG). Dazu gehören sowohl die Feststellungen über den streitgegenständlichen Lebenssachverhalt als auch jene über den Ablauf des vor- und erstinstanzlichen Verfahrens, also die Feststellungen über den Prozesssachverhalt (BGE 140 III 16 E. 1.3.1 mit Hinweisen). Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz nur berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 95 Schweizerisches Recht - Mit der Beschwerde kann die Verletzung gerügt werden von:
a  Bundesrecht;
b  Völkerrecht;
c  kantonalen verfassungsmässigen Rechten;
d  kantonalen Bestimmungen über die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen und über Volkswahlen und -abstimmungen;
e  interkantonalem Recht.
BGG beruht (Art. 105 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 105 Massgebender Sachverhalt - 1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
1    Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
2    Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht.
3    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so ist das Bundesgericht nicht an die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz gebunden.95
BGG). "Offensichtlich unrichtig" bedeutet dabei "willkürlich" (BGE 140 III 115 E. 2 S. 117; 135 III 397 E. 1.5). Überdies muss die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein können (Art. 97 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 97 Unrichtige Feststellung des Sachverhalts - 1 Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann.
1    Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann.
2    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so kann jede unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden.86
BGG). Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen nur so weit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt (Art. 99 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 99 - 1 Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen nur so weit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt.
1    Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen nur so weit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt.
2    Neue Begehren sind unzulässig.
BGG). Die Partei, welche die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz anfechten will, muss klar und substanziiert aufzeigen, inwiefern diese Voraussetzungen erfüllt sein sollen (BGE 140 III 16 E. 1.3.1 S. 18 mit Hinweisen). Wenn sie den Sachverhalt ergänzen will, hat sie zudem mit präzisen
Aktenhinweisen darzulegen, dass sie entsprechende rechtsrelevante Tatsachen und taugliche Beweismittel bereits bei den Vorinstanzen prozesskonform eingebracht hat (BGE 140 III 86 E. 2 S. 90).

2.3. Die Beschwerdeführerin kann daher von vornherein insoweit nicht gehört werden, als sie in ihrer Beschwerde den streitgegenständlichen Sachverhalt sowie die Prozessgeschichte aus eigener Sicht darstellt und dabei von den tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil abweicht, ohne im Einzelnen hinreichend begründete Sachverhaltsrügen gemäss den eben dargelegten Grundsätzen zu formulieren. Dies gilt namentlich für ihre Behauptung, das Handelsregisteramt habe ihr mündlich bestätigt, "dass mit der Behebung der Organisationsmängel am 19.05.2020 keine weiteren Konsequenzen" zu befürchten seien. Nicht hinreichend begründet ist etwa auch das Vorbringen, das Zivilkreisgericht sei "im Zeitpunkt der Urteilsfällung" darüber "informiert" gewesen, dass der rechtmässige Zustand wiederhergestellt worden sei.

3.

3.1. Die Zustellung von Entscheiden erfolgt durch eingeschriebene Postsendung oder auf andere Weise gegen Empfangsbestätigung (Art. 138 Abs. 1
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz
ZPO Art. 138 Form - 1 Die Zustellung von Vorladungen, Verfügungen und Entscheiden erfolgt durch eingeschriebene Postsendung oder auf andere Weise gegen Empfangsbestätigung.
1    Die Zustellung von Vorladungen, Verfügungen und Entscheiden erfolgt durch eingeschriebene Postsendung oder auf andere Weise gegen Empfangsbestätigung.
2    Sie ist erfolgt, wenn die Sendung von der Adressatin oder vom Adressaten oder von einer angestellten oder im gleichen Haushalt lebenden, mindestens 16 Jahre alten Person entgegengenommen wurde. Vorbehalten bleiben Anweisungen des Gerichts, eine Urkunde dem Adressaten oder der Adressatin persönlich zuzustellen.
3    Sie gilt zudem als erfolgt:
a  bei einer eingeschriebenen Postsendung, die nicht abgeholt worden ist: am siebten Tag nach dem erfolglosen Zustellungsversuch, sofern die Person mit einer Zustellung rechnen musste;
b  bei persönlicher Zustellung, wenn die Adressatin oder der Adressat die Annahme verweigert und dies von der überbringenden Person festgehalten wird: am Tag der Weigerung.
4    Andere Sendungen kann das Gericht durch gewöhnliche Post zustellen.
ZPO). Ausnahmsweise erfolgt die Zustellung durch Publikation im kantonalen Amtsblatt oder im Schweizerischen Handelsamtsblatt (Art. 141 Abs. 1
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz
ZPO Art. 141 Öffentliche Bekanntmachung - 1 Die Zustellung erfolgt durch Publikation im kantonalen Amtsblatt oder im Schweizerischen Handelsamtsblatt, wenn:
1    Die Zustellung erfolgt durch Publikation im kantonalen Amtsblatt oder im Schweizerischen Handelsamtsblatt, wenn:
a  der Aufenthaltsort der Adressatin oder des Adressaten unbekannt ist und trotz zumutbarer Nachforschungen nicht ermittelt werden kann;
b  eine Zustellung unmöglich ist oder mit ausserordentlichen Umtrieben verbunden wäre;
c  eine Partei mit Wohnsitz oder Sitz im Ausland entgegen der Anweisung des Gerichts kein Zustellungsdomizil in der Schweiz bezeichnet hat.
2    Die Zustellung gilt am Tag der Publikation als erfolgt.
ZPO), unter anderem, wenn eine Zustellung unmöglich ist oder mit ausserordentlichen Umtrieben verbunden wäre (lit. b; dazu Urteil 4A 646/2020 vom 12. April 2021 E. 3.1 f.).

3.2. Eröffnet das Gericht seinen Entscheid ohne schriftliche Begründung, indem es den Parteien das Dispositiv zustellt (Art. 239 Abs. 1 lit. b
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz
ZPO Art. 239 Eröffnung und Begründung - 1 Das Gericht kann seinen Entscheid ohne schriftliche Begründung eröffnen:
1    Das Gericht kann seinen Entscheid ohne schriftliche Begründung eröffnen:
a  in der Hauptverhandlung durch Übergabe des schriftlichen Dispositivs an die Parteien mit kurzer mündlicher Begründung;
b  durch Zustellung des Dispositivs an die Parteien.
2    Eine schriftliche Begründung ist nachzuliefern, wenn eine Partei dies innert zehn Tagen seit der Eröffnung des Entscheides verlangt. Wird keine Begründung verlangt, so gilt dies als Verzicht auf die Anfechtung des Entscheides mit Berufung oder Beschwerde.
3    Vorbehalten bleiben die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 200590 über die Eröffnung von Entscheiden, die an das Bundesgericht weitergezogen werden können.
ZPO), können diese innert zehn Tagen seit der Eröffnung eine solche verlangen. Wird keine Begründung verlangt, so gilt dies als Verzicht auf die Anfechtung des Entscheids mit Berufung oder Beschwerde (Art. 239 Abs. 2
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz
ZPO Art. 239 Eröffnung und Begründung - 1 Das Gericht kann seinen Entscheid ohne schriftliche Begründung eröffnen:
1    Das Gericht kann seinen Entscheid ohne schriftliche Begründung eröffnen:
a  in der Hauptverhandlung durch Übergabe des schriftlichen Dispositivs an die Parteien mit kurzer mündlicher Begründung;
b  durch Zustellung des Dispositivs an die Parteien.
2    Eine schriftliche Begründung ist nachzuliefern, wenn eine Partei dies innert zehn Tagen seit der Eröffnung des Entscheides verlangt. Wird keine Begründung verlangt, so gilt dies als Verzicht auf die Anfechtung des Entscheides mit Berufung oder Beschwerde.
3    Vorbehalten bleiben die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 200590 über die Eröffnung von Entscheiden, die an das Bundesgericht weitergezogen werden können.
ZPO).

3.3. Nimmt eine Partei eine Prozesshandlung nicht fristgerecht vor, ist sie säumig (Art. 147 Abs. 1
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz
ZPO Art. 147 Säumnis und Säumnisfolgen - 1 Eine Partei ist säumig, wenn sie eine Prozesshandlung nicht fristgerecht vornimmt oder zu einem Termin nicht erscheint.
1    Eine Partei ist säumig, wenn sie eine Prozesshandlung nicht fristgerecht vornimmt oder zu einem Termin nicht erscheint.
2    Das Verfahren wird ohne die versäumte Handlung weitergeführt, sofern das Gesetz nichts anderes bestimmt.
3    Das Gericht weist die Parteien auf die Säumnisfolgen hin.
ZPO). Gemäss Art. 148 Abs. 1
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz
ZPO Art. 148 Wiederherstellung - 1 Das Gericht kann auf Gesuch einer säumigen Partei eine Nachfrist gewähren oder zu einem Termin erneut vorladen, wenn die Partei glaubhaft macht, dass sie kein oder nur ein leichtes Verschulden trifft.
1    Das Gericht kann auf Gesuch einer säumigen Partei eine Nachfrist gewähren oder zu einem Termin erneut vorladen, wenn die Partei glaubhaft macht, dass sie kein oder nur ein leichtes Verschulden trifft.
2    Das Gesuch ist innert zehn Tagen seit Wegfall des Säumnisgrundes einzureichen.
3    Ist ein Entscheid eröffnet worden, so kann die Wiederherstellung nur innerhalb von sechs Monaten seit Eintritt der Rechtskraft verlangt werden.
ZPO kann das Gericht auf Gesuch einer säumigen Partei eine Nachfrist gewähren, wenn die Partei glaubhaft macht, dass sie kein oder nur ein leichtes Verschulden trifft. Das Gericht gibt der Gegenpartei - so hält Art. 149
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz
ZPO Art. 149 Verfahren der Wiederherstellung - Das Gericht gibt der Gegenpartei Gelegenheit zur Stellungnahme und entscheidet endgültig.
ZPO fest - Gelegenheit zur Stellungnahme und entscheidet endgültig (sofern die Verweigerung der Fristwiederherstellung nicht den definitiven Verlust einer Klage oder eines Angriffsmittels zur Folge hat: BGE 139 III 478 E. 6).

4.

4.1. Im vorliegenden Verfahren vor Bundesgericht geht es (wie auch schon im Verfahren vor Kantonsgericht) einzig um die zehntägige Frist nach Art. 239 Abs. 2
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz
ZPO Art. 239 Eröffnung und Begründung - 1 Das Gericht kann seinen Entscheid ohne schriftliche Begründung eröffnen:
1    Das Gericht kann seinen Entscheid ohne schriftliche Begründung eröffnen:
a  in der Hauptverhandlung durch Übergabe des schriftlichen Dispositivs an die Parteien mit kurzer mündlicher Begründung;
b  durch Zustellung des Dispositivs an die Parteien.
2    Eine schriftliche Begründung ist nachzuliefern, wenn eine Partei dies innert zehn Tagen seit der Eröffnung des Entscheides verlangt. Wird keine Begründung verlangt, so gilt dies als Verzicht auf die Anfechtung des Entscheides mit Berufung oder Beschwerde.
3    Vorbehalten bleiben die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 200590 über die Eröffnung von Entscheiden, die an das Bundesgericht weitergezogen werden können.
Satz 1 ZPO, deren Wiederherstellung die Beschwerdeführerin gestützt auf Art. 148
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz
ZPO Art. 148 Wiederherstellung - 1 Das Gericht kann auf Gesuch einer säumigen Partei eine Nachfrist gewähren oder zu einem Termin erneut vorladen, wenn die Partei glaubhaft macht, dass sie kein oder nur ein leichtes Verschulden trifft.
1    Das Gericht kann auf Gesuch einer säumigen Partei eine Nachfrist gewähren oder zu einem Termin erneut vorladen, wenn die Partei glaubhaft macht, dass sie kein oder nur ein leichtes Verschulden trifft.
2    Das Gesuch ist innert zehn Tagen seit Wegfall des Säumnisgrundes einzureichen.
3    Ist ein Entscheid eröffnet worden, so kann die Wiederherstellung nur innerhalb von sechs Monaten seit Eintritt der Rechtskraft verlangt werden.
ZPO verlangt. Darüber hat das Kantonsgericht mit Entscheid vom 10. November 2020 und zuvor die Zivilkreisgerichtspräsidentin mit Urteil vom 25. August 2020 befunden.
Nicht Gegenstand dieses Verfahrens ist das Urteil in der Sache, nämlich das Urteil der Zivilkreisgerichtspräsidentin vom 4. Juni 2020, mit dem die Beschwerdeführerin aufgelöst und die konkursamtliche Liquidation angeordnet wurde. Die Rügen, welche die Beschwerdeführerin gegen dieses Urteil vorträgt, gehen ins Leere. Dies gilt etwa, soweit sie moniert, das Urteil vom 4. Juni 2020 sei "objektiv falsch", es habe "keine Rechtsgrundlage für die verfügte Auflösung" gegeben oder die Frist für die Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands nach Art. 731b
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 731b - 1 Ein Aktionär oder ein Gläubiger kann dem Gericht bei folgenden Mängeln in der Organisation der Gesellschaft beantragen, die erforderlichen Massnahmen zu ergreifen:
1    Ein Aktionär oder ein Gläubiger kann dem Gericht bei folgenden Mängeln in der Organisation der Gesellschaft beantragen, die erforderlichen Massnahmen zu ergreifen:
1  Der Gesellschaft fehlt eines der vorgeschriebenen Organe.
2  Ein vorgeschriebenes Organ der Gesellschaft ist nicht richtig zusammengesetzt.
3  Die Gesellschaft führt das Aktienbuch oder das Verzeichnis über die ihr gemeldeten wirtschaftlich berechtigten Personen nicht vorschriftsgemäss.
4  Die Gesellschaft hat Inhaberaktien ausgegeben, ohne dass sie Beteiligungspapiere an einer Börse kotiert hat oder die Inhaberaktien als Bucheffekten ausgestaltet sind.
5  Die Gesellschaft hat an ihrem Sitz kein Rechtsdomizil mehr.619
1bis    Das Gericht kann insbesondere:
1  der Gesellschaft unter Androhung ihrer Auflösung eine Frist ansetzen, binnen deren der rechtmässige Zustand wiederherzustellen ist;
2  das fehlende Organ oder einen Sachwalter ernennen;
3  die Gesellschaft auflösen und ihre Liquidation nach den Vorschriften über den Konkurs anordnen.620
2    Ernennt das Gericht das fehlende Organ oder einen Sachwalter, so bestimmt es die Dauer, für die die Ernennung gültig ist. Es verpflichtet die Gesellschaft, die Kosten zu tragen und den ernannten Personen einen Vorschuss zu leisten.
3    Liegt ein wichtiger Grund vor, so kann die Gesellschaft vom Gericht die Abberufung von Personen verlangen, die dieses eingesetzt hat.
4    Die zur Liquidation der Gesellschaft nach den Vorschriften über den Konkurs eingesetzten Liquidatoren haben, sobald sie eine Überschuldung feststellen, das Gericht zu benachrichtigen; es eröffnet den Konkurs.621
OR sei zu kurz bemessen gewesen. Ebenso kann offenbleiben, ob allenfalls die Revision (Art. 328 ff
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz
ZPO Art. 328 Revisionsgründe - 1 Eine Partei kann beim Gericht, welches als letzte Instanz in der Sache entschieden hat, die Revision des rechtskräftigen Entscheids verlangen, wenn:
1    Eine Partei kann beim Gericht, welches als letzte Instanz in der Sache entschieden hat, die Revision des rechtskräftigen Entscheids verlangen, wenn:
a  sie nachträglich erhebliche Tatsachen erfährt oder entscheidende Beweismittel findet, die sie im früheren Verfahren nicht beibringen konnte; ausgeschlossen sind Tatsachen und Beweismittel, die erst nach dem Entscheid entstanden sind;
b  ein Strafverfahren ergeben hat, dass durch ein Verbrechen oder ein Vergehen zum Nachteil der betreffenden Partei auf den Entscheid eingewirkt wurde; eine Verurteilung durch das Strafgericht ist nicht erforderlich; ist das Strafverfahren nicht durchführbar, so kann der Beweis auf andere Weise erbracht werden;
c  geltend gemacht wird, dass die Klageanerkennung, der Klagerückzug oder der gerichtliche Vergleich unwirksam ist.
2    Die Revision wegen Verletzung der Europäischen Menschenrechtskonvention vom 4. November 1950169 (EMRK) kann verlangt werden, wenn:
a  der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte in einem endgültigen Urteil (Art. 44 EMRK) festgestellt hat, dass die EMRK oder die Protokolle dazu verletzt worden sind, oder den Fall durch eine gütliche Einigung (Art. 39 EMRK) abgeschlossen hat;
b  eine Entschädigung nicht geeignet ist, die Folgen der Verletzung auszugleichen; und
c  die Revision notwendig ist, um die Verletzung zu beseitigen.
. ZPO) des Urteils vom 4. Juni 2020 möglich (gewesen) wäre.

4.2. Aus dem gleichen Grund verfängt auch die Gehörsrüge der Beschwerdeführerin nicht, die sie am Schluss ihrer Beschwerdeschrift vorträgt:
Die Gehörsverletzung erblickt sie im Umstand, dass sie die Akten des Organisationsmängelverfahrens - das mit Auflösungsurteil vom 4. Juni 2020 geendet hat - nicht zur Einsicht erhalten habe, trotz entsprechendem Ersuchen. Sie meint, das Verfahren vor dem Zivilkreisgericht sei für sie "grösstenteils ein Geheimverfahren" gewesen, in dem eine wirksame Vertretung "nicht möglich" gewesen sei. Es bleibe unklar, "aufgrund welchen Schreibens des Handelsregisteramts" das Auflösungsurteil vom 4. Juni 2020 ergangen sei. In der Replik ergänzt die Beschwerdeführerin, dass die Akten, die sie nicht habe einsehen können, "vorliegend von grösster Relevanz" seien und dass "[d]as rechtliche Gehör und das Recht auf wirksame rechtliche Vertretung [...] vorliegend schwer verletzt" worden seien.
Auch diese Kritik betrifft das Organisationsmängelverfahren und richtet sich nicht gegen das Urteil vom 25. August 2020 betreffend - ausschliesslich - Restitution der Frist. Damit hat es sein Bewenden.
Die Beschwerdeführerin übergeht ohnehin, dass das Akteneinsichtsrecht - wie generell der Anspruch auf rechtliches Gehör - keinen Selbstzweck darstellt (Urteil 4A 425/2020 vom 13. Oktober 2020 E. 3.4 mit Hinweisen). Ist nicht ersichtlich, inwiefern eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör einen Einfluss auf das Verfahren gehabt haben könnte, besteht kein Interesse an der Aufhebung des Entscheids (vgl. Urteile 4A 148/2020 vom 20. Mai 2020 E. 3.2; 4A 85/2018 vom 4. September 2018 E. 5; je mit weiteren Hinweisen). Vorliegend belässt es die Beschwerdeführerin bei allgemein gehaltenen Vorwürfen, ohne nachvollziehbar darzulegen, welchen Einfluss die angebliche Gehörsverletzung auf das Ergebnis des Verfahrens gehabt haben könnte. Die Rüge der Beschwerdeführerin ginge auch aus diesem Grund fehl.
Der Vollständigkeit halber ist immerhin festzuhalten: Den Akten kann entnommen werden, dass sowohl in der amtlichen Publikation des Auflösungsurteils vom 4. Juni 2020 als auch in der amtlichen Publikation der Verfügung vom 4. Mai 2020 darauf hingewiesen wurde, dass die "vollständigen Gerichtsakten [...] auf der Gerichtskanzlei, Hauptstrasse 108/110, 4450 Sissach, während den üblichen Schalteröffnungszeiten für eine allfällige Einsichtnahme" bereitlägen. Sie hätte mithin Gelegenheit gehabt, Einsicht zu nehmen. Die Beschwerdeführerin bestreitet dies nicht und äussert sich dazu auch nicht.

5.

5.1. Die Beschwerdeführerin stellt sich auf den Standpunkt, dass die öffentliche Bekanntmachung des Auflösungsurteils vom 4. Juni 2020 unzulässig gewesen sei. Richtigerweise hätte das Urteil "per Briefpost" verschickt werden müssen. Es treffe sie daher "kein Verschulden" am Versäumnis, die schriftliche Begründung fristgerecht zu verlangen. Die entsprechende Frist sei wiederherzustellen.
Konkret macht sie geltend, dass die Organisationsmängel bereits vor dem erstinstanzlichen Urteil vom 4. Juni 2020 beseitigt worden seien, und zwar durch entsprechende Anmeldungen beim Handelsregisteramt des Kantons Solothurn. Dieses habe demgemäss am 3. Juni 2020 im Tagesregister notiert, "dass alle Organisationsmängel behoben" seien. "Dies" (und damit auch ihr neues Domizil) sei im SHAB vom 8. Juni 2020 publiziert worden. Wegen dieser "öffentlichen Bekanntgabe des neuen Domizils" hätte das Auflösungsurteil vom Zivilkreisgericht postalisch zugestellt werden müssen und nicht öffentlich publiziert werden dürfen. Es habe für ihren Verwaltungsrat "überhaupt keinen Anlass" gegeben, die öffentlichen Bekanntmachungen zu konsultieren, sei "doch das neue Domizil allseits bekannt" gewesen.

5.2. Das Kantonsgericht führte hierzu - unter anderem mit Blick auf die Vorgeschichte (Sachverhalt lit. A und B.a) - aus, die Zivilkreisgerichtspräsidentin habe davon ausgehen dürfen, dass eine ordentliche Zustellung des Urteils vom 4. Juni 2020 scheitern würde. Die Publikation im kantonalen Amtsblatt sei daher gemäss Art. 141 Abs. 1 lit. b
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz
ZPO Art. 141 Öffentliche Bekanntmachung - 1 Die Zustellung erfolgt durch Publikation im kantonalen Amtsblatt oder im Schweizerischen Handelsamtsblatt, wenn:
1    Die Zustellung erfolgt durch Publikation im kantonalen Amtsblatt oder im Schweizerischen Handelsamtsblatt, wenn:
a  der Aufenthaltsort der Adressatin oder des Adressaten unbekannt ist und trotz zumutbarer Nachforschungen nicht ermittelt werden kann;
b  eine Zustellung unmöglich ist oder mit ausserordentlichen Umtrieben verbunden wäre;
c  eine Partei mit Wohnsitz oder Sitz im Ausland entgegen der Anweisung des Gerichts kein Zustellungsdomizil in der Schweiz bezeichnet hat.
2    Die Zustellung gilt am Tag der Publikation als erfolgt.
ZPO nicht zu beanstanden. Richtig sei zwar, dass die Gesellschaft am 19. Mai 2020 zur "Neueintragung" (unter Behebung der Organisationsmängel) beim Handelsregisteramt des Kantons Solothurn angemeldet worden sei. Diese Mutation (und damit auch das neue Domizil) sei aber erst am 8. Juni 2020 im SHAB publiziert worden und daher der Erstinstanz am Urteilstag (4. Juni 2020) noch nicht bekannt gewesen. Folglich habe das Zivilkreisgericht das Urteil zu Recht in Form der öffentlichen Bekanntmachung zugestellt. Wer es versäume, das kantonale Amtsblatt regelmässig durchzusehen, könne sich nicht auf Nichtwissen berufen. Das Verschulden wiege folglich nicht mehr leicht und ein Wiederherstellungsgrund im Sinne von Art. 148
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz
ZPO Art. 148 Wiederherstellung - 1 Das Gericht kann auf Gesuch einer säumigen Partei eine Nachfrist gewähren oder zu einem Termin erneut vorladen, wenn die Partei glaubhaft macht, dass sie kein oder nur ein leichtes Verschulden trifft.
1    Das Gericht kann auf Gesuch einer säumigen Partei eine Nachfrist gewähren oder zu einem Termin erneut vorladen, wenn die Partei glaubhaft macht, dass sie kein oder nur ein leichtes Verschulden trifft.
2    Das Gesuch ist innert zehn Tagen seit Wegfall des Säumnisgrundes einzureichen.
3    Ist ein Entscheid eröffnet worden, so kann die Wiederherstellung nur innerhalb von sechs Monaten seit Eintritt der Rechtskraft verlangt werden.
ZPO sei nicht gegeben.

6.
Die Rechtslage ist wie folgt zu beurteilen:

6.1. Die Wiederherstellung einer Frist kommt nur in Frage, wenn Säumnis besteht (vgl. Art. 148 Abs. 1
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz
ZPO Art. 148 Wiederherstellung - 1 Das Gericht kann auf Gesuch einer säumigen Partei eine Nachfrist gewähren oder zu einem Termin erneut vorladen, wenn die Partei glaubhaft macht, dass sie kein oder nur ein leichtes Verschulden trifft.
1    Das Gericht kann auf Gesuch einer säumigen Partei eine Nachfrist gewähren oder zu einem Termin erneut vorladen, wenn die Partei glaubhaft macht, dass sie kein oder nur ein leichtes Verschulden trifft.
2    Das Gesuch ist innert zehn Tagen seit Wegfall des Säumnisgrundes einzureichen.
3    Ist ein Entscheid eröffnet worden, so kann die Wiederherstellung nur innerhalb von sechs Monaten seit Eintritt der Rechtskraft verlangt werden.
ZPO). Säumnis wiederum kann nur vorliegen, wenn das die Frist auslösende Ereignis - eine Verfügung oder ein Entscheid - nach den Vorschriften von Art. 136 ff
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz
ZPO Art. 136 Zuzustellende Urkunden - Das Gericht stellt den betroffenen Personen insbesondere zu:
a  Vorladungen;
b  Verfügungen und Entscheide;
c  Eingaben der Gegenpartei.
. ZPO zugestellt oder eröffnet wurde. Andernfalls gilt die Mitteilung einer fristansetzenden Verfügung oder eines Entscheids als nicht erfolgt und diese entfalten keine Rechtswirkungen (siehe etwa NICCOLÒ GOZZI, in: Basler Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, 3. Aufl. 2017, N. 5 f. zu Art. 147
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz
ZPO Art. 147 Säumnis und Säumnisfolgen - 1 Eine Partei ist säumig, wenn sie eine Prozesshandlung nicht fristgerecht vornimmt oder zu einem Termin nicht erscheint.
1    Eine Partei ist säumig, wenn sie eine Prozesshandlung nicht fristgerecht vornimmt oder zu einem Termin nicht erscheint.
2    Das Verfahren wird ohne die versäumte Handlung weitergeführt, sofern das Gesetz nichts anderes bestimmt.
3    Das Gericht weist die Parteien auf die Säumnisfolgen hin.
ZPO; DENIS TAPPY, in: Commentaire romand, Code de procédure civile, 2. Aufl. 2019, N. 6 zu Art. 147
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz
ZPO Art. 147 Säumnis und Säumnisfolgen - 1 Eine Partei ist säumig, wenn sie eine Prozesshandlung nicht fristgerecht vornimmt oder zu einem Termin nicht erscheint.
1    Eine Partei ist säumig, wenn sie eine Prozesshandlung nicht fristgerecht vornimmt oder zu einem Termin nicht erscheint.
2    Das Verfahren wird ohne die versäumte Handlung weitergeführt, sofern das Gesetz nichts anderes bestimmt.
3    Das Gericht weist die Parteien auf die Säumnisfolgen hin.
ZPO; vgl. zur ausnahmsweisen Nichtigkeit eines Entscheids, der mittels öffentlicher Bekanntmachung zugestellt wurde, obschon die entsprechenden Voraussetzungen offensichtlich nicht erfüllt waren: Urteil 4A 646/2020 vom 12. April 2021 E. 3.3).
Die formgültige Eröffnung des Entscheids nach Art. 239 Abs. 2
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz
ZPO Art. 239 Eröffnung und Begründung - 1 Das Gericht kann seinen Entscheid ohne schriftliche Begründung eröffnen:
1    Das Gericht kann seinen Entscheid ohne schriftliche Begründung eröffnen:
a  in der Hauptverhandlung durch Übergabe des schriftlichen Dispositivs an die Parteien mit kurzer mündlicher Begründung;
b  durch Zustellung des Dispositivs an die Parteien.
2    Eine schriftliche Begründung ist nachzuliefern, wenn eine Partei dies innert zehn Tagen seit der Eröffnung des Entscheides verlangt. Wird keine Begründung verlangt, so gilt dies als Verzicht auf die Anfechtung des Entscheides mit Berufung oder Beschwerde.
3    Vorbehalten bleiben die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 200590 über die Eröffnung von Entscheiden, die an das Bundesgericht weitergezogen werden können.
Satz 1 ZPO in Verbindung mit Art. 136 ff
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz
ZPO Art. 136 Zuzustellende Urkunden - Das Gericht stellt den betroffenen Personen insbesondere zu:
a  Vorladungen;
b  Verfügungen und Entscheide;
c  Eingaben der Gegenpartei.
. ZPO ist mithin Voraussetzung dafür, dass die Regeln über die Säumnis (Art. 147 ff
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz
ZPO Art. 147 Säumnis und Säumnisfolgen - 1 Eine Partei ist säumig, wenn sie eine Prozesshandlung nicht fristgerecht vornimmt oder zu einem Termin nicht erscheint.
1    Eine Partei ist säumig, wenn sie eine Prozesshandlung nicht fristgerecht vornimmt oder zu einem Termin nicht erscheint.
2    Das Verfahren wird ohne die versäumte Handlung weitergeführt, sofern das Gesetz nichts anderes bestimmt.
3    Das Gericht weist die Parteien auf die Säumnisfolgen hin.
. ZPO) Anwendung finden und Säumnis vorliegt.

6.2. Die Beschwerdeführerin macht geltend, das Auflösungsurteil sei nicht ordnungsgemäss - entsprechend den Regeln von Art. 136 ff
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz
ZPO Art. 136 Zuzustellende Urkunden - Das Gericht stellt den betroffenen Personen insbesondere zu:
a  Vorladungen;
b  Verfügungen und Entscheide;
c  Eingaben der Gegenpartei.
. ZPO - zugestellt worden. Träfe dieser Vorwurf zu, wäre das Urteil nicht formgültig eröffnet worden. Die zehntägige Frist, um die schriftliche Begründung des Urteils zu verlangen, hätte in diesem Fall gar nicht zu laufen begonnen, zumindest nicht mit der (behauptetermassen) zu Unrecht erfolgten öffentlichen Bekanntmachung, sondern frühestens mit der effektiven Kenntnisnahme des Urteils (vgl. Urteile 4A 646/2020 vom 12. April 2021 E. 3.3.2; 4A 367/2007 vom 30. November 2007 E. 3.2 f.). Die Beschwerdeführerin trug im kantonalen Verfahren vor, am 24. Juli 2020 vom Urteil erfahren zu haben. Damit wäre im Zeitpunkt der Einreichung des Fristwiederherstellungsgesuchs am 29. Juli 2020 von vornherein kein Säumnis vorgelegen, hinsichtlich der sich die Frage einer Fristwiederherstellung nach Art. 148
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz
ZPO Art. 148 Wiederherstellung - 1 Das Gericht kann auf Gesuch einer säumigen Partei eine Nachfrist gewähren oder zu einem Termin erneut vorladen, wenn die Partei glaubhaft macht, dass sie kein oder nur ein leichtes Verschulden trifft.
1    Das Gericht kann auf Gesuch einer säumigen Partei eine Nachfrist gewähren oder zu einem Termin erneut vorladen, wenn die Partei glaubhaft macht, dass sie kein oder nur ein leichtes Verschulden trifft.
2    Das Gesuch ist innert zehn Tagen seit Wegfall des Säumnisgrundes einzureichen.
3    Ist ein Entscheid eröffnet worden, so kann die Wiederherstellung nur innerhalb von sechs Monaten seit Eintritt der Rechtskraft verlangt werden.
ZPO stellen würde.

6.3. Die Vorbringen der Beschwerdeführerin zielen vor diesem Hintergrund nicht auf das Vorliegen eines Wiederherstellungsgrunds im Sinne von Art. 148
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz
ZPO Art. 148 Wiederherstellung - 1 Das Gericht kann auf Gesuch einer säumigen Partei eine Nachfrist gewähren oder zu einem Termin erneut vorladen, wenn die Partei glaubhaft macht, dass sie kein oder nur ein leichtes Verschulden trifft.
1    Das Gericht kann auf Gesuch einer säumigen Partei eine Nachfrist gewähren oder zu einem Termin erneut vorladen, wenn die Partei glaubhaft macht, dass sie kein oder nur ein leichtes Verschulden trifft.
2    Das Gesuch ist innert zehn Tagen seit Wegfall des Säumnisgrundes einzureichen.
3    Ist ein Entscheid eröffnet worden, so kann die Wiederherstellung nur innerhalb von sechs Monaten seit Eintritt der Rechtskraft verlangt werden.
ZPO. Sie beschlagen genau besehen (einzig) die Frage, ob die Zivilkreisgerichtspräsidentin für die Zustellung des Auflösungsurteils vom 4. Juni 2020 zu Recht zum Mittel der öffentlichen Bekanntmachung im Sinne von Art. 141
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz
ZPO Art. 141 Öffentliche Bekanntmachung - 1 Die Zustellung erfolgt durch Publikation im kantonalen Amtsblatt oder im Schweizerischen Handelsamtsblatt, wenn:
1    Die Zustellung erfolgt durch Publikation im kantonalen Amtsblatt oder im Schweizerischen Handelsamtsblatt, wenn:
a  der Aufenthaltsort der Adressatin oder des Adressaten unbekannt ist und trotz zumutbarer Nachforschungen nicht ermittelt werden kann;
b  eine Zustellung unmöglich ist oder mit ausserordentlichen Umtrieben verbunden wäre;
c  eine Partei mit Wohnsitz oder Sitz im Ausland entgegen der Anweisung des Gerichts kein Zustellungsdomizil in der Schweiz bezeichnet hat.
2    Die Zustellung gilt am Tag der Publikation als erfolgt.
ZPO gegriffen hat.
Im vorliegenden Fall ist nun aber nicht zu beanstanden, dass das Urteil gestützt auf Art. 141 Abs. 1 lit. b
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz
ZPO Art. 141 Öffentliche Bekanntmachung - 1 Die Zustellung erfolgt durch Publikation im kantonalen Amtsblatt oder im Schweizerischen Handelsamtsblatt, wenn:
1    Die Zustellung erfolgt durch Publikation im kantonalen Amtsblatt oder im Schweizerischen Handelsamtsblatt, wenn:
a  der Aufenthaltsort der Adressatin oder des Adressaten unbekannt ist und trotz zumutbarer Nachforschungen nicht ermittelt werden kann;
b  eine Zustellung unmöglich ist oder mit ausserordentlichen Umtrieben verbunden wäre;
c  eine Partei mit Wohnsitz oder Sitz im Ausland entgegen der Anweisung des Gerichts kein Zustellungsdomizil in der Schweiz bezeichnet hat.
2    Die Zustellung gilt am Tag der Publikation als erfolgt.
ZPO durch Publikation im kantonalen Amtsblatt zugestellt wurde. Die Beschwerdeführerin bestreitet nicht - jedenfalls nicht gestützt auf den vorinstanzlich festgestellten Sachverhalt -, dass die Zivilkreisgerichtspräsidentin mit Blick auf die ihr im Urteilszeitpunkt vorliegenden Informationen von der Unmöglichkeit oder der Unzumutbarkeit der Zustellung durch Postsendung ausgehen durfte. Entsprechend zu Recht bemängelt sie (die Beschwerdeführerin) denn auch nicht, dass ihr die (anderen) in diesem Verfahren ergangenen Verfügungen am 12. Februar 2020, am 23. März 2020 und am 7. Mai 2020 mittels öffentlicher Bekanntmachung zugestellt wurden. Aus den Ausführungen in ihren Rechtsschriften ergibt sich im Übrigen, dass ihr die Eröffnung des handelsregisterrechtlichen Organisationsmängelverfahrens durchaus bekannt war, ohne dass sie gegen diese Art der Zustellung opponiert hätte (und ohne dass sie es für geboten hielt, eine Adresse zu bezeichnen, an der sie postalisch erreichbar wäre). Dies ist vorliegend aber letztlich nicht ausschlaggebend.
Denn die Beschwerdeführerin macht - soweit zulässig - einzig geltend, dass am 8. Juni 2020 verschiedene, sie betreffende Mutationen im SHAB veröffentlicht worden seien, unter anderem ihr neues Domizil, an welches das Auflösungsurteil vom 4. Juni 2020 hätte geschickt werden sollen. Richtig ist, dass das Urteil am 11. Juni 2020 im kantonalen Amtsblatt veröffentlicht wurde - mithin nach der Änderung im SHAB vom 8. Juni 2020 -, was sich indes mit der wöchentlichen, jeweils auf einen Donnerstag fallenden Erscheinungskadenz des offiziellen Publikationsorgans des Kantons Basel-Landschaft erklärt. Daraus kann die Beschwerdeführerin nichts zu ihren Gunsten ableiten, wie die Vorinstanz zutreffend festgehalten hat.

6.4. Der Schluss des Kantonsgerichts, das Urteil vom 4. Juni 2020 sei zu Recht durch Publikation im kantonalen Amtsblatt zugestellt worden, hält vor Bundesrecht stand. Die Zustellung gilt damit gemäss Art. 141 Abs. 2
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz
ZPO Art. 141 Öffentliche Bekanntmachung - 1 Die Zustellung erfolgt durch Publikation im kantonalen Amtsblatt oder im Schweizerischen Handelsamtsblatt, wenn:
1    Die Zustellung erfolgt durch Publikation im kantonalen Amtsblatt oder im Schweizerischen Handelsamtsblatt, wenn:
a  der Aufenthaltsort der Adressatin oder des Adressaten unbekannt ist und trotz zumutbarer Nachforschungen nicht ermittelt werden kann;
b  eine Zustellung unmöglich ist oder mit ausserordentlichen Umtrieben verbunden wäre;
c  eine Partei mit Wohnsitz oder Sitz im Ausland entgegen der Anweisung des Gerichts kein Zustellungsdomizil in der Schweiz bezeichnet hat.
2    Die Zustellung gilt am Tag der Publikation als erfolgt.
ZPO am Tag der Publikation als erfolgt, das heisst am 11. Juni 2020. Die zehntägige Frist nach Art. 239 Abs. 2
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz
ZPO Art. 239 Eröffnung und Begründung - 1 Das Gericht kann seinen Entscheid ohne schriftliche Begründung eröffnen:
1    Das Gericht kann seinen Entscheid ohne schriftliche Begründung eröffnen:
a  in der Hauptverhandlung durch Übergabe des schriftlichen Dispositivs an die Parteien mit kurzer mündlicher Begründung;
b  durch Zustellung des Dispositivs an die Parteien.
2    Eine schriftliche Begründung ist nachzuliefern, wenn eine Partei dies innert zehn Tagen seit der Eröffnung des Entscheides verlangt. Wird keine Begründung verlangt, so gilt dies als Verzicht auf die Anfechtung des Entscheides mit Berufung oder Beschwerde.
3    Vorbehalten bleiben die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 200590 über die Eröffnung von Entscheiden, die an das Bundesgericht weitergezogen werden können.
Satz 1 ZPO ist unbenützt abgelaufen. Die Beschwerdeführerin hat erst am 29. Juli 2020 reagiert. Gründe für dieses Versäumnis nennt sie nicht (abgesehen vom Vorwurf der nicht ordnungsgemässen Zustellung, der unter diesem Titel - wie erwähnt - nicht relevant ist). Das angebliche Vertrauen darauf, "dass gar keine Auflösung verfügt wird", rechtfertigt ihr Säumnis selbstredend nicht. Ihre Kritik ist unbegründet.

7.
Schliesslich macht die Beschwerdeführerin geltend, dass das Kantonsgericht vor seinem Entscheid über das Wiederherstellungsgesuch der Gegenpartei (konkret: dem Handelsregisteramt) nicht Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben habe, wie dies Art. 149
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz
ZPO Art. 149 Verfahren der Wiederherstellung - Das Gericht gibt der Gegenpartei Gelegenheit zur Stellungnahme und entscheidet endgültig.
ZPO vorschreibe.
Diese Rüge hatte die Beschwerdeführerin bereits vor Vorinstanz vorgebracht. Diese erwog, dass eine Stellungnahme der Gegenpartei nur dann zwingend eingeholt werden müsse, wenn diese durch den Wiederherstellungsentscheid beschwert würde. Da das Wiederherstellungsgesuch im vorliegenden Fall ohnehin abzuweisen gewesen sei, halte es vor der Zivilprozessordnung stand, dass die Zivilkreisgerichtspräsidentin das Handelsregisteramt zu dieser Frage nicht angehört habe. Auf diese Argumentation geht die Beschwerdeführerin mit keinem Wort ein. Im Übrigen ist nicht dargetan, welches Interesse sie an der Verteidigung des Anhörungsrechts der Gegenpartei haben soll. Es ist darauf nicht einzutreten (Erwägung 2.1).

8.
Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. Mit dem Entscheid in der Sache wird das Gesuch der Beschwerdeführerin um Erteilung der aufschiebenden Wirkung beziehungsweise um Anordnung vorsorglicher Massnahmen gegenstandslos.
Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend sind die Gerichtskosten gemäss Art. 66 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
1    Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
2    Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden.
3    Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht.
4    Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist.
5    Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen.
BGG der Beschwerdeführerin aufzuerlegen. Dem Beschwerdegegner wird keine Parteientschädigung zugesprochen (vgl. Art. 68 Abs. 3
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 68 Parteientschädigung - 1 Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
1    Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
2    Die unterliegende Partei wird in der Regel verpflichtet, der obsiegenden Partei nach Massgabe des Tarifs des Bundesgerichts alle durch den Rechtsstreit verursachten notwendigen Kosten zu ersetzen.
3    Bund, Kantonen und Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen wird in der Regel keine Parteientschädigung zugesprochen, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegen.
4    Artikel 66 Absätze 3 und 5 ist sinngemäss anwendbar.
5    Der Entscheid der Vorinstanz über die Parteientschädigung wird vom Bundesgericht je nach Ausgang des Verfahrens bestätigt, aufgehoben oder geändert. Dabei kann das Gericht die Entschädigung nach Massgabe des anwendbaren eidgenössischen oder kantonalen Tarifs selbst festsetzen oder die Festsetzung der Vorinstanz übertragen.
BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird der Beschwerdeführerin, dem Handelsregisteramt des Kantons Basel-Landschaft und dem Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Zivilrecht, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 25. Mai 2021

Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Hohl

Der Gerichtsschreiber: Stähle