Bundesstrafgericht Tribunal pénal fédéral Tribunale penale federale Tribunal penal federal

Geschäftsnummern: SN.2016.11+12 (Hauptgeschäftsnummer: SK.2016.14)

Verfügung vom 25. Mai 2016 Strafkammer

Besetzung

Bundesstrafrichterin Miriam Forni, Einzelrichterin, Gerichtsschreiber Joël Bonfranchi

Parteien

Bundesanwaltschaft, vertreten durch Staatsanwalt des Bundes Carlo Bulletti

und als Privatklägerschaft:

B. AG, vertreten durch Rechtsanwalt Claudio Weingart

gegen

A., erbeten verteidigt durch Rechtsanwalt Olivier Corda

Gegenstand

Verletzung des Fabrikations- und Geschäftsgeheimnisses Rechtliches Gehör / Akteneinsicht

In Erwägung, dass

1.

1.1 die Bundesanwaltschaft am 3. März 2016 den gegen den Beschuldigten A. erlassenen Strafbefehl vom 5. Februar 2016 im Sinne von Art. 356 Abs. 1
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 356 Verfahren vor dem erstinstanzlichen Gericht - 1 Entschliesst sich die Staatsanwaltschaft, am Strafbefehl festzuhalten, so überweist sie die Akten unverzüglich dem erstinstanzlichen Gericht zur Durchführung des Hauptverfahrens. Der Strafbefehl gilt als Anklageschrift.
1    Entschliesst sich die Staatsanwaltschaft, am Strafbefehl festzuhalten, so überweist sie die Akten unverzüglich dem erstinstanzlichen Gericht zur Durchführung des Hauptverfahrens. Der Strafbefehl gilt als Anklageschrift.
2    Das erstinstanzliche Gericht entscheidet über die Gültigkeit des Strafbefehls und der Einsprache.
3    Die Einsprache kann bis zum Abschluss der Parteivorträge zurückgezogen werden.
4    Bleibt die Einsprache erhebende Person der Hauptverhandlung unentschuldigt fern und lässt sie sich auch nicht vertreten, so gilt ihre Einsprache als zurückgezogen.
5    Ist der Strafbefehl ungültig, so hebt das Gericht ihn auf und weist den Fall zur Durchführung eines neuen Vorverfahrens an die Staatsanwaltschaft zurück.
6    Bezieht sich die Einsprache nur auf die Kosten und Entschädigungen oder weitere Nebenfolgen, so entscheidet das Gericht in einem schriftlichen Verfahren, es sei denn, die Einsprache erhebende Person verlange ausdrücklich eine Verhandlung.
7    Sind gegen mehrere Personen Strafbefehle erlassen worden, die sich auf den gleichen Sachverhalt beziehen, so ist Artikel 392 sinngemäss anwendbar.
StPO an die Strafkammer des Bundesstrafgerichts überwies, wo das Verfahren am 4. März 2016 unter Geschäftsnummer SK.2016.14 in Einzelrichterbesetzung eröffnet wurde (TPF pag. 5 100 001 ff.);

1.2 die Einzelrichterin am 30. März 2016 die Parteien dazu einlud, Beweisanträge zu stellen und zu begründen (TPF pag. 5 300 1), worauf die Privatklägerin B. AG mit Schreiben vom 13. April 2016 und der Beschuldigte A. mit Eingabe vom 14. April 2016 geltend machten, im Vorverfahren keine vollständige Akteneinsicht erhalten zu haben, weshalb sie um Einsicht in die Verfahrensakten und um folgliche Fristerstreckung bzw. Ansetzung einer neuen Frist zur Stellung der Beweisanträge ersuchten (TPF pag. 5 521 001 f.; TPF pag. 5 561 001 f.);

1.3 eine begründete Verfügung betreffend Beschränkung des Akteneinsichtsrechts des Beschuldigten und der Privatklägerin im Vorverfahren nicht aktenkundig ist;

1.4 aus den Verfahrensakten nicht eindeutig hervor geht, inwiefern dem Beschuldigten und der Privatklägerin im Vorverfahren Akteneinsicht gewährt wurde, wobei:

1.4.1 gemäss Schreiben der Bundesanwaltschaft vom 12. August 2013 dem Vertreter der Privatklägerin die Verfahrensakten (elektronisch) zugestellt wurden (pag. 15.1.2);

eine E-Mail der Bundesanwaltschaft vom 21. November 2013 an den Vertreter der Privatklägerin des Betreff „Dateitransfer an […]“ aufweist und als Dateiliste „Akteneinsicht RA Weingart Stand 21.11.13.pdf (17.3 MB) Aktenverzeichnis per 21.11.13.pdf (1.8 MB)“( pag. 15.1.10);

die Privatklägerin am 18. Juli 2014 Datensichtung beantragte (pag. 15.01.0012);

in separater Rubrik ein Aktenverzeichnis vorliegt mit dem Titel „Verzeichnis der übermittelten Akten an die Privatklägerschaft, v.d. Rechtsanwalt Weingart“ und dem Vermerk „keine Akteneinsicht in folgende Aktenstücke: 08.03.0001; 10.00.0071 - 10.00.0373; 12.01.0018 - 12.01.0089; 12.05.0023 -12.05.0092; 12.06.0015 - 12.06.0025; 16.01.0016“ datiert mit 21. August 2014 (pag. 20.1.9);

Am 17. Oktober 2014 die Bundesanwaltschaft dem Vertreter der Privatklägerin mitteilte, dass er – entsprechend seinem telefonischen Ersuchen – erneut die Akten gemäss Aktenverzeichnis in der Strafuntersuchung SV.13.0343.BUL erhalten werde (pag. 15.1.18);

am 20. November 2014 die Privatklägerin geltend machte, nicht sämtliche Akten erhalten zu haben und um deren Zustellung ersuchte, wobei eine Kopie der Eingabe diesen Datums wohl fälschlicherweise auf den 18. Juli 2014 datiert worden ist (pag. 15.1.20);

gemäss handschriftlichem Vermerk vom 24. November (verm. 2014) auf dem Akteneinsichtsgesuch vom 20. November 2014 dem Vertreter der Privatklägerin telefonisch mitgeteilt worden sein soll, dass die Akteneinsicht nach Rechtskraft einer Beschlagnahmeverfügung organisiert werde (pag. 15.1.14);

sich die Privatklägerin in einem Schreiben vom 20. April 2016 an die Strafkammer des Bundesstrafgerichts (TPF pag. 5 561 3 f.) auf ein Aktenverzeichnis vom 17. Oktober 2014 bezieht, das nicht aktenkundig ist;

1.4.2 gemäss Schreiben der Bundesanwaltschaft vom 13. Juni 2013 dem Verteidiger die Verfahrensakten (elektronisch) zugestellt wurden (pag. 16.1.5);

eine E-Mail der Bundesanwaltschaft vom 1. November 2013 an den Verteidiger den Betreff „Dateitransfer an [..]“ und als Dateiliste „Akteneinsicht RA Corda Stand 1.11.13.pdf (36.8 MB)“ aufweist (pag. 15.01.10);

eine weitere E-Mail der Bundesanwaltschaft vom 21. November 2013 an den Verteidiger den Betreff „Dateitransfer an […]“ und als Dateiliste „Akteneinsicht RA Corda Stand 21.11.13.pdf (39.4 MB) Aktenverzeichnis per 21.11.13.pdf (1.8 MB)“ aufweist (pag. 16.1.14);

in separater Rubrik ein Aktenverzeichnis vorliegt mit dem Titel „Verzeichnis der übermittelten Akten an A., v.d. Rechtsanwalt Corda“ mit dem Vermerk „Keine Akteneinsicht in folgende Aktenstücke: 08.03.0001; 10.00.0071 - 10.00.0373; 12.06.0015 - 12.06.0025“, datiert mit 21. August 2014 (pag. 20.01.1);

mit E-Mail vom 19. Februar 2016 betreffend „Dateitransfer an […]“ die Bundesanwaltschaft dem Verteidiger mitteilte, dass ihm in der Beilage die Akten des Strafverfahrens (in elektronsicher Form) zugestellt würden (pag. 16.1.21);

in separater Rubrik ein Aktenverzeichnis vorliegt mit dem Titel „Verzeichnis der übermittelten Akten an A., v.d. Rechtsanwalt Corda“ mit dem Vermerk „Keine Akteneinsicht in folgende Aktenstücke: 10.00.0071 - 10.00.0373; 12.06.0015 -12.06.0025“ datiert mit 19. Februar 2016 (pag. 20.1.17);

1.4.3 sich in den Akten ferner eine E-Mail, ohne Datumsangabe, befindet, wonach die Bundesanwaltschaft sowohl dem Vertreter Privatklägerin als auch dem Verteidiger Akten (darunter auch Einvernahmen ohne Beilagen) elektronisch zugestellt hat (pag. 15.1.16 und pag. 16.1.17);

1.5 mit Verfügung vom 19. April 2016 die Einzelrichterin den Beschuldigten und die Privatklägerin aufforderte, zum jeweiligen Akteneinsichtsgesuch der anderen Partei Stellung zu nehmen und allfällige Anträge auf Beschränkung der Akteneinsichtsrechte zu begründen (TPF pag. 5 300 003 ff.);

1.5.1 mit Eingabe vom 20. April 2016 sich die Privatklägerin vernehmen liess (TPF pag. 5 561 3 f.) und zusammengefasst beantragte:

es sei dem Beschuldigten keine Einsicht in die Daten der B. AG auf den sichergestellten externen Festplatten (Asservate Nr. 10.01.1-5) zu gewähren; da diese eigene Fabrikations- und Geschäftsgeheimnisse beinhalten würden, diese Asservate seien sodann der Privatklägerin auszuhändigen und es sei ihr Einsicht in die noch nicht eigesehenen Akten zu gewähren;

die Privatklägerin in diesem Zusammenhang auf ein Aktenverzeichnis vom 17. Oktober 2014 hinwies;

1.5.2 mit Eingabe vom 27. April 2016 sich der Beschuldigte vernehmen liess (TPF pag. 5 521 18 ff.) und zusammengefasst beantragte:

es sei eine neue Frist anzusetzen, da er erst nach Einsicht in die pag. 10.00.71-373 und 12.6.15-25, Stellung zur entsprechenden Aktensicht der Privatklägerin nehmen könne;

es sei der Privatklägerin die Einsicht in die Beilagen 16, 17, 18, 20 und 36 des Zwischenberichts der Bundeskriminalpolizei (pag. 10.00.34-70) zu verweigern, da deren Inhalt, zumindest sofern nicht ohnehin schon im polizeilichen Bericht wiedergegeben, die Privatklägerin nichts angehe;

1.5.3 der Beschuldigte im Weiteren vermerkte, dass er in Bezug auf die bei der Privatklägerin sichergestellten externen Festplatten (Asservate Nr. 10.01.1-5) davon ausgehe, dass eine Akteneinsicht solche wie auch die entsprechenden Sicherstellungen beim Beschuldigten und der Firma C. nicht umfasse und somit für die in Ziffer 6, 7 und 8 des Strafbefehls vom 5. Februar 2016 aufgeführten Asservate nicht gelte;

er im Übrigen nicht gegen die Herausgabe der Akten pag. 8.3.1, 12.1.18-89, 12.5.23-92, 16.1.16 und TPF pag. 5.100.8 an die Privatklägerin opponiere;

2.

2.1 sowohl die beschuldigte Person als auch die Privatklägerschaft im Strafverfahren Parteistellung haben (Art. 104 Abs. 1 lit. a
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 104 Parteien - 1 Parteien sind:
1    Parteien sind:
a  die beschuldigte Person;
b  die Privatklägerschaft;
c  im Haupt- und im Rechtsmittelverfahren: die Staatsanwaltschaft.
2    Bund und Kantone können weiteren Behörden, die öffentliche Interessen zu wahren haben, volle oder beschränkte Parteirechte einräumen.
und b StPO);

2.2 die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör haben und, als Bestandteil davon, Recht auf Akteneinsicht (Art. 107 Abs.1 lit a
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 107 Anspruch auf rechtliches Gehör - 1 Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör; sie haben namentlich das Recht:
1    Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör; sie haben namentlich das Recht:
a  Akten einzusehen;
b  an Verfahrenshandlungen teilzunehmen;
c  einen Rechtsbeistand beizuziehen;
d  sich zur Sache und zum Verfahren zu äussern;
e  Beweisanträge zu stellen.
2    Die Strafbehörden machen rechtsunkundige Parteien auf ihre Rechte aufmerksam.
StPO);

2.3 während eines hängigen Verfahrens das Akteneinsichtsrecht der Parteien keinen Interessennachweis voraussetzt (Vest/Horber, Basler Kommentar, 2. Aufl., Basel 2014, Art. 107
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 107 Anspruch auf rechtliches Gehör - 1 Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör; sie haben namentlich das Recht:
1    Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör; sie haben namentlich das Recht:
a  Akten einzusehen;
b  an Verfahrenshandlungen teilzunehmen;
c  einen Rechtsbeistand beizuziehen;
d  sich zur Sache und zum Verfahren zu äussern;
e  Beweisanträge zu stellen.
2    Die Strafbehörden machen rechtsunkundige Parteien auf ihre Rechte aufmerksam.
StPO N 14);

2.4 gemäss Art. 108 Abs. 1
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 108 Einschränkungen des rechtlichen Gehörs - 1 Die Strafbehörden können das rechtliche Gehör einschränken, wenn:
1    Die Strafbehörden können das rechtliche Gehör einschränken, wenn:
a  der begründete Verdacht besteht, dass eine Partei ihre Rechte missbraucht;
b  dies für die Sicherheit von Personen oder zur Wahrung öffentlicher oder privater Geheimhaltungsinteressen erforderlich ist.
2    Einschränkungen gegenüber Rechtsbeiständen sind nur zulässig, wenn der Rechtsbeistand selbst Anlass für die Beschränkung gibt.
3    Die Einschränkungen sind zu befristen oder auf einzelne Verfahrenshandlungen zu begrenzen.
4    Besteht der Grund für die Einschränkung fort, so dürfen die Strafbehörden Entscheide nur so weit auf Akten, die einer Partei nicht eröffnet worden sind, stützen, als ihr von deren wesentlichem Inhalt Kenntnis gegeben wurde.
5    Ist der Grund für die Einschränkung weggefallen, so ist das rechtliche Gehör in geeigneter Form nachträglich zu gewähren.
StPO die Strafbehörden das rechtliche Gehör einschränken können, wenn: a. der begründete Verdacht besteht, dass eine Partei ihre Rechte missbraucht; b. dies für die Sicherheit von Personen oder zur Wahrung öffentlicher oder privater Geheimhaltungsinteressen erforderlich ist;

bei den privaten Geheimnissen es insb. um Bank-, Fabrikations-, Geschäfts- sowie Patentgeheimnisse geht (Vest/Horber, a.a.O.; Art. 108
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 108 Einschränkungen des rechtlichen Gehörs - 1 Die Strafbehörden können das rechtliche Gehör einschränken, wenn:
1    Die Strafbehörden können das rechtliche Gehör einschränken, wenn:
a  der begründete Verdacht besteht, dass eine Partei ihre Rechte missbraucht;
b  dies für die Sicherheit von Personen oder zur Wahrung öffentlicher oder privater Geheimhaltungsinteressen erforderlich ist.
2    Einschränkungen gegenüber Rechtsbeiständen sind nur zulässig, wenn der Rechtsbeistand selbst Anlass für die Beschränkung gibt.
3    Die Einschränkungen sind zu befristen oder auf einzelne Verfahrenshandlungen zu begrenzen.
4    Besteht der Grund für die Einschränkung fort, so dürfen die Strafbehörden Entscheide nur so weit auf Akten, die einer Partei nicht eröffnet worden sind, stützen, als ihr von deren wesentlichem Inhalt Kenntnis gegeben wurde.
5    Ist der Grund für die Einschränkung weggefallen, so ist das rechtliche Gehör in geeigneter Form nachträglich zu gewähren.
StPO N 6);

2.5 eine Einschränkung des rechtlichen Gehörs schriftlich mittels begründeter Verfügung der Verfahrensleitung erfolgt (Vest/Horber, a.a.O., Art. 108
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 108 Einschränkungen des rechtlichen Gehörs - 1 Die Strafbehörden können das rechtliche Gehör einschränken, wenn:
1    Die Strafbehörden können das rechtliche Gehör einschränken, wenn:
a  der begründete Verdacht besteht, dass eine Partei ihre Rechte missbraucht;
b  dies für die Sicherheit von Personen oder zur Wahrung öffentlicher oder privater Geheimhaltungsinteressen erforderlich ist.
2    Einschränkungen gegenüber Rechtsbeiständen sind nur zulässig, wenn der Rechtsbeistand selbst Anlass für die Beschränkung gibt.
3    Die Einschränkungen sind zu befristen oder auf einzelne Verfahrenshandlungen zu begrenzen.
4    Besteht der Grund für die Einschränkung fort, so dürfen die Strafbehörden Entscheide nur so weit auf Akten, die einer Partei nicht eröffnet worden sind, stützen, als ihr von deren wesentlichem Inhalt Kenntnis gegeben wurde.
5    Ist der Grund für die Einschränkung weggefallen, so ist das rechtliche Gehör in geeigneter Form nachträglich zu gewähren.
StPO N 4);

dem Entscheid stets eine anhand der konkreten Umstände vorzunehmende Interessenabwägung voranzugehen hat, wobei das Interesse der beschuldigten Person an der Akteneinsicht von vornherein sehr schwer wiegt;

eine Verweigerung der Akteneinsicht im Lichte von Art. 36
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 36 Einschränkungen von Grundrechten - 1 Einschränkungen von Grundrechten bedürfen einer gesetzlichen Grundlage. Schwerwiegende Einschränkungen müssen im Gesetz selbst vorgesehen sein. Ausgenommen sind Fälle ernster, unmittelbarer und nicht anders abwendbarer Gefahr.
1    Einschränkungen von Grundrechten bedürfen einer gesetzlichen Grundlage. Schwerwiegende Einschränkungen müssen im Gesetz selbst vorgesehen sein. Ausgenommen sind Fälle ernster, unmittelbarer und nicht anders abwendbarer Gefahr.
2    Einschränkungen von Grundrechten müssen durch ein öffentliches Interesse oder durch den Schutz von Grundrechten Dritter gerechtfertigt sein.
3    Einschränkungen von Grundrechten müssen verhältnismässig sein.
4    Der Kerngehalt der Grundrechte ist unantastbar.
BV nur insoweit als grundrechtskonform erachtet wird, als ein konkurrierendes Geheimhaltungsinteresse überwiegt und der Ausschluss verhältnismässig ist (Lieber, Kommentar zur schweizerischen Strafprozessordnung (StPO), 2. Aufl., Zürich 2014, Art. 108
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 108 Einschränkungen des rechtlichen Gehörs - 1 Die Strafbehörden können das rechtliche Gehör einschränken, wenn:
1    Die Strafbehörden können das rechtliche Gehör einschränken, wenn:
a  der begründete Verdacht besteht, dass eine Partei ihre Rechte missbraucht;
b  dies für die Sicherheit von Personen oder zur Wahrung öffentlicher oder privater Geheimhaltungsinteressen erforderlich ist.
2    Einschränkungen gegenüber Rechtsbeiständen sind nur zulässig, wenn der Rechtsbeistand selbst Anlass für die Beschränkung gibt.
3    Die Einschränkungen sind zu befristen oder auf einzelne Verfahrenshandlungen zu begrenzen.
4    Besteht der Grund für die Einschränkung fort, so dürfen die Strafbehörden Entscheide nur so weit auf Akten, die einer Partei nicht eröffnet worden sind, stützen, als ihr von deren wesentlichem Inhalt Kenntnis gegeben wurde.
5    Ist der Grund für die Einschränkung weggefallen, so ist das rechtliche Gehör in geeigneter Form nachträglich zu gewähren.
StPO N 7);

das Geheimhaltungsinteresse mit der zeitlichen Entfernung abhandenkommen kann (vgl. Gstöhl, Geheimnisschutz im Verfahren der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen, Bern 2008, S. 76);

3.

3.1 der Strafbefehl vom 5. Februar 2016 unter der Bezeichnung „Sachverhalt und Begründung“ u.a. aufführt (TPF pag. 5 100 3 f.):

„Im Wesentlichen hat [der Beschuldigte] sich zwischen dem 25. Januar 2012 und dem 16. März 2012 verschiedene E-Mails mit diversen 3D Detail-Konstruktionszeichnungen von verschiedenen Entwicklungen und Maschinen der B. AG inklusive elektronischer Meta-Daten und mit einem von der B. AG für Kunden erstellten Layout mit Blisterspezifikationen für Ausschieber von seiner geschäftlichen an seine private E-Mail-Adresse gesandt. Ausserdem hat A. Schaltpläne, Verkaufsbedingungen, Bezugsbedingungen sowie Berichte von Käufern und Verkäufern der B. AG elektronisch gespeichert und mitgenommen. Ebenfalls hat er sechs Zeichnungen mitgenommen.

A. hat das Arbeitsverhältnis per 31. März 2012 gekündigt, um für die am 28. Februar 2012 von seiner Ehefrau, D., gegründete Schweizer Firma C. Sagl mit Sitz in Z. (TI), als Direktor und Sales Manager im Tessin tätig zu sein.

A. hat die oben erwähnten Fabrikations- und Geschäftsgeheimnisse der B. AG dem Konkurrenzunternehmen C. Sagl verraten, wodurch dieses in der Lage war, innert kürzester Zeit (von Mai 2012 bis Anfangs Oktober 2012) Produkte, welche grosse Ähnlichkeit mit den Produkten der B. AG aufweisen, herzustellen und der Firma E. S.p.A. mit Sitz in Y. (Italien) anzubieten.“

3.2 ein Grund für eine Akteneinsichtsbeschränkung gemäss Art. 108
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 108 Einschränkungen des rechtlichen Gehörs - 1 Die Strafbehörden können das rechtliche Gehör einschränken, wenn:
1    Die Strafbehörden können das rechtliche Gehör einschränken, wenn:
a  der begründete Verdacht besteht, dass eine Partei ihre Rechte missbraucht;
b  dies für die Sicherheit von Personen oder zur Wahrung öffentlicher oder privater Geheimhaltungsinteressen erforderlich ist.
2    Einschränkungen gegenüber Rechtsbeiständen sind nur zulässig, wenn der Rechtsbeistand selbst Anlass für die Beschränkung gibt.
3    Die Einschränkungen sind zu befristen oder auf einzelne Verfahrenshandlungen zu begrenzen.
4    Besteht der Grund für die Einschränkung fort, so dürfen die Strafbehörden Entscheide nur so weit auf Akten, die einer Partei nicht eröffnet worden sind, stützen, als ihr von deren wesentlichem Inhalt Kenntnis gegeben wurde.
5    Ist der Grund für die Einschränkung weggefallen, so ist das rechtliche Gehör in geeigneter Form nachträglich zu gewähren.
StPO gegenüber dem Beschuldigten nicht ersichtlich ist und von der Privatklägerin auch nicht geltend gemacht wird;

präzisierend anzufügen ist, dass sich die ordentliche Akteneinsicht regelmässig auf das Aktendossier bezieht, weshalb die beschlagnahmten Gegenstände nur insofern erfasst sind, als diese im Aktendossier abgelegt sind, was offensichtlich für die externen Festplatten nicht der Fall ist;

aufgrund des Gesagten der Beschuldigte Einsichtsrecht in das Aktendossier hat;

3.3 der Beschuldigte diverse Einschränkungen des privatklägerischen Akteneinsichtsrechts beantragt hat, wobei:

3.3.1 es sich bei Beilage 17 zum Zwischenbericht der Bundeskriminalpolizei vom 10. Februar 2014 (pag. 10.00.199-201), zu welcher der Beschuldigte Einsichtsverweigerung gegenüber der Privatklägerin bzw. deren Einschränkung des rechtlichen Gehörsanspruchs beantragt, um eine kundenbezogene Bankinformation handelt, namentlich um einen Kontoauszug zu einem Bankkredit des Beschuldigten mit Zins- und Rückzahlungspositionen sowie Saldoangabe per Ende September 2011;

dieser Bankkontoauszug nicht die anklagerelevante Zeit erfasst, insbesondre das Datum der Kreditaufnahme weit vor der anklagerelevanten Zeit liegt;

die Schuldenhöhe bzw. Saldoangabe per Ende September 2011 auch aus dem Zwischenbericht der Bundeskriminalpolizei vom 10. Februar 2014 entnommen werden kann;

die Privatklägerin keinen Rechtsnachteil erleidet, wenn sich im Übrigen die detaillierten Inhalte des Bankbeleges ihrer Kenntnis entziehen;

das Interesse des Beschuldigten an der Wahrung seines privaten Bankgeheimnisses, somit jenem der Privatklägerin auf Einsicht in pag. 10.00.199-201 (Beilage 17 zum Zwischenbericht der Bundeskriminalpolizei) überwiegt, weshalb

aufgrund des Gesagten der Privatklägerin gestützt auf Art. 108 Abs. 1 lit b
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 108 Einschränkungen des rechtlichen Gehörs - 1 Die Strafbehörden können das rechtliche Gehör einschränken, wenn:
1    Die Strafbehörden können das rechtliche Gehör einschränken, wenn:
a  der begründete Verdacht besteht, dass eine Partei ihre Rechte missbraucht;
b  dies für die Sicherheit von Personen oder zur Wahrung öffentlicher oder privater Geheimhaltungsinteressen erforderlich ist.
2    Einschränkungen gegenüber Rechtsbeiständen sind nur zulässig, wenn der Rechtsbeistand selbst Anlass für die Beschränkung gibt.
3    Die Einschränkungen sind zu befristen oder auf einzelne Verfahrenshandlungen zu begrenzen.
4    Besteht der Grund für die Einschränkung fort, so dürfen die Strafbehörden Entscheide nur so weit auf Akten, die einer Partei nicht eröffnet worden sind, stützen, als ihr von deren wesentlichem Inhalt Kenntnis gegeben wurde.
5    Ist der Grund für die Einschränkung weggefallen, so ist das rechtliche Gehör in geeigneter Form nachträglich zu gewähren.
StPO keine Einsicht in pag. 10.00.199-201 (Beilage 17 zum Zwischenbericht der Bundeskriminalpolizei vom 10. Februar 2014) zu gewähren ist;

3.3.2 es sich bei Beilage 16 zum Zwischenbericht der Bundeskriminalpolizei vom 10. Fe­bruar 2014 (pag. 10.00.192 ff.) um den Mietvertrag der Firma C. vom 12. März 2012 für ihre Geschäftsräumlichkeiten handelt, bei Beilage 18 (pag. 10.00.203 f.) um eine Vereinbarung zur Herstellung und Lieferung von Zuführungssystemen zwischen der Firma E. und der Firma C. vom 19. März 2013; bei Beilage 20 (pag. 10.00.208 ff.) um Korrespondenz (E-Mails) vom Juni und Juli 2012 zwischen der Firma E. und der Firma C. zum allgemeinen Arbeits-und Produktionsverlauf sowie bezüglich einer Rechnung eines friction feeders und bei Beilage 36 (pag. 10.00.270 ff.) um eine Offerte der Firma C. an die Firma E. bzw. um eine E-Mail vom 25. April 2012, welche sich auf ein Beispiel für eine Offerte bezieht;

die obgenannten Akten die Firma C., deren Produktion, deren Angebote und der Geschäftsbeziehung zur Firma E. betreffen und somit im Zusammenhang mit dem im Strafbefehl umschriebenen Sachverhalt stehen bzw. zum Tatkomplex gehören, aus welchem die Privatklägerschaft Ansprüche ableitet;

das Interesse der Privatklägerin an der Geltendmachung ihrer Ansprüche gegenüber jenem des Beschuldigten an der Wahrung der obgenannten Informationen über die Firma C. und ihren Produktionsstand bzw. ihren Geschäftsbeziehung in der genannten Zeitpanne, überwiegt;

weshalb das Akteneinsichtsrecht der Privatklägerin in Bezug auf die pag. 10.00.192 ff.; … 203 f. ; … 208 ff. und … 270 ff. nicht zu beschränken ist;

3.3.3 wie unter E. 3.2 ausgeführt, Asservate nur dann von der ordentlichen Akteneinsicht erfasst sind, sofern sie im Aktendossier Eingang gefunden haben;

in Bezug auf den im Aktendossier in Kopie abgelegten Mietvertrag der Antrag auf Verweigerung der Akteneinsicht gegenüber der Privatklägerin oben (E. 3.3.1) behandelt wurde;

3.3.4 dem Zwischenbericht der Bundeskriminalpolizei vom 10. Februar 2014 der Inhalt der zugehörigen Beilagen (pag. 10.00.72-373) entnommen werden kann;

dem Beschuldigten eine neue Fristansetzung zur Stellungnahme über die Einsichtsrechte der Privatklägerin in diese Akten daher nicht zu gewähren ist;

die fraglichen Beilagen im Zusammenhang mit der Strafuntersuchung gegen den Beschuldigten wegen Verletzung des Fabrikations- und Geschäftsgeheimnisses zum Nachteil der Privatklägerin erhoben wurden;

die Privatklägerin daher ein grundsätzliches Einsichtsrecht in diese Akten hat;

in Bezug auf Beilagen 16, 17, 18, 20 und 36 der Antrag des Beschuldigten auf Beschränkung des rechtlichen Gehörs der Privatklägerin bereits gestellt und behandelt wurde (E. 3.3.2);

sofern es sich im Übrigen um Dokumente oder Korrespondenz handelt, die vom Beschuldigten oder eines Mitarbeiters der Firma C. erstellt oder an diese gerichtet wurden und sich auf Produkte; Arbeitsabläufe und Geschäftsbeziehungen der Firma C. beziehen, es sich um Unterlagen handelt, die zum Tatkomplex gehören, aus welchem die Privatklägerschaft Ansprüche ableitet;

wobei sämtliche Unterlagen vor Erstellung des Zwischenberichts erhoben wurden;

das Interesse der Privatklägerin am entsprechenden rechtlichen Gehör im Strafverfahren, dem Interesse des Beschuldigten an der Wahrung der obgenannten Informationen über die Firma C. und ihren Produktionsstand bzw. ihren Geschäftsbeziehungen in der genannten Zeitpanne, überwiegt;

im Übrigen es sich bei diesen Akten teilweise um Eingaben der Privatklägerin selbst handelt wie auch um ihr bereits bekannte, durch sie erstellte bzw. ihr zugestellte Unterlagen sowie um Unterlagen, welche auf sie Bezug nehmen oder auch um allgemein zugängliche Informationen (Handelsregister, Internet);

weshalb das Akteneinsichtsrecht der Privatklägerin in Bezug auf die pag. 10.00.72-198 und pag. 10.00.202-373 (Beilagen 1-16 und Beilage 18-50 zum Zwischenbericht der Bundeskriminalpolizei vom 10. Februar 2014) nicht zu beschränken ist;

3.3.5 pag. 12.6.15-24 Bestandteil der Einvernahme des Geschäftsführers der Privatklägerin vom 17. Juli 2014 (pag. 12.6.4-25) sind, weshalb schon deshalb die durch den Beschuldigten beantragte neue Fristansetzung zur Stellungnahme über die Einsichtsrechte der Privatklägerin in diese Akten unbegründet und nicht zu gewähren ist;

3.4 zusammenfassend der Privatklägerin pag. 10.00.199-201 (Beilage 17 zum Zwischenbericht der Bundeskriminalpolizei vom 10. Februar 2014 und dementsprechend auch der unter TPF pag. 5 100 019 abgelegte USB-Stick, enthaltend die gesamten Akten des Vorverfahrens) nicht herauszugeben ist; im Übrigen das Akteneinsichtsrecht beider Parteien nicht einzuschränken ist;

3.5 dementsprechend dem Beschuldigten die Akten des Vorverfahrens (in elektronischer Form) zuzustellen sind;

in Berücksichtigung der weitergehenden Beschränkungsgesuche des Beschuldigten in Bezug auf die Akteneinsichtsrechte der Privatklägerin, dieser die Akten im Sinne der obigen Erwägung (E. 3.4) nach Eintritt der Rechtskraft dieser Verfügung zuzustellen sind;

4. zum Antrag der Privatklägerin auf Herausgabe der Asservaten Nr. 01.01.1-5 (Festplatten) festzuhalten ist, dass über deren Schicksal mit dem Endentscheid zu befinden ist, da Gründe, die in zeitlicher Hinsicht zwingend einen vorgezogenen Entscheid erfordern, nicht ersichtlich sind und auch nicht geltend gemacht werden;

weshalb der Antrag auf Herausgabe der erwähnten Asservate abzuweisen ist;

5. über die Kosten für diese Verfügung mit dem Endentscheid zu befinden ist (Art. 421 Abs. 1
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 421 Kostenentscheid - 1 Die Strafbehörde legt im Endentscheid die Kostenfolgen fest.
1    Die Strafbehörde legt im Endentscheid die Kostenfolgen fest.
2    Sie kann diese Festlegung vorwegnehmen in:
a  Zwischenentscheiden;
b  Entscheiden über die teilweise Einstellung des Verfahrens;
c  Entscheiden über Rechtsmittel gegen Zwischen- und Einstellungsentscheide.
StPO).

Die Einzelrichterin verfügt:

1. Das Gesuch von A. um Akteneinsicht wird gutgeheissen und es wird ihm Einsicht in das Aktendossier gewährt.

2. Der Antrag von A. auf Ansetzung einer neuen Frist zur Stellungnahme zum Akteneinsichtsgesuch der B. AG wird abgewiesen.

3. Das Gesuch der B. AG um Akteneinsicht wird teilweise gutgeheissen und es wird ihr nach Eintritt der Rechtskraft mit Ausnahme der pag. 10.00.199 bis pag. 10.00.201 sowie TPF pag. 5 100 019 Einsicht in das Aktendossier gewährt.

4. Der Antrag der B. AG auf Herausgabe der Asservate Nr. 01.01.1-5 (externe Festplatten) wird abgewiesen.

5. Die Kostenliquidation erfolgt mit dem Endentscheid.

Im Namen der Strafkammer

des Bundesstrafgerichts

Die Einzelrichterin Der Gerichtsschreiber

Geht an (Einschreiben):

- Bundesanwaltschaft, Staatsanwalt des Bundes Carlo Bulletti

- Rechtsanwalt Olivier Corda, Verteidiger von A. (Beschuldigter)

- Rechtsanwalt Claudio Weingart, Vertreter der B. AG (Privatklägerin)

Rechtsmittelbelehrung

Beschwerde an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts

Gegen Verfügungen und Beschlüsse sowie die Verfahrenshandlungen der Strafkammer des Bundesstrafgerichts als erstinstanzliches Gericht, ausgenommen verfahrensleitende Entscheide, kann innert 10 Tagen schriftlich und begründet Beschwerde bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts geführt werden (Art. 393 Abs. 1 lit. b
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 393 Zulässigkeit und Beschwerdegründe - 1 Die Beschwerde ist zulässig gegen:
1    Die Beschwerde ist zulässig gegen:
a  die Verfügungen und die Verfahrenshandlungen von Polizei, Staatsanwaltschaft und Übertretungsstrafbehörden;
b  die Verfügungen und Beschlüsse sowie die Verfahrenshandlungen der erstinstanzlichen Gerichte; ausgenommen sind verfahrensleitende Entscheide;
c  die Entscheide des Zwangsmassnahmengerichts, sofern dieses Gesetz sie nicht als endgültig bezeichnet.
2    Mit der Beschwerde können gerügt werden:
a  Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung und Missbrauch des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung;
b  die unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhalts;
c  Unangemessenheit.
und Art. 396 Abs. 1
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 396 Form und Frist - 1 Die Beschwerde gegen schriftlich oder mündlich eröffnete Entscheide ist innert 10 Tagen schriftlich und begründet bei der Beschwerdeinstanz einzureichen.
1    Die Beschwerde gegen schriftlich oder mündlich eröffnete Entscheide ist innert 10 Tagen schriftlich und begründet bei der Beschwerdeinstanz einzureichen.
2    Beschwerden wegen Rechtsverweigerung oder Rechtsverzögerung sind an keine Frist gebunden.
StPO; Art. 37 Abs. 1
SR 173.71 Bundesgesetz vom 19. März 2010 über die Organisation der Strafbehörden des Bundes (Strafbehördenorganisationsgesetz, StBOG) - Strafbehördenorganisationsgesetz
StBOG Art. 37 Zuständigkeiten - 1 Die Beschwerdekammern des Bundesstrafgerichts treffen die Entscheide, für welche die StPO13 die Beschwerdeinstanz oder das Bundesstrafgericht als zuständig bezeichnet.
1    Die Beschwerdekammern des Bundesstrafgerichts treffen die Entscheide, für welche die StPO13 die Beschwerdeinstanz oder das Bundesstrafgericht als zuständig bezeichnet.
2    Sie entscheiden zudem über:
a  Beschwerden in internationalen Rechtshilfeangelegenheiten gemäss:
a1  dem Rechtshilfegesetz vom 20. März 198114,
a2  dem Bundesgesetz vom 21. Dezember 199515 über die Zusammenarbeit mit den internationalen Gerichten zur Verfolgung schwerwiegender Verletzungen des humanitären Völkerrechts,
a3  dem Bundesgesetz vom 22. Juni 200116 über die Zusammenarbeit mit dem Internationalen Strafgerichtshof,
a4  dem Bundesgesetz vom 3. Oktober 197517 zum Staatsvertrag mit den Vereinigten Staaten von Amerika über gegenseitige Rechtshilfe in Strafsachen;
b  Beschwerden, die ihnen das Bundesgesetz vom 22. März 197418 über das Verwaltungsstrafrecht zuweist;
c  Beschwerden gegen Verfügungen des Bundesverwaltungsgerichts über das Arbeitsverhältnis seiner Richter und Richterinnen und seines Personals sowie des Personals der ständigen Sekretariate der eidgenössischen Schätzungskommissionen;
d  Konflikte über die Zuständigkeit der militärischen und der zivilen Gerichtsbarkeit;
e  Anstände, die ihnen das Bundesgesetz vom 21. März 199720 über Massnahmen zur Wahrung der inneren Sicherheit zum Entscheid zuweist;
f  Anstände, die ihnen das Bundesgesetz vom 7. Oktober 199421 über kriminalpolizeiliche Zentralstellen des Bundes zum Entscheid zuweist;
g  Konflikte über die Zuständigkeit nach dem Geldspielgesetz vom 29. September 201723.
StBOG).

Mit der Beschwerde können gerügt werden: a. Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung und Missbrauch des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung; b. die unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhalts; c. Unangemessenheit (Art. 393 Abs. 2
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 393 Zulässigkeit und Beschwerdegründe - 1 Die Beschwerde ist zulässig gegen:
1    Die Beschwerde ist zulässig gegen:
a  die Verfügungen und die Verfahrenshandlungen von Polizei, Staatsanwaltschaft und Übertretungsstrafbehörden;
b  die Verfügungen und Beschlüsse sowie die Verfahrenshandlungen der erstinstanzlichen Gerichte; ausgenommen sind verfahrensleitende Entscheide;
c  die Entscheide des Zwangsmassnahmengerichts, sofern dieses Gesetz sie nicht als endgültig bezeichnet.
2    Mit der Beschwerde können gerügt werden:
a  Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung und Missbrauch des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung;
b  die unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhalts;
c  Unangemessenheit.
StPO).

Beschwerde an das Bundesgericht

Gegen selbstständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide der Strafkammer des Bundesstrafgerichts kann beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, innert 30 Tagen nach der Zustellung der vollständigen Ausfertigung Beschwerde eingelegt werden (Art. 78
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 78 Grundsatz - 1 Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden gegen Entscheide in Strafsachen.
1    Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden gegen Entscheide in Strafsachen.
2    Der Beschwerde in Strafsachen unterliegen auch Entscheide über:
a  Zivilansprüche, wenn diese zusammen mit der Strafsache zu behandeln sind;
b  den Vollzug von Strafen und Massnahmen.
, Art. 80 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 80 Vorinstanzen - 1 Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide letzter kantonaler Instanzen und gegen Entscheide der Beschwerdekammer und der Berufungskammer des Bundesstrafgerichts.48
1    Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide letzter kantonaler Instanzen und gegen Entscheide der Beschwerdekammer und der Berufungskammer des Bundesstrafgerichts.48
2    Die Kantone setzen als letzte kantonale Instanzen obere Gerichte ein. Diese entscheiden als Rechtsmittelinstanzen. Ausgenommen sind die Fälle, in denen nach der Strafprozessordnung vom 5. Oktober 200749 (StPO) ein Zwangsmassnahmegericht oder ein anderes Gericht als einzige kantonale Instanz entscheidet.50
, Art. 93
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 93 Andere Vor- und Zwischenentscheide - 1 Gegen andere selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide ist die Beschwerde zulässig:
1    Gegen andere selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide ist die Beschwerde zulässig:
a  wenn sie einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken können; oder
b  wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde.
2    Auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen und dem Gebiet des Asyls sind Vor- und Zwischenentscheide nicht anfechtbar.85 Vorbehalten bleiben Beschwerden gegen Entscheide über die Auslieferungshaft sowie über die Beschlagnahme von Vermögenswerten und Wertgegenständen, sofern die Voraussetzungen von Absatz 1 erfüllt sind.
3    Ist die Beschwerde nach den Absätzen 1 und 2 nicht zulässig oder wurde von ihr kein Gebrauch gemacht, so sind die betreffenden Vor- und Zwischenentscheide durch Beschwerde gegen den Endentscheid anfechtbar, soweit sie sich auf dessen Inhalt auswirken.
und Art. 100 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 100 Beschwerde gegen Entscheide - 1 Die Beschwerde gegen einen Entscheid ist innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht einzureichen.
1    Die Beschwerde gegen einen Entscheid ist innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht einzureichen.
2    Die Beschwerdefrist beträgt zehn Tage:
a  bei Entscheiden der kantonalen Aufsichtsbehörden in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen;
b  bei Entscheiden auf den Gebieten der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen und der internationalen Amtshilfe in Steuersachen;
c  bei Entscheiden über die Rückgabe eines Kindes nach dem Europäischen Übereinkommen vom 20. Mai 198089 über die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen über das Sorgerecht für Kinder und die Wiederherstellung des Sorgerechts oder nach dem Übereinkommen vom 25. Oktober 198090 über die zivilrechtlichen Aspekte internationaler Kindesentführung;
d  bei Entscheiden des Bundespatentgerichts über die Erteilung einer Lizenz nach Artikel 40d des Patentgesetzes vom 25. Juni 195492.
3    Die Beschwerdefrist beträgt fünf Tage:
a  bei Entscheiden der kantonalen Aufsichtsbehörden in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen im Rahmen der Wechselbetreibung;
b  bei Entscheiden der Kantonsregierungen über Beschwerden gegen eidgenössische Abstimmungen.
4    Bei Entscheiden der Kantonsregierungen über Beschwerden gegen die Nationalratswahlen beträgt die Beschwerdefrist drei Tage.
5    Bei Beschwerden wegen interkantonaler Kompetenzkonflikte beginnt die Beschwerdefrist spätestens dann zu laufen, wenn in beiden Kantonen Entscheide getroffen worden sind, gegen welche beim Bundesgericht Beschwerde geführt werden kann.
6    ...93
7    Gegen das unrechtmässige Verweigern oder Verzögern eines Entscheids kann jederzeit Beschwerde geführt werden.
BGG). Die Beschwerde ist zulässig, wenn Vor- und Zwischenentscheide einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken können oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (Art. 93 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 93 Andere Vor- und Zwischenentscheide - 1 Gegen andere selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide ist die Beschwerde zulässig:
1    Gegen andere selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide ist die Beschwerde zulässig:
a  wenn sie einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken können; oder
b  wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde.
2    Auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen und dem Gebiet des Asyls sind Vor- und Zwischenentscheide nicht anfechtbar.85 Vorbehalten bleiben Beschwerden gegen Entscheide über die Auslieferungshaft sowie über die Beschlagnahme von Vermögenswerten und Wertgegenständen, sofern die Voraussetzungen von Absatz 1 erfüllt sind.
3    Ist die Beschwerde nach den Absätzen 1 und 2 nicht zulässig oder wurde von ihr kein Gebrauch gemacht, so sind die betreffenden Vor- und Zwischenentscheide durch Beschwerde gegen den Endentscheid anfechtbar, soweit sie sich auf dessen Inhalt auswirken.
BGG).

Mit der Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht und Völkerrecht gerügt werden (Art. 95 lit. a
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 95 Schweizerisches Recht - Mit der Beschwerde kann die Verletzung gerügt werden von:
a  Bundesrecht;
b  Völkerrecht;
c  kantonalen verfassungsmässigen Rechten;
d  kantonalen Bestimmungen über die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen und über Volkswahlen und -abstimmungen;
e  interkantonalem Recht.
und b BGG). Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 95 Schweizerisches Recht - Mit der Beschwerde kann die Verletzung gerügt werden von:
a  Bundesrecht;
b  Völkerrecht;
c  kantonalen verfassungsmässigen Rechten;
d  kantonalen Bestimmungen über die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen und über Volkswahlen und -abstimmungen;
e  interkantonalem Recht.
BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 97 Unrichtige Feststellung des Sachverhalts - 1 Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann.
1    Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann.
2    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so kann jede unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden.86
BGG).

Versand: 27. Mai 2016