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SR 173.110 BGG Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz Art. 28 Öffentlichkeitsprinzip |
||||||
| Das Öffentlichkeitsgesetz vom 17. Dezember 2004 [1] gilt sinngemäss für das Bundesgericht, soweit dieses administrative Aufgaben oder Aufgaben im Zusammenhang mit der Aufsicht über das Bundesverwaltungsgericht und das Bundesstrafgericht erfüllt. | ||||||
| Das Bundesgericht bezeichnet ein Beschwerdeorgan, das über Beschwerden gegen seine Verfügungen betreffend den Zugang zu amtlichen Dokumenten entscheidet. Es kann vorsehen, dass kein Schlichtungsverfahren durchgeführt wird; in diesem Fall erlässt es die Stellungnahme zu einem Gesuch um Zugang zu amtlichen Dokumenten in Form einer beschwerdefähigen Verfügung. | ||||||
| [1] SR 152.3 | ||||||
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SR 173.110 BGG Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz Art. 28 Öffentlichkeitsprinzip |
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| Das Öffentlichkeitsgesetz vom 17. Dezember 2004 [1] gilt sinngemäss für das Bundesgericht, soweit dieses administrative Aufgaben oder Aufgaben im Zusammenhang mit der Aufsicht über das Bundesverwaltungsgericht und das Bundesstrafgericht erfüllt. | ||||||
| Das Bundesgericht bezeichnet ein Beschwerdeorgan, das über Beschwerden gegen seine Verfügungen betreffend den Zugang zu amtlichen Dokumenten entscheidet. Es kann vorsehen, dass kein Schlichtungsverfahren durchgeführt wird; in diesem Fall erlässt es die Stellungnahme zu einem Gesuch um Zugang zu amtlichen Dokumenten in Form einer beschwerdefähigen Verfügung. | ||||||
| [1] SR 152.3 | ||||||
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SR 173.110 BGG Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz Art. 28 Öffentlichkeitsprinzip |
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| Das Öffentlichkeitsgesetz vom 17. Dezember 2004 [1] gilt sinngemäss für das Bundesgericht, soweit dieses administrative Aufgaben oder Aufgaben im Zusammenhang mit der Aufsicht über das Bundesverwaltungsgericht und das Bundesstrafgericht erfüllt. | ||||||
| Das Bundesgericht bezeichnet ein Beschwerdeorgan, das über Beschwerden gegen seine Verfügungen betreffend den Zugang zu amtlichen Dokumenten entscheidet. Es kann vorsehen, dass kein Schlichtungsverfahren durchgeführt wird; in diesem Fall erlässt es die Stellungnahme zu einem Gesuch um Zugang zu amtlichen Dokumenten in Form einer beschwerdefähigen Verfügung. | ||||||
| [1] SR 152.3 | ||||||
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SR 152.3 BGÖ Bundesgesetz vom 17. Dezember 2004 über das Öffentlichkeitsprinzip der Verwaltung (Öffentlichkeitsgesetz, BGÖ) - Öffentlichkeitsgesetz Art. 13 Schlichtung |
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| Einen Schlichtungsantrag stellen kann eine Person: [1] | ||||||
| deren Zugang zu amtlichen Dokumenten eingeschränkt, aufgeschoben oder verweigert wird; | ||||||
| zu deren Gesuch die Behörde nicht fristgerecht Stellung genommen hat; oder | ||||||
| die nach Artikel 11 angehört worden ist, wenn die Behörde gegen ihren Willen den Zugang gewähren will. | ||||||
| Der Schlichtungsantrag ist dem Eidgenössischen Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragten (EDÖB) innert 20 Tagen nach Empfang der Stellungnahme oder nach Ablauf der der Behörde für die Stellungnahme zur Verfügung stehenden Frist schriftlich zu stellen. [2] | ||||||
| Kommt eine Schlichtung zustande, so gilt das Verfahren als erledigt. | ||||||
| [1] Die Berichtigung vom 30. Sept. 2022, veröffentlicht am 25. Sept. 2023 betrifft nur den italienischen Text (AS 2023 538). [2] Fassung gemäss Anhang 1 Ziff. II 10 des Datenschutzgesetzes vom 25. Sept. 2020, in Kraft seit 1. Sept. 2023 (AS 2022 491; BBl 2017 6941). | ||||||
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SR 152.3 BGÖ Bundesgesetz vom 17. Dezember 2004 über das Öffentlichkeitsprinzip der Verwaltung (Öffentlichkeitsgesetz, BGÖ) - Öffentlichkeitsgesetz Art. 14 Empfehlung |
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| Kommt keine Schlichtung zustande, so gibt der EDÖB [1] innert 30 Tagen nach Empfang des Schlichtungsantrages den am Schlichtungsverfahren Beteiligten eine schriftliche Empfehlung ab. | ||||||
| [1] Ausdruck gemäss Anhang 1 Ziff. II 10 des Datenschutzgesetzes vom 25. Sept. 2020, in Kraft seit 1. Sept. 2023 (AS 2022 491; BBl 2017 6941). Diese Änd. wurde im ganzen Erlass berücksichtigt. | ||||||
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SR 173.110 BGG Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz Art. 28 Öffentlichkeitsprinzip |
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| Das Öffentlichkeitsgesetz vom 17. Dezember 2004 [1] gilt sinngemäss für das Bundesgericht, soweit dieses administrative Aufgaben oder Aufgaben im Zusammenhang mit der Aufsicht über das Bundesverwaltungsgericht und das Bundesstrafgericht erfüllt. | ||||||
| Das Bundesgericht bezeichnet ein Beschwerdeorgan, das über Beschwerden gegen seine Verfügungen betreffend den Zugang zu amtlichen Dokumenten entscheidet. Es kann vorsehen, dass kein Schlichtungsverfahren durchgeführt wird; in diesem Fall erlässt es die Stellungnahme zu einem Gesuch um Zugang zu amtlichen Dokumenten in Form einer beschwerdefähigen Verfügung. | ||||||
| [1] SR 152.3 | ||||||
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SR 173.110.131 BGerR Reglement vom 20. November 2006 für das Bundesgericht (BGerR) Art. 64 Öffentlichkeitsprinzip - (Art. 28 BGG) |
||||||
| Der für ein amtliches Verwaltungsdokument zuständige Dienst kann für dieses Dokument Zugang nach dem Öffentlichkeitsgesetz vom 17. Dezember 2004 [1] gewähren. | ||||||
| In der Regel werden mündliche Gesuche mündlich, schriftliche Gesuche schriftlich beantwortet. | ||||||
| Soll der Zugang beschränkt, aufgeschoben oder verweigert werden, so wird das Gesuch unverzüglich dem Generalsekretariat übermittelt. | ||||||
| Es wird kein Schlichtungsverfahren durchgeführt. | ||||||
| Die Stellungnahme des Generalsekretariats zu schriftlichen Gesuchen ergeht in Form einer beschwerdefähigen Verfügung nach Artikel 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 [2] über das Verwaltungsverfahren. | ||||||
| Beschwerdeinstanz ist die Rekurskommission des Bundesgerichts. Ihr Entscheid ist endgültig. | ||||||
| Berater oder Beraterin im Sinne von Artikel 20 der Öffentlichkeitsverordnung vom 24. Mai 2006 [3] ist der oder die Datenschutzbeauftragte des Bundesgerichts. Der Berater oder die Beraterin ist auch für die Berichterstattung zuständig. | ||||||
| Für die Gebührenerhebung gelten die Bestimmungen des Reglements vom 31. März 2006 [4] über die Verwaltungsgebühren des Bundesgerichts. Soweit dieses keine Bestimmung enthält, richten sich die Gebühren nach dem Gebührentarif in Anhang 1 der Öffentlichkeitsverordnung vom 24. Mai 2006. | ||||||
| Im Übrigen ist die Öffentlichkeitsverordnung vom 24. Mai 2006 sinngemäss anwendbar. | ||||||
| [1] SR152.3 [2] SR 172.021 [3] SR 152.31 [4] SR 173.110.210.2 | ||||||
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SR 173.110.131 BGerR Reglement vom 20. November 2006 für das Bundesgericht (BGerR) Art. 64 Öffentlichkeitsprinzip - (Art. 28 BGG) |
||||||
| Der für ein amtliches Verwaltungsdokument zuständige Dienst kann für dieses Dokument Zugang nach dem Öffentlichkeitsgesetz vom 17. Dezember 2004 [1] gewähren. | ||||||
| In der Regel werden mündliche Gesuche mündlich, schriftliche Gesuche schriftlich beantwortet. | ||||||
| Soll der Zugang beschränkt, aufgeschoben oder verweigert werden, so wird das Gesuch unverzüglich dem Generalsekretariat übermittelt. | ||||||
| Es wird kein Schlichtungsverfahren durchgeführt. | ||||||
| Die Stellungnahme des Generalsekretariats zu schriftlichen Gesuchen ergeht in Form einer beschwerdefähigen Verfügung nach Artikel 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 [2] über das Verwaltungsverfahren. | ||||||
| Beschwerdeinstanz ist die Rekurskommission des Bundesgerichts. Ihr Entscheid ist endgültig. | ||||||
| Berater oder Beraterin im Sinne von Artikel 20 der Öffentlichkeitsverordnung vom 24. Mai 2006 [3] ist der oder die Datenschutzbeauftragte des Bundesgerichts. Der Berater oder die Beraterin ist auch für die Berichterstattung zuständig. | ||||||
| Für die Gebührenerhebung gelten die Bestimmungen des Reglements vom 31. März 2006 [4] über die Verwaltungsgebühren des Bundesgerichts. Soweit dieses keine Bestimmung enthält, richten sich die Gebühren nach dem Gebührentarif in Anhang 1 der Öffentlichkeitsverordnung vom 24. Mai 2006. | ||||||
| Im Übrigen ist die Öffentlichkeitsverordnung vom 24. Mai 2006 sinngemäss anwendbar. | ||||||
| [1] SR152.3 [2] SR 172.021 [3] SR 152.31 [4] SR 173.110.210.2 | ||||||
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SR 173.110.131 BGerR Reglement vom 20. November 2006 für das Bundesgericht (BGerR) Art. 54 Zusammensetzung - (Art. 28 Abs. 2 BGG) [1] |
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| Die Rekurskommission besteht aus drei ordentlichen Richtern oder Richterinnen. | ||||||
| ... [2] | ||||||
| Den Vorsitz führt der Richter oder die Richterin mit dem höchsten Amtsalter. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I der V des BGer vom 24. Juni 2013, in Kraft seit 1. Juli 2013 (AS 2013 2461). [2] Aufgehoben durch Ziff. I der V des BGer vom 24. Juni 2013, mit Wirkung seit 1. Juli 2013 (AS 2013 2461). | ||||||
|
SR 173.110.131 BGerR Reglement vom 20. November 2006 für das Bundesgericht (BGerR) Art. 56 Verfahren - (Art. 13 BGG) |
||||||
| Das Beschwerdeverfahren richtet sich nach den Vorschriften des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 [1] über das Verwaltungsverfahren (Art. 1 Abs. 2 Bst. b und Art. 44 ff.). | ||||||
| [1] SR 172.021 | ||||||
|
SR 173.110.131 BGerR Reglement vom 20. November 2006 für das Bundesgericht (BGerR) Art. 64 Öffentlichkeitsprinzip - (Art. 28 BGG) |
||||||
| Der für ein amtliches Verwaltungsdokument zuständige Dienst kann für dieses Dokument Zugang nach dem Öffentlichkeitsgesetz vom 17. Dezember 2004 [1] gewähren. | ||||||
| In der Regel werden mündliche Gesuche mündlich, schriftliche Gesuche schriftlich beantwortet. | ||||||
| Soll der Zugang beschränkt, aufgeschoben oder verweigert werden, so wird das Gesuch unverzüglich dem Generalsekretariat übermittelt. | ||||||
| Es wird kein Schlichtungsverfahren durchgeführt. | ||||||
| Die Stellungnahme des Generalsekretariats zu schriftlichen Gesuchen ergeht in Form einer beschwerdefähigen Verfügung nach Artikel 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 [2] über das Verwaltungsverfahren. | ||||||
| Beschwerdeinstanz ist die Rekurskommission des Bundesgerichts. Ihr Entscheid ist endgültig. | ||||||
| Berater oder Beraterin im Sinne von Artikel 20 der Öffentlichkeitsverordnung vom 24. Mai 2006 [3] ist der oder die Datenschutzbeauftragte des Bundesgerichts. Der Berater oder die Beraterin ist auch für die Berichterstattung zuständig. | ||||||
| Für die Gebührenerhebung gelten die Bestimmungen des Reglements vom 31. März 2006 [4] über die Verwaltungsgebühren des Bundesgerichts. Soweit dieses keine Bestimmung enthält, richten sich die Gebühren nach dem Gebührentarif in Anhang 1 der Öffentlichkeitsverordnung vom 24. Mai 2006. | ||||||
| Im Übrigen ist die Öffentlichkeitsverordnung vom 24. Mai 2006 sinngemäss anwendbar. | ||||||
| [1] SR152.3 [2] SR 172.021 [3] SR 152.31 [4] SR 173.110.210.2 | ||||||
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SR 172.021 VwVG Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz Art. 50 [1] |
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| Die Beschwerde ist innerhalb von 30 Tagen nach Eröffnung der Verfügung einzureichen. | ||||||
| Gegen das unrechtmässige Verweigern oder Verzögern einer Verfügung kann jederzeit Beschwerde geführt werden. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Anhang Ziff. 10 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 21971069; BBl 2001 4202). | ||||||
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SR 172.021 VwVG Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz Art. 52 |
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| Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat. | ||||||
| Genügt die Beschwerde diesen Anforderungen nicht oder lassen die Begehren des Beschwerdeführers oder deren Begründung die nötige Klarheit vermissen und stellt sich die Beschwerde nicht als offensichtlich unzulässig heraus, so räumt die Beschwerdeinstanz dem Beschwerdeführer eine kurze Nachfrist zur Verbesserung ein. | ||||||
| Sie verbindet diese Nachfrist mit der Androhung, nach unbenutztem Fristablauf auf Grund der Akten zu entscheiden oder, wenn Begehren, Begründung oder Unterschrift fehlen, auf die Beschwerde nicht einzutreten. | ||||||
|
SR 101 BV Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 Art. 188 Stellung des Bundesgerichts |
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| Das Bundesgericht ist die oberste rechtsprechende Behörde des Bundes. | ||||||
| Das Gesetz bestimmt die Organisation und das Verfahren. | ||||||
| Das Gericht verwaltet sich selbst. | ||||||
|
SR 173.110 BGG Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz Art. 13 Grundsatz |
||||||
| Das Bundesgericht regelt seine Organisation und Verwaltung. | ||||||
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SR 173.110 BGG Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz Art. 28 Öffentlichkeitsprinzip |
||||||
| Das Öffentlichkeitsgesetz vom 17. Dezember 2004 [1] gilt sinngemäss für das Bundesgericht, soweit dieses administrative Aufgaben oder Aufgaben im Zusammenhang mit der Aufsicht über das Bundesverwaltungsgericht und das Bundesstrafgericht erfüllt. | ||||||
| Das Bundesgericht bezeichnet ein Beschwerdeorgan, das über Beschwerden gegen seine Verfügungen betreffend den Zugang zu amtlichen Dokumenten entscheidet. Es kann vorsehen, dass kein Schlichtungsverfahren durchgeführt wird; in diesem Fall erlässt es die Stellungnahme zu einem Gesuch um Zugang zu amtlichen Dokumenten in Form einer beschwerdefähigen Verfügung. | ||||||
| [1] SR 152.3 | ||||||
|
SR 173.110 BGG Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz Art. 28 Öffentlichkeitsprinzip |
||||||
| Das Öffentlichkeitsgesetz vom 17. Dezember 2004 [1] gilt sinngemäss für das Bundesgericht, soweit dieses administrative Aufgaben oder Aufgaben im Zusammenhang mit der Aufsicht über das Bundesverwaltungsgericht und das Bundesstrafgericht erfüllt. | ||||||
| Das Bundesgericht bezeichnet ein Beschwerdeorgan, das über Beschwerden gegen seine Verfügungen betreffend den Zugang zu amtlichen Dokumenten entscheidet. Es kann vorsehen, dass kein Schlichtungsverfahren durchgeführt wird; in diesem Fall erlässt es die Stellungnahme zu einem Gesuch um Zugang zu amtlichen Dokumenten in Form einer beschwerdefähigen Verfügung. | ||||||
| [1] SR 152.3 | ||||||
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SR 152.3 BGÖ Bundesgesetz vom 17. Dezember 2004 über das Öffentlichkeitsprinzip der Verwaltung (Öffentlichkeitsgesetz, BGÖ) - Öffentlichkeitsgesetz Art. 3 Sachlicher Geltungsbereich |
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| Dieses Gesetz gilt nicht für: | ||||||
| den Zugang zu amtlichen Dokumenten betreffend:Zivilverfahren,Strafverfahren,Verfahren der internationalen Rechts- und Amtshilfe,internationale Verfahren zur Streitbeilegung,Verfahren der Staats- und Verwaltungsrechtspflege oderSchiedsverfahren; | ||||||
| Zivilverfahren, | ||||||
| Strafverfahren, | ||||||
| Verfahren der internationalen Rechts- und Amtshilfe, | ||||||
| internationale Verfahren zur Streitbeilegung, | ||||||
| Verfahren der Staats- und Verwaltungsrechtspflege oder | ||||||
| Schiedsverfahren; | ||||||
| die Einsichtnahme einer Partei in die Akten eines erstinstanzlichen Verwaltungsverfahrens. | ||||||
| Der Zugang zu amtlichen Dokumenten, die Personendaten der Gesuchstellerin oder des Gesuchstellers enthalten, richtet sich nach dem Datenschutzgesetz vom 25. September 2020 [1] (DSG). [2] | ||||||
| [1] SR 235.1 [2] Fassung gemäss Anhang 1 Ziff. II 10 des Datenschutzgesetzes vom 25. Sept. 2020, in Kraft seit 1. Sept. 2023 (AS 2022 491; BBl 2017 6941). | ||||||
|
SR 173.110 BGG Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz Art. 27 Information |
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| Das Bundesgericht informiert die Öffentlichkeit über seine Rechtsprechung. | ||||||
| Die Veröffentlichung der Entscheide hat grundsätzlich in anonymisierter Form zu erfolgen. | ||||||
| Das Bundesgericht regelt die Grundsätze der Information in einem Reglement. | ||||||
| Für die Gerichtsberichterstattung kann das Bundesgericht eine Akkreditierung vorsehen. | ||||||
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SR 173.110 BGG Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz Art. 28 Öffentlichkeitsprinzip |
||||||
| Das Öffentlichkeitsgesetz vom 17. Dezember 2004 [1] gilt sinngemäss für das Bundesgericht, soweit dieses administrative Aufgaben oder Aufgaben im Zusammenhang mit der Aufsicht über das Bundesverwaltungsgericht und das Bundesstrafgericht erfüllt. | ||||||
| Das Bundesgericht bezeichnet ein Beschwerdeorgan, das über Beschwerden gegen seine Verfügungen betreffend den Zugang zu amtlichen Dokumenten entscheidet. Es kann vorsehen, dass kein Schlichtungsverfahren durchgeführt wird; in diesem Fall erlässt es die Stellungnahme zu einem Gesuch um Zugang zu amtlichen Dokumenten in Form einer beschwerdefähigen Verfügung. | ||||||
| [1] SR 152.3 | ||||||
|
SR 152.3 BGÖ Bundesgesetz vom 17. Dezember 2004 über das Öffentlichkeitsprinzip der Verwaltung (Öffentlichkeitsgesetz, BGÖ) - Öffentlichkeitsgesetz Art. 1 Zweck und Gegenstand |
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| Dieses Gesetz soll die Transparenz über den Auftrag, die Organisation und die Tätigkeit der Verwaltung fördern. Zu diesem Zweck trägt es zur Information der Öffentlichkeit bei, indem es den Zugang zu amtlichen Dokumenten gewährleistet. | ||||||
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SR 173.110 BGG Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz Art. 28 Öffentlichkeitsprinzip |
||||||
| Das Öffentlichkeitsgesetz vom 17. Dezember 2004 [1] gilt sinngemäss für das Bundesgericht, soweit dieses administrative Aufgaben oder Aufgaben im Zusammenhang mit der Aufsicht über das Bundesverwaltungsgericht und das Bundesstrafgericht erfüllt. | ||||||
| Das Bundesgericht bezeichnet ein Beschwerdeorgan, das über Beschwerden gegen seine Verfügungen betreffend den Zugang zu amtlichen Dokumenten entscheidet. Es kann vorsehen, dass kein Schlichtungsverfahren durchgeführt wird; in diesem Fall erlässt es die Stellungnahme zu einem Gesuch um Zugang zu amtlichen Dokumenten in Form einer beschwerdefähigen Verfügung. | ||||||
| [1] SR 152.3 | ||||||
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SR 173.110 BGG Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz Art. 28 Öffentlichkeitsprinzip |
||||||
| Das Öffentlichkeitsgesetz vom 17. Dezember 2004 [1] gilt sinngemäss für das Bundesgericht, soweit dieses administrative Aufgaben oder Aufgaben im Zusammenhang mit der Aufsicht über das Bundesverwaltungsgericht und das Bundesstrafgericht erfüllt. | ||||||
| Das Bundesgericht bezeichnet ein Beschwerdeorgan, das über Beschwerden gegen seine Verfügungen betreffend den Zugang zu amtlichen Dokumenten entscheidet. Es kann vorsehen, dass kein Schlichtungsverfahren durchgeführt wird; in diesem Fall erlässt es die Stellungnahme zu einem Gesuch um Zugang zu amtlichen Dokumenten in Form einer beschwerdefähigen Verfügung. | ||||||
| [1] SR 152.3 | ||||||
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SR 152.3 BGÖ Bundesgesetz vom 17. Dezember 2004 über das Öffentlichkeitsprinzip der Verwaltung (Öffentlichkeitsgesetz, BGÖ) - Öffentlichkeitsgesetz Art. 3 Sachlicher Geltungsbereich |
||||||
| Dieses Gesetz gilt nicht für: | ||||||
| den Zugang zu amtlichen Dokumenten betreffend:Zivilverfahren,Strafverfahren,Verfahren der internationalen Rechts- und Amtshilfe,internationale Verfahren zur Streitbeilegung,Verfahren der Staats- und Verwaltungsrechtspflege oderSchiedsverfahren; | ||||||
| Zivilverfahren, | ||||||
| Strafverfahren, | ||||||
| Verfahren der internationalen Rechts- und Amtshilfe, | ||||||
| internationale Verfahren zur Streitbeilegung, | ||||||
| Verfahren der Staats- und Verwaltungsrechtspflege oder | ||||||
| Schiedsverfahren; | ||||||
| die Einsichtnahme einer Partei in die Akten eines erstinstanzlichen Verwaltungsverfahrens. | ||||||
| Der Zugang zu amtlichen Dokumenten, die Personendaten der Gesuchstellerin oder des Gesuchstellers enthalten, richtet sich nach dem Datenschutzgesetz vom 25. September 2020 [1] (DSG). [2] | ||||||
| [1] SR 235.1 [2] Fassung gemäss Anhang 1 Ziff. II 10 des Datenschutzgesetzes vom 25. Sept. 2020, in Kraft seit 1. Sept. 2023 (AS 2022 491; BBl 2017 6941). | ||||||
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SR 152.3 BGÖ Bundesgesetz vom 17. Dezember 2004 über das Öffentlichkeitsprinzip der Verwaltung (Öffentlichkeitsgesetz, BGÖ) - Öffentlichkeitsgesetz Art. 5 Amtliche Dokumente |
||||||
| Ein amtliches Dokument ist jede Information, die: | ||||||
| auf einem beliebigen Informationsträger aufgezeichnet ist; | ||||||
| sich im Besitz einer Behörde befindet, von der sie stammt oder der sie mitgeteilt worden ist; und | ||||||
| die Erfüllung einer öffentlichen Aufgabe betrifft. | ||||||
| Als amtliche Dokumente gelten auch solche, die durch einen einfachen elektronischen Vorgang aus aufgezeichneten Informationen erstellt werden können, welche die Anforderungen nach Absatz 1 Buchstaben b und c erfüllen. | ||||||
| Nicht als amtliche Dokumente gelten Dokumente, die: | ||||||
| durch eine Behörde kommerziell genutzt werden; | ||||||
| nicht fertig gestellt sind; oder | ||||||
| zum persönlichen Gebrauch bestimmt sind. | ||||||
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SR 152.3 BGÖ Bundesgesetz vom 17. Dezember 2004 über das Öffentlichkeitsprinzip der Verwaltung (Öffentlichkeitsgesetz, BGÖ) - Öffentlichkeitsgesetz Art. 7 Ausnahmen |
||||||
| Der Zugang zu amtlichen Dokumenten wird eingeschränkt, aufgeschoben oder verweigert, wenn durch seine Gewährung: | ||||||
| die freie Meinungs- und Willensbildung einer diesem Gesetz unterstellten Behörde, eines anderen legislativen oder administrativen Organes oder einer gerichtlichen Instanz wesentlich beeinträchtigt werden kann; | ||||||
| die zielkonforme Durchführung konkreter behördlicher Massnahmen beeinträchtigt würde; | ||||||
| die innere oder äussere Sicherheit der Schweiz gefährdet werden kann; | ||||||
| die aussenpolitischen Interessen oder die internationalen Beziehungen der Schweiz beeinträchtigt werden können; | ||||||
| die Beziehungen zwischen dem Bund und den Kantonen oder zwischen Kantonen beeinträchtigt werden können; | ||||||
| die wirtschafts-, geld- und währungspolitischen Interessen der Schweiz gefährdet werden können; | ||||||
| Berufs-, Geschäfts- oder Fabrikationsgeheimnisse offenbart werden können; | ||||||
| Informationen vermittelt werden können, die der Behörde von Dritten freiwillig mitgeteilt worden sind und deren Geheimhaltung die Behörde zugesichert hat. | ||||||
| Der Zugang zu amtlichen Dokumenten wird eingeschränkt, aufgeschoben oder verweigert, wenn durch seine Gewährung die Privatsphäre Dritter beeinträchtigt werden kann; ausnahmsweise kann jedoch das öffentliche Interesse am Zugang überwiegen. | ||||||
|
SR 152.3 BGÖ Bundesgesetz vom 17. Dezember 2004 über das Öffentlichkeitsprinzip der Verwaltung (Öffentlichkeitsgesetz, BGÖ) - Öffentlichkeitsgesetz Art. 7 Ausnahmen |
||||||
| Der Zugang zu amtlichen Dokumenten wird eingeschränkt, aufgeschoben oder verweigert, wenn durch seine Gewährung: | ||||||
| die freie Meinungs- und Willensbildung einer diesem Gesetz unterstellten Behörde, eines anderen legislativen oder administrativen Organes oder einer gerichtlichen Instanz wesentlich beeinträchtigt werden kann; | ||||||
| die zielkonforme Durchführung konkreter behördlicher Massnahmen beeinträchtigt würde; | ||||||
| die innere oder äussere Sicherheit der Schweiz gefährdet werden kann; | ||||||
| die aussenpolitischen Interessen oder die internationalen Beziehungen der Schweiz beeinträchtigt werden können; | ||||||
| die Beziehungen zwischen dem Bund und den Kantonen oder zwischen Kantonen beeinträchtigt werden können; | ||||||
| die wirtschafts-, geld- und währungspolitischen Interessen der Schweiz gefährdet werden können; | ||||||
| Berufs-, Geschäfts- oder Fabrikationsgeheimnisse offenbart werden können; | ||||||
| Informationen vermittelt werden können, die der Behörde von Dritten freiwillig mitgeteilt worden sind und deren Geheimhaltung die Behörde zugesichert hat. | ||||||
| Der Zugang zu amtlichen Dokumenten wird eingeschränkt, aufgeschoben oder verweigert, wenn durch seine Gewährung die Privatsphäre Dritter beeinträchtigt werden kann; ausnahmsweise kann jedoch das öffentliche Interesse am Zugang überwiegen. | ||||||
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SR 152.3 BGÖ Bundesgesetz vom 17. Dezember 2004 über das Öffentlichkeitsprinzip der Verwaltung (Öffentlichkeitsgesetz, BGÖ) - Öffentlichkeitsgesetz Art. 7 Ausnahmen |
||||||
| Der Zugang zu amtlichen Dokumenten wird eingeschränkt, aufgeschoben oder verweigert, wenn durch seine Gewährung: | ||||||
| die freie Meinungs- und Willensbildung einer diesem Gesetz unterstellten Behörde, eines anderen legislativen oder administrativen Organes oder einer gerichtlichen Instanz wesentlich beeinträchtigt werden kann; | ||||||
| die zielkonforme Durchführung konkreter behördlicher Massnahmen beeinträchtigt würde; | ||||||
| die innere oder äussere Sicherheit der Schweiz gefährdet werden kann; | ||||||
| die aussenpolitischen Interessen oder die internationalen Beziehungen der Schweiz beeinträchtigt werden können; | ||||||
| die Beziehungen zwischen dem Bund und den Kantonen oder zwischen Kantonen beeinträchtigt werden können; | ||||||
| die wirtschafts-, geld- und währungspolitischen Interessen der Schweiz gefährdet werden können; | ||||||
| Berufs-, Geschäfts- oder Fabrikationsgeheimnisse offenbart werden können; | ||||||
| Informationen vermittelt werden können, die der Behörde von Dritten freiwillig mitgeteilt worden sind und deren Geheimhaltung die Behörde zugesichert hat. | ||||||
| Der Zugang zu amtlichen Dokumenten wird eingeschränkt, aufgeschoben oder verweigert, wenn durch seine Gewährung die Privatsphäre Dritter beeinträchtigt werden kann; ausnahmsweise kann jedoch das öffentliche Interesse am Zugang überwiegen. | ||||||
|
SR 173.110 BGG Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz Art. 28 Öffentlichkeitsprinzip |
||||||
| Das Öffentlichkeitsgesetz vom 17. Dezember 2004 [1] gilt sinngemäss für das Bundesgericht, soweit dieses administrative Aufgaben oder Aufgaben im Zusammenhang mit der Aufsicht über das Bundesverwaltungsgericht und das Bundesstrafgericht erfüllt. | ||||||
| Das Bundesgericht bezeichnet ein Beschwerdeorgan, das über Beschwerden gegen seine Verfügungen betreffend den Zugang zu amtlichen Dokumenten entscheidet. Es kann vorsehen, dass kein Schlichtungsverfahren durchgeführt wird; in diesem Fall erlässt es die Stellungnahme zu einem Gesuch um Zugang zu amtlichen Dokumenten in Form einer beschwerdefähigen Verfügung. | ||||||
| [1] SR 152.3 | ||||||
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SR 101 BV Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 Art. 177 Kollegial- und Departementalprinzip |
||||||
| Der Bundesrat entscheidet als Kollegium. | ||||||
| Für die Vorbereitung und den Vollzug werden die Geschäfte des Bundesrates nach Departementen auf die einzelnen Mitglieder verteilt. | ||||||
| Den Departementen oder den ihnen unterstellten Verwaltungseinheiten werden Geschäfte zur selbstständigen Erledigung übertragen; dabei muss der Rechtsschutz sichergestellt sein. | ||||||
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SR 101 BV Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 Art. 174 Bundesrat |
||||||
| Der Bundesrat ist die oberste leitende und vollziehende Behörde des Bundes. | ||||||
|
SR 152.3 BGÖ Bundesgesetz vom 17. Dezember 2004 über das Öffentlichkeitsprinzip der Verwaltung (Öffentlichkeitsgesetz, BGÖ) - Öffentlichkeitsgesetz Art. 8 Besondere Fälle |
||||||
| Es besteht kein Recht auf Zugang zu amtlichen Dokumenten des Mitberichtsverfahrens. | ||||||
| Amtliche Dokumente dürfen erst zugänglich gemacht werden, wenn der politische oder administrative Entscheid, für den sie die Grundlage darstellen, getroffen ist. | ||||||
| Der Bundesrat kann ausnahmsweise beschliessen, amtliche Dokumente des Ämterkonsultationsverfahrens auch nach dem Entscheid nicht zugänglich zu machen. | ||||||
| Amtliche Dokumente über Positionen in laufenden und künftigen Verhandlungen sind in keinem Fall zugänglich. | ||||||
| Der Zugang zu Berichten über die Evaluation der Leistungsfähigkeit der Bundesverwaltung und die Wirksamkeit ihrer Massnahmen ist gewährleistet. | ||||||
|
SR 173.110 BGG Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz Art. 58 Beratung |
||||||
| Das Bundesgericht berät den Entscheid mündlich: | ||||||
| wenn der Abteilungspräsident beziehungsweise die Abteilungspräsidentin dies anordnet oder ein Richter beziehungsweise eine Richterin es verlangt; | ||||||
| wenn sich keine Einstimmigkeit ergibt. | ||||||
| In den übrigen Fällen entscheidet das Bundesgericht auf dem Weg der Aktenzirkulation. | ||||||
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SR 173.110 BGG Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz Art. 59 Öffentlichkeit |
||||||
| Parteiverhandlungen wie auch die mündlichen Beratungen und die darauf folgenden Abstimmungen sind öffentlich. | ||||||
| Wenn eine Gefährdung der Sicherheit, der öffentlichen Ordnung oder der Sittlichkeit zu befürchten ist oder das Interesse einer beteiligten Person es rechtfertigt, kann das Bundesgericht die Öffentlichkeit ganz oder teilweise ausschliessen. | ||||||
| Das Bundesgericht legt das Dispositiv von Entscheiden, die nicht öffentlich beraten worden sind, nach dessen Eröffnung während 30 Tagen öffentlich auf. | ||||||
|
SR 172.010 RVOG Regierungs- und Verwaltungsorganisationsgesetz vom 21. März 1997 (RVOG) - Verwaltungsorganisationsgesetz Art. 21 Ausschluss der Öffentlichkeit |
||||||
| Die Verhandlungen des Bundesrates und das Mitberichtsverfahren gemäss Artikel 15 sind nicht öffentlich. Die Information richtet sich nach Artikel 10. | ||||||
|
SR 171.10 ParlG Bundesgesetz vom 13. Dezember 2002 über die Bundesversammlung (Parlamentsgesetz, ParlG) - Parlamentsgesetz Art. 4 Öffentlichkeit |
||||||
| Die Sitzungen der Räte und der Vereinigten Bundesversammlung sind öffentlich. Die Verhandlungen werden der Öffentlichkeit im Amtlichen Bulletin der Bundesversammlung vollständig zugänglich gemacht. Die Einzelheiten der Veröffentlichung regelt eine Verordnung der Bundesversammlung. | ||||||
| Zum Schutze wichtiger Sicherheitsinteressen oder aus Gründen des Persönlichkeitsschutzes kann die geheime Beratung beantragt werden. Antragsberechtigt sind: | ||||||
| ein Sechstel der Mitglieder eines Rates beziehungsweise der Vereinigten Bundesversammlung; | ||||||
| die Mehrheit einer Kommission; | ||||||
| der Bundesrat. | ||||||
| Die Beratung über den Antrag auf geheime Beratung ist selbst geheim. | ||||||
| Jede Person, die an geheimen Beratungen teilnimmt, hat über deren Inhalt Stillschweigen zu bewahren. | ||||||
|
SR 171.115 ParlVV Verordnung der Bundesversammlung vom 3. Oktober 2003 zum Parlamentsgesetz und über die Parlamentsverwaltung (Parlamentsverwaltungsverordnung, ParlVV) - Parlamentsverwaltungsverordnung Art. 7 Akteneinsichtsrechte |
||||||
| In die Kommissionsprotokolle über Beratungsgegenstände nach Artikel 6 Absatz 4 ist nach Abschluss der Verhandlungen oder nach der Schlussabstimmung, gegebenenfalls nach Ablauf der Referendumsfrist oder nach der Volksabstimmung Einsicht zu gewähren: | ||||||
| für die Rechtsanwendung; | ||||||
| für wissenschaftliche Zwecke. | ||||||
| Für die Genehmigung der Akteneinsichtsgesuche nach Absatz 1 ist die Generalsekretärin oder der Generalsekretär der Bundesversammlung zuständig. | ||||||
| Vor dem Abschluss der Verhandlungen über Beratungsgegenstände nach Artikel 6 Absatz 4 kann die Kommissionspräsidentin oder der Kommissionspräsident ausnahmsweise Akteneinsicht gewähren, wenn wichtige Gründe vorliegen. | ||||||
| Über die Einsicht in Kommissionsprotokolle, die nicht unter Artikel 6 Absatz 4 fallen, entscheidet die Präsidentin oder der Präsident der zuständigen Kommission. Sie oder er kann Einsicht gewähren, sofern keine wichtigen Gründe entgegenstehen. Nötigenfalls hört sie oder er die beteiligte Bundesbehörde an. | ||||||
| Wer Akteneinsicht erhält, hat die Vertraulichkeit der Akten zu wahren. Insbesondere darf aus den Protokollen nicht wörtlich zitiert und nicht bekannt gegeben werden, wie einzelne Sitzungsteilnehmerinnen und -teilnehmer Stellung genommen haben. | ||||||
| Die Einsichtnahme kann mit Auflagen und Bedingungen verknüpft werden; insbesondere kann die Anonymisierung von Personendaten verlangt werden. | ||||||
|
SR 171.115 ParlVV Verordnung der Bundesversammlung vom 3. Oktober 2003 zum Parlamentsgesetz und über die Parlamentsverwaltung (Parlamentsverwaltungsverordnung, ParlVV) - Parlamentsverwaltungsverordnung Art. 17 Aufgaben |
||||||
| Die Parlamentsdienste sind die Stabsstelle der Bundesversammlung und unterstützen sie und ihre Organe bei der Erfüllung ihrer Aufgaben. | ||||||
| Sie nehmen die Aufgaben nach Artikel 64 ParlG wahr. | ||||||
| Die Dienststellen der Parlamentsdienste, die Aufträge einzelner Ratsmitglieder ausführen, geben die Auftraggeberin oder den Auftraggeber nicht bekannt. | ||||||
|
SR 152.3 BGÖ Bundesgesetz vom 17. Dezember 2004 über das Öffentlichkeitsprinzip der Verwaltung (Öffentlichkeitsgesetz, BGÖ) - Öffentlichkeitsgesetz Art. 2 Persönlicher Geltungsbereich |
||||||
| Dieses Gesetz gilt für: | ||||||
| die Bundesverwaltung; | ||||||
| Organisationen und Personen des öffentlichen oder privaten Rechts, die nicht der Bundesverwaltung angehören, soweit sie Erlasse oder erstinstanzlich Verfügungen im Sinn von Artikel 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 [1] über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz) erlassen; | ||||||
| die Parlamentsdienste. | ||||||
| Das Gesetz gilt nicht für die Schweizerische Nationalbank und die Eidgenössische Finanzmarktaufsicht. [2] | ||||||
| Der Bundesrat kann weitere Einheiten der Bundesverwaltung sowie weitere Organisationen und Personen, die nicht der Bundesverwaltung angehören, vom Geltungsbereich ausnehmen, wenn: | ||||||
| dies für die Erfüllung der ihnen übertragenen Aufgaben erforderlich ist; | ||||||
| deren Wettbewerbsfähigkeit durch die Unterstellung unter dieses Gesetz beeinträchtigt würde; oder | ||||||
| die ihnen übertragenen Aufgaben von geringer Bedeutung sind. | ||||||
| [1] SR 172.021 [2] Fassung gemäss Anhang Ziff. 1 des Finanzmarktaufsichtsgesetzes vom 22. Juni 2007, in Kraft seit 1. Jan. 2009 (AS 2008 5207; BBl 2006 2829). | ||||||
|
SR 173.110 BGG Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz Art. 13 Grundsatz |
||||||
| Das Bundesgericht regelt seine Organisation und Verwaltung. | ||||||
|
SR 173.110.131 BGerR Reglement vom 20. November 2006 für das Bundesgericht (BGerR) Art. 5 Wahlverfahren - (Art. 21 BGG) |
||||||
| Das Gesamtgericht entscheidet über den Vorschlag an die Bundesversammlung für die Wahl des Präsidenten oder der Präsidentin und des Vizepräsidenten oder der Vizepräsidentin des Bundesgerichts einzeln und durch geheime Stimmabgabe; in gleicher Weise wählt es alsdann das dritte Mitglied der Verwaltungskommission. | ||||||
| Gewählt ist, wer mehr als die Hälfte der gültigen Stimmen auf sich vereinigt. | ||||||
| Für die Bestimmung des absoluten Mehrs werden die leeren und die ungültigen Wahlzettel nicht gezählt. Im Übrigen gilt Artikel 131 des Parlamentsgesetzes vom 13. Dezember 2002 [1] sinngemäss. | ||||||
| Bei mehr als zwei Kandidaten scheidet nach jedem Wahlgang der Kandidat oder die Kandidatin mit der geringsten Stimmenzahl aus. | ||||||
| [1] SR 171.10 | ||||||
|
SR 173.110.131 BGerR Reglement vom 20. November 2006 für das Bundesgericht (BGerR) Art. 8 Geheime Wahlen und Abstimmungen - (Art. 21 BGG) |
||||||
| Wahlen und Abstimmungen werden an den Sitzungen des Gesamtgerichts geheim durchgeführt, wenn die Verwaltungskommission oder mindestens fünf Mitglieder des Gesamtgerichts dies verlangen. | ||||||
|
SR 173.110.131 BGerR Reglement vom 20. November 2006 für das Bundesgericht (BGerR) Art. 15 Protokolle - (Art. 13 BGG) |
||||||
| Die Protokolle der Sitzungen des Gesamtgerichts, der Verwaltungskommission und der Präsidentenkonferenz stehen den ordentlichen Richtern und Richterinnen jederzeit zur Einsicht offen. | ||||||
|
SR 173.110 BGG Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz Art. 28 Öffentlichkeitsprinzip |
||||||
| Das Öffentlichkeitsgesetz vom 17. Dezember 2004 [1] gilt sinngemäss für das Bundesgericht, soweit dieses administrative Aufgaben oder Aufgaben im Zusammenhang mit der Aufsicht über das Bundesverwaltungsgericht und das Bundesstrafgericht erfüllt. | ||||||
| Das Bundesgericht bezeichnet ein Beschwerdeorgan, das über Beschwerden gegen seine Verfügungen betreffend den Zugang zu amtlichen Dokumenten entscheidet. Es kann vorsehen, dass kein Schlichtungsverfahren durchgeführt wird; in diesem Fall erlässt es die Stellungnahme zu einem Gesuch um Zugang zu amtlichen Dokumenten in Form einer beschwerdefähigen Verfügung. | ||||||
| [1] SR 152.3 | ||||||
|
SR 173.110 BGG Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz Art. 14 Präsidium |
||||||
| Die Bundesversammlung wählt aus den ordentlichen Richtern und Richterinnen: | ||||||
| den Präsidenten oder die Präsidentin des Bundesgerichts; | ||||||
| den Vizepräsidenten oder die Vizepräsidentin. | ||||||
| Die Wahl erfolgt für zwei Jahre; einmalige Wiederwahl ist zulässig. | ||||||
| Der Präsident oder die Präsidentin führt den Vorsitz im Gesamtgericht und in der Verwaltungskommission (Art. 17). Er oder sie vertritt das Gericht nach aussen. | ||||||
| Er oder sie wird durch den Vizepräsidenten oder die Vizepräsidentin oder, falls dieser oder diese verhindert ist, durch den Richter oder die Richterin mit dem höchsten Dienstalter vertreten; bei gleichem Dienstalter ist das höhere Lebensalter massgebend. | ||||||
|
SR 173.110 BGG Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz Art. 28 Öffentlichkeitsprinzip |
||||||
| Das Öffentlichkeitsgesetz vom 17. Dezember 2004 [1] gilt sinngemäss für das Bundesgericht, soweit dieses administrative Aufgaben oder Aufgaben im Zusammenhang mit der Aufsicht über das Bundesverwaltungsgericht und das Bundesstrafgericht erfüllt. | ||||||
| Das Bundesgericht bezeichnet ein Beschwerdeorgan, das über Beschwerden gegen seine Verfügungen betreffend den Zugang zu amtlichen Dokumenten entscheidet. Es kann vorsehen, dass kein Schlichtungsverfahren durchgeführt wird; in diesem Fall erlässt es die Stellungnahme zu einem Gesuch um Zugang zu amtlichen Dokumenten in Form einer beschwerdefähigen Verfügung. | ||||||
| [1] SR 152.3 | ||||||
|
SR 173.110.131 BGerR Reglement vom 20. November 2006 für das Bundesgericht (BGerR) Art. 15 Protokolle - (Art. 13 BGG) |
||||||
| Die Protokolle der Sitzungen des Gesamtgerichts, der Verwaltungskommission und der Präsidentenkonferenz stehen den ordentlichen Richtern und Richterinnen jederzeit zur Einsicht offen. | ||||||
|
SR 173.110 BGG Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz Art. 28 Öffentlichkeitsprinzip |
||||||
| Das Öffentlichkeitsgesetz vom 17. Dezember 2004 [1] gilt sinngemäss für das Bundesgericht, soweit dieses administrative Aufgaben oder Aufgaben im Zusammenhang mit der Aufsicht über das Bundesverwaltungsgericht und das Bundesstrafgericht erfüllt. | ||||||
| Das Bundesgericht bezeichnet ein Beschwerdeorgan, das über Beschwerden gegen seine Verfügungen betreffend den Zugang zu amtlichen Dokumenten entscheidet. Es kann vorsehen, dass kein Schlichtungsverfahren durchgeführt wird; in diesem Fall erlässt es die Stellungnahme zu einem Gesuch um Zugang zu amtlichen Dokumenten in Form einer beschwerdefähigen Verfügung. | ||||||
| [1] SR 152.3 | ||||||
|
SR 173.110 BGG Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz Art. 18 Abteilungen |
||||||
| Die Abteilungen werden jeweils für zwei Jahre bestellt. Ihre Zusammensetzung wird öffentlich bekannt gemacht. | ||||||
| Bei der Bestellung sind die fachlichen Kenntnisse der Richter und Richterinnen sowie die Amtssprachen angemessen zu berücksichtigen. | ||||||
| Die Richter und Richterinnen sind zur Aushilfe in anderen Abteilungen verpflichtet. | ||||||
|
SR 173.110 BGG Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz Art. 18 Abteilungen |
||||||
| Die Abteilungen werden jeweils für zwei Jahre bestellt. Ihre Zusammensetzung wird öffentlich bekannt gemacht. | ||||||
| Bei der Bestellung sind die fachlichen Kenntnisse der Richter und Richterinnen sowie die Amtssprachen angemessen zu berücksichtigen. | ||||||
| Die Richter und Richterinnen sind zur Aushilfe in anderen Abteilungen verpflichtet. | ||||||
|
SR 173.110.131 BGerR Reglement vom 20. November 2006 für das Bundesgericht (BGerR) Art. 26 Zahl und Zusammensetzung - (Art. 18 BGG) |
||||||
| Das Bundesgericht besteht aus folgenden acht Abteilungen: [1] | ||||||
| vier öffentlich-rechtlichen Abteilungen; | ||||||
| zwei zivilrechtlichen Abteilungen; | ||||||
| zwei strafrechtlichen Abteilungen; | ||||||
| ... | ||||||
| Die Erste und Zweite öffentlich-rechtliche Abteilung, die beiden zivilrechtlichen Abteilungen und die beiden strafrechtlichen Abteilungen haben ihren Standort in Lausanne. Die Dritte und Vierte öffentlich-rechtliche Abteilung haben ihren Standort in Luzern. [5] | ||||||
| Die Abteilungen setzen sich aus vier bis sechs ordentlichen Richtern oder Richterinnen zusammen. [6] | ||||||
| Den Abteilungen mit sechs Mitgliedern werden zwei französischsprachige Richter oder Richterinnen zugeteilt, den Abteilungen mit fünf Mitgliedern ein oder zwei französischsprachige Richter oder Richterinnen. [7] | ||||||
| Einer Abteilung wird nicht mehr als ein italienischsprachiger Richter oder eine italienischsprachige Richterin zugeteilt. [8] | ||||||
| Die Zusammensetzung der Abteilungen, einschliesslich der Namen der ordentlichen und der nebenamtlichen Richter und Richterinnen, ist auf der Website des Bundesgerichts aufgeführt. [9] | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I der V des BGer vom 27. April 2023, in Kraft seit 1. Juli 2023 (AS 2023 268). [2] Fassung gemäss Ziff. I der V des BGer vom 13. Juni 2022, in Kraft seit 1. Jan. 2023 (AS 2023 65). [3] Fassung gemäss Ziff. I der V des BGer vom 27. April 2023, in Kraft seit 1. Juli 2023 (AS 2023 268). [4] Aufgehoben durch Ziff. I der V des BGer vom 13. Juni 2022, mit Wirkung seit 1. Jan. 2023 (AS 2023 65). [5] Fassung gemäss Ziff. I der V des BGer vom 27. April 2023, in Kraft seit 1. Juli 2023 (AS 2023 268). [6] Fassung gemäss Ziff. I der V des BGer vom 12. Okt. 2020, in Kraft seit 1. Jan. 2021 (AS 2020 4967). [7] Fassung gemäss Ziff. I der V des BGer vom 24. Nov. 2008, in Kraft seit 1. Jan. 2009 (AS 2008 6415). [8] Eingefügt durch Ziff. I der V des BGer vom 24. Nov. 2008, in Kraft seit 1. Jan. 2009 (AS 2008 6415). [9] Eingefügt durch Ziff. I der V des BGer vom 18. Nov. 2025, in Kraft seit 1. Febr. 2026 (AS 2025 856). | ||||||
|
SR 173.110 BGG Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz Art. 34 Ausstandsgründe |
||||||
| Richter, Richterinnen, Gerichtsschreiber und Gerichtsschreiberinnen (Gerichtspersonen) treten in Ausstand, wenn sie: | ||||||
| in der Sache ein persönliches Interesse haben; | ||||||
| in einer anderen Stellung, insbesondere als Mitglied einer Behörde, als Rechtsberater oder Rechtsberaterin einer Partei, als sachverständige Person oder als Zeuge beziehungsweise Zeugin, in der gleichen Sache tätig waren; | ||||||
| mit einer Partei, ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin oder einer Person, die in der gleichen Sache als Mitglied der Vorinstanz tätig war, verheiratet sind oder in eingetragener Partnerschaft oder dauernder Lebensgemeinschaft leben; | ||||||
| mit einer Partei, ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin oder einer Person, die in der gleichen Sache als Mitglied der Vorinstanz tätig war, in gerader Linie oder in der Seitenlinie bis und mit dem dritten Grad verwandt oder verschwägert sind; | ||||||
| aus anderen Gründen, insbesondere wegen besonderer Freundschaft oder persönlicher Feindschaft mit einer Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin, befangen sein könnten. | ||||||
| Die Mitwirkung in einem früheren Verfahren des Bundesgerichts bildet für sich allein keinen Ausstandsgrund. | ||||||
|
SR 173.110.131 BGerR Reglement vom 20. November 2006 für das Bundesgericht (BGerR) Art. 64 Öffentlichkeitsprinzip - (Art. 28 BGG) |
||||||
| Der für ein amtliches Verwaltungsdokument zuständige Dienst kann für dieses Dokument Zugang nach dem Öffentlichkeitsgesetz vom 17. Dezember 2004 [1] gewähren. | ||||||
| In der Regel werden mündliche Gesuche mündlich, schriftliche Gesuche schriftlich beantwortet. | ||||||
| Soll der Zugang beschränkt, aufgeschoben oder verweigert werden, so wird das Gesuch unverzüglich dem Generalsekretariat übermittelt. | ||||||
| Es wird kein Schlichtungsverfahren durchgeführt. | ||||||
| Die Stellungnahme des Generalsekretariats zu schriftlichen Gesuchen ergeht in Form einer beschwerdefähigen Verfügung nach Artikel 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 [2] über das Verwaltungsverfahren. | ||||||
| Beschwerdeinstanz ist die Rekurskommission des Bundesgerichts. Ihr Entscheid ist endgültig. | ||||||
| Berater oder Beraterin im Sinne von Artikel 20 der Öffentlichkeitsverordnung vom 24. Mai 2006 [3] ist der oder die Datenschutzbeauftragte des Bundesgerichts. Der Berater oder die Beraterin ist auch für die Berichterstattung zuständig. | ||||||
| Für die Gebührenerhebung gelten die Bestimmungen des Reglements vom 31. März 2006 [4] über die Verwaltungsgebühren des Bundesgerichts. Soweit dieses keine Bestimmung enthält, richten sich die Gebühren nach dem Gebührentarif in Anhang 1 der Öffentlichkeitsverordnung vom 24. Mai 2006. | ||||||
| Im Übrigen ist die Öffentlichkeitsverordnung vom 24. Mai 2006 sinngemäss anwendbar. | ||||||
| [1] SR152.3 [2] SR 172.021 [3] SR 152.31 [4] SR 173.110.210.2 | ||||||
|
SR 172.021 VwVG Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz Art. 63 |
||||||
| Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden. | ||||||
| Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt; anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht. | ||||||
| Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat. | ||||||
| Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter erhebt vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Zu dessen Leistung ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden. [1] | ||||||
| Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt: | ||||||
| in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 100-5000 Franken; | ||||||
| in den übrigen Streitigkeiten 100-50 000 Franken. [2] | ||||||
| Der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühren im Einzelnen. [3] Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [4] und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010 [5]. [6] | ||||||
| [1] Fassung gemäss Anhang Ziff. 10 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 21971069; BBl 2001 4202). [2] Eingefügt durch Anhang Ziff. 10 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 21971069; BBl 2001 4202). [3] Fassung gemäss Anhang Ziff. 10 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 21971069; BBl 2001 4202). [4] SR 173.32 [5] SR 173.71 [6] Fassung des zweiten Satzes gemäss Anhang Ziff. II 3 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 3267; BBl 2008 8125). | ||||||
|
SR 173.110 BGG Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz Art. 13 Grundsatz |
||||||
| Das Bundesgericht regelt seine Organisation und Verwaltung. | ||||||
|
SR 173.110.131 BGerR Reglement vom 20. November 2006 für das Bundesgericht (BGerR) Art. 56 Verfahren - (Art. 13 BGG) |
||||||
| Das Beschwerdeverfahren richtet sich nach den Vorschriften des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 [1] über das Verwaltungsverfahren (Art. 1 Abs. 2 Bst. b und Art. 44 ff.). | ||||||
| [1] SR 172.021 | ||||||
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SR 152.3 BGÖ Bundesgesetz vom 17. Dezember 2004 über das Öffentlichkeitsprinzip der Verwaltung (Öffentlichkeitsgesetz, BGÖ) - Öffentlichkeitsgesetz Art. 7 Ausnahmen |
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| Der Zugang zu amtlichen Dokumenten wird eingeschränkt, aufgeschoben oder verweigert, wenn durch seine Gewährung: | ||||||
| die freie Meinungs- und Willensbildung einer diesem Gesetz unterstellten Behörde, eines anderen legislativen oder administrativen Organes oder einer gerichtlichen Instanz wesentlich beeinträchtigt werden kann; | ||||||
| die zielkonforme Durchführung konkreter behördlicher Massnahmen beeinträchtigt würde; | ||||||
| die innere oder äussere Sicherheit der Schweiz gefährdet werden kann; | ||||||
| die aussenpolitischen Interessen oder die internationalen Beziehungen der Schweiz beeinträchtigt werden können; | ||||||
| die Beziehungen zwischen dem Bund und den Kantonen oder zwischen Kantonen beeinträchtigt werden können; | ||||||
| die wirtschafts-, geld- und währungspolitischen Interessen der Schweiz gefährdet werden können; | ||||||
| Berufs-, Geschäfts- oder Fabrikationsgeheimnisse offenbart werden können; | ||||||
| Informationen vermittelt werden können, die der Behörde von Dritten freiwillig mitgeteilt worden sind und deren Geheimhaltung die Behörde zugesichert hat. | ||||||
| Der Zugang zu amtlichen Dokumenten wird eingeschränkt, aufgeschoben oder verweigert, wenn durch seine Gewährung die Privatsphäre Dritter beeinträchtigt werden kann; ausnahmsweise kann jedoch das öffentliche Interesse am Zugang überwiegen. | ||||||
|
SR 172.021 VwVG Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz Art. 64 |
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| Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen. | ||||||
| Die Entschädigung wird in der Entscheidungsformel beziffert und der Körperschaft oder autonomen Anstalt auferlegt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, soweit sie nicht einer unterliegenden Gegenpartei auferlegt werden kann. | ||||||
| Einer unterliegenden Gegenpartei kann sie je nach deren Leistungsfähigkeit auferlegt werden, wenn sich die Partei mit selbständigen Begehren am Verfahren beteiligt hat. | ||||||
| Die Körperschaft oder autonome Anstalt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, haftet für die einer unterliegenden Gegenpartei auferlegte Entschädigung, soweit sich diese als uneinbringlich herausstellt. | ||||||
| Der Bundesrat regelt die Bemessung der Entschädigung. [1] Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [2] und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010 [3]. [4] | ||||||
| [1] Fassung gemäss Anhang Ziff. 10 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 21971069; BBl 2001 4202). [2] SR 173.32 [3] SR 173.71 [4] Fassung des zweiten Satzes gemäss Anhang Ziff. II 3 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 3267; BBl 2008 8125). | ||||||