Bundesstrafgericht

Tribunal pénal fédéral Tribunale penale federale Tribunal penal federal

Geschäftsnummer: BB.2013.42 Nebenverfahren: BP.2013.25

Beschluss vom 25. April 2013 Beschwerdekammer

Besetzung

Bundesstrafrichter Stephan Blättler, Vorsitz, Emanuel Hochstrasser und Roy Garré, Gerichtsschreiber Martin Eckner

Parteien

A., Gesuchsteller

gegen

Bundesanwaltschaft, Gesuchsgegnerin

Gegenstand

Wiedererwägung / Revision (Art. 40 Abs. 1 StBOG i.V.m. Art. 121 ff . BGG); unentgeltliche Rechtspflege (Art. 132 StPO, Art. 29 Abs. 3 BV)

Sachverhalt:

A. Mit ihrem Entscheid BB.2013.29 vom 21. März 2013 ist die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichtes auf die Beschwerde von A. nicht eingetreten. Angefochten war die Nichtanhandnahmeverfügung der Bundesanwaltschaft im Verfahren RD.97.0009. A. wollte seine Zulassung als Privatkläger erreichen.

B. Mit als Einsprache bezeichnetem Schreiben vom 7. April 2013 verlangt A. von der Beschwerdekammer, ihren Entscheid BB.2013.29 vom 21. März 2013 in Wiedererwägung zu ziehen, respektive zu revidieren. Auch sei der Entscheid zu berichtigen, denn sein Vorname laute Andres und nicht wie im Entscheid angeführt Andreas. Er beantragt sodann die unentgeltliche Prozessführung (act. 1).

C. Es wurde kein Schriftenwechsel durchgeführt.

D. Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden rechtlichen Erwägungen Bezug genommen.

Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung:

1.

1.1 Art. 40 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 19. März 2010 über die Organisation der Strafbehörden des Bundes (Strafbehördenorganisationsgesetz, StBOG; SR 173.71) sieht für die in Art. 37 Abs. 2 StBOG aufgeführten Verfahren der Beschwerdekammer eine Revision, Erläuterung und Berichtigung der Entscheide vor. Der Artikel verweist hierfür auf die Art. 121 -129 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG; SR 173.110). Nicht vom Verweis erfasst werden allerdings die Entscheide, welche die Beschwerdekammer in Verfahren nach der Strafprozessordnung (StPO) fällte, da diese in Art. 37 Abs. 1 StBOG erwähnt sind, nicht in Art. 37 Abs. 2. Wie das Bundesstrafgericht im amtlich publizierten Entscheid TPF 2011 115 E. 2.1 erkannte, unterliegen die Entscheide der Beschwerdekammer in Verfahren der StPO auch nicht der Revision nach Art. 410 Abs. 1 StPO.

Der Gesuchsteller bezeichnet sein Schreiben (act. 1) als Einsprache, Wiedererwägungsbegehren, eventualiter als Revisionsklage. Wie vorstehend in Erwägung 1.1 dargelegt, ist bei strafprozessualen Entscheiden der Beschwerdekammer keine Revision vorgesehen, und es ist auch keine Einsprache möglich (vgl. den Wortlaut von Art. 354 StPO). Die StPO kennt auch keine Wiedererwägung. Existieren wie dargelegt die angerufenen Rechtsmittel und Rechtsbehelfe nicht, so kann auf das Gesuch insoweit nicht eingetreten werden.

1.2 Selbst wenn man annähme, dass eine Wiedererwägung oder Revision möglich wäre, so müssten hierfür neue, vor dem Entscheid eingetretene Tatsachen oder neue Beweismittel vorhanden sein (für die verwaltungsrechtliche Wiedererwägung: Häfelin/Müller/Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 6. Aufl., Zürich/St. Gallen 2010, N. 1833; für die Revision: Art. 40 Abs. 2 StBOG sowie Art. 410 Abs. 1 lit. a StPO aufgrund der Verweise in Art. 123 Abs. 2 lit. b BGG und Art. 40 Abs. 1 StBOG).

Das Gericht hat durchaus verstanden, dass der Gesuchsteller Strafanzeige gegen Magistratspersonen des Bundes erstattete, da deren Mehrzahl dem Begehren um Revision seiner Verurteilung wegen Rassendiskriminierung nicht stattgab. Seine Beschwerde im Verfahren BB.2013.29 richtete sich gegen die Nichtanhandnahme seiner Strafanzeige durch die Bundesanwaltschaft. Die Beschwerdekammer ist auf diese Beschwerde nicht eingetreten, hauptsächlich weil er sich nicht als Privatkläger konstituierte und auch weil im Kern bei ihm kein durch die angerufenen Straftatbestände verursachter Schaden ersichtlich war. Die hierzu vom Beschwerdeführer angerufenen juristischen Thesen und Maximen hörte das Gericht, befand sie aber – soweit sie für die Frage seiner Beschwerdelegitimation zu prüfen waren – als nicht zutreffend.

Der Gesuchsteller ist mit dem Entscheid des Bundesstrafgerichts BB.2013.29 vom 21. März 2013 nicht einverstanden, ohne wesentliche neue Tatsachen oder Beweismittel anzuführen, was dem Zweck der Revision widerspricht. Selbst wenn eine Revision oder Wiedererwägung gegeben wäre, könnte auf sie gestützt auf die Vorbringen des Gesuchstellers nicht eingetreten werden.

1.3 Nach der Rechtsprechung ist auch die beantragte Revision der Kostenregelung ausgeschlossen (TPF 2011 115 E. 2.4).

1.4 Damit kann, ungeachtet von dessen Bezeichnung, auf das Gesuch nicht eingetreten werden.

2.

2.1 Soweit der Beschwerdeführer vorbringt, sein Vorname laute Andres, und nicht wie im Entscheid angeführt Andreas, liegt ein Kanzleifehler des Gerichts vor, der nach Art. 83 StPO zu berichtigen ist.

2.2 Ist das Dispositiv eines Entscheides unklar, widersprüchlich oder unvollständig oder steht es mit der Begründung im Widerspruch, so nimmt die Strafbehörde, die den Entscheid gefällt hat, auf Gesuch einer Partei oder von Amtes wegen eine Erläuterung oder Berichtigung des Entscheids vor. Die Strafbehörde gibt den anderen Parteien Gelegenheit, sich zum Gesuch zu äussern (Art. 83 Abs. 1 und 3 StPO). Die genügende Bezeichnung der Parteien und ihrer Rechtsbeistände ist Teil der Einleitung eines Endentscheides (Art. 81 Abs. 2 lit. c StPO, so auch Stohner, Basler Kommentar zur StPO, Basel 2011, Art. 81 N. 5).

2.3 Gemäss der gesetzlichen Konzeption ist eine Berichtigung nur mit Schriftenwechsel und nur bei Änderungen des Dispositivs vorgesehen. Indessen ist eine Berichtigung auch bei anderen Teile eines Entscheids sinngemäss vorzunehmen. Der Gesuchsteller hat ein berechtigtes Interesse daran, mit seinem richtigen Namen aufgeführt zu sein; auch die Justiz hat hieran ein Interesse.

Art. 83 StPO ist somit sinngemäss anzuwenden, was auch den Verzicht auf einen Schriftenwechsel nahelegt (a.M. Stohner, Basler Kommentar zur StPO, Basel 2011, Art. 83 N. 3, 10, 15). Ein Schriftenwechsel hat seine Berechtigung mehr bei der Berichtigung eines Dispositivs, denn bei der Richtigstellung eines Vornamens, zumal vorliegend auch die Nichtanhand­nahmeverfügung der Bundesanwaltschaft vom 7. März 2013 vom Vornamen Andres ausging.

2.4 Somit ist die Bezeichnung des Beschwerdeführers in der Einleitung (dem Rubrum) des Entscheides des Bundesstrafgerichts BB.2013.29 vom 21. März 2013 zu berichtigen. Sie lautet neu wie folgt:

"A."

3. Zusammenfassend ist auf die Beschwerde nicht einzutreten, soweit keine entsprechenden Rechtsmittel respektive Rechtsbehelfe existieren. Der Vorname des Gesuchstellers ist antragsgemäss zu berichtigen.

4. Nachdem auf das Gesuch nicht eingetreten wurde erweist sich dieses als aussichtslos. Bezüglich Berichtigung des Vornamens war kein Rechtsbeistand geboten, wobei im Übrigen der Gesuchsteller weder behauptete noch widerspruchsfrei darlegte, dass es ihm an ausreichenden Mittel für einen Rechtsbeistand fehle. Das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung ist daher gestützt auf Art. 132 Abs. 1 lit. b und Abs. 2 StPO abzuweisen.

5. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird der Gesuchsteller kostenpflichtig (Art. 428 Abs. 1 sowie Abs. 2 lit. b StPO). Die Gerichtsgebühr ist auf das reglementarisch vorgesehene Minimum von Fr. 200.-- festzusetzen (Art. 5 und 8 Abs. 1 des Reglements des Bundesstrafgerichts vom 31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bundesstrafverfahren [BStKR; SR 173.713.162]).

Demnach erkennt die Beschwerdekammer:

1. Die Bezeichnung des Beschwerdeführers in der Einleitung des Beschlusses des Bundesstrafgerichts BB.2013.29 vom 21. März 2013 ist zu berichtigen und lautet neu wie folgt:

"A."

2. Im Übrigen wird auf das Gesuch nicht eingetreten.

3. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

4. Die Gerichtsgebühr von Fr. 200.-- wird dem Gesuchsteller auferlegt.

Bellinzona, 25. April 2013

Im Namen der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Zustellung an

- A.

- Bundesanwaltschaft

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid ist kein ordentliches Rechtsmittel gegeben (vgl. Art. 79 BGG).