Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
6B 777/2009

Urteil vom 25. März 2010
Strafrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Favre, Präsident,
Bundesrichter Schneider, Wiprächtiger, Mathys, Bundesrichterin Jacquemoud-Rossari,
Gerichtsschreiberin Binz.

Verfahrensbeteiligte
X.________, vertreten durch Rechtsanwalt Daniel Ehrenzeller,
Beschwerdeführer,

gegen

1. Staatsanwaltschaft des Kantons St. Gallen, 9001 St. Gallen,
2. Aa.________, vertreten durch Rechtsanwalt Fredy Fässler,
Beschwerdegegnerinnen.

Gegenstand
Vergewaltigung, mehrfache sexuelle Handlungen mit einem Kind, Nötigung; Strafzumessung; Verwahrung,

Beschwerde gegen den Entscheid des Kantonsgerichts St. Gallen, Strafkammer, vom 3. Juni 2009.

Sachverhalt:

A.
X.________ wurde erstinstanzlich unter anderem wegen sexueller Handlungen mit einem Kind (z.N. von Aa.________), Nötigung sowie Drohung zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt. Dagegen erhoben X.________, die Kläger Aa.________, Ab.________ und Ac.________, sowie die Staatsanwaltschaft des Kantons St. Gallen Berufung. Das Kantonsgericht St. Gallen sprach X.________ mit Urteil vom 3. Juni 2009 zusätzlich der Vergewaltigung, der sexuellen Handlungen mit einem Kind (z.N. von B.________), der Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte sowie der mehrfachen Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz schuldig. Es verurteilte ihn zu einer Freiheitsstrafe von fünf Jahren und ordnete die Verwahrung an.

B.
Mit Beschwerde in Strafsachen beantragt X.________, das Urteil des Kantonsgerichts sei teilweise aufzuheben, und er sei von den Vorwürfen der Vergewaltigung, der mehrfachen sexuellen Handlungen mit einem Kind, der Nötigung sowie der Drohung freizusprechen. Von einer Verwahrung sei abzusehen. Eventualiter sei das Urteil aufzuheben und im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückzuweisen. Zudem ersucht X.________ um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung.

C.
Das Kantonsgericht St. Gallen und Aa.________ verzichten auf Vernehmlassung. Die Staatsanwaltschaft des Kantons St. Gallen beantragt die Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei.
Erwägungen:

1.
Der Beschwerdeführer beantragt die Durchführung eines zweiten Schriftwechsels. Im Verfahren vor Bundesgericht findet in der Regel kein zweiter Schriftenwechsel statt (Art. 102 Abs. 3
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 102 Schriftenwechsel - 1 Soweit erforderlich stellt das Bundesgericht die Beschwerde der Vorinstanz sowie den allfälligen anderen Parteien, Beteiligten oder zur Beschwerde berechtigten Behörden zu und setzt ihnen Frist zur Einreichung einer Vernehmlassung an.
1    Soweit erforderlich stellt das Bundesgericht die Beschwerde der Vorinstanz sowie den allfälligen anderen Parteien, Beteiligten oder zur Beschwerde berechtigten Behörden zu und setzt ihnen Frist zur Einreichung einer Vernehmlassung an.
2    Die Vorinstanz hat innert dieser Frist die Vorakten einzusenden.
3    Ein weiterer Schriftenwechsel findet in der Regel nicht statt.
BGG). Ein solcher erscheint vorliegend auch nicht als erforderlich.

2.
Vergewaltigung und sexuelle Handlungen mit einem Kind (z.N. von Aa.________)

2.1 Die Anklageschrift vom 18. Dezember 2007 wirft dem Beschwerdeführer vor, am 2. Mai 2006 die damals 15-jährige Aa.________ in seiner Wohnung vergewaltigt zu haben (angefochtenes Urteil E. I. S. 3).

2.2 Das Kreisgericht Rheintal führte aus, die Aussagen von Aa.________ zu den sexuellen Handlungen würden keine Widersprüche aufweisen. Die Abweichungen seien darauf zurückzuführen, dass sie den Tatort zuerst fiktiv in die Garage verlegt habe. Aa.________ und der Beschwerdeführer hätten übereinstimmend ausgesagt, sich bis zum 2. Mai 2006 gut verstanden zu haben. Aa.________ habe weder einen Grund für eine völlig erfundene Anschuldigung gehabt noch sei sie von ihren Eltern zu einer solchen veranlasst worden. Dies lege den Schluss nahe, dass es zu der sexuellen Handlung gekommen sei. Hingegen habe Aa.________ zu den Schlägen und zur sonst eingesetzten Gewalt widersprüchliche Angaben gemacht. Es könne nicht ausgeschlossen werden, dass sie den Beschwerdeführer gleich auch der Vergewaltigung bezichtigt haben könnte. In ihren Aussagen sei ein gewisses Indiz dafür zu erblicken, dass es sich bei der sexuellen Handlung um eine abgesprochene Gegenleistung für Marihuana, welches sie nicht habe bezahlen können, gehandelt haben könnte. Dies würde erklären, wieso ihr der Beschwerdeführer vor dem Treffen eine so erwartungsvolle SMS geschrieben und ihr nach dem Treffen eine vor Dank überschäumende SMS habe zukommen lassen. Hätte sich Aa.________
auf das Angebot eingelassen, hätte sie durchaus Grund gehabt, ihm im Zusammenhang mit der sexuellen Handlung eine Vergewaltigung zu unterstellen (Urteil des Kreisgerichts Rheintal vom 23./26. April 2008 S. 36 ff.).

2.3 Die Vorinstanz hält die Schilderung von Aa.________ über den Ablauf der Ereignisse in der Wohnung des Beschwerdeführers als stimmig und nachvollziehbar. Die vom Beschwerdeführer geschilderte Version, wonach es ein normaler Wohnungsbesuch gewesen sei, sei demgegenüber nicht plausibel. Der Beschwerdeführer habe Aa.________ als Drogenkonsumentin an sich gebunden und vorgegeben, die Drogen bei sich zuhause zu haben. Die von Aa.________ geschilderten Ereignisse in der Wohnung erschienen so als logische Konsequenz dessen, worauf der Beschwerdeführer hingearbeitet habe. Hätte Aa.________ eine Falschbelastung des Beschwerdeführers beabsichtigt, hätte sie nicht zuerst jeglichen Vorfall verneint und erst später den sexuellen Übergriff und zuletzt den tatsächlichen Tatort preisgegeben. Gemäss ihrer Aussage habe sie zuerst die Garage des Beschwerdeführers genannt, damit es nicht heisse, sie sei selber schuld. Diese Begründung erscheine durchaus nachvollziehbar, und es liege auf der Hand, dass sie beim "Tatort Garage" andere Details erzählt habe. Die Schilderung zum Geschehen in der Wohnung weise viele originelle Details auf, welche vom Beschwerdeführer bestätigt würden. Das Kreisgericht verneine eine Vergewaltigung, da Aa.________ zur
eingesetzten Gewalt unterschiedliche Angaben gemacht habe. Dies treffe nur vordergründig zu. Eine immer gleiche Schilderung könne bei sehr raschen Bewegungsabläufen nicht erwartet werden. Zudem habe Aa.________ die Gewalthandlungen zwar verschieden, im Kerngeschehen aber im Wesentlichen unverändert umschrieben. Insgesamt sei der angeklagte Sachverhalt als erwiesen zu betrachten (angefochtenes Urteil E. 1 S. 9 ff.).

2.4 Der Beschwerdeführer rügt eine offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts. Er bringt vor, Aa.________ sei höchstens 20 Minuten in seiner Wohnung gewesen. Er habe ihr die Garage und sämtliche Zimmer der Wohnung gezeigt, und sie habe auf dem Balkon geraucht. Es sei unmöglich, dass in dieser Zeit noch eine Vergewaltigung stattgefunden haben soll. Aa.________ habe anfänglich ausgesagt, in seiner Garage vergewaltigt worden zu sein. Dabei habe sie den Vorgang örtlich und sachlich teilweise unmöglich beschrieben. Weiter sei willkürlich, dass die Vorinstanz die Aussagen zur körperlichen Gewalt als im Kerngeschehen unverändert und die Übertreibung als geringfügig erachte. Zur Frage nach den Schmerzen habe Aa.________ lediglich erklärt, während des Vorganges habe es schon etwas weh getan. Dies spreche gegen eine Vergewaltigung, welche viel grössere Schmerzen und Hautrisse im Vaginalbereich hinterlassen hätte. Zudem habe Aa.________ eindeutig von sich aus erwähnt, dass er über eine starke Körperbehaarung verfüge. Da dies nachweislich nicht zutreffe, sei der Beweis erbracht, dass Aa.________ ihn nie nackt gesehen habe. Im Hinblick auf die Aussagepsychologie habe Aa.________ weder einen Detailreichtum noch ausgefallene oder
nebensächliche Einzelheiten geschildert. Aufgrund ihrer vorgängigen sexuellen Erfahrungen habe sie nichts erwähnt, was über ihr Alltagswissen hinausgehe. Zusammengefasst blieben unüberwindbare Zweifel an der Glaubhaftigkeit der Aussagen von Aa.________.

2.5 Aus der in Art. 32 Abs. 1
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 32 Strafverfahren - 1 Jede Person gilt bis zur rechtskräftigen Verurteilung als unschuldig.
1    Jede Person gilt bis zur rechtskräftigen Verurteilung als unschuldig.
2    Jede angeklagte Person hat Anspruch darauf, möglichst rasch und umfassend über die gegen sie erhobenen Beschuldigungen unterrichtet zu werden. Sie muss die Möglichkeit haben, die ihr zustehenden Verteidigungsrechte geltend zu machen.
3    Jede verurteilte Person hat das Recht, das Urteil von einem höheren Gericht überprüfen zu lassen. Ausgenommen sind die Fälle, in denen das Bundesgericht als einzige Instanz urteilt.
BV und Art. 6 Ziff. 2
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)
EMRK Art. 6 Recht auf ein faires Verfahren - (1) Jede Person hat ein Recht darauf, dass über Streitigkeiten in Bezug auf ihre zivilrechtlichen Ansprüche und Verpflichtungen oder über eine gegen sie erhobene strafrechtliche Anklage von einem unabhängigen und unparteiischen, auf Gesetz beruhenden Gericht in einem fairen Verfahren, öffentlich und innerhalb angemessener Frist verhandelt wird. Das Urteil muss öffentlich verkündet werden; Presse und Öffentlichkeit können jedoch während des ganzen oder eines Teiles des Verfahrens ausgeschlossen werden, wenn dies im Interesse der Moral, der öffentlichen Ordnung oder der nationalen Sicherheit in einer demokratischen Gesellschaft liegt, wenn die Interessen von Jugendlichen oder der Schutz des Privatlebens der Prozessparteien es verlangen oder - soweit das Gericht es für unbedingt erforderlich hält - wenn unter besonderen Umständen eine öffentliche Verhandlung die Interessen der Rechtspflege beeinträchtigen würde.
a  innerhalb möglichst kurzer Frist in einer ihr verständlichen Sprache in allen Einzelheiten über Art und Grund der gegen sie erhobenen Beschuldigung unterrichtet zu werden;
b  ausreichende Zeit und Gelegenheit zur Vorbereitung ihrer Verteidigung zu haben;
c  sich selbst zu verteidigen, sich durch einen Verteidiger ihrer Wahl verteidigen zu lassen oder, falls ihr die Mittel zur Bezahlung fehlen, unentgeltlich den Beistand eines Verteidigers zu erhalten, wenn dies im Interesse der Rechtspflege erforderlich ist;
d  Fragen an Belastungszeugen zu stellen oder stellen zu lassen und die Ladung und Vernehmung von Entlastungszeugen unter denselben Bedingungen zu erwirken, wie sie für Belastungszeugen gelten;
e  unentgeltliche Unterstützung durch einen Dolmetscher zu erhalten, wenn sie die Verhandlungssprache des Gerichts nicht versteht oder spricht.
EMRK verankerten Unschuldsvermutung wird die Rechtsregel "in dubio pro reo" abgeleitet. Als Beweiswürdigungsregel besagt der Grundsatz, dass sich der Strafrichter nicht von einem für den Angeklagten ungünstigen Sachverhalt überzeugt erklären darf, wenn bei objektiver Betrachtung Zweifel bestehen, ob sich der Sachverhalt so verwirklicht hat. Auf dem Gebiet der Beweiswürdigung ist die Kognition des Bundesgerichts auf Willkür beschränkt. Willkür liegt vor, wenn der angefochtene Entscheid offensichtlich unhaltbar ist, mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht, eine Norm oder einen unumstrittenen Rechtsgrundsatz krass verletzt oder in stossender Weise dem Gerechtigkeitsgedanken zuwiderläuft (BGE 135 I 313 E. 1.3 S. 316; 129 I 173 E. 3.1 S. 178; je mit Hinweisen).

2.6 Die Vorinstanz stützt sich insbesondere auf die Aussagen von Aa.________ und des Beschwerdeführers. Diese Aussagen sind auf ihre Glaubhaftigkeit und Überzeugungskraft zu überprüfen, um aus ihnen verbindliche Schlüsse auf den relevanten Sachverhalt ziehen zu können. Dabei kommt es in erster Linie auf die Aussageanalyse an, die sich bei der Abklärung des Wahrheitsgehaltes von Aussagen weitgehend durchgesetzt hat (vgl. dazu BGE 133 I 33 E. 4.3 S. 45 mit Hinweisen). Wie nachfolgend dargelegt, beruht die vorinstanzliche Beweiswürdigung in weiten Teilen auf Mutmassungen. Insgesamt fehlt es an einer umfassenden Beweiswürdigung.
2.6.1 Vorab ist festzuhalten, dass sich der Beschwerdeführer teilweise nicht mit den vorinstanzlichen Erwägungen auseinandersetzt, sondern seine Ausführungen wiederholt, welche er in der Berufung vorgebracht hat. So führt die Vorinstanz beispielsweise aus, die Aussagen von Aa.________ zur Frage der Brusthaare des Beschwerdeführers seien ungenau und interpretationsbedürftig. Es könne auch sein, dass sie die Frage ein Jahr nach dem Vorfall nicht mehr habe beantworten können. Zudem habe sie ausgesagt, sie könne sich an nichts Spezielles am Aussehen des Beschwerdeführers erinnern, als er sich ausgezogen hatte (angefochtenes Urteil E. 1 e cc S. 12 f.). Die Zeitangaben des Beschwerdeführers zum Wohnungsbesuch erachtet die Vorinstanz als Parteibehauptungen. Sie hält fest, selbst wenn Aa.________ lediglich eine Viertelstunde bei ihm in der Wohnung gewesen wäre, würde dies für die geschilderte Vergewaltigung zeitlich ausreichen (angefochtenes Urteil E. 1 e dd S. 13 f.). Was der Beschwerdeführer gegen diese Erwägungen vorbringt, erschöpft sich in einer appellatorischen Kritik am angefochtenen Urteil. Daraus ergibt sich nicht, dass und inwiefern die Vorinstanz den Sachverhalt willkürlich im Sinne von Art. 9
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 9 Schutz vor Willkür und Wahrung von Treu und Glauben - Jede Person hat Anspruch darauf, von den staatlichen Organen ohne Willkür und nach Treu und Glauben behandelt zu werden.
BV festgestellt haben könnte.
Soweit die Rügen deshalb den Begründungsanforderungen nicht genügen, ist darauf nicht einzutreten (Art. 106 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 106 Rechtsanwendung - 1 Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
1    Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
2    Es prüft die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist.
BGG; BGE 135 I 313 E. 1.3 S. 316 mit Hinweisen).
2.6.2 Die Vorinstanz wertet die Aussagen des Beschwerdeführers zugunsten der Glaubhaftigkeit der Aussagen von Aa.________. Sie hält fest, der Beschwerdeführer bestätige viele der von Aa.________ geschilderten Einzelheiten zur Entwicklung ihrer Bekanntschaft und zum Ablauf ihres Besuchs in seiner Wohnung. Er habe ausgesagt, Aa.________ sei immer wieder am Bahnhof "herumgehängt", weshalb er gedacht habe, sie sei eine Kifferin. Er habe sie einmal gefragt, ob sie von ihm Hanf wolle, und so sei es gekommen, dass er ihr ca. viermal etwas gegeben habe. Da sie eigentlich nie habe bezahlen können, habe er die Drogen gegen getragene Slips "verkauft" und sie auch einmal gefragt, ob sie mit ihm Sex haben möchte. Die Vorinstanz folgert, die Schilderungen von Aa.________ seien stimmig und würden viele originelle Details aufweisen, welche vom Beschwerdeführer bestätigt würden. Auch das Kreisgericht gehe davon aus, dass es in der Wohnung des Beschwerdeführers zu sexuellen Handlungen gekommen sei (angefochtenes Urteil E. 1 S. 7 ff.).
Diese Aussagewürdigung erweist sich als einseitig. Zwar ist nicht zu beanstanden, wenn die Vorinstanz die Aussagen von Aa.________ als überzeugend ansieht, soweit sie mit der Darstellung durch den Beschwerdeführer übereinstimmen. Daraus müsste jedoch auch der Schluss gezogen werden, dass der Beschwerdeführer in weiten Teilen ebenfalls wahrheitsgemässe Aussagen macht. Dazu kommt, dass seine Darstellung zur Kontaktaufnahme mit Aa.________ und der Abgabe von Hanf als Gegenleistung für sexuelle Gefälligkeiten ihn in keinem vorteilhaften Licht erscheinen lassen, was durchaus für seine Glaubwürdigkeit sprechen kann. Jedenfalls lässt sich nicht sagen, wie dies die Vorinstanz tut, dass der vom Beschwerdeführer geschilderten Version des Geschehens jegliche Plausibilität fehle. Daraus, dass der Beschwerdeführer allenfalls einen Plan hatte, Aa.________ als Drogenkonsumentin an sich zu binden, zu ihr eine enge Beziehung aufzubauen und ihre Abhängigkeit zu erreichen, lässt sich noch nichts herleiten. Ebenso wenig ist der blosse Umstand, sie am 2. Mai 2006 in seine Wohnung gelockt zu haben, als wesentliches Indiz für eine nachfolgende Gewaltanwendung zu würdigen. Die vorinstanzliche Erwägung ist unhaltbar, wonach die von Aa.________
geschilderten Ereignisse in der Wohnung - nämlich die der Wohnungsbesichtigung folgende Vergewaltigung, nachdem er nicht freiwillig bekam, was er wollte - als logische Konsequenz dessen erscheinen würden, worauf der Beschwerdeführer hingearbeitet habe. Diese Folgerung wird denn auch nicht weiter begründet. Der Schwachpunkt in der vorinstanzlichen Beweiswürdigung liegt letztlich darin, dass nicht zwischen dem Tatbestand der sexuellen Handlungen an sich und jenem der Gewaltanwendung unterschieden wird, so wie es das Kreisgericht in seinem Urteil getan hat. Stattdessen argumentiert die Vorinstanz, dass die an sich glaubhaften, in verschiedenen Punkten mit der Darstellung des Beschwerdeführers übereinstimmenden Aussagen von Aa.________ über die Bekanntschaft und den Ablauf des Wohnungsbesuches auch die behauptete Gewaltanwendung beweisen würde. Davon kann jedoch angesichts des auffälligen Aussageverhaltens von Aa.________ nicht ausgegangen werden.
2.6.3 Die Vorinstanz weist selbst darauf hin, dass die Geschädigte die Gewaltanwendung unterschiedlich umschrieben hat (vorinstanzliches Urteil S. 17). Eine eingehende Würdigung der Aussagen von Aa.________ nimmt sie jedoch nicht vor. Dies wäre umso notwendiger gewesen, als die Vorinstanz (hauptsächlich) auf deren Angaben abstellt. Von einer im Kerngehalt übereinstimmenden Aussage kann keine Rede sein. Die Vorinstanz führt aus, es treffe (vordergründig) zu, dass Aa.________ zu den Schlägen und zur sonst eingesetzten Gewalt unterschiedliche Angaben gemacht habe. Eine immer gleiche Schilderung zu raschen Bewegungsabläufen könne jedoch nicht erwartet werden. Zu beachten sei, dass Aa.________ die Gewalthandlungen zwar verschieden, im Kerngeschehen aber im Wesentlichen unverändert umschrieben habe. Zuerst habe sie von einer Ohrfeige und anschliessend einem Schlag in den Bauch, dann nur noch von einem Schlag in den Bauch und schliesslich nur noch von einem gewalttätigen Halten und "glaublich" noch von einem Schlag in den Bauch gesprochen. An die Ohrfeige habe sie sich in der letzten Bekundung wieder erinnern wollen, nicht mehr aber an den Schlag in den Bauch. In der Schilderung des Ausmasses der Gewalt sei Aa.________ ungenau. Dies
schliesse die zwanghafte Situation, in der sie zum Widerstand unfähig gewesen sei, jedoch nicht aus. Geringfügige Übertreibungen könnten die generelle Glaubwürdigkeit hinsichtlich der Vorgänge in der Wohnung nicht in Frage stellen, gelte es doch zu berücksichtigen, dass es sehr leichtsinnig von Aa.________ gewesen sei, dem Beschwerdeführer nach den früher erfolgten sexuellen Wünschen in seine Wohnung zu folgen. Es könne daher nicht ausgeschlossen werden, dass sie ihre Aussagen zur Gewalt bewusst verstärkt habe, damit ihr geglaubt werde (angefochtenes Urteil E. 1 g S. 17 ff.).
Mit einer solchen Begründung können die Zweifel, welche angesichts der unklaren Aussagen zur Gewaltanwendung entstehen, nicht aus dem Wege geräumt werden. Die unterschiedliche Schilderung der behaupteten Gewalteinwirkung lässt sich nicht mit dem Hinweis aus der Welt schaffen, es handle sich um geringfügige Übertreibungen. Wenn sich die Vorinstanz zudem zu deren Grund äussert, stellt sie eine blosse Vermutung an, die durch nichts belegt ist. Denn Aa.________ selber hat nie geltend gemacht, die Gewalthandlungen bewusst übertrieben dargestellt zu haben.
2.6.4 Die Vorinstanz führt weiter aus, das Kreisgericht habe den Fokus zu sehr auf die rein physische Gewalt gerichtet und die psychische Gewalt ausser Acht gelassen. Allein schon die äusseren Umstände und die Örtlichkeit liessen den Schluss nicht zu, dass es zwischen den Beiden zu einem "gewaltlosen" Sexualgeschehen gekommen sei. Aa.________ sei dem Beschwerdeführer in der abgeschlossenen Wohnung ausgeliefert und körperlich unterlegen gewesen. Nachdem sie nachweislich die sexuellen Avancen des Beschwerdeführers früher stets zurückgewiesen habe, sei nicht nachvollziehbar, dass sie plötzlich in den Geschlechtsverkehr hätte einwilligen sollen. Eine Vergewaltigung passe auch zum geschilderten Nachtatverhalten von Aa.________, wonach sie die Kleider gewaschen, geduscht und gekifft habe. Dass sie freiwillig mit dem Beschwerdeführer in die Wohnung gegangen sei, habe nicht das Geringste mit einem möglichen Einverständnis zu einer sexuellen Handlung zu tun, sondern mit dem Bezug von Drogen. Es erscheine offenkundig, dass Aa.________ nicht mit dem Beschwerdeführer sexuell habe verkehren wollen, zumal sie ja bei anderer Gelegenheit dessen weniger weit gehenden Wünsche abgelehnt habe (angefochtenes Urteil E. 1 g S. 17 f.).
Diese Argumentation ist weitgehend spekulativ und wenig überzeugend. Die Vorinstanz geht nicht darauf ein, dass Aa.________ als Gegenleistung für Drogen in die sexuellen Handlungen eingewilligt haben könnte. Ihr Vater fand im Anschluss an den Vorfall in ihrem Zimmer Marihuana, worauf er bei der Polizei eine Anzeige einreichte (s. angefochtenes Urteil E. 1 a/aa S. 7). Zur Rede gestellt, habe Aa.________ erklärt, die Drogen beim "Y.________" (d.h. beim Beschwerdeführer) gekauft zu haben. Gegenüber ihrer Mutter erklärte sie, die Drogen statt mit Geld auch "mit sexuellen Gefälligkeiten" bezahlen zu können. Die Möglichkeit, dass sie zum Selbstschutz und als Erklärung den Beschwerdeführer der Vergewaltigung beschuldigte, ist deshalb nicht abwegig. Das SMS, welches der Beschwerdeführer nach dem Wohnungsbesuch an Aa.________ schickte, um sich für den schönen Abend zu bedanken, wertet die Vorinstanz wiederum in einseitiger Weise zu Ungunsten des Beschwerdeführers. Sie führt aus, dieser interpretiere unverrückbare Realitäten in seinen Sinne um. So betrachtet mache das SMS auch bei einer Vergewaltigung Sinn (angefochtenes Urteil E. 1 S. 20). Die Vorinstanz berücksichtigt das SMS nicht auch als mögliches Indiz dafür, dass Aa.________ in die
Handlungen eingewilligt haben könnte.

2.7 Die vorinstanzliche Beweiswürdigung erscheint in einzelnen Teilen und in ihrer Gesamtheit als willkürlich. Zwar ist nicht zu beanstanden, wenn die Vorinstanz gestützt auf die teilweise übereinstimmenden Aussagen der Beteiligten es als erwiesen ansieht, dass es zwischen den Beiden zu sexuellen Handlungen gekommen ist. Hingegen erscheinen ihre Erwägungen zum Tatbestandsmerkmal der Gewalt einseitig und im Ergebnis willkürlich. Es bleiben unüberwindbare Zweifel, ob sich der entscheidende Sachverhalt wie von Aa.________ geschildert ereignet hat. Somit verstösst die Verurteilung wegen Vergewaltigung gegen den Grundsatz "in dubio pro reo". Die Beschwerde ist in diesem Punkt gutzuheissen, das angefochtene Urteil aufzuheben und die Sache zu neuer Entscheidung im Schuld- und Strafpunkt an die Vorinstanz zurückzuweisen. Es erübrigt sich, auf die Rügen des Beschwerdeführers, die Abweisung der Beweisanträge würden seinen Anspruch auf rechtliches Gehör verletzen, einzugehen.

3.
Nötigung und Drohung

3.1 Der Beschwerdeführer fuhr am 30. Oktober 2006 beim Überholen des von C.________ gelenkten Fahrzeugs zuerst einige Sekunden neben dem Fahrzeug her. Anschliessend schwenkte er mit viel zu geringem Abstand vor deren Fahrzeug auf die rechte Fahrbahn und drängte sie immer mehr gegen die Seite. Im Anschluss an den Vorfall rief der Beschwerdeführer Ab.________ - die Mutter von Aa.________ - an und erklärte, es gebe heute noch eine lustige Nacht, und sie müsse aufpassen (angefochtenes Urteil E. 3 S. 24; Urteil des Kreisgerichts Rheintal vom 23./26. April 2008 S. 63 ff.).

3.2 Die Vorinstanz hält den Sachverhalt aufgrund der übereinstimmenden Aussagen von C.________, der Beifahrer Aa.________ und Ad.________ sowie von Ab.________ als erstellt. Wesentliche Teile dieser Aussagen würden durch den Beschwerdeführer sowie durch objektive Momente bestätigt (angefochtenes Urteil E. 3 S. 24).

3.3 Der Beschwerdeführer bestreitet die Vorwürfe. Er habe das Fahrzeug von C.________ nicht abgedrängt. Weil er gedacht habe, Aa.________ sitze am Steuer, habe er der Polizei gemeldet, dass das betreffende Fahrzeug mit einer Lenkerin ohne Führerausweis unterwegs sei. Anschliessend habe er Ab.________ telefonisch über das Geschehen informiert und sei von ihr beschimpft worden.

3.4 Der Beschwerdeführer gibt mit seinen Ausführungen seine eigene Sicht der Dinge wieder bzw. legt dar, wie die vorhandenen Beweise seiner Auffassung nach richtigerweise zu würdigen gewesen wären. Aus dieser rein appellatorischen Kritik ergibt sich nicht, dass und inwiefern die Vorinstanz den Sachverhalt willkürlich im Sinne von Art. 9
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 9 Schutz vor Willkür und Wahrung von Treu und Glauben - Jede Person hat Anspruch darauf, von den staatlichen Organen ohne Willkür und nach Treu und Glauben behandelt zu werden.
BV festgestellt haben könnte. Darauf ist nicht einzutreten (Art. 106 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 106 Rechtsanwendung - 1 Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
1    Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
2    Es prüft die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist.
BGG).

4.
Sexuelle Handlungen mit einem Kind (z.N. von B.________)

4.1 Für die Vorinstanz ist erstellt, dass der Beschwerdeführer am 24. Juni 2006 im Freibad in Frauenfeld die damals 11-jährige B.________ beim Hochheben aus dem Wasser einmal am Gesäss und beim Herumdrehen an der Brust angefasst sowie zweimal ihren Schambereich an die Wasserdüsen gedrückt hat. In rechtlicher Hinsicht führt sie aus, der Beschwerdeführer habe diese Handlungen trotz Gegenwehr von B.________ vorgenommen. Er habe B.________ nicht nur flüchtig berührt, sondern während ca. einer Minute absichtlich festgehalten. Seine Handlungen gingen hinsichtlich der Intensität und der Qualität klar über das hinaus, was als harmloses Spiel gelte. Hinzu komme, dass beide nur mit einem Badeanzug bekleidet gewesen seien. Unter Berücksichtigung der gesamten Umstände - Kindesalter von B.________ und deren Altersunterschied zum Beschwerdeführer, Dauer und Wiederholungen der Berührungen sowie Umfeld Schwimmbad - sei der sexuelle Bezug der Handlungen des Beschwerdeführers offenkundig (angefochtenes Urteil E. 4 S. 25 f.).

4.2 Der Beschwerdeführer bringt vor, die vorinstanzlichen Ausführungen und Schlussfolgerungen seien willkürlich. Er habe B.________ ins Spiel mit den anderen Kindern integrieren wollen. Es habe überhaupt keinen sexuellen Anstrich, ein Mädchen im Alter von 11 Jahren spielerisch aus dem Wasser zu heben. Die Wasserdüsen seien auf unterschiedlicher Höhe angebracht gewesen. Er habe B.________ an die nächste Düse gehalten, ohne zu wissen, dass sich diese auf Höhe ihres Schambereichs befunden habe.

4.3 Gemäss Art. 187 Ziff. 1 Abs. 1
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 187 - 1. Wer mit einem Kind unter 16 Jahren eine sexuelle Handlung vornimmt,
1    Wer mit einem Kind unter 16 Jahren eine sexuelle Handlung vornimmt,
2    Die Handlung ist nicht strafbar, wenn der Altersunterschied zwischen den Beteiligten nicht mehr als drei Jahre beträgt.
3    Hat der Täter zur Zeit der Tat oder der ersten Tathandlung das 20. Altersjahr noch nicht zurückgelegt und liegen besondere Umstände vor, so kann die zuständige Behörde von der Strafverfolgung, der Überweisung an das Gericht oder der Bestrafung absehen.266
4    Handelte der Täter in der irrigen Vorstellung, das Kind sei mindestens 16 Jahre alt, hätte er jedoch bei pflichtgemässer Vorsicht den Irrtum vermeiden können, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe.
5    ...267
6    ...268
StGB wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft, wer mit einem Kind unter 16 Jahren eine sexuelle Handlung vornimmt. Gemäss Rechtsprechung lassen sich sexuelle Handlungen nach der Eindeutigkeit ihres Sexualbezugs abgrenzen. Sind die Handlungen objektiv eindeutig sexualbezogen, kommt es nicht mehr auf das subjektive Empfinden, die Motive oder die Bedeutung, die das Verhalten für den Täter oder das Opfer hat, an. Keine sexuellen Handlungen sind dagegen Verhaltensweisen, die nach ihrem äusseren Erscheinungsbild keinen unmittelbaren sexuellen Bezug aufweisen. Schwierigkeiten bietet die dritte Gruppe der sogenannten ambivalenten Handlungen, die weder äusserlich neutral noch eindeutig sexualbezogen erscheinen. Der Begriff der "sexuellen Handlung" erstreckt sich nur auf Verhaltensweisen, die im Hinblick auf das Rechtsgut erheblich sind. In Zweifelsfällen wird die Erheblichkeit relativ, etwa nach dem Alter des Opfers oder dem Altersunterschied zum Täter bestimmt (BGE 125 IV 58 E. 3b S. 62 f. mit Hinweisen). Das Merkmal der Erheblichkeit grenzt sozialadäquate Handlungen von solchen ab, die tatbestandsmässig sind. Bedeutsam für die Beurteilung sind hier qualitativ die Art und
quantitativ die Intensität und Dauer einer Handlung, wobei die gesamten Begleitumstände zu berücksichtigen sind (Urteil 6S.355/2006 vom 7. Dezember 2006 E. 3.2, nicht publ. in: BGE 133 IV 31).

4.4 Was der Beschwerdeführer gegen die vorinstanzliche Sachverhaltsfeststellung vorbringt, ist nicht rechtsgenügend begründet (Art. 106 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 106 Rechtsanwendung - 1 Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
1    Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
2    Es prüft die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist.
BGG). In rechtlicher Hinsicht gehen die erwiesenen Handlungen entgegen seiner Auffassung über ein übliches Spiel mit einem 11-jährigen Mädchen hinaus. Betreffend Art und Intensität der Berührungen stellt die Vorinstanz verbindlich fest (Art. 105 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 105 Massgebender Sachverhalt - 1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
1    Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
2    Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht.
3    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so ist das Bundesgericht nicht an die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz gebunden.95
BGG), dass der Beschwerdeführer trotz Gegenwehr von B.________ nicht von ihr abgelassen hat. Weiter ist erstellt, dass er B.________ mit voller Absicht und im Bewusstsein, dass es gegen ihren Willen geschah, berührte. Schliesslich berücksichtigt die Vorinstanz das Alter von B.________, ihren Altersunterschied zum Beschwerdeführer sowie den Umstand, dass sich die Handlungen im Freibad ereignet haben. In Würdigung dieser Umstände sind die Handlungen des Beschwerdeführers als Eingriff in die sexuelle Integrität von B.________ zu werten. Der Schuldspruch der sexuellen Handlungen mit einem Kind verletzt somit kein Bundesrecht.

5.
Der Beschwerdeführer wendet sich gegen die Anordnung der Verwahrung (Art. 64 Abs. 1 lit. b
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 64 - 1 Das Gericht ordnet die Verwahrung an, wenn der Täter einen Mord, eine vorsätzliche Tötung, eine schwere Körperverletzung, eine Vergewaltigung, einen Raub, eine Geiselnahme, eine Brandstiftung, eine Gefährdung des Lebens oder eine andere mit einer Höchststrafe von fünf oder mehr Jahren bedrohte Tat begangen hat, durch die er die physische, psychische oder sexuelle Integrität einer andern Person schwer beeinträchtigt hat oder beeinträchtigen wollte, und wenn:59
1    Das Gericht ordnet die Verwahrung an, wenn der Täter einen Mord, eine vorsätzliche Tötung, eine schwere Körperverletzung, eine Vergewaltigung, einen Raub, eine Geiselnahme, eine Brandstiftung, eine Gefährdung des Lebens oder eine andere mit einer Höchststrafe von fünf oder mehr Jahren bedrohte Tat begangen hat, durch die er die physische, psychische oder sexuelle Integrität einer andern Person schwer beeinträchtigt hat oder beeinträchtigen wollte, und wenn:59
a  auf Grund der Persönlichkeitsmerkmale des Täters, der Tatumstände und seiner gesamten Lebensumstände ernsthaft zu erwarten ist, dass er weitere Taten dieser Art begeht; oder
b  auf Grund einer anhaltenden oder langdauernden psychischen Störung von erheblicher Schwere, mit der die Tat in Zusammenhang stand, ernsthaft zu erwarten ist, dass der Täter weitere Taten dieser Art begeht und die Anordnung einer Massnahme nach Artikel 59 keinen Erfolg verspricht.
1bis    Das Gericht ordnet die lebenslängliche Verwahrung an, wenn der Täter einen Mord, eine vorsätzliche Tötung, eine schwere Körperverletzung, einen Raub, eine Vergewaltigung, eine sexuelle Nötigung, eine Freiheitsberaubung oder Entführung, eine Geiselnahme, ein Verschwindenlassen, Menschenhandel, Völkermord, ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit oder ein Kriegsverbrechen (Zwölfter Titelter) begangen hat und wenn die folgenden Voraussetzungen erfüllt sind:60
a  Der Täter hat mit dem Verbrechen die physische, psychische oder sexuelle Integrität einer anderen Person besonders schwer beeinträchtigt oder beeinträchtigen wollen.
b  Beim Täter besteht eine sehr hohe Wahrscheinlichkeit, dass er erneut eines dieser Verbrechen begeht.
c  Der Täter wird als dauerhaft nicht therapierbar eingestuft, weil die Behandlung langfristig keinen Erfolg verspricht.61
2    Der Vollzug der Freiheitsstrafe geht der Verwahrung voraus. Die Bestimmungen über die bedingte Entlassung aus der Freiheitsstrafe (Art. 86-88) sind nicht anwendbar.62
3    Ist schon während des Vollzugs der Freiheitsstrafe zu erwarten, dass der Täter sich in Freiheit bewährt, so verfügt das Gericht die bedingte Entlassung aus der Freiheitsstrafe frühestens auf den Zeitpunkt hin, an welchem der Täter zwei Drittel der Freiheitsstrafe oder 15 Jahre der lebenslänglichen Freiheitsstrafe verbüsst hat. Zuständig ist das Gericht, das die Verwahrung angeordnet hat. Im Übrigen ist Artikel 64a anwendbar.63
4    Die Verwahrung wird in einer Massnahmevollzugseinrichtung oder in einer Strafanstalt nach Artikel 76 Absatz 2 vollzogen. Die öffentliche Sicherheit ist zu gewährleisten. Der Täter wird psychiatrisch betreut, wenn dies notwendig ist.
StGB). Die Vorinstanz begründet die Voraussetzungen insbesondere gestützt auf das psychiatrische Gutachten vom 30. Juli 2007. Der Beschwerdeführer bringt unter anderem vor, dieses beruhe auf der tatsächlichen Schuld an den angeklagten Taten, welche nicht erwiesen seien. Die Vorinstanz führt dazu aus, die psychiatrische Neueinschätzung vom 11. Mai 2009 behandle die Frage der Legalprognose unter der Hypothese, dass der Tatbestand der Vergewaltigung nicht erwiesen sei (angefochtenes Urteil E. VI 3a S. 33 f.). Trotzdem beziehen sich die vorinstanzlichen Erwägungen teilweise auf den Schuldspruch der Vergewaltigung. So weist die Vorinstanz beispielsweise darauf hin, dass in der Vergewaltigung eine Progredienz im Vergleich zu den früheren Sexualdelikten zum Ausdruck komme, was sich legalprognostisch ungünstig auswirke (angefochtenes Urteil E. VI 3d/aa S. 35 und E. 4c S. 37). Vorliegend ist deshalb die Frage der Verwahrung offen zu lassen. Die Vorinstanz wird sich bei der Neubeurteilung nochmals damit zu befassen haben (vgl. E. 2.7 hiervor).

6.
Die Beschwerde ist teilweise gutzuheissen. Im Übrigen ist sie abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Soweit das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung nicht gegenstandslos ist, war es von vornherein aussichtslos (Art. 64 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 64 Unentgeltliche Rechtspflege - 1 Das Bundesgericht befreit eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Gerichtskosten und von der Sicherstellung der Parteientschädigung, sofern ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint.
1    Das Bundesgericht befreit eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Gerichtskosten und von der Sicherstellung der Parteientschädigung, sofern ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint.
2    Wenn es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, bestellt das Bundesgericht der Partei einen Anwalt oder eine Anwältin. Der Anwalt oder die Anwältin hat Anspruch auf eine angemessene Entschädigung aus der Gerichtskasse, soweit der Aufwand für die Vertretung nicht aus einer zugesprochenen Parteientschädigung gedeckt werden kann.
3    Über das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege entscheidet die Abteilung in der Besetzung mit drei Richtern oder Richterinnen. Vorbehalten bleiben Fälle, die im vereinfachten Verfahren nach Artikel 108 behandelt werden. Der Instruktionsrichter oder die Instruktionsrichterin kann die unentgeltliche Rechtspflege selbst gewähren, wenn keine Zweifel bestehen, dass die Voraussetzungen erfüllt sind.
4    Die Partei hat der Gerichtskasse Ersatz zu leisten, wenn sie später dazu in der Lage ist.
BGG) und demnach abzuweisen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird der Beschwerdeführer im Umfang seines Unterliegens kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
1    Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
2    Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden.
3    Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht.
4    Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist.
5    Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen.
BGG). Seinen angespannten finanziellen Verhältnissen ist bei der Bemessung der Gerichtskosten Rechnung zu tragen.

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen, das Urteil des Kantonsgerichts St. Gallen vom 3. Juni 2009 aufgehoben und die Sache zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurückgewiesen. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung wird abgewiesen, soweit es nicht gegenstandslos geworden ist.

3.
Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4.
Der Kanton St. Gallen hat den Vertreter des Beschwerdeführers, Rechtsanwalt Daniel Ehrenzeller, mit Fr. 1'500.-- zu entschädigen.

5.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht St. Gallen, Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 25. März 2010

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:

Favre Binz