Bundesstrafgericht Tribunal pénal fédéral Tribunale penale federale Tribunal penal federal

Geschäftsnummer: BB.2009.22

Entscheid vom 25. März 2009 I. Beschwerdekammer

Besetzung

Bundesstrafrichter Emanuel Hochstrasser, Vorsitz, Tito Ponti und Alex Staub, Gerichtsschreiber Stefan Graf

Parteien

Bundesanwaltschaft,

Gesuchstellerin

gegen

1. A., vertreten durch Rechtsanwalt Marcel Bosonnet,

2. B., vertreten durch Rechtsanwalt Adrian Blättler,

Gesuchsgegner

Gegenstand

Erläuterung (Art. 31 Abs. 1 SGG i.V.m. Art. 129 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 129 - 1 Ist das Dispositiv eines bundesgerichtlichen Entscheids unklar, unvollständig oder zweideutig, stehen seine Bestimmungen untereinander oder mit der Begründung im Widerspruch oder enthält es Redaktions- oder Rechnungsfehler, so nimmt das Bundesgericht auf schriftliches Gesuch einer Partei oder von Amtes wegen die Erläuterung oder Berichtigung vor.
1    Ist das Dispositiv eines bundesgerichtlichen Entscheids unklar, unvollständig oder zweideutig, stehen seine Bestimmungen untereinander oder mit der Begründung im Widerspruch oder enthält es Redaktions- oder Rechnungsfehler, so nimmt das Bundesgericht auf schriftliches Gesuch einer Partei oder von Amtes wegen die Erläuterung oder Berichtigung vor.
2    Die Erläuterung eines Rückweisungsentscheids ist nur zulässig, solange die Vorinstanz nicht den neuen Entscheid getroffen hat.
3    Die Artikel 126 und 127 sind sinngemäss anwendbar.
BGG)

Die I. Beschwerdekammer zieht in Erwägung, dass:

- sie mit Entscheiden vom 13. März 2009 zwei Entsiegelungsgesuche der Gesuchstellerin gutgeheissen hat und diese ermächtigte, die am 20. Januar 2009 versiegelten Unterlagen und elektronischen Datenträger der jeweiligen Gesuchsgegnerschaft zu entsiegeln und zu durchsuchen (TPF BE.2009.3 und BE.2009.4 jeweils vom 13. März 2009);

- sie in der Begründung ihrer Entscheide u. a. festhielt, dass es an der Gesuchstellerin sein werde, nach erfolgter Durchsuchung mittels beschwerdefähiger Verfügung zu entscheiden, welche Papiere und Datenträger sie beschlagnahmeweise zu den Akten nehmen wolle (mit Hinweis auf TPF BE.2008.2 vom 18. Februar 2008);

- die Gesuchstellerin mit Eingabe vom 17. März 2009 an die I. Beschwerdekammer gelangte, hierbei auf die bereits erfolgten Hausdurchsuchungs- und Beschlagnahmebefehle vom 20. Januar 2009 hinwies und diesbezüglich um Erläuterung ersuchte, wie die oben erwähnte Erwägung betreffend Erlass einer Beschlagnahmeverfügung nach erfolgter Durchsuchung zu verstehen sei (act. 1);

- für die Revision, Erläuterung und Berichtigung von Entscheiden der I. Beschwerdekammer die Art. 121
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 121 Verletzung von Verfahrensvorschriften - Die Revision eines Entscheids des Bundesgerichts kann verlangt werden, wenn:
a  die Vorschriften über die Besetzung des Gerichts oder über den Ausstand verletzt worden sind;
b  das Gericht einer Partei mehr oder, ohne dass das Gesetz es erlaubt, anderes zugesprochen hat, als sie selbst verlangt hat, oder weniger als die Gegenpartei anerkannt hat;
c  einzelne Anträge unbeurteilt geblieben sind;
d  das Gericht in den Akten liegende erhebliche Tatsachen aus Versehen nicht berücksichtigt hat.
– 129 BGG sinngemäss gelten (Art. 31 Abs. 1 SGG);

- die I. Beschwerdekammer auf schriftliches Gesuch einer Partei oder von Amtes wegen die Erläuterung oder Berichtigung vornimmt, wenn das Dispositiv eines ihrer Entscheide unklar, unvollständig oder zweideutig ist, seine Bestimmungen untereinander oder mit der Begründung im Widerspruch stehen oder es Redaktions- oder Rechnungsfehler enthält (Art. 31 Abs. 1 SGG i.V.m. Art. 129 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 129 - 1 Ist das Dispositiv eines bundesgerichtlichen Entscheids unklar, unvollständig oder zweideutig, stehen seine Bestimmungen untereinander oder mit der Begründung im Widerspruch oder enthält es Redaktions- oder Rechnungsfehler, so nimmt das Bundesgericht auf schriftliches Gesuch einer Partei oder von Amtes wegen die Erläuterung oder Berichtigung vor.
1    Ist das Dispositiv eines bundesgerichtlichen Entscheids unklar, unvollständig oder zweideutig, stehen seine Bestimmungen untereinander oder mit der Begründung im Widerspruch oder enthält es Redaktions- oder Rechnungsfehler, so nimmt das Bundesgericht auf schriftliches Gesuch einer Partei oder von Amtes wegen die Erläuterung oder Berichtigung vor.
2    Die Erläuterung eines Rückweisungsentscheids ist nur zulässig, solange die Vorinstanz nicht den neuen Entscheid getroffen hat.
3    Die Artikel 126 und 127 sind sinngemäss anwendbar.
BGG);

- die Gesuchstellerin demgegenüber die Erläuterung von zwei Erwägungen verlangt und geltend macht, dass auch Erwägungen einer Erläuterung zugänglich seien, wenn sich wie vorliegend, erst aus den Erwägungen die Tragweite des Dispositivs ergebe (mit Hinweis auf Vock in Spühler/Dolge/ Vock, Bundesgerichtsgesetz Kurzkommentar, Zürich 2006, Art. 129
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 129 - 1 Ist das Dispositiv eines bundesgerichtlichen Entscheids unklar, unvollständig oder zweideutig, stehen seine Bestimmungen untereinander oder mit der Begründung im Widerspruch oder enthält es Redaktions- oder Rechnungsfehler, so nimmt das Bundesgericht auf schriftliches Gesuch einer Partei oder von Amtes wegen die Erläuterung oder Berichtigung vor.
1    Ist das Dispositiv eines bundesgerichtlichen Entscheids unklar, unvollständig oder zweideutig, stehen seine Bestimmungen untereinander oder mit der Begründung im Widerspruch oder enthält es Redaktions- oder Rechnungsfehler, so nimmt das Bundesgericht auf schriftliches Gesuch einer Partei oder von Amtes wegen die Erläuterung oder Berichtigung vor.
2    Die Erläuterung eines Rückweisungsentscheids ist nur zulässig, solange die Vorinstanz nicht den neuen Entscheid getroffen hat.
3    Die Artikel 126 und 127 sind sinngemäss anwendbar.
BGG N. 2);

- vorliegend nicht gesagt werden kann, dass sich erst aus den genannten Erwägungen die Tragweite des Dispositivs ergibt und sich damit die Erläuterung im konkreten Fall als unzulässig erweist;

- immerhin angefügt werden kann, dass die Rechtsprechung der I. Beschwerdekammer zu dem von der Gesuchstellerin angesprochenen Verhältnis zwischen Hausdurchsuchung, Sicherstellung von Papieren, deren Durchsuchung und anschliessend allenfalls erfolgender Beschlagnahme beispielsweise in TPF 2006 307 E. 1.2 und 2.1 konsultiert werden kann;

- sich gestützt darauf die vorliegend auf Seiten der Gesuchstellerin bestehende Unklarheit ausräumen lässt;

- keine Gerichtskosten zu erheben sind (Art. 66 Abs. 4
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
1    Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
2    Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden.
3    Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht.
4    Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist.
5    Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen.
BGG);

und erkennt:

1. Auf das Gesuch um Erläuterung ist nicht einzutreten.

2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

Bellinzona, 25. März 2009

Im Namen der I. Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Zustellung an

- Bundesanwaltschaft

- Rechtsanwalt Marcel Bosonnet

- Rechtsanwalt Adrian Blättler

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid ist kein ordentliches Rechtsmittel gegeben.