Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
8C 214/2007

Urteil vom 25. Februar 2008
I. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Ursprung, Präsident,
Bundesrichterin Leuzinger, Bundesrichter Frésard,
Gerichtsschreiberin Durizzo.

Parteien
A.________, Beschwerdeführerin,
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Roland Ilg, Rämistrasse 5, 8001 Zürich,

gegen

Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA), Fluhmattstrasse 1, 6004 Luzern, Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Unfallversicherung,

Beschwerde gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich
vom 26. März 2007.

In Erwägung,
dass A.________, geboren 1964, am 28. Januar 2004 auf Glatteis ausgerutscht und gestürzt ist und seither über Rückenschmerzen klagt,
dass die Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA) ihre Leistungen für diesen Unfall gestützt auf den Bericht ihres Kreisarztes Dr. med. J.________ vom 26. Mai 2004 angesichts der erhobenen Befunde (Druckdolenz im Bereich der Lendenwirbelsäule; keine Schürfungen oder Hämatom, keine ossäre Läsion, keine neurologischen Ausfälle) mit Verfügung vom 31. Januar 2005 und Einspracheentscheid vom 23. Juni 2005 per 28. Februar 2005 eingestellt hat,
dass das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich die dagegen erhobene Beschwerde mit Entscheid vom 26. März 2007 abgewiesen hat,
dass A.________ Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten führen lässt mit dem Antrag, unter Aufhebung des angefochtenen Entscheides sei ihr eine ganze Unfallrente entsprechend einer 100%igen Arbeitsunfähigkeit sowie eine Integritätsentschädigung von 30 % zuzusprechen, eventualiter sei der Fall zur weiteren medizinischen (einschliesslich psychiatrischen) Abklärung zurückzuweisen,
dass das Bundesgericht das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege mit Verfügung vom 14. Januar 2008 abgewiesen hat,
dass das kantonale Gericht die zur Beurteilung der Leistungspflicht des Unfallversicherers erforderlichen Rechtsgrundlagen zutreffend dargelegt hat (Art. 109 Abs. 3
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 109 Dreierbesetzung - 1 Die Abteilungen entscheiden in Dreierbesetzung über Nichteintreten auf Beschwerden, bei denen sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder kein besonders bedeutender Fall vorliegt, wenn die Beschwerde nur unter einer dieser Bedingungen zulässig ist (Art. 74 und 83-85). Artikel 58 Absatz 1 Buchstabe b findet keine Anwendung.
1    Die Abteilungen entscheiden in Dreierbesetzung über Nichteintreten auf Beschwerden, bei denen sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder kein besonders bedeutender Fall vorliegt, wenn die Beschwerde nur unter einer dieser Bedingungen zulässig ist (Art. 74 und 83-85). Artikel 58 Absatz 1 Buchstabe b findet keine Anwendung.
2    Sie entscheiden ebenfalls in Dreierbesetzung bei Einstimmigkeit über:
a  Abweisung offensichtlich unbegründeter Beschwerden;
b  Gutheissung offensichtlich begründeter Beschwerden, insbesondere wenn der angefochtene Akt von der Rechtsprechung des Bundesgerichts abweicht und kein Anlass besteht, diese zu überprüfen.
3    Der Entscheid wird summarisch begründet. Es kann ganz oder teilweise auf den angefochtenen Entscheid verwiesen werden.
BGG),
dass sich die Beschwerdeführerin zur Begründung ihres Antrags auf zwei Berichte ihres Hausarztes Dr. med. G.________ beruft,
dass die erste dieser Stellungnahmen indessen aus der Zeit kurz nach dem Unfall stammt (April 2004), weshalb daraus nicht auf die weitere Entwicklung bis zum Einspracheentscheid geschlossen werden kann,
dass sich der Arzt im zweiten Bericht nicht substantiiert zur Arbeitsfähigkeit äussert (Zwischenbericht vom 31. Dezember 2004),
dass die Tatsache, dass die Stellungnahme, auf welche sich die Vorinstanz abgestützt hat, von einem anstaltsinternen Arzt verfasst wurde, nicht gegen ihren Beweiswert spricht (BGE 125 V 351 E. 3b/ee S. 353 f., AHI 2001 S. 112 [I 128/98] E. 3b/ee mit Hinweisen),
dass zusätzliche medizinische Abklärungen nicht erforderlich sind,
dass die Qualifizierung des Unfallereignisses als leicht mit Blick auf den augenfälligen Geschehensablauf mit den sich dabei entwickelnden Kräften (Ausgleiten auf vereistem Boden) nicht zu beanstanden (vgl. BGE 115 V 133 E. 6 S. 138 ff.; Urteil Z. vom 19. November 2007, U 2/07, E. 5.3.1) und damit die adäquate Kausalität psychischer Gesundheitsstörungen von vornherein zu verneinen ist (BGE 115 V 133 E. 6a S. 139),
dass eine weiter gehende Leistungspflicht des Unfallversicherers daher entfällt,
dass die Beschwerde offensichtlich unbegründet ist und im vereinfachten Verfahren nach Art. 109
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 109 Dreierbesetzung - 1 Die Abteilungen entscheiden in Dreierbesetzung über Nichteintreten auf Beschwerden, bei denen sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder kein besonders bedeutender Fall vorliegt, wenn die Beschwerde nur unter einer dieser Bedingungen zulässig ist (Art. 74 und 83-85). Artikel 58 Absatz 1 Buchstabe b findet keine Anwendung.
1    Die Abteilungen entscheiden in Dreierbesetzung über Nichteintreten auf Beschwerden, bei denen sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder kein besonders bedeutender Fall vorliegt, wenn die Beschwerde nur unter einer dieser Bedingungen zulässig ist (Art. 74 und 83-85). Artikel 58 Absatz 1 Buchstabe b findet keine Anwendung.
2    Sie entscheiden ebenfalls in Dreierbesetzung bei Einstimmigkeit über:
a  Abweisung offensichtlich unbegründeter Beschwerden;
b  Gutheissung offensichtlich begründeter Beschwerden, insbesondere wenn der angefochtene Akt von der Rechtsprechung des Bundesgerichts abweicht und kein Anlass besteht, diese zu überprüfen.
3    Der Entscheid wird summarisch begründet. Es kann ganz oder teilweise auf den angefochtenen Entscheid verwiesen werden.
BGG, ohne Durchführung des Schriftenwechsels, mit summarischer Begründung und unter Verweis auf den vorinstanzlichen Entscheid, erledigt wird,

erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Gesundheit schriftlich mitgeteilt.
Luzern, 25. Februar 2008

Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:

Ursprung i.V. Lanz