Eidgenössisches Versicherungsgericht
Tribunale federale delle assicurazioni
Tribunal federal d'assicuranzas

Sozialversicherungsabteilung
des Bundesgerichts

Prozess
{T 7}
I 511/01

Urteil vom 25. Februar 2003
II. Kammer

Besetzung
Präsident Schön, Bundesrichterin Widmer und Bundesrichter Frésard; Gerichtsschreiberin Berger Götz

Parteien
F.________, Beschwerdeführer, vertreten durch den Rechtsdienst für Behinderte, Schützenweg 10, 3014 Bern,

gegen

IV-Stelle Bern, Chutzenstrasse 10, 3007 Bern, Beschwerdegegnerin

Vorinstanz
Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Bern

(Entscheid vom 13. Juni 2001)

Sachverhalt:
A.
Mit Verfügung vom 3. Juli 2000 sprach die IV-Stelle Bern dem 1963 geborenen F.________ rückwirkend ab 1. August 1996 eine halbe Invalidenrente, basierend auf einem Invaliditätsgrad von 64 %, zu.
B.
Dagegen liess F.________ Beschwerde erheben und beantragen, es sei ihm mit Wirkung ab 1. August 1996 eine ganze Rente zuzusprechen. Das Verwaltungsgericht des Kantons Bern hiess die Beschwerde in dem Sinne gut, dass es sie Sache in Aufhebung des Verwaltungsaktes vom 3. Juli 2000 zum weiteren Vorgehen im Sinne der Erwägungen an die IV-Stelle zurückwies (Entscheid vom 13. Juni 2001).
C.
Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde lässt F.________ das vorinstanzlich gestellte Rechtsbegehren erneuern.

Die IV-Stelle schliesst auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde. Das Bundesamt für Sozialversicherung verzichtet auf eine Vernehmlassung.
D.
Nach Abschluss des Schriftenwechsels hat F.________ ein Schreiben der Psychiatrischen Klinik X.________ vom 23. Oktober 2001 zu den Akten reichen lassen.

Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Das kantonale Gericht hat die Verwaltungsverfügung vom 3. Juli 2000 aufgehoben und die Sache an die IV-Stelle zurückgewiesen, damit sie im Sinne der Erwägungen vorgehe. In den Erwägungen, auf welche das Dispositiv verweist (zur Anfechtbarkeit der Motive eines Rückweisungsentscheides: BGE 120 V 237 Erw. 1a mit Hinweis), hat die Vorinstanz festgehalten, die IV-Stelle habe mittels eines zusätzlichen psychiatrischen Gutachtens die Frage nach dem Umfang der rein psychisch bedingten Einschränkung in der Arbeitsfähigkeit sowie nach der Art der allenfalls noch zumutbaren Beschäftigung zu prüfen; im Übrigen sei das von der Verwaltung errechnete Valideneinkommen pro 1998 von Fr. 70'226.- nicht zu beanstanden, hingegen könne auf das Invalideneinkommen von Fr. 25'608.- nicht abgestellt werden.

1.2 Letztinstanzlich beantragt der Beschwerdeführer die Zusprechung einer ganzen Rente der Invalidenversicherung mit Wirkung ab 1. August 1996. Der Berechnung des Invaliditätsgrades sei eine Arbeitsfähigkeit von maximal 50 % "unter optimalen Bedingungen" gemäss Expertise der Psychiatrischen Poliklinik vom 22. April 1998, ein Valideneinkommen von mindestens Fr. 75'000.- und ein Invalideneinkommen von Fr. 25'808.-, abzüglich 25 %, zu Grunde zu legen.
2.
Im angefochtenen Entscheid werden die Bestimmungen über die Voraussetzungen und den Umfang des Rentenanspruchs (Art. 28 Abs. 1
SR 831.20 Bundesgesetz vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG)
IVG Art. 28 Grundsatz - 1 Anspruch auf eine Rente haben Versicherte, die:
1    Anspruch auf eine Rente haben Versicherte, die:
a  ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können;
b  während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 Prozent arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG206) gewesen sind; und
c  nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 Prozent invalid (Art. 8 ATSG) sind.
1bis    Eine Rente nach Absatz 1 wird nicht zugesprochen, solange die Möglichkeiten zur Eingliederung im Sinne von Artikel 8 Absätze 1bis und 1ter nicht ausgeschöpft sind.207
2    ...208
und 1bis
SR 831.20 Bundesgesetz vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG)
IVG Art. 28 Grundsatz - 1 Anspruch auf eine Rente haben Versicherte, die:
1    Anspruch auf eine Rente haben Versicherte, die:
a  ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können;
b  während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 Prozent arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG206) gewesen sind; und
c  nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 Prozent invalid (Art. 8 ATSG) sind.
1bis    Eine Rente nach Absatz 1 wird nicht zugesprochen, solange die Möglichkeiten zur Eingliederung im Sinne von Artikel 8 Absätze 1bis und 1ter nicht ausgeschöpft sind.207
2    ...208
IVG) sowie die Invaliditätsbemessung bei Erwerbstätigen nach der Methode des Einkommensvergleichs (Art. 28 Abs. 2
SR 831.20 Bundesgesetz vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG)
IVG Art. 28 Grundsatz - 1 Anspruch auf eine Rente haben Versicherte, die:
1    Anspruch auf eine Rente haben Versicherte, die:
a  ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können;
b  während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 Prozent arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG206) gewesen sind; und
c  nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 Prozent invalid (Art. 8 ATSG) sind.
1bis    Eine Rente nach Absatz 1 wird nicht zugesprochen, solange die Möglichkeiten zur Eingliederung im Sinne von Artikel 8 Absätze 1bis und 1ter nicht ausgeschöpft sind.207
2    ...208
IVG) zutreffend dargelegt. Darauf wird verwiesen.

Zu ergänzen ist, dass das am 1. Januar 2003 in Kraft getretene Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) vom 6. Oktober 2000 im vorliegenden Fall nicht anwendbar ist, da nach dem massgebenden Zeitpunkt des Erlasses der streitigen Verfügung (hier: 3. Juli 2000) eingetretene Rechts- und Sachverhaltsänderungen vom Sozialversicherungsgericht nicht berücksichtigt werden (BGE 127 V 467 Erw. 1, 121 V 366 Erw. 1b).
3.
3.1 Auf Grund der medizinischen Akten, insbesondere mit Blick auf den Bericht des Dr. med. Z.________ vom 8. November 1996 und die Expertise der Klinik Y.________ vom 30. Oktober 1997, steht fest und ist letztinstanzlich zu Recht nicht mehr umstritten, dass keine somatischen Leiden bestehen, welche die Arbeitsfähigkeit beeinträchtigen (zur Bedeutung ärztlicher Auskünfte im Rahmen der Ermittlung des Invaliditätsgrades: BGE 125 V 261 Erw. 4, 115 V 134 Erw. 2, 114 V 314 Erw. 3c, 105 V 158 Erw. 1; zur Beweiswürdigung ärztlicher Berichte und Gutachten: BGE 125 V 352 Erw. 3a und b).
3.2 Im Gutachten der Psychiatrischen Klinik X.________ vom 22. April 1998 wird darauf hingewiesen, dass für die vom Beschwerdeführer geklagten, mehrmals fachärztlich abgeklärten körperlichen Leiden kein organisches Substrat gefunden wurde. Auf die Frage, wie die Arbeitsfähigkeit aus psychiatrischer Sicht beurteilt werde, wird allerdings festgehalten, eine Beschäftigung als Elektromonteur sei auf Grund der somatischen Beschwerden kaum möglich, währenddem eine Tätigkeit als kaufmännischer Angestellter ausgeübt werden könne, vorausgesetzt, der Versicherte müsse nicht überwiegend an Computern arbeiten und die Arbeitsatmosphäre sei "wohlwollend und vertrauensvoll". Arbeiten, die vorwiegend die Sinnesorgane forderten, seien nicht mehr zumutbar. In einer dem Leiden angepassten Tätigkeit sei - bei optimaler Eingliederung - mit einer Leistungsfähigkeit von 50 % zu rechnen.
3.3 Es ist dem kantonalen Gericht beizupflichten, dass das Gutachten der Psychiatrischen Klinik X.________ vom 22. April 1998 keine nachvollziehbare Antwort auf die Frage gibt, in welchem Umfang die Arbeitsfähigkeit durch das psychische Leiden eingeschränkt ist. Die Experten führen für die Begründung der teilweisen Arbeitsunfähigkeit ausschliesslich somatische Beschwerden an und gehen im Ergebnis von einer 50 %igen Einschränkung aus, wobei unklar bleibt, ob diese ganz, nur zum Teil oder gar nicht auf das von ihnen diagnostizierte Leiden einer neurotisch fixierten Konversionsentwicklung mit zunehmender somatischer Invalidisierung und paranoischen, querulatorischen Störungen zurückzuführen ist. Da unter diesen Umständen eine abschliessende Beurteilung des Rentenanspruchs nicht möglich ist, hat die Vorinstanz die Sache zu Recht zur weiteren Abklärung in medizinischer Sicht an die Verwaltung zurückgewiesen.
3.4 Im Rahmen der von der Verwaltung zu veranlassenden zusätzlichen medizinischen Abklärungen wird das im letztinstanzlichen Verfahren eingereichte Schreiben der Psychiatrischen Klinik X.________ vom 23. Oktober 2001 zu berücksichtigen sein.
4.
4.1 Weil der Versicherte angesichts des bestehenden Gesundheitsschadens nicht bleibend erwerbsunfähig im Sinne von Art. 29
SR 831.201 Verordnung vom 17. Januar 1961 über die Invalidenversicherung (IVV)
IVV Art. 29
IVV ist, entsteht ein allfälliger Rentenanspruch nach Art. 29 Abs. 1 lit. b
SR 831.20 Bundesgesetz vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG)
IVG Art. 29 Beginn des Anspruchs und Auszahlung der Rente - 1 Der Rentenanspruch entsteht frühestens nach Ablauf von sechs Monaten nach Geltendmachung des Leistungsanspruchs nach Artikel 29 Absatz 1 ATSG217, jedoch frühestens im Monat, der auf die Vollendung des 18. Altersjahres folgt.
1    Der Rentenanspruch entsteht frühestens nach Ablauf von sechs Monaten nach Geltendmachung des Leistungsanspruchs nach Artikel 29 Absatz 1 ATSG217, jedoch frühestens im Monat, der auf die Vollendung des 18. Altersjahres folgt.
2    Der Anspruch entsteht nicht, solange die versicherte Person ein Taggeld nach Artikel 22 beanspruchen kann.
3    Die Rente wird vom Beginn des Monats an ausbezahlt, in dem der Rentenanspruch entsteht.
4    Beträgt der Invaliditätsgrad weniger als 50 Prozent, so werden die entsprechenden Renten nur an Versicherte ausbezahlt, die ihren Wohnsitz und ihren gewöhnlichen Aufenthalt (Art. 13 ATSG) in der Schweiz haben. Diese Voraussetzung ist auch von Angehörigen zu erfüllen, für die eine Leistung beansprucht wird.
IVG frühestens in dem Zeitpunkt, in welchem er während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens zu 40 % arbeitsunfähig gewesen war. Nach der Rechtsprechung gilt die Wartezeit von einem Jahr in dem Zeitpunkt als eröffnet, in welchem eine erhebliche Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit vorliegt. Erheblich ist bereits eine Arbeitsunfähigkeit von 20 % (AHI 1998 S. 124).
4.2 Ob und gegebenenfalls ab wann die Wartezeit im zu beurteilenden Fall eröffnet und wann sie abgelaufen war, wird sich erst nach Durchführung der weiteren Abklärungen zur Arbeitsfähigkeit erweisen. Auf diesen jetzt noch unbekannten Zeitpunkt hin wird sich auf Grund des von der IV-Stelle vorzunehmenden Einkommensvergleichs ergeben, ob ein Rentenanspruch besteht. Die Bestätigung eines Valideneinkommens von Fr. 70'226.- für das Jahr 1998 durch die Vorinstanz ist deshalb verfrüht.

Weil das Basisjahr für den Einkommensvergleich demnach noch nicht feststeht, ist im Verfahren vor dem Eidgenössischen Versicherungsgericht von einer Fixierung des Valideneinkommens auf die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Fr. 75'000.- abzusehen, denn auch diese Zahl bezöge sich auf das Jahr 1998. Es kann deshalb offen gelassen werden, ob die Einwendungen des Versicherten gegen die Höhe des vom kantonalen Gericht bestätigten Valideneinkommens begründet sind. Immerhin ist darauf hinzuweisen, dass für die Vornahme des Einkommensvergleichs grundsätzlich auf die Gegebenheiten im Zeitpunkt des allfälligen Rentenbeginns abzustellen sein wird. Bevor die Verwaltung über einen Leistungsanspruch befindet, muss sie indessen prüfen, ob in der dem Rentenbeginn folgenden Zeit eine erhebliche Veränderung der hypothetischen Bezugsgrössen eingetreten ist. Gegebenenfalls hat sie vor ihrem Entscheid einen weiteren Einkommensvergleich durchzuführen (BGE 128 V 174; Urteil L. vom 18. Oktober 2002, I 761/01).
5.
Schliesslich ist entgegen der Ansicht des Versicherten nicht zu beanstanden, dass ihm das kantonale Gericht vor Erlass des angefochtenen Entscheides keine Gelegenheit eingeräumt hat, sich vernehmen zu lassen und die Beschwerde zurückzuziehen. Denn der Ausgang des Verfahrens ist mit der vorinstanzlichen Rückweisung der Sache an die Verwaltung völlig offen, und die zu erlassende neue Verfügung ist in gleicher Weise anfechtbar, wie es die erste war. In diesem Sinne stellt ein kassatorisches Urteil, selbst wenn die angeordneten Abklärungen im Rechtsmittelverfahren nicht beanstandete, aber von Amtes wegen zu prüfende Belange betreffen, keine reformatio in peius dar. Dies ergibt sich im Übrigen auch aus der Begriffsumschreibung der "reformatio in peius (vel melius)", welche erkennen lässt, dass eine solche nur vorliegen kann, wenn die angefochtene Verfügung "reformiert" wird, d.h. wenn die Rechtsmittelinstanz in der Sache selbst abschliessend entscheidet (ARV 1995 Nr. 23 S. 138 Erw. 3a mit Hinweis).

Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:

1.
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird im Sinne der Erwägungen abgewiesen.
2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Sozialversicherungsrechtliche Abteilung, der Ausgleichskasse Bern und dem Bundesamt für Sozialversicherung zugestellt.
Luzern, 25. Februar 2003
Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts
Der Präsident der II. Kammer: Die Gerichtsschreiberin: