[AZA]
C 28/99 Hm

I._Kammer

Präsident Lustenberger, Bundesrichter Spira, Bundesrichte-
rin Widmer, Bundesrichter Meyer und Borella; Gerichts-
schreiberin Hostettler

Urteil_vom_25._Februar_2000

in Sachen

K.________, 1941, Beschwerdeführer,

gegen

Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen, Davidstras-
se 31, St. Gallen, Beschwerdegegner

In_Erwägung,

dass das Amt für Industrie, Gewerbe und Arbeit des
Kantons St. Gallen (seit 1. Juli 1999: Amt für Arbeit) mit
Verfügung vom 9. April 1998 den Anspruch des 1941 geborenen
K.________ auf Arbeitslosenentschädigung für die Zeit ab
1. Januar 1998 wegen fehlender Vermittlungsfähigkeit ver-
neinte,
dass K.________ hiegegen am 1. Mai 1998 beim Ver-
sicherungsgericht des Kantons St. Gallen Beschwerde einrei-
chen liess mit dem Antrag auf Aufhebung der Verfügung und
Zusprechung der Arbeitslosentaggelder für die Zeit vom
1. Januar bis zum 30. April 1998 und am 9. Juni 1998 ferner
um Bewilligung der unentgeltlichen Verbeiständung ersuchen
liess,
dass die Vorinstanz das Begehren um unentgeltliche
Verbeiständung mit Zwischenentscheid vom 16. Dezember 1998
mangels Bedürftigkeit abgewiesen hat,
dass K.________ Verwaltungsgerichtsbeschwerde führt
mit dem Antrag, es sei ihm für das Verfahren vor dem Ver-
sicherungsgericht des Kantons St. Gallen die unentgeltliche
Rechtsverbeiständung zu bewilligen, eventualiter sei er als
bedürftig im Sinne der Rechtsprechung zu bezeichnen und die
Sache sei zur weiteren Prüfung an die Vorinstanz zurück-
zuweisen,
dass das kantonale Gericht auf Abweisung der Verwal-
tungsgerichtsbeschwerde schliesst und das Amt für Arbeit
auf eine Stellungnahme verzichtet, während sich das
Bundesamt für Wirtschaft und Arbeit (BWA; ab 1. Juli 1999
Staatssekretariat für Wirtschaft [seco]) nicht hat
vernehmen lassen,
dass der kantonale Entscheid über die Verweigerung der
unentgeltlichen Rechtspflege zu den Zwischenverfügungen
gehört, die einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil
bewirken können und daher selbständig mit Verwaltungsge-
richtsbeschwerde beim Eidgenössischen Versicherungsgericht
angefochten werden kann (Art. 5 Abs. 2
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 5
1    Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben:
a  Begründung, Änderung oder Aufhebung von Rechten oder Pflichten;
b  Feststellung des Bestehens, Nichtbestehens oder Umfanges von Rechten oder Pflichten;
c  Abweisung von Begehren auf Begründung, Änderung, Aufhebung oder Feststellung von Rechten oder Pflichten oder Nichteintreten auf solche Begehren.
2    Als Verfügungen gelten auch Vollstreckungsverfügungen (Art. 41 Abs. 1 Bst. a und b), Zwischenverfügungen (Art. 45 und 46), Einspracheentscheide (Art. 30 Abs. 2 Bst. b und 74), Beschwerdeentscheide (Art. 61), Entscheide im Rahmen einer Revision (Art. 68) und die Erläuterung (Art. 69).25
3    Erklärungen von Behörden über Ablehnung oder Erhebung von Ansprüchen, die auf dem Klageweg zu verfolgen sind, gelten nicht als Verfügungen.
in Verbindung mit
Art. 45 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 45
1    Gegen selbständig eröffnete Zwischenverfügungen über die Zuständigkeit und über Ausstandsbegehren ist die Beschwerde zulässig.
2    Diese Verfügungen können später nicht mehr angefochten werden.
und 2
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 45
1    Gegen selbständig eröffnete Zwischenverfügungen über die Zuständigkeit und über Ausstandsbegehren ist die Beschwerde zulässig.
2    Diese Verfügungen können später nicht mehr angefochten werden.
lit. h VwVG sowie Art. 97 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 45
1    Gegen selbständig eröffnete Zwischenverfügungen über die Zuständigkeit und über Ausstandsbegehren ist die Beschwerde zulässig.
2    Diese Verfügungen können später nicht mehr angefochten werden.
und
Art. 128
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 45
1    Gegen selbständig eröffnete Zwischenverfügungen über die Zuständigkeit und über Ausstandsbegehren ist die Beschwerde zulässig.
2    Diese Verfügungen können später nicht mehr angefochten werden.
OG; BGE 100 V 62 Erw. 1, 98 V 115; SVR 1994 IV
Nr. 29 S. 75),
dass im Beschwerdeverfahren über die Verweigerung der
unentgeltlichen Rechtspflege durch das kantonale Gericht
keine Versicherungsleistungen streitig sind, weshalb das
Eidgenössische Versicherungsgericht nur zu prüfen hat, ob
die Vorinstanz Bundesrecht verletzt hat, einschliesslich
Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens (Art. 104
lit. a
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 45
1    Gegen selbständig eröffnete Zwischenverfügungen über die Zuständigkeit und über Ausstandsbegehren ist die Beschwerde zulässig.
2    Diese Verfügungen können später nicht mehr angefochten werden.
in Verbindung mit Art. 132
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 45
1    Gegen selbständig eröffnete Zwischenverfügungen über die Zuständigkeit und über Ausstandsbegehren ist die Beschwerde zulässig.
2    Diese Verfügungen können später nicht mehr angefochten werden.
OG), oder ob der rechts-
erhebliche Sachverhalt offensichtlich unrichtig, unvoll-
ständig oder unter Verletzung wesentlicher Verfahrensbe-
stimmungen festgestellt worden ist (Art. 104 lit. b
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 45
1    Gegen selbständig eröffnete Zwischenverfügungen über die Zuständigkeit und über Ausstandsbegehren ist die Beschwerde zulässig.
2    Diese Verfügungen können später nicht mehr angefochten werden.
in
Verbindung mit Art. 105 Abs. 2
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 45
1    Gegen selbständig eröffnete Zwischenverfügungen über die Zuständigkeit und über Ausstandsbegehren ist die Beschwerde zulässig.
2    Diese Verfügungen können später nicht mehr angefochten werden.
und Art. 132
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 45
1    Gegen selbständig eröffnete Zwischenverfügungen über die Zuständigkeit und über Ausstandsbegehren ist die Beschwerde zulässig.
2    Diese Verfügungen können später nicht mehr angefochten werden.
OG; BGE 100
V 62
Erw. 2),
dass sich im AVIG weder eine ausdrückliche Regelung
über den Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege im kan-
tonalen Rechtsmittelverfahren noch eine diesbezügliche Ver-
weisungsnorm findet (vgl. Art. 103 Abs. 4
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 45
1    Gegen selbständig eröffnete Zwischenverfügungen über die Zuständigkeit und über Ausstandsbegehren ist die Beschwerde zulässig.
2    Diese Verfügungen können später nicht mehr angefochten werden.
und 6
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 45
1    Gegen selbständig eröffnete Zwischenverfügungen über die Zuständigkeit und über Ausstandsbegehren ist die Beschwerde zulässig.
2    Diese Verfügungen können später nicht mehr angefochten werden.
AVIG),
dass nach der Rechtsprechung des Eidgenössische Ver-
sicherungsgerichts indessen ein solcher Anspruch unter
bestimmten Voraussetzungen aufgrund eines allgemein gülti-
gen Verfahrensgrundsatzes in allen Zweigen der bundesrecht-
lichen Sozialversicherung auch für das Beschwerdeverfahren
auf kantonaler Ebene gewährleistet ist und das Fehlen einer
entsprechenden Bestimmung in einzelnen Sozialversicherungs-
gesetzen daran nichts ändert (BGE 103 V 46; SVR 1995 ALV 42
S. 119 Erw. 4; RKUV 1987 S. 96 Erw. 2b, je mit Hinweisen;
Rüedi, Allgemeine Rechtsgrundsätze des Sozialversicherungs-
prozesses, in: Recht, Staat und Politik am Ende des zweiten
Jahrtausends, Festschrift zum 60. Geburtstag von Bundesrat
Arnold Koller, Bern 1993, S. 469 f.),
dass der Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand
in der auf den 1. Januar 2000 in Kraft getretenen neuen
Bundesverfassung ausdrücklich vorgesehen ist (Art. 29
Abs. 3
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
1    Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
2    Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör.
3    Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand.
Satz 2 BV),
dass die Voraussetzungen für die Bewilligung der un-
entgeltlichen Verbeiständung im kantonalen Verfahren pra-
xisgemäss erfüllt sind, wenn der Prozess nicht aussichts-
los, die Partei bedürftig und die Verbeiständung durch
einen Anwalt notwendig oder doch geboten ist (BGE 103 V
47
),
dass die Bedürftigkeit als eine der Voraussetzungen
für die Gewährung der unentgeltlichen Verbeiständung gleich
ausgelegt werden muss wie der Begriff der Bedürftigkeit im
Sinne von Art. 152 Abs. 1
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
1    Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
2    Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör.
3    Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand.
OG,
dass danach eine Person als bedürftig gilt, wenn sie
ohne Beeinträchtigung des für sie und ihre Familie nötigen
Lebensunterhaltes nicht in der Lage ist, die Prozesskosten
zu bestreiten (BGE 124 I 98 Erw. 3b),
dass für die Beurteilung der Bedürftigkeit grundsätz-
lich nur die eigenen Mittel des Gesuchstellers sowie allen-
falls jene von ihm gegenüber unterstützungspflichtigen
Personen (z.B. Eltern, Ehegatten) zu berücksichtigen sind
(BGE 115 Ia 195 Erw. 3a mit Hinweisen),
dass die Frage, welche wirtschaftlichen Verhältnisse
massgebend seien, jene zum Zeitpunkt der Gesuchseinreichung
oder jene im Zeitpunkt des Entscheids über das Gesuch um
unentgeltlichen Rechtsbeistand, offenbleiben kann, da vor-
liegend kantonales Verfahrensrecht zur Anwendung kommt
(Art. 103 Abs. 6
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 45
1    Gegen selbständig eröffnete Zwischenverfügungen über die Zuständigkeit und über Ausstandsbegehren ist die Beschwerde zulässig.
2    Diese Verfügungen können später nicht mehr angefochten werden.
AVIG),
dass die Vorinstanz die Bedürftigkeit des Beschwerde-
führers verneint hat mit der Begründung, er habe im einge-
reichten Formular betreffend Gewährung der unentgeltlichen
Rechtsverbeiständung vom 25. August 1998 ein Vermögen von
Fr. 42'551.- (Liegenschaftsanteil) angegeben, wobei jedoch
in der Steuererklärung per 1. Januar 1997 ein steuerbares
Vermögen (der Ehegatten) von Fr. 1'040'863.- deklariert
worden sei,
dass das kantonale Gericht dabei einzig auf die dem
Begehren beigelegten Akten betreffend die Vermögenssitua-
tion in den Jahren vor 1998 abgestellt hat, ohne weitere
Abklärungen durchzuführen,
dass indessen die wirtschaftlichen Verhältnisse von
1998 massgebend sind,
dass die Vorinstanz damit einerseits den Sachverhalt
unvollständig festgestellt und anderseits Bundesrecht ver-
letzt hat, indem sie ihrem Entscheid nicht die Vermögens-
verhältnisse von 1998 zu Grunde gelegt hat (Art. 104 lit. a
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 45
1    Gegen selbständig eröffnete Zwischenverfügungen über die Zuständigkeit und über Ausstandsbegehren ist die Beschwerde zulässig.
2    Diese Verfügungen können später nicht mehr angefochten werden.

und Art. 105 Abs. 2
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 45
1    Gegen selbständig eröffnete Zwischenverfügungen über die Zuständigkeit und über Ausstandsbegehren ist die Beschwerde zulässig.
2    Diese Verfügungen können später nicht mehr angefochten werden.
OG),
dass auch die der Verwaltungsgerichtsbeschwerde bei-
gelegten Unterlagen nicht zur Klärung der Vermögensver-
hältnisse von 1998 beitragen,
dass die Sache daher an das kantonale Gericht zurück-
geht, damit es die wirtschaftlichen Verhältnisse des Be-
schwerdeführers im Jahr 1998 abkläre und hernach über den
Anspruch auf unentgeltliche Verbeiständung neu entscheide,
dass gemäss Praxis (SVR 1994 IV Nr. 29 Erw. 4) in Ver-
fahren, welche die Frage der Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege für das kantonale Gerichtsverfahren zum Gegen-
stand haben, keine Gerichtskosten erhoben werden,

erkennt_das_Eidg._Versicherungsgericht:

I. Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird in dem Sinne
gutgeheissen, dass der angefochtene Entscheid vom
16. Dezember 1998 aufgehoben und die Sache an das Ver-
sicherungsgericht des Kantons St. Gallen zurückgewie-
sen wird, damit dieses, nach erfolgter Abklärung im
Sinne der Erwägungen, über den Anspruch auf unentgelt-
liche Verbeiständung neu befinde.

II. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

III. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Amt für Arbeit,
St. Gallen, und dem Staatssekretariat für Wirtschaft
zugestellt.

Luzern, 25. Februar 2000
Im Namen des
Eidgenössischen Versicherungsgerichts
Der Präsident der I. Kammer:

Die Gerichtsschreiberin: