Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

9C 802/2018

Urteil vom 25. Januar 2019

II. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichterin Pfiffner, Präsidentin,
Bundesrichterinnen Glanzmann, Moser-Szeless,
Gerichtsschreiberin Oswald.

Verfahrensbeteiligte
A.________,
handelnd durch ihre Mutter B.________,
und diese vertreten durch Schweizerischer Kinderspitex Verein,
Beschwerdeführerin,

gegen

IV-Stelle des Kantons Thurgau, Rechts- und Einsprachedienst, St. Gallerstrasse 11, 8500 Frauenfeld,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Invalidenversicherung (Intensivpflegezuschlag),

Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Thurgau vom 12. September 2018 (VV.2018.112/E).

Sachverhalt:

A.
Die 2016 geborene A.________ leidet an verschiedenen Geburtsgebrechen, für deren Behandlung sie Leistungen der Invalidenversicherung bezieht. Die IV-Stelle des Kantons Thurgau (fortan: IV-Stelle) erteilte insbesondere wiederholt Kostengutsprache für Kinderspitex (zuletzt ab 1. Mai 2016 bis 31. Dezember 2018 zwei Stunden pro Monat für Abklärung und Beratung sowie drei Stunden pro Woche für Untersuchung und Behandlung, vgl. Verfügungen vom 7. September 2016 bzw. vom 16. Februar 2017). Auf ein Revisionsgesuch vom 10. Oktober 2017 betreffend Erhöhung der Kinderspitexleistungen trat die IV-Stelle am 28. Februar 2018 nicht ein. Die hiegegen gerichtete Beschwerde wies das Verwaltungsgericht des Kantons Thurgau mit Entscheid vom 12. September 2018 (VV.2018.78/E) ab. Das Bundesgericht trat auf die dagegen erhobene Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten zufolge Verspätung nicht ein (Urteil 9C 807/2018 vom 3. Dezember 2018).
Im Juni 2017 beantragte die Versicherte die Ausrichtung einer Hilflosenentschädigung für Minderjährige. Die IV-Stelle klärte die Hilflosigkeit am 15. November 2017 vor Ort ab (Abklärungsbericht vom 23. November 2017). Mit Verfügung vom 18. April 2018 sprach sie der Beschwerdeführerin eine Entschädigung wegen mittlerer Hilflosigkeit für die Zeit vom 1. November 2017 bis 31. Dezember 2019 sowie zusätzlich einen Intensivpflegezuschlag aufgrund eines Betreuungsaufwands von täglich vier Stunden und elf Minuten zu.

B.
Die Beschwerde der Versicherten gegen die Verfügung der IV-Stelle vom 18. April 2018 wies das Verwaltungsgericht des Kantons Thurgau (als Versicherungsgericht) mit Entscheid vom 12. September 2018 (VV.2018.112/E) ab.

C.
A.________ führt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten. Sie beantragt, der vorinstanzliche Entscheid vom 12. September 2018 (VV.2018.112/E) sowie die zugrundeliegende Verfügung der IV-Stelle vom 18. April 2018 seien aufzuheben. Es sei der durch diplomiertes Pflegefachpersonal erstellte, ärztlich angeordnete und vor Ort überprüfte Abklärungsbericht "Pflegebedarf Patient" (der Kinderspitex vom 11. November 2017) zu würdigen und der daraus belegte Mehraufwand "für IPZ von > 8 Std./Tag anzuerkennen". Eventualiter sei die IV-Stelle anzuweisen, den tatsächlichen Mehraufwand vor Ort nochmals mittels Prüfung des tatsächlichen Aufwandes für jede einzelne Vorkehr durch eine Abklärungsperson mit einer medizinischen Fachausbildung zu bestimmen. Eventualiter sei die IV-Stelle anzuweisen, die "divergierenden Meinungen" zwischen ihrem Abklärungsbericht und demjenigen der Pflegefachpersonen (der Kinderspitex) einzeln zu begründen sowie darzulegen, weshalb die einzelnen Vorkehren, die ärztlich angeordnet und überprüft worden seien, zeitlich von der IV-Stelle nicht überprüft oder beachtet worden seien.
Die IV-Stelle beantragt die Abweisung der Beschwerde. Das Bundesamt für Sozialversicherungen (BSV) verzichtet auf eine Vernehmlassung.

Erwägungen:

1.
Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann u.a. die Verletzung von Bundesrecht gerügt werden (Art. 95 lit. a
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 95 Schweizerisches Recht - Mit der Beschwerde kann die Verletzung gerügt werden von:
a  Bundesrecht;
b  Völkerrecht;
c  kantonalen verfassungsmässigen Rechten;
d  kantonalen Bestimmungen über die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen und über Volkswahlen und -abstimmungen;
e  interkantonalem Recht.
BGG). Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 95 Schweizerisches Recht - Mit der Beschwerde kann die Verletzung gerügt werden von:
a  Bundesrecht;
b  Völkerrecht;
c  kantonalen verfassungsmässigen Rechten;
d  kantonalen Bestimmungen über die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen und über Volkswahlen und -abstimmungen;
e  interkantonalem Recht.
beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 97 Unrichtige Feststellung des Sachverhalts - 1 Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann.
1    Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann.
2    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so kann jede unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden.86
BGG). Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 105 Massgebender Sachverhalt - 1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
1    Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
2    Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht.
3    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so ist das Bundesgericht nicht an die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz gebunden.95
BGG). Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 95 Schweizerisches Recht - Mit der Beschwerde kann die Verletzung gerügt werden von:
a  Bundesrecht;
b  Völkerrecht;
c  kantonalen verfassungsmässigen Rechten;
d  kantonalen Bestimmungen über die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen und über Volkswahlen und -abstimmungen;
e  interkantonalem Recht.
beruht (Art. 105 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 105 Massgebender Sachverhalt - 1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
1    Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
2    Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht.
3    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so ist das Bundesgericht nicht an die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz gebunden.95
BGG).

2.
Das kantonale Gericht hat die für die Beurteilung der Streitsache massgebenden gesetzlichen Grundlagen sowie die Rechtsprechung zutreffend wiedergegeben, worauf verwiesen wird. Es betrifft dies insbesondere die vorinstanzlichen Erwägungen zum Beweiswert von Abklärungsberichten (BGE 128 V 93) sowie zum nach Massgabe des invaliditätsbedingt erhöhten Betreuungsaufwandes (Mehrbedarf an Behandlungs- und Grundpflege im Vergleich zu nicht behinderten Minderjährigen gleichen Alters) abgestuften Intensivpflegezuschlag (Art. 42ter Abs. 3
SR 831.20 Bundesgesetz vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG)
IVG Art. 42ter Höhe - 1 Massgebend für die Höhe der Hilflosenentschädigung ist das Ausmass der persönlichen Hilflosigkeit. Die Hilflosenentschädigung wird personenbezogen ausgerichtet und soll die Wahlfreiheit in den zentralen Lebensbereichen erleichtern. Die monatliche Entschädigung beträgt bei schwerer Hilflosigkeit 80 Prozent, bei mittelschwerer Hilflosigkeit 50 Prozent und bei leichter Hilflosigkeit 20 Prozent des Höchstbetrages der Altersrente nach Artikel 34 Absätze 3 und 5 AHVG267. Die Entschädigung für minderjährige Versicherte berechnet sich pro Tag.
1    Massgebend für die Höhe der Hilflosenentschädigung ist das Ausmass der persönlichen Hilflosigkeit. Die Hilflosenentschädigung wird personenbezogen ausgerichtet und soll die Wahlfreiheit in den zentralen Lebensbereichen erleichtern. Die monatliche Entschädigung beträgt bei schwerer Hilflosigkeit 80 Prozent, bei mittelschwerer Hilflosigkeit 50 Prozent und bei leichter Hilflosigkeit 20 Prozent des Höchstbetrages der Altersrente nach Artikel 34 Absätze 3 und 5 AHVG267. Die Entschädigung für minderjährige Versicherte berechnet sich pro Tag.
2    Die Höhe der Hilflosenentschädigung für Versicherte, die sich in einem Heim aufhalten, entspricht einem Viertel der Ansätze nach Absatz 1. Vorbehalten bleiben die Artikel 42 Absatz 5 und 42bis Absatz 4.268
3    Die Hilflosenentschädigung für Minderjährige, die zusätzlich eine intensive Betreuung brauchen, wird um einen Intensivpflegezuschlag erhöht; dieser Zuschlag wird nicht gewährt bei einem Aufenthalt in einem Heim. Der monatliche Intensivpflegezuschlag beträgt bei einem invaliditätsbedingten Betreuungsaufwand von mindestens 8 Stunden pro Tag 100 Prozent, bei einem solchen von mindestens 6 Stunden pro Tag 70 Prozent und bei einem solchen von mindestens 4 Stunden pro Tag 40 Prozent des Höchstbetrages der Altersrente nach Artikel 34 Absätze 3 und 5 AHVG.269 Der Zuschlag berechnet sich pro Tag. Der Bundesrat regelt im Übrigen die Einzelheiten.
IVG; Art. 39
SR 831.201 Verordnung vom 17. Januar 1961 über die Invalidenversicherung (IVV)
IVV Art. 39 Intensivpflegezuschlag - 1 Eine intensive Betreuung im Sinne von Artikel 42ter Absatz 3 IVG liegt bei Minderjährigen vor, wenn diese im Tagesdurchschnitt infolge Beeinträchtigung der Gesundheit zusätzliche Betreuung von mindestens vier Stunden benötigen.
1    Eine intensive Betreuung im Sinne von Artikel 42ter Absatz 3 IVG liegt bei Minderjährigen vor, wenn diese im Tagesdurchschnitt infolge Beeinträchtigung der Gesundheit zusätzliche Betreuung von mindestens vier Stunden benötigen.
2    Anrechenbar als Betreuung ist der Mehrbedarf an Behandlungs- und Grundpflege im Vergleich zu nicht behinderten Minderjährigen gleichen Alters. Nicht anrechenbar ist der Zeitaufwand für ärztlich verordnete medizinische Massnahmen, welche durch medizinische Hilfspersonen vorgenommen werden, sowie für pädagogisch-therapeutische Massnahmen.
3    Bedarf eine minderjährige Person infolge Beeinträchtigung der Gesundheit zusätzlich einer dauernden Überwachung, so kann diese als Betreuung von zwei Stunden angerechnet werden. Eine besonders intensive behinderungsbedingte Überwachung ist als Betreuung von vier Stunden anrechenbar.
IVV).

3.
Strittig und zu beurteilen ist hier einzig die Höhe des Intensivpflegezuschlags.

4.
Das Verwaltungsgericht erwog, gemäss - beweiswertigem - Abklärungsbericht vom 23. November 2017 betrage der zusätzliche Betreuungsaufwand für die Versicherte (im Vergleich zu einem gesunden Kind) 267 Minuten pro Tag. Dieser sei mit Verfügung vom 18. April 2018 auf 277 Minuten pro Tag erhöht worden. Abzüglich der von der Kinderspitex erbrachten und von der IV-Stelle als medizinische Massnahmen anerkannten Leistungen von 26 Minuten pro Tag resultiere ein Mehraufwand von täglich 251 Minuten oder vier Stunden und 11 Minuten für die im Rahmen der Hauspflege vorgenommenen Vorkehren, deren Durchführung keine medizinische Berufsqualifikation erfordere. Dieser von den Eltern der Beschwerdeführerin - bzw. teilweise als Entlastung der Eltern von der Kinderspitex - geleistete Mehraufwand im Vergleich zu einem gesunden, im Verfügungszeitpunkt zwei Jahre und drei Monate alten Kleinkind beurteilte die Vorinstanz als nachvollziehbar, weshalb sie keinen Anlass sah, in das Ermessen der Abklärungsperson bzw. der IV-Stelle einzugreifen. In der Abklärung des Pflegebedarfs durch die Kinderspitex vom 11. November 2017 bleibe unberücksichtigt, dass auch ein gesundes Kleinkind im Alter von zwei Jahren und drei Monaten noch einer ständigen Hilfe und
Betreuung durch die Eltern oder Dritte bedürfe. Vielmehr werde darin jegliche Hilfe vollumfänglich angerechnet, einschliesslich Verrichtungen wie etwa Bettwäsche wechseln, Finger- und Zehennägel schneiden, etc. Zudem unterscheide die Versicherte in ihrer Beschwerdebegründung nicht klar zwischen medizinischen Massnahmen nach Art. 13
SR 831.20 Bundesgesetz vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG)
IVG Art. 13 Anspruch auf medizinische Massnahmen zur Behandlung von Geburtsgebrechen - 1 Versicherte haben bis zum vollendeten 20. Altersjahr Anspruch auf medizinische Massnahmen zur Behandlung von Geburtsgebrechen (Art. 3 Abs. 2 ATSG114).
1    Versicherte haben bis zum vollendeten 20. Altersjahr Anspruch auf medizinische Massnahmen zur Behandlung von Geburtsgebrechen (Art. 3 Abs. 2 ATSG114).
2    Medizinische Massnahmen nach Absatz 1 werden gewährt für die Behandlung angeborener Missbildungen, genetischer Krankheiten sowie prä- und perinatal aufgetretener Leiden, die:
a  fachärztlich diagnostiziert sind;
b  die Gesundheit beeinträchtigen;
c  einen bestimmten Schweregrad aufweisen;
d  eine langdauernde oder komplexe Behandlung erfordern; und
e  mit medizinischen Massnahmen nach Artikel 14 behandelbar sind.
3    Für medizinische Massnahmen zur Behandlung der Trisomie 21 gilt Absatz 2 Buchstabe e nicht.
i.V.m. Art. 14
SR 831.20 Bundesgesetz vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG)
IVG Art. 14 Umfang der medizinischen Massnahmen und Voraussetzungen für die Leistungsübernahme - 1 Die medizinischen Massnahmen umfassen:
1    Die medizinischen Massnahmen umfassen:
a  die Behandlungen und die dazugehörenden Untersuchungen, die ambulant oder stationär, sowie die Pflegeleistungen, die in einem Spital durchgeführt werden von:
a1  Ärztinnen oder Ärzten,
a2  Chiropraktorinnen oder Chiropraktoren,
a3  Personen, die auf Anordnung oder im Auftrag einer Ärztin oder eines Arztes beziehungsweise einer Chiropraktorin oder eines Chiropraktors Leistungen erbringen;
b  medizinische Pflegeleistungen, die ambulant erbracht werden;
c  die ärztlich oder unter den vom Bundesrat bestimmten Voraussetzungen von Chiropraktorinnen oder Chiropraktoren verordneten Analysen, Arzneimittel und der Untersuchung oder Behandlung dienenden Mittel und Gegenstände;
d  die ärztlich durchgeführten oder angeordneten Massnahmen der medizinischen Rehabilitation;
e  den Aufenthalt im Spital entsprechend dem Standard der allgemeinen Abteilung;
f  die Leistung der Apothekerinnen und Apotheker bei der Abgabe von nach Buchstabe c verordneten Arzneimitteln;
g  die medizinisch notwendigen Transportkosten.
2    Die medizinischen Massnahmen müssen wirksam, zweckmässig und wirtschaftlich sein. Die Wirksamkeit muss nach wissenschaftlichen Methoden nachgewiesen sein; im Fall von seltenen Krankheiten wird die Häufigkeit des Auftretens einer Krankheit berücksichtigt.
3    Die Versicherung übernimmt keine Kosten für logopädische Massnahmen.
4    Beim Entscheid über die Gewährung von ambulanten oder stationären medizinischen Behandlungen ist auf den Vorschlag des behandelnden Arztes oder der behandelnden Ärztin und auf die persönlichen Verhältnisse der Versicherten in angemessener Weise Rücksicht zu nehmen.
IVG und einer Hilflosenentschädigung gemäss Art. 42
SR 831.20 Bundesgesetz vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG)
IVG Art. 42 Anspruch - 1 Versicherte mit Wohnsitz und gewöhnlichem Aufenthalt (Art. 13 ATSG258) in der Schweiz, die hilflos (Art. 9 ATSG) sind, haben Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung. Vorbehalten bleibt Artikel 42bis.
1    Versicherte mit Wohnsitz und gewöhnlichem Aufenthalt (Art. 13 ATSG258) in der Schweiz, die hilflos (Art. 9 ATSG) sind, haben Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung. Vorbehalten bleibt Artikel 42bis.
2    Es ist zu unterscheiden zwischen schwerer, mittelschwerer und leichter Hilflosigkeit.
3    Als hilflos gilt ebenfalls eine Person, welche zu Hause lebt und wegen der Beeinträchtigung der Gesundheit dauernd auf lebenspraktische Begleitung angewiesen ist. Liegt ausschliesslich eine Beeinträchtigung der psychischen Gesundheit vor, so gilt die Person nur als hilflos, wenn sie Anspruch auf eine Rente hat.259 Ist eine Person lediglich dauernd auf lebenspraktische Begleitung angewiesen, so liegt immer eine leichte Hilflosigkeit vor. Vorbehalten bleibt Artikel 42bis Absatz 5.
4    Die Hilflosenentschädigung wird frühestens ab der Geburt gewährt. Der Anspruch entsteht, wenn während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch mindestens eine Hilflosigkeit leichten Grades bestanden hat; vorbehalten bleibt Artikel 42bis Absatz 3.260
4bis    Der Anspruch auf Hilflosenentschädigung erlischt spätestens am Ende des Monats:
a  der dem Monat vorangeht, in dem die versicherte Person eine ganze Altersrente nach Artikel 40 Absatz 1 AHVG261 vorbezieht;
b  in dem die versicherte Person das Referenzalter nach Artikel 21 Absatz 1 AHVG erreicht.262
5    Der Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung entfällt bei einem Aufenthalt in einer Institution zur Durchführung von Eingliederungsmassnahmen nach Artikel 8 Absatz 3. Der Bundesrat definiert den Aufenthalt. Er kann ausnahmsweise auch bei einem Aufenthalt einen Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung vorsehen, wenn die versicherte Person wegen einer schweren Sinnesschädigung oder eines schweren körperlichen Gebrechens nur dank regelmässiger und erheblicher Dienstleistungen Dritter gesellschaftliche Kontakte pflegen kann.
6    Der Bundesrat regelt die Übernahme einer anteilmässigen Leistung an die Hilflosenentschädigung der Unfallversicherung, falls die Hilflosigkeit nur zum Teil auf einen Unfall zurückzuführen ist.
IVG bzw. einem Intensivpflegezuschlag nach Art. 42ter Abs. 3
SR 831.20 Bundesgesetz vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG)
IVG Art. 42ter Höhe - 1 Massgebend für die Höhe der Hilflosenentschädigung ist das Ausmass der persönlichen Hilflosigkeit. Die Hilflosenentschädigung wird personenbezogen ausgerichtet und soll die Wahlfreiheit in den zentralen Lebensbereichen erleichtern. Die monatliche Entschädigung beträgt bei schwerer Hilflosigkeit 80 Prozent, bei mittelschwerer Hilflosigkeit 50 Prozent und bei leichter Hilflosigkeit 20 Prozent des Höchstbetrages der Altersrente nach Artikel 34 Absätze 3 und 5 AHVG267. Die Entschädigung für minderjährige Versicherte berechnet sich pro Tag.
1    Massgebend für die Höhe der Hilflosenentschädigung ist das Ausmass der persönlichen Hilflosigkeit. Die Hilflosenentschädigung wird personenbezogen ausgerichtet und soll die Wahlfreiheit in den zentralen Lebensbereichen erleichtern. Die monatliche Entschädigung beträgt bei schwerer Hilflosigkeit 80 Prozent, bei mittelschwerer Hilflosigkeit 50 Prozent und bei leichter Hilflosigkeit 20 Prozent des Höchstbetrages der Altersrente nach Artikel 34 Absätze 3 und 5 AHVG267. Die Entschädigung für minderjährige Versicherte berechnet sich pro Tag.
2    Die Höhe der Hilflosenentschädigung für Versicherte, die sich in einem Heim aufhalten, entspricht einem Viertel der Ansätze nach Absatz 1. Vorbehalten bleiben die Artikel 42 Absatz 5 und 42bis Absatz 4.268
3    Die Hilflosenentschädigung für Minderjährige, die zusätzlich eine intensive Betreuung brauchen, wird um einen Intensivpflegezuschlag erhöht; dieser Zuschlag wird nicht gewährt bei einem Aufenthalt in einem Heim. Der monatliche Intensivpflegezuschlag beträgt bei einem invaliditätsbedingten Betreuungsaufwand von mindestens 8 Stunden pro Tag 100 Prozent, bei einem solchen von mindestens 6 Stunden pro Tag 70 Prozent und bei einem solchen von mindestens 4 Stunden pro Tag 40 Prozent des Höchstbetrages der Altersrente nach Artikel 34 Absätze 3 und 5 AHVG.269 Der Zuschlag berechnet sich pro Tag. Der Bundesrat regelt im Übrigen die Einzelheiten.
IVG. Im Ergebnis habe die IV-Stelle zu Recht mit Verfügung vom 18. April 2018 eine Hilflosenentschädigung für Minderjährige wegen mittlerer Hilflosigkeit und einen Intensivpflegezuschlag für einen Betreuungsaufwand von mindestens vier Stunden zugesprochen.

5.

5.1. Die Beschwerdeführerin rügt zunächst, entgegen BGE 128 V 93 sei die Abklärung vor Ort nicht durch eine medizinisch ausgebildete Fachperson durchgeführt worden, der es möglich gewesen wäre, die Notwendigkeit des ärztlich angeordneten Pflegebedarfs mit dem entsprechenden Zeitaufwand an Ort und Stelle zu erkennen oder allfällige Abweichungen zum ärztlich angeordneten "Pflegebedarf Patient" zu bewerten oder kommentieren. Gemäss BGE 128 V 93 E. 4 S. 93 f. setzt die Beweiswertigkeit eines Abklärungsberichts indes lediglich voraus, "dass als Berichterstatterin eine qualifizierte Person wirkt, welche Kenntnis der örtlichen und räumlichen Verhältnisse sowie der aus den seitens der Mediziner gestellten Diagnosen sich ergebenden Beeinträchtigungen und Behinderungen der pflegebedürftigen Person hat". Inwiefern dies vorliegend nicht zutreffen und die erfolgte Abklärung folglich Bundesrecht verletzen sollte, legt die Versicherte nicht dar und ist auch nicht ersichtlich. Die Rüge verfängt demnach nicht. Offen bleiben kann deshalb, ob es sich dabei nicht ohnehin um ein gemäss Art. 99 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 99 - 1 Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen nur so weit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt.
1    Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen nur so weit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt.
2    Neue Begehren sind unzulässig.
BGG unzulässiges neues Vorbringen handelt.

5.2. Sodann bemängelt die Versicherte, es dürfe die von ihr ins Recht gelegte und von Pflegefachfrauen vor Ort ermittelte und vom behandelnden Arzt überprüfte und angeordnete Bedarfsabklärung nicht einfach unbeachtet bleiben. Insbesondere sei eine Dauerüberwachung mit Interventionsbereitschaft ärztlich angeordnet. Die IV-Stelle habe die Schwere der Erkrankung "mit dauernd auftretenden schweren Form von Epilepsie mit mehreren Anfällen über 24 Stunden und Unterbruch der Atmung mit Erstickungsgefahr, die palliative Pflegesituation und den enormen Pflegeaufwand der Mutter mit dauernder Interventionsbereitschaft" verkannt. Das Verwaltungsgericht habe diesbezüglich den Sachverhalt falsch festgestellt, bzw. nicht überprüft. Die permanente Überwachung mit dauernder medizinischer Interventionsbereitschaft könne - entgegen der Vorinstanz - nicht mit dem Überwachungsaufwand eines gesunden Kindes gleichgestellt werden. Die Überwachung von Geräten zum Erhalt vitaler Funktionen gelte als KLV-Pflichtleistung, die wie Behandlungspflege abgerechnet werde. Bedienung, Kontrolle und mögliche Interventionen bedürften von der durchführenden Person einer medizinischen Berufsqualifikation. Das kantonale Gericht verkenne, dass bei Ausfall der Mutter die
Pflegeleistungen durch medizinisch ausgebildetes Fachpersonal kompensiert werden müssten, weshalb der gesamte "Pflegebedarf Patient" zu erfassen sei, ungeachtet davon, ob die Mutter den "Mammutanteil" der Pflege auf freiwilliger Basis leiste. Der Mehraufwand müsse diesfalls zwar nicht gemäss Art. 13
SR 831.20 Bundesgesetz vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG)
IVG Art. 13 Anspruch auf medizinische Massnahmen zur Behandlung von Geburtsgebrechen - 1 Versicherte haben bis zum vollendeten 20. Altersjahr Anspruch auf medizinische Massnahmen zur Behandlung von Geburtsgebrechen (Art. 3 Abs. 2 ATSG114).
1    Versicherte haben bis zum vollendeten 20. Altersjahr Anspruch auf medizinische Massnahmen zur Behandlung von Geburtsgebrechen (Art. 3 Abs. 2 ATSG114).
2    Medizinische Massnahmen nach Absatz 1 werden gewährt für die Behandlung angeborener Missbildungen, genetischer Krankheiten sowie prä- und perinatal aufgetretener Leiden, die:
a  fachärztlich diagnostiziert sind;
b  die Gesundheit beeinträchtigen;
c  einen bestimmten Schweregrad aufweisen;
d  eine langdauernde oder komplexe Behandlung erfordern; und
e  mit medizinischen Massnahmen nach Artikel 14 behandelbar sind.
3    Für medizinische Massnahmen zur Behandlung der Trisomie 21 gilt Absatz 2 Buchstabe e nicht.
IVG vergütet, jedoch bei der Berechnung des Intensivpflegezuschlags anerkannt werden. Den geltend gemachten zusätzlichen - die bereits berücksichtigten vier Stunden und elf Minuten (Sachverhalt lit. A und E. 4 vorne) übersteigenden - Betreuungsaufwand (vgl. dazu oben E. 2) beziffert und belegt die Beschwerdeführerin in der Beschwerde nicht. Insbesondere zeigt sie nicht auf, inwiefern eine "Dauerüberwachung mit Interventionsbereitschaft" notwendig sein soll. Deren Notwendigkeit ergibt sich jedenfalls nicht bereits aus dem Vorliegen einer "Pflege im palliativen Status", sagt die palliative Natur doch nichts über das Ausmass der benötigten Behandlung und Betreuung aus. Der offenbar aufgrund von Aspirationsgefahr bestehende Überwachungsbedarf kann aktenkundig v.a. Nachts durch ein von der Invalidenversicherung abgegebenes Behandlungsgerät für die Pulsoxymetrie abgedeckt werden. Schliesslich kamen gemäss der behandelnden Neuropädiaterin Dr.
med. C.________ (vgl. deren Bericht vom 19. März 2018) - entgegen der beschwerdeführerischen Behauptung mehrerer epileptischer Anfälle über 24 Stunden, die sich insofern als aktenwidrig erweist - im Verfügungszeitpunkt nurmehr vereinzelt kurze, wenig belastende epileptische Anfälle maximal 1x pro Monat vor. Dass hierdurch ein wesentlicher zusätzlicher Betreuungsaufwand entstehen würde, wird in der Beschwerde weder (substanziiert, vgl. Art. 42 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
1    Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
2    In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 14 15
3    Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen.
4    Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201616 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement:
a  das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen;
b  die Art und Weise der Übermittlung;
c  die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.17
5    Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt.
6    Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden.
7    Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig.
BGG) geltend gemacht, noch ergibt es sich aus den Akten. Dem Hauptbegehren der Beschwerdeführerin kann nach dem Gesagten nicht stattgegeben werden.

5.3. Die Abklärungsperson der Beschwerdegegnerin zeigte in ihrem Bericht vom 23. November 2017 - mit der Vorinstanz - nachvollziehbar auf, in welchen Lebensverrichtungen die Versicherte eingeschränkt ist und wie hoch der Mehraufwand gegenüber einem gesunden, gleichaltrigen Kind ist. Demgegenüber fehlt in der Aufstellung "Pflegebedarf Patient" der Kinderspitex vom 11. November 2017 jegliche Begründung für den geltend gemachten Zeitbedarf, und wurde darin insbesondere nicht berücksichtigt, dass auch ein gesundes Kleinkind der Hilfe und Überwachung bedarf (vgl. etwa BGE 137 V 424 E. 3.3.3.2 S. 431 f.), wie die Vorinstanz - nicht offensichtlich unrichtig, und für das Bundesgericht deshalb verbindlich (vorne E. 1) - festgestellt hat (E. 4 hievor). Es besteht deshalb kein Anlass für eine erneute Abklärung oder das Einholen einer ergänzenden Begründung der Abweichung zwischen der Aufstellung vom 11. November 2017 und dem Abklärungsbericht vom 23. November 2017 entsprechend den Eventualbegehren der Beschwerdeführerin.

6.
Die Beschwerde ist nach dem Gesagten unbegründet.
Der Versicherten bleibt es selbstredend unbenommen, bei veränderten tatsächlichen Verhältnissen mit einem Revisionsgesuch an die IV-Stelle zu gelangen.

7.
Die unterliegende Beschwerdeführerin trägt die Gerichtskosten (Art. 66 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
1    Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
2    Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden.
3    Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht.
4    Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist.
5    Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen.
BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Thurgau und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 25. Januar 2019

Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Pfiffner

Die Gerichtsschreiberin: Oswald