Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
9C 1035/2012

Urteil vom 25. Januar 2013
II. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Meyer, als Einzelrichter,
Gerichtsschreiber Traub.

Verfahrensbeteiligte
D.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Rémy Wyssmann,
Beschwerdeführer,

gegen

IV-Stelle des Kantons Solothurn,
Allmendweg 6, 4528 Zuchwil,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Invalidenversicherung,

Beschwerde gegen den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons Solothurn
vom 12. November 2012.

Sachverhalt:

A.
D.________ bezog zunächst ab September 1999 eine ganze, ab Oktober 2007 noch eine Viertelsrente der Invalidenversicherung (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C 546/2008 vom 9. März 2009). Die IV-Stelle des Kantons Solothurn teilte ihm am 8. Dezember 2011 mit, sie gedenke im Hinblick auf eine Überprüfung des Leistungsanspruchs beim Institut X.________ ein medizinisches Gutachten einzuholen. Der Versicherte beantragte, die Begutachtung sei - falls überhaupt notwendig - bei einer anderen Stelle durchführen zu lassen, und unterbreitete Ergänzungsfragen (Eingabe vom 23. Dezember 2011). Die IV-Stelle hielt indes an der in Aussicht genommenen Medizinischen Abklärungsstelle (MEDAS), dem Institut X.________, fest (Verfügung vom 28. März 2012).

B.
Das Versicherungsgericht des Kantons Solothurn hiess die Beschwerde gegen die Verfügung vom 28. März 2012 teilweise gut und wies die Sache an die IV-Stelle zurück, damit sie die Begutachtung nach dem Zufallsprinzip vergebe. Hinsichtlich der ebenfalls beantragten Anweisung an die IV-Stelle, den Versicherten durch eine andere Stelle begutachten zu lassen (respektive die von ihm vorgeschlagenen Gutachterstellen im Hinblick auf eine Einigung zu prüfen), und ihm nach Feststellung des Gutachterinstituts Frist zur Einreichung von Ergänzungsfragen zu setzen, wies es die Beschwerde ab (Entscheid vom 12. November 2012).

C.
D.________ führt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten mit den Rechtsbegehren, der angefochtene Entscheid sei aufzuheben; es sei festzustellen, dass die Vorinstanz das hängige Ausstandsbegehren in Verletzung von Art. 46a
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 46a - Gegen das unrechtmässige Verweigern oder Verzögern einer anfechtbaren Verfügung kann Beschwerde geführt werden.
VwVG nicht beurteilt habe, und die Sache zur gerichtlichen Abklärung und Beurteilung der Ausstandsfrage an das kantonale Gericht zurückzuweisen. Eventuell sei die IV-Stelle "anzuweisen, im Hinblick auf die geltend gemachten Gründe der Besorgnis der Voreingenommenheit der Gutachter des Instituts X.________ sowie unabhängig davon im Lichte der neuen Mitwirkungsrechte bei der Auswahl der Gutachter und der Pflicht der Klärung einer Einigung gemäss BGE 137 V 210 die Begutachtung bei einer anderen Gutachterstelle als dem Institut X.________ in Auftrag zu geben und die vom Versicherten vorgeschlagenen Gutachterstellen eingehend zu Gunsten einer möglichen Einigung zu prüfen". Weiter sei die IV-Stelle anzuweisen, dem Versicherten erneut Frist zur Einreichung von Ergänzungsfragen an die Gutachterstelle zu setzen, sobald die Gutachterstelle definitiv feststehe. Schliesslich sei eine öffentliche Verhandlung nach Art. 6 Ziff. 1
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)
EMRK Art. 6 Recht auf ein faires Verfahren - (1) Jede Person hat ein Recht darauf, dass über Streitigkeiten in Bezug auf ihre zivilrechtlichen Ansprüche und Verpflichtungen oder über eine gegen sie erhobene strafrechtliche Anklage von einem unabhängigen und unparteiischen, auf Gesetz beruhenden Gericht in einem fairen Verfahren, öffentlich und innerhalb angemessener Frist verhandelt wird. Das Urteil muss öffentlich verkündet werden; Presse und Öffentlichkeit können jedoch während des ganzen oder eines Teiles des Verfahrens ausgeschlossen werden, wenn dies im Interesse der Moral, der öffentlichen Ordnung oder der nationalen Sicherheit in einer demokratischen Gesellschaft liegt, wenn die Interessen von Jugendlichen oder der Schutz des Privatlebens der Prozessparteien es verlangen oder - soweit das Gericht es für unbedingt erforderlich hält - wenn unter besonderen Umständen eine öffentliche Verhandlung die Interessen der Rechtspflege beeinträchtigen würde.
a  innerhalb möglichst kurzer Frist in einer ihr verständlichen Sprache in allen Einzelheiten über Art und Grund der gegen sie erhobenen Beschuldigung unterrichtet zu werden;
b  ausreichende Zeit und Gelegenheit zur Vorbereitung ihrer Verteidigung zu haben;
c  sich selbst zu verteidigen, sich durch einen Verteidiger ihrer Wahl verteidigen zu lassen oder, falls ihr die Mittel zur Bezahlung fehlen, unentgeltlich den Beistand eines Verteidigers zu erhalten, wenn dies im Interesse der Rechtspflege erforderlich ist;
d  Fragen an Belastungszeugen zu stellen oder stellen zu lassen und die Ladung und Vernehmung von Entlastungszeugen unter denselben Bedingungen zu erwirken, wie sie für Belastungszeugen gelten;
e  unentgeltliche Unterstützung durch einen Dolmetscher zu erhalten, wenn sie die Verhandlungssprache des Gerichts nicht versteht oder spricht.
EMRK durchzuführen und der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.

Erwägungen:

1.
1.1 Angefochten ist ein Zwischenentscheid im Sinne von Art. 92 f
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 92 - 1 Gegen selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide über die Zuständigkeit und über Ausstandsbegehren ist die Beschwerde zulässig.
1    Gegen selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide über die Zuständigkeit und über Ausstandsbegehren ist die Beschwerde zulässig.
2    Diese Entscheide können später nicht mehr angefochten werden.
. BGG (vgl. BGE 133 V 477 E. 4.2 S. 481). Gerichtliche Zwischenentscheide, die sich mit Verfügungen der IV-Stellen über die Einholung von medizinischen Gutachten befassen, sind vor Bundesgericht nur dann selbständig anfechtbar, wenn sie den Ausstand einer sachverständigen Person betreffen (Art. 92 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 92 - 1 Gegen selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide über die Zuständigkeit und über Ausstandsbegehren ist die Beschwerde zulässig.
1    Gegen selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide über die Zuständigkeit und über Ausstandsbegehren ist die Beschwerde zulässig.
2    Diese Entscheide können später nicht mehr angefochten werden.
BGG; BGE 138 V 271). Hinsichtlich anderer Aspekte überprüft das Bundesgericht die Anordnung des Gutachtens gegebenenfalls im Rahmen eines Endentscheids auf deren Bundesrechtskonformität hin (vgl. Art. 93 Abs. 3
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 93 Andere Vor- und Zwischenentscheide - 1 Gegen andere selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide ist die Beschwerde zulässig:
1    Gegen andere selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide ist die Beschwerde zulässig:
a  wenn sie einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken können; oder
b  wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde.
2    Auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen und dem Gebiet des Asyls sind Vor- und Zwischenentscheide nicht anfechtbar.85 Vorbehalten bleiben Beschwerden gegen Entscheide über die Auslieferungshaft sowie über die Beschlagnahme von Vermögenswerten und Wertgegenständen, sofern die Voraussetzungen von Absatz 1 erfüllt sind.
3    Ist die Beschwerde nach den Absätzen 1 und 2 nicht zulässig oder wurde von ihr kein Gebrauch gemacht, so sind die betreffenden Vor- und Zwischenentscheide durch Beschwerde gegen den Endentscheid anfechtbar, soweit sie sich auf dessen Inhalt auswirken.
BGG).

1.2 Inwieweit es hier, wie geltend gemacht, um Ausstands- oder Ablehnungsgründe (BGE 132 V 93 E. 6 S. 106) geht, kann indes offen bleiben: Das kantonale Gericht hat in teilweiser Gutheissung der Beschwerde erkannt, das Vorgehen der IV-Stelle, den Auftrag direkt an eine Gutachterstelle zu vergeben, verstosse gegen Art. 72bis
SR 831.201 Verordnung vom 17. Januar 1961 über die Invalidenversicherung (IVV)
IVV Art. 72bis - 1 Medizinische Gutachten, an denen drei und mehr Fachdisziplinen beteiligt sind, haben bei einer Gutachterstelle zu erfolgen, mit welcher das BSV eine Vereinbarung getroffen hat.
1    Medizinische Gutachten, an denen drei und mehr Fachdisziplinen beteiligt sind, haben bei einer Gutachterstelle zu erfolgen, mit welcher das BSV eine Vereinbarung getroffen hat.
1bis    Medizinische Gutachten, an denen zwei Fachdisziplinen beteiligt sind, haben bei einer Gutachterstelle oder einem Sachverständigen-Zweierteam zu erfolgen, mit der oder dem das BSV eine Vereinbarung getroffen hat.304
2    Die Vergabe der Aufträge erfolgt nach dem Zufallsprinzip.
IVV und sei, was die Rahmenbedingungen der Auftragsvergabe und die Auswahl der Gutachterstelle angehe, auch nicht mit BGE 137 V 210 vereinbar. Demnach hob die Vorinstanz die Verfügung vom 28. März 2012 auf und wies die Sache an die IV-Stelle zurück, damit diese den Begutachtungsauftrag nach dem Zufallsprinzip, unter Berücksichtigung der im Kreisschreiben über das Verfahren in der Invalidenversicherung (KSVI; Rz. 2080 ff.) sowie in dessen Anhang V festgelegten zusätzlichen Rahmenbedingungen, vergebe (E. 6a und 7 des angefochtenen Entscheids, mit Hinweis auf BGE 138 V 271 E. 1.2.3 S. 276).
Insoweit stellt sich die vom Beschwerdeführer bezüglich des Instituts X.________ aufgeworfene Ausstandsfrage nicht. Der Antrag auf Feststellung einer Rechtsverweigerung oder -verzögerung ist gegenstandslos; es besteht kein aktuelles Rechtsschutzinteresse. Mit dem vorinstanzlichen Erkenntnis ebenfalls hinfällig geworden ist das letztinstanzlich (eventualiter) erneuerte Begehren, die Begutachtung sei bei einer anderen MEDAS als dem Institut X.________ in Auftrag zu geben und die vom Versicherten vorgeschlagenen Gutachterstellen seien im Hinblick auf eine mögliche Einigung zu prüfen. Das kantonale Gericht wird sich mit den gegen das Institut X.________ geltend gemachten konkreten Ablehnungsgründen befassen, falls - wenig wahrscheinlich - zufallsbasiert nochmals dieselbe Gutachterstelle bezeichnet werden sollte, alsdann die Verwaltung (im Rahmen einer Einigungsbemühung) die Einwände (wiederum) verwirft und folglich erneut eine Begutachtung durch das Institut X.________ verfügt. Schliesslich befasst sich das Bundesgericht nach dem in E. 1.1 Gesagten nicht schon im Rahmen der Anfechtung eines Zwischenentscheids mit dem Antrag, die IV-Stelle sei anzuweisen, dem Versicherten erneut Frist zur Einreichung von Ergänzungsfragen an die
Gutachterstelle zu setzen, sobald die Gutachterstelle definitiv festgestellt ist.

1.3 Die Beschwerde ist insgesamt offensichtlich unzulässig (Art. 108 Abs. 1 lit. a
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 108 Einzelrichter oder Einzelrichterin - 1 Der Präsident oder die Präsidentin der Abteilung entscheidet im vereinfachten Verfahren über:
1    Der Präsident oder die Präsidentin der Abteilung entscheidet im vereinfachten Verfahren über:
a  Nichteintreten auf offensichtlich unzulässige Beschwerden;
b  Nichteintreten auf Beschwerden, die offensichtlich keine hinreichende Begründung (Art. 42 Abs. 2) enthalten;
c  Nichteintreten auf querulatorische oder rechtsmissbräuchliche Beschwerden.
2    Er oder sie kann einen anderen Richter oder eine andere Richterin damit betrauen.
3    Die Begründung des Entscheids beschränkt sich auf eine kurze Angabe des Unzulässigkeitsgrundes.
BGG).

2.
In Anwendung von Art. 66 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
1    Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
2    Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden.
3    Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht.
4    Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist.
5    Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen.
BGG werden zufolge Erledigung im vereinfachten Verfahren reduzierte Gerichtskosten erhoben (vgl. Urteil 9C 743/2012 vom 10. Oktober 2012).

Demnach erkennt der Einzelrichter:

1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 300.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons Solothurn und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 25. Januar 2013
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Einzelrichter: Meyer

Der Gerichtsschreiber: Traub