Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
5A 514/2009

Urteil vom 25. Januar 2011
II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichterin Hohl, Präsidentin,
Bundesrichterin Escher, Bundesrichter von Werdt,
Gerichtsschreiber Bettler.

Verfahrensbeteiligte
X.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Beat Badertscher,
Beschwerdeführerin,

gegen

Y.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Mark Furger,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Kostenbeschwerde (Erbteilung),

Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, vom 1. Juli 2009.

Sachverhalt:

A.
Am 29. Mai 2006 (Gesuch um Durchführung der Sühneverhandlung vom 11. April 2006) erhob Y.________ beim Bezirksgericht Bülach eine Erbteilungsklage gegen X.________. Im Laufe des Verfahrens einigten sich die Parteien über die Teilung des Nachlasses und schlossen am 21. November 2007 vor dem Bezirksgericht einen Vergleich ab, den das Bezirksgericht in seinen Beschluss vom 5. Dezember 2007 aufnahm und das Verfahren als durch Vergleich erledigt abschrieb.

B.
Mit Gesuch vom 16. Juni 2008 verlangte Y.________ die Vollstreckung des bezirksgerichtlichen Beschlusses vom 5. Dezember 2007. X.________ beantragte in ihrer Antwort vom 18. August 2008 die Abweisung des Gesuchs und forderte in einem Punkt selbst die Vollstreckung. In der Folge schlossen die Parteien am 30. Oktober 2008 vor dem Bezirksgericht eine Teilvereinbarung ab und überliessen die noch strittigen Punkte (unter anderem auch den Entscheid über die Prozesskosten des Vollstreckungsverfahrens) dem Bezirksgericht.
Mit Verfügung vom 18. März 2009 vollzog das Bezirksgericht die Teilvereinbarung vom 30. Oktober 2008 (soweit Anweisungen an das Notariat, das Grundbuchamt, die Bank und den Erbenvertreter betreffend), schrieb das Verfahren im Umfang des Vergleichs ab und entschied über die noch strittigen Punkte. Die Gerichtskosten setzte es (ausgehend von einem Streitwert von Fr. 786'500.--) auf Fr. 26'505.80 fest (Ziff. 9 des Dispositivs), auferlegte diese X.________ (Ziff. 10 des Dispositivs) und verpflichtete sie zu einer Prozessentschädigung von Fr. 28'190.-- an Y.________ (Ziff. 11 des Dispositivs).

C.
Dagegen rekurrierte X.________ an das Obergericht des Kantons Zürich und verlangte insbesondere die Auferlegung der Gerichtskosten an Y.________ sowie deren Verpflichtung zur Zahlung einer angemessenen Parteientschädigung. Eventualiter erhob sie eine Kostenbeschwerde gegen die bezirksgerichtlich festgelegte Höhe der Gerichtskosten.
Mit Beschluss vom 1. Juli 2009 hiess das Obergericht den Rekurs teilweise gut und änderte Ziff. 10 und 11 des bezirksgerichtlichen Dispositivs dahingehend ab, als es die Kosten zu 10% Y.________ und zu 90% X.________ auferlegte und die Prozessentschädigung an Y.________ auf Fr. 25'400.-- reduzierte. Im Übrigen wies es den Rekurs ab. Auch die Kostenbeschwerde wies es (sinngemäss) ab, da es die bezirksgerichtliche Festlegung der Gerichtskostenhöhe nicht beanstandete.

D.
Dem Bundesgericht beantragt X.________ (nachfolgend Beschwerdeführerin) in ihrer Beschwerde vom 3. August 2009 die Aufhebung des obergerichtlichen Urteils betreffend die Abweisung der Kostenbeschwerde und die angemessene Reduktion der Gerichtsgebühr des bezirksgerichtlichen Verfahrens, wobei diese auf höchstens Fr. 3'270.-- festzusetzen sei. Eventualiter verlangt sie die Rückweisung der Sache an das Obergericht zu neuer Beurteilung.
Weiter ersucht die Beschwerdeführerin um aufschiebende Wirkung. Mit Verfügung vom 5. August 2009 hat die Abteilungspräsidentin das Gesuch um aufschiebende Wirkung abgewiesen.
Zudem hat die Abteilungspräsidentin das bundesgerichtliche Verfahren bis zum Entscheid über die von der Beschwerdeführerin am 3. August 2009 beim Kassationsgericht des Kantons Zürich eingereichte Nichtigkeitsbeschwerde (gegen die Abweisung des Rekurses durch das Obergericht) sistiert. Das Kassationsgericht hat die Nichtigkeitsbeschwerde mit Beschluss vom 3. September 2010 teilweise gutgeheissen und den obergerichtlichen Rekursentscheid insoweit abgeändert, als es die Kosten (des bezirksgerichtlichen Verfahrens) zu 25% Y.________ (nachfolgend Beschwerdegegnerin) und zu 75% der Beschwerdeführerin auferlegte und die Prozessentschädigung an die Beschwerdegegnerin auf Fr. 14'095.-- reduzierte. Dagegen wurde kein Rechtsmittel ergriffen.
Es sind die Akten, jedoch keine Vernehmlassungen eingeholt worden.

Erwägungen:

1.
1.1 Angefochten ist die kantonal letztinstanzliche (Art. 75 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 75 Vorinstanzen - 1 Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide letzter kantonaler Instanzen, des Bundesverwaltungsgerichts und des Bundespatentgerichts.36
1    Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide letzter kantonaler Instanzen, des Bundesverwaltungsgerichts und des Bundespatentgerichts.36
2    Die Kantone setzen als letzte kantonale Instanzen obere Gerichte ein. Diese entscheiden als Rechtsmittelinstanzen; ausgenommen sind die Fälle, in denen:
a  ein Bundesgesetz eine einzige kantonale Instanz vorsieht;
b  ein Fachgericht für handelsrechtliche Streitigkeiten als einzige kantonale Instanz entscheidet;
c  eine Klage mit einem Streitwert von mindestens 100 000 Franken mit Zustimmung aller Parteien direkt beim oberen Gericht eingereicht wurde.
BGG) Festsetzung der Gerichtskosten in einem Verfahren, das die Vollstreckung eines im Erbteilungsverfahren ergangenen Entscheides (Beschluss vom 5. Dezember 2007) zum Gegenstand hat und damit eine Zivilsache vermögensrechtlicher Natur darstellt (Art. 72 Abs. 2 lit. b Ziff. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 72 Grundsatz - 1 Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden gegen Entscheide in Zivilsachen.
1    Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden gegen Entscheide in Zivilsachen.
2    Der Beschwerde in Zivilsachen unterliegen auch:
a  Entscheide in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen;
b  öffentlich-rechtliche Entscheide, die in unmittelbarem Zusammenhang mit Zivilrecht stehen, insbesondere Entscheide:
b1  über die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheiden und über die Rechtshilfe in Zivilsachen,
b2  über die Führung des Grundbuchs, des Zivilstands- und des Handelsregisters sowie der Register für Marken, Muster und Modelle, Erfindungspatente, Pflanzensorten und Topografien,
b3  über die Bewilligung zur Namensänderung,
b4  auf dem Gebiet der Aufsicht über die Stiftungen mit Ausnahme der Vorsorge- und Freizügigkeitseinrichtungen,
b5  auf dem Gebiet der Aufsicht über die Willensvollstrecker und -vollstreckerinnen und andere erbrechtliche Vertreter und Vertreterinnen,
b6  auf dem Gebiet des Kindes- und Erwachsenenschutzes,
b7  ...
und Art. 74 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 74 Streitwertgrenze - 1 In vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der Streitwert mindestens beträgt:
1    In vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der Streitwert mindestens beträgt:
a  15 000 Franken in arbeits- und mietrechtlichen Fällen;
b  30 000 Franken in allen übrigen Fällen.
2    Erreicht der Streitwert den massgebenden Betrag nach Absatz 1 nicht, so ist die Beschwerde dennoch zulässig:
a  wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt;
b  wenn ein Bundesgesetz eine einzige kantonale Instanz vorsieht;
c  gegen Entscheide der kantonalen Aufsichtsbehörden in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen;
d  gegen Entscheide des Konkurs- und Nachlassrichters oder der Konkurs- und Nachlassrichterin;
e  gegen Entscheide des Bundespatentgerichts.
BGG). Es kann offen gelassen werden, ob der vorliegenden Beschwerde ein Streitwert von mindestens Fr. 30'000.-- zugrunde liegt (Art. 74 Abs. 1 lit. b
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 74 Streitwertgrenze - 1 In vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der Streitwert mindestens beträgt:
1    In vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der Streitwert mindestens beträgt:
a  15 000 Franken in arbeits- und mietrechtlichen Fällen;
b  30 000 Franken in allen übrigen Fällen.
2    Erreicht der Streitwert den massgebenden Betrag nach Absatz 1 nicht, so ist die Beschwerde dennoch zulässig:
a  wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt;
b  wenn ein Bundesgesetz eine einzige kantonale Instanz vorsieht;
c  gegen Entscheide der kantonalen Aufsichtsbehörden in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen;
d  gegen Entscheide des Konkurs- und Nachlassrichters oder der Konkurs- und Nachlassrichterin;
e  gegen Entscheide des Bundespatentgerichts.
BGG), da die Beschwerdeführerin nur die Verletzung verfassungsmässiger Rechte rügt (Art. 9
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 9 Schutz vor Willkür und Wahrung von Treu und Glauben - Jede Person hat Anspruch darauf, von den staatlichen Organen ohne Willkür und nach Treu und Glauben behandelt zu werden.
und Art. 29 Abs. 1
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
1    Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
2    Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör.
3    Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand.
BV, Art. 6 Ziff. 1
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)
EMRK Art. 6 Recht auf ein faires Verfahren - (1) Jede Person hat ein Recht darauf, dass über Streitigkeiten in Bezug auf ihre zivilrechtlichen Ansprüche und Verpflichtungen oder über eine gegen sie erhobene strafrechtliche Anklage von einem unabhängigen und unparteiischen, auf Gesetz beruhenden Gericht in einem fairen Verfahren, öffentlich und innerhalb angemessener Frist verhandelt wird. Das Urteil muss öffentlich verkündet werden; Presse und Öffentlichkeit können jedoch während des ganzen oder eines Teiles des Verfahrens ausgeschlossen werden, wenn dies im Interesse der Moral, der öffentlichen Ordnung oder der nationalen Sicherheit in einer demokratischen Gesellschaft liegt, wenn die Interessen von Jugendlichen oder der Schutz des Privatlebens der Prozessparteien es verlangen oder - soweit das Gericht es für unbedingt erforderlich hält - wenn unter besonderen Umständen eine öffentliche Verhandlung die Interessen der Rechtspflege beeinträchtigen würde.
a  innerhalb möglichst kurzer Frist in einer ihr verständlichen Sprache in allen Einzelheiten über Art und Grund der gegen sie erhobenen Beschuldigung unterrichtet zu werden;
b  ausreichende Zeit und Gelegenheit zur Vorbereitung ihrer Verteidigung zu haben;
c  sich selbst zu verteidigen, sich durch einen Verteidiger ihrer Wahl verteidigen zu lassen oder, falls ihr die Mittel zur Bezahlung fehlen, unentgeltlich den Beistand eines Verteidigers zu erhalten, wenn dies im Interesse der Rechtspflege erforderlich ist;
d  Fragen an Belastungszeugen zu stellen oder stellen zu lassen und die Ladung und Vernehmung von Entlastungszeugen unter denselben Bedingungen zu erwirken, wie sie für Belastungszeugen gelten;
e  unentgeltliche Unterstützung durch einen Dolmetscher zu erhalten, wenn sie die Verhandlungssprache des Gerichts nicht versteht oder spricht.
EMRK; zum Begriff der verfassungsmässigen Rechte vgl. BGE 131 I 366 E. 2.2 S. 367 f.).

1.2 Die Beschwerdeschrift hat ein Rechtsbegehren zu enthalten (Art. 42 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
1    Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
2    In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 14 15
3    Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen.
4    Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201616 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement:
a  das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen;
b  die Art und Weise der Übermittlung;
c  die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.17
5    Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt.
6    Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden.
7    Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig.
BGG). Anträge auf Geldforderungen sind zu beziffern (BGE 134 III 235 E. 2 S. 236 f.). Dies gilt namentlich auch für die selbständige Anfechtung der kantonalen Kostenregelung. Soweit die Beschwerdeführerin die "angemessene" Reduktion der bezirksgerichtlichen Gerichtsgebühr verlangt, genügt sie diesen Anforderungen nicht. Sie präzisiert aber in ihrem Rechtsbegehren, die Gerichtsgebühr sei auf höchstens Fr. 3'270.-- festzusetzen. Unter diesen Umständen ist ihr Hauptantrag so zu verstehen (BGE 99 II 176 E. 2 S. 180 f.), dass sie die Herabsetzung der umstrittenen Gerichtskosten für das erstinstanzliche Verfahren auf Fr. 3'270.-- begehrt (BGE 119 II 333 E. 3 S. 334; Urteil 4A 43/2008 vom 4. März 2008 E. 2.2 mit Hinweisen, in: Pra 2008 Nr. 121 S. 758).

2.
2.1 Gemäss § 64 Abs. 1 der Zivilprozessordnung des Kantons Zürich vom 13. Juni 1976 (ZPO; LS 271; in Kraft bis zum 31. Dezember 2010) bemessen sich die Gerichtskosten nach den Bestimmungen des Gerichtsverfassungsgesetzes des Kantons Zürich vom 13. Juni 1976 (GVG; LS 211.1; in Kraft bis zum 31. Dezember 2010). In § 202 Abs. 1 GVG wird die Verordnungskompetenz für die Gebührenansätze an das Obergericht delegiert, das am 4. April 2007 die vorliegend massgebende Verordnung über die Gerichtsgebühren erlassen hat (GebV; LS 211.11; in der Fassung bis zum 31. Dezember 2010). Für vermögensrechtliche Streitigkeiten sieht § 4 Abs. 1 GebV einen streitwertabhängigen Tarif vor. Der Streitwert richtet sich nach dem Rechtsbegehren des Klägers zur Zeit des Eintritts der Rechtshängigkeit (§ 18 Abs. 1 ZPO/ZH).

2.2 Mit der Kostenbeschwerde gemäss § 206 GVG, die einen Sonderfall der aus dem Aufsichtsrecht fliessenden Beschwerde im Sinne von § 108 ff. GVG darstellt, kann die Höhe der Kostenansätze der Gerichte, das heisst die den Parteien auferlegten Gerichtsgebühren und Kosten, angefochten werden. Die Festsetzung der Gerichtskosten stellt nicht einen Akt der Rechtsprechung, sondern einen solchen der Justizverwaltung dar (ZR 102/2003 S. 14).

3.
3.1 Das Obergericht hielt fest, der Streitwert richte sich nach dem klägerischen Begehren, vorliegend also der Vollstreckung eines in einem Erbteilungsverfahren zustande gekommenen gerichtlichen Vergleichs. Bei Erbteilungsklagen richte sich der Streitwert regelmässig nach dem Geldwert des klägerischen Erbanteils, der vorliegend Fr. 786'500.-- betrage. Da die Beschwerdeführerin die vollständige Abweisung des Vollstreckungsbegehrens verlangt habe, richte sich demnach auch der Streitwert nach dem gesamten Rechtsbegehren der Beschwerdegegnerin. Demnach sei sowohl die Festsetzung des Streitwerts als auch die darauf basierende Berechnung der Gerichtskosten anhand von § 4 GebV durch das Bezirksgericht nicht zu beanstanden.
3.2
3.2.1 Die Beschwerdeführerin bringt dagegen vor, im Vollstreckungsverfahren sei einzig noch die Ablösung einer Hypothek in der Höhe von Fr. 43'000.-- strittig gewesen. Hingegen habe sie sich der Vollstreckung der übrigen Begehren der Beschwerdegegnerin nicht entgegengesetzt. Der Streitwert bestimme sich danach, was die Klägerin fordere und die Beklagte zuzugestehen sich weigere und trotz Anerkennung ihrer Schuldpflicht nicht leiste. Demnach habe der Streitwert im Vollstreckungsverfahren höchstens noch die Hälfte des Wertes der strittigen Hypothek betragen, somit Fr. 21'500.--. In Anwendung von § 4 GebV resultiere damit eine Gerichtsgebühr von Fr. 3'270.--.
Das Obergericht habe wie das Bezirksgericht für die Bemessung des Streitwerts einzig auf ihren Antrag auf Abweisung des Vollstreckungsgesuchs in der Antwort auf das Vollstreckungsgesuch (Eingabe vom 18. August 2008) abgestellt. Hingegen habe es die Begründung dieser Eingabe nicht beigezogen, obwohl daraus ersichtlich geworden wäre, dass sie sich der Vollstreckung mit einer Ausnahme (Hypothek) gar nicht widersetze, sondern erfüllungsbereit gewesen sei.
3.2.2 Damit habe das Obergericht nicht nur den Streitwert gestützt auf § 18 ZPO/ZH willkürlich (Art. 9
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 9 Schutz vor Willkür und Wahrung von Treu und Glauben - Jede Person hat Anspruch darauf, von den staatlichen Organen ohne Willkür und nach Treu und Glauben behandelt zu werden.
BV) berechnet, sondern sei durch die rein formelle Anknüpfung an ihren Antrag auf Abweisung des Vollstreckungsgesuchs (ohne die Begründung heranzuziehen) auch in überspitzten Formalismus verfallen, was eine Form der Rechtsverweigerung darstelle und Art. 29 Abs. 1
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
1    Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
2    Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör.
3    Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand.
BV und Art. 6 Ziff. 1
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)
EMRK Art. 6 Recht auf ein faires Verfahren - (1) Jede Person hat ein Recht darauf, dass über Streitigkeiten in Bezug auf ihre zivilrechtlichen Ansprüche und Verpflichtungen oder über eine gegen sie erhobene strafrechtliche Anklage von einem unabhängigen und unparteiischen, auf Gesetz beruhenden Gericht in einem fairen Verfahren, öffentlich und innerhalb angemessener Frist verhandelt wird. Das Urteil muss öffentlich verkündet werden; Presse und Öffentlichkeit können jedoch während des ganzen oder eines Teiles des Verfahrens ausgeschlossen werden, wenn dies im Interesse der Moral, der öffentlichen Ordnung oder der nationalen Sicherheit in einer demokratischen Gesellschaft liegt, wenn die Interessen von Jugendlichen oder der Schutz des Privatlebens der Prozessparteien es verlangen oder - soweit das Gericht es für unbedingt erforderlich hält - wenn unter besonderen Umständen eine öffentliche Verhandlung die Interessen der Rechtspflege beeinträchtigen würde.
a  innerhalb möglichst kurzer Frist in einer ihr verständlichen Sprache in allen Einzelheiten über Art und Grund der gegen sie erhobenen Beschuldigung unterrichtet zu werden;
b  ausreichende Zeit und Gelegenheit zur Vorbereitung ihrer Verteidigung zu haben;
c  sich selbst zu verteidigen, sich durch einen Verteidiger ihrer Wahl verteidigen zu lassen oder, falls ihr die Mittel zur Bezahlung fehlen, unentgeltlich den Beistand eines Verteidigers zu erhalten, wenn dies im Interesse der Rechtspflege erforderlich ist;
d  Fragen an Belastungszeugen zu stellen oder stellen zu lassen und die Ladung und Vernehmung von Entlastungszeugen unter denselben Bedingungen zu erwirken, wie sie für Belastungszeugen gelten;
e  unentgeltliche Unterstützung durch einen Dolmetscher zu erhalten, wenn sie die Verhandlungssprache des Gerichts nicht versteht oder spricht.
EMRK verletze.

4.
4.1 Wird eine Verletzung des Willkürverbots nach Art. 9
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 9 Schutz vor Willkür und Wahrung von Treu und Glauben - Jede Person hat Anspruch darauf, von den staatlichen Organen ohne Willkür und nach Treu und Glauben behandelt zu werden.
BV geltend gemacht, muss im Einzelnen dargelegt werden, inwiefern der angefochtene Entscheid an einem qualifizierten und offensichtlichen Mangel leidet. Willkürlich ist ein Entscheid nicht schon dann, wenn eine andere Lösung ebenfalls vertretbar erscheint oder gar vorzuziehen wäre, sondern erst dann, wenn er offensichtlich unhaltbar ist, zur tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht, eine Norm oder einen unumstrittenen Rechtsgrundsatz krass verletzt oder in stossender Weise dem Gerechtigkeitsgedanken zuwiderläuft. Willkür liegt nur vor, wenn nicht bloss die Begründung eines Entscheides, sondern auch das Ergebnis unhaltbar ist, was die Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde aufzuzeigen hat (BGE 135 V 2 E. 1.3 S. 4 f.; 131 I 217 E. 2.1 S. 219).

4.2 Gemäss § 18 Abs. 1 ZPO/ZH richtet sich der Streitwert wie erwähnt (E. 2.1 oben) nach dem Rechtsbegehren der Klägerin zur Zeit des Eintritts der Rechtshängigkeit. Vorliegend erging der bezirksgerichtliche Entscheid im summarischen Verfahren. Dieses wird beim Einzelrichter mit mündlichem oder schriftlichem Begehren rechtshängig gemacht (§ 205 ZPO/ZH). Die Rechtshängigkeit tritt damit mit der Einreichung des Begehrens ein und hat die entsprechenden Wirkungen, insbesondere auch die Festlegung des Zeitpunkts zur Bemessung des Streitwerts (FRANK/STRÄULI/MESSMER, Kommentar zur zürcherischen Zivilprozessordnung, 3. Aufl. 1997, N. 1 zu § 205 ZPO/ZH).
Aufgrund dieser klaren gesetzlichen Formulierung ("Rechtsbegehren des Klägers") und der zeitlichen Fixierung ("Eintritt der Rechtshängigkeit") stellt sich bereits die Frage, inwiefern für die Streitwertberechnung die Position der Beklagten überhaupt noch zu berücksichtigen ist (vgl. Vogel/Spühler, Grundriss des Zivilprozessrechts, 8. Aufl. 2006, N. 4.100; GULDENER, Schweizerisches Zivilprozessrecht, 3. Aufl. 1979, S. 110). Dies umso mehr, als mit der Totalrevision der Zivilprozessordnung des Kantons Zürich im Jahr 1976 die frühere Bestimmung zum Streitwert (§ 21 Abs. 1 aZPO/ZH: "Der Streitwert wird durch das klägerische Rechtsbegehren bestimmt, in der Weise, dass als streitiger Betrag der Wert derjenigen Leistung zu betrachten ist, welche der Kläger von dem Beklagten fordert und dieser zuzugestehen sich weigert") im erwähnten Sinne geändert wurde.

4.3 Jedenfalls kann nicht von einer willkürlichen Anwendung von Art. 18 Abs. 1 ZPO/ZH gesprochen werden, wenn das Obergericht im Ergebnis für den Streitwert auf die Begehren der Beschwerdegegnerin abgestellt hat.

5.
5.1 Das Verbot des (eine nach Art. 29 Abs. 1
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
1    Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
2    Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör.
3    Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand.
BV und Art. 6 Ziff. 1
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)
EMRK Art. 6 Recht auf ein faires Verfahren - (1) Jede Person hat ein Recht darauf, dass über Streitigkeiten in Bezug auf ihre zivilrechtlichen Ansprüche und Verpflichtungen oder über eine gegen sie erhobene strafrechtliche Anklage von einem unabhängigen und unparteiischen, auf Gesetz beruhenden Gericht in einem fairen Verfahren, öffentlich und innerhalb angemessener Frist verhandelt wird. Das Urteil muss öffentlich verkündet werden; Presse und Öffentlichkeit können jedoch während des ganzen oder eines Teiles des Verfahrens ausgeschlossen werden, wenn dies im Interesse der Moral, der öffentlichen Ordnung oder der nationalen Sicherheit in einer demokratischen Gesellschaft liegt, wenn die Interessen von Jugendlichen oder der Schutz des Privatlebens der Prozessparteien es verlangen oder - soweit das Gericht es für unbedingt erforderlich hält - wenn unter besonderen Umständen eine öffentliche Verhandlung die Interessen der Rechtspflege beeinträchtigen würde.
a  innerhalb möglichst kurzer Frist in einer ihr verständlichen Sprache in allen Einzelheiten über Art und Grund der gegen sie erhobenen Beschuldigung unterrichtet zu werden;
b  ausreichende Zeit und Gelegenheit zur Vorbereitung ihrer Verteidigung zu haben;
c  sich selbst zu verteidigen, sich durch einen Verteidiger ihrer Wahl verteidigen zu lassen oder, falls ihr die Mittel zur Bezahlung fehlen, unentgeltlich den Beistand eines Verteidigers zu erhalten, wenn dies im Interesse der Rechtspflege erforderlich ist;
d  Fragen an Belastungszeugen zu stellen oder stellen zu lassen und die Ladung und Vernehmung von Entlastungszeugen unter denselben Bedingungen zu erwirken, wie sie für Belastungszeugen gelten;
e  unentgeltliche Unterstützung durch einen Dolmetscher zu erhalten, wenn sie die Verhandlungssprache des Gerichts nicht versteht oder spricht.
EMRK verbotene formelle Rechtsverweigerung darstellenden) überspitzten Formalismus wendet sich gegen prozessuale Formenstrenge, die als exzessiv erscheint, durch kein schutzwürdiges Interesse gerechtfertigt ist, zum blossen Selbstzweck wird und die Verwirklichung des materiellen Rechts in unhaltbarer Weise erschwert oder gar verhindert (BGE 135 I 6 E. 2.1 S. 9; 128 II 139 E. 2a S. 142).

5.2 Überspitzt formalistisch wäre es, eine Partei auf der unglücklichen Formulierung oder beim unbestimmten Wortlaut ihres Rechtsbegehrens zu behaften, wenn sich dessen Sinn unter Berücksichtigung der Klagebegründung, der Umstände des zu beurteilenden Falles oder der Rechtsnatur der betreffenden Klage ohne Weiteres ermitteln liesse (Urteil 5P.35/2005 vom 4. Mai 2005 E. 1.1). Weder wird aber von der Beschwerdeführerin behauptet, noch ist ersichtlich, inwiefern das von ihrem Anwalt verfasste Rechtsbegehren auf Abweisung des Vollstreckungsgesuchs unbestimmt oder unglücklich formuliert sein soll. Indem sich das Obergericht auf diesen klaren Antrag abstützte, handelte es nicht überspitzt formalistisch.

6.
Aus den dargelegten Gründen muss die Beschwerde abgewiesen werden. Die Beschwerdeführerin wird ausgangsgemäss kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
1    Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
2    Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden.
3    Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht.
4    Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist.
5    Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen.
BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 3'000.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 25. Januar 2011
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: Der Gerichtsschreiber:

Hohl Bettler