Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal


Abteilung V
E-3301/2010/ame
{T 0/2}

Urteil vom 25. Oktober 2010

Besetzung
Richterin Christa Luterbacher (Vorsitz), Richterin Regula Schenker Senn, Richter Maurice Brodard,
Gerichtsschreiberin Natasa Stankovic.

Parteien
A_______, geboren [...],
Afghanistan,
vertreten durch lic. iur. Dominique Wetli,
[...],
Beschwerdeführer,

gegen

Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.

Gegenstand
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung nach Italien (Dublin-Verfahren); Verfügung des BFM vom 28. April 2010 / N (...).

Sachverhalt:

A.
Der Beschwerdeführer, ein aus B_______ stammender Sunnit afghanischer Staatsangehörigkeit mit letztem Wohnsitz in C_______, verliess eigenen Angaben zufolge seine Heimat am 1. Februar 2009 und gelangte am 4. August 2009 in die Schweiz, wo er gleichentags im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) [...] um Asyl nachsuchte. Für die Dauer des Asylverfahrens wurde er dem Kanton D_______ zugewiesen. Am 28. August 2009 wurde der Beschwerdeführer [...] zu seinen Asylgründen und zu seinem Reiseweg befragt. Anlässlich seiner Befragung trug der Beschwerdeführer im Wesentlichen Folgendes vor:

Sein Vater sei während der Nadjib-Regierungszeit ein Offizier bei der afghanischen Armee gewesen, weshalb ihn bereits damals Widerstandskämpfer als Feind betrachtet hätten. Die Familie des Beschwerdeführers habe aufgrund dessen immer den Wohnort wechseln müssen. Eines Abends seien fünf bewaffnete Taliban in das Haus der Familie des Beschwerdeführers gestürmt und hätten auf den Vater eingeschlagen. Als der Beschwerdeführer und seine Mutter dem Vater zu Hilfe gekommen seien, habe man auch sie geschlagen und den Beschwerdeführer gestossen, so dass er auf ein Bügeleisen gefallen sei. Die Taliban hätten dann den Vater mitgenommen und immer wieder gesagt, dass sie ihn töten würden. Einer seiner Onkel habe in der Folge mit Hilfe eines Schleppers die Ausreise des Beschwerdeführers organisiert. Zwei Tage nach dem geschilderten Vorfall habe er sein Heimatland verlassen. Er sei über die beiden pakistanischen Städte E_______ und F_______, in welchen er sich jeweils mehrere Monate aufhielt, mit gefälschten Reisedokumenten per Flugzeug in die Schweiz gereist.

B.
Der Beschwerdeführer wurde des Weiteren während der Befragung vom 28. August 2009 darüber in Kenntnis gesetzt, dass ihn das BFM aufgrund der am [...] August 2009 durchgeführten Knochenaltersanalyse, seiner widersprüchlichen Aussagen zu den Reiseumständen sowie der tatsachenwidrigen Angaben zu seiner Tazkera als volljährige Person erachte. Der Beschwerdeführer führte dabei aus, dass er dem BFM dasjenige Geburtsdatum angegeben habe, welches in seiner Tazkera stehe; er wisse jedoch nicht, ob sein Vater, der die Tazkera für den Beschwerdeführer beantragt habe, das Alter richtig angegeben habe.

C.
Dem Beschwerdeführer wurde ebenfalls am 28. August 2009 [...] das rechtliche Gehör bezüglich einer allfälligen Wegweisung nach Italien gewährt, da Italien gestützt auf einen Eurodactreffer vom 16. Juni 2008 (vgl. A 5/1) vermutlich für die Durchführung seines Asyl- und Wegweisungsverfahren zuständig sei. Der Beschwerdeführer gab dazu an, es sei richtig, dass er sich in Italien aufgehalten habe. Er sei mit einem gefälschten pakistanischen Pass und einem Visum von F_______ nach Italien geflogen; nach einem Aufenthalt in Italien sei er mit dem Zug von Mailand via Chiasso in die Schweiz eingereist; der Rest seiner Ausführung stimme jedoch. Er habe, nachdem er nach einem einmonatigem Aufenthalt ein Flüchtlingslager habe verlassen müssen, in Italien auf der Strasse gelebt, wo er von einem Polizisten zusammengeschlagen worden sei; in der Folge habe er ungefähr eine Woche lang hospitalisiert werden müssen. Ferner sei er auch von der Mafia angegriffen worden. Ausserdem habe er immer Hunger gehabt; er habe sich aber an Hilfswerke wenden können, welche ihm Lebensmittel zur Verfügung gestellt hätten. Im Übrigen habe er seine "Soggiorno"-Karte, die er in Italien erhalten habe, verloren. Aus diesen Gründen habe er Angst, nach Italien zurückzukehren. Er befürchte auch, dort getötet zu werden.

Zusätzlich wurde ihm aufgrund des Eurodactreffers vom 18. März 2008 das rechtliche Gehör bezüglich Griechenland gewährt, zumal es als Ersteinreiseland für die Durchführung seines Asyl- und Wegweisungsverfahren zuständig sein könnte. Der Beschwerdeführer behauptete, er sei durcheinander und die bisherigen Angaben würden nicht stimmen; denn er sei von Afghanistan aus via Iran in die Türkei gereist; dort sei er in einem Schlauchboot mit anderen Flüchtlingen nach Griechenland gelangt, wo er umgehend festgenommen worden sei und ein Papier bekommen habe, welches die Anweisung enthalten habe, dass er das Land innerhalb eines Monats zu verlassen habe. Der Beschwerdeführer habe sich anschliessend noch drei Monate in Athen aufgehalten, bevor er in einem Lastwagen nach Italien gelangt sei. In Griechenland sei die Lage noch schlimmer als in Italien, denn die Flüchtlinge würden dort nur aufgrund des Drogenverkaufs überleben. Es seien auch einige Afghanen in Griechenland getötet worden und der Beschwerdeführer fürchte ebenfalls um sein Leben.

D.
Mit Schreiben vom 15. September 2009 an das BFM wurde die Original-Tazkera des Beschwerdeführers zu den Akten gereicht.

E.
Mit E-Mail vom 12. November 2009 richtete das BFM, gestützt auf Art. 16 Abs. 1 Bst. c der Verordnung EG Nr. 343/2003 des Rates vom 18. Februar 2003 zur Festlegung von Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen in einem Mitgliedstaat gestellten Asylantrages zuständig ist (Dublin-II-VO), das Ersuchen um Rückübernahme des Beschwerdeführers an die italienischen Behörden (vgl. A 20/2).

Am 1. Dezember 2009 ersuchte das BFM per E-Mail - inbegriffen die standardisierte Form der Anfrage für sogenannte "take back"-Verfahren (vgl. A 19/5) - die italienischen Behörden erneut um Rückübernahme des Beschwerdeführers (vgl. A 21/2).

Mit E-Mail vom 15. Dezember 2009 an die italienischen Behörden erklärte das BFM, am 1. Dezember habe es eine zweite Anfrage um Rückübernahme an Italien gerichtet, da das erste Gesuch kein Geburtsdatum des Beschwerdeführers enthalten habe. Des Weiteren stellte das Bundesamt das Einverständnis Italiens zur Wiederübernahme aufgrund der Verfristung nach Art. 20 Abs. 1 Bst. c Dublin-II-VO fest (vgl. A 22/1).

F.
Mit Schreiben vom 18. März 2010 setzte das BFM die damalige Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers über den Erhalt der afghanischen Identitätskarte und die Änderungen der Personalien des Beschwerdeführers - neu lautend auf das Geburtsdatum [minderjährig] - in Kenntnis.

G.
Der damaligen Rechtsvertreterin wurde mit Schreiben des BFM vom 24. März 2010 die Möglichkeit zur Stellungnahme bezüglich der gestützt auf den Eurodactreffer vom 16. Juni 2008 sowie die Aussagen des Beschwerdeführers eruierten Zuständigkeit Italiens für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens gewährt.
Mit Stellungnahme vom 12. April 2010 führte die damalige Rechtsvertreterin aus, der Beschwerdeführer könne als Minderjähriger nicht in ein Land zurückgeschoben werden, in welchem rassistische Auseinandersetzungen stattfinden würden, sein Fall ferner nicht sorgfältig behandelt würde und man ihn, obwohl er noch minderjährig sei, ohne Rücksicht auf seine Lage in sein Heimatland zurückschicken würde. Bevor man einen Minderjährigen ausschaffen würde, müsste die Erkenntnis vorliegen, dass er im Heimatland über ein sicheres Netz verfüge. Zudem sei Afghanistan ein Kriegsgebiet. Im Übrigen beschränken sich die Ausführungen auf Wiederholungen des bereits in den Anhörungen Gesagten.

H.
Mit Verfügung vom 28. April 2010 - der damaligen Rechtsvertreterin am 30. April 2010 eröffnet - trat das BFM gestützt auf Art. 34 Abs. 2 Bst. d des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf das Asylgesuch nicht ein, wies den Beschwerdeführer aus der Schweiz nach Italien weg, ordnete den Vollzug an, wobei der Beschwerdeführer die Schweiz spätestens am Tag nach dem Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen habe, und stellte gleichzeitig fest, einer allfälligen Beschwerde komme keine aufschiebende Wirkung zu. Zudem wurde festgehalten, dass die editionspflichtigen Verfahrensakten dem Beschwerdeführer ausgehändigt würden. Auf die Begründung der Verfügung wird, soweit für den Entscheid wesentlich, in den Erwägungen eingegangen.

I.
Mit Eingabe vom 7. Mai 2010 (Datum Poststempel) erhob die Rechtsvertreterin namens und im Auftrag des Beschwerdeführers beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und beantragte, die Verfügung des BFM sei aufzuheben und das Asylgesuch sei gutzuheissen; eventualiter sei die Wegweisungsverfügung aufzuheben und die vorläufige Aufnahme anzuordnen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht wurde um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 65 - 1 Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter befreit nach Einreichung der Beschwerde eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Verfahrenskosten, sofern ihr Begehren nicht aussichtslos erscheint.112
1    Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter befreit nach Einreichung der Beschwerde eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Verfahrenskosten, sofern ihr Begehren nicht aussichtslos erscheint.112
2    Wenn es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, bestellt die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter der Partei einen Anwalt.113
3    Die Haftung für Kosten und Honorar des Anwalts bestimmt sich nach Artikel 64 Absätze 2-4.
4    Gelangt die bedürftige Partei später zu hinreichenden Mitteln, so ist sie verpflichtet, Honorar und Kosten des Anwalts an die Körperschaft oder autonome Anstalt zu vergüten, die sie bezahlt hat.
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung von Honorar und Kosten.114 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005115 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010116.117
des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) ersucht. Auf die eingehende Begründung wird, soweit urteilsrelevant, in den Erwägungen eingegangen.

J.
Mit Telefax vom 10. Mai 2010 setzte das Bundesverwaltungsgericht den Vollzug der Wegweisung im Sinne einer vorsorglichen Massnahme vorläufig aus.

K.
Nach Eingang der Akten beim Bundesverwaltungsgericht verfügte die zuständige Instruktionsrichterin mit Zwischenverfügung vom 14. Mai 2010 die weiterhin andauernde vorsorgliche Aussetzung des Vollzugs der Wegweisung nach Art. 56
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 56 - Nach Einreichung der Beschwerde kann die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter von Amtes wegen oder auf Begehren einer Partei andere vorsorgliche Massnahmen treffen, um den bestehenden Zustand zu erhalten oder bedrohte Interessen einstweilen sicherzustellen.
VwVG, hiess das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege nach Art. 65 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 65 - 1 Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter befreit nach Einreichung der Beschwerde eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Verfahrenskosten, sofern ihr Begehren nicht aussichtslos erscheint.112
1    Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter befreit nach Einreichung der Beschwerde eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Verfahrenskosten, sofern ihr Begehren nicht aussichtslos erscheint.112
2    Wenn es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, bestellt die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter der Partei einen Anwalt.113
3    Die Haftung für Kosten und Honorar des Anwalts bestimmt sich nach Artikel 64 Absätze 2-4.
4    Gelangt die bedürftige Partei später zu hinreichenden Mitteln, so ist sie verpflichtet, Honorar und Kosten des Anwalts an die Körperschaft oder autonome Anstalt zu vergüten, die sie bezahlt hat.
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung von Honorar und Kosten.114 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005115 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010116.117
VwVG gut und verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Sie forderte den Beschwerdeführer auf, innert Frist einen aktuellen Facharzt- respektive Spitalbericht, welcher Aufschluss über seinen derzeitigen psychischen und physischen Gesundheitszustand und über allfällige gegenwärtig und zukünftig erforderliche Behandlungs- und Therapiemassnahmen und deren voraussichtliche Dauer gibt, sowie eine Entbindungserklärung von der ärztlichen Schweigepflicht gegenüber dem Bundesverwaltungsgericht einzureichen; ferner wurde dem Beschwerdeführer die Gelegenheit eingeräumt, sich zum eingeforderten Bericht schriftlich zu äussern.

L.
Mit Schreiben vom 19. Mai 2010 setzte der Beschwerdeführer das Bundesverwaltungsgericht darüber in Kenntnis, dass er seine unterzeichnete Vollmacht vom 9. September 2009 widerrufe und auf die Rechtsvertretung seiner damaligen Rechtsvertreterin verzichte.

M.
Die neue Rechtsvertretung setzte mit Eingabe vom 28. Mai 2010 das Bundesverwaltungsgericht über die Mandatsübernahme in Kenntnis. Des Weiteren wurde eine Faxkopie des Austrittsberichtes [der Klinik] vom 10. Mai 2010 zu den Akten gereicht, wo der Beschwerdeführer [...im ] Mai 2010 [...] stationär aufgenommen war. Diesem ist zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer eine Belastungsreaktion mit akuter Suizidalität und kurzzeitiger Nahrungskarenz entwickelt habe, nachdem in seinem Asylverfahren ein Nichteintretensentscheid seitens des BFM ausgesprochen worden sei. Als unterliegende Störung finde sich eine posttraumatische Belastungsreaktion. Es werde eine psychotherapeutische Begleitung empfohlen.

N.
Die italienischen Behörden unterrichteten das BFM mit Telefax vom 4. Juni 2010 darüber, dass die Überstellung des Beschwerdeführers nicht innerhalb von 6 Monaten erfolgt sei (Fristberechnung ausgehend vom Übernahmegesuch vom 12. November 2009, mithin Beginn der Frist am 26. November 2009, Ende der Frist am 26. Mai 2010; es sei auch kein Fristerstreckungsgesuch eingegangen) und somit Italien nicht zuständig sei.

O.
Mit E-Mail vom 14. Juni 2010 teilte das BFM den italienischen Behörden mit, dass, weil das Bundesamt betreffend die Anfrage vom 12. November 2010 keinen Zustellungsnachweis erhalten und daher angenommen habe, die italienischen Behörden hätten die Anfrage nicht erhalten, am 1. Dezember 2010 erneut eine Anfrage ergangen sei. Zwei Wochen später, am 15. Dezember 2010, habe man die italienischen Behörden darüber informiert, dass die Antwortfrist abgelaufen und dass somit Italien für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens zuständig sei. Die Überstellung habe mithin bis am 15. Juni 2010 zu erfolgen (Beginn der Frist am 15. Dezember 2009). Die Schweiz habe Italien über die beim Bundesverwaltungsgericht hängige Beschwerde in Kenntnis gesetzt und weise überdies darauf hin, dass die Überstellung des Beschwerdeführers immer noch innert der Frist erfolgen könnte, wenn das Bundesverwaltungsgericht die Überstellung nach Italien bestätigen würde.

P.
Mit Telefax vom 22. Juni 2010 an das BFM bestätigten die italienischen Behörden ihre im Telefax vom 4. Juni 2010 geäusserte Auffassung, weil es Tatsache sei, dass Italien die Anfrage vom 12. November 2009 erhalten habe.

Q.
Am 30. Juni 2010 ging ein aktueller Bericht von Dr. med. G_______, Facharzt Allgemeine Medizin FMH, vom 22. Juni 2010 beim BFM ein. Der Arzt diagnostizierte eine Belastungsreaktion mit akuter Suizidalität und Nahrungsverweigerung beziehungsweise eine posttraumatische Belastungsstörung; die Prognose sei derzeit schwierig abzuschätzen; es werde eine psychotherapeutische Betreuung empfohlen. Ausserdem befinde sich der Beschwerdeführer aufgrund von Myalgien in Physiotherapie. Aus ärztlicher Sicht würden jedoch keine sachlichen Argumente gegen eine medizinische Behandlung in Italien sprechen.

R.
Das BFM teilte den italienischen Behörden mit E-Mail vom 7. Juli 2010 mit, dass Italien die Schweiz aufgefordert habe, die Anfrage nochmals zu senden, weil sie nicht vollständig gewesen sei. Hierbei habe die Schweiz Italien eine Frist von weiteren zwei Wochen für die Antwort gewährt. Weil innert Frist seitens der italienischen Behörden keine Antwort erfolgt sei, würde die Überstellungsfrist unzweifelhaft am 15. Juni 2010 ablaufen. Die Fristerstreckungsanfrage sei rechtzeitig eingereicht worden und daher insistiere die Schweiz auf die Überstellung des Beschwerdeführers.

S.
Mit Zwischenverfügung vom 3. Juni 2010 stellte das Bundesverwaltungsgericht der Vorinstanz das Beschwerdedossier zur Vernehmlassung zu.

Am 13. Juli 2010 liess sich das BFM vernehmen. Es beantragte die Abweisung der Beschwerde und führte an, dass die Beschwerdeschrift keine neuen erheblichen Tatsachen oder Beweismittel enthalte, welche eine Änderung seines Standpunktes rechtfertigen würden. Auf die Begründung wird, soweit urteilsrelevant, in den Erwägungen eingegangen.

T.
Mit Zwischenverfügung vom 26. August 2010 brachte das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer die Vernehmlassung des BFM zur Kenntnis und bot ihm Gelegenheit, sich innert Frist hierzu zu äussern.
Mit Replikeingabe vom 9. September 2010 äusserte sich die Rechtsvertretung zur Vernehmlassung des BFM vom 13. Juli 2010. Auf die Begründung wird, soweit für den Entscheid wesentlich, in den Erwägungen eingegangen.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:

1.
1.1 Gemäss Art. 31
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 31 Grundsatz - Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt Beschwerden gegen Verfügungen nach Artikel 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 196819 über das Verwaltungsverfahren (VwVG).
des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 5 - 1 Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben:
1    Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben:
a  Begründung, Änderung oder Aufhebung von Rechten oder Pflichten;
b  Feststellung des Bestehens, Nichtbestehens oder Umfanges von Rechten oder Pflichten;
c  Abweisung von Begehren auf Begründung, Änderung, Aufhebung oder Feststellung von Rechten oder Pflichten oder Nichteintreten auf solche Begehren.
2    Als Verfügungen gelten auch Vollstreckungsverfügungen (Art. 41 Abs. 1 Bst. a und b), Zwischenverfügungen (Art. 45 und 46), Einspracheentscheide (Art. 30 Abs. 2 Bst. b und 74), Beschwerdeentscheide (Art. 61), Entscheide im Rahmen einer Revision (Art. 68) und die Erläuterung (Art. 69).25
3    Erklärungen von Behörden über Ablehnung oder Erhebung von Ansprüchen, die auf dem Klageweg zu verfolgen sind, gelten nicht als Verfügungen.
VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 33 Vorinstanzen - Die Beschwerde ist zulässig gegen Verfügungen:
a  des Bundesrates und der Organe der Bundesversammlung auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses des Bundespersonals einschliesslich der Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung;
b  des Bundesrates betreffend:
b1  die Amtsenthebung eines Mitgliedes des Bankrats, des Direktoriums oder eines Stellvertreters oder einer Stellvertreterin nach dem Nationalbankgesetz vom 3. Oktober 200325,
b10  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Schweizerischen Trassenvergabestelle oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Geschäftsführerin oder des Geschäftsführers durch den Verwaltungsrat nach dem Eisenbahngesetz vom 20. Dezember 195743;
b2  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitgliedes der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Finanzmarktaufsichtsgesetz vom 22. Juni 200726,
b3  die Sperrung von Vermögenswerten gestützt auf das Bundesgesetz vom 18. Dezember 201528 über die Sperrung und die Rückerstattung unrechtmässig erworbener Vermögenswerte ausländischer politisch exponierter Personen,
b4  das Verbot von Tätigkeiten nach dem NDG30,
b5bis  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Eidgenössischen Instituts für Metrologie nach dem Bundesgesetz vom 17. Juni 201133 über das Eidgenössische Institut für Metrologie,
b6  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Eidgenössischen Revisionsaufsichtsbehörde oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Revisionsaufsichtsgesetz vom 16. Dezember 200535,
b7  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Heilmittelinstituts nach dem Heilmittelgesetz vom 15. Dezember 200037,
b8  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Anstalt nach dem Ausgleichsfondsgesetz vom 16. Juni 201739,
b9  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Instituts für Rechtsvergleichung nach dem Bundesgesetz vom 28. September 201841 über das Schweizerische Institut für Rechtsvergleichung,
c  des Bundesstrafgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals;
cbis  des Bundespatentgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals;
cquater  des Bundesanwaltes oder der Bundesanwältin auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von ihm oder ihr gewählten Staatsanwälte und Staatsanwältinnen sowie des Personals der Bundesanwaltschaft;
cquinquies  der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses ihres Sekretariats;
cter  der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von der Vereinigten Bundesversammlung gewählten Mitglieder der Bundesanwaltschaft;
d  der Bundeskanzlei, der Departemente und der ihnen unterstellten oder administrativ zugeordneten Dienststellen der Bundesverwaltung;
e  der Anstalten und Betriebe des Bundes;
f  der eidgenössischen Kommissionen;
g  der Schiedsgerichte auf Grund öffentlich-rechtlicher Verträge des Bundes, seiner Anstalten und Betriebe;
h  der Instanzen oder Organisationen ausserhalb der Bundesverwaltung, die in Erfüllung ihnen übertragener öffentlich-rechtlicher Aufgaben des Bundes verfügen;
i  kantonaler Instanzen, soweit ein Bundesgesetz gegen ihre Verfügungen die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht vorsieht.
VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 32 Ausnahmen - 1 Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
1    Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
a  Verfügungen auf dem Gebiet der inneren und äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt;
b  Verfügungen betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie Volkswahlen und -abstimmungen;
c  Verfügungen über leistungsabhängige Lohnanteile des Bundespersonals, soweit sie nicht die Gleichstellung der Geschlechter betreffen;
d  ...
e  Verfügungen auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend:
e1  Rahmenbewilligungen von Kernanlagen,
e2  die Genehmigung des Entsorgungsprogramms,
e3  den Verschluss von geologischen Tiefenlagern,
e4  den Entsorgungsnachweis;
f  Verfügungen über die Erteilung oder Ausdehnung von Infrastrukturkonzessionen für Eisenbahnen;
g  Verfügungen der unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen;
h  Verfügungen über die Erteilung von Konzessionen für Spielbanken;
i  Verfügungen über die Erteilung, Änderung oder Erneuerung der Konzession für die Schweizerische Radio- und Fernsehgesellschaft (SRG);
j  Verfügungen über die Beitragsberechtigung einer Hochschule oder einer anderen Institution des Hochschulbereichs.
2    Die Beschwerde ist auch unzulässig gegen:
a  Verfügungen, die nach einem anderen Bundesgesetz durch Einsprache oder durch Beschwerde an eine Behörde im Sinne von Artikel 33 Buchstaben c-f anfechtbar sind;
b  Verfügungen, die nach einem anderen Bundesgesetz durch Beschwerde an eine kantonale Behörde anfechtbar sind.
VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig (Art. 105
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 105 Beschwerde gegen Verfügungen des SEM - Gegen Verfügungen des SEM kann nach Massgabe des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005357 Beschwerde geführt werden.
AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 83 Ausnahmen - Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
a  Entscheide auf dem Gebiet der inneren oder äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt;
b  Entscheide über die ordentliche Einbürgerung;
c  Entscheide auf dem Gebiet des Ausländerrechts betreffend:
c1  die Einreise,
c2  Bewilligungen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt,
c3  die vorläufige Aufnahme,
c4  die Ausweisung gestützt auf Artikel 121 Absatz 2 der Bundesverfassung und die Wegweisung,
c5  Abweichungen von den Zulassungsvoraussetzungen,
c6  die Verlängerung der Grenzgängerbewilligung, den Kantonswechsel, den Stellenwechsel von Personen mit Grenzgängerbewilligung sowie die Erteilung von Reisepapieren an schriftenlose Ausländerinnen und Ausländer;
d  Entscheide auf dem Gebiet des Asyls, die:
d1  vom Bundesverwaltungsgericht getroffen worden sind, ausser sie betreffen Personen, gegen die ein Auslieferungsersuchen des Staates vorliegt, vor welchem sie Schutz suchen,
d2  von einer kantonalen Vorinstanz getroffen worden sind und eine Bewilligung betreffen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt;
e  Entscheide über die Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung von Behördenmitgliedern oder von Bundespersonal;
f  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Beschaffungen, wenn:
fbis  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Verfügungen nach Artikel 32i des Personenbeförderungsgesetzes vom 20. März 200963;
f1  sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt; vorbehalten bleiben Beschwerden gegen Beschaffungen des Bundesverwaltungsgerichts, des Bundesstrafgerichts, des Bundespatentgerichts, der Bundesanwaltschaft sowie der oberen kantonalen Gerichtsinstanzen, oder
f2  der geschätzte Wert des zu vergebenden Auftrags den massgebenden Schwellenwert nach Artikel 52 Absatz 1 in Verbindung mit Anhang 4 Ziffer 2 des Bundesgesetzes vom 21. Juni 201961 über das öffentliche Beschaffungswesen nicht erreicht;
g  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlich-rechtlichen Arbeitsverhältnisse, wenn sie eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit, nicht aber die Gleichstellung der Geschlechter betreffen;
h  Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Amtshilfe, mit Ausnahme der Amtshilfe in Steuersachen;
i  Entscheide auf dem Gebiet des Militär-, Zivil- und Zivilschutzdienstes;
j  Entscheide auf dem Gebiet der wirtschaftlichen Landesversorgung, die bei schweren Mangellagen getroffen worden sind;
k  Entscheide betreffend Subventionen, auf die kein Anspruch besteht;
l  Entscheide über die Zollveranlagung, wenn diese auf Grund der Tarifierung oder des Gewichts der Ware erfolgt;
m  Entscheide über die Stundung oder den Erlass von Abgaben; in Abweichung davon ist die Beschwerde zulässig gegen Entscheide über den Erlass der direkten Bundessteuer oder der kantonalen oder kommunalen Einkommens- und Gewinnsteuer, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder es sich aus anderen Gründen um einen besonders bedeutenden Fall handelt;
n  Entscheide auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend:
n1  das Erfordernis einer Freigabe oder der Änderung einer Bewilligung oder Verfügung,
n2  die Genehmigung eines Plans für Rückstellungen für die vor Ausserbetriebnahme einer Kernanlage anfallenden Entsorgungskosten,
n3  Freigaben;
o  Entscheide über die Typengenehmigung von Fahrzeugen auf dem Gebiet des Strassenverkehrs;
p  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts auf dem Gebiet des Fernmeldeverkehrs, des Radios und des Fernsehens sowie der Post betreffend:68
p1  Konzessionen, die Gegenstand einer öffentlichen Ausschreibung waren,
p2  Streitigkeiten nach Artikel 11a des Fernmeldegesetzes vom 30. April 199769,
p3  Streitigkeiten nach Artikel 8 des Postgesetzes vom 17. Dezember 201071;
q  Entscheide auf dem Gebiet der Transplantationsmedizin betreffend:
q1  die Aufnahme in die Warteliste,
q2  die Zuteilung von Organen;
r  Entscheide auf dem Gebiet der Krankenversicherung, die das Bundesverwaltungsgericht gestützt auf Artikel 3472 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 200573 (VGG) getroffen hat;
s  Entscheide auf dem Gebiet der Landwirtschaft betreffend:
s1  ...
s2  die Abgrenzung der Zonen im Rahmen des Produktionskatasters;
t  Entscheide über das Ergebnis von Prüfungen und anderen Fähigkeitsbewertungen, namentlich auf den Gebieten der Schule, der Weiterbildung und der Berufsausübung;
u  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Kaufangebote (Art. 125-141 des Finanzmarktinfrastrukturgesetzes vom 19. Juni 201576);
v  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Meinungsverschiedenheiten zwischen Behörden in der innerstaatlichen Amts- und Rechtshilfe;
w  Entscheide auf dem Gebiet des Elektrizitätsrechts betreffend die Plangenehmigung von Starkstromanlagen und Schwachstromanlagen und die Entscheide auf diesem Gebiet betreffend Enteignung der für den Bau oder Betrieb solcher Anlagen notwendigen Rechte, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt;
x  Entscheide betreffend die Gewährung von Solidaritätsbeiträgen nach dem Bundesgesetz vom 30. September 201680 über die Aufarbeitung der fürsorgerischen Zwangsmassnahmen und Fremdplatzierungen vor 1981, ausser wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt;
y  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts in Verständigungsverfahren zur Vermeidung einer den anwendbaren internationalen Abkommen im Steuerbereich nicht entsprechenden Besteuerung;
z  Entscheide betreffend die in Artikel 71c Absatz 1 Buchstabe b des Energiegesetzes vom 30. September 201683 genannten Baubewilligungen und notwendigerweise damit zusammenhängenden in der Kompetenz der Kantone liegenden Bewilligungen für Windenergieanlagen von nationalem Interesse, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt.
des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).

1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 37 Grundsatz - Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG56, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt.
VGG und Art. 6
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 6 Verfahrensgrundsätze - Verfahren richten sich nach dem Verwaltungsverfahrensgesetz vom 20. Dezember 196810 (VwVG), dem Verwaltungsgerichtsgesetz vom 17. Juni 200511 und dem Bundesgerichtsgesetz vom 17. Juni 200512, soweit das vorliegende Gesetz nichts anderes bestimmt.
AsylG).

1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht (Art. 108 Abs. 2
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 108 Beschwerdefristen - 1 Im beschleunigten Verfahren ist die Beschwerde gegen einen Entscheid nach Artikel 31a Absatz 4 innerhalb von sieben Arbeitstagen, gegen Zwischenverfügungen innerhalb von fünf Tagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen.
1    Im beschleunigten Verfahren ist die Beschwerde gegen einen Entscheid nach Artikel 31a Absatz 4 innerhalb von sieben Arbeitstagen, gegen Zwischenverfügungen innerhalb von fünf Tagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen.
2    Im erweiterten Verfahren ist die Beschwerde gegen einen Entscheid nach Artikel 31a Absatz 4 innerhalb von 30 Tagen, bei Zwischenverfügungen innerhalb von zehn Tagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen.
3    Die Beschwerde gegen Nichteintretensentscheide sowie gegen Entscheide nach Artikel 23 Absatz 1 und Artikel 40 in Verbindung mit Artikel 6a Absatz 2 Buchstabe a ist innerhalb von fünf Arbeitstagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen.
4    Die Verweigerung der Einreise nach Artikel 22 Absatz 2 kann bis zum Zeitpunkt der Eröffnung einer Verfügung nach Artikel 23 Absatz 1 angefochten werden.
5    Die Überprüfung der Rechtmässigkeit und der Angemessenheit der Zuweisung eines Aufenthaltsortes am Flughafen oder an einem anderen geeigneten Ort nach Artikel 22 Absätze 3 und 4 kann jederzeit mittels Beschwerde beantragt werden.
6    In den übrigen Fällen beträgt die Beschwerdefrist 30 Tage seit Eröffnung der Verfügung.
7    Per Telefax übermittelte Rechtsschriften gelten als rechtsgültig eingereicht, wenn sie innert Frist beim Bundesverwaltungsgericht eintreffen und mittels Nachreichung des unterschriebenen Originals nach den Regeln gemäss Artikel 52 Absätze 2 und 3 VwVG365 verbessert werden.
AsylG, Art. 37
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 37 Grundsatz - Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG56, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt.
VGG i.V.m. Art. 52
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 52 - 1 Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat.
1    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat.
2    Genügt die Beschwerde diesen Anforderungen nicht oder lassen die Begehren des Beschwerdeführers oder deren Begründung die nötige Klarheit vermissen und stellt sich die Beschwerde nicht als offensichtlich unzulässig heraus, so räumt die Beschwerdeinstanz dem Beschwerdeführer eine kurze Nachfrist zur Verbesserung ein.
3    Sie verbindet diese Nachfrist mit der Androhung, nach unbenutztem Fristablauf auf Grund der Akten zu entscheiden oder, wenn Begehren, Begründung oder Unterschrift fehlen, auf die Beschwerde nicht einzutreten.
VwVG). Der Beschwerdeführer ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung; er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 105 Beschwerde gegen Verfügungen des SEM - Gegen Verfügungen des SEM kann nach Massgabe des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005357 Beschwerde geführt werden.
AsylG i.V.m. Art. 37
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 37 Grundsatz - Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG56, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt.
VGG und Art. 48 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 48 - 1 Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
1    Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
a  vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat;
b  durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist; und
c  ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat.
2    Zur Beschwerde berechtigt sind ferner Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt.
VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

1.4 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 32
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 48 - 1 Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
1    Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
a  vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat;
b  durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist; und
c  ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat.
2    Zur Beschwerde berechtigt sind ferner Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt.
-35
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 48 - 1 Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
1    Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
a  vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat;
b  durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist; und
c  ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat.
2    Zur Beschwerde berechtigt sind ferner Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt.
AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1. S. 240 f.). Auf das Rechtsbegehren, das Asylgesuch sei gutzuheissen, kann demgegenüber nicht eingetreten werden.

1.5 Auf Asylgesuche wird in der Regel nicht eingetreten, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, welcher für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG).

2.

2.1 Zur Begründung des Entscheides vom 28. April 2010 führte das BFM aus, Italien sei gestützt auf das Abkommen vom 26. Oktober 2004 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Gemeinschaft über die Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Staates für die Prüfung eines in einem Mitgliedstaat oder in der Schweiz gestellten Asylantrags (SR 0.142.392.68) und das Übereinkommen vom 17. Dezember 2004 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft, der Republik Island und dem Königreich Norwegen über die Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands und über die Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Staates für die Prüfung eines in der Schweiz, in Island oder in Norwegen gestellten Asylantrags (SR 0.362.32) für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig. Da der Termin für die Antwort im Sinne des Art. 20 Abs. 1 Bst. c Dublin-II-VO im vorliegenden Fall am 15. Dezember 2009 verfristet und bis dahin keine Stellungnahme aus Italien eingegangen sei, gehe das BFM davon aus, dass Italien dem Gesuch um Rückübernahme stillschweigend zugestimmt habe. Die Rückführung habe - vorbehältlich einer allfälligen Unterbrechung oder Verlängerung - bis spätestens am 16. Juni 2010 zu erfolgen. Des Weiteren sei aufgrund der nachträglich eingereichten Tazkera von der Minderjährigkeit des Beschwerdeführers auszugehen. Er habe sodann angegeben, weder in der Schweiz, noch in einem anderen Dublin-Mitgliedstaat Familienangehörige zu haben. Gemäss Art. 6 Dublin-II-VO sei daher der Mitgliedstaat zuständig, in welchem der Minderjährige seinen ersten Asylantrag eingereicht habe; mit Einreichung des Asylgesuchs am 16. Juni 2008 in Italien seien im vorliegenden Fall die italienischen Behörden zuständig geworden. Dem Beschwerdeführer sei im Hinblick auf ein Dublin-Verfahren das rechtliche Gehör gewährt worden, wobei die damalige Rechtsvertreterin ausführte, der Beschwerdeführer sei noch minderjährig und könnte deshalb nicht in ein Land wie Italien, in welchem Rassismus herrsche und man seinen Fall nicht sorgfältig behandeln würde, zurückkehren. Er sei in Italien von der Polizei geschlagen und deshalb eine Woche lang im Spital behandelt worden. Ausserdem bestehe die Möglichkeit, dass ihn Italien in seinen Heimatstaat ausschaffen würde. Die Vorinstanz führte aus, diese Begründung stelle kein Hindernis für den Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers nach Italien dar. Bezüglich seiner persönlichen Situation könne er sich an die zuständigen italienischen Behörden wenden. Die geltend gemachten Prügel durch die Polizei würden auch nach italienischem Recht Straftatbestände bilden, welche geahndet würden. Italien als Signatarstaat des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die
Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30), der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) sowie des Übereinkommens gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe vom 10. Dezember 1984 (FoK, SR 0.105) und Rechtsstaat respektiere die Menschenrechte und das Non-Refoulement-Gebot. Da der Beschwerdeführer in einen Drittstaat reisen könnte, in dem er Schutz vor Rückschiebung im Sinne von Art. 5 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 5 Rückschiebungsverbot - 1 Keine Person darf in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Artikel 3 Absatz 1 gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden.
1    Keine Person darf in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Artikel 3 Absatz 1 gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden.
2    Eine Person kann sich nicht auf das Rückschiebungsverbot berufen, wenn erhebliche Gründe für die Annahme vorliegen, dass sie die Sicherheit der Schweiz gefährdet, oder wenn sie als gemeingefährlich einzustufen ist, weil sie wegen eines besonders schweren Verbrechens oder Vergehens rechtskräftig verurteilt worden ist.
AsylG finde, sei das Non-Refoulement-Gebot bezüglich des Heimat- oder Herkunftsstaates nicht zu prüfen. Im Übrigen bestünden auch keine Hinweise auf eine Verletzung von Art. 3
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)
EMRK Art. 3 Verbot der Folter - Niemand darf der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
EMRK bei einer Rückkehr des Beschwerdeführers nach Italien. Betreffend die geltend gemachte Minderjährigkeit des Beschwerdeführers sei festzuhalten, dass Italien ebenfalls das Übereinkommen über die Rechte des Kindes vom 20. November 1989, kurz UN-Kinderrechtskonvention (KRK), ratifiziert habe. Der Beschwerdeführer könne sich allerdings nicht unmittelbar auf die KRK berufen, zumal die Bestimmungen im Allgemeinen zu wenig präzis seien, um einen gerichtlich durchsetzbaren Anspruch zu begründen. Insbesondere Art. 22
IR 0.107 Übereinkommen vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes
KRK Art. 22 - (1) Die Vertragsstaaten treffen geeignete Massnahmen, um sicherzustellen, dass ein Kind, das die Rechtsstellung eines Flüchtlings begehrt oder nach Massgabe der anzuwendenden Regeln und Verfahren des Völkerrechts oder des innerstaatlichen Rechts als Flüchtling angesehen wird, angemessenen Schutz und humanitäre Hilfe bei der Wahrnehmung der Rechte erhält, die in diesem Übereinkommen oder in anderen internationalen Übereinkünften über Menschenrechte oder über humanitäre Fragen, denen die genannten Staaten als Vertragsparteien angehören, festgelegt sind, und zwar unabhängig davon, ob es sich in Begleitung seiner Eltern oder einer anderen Person befindet oder nicht.
KRK enthalte Programmsätze, wonach sich die Staaten verpflichten würden, einerseits im Rahmen des innerstaatlichen Rechts die geeigneten Massnahmen zu treffen und anderseits an den internationalen Bemühungen mitzuarbeiten, um die familiären Beziehungen minderjähriger asylsuchender Personen und Flüchtlinge zu bestimmen. In diesem Zusammenhang sei der Vollzug der Wegweisung nur dann unzulässig, wenn er auf einer Bestimmung des schweizerischen Rechts oder auf einer Behördenpraxis beruhe, die mit den allgemeinen Richtlinien der KRK, namentlich Art. 22, nicht vereinbar sei. Die Behörden seien folglich gehalten, die Tragweite der erwähnten Verpflichtungen im innerstaatlichen Recht zu konkretisieren. Zum einen seien diese Verpflichtungen gegenwärtig im Rahmen gewisser gesetzlicher und reglementarischer Normen im Ausländer- und Asylrecht präzisiert worden; im Zivilgesetzbuch sei der Schutz der ausländischen Minderjährigen während ihres Aufenthaltes in der Schweiz geregelt; diese Bestimmungen würden bereits den internationalen Verpflichtungen der Schweiz genügen. Zum anderen würden sie einen Leitgedanken für die schweizerischen Behörden in gesetzgeberischer und verwaltungsrechtlicher Hinsicht darstellen. Gestützt auf diese Ausführungen erweise sich der Vollzug der Wegweisung daher als zulässig. Weder die in Italien herrschende Situation noch andere Gründe würden gegen die Zumutbarkeit der Wegweisung in diesen Staat sprechen. Der Vollzug der Wegweisung nach Italien sei auch technisch möglich und praktisch durchführbar, da eine
entsprechende stillschweigende Zustimmung Italiens vorliege.

2.2 In der Beschwerdeeingabe wurde im Wesentlichen auf die Minderjährigkeit und die damit einhergehende Verletzlichkeit des Beschwerdeführers hingewiesen. Des Weiteren wurde auf die gesundheitlichen Probleme des Beschwerdeführers verwiesen und ausgeführt, er sei am [...] Mai 2010 von zwei Fachärzten in [Klinik] eingewiesen worden. Es wäre vielleicht nicht soweit gekommen, hätte man gewusst, dass der Beschwerdeführer minderjährig sei, und ihn ins Jugendzentrum transferiert. Obwohl er zwar seinen korrigierten Ausweis im Durchgangszentrum gezeigt habe, habe die Leiterin bis zum [...] Mai 2010 nicht gewusst, dass er minderjährig sei. Des Weiteren wurde pauschal auf die kritischen Äusserungen des UN-Flüchtlingshochkommissars, António Guterres, vom 5. Mai 2010 betreffend die Abschiebungspraxis der Mittelmeerländer verwiesen. Ferner handle es sich beim Beschwerdeführer um einen Flüchtling im Sinne von Art. 1A Abs. 2 FK; indem man ihn nicht als Flüchtling anerkenne, verletze man auch internationales Recht. Sodann bestünde bei einer Überstellung des Beschwerdeführers nach Italien die Gefahr einer Verletzung von Art. 3
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)
EMRK Art. 3 Verbot der Folter - Niemand darf der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
EMRK. Im Übrigen beschränkt sich die Rechtsmitteleingabe auf Wiederholungen des bereits ausgeführten Sachverhaltes.

2.3 Das BFM führte in seiner Vernehmlassung vom 13. Juli 2010 aus, es habe mit Schreiben vom 18. März 2010 sowohl den Kanton D_______ wie auch die damalige Rechtsvertreterin über die Änderung des Geburtsdatums des Beschwerdeführers im Zentralen Migrationsinformationssystems ZEMIS informiert und den Beschwerdeführer im selbigen Schreiben dazu aufgefordert, sich bei der kantonalen Fremdenpolizei einen neuen Ausweis mit den berichtigten Daten ausstellen zu lassen. Des Weiteren seien die geltend gemachten gesundheitlichen Probleme des Beschwerdeführers erst mit der Beschwerdeeingabe vorgebracht worden; zuvor habe er nie gesundheitliche Beschwerden geltend gemacht. Gemäss dem am 30. Juni 2010 (Eingangsstempel) beim BFM eingereichten Arztbericht würden keine sachlichen Argumente gegen eine medizinische Behandlung in Italien sprechen. Die Dublin-II-VO gehe ohnehin aufgrund ihres Wortlautes davon aus, dass alle Dublin-Staaten über eine adäquate medizinische Versorgung aller Krankheitsbilder verfügten. Dies sei eine allgemeine Erkenntnis, weshalb nicht im Einzelfall zu prüfen sei, ob eine bestimmte Krankheit angemessen behandelt werden könnte oder nicht, insbesondere wenn der Beschwerdeführer nicht annähernd substantiiert darzulegen vermöge, weswegen er in dem betreffenden Land keine angemessene Behandlung erhalten sollte. Es sei amtsnotorisch, dass alle Dublin-Staaten nicht nur die medizinische Behandlung aller Krankheitsbilder, sondern auch den Zugang zu einer angemessenen medizinischen Versorgung sicherstellen würden. Dies stelle die Aufnahmerichtlinie 2003/9/EG des Rates vom 27. Januar 2003 zur Festlegung von Mindestnormen für die Aufnahme von Asylbewerbern in den Mitgliedstaaten (nachfolgend Aufnahmerichtlinie) sicher, wonach den Asylsuchenden nicht nur die unbedingt erforderliche Behandlung von Krankheiten, sondern bei besonderen Bedürfnissen eine entsprechende medizinische Versorgung angeboten werde. Diese Richtlinie sei fristgerecht und ohne Beanstandung der Europäischen Kommission in Italien umgesetzt worden. Ergänzend wurde auf die hohen Anforderungen in der Rechtsprechung des EGMR betreffend eine allfällige Verletzung von Art. 3
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)
EMRK Art. 3 Verbot der Folter - Niemand darf der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
EMRK bei medizinischen Vorbringen in Bezug auf Herkunftsstaaten verwiesen und ausgeführt, dass was für Herkunftsstaaten von der Rechtsprechung als angemessen bewertet werde, umso mehr für Dublin-Staaten, die zweifelsohne in der Regel über ein höheres medizinisches Behandlungsniveau verfügten, gelten müsse. Aus den Akten würden sich indes keine Gründe ergeben, die gegen den Wegweisungsvollzug nach Italien sprechen würden. Im Übrigen sei die Frage der Transportfähigkeit des Beschwerdeführers im eingereichten Arztbericht ohne spezifische Antwort geblieben, weshalb die
Vorinstanz davon ausgehe, dass sie gegeben sei. Dem psychischen Zustand des Beschwerdeführers könne im Rahmen einer adäquaten Betreuung beim Wegweisungsvollzug sowie durch eine entsprechende Vorabinformation der italienischen Behörden Rechnung getragen werden.

2.4 Demgegenüber entgegnete die Rechtsvertretung mit Replikeingabe vom 9. September 2010, es müsste angesichts fehlender Ausführungen hierzu davon ausgegangen werden, dass die Vorinstanz es unterlassen habe, entsprechende Abklärungen betreffend eine allfällige Verletzung des Kindeswohls im Falle einer Rückweisung nach Italien vorzunehmen. Betreffend die Gründe für eine Prüfung einer möglichen Verletzung des Non-Refoulement-Gebots im Falle des Wegweisungsvollzugs wurde summarisch auf den Report der Fédération Internationale des Ligues des Droits de l'Homme (FIDH) über das Recht auf Asyl in Italien vom Juni 2005 verwiesen.

3.

3.1 Das BFM stellte aufgrund der Akten und der bezüglich Dublin-Verfahren geltenden Verträge und Übereinkommen zu Recht und mit zutreffender Begründung fest, dass Italien für die Durchführung des Asylverfahrens des Beschwerdeführers zuständig ist.
3.1.1 Zwar geht aus den Akten hervor, dass Griechenland aufgrund eines Eurodactreffers vom 18. März 2008 das Ersteinreiseland des Beschwerdeführers gewesen ist (vgl. A 5/1); der Klassifizierung Eurodactreffer der Kategorie 2 (= illegal eingereiste Person; vgl. CHRISTIAN FILZWIESER, ANDREA SPRUNG, Dublin II-Verordnung, Das Europäische Asylzuständigkeitssystem, 3. Aufl., Wien-Graz 2010, S. 339) lässt sich allerdings entnehmen, dass der Beschwerdeführer kein Asylgesuch in Griechenland gestellt hat. Nach Art. 6 zweiter Absatz Dublin-II-VO ist derjenige Mitgliedstaat für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig, in welchem der Minderjährige seinen ersten Asylantrag eingereicht hat. Gemäss Eurodactreffer vom 16. Juni 2008 und der Klassifizierung Eurodactreffer der Kategorie 1 (= Asylbewerber; vgl. CHRISTIAN FILZWIESER, ANDREA SPRUNG, a.a.O.) ist somit Italien für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig (vgl. A 5/1).
3.1.2 Die Anfrage des BFM an Italien zur Wiederaufnahme nach Art. 16 Abs. 1 Bst. c Dublin-II-VO wurde nicht beantwortet, weshalb gemäss Art. 20 Abs. 1 Bst. b und c Dublin-II-VO davon ausgegangen werden kann, dass Italien der Wiederaufnahme des Beschwerdeführers stillschweigend durch Verfristung zugestimmt hat. Gemäss Art. 20 Abs. 1 Bst. d Dublin-II-VO erfolgt die Überstellung spätestens innerhalb einer Frist von sechs Monaten nach der Annahme des Antrags auf Wiederaufnahme durch einen anderen Mitgliedstaat oder der Entscheidung über den Rechtsbehelf, wenn dieser aufschiebende Wirkung hat. Die insbesondere unter Bst. N und O ausgeführte Problematik betreffend Überstellungsfristen (26. Mai 2010 oder 15. Juni 2010) stellt sich im vorliegenden Fall gar nicht, da das Bundesverwaltungsgericht mit Instruktionsverfügung vom 14. Mai 2010 im vorliegenden Beschwerdeverfahren den Vollzug der Wegweisung gestützt auf Art. 56
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 56 - Nach Einreichung der Beschwerde kann die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter von Amtes wegen oder auf Begehren einer Partei andere vorsorgliche Massnahmen treffen, um den bestehenden Zustand zu erhalten oder bedrohte Interessen einstweilen sicherzustellen.
VwVG aussetzte. Praxisgemäss (vgl. das zur Publikation bestimmte Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E- 6525/2009 vom 29. Juni 2010, E. 7.2.1) bewirkt diese Vollzugsaussetzung eine Unterbrechung der Überstellungsfrist im Sinne von Art. 20 Abs. 1 Bst. d Dublin-II-VO.
3.1.3 Zur Zuständigkeit Italiens führte der Beschwerdeführer aus, er habe Angst, dorthin zurückzukehren. Nachdem er nach einem einmonatigen Aufenthalt ein Flüchtlingslager habe verlassen müssen, habe er in Italien auf der Strasse gelebt, wo er von einem Polizisten zusammengeschlagen worden sei und anschliessend ungefähr eine Woche lang habe hospitalisiert werden müssen. Zudem sei er auch von der Mafia angegriffen worden. Er befürchte auch, in Italien getötet zu werden. Ausserdem habe er immer Hunger gehabt; er habe sich aber an Hilfswerke wenden können, welche ihm Lebensmittel zur Verfügung gestellt hätten. Im Übrigen habe er seine "Soggiorno"-Karte, die er in Italien erhalten habe, verloren. Ferner bestünde bei einer Überstellung nach Italien die Gefahr einer Verletzung der EMRK, und auch medizinische Gründe würden dagegen sprechen. Ausserdem wurde auf die Abschiebungspraxis der Mittelmeerländer, Boote mit Flüchtlingen noch auf hoher See abzufangen und nach Libyen zurückzuführen, verwiesen. Im Übrigen müsse angesichts fehlender Ausführungen davon ausgegangen werden, dass die Vorinstanz es unterlassen habe, entsprechende Abklärung betreffend einer allfälligen Verletzung des Kindeswohls im Falle einer Rückweisung nach Italien vorzunehmen.

Damit macht er Gründe geltend, welche einem Vollzug der Wegweisung nach Italien entgegenstehen sollen, und nicht solche, welche grundsätzlich Italiens Zuständigkeit in Frage stellen. Es bleibt demnach einzig zu prüfen, ob die vom Beschwerdeführer vorgebrachten Gründe, welche einem Vollzug der Wegweisung nach Italien entgegenstünden, zu bestätigen sind.
3.1.4 Das Bundesverwaltungsgericht geht davon aus, dass gewalttätige Übergriffe in Italien von den Behörden geahndet werden und Betroffene sich mit entsprechenden Anzeigen im Rahmen der italienischen rechtsstaatlichen Strukturen zur Wehr setzen und Schutz vor derartigen Übergriffen finden können. In den Ausführungen des Beschwerdeführers kann sodann kein Hinweis auf eine systematische Verletzung der EMRK durch Italien gesehen werden. Es wäre am Beschwerdeführer gewesen, sich in Italien über die seiner Meinung nach unwürdigen Bedingungen seines Aufenthaltes während der Prüfung seines Asylgesuchs zu beklagen.
3.1.5 Dem in der Replikeingabe vom 9. September 2010 erwähnten Report der FIDH vom Juni 2005 kann aufgrund mangelnder Aktualität nichts Urteilsrelevantes entnommen werden. Es ist jedoch gleichwohl anzumerken, dass - auch wenn vorliegend nicht bestritten werden soll, dass die Massnahmen Italiens und Libyens zur gemeinsamen Bekämpfung illegaler Migration im Hinblick auf Refoulement-Fragen problematisch sein können - das kritisch erwähnte Übereinkommen zwischen Italien und Libyen Bootsflüchtlinge betrifft, welche in libyschen und internationalen Gewässern vor Italien und Libyen aufgegriffen werden; auf Personen, welche wie der Beschwerdeführer bereits auf das Festland in Italien gelangt sind, ist das Abkommen nicht anwendbar (vgl. zum Abkommen ausführlich Human Rights Watch: Pushed Back, Pushed Around; Italy's Forced Return of Boat Migrants and Asylum Seekers, Libya's Mistreatment of Migrants and Asylum Seekers; 21. September 2009). Gemäss Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. etwa Urteil E-2902/2010 vom 11. Mai 2010 mit weiteren Hinweisen) ist das italienische Asylverfahren den Bestimmungen der Verfahrensrichtlinie der EU entsprechend. Italien ist sowohl Signatarstaat der FK als auch der EMRK. Es liegen keinerlei Anhaltspunkte vor, wonach sich Italien nicht an die daraus resultierenden völkerrechtlichen Verpflichtungen hält. Das Bundesverwaltungsgericht geht somit davon aus, dass der Beschwerdeführer allfällige gegen eine Rückkehr ins Heimatland sprechende Gründe im Rahmen des italienischen Asylverfahrens geltend machen kann und muss. Auch nach einem bereits abgeschlossenem Asylverfahren wäre in Italien die Geltendmachung eines Gesuchs um internationalen Schutz möglich.
3.1.6 Ebenfalls nicht gegen den Vollzug der Überstellung nach Italien sprechen die vom Beschwerdeführer geltend gemachten gesundheitlichen Beeinträchtigungen. Gemäss dem Austrittsbericht der [Klinik] vom 10. Mai 2010 und dem Arztbericht von Dr. med. G_______, Facharzt Allgemeine Medizin FMH, vom 22. Juni 2010 leide der Beschwerdeführer an Belastungsreaktion mit akuter Suizidalität, Nahrungsverweigerung sowie posttraumatischer Belastungsstörung. Gemäss dem Arztbericht von Dr. med. G_______ würden jedoch keine sachlichen Argumente gegen eine medizinische Behandlung in Italien sprechen.

Wie die Vorinstanz zu Recht ausführte, ist es dem Dublin-System inhärent, dass grundsätzlich davon ausgegangen werden kann, dass der betreffende Dublinstaat die nötigen medizinischen Versorgungsleistungen erbringen kann, hat doch jeder Staat die Aufnahmerichtlinie, welche medizinische Versorgung garantiert, in Landesrecht umgesetzt, so auch Italien. Eine Unzulässigkeit oder Unzumutbarkeit der Wegweisung des Beschwerdeführers nach Italien kann demnach grundsätzlich aufgrund einer erhöhten Suizidalität und einer Depression nicht angenommen werden; es darf davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer in Italien adäquate medizinische und psychologische Betreuung findet.
Hingegen ist der gesundheitlichen Situation des Beschwerdeführers bei der Ausgestaltung der Vollzugsmodalitäten unbedingt Rechnung zu tragen. Bei einer Überstellung des Beschwerdeführers von der Schweiz nach Italien muss dem Risiko einer Suizidialität oder zumindest einer Dekompensation mit einer gut organisierten Reise entgegengewirkt werden. Insbesondere ist sicherzustellen, dass der Beschwerdeführer fachliche psychiatrische Begleitung und Medikamentierung für die Reise, wie auch für die Übergabe an die italienischen Behörden erhält. Des Weiteren ist sicherzustellen, dass die italienischen Behörden über die Ankunft des minderjährigen Beschwerdeführers und seine gesundheitliche Problematik und die diesbezüglichen Schutzbedürfnisse präzise und umfassend informiert sind und der Beschwerdeführer auch tatsächlich den Behörden übergeben wird, welche die Verantwortung für ihn übernehmen können.

Es obliegt dem BFM, der Minderjährigkeit des Beschwerdeführers und seinen gesundheitlichen Problemen bei der Organisation der konkreten Überstellungsmodalitäten im Sinne der obigen Ausführungen Rechnung zu tragen.

3.2 Nach dem Gesagten ergibt sich, dass das BFM demnach in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG zu Recht und mit zutreffender Begründung keine Veranlassung für einen Selbsteintritt erkannt hat und auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers zu Recht nicht eingetreten ist.

4.
4.1 Das Nichteintreten auf ein Asylgesuch hat in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge (Art. 44 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 44 Wegweisung und vorläufige Aufnahme - Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie. Im Übrigen finden für die Anordnung des Vollzugs der Wegweisung die Artikel 83 und 84 des AIG127 Anwendung.
AsylG). Vorliegend wurde auch keine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung erteilt und es besteht auch kein Anspruch auf Erteilung einer solchen, weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach zu bestätigen ist.

4.2 Im Rahmen des Dublin-Verfahrens - bei dem es sich um ein Überstellungsverfahren in den für die Prüfung des Asylgesuches zuständigen Staat handelt - bleibt systembedingt kein Raum für Ersatzmassnahmen im Sinne von Art. 44 Abs. 2
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 44 Wegweisung und vorläufige Aufnahme - Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie. Im Übrigen finden für die Anordnung des Vollzugs der Wegweisung die Artikel 83 und 84 des AIG127 Anwendung.
AsylG i.V.m. Art. 83 Abs. 1
SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz
AIG Art. 83 Anordnung der vorläufigen Aufnahme - 1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.244
1    Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.244
2    Der Vollzug ist nicht möglich, wenn die Ausländerin oder der Ausländer weder in den Heimat- oder in den Herkunftsstaat noch in einen Drittstaat ausreisen oder dorthin gebracht werden kann.
3    Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen.
4    Der Vollzug kann für Ausländerinnen oder Ausländer unzumutbar sein, wenn sie in Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage im Heimat- oder Herkunftsstaat konkret gefährdet sind.
5    Der Bundesrat bezeichnet Heimat- oder Herkunftsstaaten oder Gebiete dieser Staaten, in welche eine Rückkehr zumutbar ist.245 Kommen weggewiesene Ausländerinnen und Ausländer aus einem dieser Staaten oder aus einem Mitgliedstaat der EU oder der EFTA, so ist ein Vollzug der Wegweisung in der Regel zumutbar.246
5bis    Der Bundesrat überprüft den Beschluss nach Absatz 5 periodisch.247
6    Die vorläufige Aufnahme kann von kantonalen Behörden beantragt werden.
7    Die vorläufige Aufnahme nach den Absätzen 2 und 4 wird nicht verfügt, wenn die weggewiesene Person:248
a  zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe im In- oder Ausland verurteilt wurde oder wenn gegen sie eine strafrechtliche Massnahme im Sinne der Artikel 59-61 oder 64 StGB250 angeordnet wurde;
b  erheblich oder wiederholt gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen hat oder diese gefährdet oder die innere oder die äussere Sicherheit gefährdet; oder
c  die Unmöglichkeit des Vollzugs der Wegweisung durch ihr eigenes Verhalten verursacht hat.
8    Flüchtlinge, bei denen Asylausschlussgründe nach Artikel 53 und 54 AsylG252 vorliegen, werden vorläufig aufgenommen.
9    Die vorläufige Aufnahme wird nicht verfügt oder erlischt, wenn eine Landesverweisung nach Artikel 66a oder 66abis StGB oder Artikel 49a oder 49abis MStG253 oder eine Ausweisung nach Artikel 68 des vorliegenden Gesetzes rechtskräftig geworden ist.254
10    Die kantonalen Behörden können mit vorläufig aufgenommenen Personen Integrationsvereinbarungen abschliessen, wenn ein besonderer Integrationsbedarf nach den Kriterien gemäss Artikel 58a besteht.255
des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]). Eine entsprechende Beurteilung allfälliger Wegweisungshindernisse hat soweit notwendig vielmehr bereits im Rahmen der Prüfung des Selbsteintritts stattgefunden. In diesem Sinn hat das BFM zu Recht keine Hindernisse für den Vollzug der Wegweisung nach Italien festgestellt, weshalb dieser zu bestätigen ist.

5.
Dem Beschwerdeführer ist es demnach nicht gelungen darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletze, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststelle oder unangemessen sei (Art. 106
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 106 Beschwerdegründe - 1 Mit der Beschwerde kann gerügt werden:
1    Mit der Beschwerde kann gerügt werden:
a  Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich Missbrauch und Überschreitung des Ermessens;
b  unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts;
c  ...
2    Artikel 27 Absatz 3 und Artikel 68 Absatz 2 bleiben vorbehalten.
AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist.

6.
Dem Beschwerdeführer wurde mit Zwischenverfügung vom 14. Mai 2010 die unentgeltliche Prozessführung nach Art. 65 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 65 - 1 Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter befreit nach Einreichung der Beschwerde eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Verfahrenskosten, sofern ihr Begehren nicht aussichtslos erscheint.112
1    Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter befreit nach Einreichung der Beschwerde eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Verfahrenskosten, sofern ihr Begehren nicht aussichtslos erscheint.112
2    Wenn es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, bestellt die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter der Partei einen Anwalt.113
3    Die Haftung für Kosten und Honorar des Anwalts bestimmt sich nach Artikel 64 Absätze 2-4.
4    Gelangt die bedürftige Partei später zu hinreichenden Mitteln, so ist sie verpflichtet, Honorar und Kosten des Anwalts an die Körperschaft oder autonome Anstalt zu vergüten, die sie bezahlt hat.
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung von Honorar und Kosten.114 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005115 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010116.117
VwVG gewährt. Ihm sind demnach keine Kosten aufzuerlegen.

(Dispositiv nächste Seite)

Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit drauf einzutreten ist.

2.
Es werden keine Kosten auferlegt.

3.
Das BFM wird angewiesen, die Überstellung des Beschwerdeführers nach Italien im Sinne der Erwägungen mit psychiatrischer, fachlicher Begleitung sowie allfälliger Medikamentierung durchzuführen und die italienischen Behörden über die Minderjährigkeit des Beschwerdeführers und seine gesundheitliche/psychische Situation vorgehend rechtzeitig zu informieren.

4.
Dieses Urteil geht an die Rechtsvertretung des Beschwerdeführers, das BFM und die kantonale Behörde.

Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:

Christa Luterbacher Natasa Stankovic

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