Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal


Abteilung III
C-1610/2009
{T 0/2}

Urteil vom 25. August 2009

Besetzung
Richter Antonio Imoberdorf (Vorsitz), Richterin Elena Avenati-Carpani,
Richterin Marianne Teuscher,
Gerichtsschreiberin Susanne Stockmeyer.

Parteien
A._______,
Beschwerdeführer,

gegen

Bundesamt für Justiz BJ,
Fachbereich Sozialhilfe für Auslandschweizer/-innen, Bundesrain 20, 3003 Bern,
Vorinstanz.

Gegenstand
Auslandschweizerfürsorge.

Sachverhalt:

A.
Der Beschwerdeführer wurde am 7. April 1946 in D._______ (Griechenland) geboren. Er lebte in den Jahren 1955 bis 2004 in der Schweiz und kehrte dann in sein Ursprungsland zurück. Seit der Erlangung des Schweizer Bürgerrechts am 28. Februar 1989 ist er schweizerisch-griechischer Doppelbürger.

B.
Am 15. Juli 2007 gelangte der Beschwerdeführer mit einem Unterstützungsgesuch an die zuständige Schweizer Vertretung und bat um Hilfe bei der Rückzahlung eines Darlehens. Diese lehnte das Gesuch vorerst ab (vgl. Schreiben vom 18. Juli 2007). Nachdem sich der Beschwerdeführer direkt an die Vorinstanz gewandt hatte, informierte ihn die Schweizer Vertretung - auf Bitte der Vorinstanz - mit Schreiben vom 13. August 2007 über die Inanspruchnahme der Sozialhilfe gemäss dem Bundesgesetz vom 21. März 1973 über Fürsorgeleistungen an Auslandschweizer (ASFG, SR 852.1) und sandte ihm zur Festlegung einer allfälligen Unterstützung gleichzeitig mehrere Formulare zu. In der Folge retournierte der Beschwerdeführer die ausgefüllten Formulare, welche auf den 22. Oktober 2008 datiert wurden (Gesuch um Ausrichtung einer Unterstützung gemäss ASFG, Budgetplan inkl. Beilagen sowie die Formulare "Transportkosten", "Rechte und Pflichten" und das Formular für Doppelbürger/innen).

C.
Nach Übermittlung der Akten an die Vorinstanz forderte diese die Schweizer Vertretung - unter Erläuterung gewisser Positionen - auf, ein Budget gemäss den Richtlinien über Sozialhilfe für Auslandschweizerinnen und Auslandschweizer (Hrsg. Bundesamt für Justiz) zu erstellen (vgl. E-Mails vom 25. November 2008 und 29. Januar 2009). Nachdem die Schweizer Vertretung beim Beschwerdeführer weitere Abklärungen getätigt hatte, leistete sie mit E-Mail vom 29. Januar 2009 dieser Aufforderung folge und liess der Vorinstanz nebst diversen Schreiben ein den Richtlinien angepasstes Budget (datiert vom 25. November 2008) zukommen.

D.
Die Vorinstanz ergänzte - nachdem ein entsprechendes Arztzeugnis vorlag - das von der Schweizer Vertretung erstellte Budget auf der Ausgabenseite um die Kosten für eine Haushaltshilfe (EUR 150/Mt.). Mit Verfügung vom 20. Februar 2009 wurde das Gesuch des Beschwerdeführers abgewiesen. Gleichzeitig wurde ihm eine Kopie des Budgets zugestellt, welches als Grundlage für den negativen Entscheid diente. Die Vorinstanz macht als Begründung geltend, das von der Schweizerischen Botschaft erstellte Budget entspreche in gewissen Punkten noch immer nicht den geltenden Richtlinien der Sozialhilfe für Auslandschweizer/Innen. Die eingesetzten Beträge für "Verkehrsauslagen" und "Gebühren für Radio, TV, Telefon" müssten wesentlich gekürzt werden. Doch selbst wenn man von den ungekürzten Beträgen ausgehen sollte und die Kosten für eine monatliche Haushaltshilfe berücksichtige, würde dies einen Überschuss von EUR 30 pro Monat ergeben. Des Weiteren wurde auch eine einmalige Unterstützung bei der Hilfe um Rückzahlung eines Darlehens von EUR 8'000 abgelehnt, da Schulden nur ausnahmsweise - z.B. in Folge einer Hospitalisation - übernommen würden. In casu sei eine solche Ausnahme nicht gegeben.

E.
Gegen diese Verfügung erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 8. März 2009 Beschwerde und beantragt sinngemäss die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung und die Ausrichtung von Fürsorgeleistungen nach dem ASFG. Im Wesentlichen führt er aus, es sei ihm nicht bekannt, nach welchen Richtlinien die Schweizerische Vertretung das Budget berechnet habe und wie sie die Zahlen festgesetzt hätten. Er habe bei der Erstellung seines Budgets andere Zahlen eingesetzt, die einen Negativsaldo aufzeigen würden.

F.
In ihrer Vernehmlassung vom 20. Mai 2009 spricht sich die Vorinstanz für die Abweisung der Beschwerde aus.

G.
Einem Schreiben des Beschwerdeführers vom 21. Mai 2009 an die Schweizer Botschaft in Athen ist zu entnehmen, dass sich dieser zur Zeit im Strafvollzug befindet. Am 2. Mai 2009 soll er zu einer Gefängnisstrafe von 3½ Jahren verurteilt worden sein.

H.
Aufgrund einer Eingabe des Beschwerdeführers vom 18. Juni 2009, wurde ein neues Verfahren ([...]) eröffnet, welches Eingliederungsmassnahmen der IV zum Gegenstand hat.

I.
Mit Replik vom 1. Juli 2009 hält der Beschwerdeführer sinngemäss an seinem Antrag fest. Da er zudem weitergehende - das Verfahren [...] betreffende - Ausführungen tätigte, wurde eine Kopie der Replik an den dafür zuständigen Richter weitergeleitet.

J.
Auf den weiteren Akteninhalt wird, soweit rechtserheblich, in den Erwägungen eingegangen.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:

1.
1.1 Verfügungen des BJ gemäss Art. 14 Abs. 1 und 4 ASFG betreffend Fürsorgeleistungen an Auslandschweizerinnen und Auslandschweizer unterliegen der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht (Art. 31
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 31 Grundsatz - Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt Beschwerden gegen Verfügungen nach Artikel 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 196819 über das Verwaltungsverfahren (VwVG).
und Art. 33 Bst. d
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 33 Vorinstanzen - Die Beschwerde ist zulässig gegen Verfügungen:
a  des Bundesrates und der Organe der Bundesversammlung auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses des Bundespersonals einschliesslich der Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung;
b  des Bundesrates betreffend:
b1  die Amtsenthebung eines Mitgliedes des Bankrats, des Direktoriums oder eines Stellvertreters oder einer Stellvertreterin nach dem Nationalbankgesetz vom 3. Oktober 200325,
b10  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Schweizerischen Trassenvergabestelle oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Geschäftsführerin oder des Geschäftsführers durch den Verwaltungsrat nach dem Eisenbahngesetz vom 20. Dezember 195743;
b2  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitgliedes der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Finanzmarktaufsichtsgesetz vom 22. Juni 200726,
b3  die Sperrung von Vermögenswerten gestützt auf das Bundesgesetz vom 18. Dezember 201528 über die Sperrung und die Rückerstattung unrechtmässig erworbener Vermögenswerte ausländischer politisch exponierter Personen,
b4  das Verbot von Tätigkeiten nach dem NDG30,
b5bis  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Eidgenössischen Instituts für Metrologie nach dem Bundesgesetz vom 17. Juni 201133 über das Eidgenössische Institut für Metrologie,
b6  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Eidgenössischen Revisionsaufsichtsbehörde oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Revisionsaufsichtsgesetz vom 16. Dezember 200535,
b7  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Heilmittelinstituts nach dem Heilmittelgesetz vom 15. Dezember 200037,
b8  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Anstalt nach dem Ausgleichsfondsgesetz vom 16. Juni 201739,
b9  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Instituts für Rechtsvergleichung nach dem Bundesgesetz vom 28. September 201841 über das Schweizerische Institut für Rechtsvergleichung,
c  des Bundesstrafgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals;
cbis  des Bundespatentgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals;
cquater  des Bundesanwaltes oder der Bundesanwältin auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von ihm oder ihr gewählten Staatsanwälte und Staatsanwältinnen sowie des Personals der Bundesanwaltschaft;
cquinquies  der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses ihres Sekretariats;
cter  der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von der Vereinigten Bundesversammlung gewählten Mitglieder der Bundesanwaltschaft;
d  der Bundeskanzlei, der Departemente und der ihnen unterstellten oder administrativ zugeordneten Dienststellen der Bundesverwaltung;
e  der Anstalten und Betriebe des Bundes;
f  der eidgenössischen Kommissionen;
g  der Schiedsgerichte auf Grund öffentlich-rechtlicher Verträge des Bundes, seiner Anstalten und Betriebe;
h  der Instanzen oder Organisationen ausserhalb der Bundesverwaltung, die in Erfüllung ihnen übertragener öffentlich-rechtlicher Aufgaben des Bundes verfügen;
i  kantonaler Instanzen, soweit ein Bundesgesetz gegen ihre Verfügungen die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht vorsieht.
des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]).

1.2 Gemäss Art. 37
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 37 Grundsatz - Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG56, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt.
VGG richtet sich das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht nach dem Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021), soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt.

1.3 Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsbetroffener zur Beschwerde legitimiert (Art. 48 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 48 - 1 Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
1    Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
a  vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat;
b  durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist; und
c  ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat.
2    Zur Beschwerde berechtigt sind ferner Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt.
VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 49 ff
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 49 - Der Beschwerdeführer kann mit der Beschwerde rügen:
a  Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens;
b  unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes;
c  Unangemessenheit; die Rüge der Unangemessenheit ist unzulässig, wenn eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat.
. VwVG).

2.
Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes sowie, wenn nicht eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat, die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 49
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 49 - Der Beschwerdeführer kann mit der Beschwerde rügen:
a  Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens;
b  unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes;
c  Unangemessenheit; die Rüge der Unangemessenheit ist unzulässig, wenn eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat.
VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet im Beschwerdeverfahren das Bundesrecht von Amtes wegen an. Es ist gemäss Art. 62 Abs. 4
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 62 - 1 Die Beschwerdeinstanz kann die angefochtene Verfügung zugunsten einer Partei ändern.
1    Die Beschwerdeinstanz kann die angefochtene Verfügung zugunsten einer Partei ändern.
2    Zuungunsten einer Partei kann sie die angefochtene Verfügung ändern, soweit diese Bundesrecht verletzt oder auf einer unrichtigen oder unvollständigen Feststellung des Sachverhaltes beruht; wegen Unangemessenheit darf die angefochtene Verfügung nicht zuungunsten einer Partei geändert werden, ausser im Falle der Änderung zugunsten einer Gegenpartei.
3    Beabsichtigt die Beschwerdeinstanz, die angefochtene Verfügung zuungunsten einer Partei zu ändern, so bringt sie der Partei diese Absicht zur Kenntnis und räumt ihr Gelegenheit zur Gegenäusserung ein.
4    Die Begründung der Begehren bindet die Beschwerdeinstanz in keinem Falle.
VwVG an die Begründung der Begehren nicht gebunden und kann die Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder abweisen. Massgebend ist grundsätzlich die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt seines Entscheides (vgl. E. 1.2 des in BGE 129 ll 215 teilweise publizierten Urteils 2A.451/2002 vom 28. März 2003).

3.
Nach Art. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 62 - 1 Die Beschwerdeinstanz kann die angefochtene Verfügung zugunsten einer Partei ändern.
1    Die Beschwerdeinstanz kann die angefochtene Verfügung zugunsten einer Partei ändern.
2    Zuungunsten einer Partei kann sie die angefochtene Verfügung ändern, soweit diese Bundesrecht verletzt oder auf einer unrichtigen oder unvollständigen Feststellung des Sachverhaltes beruht; wegen Unangemessenheit darf die angefochtene Verfügung nicht zuungunsten einer Partei geändert werden, ausser im Falle der Änderung zugunsten einer Gegenpartei.
3    Beabsichtigt die Beschwerdeinstanz, die angefochtene Verfügung zuungunsten einer Partei zu ändern, so bringt sie der Partei diese Absicht zur Kenntnis und räumt ihr Gelegenheit zur Gegenäusserung ein.
4    Die Begründung der Begehren bindet die Beschwerdeinstanz in keinem Falle.
ASFG gewährt der Bund im Rahmen dieses Gesetzes Auslandschweizerinnen und Auslandschweizern, die sich in einer Notlage befinden, Fürsorgeleistungen. Entsprechend dem Grundsatz der Subsidiarität der öffentlichen Sozialhilfe wird solche Unterstützung nur an Personen ausgerichtet, die ihren Lebensunterhalt nicht hinreichend aus eigenen Kräften und Mitteln, Beiträgen von privater Seite oder Hilfeleistungen des Aufenthaltsstaates bestreiten können (Art. 5
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 62 - 1 Die Beschwerdeinstanz kann die angefochtene Verfügung zugunsten einer Partei ändern.
1    Die Beschwerdeinstanz kann die angefochtene Verfügung zugunsten einer Partei ändern.
2    Zuungunsten einer Partei kann sie die angefochtene Verfügung ändern, soweit diese Bundesrecht verletzt oder auf einer unrichtigen oder unvollständigen Feststellung des Sachverhaltes beruht; wegen Unangemessenheit darf die angefochtene Verfügung nicht zuungunsten einer Partei geändert werden, ausser im Falle der Änderung zugunsten einer Gegenpartei.
3    Beabsichtigt die Beschwerdeinstanz, die angefochtene Verfügung zuungunsten einer Partei zu ändern, so bringt sie der Partei diese Absicht zur Kenntnis und räumt ihr Gelegenheit zur Gegenäusserung ein.
4    Die Begründung der Begehren bindet die Beschwerdeinstanz in keinem Falle.
ASFG). In dringlichen Fällen kann die Schweizerische Vertretung die unumgängliche Überbrückungshilfe gewähren (Art. 14 Abs. 2
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 62 - 1 Die Beschwerdeinstanz kann die angefochtene Verfügung zugunsten einer Partei ändern.
1    Die Beschwerdeinstanz kann die angefochtene Verfügung zugunsten einer Partei ändern.
2    Zuungunsten einer Partei kann sie die angefochtene Verfügung ändern, soweit diese Bundesrecht verletzt oder auf einer unrichtigen oder unvollständigen Feststellung des Sachverhaltes beruht; wegen Unangemessenheit darf die angefochtene Verfügung nicht zuungunsten einer Partei geändert werden, ausser im Falle der Änderung zugunsten einer Gegenpartei.
3    Beabsichtigt die Beschwerdeinstanz, die angefochtene Verfügung zuungunsten einer Partei zu ändern, so bringt sie der Partei diese Absicht zur Kenntnis und räumt ihr Gelegenheit zur Gegenäusserung ein.
4    Die Begründung der Begehren bindet die Beschwerdeinstanz in keinem Falle.
ASFG).

4.
4.1 Den Akten lässt sich entnehmen, dass der am 7. April 1946 in Griechenland geborene Beschwerdeführer seit dem Jahr 1955 in der Schweiz lebte und durch den Erhalt des Schweizer Bürgerrechts am 28. Feburar 1989 zum schweizerisch-griechischen Doppelbürger wurde. Am 1. April 2004 kehrte er nach Griechenland zurück. Seit dem Jahr 1975 bezieht er eine Invaliden-Rente und bestreitet so auch seinen Lebensunterhalt. Nach seinen eigenen Angaben seien die Lebenshaltungskosten in Griechenland seit der Einführung des Euros gestiegen, weshalb er ein Darlehen habe aufnehmen müssen (vgl. Schreiben des Beschwerdeführers vom 15. Juli 2007). Dies habe ihn in finanzielle Schwierigkeiten gebracht. Infolgedessen beantragte er bei der Schweizer Vertretung in Athen eine einmalige Unterstützung bei der Rückzahlung eines Darlehens über EUR 8'000 sowie monatlich wiederkehrende Unterstützung; sein eingereichtes Monatsbudget vom 22. Oktober 2008 zeige einen Negativsaldo von EUR 2'421.20 auf. Die Vorinstanz wies alsdann die Schweizerische Vertretung darauf hin, dass die Höhe der Ausgabenpositionen "Verkehrsauslagen" und "Gebühren für Radio, TV, Telefon, Internet", nicht den geltenden Richtlinien entsprächen und Kosten für Zeitungsabonnemente mit der Position "Taschengeld" abgegolten würden. Ebenso erfolgte ein Hinweis darauf, dass für die Übernahme der Haushaltshilfekosten ein ärztliches Zeugnis vorliegen müsse und für die Schulden keine Unterstützung geleistet werden könne, da diese im Zusammenhang mit der früheren Verlobten entstanden seien. Nach Rücksprache mit dem Beschwerdeführer erstellte die Schweizerische Vertretung ein Budget (datiert vom 25. November 2008) und liess es der Vorinstanz zukommen. Diese ergänzte das Budget - nach Erhalt eines ärztlichen Zeugnisses - auf der Ausgabenseite um die Kosten für die Haushaltshilfe. Basierend auf dieser Grundlage lehnte sie es ab, einmalige wie auch periodische Unterstützungsleistungen an den Beschwerdeführer auszurichten.

4.2 Schweizerisch-ausländische Doppelbürger, deren ausländisches Bürgerrecht vorherrscht, werden nach Art. 6
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 62 - 1 Die Beschwerdeinstanz kann die angefochtene Verfügung zugunsten einer Partei ändern.
1    Die Beschwerdeinstanz kann die angefochtene Verfügung zugunsten einer Partei ändern.
2    Zuungunsten einer Partei kann sie die angefochtene Verfügung ändern, soweit diese Bundesrecht verletzt oder auf einer unrichtigen oder unvollständigen Feststellung des Sachverhaltes beruht; wegen Unangemessenheit darf die angefochtene Verfügung nicht zuungunsten einer Partei geändert werden, ausser im Falle der Änderung zugunsten einer Gegenpartei.
3    Beabsichtigt die Beschwerdeinstanz, die angefochtene Verfügung zuungunsten einer Partei zu ändern, so bringt sie der Partei diese Absicht zur Kenntnis und räumt ihr Gelegenheit zur Gegenäusserung ein.
4    Die Begründung der Begehren bindet die Beschwerdeinstanz in keinem Falle.
ASFG in der Regel nicht unterstützt. In casu kann jedoch mit der Vorinstanz davon ausgegangen werden, dass das vorherrschende Bürgerrecht des Beschwerdeführers, welcher fast 49 Jahre in der Schweiz und über 13 Jahre in Griechenland gelebt hat resp. lebt, zweifelsohne das schweizerische ist.

4.3 Gemäss Art. 8 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 62 - 1 Die Beschwerdeinstanz kann die angefochtene Verfügung zugunsten einer Partei ändern.
1    Die Beschwerdeinstanz kann die angefochtene Verfügung zugunsten einer Partei ändern.
2    Zuungunsten einer Partei kann sie die angefochtene Verfügung ändern, soweit diese Bundesrecht verletzt oder auf einer unrichtigen oder unvollständigen Feststellung des Sachverhaltes beruht; wegen Unangemessenheit darf die angefochtene Verfügung nicht zuungunsten einer Partei geändert werden, ausser im Falle der Änderung zugunsten einer Gegenpartei.
3    Beabsichtigt die Beschwerdeinstanz, die angefochtene Verfügung zuungunsten einer Partei zu ändern, so bringt sie der Partei diese Absicht zur Kenntnis und räumt ihr Gelegenheit zur Gegenäusserung ein.
4    Die Begründung der Begehren bindet die Beschwerdeinstanz in keinem Falle.
ASFG richten sich Art und Mass der Fürsorge nach den besonderen Verhältnissen des Aufenthaltsstaates, unter Berücksichtigung der notwendigen Lebensbedürfnisse eines sich dort aufhaltenden Schweizer Staatsangehörigen. Bei der Festsetzung der Unterstützung ist nicht allein auf die schweizerischen Verhältnisse abzustellen. Mitzuberücksichtigen sind vielmehr die Lebenskosten am Aufenthaltsort der bedürftigen Personen (vgl. Urteile des Bundesgerichts 2A.454/2006 vom 11. Oktober 2006 E. 2.1, 2A.24/2000 vom 20. März 2000 E. 2a und 2A.39/2A.198/1991 vom 30. April 1993 E. 3a). Mit Sozialhilfeleistungen nach dem ASFG sind nicht die wünschbaren, sondern lediglich die notwendigen Auslagen zu finanzieren. Das ASFG bezweckt, in Not geratenen Auslandschweizerinnen und Auslandschweizern eine einfache, angemessene Lebensführung zu ermöglichen (zum Ganzen vgl. die Botschaft des Bundesrates vom 6. September 1972 zum Entwurf eines Bundesgesetzes über Fürsorgeleistungen an Auslandschweizer, BBl 1972 ll 559/560). Um dem Gleichbehandlungsgebot Rechnung zu tragen, wird in jedem Unterstützungsfall ein Sozialhilfebudget erstellt. Bei der Berechnung der Budgets stützen sich die zuständigen Behörden auf die allgemeinen sozialhilferechtlichen Grundsätze (vgl. beispielsweise die Empfehlungen der Schweizerischen Konferenz für Sozialhilfe [SKOS] oder - wie in casu - auf die Richtlinien des BJ für die Bemessung der materiellen Hilfe gemäss Bundesgesetz vom 21. März 1973 über Fürsorgeleistungen an Auslandschweizer [seit dem 1. Mai 2008: Richtlinien der Sozialhilfe für Auslandschweizerinnen und Auslandschweizer]). Diese Richtlinien sind - wie es auch die Vorinstanz bereits ausführte - auf der Webseite der Vorinstanz öffentlich einsehbar (vgl. dazu die Richtlinien des Bundesamtes für Justiz zum ASFG [gültig ab 1. Mai 2008] unter: www.bj.admin.ch/bj/de/home/themen/migration/sas/auslandschweizer_in.html). Der Beschwerdeführer wurde denn auch darauf hingewiesen, dass das Budget nach Richtlinien erstellt werde (vgl. Schreiben der Schweizer Vertretung vom 25. November 2008). Sowohl die schweizerischen Vertretungen im Ausland als auch das Bundesamt sind befugt, unrichtig oder unvollständig ausgefüllte Unterstützungsgesuche im dargelegten Sinne zu korrigieren bzw. zu ergänzen (vgl. Art. 20
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 62 - 1 Die Beschwerdeinstanz kann die angefochtene Verfügung zugunsten einer Partei ändern.
1    Die Beschwerdeinstanz kann die angefochtene Verfügung zugunsten einer Partei ändern.
2    Zuungunsten einer Partei kann sie die angefochtene Verfügung ändern, soweit diese Bundesrecht verletzt oder auf einer unrichtigen oder unvollständigen Feststellung des Sachverhaltes beruht; wegen Unangemessenheit darf die angefochtene Verfügung nicht zuungunsten einer Partei geändert werden, ausser im Falle der Änderung zugunsten einer Gegenpartei.
3    Beabsichtigt die Beschwerdeinstanz, die angefochtene Verfügung zuungunsten einer Partei zu ändern, so bringt sie der Partei diese Absicht zur Kenntnis und räumt ihr Gelegenheit zur Gegenäusserung ein.
4    Die Begründung der Begehren bindet die Beschwerdeinstanz in keinem Falle.
und Art. 22
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 62 - 1 Die Beschwerdeinstanz kann die angefochtene Verfügung zugunsten einer Partei ändern.
1    Die Beschwerdeinstanz kann die angefochtene Verfügung zugunsten einer Partei ändern.
2    Zuungunsten einer Partei kann sie die angefochtene Verfügung ändern, soweit diese Bundesrecht verletzt oder auf einer unrichtigen oder unvollständigen Feststellung des Sachverhaltes beruht; wegen Unangemessenheit darf die angefochtene Verfügung nicht zuungunsten einer Partei geändert werden, ausser im Falle der Änderung zugunsten einer Gegenpartei.
3    Beabsichtigt die Beschwerdeinstanz, die angefochtene Verfügung zuungunsten einer Partei zu ändern, so bringt sie der Partei diese Absicht zur Kenntnis und räumt ihr Gelegenheit zur Gegenäusserung ein.
4    Die Begründung der Begehren bindet die Beschwerdeinstanz in keinem Falle.
der Verordnung vom 26. November 1973 über Fürsorgeleistungen an Auslandschweizer [ASFV, SR 852.11]). Vor diesem Hintergrund kann bei der Erstellung des Budgets durch die Schweizer Vertretung nicht von einer Manipulation der Beträge ausgegangen werden, wie es der Beschwerdeführer geltend macht. Sein am 22. Oktober 2008 erstelltes Budget wurde von der Schweizer Vertretung lediglich im Sinne der obgenannten Ausführungen
angepasst.
Vorliegend gilt es somit vorab zu prüfen, ob das der angefochtenen Verfügung zu Grunde liegende Budget vom 25. November 2008 korrekt erstellt wurde und ob sich daraus eine Notlage im Sinne von Art. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 62 - 1 Die Beschwerdeinstanz kann die angefochtene Verfügung zugunsten einer Partei ändern.
1    Die Beschwerdeinstanz kann die angefochtene Verfügung zugunsten einer Partei ändern.
2    Zuungunsten einer Partei kann sie die angefochtene Verfügung ändern, soweit diese Bundesrecht verletzt oder auf einer unrichtigen oder unvollständigen Feststellung des Sachverhaltes beruht; wegen Unangemessenheit darf die angefochtene Verfügung nicht zuungunsten einer Partei geändert werden, ausser im Falle der Änderung zugunsten einer Gegenpartei.
3    Beabsichtigt die Beschwerdeinstanz, die angefochtene Verfügung zuungunsten einer Partei zu ändern, so bringt sie der Partei diese Absicht zur Kenntnis und räumt ihr Gelegenheit zur Gegenäusserung ein.
4    Die Begründung der Begehren bindet die Beschwerdeinstanz in keinem Falle.
und 5
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 62 - 1 Die Beschwerdeinstanz kann die angefochtene Verfügung zugunsten einer Partei ändern.
1    Die Beschwerdeinstanz kann die angefochtene Verfügung zugunsten einer Partei ändern.
2    Zuungunsten einer Partei kann sie die angefochtene Verfügung ändern, soweit diese Bundesrecht verletzt oder auf einer unrichtigen oder unvollständigen Feststellung des Sachverhaltes beruht; wegen Unangemessenheit darf die angefochtene Verfügung nicht zuungunsten einer Partei geändert werden, ausser im Falle der Änderung zugunsten einer Gegenpartei.
3    Beabsichtigt die Beschwerdeinstanz, die angefochtene Verfügung zuungunsten einer Partei zu ändern, so bringt sie der Partei diese Absicht zur Kenntnis und räumt ihr Gelegenheit zur Gegenäusserung ein.
4    Die Begründung der Begehren bindet die Beschwerdeinstanz in keinem Falle.
ASFG ableiten lässt.

5.
5.1 Wie bereits dargelegt (vgl. vorne Ziff. 4.1) wurde das der Verfügung zugrunde liegende Budget aufgrund der damals geltenden Richtlinien von der Schweizerischen Vertretung erstellt und von der Vorinstanz ergänzt. Das Budget wurde dem Beschwerdeführer gleichzeitig mit Verfügung vom 20. Februar 2009 zugesandt. Dieser rügt jedoch, dass er die durch die Schweizer Vertretung vorgenommenen Änderungen nicht nachvollziehen könne; gewisse eingesetzte Zahlen würden nicht mehr den in seinem Budget eingesetzten Beträgen entsprechen. Es gilt deshalb die beanstandeten Positionen zu überprüfen.
5.1.1 Bezüglich Haushaltsgeld wendet der Beschwerdeführer ein, der von der Schweizer Vertretung dafür eingesetzte Betrag von EUR 290 sei ihm neu. Er selbst budgetierte für diesen Auslageposten EUR 450. Mit dem Haushaltsgeld sollen die alltäglichen Lebenshaltungskosten bestritten werden (Kosten für Nahrungsmittel, Getränke, Körperpflege, Coiffeur, Reinigung und Unterhalt von Kleidern und Wohnung, kleinere alltägliche Bedarfsartikel sowie Abfallgebühren). Wie bereits die Vorinstanz eingehend erläutert hat, wird dessen Höhe auf Vorschlag der Schweizer Vertretung von der Vorinstanz periodisch länder- oder regionenweise festgelegt (vgl. Ziff. 2.2.1 der Richtlinien). Da der Beschwerdeführer in einem Einpersonenhaushalt lebt, kann der volle Grundbetrag von EUR 290 eingesetzt werden. Dieser Betrag ist denn auch den wirtschaftlichen Verhältnissen in Griechenland angemessen und seine Budgetierung damit gerechtfertigt. Der Beschwerdeführer macht denn auch nicht geltend, der Betrag sei zu tief: Gemäss seinem Budget benötigt er für seinen Lebensunterhalt lediglich mehr Geld.

5.1.2 Das Taschengeld beträgt gemäss Ziff. 2.2.2 der Richtlinien bei Erwachsenen 10% des vollen Haushaltsgeldes für eine Person; in casu ergibt dies einen Betrag von EUR 29. Der Beschwerdeführer beanstandet diesbezüglich, es verblieben bei diesem Betrag lediglich EUR 1 pro Tag. Bedenkt man hingegen, dass bereits sämtliche Kosten für die alltägliche Lebenshaltung über das Haushaltsgeld abgedeckt sind und es sich beim Taschengeld um einen Betrag zur freien Verfügung handelt, über den keine Rechenschaft abgelegt werden muss, so erscheint dessen Höhe - auch in Betracht der wirtschaftlichen Verhältnisse in Griechenland - als angemessen.

5.1.3 Nicht vom Taschengeld finanziert werden müssen auch Auslagen im Zusammenhang mit Kleidern, Wäsche und Schuhe. Dafür wird dem Beschwerdeführer ebenfalls ein Betrag von EUR 29 gewährt. Gemäss Ziff. 2.2.3 der Richtlinien sollte der Betrag nicht mehr als 5-15% des vollen Haushaltsgeldes ausmachen. Vorliegend wurde ein Prozentsatz von 10% festgelegt, was nicht zu beanstanden ist.

5.1.4 Die Vorinstanz hat zudem sehr grosszügig EUR 100 für Gebühren für Radio, TV, Telefon und Internet eingesetzt, obwohl gemäss Ziff. 2.2.4 der Richtlinien diese 10% des vollen Haushaltsgeldes in der Regel nicht übersteigen dürfen.

5.1.5 Verkehrsauslagen werden lediglich übernommen, wenn das Verkehrsmittel für die Erwerbstätigkeit, Einkäufe, Arztbesuche oder - in bescheidenem Umfang - den Besuch enger Bezugspersonen in der Umgebung benützt wird. In Anbetracht der Angaben, die der Beschwerdeführer auf dem Formular "Transportkosten" tätigte, erscheint der von der Schweizer Vertretung festgelegte Betrag von EUR 100 gerechtfertigt, zumal die Schweizer Vertretung auch mit den örtlichen Begebenheiten und lokalen Besonderheiten betreffend öffentlicher Verkehrsmittel vertraut ist. Nicht nachvollziehbar erscheint jedoch die Höhe des vom Beschwerdeführer in seinem Budget eingesetzten Betrags von EUR 360, zumal er die hohen Taxikosten - ausser der pauschalen Aussage sie seien nicht teuer aber notwenig - nicht weiter erläutert.

5.1.6 Zu Recht nicht berücksichtigt wurden zudem die vom Beschwerdeführer in seinem Budget vom 22. Oktober 2008 ebenfalls geltend gemachten Mehrkosten für auswärtige Verpflegung: Der Betrag von EUR 240 ist weder ausgewiesen noch nimmt der Beschwerdeführer diesbezüglich Stellung. Es kann somit nicht von der Notwendigkeit der auswärtigen Verpflegung ausgegangen werden. Ansonsten sind Kosten für Nahrungsmittel und Getränke bereits im Haushaltsgeld mitberücksichtigt (vgl. Ziff. 2.2.1 der Richtlinien).

5.1.7 Weitere Kosten können übernommen werden, falls sie belegt sind und ihre Notwendigkeit ausgewiesen ist (Ziff. 2.3.9 der Richlinien). Die unter "Anderes" vom Beschwerdeführer vermerkten Positionen wie Taschengeld, Raucherwaren, Papeterie, Reisen, Anschaffungen, Geschenke etc. können hingegen nicht berücksichtigt werden, da sie weder notwendig noch belegt sind. Sämtliche diesbezügliche Ausgaben sind deshalb vom frei verfügbaren Betrag (Taschengeld) zu bestreiten.

5.2 Aufgrund dieser Ausführungen ist nicht davon auszugehen, die Vorinstanz habe das Budget nicht in rechtskonformer Weise erstellt oder sei von falschen Annahmen ausgegangen. Selbst unter Berücksichtigung von zusätzlichen Kosten für eine Haushaltshilfe von EUR 150 pro Monat würden die Ausgaben des Beschwerdeführers (Total EUR 1'186) seine Einnahmen (EUR 1'216) nicht übersteigen. Vielmehr verbleibt ihm ein Überschuss von EUR 30. Selbst unter Beachtung von allfälligen Wechselkursschwankungen würden die Einnahmen stets höher sein als die Ausgaben. Der Beschwerdeführer ist damit in der Lage, seine notwendigen Auslagen ohne Weiteres selbst zu finanzieren. Dem Antrag um periodische Unterstützungsleistungen gemäss ASFG kann daher nicht stattgegeben werden.

6.
Des Weiteren ist darauf hinzuweisen, dass insofern eine sich seit dem Gesuch veränderte Sachlage vorliegt, als der Beschwerdeführer unterdessen zu einer Gefängnisstrafe von 3 Jahren und 6 Monaten verurteilt worden ist. Vom 28. April bis Ende Mai 2009 hielt er sich aus diesem Grund im Gefängnis von Koridalos auf und wurde danach für unbestimmte Zeit in die psychiatrische Klinik der Strafanstalt überwiesen. Gemäss Ziff. 4.3 der Richtlinien werden jedoch für Personen, welche sich im Strafvollzug befinden, in der Regel keine Leistungen erbracht. Dies wohl in der Überlegung, dass die im Haushaltsbudget erwähnten Auslagen erst gar nicht anfallen. Eine Unterstützung für das Nötigste (Hafterstehungskosten) kann lediglich dann erbracht werden, wenn die Haftbedingungen derart schlecht sind, dass ein Häftling ohne Unterstützung Schaden nehmen könnte. Davon ist vorliegend jedoch nicht auszugehen. Weder geht dies aus den Akten hervor, noch macht der Beschwerdeführer selbst Ausführungen bezüglich der Haftbedingungen. Eine periodische Unterstützung muss deshalb auch aus diesem Grund abgelehnt werden.

7.
Der Beschwerdeführer ersucht zudem um eine einmalige Unterstützung bei der Rückzahlung von Schulden. So habe er ein Darlehen in der Höhe von EUR 8'000 aufgenommen (vgl. Gesuch des Beschwerdeführers vom 22. Oktober 2008 S. 4). Die Schulden seien im Zusammenhang mit dem Kauf von Möbeln, diverser Haushalts- und Elektronikgeräte sowie seinen vielen Hobbies getätigt worden. Auch sei er gegenüber seiner Verlobten sehr grosszügig gewesen und habe Reisen unternommen. Er gehe zudem gerne aus (vgl. Schreiben vom 19. Dezember 2008). Diesbezüglich gilt es jedoch zu beachten, dass Schulden gemäss Art. 23 Abs. 3
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 62 - 1 Die Beschwerdeinstanz kann die angefochtene Verfügung zugunsten einer Partei ändern.
1    Die Beschwerdeinstanz kann die angefochtene Verfügung zugunsten einer Partei ändern.
2    Zuungunsten einer Partei kann sie die angefochtene Verfügung ändern, soweit diese Bundesrecht verletzt oder auf einer unrichtigen oder unvollständigen Feststellung des Sachverhaltes beruht; wegen Unangemessenheit darf die angefochtene Verfügung nicht zuungunsten einer Partei geändert werden, ausser im Falle der Änderung zugunsten einer Gegenpartei.
3    Beabsichtigt die Beschwerdeinstanz, die angefochtene Verfügung zuungunsten einer Partei zu ändern, so bringt sie der Partei diese Absicht zur Kenntnis und räumt ihr Gelegenheit zur Gegenäusserung ein.
4    Die Begründung der Begehren bindet die Beschwerdeinstanz in keinem Falle.
ASFV in der Regel nicht übernommen werden. Auch die Richtlinien äussern sich dahingehend, dass Schulden (Darlehen, Spitalrechnungen etc.) beim Gesuch um Unterstützung nicht berücksichtigt werden können. Eine Ausnahme kommt lediglich bei Schulden in Frage, die im Zusammenhang mit notwendigen Kosten entstanden sind, wie z.B. Mietzinsausstände, nicht bezahlte Krankenversicherungsprämien oder Spitalrechnungen (vgl. zum Ganzen Felix Wolffers, Grundriss des Sozialhilferechts, 2. Auflage, Bern/Stuttgart/Wien 1999, S. 152). Gemäss diesen Ausführungen verweigerte die Vorinstanz die Hilfe bei der Rückzahlung des Darlehens - welches ausschliesslich zur Finanzierung des privaten Konsums des Beschwerdeführers aufgenommen wurde - im Sinne einer einmaligen Unterstützung zu Recht.

8.
Zusammenfassend ergibt sich, dass die Vorinstanz dem Beschwerdeführer die Ausrichtung von Fürsorgeleistungen nach dem ASFG zu Recht verweigert hat.

9.
Demnach gelangt das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt. Der rechtserhebliche Sachverhalt wurde richtig und vollständig festgestellt und die Vorinstanz hat auch ihr Ermessen pflichtgemäss ausgeübt (vgl. Art. 49
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 49 - Der Beschwerdeführer kann mit der Beschwerde rügen:
a  Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens;
b  unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes;
c  Unangemessenheit; die Rüge der Unangemessenheit ist unzulässig, wenn eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat.
VwVG). Die Beschwerde ist daher abzuweisen.

10.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens würde der Beschwerdeführer grundsätzlich kostenpflichtig. Angesichts der besonderen Umstände ist jedoch von der Auferlegung von Verfahrenskosten abzusehen (Art. 63 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 63 - 1 Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
1    Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
2    Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt; anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht.
3    Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat.
4    Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter erhebt vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Zu dessen Leistung ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden.102
4bis    Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt:
a  in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 100-5000 Franken;
b  in den übrigen Streitigkeiten 100-50 000 Franken.103
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühren im Einzelnen.104 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005105 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010106.107
VwVG i.V.m. Art. 6 Bst. b
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 6 Verzicht auf Verfahrenskosten - Die Verfahrenskosten können einer Partei, der keine unentgeltliche Rechtspflege im Sinne von Artikel 65 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 19684 über das Verwaltungsverfahren gewährt wird, ganz oder teilweise erlassen werden, wenn:
a  ein Rechtsmittel ohne erheblichen Aufwand für das Gericht durch Rückzug oder Vergleich erledigt wird;
b  andere Gründe in der Sache oder in der Person der Partei es als unverhältnismässig erscheinen lassen, sie ihr aufzuerlegen.
des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).

(Dispositiv nächste Seite)

Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

3.
Dieses Urteil geht an:
den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde)
die Vorinstanz (Akten Nr. [...] retour)
die Schweizerische Botschaft in Athen (in Kopie)

Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:

Antonio Imoberdorf Susanne Stockmeyer

Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf-fentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 82 Grundsatz - Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden:
a  gegen Entscheide in Angelegenheiten des öffentlichen Rechts;
b  gegen kantonale Erlasse;
c  betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie betreffend Volkswahlen und -abstimmungen.
., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (vgl. Art. 42
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
1    Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
2    In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 14 15
3    Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen.
4    Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201616 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement:
a  das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen;
b  die Art und Weise der Übermittlung;
c  die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.17
5    Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt.
6    Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden.
7    Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig.
BGG).
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