Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal


Abteilung V

E-1581/2018

Urteil vom 25. Februar 2020

Richterin Constance Leisinger (Vorsitz),

Besetzung Richterin Muriel Beck Kadima, Richter Markus König,

Gerichtsschreiberin Natassia Gili.

A._______, geboren am (...),

Afghanistan,

Parteien vertreten durch Ass. iur. Christian Hoffs,

HEKS Rechtsberatungsstelle für Asylsuchende SG/AI/AR,

Beschwerdeführer,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM),

Quellenweg 6, 3003 Bern,

Vorinstanz.

Asyl und Wegweisung;
Gegenstand
Verfügung des SEM vom 15. Februar 2018.

Sachverhalt:

A.
Der Beschwerdeführer, afghanischer Staatsangehöriger und ethnischer Paschtune mit letztem Wohnsitz in Kabul, verliess eigenen Angaben zufolge seinen Heimatstaat im September 2015 und reiste über den Iran und verschiedene europäische Länder am 20. Oktober 2015 in die Schweiz ein. Gleichentags ersuchte er im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) B._______ um Asyl. Er wurde am 23. Oktober 2015 summarisch zu seiner Person, dem Reiseweg und den Asylgründen befragt (BzP) und am 29. Januar 2018 eingehend zu seinen Asylvorbringen angehört.

Zur Begründung seines Asylgesuchs brachte er im Wesentlichen vor, in C._______, Distrikt D._______, Provinz E._______, geboren zu sein und in D._______ die Schule bis zur 10. Klasse besucht zu haben. Nebenbei habe er als (...) bei seinem Onkel gearbeitet und so den Beruf erlernt. Seit dem Jahr 2003 habe er je nach Auftragslage an verschiedenen Orten seines Heimatstaates als (...) gearbeitet, mehrheitlich im Raum Kabul. Seine Ehefrau und sein Sohn hätten hingegen in seinem Heimatdorf C._______ gelebt, wo sie bis heute wohnhaft seien. Er habe sein Heimatland verlassen, weil er als für ausländische Unternehmen tätiger (...) in den Fokus der Taliban geraten sei. Obwohl er in seinem Heimatdorf seine Tätigkeit immer verheimlicht habe, habe er in C._______ im August 2015 einen Drohbrief der Taliban erhalten, worin er dazu aufgefordert worden sei, seine Tätigkeit für die Amerikaner zu beenden. Er sei daraufhin - anders als gewöhnlich - nicht über das Wochenende nach C._______ zu seiner Familie zurückgekehrt, sondern in Kabul geblieben. Im Abstand von jeweils ungefähr einer Woche seien ihm am Wohnort der Familie in C._______ zwei weitere Drohbriefe der Taliban zugestellt worden, wobei er im Letzten beschuldigt worden sei, als Spion für die Amerikaner zu arbeiten. Auch sei in seinem Dorf eine Person, der ebenfalls die Zusammenarbeit mit einer ausländischen Organisation vorgeworfen worden sei, grausam ermordet worden. Er habe aufgrund dieser Situation beim (...) Konsulat in Kabul ein Visum beantragt, mit welchem er Ende September 2015 über F._______ aus Afghanistan ausgereist sei.

Zur Untermauerung seiner Vorbringen reichte er eine Tazkira, eine Arbeitsbestätigung und einen Ausweis seines letzten Arbeitgebers, Arbeitsbestätigungen früherer Arbeitgeber, drei Schreiben, bei welchen es sich um Drohbriefe der Taliban handeln soll, sowie ein Schuldiplom zu den Akten (alle im Original).

B.
Mit Verfügung vom 15. Februar 2018 - am Folgetag eröffnet - stellte die Vorinstanz fest, dass der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht erfülle, lehnte sein Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an.

C.
Gegen diese Verfügung erhob der Beschwerdeführer, handelnd durch den rubrizierten Rechtsvertreter, am 14. März 2018 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Er liess die Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheids und die Asylgewährung unter Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft beantragen. Eventualiter sei die Verfügung in den Dispositivpunkten 4 und 5 aufzuheben und er sei wegen Unzumutbarkeit beziehungsweise Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs vorläufig in der Schweiz aufzunehmen. Subeventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen.

In formeller Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege einschliesslich Verzichts auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sowie um Beiordnung seines Rechtsvertreters als amtlicher Rechtsbeistand.

D.
Mit Eingabe vom 22. März 2018 reichte der Beschwerdeführer verschiedene Ausdrucke von Fotos seines Heimatdorfes und seiner dort ansässigen Familie nach.

E.
Mit Zwischenverfügung vom 28. März 2018 hiess die Instruktionsrichterin das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung unter Verzicht auf Erhebung eines Kostenvorschusses gut und setzte antragsgemäss den mandatierten Rechtsvertreter als amtlichen Rechtsbeistand ein. Gleichzeitig wurde die Vorinstanz zur Einreichung einer Vernehmlassung eingeladen.

F.
Die Vernehmlassung vom 10. April 2018 wurde dem Beschwerdeführer am 11. April 2018 zur Kenntnis gebracht.

G.
Mit Eingabe vom 22. November 2018 reichte der Beschwerdeführer einen aktuellen Arbeitsvertrag, eine Arbeitsbewilligung sowie eine Lohnabrechnung zu den Akten, die belegen, dass er in der Schweiz erwerbstätig ist.

H.
Mit Eingabe vom 4. April 2019 reichte der Beschwerdeführer weitere Beweismittel ein, welche seine weiterhin lebensbedrohliche Lage in Afghanistan unterstreichen würden. Er verwies auf seine frühere Arbeitsstätte, welche am (...) 2019 laut dem eingereichten Online Bericht Ziel eines Anschlags mit mehreren Todesopfern geworden sei.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:

1.

1.1 Gemäss Art. 31
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 31 Grundsatz - Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt Beschwerden gegen Verfügungen nach Artikel 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 196822 über das Verwaltungsverfahren (VwVG).
VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 5 - 1 Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben:
1    Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben:
a  Begründung, Änderung oder Aufhebung von Rechten oder Pflichten;
b  Feststellung des Bestehens, Nichtbestehens oder Umfanges von Rechten oder Pflichten;
c  Abweisung von Begehren auf Begründung, Änderung, Aufhebung oder Feststellung von Rechten oder Pflichten oder Nichteintreten auf solche Begehren.
2    Als Verfügungen gelten auch Vollstreckungsverfügungen (Art. 41 Abs. 1 Bst. a und b), Zwischenverfügungen (Art. 45 und 46), Einspracheentscheide (Art. 30 Abs. 2 Bst. b und 74), Beschwerdeentscheide (Art. 61), Entscheide im Rahmen einer Revision (Art. 68) und die Erläuterung (Art. 69).25
3    Erklärungen von Behörden über Ablehnung oder Erhebung von Ansprüchen, die auf dem Klageweg zu verfolgen sind, gelten nicht als Verfügungen.
VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 33 Vorinstanzen - Die Beschwerde ist zulässig gegen Verfügungen:
VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 32 Ausnahmen - 1 Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 105
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 105 Beschwerde gegen Verfügungen des SEM - Gegen Verfügungen des SEM kann nach Massgabe des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005367 Beschwerde geführt werden.
AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 83 Ausnahmen - Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
a  Entscheide auf dem Gebiet der inneren oder äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt;
b  Entscheide über die ordentliche Einbürgerung;
c  Entscheide auf dem Gebiet des Ausländerrechts betreffend:
c1  die Einreise,
c2  Bewilligungen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt,
c3  die vorläufige Aufnahme,
c4  die Ausweisung gestützt auf Artikel 121 Absatz 2 der Bundesverfassung und die Wegweisung,
c5  Abweichungen von den Zulassungsvoraussetzungen,
c6  die Verlängerung der Grenzgängerbewilligung, den Kantonswechsel, den Stellenwechsel von Personen mit Grenzgängerbewilligung sowie die Erteilung von Reisepapieren an schriftenlose Ausländerinnen und Ausländer;
d  Entscheide auf dem Gebiet des Asyls, die:
d1  vom Bundesverwaltungsgericht getroffen worden sind, ausser sie betreffen Personen, gegen die ein Auslieferungsersuchen des Staates vorliegt, vor welchem sie Schutz suchen,
d2  von einer kantonalen Vorinstanz getroffen worden sind und eine Bewilligung betreffen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt;
e  Entscheide über die Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung von Behördenmitgliedern oder von Bundespersonal;
f  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Beschaffungen, wenn:
fbis  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Verfügungen nach Artikel 32i des Personenbeförderungsgesetzes vom 20. März 200964;
f1  sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt; vorbehalten bleiben Beschwerden gegen Beschaffungen des Bundesverwaltungsgerichts, des Bundesstrafgerichts, des Bundespatentgerichts, der Bundesanwaltschaft sowie der oberen kantonalen Gerichtsinstanzen, oder
f2  der geschätzte Wert des zu vergebenden Auftrags den massgebenden Schwellenwert nach Artikel 52 Absatz 1 in Verbindung mit Anhang 4 Ziffer 2 des Bundesgesetzes vom 21. Juni 201962 über das öffentliche Beschaffungswesen nicht erreicht;
g  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlich-rechtlichen Arbeitsverhältnisse, wenn sie eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit, nicht aber die Gleichstellung der Geschlechter betreffen;
h  Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Amtshilfe, mit Ausnahme der Amtshilfe in Steuersachen;
i  Entscheide auf dem Gebiet des Militär-, Zivil- und Zivilschutzdienstes;
j  Entscheide auf dem Gebiet der wirtschaftlichen Landesversorgung, die bei schweren Mangellagen getroffen worden sind;
k  Entscheide betreffend Subventionen, auf die kein Anspruch besteht;
l  Entscheide über die Zollveranlagung, wenn diese auf Grund der Tarifierung oder des Gewichts der Ware erfolgt;
m  Entscheide über die Stundung oder den Erlass von Abgaben; in Abweichung davon ist die Beschwerde zulässig gegen Entscheide über den Erlass der direkten Bundessteuer oder der kantonalen oder kommunalen Einkommens- und Gewinnsteuer, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder es sich aus anderen Gründen um einen besonders bedeutenden Fall handelt;
n  Entscheide auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend:
n1  das Erfordernis einer Freigabe oder der Änderung einer Bewilligung oder Verfügung,
n2  die Genehmigung eines Plans für Rückstellungen für die vor Ausserbetriebnahme einer Kernanlage anfallenden Entsorgungskosten,
n3  Freigaben;
o  Entscheide über die Typengenehmigung von Fahrzeugen auf dem Gebiet des Strassenverkehrs;
p  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts auf dem Gebiet des Fernmeldeverkehrs, des Radios und des Fernsehens sowie der Post betreffend:69
p1  Konzessionen, die Gegenstand einer öffentlichen Ausschreibung waren,
p2  Streitigkeiten nach Artikel 11a des Fernmeldegesetzes vom 30. April 199770,
p3  Streitigkeiten nach Artikel 8 des Postgesetzes vom 17. Dezember 201072;
q  Entscheide auf dem Gebiet der Transplantationsmedizin betreffend:
q1  die Aufnahme in die Warteliste,
q2  die Zuteilung von Organen;
r  Entscheide auf dem Gebiet der Krankenversicherung, die das Bundesverwaltungsgericht gestützt auf Artikel 3473 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 200574 (VGG) getroffen hat;
s  Entscheide auf dem Gebiet der Landwirtschaft betreffend:
s1  ...
s2  die Abgrenzung der Zonen im Rahmen des Produktionskatasters;
t  Entscheide über das Ergebnis von Prüfungen und anderen Fähigkeitsbewertungen, namentlich auf den Gebieten der Schule, der Weiterbildung und der Berufsausübung;
u  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Kaufangebote (Art. 125-141 des Finanzmarktinfrastrukturgesetzes vom 19. Juni 201577);
v  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Meinungsverschiedenheiten zwischen Behörden in der innerstaatlichen Amts- und Rechtshilfe;
w  Entscheide auf dem Gebiet des Elektrizitätsrechts betreffend die Plangenehmigung von Starkstromanlagen und Schwachstromanlagen und die Entscheide auf diesem Gebiet betreffend Enteignung der für den Bau oder Betrieb solcher Anlagen notwendigen Rechte, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt;
x  Entscheide betreffend die Gewährung von Solidaritätsbeiträgen nach dem Bundesgesetz vom 30. September 201681 über die Aufarbeitung der fürsorgerischen Zwangsmassnahmen und Fremdplatzierungen vor 1981, ausser wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt;
y  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts in Verständigungsverfahren zur Vermeidung einer den anwendbaren internationalen Abkommen im Steuerbereich nicht entsprechenden Besteuerung;
z  Entscheide betreffend die in Artikel 71c Absatz 1 Buchstabe b des Energiegesetzes vom 30. September 201684 genannten Baubewilligungen und notwendigerweise damit zusammenhängenden in der Kompetenz der Kantone liegenden Bewilligungen für Windenergieanlagen von nationalem Interesse, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt.
BGG).

1.2 Am 1. März 2019 ist eine Teilrevision des AsylG in Kraft getreten (AS 2016 3101); für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015).

1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 105 Beschwerde gegen Verfügungen des SEM - Gegen Verfügungen des SEM kann nach Massgabe des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005367 Beschwerde geführt werden.
und aArt. 108 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 108 Beschwerdefristen - 1 Im beschleunigten Verfahren ist die Beschwerde gegen einen Entscheid nach Artikel 31a Absatz 4 innerhalb von sieben Arbeitstagen, gegen Zwischenverfügungen innerhalb von fünf Tagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen.
AsylG; Art. 48 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 48 - 1 Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
1    Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
a  vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat;
b  durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist; und
c  ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat.
2    Zur Beschwerde berechtigt sind ferner Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt.
sowie Art. 52 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 52 - 1 Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat.
1    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat.
2    Genügt die Beschwerde diesen Anforderungen nicht oder lassen die Begehren des Beschwerdeführers oder deren Begründung die nötige Klarheit vermissen und stellt sich die Beschwerde nicht als offensichtlich unzulässig heraus, so räumt die Beschwerdeinstanz dem Beschwerdeführer eine kurze Nachfrist zur Verbesserung ein.
3    Sie verbindet diese Nachfrist mit der Androhung, nach unbenutztem Fristablauf auf Grund der Akten zu entscheiden oder, wenn Begehren, Begründung oder Unterschrift fehlen, auf die Beschwerde nicht einzutreten.
VwVG).

1.4 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 37 Grundsatz - Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG61, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt.
VGG und Art. 6
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 6 Verfahrensgrundsätze - Verfahren richten sich nach dem Verwaltungsverfahrensgesetz vom 20. Dezember 196810 (VwVG), dem Verwaltungsgerichtsgesetz vom 17. Juni 200511 und dem Bundesgerichtsgesetz vom 17. Juni 200512, soweit das vorliegende Gesetz nichts anderes bestimmt.
AsylG).

2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 106 Beschwerdegründe - 1 Mit der Beschwerde kann gerügt werden:
AsylG; im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 49 - Der Beschwerdeführer kann mit der Beschwerde rügen:
a  Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens;
b  unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes;
c  Unangemessenheit; die Rüge der Unangemessenheit ist unzulässig, wenn eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat.
VwVG (vgl. Art. 112
SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz
AIG Art. 112 - 1 Das Verfahren der Bundesbehörden richtet sich nach den allgemeinen Bestimmungen der Bundesrechtspflege.
AIG [SR 142.20]; BVGE 2014/26 E. 5).

3.

3.1 Zur Begründung des ablehnenden Asylentscheids führte die Vorinstanz im Wesentlichen aus, dass der Beschwerdeführer die vorgebrachten Fluchtgründe nicht habe glaubhaft machen können. Zunächst sei er vertiefenden Fragen hinsichtlich seiner Wohnsituation, der beruflichen und schulischen Tätigkeit und einem möglichen Beziehungsnetz in Kabul fortwährend ausgewichen. Seine Antworten seien von unlogischen Elementen durchsetzt gewesen. So sei die Aussage, sein Vater und seine Geschwister, die zeitweise in Kabul gelebt hätten, seien nach seiner Ausreise von Kabul wieder zurück nach C._______ gezogen, vor dem Hintergrund, dass sich seinen Angaben zufolge die Sicherheitslage in seinem Dorf ab diesem Zeitpunkt drastisch verschlechtert habe, befremdend. Aus seinem Verhaltensmuster sei zu schliessen, dass er die wahren Umstände hinsichtlich seiner Wohnsituation, seines Beziehungsnetzes sowie seiner Lebensgrundlage in Kabul zu verschleiern versucht habe. Mithin werde auch der angebliche Aufenthaltsort seiner Ehefrau und seines Kindes im heimatlichen Dorf C._______ in Frage gestellt. Es müsse davon ausgegangen werden, dass er in Kabul über ein tragfähiges Beziehungsnetz verfüge und sich sein Lebensmittelpunkt dort befinde.

Auch in Bezug auf seine Verfolgungssituation seien seine Ausführungen allgemeingültig, gehaltlos und widersprüchlich ausgefallen. Er habe nicht schlüssig begründen können, warum er sich in Kabul nicht mehr sicher gefühlt habe, obschon ihm die Drohbriefe der Taliban in seinem Heimatort C._______ zugestellt worden seien. Soweit er geltend mache, allgegenwärtig und gezielt in Kabul verfolgt zu werden, mute es befremdend an, dass er sich noch die Zeit genommen habe, ein Visum für F. _______ zu besorgen und erst drei Wochen nach Erhalt des letzten Drohbriefes auszureisen. Ebenso sei nicht stichhaltig, dass er keine weiteren Sicherheitsvorkehrungen getroffen habe. Schliesslich habe er den vorangehenden Aussagen widersprechend ausgeführt, nicht das Gefühl gehabt zu haben, in Kabul gesucht, sondern nur in C._______ verfolgt zu werden. Entgegen jeglicher Logik habe er des Weiteren vorgebracht, dass seine Ehefrau von der Verfolgung nicht betroffen sei, da in seiner Kultur den Frauen nichts angetan werde, und sein Vater und Bruder, mithin männliche Familienmitglieder, wieder in das heimatliche Dorf zurückgekehrt seien. In Bezug auf die als Beweismittel eingereichten Drohbriefe sei festzuhalten, dass diese insbesondere in ländlichen Gebieten weit verbreitet und generell leicht fälschbar seien und ihnen daher kein Beweiswert zukomme.

3.2 Der Beschwerdeführer hielt dem in der Beschwerde entgegen, dass er aufgrund der verkürzten BzP in dieser weder zu seiner Schul-/Ausbildung, noch zu seinem Beruf und zu seiner letzten ausgeübten Tätigkeit befragt worden sei. Aus dem Protokoll der Anhörung sei aufgrund des Befragungsstils bezüglich seiner Arbeitsstätten nicht ersichtlich, wo er wie lange tätig gewesen sei. Daher habe er unter Beilage entsprechender Beweismittel seine Arbeitgeber inklusive Zeit- und Ortsangaben in der Beschwerde nochmals aufgeführt. Insgesamt sei er seit 2003 als (...) tätig gewesen, jedoch nicht immer in Kabul. Vielmehr habe er sich jeweils dorthin begeben, wo es Arbeit gegeben habe. Die vorinstanzliche Behauptung, er habe sich während rund 12 Jahren mehrheitlich in Kabul aufgehalten, sei daher falsch. Die Vorinstanz habe es unterlassen, den Sachverhalt vollständig zu erstellen. Soweit das SEM die geltend gemachte Bedrohungslage in Zweifel ziehe, sei zu erwähnen, dass er zum Aufenthaltsort seiner Familie schlüssige und widerspruchsfreie Aussagen gemacht habe. Er sei wegen der Arbeit in Kabul Wochenaufenthalter gewesen und sei am Wochenende jeweils zu seiner Ehefrau und seinem Kind in sein Dorf zurückgekehrt. Zu diesem Zeitpunkt sei im Übrigen die Sicherheitslage in seinem Dorf stabiler gewesen als in Kabul. Die erwähnte Verschlechterung der Sicherheitslage im Dorf habe sich lediglich auf den Vorfall bezogen, bei welchem ein Mann in seinem Dorf der Spionage bezichtigt und umgebracht worden sei. Es könne mithin nicht pauschal davon gesprochen werden, dass die Sicherheitslage damals wie heute in Kabul sicherer sei als auf dem Land. Nachdem er ausgereist sei, sei sein Vater zurück in sein Heimatdorf gezogen, um sich im Sinne einer familiären Schutzverantwortung um seine Ehefrau und sein Kind zu kümmern. Die Schlussfolgerung der Vorinstanz, er wolle sein wahres Beziehungsnetz in Kabul verschleiern, sei zurückzuweisen. In Bezug auf die konkrete Bedrohungssituation, die von den Taliban ausgegangen sei, habe er im Übrigen detailliert geschildert, wann und auf welche Weise er die Drohbriefe erhalten habe. Er befürchte, dass ihn das gleiche Schicksal ereilen werde, wie besagten Mann seines Dorfes. Aufgrund seiner Arbeitstätigkeit und der gezielt gegen ihn gerichteten Drohbriefe habe er sich aber auch in Kabul nicht mehr sicher gefühlt. So habe er sich stets vor einem Bombenanschlag gefürchtet und seine Unterkunft nur noch selten verlassen. Er habe somit durchaus Sicherheitsvorkehrungen getroffen. Zudem habe er bewusst entschieden, legal aus Afghanistan auszureisen, da er das Risiko, bei einer illegalen Ausreise von den Taliban aufgegriffen zu werden, höher eingeschätzt habe, als zu Reisevorbereitungszwecken drei Wochen
länger in Kabul zu verbleiben. Die Drohbriefe seien ausserdem direkt an ihn gerichtet gewesen, weswegen weder sein Bruder noch sein Vater gefährdet seien. Er habe jedoch erst vor Kurzem erfahren, dass man sich nach seiner Ausreise bei seiner Familie nach ihm erkundigt habe. Sein Vater hätte ihm dies nicht früher mitgeteilt, da er ihn habe schützen wollen.

Schliesslich sei zu ergänzen, dass er durch seine berufliche Tätigkeit als (...) für verschiedene internationale Organisationen und Unternehmen, die auch für die internationalen Streitkräfte und die afghanischen Sicherheitskräfte Projekte durchgeführt hätten, einer konkreten Risikogruppe angehöre. Die für Personen der Risikogruppe mit erheblicher Wahrscheinlichkeit drohende Verfolgung durch die Taliban oder durch andere regimefeindliche Verbände sei asylrelevant im Sinne von Art. 3
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
AsylG, zumal davon auszugehen sei, dass in Afghanistan keine funktionierende und effiziente Schutzinfrastruktur zur Verfügung stehe.

Im Rahmen einer Beschwerdeergänzung reichte der Beschwerdeführer zudem einen Online-Bericht des RFE/RL's Radio Free Afghanistan zu einem Anschlag auf die Niederlassung der G._______ in H._______ vom (...) 2019 ein. Ausgeführt wurde, dass der Beschwerdeführer im Jahr 2015 in eben diesem Unternehmen als (...) beschäftigt gewesen sei. Beim Angriff auf diese Firma seien (...) Todesopfer und Verletzte zu beklagen gewesen. Zudem reichte er erneut seine Arbeitsbestätigung in Bezug auf dieses Unternehmen ein, welche er bereits mit der Beschwerdeschrift und im Rahmen des Asylverfahrens zu den Akten gereicht hatte.

4.

4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 2 Asyl - 1 Die Schweiz gewährt Flüchtlingen auf Gesuch hin Asyl; massgebend ist dieses Gesetz.
AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
AsylG).

4.2 Eine asylsuchende Person erfüllt die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
AsylG, wenn sie gezielte Nachteile von einer bestimmten Intensität aufgrund der in Art. 3 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
AsylG genannten Verfolgungsmotive erlitten hat oder wenn begründeter Anlass zur Annahme besteht, eine solche Verfolgung werde sich mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft verwirklichen, ohne dass ausreichender staatlicher Schutz erwartet werden könnte (vgl. BVGE 2007/31 E. 5.2 f. und 2008/4 E. 5.2, je m.w.H.). Eine bloss entfernte Möglichkeit künftiger Verfolgung genügt nicht; es müssen konkrete Indizien vorliegen, welche den Eintritt der erwarteten Nachteile als wahrscheinlich und dementsprechend die Furcht davor als realistisch und nachvollziehbar erscheinen lassen.

4.3 Ob begründete Furcht vor künftiger Verfolgung vorliegt, ist aufgrund einer objektivierten Betrachtungsweise zu beurteilen. Es müssen hinreichende Anhaltspunkte für eine konkrete Bedrohung vorhanden sein, die bei jedem Menschen in der gleichen Lage Furcht vor Verfolgung und damit den Entschluss zur Flucht hervorrufen würden. Die objektive Betrachtungsweise ist durch das vom Betroffenen bereits Erlebte und das Wissen um Konsequenzen in vergleichbaren Fällen zu ergänzen. Die erlittene Verfolgung und die begründete Furcht vor zukünftiger Verfolgung müssen zudem sachlich und zeitlich kausal für die Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat und grundsätzlich auch im Zeitpunkt des Asylentscheides noch aktuell sein.

4.4 Aufgrund der Subsidiarität des flüchtlingsrechtlichen Schutzes setzt die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft ausserdem voraus, dass die betroffene Person in ihrem Heimat- oder Herkunftsstaat keinen ausreichenden Schutz finden kann (vgl. BVGE 2011/51 E. 7.1 ff. m.w.H.). Ausgangspunkt für die Beurteilung der Flüchtlingseigenschaft ist die Frage nach der im Zeitpunkt der Ausreise vorhandenen Verfolgung oder begründeten Furcht vor einer solchen. Die Situation im Zeitpunkt des Asylentscheides ist jedoch im Rahmen der Prüfung der Aktualität der Verfolgungsfurcht ebenfalls wesentlich. Veränderungen der objektiven Situation im Heimatstaat zwischen Ausreise und Asylentscheid sind deshalb zugunsten und zulasten der asylsuchenden Person zu berücksichtigen (vgl. BVGE 2010/57 E. 2 m.w.H.).

4.5 Die Asylgründe sind sodann glaubhaft zu machen. Eine Glaubhaftmachung ist dann zu bejahen, wenn das Vorbringen genügend substanziiert, in sich schlüssig und plausibel ist. Es darf sich nicht in vagen Schilderungen erschöpfen, in wesentlichen Punkten nicht widersprüchlich sein, der inneren Logik entbehren oder den Tatsachen oder der allgemeinen Erfahrung zuwiderlaufen. Glaubhaft machen bedeutet ferner - im Gegensatz zum strikten Beweis - ein reduziertes Beweismass und lässt durchaus Raum für gewisse Einwände und Zweifel am Vorbringen der gesuchstellenden Person. Entscheidend ist, ob die Gründe, welche für die Richtigkeit der Sachverhaltsdarstellung sprechen, überwiegen oder nicht. Dabei ist auf eine objektivierte Sichtweise abzustellen (vgl. BVGE 2010/57 E. 2.2 m.w.H.).

5.

5.1 Nach Durchsicht der Verfahrensakten kommt das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss, dass der Beschwerdeführer seine Fluchtgründe glaubhaft machen konnte.

5.2 Der Beschwerdeführer macht geltend, von 2003 bis zu seiner Ausreise im September 2015 als (...) für mehrere Unternehmen gearbeitet zu haben, die Berührungspunkte mit der internationalen Gemeinschaft, US-amerikanischen Unternehmen und Truppen der afghanischen Regierung aufwiesen. Es ist in Übereinstimmung mit dem SEM nicht an der Tätigkeit des Beschwerdeführers als (...) an sich zu zweifeln. Bereits in der einlässlichen Anhörung machte der Beschwerdeführer detaillierte und nachvollziehbare Angaben zu seiner Erwerbstätigkeit, die er zum Teil mit entsprechenden Arbeitsbestätigungen belegen konnte. Aus den Schilderungen geht plausibel hervor, dass der Beschwerdeführer sich über mehrere Jahre hinweg - teils im Auftrag seines jeweiligen Arbeitgebers - dorthin begeben hat, wo es gerade Arbeit respektive Aufträge zu erfüllen gab (act. A16/26 F84). Seine Angaben hierzu waren bereits zum Zeitpunkt der Anhörung konkret und detailliert, wenn auch nicht chronologisch. Dies dürfte in der Tat auch der Art und Weise der geführten Anhörung geschuldet sein, die - so scheint es - ein Hauptaugenmerk darauf legte, die familiäre und wirtschaftliche Verflochtenheit des Beschwerdeführers in Kabul abzuklären.

Auf Beschwerdeebene wurden die verschiedenen Tätigkeiten des Beschwerdeführers nochmals detailliert und chronologisch aufgeschlüsselt wiedergegeben. Er macht geltend, er habe von 2003 bis 2007 für das I._______ gearbeitet, welches vom J._______ gegründet und unterstützt werde (Beschwerde S. 4; act. A16/26 F86). In den Jahren 2007 bis 2012 habe er auf Abruf - etwa einmal pro Monat - für das Unternehmen K._______ in L._______ gearbeitet, wobei dieses primär Aufträge für die amerikanische Armee ausgeführt habe (Beschwerde S. 5; act. A16/26 F85, F141). Ansonsten sei er in seinem Heimatdorf in der Landwirtschaft beschäftigt gewesen (Beschwerde, S. 5). Von 2012 bis 2015 sei er in der Werkstatt seines Bruders in H._______ tätig gewesen. Ab Mai 2015 habe er für das Unternehmen G._______ kurz (...) in Kabul gearbeitet (Beschwerde S. 5). Die Arbeitseinsätze für das I._______ sowie das Unternehmen G._______ sind durch entsprechende Arbeitsbestätigungen belegt und werden auch von der Vorinstanz nicht in Zweifel gezogen.

Insgesamt konnte der Beschwerdeführer seine Tätigkeit bis ins Jahr 2003 zurückreichend wiedergeben. Diese Ausführungen sind schlüssig und widerspruchsfrei und die wechselnden Arbeitsorte auch im Landeskontext plausibel. Sie sind teilweise durch entsprechende Arbeitszeugnisse und Fotos belegt. Das Befragungsprotokoll deckt sich mit der Auflistung der Erwerbstätigkeiten in der Beschwerdeschrift, weshalb keine Anhaltspunkte dafür bestehen, dass der Beschwerdeführer seiner Mitwirkungspflicht bei der Erstellung des Sachverhalts nicht nachgekommen ist, wie ihm dies von der Vorinstanz vorgehalten wird.

5.3 Ebenso konnte der Beschwerdeführer kongruent und nachvollziehbar beschreiben, wie sich die Situation seiner Familie während dieser Zeit dargestellt hat und zwischenzeitlich darstellt. Das Bundesverwaltungsgericht hat aufgrund der in sich schlüssigen und konzisen Schilderungen des Beschwerdeführers keine Zweifel daran, dass die Familie des Beschwerdeführers, namentlich seine Ehefrau und der gemeinsame Sohn, sich im Dorf C._______ aufgehalten haben und aufhalten, und er sich regelmässig dorthin begeben hat (act. A16/26, F45, F87). Nach seiner Ausreise soll sich sein Vater, der sich vorher mit den Schwestern nahe Kabul in M._______ aufgehalten habe, um den Schwestern dort den Schulbesuch zu ermöglichen, zurück ins Dorf C._______ begeben haben, dies im Sinne einer gewissen "Familienverantwortung" (act. A16/26 F22 f., F47 ff., F58). Die Ausführungen des Beschwerdeführers sind im Landeskontext als durchaus plausibel einzuschätzen (act. A16/26 F32, F118). In Abweichung von der Vorinstanz sind demnach für das Bundesverwaltungsgericht keine konkreten Anhaltspunkte ersichtlich, die darauf schliessen lassen, dass die Familie des Beschwerdeführers nicht im Dorf C._______, sondern in Kabul ansässig war. Die Schlussfolgerungen der Vorinstanz, es sei anzunehmen, dass der Lebensmittelpunkt des Beschwerdeführers sich in Kabul befunden habe und er durch ausweichende Antworten ein vermeintliches Beziehungsnetz in Kabul verschleiern wolle, finden in den Akten keine Stütze.

6.

6.1 Das Bundesverwaltungsgericht hat mit Urteil D-5800/2016 vom 13. Oktober 2017 (als Referenzurteil publiziert) eine Lagebeurteilung zu Afghanistan vorgenommen. Zusammenfassend ergibt sich eine deutliche Verschlechterung der Sicherheitslage seit dem letzten Länderurteil im Jahr 2011 (BVGE 2011/7) und dem Abzug der ISAF über alle Regionen hinweg. Seit dem Übergang der Kontrolle von den ISAF-Kampftruppen auf die Afghan National Security Forces (ANSF) hat der Konflikt mehr und mehr den Charakter eines Bürgerkrieges angenommen, wovon grosse Teile des Staatsgebiets direkt von Kampfhandlungen betroffen sind. Hinzu kommen terroristische Anschläge in den von den offenen Gefechten weitgehend ausgenommenen urbanen Zentren. Im Visier stehen vor allem die Grossstädte Kabul und Kandahar, aber auch kleinere Städte wie Jalalabad und Kunduz (vgl. dazu ausführlich E. 7.3 und E. 7.4). Diese Rechtsprechung hat nach wie vor Gültigkeit.

Es erscheint unklar, ob sich die afghanischen Sicherheitskräfte gegen die regierungsfeindlichen Gruppierungen werden behaupten können, zumal die Desertions- und Abgangsrate sehr hoch, der Ausbildungsstand der Rekruten schlecht ist und eine Infiltrierung durch regierungsfeindliche Gruppierungen stattfindet. Zudem gilt die Afghan Local Police (ALP) in der afghanischen Bevölkerung als korrupt und wird für gravierende Menschenrechtsverletzungen und Missbräuche verantwortlich gemacht. Hinzu kommt die Tatsache, dass Angehörige der ALP für die von ihnen begangenen Vergehen nicht zur Rechenschaft gezogen werden und teilweise unter der Kontrolle lokaler Machthaber stehen (vgl. zum Ganzen SFH, Afghanistan: Update, Die aktuelle Sicherheitslage, Bern, 30. September 2016, S. 6 ff; Bertelsmann Stiftung, BTI 2016 - Afghanistan Country Report, https://www.bti-project.org/fileadmin/files/BTI/Downloads/Reports/2016/pd
f/BTI_2016_Afghanistan.pdf >, abgerufen am 31. Januar 2019; vgl. auch Urteil des BVGer E-552/2017 vom 30. Januar 2018 mit weiteren Verweisen).

6.2 Bei der Beurteilung der Sicherheitslage lassen sich sodann Gruppen von Personen definieren, die aufgrund ihrer Exponiertheit einem erhöhten Verfolgungsrisiko ausgesetzt sind. Dazu gehören unter anderem Personen, welche der afghanischen Regierung oder der internationalen Gemeinschaft einschliesslich den internationalen Militärkräften nahestehen oder als Unterstützer derselben wahrgenommen werden sowie westlich orientierte oder der afghanischen Gesellschaftsordnung aus anderen Gründen nicht entsprechende Personen (vgl. dazu UNHCR Eligibility Guidelines for Assessing the International Needs of Asylum-Seekers from Afghanistan, 30. August 2018, A. Risk Profiles, S. 39 ff., sowie die beiden EASO Be-richte: "Country of Origin Information Report: Afghanistan: Individuals targeted by armed actors in the conflict" vom Dezember 2017; S. 34 f. und "Country Guidance: Afghanistan: Guidance note and common asylum ana-lysis", Juni 2018, S. 41-43). Gegenüber solchen Personen kommt es regelmässig zu Vorfällen, worunter namentlich Entführungen und Angriffe fallen, bei denen die Betroffenen verletzt oder gar getötet worden sind (EASO Bericht "Country Guidance: Afghanistan: Guidance note and common asylum analysis", Juni 2018, S. 44 f.).

7.

7.1 Der Beschwerdeführer hat glaubhaft gemacht, dass er in seiner langjährigen Tätigkeit als (...) auch für US-amerikanische und internationale Unternehmen gearbeitet hat oder zumindest Aufträge für solche Unternehmen ausgeführt hat. Aus diesen teils Jahre zurückliegenden und eher unregelmässigen beruflichen Berührungspunkten mit US-amerikanischen Unternehmen beziehungsweise der internationalen Gemeinschaft allein ergibt sich noch keine exponierte Stellung, aus welcher darauf geschlossen werden könnte, dass der Beschwerdeführer gezielt ins Visier von extremistischen Organisationen geraten wäre. Erst im Laufe seiner rund (...) Tätigkeit für das Unternehmen G._______ schien der Beschwerdeführer gemäss eigenen Angaben ein gewisses Mass an Aufmerksamkeit in seinem Heimatdorf auf sich gezogen zu haben. Die Drohbriefe der Taliban vom (...) 2015 datieren denn auch aus der Zeit in der der Beschwerdeführer als (...) für das Unternehmen G._______ tätig war. Nach Recherchen des Gerichts scheint es wahrscheinlich, dass dieses afghanische Unternehmen einen Bezug zur internationalen Gemeinschaft, zu den US-amerikanischen Truppen beziehungsweise der afghanischen Regierung aufweist (act. A16/26 F168). Es kann sodann nicht ausgeschlossen werden, dass der Arbeitgeber des Beschwerdeführers im Zeitpunkt der Arbeitstätigkeit des Beschwerdeführers bei dieser Firma Projekte im Auftrag der afghanischen Regierung sowie von US-amerikanischen Unternehmen oder Truppen ausführte (Projektbeschreibung auf der archivierten Version der Website des Unternehmens, die seit Mai 2019 offline zu sein scheint, (...), abgerufen am 30. Januar 2020). Zudem schildert der Beschwerdeführer unter anderem die logistischen Schwierigkeiten, mit denen sich das Unternehmen G._______ bei Reparaturarbeiten an einer Maschine auf einer amerikanischen Militärbasis konfrontiert sah (act. A16/26 F174ff.). Die Niederlassung der G._______ in H._______ wurde am (...) 2019 zudem Ziel eines terroristischen Anschlags und das Unternehmen hatte unter seinen Mitarbeitenden mehrere Todesopfer zu beklagen, woran deutlich wird, dass die Firma G._______ sich auf dem Radar terroristischer Gruppierungen in der Region befand, die sich an solchen Verstrickungen mit westlichen Unternehmen und Akteuren stören (New York Times, [...] abgerufen am 30. Januar 2020).

7.2 Der Beschwerdeführer schildert sodann die gegen ihn erhobenen Drohungen durch die Taliban glaubhaft (act. A16/26 F42, F125 ff., F133 ff.). Die als Beweismittel eingereichten Drohbriefe untermauern seine von Realkennzeichen geprägten und nicht übertrieben oder konstruiert wirkenden Schilderungen. So gibt er beispielsweise zu Protokoll, das Ganze nach Erhalt des ersten Briefes zunächst für einen Scherz gehalten zu haben (act. A16/26 F42). Er beschreibt sodann seine Angst davor, dass ihn das gleiche Schicksal ereile wie besagten anderen Dorfbewohner, welcher der Zusammenarbeit mit amerikanischen Unternehmen verdächtigt worden sei. In Anbetracht dessen Ermordung und dem gesteigerten Ernst der Lage gibt er schliesslich zu Bedenken, dass er sich an niemanden habe wenden können, um die entsprechenden Vorwürfe auszuräumen oder sich erklären zu können (act. A16/26 F135 f.). Die Authentizität der eingereichten Drohbriefe kann das Gericht nicht überprüfen. Gleichwohl kann nicht per se auf eine generelle Beweisunerheblichkeit dieser Briefe geschlossen werden, zumal Drohschreiben ein gängiges Bedrohungsmittel der Taliban sind. Die Würdigung dieser Beweismittel hat immer im Gesamtkontext zu erfolgen. Vorliegend konnte der Beschwerdeführer nach Ansicht des Gerichts nachvollziehbar und plausibel aufzeigen, dass er in den Augen der Taliban - ob zutreffend oder nicht - eines Arbeitsverhältnisses mit einem Unternehmen bezichtigt wurde, das der afghanischen Regierung und den in Afghanistan ansässigen US-Unternehmen nahesteht. Im Kontext seiner eigenen Erfahrungen als (...), der für seinen Arbeitgeber bereits Reparaturen an Maschinen auf US-amerikanischen Militärbasen ausgeführt hatte (act. A16/26 F176, F14), erscheint die Furcht vor Verfolgung im Nachgang an die Drohbriefe begründet, dies unter subjektiven aber auch objektiven Gesichtspunkten. So stellte sich insbesondere die vom Beschwerdeführer geschilderte Ermordung eines Dorfbewohners, der ebenfalls Drohbriefe erhalten hatte, als Schicksal dar, das ihm wohl ebenfalls zu drohen schien (act. A16/26 F136 f.). Auch die Umstände der Ausreise des Beschwerdeführers aus seinem Heimatstaat erachtet das Gericht - entgegen der vorinstanzlichen Ausführungen - als durchaus plausibel. Die legale Ausreise mit einem Visum und die Wartezeit in Kabul infolge Prüfung seines Visumsantrages können nicht als Indizien gewertet werden, welche die drohende Gefährdung schmälern würden. Vielmehr verleiht dieses Vorgehen der vom Beschwerdeführer geschilderten Angst, gefährdet zu sein, durchaus Nachdruck, machte der Beschwerdeführer doch in diesem Zusammenhang auch geltend, sich bewusst gegen eine illegale Ausreise entschieden zu haben, um das Risiko zu vermeiden, auf der langen Überfahrt
von extremistischen Gruppierungen angehalten zu werden (act. A16/26 F147). Während seiner Wartezeit in Kabul, während welcher er sich nicht sicher gefühlt habe (act. A16/26 F139, F44, F146, F209, F221), habe er sodann versucht, unnötige Risiken weitestgehend zu vermeiden (act. A16/26 F209, F219 f.).

7.3 Es ist insgesamt davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer zum Zeitpunkt seiner Ausreise ein Gefährdungsprofil aufwies und damit auch eine erhöhte Gefahr bestand, über die Bedrohung hinaus weiteren gegen ihn gerichteten gezielten Verfolgungshandlungen im Sinne von Art. 3
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
AsylG durch terroristische islamische Gruppierungen ausgesetzt zu sein.

7.4 Nachdem sich die Sicherheits- und Verfolgungslage in Afghanistan seit seiner Ausreise im Jahr 2015 keineswegs verbessert, sondern vielmehr über alle Regionen hinweg verschlechtert hat (vgl. Referenzurteil D-5800/2016 E. 7.6), ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer in seiner Heimatregion C._______ im Falle einer Rückkehr nach Afghanistan begründeterweise auch aktuell künftige Verfolgung vor Übergriffen seitens der Taliban oder anderer regierungsfeindlicher Gruppierungen zu befürchten hat (vgl. zur Regelvermutung, dass von erlittener, mit der Ausreise in Kausalzusammenhang stehender Vorverfolgung ohne Weiteres auf das Bestehen einer begründeten Furcht vor künftiger Verfolgung zu schliessen ist: BVGE 2009/51 E. 4.2.5 mit weiteren Verweisen). Es ist nicht davon auszugehen, dass die dortigen Sicherheitsbehörden über eine funktionierende und effiziente Schutzinfrastruktur verfügen (vgl. nachfolgend E. 7.5).

7.5 Die festgestellte Verfolgungsgefahr geht von Dritten und nicht von staatlichen Organen aus, weshalb zu prüfen bleibt, ob für den Beschwerdeführer eine innerstaatliche Flucht- beziehungsweise Schutzalternative besteht.

7.5.1 Gemäss Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts bedingt die Annahme einer innerstaatlichen Schutzalternative im Lichte der Schutztheorie, dass am Zufluchtsort eine funktionierende und effiziente Schutzinfrastruktur besteht und der Staat gewillt ist, der in einem anderen Landesteil von Verfolgung betroffenen Person am Zufluchtsort Schutz zu gewähren. Praxisgemäss sind an die Effektivität des Schutzes am Zufluchtsort hohe Anforderungen zu stellen. Namentlich genügt es nicht, dass der Verfolger am Zufluchtsort nicht präsent ist, sondern es muss auch die Möglichkeit ausgeschlossen werden können, dass er seinen Einfluss auf diesen Ort ausdehnen kann (vgl. BVGE 2013/5 E. 5.4.3, BVGE 2011/51 E. 8.5.1 und 8.6). Schliesslich muss es dem Betreffenden individuell zuzumuten sein, den am Zufluchtsort erhältlichen Schutz längerfristig in Anspruch nehmen zu können. Dabei sind die allgemeinen Verhältnisse am Zufluchtsort und die persönlichen Umstände der betroffenen Person zu beachten und es ist unter Berücksichtigung des länderspezifischen Kontextes im Rahmen einer individuellen Einzelfallprüfung zu beurteilen, ob ihr angesichts der sich konkret abzeichnenden Lebenssituation am Zufluchtsort realistischerweise zugemutet werden kann, sich dort niederzulassen und sich eine neue Existenz aufzubauen. Für die Frage der Zumutbarkeit kommt der Zumutbarkeitsbegriff gemäss Art. 83
SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz
AIG Art. 83 Anordnung der vorläufigen Aufnahme - 1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.258
AIG zur Anwendung (vgl. BVGE 2011/51 E. 8).

Vorliegend ist zu berücksichtigen, dass die Taliban und andere extremistische Organisationen landesweit aktiv sind. Die Taliban haben in den vergangenen Jahren eine Entwicklung hin zu einer gut organisierten Bewegung durchlaufen, wodurch sie in verschiedenen Provinzen an Einfluss, Macht und Stärke gewonnen haben. Sie verübten auch mehrere komplexe Angriffe in Kabul. Die afghanischen Sicherheitskräfte können die feindlich gesinnten Konfliktparteien kaum in genügender Weise zurückdrängen oder kontrollieren (vgl. Referenzurteil D-5800/2016, E. 7.3.1 und 7.3.2). Daraus folgt, dass die afghanischen Sicherheitskräfte - auch in Kabul - für Angehörige von Personengruppen mit einem Risikoprofil, zu welchen der Beschwerdeführer gehört - keine funktionierende und effiziente Schutzinfrastruktur zur Verfügung stellen können. Eine Schutzalternative im Sinne der Rechtsprechung besteht offensichtlich auch in anderen Teilen Afghanistans nicht, zumal die Taliban in allen Landesteilen ihre Aktivitäten entfalten und die Schutzinfrastruktur gegenüber derjenigen von Kabul auch in anderen grossen Städten nicht effizienter ist. Die Vorinstanz vermag in ihrer Verfügung nicht überzeugend zu begründen, dass der Beschwerdeführer in Kabul über eine sichere Alternative verfügen könnte. Der Beschwerdeführer gab mehrmals glaubhaft zu Protokoll, dass er sich auch in Kabul nicht länger sicher gefühlt habe (act. A16/26 F139, F44, F146, F209, F221). Dies überzeugt besonders vor dem Hintergrund, als die Tätigkeit, die ihm in den Drohbriefen vorgeworfen wurde, im Zusammenhang mit seinem Arbeitsalltag ausserhalb seines Dorfes (wie obenstehend erläutert also zumindest teilweise in Kabul stattfindend) stand. Gegenüber Bewohnern seines Heimatdorfes hat der Beschwerdeführer bereits seit Aufnahme seiner Tätigkeit in Kabul für andere Unternehmen (auch andere als das Unternehmen G._______) jeweils behauptet, Inhaber einer eigenen (...) in Kabul zu sein (act. A16/26 F183). Dies offenbart bereits eine gewisse Vorsicht des Beschwerdeführers hinsichtlich seiner beruflichen Tätigkeit und den möglichen Implikationen daraus (act. A16/26 F185). Insofern scheint es wahrscheinlich, dass der Absender der Drohbriefe Kenntnis von seiner Tätigkeit respektive seinem Aufenthalt in Kabul hatte. Bei dieser Sachlage erübrigt es sich, zu prüfen, ob dem Beschwerdeführer der Vorhalt einer Fluchtalternative überhaupt zumutbar wäre. Dennoch ist an dieser Stelle festzuhalten, dass den Akten keine Anhaltspunkte zu entnehmen sind, wonach der Beschwerdeführer über ein tragfähiges Beziehungsnetz in Kabul verfügen würde, da seine Familie im Dorf C._______ angesiedelt ist.

7.6 Nach dem Gesagten ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
AsylG erfüllt. Konkrete Hinweise auf das Vorliegen von Asylausschlussgründen gemäss Art. 53
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 53 Asylunwürdigkeit - Flüchtlingen wird kein Asyl gewährt, wenn:
AsylG gehen aus den Akten nicht hervor, weshalb dem Beschwerdeführer Asyl zu gewähren ist (Art. 49
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 49 Grundsatz - Asyl wird Personen gewährt, wenn sie die Flüchtlingseigenschaft besitzen und kein Asylausschlussgrund vorliegt.
AsylG).

8.
Aus den vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass die Beschwerde gutzuheissen, die angefochtene Verfügung aufzuheben und das SEM anzuweisen, dem Beschwerdeführer unter Anerkennung seiner Flüchtlingseigenschaft in der Schweiz Asyl zu gewähren.

9.

9.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben (Art. 63 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 63 - 1 Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
1    Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
2    Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt; anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht.
3    Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat.
4    Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter erhebt vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Zu dessen Leistung ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden.102
4bis    Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt:
a  in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 100-5000 Franken;
b  in den übrigen Streitigkeiten 100-50 000 Franken.103
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühren im Einzelnen.104 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005105 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010106.107
und 2
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 63 - 1 Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
1    Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
2    Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt; anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht.
3    Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat.
4    Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter erhebt vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Zu dessen Leistung ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden.102
4bis    Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt:
a  in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 100-5000 Franken;
b  in den übrigen Streitigkeiten 100-50 000 Franken.103
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühren im Einzelnen.104 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005105 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010106.107
VwVG).

9.2 Dem vertretenen Beschwerdeführer ist angesichts seines Obsiegens in Anwendung von Art. 64
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 64 - 1 Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen.
1    Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen.
2    Die Entschädigung wird in der Entscheidungsformel beziffert und der Körperschaft oder autonomen Anstalt auferlegt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, soweit sie nicht einer unterliegenden Gegenpartei auferlegt werden kann.
3    Einer unterliegenden Gegenpartei kann sie je nach deren Leistungsfähigkeit auferlegt werden, wenn sich die Partei mit selbständigen Begehren am Verfahren beteiligt hat.
4    Die Körperschaft oder autonome Anstalt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, haftet für die einer unterliegenden Gegenpartei auferlegte Entschädigung, soweit sich diese als uneinbringlich herausstellt.
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Entschädigung.108 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005109 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010110.111
VwVG und Art. 7 Abs. 1
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 7 Grundsatz - 1 Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten.
1    Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten.
2    Obsiegt die Partei nur teilweise, so ist die Parteientschädigung entsprechend zu kürzen.
3    Keinen Anspruch auf Parteientschädigung haben Bundesbehörden und, in der Regel, andere Behörden, die als Parteien auftreten.
4    Sind die Kosten verhältnismässig gering, so kann von einer Parteientschädigung abgesehen werden.
5    Artikel 6a ist sinngemäss anwendbar.7
des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) eine Entschädigung für die ihm notwendigerweise erwachsenen Parteikosten zuzusprechen. Die bei den Akten liegende Kostennote erscheint den Verfahrensumständen als angemessen. Die von der Vorinstanz auszurichtende Parteientschädigung ist demnach auf insgesamt Fr. 1370.- (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuerzuschlag im Sinn von Art. 9 Abs. 1 Bst. c
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 9 Kosten der Vertretung - 1 Die Kosten der Vertretung umfassen:
1    Die Kosten der Vertretung umfassen:
a  das Anwaltshonorar oder die Entschädigung für eine nichtanwaltliche berufsmässige Vertretung;
b  die Auslagen, namentlich die Kosten für das Kopieren von Schriftstücken, die Reise-, Verpflegungs- und Unterkunftskosten, die Porti und die Telefonspesen;
c  die Mehrwertsteuer für die Entschädigungen nach den Buchstaben a und b, soweit eine Steuerpflicht besteht und die Mehrwertsteuer nicht bereits berücksichtigt wurde.
2    Keine Entschädigung ist geschuldet, wenn der Vertreter oder die Vertreterin in einem Arbeitsverhältnis zur Partei steht.
VGKE) festzusetzen.

Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen.

2.
Die Verfügung vom 15. Februar 2018 wird aufgehoben. Das SEM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer unter Feststellung seiner Flüchtlingseigenschaft in der Schweiz Asyl zu gewähren.

3.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.

4.
Das SEM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von insgesamt Fr. 1370.- auszurichten.

5.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde.

Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:

Constance Leisinger Natassia Gili

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