Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal


Abteilung II

B-4528/2010

Urteil vom 25. Februar 2011

Richter Frank Seethaler (Vorsitz),

Besetzung Richter Hans Urech, Richterin Maria Amgwerd,

Gerichtsschreiberin Karin Behnke.

F.______ SA,
Parteien
Beschwerdeführerin,

Gegen

Amt für Wirtschaft und Arbeit des Kantons Zürich

Abteilung Qualifizierung für Stellen Suchende,

Walchestrasse 19, 8090 Zürich Amtsstellen Kt ZH,

Vorinstanz.

Gegenstand Nichterneuerung des Mandats.

Sachverhalt:

A.
Am 24./25. Januar 2006 schlossen die F._______ SA, (in der Folge: Beschwerdeführerin), und das Amt für Wirtschaft und Arbeit des Kantons Zürich (in der Folge: Vorinstanz) eine für die Dauer vom 1. Januar bis 31. Dezember 2006 befristete Leistungsvereinbarung betreffend die Durchführung von arbeitsmarktlichen Massnahmen gemäss dem Arbeitslosenversicherungsgesetz vom 25. Juni 1982 ab (AVIG, SR 837.0). Nachdem die Vorinstanz davon Kenntnis erhalten hatte, dass das für die entsprechenden Projekte ("S._______") vorgesehene Coaching-Pensum ohne Rücksprache per 1. Dezember 2006 von 200 auf 150 Stellenprozente reduziert worden war, teilte sie der Beschwerdeführerin am 28. November 2006 mit, dass die Leistungsvereinbarung für das Jahr 2007 nicht erneuert werde, da durch diesen Leistungsabbau eine nicht zu verantwortende Qualitätseinbusse der Projekte zu befürchten sei (act.4A, 6/13). Daran hielt die Vorinstanz in der Folge fest und lehnte es ab, die ihr am 30./31. Mai 2007 von der Beschwerdeführerin in Rechnung gestellten Kosten im Umfang von Fr. 24'678.10 zu begleichen. Daraufhin machte Letztere die genannte Forderung gegenüber der Vorinstanz am 23. Oktober 2007 im Rahmen einer Sühneverhandlung vor dem Friedensrichteramt der Stadt Zürich geltend (act. 4A, 6/2). Nachdem die Vorinstanz die sachliche Zuständigkeit des Friedensrichteramtes bestritten hatte, verlangte die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 24. Oktober 2007 eine Verfügung der Vorinstanz und erhöhte ihre Forderung dieser gegenüber um den entgangenen Gewinn und die seit Februar 2007 angefallenen Lohnkosten in Sachen "S._______" auf Fr. 60'049.70 (act. 4A, 6/1). Mit Verfügung vom 8. November 2007 wies die Vorinstanz den geltend gemachten Anspruch der Beschwerdeführerin vollumfänglich ab (act. 4A, 2). Auf den gegen diese Verfügung ergangenen Rekurs trat die Volkswirtschaftsdirektion des Kantons Zürich mangels sachlicher Zuständigkeit nicht ein und überwies die Sache an das Sozialversicherungsgericht Zürich, welches die Beschwerde mit Urteil vom 20. November 2009 vollumfänglich abwies (act. 4A). Das Bundesgericht hiess eine gegen dieses Urteil erhobene Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten der Beschwerdeführerin mit Urteil vom 8. Juni 2010 in dem Sinne gut, als es den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts Zürich vom 20. November 2009 mangels dessen Zuständigkeit aufhob und die Sache zur Beurteilung an das Bundesverwaltungsgericht überwies.

B.
Mit Zwischenverfügung vom 28. Juni 2010 wurde die Beschwerdeführerin aufgefordert, einen Kostenvorschuss von Fr. 2'000.- zu leisten. Mit einer weiteren Zwischenverfügung vom 15. Juli 2010 wurde das Staatssekretariat für Wirtschaft SECO (in der Folge: SECO) ersucht, als Fachbehörde Stellung zu nehmen. Mit Schreiben vom 22. Juli 2010 verzichtete das SECO unter Hinweis, dass die Beschaffung und der Vollzug von arbeitsmarktlichen Massnahmen in die alleinige Kompetenz der Kantone falle, auf eine Stellungnahme. Mit Zwischenverfügung vom 27. Juli 2010 wurde eine Kopie des Schreibens des SECO den Parteien zugestellt und die Parteien erhielten Gelegenheit, sich nochmals bis zum 23. August 2010 zu äussern.

C.
Beide Parteien verzichteten in der Folge auf eine Stellungnahme.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:

1.

1.1 Der Entscheid der Vorinstanz vom 8. November 2007 stellt formell eine Verfügung im Sinne von Art. 5
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 5 - 1 Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben:
1    Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben:
a  Begründung, Änderung oder Aufhebung von Rechten oder Pflichten;
b  Feststellung des Bestehens, Nichtbestehens oder Umfanges von Rechten oder Pflichten;
c  Abweisung von Begehren auf Begründung, Änderung, Aufhebung oder Feststellung von Rechten oder Pflichten oder Nichteintreten auf solche Begehren.
2    Als Verfügungen gelten auch Vollstreckungsverfügungen (Art. 41 Abs. 1 Bst. a und b), Zwischenverfügungen (Art. 45 und 46), Einspracheentscheide (Art. 30 Abs. 2 Bst. b und 74), Beschwerdeentscheide (Art. 61), Entscheide im Rahmen einer Revision (Art. 68) und die Erläuterung (Art. 69).25
3    Erklärungen von Behörden über Ablehnung oder Erhebung von Ansprüchen, die auf dem Klageweg zu verfolgen sind, gelten nicht als Verfügungen.
des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021) dar. Das Bundesverwaltungsgericht ist gemäss Art. 31
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 31 Grundsatz - Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt Beschwerden gegen Verfügungen nach Artikel 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 196819 über das Verwaltungsverfahren (VwVG).
des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG; SR 173.32) Beschwerdeinstanz gegen Verfügungen gemäss Art. 5
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 5 - 1 Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben:
1    Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben:
a  Begründung, Änderung oder Aufhebung von Rechten oder Pflichten;
b  Feststellung des Bestehens, Nichtbestehens oder Umfanges von Rechten oder Pflichten;
c  Abweisung von Begehren auf Begründung, Änderung, Aufhebung oder Feststellung von Rechten oder Pflichten oder Nichteintreten auf solche Begehren.
2    Als Verfügungen gelten auch Vollstreckungsverfügungen (Art. 41 Abs. 1 Bst. a und b), Zwischenverfügungen (Art. 45 und 46), Einspracheentscheide (Art. 30 Abs. 2 Bst. b und 74), Beschwerdeentscheide (Art. 61), Entscheide im Rahmen einer Revision (Art. 68) und die Erläuterung (Art. 69).25
3    Erklärungen von Behörden über Ablehnung oder Erhebung von Ansprüchen, die auf dem Klageweg zu verfolgen sind, gelten nicht als Verfügungen.
VwVG, die u.a. von der Bundeskanzlei, den Departementen und den ihnen unterstellten oder administrativ zugeordneten Dienststellen der Bundesverwaltung erlassen werden (vgl. Art. 33 Bst. d
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 33 Vorinstanzen - Die Beschwerde ist zulässig gegen Verfügungen:
a  des Bundesrates und der Organe der Bundesversammlung auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses des Bundespersonals einschliesslich der Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung;
b  des Bundesrates betreffend:
b1  die Amtsenthebung eines Mitgliedes des Bankrats, des Direktoriums oder eines Stellvertreters oder einer Stellvertreterin nach dem Nationalbankgesetz vom 3. Oktober 200325,
b10  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Schweizerischen Trassenvergabestelle oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Geschäftsführerin oder des Geschäftsführers durch den Verwaltungsrat nach dem Eisenbahngesetz vom 20. Dezember 195743;
b2  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitgliedes der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Finanzmarktaufsichtsgesetz vom 22. Juni 200726,
b3  die Sperrung von Vermögenswerten gestützt auf das Bundesgesetz vom 18. Dezember 201528 über die Sperrung und die Rückerstattung unrechtmässig erworbener Vermögenswerte ausländischer politisch exponierter Personen,
b4  das Verbot von Tätigkeiten nach dem NDG30,
b5bis  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Eidgenössischen Instituts für Metrologie nach dem Bundesgesetz vom 17. Juni 201133 über das Eidgenössische Institut für Metrologie,
b6  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Eidgenössischen Revisionsaufsichtsbehörde oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Revisionsaufsichtsgesetz vom 16. Dezember 200535,
b7  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Heilmittelinstituts nach dem Heilmittelgesetz vom 15. Dezember 200037,
b8  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Anstalt nach dem Ausgleichsfondsgesetz vom 16. Juni 201739,
b9  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Instituts für Rechtsvergleichung nach dem Bundesgesetz vom 28. September 201841 über das Schweizerische Institut für Rechtsvergleichung,
c  des Bundesstrafgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals;
cbis  des Bundespatentgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals;
cquater  des Bundesanwaltes oder der Bundesanwältin auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von ihm oder ihr gewählten Staatsanwälte und Staatsanwältinnen sowie des Personals der Bundesanwaltschaft;
cquinquies  der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses ihres Sekretariats;
cter  der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von der Vereinigten Bundesversammlung gewählten Mitglieder der Bundesanwaltschaft;
d  der Bundeskanzlei, der Departemente und der ihnen unterstellten oder administrativ zugeordneten Dienststellen der Bundesverwaltung;
e  der Anstalten und Betriebe des Bundes;
f  der eidgenössischen Kommissionen;
g  der Schiedsgerichte auf Grund öffentlich-rechtlicher Verträge des Bundes, seiner Anstalten und Betriebe;
h  der Instanzen oder Organisationen ausserhalb der Bundesverwaltung, die in Erfüllung ihnen übertragener öffentlich-rechtlicher Aufgaben des Bundes verfügen;
i  kantonaler Instanzen, soweit ein Bundesgesetz gegen ihre Verfügungen die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht vorsieht.
VGG). Darunter fällt auch die vorliegende, von der Vorinstanz erlassene Verfügung, welche - entsprechend ermächtigt - an Stelle der Ausgleichsstelle handelte (vgl. auch Art. 101
SR 837.0 Bundesgesetz vom 25. Juni 1982 über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (Arbeitslosenversicherungsgesetz, AVIG) - Arbeitslosenversicherungsgesetz
AVIG Art. 101 Besondere Beschwerdeinstanz - Gegen Entscheide und Beschwerdeentscheide des SECO sowie gegen Entscheide der Ausgleichsstelle kann in Abweichung von Artikel 58 Absatz 1 ATSG449 beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhoben werden.
AVIG). Nach Art. 1 Abs. 1
SR 837.0 Bundesgesetz vom 25. Juni 1982 über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (Arbeitslosenversicherungsgesetz, AVIG) - Arbeitslosenversicherungsgesetz
AVIG Art. 1 - 1 Die Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 20005 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) sind auf die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung anwendbar, soweit das vorliegende Gesetz nicht ausdrücklich eine Abweichung vom ATSG vorsieht.
1    Die Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 20005 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) sind auf die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung anwendbar, soweit das vorliegende Gesetz nicht ausdrücklich eine Abweichung vom ATSG vorsieht.
2    Artikel 21 ATSG ist nicht anwendbar. Artikel 24 Absatz 1 ATSG ist nicht anwendbar auf den Anspruch auf ausstehende Leistungen.6
3    Das ATSG ist, mit Ausnahme der Artikel 32 und 33, nicht anwendbar auf die Gewährung von Beiträgen für kollektive arbeitsmarktliche Massnahmen.7
AVIG finden die Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG, SR 830.1) auf die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung Anwendung, soweit das AVIG nicht ausdrücklich eine Abweichung vom ATSG vorsieht. Art. 101
SR 837.0 Bundesgesetz vom 25. Juni 1982 über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (Arbeitslosenversicherungsgesetz, AVIG) - Arbeitslosenversicherungsgesetz
AVIG Art. 101 Besondere Beschwerdeinstanz - Gegen Entscheide und Beschwerdeentscheide des SECO sowie gegen Entscheide der Ausgleichsstelle kann in Abweichung von Artikel 58 Absatz 1 ATSG449 beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhoben werden.
AVIG sieht vor, dass gegen Entscheide und Beschwerdeentscheide des BIGA bzw. SECO sowie gegen Entscheide der Ausgleichsstelle bzw. der entsprechend ermächtigten Behörde in Abweichung von Art. 58 Abs. 1
SR 830.1 Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG)
ATSG Art. 58 Zuständigkeit - 1 Zuständig ist das Versicherungsgericht desjenigen Kantons, in dem die versicherte Person oder der Beschwerde führende Dritte zur Zeit der Beschwerdeerhebung Wohnsitz hat.
1    Zuständig ist das Versicherungsgericht desjenigen Kantons, in dem die versicherte Person oder der Beschwerde führende Dritte zur Zeit der Beschwerdeerhebung Wohnsitz hat.
2    Befindet sich der Wohnsitz der versicherten Person oder des Beschwerde führenden Dritten im Ausland, so ist das Versicherungsgericht desjenigen Kantons zuständig, in dem sich ihr letzter schweizerischer Wohnsitz befand oder in dem ihr letzter schweizerischer Arbeitgeber Wohnsitz hat; lässt sich keiner dieser Orte ermitteln, so ist das Versicherungsgericht desjenigen Kantons zuständig, in dem das Durchführungsorgan seinen Sitz hat.
3    Die Behörde, die sich als unzuständig erachtet, überweist die Beschwerde ohne Verzug dem zuständigen Versicherungsgericht.
ATSG Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht erhoben werden kann. Ebenso hält der in dieser Sache am 8. Juni 2010 ergangene Entscheid des Bundesgerichts fest, dass der ATSG vorliegend nicht zur Anwendung gelangt (Entscheid 8C_1078/2009 E. 4.1 und 4.2). Das Bundesverwaltungsgericht ist somit grundsätzlich zur Behandlung der Streitsache zuständig, zumal eine Ausnahme im Sinne von Art. 32
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 32 Ausnahmen - 1 Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
1    Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
a  Verfügungen auf dem Gebiet der inneren und äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt;
b  Verfügungen betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie Volkswahlen und -abstimmungen;
c  Verfügungen über leistungsabhängige Lohnanteile des Bundespersonals, soweit sie nicht die Gleichstellung der Geschlechter betreffen;
d  ...
e  Verfügungen auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend:
e1  Rahmenbewilligungen von Kernanlagen,
e2  die Genehmigung des Entsorgungsprogramms,
e3  den Verschluss von geologischen Tiefenlagern,
e4  den Entsorgungsnachweis;
f  Verfügungen über die Erteilung oder Ausdehnung von Infrastrukturkonzessionen für Eisenbahnen;
g  Verfügungen der unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen;
h  Verfügungen über die Erteilung von Konzessionen für Spielbanken;
i  Verfügungen über die Erteilung, Änderung oder Erneuerung der Konzession für die Schweizerische Radio- und Fernsehgesellschaft (SRG);
j  Verfügungen über die Beitragsberechtigung einer Hochschule oder einer anderen Institution des Hochschulbereichs.
2    Die Beschwerde ist auch unzulässig gegen:
a  Verfügungen, die nach einem anderen Bundesgesetz durch Einsprache oder durch Beschwerde an eine Behörde im Sinne von Artikel 33 Buchstaben c-f anfechtbar sind;
b  Verfügungen, die nach einem anderen Bundesgesetz durch Beschwerde an eine kantonale Behörde anfechtbar sind.
VGG nicht vorliegt.

1.2 In seinen bisherigen Eingaben an die Vorinstanz, das Sozialversicherungsgericht Zürich und das Bundesgericht verlangte die anwaltlich nicht vertretene Beschwerdeführerin die Bezahlung eines bestimmten Geldbetrags, welcher ihr aus der Nichtfortführung einer befristeten Leistungsvereinbarung über kollektive arbeitsmarktliche Massnahmen zustehe (vgl. zu deren rechtlicher Qualifikation nachfolgende E. 2.1 und 2.2). Nach Praxis des Bundesverwaltungsgerichts sind jedenfalls Rückforderungen zu Unrecht erbrachter Leistungen aus solchen Vereinbarungen im Klageverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht geltend zu machen (vgl. BVGE 2009/49, insb. E. 10, mit weiteren Hinweisen). An dieser Praxis ist fest zu halten.

Indessen verhält es sich vorliegend so, dass die Beschwerdeführerin ihr Forderungsbegehren auf die nach ihrer Auffassung bestehende Rechtspflicht der Vorinstanz stützt, den befristeten Vertrag über die Befristung hinaus fortzusetzen bzw. einen neuen Vertrag mit ihr abzuschliessen. Insofern ist die Ausgangslage anders als im erwähnten BVGE 2009/49, wo es nicht um diese Frage ging, sondern um die Beurteilung von Ansprüchen aus einem verwaltungsrechtlichen Vertrag.

Das Bundesgericht, welches sich in seinem Entscheid einlässlich zu formellen Fragen und insbesondere zum Rechtsweg äusserte, beanstandete es denn auch nicht, dass die Vorinstanz verfügt und die Beschwerdeführerin hiergegen Rekurs bzw. Beschwerde erhoben hatte.

1.3 Gemäss Art. 48 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 48 - 1 Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
1    Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
a  vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat;
b  durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist; und
c  ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat.
2    Zur Beschwerde berechtigt sind ferner Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt.
VwVG ist zur Beschwerdeführung vor dem Bundesverwaltungsgericht legitimiert, wer vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat. Die Beschwerdeführerin war Partei des vorinstanzlichen Verfahrens. Als Adressatin der Verfügung ist sie durch diese berührt und hat an ihrer Aufhebung bzw. Änderung ein schutzwürdiges Interesse.

Da die Eingabe im Übrigen form- und fristgerecht (beim Sozialversicherungsgericht Zürich) eingereicht und der verlangte Kostenvorschuss von Fr. 2'000.- (beim Bundesverwaltungsgericht) rechtzeitig einbezahlt wurde, ist auf die Sache einzutreten.

2.

2.1 Beitragsgesuche für arbeitsmarktliche Massnahmen sind nach Art. 59c Abs. 1
SR 837.0 Bundesgesetz vom 25. Juni 1982 über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (Arbeitslosenversicherungsgesetz, AVIG) - Arbeitslosenversicherungsgesetz
AVIG Art. 59c Zuständigkeit und Verfahren - 1 Beitragsgesuche für arbeitsmarktliche Massnahmen sind begründet und rechtzeitig vor Beginn der zuständigen Amtsstelle einzureichen.
1    Beitragsgesuche für arbeitsmarktliche Massnahmen sind begründet und rechtzeitig vor Beginn der zuständigen Amtsstelle einzureichen.
2    Die zuständige Amtsstelle entscheidet über Beitragsgesuche für spezielle Massnahmen nach den Artikeln 65-71d und für individuelle Bildungsmassnahmen.
3    Sie leitet Beitragsgesuche für kollektive Bildungs- und für Beschäftigungsmassnahmen mit einer Stellungnahme an die Ausgleichsstelle weiter. Diese entscheidet über die Beitragsgewährung. Sie erstattet der Aufsichtskommission periodisch Bericht.
4    Wird eine arbeitsmarktliche Massnahme gesamtschweizerisch organisiert, so ist das Beitragsgesuch direkt der Ausgleichsstelle einzureichen.
5    Der Bundesrat kann die Ausgleichsstelle ermächtigen, die Entscheidkompetenz über Beitragsgesuche für kollektive Bildungs- und für Beschäftigungsmassnahmen bis zu einem von ihm bestimmten Höchstbetrag den zuständigen Amtsstellen zu übertragen. Er kann zu diesem Zweck Richtlinien für die Qualitätsprüfung bei den Bildungsmassnahmen aufstellen.
AVIG begründet und rechtzeitig vor Beginn der zuständigen Amtsstelle einzureichen, welche Beitragsgesuche für kollektive Bildungs- und Beschäftigungsprogramme mit einer Stellungnahme an die Ausgleichsstelle zum Entscheid weiter leitet (Art. 59c Abs. 3
SR 837.0 Bundesgesetz vom 25. Juni 1982 über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (Arbeitslosenversicherungsgesetz, AVIG) - Arbeitslosenversicherungsgesetz
AVIG Art. 59c Zuständigkeit und Verfahren - 1 Beitragsgesuche für arbeitsmarktliche Massnahmen sind begründet und rechtzeitig vor Beginn der zuständigen Amtsstelle einzureichen.
1    Beitragsgesuche für arbeitsmarktliche Massnahmen sind begründet und rechtzeitig vor Beginn der zuständigen Amtsstelle einzureichen.
2    Die zuständige Amtsstelle entscheidet über Beitragsgesuche für spezielle Massnahmen nach den Artikeln 65-71d und für individuelle Bildungsmassnahmen.
3    Sie leitet Beitragsgesuche für kollektive Bildungs- und für Beschäftigungsmassnahmen mit einer Stellungnahme an die Ausgleichsstelle weiter. Diese entscheidet über die Beitragsgewährung. Sie erstattet der Aufsichtskommission periodisch Bericht.
4    Wird eine arbeitsmarktliche Massnahme gesamtschweizerisch organisiert, so ist das Beitragsgesuch direkt der Ausgleichsstelle einzureichen.
5    Der Bundesrat kann die Ausgleichsstelle ermächtigen, die Entscheidkompetenz über Beitragsgesuche für kollektive Bildungs- und für Beschäftigungsmassnahmen bis zu einem von ihm bestimmten Höchstbetrag den zuständigen Amtsstellen zu übertragen. Er kann zu diesem Zweck Richtlinien für die Qualitätsprüfung bei den Bildungsmassnahmen aufstellen.
AVIG). Die Ausgleichsstelle kann die Entscheidkompetenz bei Beitragsgesuchen für kollektive arbeitsmarktliche Massnahmen, deren anrechenbare Projektkosten unter fünf Millionen Franken liegen, an die kantonale Amtsstelle übertragen (Art. 59c Abs. 5
SR 837.0 Bundesgesetz vom 25. Juni 1982 über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (Arbeitslosenversicherungsgesetz, AVIG) - Arbeitslosenversicherungsgesetz
AVIG Art. 59c Zuständigkeit und Verfahren - 1 Beitragsgesuche für arbeitsmarktliche Massnahmen sind begründet und rechtzeitig vor Beginn der zuständigen Amtsstelle einzureichen.
1    Beitragsgesuche für arbeitsmarktliche Massnahmen sind begründet und rechtzeitig vor Beginn der zuständigen Amtsstelle einzureichen.
2    Die zuständige Amtsstelle entscheidet über Beitragsgesuche für spezielle Massnahmen nach den Artikeln 65-71d und für individuelle Bildungsmassnahmen.
3    Sie leitet Beitragsgesuche für kollektive Bildungs- und für Beschäftigungsmassnahmen mit einer Stellungnahme an die Ausgleichsstelle weiter. Diese entscheidet über die Beitragsgewährung. Sie erstattet der Aufsichtskommission periodisch Bericht.
4    Wird eine arbeitsmarktliche Massnahme gesamtschweizerisch organisiert, so ist das Beitragsgesuch direkt der Ausgleichsstelle einzureichen.
5    Der Bundesrat kann die Ausgleichsstelle ermächtigen, die Entscheidkompetenz über Beitragsgesuche für kollektive Bildungs- und für Beschäftigungsmassnahmen bis zu einem von ihm bestimmten Höchstbetrag den zuständigen Amtsstellen zu übertragen. Er kann zu diesem Zweck Richtlinien für die Qualitätsprüfung bei den Bildungsmassnahmen aufstellen.
Satz 1 AVIG i.V.m. Art. 81e Abs. 4
SR 837.02 Verordnung vom 31. August 1983 über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (Arbeitslosenversicherungsverordnung, AVIV) - Arbeitslosenversicherungsverordnung
AVIV Art. 81e Zuständigkeit und Verfahren - (Art. 59c AVIG)
1    Unter Vorbehalt der Artikel 90a und 95b-95d muss die an einer arbeitsmarktlichen Massnahme teilnehmende Person das Gesuch um Zustimmung spätestens zehn Tage vor Beginn der Massnahme der zuständigen kantonalen Amtsstelle einreichen. Reicht sie das Gesuch ohne entschuldbaren Grund nach Beginn der Massnahme ein, so werden die Leistungen erst vom Zeitpunkt der Gesuchstellung an ausgerichtet.
2    Die kantonale Amtsstelle fasst die arbeitsmarktlichen Massnahmen in einem jährlichen Rahmenprojekt zusammen. Sie reicht dieses nach Rücksprache mit der zuständigen tripartiten Kommission spätestens acht Wochen vor Beginn des neuen Jahres der Ausgleichsstelle ein.
3    Träger von kollektiven arbeitsmarktlichen Massnahmen reichen ihr Beitragsgesuch mindestens vier Wochen vor Beginn der betreffenden Massnahme bei der kantonalen Amtsstelle ein. Diese übermittelt das Gesuch zusammen mit ihrer Stellungnahme der Ausgleichsstelle, es sei denn, ihr steht die Entscheidkompetenz gemäss Absatz 4 zu. Ein Beitragsgesuch für eine gesamtschweizerisch organisierte arbeitsmarktliche Massnahme muss innert der gleichen Frist direkt der Ausgleichsstelle vorgelegt werden.
4    Die Ausgleichsstelle kann die Entscheidkompetenz bei Beitragsgesuchen für kollektive arbeitsmarktliche Massnahmen, deren anrechenbare Projektkosten unter fünf Millionen Franken liegen, an die kantonale Amtsstelle übertragen.
5    Spätestens am Ende des dritten Quartals erstattet der Kanton der Ausgleichsstelle Bericht über die ergangenen Entscheide sowie über seine Praxis für das laufende Jahr. Auf gleiche Weise erstattet die Ausgleichsstelle gegenüber der Aufsichtskommission Bericht über die von ihr und von den kantonalen Amtsstellen getroffenen Entscheide.
der Arbeitslosenversicherungsverordnung vom 31. August 1983 [AVIV, SR 837.02]). Von dieser Möglichkeit hat die - durch das SECO geführte (Art. 83 Abs. 3
SR 837.0 Bundesgesetz vom 25. Juni 1982 über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (Arbeitslosenversicherungsgesetz, AVIG) - Arbeitslosenversicherungsgesetz
AVIG Art. 83 Ausgleichsstelle der Arbeitslosenversicherung - 1 Die Ausgleichsstelle:
1    Die Ausgleichsstelle:
a  verbucht die beim Ausgleichsfonds der Arbeitslosenversicherung eingegangenen Beiträge;
b  führt die Rechnung des Ausgleichsfonds;
c  prüft periodisch die Geschäftsführung der Kassen und der kantonalen Amtsstellen; die Prüfung der Kassen kann sie ganz oder teilweise den Kantonen oder Dritten übertragen;
cbis  prüft die Erfüllung der den Kassen und den kantonalen Amtsstellen übertragenen Aufgaben;
d  überprüft die Auszahlungen der Kassen oder überträgt die Revision ganz oder teilweise den Kantonen oder einer anderen Stelle;
e  erteilt den Kassenträgern und den kantonalen Amtsstellen Weisungen;
f  entscheidet über Ersatzansprüche des Bundes gegenüber dem Träger, dem Kanton, dem Arbeitgeber und der AHV-Ausgleichskasse (Art. 82, 85d, 88 und 89a);
g  weist den Kassen nach den Vorschriften dieses Gesetzes und der Verordnung die nötigen Mittel aus dem Ausgleichsfonds zu;
h  trifft Vorkehren zur Verhinderung ungerechtfertigter Bezüge und setzt dazu bei andauernder und erheblicher Arbeitslosigkeit ausserordentliche Inspektoren ein;
i  ...
k  trifft die Entscheide nach Artikel 59c Absatz 3 und richtet die Beiträge nach den Artikeln 62 und 64b aus;
l  überwacht die Entscheide der kantonalen Amtsstellen;
m  entscheidet über die Anrechenbarkeit von Verwaltungskosten der Kassen, der kantonalen Amtsstelle, der Regionalen Arbeitsvermittlungszentren und der Logistikstellen für arbeitsmarktliche Massnahmen;
n  sorgt für die Koordination mit den übrigen Sozialversicherungen;
nbis  sorgt zusammen mit den Kantonen für die Zusammenarbeit im Rahmen des EURES-Netzes (European Employment Services) nach Artikel 11 des Anhangs I zum Abkommen vom 21. Juni 1999301 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit (Freizügigkeitsabkommen);
o  ...
p  koordiniert die Durchführung von arbeitsmarktlichen Massnahmen und kann solche konzeptionell vorbereiten;
q  trifft Vorkehren zur Anwendung von Artikel 59a;
r  entscheidet in Abweichung von Artikel 35 ATSG306 Streitigkeiten über die örtliche Zuständigkeit der kantonalen Amtsstellen;
s  entscheidet Fälle nach Artikel 31 Absatz 1bis, die ihr von der kantonalen Amtsstelle unterbreitet werden.
1bis    Die Ausgleichsstelle betreibt zur Erfüllung der gesetzlichen Aufgaben sowie für statistische Zwecke Informationssysteme für folgende Dienste:
a  Auszahlung von Leistungen der Arbeitslosenversicherung;
b  öffentliche Arbeitsvermittlung (Art. 35 Abs. 1 Bst. a des Arbeitsvermittlungsgesetzes vom 6. Oktober 1989308 [AVG]);
c  Analyse von Arbeitsmarktdaten;
d  Betrieb der Zugangsplattform für elektronische Dienstleistungen für die in Artikel 96c Absatz 1quater genannten Personen;
e  Betrieb der Plattform der öffentlichen Arbeitsvermittlung (Art. 35 Abs. 1 Bst. b AVG).309
2    Die Ausgleichsstelle unterbreitet der Aufsichtskommission:
a  die Betriebs- und Vermögensrechnung des Ausgleichsfonds sowie den Jahresbericht zur Stellungnahme zuhanden des Bundesrates;
b  weitere periodische Rechnungsablagen;
c  periodische Berichte über Geschäftsführungsprüfungen und Revisionen der Auszahlungen bei den Kassen sowie über die Entscheide der kantonalen Amtsstellen im Bereich der arbeitsmarktlichen Massnahmen;
d  Gesuche um Beiträge zur Förderung der Arbeitsmarktforschung (Art. 73);
e  die Rechenschaftsberichte nach Artikel 59c Absatz 3;
f  Budget und Rechnung des Informatikzentrums.
3    Das SECO führt die Ausgleichsstelle.
AVIG) - Ausgleichsstelle Gebrauch gemacht und mit Weisung vom 19. Juni 2003 den zuständigen kantonalen Behörden die Befugnis erteilt, über Beitragsgesuche aller arbeitsmarktlichen Massnahmen unter fünf Millionen Franken mit Beginn ab 1. Juli 2003 zu entscheiden (act. 16). Laut Art. 81d Abs. 1
SR 837.02 Verordnung vom 31. August 1983 über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (Arbeitslosenversicherungsverordnung, AVIV) - Arbeitslosenversicherungsverordnung
AVIV Art. 81d - (Art. 59c AVIG)
1    Die zuständige Amtsstelle gewährt durch Verfügung oder Leistungsvereinbarung Beiträge an die Veranstalter von arbeitsmarktlichen Massnahmen. Sie kann die Gewährung der Beiträge mit Auflagen verbinden.
2    Die Verfügung oder die Leistungsvereinbarung nennt mindestens die gesetzlichen Grundlagen, die Art und den Betrag der Subvention, die Dauer und die Ziele der Massnahme, den Auftrag und die Zielgruppen.
3    Werden die Beiträge durch Leistungsvereinbarung gewährt, so sind darin zudem die zuständige Amtsstelle, der Veranstalter der Massnahme, die Rechte und Pflichten der Parteien, Zielwerte und Indikatoren, die Modalitäten der Kündigung oder Änderung der Leistungsvereinbarung sowie das Verfahren bei Streitigkeiten festzuhalten.
AVIV treffen die zuständige Amtsstelle und der Veranstalter der Massnahme vor Beginn der kollektiven arbeitsmarktlichen Massnahme eine Leistungsvereinbarung und unterzeichnen diese.
Die Leistungsvereinbarung nennt die Parteien und regelt insbesondere Art und Betrag der Subvention, die gesetzlichen Grundlagen, die Dauer und Ziele der Massnahme, den Auftrag, die Zielgruppen, die Rechte und Pflichten der Parteien, die Modalitäten der Kündigung oder Änderung der Vereinbarung (Abs. 2).

2.2 Bei den Leistungsvereinbarungen im Sinne von Art. 81d
SR 837.02 Verordnung vom 31. August 1983 über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (Arbeitslosenversicherungsverordnung, AVIV) - Arbeitslosenversicherungsverordnung
AVIV Art. 81d - (Art. 59c AVIG)
1    Die zuständige Amtsstelle gewährt durch Verfügung oder Leistungsvereinbarung Beiträge an die Veranstalter von arbeitsmarktlichen Massnahmen. Sie kann die Gewährung der Beiträge mit Auflagen verbinden.
2    Die Verfügung oder die Leistungsvereinbarung nennt mindestens die gesetzlichen Grundlagen, die Art und den Betrag der Subvention, die Dauer und die Ziele der Massnahme, den Auftrag und die Zielgruppen.
3    Werden die Beiträge durch Leistungsvereinbarung gewährt, so sind darin zudem die zuständige Amtsstelle, der Veranstalter der Massnahme, die Rechte und Pflichten der Parteien, Zielwerte und Indikatoren, die Modalitäten der Kündigung oder Änderung der Leistungsvereinbarung sowie das Verfahren bei Streitigkeiten festzuhalten.
AVIV handelt es sich um verwaltungsrechtliche Verträge; diese entstehen durch übereinstimmende Willenserklärungen der Parteien, wobei die Vorschriften des Obligationenrechts (OR) analog anwendbar sind (vgl. Ulrich Häfelin/Georg Müller/Felix Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 6. Aufl., Zürich 2010, Rz. 1102). Solche Verträge weisen einen nicht dispositiven Verfügungsteil und einen dispositiven Vertragsteil auf. Die Vorinstanz lehnte mit schriftlich bekundeter Willensäusserung bzw. mit Verfügung vom 8. November 2007 und mit Blick auf den dispositiven Vertragsteil eine Erneuerung bzw. Weiterführung dieses Vertrags (und die damit verbundene Ausrichtung von weiteren Beiträgen) ab. Streitgegenstand ist primär die Frage, ob die Vorinstanz einen neuen Leistungsvertrag hätte abschliessen bzw. den früheren Vertrag hätte weiterführen und gestützt hierauf weitere Beiträge hätte zusprechen müssen.

2.3 Aus der Leistungsvereinbarung vom 24./25. Januar 2006 sowie der bisher in dieser Sache ergangenen Korrespondenz erhellt, dass vorliegend kollektive arbeitsmarktliche Massnahmen im Sinne von Art. 1 Abs. 3
SR 837.0 Bundesgesetz vom 25. Juni 1982 über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (Arbeitslosenversicherungsgesetz, AVIG) - Arbeitslosenversicherungsgesetz
AVIG Art. 1 - 1 Die Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 20005 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) sind auf die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung anwendbar, soweit das vorliegende Gesetz nicht ausdrücklich eine Abweichung vom ATSG vorsieht.
1    Die Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 20005 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) sind auf die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung anwendbar, soweit das vorliegende Gesetz nicht ausdrücklich eine Abweichung vom ATSG vorsieht.
2    Artikel 21 ATSG ist nicht anwendbar. Artikel 24 Absatz 1 ATSG ist nicht anwendbar auf den Anspruch auf ausstehende Leistungen.6
3    Das ATSG ist, mit Ausnahme der Artikel 32 und 33, nicht anwendbar auf die Gewährung von Beiträgen für kollektive arbeitsmarktliche Massnahmen.7
AVIG und Art. 1
SR 837.02 Verordnung vom 31. August 1983 über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (Arbeitslosenversicherungsverordnung, AVIV) - Arbeitslosenversicherungsverordnung
AVIV Art. 1 Elektronischer Verkehr mit Behörden - (Art. 55 Abs. 1bis ATSG; Art. 1 AVIG)
1    In Anwendung von Artikel 55 Absatz 1bis ATSG gelten die Bestimmungen des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 19688 über den elektronischen Verkehr mit Behörden.
2    Der elektronische Verkehr erfolgt bis zum Einspracheentscheid über die Zugangsplattform für elektronische Dienstleistungen (Art. 83 Abs. 1bis Bst. d AVIG).
AVIV Gegenstand des Verfahrens sind. Aus dieser Vereinbarung erhofft sich die Beschwerdeführerin als potentielle Leistungserbringerin (bzw. als Institution, welcher die Durchführung solcher Massnahmen anvertraut ist) die Ausrichtung von (weiteren) Beträgen der Arbeitslosenversicherung.

3.

3.1 Die Beschwerdeführerin beantragt in der Hauptsache, die Vorinstanz sei zur Bezahlung des Forderungsbetrages von 35'049.70 Franken zu verpflichten. Im Eventualstandpunkt machte die Beschwerdeführerin einen Betrag von 60'049.70 geltend. Zur Begründung ihrer Anträge bringt die Beschwerdeführerin vor, die viermonatige Kündigungsfrist gemäss Leistungsvereinbarung sei nicht eingehalten worden. Es liege keine schwerwiegende Vertragsverletzung vor, welche die Vorinstanz dazu berechtigt hätte, den Vertrag fristlos zu kündigen. Das Argument der Qualitätseinbusse gehe aus folgenden Gründen fehl. Die Pensenreduktion von 200 auf 150 Stellenprozente wäre erst ab 1. Dezember 2006 wirksam geworden, weshalb der Kündigungsgrund der Qualitätseinbusse rein hypothetisch sei; Erfahrungen mit den reduzierten Pensen bestünden nicht. Oberstes Ziel der Beschwerdeführerin sei stets die gute Qualität der S._______-Projekte gewesen, welche sich auch unter den neuen Anstellungsbedingungen nicht geändert hätte. Ferner bestehe - entgegen den Andeutungen der Vorinstanz - kein Widerspruch in den protokollierten Aussagen der Beschwerdeführerin. Der Betreuungsaufwand sei aufgrund der komplexer werdenden Versichertensituationen tatsächlich gestiegen, aber natürlich proportional zum stetig sinkenden Versichertenvolumen. Die immer komplexer werdenden Profile erschwerten die Platzierung der Versicherten. Dies habe für die Beschwerdeführerin finanzielle Konsequenzen gehabt, weshalb sie die Vorinstanz um eine Erhöhung des Evaluationsbetrages ersucht habe. Die Vorinstanz habe es in der Folge unterlassen, diesbezüglich eine Lösung vorzuschlagen.

3.2 Die Vorinstanz bringt dagegen vor, die auf ein Jahr befristete Leistungsvereinbarung mit der Beschwerdeführerin sei von ihr nicht gekündigt, sondern lediglich nicht erneuert worden. Unter diesen Umständen erübrige sich die Prüfung, ob die Beschwerdeführerin durch die Pensenreduktion eine schwerwiegende Vertragsverletzung begangen habe und damit den Grund für eine Auflösung der Vereinbarung gesetzt habe. Die Leistungsvereinbarung sei klar befristet gewesen. Es habe in keiner Weise ein Anspruch darauf bestanden, dass die befristete Vereinbarung verlängert würde. Jede Partei, die einen befristeten Vertrag abschliesse, trage das Risiko, dass der Vertrag nach Ende der Befristung nicht verlängert werde. Der Beschwerdeführerin stünden keine weiteren Beiträge zu. Es komme hinzu, dass sich die Situation nach dem 14. September 2006 durch die nicht mit der Vorinstanz abgesprochene Pensenreduktion wesentlich verändert habe, so dass die Beschwerdeführerin aus allfälligen früheren Bezugnahmen von Mitarbeitenden der Vorinstanz auf eine eventuelle Vertragsverlängerung nichts zu ihren Gunsten ableiten könne.

Es liege demzufolge weder eine ordentliche noch eine ausserordentliche Kündigung vor. Auch könne von einem befristeten Vertrag mit stillschweigender Fortsetzungsklausel keine Rede sein. Der Vertrag sei nicht aus schwerwiegenden Gründen aufgelöst worden, sondern die Vorinstanz habe lediglich die Gründe für eine Nichterneuerung des Vertrages genannt, welche für sie ausschlaggebend gewesen seien, woraus ihr kein Nachteil erwachsen dürfe. Es gehe vorliegend auch nicht um Subventionen, auf welche ein Anspruch bestehe. Die Hinweise der Beschwerdeführerin auf eine verspätete Kündigung bzw. auf die Verletzung des Grundsatzes von Treu und Glauben seien daher bereits im Ansatz verfehlt (wird näher ausgeführt).

4.

4.1 Nach ihrer Ziffer 2 gilt die Leistungsvereinbarung vom 24./25. Januar 2006 zwischen der Beschwerdeführerin und der Vorinstanz (act. 4A, 6/16) vom 1. Januar 2006 bis 31. Dezember 2006. Ziffer 10 der Leistungsvereinbarung lautet wie folgt:

" Aus schwerwiegenden Gründen kann jede Partei die Vereinbarung unter Einhaltung einer viermonatigen Kündigungsfrist auf ein Monatsende kündigen. Seitens des AWA berechtigen insbesondere die Nichteinhaltung der definierten AMM- und Qualitätsvorgaben inkl. der vereinbarten Infrastruktur sowie grundlegende Änderungen der gesetzlichen Vorschriften und der Arbeitsmarktsituation zur Kündigung. Bei schwerwiegender Vertragsverletzung durch die andere Vertragspartei kann der Vertrag jederzeit fristlos gekündigt werden."

4.2 Ein befristeter Dauervertrag endet in der Regel ohne Kündigung (Ingeborg Schwenzer, Schweizerisches Obligationenrecht, Allgemeiner Teil, 5. Aufl., Bern 2009, Rz. 3.27, 26.27). Eine ordentliche Kündigung kann jedoch vertraglich vorgesehen sein. Eine solche ist indessen vorliegend nicht vorgesehen, sondern - wie dargelegt -, nur eine aus schwerwiegenden Gründen bzw. bei schwerwiegender Vertragsverletzung. Vielmehr verhält es sich so, dass die Vereinbarung befristet war und vom 1. Januar 2006 bis zum 31. Dezember 2006 galt. Die Vorinstanz teilte der Beschwerdeführerin am 28. November 2006 mit, dass sie das Vertragsverhältnis nicht verlängern bzw. nicht einen neuen Vertrag schliessen wolle. Folgt man dem Grundsatz, dass ein befristeter Dauervertrag ohne Kündigung endet, wenn nicht eine ordentliche Kündigung vertraglich vorgesehen ist, lief das hier interessierende Vertragsverhältnis daher am 31. Dezember 2006 aus.

Die Beschwerdeführerin macht freilich geltend, die Vorinstanz wäre gehalten gewesen, die in Ziff. 10, Satz 1, der Vereinbarung vorgesehene Kündigungsfrist von vier Monaten einzuhalten. Da die Kündigung und Erklärung vom 28. November 2006 verspätet erfolgt sei, habe das Vertragswerk auch im folgenden Jahr 2007 seine Wirkung entfaltet. Darüber hinaus hätten unmissverständliche Aussagen der zuständigen Mitarbeiter der Vorinstanz in ihr das berechtigte Vertrauen auf eine Weiterführung der Vereinbarung geweckt.

Es ist im Folgenden zu prüfen, wie es sich damit verhält.

5.
Die Beschwerdeführerin übersieht, dass die mit der Vorinstanz abgeschlossene Vereinbarung zeitlich befristet ist und keine Klausel enthält, wonach eine ordentliche Kündigung vorzunehmen wäre bzw. wonach das Vertragsverhältnis ohne Kündigung stillschweigend fortgesetzt wird. Damit endete es an dem in der Vereinbarung genannten Zeitpunkt, das heisst am 31. Dezember 2006.

Die Beschwerdeführerin übersieht weiter, dass in Ziffer 10 der Vereinbarung gerade keine ordentliche Kündigung umschrieben wird, sondern eine aus schwerwiegenden Gründen bzw. bei schwerwiegender Vertragsverletzung. Aus dieser Bestimmung lässt sich daher nicht eine Pflicht zur Fortführung des Vertrags über die vereinbarte Dauer hinaus ableiten. Zwar enthält Satz 1 von Ziffer 10 auch eine Fristbestimmung. Danach hat eine Kündigung aus schwerwiegenden Gründen, die indessen nicht gerade eine fristlose Kündigung zu rechtfertigen vermöchte, unter Einhaltung einer viermonatigen Kündigungsfrist auf Monatsende zu erfolgen. Es wäre lebensfremd anzunehmen, bei Vorliegen schwerwiegender Kündigungsgründe hätten die Parteien vereinbaren wollen, über das vereinbarte Vertragsverhältnis hinaus ihre Vereinbarung fortsetzen zu wollen. Vielmehr ist der Sinn dieser Bestimmung darin zu erblicken, dass bei Vorliegen gewichtiger Umstände, die zwar nicht sogleich eine fristlose Auflösung des Vertrags rechtfertigen, gleichwohl nicht bis zum ordentlichen Vertragsende zugewartet werden muss, sondern - im Sinne einer "Zwischenlösung" - der Vertrag unter Einhaltung einer viermonatigen (Kündigungs-)frist vor Vertragsende aufgelöst werden kann. Treten solche Gründe vergleichsweise kurz vor Vertragsende ein, muss das Vertragsverhältnis aber nicht über seine ordentliche Dauer hinaus fortgesetzt werden. So verhält es sich im vorliegenden Fall. Die Beschwerdeführerin vermag daher insofern mit ihrer gegenteiligen Auffassung nicht durchzudringen.

6.
Eine andere Frage ist, ob, nachdem bereits Verhandlungen über eine Fortsetzung der Vereinbarung geführt worden waren, die Erklärung der Vorinstanz vom 28. November 2006 in treuwidriger Weise erfolgte.

Als Fallgruppe des Rechtsmissbrauchs erfasst Art. 2 Abs. 2
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 2 - 1 Jedermann hat in der Ausübung seiner Rechte und in der Erfüllung seiner Pflichten nach Treu und Glauben zu handeln.
1    Jedermann hat in der Ausübung seiner Rechte und in der Erfüllung seiner Pflichten nach Treu und Glauben zu handeln.
2    Der offenbare Missbrauch eines Rechtes findet keinen Rechtsschutz.
ZGB auch das widersprüchliche Verhalten (venire contra factum proprium). Nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung gibt es allerdings keinen Grundsatz der Gebundenheit an das eigene Handeln. Setzt sich jemand zu seinem früheren Verhalten in Widerspruch, ist darin nur dann ein Verstoss gegen Treu und Glauben zu erblicken, wenn das frühere Verhalten ein schutzwürdiges Vertrauen begründet hat, welches durch die neuen Handlungen enttäuscht würde. Der Vertrauende muss aufgrund des geschaffenen Vertrauens Dispositionen getroffen haben, die sich nun als nachteilig erweisen (Urteil des Bundesgerichts vom 10. März 2008 8C 122/2008).

6.1 Aus den Parteivorbringen (act. 4A/2 S. 2, 3/1/4 S. 1, 3/1/8 S. 1) und dem entsprechenden Protokoll vom 14. September 2006 (act. 4A/3/1/10) geht hervor, dass Herr S._______ von der Vorinstanz der Beschwerdeführerin für 2007 eine neue, leicht überarbeitete Leistungsvereinbarung für ein, eventuell für zwei Jahre, in Aussicht gestellt hat.

Ausweislich der Akten reduzierte die Beschwerdeführerin ohne Rücksprache mit der Vorinstanz per 1. Dezember 2006 zwei Mitarbeitern, R._______ und B._______, das Pensum von je 100 % auf je 75 %, woraufhin die Vorinstanz der Beschwerdeführerin am 28. November 2006 mitteilte, dass dieser Leistungsabbau nicht dem Auftragsvolumen entspreche und unweigerlich zu einer Qualitätseinbusse der Projekte führen würde, aus welchem Grund die Leistungsvereinbarung für das Jahr 2007 nicht erneuert werde (act. 2 S. 1).

6.2Die fraglichen Äusserungen betreffend einer allfälligen Erneuerung der Leistungsvereinbarung erfolgten einerseits unbestrittenermassen vor dem Zeitpunkt, an dem die Vorinstanz von der Konzeptänderung der Beschwerdeführerin Kenntnis erhielt, so dass die Beschwerdeführerin allein aus diesem Grund nichts zu ihren Gunsten ableiten kann. Auch ist die Vorinstanz in ihrer Auffassung zu schützen, dass in der Absichtserklärung, allenfalls eine neue Leistungsvereinbarung abzuschliessen, nicht bereits eine bindende, dem Vertrauensschutz unterliegende Zusage der Vorinstanz zu erblicken wäre. Die Vertragsverhandlungen hatten ja erst begonnen und die Parteien waren frei, ihren Willen in die eine oder andere Richtung zu lenken. Unbestritten ist auch, dass die Beschwerdeführerin ohne Rücksprache das Ausbildungskonzept änderte, was nach aller Lebenserfahrung die Vertrauensbasis verschlechtern musste. Dabei ist unerheblich, ob die Konzeptänderung im Endeffekt die von der Vorinstanz befürchteten Auswirkungen zeitigen würde. Massgebend ist, dass unter den gesamten Umständen nicht gesagt werden kann, die Vorinstanz habe mit ihrer Erklärung vom 28. November 2006 eine berechtigte Vertrauensposition der Beschwerdeführerin verletzt. Auch in dieser Hinsicht kann ihr nicht gefolgt werden, so dass sich ihr Forderungsbegehren insgesamt als unbegründet erweist und abzuweisen ist.

7.
Bei diesem Verfahrensausgang sind die Verfahrenskosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 63 - 1 Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
1    Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
2    Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt; anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht.
3    Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat.
4    Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter erhebt vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Zu dessen Leistung ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden.102
4bis    Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt:
a  in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 100-5000 Franken;
b  in den übrigen Streitigkeiten 100-50 000 Franken.103
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühren im Einzelnen.104 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005105 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010106.107
VwVG). Sie werden auf Fr. 1'000.- festgesetzt und mit dem von ihr geleisteten Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 2'000.- verrechnet. Der Restbetrag von Fr. 1'000.- wird der Beschwerdeführerin zurückerstattet. Es wird keine Parteientschädigung ausgerichtet (Art. 64 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 64 - 1 Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen.
1    Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen.
2    Die Entschädigung wird in der Entscheidungsformel beziffert und der Körperschaft oder autonomen Anstalt auferlegt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, soweit sie nicht einer unterliegenden Gegenpartei auferlegt werden kann.
3    Einer unterliegenden Gegenpartei kann sie je nach deren Leistungsfähigkeit auferlegt werden, wenn sich die Partei mit selbständigen Begehren am Verfahren beteiligt hat.
4    Die Körperschaft oder autonome Anstalt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, haftet für die einer unterliegenden Gegenpartei auferlegte Entschädigung, soweit sich diese als uneinbringlich herausstellt.
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Entschädigung.108 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005109 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010110.111
VwVG).

8.
Nach Art. 86 Abs. 1 Bst. a
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 86 Vorinstanzen im Allgemeinen - 1 Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide:
1    Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide:
a  des Bundesverwaltungsgerichts;
b  des Bundesstrafgerichts;
c  der unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen;
d  letzter kantonaler Instanzen, sofern nicht die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht zulässig ist.
2    Die Kantone setzen als unmittelbare Vorinstanzen des Bundesgerichts obere Gerichte ein, soweit nicht nach einem anderen Bundesgesetz Entscheide anderer richterlicher Behörden der Beschwerde an das Bundesgericht unterliegen.
3    Für Entscheide mit vorwiegend politischem Charakter können die Kantone anstelle eines Gerichts eine andere Behörde als unmittelbare Vorinstanz des Bundesgerichts einsetzen.
des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) kann gegen Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten vor dem Bundesgericht geführt werden. Da vorliegend auch eine Ermessenssubvention im Streit liegt, ist fraglich, ob ein Weiterzug ans Bundesgericht möglich ist. Über diese Frage wird das Bundesgericht gegebenenfalls selbst entscheiden. Aus diesen Gründen ist dem nachfolgenden Entscheiddispositiv eine offen formulierte Rechtsmittelbelehrung beizufügen.

Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1.
Das Forderungsbegehren der Beschwerdeführerin wird abgewiesen.

2.
Es wird keine Parteientschädigung ausgerichtet.

3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 1'000.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Sie werden mit dem geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 2'000.- verrechnet. Der Restbetrag von Fr. 1'000.- wird der Beschwerdeführerin nach Eintritt der Rechtskraft zurückerstattet.

Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.

4.
Dieses Urteil geht an:

- die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde; Beilage: Rückerstattungs-formular)

- die Vorinstanz (Gerichtsurkunde)

- das SECO (Gerichtsurkunde)

Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:

Frank Seethaler Karin Behnke

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden, sofern die Voraussetzungen gemäss den Art. 82 ff
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 82 Grundsatz - Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden:
a  gegen Entscheide in Angelegenheiten des öffentlichen Rechts;
b  gegen kantonale Erlasse;
c  betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie betreffend Volkswahlen und -abstimmungen.
., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) gegeben sind. Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
1    Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
2    In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 14 15
3    Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen.
4    Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201616 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement:
a  das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen;
b  die Art und Weise der Übermittlung;
c  die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.17
5    Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt.
6    Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden.
7    Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig.
BGG).

Versand: 1. März 2011