Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal


Abteilung II
B-6910/2007

{T 0/2}

Urteil vom 25. Februar 2008

Besetzung
Richter David Aschmann (Vorsitz), Richter Claude Morvant, Richter Hans Urech;
Gerichtsschreiberin Katja Stöckli.

Parteien
X._______,
vertreten durch Schneider Feldmann AG, Patent- und Markenanwälte,
Beschwerdeführerin,

gegen

Eidgenössisches Institut für Geistiges Eigentum,
Vorinstanz.

Gegenstand
Internationale Registrierung Nr. 863'874 2LIGHT

Sachverhalt:
A.
Gestützt auf die österreichische Basiseintragung mit Priorität vom 15. März 2004 wurde die Wortmarke IR 863'874 2LIGHT am 13. September 2004 unter anderem mit Schutzanspruch für die Schweiz im internationalen Register eingetragen und am 27. Oktober 2005 von der Organisation Mondiale de la Propriété Intellectuelle dem Eidgenössischen Institut für Geistiges Eigentum (Vorinstanz) mitgeteilt. Die Marke ist für Waren und Dienstleistungen der Klasse 9, 11 und 42 registriert.
B.
Mit Notifikation vom 5. Oktober 2006 eröffnete die Vorinstanz der Beschwerdeführerin einen Refus provisoire partiel. Sie machte geltend, dass das Zeichen 2LIGHT ein Äquivalent des englischen Verbes "to light" sei, welches ins Französische mit "allumer" übersetzt werden könne. Für folgende Waren und Dienstleistungen sei es direkt beschreibend, weil es auf die Besonderheiten, die Natur oder den Zweck hinweise, und müsse daher allen Wettbewerbern zur Verfügung stehen:
9: Logiciels informatiques, notamment programmes utilisés pour la conception et la planification d'installations d'éclairage; dispositifs et matériel de réglage et de commande pour installations d'éclairage et lumières, ballasts et starters pour lampes à décharge luminescente, transformateurs électroniques, connecteurs et connecteurs à fiche pour câbles à fibres optiques, câbles lumineux à fibres optiques en verre ou en fibres plastiques, lentilles pour la focalisation d'éclairages.
11: Installations, dispositifs et matériel d'éclairage et lumières, installations d'éclairage à fibres optiques, boîtiers, grilles pour l'orientation d'éclairages, réflecteurs et caches pour lumières, douilles de lampes, suspensions pour lampes, filtres et filtres interférentiels, sorties d'éclairages (éclairages encastrés).
42: Planification technique et planification de la construction d'installations d'éclairage, programmation informatique, programmation de sous-programmes de calcul pour matériel informatique.
Für Waren und Dienstleistungen, die nicht mit "Beleuchtung" in Zusammenhang stehen, wurde die Marke 2LIGHT hingegen eingetragen:
9: Matériel informatique et ordinateurs, logiciels informatiques, notamment programmes utilisés pour la conception et la planification d'installations de climatisation, de ventilation et de chauffage.
11: Installations, dispositifs et matériel de ventilation, dispositifs pour l'orientation et le guidage d'air, grilles de ventilation pour l'orientation d'air, rouleaux pour l'orientation d'air, installations, dispositifs et matériel de climatisation, installations, dispositifs et matériel de chauffage.
42: Etudes de projets techniques, planification technique et planification de la construction de climatisation, de ventilation et de chauffage.
C.
Mit Schreiben vom 2. Mai 2007 bestritt die Beschwerdeführerin die Qualifikation der Marke 2LIGHT als beschreibendes Zeichen für die zurückgewiesenen Waren und Dienstleistungen. Sie machte geltend, dass es sich bei der Bezeichnung "2LIGHT" um einen unbestimmten Begriff handle, der vielfältige Bedeutungen zulasse. Das englische Wort "light" bedeute als Substantiv "Licht", als Adjektiv werde es mit "blond, hell, leicht, bekömmlich, licht sowie luftig" übersetzt. Sie räumte ein, dass es sich beim englischen Wort "light" um ein Wort des englischen Grundwortschatzes handle, dessen Bekanntheit bei den angesprochenen schweizerischen Verkehrskreisen angenommen werden könne. Da keiner der Bedeutungsinhalte jedoch dominierend sei, könne die Anerkennung als unterscheidungskräftige Marke nicht verwehrt werden. Im Weiteren wies die Beschwerdeführerin auf die Eintragung der Marke 2LIGHT in den USA und in Australien hin.
D.
Mit Schreiben vom 14. Juni 2007 hielt die Vorinstanz an ihrer Zurückweisung des Zeichens 2LIGHT in Bezug auf die Waren und Dienstleistungen, die mit "Beleuchtung" im Zusammenhang stehen, fest und führte aus, dass die aus dem Mobiltelekommunikationsbereich hervorgegangene Schreibweise von einzelnen Buchstaben und Zahlen für Wörter (unter anderem "2" für "to", "4" für "for", "u" für "you" etc.) heute üblich sei und ohne Weiteres entsprechend wahrgenommen werde. Die Kombination "2LIGHT" - oder die entsprechende und phonetisch identische Bedeutung "to light" - sei klar verständlich und in Bezug auf die zurückgewiesenen Waren und Dienstleistungen direkt beschreibend. Sämtliche Waren und Dienstleistungen, die anzuzünden seien oder sonst in irgendeiner Weise die Beleuchtung beträfen, würden durch den Begriff "to light" oder eben "2LIGHT" direkt beschrieben.
E.
Mit Verfügung vom 17. September 2007 bestätigte die Vorinstanz den Refus provisoire partiel vom 5. Oktober 2006 und verwies auf ihre bisherige Begründung der Zurückweisung.
F.
Die Beschwerdeführerin erhob gegen diese Verfügung am 11. Oktober 2007 Beschwerde ans Bundesverwaltungsgericht und beantragte:
1. Die Verfügung vom 17. September 2007 des IGE betreffend der Schutzverweigerung der internationalen Registrierung Nummer 863 874 "2LIGHT" sei aufzuheben, und der Marke sei entsprechend vollumfänglich Schutz für die Schweiz zu gewähren;
2. unter Kosten- und Entschädigungsfolgen.

Zur Begründung wiederholte sie die vor der Vorinstanz erläuterten Argumente. Insbesondere räumte sie ein, dass die Zahl 2 im Mobiltelekommunikationsbereich teilweise zur Darstellung von "to" verwendet werde, bestritt dies aber in Bezug auf die Elektronikbranche, für deren Waren und Dienstleistungen die Marke registriert werden solle.
G.
Mit Vernehmlassung vom 16. Januar 2008 beantragte die Vorinstanz die vollumfängliche Abweisung der Beschwerde unter Kostenfolge zulasten der Beschwerdeführerin. Sie führte aus, dass die ursprünglich aus der Mobiltelekommunikation hervorgegangene Lesart von "2" als "to" mittlerweile üblich sei und vom Abnehmerkreis ohne Weiteres entsprechend wahrgenommen werde. Für Waren, die Beleuchtungskörper darstellen und damit direkt der Beleuchtung dienen würden, beschreibe das Zeichen 2LIGHT den Einsatzzweck bzw. die Bestimmung. Für Waren, die dem Anzünden solcher Beleuchtungskörper dienen würden, beschreibe das Zeichen ebenfalls den Einsatzzweck. Auch für Waren, die wesentliche Bestandteile von Beleuchtungskörper darstellen, beschreibe das Zeichen direkt den Einsatzzweck bzw. die Bestimmung. Und auch für einen Teil der Dienstleistungen in der Klasse 42 beschreibe das Zeichen direkt einen Zweck.
H.
Eine Parteiverhandlung wurde nicht durchgeführt (Art. 40 Abs. 1
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 40 Parteiverhandlung - 1 Soweit zivilrechtliche Ansprüche oder strafrechtliche Anklagen im Sinne von Artikel 6 Absatz 1 der Europäischen Menschenrechtskonvention vom 4. November 195058 zu beurteilen sind, ordnet der Instruktionsrichter beziehungsweise die Instruktionsrichterin eine öffentliche Parteiverhandlung an, wenn:
1    Soweit zivilrechtliche Ansprüche oder strafrechtliche Anklagen im Sinne von Artikel 6 Absatz 1 der Europäischen Menschenrechtskonvention vom 4. November 195058 zu beurteilen sind, ordnet der Instruktionsrichter beziehungsweise die Instruktionsrichterin eine öffentliche Parteiverhandlung an, wenn:
a  eine Partei es verlangt; oder
b  gewichtige öffentliche Interessen es rechtfertigen.59
2    Auf Anordnung des Abteilungspräsidenten beziehungsweise der Abteilungspräsidentin oder des Einzelrichters beziehungsweise der Einzelrichterin kann eine öffentliche Parteiverhandlung auch in anderen Fällen durchgeführt werden.
3    Ist eine Gefährdung der Sicherheit, der öffentlichen Ordnung oder der Sittlichkeit zu befürchten oder rechtfertigt es das Interesse einer beteiligten Person, so kann die Öffentlichkeit ganz oder teilweise ausgeschlossen werden.
des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]).

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Das Bundesverwaltungsgericht ist zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen der Vorinstanz in Registersachen zuständig (Art. 31
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 31 Grundsatz - Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt Beschwerden gegen Verfügungen nach Artikel 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 196819 über das Verwaltungsverfahren (VwVG).
, 32
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 32 Ausnahmen - 1 Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
1    Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
a  Verfügungen auf dem Gebiet der inneren und äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt;
b  Verfügungen betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie Volkswahlen und -abstimmungen;
c  Verfügungen über leistungsabhängige Lohnanteile des Bundespersonals, soweit sie nicht die Gleichstellung der Geschlechter betreffen;
d  ...
e  Verfügungen auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend:
e1  Rahmenbewilligungen von Kernanlagen,
e2  die Genehmigung des Entsorgungsprogramms,
e3  den Verschluss von geologischen Tiefenlagern,
e4  den Entsorgungsnachweis;
f  Verfügungen über die Erteilung oder Ausdehnung von Infrastrukturkonzessionen für Eisenbahnen;
g  Verfügungen der unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen;
h  Verfügungen über die Erteilung von Konzessionen für Spielbanken;
i  Verfügungen über die Erteilung, Änderung oder Erneuerung der Konzession für die Schweizerische Radio- und Fernsehgesellschaft (SRG);
j  Verfügungen über die Beitragsberechtigung einer Hochschule oder einer anderen Institution des Hochschulbereichs.
2    Die Beschwerde ist auch unzulässig gegen:
a  Verfügungen, die nach einem anderen Bundesgesetz durch Einsprache oder durch Beschwerde an eine Behörde im Sinne von Artikel 33 Buchstaben c-f anfechtbar sind;
b  Verfügungen, die nach einem anderen Bundesgesetz durch Beschwerde an eine kantonale Behörde anfechtbar sind.
und 33
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 33 Vorinstanzen - Die Beschwerde ist zulässig gegen Verfügungen:
a  des Bundesrates und der Organe der Bundesversammlung auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses des Bundespersonals einschliesslich der Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung;
b  des Bundesrates betreffend:
b1  die Amtsenthebung eines Mitgliedes des Bankrats, des Direktoriums oder eines Stellvertreters oder einer Stellvertreterin nach dem Nationalbankgesetz vom 3. Oktober 200325,
b10  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Schweizerischen Trassenvergabestelle oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Geschäftsführerin oder des Geschäftsführers durch den Verwaltungsrat nach dem Eisenbahngesetz vom 20. Dezember 195743;
b2  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitgliedes der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Finanzmarktaufsichtsgesetz vom 22. Juni 200726,
b3  die Sperrung von Vermögenswerten gestützt auf das Bundesgesetz vom 18. Dezember 201528 über die Sperrung und die Rückerstattung unrechtmässig erworbener Vermögenswerte ausländischer politisch exponierter Personen,
b4  das Verbot von Tätigkeiten nach dem NDG30,
b5bis  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Eidgenössischen Instituts für Metrologie nach dem Bundesgesetz vom 17. Juni 201133 über das Eidgenössische Institut für Metrologie,
b6  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Eidgenössischen Revisionsaufsichtsbehörde oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Revisionsaufsichtsgesetz vom 16. Dezember 200535,
b7  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Heilmittelinstituts nach dem Heilmittelgesetz vom 15. Dezember 200037,
b8  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Anstalt nach dem Ausgleichsfondsgesetz vom 16. Juni 201739,
b9  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Instituts für Rechtsvergleichung nach dem Bundesgesetz vom 28. September 201841 über das Schweizerische Institut für Rechtsvergleichung,
c  des Bundesstrafgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals;
cbis  des Bundespatentgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals;
cquater  des Bundesanwaltes oder der Bundesanwältin auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von ihm oder ihr gewählten Staatsanwälte und Staatsanwältinnen sowie des Personals der Bundesanwaltschaft;
cquinquies  der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses ihres Sekretariats;
cter  der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von der Vereinigten Bundesversammlung gewählten Mitglieder der Bundesanwaltschaft;
d  der Bundeskanzlei, der Departemente und der ihnen unterstellten oder administrativ zugeordneten Dienststellen der Bundesverwaltung;
e  der Anstalten und Betriebe des Bundes;
f  der eidgenössischen Kommissionen;
g  der Schiedsgerichte auf Grund öffentlich-rechtlicher Verträge des Bundes, seiner Anstalten und Betriebe;
h  der Instanzen oder Organisationen ausserhalb der Bundesverwaltung, die in Erfüllung ihnen übertragener öffentlich-rechtlicher Aufgaben des Bundes verfügen;
i  kantonaler Instanzen, soweit ein Bundesgesetz gegen ihre Verfügungen die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht vorsieht.
Bst. d VGG). Die Beschwerde wurde in der gesetzlichen Frist von Art. 50
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 50 - 1 Die Beschwerde ist innerhalb von 30 Tagen nach Eröffnung der Verfügung einzureichen.
1    Die Beschwerde ist innerhalb von 30 Tagen nach Eröffnung der Verfügung einzureichen.
2    Gegen das unrechtmässige Verweigern oder Verzögern einer Verfügung kann jederzeit Beschwerde geführt werden.
des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) eingereicht und der verlangte Kostenvorschuss rechtzeitig geleistet. Die Beschwerdeführerin ist durch die angefochtene Verfügung in Bezug auf die zurückgewiesenen Waren der Klasse 9, 11 und 42 besonders berührt und durch den Entscheid beschwert (Art. 48
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 48 - 1 Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
1    Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
a  vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat;
b  durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist; und
c  ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat.
2    Zur Beschwerde berechtigt sind ferner Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt.
VwVG). Auf die Beschwerde ist deshalb einzutreten.
2.
Innerhalb eines Jahres ab Mitteilung einer internationalen Markenregistrierung kann die Vorinstanz erklären, dass sie dieser Marke den Schutz in der Schweiz verweigere (Regel 17 i.V.m. Regel 18 Abs. 1 Bst. a Ziff. iii der gemeinsamen Ausführungsordnung vom 18. Januar 1996 zum Madrider Abkommen über die internationale Registrierung von Marken und zum Protokoll zu diesem Abkommen [mit Gebührenverzeichnis und Verwaltungsvorschriften, SR 0.232.112.21]; Entscheid der Rekurskommission für geistiges Eigentum [RKGE] vom 15. Juli 2005 in sic! 2006 S. 32 E. 2 Käfer). Sie muss dafür mindestens einen in der Pariser Übereinkunft zum Schutz des gewerblichen Eigentums, revidiert in Stockholm am 14. Juli 1967 (PVÜ, SR 0.232.04) erwähnten Grund angeben (Art. 5 Abs. 1 des Madrider Abkommens über die internationale Registrierung von Marken, revidiert in Stockholm am 14. Juli 1967, MMA, SR 0.232.112.3). Die Eintragung der Marke 2LIGHT wurde der Vorinstanz mit Notifikation vom 27. Oktober 2005 mitgeteilt. Der Refus provisoire partiel der Vorinstanz datiert vom 5. Oktober 2006, womit die Jahresfrist für die Schutzverweigerung durch die Vorinstanz gewahrt wurde.
3.
Als Zurückweisungsgrund kann die Vorinstanz angeben, dass die Marke jeder Unterscheidungskraft entbehre oder ausschliesslich aus Zeichen oder Angaben zusammengesetzt sei, die im Verkehr zur Bezeichnung der Art, der Beschaffenheit, der Menge, der Bestimmung, des Werts, des Ursprungsorts der Erzeugnisse oder der Zeit der Erzeugung dienen könnten oder im allgemeinen Sprachgebrauch oder in den redlichen und ständigen Verkehrsgepflogenheiten des Schutzlandes üblich seien (Art. 6quinquies Bst. b Ziff. 2 PVÜ). Diesen Grund hat die Vorinstanz unter Hinweis auf den inhaltlich übereinstimmenden Tatbestand von Art. 2 Bst. a
SR 232.11 Bundesgesetz vom 28. August 1992 über den Schutz von Marken und Herkunftsangaben (Markenschutzgesetz, MSchG) - Markenschutzgesetz
MSchG Art. 2 Absolute Ausschlussgründe - Vom Markenschutz ausgeschlossen sind:
a  Zeichen, die Gemeingut sind, es sei denn, dass sie sich als Marke für die Waren oder Dienstleistungen durchgesetzt haben, für die sie beansprucht werden;
b  Formen, die das Wesen der Ware ausmachen, und Formen der Ware oder Verpackung, die technisch notwendig sind;
c  irreführende Zeichen;
d  Zeichen, die gegen die öffentliche Ordnung, die guten Sitten oder geltendes Recht verstossen.
des Markenschutzgesetzes vom 28. August 1992 (MSchG, SR 232.11), der Zugehörigkeit zum "Gemeingut", angerufen. Lehre und Praxis zu dieser Norm können somit herangezogen werden.
4.
Nach Art. 2 Bst. a
SR 232.11 Bundesgesetz vom 28. August 1992 über den Schutz von Marken und Herkunftsangaben (Markenschutzgesetz, MSchG) - Markenschutzgesetz
MSchG Art. 2 Absolute Ausschlussgründe - Vom Markenschutz ausgeschlossen sind:
a  Zeichen, die Gemeingut sind, es sei denn, dass sie sich als Marke für die Waren oder Dienstleistungen durchgesetzt haben, für die sie beansprucht werden;
b  Formen, die das Wesen der Ware ausmachen, und Formen der Ware oder Verpackung, die technisch notwendig sind;
c  irreführende Zeichen;
d  Zeichen, die gegen die öffentliche Ordnung, die guten Sitten oder geltendes Recht verstossen.
MSchG sind Zeichen, die Gemeingut sind, vom Markenschutz ausgeschlossen, es sei denn, dass sie sich im Verkehr für die Waren und Dienstleistungen durchgesetzt haben, für die sie beansprucht werden. Zum Gemeingut zählen unter anderem die auch in Art. 6quinquies Bst. b Ziff. 2 PVÜ erwähnten Zeichen oder Angaben, die spezifische Merkmale (Art, Beschaffenheit, Menge, Bestimmung usw.) der entsprechenden Produkte bezeichnen. Ein solches Zeichen oder eine solche Angabe muss nach ständiger Rechtsprechung direkt auf die Ware oder Dienstleistung hinweisen und ohne Zuhilfenahme der Fantasie verstanden werden, um zum Gemeingut zu zählen (BGE 128 III 450 f. E. 1.5 Premiere, BGE 129 III 228 E. 5.1 Masterpiece).

Dass eine Angabe neuartig, ungewohnt oder fremdsprachig ist, schliesst ihren beschreibenden Charakter nicht aus. Massgeblich ist, ob das Zeichen nach dem Sprachgebrauch oder den Regeln der Sprachbildung von den beteiligten Verkehrskreisen in der Schweiz als Aussage über bestimmte Merkmale oder Eigenschaften der Ware oder Dienstleistung aufgefasst wird (Urteil des Bundesgerichts 4A.1/2005 vom 8. April 2005 E. 2 GobalePost). Auch neue Wortschöpfungen können Gemeingut sein, wenn ihr Sinn für die Kreise, an die sie sich richten, auf der Hand liegt (Entscheide der RKGE vom 30. März 2004 in sic! 2004 S. 775 E. 6 Ready2Snack und vom 3. Oktober 1997 in sic! 1997 S. 563 E. 2b U-Modul). Die Beurteilung ist aus der Sicht der angesprochenen Abnehmerkreise dieser Waren oder Dienstleistungen vorzunehmen (BGE 128 III 451 E. 1.6 Premiere, BGE 116 II 611 f. E. 2c Fioretto). Falls ein erheblicher Teil der Abnehmer einen englischen Ausdruck versteht, kann auch er Gemeingut bilden (BGE 129 III 228 E. 5.1 Masterpiece, Urteil des Bundesgerichts 4A.5/2003 vom 22. Dezember 2003 E. 3.1-3.2 Discovery Travel & Adventure Channel).

Von beschreibendem Charakter sind auch anpreisende Bezeichnungen, d.h. allgemeine Qualitätshinweise und reklamehafte Anpreisungen, die auf Waren und Dienstleistungen irgendwelcher Art angewendet werden können (Christoph Willi, in: Markenschutzgesetz, Kommentar zum schweizerischen Markenrecht unter Berücksichtigung des europäischen und internationalen Markenrechts, Zürich 2002, Art. 2 N. 79; vgl. auch BGE 128 III 451 E. 1.6 Premiere). Dabei können reklamehafte Angaben auch in Verbindung mit Zusätzen vom Markenschutz ausgenommen sein, falls die werbemässige Aussage den Gesamteindruck prägt (Willi, a.a.O., Art. 2 N. 81).

Massgeblich für die naheliegende Erkennbarkeit des beschreibenden Charakters sind die im Registereintrag erwähnten Waren und Dienstleistungen (Willi, a.a.O., Art. 2 N. 21, Eugen Marbach, in: Roland von Büren/Lucas David [Hrsg.], Schweizerisches Immaterialgüter- und Wettbewerbsrecht [SIWR], Bd. III, Basel 1996, S. 29). An die Stelle einer bei abstrakter Betrachtung noch möglichen Mehrdeutigkeit eines Zeichens kann ein eindeutiger Sinn mit beschreibendem Charakter treten, sobald das Zeichen mit einer bestimmten Ware oder Dienstleistung in Beziehung gebracht wird (Urteil des Bundesgerichts 4A.5/2004 vom 25. November 2004 E. 3.3 Firemaster; Willi, a.a.O., Art. 2 N. 90).
5.
Die Marke der Beschwerdeführerin wird für "Beleuchtung" im weiteren Sinn, das heisst für Installationen, Projektierungen, Vorrichtungen, Einstellungen, Konzeption und Planung mit Licht- und Beleuchtungskörpern, aber auch für Bestandteile und Geräte derselben beansprucht. Die Beschwerdeführerin richtet sich mit diesen Waren und Dienstleistungen sowohl an die erwachsenen Besteller und Käufer von Lichtinstallationen und -ersatzteilen als auch an Elektroingenieure und Innenarchitekten. Aus Sicht dieser Abnehmer ist die Marke daher zu beurteilen (vgl. Eugen Marbach, Die Verkehrskreise im Markenrecht, sic! 2007, S. 5).
6.
Um zu beurteilen, ob "2LIGHT" in Bezug auf die beanspruchten Waren und Dienstleistungen einen beschreibenden Charakter hat, ist die Zeichenkombination "2LIGHT" als Ganzes zu betrachten. Zu diesem Zweck ist zunächst der Sinngehalt der einzelnen Bestandteile zu ermitteln und sodann zu prüfen, ob das Zeichen in seinem Gesamteindruck einen logischen Sinn ergibt, der von den angesprochenen Verkehrskreisen ohne besondere Denkarbeit oder besonderen Fantasieaufwand als Sachbezeichnung aufgefasst wird (vgl. Entscheid der RKGE vom 30. März 2004 in sic! 2004 S. 775 E. 4 Ready2Snack).

Die angefochtene Marke lässt sich in eine Zahl und ein englisches Wort zerlegen. Der Zahl 2 kommt einerseits ein numerischer Wert zu. Andererseits kann die Zahl 2 gestützt auf deren englische Aussprache als "two" auch als "to" oder "too" interpretiert werden. Dem englischen Begriff "light" wiederum kommen zahlreiche Bedeutungen zu, die sich in drei Bedeutungsgruppen unterteilen lassen (vgl. Langenscheidt, e Handwörterbuch Englisch-Deutsch 5.0). Zum einen ist dies die Bedeutung als "Licht", wozu etwa auch die Verwendung als "Lampe", "Feuer", im Plural auch als "Beleuchtung" gehören. Zu dieser Kategorie ist auch die Bedeutung von "light" als "hell" (Adjektiv) oder als "anzünden", "beleuchten", "erhellen", "sich entzünden" oder "angehen" (Verb) zu zählen. Eine weitere Gruppe ist die Verwendung des englischen Begriffs "light" als "leicht" (z.B. als "zu leicht", "locker", "sorglos"). Drittens kann dem englischen Begriff "light" auch die Bedeutung von "fallen" oder "sich niederlassen" zukommen. Letztere Bedeutung gehört im Gegensatz zu derjenigen als "Licht" oder "leicht" nicht zum englischen Grundwortschatz und wird daher im Allgemeinen von den massgeblichen Abnehmern nicht verstanden.
7.
7.1 Die Vorinstanz stützt ihre Zurückweisung darauf, dass das Zeichen 2LIGHT von den massgeblichen Abnehmerkreisen - basierend auf der aus der Mobiltelekommunikation hervorgegangenen Lesart von "2" als "to" - als "to light" interpretiert werde. Für sämtliche Waren und Dienstleistungen, welche anzuzünden seien oder sonst in irgendeiner Weise die Beleuchtung beträfen, beschreibe der Begriff "to light" direkt ihre engere oder weitere Zweckbestimmung. Die angefochtene Marke bilde für diese Waren und Dienstleistungen Gemeingut und könne daher nicht ins Markenregister eingetragen werden.
7.2 Der erste Bestandteil der angefochtenen Marke 2LIGHT besteht aus der Zahl 2, die nach einer modernen Lesart, wie sie etwa in der Chat- und SMS-Kommunikation verbreitet ist, auch als "to" oder "too" interpretiert werden kann (sog. hakspek, vgl. Oliver Rosenbaum, chat-Slang, Lexikon der Internet-Sprache, München/Wien 1996, S. 117 f.), so zum Beispiel als 2U ("to you"), 2G4Y ("too good for you"), 2L8 ("too late") oder 2MORO ("tomorrow") (vgl. Michael Peschke, Internationale Enzyklopädie der Abkürzungen und Akronyme in Wissenschaft und Technik, Teil II: Jahrbuch 2004, A Z, Reversed Edition, München 2004, S. 343). Spiele mit Homophonie (= Gleichklang) bzw. Homoiophonie (= ähnlicher Klang) sind auch in der Werbesprache beliebte Instrumente, um die Aufmerksamkeit der Konsumenten auf ein Produkt zu lenken (vgl. Nina Janich, Werbesprache: ein Arbeitsbuch, 2. Aufl., Tübingen 2001, S. 149). Mit dieser Art von neuen Wortschöpfungen wird für moderne, trendige und fortschrittliche Produkte geworben.

Dabei gilt es zu beachten, dass einzelne Zahlen markenrechtlich nicht monopolisiert werden können (vgl. BGE 118 II 183 E. 3c Duo). Die Kombination einer Zahl mit einem Wort kann demgegenüber dem Markenschutz zugänglich sein. Ob eine Zeichenkombination sprachlich derart verfremdet ist, dass ihr Sinngehalt nicht ohne einigen Aufwand an Fantasie und Gedankenaufwand erkannt werden kann, ist im Einzelfall zu entscheiden. Obwohl die Zahlen limitiert sind, mit denen sich englische Wörter ersetzen lassen (es sind dies namentlich die Zahlen 2, 4 und 8), besteht in einem unterscheidungskräftigen Bedeutungszusammenhang grundsätzlich kein Freihaltebedürfnis an ihnen. Solche Zahl-/Wortkombinationen sind weder per se vom Markenschutz ausgeschlossen, noch sind sie generell derart verfremdet, dass sie immer eine Fantasiebezeichnung darstellen würden. Massgeblich ist einzig die Unterscheidungskraft, welche die Marke in Bezug auf die beanspruchten Waren und Dienstleistungen aufzubringen vermag.
7.3 Der zweite Bestandteil der angefochtenen Marke 2LIGHT ist das englische Wort "LIGHT". Dieses Wort ist für logiciels informatiques, notamment programmes utilisés pour la conception et la planification d'installations d'éclairage, dispositifs et matériel de réglage et de commande pour installations d'éclairage et lumières, ballasts et starters pour lampes à décharge luminescente, transformateurs électroniques, connecteurs et connecteurs à fiche pour câbles à fibres optiques, câbles lumineux à fibres optiques en verre ou en fibres plastiques, lentilles pour la focalisation d'éclairages, installations, dispositifs et matériel d'éclairage et lumières, installations d'éclairage à fibres optiques, boîtiers, grilles pour l'orientation d'éclairages, réflecteurs et caches pour lumières, douilles de lampes, suspensions pour lampes, filtres et filtres interférentiels, sorties d'éclairages (éclairages encastrés), planification technique et planification de la construction d'installations d'éclairage, programmation informatique, programmation de sous-programmes de calcul pour matériel informatique rein beschreibend oder sogar eine Sachbezeichnung, trägt zur Unterscheidungskraft der Marke also nichts bei. Da auch das Element "2" keinen hinreichenden Beitrag an die Unterscheidungskraft leistet und sich ein solcher auch nicht aus der Kombination beider Bestandteile ergibt, ist die Marke gesamthaft als beschreibend und damit als nicht eintragungsfähig zu qualifizieren.
7.4 Daran ändert nichts, dass "2LIGHT" objektiv betrachtet mehrdeutig ist. Ob die angefochtene Marke 2LIGHT von den massgeblichen Abnehmern nämlich - grammatikalisch unrichtig - als "zwei Licht" oder "zwei anzünden" oder aber - grammatikalisch richtig - als "to light" ("anzünden") verstanden wird, führt in jedem Fall dazu, dass sich im besagten Zeichen unmittelbar die Kerneigenschaft von Waren und Dienstleistungen der Beleuchtungsindustrie, wofür die angefochtene Marke beansprucht wird, widerspiegelt. Das angesprochene Publikum braucht zum Verständnis des beschreibenden Charakters des Zeichens keine besondere Denkarbeit aufzubringen, denn die beschreibende Aussage des Wortbestandteils "LIGHT" ist, ob nun in Kombination mit "zwei" oder "to", unmittelbar erkennbar und bedarf keiner gedanklichen Anstrengung.
8.
Die Beschwerdeführerin weist noch auf die Registrierung der Marke 2LIGHT in den USA, in Australien und in Norwegen hin. Insbesondere die Eintragungen in den beiden englischsprachigen Ländern führt sie dabei als Indiz für die Eintragungsfähigkeit der angefochtenen Marke an. Massgeblich für die absoluten Ausschlussgründe sind jedoch einzig die Verhältnisse in der Schweiz. Ausländischen Entscheiden kommt keine präjudizierende Wirkung zu, und im vorliegenden Fall sind die sprachlichen Umstände von Land zu Land unterschiedlich zu beurteilen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 4A.5/2004 vom 25. November 2004 E. 4.3 Firemaster, BGE 129 III 229 E. 5.5 Masterpiece; Willi, a.a.O., Art. 2 N. 9).
9.
Die Beschwerde erweist sich als unbegründet und ist daher abzuweisen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Verfahrenskosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 63 - 1 Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
1    Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
2    Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt; anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht.
3    Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat.
4    Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter erhebt vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Zu dessen Leistung ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden.102
4bis    Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt:
a  in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 100-5000 Franken;
b  in den übrigen Streitigkeiten 100-50 000 Franken.103
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühren im Einzelnen.104 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005105 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010106.107
VwVG). Es wird keine Parteientschädigung ausgerichtet (Art. 7 Abs. 3
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 7 Grundsatz - 1 Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten.
1    Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten.
2    Obsiegt die Partei nur teilweise, so ist die Parteientschädigung entsprechend zu kürzen.
3    Keinen Anspruch auf Parteientschädigung haben Bundesbehörden und, in der Regel, andere Behörden, die als Parteien auftreten.
4    Sind die Kosten verhältnismässig gering, so kann von einer Parteientschädigung abgesehen werden.
5    Artikel 6a ist sinngemäss anwendbar.7
des Reglements vom 11. Dezember 2006 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
10.
Die Gerichtsgebühren sind nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien festzulegen (Art. 63 Abs. 4bis
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 63 - 1 Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
1    Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
2    Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt; anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht.
3    Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat.
4    Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter erhebt vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Zu dessen Leistung ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden.102
4bis    Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt:
a  in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 100-5000 Franken;
b  in den übrigen Streitigkeiten 100-50 000 Franken.103
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühren im Einzelnen.104 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005105 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010106.107
VwVG, Art. 2 Abs. 1
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 2 Bemessung der Gerichtsgebühr - 1 Die Gerichtsgebühr bemisst sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Vorbehalten bleiben spezialgesetzliche Kostenregelungen.
1    Die Gerichtsgebühr bemisst sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Vorbehalten bleiben spezialgesetzliche Kostenregelungen.
2    Das Gericht kann bei der Bestimmung der Gerichtsgebühr über die Höchstbeträge nach den Artikeln 3 und 4 hinausgehen, wenn besondere Gründe, namentlich mutwillige Prozessführung oder ausserordentlicher Aufwand, es rechtfertigen.2
3    Bei wenig aufwändigen Entscheiden über vorsorgliche Massnahmen, Ausstand, Wiederherstellung der Frist, Revision oder Erläuterung sowie bei Beschwerden gegen Zwischenentscheide kann die Gerichtsgebühr herabgesetzt werden. Der Mindestbetrag nach Artikel 3 oder 4 darf nicht unterschritten werden.
VGKE). Bei Markeneintragungen geht es um Vermögensinteressen. Die Gerichtsgebühr bemisst sich folglich nach dem Streitwert (Art. 4
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 4 Gerichtsgebühr in Streitigkeiten mit Vermögensinteresse - In Streitigkeiten mit Vermögensinteresse beträgt die Gerichtsgebühr:
VGKE). Die Schätzung des Streitwertes hat sich nach Lehre und Rechtsprechung an Erfahrungswerten aus der Praxis zu orientieren, wobei bei eher unbedeutenden Zeichen grundsätzlich ein Streitwert zwischen Fr. 50'000.- und Fr. 100'000.- angenommen werden darf (Urteil des Bundesgerichts 4A_161/2007 vom 18. Juli 2007 E. 2 we make ideas work, BGE 133 III 492 E. 3.3 Turbinenfuss mit weiteren Hinweisen). Von diesem Erfahrungswert ist auch im vorliegenden Verfahren auszugehen. Es sprechen keine konkreten Anhaltspunkte für einen höheren oder niedrigeren Wert der strittigen Marke.

Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 2'500.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Sie werden mit dem geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 3'500.- verrechnet. Der Restbetrag wird der Beschwerdeführerin nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils überwiesen.
3.
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
4.
Dieses Urteil geht an:
- die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde; Beilage: Rückerstattungsformular)
- die Vorinstanz (Ref. IR Nr. 863'874 2LIGHT; Gerichtsurkunde)
- das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement (Gerichtsurkunde)

Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:

David Aschmann Katja Stöckli

Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14 Beschwerde in Zivilsachen geführt werden (Art. 72 Abs. 2 Bst. b Ziff. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 72 Grundsatz - 1 Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden gegen Entscheide in Zivilsachen.
1    Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden gegen Entscheide in Zivilsachen.
2    Der Beschwerde in Zivilsachen unterliegen auch:
a  Entscheide in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen;
b  öffentlich-rechtliche Entscheide, die in unmittelbarem Zusammenhang mit Zivilrecht stehen, insbesondere Entscheide:
b1  über die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheiden und über die Rechtshilfe in Zivilsachen,
b2  über die Führung des Grundbuchs, des Zivilstands- und des Handelsregisters sowie der Register für Marken, Muster und Modelle, Erfindungspatente, Pflanzensorten und Topografien,
b3  über die Bewilligung zur Namensänderung,
b4  auf dem Gebiet der Aufsicht über die Stiftungen mit Ausnahme der Vorsorge- und Freizügigkeitseinrichtungen,
b5  auf dem Gebiet der Aufsicht über die Willensvollstrecker und -vollstreckerinnen und andere erbrechtliche Vertreter und Vertreterinnen,
b6  auf dem Gebiet des Kindes- und Erwachsenenschutzes,
b7  ...
, 90
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 90 Endentscheide - Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen.
ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die Beschwerdeführerin in Händen hat, beizulegen (vgl. Art. 42
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
1    Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
2    In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 14 15
3    Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen.
4    Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201616 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement:
a  das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen;
b  die Art und Weise der Übermittlung;
c  die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.17
5    Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt.
6    Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden.
7    Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig.
BGG).

Versand: 29. Februar 2008