Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal


Abteilung III

C-2881/2009

Urteil vom 25. Januar 2013

Richter Andreas Trommer (Vorsitz),

Richter Jean-Daniel Dubey,
Besetzung
Richterin Marie-Chantal May Canellas,

Gerichtsschreiber Julius Longauer.

A._______,

Parteien Beschwerdeführer,

vertreten durch Dr. iur. René Bussien, Rechtsanwalt,

gegen

Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern,

Vorinstanz.

Gegenstand Nichtigerklärung erleichterte Einbürgerung.

Sachverhalt:

A.
Der Beschwerdeführer (geb. 1966) ist Staatsangehöriger der Demokratischen Republik Kongo. Im Dezember 1995 gelangte er in die Schweiz und stellte unter einer anderen Identität ein Asylgesuch. Dieses wurde unter gleichzeitiger Anordnung einer vollziehbaren Wegweisung letztinstanzlich mit Urteil der damaligen Schweizerischen Asylrekurskommission (ARK) vom 26. August 1996 abgewiesen. Am 7. März 1997 verliess der Beschwerdeführer kontrolliert die Schweiz.

B.
Kurz vor seiner Ausreise, am 28. Februar 1997, meldete der Beschwerdeführer mit der Schweizer Bürgerin B._______ (geb. 1957) beim Zivilstandsamt Winterthur ein Eheversprechen an. Die Trauung konnte jedoch nicht durgeführt werden, weil sich seine Dokumente als Fälschungen erwiesen. Knapp zwei Monate später, am 19. April 1997, erfolgte der Eheschluss in der Demokratischen Republik Kongo. Am 16. August 1997 reiste der Beschwerdeführer wieder in die Schweiz ein und erhielt eine Aufenthaltsbewilligung zum Verbleib bei seiner Ehefrau im Kanton Zürich.

C.
Am 2. März 2001 ersuchte der Beschwerdeführer gestützt auf Art. 27
SR 141.0 Bundesgesetz vom 20. Juni 2014 über das Schweizer Bürgerrecht (Bürgerrechtsgesetz, BüG) - Bürgerrechtsgesetz
BüG Art. 27 Wiedereinbürgerung nach Verwirkung, Entlassung und Verlust des Bürgerrechts - 1 Wer das Schweizer Bürgerrecht verloren hat, kann innert zehn Jahren ein Gesuch um Wiedereinbürgerung stellen.
1    Wer das Schweizer Bürgerrecht verloren hat, kann innert zehn Jahren ein Gesuch um Wiedereinbürgerung stellen.
2    Nach Ablauf der in Absatz 1 erwähnten Frist kann die Wiedereinbürgerung beantragen, wer seit drei Jahren Aufenthalt in der Schweiz hat.
des Bürgerrechtsgesetzes vom 29. September 1952 (BüG, SR 141.0) ein erstes Mal um erleichterte Einbürgerung, wobei er den Voraufenthalt im Rahmen des Asylverfahrens nicht erwähnte. Am 2. Mai 2001 teilte ihm die Vorinstanz mit, ausgehend von der deklarierten Ersteinreise in die Schweiz am 16. August 1997 erfülle er die gesetzlichen Wohnsitzvoraussetzungen gemäss Art. 27
SR 141.0 Bundesgesetz vom 20. Juni 2014 über das Schweizer Bürgerrecht (Bürgerrechtsgesetz, BüG) - Bürgerrechtsgesetz
BüG Art. 27 Wiedereinbürgerung nach Verwirkung, Entlassung und Verlust des Bürgerrechts - 1 Wer das Schweizer Bürgerrecht verloren hat, kann innert zehn Jahren ein Gesuch um Wiedereinbürgerung stellen.
1    Wer das Schweizer Bürgerrecht verloren hat, kann innert zehn Jahren ein Gesuch um Wiedereinbürgerung stellen.
2    Nach Ablauf der in Absatz 1 erwähnten Frist kann die Wiedereinbürgerung beantragen, wer seit drei Jahren Aufenthalt in der Schweiz hat.
BüG erst am 16. August 2002. Das Gesuch werde daher von der Geschäftskontrolle abgeschrieben.

D.
Am 31. Juli 2002, kurz vor Erreichen der gesetzlichen Wohnsitzvoraussetzungen, beantragte der Beschwerdeführer gestützt auf Art. 27
SR 141.0 Bundesgesetz vom 20. Juni 2014 über das Schweizer Bürgerrecht (Bürgerrechtsgesetz, BüG) - Bürgerrechtsgesetz
BüG Art. 27 Wiedereinbürgerung nach Verwirkung, Entlassung und Verlust des Bürgerrechts - 1 Wer das Schweizer Bürgerrecht verloren hat, kann innert zehn Jahren ein Gesuch um Wiedereinbürgerung stellen.
1    Wer das Schweizer Bürgerrecht verloren hat, kann innert zehn Jahren ein Gesuch um Wiedereinbürgerung stellen.
2    Nach Ablauf der in Absatz 1 erwähnten Frist kann die Wiedereinbürgerung beantragen, wer seit drei Jahren Aufenthalt in der Schweiz hat.
BüG erneut die erleichterte Einbürgerung.

Die Ehegatten unterzeichneten am 17. März 2004 zu Handen des Einbürgerungsverfahrens eine Erklärung, wonach sie in einer tatsächlichen, ungetrennten, stabilen ehelichen Gemeinschaft an derselben Adresse zusammen lebten und weder Trennungs- noch Scheidungsabsichten bestünden. Gleichzeitig nahmen sie unterschriftlich zur Kenntnis, dass die erleichterte Einbürgerung nicht möglich ist, wenn vor oder während des Einbürgerungsverfahrens einer der Ehegatten die Trennung oder Scheidung beantragt hat oder keine tatsächliche eheliche Gemeinschaft mehr besteht, und dass die Verheimlichung solcher Umstände zur Nichtigerklärung der Einbürgerung führen kann.

Am 21. April 2004 wurde der Beschwerdeführer erleichtert eingebürgert. Nebst dem Schweizer Bürgerrecht erwarb er die Bürgerrechte des Kantons Zürich und der Stadt Winterthur (ZH).

E.
Am 4. Mai 2006 gelangte der Beschwerdeführer an die Vorinstanz im Zusammenhang mit der Einbürgerung eines 1991 geborenen, seit Januar 2003 bei ihm lebenden Kindes aus einer früheren, in der Demokratischen Republik Kongo gelebten Beziehung. Die Vorinstanz beschied ihm am 18. Mai 2006, dass eine Einbürgerung des Kindes wegen Nichterfüllung der Wohnsitzvoraussetzungen gemäss Art. 31a
SR 141.0 Bundesgesetz vom 20. Juni 2014 über das Schweizer Bürgerrecht (Bürgerrechtsgesetz, BüG) - Bürgerrechtsgesetz
BüG Art. 27 Wiedereinbürgerung nach Verwirkung, Entlassung und Verlust des Bürgerrechts - 1 Wer das Schweizer Bürgerrecht verloren hat, kann innert zehn Jahren ein Gesuch um Wiedereinbürgerung stellen.
1    Wer das Schweizer Bürgerrecht verloren hat, kann innert zehn Jahren ein Gesuch um Wiedereinbürgerung stellen.
2    Nach Ablauf der in Absatz 1 erwähnten Frist kann die Wiedereinbürgerung beantragen, wer seit drei Jahren Aufenthalt in der Schweiz hat.
BüG zur Zeit nicht möglich sei, weshalb auf das Gesuch noch nicht eingetreten werden könne.

Bei gleicher Gelegenheit hielt die Vorinstanz gegenüber dem Beschwerdeführer fest, dass er gemäss ihren Informationen seit dem 28. April 2005 von seiner schweizerischen Ehefrau getrennt lebe. Dies obwohl er im Rahmen des Verfahrens auf erleichterte Einbürgerung am 17. März 2004 schriftlich erklärt habe, dass er mit seiner Ehefrau in einer stabilen ehelichen Gemeinschaft an derselben Adresse lebe und keine Trennungs- oder Scheidungsabsichten bestünden. Der Beschwerdeführer wurde aufgefordert, hierzu innert Monatsfrist Stellung zu nehmen.

Mit Schreiben vom 12. Juni 2006 beteuerte der mittlerweile vertretene Beschwerdeführer, dass die am 17. März 2004 verfasste gemeinsame Erklärung der Ehegatten zum Zustand der ehelichen Gemeinschaft der vollen Wahrheit entsprochen habe, und äusserte sich zu den Gründen der Trennung von seiner Ehefrau.

F.
Am 12. Januar 2007 teilte das Zivilstandsamt Winterthur (ZH) der Vorinstanz mit, dass der Beschwerdeführer mit gleichem Datum die Vaterschaft in Bezug auf das am 13. August 2005 geborene Kind D._______, Tochter der angolanischen Staatsangehörigen C._______ (geb. 1982) anerkannt habe.

G.
Mit undatiertem Schreiben, eingegangen bei der Vorinstanz am 5. Dezember 2007, gelangte das Zivilstandsamt Wetzikon (ZH) an die Vorinstanz und machte ihr Mitteilung von der ausserehelichen Geburt der Tochter D._______, ferner von der am 25. September 2006 erfolgten Scheidung des Beschwerdeführers und seiner am 30. November 2007 erfolgten Wiederverheiratung mit der Kindsmutter.

H.
Mit Schreiben vom 21. April 2008 setzte die Vorinstanz den Beschwerdeführer unter Hinweis auf die Sachverhaltsentwicklung nach der erleichterten Einbürgerung förmlich über die Eröffnung eines Verfahrens auf Nichtigerklärung der erleichterten Einbürgerung in Kenntnis und gab ihm Gelegenheit zur Stellungnahme. Weiter forderte sie ihn auf, sie zum Beizug von Scheidungs- bzw. Eheschutzakten zu ermächtigen. Von der Möglichkeit zur Stellungnahme machte der Beschwerdeführer am 7. August 2008 Gebrauch. Die geschiedene Ehefrau des Beschwerdeführers wiederum beantwortete in einem undatierten, bei der Vorinstanz am 25. September 2008 eingegangenen Schreiben einen ihr zuvor von der letzteren übermittelten Fragenkatalog. Am 6. März 2009 schliesslich reichte der Beschwerdeführer eine abschliessende Stellungnahme ein. Die von ihm verlangte Ermächtigung zum Beizug von Scheidungs- bzw. Eheschutzakten überging der Beschwerdeführer trotz mehrfacher Ermahnung durch die Vorinstanz mit Stillschweigen.

I.
Am 19. März 2009 erteilte der Kanton Zürich als Heimatkanton des Beschwerdeführers seine Zustimmung zur Nichtigerklärung der erleichterten Einbürgerung.

J.
Mit Verfügung vom 2. April 2009 erklärte die Vorinstanz die erleichterte Einbürgerung des Beschwerdeführers für nichtig.

K.
Am 21. April 2009 gelangte der Beschwerdeführer durch seinen Rechtsvertreter mit einer Rechtsmitteleingabe an das Bundesverwaltungsgericht und verlangte die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung. Eventualiter sei die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen mit dem Auftrag, ihn und seine geschiedene Ehefrau persönlich anzuhören. In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragte der Beschwerdeführer die Einholung eines ärztlichen Berichtes zur Diagnose und Behandlung im Sommer 2005, seine geschiedene Ehefrau betreffend. Der behandelnde Arzt habe ihr damals nämlich zur Ruhe geraten und ihr empfohlen, sich von ihm, dem Beschwerdeführer zu trennen, um einer Überforderung und neuen Herausforderungen im Zusammenhang mit der Krankheit zu begegnen.

L.
Mit Zwischenverfügung vom 18. Mai 2009 lehnte das Bundesverwaltungsgericht den Antrag auf Einholung eines ärztlichen Berichts ab und forderte den Beschwerdeführer auf, einen solchen selbst beizubringen und die immer noch ausstehende Ermächtigung zum Beizug der Scheidungs- und Eheschutzakten zu geben. Beide Aufforderungen ergingen unter ausdrücklichem Hinweis auf die verfahrensrechtlichen Mitwirkungspflichten und die Folgen ihrer Verletzung.

M.
Mit Eingabe vom 7. Juli 2009 reichte der Beschwerdeführer verschiedene Unterlagen zu den Akten. Darunter befanden sich seine Ermächtigung zum Beizug der Scheidungs- und Eheschutzakten, eine schriftliche Stellungnahme der geschiedenen schweizerischen Ehefrau, datiert vom 28. Mai 2009, eine Reihe von Arztzeugnissen und ein Arztbericht.

N.
Am 23. Juli 2009 übermittelte das Bezirksgericht Winterthur dem Bundesverwaltungsgericht rechtshilfeweise die Akten des Eheschutzverfahrens [...] und des Scheidungsverfahrens [...]. Am 14. August 2009 stellte es dem Bundesverwaltungsgericht darüber hinaus das Protokoll der Hauptverhandlung im Eheschutzverfahren zu.

O.
Die Vorinstanz beantragte in ihrer Vernehmlassung vom 22. September 2009 die Abweisung der Beschwerde.

P.
Der Beschwerdeführer hielt mit Replik vom 23. Oktober 2009 an seinem Rechtsmittel fest.

Q.
Auf den weiteren Akteninhalt wird, soweit erheblich, in den Erwägungen eingegangen.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:

1.

1.1 Verfügungen des BFM über die Nichtigerklärung einer erleichterten Einbürgerung unterliegen der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht (Art. 51 Abs. 1
SR 141.0 Bundesgesetz vom 20. Juni 2014 über das Schweizer Bürgerrecht (Bürgerrechtsgesetz, BüG) - Bürgerrechtsgesetz
BüG Art. 51 Erwerb des Schweizer Bürgerrechts gemäss Übergangsrecht - 1 Das ausländische Kind, das aus der Ehe einer Schweizerin mit einem Ausländer stammt und dessen Mutter vor oder bei der Geburt des Kindes das Schweizer Bürgerrecht besass, kann ein Gesuch um erleichterte Einbürgerung stellen, wenn es mit der Schweiz eng verbunden ist.
1    Das ausländische Kind, das aus der Ehe einer Schweizerin mit einem Ausländer stammt und dessen Mutter vor oder bei der Geburt des Kindes das Schweizer Bürgerrecht besass, kann ein Gesuch um erleichterte Einbürgerung stellen, wenn es mit der Schweiz eng verbunden ist.
2    Das vor dem 1. Januar 2006 geborene ausländische Kind eines schweizerischen Vaters kann ein Gesuch um erleichterte Einbürgerung stellen, wenn es die Voraussetzungen von Artikel 1 Absatz 2 erfüllt und mit der Schweiz eng verbunden ist.
3    Das vor dem 1. Januar 2006 geborene ausländische Kind eines schweizerischen Vaters, dessen Eltern einander heiraten, erwirbt das Schweizer Bürgerrecht, wie wenn der Erwerb mit der Geburt erfolgt wäre, wenn es die Voraussetzungen von Artikel 1 Absatz 2 erfüllt.
4    Das Kind erwirbt das Kantons- und Gemeindebürgerrecht, das der schweizerische Elternteil besitzt oder zuletzt besass, und somit das Schweizer Bürgerrecht.
5    Die Voraussetzungen von Artikel 20 gelten sinngemäss.
BüG i.V.m. Art. 31 ff
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 31 Grundsatz - Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt Beschwerden gegen Verfügungen nach Artikel 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 196819 über das Verwaltungsverfahren (VwVG).
. des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]).

1.2 Gemäss Art. 37
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 37 Grundsatz - Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG56, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt.
VGG richtet sich das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht nach dem Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021), soweit das Verwaltungsgerichtsgesetz nichts anderes bestimmt (vgl. auch Art. 2 Abs. 4
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 2 - 1 Auf das Steuerverfahren finden die Artikel 12-19 und 30-33 keine Anwendung.
1    Auf das Steuerverfahren finden die Artikel 12-19 und 30-33 keine Anwendung.
2    Auf das Verfahren der Abnahme von Berufs-, Fach- und anderen Fähigkeitsprüfungen finden die Artikel 4-6, 10, 34, 35, 37 und 38 Anwendung.
3    Das Verfahren bei Enteignungen richtet sich nach diesem Gesetz, soweit das Bundesgesetz vom 20. Juni 193012 über die Enteignung nicht davon abweicht.13
4    Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach diesem Gesetz, soweit das Verwaltungsgerichtsgesetz vom 17. Juni 200514 nicht davon abweicht.15
VwVG).

1.3 Der Beschwerdeführer ist zur Ergreifung des Rechtsmittels legitimiert. Auf seine frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 48 ff
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 48 - 1 Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
1    Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
a  vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat;
b  durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist; und
c  ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat.
2    Zur Beschwerde berechtigt sind ferner Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt.
. VwVG).

2.
Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und - soweit nicht eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat - die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 49
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 49 - Der Beschwerdeführer kann mit der Beschwerde rügen:
a  Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens;
b  unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes;
c  Unangemessenheit; die Rüge der Unangemessenheit ist unzulässig, wenn eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat.
VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet im Beschwerdeverfahren das Recht von Amtes wegen an. Es ist gemäss Art. 62 Abs. 4
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 62 - 1 Die Beschwerdeinstanz kann die angefochtene Verfügung zugunsten einer Partei ändern.
1    Die Beschwerdeinstanz kann die angefochtene Verfügung zugunsten einer Partei ändern.
2    Zuungunsten einer Partei kann sie die angefochtene Verfügung ändern, soweit diese Bundesrecht verletzt oder auf einer unrichtigen oder unvollständigen Feststellung des Sachverhaltes beruht; wegen Unangemessenheit darf die angefochtene Verfügung nicht zuungunsten einer Partei geändert werden, ausser im Falle der Änderung zugunsten einer Gegenpartei.
3    Beabsichtigt die Beschwerdeinstanz, die angefochtene Verfügung zuungunsten einer Partei zu ändern, so bringt sie der Partei diese Absicht zur Kenntnis und räumt ihr Gelegenheit zur Gegenäusserung ein.
4    Die Begründung der Begehren bindet die Beschwerdeinstanz in keinem Falle.
VwVG an die Begründung der Begehren nicht gebunden und kann die Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder abweisen (vgl. BVGE 2011/1 E. 2 S. 4 mit Hinweis).

3.

3.1 Gemäss Art. 27 Abs. 1
SR 141.0 Bundesgesetz vom 20. Juni 2014 über das Schweizer Bürgerrecht (Bürgerrechtsgesetz, BüG) - Bürgerrechtsgesetz
BüG Art. 27 Wiedereinbürgerung nach Verwirkung, Entlassung und Verlust des Bürgerrechts - 1 Wer das Schweizer Bürgerrecht verloren hat, kann innert zehn Jahren ein Gesuch um Wiedereinbürgerung stellen.
1    Wer das Schweizer Bürgerrecht verloren hat, kann innert zehn Jahren ein Gesuch um Wiedereinbürgerung stellen.
2    Nach Ablauf der in Absatz 1 erwähnten Frist kann die Wiedereinbürgerung beantragen, wer seit drei Jahren Aufenthalt in der Schweiz hat.
BüG kann eine ausländische Person nach der Eheschliessung mit einem Schweizer Bürger ein Gesuch um erleichterte Einbürgerung stellen, wenn sie insgesamt fünf Jahre in der Schweiz gewohnt hat (Bst. a), seit einem Jahr hier wohnt (Bst. b) und seit drei Jahren in ehelicher Gemeinschaft mit einem Schweizer Bürger lebt (Bst. c). Die Einbürgerung setzt zudem voraus, dass die ausländische Person in die schweizerischen Verhältnisse eingegliedert ist, die schweizerische Rechtsordnung beachtet und die innere oder äussere Sicherheit der Schweiz nicht gefährdet (vgl. Art. 26 Abs. 1
SR 141.0 Bundesgesetz vom 20. Juni 2014 über das Schweizer Bürgerrecht (Bürgerrechtsgesetz, BüG) - Bürgerrechtsgesetz
BüG Art. 26 Voraussetzungen - 1 Die Wiedereinbürgerung erfordert, dass die Bewerberin oder der Bewerber:
1    Die Wiedereinbürgerung erfordert, dass die Bewerberin oder der Bewerber:
a  erfolgreich integriert ist, wenn sie oder er sich in der Schweiz aufhält;
b  eng mit der Schweiz verbunden ist, wenn sie oder er im Ausland lebt;
c  die öffentliche Sicherheit und Ordnung beachtet;
d  die Werte der Bundesverfassung respektiert; und
e  keine Gefährdung der inneren oder äusseren Sicherheit der Schweiz darstellt.
2    Für Bewerberinnen und Bewerber, die sich nicht in der Schweiz aufhalten, gelten die Voraussetzungen von Absatz 1 Buchstaben c-e sinngemäss.
BüG). Sämtliche Einbürgerungsvoraussetzungen müssen sowohl im Zeitpunkt der Gesuchseinreichung als auch anlässlich der Einbürgerungsverfügung erfüllt sein. Fehlt es im Zeitpunkt des Einbürgerungsentscheids an der ehelichen Gemeinschaft, darf die erleichterte Einbürgerung nicht ausgesprochen werden (vgl. BGE 135 II 161 E. 2 mit Hinweisen).

3.2 Der Begriff der ehelichen Gemeinschaft im Sinne des Bürgerrechtsgesetzes bedeutet mehr als das formelle Bestehen einer Ehe. Verlangt wird eine tatsächliche Lebensgemeinschaft, getragen vom beidseitigen Willen, die Ehe auch künftig aufrecht zu erhalten (vgl. BGE 130 II 482 E. 2, BGE 130 II 169 E. 2.3.1, BGE 128 II 97 E. 3a, BGE 121 II 49 E. 2b). Denn der Gesetzgeber wollte dem ausländischen Ehegatten eines Schweizer Bürgers die erleichterte Einbürgerung ermöglichen, um die Einheit des Bürgerrechts im Hinblick auf ihre gemeinsame Zukunft zu fördern (vgl. Botschaft zur Änderung des Bürgerrechtsgesetzes vom 27. August 1987, BBl 1987 III 310). Ein Hinweis auf den fehlenden Willen der Ehegatten, die eheliche Gemeinschaft aufrecht zu erhalten, kann im Umstand liegen, dass kurze Zeit nach der erleichterten Einbürgerung die Trennung erfolgt oder die Scheidung eingeleitet wird (vgl. BGE 135 II 161 E. 2 mit Hinweisen).

3.3 Nach Art. 41 Abs. 1
SR 141.0 Bundesgesetz vom 20. Juni 2014 über das Schweizer Bürgerrecht (Bürgerrechtsgesetz, BüG) - Bürgerrechtsgesetz
BüG Art. 41 Mehrfaches kantonales Bürgerrecht - 1 Bei Schweizerinnen und Schweizern mit Bürgerrecht mehrerer Kantone kann das Gesuch bei einem der Heimatkantone eingereicht werden.
1    Bei Schweizerinnen und Schweizern mit Bürgerrecht mehrerer Kantone kann das Gesuch bei einem der Heimatkantone eingereicht werden.
2    Entscheidet ein Heimatkanton über die Entlassung, so bewirkt die Zustellung des Entscheides den Verlust des Schweizer Bürgerrechts sowie aller Kantons- und Gemeindebürgerrechte.
3    Der Kanton, welcher über die Entlassung entschieden hat, informiert von Amtes wegen die übrigen Heimatkantone.
BüG in der bis am 28. Februar 2011 geltenden und damit vorliegend massgebenden Fassung vom 29. September 1952 (AS 1952 1087, nachfolgend: Art. 41
SR 141.0 Bundesgesetz vom 20. Juni 2014 über das Schweizer Bürgerrecht (Bürgerrechtsgesetz, BüG) - Bürgerrechtsgesetz
BüG Art. 41 Mehrfaches kantonales Bürgerrecht - 1 Bei Schweizerinnen und Schweizern mit Bürgerrecht mehrerer Kantone kann das Gesuch bei einem der Heimatkantone eingereicht werden.
1    Bei Schweizerinnen und Schweizern mit Bürgerrecht mehrerer Kantone kann das Gesuch bei einem der Heimatkantone eingereicht werden.
2    Entscheidet ein Heimatkanton über die Entlassung, so bewirkt die Zustellung des Entscheides den Verlust des Schweizer Bürgerrechts sowie aller Kantons- und Gemeindebürgerrechte.
3    Der Kanton, welcher über die Entlassung entschieden hat, informiert von Amtes wegen die übrigen Heimatkantone.
alt Abs. 1 BüG) kann die erleichterte Einbürgerung mit Zustimmung der Behörde des Heimatkantons innert fünf Jahren nichtig erklärt werden, wenn sie durch falsche Angaben oder Verheimlichung erheblicher Tatsachen "erschlichen", d.h. mit einem unlauteren oder täuschenden Verhalten erwirkt wurde. Arglist im Sinne des strafrechtlichen Betrugstatbestandes wird nicht verlangt. Immerhin ist notwendig, dass die gesuchstellende Person bewusst falsche Angaben macht bzw. die mit dem Gesuch um erleichterte Einbürgerung befasste Behörde bewusst im falschen Glauben lässt und so den Vorwurf auf sich zieht, es unterlassen zu haben, über eine erhebliche Tatsache zu informieren (vgl. BGE 135 II 161 E. 2 mit Hinweisen). Weiss die betroffene Person, dass die Voraussetzungen für die erleichterte Einbürgerung auch im Zeitpunkt der Verfügung vorliegen müssen, so muss sie die Behörde unaufgefordert über eine nachträgliche Änderung in ihren Verhältnissen orientieren, von der sie weiss oder wissen muss, dass sie einer Einbürgerung möglicherweise entgegensteht. Die Pflicht dazu ergibt sich aus dem Grundsatz von Treu und Glauben und aus der verfahrensrechtlichen Mitwirkungspflicht gemäss Art. 13 Abs. 1 Bst. a
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 13 - 1 Die Parteien sind verpflichtet, an der Feststellung des Sachverhaltes mitzuwirken:
1    Die Parteien sind verpflichtet, an der Feststellung des Sachverhaltes mitzuwirken:
a  in einem Verfahren, das sie durch ihr Begehren einleiten;
b  in einem anderen Verfahren, soweit sie darin selbständige Begehren stellen;
c  soweit ihnen nach einem anderen Bundesgesetz eine weitergehende Auskunfts- oder Offenbarungspflicht obliegt.
1bis    Die Mitwirkungspflicht erstreckt sich nicht auf die Herausgabe von Gegenständen und Unterlagen aus dem Verkehr einer Partei mit ihrem Anwalt, wenn dieser nach dem Anwaltsgesetz vom 23. Juni 200034 zur Vertretung vor schweizerischen Gerichten berechtigt ist.35
2    Die Behörde braucht auf Begehren im Sinne von Absatz 1 Buchstabe a oder b nicht einzutreten, wenn die Parteien die notwendige und zumutbare Mitwirkung verweigern.
VwVG. Die Behörde darf sich ihrerseits darauf verlassen, dass die vormals erteilten Auskünfte bei passivem Verhalten der gesuchstellenden Person nach wie vor zutreffen (BGE 132 II 113 E. 3.2).

4.

4.1 Das Verfahren betreffend Nichtigerklärung der erleichterten Einbürgerung untersteht dem Verwaltungsverfahrensgesetz (vgl. Art. 1 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 1 - 1 Dieses Gesetz findet Anwendung auf das Verfahren in Verwaltungssachen, die durch Verfügungen von Bundesverwaltungsbehörden in erster Instanz oder auf Beschwerde zu erledigen sind.
1    Dieses Gesetz findet Anwendung auf das Verfahren in Verwaltungssachen, die durch Verfügungen von Bundesverwaltungsbehörden in erster Instanz oder auf Beschwerde zu erledigen sind.
2    Als Behörden im Sinne von Absatz 1 gelten:
a  der Bundesrat, seine Departemente, die Bundeskanzlei und die ihnen unterstellten Dienstabteilungen, Betriebe, Anstalten und anderen Amtsstellen der Bundesverwaltung;
b  Organe der Bundesversammlung und der eidgenössischen Gerichte für erstinstanzliche Verfügungen und Beschwerdeentscheide nach Beamtengesetz vom 30. Juni 19277;
c  die autonomen eidgenössischen Anstalten oder Betriebe;
cbis  das Bundesverwaltungsgericht;
d  die eidgenössischen Kommissionen;
e  andere Instanzen oder Organisationen ausserhalb der Bundesverwaltung, soweit sie in Erfüllung ihnen übertragener öffentlich-rechtlicher Aufgaben des Bundes verfügen.
3    Auf das Verfahren letzter kantonaler Instanzen, die gestützt auf öffentliches Recht des Bundes nicht endgültig verfügen, finden lediglich Anwendung die Artikel 34-38 und 61 Absätze 2 und 3 über die Eröffnung von Verfügungen und Artikel 55 Absätze 2 und 4 über den Entzug der aufschiebenden Wirkung. Vorbehalten bleibt Artikel 97 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 19469 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung betreffend den Entzug der aufschiebenden Wirkung von Beschwerden gegen Verfügungen der Ausgleichskassen.10 11
und Abs. 2 Bst. a VwVG). Es gilt namentlich der Untersuchungsgrundsatz (Art. 12
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 12 - Die Behörde stellt den Sachverhalt von Amtes wegen fest und bedient sich nötigenfalls folgender Beweismittel:
a  Urkunden;
b  Auskünfte der Parteien;
c  Auskünfte oder Zeugnis von Drittpersonen;
d  Augenschein;
e  Gutachten von Sachverständigen.
VwVG), wobei die betroffene Person verpflichtet ist, bei der Sachverhaltsabklärung mitzuwirken. Die Behörde hat im Anwendungsbereich des Untersuchungsgrundsatzes von Amtes wegen zu prüfen, ob der betroffenen Person die Täuschung über eine Einbürgerungsvoraussetzung vorgeworfen werden kann, wozu insbesondere die Existenz eines beidseitig intakten und gelebten Ehewillens gehört. Da die Nichtigerklärung in die Rechte der betroffenen Person eingreift, liegt die Beweislast bei der Behörde. Allerdings geht es in der Regel um innere, dem Kern der Privatsphäre zugehörende Sachverhalte, die der Behörde nicht bekannt und einem Beweis naturgemäss kaum zugänglich sind. Sie kann sich daher veranlasst sehen, von bekannten Tatsachen (Vermutungsbasis) auf unbekannte Tatsachen (Vermutungsfolge) zu schliessen. Solche sogenannt natürlichen bzw. tatsächlichen Vermutungen können sich in allen Bereichen der Rechtsanwendung ergeben, namentlich auch im öffentlichen Recht. Es handelt sich um Wahrscheinlichkeitsfolgerungen, die auf Grund einer als durchgesetzt bewerteten Lebenserfahrung gezogen werden (vgl. dazu BGE 135 II 161 E. 3 mit Hinweisen). Dazu gehört der Erfahrungssatz, dass der Zerfall einer anfänglich intakten Ehe einen Prozess darstellt, der gewisse Zeit in Anspruch nimmt.

4.2 Die natürliche Vermutung gehört dem Bereich der freien Beweiswürdigung an (vgl. Art. 19
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 19 - Auf das Beweisverfahren finden ergänzend die Artikel 37, 39-41 und 43-61 BZP50 sinngemäss Anwendung; an die Stelle der Straffolgen, die die BZP gegen säumige Parteien oder Dritte vorsieht, tritt die Straffolge nach Artikel 60 dieses Gesetzes.
VwVG i.V.m. Art. 40
SR 273 Bundesgesetz vom 4. Dezember 1947 über den Bundeszivilprozess
BZP Art. 40 - Der Richter würdigt die Beweise nach freier Überzeugung. Er wägt mit das Verhalten der Parteien im Prozesse, wie das Nichtbefolgen einer persönlichen Vorladung, das Verweigern der Beantwortung richterlicher Fragen und das Vorenthalten angeforderter Beweismittel.
des Bundesgesetzes vom 4. Dezember 1947 über den Bundeszivilprozess [BZP, SR 273]). Sie stellt eine Beweiserleichterung dar, indem eine bereits vorhandene, aber nicht mit letzter Schlüssigkeit mögliche Beweisführung unterstützt wird. Eine Umkehr der Beweislast hat sie nicht zur Folge. Wenn daher bestimmte Tatsachen - beispielsweise die Chronologie der Ereignisse - die natürliche Vermutung begründen, dass die erleichterte Einbürgerung erschlichen wurde, muss die betroffene Person nicht den Nachweis für das Gegenteil erbringen. Es genügt, wenn sie den Gegenbeweis führt, d.h. einen Grund anführt, der es als hinreichend möglich erscheinen lässt, dass sie die Behörde nicht getäuscht hat. Bei diesem Grund kann es sich um ein ausserordentliches, nach der erleichterten Einbürgerung eingetretenes Ereignis handeln, das zum raschen Scheitern der Ehe führte, oder die betroffene Person kann plausibel darlegen, weshalb sie die Ernsthaftigkeit ehelicher Probleme nicht erkannte und den wirklichen Willen hatte, mit dem Schweizer Ehepartner auch weiterhin in einer stabilen ehelichen Gemeinschaft zu leben (BGE 135 II 161 E. 3 mit Hinweisen).

5.
Die erleichterte Einbürgerung des Beschwerdeführers wurde mit Zustimmung des Heimatkantons Zürich innert 5 Jahren nach ihrer Anordnung für nichtig erklärt. Die formellen Voraussetzungen des Art. 41
SR 141.0 Bundesgesetz vom 20. Juni 2014 über das Schweizer Bürgerrecht (Bürgerrechtsgesetz, BüG) - Bürgerrechtsgesetz
BüG Art. 41 Mehrfaches kantonales Bürgerrecht - 1 Bei Schweizerinnen und Schweizern mit Bürgerrecht mehrerer Kantone kann das Gesuch bei einem der Heimatkantone eingereicht werden.
1    Bei Schweizerinnen und Schweizern mit Bürgerrecht mehrerer Kantone kann das Gesuch bei einem der Heimatkantone eingereicht werden.
2    Entscheidet ein Heimatkanton über die Entlassung, so bewirkt die Zustellung des Entscheides den Verlust des Schweizer Bürgerrechts sowie aller Kantons- und Gemeindebürgerrechte.
3    Der Kanton, welcher über die Entlassung entschieden hat, informiert von Amtes wegen die übrigen Heimatkantone.
alt Abs. 1 BüG sind demnach erfüllt.

6.
In materieller Hinsicht gibt die vorliegende Streitsache zu den folgenden Feststellungen Anlass:

6.1 Gemäss der Aktenlage zum Zeitpunkt der angefochtenen Verfügung haben der Beschwerdeführer und seine damalige schweizerische Ehefrau am 17. März 2004 unterschriftlich den Bestand einer intakten Ehe ohne Trennungs- oder Scheidungsabsichten bestätigt. Kurz darauf, am 21. April 2004, erfolgte die erleichterte Einbürgerung des Beschwerdeführers. Sieben Monate später, im November 2004, zeugte der Beschwerdeführer mit einer wesentlich jüngeren Frau aus dem eigenen Kulturkreis, die sich als Asylbewerberin in der Schweiz aufhielt, ein Kind, das am 13. August 2005 zur Welt kam und das der Beschwerdeführer am 12. Januar 2007 anerkannte. Im April 2005, fünf Monate nach der Zeugung des Kindes, trennen sich die Ehegatten, und seit dem 25. September 2006 ist die Ehe des Beschwerdeführers rechtskräftig geschieden. Am 30. November 2007 schliesslich heiratete der Beschwerdeführer die Kindsmutter. Somit ist die Ehe, die bis zur erleichterten Einbürgerung am 21. April 2004 sieben Jahre Bestand hatte, unter Umständen und innerhalb eines zeitlichen Rahmens zerfallen, welche die Vorinstanz berechtigten, im Sinne einer natürlichen Vermutung davon auszugehen, dass sie zum Zeitpunkt der gemeinsamen Erklärung bzw. der erleichterten Einbürgerung tatsächlich nicht intakt war und die Einbürgerungsbehörde von den Ehegatten über diesen Umstand getäuscht wurde. In diesem Zusammenhang durfte die Vorinstanz im Sinne eines belastenden Indizes auch die Umstände des Eheschlusses berücksichtigen, nämlich die sehr kurze Bekanntschaft von sechs Monaten vor dem Eheschluss und den Eheschluss in einer Situation, in welcher der Beschwerdeführer als Folge der Abweisung seines Asylgesuchs die Schweiz hatte verlassen müssen. Unter den gegebenen Umständen obliegt es dem Beschwerdeführer, im Sinne des oben dargestellten Gegenbeweises einen alternativen Geschehensablauf zum Scheitern der Ehe vorzutragen oder Gründe zu nennen, die es als nachvollziehbar erscheinen lassen, dass ihm zum Zeitpunkt der erleichterten Einbürgerung die Ernsthaftigkeit bestehender Probleme nicht bekannt war.

6.2 Der Beschwerdeführer und seine geschiedene Ehefrau beteuern, ihre Ehe sei zum Zeitpunkt der erleichterten Einbürgerung intakt gewesen, und es hätten kein Trennungs- oder Scheidungsabsichten bestanden. Für das schlussendliche Scheitern ihrer Ehe machen sie später eingetretene gesundheitliche Probleme der Ehefrau verantwortlich, die damit im Zusammenhang stehende Untreue des Beschwerdeführers und als Folge davon die Geburt des ausserehelichen Kindes. Den Vorbringen der geschiedenen Ehegatten fehlt es jedoch aus den nachfolgend darzulegenden Gründen an Glaubwürdigkeit.

6.2.1 In seiner ersten Stellungnahme vom 12. Juni 2006 machte der Beschwerdeführer geltend, seine Ehefrau sei im Januar 2005 wegen Überlastung im Berufs- und Privatleben erkrankt (Entzündung der Magenschleimhäute und des Zwölffingerdarms). Von ärztlicher Seite sei ihr zur Schonung geraten worden, weshalb sie sich zur Trennung entschieden habe. Man lebe nun in verschiedenen Wohnungen im gleichen Haus und habe nach wie vor guten Kontakt. Eigentlich seien er und seine Ehefrau immer noch zusammen, wenn auch im Sinne eines "living apart together". Diese Darstellung war jedoch zumindest in Bezug auf die Beteuerung eines Weiterbestehens der ehelichen Gemeinschaft im Sinne eines "living apart together" klar wahrheitswidrig. Wie sich aus den im Rahmen des Rechtsmittelverfahrens beigezogenen Akten des Eheschutz- und Ehescheidungsverfahrens ergibt, war im Zeitpunkt der Stellungnahme des Beschwerdeführers vom 12. Juni 2006 vor dem Bezirksgericht Winterthur ein Scheidungsverfahren anhängig, das die Ehegatten drei Monaten zuvor am 7. März 2006 durch gemeinsames Begehren eingeleitet und zu dessen Handen sie kurz zuvor am 20. Mai 2006 eine Scheidungskonvention unterzeichnet hatten. Es ist offenkundig, dass der Beschwerdeführer bestrebt war, die Vorinstanz darüber zu täuschen.

6.2.2 In der Stellungnahme vom 7. August 2008, der die abschliessende Stellungnahme vom 6. März 2009 in der Sache nichts Wesentliches beifügt, erinnerte sich der Beschwerdeführer nicht, wann die Trennung erfolgte. Einmal davon abgesehen, dass er seinen Fehltritt fälschlicherweise auf einen Zeitpunkt eineinhalb Jahre nach der erleichterte Einbürgerung legte und gestützt auf diese zeitliche Einordnung argumentierte, Schlussfolgerungen auf den Zustand der Ehe zum Zeitpunkt der erleichterten Einbürgerung seien unzulässig, verzichtete er auch sonst auf eine zeitliche Verortung der Ereignisse. Immerhin machte er inhaltliche Angaben. Dabei stellte er einen direkten kausalen Zusammenhang her zwischen einer Unterleibsoperation, der sich seine Ehefrau habe unterziehen müssen (gemäss Rechtsmittelschrift habe diese Operation am 10. Juli 2005 stattgefunden), ihren sich daraus ergebenden heftigen Schmerzen beim Intimverkehr, der Zeugung eines unehelichen Kindes, der Trennung der Ehe und der Scheidung. Der Beschwerdeführer führte zur Einschränkung des Intimverkehrs als Folge der Unterleibsoperation aus, er habe seine Frau geliebt und sehr lange Geduld gehabt, doch schlussendlich sei er auch nur ein Mann, und so sei es zu seinem Fehltritt gekommen. Seine Ehefrau habe sich von ihm getrennt. Man habe sich etwas Zeit geben wollen. Nach ungefähr einem Jahr habe ihm die Ehefrau eröffnet, dass sie ihn freigebe. Sie habe Angst vor Schmerzen und wolle nicht, dass das uneheliche Kind vaterlos aufwachse.

6.2.3 Während also der Beschwerdeführer den Beginn der ehelichen Probleme ursprünglich auf den Zeitpunkt des operativen Eingriffs legte, der gemäss seinen Angaben in der Rechtsmittelschrift am 10. Juli 2005 durchgeführt worden sei, berichtete seine geschiedene Ehefrau in ihrem Antwortschreiben vom 25. September 2009, dass sie sich als Folge einer Erkrankung im Januar 2005 und der sich daraus ergebenden Überlastung zum Getrenntleben entschlossen habe. Zuvor sei ihre Ehe sehr gut verlaufen. Kommt hinzu, dass das uneheliche Kind des Beschwerdeführers - wie erwähnt - am 13. August 2005 geboren wurde. Seine Zeugung musste daher im November 2004 erfolgt sein, mithin zwei Monate vor der Erkrankung der Ehefrau und sieben Monate vor dem operativen Eingriff. Die vom Beschwerdeführer behauptete Abfolge der Ereignisse kann daher nicht zutreffen. Er war sich dessen ganz offensichtlich bewusst. Denn in der Rechtsmittelschrift machte er neu und ohne Bezugnahme auf seine früheren anderslautenden Aussagen geltend, seine geschiedene Ehefrau sei wohl im Januar 2005 erkrankt, doch habe sie bereits vor der Diagnose der Krankheit Beschwerden beim Intimverkehr gehabt, und in diese Zeit falle sein Fehltritt. Der Beschwerdeführer beteuerte jedoch, diese Situation sei nach der erleichterten Einbürgerung eingetreten. Die Tatsache einer Erkrankung sei im Zeitpunkt der erleichterten Einbürgerung nicht bekannt gewesen.

6.2.4 Die geschiedenen Ehegatten waren zu keinem Zeitpunkt des Verfahrens in der Lage, die letztlich zum Scheitern der Ehe führende Erkrankung der Ehefrau zu belegen. Der Beschwerdeführer beschränkte sich im vorinstanzlichen Verfahren und in der Rechtsmittelschrift darauf, die Beweisbarkeit der Erkrankung zu behaupten und der Vorinstanz eine Verletzung der amtlichen Untersuchungspflicht vorzuwerfen. Er selbst reichte als Beilage zur Beschwerdeschrift wohl ein ärztliches Zeugnis ein, datiert vom 13. Mai 2008 und ausgestellt durch Dr. med. E._______, Facharzt für Gynäkologie und Geburtshilfe FMH, über die Durchführung einer gynäkologischen Operation. Allerdings wird dort als Zeitpunkt des operativen Eingriffs ein wesentlich früherer Zeitpunkt genannt, nämlich der 10. Juli 2002, wobei die Jahreszahl durch unbekannte Urheberschaft handschriftlich auf 2005 korrigiert wurde. Der Beschwerdeführer behauptet nun, der Arzt habe sich verschrieben. In Wirklichkeit sei der 10. Juli 2005 gemeint. Einen Beweis dafür blieb der Beschwerdeführer schuldig. Er liess schliesslich auch die ihm vom Bundesverwaltungsgericht gewährte Möglichkeit ungenutzt verstreichen, einen aussagekräftigen ärztlichen Bericht zur Erkrankung der geschiedenen Ehefrau beizubringen. Das, was er an ärztlichen Zeugnissen und Berichten ins Recht legte, weist weder einen zeitlichen noch einen inhaltlichen Bezug zu den hier interessierenden Ereignissen auf. Bis auf ein Dokument beziehen sich sämtliche Unterlagen auf gesundheitliche Entwicklungen, die sich zugetragen haben, nachdem das Scheidungsverfahren vor dem Bezirksgericht Winterthur bereits anhängig gemacht worden war. Lediglich ein Dokument betriff überhaupt die hier interessierende Zeitspanne, nämlich ein ärztliches Zeugnis vom 5. Juni 2004, ausgestellt von einem Facharzt für Ohren-, Nasen und Halskrankheiten, das der Ehefrau für die Zeit vom 2. bis 7. Juli 2004 eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % bescheinigt. In Anbetracht einer solchen ungenügenden Mitwirkung des Beschwerdeführers besteht zu Beweiserhebungen von Amtes wegen kein Anlass.

6.2.5 Ferner ist darauf hinzuweisen, dass sich die Vorbringen des Beschwerdeführers und seiner geschiedenen Ehefrau nicht mit dem Inhalt der Eheschutz- und Scheidungsakten vereinbaren lassen, die er - retrospektiv betrachtet - durchaus mit Grund der Vorinstanz vorzuenthalten versuchte. Diesen Akten kann nämlich entnommen werden, dass die Ehefrau des Beschwerdeführers bereits am 26. Januar 2005 ein Eheschutzverfahren einleitete und eine Regelung der Nebenfolgen mit Anordnung der Gütertrennung verlangte. Anlässlich der Verhandlung vom 18. Februar 2005 äusserten die Ehegatten übereinstimmend ihren Willen zum Getrenntleben. Die Ehefrau begründete bei gleicher Gelegenheit ihre Klage mit einer Gefährdung ihrer Gesundheit und ihrer finanziellen Verhältnisse. Sie und der Beschwerdeführer seien beide überschuldet, wobei der Beschwerdeführer ihr genaue Auskunft zu seiner wirtschaftlichen Lage vorenthalte. Auf konkrete Gründe angesprochen meinte sie, sie und der Beschwerdeführer hätten sich auseinandergelebt. Sie bildeten keine Familie mehr. Jeder gehe seiner Wege. Nach Erläuterung der Rechtslage durch das Gericht zog die Ehefrau ihre Klage zurück. Dafür schlossen die Ehegatten am 22. Februar 2005 einen Ehevertrag, mit dem sie den Wechsel des Güterstandes zur Gütertrennung vereinbarten. Ein Jahr später reichten die Ehegatten ein gemeinsames Scheidungsbegehren ein. Anlässlich der Verhandlung vom 29. Juni 2006 bestätigten sie, dass sie seit dem 1. April 2005 getrennt leben würden. Die Ehefrau ihrerseits sagte aus, dass sie seit fünf Jahren in regelmässiger ärztlicher Behandlung stehe. Die Eheschutz- und Scheidungsakten widerlegen somit die Behauptung des Beschwerdeführers und seiner Ehefrau, ihre eheliche Beziehung sei bis Januar 2005 intakt gewesen und anschliessend nur deshalb zerbrochen, weil die Ehefrau erkrankt und als Folge davon in einen Zustand der Überlastung geraten sei.

6.2.6 Was der Beschwerdeführer schliesslich in seiner Replik vorbringt, ist nicht geeignet, die Glaubwürdigkeit der Ausführungen der geschiedenen Ehegatten in einem besseren Licht erscheinen zu lassen. Auf die ihm durchaus bekannten Widersprüche und Ungereimtheiten geht er nicht ein. Stattdessen lässt er es bei Behauptungen bewenden. Er beteuert, dass er zum Zeitpunkt der erleichterten Einbürgerung in einer intakten und stabilen Gemeinschaft gelebt habe, und beruft sich in diesem Zusammenhang in offensichtlich untauglicher Weise auf Erhebungen, die seinerzeit zu Handen des Einbürgerungsverfahrens vorgenommen wurden, die jedoch im Lichte späterer Erkenntnisse jede Beweiskraft verloren haben. Er behauptet ferner, dass seine Ehe auch nach dem operativen Eingriff bei seiner Ehefrau und trotz seines Fehltritts weiterhin stabil und intakt gewesen sei, bis seiner Ehefrau auf einmal alles zu viel geworden sei und sie nicht mehr mit ihm habe zusammenleben wollen. Noch heute aber pflegten sie beide einen guten und regelmässigen Kontakt. Dabei scheint der Beschwerdeführer im Widerspruch zu seinen bisherigen Angaben einzuräumen, dass der operative Eingriff in Übereinstimmung mit dem Inhalt des vom Gynäkologen der geschiedenen Ehefrau ausgestellten ärztlichen Zeugnisses bereits im Jahr 2002 durchgeführt wurde. Entgegen der klaren Aktenlage und ohne nähere Begründung versteigt sich der Beschwerdeführer ferner zur Behauptung, die von ihm im Rahmen des Rechtsmittelverfahrens eingereichten ärztlichen Zeugnisse seien aussagekräftig genug, und bringt schliesslich mit Bezug auf den Inhalt der Eheschutz- und Scheidungsakten lediglich vor, eheliche Gemeinschaften seien einem steten Wandel unterworfen, sie könnten sich innert neun Monaten ändern.

6.2.7 Aus den vorgenannten Gründen ist es dem Beschwerdeführer nicht gelungen, die natürliche Vermutung in Frage zu stellen, dass spätestens zum Zeitpunkt seiner erleichterten Einbürgerung zwischen ihm und seiner schweizerischen Ehefrau keine stabile und auf Zukunft ausgerichtete eheliche Gemeinschaft mehr bestand und er die Behörden über diesen Umstand täuschte, sei es weil er diesbezüglich in der gemeinsamen Erklärung zum Zustand der Ehe falsche Angaben machte, sei es weil er den Behörden eine Änderung des Sachverhalts nicht anzeigte. Da der Bestand einer stabilen und auf Zukunft gerichteten Ehe im Anwendungsbereich von Art. 27 Abs. 1
SR 141.0 Bundesgesetz vom 20. Juni 2014 über das Schweizer Bürgerrecht (Bürgerrechtsgesetz, BüG) - Bürgerrechtsgesetz
BüG Art. 27 Wiedereinbürgerung nach Verwirkung, Entlassung und Verlust des Bürgerrechts - 1 Wer das Schweizer Bürgerrecht verloren hat, kann innert zehn Jahren ein Gesuch um Wiedereinbürgerung stellen.
1    Wer das Schweizer Bürgerrecht verloren hat, kann innert zehn Jahren ein Gesuch um Wiedereinbürgerung stellen.
2    Nach Ablauf der in Absatz 1 erwähnten Frist kann die Wiedereinbürgerung beantragen, wer seit drei Jahren Aufenthalt in der Schweiz hat.
BüG eine erhebliche Tatsache darstellt, setzte der Beschwerdeführer durch die unterlassene Aufklärung der Behörden den Nichtigkeitsgrund des Erschleichens im Sinne von Art. 41 Abs. 1
SR 141.0 Bundesgesetz vom 20. Juni 2014 über das Schweizer Bürgerrecht (Bürgerrechtsgesetz, BüG) - Bürgerrechtsgesetz
BüG Art. 41 Mehrfaches kantonales Bürgerrecht - 1 Bei Schweizerinnen und Schweizern mit Bürgerrecht mehrerer Kantone kann das Gesuch bei einem der Heimatkantone eingereicht werden.
1    Bei Schweizerinnen und Schweizern mit Bürgerrecht mehrerer Kantone kann das Gesuch bei einem der Heimatkantone eingereicht werden.
2    Entscheidet ein Heimatkanton über die Entlassung, so bewirkt die Zustellung des Entscheides den Verlust des Schweizer Bürgerrechts sowie aller Kantons- und Gemeindebürgerrechte.
3    Der Kanton, welcher über die Entlassung entschieden hat, informiert von Amtes wegen die übrigen Heimatkantone.
BüG. Gründe, die es rechtfertigen würden, ermessensweise von der Regelfolge der Nichtigerklärung der erleichterten Einbürgerung abzusehen, werden keine geltend gemacht und sind auch nicht ersichtlich. Hinsichtlich des Beschwerdeführers ist daher die angefochtene Verfügung zu bestätigen.

7.
Gemäss Art. 41 Abs. 3
SR 141.0 Bundesgesetz vom 20. Juni 2014 über das Schweizer Bürgerrecht (Bürgerrechtsgesetz, BüG) - Bürgerrechtsgesetz
BüG Art. 41 Mehrfaches kantonales Bürgerrecht - 1 Bei Schweizerinnen und Schweizern mit Bürgerrecht mehrerer Kantone kann das Gesuch bei einem der Heimatkantone eingereicht werden.
1    Bei Schweizerinnen und Schweizern mit Bürgerrecht mehrerer Kantone kann das Gesuch bei einem der Heimatkantone eingereicht werden.
2    Entscheidet ein Heimatkanton über die Entlassung, so bewirkt die Zustellung des Entscheides den Verlust des Schweizer Bürgerrechts sowie aller Kantons- und Gemeindebürgerrechte.
3    Der Kanton, welcher über die Entlassung entschieden hat, informiert von Amtes wegen die übrigen Heimatkantone.
BüG erstreckt sich die Nichtigkeit auf alle Familienmitglieder, deren Schweizer Bürgerrecht auf der nichtig erklärten Einbürgerung beruht, sofern nicht ausdrücklich anders verfügt wird. Die am 13. August 2005 geborene und am 12. Januar 2007 vom Beschwerdeführer als eigenes Kind anerkannte D._______ scheint gestützt auf Art. 1
SR 141.0 Bundesgesetz vom 20. Juni 2014 über das Schweizer Bürgerrecht (Bürgerrechtsgesetz, BüG) - Bürgerrechtsgesetz
BüG Art. 1 Erwerb durch Abstammung - 1 Schweizer Bürgerin oder Bürger ist von Geburt an:
1    Schweizer Bürgerin oder Bürger ist von Geburt an:
a  das Kind, dessen Eltern miteinander verheiratet sind und dessen Vater oder Mutter Schweizer Bürgerin oder Bürger ist;
b  das Kind einer Schweizer Bürgerin, die mit dem Vater nicht verheiratet ist.
2    Das minderjährige ausländische Kind eines schweizerischen Vaters, der mit der Mutter nicht verheiratet ist, erwirbt durch die Begründung des Kindesverhältnisses zum Vater das Schweizer Bürgerrecht, wie wenn der Erwerb mit der Geburt erfolgt wäre.
3    Hat das minderjährige Kind, das nach Absatz 2 das Schweizer Bürgerrecht erwirbt, eigene Kinder, so erwerben diese ebenfalls das Schweizer Bürgerrecht.
Bst. 2 BüG mit der Anerkennung von Gesetzes wegen das Schweizer Bürgerrecht erworben zu haben, auch wenn ihr Status weder von der Vorinstanz noch vom Beschwerdeführer thematisiert wurde und die Zivilstandsbehörde in der Notifikation vom 12. Januar 2007 nur das angolanische Staatsbürgerrecht des Kindes erwähnt. Sollte das Kind über das Schweizer Bürgerrecht verfügen, wäre der Einbezug in die Nichtigerklärung der erleichterten Einbürgerung nicht zu beanstanden. Weder droht dem Kind die Staatenlosigkeit noch befindet es sich mit sieben Jahren in einem Alter, das dem Einbezug in die Nichtigerklärung der erleichterten Einbürgerung entgegensteht (vgl. dazu das Handbuch "Bürgerrecht", publiziert auf der Webseite des Bundesamtes für Migration Dokumentation > Rechtliche Grundlagen > Weisungen und Kreisschreiben > V. Bürgerrecht, Ziff. 6.6, besucht am 5. Dezember 2012).

8.
Die angefochtene Verfügung erweist sich demnach als rechtmässig (Art. 49
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 49 - Der Beschwerdeführer kann mit der Beschwerde rügen:
a  Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens;
b  unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes;
c  Unangemessenheit; die Rüge der Unangemessenheit ist unzulässig, wenn eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat.
VwVG). Die Beschwerde ist daher abzuweisen.

9.
Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend wird der Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 63 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 63 - 1 Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
1    Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
2    Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt; anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht.
3    Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat.
4    Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter erhebt vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Zu dessen Leistung ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden.102
4bis    Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt:
a  in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 100-5000 Franken;
b  in den übrigen Streitigkeiten 100-50 000 Franken.103
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühren im Einzelnen.104 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005105 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010106.107
VwVG). Die Verfahrenskosten sind auf Fr. 1'000.- festzusetzen (Art. 1, Art. 2 und Art. 3 Bst. b des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [SR 173.320.2]).

Dispositiv S. 16

Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 1'000.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt und mit dem in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss verrechnet.

3.
Dieses Urteil geht an:

- den Beschwerdeführer (...)

- die Vorinstanz (...)

Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.

Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:

Andreas Trommer Julius Longauer

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 82 Grundsatz - Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden:
a  gegen Entscheide in Angelegenheiten des öffentlichen Rechts;
b  gegen kantonale Erlasse;
c  betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie betreffend Volkswahlen und -abstimmungen.
., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
1    Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
2    In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 14 15
3    Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen.
4    Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201616 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement:
a  das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen;
b  die Art und Weise der Übermittlung;
c  die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.17
5    Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt.
6    Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden.
7    Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig.
BGG).

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