Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

9C 266/2020

Urteil vom 24. November 2020

II. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Parrino, Präsident,
Bundesrichter Stadelmann, Bundesrichterin Glanzmann,
Gerichtsschreiber Attinger.

Verfahrensbeteiligte
A.________,
vertreten durch Rechtsanwältin Petra Oehmke,
Beschwerdeführerin,

gegen

IV-Stelle des Kantons Zug, Baarerstrasse 11, 6300 Zug,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Invalidenversicherung (vorinstanzliches Verfahren; Prozessvoraussetzung),

Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Zug vom 30. März 2020 (S 2019 168).

Sachverhalt:

A.
A.________ ersuchte im September 2017 um Erhöhung ihrer seit November 2000 ausgerichteten halben Invalidenrente (Härtefallrente bei einem Invaliditätsgrad von 48 %). Nach ablehnendem Vorbescheid und dagegen erhobenem Einwand holte die IV-Stelle Zug beim Swiss Medical Assessment- and Business-Center (nachfolgend: SMAB), St. Gallen, eine polydisziplinäre Expertise vom 24. Mai 2019 ein. Gestützt darauf erhöhte die IV-Stelle die bisher bezogene halbe Rente auf eine ganze, aber nur für den Zeitraum vom 1. September 2017 bis 31. März 2018; mit Wirkung ab 1. April 2018 wurde die Invalidenrente (bei einem Invaliditätsgrad von nunmehr 57 %) wiederum auf eine halbe herabgesetzt (Verfügungen vom 23. Juli 2019).

B.
Auf die Beschwerde vom 10. Dezember 2019, mit welcher A.________ u.a. die Weiterausrichtung der ganzen Rente über Ende März 2018 beantragt hatte, trat das Verwaltungsgericht des Kantons Zug mit Entscheid vom 30. März 2020 wegen Fristversäumnisses nicht ein.

C.
A.________ lässt Beschwerde ans Bundesgericht führen mit dem Antrag auf Aufhebung des angefochtenen Nichteintretensentscheids und Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zur materiellen Beurteilung der Beschwerde vom 10. Dezember 2019; überdies lässt sie um unentgeltliche Rechtspflege ersuchen.

IV-Stelle und kantonales Gericht schliessen auf Abweisung der Beschwerde, während sich das Bundesamt für Sozialversicherungen hiezu nicht hat vernehmen lassen. A.________ reicht unaufgefordert eine weitere Stellungnahme ein.

Erwägungen:

1.
Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten (Art. 82 ff
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 82 Grundsatz - Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden:
a  gegen Entscheide in Angelegenheiten des öffentlichen Rechts;
b  gegen kantonale Erlasse;
c  betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie betreffend Volkswahlen und -abstimmungen.
. BGG) kann wegen Rechtsverletzung gemäss den Art. 95 f
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 95 Schweizerisches Recht - Mit der Beschwerde kann die Verletzung gerügt werden von:
a  Bundesrecht;
b  Völkerrecht;
c  kantonalen verfassungsmässigen Rechten;
d  kantonalen Bestimmungen über die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen und über Volkswahlen und -abstimmungen;
e  interkantonalem Recht.
. BGG erhoben werden. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 105 Massgebender Sachverhalt - 1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
1    Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
2    Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht.
3    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so ist das Bundesgericht nicht an die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz gebunden.95
BGG), und kann deren Sachverhaltsfeststellung von Amtes wegen nur berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 95 Schweizerisches Recht - Mit der Beschwerde kann die Verletzung gerügt werden von:
a  Bundesrecht;
b  Völkerrecht;
c  kantonalen verfassungsmässigen Rechten;
d  kantonalen Bestimmungen über die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen und über Volkswahlen und -abstimmungen;
e  interkantonalem Recht.
BGG beruht (Art. 105 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 105 Massgebender Sachverhalt - 1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
1    Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
2    Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht.
3    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so ist das Bundesgericht nicht an die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz gebunden.95
BGG; vgl. auch Art. 97 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 97 Unrichtige Feststellung des Sachverhalts - 1 Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann.
1    Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann.
2    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so kann jede unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden.86
BGG).

2.

2.1. Gemäss Art. 60 Abs. 1
SR 830.1 Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG)
ATSG Art. 60 Beschwerdefrist - 1 Die Beschwerde ist innerhalb von 30 Tagen nach der Eröffnung des Einspracheentscheides oder der Verfügung, gegen welche eine Einsprache ausgeschlossen ist, einzureichen.
1    Die Beschwerde ist innerhalb von 30 Tagen nach der Eröffnung des Einspracheentscheides oder der Verfügung, gegen welche eine Einsprache ausgeschlossen ist, einzureichen.
2    Die Artikel 38-41 sind sinngemäss anwendbar.
ATSG (SR 830.1) ist die Beschwerde innerhalb von 30 Tagen nach der Eröffnung des Einspracheentscheides oder der Verfügung, gegen welche eine Einsprache ausgeschlossen ist, einzureichen. Diese Frist kann nicht erstreckt werden (Art. 40 Abs. 1
SR 830.1 Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG)
ATSG Art. 40 Fristerstreckung und Säumnisfolgen - 1 Eine gesetzliche Frist kann nicht erstreckt werden.
1    Eine gesetzliche Frist kann nicht erstreckt werden.
2    Setzt der Versicherungsträger eine Frist für eine bestimmte Handlung an, so droht er gleichzeitig die Folgen eines Versäumnisses an. Andere als die angedrohten Folgen treten nicht ein.
3    Eine vom Versicherungsträger angesetzte Frist kann aus zureichenden Gründen erstreckt werden, wenn die Partei vor Ablauf der Frist darum nachsucht.
ATSG). Nach Art. 39 Abs. 1
SR 830.1 Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG)
ATSG Art. 39 Einhaltung der Fristen - 1 Schriftliche Eingaben müssen spätestens am letzten Tag der Frist dem Versicherungsträger eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben werden.
1    Schriftliche Eingaben müssen spätestens am letzten Tag der Frist dem Versicherungsträger eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben werden.
2    Gelangt die Partei rechtzeitig an einen unzuständigen Versicherungsträger, so gilt die Frist als gewahrt.
in Verbindung mit Art. 60 Abs. 2
SR 830.1 Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG)
ATSG Art. 60 Beschwerdefrist - 1 Die Beschwerde ist innerhalb von 30 Tagen nach der Eröffnung des Einspracheentscheides oder der Verfügung, gegen welche eine Einsprache ausgeschlossen ist, einzureichen.
1    Die Beschwerde ist innerhalb von 30 Tagen nach der Eröffnung des Einspracheentscheides oder der Verfügung, gegen welche eine Einsprache ausgeschlossen ist, einzureichen.
2    Die Artikel 38-41 sind sinngemäss anwendbar.
ATSG ist die 30-tägige Frist nur gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim erstinstanzlichen Versicherungsgericht eingereicht oder zu dessen Handen u.a. der Schweizerischen Post übergeben wird. Läuft die Frist unbenützt ab, so erwächst der Verwaltungsentscheid in (formelle) Rechtskraft mit der Wirkung, dass das erstinstanzliche Gericht auf eine verspätet eingereichte Beschwerde nicht eintreten darf (BGE 134 V 49 E. 2 S. 51; Urteil 9C 525/2013 vom 23. September 2013 E.2.1, nicht publ. in: BGE 139 V 490, aber in: SVR 2014 AHV Nr. 3 S. 11).

2.2. Eine Partei kann sich, wenn sie nicht persönlich zu handeln hat, jederzeit vertreten oder, soweit die Dringlichkeit einer Untersuchung es nicht ausschliesst, verbeiständen lassen (Art. 37 Abs. 1
SR 830.1 Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG)
ATSG Art. 37 Vertretung und Verbeiständung - 1 Die Partei kann sich, wenn sie nicht persönlich zu handeln hat, jederzeit vertreten oder, soweit die Dringlichkeit einer Untersuchung es nicht ausschliesst, verbeiständen lassen.
1    Die Partei kann sich, wenn sie nicht persönlich zu handeln hat, jederzeit vertreten oder, soweit die Dringlichkeit einer Untersuchung es nicht ausschliesst, verbeiständen lassen.
2    Der Versicherungsträger kann die Vertretung auffordern, sich durch schriftliche Vollmacht auszuweisen.
3    Solange die Partei die Vollmacht nicht widerruft, macht der Versicherungsträger seine Mitteilungen an die Vertretung.
4    Wo die Verhältnisse es erfordern, wird der gesuchstellenden Person ein unentgeltlicher Rechtsbeistand bewilligt.
ATSG). Im Sozialversicherungsrecht des Bundes gilt der in Art. 37 Abs. 3
SR 830.1 Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG)
ATSG Art. 37 Vertretung und Verbeiständung - 1 Die Partei kann sich, wenn sie nicht persönlich zu handeln hat, jederzeit vertreten oder, soweit die Dringlichkeit einer Untersuchung es nicht ausschliesst, verbeiständen lassen.
1    Die Partei kann sich, wenn sie nicht persönlich zu handeln hat, jederzeit vertreten oder, soweit die Dringlichkeit einer Untersuchung es nicht ausschliesst, verbeiständen lassen.
2    Der Versicherungsträger kann die Vertretung auffordern, sich durch schriftliche Vollmacht auszuweisen.
3    Solange die Partei die Vollmacht nicht widerruft, macht der Versicherungsträger seine Mitteilungen an die Vertretung.
4    Wo die Verhältnisse es erfordern, wird der gesuchstellenden Person ein unentgeltlicher Rechtsbeistand bewilligt.
ATSG ausdrücklich verankerte Grundsatz, dass der Versicherungsträger seine Mitteilungen an den Vertreter einer Partei zu richten hat, solange diese ihre Vollmacht nicht widerrufen hat. Dieser Grundsatz dient im Interesse der Rechtssicherheit dazu, allfällige Zweifel darüber zum Vornherein zu beseitigen, ob die Mitteilungen an die Partei selber oder an ihre Vertretung zu erfolgen haben, sowie um klarzustellen, welches die für einen Fristenlauf massgebenden Mitteilungen sein sollen (BGE 99 V 177 E. 3 S. 182; SVR 2012 IV Nr. 39 S. 147, 9C 85/2011 E. 4.2; 2011 IV Nr. 32 S. 93, 9C 791/2010 E. 2.2; 2009 UV Nr. 16 S. 63, 8C 210/2008 E. 3.2).

2.3. Wird eine Verfügung trotz bekanntem Vertretungsverhältnis der versicherten Person direkt eröffnet und nicht ihrem Rechtsvertreter, darf ihr daraus kein Nachteil erwachsen (Art. 49 Abs. 3
SR 830.1 Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG)
ATSG Art. 49 Verfügung - 1 Über Leistungen, Forderungen und Anordnungen, die erheblich sind oder mit denen die betroffene Person nicht einverstanden ist, hat der Versicherungsträger schriftlich Verfügungen zu erlassen.
1    Über Leistungen, Forderungen und Anordnungen, die erheblich sind oder mit denen die betroffene Person nicht einverstanden ist, hat der Versicherungsträger schriftlich Verfügungen zu erlassen.
2    Dem Begehren um Erlass einer Feststellungsverfügung ist zu entsprechen, wenn die gesuchstellende Person ein schützenswertes Interesse glaubhaft macht.
3    Die Verfügungen werden mit einer Rechtsmittelbelehrung versehen. Sie sind zu begründen, wenn sie den Begehren der Parteien nicht voll entsprechen. Aus einer mangelhaften Eröffnung einer Verfügung darf der betroffenen Person kein Nachteil erwachsen.
4    Erlässt ein Versicherungsträger eine Verfügung, welche die Leistungspflicht eines anderen Trägers berührt, so hat er auch ihm die Verfügung zu eröffnen. Dieser kann die gleichen Rechtsmittel ergreifen wie die versicherte Person.
5    Der Versicherungsträger kann in seiner Verfügung einer Einsprache oder Beschwerde die aufschiebende Wirkung entziehen, auch wenn die Verfügung eine Geldleistung zum Gegenstand hat. Ausgenommen sind Verfügungen über die Rückerstattung unrechtmässig bezogener Leistungen.40
letzter Satz ATSG). Nach der Rechtsprechung führt dieser Mangel nicht schlechthin zur Nichtigkeit des Verwaltungsaktes mit der Folge, dass die Beschwerdefrist von 30 Tagen nach Art. 60
SR 830.1 Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG)
ATSG Art. 60 Beschwerdefrist - 1 Die Beschwerde ist innerhalb von 30 Tagen nach der Eröffnung des Einspracheentscheides oder der Verfügung, gegen welche eine Einsprache ausgeschlossen ist, einzureichen.
1    Die Beschwerde ist innerhalb von 30 Tagen nach der Eröffnung des Einspracheentscheides oder der Verfügung, gegen welche eine Einsprache ausgeschlossen ist, einzureichen.
2    Die Artikel 38-41 sind sinngemäss anwendbar.
ATSG nicht zu laufen beginnen könnte. Vielmehr kann die fehlerhaft eröffnete Verfügung rechtsbeständig werden, wenn sie nicht innert vernünftiger Frist seit Kenntnis von deren Inhalt in Frage gestellt wird. Dies ist Ausfluss des auch in diesem prozessualen Bereich geltenden Grundsatzes von Treu und Glauben, an dem die Berufung auf Formmängel in jedem Fall ihre Grenze findet. In der Regel muss sich die versicherte Person spätestens am dreissigsten Tage nach der erfolgten Zustellung bei ihrem Rechtsvertreter oder ihrer Rechtsvertreterin nach dem weiteren Vorgehen erkundigen. Am folgenden Tag beginnt die Beschwerdefrist von 30 Tagen nach Art. 60 Abs. 1
SR 830.1 Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG)
ATSG Art. 60 Beschwerdefrist - 1 Die Beschwerde ist innerhalb von 30 Tagen nach der Eröffnung des Einspracheentscheides oder der Verfügung, gegen welche eine Einsprache ausgeschlossen ist, einzureichen.
1    Die Beschwerde ist innerhalb von 30 Tagen nach der Eröffnung des Einspracheentscheides oder der Verfügung, gegen welche eine Einsprache ausgeschlossen ist, einzureichen.
2    Die Artikel 38-41 sind sinngemäss anwendbar.
ATSG zu laufen (SVR 2017 BVG Nr. 2 S. 4, 9C 18/2016 E. 5.3.1; 2012 IV Nr. 39 S. 147, 9C 85/2011 E. 4.2; 2011 IV Nr. 32 S. 93, 9C 791/2010 E. 2.2).

3.

3.1. Die Vorinstanz hat in für das Bundesgericht verbindlicher Weise (E. 1 hievor) festgestellt, dass die Beschwerdeführerin gegenüber den IV-Behörden seit 2001 von Rechtsanwältin Petra Oehmke rechtsgültig vertreten wird. Sie habe somit davon ausgehen dürfen, dass nicht nur sie selber (in Kopie), sondern auch ihre Rechtsvertreterin mit einem Exemplar der Rentenverfügung vom 23. Juli 2019 bedient worden sei (recte handelt es sich um zwei Rentenverfügungen vom genannten Datum, was indessen hier keine Rolle spielt). Mit E-Mail vom 29. Juli 2019 habe sie ihrer Rechtsvertreterin mitgeteilt, dass sie den "Bescheid von der IV" erhalten habe und damit nicht einverstanden sei. Die Möglichkeit einer 50%igen Tätigkeit erscheine ihr absolut unrealistisch. So habe sie ihren (zumindest körperlich nicht belastenden) Beruf als Akupunkteurin wegen der psychisch und physisch auslaugenden Schmerzschüben (Kopfschmerzen und rheumatische Entzündungen) nicht mehr ausüben können. Wie sollte es nun möglich sein, eine emotional nicht belastende, rein intellektuelle Tätigkeit (ohne langes Stehen) zu finden, bei der auch die regelmässigen Ausfälle wegen akuter Schmerzschübe zu verkraften wären. Sie habe den Eindruck, dass man nicht begreife oder nicht
begreifen wolle, wie einschränkend ihre Erkrankung sei. Abschliessend habe die Versicherte ihre Rechtsvertreterin um Rückmeldung gebeten.

3.2. Letztere erfolgte unbestrittenermassen telefonisch. Den vor- wie auch letztinstanzlichen Angaben der Rechtsvertreterin zufolge wurden ihr die beiden Rentenverfügungen vom 23. Juli 2019 nicht zugestellt, hingegen die Mitteilung der IV-Stelle vom selben Datum betreffend Zusprechung von Arbeitsvermittlung und Abklärung der beruflichen Eingliederungsmöglichkeiten. Weil ihr nur dieser Entscheid der IV-Behörden zugegangen sei, habe sie die Reaktion der Beschwerdeführerin im E-Mail und im anschliessenden Telefonat darauf bezogen. Sie habe die Versicherte auf ihre Schadenminderungspflicht hingewiesen und habe sie davon überzeugen können, dass es Sinn mache, ihre Chancen wahrzunehmen und bei der Abklärung der beruflichen Eingliederungsmöglichkeiten mitzuwirken. Vor allem aber habe sie ihre Mandantin rechtlich dahingehend beraten, dass ein IV-Rentenanspruch erst dann abschliessend festgestellt werden könne, wenn feststehe, ob und welche berufliche Tätigkeiten noch in Frage kämen. Die Versicherte habe deshalb am Abklärungsgespräch vom 10. September 2019 teilgenommen. Völlig unerwartet habe sie, die Rechtsvertreterin, einem Schreiben der IV-Stelle vom 29. November 2019 entnommen, dass über den Rentenanspruch bereits am 23. Juli 2019
entschieden worden sei.

4.
Das kantonale Gericht lässt offen, ob die Rentenverfügungen vom 23. Juli 2019 der Rechtsvertreterin zugestellt worden seien oder nicht. Dennoch zieht es deren Darstellung mit der Anmerkung in Zweifel, immerhin seien die Verfügungen an die Anwältin adressiert gewesen. Dabei übersieht die Vorinstanz, dass nach der Rechtsprechung im Zweifelsfall auf die Darstellung des Empfängers abgestellt werden muss, wenn - wie hier - die Tatsache oder das Datum der Zustellung uneingeschriebener Sendungen bestritten wird (BGE 142 IV 125 E. 4.3 S. 128; 136 V 295 E. 5.9 S. 309; 129 I 8 E. 2.2 S. 10; 124 V 400 E. 2a S. 402). Den Angaben der Rechtsvertreterin zufolge gingen die streitigen Rentenverfügungen bei ihr nicht ein. In der alleinigen Zustellung an die Beschwerdeführerin persönlich ist demnach eine mangelhafte Eröffnung der Verwaltungsakte zu erblicken (unter E. 2.2 hievor dargelegte Rechtsprechung). Im Folgenden ist daher nach den konkreten Umständen des vorliegenden Falles zu prüfen, ob die Beschwerdeführerin durch diesen Eröffnungsmangel tatsächlich irregeführt und dadurch benachteiligt worden ist (BGE 144 II 401 E. 3.1 S. 404 f.; 132 I 249 E. 6 S. 253 f.; 122 I 97 E. 3a/aa S. 99; 111 V 149 E. 4c S. 150; SVR 2011 IV Nr. 32 S. 93; 9C 791/
2010 E. 2.2).

5.

5.1. Unter sämtlichen Verfahrensbeteiligten ist unbestritten, dass sich die Beschwerdeführerin mit ihrem E-Mail vom 29. Juli 2019 im Sinne der unter E. 2.3 hievor dargelegten Gerichtspraxis rechtzeitig bei ihrer Rechtsvertreterin gemeldet hat, um sich nach dem weiteren Vorgehen zu erkundigen. Hingegen stellen sich Vorinstanz und IV-Stelle auf den Standpunkt, die Rechtsvertreterin hätte merken müssen, dass sich die Versicherte mit ihrem Mail und anlässlich des anschliessenden Telefonats nicht gegen die Arbeitsvermittlung und die Abklärung der beruflichen Eingliederungsmöglichkeiten wandte, sondern gegen die (nur ihr zugestellten) Rentenverfügungen und die Befristung der ganzen Invalidenrente.

5.2. Zum einen führt die Vorinstanz aus, der Rechtsvertreterin hätte bewusst sein müssen, dass die Beschwerdeführerin im Zeitpunkt, als sie ihr Mail abgesetzt habe, noch gar nichts von den vorgesehenen beruflichen Abklärungsmassnahmen habe wissen können, weil die Rechtsvertreterin ihr die entsprechende Mitteilung der IV-Stelle vom 23. Juli 2019 erst später zur Kenntnisnahme zugestellt habe. Die Versicherte habe frühestens am 30. Juli 2019 davon erfahren, dass die IV-Behörden ihre berufliche Eingliederungsfähigkeit abklären wolle. Diese Sichtweise ist indes, wie in der Beschwerde zu Recht eingewendet wird, offenkundig aktenwidrig, wurde doch die Versicherte bereits mit Schreiben der IV-Stelle vom 23. Juli 2019 zum Abklärungsgespräch vom 10. September 2019 eingeladen. Dies unter Hinweis auf die angeführte Mitteilung vom 23. Juli 2019 betreffend Arbeitsvermittlung und entsprechende Abklärungen. Auch der weitere vorinstanzliche Vorwurf an die Adresse der Rechtsvertreterin zielt ins Leere und ist wohl Beleg dafür, dass das kantonale Gericht der Darstellung der Rechtsvertreterin im Grunde misstraut (vgl. E. 4 hievor am Anfang). Wenn es nämlich ausführt, der Umstand, dass die Beschwerdeführerin gleichzeitig mehrere Verfügungen erhalten
habe, hätte sie und ihre Rechtsvertreterin zu grösster Sorgfalt veranlassen müssen, blendet es die hier zu beurteilende Rechtslage schlichtweg aus: Weil der bevollmächtigten Rechtsanwältin einzig die Mitteilung über die beruflichen (Abklärungs-) Massnahmen eröffnet worden war, konnte sie beim besten Willen keine besondere Sorgfalt für den ihr nicht bekannten Umstand weiterer gleichzeitig ergangener Verfügungen aufwenden. Der rechtsunkundigen Versicherten kann diesbezüglich ohnehin keine Sorgfaltspflichtverletzung vorgeworfen werden.

5.3. Fundierter erscheint die Auffassung der IV-Stelle, wonach der Rechtsvertreterin schon aufgrund der im Mail der Versicherten erwähnten 50%igen Erwerbstätigkeit und des diesbezüglichen detailliertem Belastungsprofils (vgl. E. 3.1 hievor) hätte auffallen müssen, dass hier von etwas anderem als der Mitteilung über die vorgesehenen beruflichen Massnahmen die Rede war. Denn diese Angaben fänden sich nur im Verfügungsteil 2 zu den Rentenverfügungen, nicht aber in der Mitteilung über berufliche Eingliederungsmassnahmen. Dem widerspricht die Beschwerdeführerin unter Hinweis auf das polydisziplinäre SMAB-Gutachten vom 24. Mai 2019 (worin sie für eine leidensangepasste Tätigkeit zu 50 % arbeitsfähig geschrieben worden sei) und ihre diesbezügliche Kritik in der Stellungnahme vom 7. Juni 2019. Tatsächlich ist Letzterer zu entnehmen, dass die Versicherte angesichts der gutachterlichen Einschränkung der Verweisungstätigkeiten auf solche ausschliesslich intellektueller Natur bereits damals die erwerbliche Realisierbarkeit der attestierten hälftigen Arbeitsfähigkeit stark anzweifelte. Wie sich aus der Stellungnahme ergibt, bildete diese Frage das zentrale Thema in den Instruktionsgesprächen zwischen Rechtsanwältin und Mandantin, und zwar
bereits damals sowohl mit Blick auf den Rentenanspruch als auch hinsichtlich beruflicher Eingliederungsabklärungen. Unter diesen Gegebenheiten konnte die Rechtsvertreterin jedenfalls nicht von vornherein erkennen, auf welchen der beiden Aspekte sich das E-Mail vom 29. Juli 2019 bezog.

5.4. Die vorliegende Konstellation, bei der die Mitteilung über berufliche (Abklärungs-) Massnahmen der bevollmächtigten Rechtsanwältin eröffnet wurde, die gleichentags ergangenen Rentenverfügungen aber lediglich der Versicherten persönlich (in Kopie) zugestellt wurden, kommt wohl nicht oft vor. Unter den vorstehend geschilderten Umständen ist es glaubhaft und nachvollziehbar, dass die Beschwerdeführerin und ihre Rechtsvertreterin die aussergewöhnliche Situation nicht durchschauten. Während die Versicherte in ihrer E-Mail vom 29. Juli 2019 die Realisierbarkeit einer 50%igen leidensangepassten Erwerbstätigkeit im Hinblick auf die Ermittlung des Invalideneinkommens anzweifelte, betrachtete die Rechtsvertreterin dieselbe Frage einzig im Lichte der beruflichen Wiedereingliederung und konnte die Beschwerdeführerin im erwähnten Telefongespräch offenbar davon überzeugen, der Einladung der IV-Stelle zum Abklärungsgespräch bei der Eingliederungsberaterin zu folgen. Von der Rechtsvertreterin zu verlangen, sie hätte "jedenfalls bemerken müssen, dass inzwischen in irgendeiner Form über das Rentenerhöhungsgesuch verfügt worden war" (so die Vorinstanz im angefochtenen Entscheid), hiesse die im vorliegenden Fall vernünftigerweise zu verlangende
Sorgfalt zu überspannen. Unter dem Blickwinkel von Treu und Glauben (E. 2.3 hievor) darf nicht aus den Augen verloren werden, dass das Missverständnis, dem die beiden Beteiligten unterlagen, auf den von der IV-Stelle zu verantwortenden Eröffnungsmangel zurückging. Nach dem Gesagten wurde die Beschwerdeführerin durch die mangelhaft eröffneten Rentenverfügungen im Sinne der angeführten Rechtsprechung tatsächlich irregeführt. Um eine Benachteiligung zu verhindern, ist als Zeitpunkt der korrekten Verfügungseröffnung auf den 9. Dezember 2019 abzustellen, als die Rechtsvertreterin die beiden Rentenverfügungen vom 23. Juli 2019 gemäss ihren unwiderlegbaren Angaben erstmals in Händen hielt. Dies nachdem die IV-Stelle die Rechtsanwältin mit Schreiben vom 5. Dezember 2019 mit je einer Kopie der beiden Verfügungen bedient hatte. Die 30-tägige Beschwerdefrist begann somit am 10. Dezember 2019 zu laufen (Art. 38 Abs. 1
SR 830.1 Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG)
ATSG Art. 38 Berechnung und Stillstand der Fristen - 1 Berechnet sich eine Frist nach Tagen oder Monaten und bedarf sie der Mitteilung an die Parteien, so beginnt sie am Tag nach ihrer Mitteilung zu laufen.
1    Berechnet sich eine Frist nach Tagen oder Monaten und bedarf sie der Mitteilung an die Parteien, so beginnt sie am Tag nach ihrer Mitteilung zu laufen.
2    Bedarf sie nicht der Mitteilung an die Parteien, so beginnt sie am Tag nach ihrer Auslösung zu laufen.
2bis    Eine Mitteilung, die nur gegen Unterschrift des Adressaten beziehungsweise der Adressatin oder einer anderen berechtigten Person überbracht wird, gilt spätestens am siebenten Tag nach dem ersten erfolglosen Zustellungsversuch als erfolgt.28
3    Ist der letzte Tag der Frist ein Samstag, ein Sonntag oder ein vom Bundesrecht oder vom kantonalen Recht anerkannter Feiertag, so endet sie am nächstfolgenden Werktag. Massgebend ist das Recht des Kantons, in dem die Partei oder ihr Vertreter beziehungsweise ihre Vertreterin Wohnsitz oder Sitz hat.29
4    Gesetzliche oder behördliche Fristen, die nach Tagen oder Monaten bestimmt sind, stehen still:
a  vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern;
b  vom 15. Juli bis und mit dem 15. August;
c  vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar.
ATSG). Die bereits am 11. Dezember 2019 erhobene Beschwerde an das kantonale Gericht erfolgte somit innert Frist.

6.
Dem Verfahrensausgang entsprechend sind die Gerichtskosten der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
1    Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
2    Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden.
3    Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht.
4    Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist.
5    Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen.
erster Satz BGG), welche der Beschwerdeführerin überdies eine Parteientschädigung auszurichten hat (Art. 68 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 68 Parteientschädigung - 1 Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
1    Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
2    Die unterliegende Partei wird in der Regel verpflichtet, der obsiegenden Partei nach Massgabe des Tarifs des Bundesgerichts alle durch den Rechtsstreit verursachten notwendigen Kosten zu ersetzen.
3    Bund, Kantonen und Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen wird in der Regel keine Parteientschädigung zugesprochen, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegen.
4    Artikel 66 Absätze 3 und 5 ist sinngemäss anwendbar.
5    Der Entscheid der Vorinstanz über die Parteientschädigung wird vom Bundesgericht je nach Ausgang des Verfahrens bestätigt, aufgehoben oder geändert. Dabei kann das Gericht die Entschädigung nach Massgabe des anwendbaren eidgenössischen oder kantonalen Tarifs selbst festsetzen oder die Festsetzung der Vorinstanz übertragen.
BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen. Der Nichteintretensentscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Zug vom 30. März 2020 wird aufgehoben. Die Sache wird an die Vorinstanz zurückgewiesen, damit sie über die Beschwerde gegen die Verfügungen vom 23. Juli 2019 materiell entscheide.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.

3.
Die Beschwerdegegnerin hat die Beschwerdeführerin für das bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 2800.- zu entschädigen.

4.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Zug und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 24. November 2020

Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Parrino

Der Gerichtsschreiber: Attinger