Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

5A 913/2017

Urteil vom 24. November 2017

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter von Werdt, Präsident,
Bundesrichter Marazzi, Herrmann,
Gerichtsschreiber Möckli.

Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführerin,

gegen

Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde
Kreis Liestal.

Gegenstand
Fürsorgerische Unterbringung,

Beschwerde gegen die Verfügung des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht, vom 9. November 2017 (840 17 287).

Sachverhalt:
Nachdem der zuständige Sozialarbeiter mit A.________ über mehrere Tage keinen Kontakt hatte herstellen können, begab er sich nach Rücksprache mit der KESB zu deren Wohnung. In der Folge wurde polizeilich die Wohnung aufgebrochen und festgestellt, dass sich A.________ in der Toilette ihrer Wohnung eingeschlossen hatte. Sie befand sich in sichtlich unterernährtem Zustand und wurde ins Kantonsspital gebracht, wo der untersuchende Arzt bei der KESB die fürsorgerische Unterbringung beantragte.
Mit Entscheid vom 25. September 2017 ordnete die KESB Liestal eine bis zum 6. November 2017 befristete fürsorgerische Unterbringung an.
Am 9. Oktober 2017 stellte A.________ ein Entlassungsgesuch, welches die KESB mit Entscheid vom 20. Oktober 2017 abwies.
Hiergegen erhob A.________ am 21. Oktober 2017 eine Beschwerde. Nachdem die fürsorgerische Unterbringung durch Fristablauf dahingefallen und A.________ entlassen worden war, schrieb das Kantonsgericht Basel-Landschaft die Beschwerde sowie zufolge Kostenverzichts auch das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege mit Verfügung vom 9. November 2017 als gegenstandslos ab.
Gegen diese Verfügung hat A.________ am 16. November 2017 beim Bundesgericht eine Beschwerde erhoben.

Erwägungen:

1.
Angefochten ist der kantonal letztinstanzliche Entscheid betreffend fürsorgerische Unterbringung; die Beschwerde in Zivilsachen steht offen (Art. 72 Abs. 2 lit. b Ziff. 6
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 72 Grundsatz - 1 Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden gegen Entscheide in Zivilsachen.
1    Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden gegen Entscheide in Zivilsachen.
2    Der Beschwerde in Zivilsachen unterliegen auch:
a  Entscheide in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen;
b  öffentlich-rechtliche Entscheide, die in unmittelbarem Zusammenhang mit Zivilrecht stehen, insbesondere Entscheide:
b1  über die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheiden und über die Rechtshilfe in Zivilsachen,
b2  über die Führung des Grundbuchs, des Zivilstands- und des Handelsregisters sowie der Register für Marken, Muster und Modelle, Erfindungspatente, Pflanzensorten und Topografien,
b3  über die Bewilligung zur Namensänderung,
b4  auf dem Gebiet der Aufsicht über die Stiftungen mit Ausnahme der Vorsorge- und Freizügigkeitseinrichtungen,
b5  auf dem Gebiet der Aufsicht über die Willensvollstrecker und -vollstreckerinnen und andere erbrechtliche Vertreter und Vertreterinnen,
b6  auf dem Gebiet des Kindes- und Erwachsenenschutzes,
b7  ...
, Art. 75 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 75 Vorinstanzen - 1 Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide letzter kantonaler Instanzen, des Bundesverwaltungsgerichts und des Bundespatentgerichts.36
1    Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide letzter kantonaler Instanzen, des Bundesverwaltungsgerichts und des Bundespatentgerichts.36
2    Die Kantone setzen als letzte kantonale Instanzen obere Gerichte ein. Diese entscheiden als Rechtsmittelinstanzen; ausgenommen sind die Fälle, in denen:
a  ein Bundesgesetz eine einzige kantonale Instanz vorsieht;
b  ein Fachgericht für handelsrechtliche Streitigkeiten als einzige kantonale Instanz entscheidet;
c  eine Klage mit einem Streitwert von mindestens 100 000 Franken mit Zustimmung aller Parteien direkt beim oberen Gericht eingereicht wurde.
und Art. 90
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 90 Endentscheide - Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen.
BGG).

2.
Soweit die Beschwerdeführerin (ohne weitere Begründung) ein öffentliches Verfahren wünscht, ist auf Art. 57
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 57 Parteiverhandlung - Der Abteilungspräsident oder die Abteilungspräsidentin kann eine mündliche Parteiverhandlung anordnen.
BGG zu verweisen, wonach das Verfahren vor Bundesgericht grundsätzlich ein schriftliches ist (vgl. Urteil 5A 880/2011 vom 20. Februar 2012 E. 1.5; letztmals Urteil 5A 780/2017 vom 19. Oktober 2017 E. 2); eine öffentliche Verhandlung ist vorliegend nicht angezeigt, weil der Entscheid aufgrund der Akten spruchreif ist und die Beschwerdeführerin sich im erstinstanzlichen Verfahren vor der KESB mündlich äussern konnte (vgl. Anhörung vom 19. Oktober 2017).

3.
Die Beschwerdeführerin hält weiter fest, sie sei der Meinung, dass das Verfahren nicht als gegenstandslos hätte abgeschrieben werden können, weil ihre Beschwerde nicht abgewiesen worden sei. Gleiches gelte für das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege. Sie beantrage die Übernahme der Verfahrenskosten und wolle Schadenersatz bzw. Genugtuung innerhalb des Verfahrens geltend machen; sie möchte den höchstmöglichen Schadenersatz und Genugtuung.

4.
Mit der tatsächlichen Entlassung wird ein Entlassungsgesuch, aber auch eine Beschwerde, mit welcher um Entlassung nachgesucht wird, gegenstandslos (vgl. Urteil 5A 733/2016 vom 5. Oktober 2016 E. 2.2). Gleiches gilt für ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege, wenn keine Verfahrenskosten erhoben werden und keine Parteikosten anfallen (letztmals Urteile 5A 417/2017 vom 25. Oktober 2017 E. 5; 5A 806/2017 vom 6. November 2017 E. 4).
Sinngemäss scheint die Beschwerdeführerin geltend machen zu wollen, dass es sich vorliegend insofern anders verhalte, als sie im Beschwerdeverfahren Schadenersatz und Genugtuung hätte geltend machen wollen. Dies ist indes im Beschwerdeverfahren von vornherein nicht möglich; vielmehr wäre hierfür der Klageweg nach Art. 454
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 454 - 1 Wer im Rahmen der behördlichen Massnahmen des Erwachsenenschutzes durch widerrechtliches Handeln oder Unterlassen verletzt wird, hat Anspruch auf Schadenersatz und, sofern die Schwere der Verletzung es rechtfertigt, auf Genugtuung.
1    Wer im Rahmen der behördlichen Massnahmen des Erwachsenenschutzes durch widerrechtliches Handeln oder Unterlassen verletzt wird, hat Anspruch auf Schadenersatz und, sofern die Schwere der Verletzung es rechtfertigt, auf Genugtuung.
2    Der gleiche Anspruch besteht, wenn sich die Erwachsenenschutzbehörde oder die Aufsichtsbehörde in den anderen Bereichen des Erwachsenenschutzes widerrechtlich verhalten hat.
3    Haftbar ist der Kanton; gegen die Person, die den Schaden verursacht hat, steht der geschädigten Person kein Ersatzanspruch zu.
4    Für den Rückgriff des Kantons auf die Person, die den Schaden verursacht hat, ist das kantonale Recht massgebend.
ZGB zu beschreiten, was selbst für eine allfällige Feststellung der Widerrechtlichkeit einer fürsorgerischen Unterbringung als Form der Genugtuung gelten würde (vgl. BGE 140 III 93 E. 2.3 S. 96).

5.
Nach dem Gesagten ist die Beschwerde im Verfahren nach Art. 109 Abs. 2 lit. a
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 109 Dreierbesetzung - 1 Die Abteilungen entscheiden in Dreierbesetzung über Nichteintreten auf Beschwerden, bei denen sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder kein besonders bedeutender Fall vorliegt, wenn die Beschwerde nur unter einer dieser Bedingungen zulässig ist (Art. 74 und 83-85). Artikel 58 Absatz 1 Buchstabe b findet keine Anwendung.
1    Die Abteilungen entscheiden in Dreierbesetzung über Nichteintreten auf Beschwerden, bei denen sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder kein besonders bedeutender Fall vorliegt, wenn die Beschwerde nur unter einer dieser Bedingungen zulässig ist (Art. 74 und 83-85). Artikel 58 Absatz 1 Buchstabe b findet keine Anwendung.
2    Sie entscheiden ebenfalls in Dreierbesetzung bei Einstimmigkeit über:
a  Abweisung offensichtlich unbegründeter Beschwerden;
b  Gutheissung offensichtlich begründeter Beschwerden, insbesondere wenn der angefochtene Akt von der Rechtsprechung des Bundesgerichts abweicht und kein Anlass besteht, diese zu überprüfen.
3    Der Entscheid wird summarisch begründet. Es kann ganz oder teilweise auf den angefochtenen Entscheid verwiesen werden.
BGG abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann.

6.
Angesichts der konkreten Umstände wird auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet (Art. 66 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
1    Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
2    Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden.
3    Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht.
4    Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist.
5    Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen.
BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3.
Dieses Urteil wird der Beschwerdeführerin, der KESB Kreis Liestal und dem Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 24. November 2017

Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: von Werdt

Der Gerichtsschreiber: Möckli