Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
6F_14/2011

Urteil vom 24. November 2011
Strafrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Mathys, Präsident,
Bundesrichter Wiprächtiger,
Bundesrichterin Jacquemoud-Rossari,
Gerichtsschreiberin Koch.

Verfahrensbeteiligte
X.________,
vertreten durch Advokat Dr. Stefan Wehrle,
Gesuchsteller,

gegen

1. Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau, Frey-Herosé-Strasse 12, Wielandhaus, 5001 Aarau,
2. A.________,
vertreten durch Fürsprecher Martin Lüscher,
Gesuchsgegner.

Gegenstand
Revisionsgesuch gegen das Urteil des Schweizerischen Bundesgerichts 6B_256/2011 vom 31. August 2011.

Sachverhalt:

A.
Am 27. Oktober 2009 ereignete sich auf der Luzernerstrasse in Oftringen ein Verkehrsunfall. Der Personenwagen von X.________ kollidierte beim Rechtsabbiegen mit dem Motorradlenker A.________. Der Gerichtspräsident des Bezirksgerichts Zofingen verurteilte X.________ am 15. Juni 2010 wegen einfacher Verletzung der Verkehrsregeln durch ungenügende Aufmerksamkeit zu einer Busse von Fr. 200.-- und verpflichtete ihn, A.________ Fr. 861.75 Schadenersatz zu bezahlen. Das Obergericht des Kantons Aargau schützte das erstinstanzliche Urteil mit Entscheid vom 24. Februar 2011. Die Strafrechtliche Abteilung des Bundesgerichts wies die Beschwerde von X.________ ab, soweit es darauf eintrat (Urteil 6B_256/2011 vom 31. August 2011).

B.
Mit Eingaben vom 19. und 20. September 2011 beantragt X.________ die Revision des bundesgerichtlichen Urteils vom 31. August 2011. Am 26. und 29. September, 11. Oktober, 5. und 10. November 2011 reichte er weitere Ausführungen zu seinem Gesuch ein.

Erwägungen:

1.
1.1 Der Gesuchsteller macht geltend, er habe am 7. April 2011 beschwerdeweise beantragt, die Schadenersatzforderung sei ganz bzw. nach dem Grad des Selbstverschuldens von A.________ abzuweisen. Über diesen Antrag sei im angefochtenen Urteil nicht entschieden worden, weshalb es zu revidieren sei.

1.2 Die Revision eines Entscheids des Bundesgerichts kann verlangt werden, wenn einzelne Anträge unbeurteilt geblieben sind (Art. 121 lit. c
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 121 Verletzung von Verfahrensvorschriften - Die Revision eines Entscheids des Bundesgerichts kann verlangt werden, wenn:
a  die Vorschriften über die Besetzung des Gerichts oder über den Ausstand verletzt worden sind;
b  das Gericht einer Partei mehr oder, ohne dass das Gesetz es erlaubt, anderes zugesprochen hat, als sie selbst verlangt hat, oder weniger als die Gegenpartei anerkannt hat;
c  einzelne Anträge unbeurteilt geblieben sind;
d  das Gericht in den Akten liegende erhebliche Tatsachen aus Versehen nicht berücksichtigt hat.
BGG).

1.3 Das Bundesgericht wies mit Entscheid vom 31. August 2011 die Beschwerde ab, soweit es darauf eintrat. Der Gesuchsteller knüpfte den Antrag betreffend die Zivilforderung an seinen Freispruch (vgl. Beschwerde vom 7. April 2011 im Verfahren 6B_256/2011: "1. Der Angeklagte sei freizusprechen und die Schadenersatzforderung des Zivilklägers A.________ sei [ganz, eventualiter entsprechend seinem Selbstverschulden] abzuweisen."). In der Beschwerdebegründung thematisierte er die Ablehnung der Beweisanträge, die Sachverhaltsfeststellungen hinsichtlich der Kollision und die strafrechtliche Würdigung. Seine Beschwerde zielte auf einen vollumfänglichen Freispruch ab. Eine darüber hinausgehende Begründung für die Anfechtung des Zivilpunktes fehlte. Indem das Bundesgericht dem Antrag des Gesuchstellers auf Freispruch nicht folgte und die Beschwerde abwies, beurteilte es den damit verbundenen Antrag um Aufhebung bzw. Reduktion der Zivilforderung abschlägig. Die Voraussetzungen für eine Revision nach Art. 121 lit. c
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 121 Verletzung von Verfahrensvorschriften - Die Revision eines Entscheids des Bundesgerichts kann verlangt werden, wenn:
a  die Vorschriften über die Besetzung des Gerichts oder über den Ausstand verletzt worden sind;
b  das Gericht einer Partei mehr oder, ohne dass das Gesetz es erlaubt, anderes zugesprochen hat, als sie selbst verlangt hat, oder weniger als die Gegenpartei anerkannt hat;
c  einzelne Anträge unbeurteilt geblieben sind;
d  das Gericht in den Akten liegende erhebliche Tatsachen aus Versehen nicht berücksichtigt hat.
BGG fehlen.

2.
2.1 Der Gesuchsteller beantragt die Revision gestützt auf Art. 121 lit. d
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 121 Verletzung von Verfahrensvorschriften - Die Revision eines Entscheids des Bundesgerichts kann verlangt werden, wenn:
a  die Vorschriften über die Besetzung des Gerichts oder über den Ausstand verletzt worden sind;
b  das Gericht einer Partei mehr oder, ohne dass das Gesetz es erlaubt, anderes zugesprochen hat, als sie selbst verlangt hat, oder weniger als die Gegenpartei anerkannt hat;
c  einzelne Anträge unbeurteilt geblieben sind;
d  das Gericht in den Akten liegende erhebliche Tatsachen aus Versehen nicht berücksichtigt hat.
BGG. Das Obergericht habe in der Strafzumessung festgestellt, er sei mit beiden linken Rädern auf der Mittellinie gefahren. Die gegenteiligen Erwägungen des Bundesgerichts beruhten auf einem Versehen. Es habe in den Akten liegende erhebliche Tatsachen nicht berücksichtigt.

2.2 Das Obergericht folgte hinsichtlich des Unfallhergangs der erstinstanzlichen Sachverhaltsdarstellung (Urteil des Obergerichts S. 6 unten). Die erste Instanz hatte erwogen, der Gesuchsteller habe am Mittelstreifen ganz nach links eingespurt (Urteil des Bundesgerichts S. 4 f.). Diese Sachverhaltsfeststellung lag der obergerichtlichen Würdigung in Bezug auf das strafbare Verhalten des Gesuchstellers zugrunde. Nicht Gegenstand der Beschwerde bildete die Strafzumessung. Insoweit ist den dortigen Feststellungen keine Bedeutung im Hinblick auf die Strafbarkeit des Beschwerdeführers zuzumessen. Daraus kann er nicht ableiten, das Bundesgericht hätte in den Akten liegende erhebliche Tatsachen aus Versehen nicht berücksichtigt.

3.
3.1 Der Gesuchsteller geht davon aus, das Bundesgericht habe übersehen, dass er die obergerichtliche Feststellung angefochten habe, wonach genügend Platz für das Überholmanöver des Motorrades auf seiner rechten Seite vorhanden gewesen sei. Unberücksichtigt geblieben sei auch die Aussage des Zeugen B.________, das Motorrad hätte warten müssen, bis er (der Gesuchsteller) abgebogen sei.

3.2 Der Gesuchsteller machte im Beschwerdeverfahren vor Bundesgericht unter dem Titel der "offensichtlich unrichtigen Sachverhaltsfeststellungen" (Beschwerde vom 7. April 2011 S. 2 f.) und der "Willkür" (Beschwerde S. 6 ff.) nicht geltend, die obergerichtliche Feststellung zum Abstand seines Fahrzeugs zum rechten Strassenrand sei schlechterdings unhaltbar. Zwar ging er für seine rechtliche Würdigung des Sachverhalts von einem anderen seitlichen Abstand aus als das Obergericht. Diese eigene Sachverhaltsdarstellung musste jedoch nicht als Rüge hinsichtlich der tatsächlichen Feststellungen aufgefasst werden (Art. 106 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 106 Rechtsanwendung - 1 Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
1    Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
2    Es prüft die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist.
BGG). Ebensowenig musste sich das Bundesgericht mit der Rechtsauffassung des Zeugen B.________ auseinandersetzen, wer wessen Manöver hätte abwarten müssen. Denn es ist in der rechtlichen Würdigung frei (Art. 106 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 106 Rechtsanwendung - 1 Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
1    Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
2    Es prüft die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist.
BGG). Von einer versehentlichen Nichtberücksichtigung aktenkundiger Tatsachen nach Art. 121 lit. d
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 121 Verletzung von Verfahrensvorschriften - Die Revision eines Entscheids des Bundesgerichts kann verlangt werden, wenn:
a  die Vorschriften über die Besetzung des Gerichts oder über den Ausstand verletzt worden sind;
b  das Gericht einer Partei mehr oder, ohne dass das Gesetz es erlaubt, anderes zugesprochen hat, als sie selbst verlangt hat, oder weniger als die Gegenpartei anerkannt hat;
c  einzelne Anträge unbeurteilt geblieben sind;
d  das Gericht in den Akten liegende erhebliche Tatsachen aus Versehen nicht berücksichtigt hat.
BGG kann keine Rede sein.

4.
Im Übrigen ist auf die Eingaben des Gesuchstellers, welche er ohne Hilfe seines Rechtsvertreters verfasst hat, nicht einzutreten. Sie genügen den Anforderungen an die Begründung eines Revisionsgesuches nicht (Art. 42 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
1    Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
2    In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 14 15
3    Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen.
4    Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201616 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement:
a  das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen;
b  die Art und Weise der Übermittlung;
c  die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.17
5    Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt.
6    Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden.
7    Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig.
BGG).

5.
Das Gesuch um Revision erweist sich als unbegründet und ist abzuweisen. Die Gerichtskosten sind dem Gesuchsteller aufzuerlegen, da er unterliegt (Art. 65
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 65 Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten bestehen in der Gerichtsgebühr, der Gebühr für das Kopieren von Rechtsschriften, den Auslagen für Übersetzungen, ausgenommen solche zwischen Amtssprachen, und den Entschädigungen für Sachverständige sowie für Zeugen und Zeuginnen.
1    Die Gerichtskosten bestehen in der Gerichtsgebühr, der Gebühr für das Kopieren von Rechtsschriften, den Auslagen für Übersetzungen, ausgenommen solche zwischen Amtssprachen, und den Entschädigungen für Sachverständige sowie für Zeugen und Zeuginnen.
2    Die Gerichtsgebühr richtet sich nach Streitwert, Umfang und Schwierigkeit der Sache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien.
3    Sie beträgt in der Regel:
a  in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 200-5000 Franken;
b  in den übrigen Streitigkeiten 200-100 000 Franken.
4    Sie beträgt 200-1000 Franken und wird nicht nach dem Streitwert bemessen in Streitigkeiten:
a  über Sozialversicherungsleistungen;
b  über Diskriminierungen auf Grund des Geschlechts;
c  aus einem Arbeitsverhältnis mit einem Streitwert bis zu 30 000 Franken;
d  nach den Artikeln 7 und 8 des Behindertengleichstellungsgesetzes vom 13. Dezember 200223.
5    Wenn besondere Gründe es rechtfertigen, kann das Bundesgericht bei der Bestimmung der Gerichtsgebühr über die Höchstbeträge hinausgehen, jedoch höchstens bis zum doppelten Betrag in den Fällen von Absatz 3 und bis zu 10 000 Franken in den Fällen von Absatz 4.
und Art. 66 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
1    Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
2    Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden.
3    Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht.
4    Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist.
5    Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen.
BGG). Eine Parteientschädigung ist nicht zuzusprechen.

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Das Revisionsgesuch wird abgewiesen.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- werden dem Gesuchsteller auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Aargau, Strafgericht, 3. Kammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 24. November 2011
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Mathys

Der Gerichtsschreiber: Koch