Entscheid vom 24. November 2004 Beschwerdekammer

Besetzung

Bundesstrafrichter Emanuel Hochstrasser, Vorsitz, Andreas J. Keller und Tito Ponti, Gerichtsschreiberin Patrizia Levante Parteien

A.______, Beschwerdeführer amtlich vertreten durch Advokat lic. iur. Urs Grob, gegen Schweizerische Bundesanwaltschaft, Beschwerdegegner

Gegenstand

Beschwerde gegen Ablehnung eines Haftentlassungsgesuchs (Art. 52 BStP)

B u n d e s s t r a f g e r i c h t T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l T r i b u n a l e p e na l e f e d e r a l e T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l Geschäftsnummer: BK_H 200/04

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Sachverhalt:

A. Die Bundesanwaltschaft führt unter der Aktionsbezeichnung ,,E.______" ein umfangreiches gerichtspolizeiliches Ermittlungsverfahren gegen zahlreiche Personen der albanischen Ethnie wegen Betäubungsmittelhandel im Sinne des schweren Falles und krimineller Organisation. Dabei ergaben sich Hin-weise auf die Organisation einer grossen Lieferung Betäubungsmittel in die Schweiz, in welcher B.______ eine massgebliche Rolle spielte. Dieser stand hinsichtlich dieses Geschäfts mutmasslich in Kontakt mit C.______, einem Bruder des A.______. B. Aus den abgehörten, verdeckt geführten Gesprächen zwischen den zahl-reichen (auch weiteren) mutmasslichen Beteiligten ergaben sich Hinweise auf einen konkreten Drogentransport auf den 29. April 2004. Tatsächlich konnte an der deutsch-österreichischen Grenze in Z.______ (BRD) am Abend des 29. April 2004 ein LKW aus Mazedonien festgestellt werden, dessen Überprüfung eine transportierte Heroinmenge von 43 kg zu Tage förderte. Die Deutsche Polizei griff absprachegemäss nicht zu, sondern ermöglichte einen überwachten Weitertransport der Ware in die Schweiz. Der LKW überquerte somit am Abend des 30. April 2004, gegen 20.00 Uhr, die Grenze bei Y.______ und parkierte anschliessend auf dem Rastplatz X.______.

In der Folge erfolgten zahlreiche Festnahmen. Unter anderem wurde auch A.______ am 30. April 2004, 22.50 Uhr, in W.______ festgenommen und verhaftet. Auf Antrag der Bundesanwaltschaft verfügte das Haftgericht III Bern-Mittelland am 4. Mai 2004 die Untersuchungshaft. Die Haftrichterin bejahte dabei Kollusions- und Fluchtgefahr.

A.______ liess am 29. Oktober 2004 durch seinen Verteidiger einen Antrag auf Entlassung aus der Untersuchungshaft stellen, wobei er vor allem das Vorliegen eines dringenden Tatverdachts bestritt, aber auch Kollusions- und Fluchtgefahr verneinte (BK act. 1.3). Die Bundesanwaltschaft wies am 3. November 2004 das Haftentlassungsgesuch mit begründeter Verfügung ab (BK act 1.4). C. Gegen die Abweisung des Haftentlassungsgesuchs liess A.______ am 9. November 2004 Beschwerde an die Beschwerdekammer des Bundes-strafgerichts richten mit dem Antrag auf Aufhebung der angefochtenen Ver-fügung und unverzügliche Entlassung aus der Untersuchungshaft, unter

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Kostenfolge. Ferner beantragte er für das vorliegende Verfahren die unentgeltliche

Prozessführung für amtliche und ausseramtliche Kosten (BK act. 1). Am 17. November 2004 retournierte er das Formular unentgeltliche

Rechtspflege samt Beilagen (BK act. 4).

Die Bundesanwaltschaft beantragte am 17. November 2004 Abweisung der Beschwerde (BK act. 5). Der Beschwerdeführer hielt mit Beschwerdereplik an seinem Rechtsbegehren fest (BK act. 6). Auf die Einholung einer Duplik wurde verzichtet.

Auf die Ausführungen in den Eingaben der Parteien wird nachstehend so-weit Bezug genommen, als dies erforderlich erscheint.

Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung: 1. Wie zuvor die Anklagekammer des Bundesgerichts prüft die Beschwerdekammer

des Bundesstrafgerichts die Zulässigkeit der bei ihr eingereichten Rechtsmittel von Amtes wegen und mit freier Kognition (BGE 122 IV 188, S. 190 E 1; 121 II 72, S. 74 E 1a).

Gegen die Abweisung eines Haftentlassungsgesuchs durch den Untersuchungsrichter

oder Bundesanwalt kann gemäss Art. 52 Abs. 2 BStP bei der Beschwerdekammer Beschwerde geführt werden. Die Beschwerde ist ge-mäss Art. 217 BStP innert fünf Tagen nach Kenntnisnahme der ablehnen-den Verfügung einzureichen. Der ablehnende Entscheid der Untersu-chungsrichterin wurde dem Beschwerdeführer am 4. November 2004 rechtsgültig zugestellt. Mit der Eingabe vom 9. November 2004 ist die Beschwerdefrist

damit gewahrt. Der Beschwerdeführer als Inhaftierter ist be-schwerdelegitimiert (Art. 214 Abs. 2 BStP). Auf die Beschwerde ist einzu-treten. 2. Der Beschwerdeführer lässt in prozessualer Hinsicht rügen, im gesamten Verfahren sei ihm nie ein konkreter Vorhalt gemacht worden. Die Be-schwerdegegnerin stellt dies unter Hinweis auf die Einvernahmeprotokolle in Abrede. Die Rüge beschlägt einerseits die Garantie des Art. 31 Abs. 2
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 31 Freiheitsentzug - 1 Die Freiheit darf einer Person nur in den vom Gesetz selbst vorgesehenen Fällen und nur auf die im Gesetz vorgeschriebene Weise entzogen werden.
1    Die Freiheit darf einer Person nur in den vom Gesetz selbst vorgesehenen Fällen und nur auf die im Gesetz vorgeschriebene Weise entzogen werden.
2    Jede Person, der die Freiheit entzogen wird, hat Anspruch darauf, unverzüglich und in einer ihr verständlichen Sprache über die Gründe des Freiheitsentzugs und über ihre Rechte unterrichtet zu werden. Sie muss die Möglichkeit haben, ihre Rechte geltend zu machen. Sie hat insbesondere das Recht, ihre nächsten Angehörigen benachrichtigen zu lassen.
3    Jede Person, die in Untersuchungshaft genommen wird, hat Anspruch darauf, unverzüglich einer Richterin oder einem Richter vorgeführt zu werden; die Richterin oder der Richter entscheidet, ob die Person weiterhin in Haft gehalten oder freigelassen wird. Jede Person in Untersuchungshaft hat Anspruch auf ein Urteil innert angemessener Frist.
4    Jede Person, der die Freiheit nicht von einem Gericht entzogen wird, hat das Recht, jederzeit ein Gericht anzurufen. Dieses entscheidet so rasch wie möglich über die Rechtmässigkeit des Freiheitsentzugs.
Bundesverfassung (BV), wonach jede Person, der die Freiheit entzogen wird, Anspruch darauf hat, unverzüglich unter anderem über die Gründe des Freiheitsentzugs unterrichtet zu werden. Dem Festgenommenen müs-sen in einer einfachen, untechnischen für ihn verständlichen Sprache die

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wesentlichen rechtlichen und tatsächlichen Gründe für die Festnahme mit- geteilt werden (ZIMMERLIN, Miranda-Warning und andere Unterrichtungen nach Art. 31 Abs. 2
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 31 Freiheitsentzug - 1 Die Freiheit darf einer Person nur in den vom Gesetz selbst vorgesehenen Fällen und nur auf die im Gesetz vorgeschriebene Weise entzogen werden.
1    Die Freiheit darf einer Person nur in den vom Gesetz selbst vorgesehenen Fällen und nur auf die im Gesetz vorgeschriebene Weise entzogen werden.
2    Jede Person, der die Freiheit entzogen wird, hat Anspruch darauf, unverzüglich und in einer ihr verständlichen Sprache über die Gründe des Freiheitsentzugs und über ihre Rechte unterrichtet zu werden. Sie muss die Möglichkeit haben, ihre Rechte geltend zu machen. Sie hat insbesondere das Recht, ihre nächsten Angehörigen benachrichtigen zu lassen.
3    Jede Person, die in Untersuchungshaft genommen wird, hat Anspruch darauf, unverzüglich einer Richterin oder einem Richter vorgeführt zu werden; die Richterin oder der Richter entscheidet, ob die Person weiterhin in Haft gehalten oder freigelassen wird. Jede Person in Untersuchungshaft hat Anspruch auf ein Urteil innert angemessener Frist.
4    Jede Person, der die Freiheit nicht von einem Gericht entzogen wird, hat das Recht, jederzeit ein Gericht anzurufen. Dieses entscheidet so rasch wie möglich über die Rechtmässigkeit des Freiheitsentzugs.
BV, in ZStrR, Band 121, 2003, S. 315). Andererseits gründet der Anspruch auf Art. 32 Abs. 2
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 32 Strafverfahren - 1 Jede Person gilt bis zur rechtskräftigen Verurteilung als unschuldig.
1    Jede Person gilt bis zur rechtskräftigen Verurteilung als unschuldig.
2    Jede angeklagte Person hat Anspruch darauf, möglichst rasch und umfassend über die gegen sie erhobenen Beschuldigungen unterrichtet zu werden. Sie muss die Möglichkeit haben, die ihr zustehenden Verteidigungsrechte geltend zu machen.
3    Jede verurteilte Person hat das Recht, das Urteil von einem höheren Gericht überprüfen zu lassen. Ausgenommen sind die Fälle, in denen das Bundesgericht als einzige Instanz urteilt.
BV und Art. 40 Abs. 2
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 32 Strafverfahren - 1 Jede Person gilt bis zur rechtskräftigen Verurteilung als unschuldig.
1    Jede Person gilt bis zur rechtskräftigen Verurteilung als unschuldig.
2    Jede angeklagte Person hat Anspruch darauf, möglichst rasch und umfassend über die gegen sie erhobenen Beschuldigungen unterrichtet zu werden. Sie muss die Möglichkeit haben, die ihr zustehenden Verteidigungsrechte geltend zu machen.
3    Jede verurteilte Person hat das Recht, das Urteil von einem höheren Gericht überprüfen zu lassen. Ausgenommen sind die Fälle, in denen das Bundesgericht als einzige Instanz urteilt.
BStP. Ge- mäss letzterer Bestimmung hat der Richter dem Beschuldigten mitzuteilen, welcher Tat er beschuldigt wird. Was unter ,,Tat" zu verstehen ist, ergibt sich aus dem (zeitlich neueren) Art. 32 Abs. 2
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 32 Strafverfahren - 1 Jede Person gilt bis zur rechtskräftigen Verurteilung als unschuldig.
1    Jede Person gilt bis zur rechtskräftigen Verurteilung als unschuldig.
2    Jede angeklagte Person hat Anspruch darauf, möglichst rasch und umfassend über die gegen sie erhobenen Beschuldigungen unterrichtet zu werden. Sie muss die Möglichkeit haben, die ihr zustehenden Verteidigungsrechte geltend zu machen.
3    Jede verurteilte Person hat das Recht, das Urteil von einem höheren Gericht überprüfen zu lassen. Ausgenommen sind die Fälle, in denen das Bundesgericht als einzige Instanz urteilt.
BV, wonach jede angeklagte Person Anspruch darauf hat, möglichst rasch und umfassend über die ge- gen sie erhobenen Beschuldigungen unterrichtet zu werden. Es geht dabei um die tatsächlichen Vorwürfe und die einstweilige juristische Qualifikation, wobei das Informationsrecht grundsätzlich bereits im Ermittlungsverfahren entsteht (vgl. VEST, St. Galler Kommentar zu Art. 32
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 32 Strafverfahren - 1 Jede Person gilt bis zur rechtskräftigen Verurteilung als unschuldig.
1    Jede Person gilt bis zur rechtskräftigen Verurteilung als unschuldig.
2    Jede angeklagte Person hat Anspruch darauf, möglichst rasch und umfassend über die gegen sie erhobenen Beschuldigungen unterrichtet zu werden. Sie muss die Möglichkeit haben, die ihr zustehenden Verteidigungsrechte geltend zu machen.
3    Jede verurteilte Person hat das Recht, das Urteil von einem höheren Gericht überprüfen zu lassen. Ausgenommen sind die Fälle, in denen das Bundesgericht als einzige Instanz urteilt.
BV, N 17). Die von VEST (a.a.O.) postulierte genaue Angabe der tatsächlichen Vorwürfe ist freilich insofern zu relativieren, als bei komplexen Lebensvorgängen zu Be- ginn der Ermittlungen der Behörde der genaue Ablauf in der Regel erst in groben Umrissen und eben nicht genau bekannt ist. Kriterium für das Ge- nügen der Informationspflicht über die Tat (nach Art. 31 Abs. 2
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BV Art. 31 Freiheitsentzug - 1 Die Freiheit darf einer Person nur in den vom Gesetz selbst vorgesehenen Fällen und nur auf die im Gesetz vorgeschriebene Weise entzogen werden.
1    Die Freiheit darf einer Person nur in den vom Gesetz selbst vorgesehenen Fällen und nur auf die im Gesetz vorgeschriebene Weise entzogen werden.
2    Jede Person, der die Freiheit entzogen wird, hat Anspruch darauf, unverzüglich und in einer ihr verständlichen Sprache über die Gründe des Freiheitsentzugs und über ihre Rechte unterrichtet zu werden. Sie muss die Möglichkeit haben, ihre Rechte geltend zu machen. Sie hat insbesondere das Recht, ihre nächsten Angehörigen benachrichtigen zu lassen.
3    Jede Person, die in Untersuchungshaft genommen wird, hat Anspruch darauf, unverzüglich einer Richterin oder einem Richter vorgeführt zu werden; die Richterin oder der Richter entscheidet, ob die Person weiterhin in Haft gehalten oder freigelassen wird. Jede Person in Untersuchungshaft hat Anspruch auf ein Urteil innert angemessener Frist.
4    Jede Person, der die Freiheit nicht von einem Gericht entzogen wird, hat das Recht, jederzeit ein Gericht anzurufen. Dieses entscheidet so rasch wie möglich über die Rechtmässigkeit des Freiheitsentzugs.
, Art. 32 Abs. 2
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 32 Strafverfahren - 1 Jede Person gilt bis zur rechtskräftigen Verurteilung als unschuldig.
1    Jede Person gilt bis zur rechtskräftigen Verurteilung als unschuldig.
2    Jede angeklagte Person hat Anspruch darauf, möglichst rasch und umfassend über die gegen sie erhobenen Beschuldigungen unterrichtet zu werden. Sie muss die Möglichkeit haben, die ihr zustehenden Verteidigungsrechte geltend zu machen.
3    Jede verurteilte Person hat das Recht, das Urteil von einem höheren Gericht überprüfen zu lassen. Ausgenommen sind die Fälle, in denen das Bundesgericht als einzige Instanz urteilt.
BV bzw. Art. 40 Abs. 2
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 32 Strafverfahren - 1 Jede Person gilt bis zur rechtskräftigen Verurteilung als unschuldig.
1    Jede Person gilt bis zur rechtskräftigen Verurteilung als unschuldig.
2    Jede angeklagte Person hat Anspruch darauf, möglichst rasch und umfassend über die gegen sie erhobenen Beschuldigungen unterrichtet zu werden. Sie muss die Möglichkeit haben, die ihr zustehenden Verteidigungsrechte geltend zu machen.
3    Jede verurteilte Person hat das Recht, das Urteil von einem höheren Gericht überprüfen zu lassen. Ausgenommen sind die Fälle, in denen das Bundesgericht als einzige Instanz urteilt.
BStP) muss deshalb sein, dass dem Beschuldig- ten in groben Zügen bekannt gegeben wird, um welchen Lebensvorgang es geht und welche Strafbestimmung davon berührt sein soll. Freilich muss in einem solchen Fall im Verlaufe der Ermittlungen in einem späteren Zeit- punkt der Vorwurf gegenüber dem Beschuldigten weiter konkretisiert wer- den.

Vorliegend ist dem verfassungs- und gesetzmässigen Anspruch zu Beginn der Ermittlungen Genüge getan worden, indem dem Beschwerdeführer bei Hafteröffnung bekannt gegeben worden ist, es werde ihm ein Zusammen-hang mit dem konkreten Drogentransport vom 29./30. April 2004 aus Ma-zedonien vorgeworfen. Eine genauere Bestimmung des ,,Zusammenhangs" konnte vernünftigerweise noch nicht gefordert werden und war auch für ei-ne vernünftige Verteidigung nicht erforderlich. Im Verlaufe der verschiede-nen Einvernahmen wurden dem Beschwerdeführer dann regelmässig und unter Abspielen der abgehörten Gesprächsaufzeichnungen vorgehalten, dass und wie er an der Organisation des Imports beteiligt gewesen sei. Der Vorhalt war somit genügend und die Rüge erweist sich als unbegründet. 3. Untersuchungshaft setzt gemäss Art. 44
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 32 Strafverfahren - 1 Jede Person gilt bis zur rechtskräftigen Verurteilung als unschuldig.
1    Jede Person gilt bis zur rechtskräftigen Verurteilung als unschuldig.
2    Jede angeklagte Person hat Anspruch darauf, möglichst rasch und umfassend über die gegen sie erhobenen Beschuldigungen unterrichtet zu werden. Sie muss die Möglichkeit haben, die ihr zustehenden Verteidigungsrechte geltend zu machen.
3    Jede verurteilte Person hat das Recht, das Urteil von einem höheren Gericht überprüfen zu lassen. Ausgenommen sind die Fälle, in denen das Bundesgericht als einzige Instanz urteilt.
BStP voraus, dass gegen den Be-schuldigten ein dringender Tatverdacht wegen eines Verbrechens oder Vergehens besteht, und zusätzlich einer der besonderen Haftgründe der Kollusions- oder der Fluchtgefahr gegeben ist. Sodann muss die Untersu-chungshaft dem Grundsatz der Verhältnismässigkeit entsprechen.

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4. Der Beschwerdeführer lässt in materieller Hinsicht vorab bestreiten, dass ein dringender Tatverdacht gegen ihn vorliege.

Dringender Tatverdacht liegt dann vor, wenn erstens nach dem gegenwär-tigen Stand der Ermittlungen oder Untersuchungen aufgrund konkreter An-haltspunkte eine hohe Wahrscheinlichkeit für ein bestimmtes strafbares Verhalten des Beschuldigten besteht und zweitens keine Umstände ersicht-lich sind, aus denen schon zum Zeitpunkt der Anordnung der Untersu-chungshaft oder deren Fortsetzung geschlossen werden kann, dass eine Überführung und Verurteilung scheitern werde (FISCHER, Die materiellen Voraussetzungen der ordentlichen Untersuchungshaft im rechtsstaatlichen Strafprozess, Diss. Baden 1995, S. 41). Die Beweislage und damit die Wahrscheinlichkeit einer Verurteilung muss bezogen auf das jeweilige Ver- fahrensstadium beurteilt werden.

Der Beschwerdeführer verkennt mit seiner Kritik, es seien ihm nur Telefon- kontrollen vorgespielt und keine konkreten Beweise vorgelegt worden, dass die Protokolle abgehörter Telefongespräche grundsätzlich vollwertige Be-weismittel sind. Telefonprotokolle können unter Umständen, wenn sie ge-nügend konkret und eindeutig sind, sogar für sich allein den Beweis einer Tat erbringen. Insofern kann mit dieser Argumentation auch nicht geltend gemacht werden, die Verdachtsmomente hätten sich nicht verdichtet.

Der Beschwerdegegner hat bisher keine Aussage von Mitbeschuldigten oder Zeugen im Beschwerdeverfahren ins Recht gelegt. Er kann sich damit auch nicht auf allfällige Belastungen abstützen. Die Anzahl der aufgezeich-neten Telefongespräche des Beschwerdeführers selbst, deren Konkretisie-rungsgrad und deren Konnex zur Heroinlieferung vom 29./30. April 2004 ist jedoch ausreichend, um für dieses Verfahrensstadium einen dringenden Tatverdacht anzunehmen. Augenfällig sind etwa die Telefonprotokolle vom 19. April 2004, 15.49 Uhr und 15.55 Uhr, worin unter der Deckbezeichnung ,,Wagen" über den Import aus Mazedonien (Autos werden sonst nach Ma-zedonien exportiert!) verhandelt wird und woraus sich unschwer ergibt, dass B.______ und der Beschwerdeführer für sich und zum eigenen Profit ,,12 Wagen" importieren wollten. Was der Beschwerdeführer zu diesen Ge-sprächen in der Einvernahme vom 14. Juli 2004 vorbrachte (S. 3 und 4) ist weder plausibel noch nachvollziehbar. Dem Telefonprotokoll ist ferner zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer selbst aktiv für sich und nicht etwa für einen anderen und im Wissen um das Geschäft über die Organisation des Imports mit B.______ verhandelte. Ähnlich belastend wirkt das Ge-

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spräch vom 25. April 2004, 15.57 Uhr, wo wiederum mit verdeckter Spra-che (Tassen Farbe) über die Lieferung (etwa 10 Tassen im Moment) ge-sprochen wird. In der Einvernahme vom 18. August 2004 wurde ihm dieses Gespräch vorgespielt. Wiederum war seine Antwort (wie vieles andere zu-vor und danach) teils widersprüchlich, teils unplausibel. Schliesslich (im Sinne eines weiteren Beispiels angeführt) sei auf das Gespräch vom 30. April 2004, 21.13 Uhr, verwiesen, wo der Beschwerdeführer B.______ mitteilt, ,,die Braut ist reingegangen, (über die Grenze). Sie ist Jungfrau". Der Anruf ist zeitlich stimmig mit dem Grenzübertritt des Herointransports in die Schweiz. Wiederum vermag der Beschwerdeführer in der Einvernahme vom 14. Oktober 2004 (S. 14) keine nachvollziehbare Erklärung für diesen Gesprächstext abzugeben. Auch die in verschiedenen Einvernahmen vom Beschwerdeführer vorgebrachte Argumentation, er habe gar nicht gewusst, um was es gegangen sei, sondern letztlich nur für andere telefoniert (zum Beispiel Einvernahme 15. September 2004, S. 2) steht im offenkundigen Widerspruch zu den Gesprächstexten. Wenn der Beschwerdeführer schliesslich in der letzten Einvernahme (14. Oktober 2004) neu eine Ge-schichte von zwei bestellten und von ihm gelieferten Pistolen zum Besten gibt, ist dies unglaubwürdig und vermag keine vernünftige Erklärung für den ganzen Telefonverkehr zu geben.

Für dieses Verfahrensstadium ist dringender Tatverdacht zu bejahen. 5. Der Beschwerdeführer lässt Kollusionsgefahr bestreiten.

Art. 44 Ziff. 2
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 32 Strafverfahren - 1 Jede Person gilt bis zur rechtskräftigen Verurteilung als unschuldig.
1    Jede Person gilt bis zur rechtskräftigen Verurteilung als unschuldig.
2    Jede angeklagte Person hat Anspruch darauf, möglichst rasch und umfassend über die gegen sie erhobenen Beschuldigungen unterrichtet zu werden. Sie muss die Möglichkeit haben, die ihr zustehenden Verteidigungsrechte geltend zu machen.
3    Jede verurteilte Person hat das Recht, das Urteil von einem höheren Gericht überprüfen zu lassen. Ausgenommen sind die Fälle, in denen das Bundesgericht als einzige Instanz urteilt.
BStP umschreibt die Kollusionsgefahr mit dem Vorliegen be- stimmter Umstände, welche den Verdacht begründen, dass der Beschul-digte Spuren der Tat vernichten oder Zeugen oder Mitbeschuldigte etc. zu falschen Aussagen verleiten oder sonst den Zweck der Untersuchung ge-fährden könnte (vgl. zur Kollusionsgefahr auch BGE 117 Ia 257, 261 E. 4c). Die bloss theoretische Möglichkeit, dass der Beschuldigte in Freiheit kollu-dieren könnte, genügt nicht. Zu Beginn von Ermittlungen sind die Anforde-rungen an die Kollusionswahrscheinlichkeit und -bereitschaft allerdings nicht zu hoch anzusetzen. Vor allem sind dann an die Konkretisierung der Kollusionsbereitschaft keine übermässigen Anforderungen zu stellen, wenn der Beschuldigte ­ wie hier ­ mutmasslich in einem Tätermilieu operiert, in welchem die Beeinflussung von Zeugen erfahrungsgemäss sehr einfach bzw. die Regel ist.

Die Kollusionsgefahr ist im vorliegenden Fall offenkundig. Solange die ver-schiedenen Beteiligten nicht abschliessend befragt, diese Befragungen im

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Quervergleich analysiert, anschliessend zu Widersprüchen nachbefragt und schliesslich die verschiedenen Beschuldigten bzw. Belastungszeugen konfrontiert sind ­ sei es im gerichtspolizeilichen Ermittlungsverfahren sei es in der Voruntersuchung ­ , besteht eine reale Kollusionsmöglichkeit. Das Verhalten des Beschwerdeführers im Verfahren, sein Bestreiten, sein Vorbringen nicht plausibler Geschichten, die fehlende Kohärenz seiner Aussagen (kein stimmiges Bild), machen deutlich, dass er sich der Aufklä-rung des Tatablaufs nach Kräften widersetzt. Dies ist zwar sein Recht, frei-lich ist daraus auch auf seine hohe Kollusionsbereitschaft zu schliessen. Kollusionsgefahr ist deshalb ohne weiteres anzunehmen. 6. Entgegen dem Beschwerdeführer ist zusätzlich auch der besondere Haft-grund der Fluchtgefahr gegeben.

Gemäss Art. 44 Ziff. 1
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 32 Strafverfahren - 1 Jede Person gilt bis zur rechtskräftigen Verurteilung als unschuldig.
1    Jede Person gilt bis zur rechtskräftigen Verurteilung als unschuldig.
2    Jede angeklagte Person hat Anspruch darauf, möglichst rasch und umfassend über die gegen sie erhobenen Beschuldigungen unterrichtet zu werden. Sie muss die Möglichkeit haben, die ihr zustehenden Verteidigungsrechte geltend zu machen.
3    Jede verurteilte Person hat das Recht, das Urteil von einem höheren Gericht überprüfen zu lassen. Ausgenommen sind die Fälle, in denen das Bundesgericht als einzige Instanz urteilt.
BStP darf gegen den Beschuldigten ein Haftbefehl erlassen werden, wenn (neben dem dringenden Tatverdacht) die Voraus-setzung des dringenden Fluchtverdachts vorliegt. Dieser kann nach dem Gesetzeswortlaut insbesondere angenommen werden, wenn dem Be-schuldigten eine mit Zuchthaus bedrohte Tat vorgeworfen wird, oder wenn er sich über seine Person nicht ausweisen kann oder in der Schweiz keinen Wohnsitz hat. Diese Aufzählung im Gesetzestext ist einerseits nicht ab-schliessend, andererseits begründen die darin genannten Umstände (z.B. der fehlende Wohnsitz) für sich allein nicht zwingend eine ausreichende Fluchtgefahr. Vielmehr müssen konkrete Gründe dargetan werden, die eine Flucht nicht nur als möglich, sondern als wahrscheinlich erscheinen lassen (vgl. Entscheid der Anklagekammer des Bundesgerichts 8G.67/2000 vom 6. Dezember 2000 E. 2a; BGE 125 I 60, 62 E. 3a; siehe auch PIQUEREZ, Procédure pénale suisse, Zürich 2000, N 2341).

Obschon der Beschwerdeführer schon längere Zeit in der Schweiz lebt, hier seine Frau und mehrere minderjährige Kinder hat, mit denen er in Fa-miliengemeinschaft lebt, ist Fluchtgefahr anzunehmen. Eine persönliche Verwurzelung des Beschwerdeführers über die familiäre Bindung hinaus mit der Schweiz ist nicht erstellt. Er selbst hat und pflegt intakte Beziehun-gen nach Mazedonien, seine beiden Brüder D.______ und C.______ leben nach wie vor in V.______ (Einvernahme 18. August 2003, S. 2). Sollte der Beschwerdeführer im Sinne des Tatverdachts ­ sei dies auch nur für eine Teillieferung von 12 kg Heroin ­ als wesentlicher Drahtzieher und mut-masslicher Profiteur verurteilt werden, so hat er mit einer sehr hohen, viel-jährigen Freiheitsstrafe zu rechnen. Es ist damit zu rechnen, der Be-schwerdeführer würde sich dem Strafverfahren durch Flucht entziehen.

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7. Schliesslich kann auch nicht davon gesprochen werden, das Strafverfahren werde nicht mit der erforderlichen Beschleunigung vorangetrieben oder die Dauer der Untersuchungshaft sei in Hinblick auf die zu erwartende Strafe unverhältnismässig.

Die Beschwerde ist daher abzuweisen. 8. Der Beschwerdeführer hat ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege im Beschwerdeverfahren eingereicht. Der Beschwerdeführer bezieht IV-Ren-ten im Betrage von Fr. 4'547.-- monatlich, seine Ehefrau eine solche von Fr. 2'376.--, gesamthaft Fr. 6'923.--. Die Auslagen pro Monat für ihn und seine insgesamt fünf Kinder übersteigen zwar diesen Betrag um rund Fr. 350.-- (wobei allerdings die Steuern pro Monat falsch ermittelt sind und die Position Kinderbetreuung nicht in Abzug gebracht werden kann [IV-Rente der Ehefrau]). Das Formular ist aber insofern inhaltlich nicht richtig ausgefüllt worden, als bei den Vermögensverhältnissen kein Aktivvermö-gen eingesetzt worden ist (mit Ausnahme eines älteren Personenwagens), der Beschwerdeführer jedoch in der Beschwerdeeingabe (S. 8) angibt, die Ersparnisse der Familie A.______ betragen Fr. 10'000.--. Damit ist der Be-schwerdeführer in der Lage die amtlichen und ausseramtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens selbst zu bezahlen. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Beschwerdeführer die Kosten desselben zu tragen. Die Gebühr wird auf Fr. 1'000.-- festgesetzt (Art. 3 des Reglements über die Gerichtsgebühr vor dem Bundesstrafgericht, SR 173.711.32). Der Vertreter des Beschwerdeführers ist gemäss Bestel-lungsverfügung der Beschwerdegegnerin amtlich verteidigt. Er kann seine diesbezüglichen Aufwendungen im Rahmen des Abschlusses des Strafver-fahrens geltend machen. Der Betrag wird jedoch praxisgemäss bereits im Beschwerdeentscheid festgesetzt. Gestützt auf Art. 3 Abs. 3 des Regle-ments des Bundesstrafgerichts über die Entschädigung in Verfahren vor dem Bundesstrafgericht (SR 173.711.31) ist das Honorar bei Fehlen einer Kostennote nach Ermessen festzusetzen. Vorliegend erscheint ein Betrag von Fr. 1'500.-- (inkl. Mehrwertsteuer) angemessen. Dieser Betrag bleibt demnach bei der Hauptsache.

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Demnach erkennt die Beschwerdekammer: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen. 3. Die Gerichtsgebühr wird auf Fr. 1'000.-- festgelegt und dem Beschwerde-führer auferlegt. 4. Das Honorar des amtlichen Verteidigers wird auf Fr. 1'500.-- festgelegt und bei der Hauptsache belassen. Bellinzona, 25. November 2004 Im Namen der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts Der Präsident:

Die Gerichtsschreiberin: Zustellung an -

Advokat lic. iur. Urs Grob

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Schweizerische Bundesanwaltschaft

Rechtsmittelbelehrung Gegen Entscheide der Beschwerdekammer über Zwangsmassnahmen kann innert 30 Tagen seit der Eröffnung wegen Verletzung von Bundesrecht beim Bundesgericht Beschwerde geführt wer- den. Das Verfahren richtet sich sinngemäss nach den Artikeln 214 bis 216, 218 und 219 des Bun- desgesetzes über die Bundesstrafrechtspflege (Art. 33 Abs. 3 lit. a
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 32 Strafverfahren - 1 Jede Person gilt bis zur rechtskräftigen Verurteilung als unschuldig.
1    Jede Person gilt bis zur rechtskräftigen Verurteilung als unschuldig.
2    Jede angeklagte Person hat Anspruch darauf, möglichst rasch und umfassend über die gegen sie erhobenen Beschuldigungen unterrichtet zu werden. Sie muss die Möglichkeit haben, die ihr zustehenden Verteidigungsrechte geltend zu machen.
3    Jede verurteilte Person hat das Recht, das Urteil von einem höheren Gericht überprüfen zu lassen. Ausgenommen sind die Fälle, in denen das Bundesgericht als einzige Instanz urteilt.
SGG).

Eine Beschwerde hemmt den Vollzug des angefochtenen Entscheides nur, wenn die Rechtsmit- telinstanz oder deren Präsident es anordnet.