Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

6B 74/2020

Urteil vom 24. September 2020

Strafrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Denys, Präsident,
Bundesrichterin Jacquemoud-Rossari,
Bundesrichter Muschietti,
Bundesrichterin van de Graaf,
Bundesrichterin Koch,
Gerichtsschreiber Briw.

Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,

gegen

Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Verweigerung der Namensangabe,

Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Bern, 2. Strafkammer, vom 11. Dezember 2019 (SK 19 144).

Erwägungen:

1.

1.1. A.________ wurde im Strafbefehlsverfahren vorgeworfen, er habe am 11. Januar 2018 mit seinem Mobiltelefon eine Amtshandlung auf dem Bahnhofplatz in Biel gefilmt. Trotz mehrmaliger Aufforderung seitens der Polizei, dies zu unterlassen und Distanz zu halten, um die Anhaltung nicht zu behindern, habe er weiter gefilmt. Sodann habe er sich trotz mehrfacher Aufforderung seitens der Polizei geweigert, seinen Namen zu nennen und begonnen, sich körperlich zur Wehr zu setzen, als die Polizisten ihm mitgeteilt hätten, dass sie ihn zwecks Identitätsabklärung auf den Polizeiposten nehmen würden.

1.2. Das Regionalgericht Berner Jura-Seeland sprach ihn am 14. Februar 2019 von der Anklage der Hinderung einer Amtshandlung (Art. 286
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 286 - Wer eine Behörde, ein Mitglied einer Behörde oder einen Beamten an einer Handlung hindert, die innerhalb ihrer Amtsbefugnisse liegt, wird mit Geldstrafe bis zu 30 Tagessätzen bestraft.
StGB) und der Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz (BetmG) frei und bestrafte ihn wegen Verweigerung der Namensangabe gemäss Art. 15 des Gesetzes über das kantonale Strafrecht (KStrG; BSG 311.1) mit einer Übertretungsbusse von Fr. 150.--.

1.3. Auf seine Berufung hin stellte das Obergericht des Kantons Bern am 11. Dezember 2019 die Rechtskraft des Freispruchs von der Anklage der Widerhandlung gegen das BetmG fest und verurteilte ihn wegen Verweigerung der Namensangabe zu einer Übertretungsbusse von Fr. 150.--.

1.4. A.________ beantragt mit Beschwerde in Strafsachen, den Schuldspruch aufzuheben und das Verfahren einzustellen, die Strafe und die Nebenfolgen des Urteils zu überprüfen sowie zu klären, ob der Vorinstanz eine unkorrekte Anklage zugrunde gelegen habe. Er beantragt die unentgeltliche Rechtspflege.

1.5. Die Vorinstanz verzichtete auf Vernehmlassung. Die Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern reichte innert Frist keine Vernehmlassung ein.

2.

2.1. Der Beschwerdeführer bringt vor, der Freispruch von der Hinderung einer Amtshandlung sei rechtsgültig und somit die Verurteilung wegen Verweigerung der Namensangabe in Bezug auf den gleichen Sachverhalt ungültig ("ne bis in idem").

2.2. Die Vorinstanz führt aus, die beiden Polizeibeamten hätten die Personalien des Beschwerdeführers feststellen wollen und ihn mehrmals aufgefordert, seinen Namen zu nennen bzw. seine Identitätskarte zu zeigen. Er habe den Ausweis schlussendlich hervorgeholt, diesen jedoch mit den Fingern verdeckt gehalten. Er habe die Herausgabe bis zum Schluss verweigert und habe zur Abklärung der Personalien auf den Polizeiposten mitgenommen werden müssen (Urteil S. 6).
Die Polizisten seien zur Feststellung der Identität gestützt auf Art. 215 Abs. 1 lit. a
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 215 Polizeiliche Anhaltung - 1 Die Polizei kann im Interesse der Aufklärung einer Straftat eine Person anhalten und wenn nötig auf den Polizeiposten bringen, um:
1    Die Polizei kann im Interesse der Aufklärung einer Straftat eine Person anhalten und wenn nötig auf den Polizeiposten bringen, um:
a  ihre Identität festzustellen;
b  sie kurz zu befragen;
c  abzuklären, ob sie eine Straftat begangen hat;
d  abzuklären, ob nach ihr oder nach Gegenständen, die sich in ihrem Gewahrsam befinden, gefahndet wird.
2    Sie kann die angehaltene Person verpflichten:
a  ihre Personalien anzugeben;
b  Ausweispapiere vorzulegen;
c  mitgeführte Sachen vorzuzeigen;
d  Behältnisse oder Fahrzeuge zu öffnen.
3    Sie kann Privatpersonen auffordern, sie bei der Anhaltung zu unterstützen.
4    Ist aufgrund konkreter Anhaltspunkte anzunehmen, dass an einem bestimmten Ort Straftaten im Gange sind oder sich dort beschuldigte Personen aufhalten, so kann die Polizei diesen Ort absperren und die sich dort aufhaltenden Personen anhalten.
i.V.m. Abs. 2 lit. a und b StPO berechtigt gewesen. Er sei in Anwendung von Art. 15 KStrG/BE wegen Verweigerung der Namensangabe schuldig zu erklären (Urteil S. 7).

2.3. Die Vorinstanz begründet diese Entscheidung in formeller Hinsicht unter Bezugnahme auf die Teileinstellung betreffende Rechtsprechung wie folgt: Dem erstinstanzlichen Freispruch (Art. 286
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 286 - Wer eine Behörde, ein Mitglied einer Behörde oder einen Beamten an einer Handlung hindert, die innerhalb ihrer Amtsbefugnisse liegt, wird mit Geldstrafe bis zu 30 Tagessätzen bestraft.
StGB) und dem Schuldspruch (Art. 15 KStrG/BE) liege "ein und derselbe Sachverhalt zugrunde" (Urteil S. 3). Die Erstinstanz habe nach dem Freispruch, wie in ihrem Würdigungsvorbehalt (Art. 344
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 344 Abweichende rechtliche Würdigung - Will das Gericht den Sachverhalt rechtlich anders würdigen als die Staatsanwaltschaft in der Anklageschrift, so eröffnet es dies den anwesenden Parteien und gibt ihnen Gelegenheit zur Stellungnahme.
StPO) angekündigt, den Sachverhalt unter dem Gesichtspunkt der Verweigerung der Namensangabe geprüft. Es könne jedoch nicht aus einem rechtlichen Grund verurteilt und aus einem anderen das Verfahren eingestellt oder freigesprochen werden (Urteil 6B 653/2013 vom 20. März 2014 E. 3.2). Der Freispruch hätte nicht ergehen dürfen und könne dem Schuldspruch wegen Verweigerung der Namensangabe nicht entgegenstehen. "Er konnte also - trotz mangelnder Anfechtung - auch nicht in Rechtskraft erwachsen. Der wesentliche Mangel bzw. Widerspruch im erstinstanzlichen Urteilsdispositiv (zwei Urteile für einen Lebenssachverhalt) ist von Amtes wegen zu korrigieren" (Urteil S. 4).

2.4. Nach dem Grundsatz "ne bis in idem" darf niemand wegen einer Straftat, für die er nach dem Gesetz und dem Strafverfahrensrecht eines Staates rechtskräftig verurteilt oder freigesprochen worden ist, in einem Strafverfahren desselben Staates erneut strafrechtlich verfolgt oder bestraft werden. Das Verbot der doppelten Strafverfolgung verbietet die Wiederholung eines durch rechtskräftige Entscheidung abgeschlossenen Strafverfahrens. Es bildet mithin ein Verfahrenshindernis, das in jedem Verfahrensstadium von Amtes wegen zu berücksichtigen ist (BGE 144 IV 362 E. 1.3.2 S. 366 mit Hinweisen).
Eine Teileinstellung kommt grundsätzlich nur in Betracht, wenn mehrere Lebensvorgänge oder Taten im prozessualen Sinne zu beurteilen sind, die einer separaten Erledigung zugänglich sind. Soweit es sich lediglich um eine andere rechtliche Würdigung ein und desselben Lebensvorgangs handelt, scheidet eine teilweise Verfahrenseinstellung aus (BGE 144 IV 362 E. 1.3.1 S. 365 f.).
Nach der neueren bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist die nicht angefochtene und damit rechtskräftige Teileinstellung - auch wenn sie nicht hätte verfügt werden dürfen - nicht einfach inexistent. Die Sperrwirkung einer fehlerhaften, aber infolge Nichtanfechtung in Rechtskraft erwachsenen Teileinstellungsverfügung erfasst die Tat vielmehr unter jedem rechtlichen Gesichtspunkt und lässt eine Verurteilung wegen des gleichen Lebenssachverhalts nicht zu. Es besteht ein Verfahrenshindernis im Sinne von Art. 329 Abs. 1 lit. c
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 329 Prüfung der Anklage; Sistierung und Einstellung des Verfahrens - 1 Die Verfahrensleitung prüft, ob:
1    Die Verfahrensleitung prüft, ob:
a  die Anklageschrift und die Akten ordnungsgemäss erstellt sind;
b  die Prozessvoraussetzungen erfüllt sind;
c  Verfahrenshindernisse bestehen.
2    Ergibt sich aufgrund dieser Prüfung oder später im Verfahren, dass ein Urteil zurzeit nicht ergehen kann, so sistiert das Gericht das Verfahren. Falls erforderlich, weist es die Anklage zur Ergänzung oder Berichtigung an die Staatsanwaltschaft zurück.
3    Das Gericht entscheidet, ob ein sistierter Fall bei ihm hängig bleibt.
4    Kann ein Urteil definitiv nicht ergehen, so stellt das Gericht das Verfahren ein, nachdem es den Parteien und weiteren durch die Einstellung beschwerten Dritten das rechtliche Gehör gewährt hat. Artikel 320 ist sinngemäss anwendbar.
5    Soll das Verfahren nur in einzelnen Anklagepunkten eingestellt werden, so kann die Einstellung zusammen mit dem Urteil ergehen.
StPO (Urteil 6B 56/2020 vom 16. Juni 2020 E. 1.5.1 mit Hinweisen).

2.5. Die Vorinstanz "korrigiert" das erstinstanzliche Urteil formaliter und bestätigt den Schuldspruch (Art. 15 KStrG/BE).

2.5.1. In der Anklageschrift werden mehrere Lebensvorgänge aufgeführt: (1) Weiterfilmen trotz polizeilicher Aufforderung zur Distanzierung, (2) Weigerung der Namensnennung und (3) physische Gegenwehr bei Ankündigung der Mitnahme auf den Polizeiposten. Entsprechend unterschied die Erstinstanz zwischen drei Handlungen des Beschwerdeführers: "Filmen der Anhaltung der Drittperson", "Körpergewalt", "blosses Nichtnennen seines Namens oder der Weigerung, seinen Ausweis zu zeigen bzw. der Polizei zur Überprüfung der Echtheit zu geben" (erstinstanzliches Urteil S. 19 f.). Die Erstinstanz kam zum Ergebnis, dass diese Handlungen den Tatbestand von Art. 286
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 286 - Wer eine Behörde, ein Mitglied einer Behörde oder einen Beamten an einer Handlung hindert, die innerhalb ihrer Amtsbefugnisse liegt, wird mit Geldstrafe bis zu 30 Tagessätzen bestraft.
StGB nicht erfüllen würden.
Die Erstinstanz brachte jedoch zum Lebensvorgang "Verweigerung der Namensnennung" den Würdigungsvorbehalt gemäss Art. 344
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 344 Abweichende rechtliche Würdigung - Will das Gericht den Sachverhalt rechtlich anders würdigen als die Staatsanwaltschaft in der Anklageschrift, so eröffnet es dies den anwesenden Parteien und gibt ihnen Gelegenheit zur Stellungnahme.
StPO an (vgl. SCHMID/JOSITSCH, Handbuch des schweizerischen Strafprozessrechts, 3. Aufl. 2017, Rz. 1333). Nicht aus dem Dispositiv, wohl aber aus der bei der Auslegung des Dispositivs heranzuziehenden Urteilsbegründung ergibt sich unmissverständlich, dass vom erstinstanzlichen Freispruch einzig die Lebensvorgänge (1) und (3) erfasst wurden und der Beschwerdeführer von der Erstinstanz ausdrücklich wegen Verweigerung der Namensangabe i.S.v. Art. 15 KStrG schuldig erklärt wurde (erstinstanzliches Urteil S. 22).

2.5.2. Den Kantonen bleibt die Gesetzgebung über das Übertretungsstrafrecht insoweit vorbehalten, als es nicht Gegenstand der Bundesgesetzgebung ist; die Kantone sind befugt, die Widerhandlungen gegen das kantonale Verwaltungs- und Prozessrecht mit Sanktionen zu bedrohen (Art. 335 Abs. 1
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 335 - 1 Den Kantonen bleibt die Gesetzgebung über das Übertretungsstrafrecht insoweit vorbehalten, als es nicht Gegenstand der Bundesgesetzgebung ist.
1    Den Kantonen bleibt die Gesetzgebung über das Übertretungsstrafrecht insoweit vorbehalten, als es nicht Gegenstand der Bundesgesetzgebung ist.
2    Die Kantone sind befugt, die Widerhandlungen gegen das kantonale Verwaltungs- und Prozessrecht mit Sanktionen zu bedrohen.
und 2
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 335 - 1 Den Kantonen bleibt die Gesetzgebung über das Übertretungsstrafrecht insoweit vorbehalten, als es nicht Gegenstand der Bundesgesetzgebung ist.
1    Den Kantonen bleibt die Gesetzgebung über das Übertretungsstrafrecht insoweit vorbehalten, als es nicht Gegenstand der Bundesgesetzgebung ist.
2    Die Kantone sind befugt, die Widerhandlungen gegen das kantonale Verwaltungs- und Prozessrecht mit Sanktionen zu bedrohen.
StGB).
Die eidgenössische Ordnung betreffend die strafbaren Handlungen gegen die öffentliche Gewalt der Art. 285 ff
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 285 - 1. Wer eine Behörde, ein Mitglied einer Behörde oder einen Beamten durch Gewalt oder Drohung an einer Handlung, die innerhalb ihrer Amtsbefugnisse liegt, hindert, zu einer Amtshandlung nötigt oder während einer Amtshandlung tätlich angreift, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren bestraft. In leichten Fällen kann auf Geldstrafe erkannt werden.391
1    Wer eine Behörde, ein Mitglied einer Behörde oder einen Beamten durch Gewalt oder Drohung an einer Handlung, die innerhalb ihrer Amtsbefugnisse liegt, hindert, zu einer Amtshandlung nötigt oder während einer Amtshandlung tätlich angreift, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren bestraft. In leichten Fällen kann auf Geldstrafe erkannt werden.391
2    Wird die Tat von einem zusammengerotteten Haufen begangen, so wird jeder, der an der Zusammenrottung teilnimmt, mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren bestraft. In leichten Fällen kann auf Geldstrafe erkannt werden.
. StGB ist nicht abschliessend (Urteil 6B 1297/2017 vom 26. Juli 2018 E. 2.2.2 mit Hinweisen, publ. in: SJ 2019 I 229). Insbesondere verstösst ein kantonalrechtlicher Übertretungsstraftatbestand wegen "Ungehorsams gegenüber der Polizei" nicht gegen Bundesrecht (BGE 81 IV 163 E. 3 S. 166). Blosser Ungehorsam erfüllt den Tatbestand von Art. 286
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 286 - Wer eine Behörde, ein Mitglied einer Behörde oder einen Beamten an einer Handlung hindert, die innerhalb ihrer Amtsbefugnisse liegt, wird mit Geldstrafe bis zu 30 Tagessätzen bestraft.
StGB regelmässig noch nicht (BGE 81 IV 163 E. 2 S. 164), erforderlich ist grundsätzlich ein aktives Störverhalten (BGE 133 IV 97 E. 4.2 S. 100 sowie E. 6 ff. S. 103 ff. zur Abgrenzung der Selbstbegünstigung), d.h. ein Störverhalten von gewisser Intensität (BERNHARD ISENRING, in Andreas Donatsch et al., StGB/JStG, Kommentar, 20. Aufl. 2018, Rz. 1c zu Art. 286
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 286 - Wer eine Behörde, ein Mitglied einer Behörde oder einen Beamten an einer Handlung hindert, die innerhalb ihrer Amtsbefugnisse liegt, wird mit Geldstrafe bis zu 30 Tagessätzen bestraft.
StGB mit Hinweis auf BGE 133 IV 97 E. 4.2 S. 100). Nach dieser Rechtsordnung sind die Kantone befugt, die Weigerung, auf gerechtfertigte Anordnung eines Polizeibeamten die Identität offenzulegen ("le refus de décliner son identité, sur ordre justifié d'un agent de police"), mit Busse zu ahnden (Urteil 6B 1297/2017 vom 26. Juli 2018 E. 2.3).

2.5.3. Die Erstinstanz verletzte mit dem kantonalrechtlichen Schuldspruch den Grundsatz "ne bis in idem" nicht. Indem die Vorinstanz im Ergebnis den Schuldspruch wegen Übertretung von Art. 15 KStrG bestätigt, verletzt sie mithin kein Bundesrecht.

3.

3.1. Im Übrigen ist auf die nicht weiter begründete Beschwerde (Art. 42 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
1    Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
2    In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 14 15
3    Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen.
4    Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201616 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement:
a  das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen;
b  die Art und Weise der Übermittlung;
c  die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.17
5    Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt.
6    Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden.
7    Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig.
i.V.m. Art. 106 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 106 Rechtsanwendung - 1 Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
1    Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
2    Es prüft die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist.
BGG) nicht einzutreten.

3.2. Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Da der Beschwerdeführer nicht anwaltlich vertreten ist, kann sein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege grundsätzlich nur den Verzicht auf die Kostenauferlegung beschlagen. Eine Umtriebsentschädigung wird nur bei "besonderen Verhältnissen" zugesprochen, die hier nicht gegeben sind (Urteile 6B 1066/2019 vom 4. Dezember 2019 E. 5; 6B 957/2018 vom 21. November 2018 E. 3.5). Der Grundsatz "ne bis in idem" kann in der vorliegenden Konstellation durchaus Rechtsfragen aufwerfen, sodass nicht von vornherein von einer Aussichtslosigkeit im Sinne von Art. 29 Abs. 3
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
1    Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
2    Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör.
3    Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand.
BV und Art. 64 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 64 Unentgeltliche Rechtspflege - 1 Das Bundesgericht befreit eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Gerichtskosten und von der Sicherstellung der Parteientschädigung, sofern ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint.
1    Das Bundesgericht befreit eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Gerichtskosten und von der Sicherstellung der Parteientschädigung, sofern ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint.
2    Wenn es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, bestellt das Bundesgericht der Partei einen Anwalt oder eine Anwältin. Der Anwalt oder die Anwältin hat Anspruch auf eine angemessene Entschädigung aus der Gerichtskasse, soweit der Aufwand für die Vertretung nicht aus einer zugesprochenen Parteientschädigung gedeckt werden kann.
3    Über das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege entscheidet die Abteilung in der Besetzung mit drei Richtern oder Richterinnen. Vorbehalten bleiben Fälle, die im vereinfachten Verfahren nach Artikel 108 behandelt werden. Der Instruktionsrichter oder die Instruktionsrichterin kann die unentgeltliche Rechtspflege selbst gewähren, wenn keine Zweifel bestehen, dass die Voraussetzungen erfüllt sind.
4    Die Partei hat der Gerichtskasse Ersatz zu leisten, wenn sie später dazu in der Lage ist.
BGG auszugehen war (vgl. BGE 142 III 138 E. 5.1 S. 139 f.; 129 I 129 E. 2.3.1 S. 135 f.). Eine Bedürftigkeit ist anzunehmen. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist folglich in diesem Sinne gutzuheissen, sodass weder Kosten aufzuerlegen noch eine Entschädigung zuzusprechen ist (Art. 64 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 64 Unentgeltliche Rechtspflege - 1 Das Bundesgericht befreit eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Gerichtskosten und von der Sicherstellung der Parteientschädigung, sofern ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint.
1    Das Bundesgericht befreit eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Gerichtskosten und von der Sicherstellung der Parteientschädigung, sofern ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint.
2    Wenn es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, bestellt das Bundesgericht der Partei einen Anwalt oder eine Anwältin. Der Anwalt oder die Anwältin hat Anspruch auf eine angemessene Entschädigung aus der Gerichtskasse, soweit der Aufwand für die Vertretung nicht aus einer zugesprochenen Parteientschädigung gedeckt werden kann.
3    Über das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege entscheidet die Abteilung in der Besetzung mit drei Richtern oder Richterinnen. Vorbehalten bleiben Fälle, die im vereinfachten Verfahren nach Artikel 108 behandelt werden. Der Instruktionsrichter oder die Instruktionsrichterin kann die unentgeltliche Rechtspflege selbst gewähren, wenn keine Zweifel bestehen, dass die Voraussetzungen erfüllt sind.
4    Die Partei hat der Gerichtskasse Ersatz zu leisten, wenn sie später dazu in der Lage ist.
und Art. 66 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
1    Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
2    Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden.
3    Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht.
4    Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist.
5    Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen.
BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird gutgeheissen.

3.
Es werden keine Kosten auferlegt und keine Entschädigung zugesprochen.

4.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Bern, 2. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 24. September 2020

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Denys

Der Gerichtsschreiber: Briw