Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 1/2}

1C 334/2015

Urteil vom 24. September 2015

I. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Fonjallaz, Präsident,
Bundesrichter Merkli, Karlen,
Gerichtsschreiber Stohner.

Verfahrensbeteiligte
Hans-Rudolf Hübscher,
Beschwerdeführer,
vertreten durch Rechtsanwalt Willy Bolliger,

gegen

Gemeinderat Wohlen,
Kapellstrasse 1, 5610 Wohlen AG,
Departement Volkswirtschaft und Inneres
des Kantons Aargau, Gemeindeabteilung,
Frey-Herosé-Strasse 12, 5001 Aarau.

Gegenstand
Urnenabstimmung vom 8. März 2015 (Kauf des Verwaltungs- und Lagergebäudes Fisher Scientific AG),

Beschwerde gegen das Urteil vom 12. Mai 2015 des Verwaltungsgerichts des Kantons Aargau, 2. Kammer.

Sachverhalt:

A.
Am 12. Januar 2015 genehmigte der Einwohnerrat Wohlen einen Vertrag zwischen der Einwohnergemeinde Wohlen und der Fisher Scientific AG über den Kauf eines Verwaltungs- und Lagergebäudes in Wohlen, einen Baurechtsvertrag mit der Ortsbürgergemeinde zum Preis von Fr. 2,8 Mio. und einen Baukredit über Fr. 1,35 Mio. für die Umnutzung des zu erwerbenden Gebäudes. Dieser Beschluss unterstand dem obligatorischen Referendum. Die Volksabstimmung wurde auf den 8. März 2015 angesetzt. Drei Wochen vor dem Abstimmungstermin versandte der Gemeinderat Wohlen die Abstimmungsunterlagen an die Stimmberechtigten. Diese nahmen den Beschluss mit 2'506 Ja- gegen 772 Nein-Stimmen an.

Am 9. März 2015 erhob Hans-Rudolf Hübscher beim Departement Volkswirtschaft und Inneres des Kantons Aargau (DVI/AG) Abstimmungsbeschwerde, mit welcher er sinngemäss eine Verletzung von Informationspflichten sowie eine Irreführung der Stimmberechtigten aufgrund der behördlichen Abstimmungsunterlagen rügte. Am 23. März 2015 trat das DVI/AG auf die Beschwerde nicht ein.

Am 26. März 2015 reichte Hans-Rudolf Hübscher gegen diesen Nichteintretensentscheid Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Aargau ein. Dieses wies die Beschwerde mit Urteil vom 12. Mai 2015 ab.

B.
Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ans Bundesgericht vom 18. Juni 2015 beantragt Hans-Rudolf Hübscher in der Hauptsache die Aufhebung des Urteils des Verwaltungsgerichts und der kommunalen Abstimmung vom 8. März 2015 sowie die Durchführung einer neuen Abstimmung mit klarer und umfassender Information.

Das Verwaltungsgericht und der Gemeinderat Wohlen haben auf eine Vernehmlassung verzichtet. Das DVI/AG beantragt die Beschwerdeabweisung. Der Beschwerdeführer hat auf das Einreichen von Schlussbemerkungen verzichtet.

Erwägungen:

1.
Beim angefochtenen Urteil, mit welchem der Nichteintretensentscheid des DVI/AG bestätigt worden ist, handelt es sich um einen kantonal letztinstanzlichen Endentscheid, gegen den beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten in Form der Stimmrechtsbeschwerde erhoben werden kann (Art. 82 lit. c
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 82 Grundsatz - Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden:
a  gegen Entscheide in Angelegenheiten des öffentlichen Rechts;
b  gegen kantonale Erlasse;
c  betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie betreffend Volkswahlen und -abstimmungen.
, Art. 86 Abs. 1 lit. d
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 86 Vorinstanzen im Allgemeinen - 1 Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide:
1    Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide:
a  des Bundesverwaltungsgerichts;
b  des Bundesstrafgerichts;
c  der unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen;
d  letzter kantonaler Instanzen, sofern nicht die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht zulässig ist.
2    Die Kantone setzen als unmittelbare Vorinstanzen des Bundesgerichts obere Gerichte ein, soweit nicht nach einem anderen Bundesgesetz Entscheide anderer richterlicher Behörden der Beschwerde an das Bundesgericht unterliegen.
3    Für Entscheide mit vorwiegend politischem Charakter können die Kantone anstelle eines Gerichts eine andere Behörde als unmittelbare Vorinstanz des Bundesgerichts einsetzen.
, Art. 88 Abs. 1 lit. a
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 88 Vorinstanzen in Stimmrechtssachen - 1 Beschwerden betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie betreffend Volkswahlen und -abstimmungen sind zulässig:
1    Beschwerden betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie betreffend Volkswahlen und -abstimmungen sind zulässig:
a  in kantonalen Angelegenheiten gegen Akte letzter kantonaler Instanzen;
b  in eidgenössischen Angelegenheiten gegen Verfügungen der Bundeskanzlei und Entscheide der Kantonsregierungen.
2    Die Kantone sehen gegen behördliche Akte, welche die politischen Rechte der Stimmberechtigten in kantonalen Angelegenheiten verletzen können, ein Rechtsmittel vor. Diese Pflicht erstreckt sich nicht auf Akte des Parlaments und der Regierung.
, Art. 89 Abs. 3
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 89 Beschwerderecht - 1 Zur Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ist berechtigt, wer:
1    Zur Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ist berechtigt, wer:
a  vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat;
b  durch den angefochtenen Entscheid oder Erlass besonders berührt ist; und
c  ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung hat.
2    Zur Beschwerde sind ferner berechtigt:
a  die Bundeskanzlei, die Departemente des Bundes oder, soweit das Bundesrecht es vorsieht, die ihnen unterstellten Dienststellen, wenn der angefochtene Akt die Bundesgesetzgebung in ihrem Aufgabenbereich verletzen kann;
b  das zuständige Organ der Bundesversammlung auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses des Bundespersonals;
c  Gemeinden und andere öffentlich-rechtliche Körperschaften, wenn sie die Verletzung von Garantien rügen, die ihnen die Kantons- oder Bundesverfassung gewährt;
d  Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt.
3    In Stimmrechtssachen (Art. 82 Bst. c) steht das Beschwerderecht ausserdem jeder Person zu, die in der betreffenden Angelegenheit stimmberechtigt ist.
BGG). Mit der Stimmrechtsbeschwerde kann unter anderem die Verletzung kantonaler Bestimmungen über die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen und über Volkswahlen und -abstimmungen gerügt werden (Art. 95 lit. d
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 95 Schweizerisches Recht - Mit der Beschwerde kann die Verletzung gerügt werden von:
a  Bundesrecht;
b  Völkerrecht;
c  kantonalen verfassungsmässigen Rechten;
d  kantonalen Bestimmungen über die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen und über Volkswahlen und -abstimmungen;
e  interkantonalem Recht.
BGG). Auf die Beschwerde ist grundsätzlich einzutreten.

2.
Umstritten ist, ob der Beschwerdeführer seine Abstimmungsbeschwerde ans DVI/AG vom 9. März 2015 rechtzeitig erhoben hat. Das DVI/AG erachtete die Beschwerde als verspätet und ist darauf nicht eingetreten. Die Vorinstanz hat diesen Nichteintretensentscheid geschützt.

2.1. Ob und innert welcher Frist gegen Vorbereitungs- und Durchführungshandlungen von Wahlen und Abstimmungen kantonale Rechtsmittel erhoben werden können bzw. müssen, regelt das kantonale Recht (vgl. BGE 118 Ia 271 E. 1e S. 275).

§ 68 des kantonalen Gesetzes vom 10. März 1992 über die politischen Rechte (GPR/AG; SAR 131.100) bestimmt, dass Beschwerden innert drei Tagen seit der Entdeckung des Beschwerdegrundes, spätestens aber am dritten Tage nach der Veröffentlichung des Ergebnisses einer Wahl oder Abstimmung eingeschrieben bei der zuständigen Beschwerdeinstanz einzureichen sind. § 68 GPR/AG stimmt inhaltlich im Wesentlichen mit der Regelung von Art. 77 Abs. 2
SR 161.1 Bundesgesetz vom 17. Dezember 1976 über die politischen Rechte (BPR)
BPR Art. 77 Beschwerden - 1 Bei der Kantonsregierung kann Beschwerde geführt werden:
1    Bei der Kantonsregierung kann Beschwerde geführt werden:
a  wegen Verletzung des Stimmrechts nach den Artikeln 2-4, Artikel 5 Absätze 3 und 6 sowie den Artikeln 62 und 63 (Stimmrechtsbeschwerde);
b  wegen Unregelmässigkeiten bei Abstimmungen (Abstimmungsbeschwerde);
c  wegen Unregelmässigkeiten bei der Vorbereitung und Durchführung der Nationalratswahlen (Wahlbeschwerde).
2    Die Beschwerde ist innert drei Tagen seit der Entdeckung des Beschwerdegrundes, spätestens jedoch am dritten Tag nach Veröffentlichung der Ergebnisse im kantonalen Amtsblatt eingeschrieben einzureichen.159
des Bundesgesetzes vom 17. Dezember 1976 über die politischen Rechte (BPR; SR 161.1) überein.

Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts zu Art. 77 Abs. 2
SR 161.1 Bundesgesetz vom 17. Dezember 1976 über die politischen Rechte (BPR)
BPR Art. 77 Beschwerden - 1 Bei der Kantonsregierung kann Beschwerde geführt werden:
1    Bei der Kantonsregierung kann Beschwerde geführt werden:
a  wegen Verletzung des Stimmrechts nach den Artikeln 2-4, Artikel 5 Absätze 3 und 6 sowie den Artikeln 62 und 63 (Stimmrechtsbeschwerde);
b  wegen Unregelmässigkeiten bei Abstimmungen (Abstimmungsbeschwerde);
c  wegen Unregelmässigkeiten bei der Vorbereitung und Durchführung der Nationalratswahlen (Wahlbeschwerde).
2    Die Beschwerde ist innert drei Tagen seit der Entdeckung des Beschwerdegrundes, spätestens jedoch am dritten Tag nach Veröffentlichung der Ergebnisse im kantonalen Amtsblatt eingeschrieben einzureichen.159
BPR sind Mängel hinsichtlich von Vorbereitungshandlungen im Vorfeld von Wahlen und Abstimmungen sofort und vor Durchführung des Urnengangs zu rügen. Diese Praxis bezweckt, dass Mängel möglichst noch vor der Wahl oder Abstimmung behoben werden können und der Urnengang nicht wiederholt zu werden braucht. Unterlässt dies der Stimmberechtigte, so verwirkt er grundsätzlich das Recht zur Anfechtung der Wahl oder Abstimmung. Es wäre mit dem Grundsatz von Treu und Glauben nicht vereinbar, wenn ein Mangel vorerst widerspruchslos hingenommen wird und hinterher die Wahl oder Abstimmung, soweit deren Ergebnis nicht den Erwartungen entspricht, wegen eben dieses Mangels angefochten würde (BGE 118 Ia 271 E. 1d S. 274; vgl. zum Ganzen Urteil 1C 217/2008 vom 3. Dezember 2008 E. 1.2, in: ZBl 111/2010 S. 162).

2.2. Die Vorinstanz hat erwogen, aus § 68 GPR/AG und der bundesgerichtlichen Rechtsprechung (BGE 118 Ia 271 E. 1d S. 274) folge, dass Mängel, die Vorbereitungshandlungen von Abstimmungen beträfen, innert drei Tagen seit deren Entdeckung mittels Beschwerde geltend gemacht werden müssten und nicht zuerst das Abstimmungsergebnis abgewartet werden dürfe. Der Gemeinderat habe die Abstimmungsunterlagen für die Urnenabstimmung vom 8. März 2015 den Stimmberechtigten fristgerecht drei Wochen vor dem Abstimmungstermin zugestellt. Dies werde vom Beschwerdeführer nicht bestritten. Die Frist zur Beschwerdeerhebung mit Bezug auf allfällige Mängel in der behördlichen Abstimmungsinformation habe mit der Zustellung der Abstimmungsunterlagen zu laufen begonnen. Demzufolge habe das DVI/AG zutreffend festgestellt, dass die am 9. März 2015 eingereichte Beschwerde verspätet erhoben worden sei.

2.3. Der Beschwerdeführer räumt ein, § 68 GPR/AG sehe vor, dass man innert drei Tagen seit der Entdeckung des Beschwerdegrundes Beschwerde einreichen müsse. Es stehe aber auch, dass man spätestens am dritten Tag nach Veröffentlichung des Abstimmungsergebnisses reagieren müsse. Er sei nicht Anwalt oder Stimmrechtsexperte und im kantonalen Verfahren nicht anwaltlich vertreten gewesen. Von einem Laien wie ihm habe nicht verlangt werden können, dass er bereits vor der Abstimmung vom 8. März 2015 reagiere.

Weitere hinreichend substanziierte Rügen (vgl. Art. 42 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
1    Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
2    In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 14 15
3    Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen.
4    Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201616 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement:
a  das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen;
b  die Art und Weise der Übermittlung;
c  die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.17
5    Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt.
6    Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden.
7    Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig.
BGG) erhebt der Beschwerdeführer nicht.

2.4. Die Einwände des Beschwerdeführers sind nicht stichhaltig. Die vorinstanzlichen Erwägungen, welche auf der bundesgerichtlichen Rechtsprechung basieren, sind zutreffend.

In Stimmrechtssachen ist an die Beschwerdebegründung kein strenger Massstab anzulegen (BGE 121 I 1 E. 3b S. 6; Urteil 1C 217/2009 vom 11. August 2009 E. 2.2). Dies ändert aber nichts daran, dass auch nicht anwaltlich vertretene Stimmberechtigte die gesetzlichen Fristen einzuhalten haben. Die Frist von drei Tagen seit der Entdeckung von Mängeln, welche Vorbereitungshandlungen betreffen, galt mithin auch für den Beschwerdeführer. Die Fristbestimmung ist klar formuliert und auch für einen Laien verständlich. Der Beschwerdeführer hat unbestrittenermassen erst nach erfolgter Abstimmung vom 8. März 2015 Beschwerde erhoben und darin einzig angebliche Mängel in den drei Wochen vor der Abstimmung zugestellten behördlichen Unterlagen gerügt. Der Beschwerdeführer selbst behauptet denn auch nicht, dass er die Beschwerde innert drei Tagen seit Entdeckung des Beschwerdegrunds eingereicht hat. Dementsprechend haben die Vorinstanzen zu Recht auf eine verspätete Beschwerdeeinreichung geschlossen.

3.
Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Bei diesem Ausgang sind die Kosten des bundesgerichtlichen Verfahrens dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
1    Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
2    Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden.
3    Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht.
4    Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist.
5    Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen.
BGG). Parteientschädigungen sind keine zuzusprechen (Art. 68 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 68 Parteientschädigung - 1 Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
1    Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
2    Die unterliegende Partei wird in der Regel verpflichtet, der obsiegenden Partei nach Massgabe des Tarifs des Bundesgerichts alle durch den Rechtsstreit verursachten notwendigen Kosten zu ersetzen.
3    Bund, Kantonen und Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen wird in der Regel keine Parteientschädigung zugesprochen, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegen.
4    Artikel 66 Absätze 3 und 5 ist sinngemäss anwendbar.
5    Der Entscheid der Vorinstanz über die Parteientschädigung wird vom Bundesgericht je nach Ausgang des Verfahrens bestätigt, aufgehoben oder geändert. Dabei kann das Gericht die Entschädigung nach Massgabe des anwendbaren eidgenössischen oder kantonalen Tarifs selbst festsetzen oder die Festsetzung der Vorinstanz übertragen.
-3
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 68 Parteientschädigung - 1 Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
1    Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
2    Die unterliegende Partei wird in der Regel verpflichtet, der obsiegenden Partei nach Massgabe des Tarifs des Bundesgerichts alle durch den Rechtsstreit verursachten notwendigen Kosten zu ersetzen.
3    Bund, Kantonen und Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen wird in der Regel keine Parteientschädigung zugesprochen, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegen.
4    Artikel 66 Absätze 3 und 5 ist sinngemäss anwendbar.
5    Der Entscheid der Vorinstanz über die Parteientschädigung wird vom Bundesgericht je nach Ausgang des Verfahrens bestätigt, aufgehoben oder geändert. Dabei kann das Gericht die Entschädigung nach Massgabe des anwendbaren eidgenössischen oder kantonalen Tarifs selbst festsetzen oder die Festsetzung der Vorinstanz übertragen.
BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten werden kann.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Gemeinderat Wohlen, dem Departement Volkswirtschaft und Inneres des Kantons Aargau und dem Verwaltungsgericht des Kantons Aargau, 2. Kammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 24. September 2015

Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Fonjallaz

Der Gerichtsschreiber: Stohner