Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
1B 250/2009

Urteil vom 24. September 2009
I. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Féraud, Präsident,
Bundesrichter Raselli, Eusebio,
Gerichtsschreiber Forster.

Parteien
X.________, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Bernhard Zollinger,

gegen

Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich, Gewaltdelikte, Molkenstrasse 15/17, Postfach,
8026 Zürich.

Gegenstand
Haftentlassung,

Beschwerde gegen die Verfügung vom 20. August 2009 des Präsidiums des Bezirksgerichtes Dietikon.

Sachverhalt:

A.
Am 4. November 2008 verurteilte das Bezirksgericht Dietikon X.________ wegen qualifizierten Raubes, schwerer Körperverletzung und weiteren Delikten zu drei Jahren Freiheitsstrafe (unter Anrechnung von 434 Tagen erstandener strafprozessualer Haft) sowie einer vollzugsbegleitenden ambulanten psychotherapeutischen Behandlung. Die Freiheitsstrafe wurde als Zusatzstrafe ausgefällt zum Urteil des Bezirksgerichtes Zürich vom 20. September 2007, in dem der Angeklagte wegen Raubes, mehrfachen Diebstahls, mehrfacher Sachbeschädigung und weiteren Delikten zu einer Freiheitsstrafe von 18 Monaten (bedingt) und einer Busse von Fr. 1'000.-- verurteilt worden war. Das erstinstanzliche Urteil vom 4. November 2008 ist noch nicht rechtskräftig.

B.
Ein Gesuch des erbetenen Verteidigers vom 13. August 2009 um Entlassung des Angeklagten aus dem vorzeitigen Strafvollzug wies der Präsident des Bezirksgerichtes Dietikon mit Verfügung vom 20. August 2009 ab. Gleichzeitig ernannte er den erbetenen Verteidiger (antragsgemäss) zum amtlichen Verteidiger.

C.
Gegen die haftrichterliche Verfügung vom 20. August 2009 gelangte X.________ mit einer auf 1. September 2009 datierten (und am 10. September 2009 der Post übergebenen) Beschwerdeeingabe an das Bundesgericht. Er beantragt zur Hauptsache seine unverzügliche Haftentlassung.

Der Präsident des Bezirksgerichtes Dietikon verzichtete am 14. September 2009 auf eine Stellungnahme. Die Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich liess sich am 16. September 2009 vernehmen. Der Beschwerdeführer replizierte am 18. (Posteingang: 22.) September 2009.

Erwägungen:

1.
Angefochten ist die Abweisung eines Gesuches um Entlassung aus dem vorzeitigen Strafvollzug. Es handelt sich dabei um strafprozessuale Haft und nicht um ordentlichen Strafvollzug nach Rechtskraft des Strafurteils. Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers steht für die Anfechtung von strafprozessualen Haftprüfungsentscheiden die Beschwerde in Strafsachen (an die I. öffentlich-rechtliche Abteilung des Bundesgerichtes) zur Verfügung (Art. 78 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 78 Grundsatz - 1 Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden gegen Entscheide in Strafsachen.
1    Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden gegen Entscheide in Strafsachen.
2    Der Beschwerde in Strafsachen unterliegen auch Entscheide über:
a  Zivilansprüche, wenn diese zusammen mit der Strafsache zu behandeln sind;
b  den Vollzug von Strafen und Massnahmen.
BGG; vgl. BGE 133 I 270 E. 1.1 S. 272 f.). Die subsidiäre Verfassungsbeschwerde ist somit nicht gegeben (Art. 113
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 113 Grundsatz - Das Bundesgericht beurteilt Verfassungsbeschwerden gegen Entscheide letzter kantonaler Instanzen, soweit keine Beschwerde nach den Artikeln 72-89 zulässig ist.
BGG).

Die als "subsidiäre Verfassungsbeschwerde und Beschwerde in Strafsachen" bezeichnete Eingabe ist als Beschwerde in Strafsachen entgegen zu nehmen. Die Sachurteilsvoraussetzungen von Art. 78 ff
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 78 Grundsatz - 1 Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden gegen Entscheide in Strafsachen.
1    Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden gegen Entscheide in Strafsachen.
2    Der Beschwerde in Strafsachen unterliegen auch Entscheide über:
a  Zivilansprüche, wenn diese zusammen mit der Strafsache zu behandeln sind;
b  den Vollzug von Strafen und Massnahmen.
. BGG sind (von den nachfolgend dargelegten Ausnahmen abgesehen) erfüllt und geben zu keinen weiteren Vorbemerkungen Anlass.

2.
Das Zürcher Strafprozessrecht kennt als strafprozessuale Haftart den vorzeitigen Straf- und Massnahmenantritt. Er wird bewilligt, wenn die Anordnung einer unbedingten Freiheitsstrafe oder einer freiheitsentziehenden Massnahme zu erwarten ist und der Zweck des Strafverfahrens nicht gefährdet wird (§ 71a Abs. 3 StPO/ZH). Die strafprozessualen Haftgründe (die auch beim vorzeitigen Strafvollzug erfüllt sein müssen, vgl. BGE 126 I 172 E. 3a S. 174) sind in § 58 StPO/ZH geregelt.

2.1 Der Beschwerdeführer lässt vorbringen, im angefochtenen Entscheid würden die Haftgründe "vollkommen aus der Luft gegriffen", was Art. 9
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 9 Schutz vor Willkür und Wahrung von Treu und Glauben - Jede Person hat Anspruch darauf, von den staatlichen Organen ohne Willkür und nach Treu und Glauben behandelt zu werden.
BV und Art. 5
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)
EMRK Art. 5 Recht auf Freiheit und Sicherheit - (1) Jede Person hat das Recht auf Freiheit und Sicherheit. Die Freiheit darf nur in den folgenden Fällen und nur auf die gesetzlich vorgeschriebene Weise entzogen werden:
a  rechtmässiger Freiheitsentzug nach Verurteilung durch ein zuständiges Gericht;
b  rechtmässige Festnahme oder rechtmässiger Freiheitsentzug wegen Nichtbefolgung einer rechtmässigen gerichtlichen Anordnung oder zur Erzwingung der Erfüllung einer gesetzlichen Verpflichtung;
c  rechtmässige Festnahme oder rechtmässiger Freiheitsentzug zur Vorführung vor die zuständige Gerichtsbehörde, wenn hinreichender Verdacht besteht, dass die betreffende Person eine Straftat begangen hat, oder wenn begründeter Anlass zu der Annahme besteht, dass es notwendig ist, sie an der Begehung einer Straftat oder an der Flucht nach Begehung einer solchen zu hindern;
d  rechtmässiger Freiheitsentzug bei Minderjährigen zum Zweck überwachter Erziehung oder zur Vorführung vor die zuständige Behörde;
e  rechtmässiger Freiheitsentzug mit dem Ziel, eine Verbreitung ansteckender Krankheiten zu verhindern, sowie bei psychisch Kranken, Alkohol- oder Rauschgiftsüchtigen und Landstreichern;
f  rechtmässige Festnahme oder rechtmässiger Freiheitsentzug zur Verhinderung der unerlaubten Einreise sowie bei Personen, gegen die ein Ausweisungs- oder Auslieferungsverfahren im Gange ist.
EMRK i.V.m. § 58 StPO/ZH verletze.

2.2 Dieser Vorwurf findet in den Akten keine Stütze. Im angefochtenen Entscheid wird erwogen, dass sich der allgemeine Haftgrund des dringenden Tatverdachtes von Verbrechen und Vergehen (§ 58 Abs. 1 StPO/ZH) aus dem erstinstanzlichen Urteil vom 4. November 2008 ergebe, in dem der Beschwerdeführer des qualifizierten Raubes, schwerer Körperverletzung und weiterer Delikte schuldig gesprochen worden sei. Für den Haftgrund der Wiederholungsgefahr (§ 58 Abs. 3-4 StPO/ZH) verweist die Vorinstanz zunächst auf die frühere haftrichterliche Verfügung vom 26. August 2008. Danach sei der Beschwerdeführer schon mit Urteil des Bezirksgerichtes Zürich vom 20. September 2007 in zusätzlichen Fällen wegen Raubes, mehrfachen Diebstahls, mehrfacher Sachbeschädigung und weiteren Delikten zu einer Freiheitsstrafe von 18 Monaten (bedingt) und einer Busse von Fr. 1'000.-- verurteilt worden. Bereits zuvor sei er ausserdem wiederholt wegen Gewalt- und Vermögensdelikten bei der Jugendanwaltschaft aktenfällig geworden bzw. (im Jahre 2006) vom Jugendgericht wegen Hehlerei verurteilt worden. Das psychiatrische Gutachten treffe diesbezüglich eine ungünstige Rückfallsprognose. Im angefochtenen Entscheid wird noch ergänzend auf den Zwischenbericht des kantonalen
Psychiatrisch-Psychologischen Dienstes (PPD) vom 22. Juli 2009 hingewiesen. Darin gelange der PPD aufgrund einer umfassenden Würdigung der Vorgeschichte des Beschwerdeführers und des therapeutischen Behandlungsverlaufes (mit zehn Therapiesitzungen im Berichtszeitraum) zur Einschätzung, dass "kurz- bis mittelfristig beim Angeklagten ein deutliches Rückfallsrisiko für einschlägige Straftaten (Gewaltdelikte)" bestehe (angefochtener Entscheid, S. 3 E. 6).

2.3 Mit diesen Erwägungen des Haftrichters setzt sich der Beschwerdeführer nicht näher auseinander. In diesem Zusammenhang werden auch keine zulässigen Rügen ausreichend substantiiert (vgl. Art. 95
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 95 Schweizerisches Recht - Mit der Beschwerde kann die Verletzung gerügt werden von:
a  Bundesrecht;
b  Völkerrecht;
c  kantonalen verfassungsmässigen Rechten;
d  kantonalen Bestimmungen über die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen und über Volkswahlen und -abstimmungen;
e  interkantonalem Recht.
i.V.m. Art. 42 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
1    Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
2    In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 14 15
3    Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen.
4    Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201616 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement:
a  das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen;
b  die Art und Weise der Übermittlung;
c  die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.17
5    Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt.
6    Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden.
7    Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig.
Satz 1 BGG). Insofern ist auf die Beschwerde nicht einzutreten. Darüber hinaus wäre in diesem Zusammenhang auch keine verfassungswidrige Anwendung des kantonalen Strafprozessrechts ersichtlich (vgl. BGE 135 I 71 E. 2.2-2.5 S. 72-74; 133 I 270 E. 2 S. 275 f.; 126 I 172 E. 3a-b S. 174 f.; je mit Hinweisen).

3.
Weiter rügt der Beschwerdeführer es liege eine unzulässige Überhaft vor, welche mit der persönlichen Freiheit bzw. Art. 5 Ziff. 3
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)
EMRK Art. 5 Recht auf Freiheit und Sicherheit - (1) Jede Person hat das Recht auf Freiheit und Sicherheit. Die Freiheit darf nur in den folgenden Fällen und nur auf die gesetzlich vorgeschriebene Weise entzogen werden:
a  rechtmässiger Freiheitsentzug nach Verurteilung durch ein zuständiges Gericht;
b  rechtmässige Festnahme oder rechtmässiger Freiheitsentzug wegen Nichtbefolgung einer rechtmässigen gerichtlichen Anordnung oder zur Erzwingung der Erfüllung einer gesetzlichen Verpflichtung;
c  rechtmässige Festnahme oder rechtmässiger Freiheitsentzug zur Vorführung vor die zuständige Gerichtsbehörde, wenn hinreichender Verdacht besteht, dass die betreffende Person eine Straftat begangen hat, oder wenn begründeter Anlass zu der Annahme besteht, dass es notwendig ist, sie an der Begehung einer Straftat oder an der Flucht nach Begehung einer solchen zu hindern;
d  rechtmässiger Freiheitsentzug bei Minderjährigen zum Zweck überwachter Erziehung oder zur Vorführung vor die zuständige Behörde;
e  rechtmässiger Freiheitsentzug mit dem Ziel, eine Verbreitung ansteckender Krankheiten zu verhindern, sowie bei psychisch Kranken, Alkohol- oder Rauschgiftsüchtigen und Landstreichern;
f  rechtmässige Festnahme oder rechtmässiger Freiheitsentzug zur Verhinderung der unerlaubten Einreise sowie bei Personen, gegen die ein Ausweisungs- oder Auslieferungsverfahren im Gange ist.
EMRK nicht vereinbar sei.

3.1 Gemäss Art. 31 Abs. 3
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 31 Freiheitsentzug - 1 Die Freiheit darf einer Person nur in den vom Gesetz selbst vorgesehenen Fällen und nur auf die im Gesetz vorgeschriebene Weise entzogen werden.
1    Die Freiheit darf einer Person nur in den vom Gesetz selbst vorgesehenen Fällen und nur auf die im Gesetz vorgeschriebene Weise entzogen werden.
2    Jede Person, der die Freiheit entzogen wird, hat Anspruch darauf, unverzüglich und in einer ihr verständlichen Sprache über die Gründe des Freiheitsentzugs und über ihre Rechte unterrichtet zu werden. Sie muss die Möglichkeit haben, ihre Rechte geltend zu machen. Sie hat insbesondere das Recht, ihre nächsten Angehörigen benachrichtigen zu lassen.
3    Jede Person, die in Untersuchungshaft genommen wird, hat Anspruch darauf, unverzüglich einer Richterin oder einem Richter vorgeführt zu werden; die Richterin oder der Richter entscheidet, ob die Person weiterhin in Haft gehalten oder freigelassen wird. Jede Person in Untersuchungshaft hat Anspruch auf ein Urteil innert angemessener Frist.
4    Jede Person, der die Freiheit nicht von einem Gericht entzogen wird, hat das Recht, jederzeit ein Gericht anzurufen. Dieses entscheidet so rasch wie möglich über die Rechtmässigkeit des Freiheitsentzugs.
BV hat eine in strafprozessualer Haft gehaltene Person Anspruch darauf, innerhalb einer angemessenen Frist richterlich abgeurteilt oder während des Strafverfahrens aus der Haft entlassen zu werden. Eine übermässige Haftdauer stellt eine unverhältnismässige Beschränkung dieses Grundrechts dar. Sie liegt dann vor, wenn die Haftfrist die mutmassliche Dauer der zu erwartenden freiheitsentziehenden Sanktion übersteigt. Bei der Prüfung der Verhältnismässigkeit der Haftdauer ist namentlich der Schwere der untersuchten Straftaten Rechnung zu tragen. Der Richter darf die Haft nur so lange erstrecken, als sie nicht in grosse zeitliche Nähe der (im Falle einer rechtskräftigen Verurteilung) konkret zu erwartenden Dauer der freiheitsentziehenden Sanktion rückt (BGE 133 I 168 E. 4.1 S. 170, 270 E. 3.4.2 S. 281; je mit Hinweisen). Im Weiteren kann eine Haft die zulässige Dauer auch dann überschreiten, wenn das Strafverfahren nicht genügend vorangetrieben wird. Die Frage, ob eine Haftdauer als übermässig bezeichnet werden muss, ist aufgrund der konkreten Verhältnisse des einzelnen Falles zu beurteilen (BGE 133 I 168 E. 4.1 S. 170 f., 270 E. 3.4.2 S. 281; 132 I 21 E. 4.1 S. 27 f.; je mit Hinweisen).

3.2 Wie sich aus den Akten ergibt, befindet sich der Beschwerdeführer seit dem 28. August 2007 in strafprozessualer Haft. Die Anklagebehörde hat vier Jahre Freiheitsstrafe beantragt (aufgeschoben zugunsten einer stationären psychotherapeutischen Massnahme). Das erstinstanzliche Gericht hat (wegen qualifizierten Raubes, schwerer Körperverletzung und weiteren Delikten) auf drei Jahre Freiheitsstrafe (begleitet von einer ambulanten psychotherapeutischen Behandlung) erkannt. Der Beschwerdeführer legt nicht dar, inwiefern im Berufungsverfahren die Ausfällung einer deutlich kürzeren Freiheitsstrafe (oder freiheitsentziehenden stationären Massnahme) erwartet werden könnte. Nach dem Gesagten ist die bisherige Haftdauer (von insgesamt ca. 25 Monaten) noch nicht in grosse Nähe der freiheitsentziehenden Sanktion gerückt, die dem Beschwerdeführer im Falle einer rechtskräftigen Verurteilung droht.

3.3 Der Beschwerdeführer macht geltend, bei der Bemessung der grundrechtlich zulässigen Haftdauer sei auch der gesetzliche Anspruch auf bedingte Entlassung aus dem (ordentlichen) Strafvollzug nach Art. 86
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 86 - 1 Hat der Gefangene zwei Drittel seiner Strafe, mindestens aber drei Monate verbüsst, so ist er durch die zuständige Behörde bedingt zu entlassen, wenn es sein Verhalten im Strafvollzug rechtfertigt und nicht anzunehmen ist, er werde weitere Verbrechen oder Vergehen begehen.
1    Hat der Gefangene zwei Drittel seiner Strafe, mindestens aber drei Monate verbüsst, so ist er durch die zuständige Behörde bedingt zu entlassen, wenn es sein Verhalten im Strafvollzug rechtfertigt und nicht anzunehmen ist, er werde weitere Verbrechen oder Vergehen begehen.
2    Die zuständige Behörde prüft von Amtes wegen, ob der Gefangene bedingt entlassen werden kann. Sie holt einen Bericht der Anstaltsleitung ein. Der Gefangene ist anzuhören.
3    Wird die bedingte Entlassung verweigert, so hat die zuständige Behörde mindestens einmal jährlich neu zu prüfen, ob sie gewährt werden kann.
4    Hat der Gefangene die Hälfte seiner Strafe, mindestens aber drei Monate verbüsst, so kann er ausnahmsweise bedingt entlassen werden, wenn ausserordentliche, in der Person des Gefangenen liegende Umstände dies rechtfertigen.
5    Bei einer lebenslangen Freiheitsstrafe ist die bedingte Entlassung nach Absatz 1 frühestens nach 15, nach Absatz 4 frühestens nach zehn Jahren möglich.
StGB mitzuberücksichtigen.

3.4 Nach der Rechtsprechung ist bei der Prüfung der zulässigen strafprozessualen Haftdauer der Möglichkeit einer bedingten Entlassung aus dem ordentlichen Strafvollzug nach rechtskräftiger Verurteilung (Art. 86 Abs. 1
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 86 - 1 Hat der Gefangene zwei Drittel seiner Strafe, mindestens aber drei Monate verbüsst, so ist er durch die zuständige Behörde bedingt zu entlassen, wenn es sein Verhalten im Strafvollzug rechtfertigt und nicht anzunehmen ist, er werde weitere Verbrechen oder Vergehen begehen.
1    Hat der Gefangene zwei Drittel seiner Strafe, mindestens aber drei Monate verbüsst, so ist er durch die zuständige Behörde bedingt zu entlassen, wenn es sein Verhalten im Strafvollzug rechtfertigt und nicht anzunehmen ist, er werde weitere Verbrechen oder Vergehen begehen.
2    Die zuständige Behörde prüft von Amtes wegen, ob der Gefangene bedingt entlassen werden kann. Sie holt einen Bericht der Anstaltsleitung ein. Der Gefangene ist anzuhören.
3    Wird die bedingte Entlassung verweigert, so hat die zuständige Behörde mindestens einmal jährlich neu zu prüfen, ob sie gewährt werden kann.
4    Hat der Gefangene die Hälfte seiner Strafe, mindestens aber drei Monate verbüsst, so kann er ausnahmsweise bedingt entlassen werden, wenn ausserordentliche, in der Person des Gefangenen liegende Umstände dies rechtfertigen.
5    Bei einer lebenslangen Freiheitsstrafe ist die bedingte Entlassung nach Absatz 1 frühestens nach 15, nach Absatz 4 frühestens nach zehn Jahren möglich.
StGB, vgl. BGE 133 IV 201 E. 2.2 S. 203) nur in Ausnahmefällen Rechnung zu tragen, wenn bereits im hängigen Strafverfahren aufgrund der konkreten Umstände absehbar ist, dass eine bedingte Entlassung mit grosser Wahrscheinlichkeit erfolgen dürfte (vgl. Urteile des Bundesgerichtes 1B 234/2008 vom 8. September 2008 E. 3; 1P.493/2006 vom 5. September 2006 E. 6.1, und die dort zitierte einschlägige Praxis).

3.5 Im angefochtenen Entscheid wird erwogen, dass gemäss Art. 86 Abs. 1
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 86 - 1 Hat der Gefangene zwei Drittel seiner Strafe, mindestens aber drei Monate verbüsst, so ist er durch die zuständige Behörde bedingt zu entlassen, wenn es sein Verhalten im Strafvollzug rechtfertigt und nicht anzunehmen ist, er werde weitere Verbrechen oder Vergehen begehen.
1    Hat der Gefangene zwei Drittel seiner Strafe, mindestens aber drei Monate verbüsst, so ist er durch die zuständige Behörde bedingt zu entlassen, wenn es sein Verhalten im Strafvollzug rechtfertigt und nicht anzunehmen ist, er werde weitere Verbrechen oder Vergehen begehen.
2    Die zuständige Behörde prüft von Amtes wegen, ob der Gefangene bedingt entlassen werden kann. Sie holt einen Bericht der Anstaltsleitung ein. Der Gefangene ist anzuhören.
3    Wird die bedingte Entlassung verweigert, so hat die zuständige Behörde mindestens einmal jährlich neu zu prüfen, ob sie gewährt werden kann.
4    Hat der Gefangene die Hälfte seiner Strafe, mindestens aber drei Monate verbüsst, so kann er ausnahmsweise bedingt entlassen werden, wenn ausserordentliche, in der Person des Gefangenen liegende Umstände dies rechtfertigen.
5    Bei einer lebenslangen Freiheitsstrafe ist die bedingte Entlassung nach Absatz 1 frühestens nach 15, nach Absatz 4 frühestens nach zehn Jahren möglich.
StGB ein Verurteilter nach Verbüssung von zwei Dritteln der Strafe bedingt aus dem Strafvollzug zu entlassen sei, wenn sein Verhalten im Strafvollzug dies rechtfertigt und nicht anzunehmen ist, er werde weitere Verbrechen oder Vergehen begehen. Bei der Prognosestellung für künftiges Wohlverhalten sei eine Gesamtwürdigung vorzunehmen, in welche "das gesamte Vorleben, die Täterpersönlichkeit, das deliktische und sonstige Verhalten des Täters (vor allem dessen neuere Einstellung zu seinen Taten und seine allfällige Besserung) und die zu erwartenden Lebensverhältnisse" einzubeziehen seien. Wie dem (bereits erwähnten) Zwischenbericht des PPD vom 22. Juli 2009 entnommen werden könne, sei "das Bewusstsein des Angeklagten über die Dynamik, die zu seinem Deliktverhalten führte, aktuell nur rudimentär vorhanden". Bei den "deliktsrelevanten Problembereichen (dissoziale Persönlichkeitsakzentuierung, Aggressionsfokus, Suchtproblematik)" seien im Verlauf der bisherigen Behandlung kaum Fortschritte bzw. eine höchstens minime Veränderungsbereitschaft feststellbar gewesen. Der Angeklagte stehe erst am Anfang einer therapeutischen Behandlung. Die Rückfallgefahr erscheine hoch,
und es sei auch dem Wert der durch Gewaltdelikte (insbesondere Raub und Körperverletzung) gefährdeten Rechtsgüter Rechnung zu tragen. Insgesamt sprächen diese Umstände gegen die Annahme von Überhaft bzw. gegen eine vorzeitige Haftentlassung des Beschwerdeführers unter Mitberücksichtigung der Vorschriften von Art. 86
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 86 - 1 Hat der Gefangene zwei Drittel seiner Strafe, mindestens aber drei Monate verbüsst, so ist er durch die zuständige Behörde bedingt zu entlassen, wenn es sein Verhalten im Strafvollzug rechtfertigt und nicht anzunehmen ist, er werde weitere Verbrechen oder Vergehen begehen.
1    Hat der Gefangene zwei Drittel seiner Strafe, mindestens aber drei Monate verbüsst, so ist er durch die zuständige Behörde bedingt zu entlassen, wenn es sein Verhalten im Strafvollzug rechtfertigt und nicht anzunehmen ist, er werde weitere Verbrechen oder Vergehen begehen.
2    Die zuständige Behörde prüft von Amtes wegen, ob der Gefangene bedingt entlassen werden kann. Sie holt einen Bericht der Anstaltsleitung ein. Der Gefangene ist anzuhören.
3    Wird die bedingte Entlassung verweigert, so hat die zuständige Behörde mindestens einmal jährlich neu zu prüfen, ob sie gewährt werden kann.
4    Hat der Gefangene die Hälfte seiner Strafe, mindestens aber drei Monate verbüsst, so kann er ausnahmsweise bedingt entlassen werden, wenn ausserordentliche, in der Person des Gefangenen liegende Umstände dies rechtfertigen.
5    Bei einer lebenslangen Freiheitsstrafe ist die bedingte Entlassung nach Absatz 1 frühestens nach 15, nach Absatz 4 frühestens nach zehn Jahren möglich.
StGB (vgl. angefochtener Entscheid, S. 3 f. E. 7-9). Auch in diesem Zusammenhang ist keine grundrechtswidrige Anwendung des kantonalen Strafprozessrechts ersichtlich.

3.6 Die weiteren Rügen des Beschwerdeführers haben (soweit sie überhaupt ausreichend substantiiert werden) keine über das bereits Dargelegte hinausgehende selbstständige Bedeutung. Entgegen seiner Ansicht liegt in der Fortdauer der strafprozessualen Haft insbesondere keine menschenunwürdige Behandlung im Sinne von Art. 3
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)
EMRK Art. 3 Verbot der Folter - Niemand darf der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
EMRK. Soweit der Beschwerdeführer vorbringt, es sei unklar, ob es sich hier um "eine eigentliche Sicherheitshaft", um "vorzeitigen Strafvollzug" oder "bereits um eine Strafverbüssung" handelt, verkennt er die Natur des vorzeitigen Strafantritts als selbstständige strafprozessuale Haftart vor Eintritt der Rechtskraft des Strafurteils (vgl. BGE 133 I 270 E. 3.2 S. 277-79; 126 I 172 E. 3a-b S. 174 f.; je mit Hinweisen).

4.
Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.

Der Beschwerdeführer stellt ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege (unentgeltliche Prozessführung und Rechtsverbeiständung). Da die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind (und sich insbesondere die finanzielle Bedürftigkeit des schon längere Zeit inhaftierten und amtlich verteidigten Gesuchstellers aus den Akten ergibt), kann dem Begehren entsprochen werden (Art. 64 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 64 Unentgeltliche Rechtspflege - 1 Das Bundesgericht befreit eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Gerichtskosten und von der Sicherstellung der Parteientschädigung, sofern ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint.
1    Das Bundesgericht befreit eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Gerichtskosten und von der Sicherstellung der Parteientschädigung, sofern ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint.
2    Wenn es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, bestellt das Bundesgericht der Partei einen Anwalt oder eine Anwältin. Der Anwalt oder die Anwältin hat Anspruch auf eine angemessene Entschädigung aus der Gerichtskasse, soweit der Aufwand für die Vertretung nicht aus einer zugesprochenen Parteientschädigung gedeckt werden kann.
3    Über das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege entscheidet die Abteilung in der Besetzung mit drei Richtern oder Richterinnen. Vorbehalten bleiben Fälle, die im vereinfachten Verfahren nach Artikel 108 behandelt werden. Der Instruktionsrichter oder die Instruktionsrichterin kann die unentgeltliche Rechtspflege selbst gewähren, wenn keine Zweifel bestehen, dass die Voraussetzungen erfüllt sind.
4    Die Partei hat der Gerichtskasse Ersatz zu leisten, wenn sie später dazu in der Lage ist.
-2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 64 Unentgeltliche Rechtspflege - 1 Das Bundesgericht befreit eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Gerichtskosten und von der Sicherstellung der Parteientschädigung, sofern ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint.
1    Das Bundesgericht befreit eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Gerichtskosten und von der Sicherstellung der Parteientschädigung, sofern ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint.
2    Wenn es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, bestellt das Bundesgericht der Partei einen Anwalt oder eine Anwältin. Der Anwalt oder die Anwältin hat Anspruch auf eine angemessene Entschädigung aus der Gerichtskasse, soweit der Aufwand für die Vertretung nicht aus einer zugesprochenen Parteientschädigung gedeckt werden kann.
3    Über das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege entscheidet die Abteilung in der Besetzung mit drei Richtern oder Richterinnen. Vorbehalten bleiben Fälle, die im vereinfachten Verfahren nach Artikel 108 behandelt werden. Der Instruktionsrichter oder die Instruktionsrichterin kann die unentgeltliche Rechtspflege selbst gewähren, wenn keine Zweifel bestehen, dass die Voraussetzungen erfüllt sind.
4    Die Partei hat der Gerichtskasse Ersatz zu leisten, wenn sie später dazu in der Lage ist.
BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit auf sie eingetreten werden kann.

2.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird gutgeheissen:

2.1 Es werden keine Kosten erhoben.

2.2 Dem Rechtsbeistand des Beschwerdeführers, Rechtsanwalt Bernhard Zollinger, wird aus der Bundesgerichtskasse eine Entschädigung von Fr. 1'000.-- ausgerichtet.

3.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich und dem Präsidium des Bezirksgerichtes Dietikon schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 24. September 2009
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Féraud Forster