Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 1/2}

1C 63/2015, 1C 109/2015, 1C 237/2015, 1C 293/2015

Urteil vom 24. August 2015

I. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Fonjallaz, Präsident,
Bundesrichter Merkli, Karlen, Chaix, Kneubühler,
Gerichtsschreiber Mattle.

Verfahrensbeteiligte
1. Tomas Poledna,
2. David Gibor,
Beschwerdeführer,

gegen

1C 63/2015, 1C 237/2015
Schweizerischer Bundesrat, vertreten durch die Schweizerische Bundeskanzlei,

und

1C 109/2015, 1C 293/2015
Schweizerischer Bundesrat, vertreten durch die Schweizerische Bundeskanzlei,
Regierungsrat des Kantons Zürich.

weitere Beteiligte:

Schweizerische Volkspartei,
vertreten durch Rechtsanwalt Thomas Wirz.

Gegenstand
Eidgenössische Volksinitiative "Gegen Masseneinwanderung" (Ergebnis der Volksabstimmung
vom 9. Februar 2014),

Beschwerden gegen den Erwahrungsbeschluss
vom 13. Mai 2014 des Schweizerischen Bundesrats
und der Beschlüsse vom 11. Februar 2015 sowie vom 20. Mai 2015 des Regierungsrats des Kantons Zürich.

Sachverhalt:

A.

Am 9. Februar 2014 fand die eidgenössische Volksabstimmung zur Volksinitiative "Gegen Masseneinwanderung" statt. Mit Beschluss vom 12. Februar 2014 veröffentlichte der Regierungsrat des Kantons Zürich das kantonale Ergebnis der Volksabstimmung (Amtsblatt des Kantons Zürich vom 14. Februar 2014). Mit Erwahrungsbeschluss vom 13. Mai 2014 stellte der Bundesrat fest, dass die Volksinitiative vom Volk mit 1'463'854 Ja-Stimmen gegen 1'444'552 Nein-Stimmen und von den Ständen mit 125/2 Ja gegen 8½ Nein angenommen worden ist (BBl 2014 4117).

B.

Am 28. Januar 2015 ersuchten Tomas Poledna und David Gibor den Bundesrat um Wiedererwägung des Erwahrungsbeschlusses vom 13. Mai 2014. Der Bundesrat hat am 25. Februar 2015 beschlossen, auf das Gesuch um Wiedererwägung des Erwahrungsbeschlusses nicht einzutreten. Er führte indessen aus, dass er gehalten wäre, den Erwahrungsbeschluss anzupassen, falls sich im bundesgerichtlichen Verfahren erweisen sollte, dass das Abstimmungsergebnis vom 9. Februar 2014 ungültig sei.

C.

Am 28. Januar 2015 sowie am 4. Mai 2015 haben Tomas Poledna und David Gibor gemeinsam Beschwerde ans Bundesgericht erhoben (Verfahren 1C 63/2015 sowie Verfahren 1C 237/2015). Sie beantragen, die Abstimmung vom 9. Februar 2014 zur Volksinitiative "Gegen Masseneinwanderung" sowie der Erwahrungsbeschluss des Bundesrats vom 13. Mai 2014 seien aufzuheben; eventualiter sei festzustellen, dass die Abstimmung mit derartigen Mängeln behaftet sei, dass die Angelegenheit an den Bundesrat zur Fassung eines neuen Erwahrungsbeschlusses zu überweisen sei. Die Beschwerdeführer machen geltend, vor der eidgenössischen Volksabstimmung zur Volksinitiative "Gegen Masseneinwanderung" seien die Stimmbürgerinnen und Stimmbürger mittels rassendiskriminierender Inserate in unzulässiger Weise beeinflusst worden.

D.

In der gleichen Sache erhoben Tomas Poledna und David Gibor ebenfalls am 28. Januar 2015 sowie am 4. Mai 2015 gemeinsam Beschwerde an den Regierungsrat des Kantons Zürich. Mit Beschlüssen vom 11. Februar 2015 sowie vom 20. Mai 2015 trat der Regierungsrat auf diese Beschwerden nicht ein. Gegen die Beschlüsse des Regierungsrats vom 11. Februar 2015 sowie vom 20. Mai 2015 haben Tomas Poledna und David Gibor am 19. Februar 2015 sowie am 2. Juni 2015 wiederum gemeinsam Beschwerde ans Bundesgericht erhoben (Verfahren 1C 109/2015 sowie Verfahren 1C 293/2015). Sie stellen in der Sache die gleichen Anträge wie in ihren Beschwerden ans Bundesgericht vom 28. Januar 2015 sowie vom 4. Mai 2015.

E.

Die Direktion der Justiz und des Innern des Kantons Zürich für den Regierungsrat sowie die Schweizerische Bundeskanzlei für den Bundesrat beantragen, die Beschwerden seien abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei. Die Schweizerische Volkspartei beantragt, auf die Beschwerden sei nicht einzutreten, eventualiter seien sie abzuweisen. Mit Eingaben vom 10. April 2015 sowie vom 6. Juli 2015 halten die Beschwerdeführer an ihren Anträgen fest.

Erwägungen:

1.

Die vier von den beiden Beschwerdeführern gemeinsam erhobenen Beschwerden (Verfahren 1C 63/2015, 1C 109/2015, 1C 237/2015 sowie 1C 293/2015) betreffen alle die eidgenössische Volksabstimmung vom 9. Februar 2014 zur Volksinitiative "Gegen Masseneinwanderung". Es rechtfertigt sich, die vier Verfahren zu vereinigen (vgl. Art. 71
SR 173.110 BGG Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz

Art. 71  
  Wo dieses Gesetz keine besonderen Bestimmungen über das Verfahren enthält, sind die Vorschriften des BZP [1] sinngemäss anwendbar.
 
[1] SR 273
BGG i.V.m. Art. 24
SR 273 BZP Bundesgesetz vom 4. Dezember 1947 über den Bundeszivilprozess

Art. 24  
  1.   Mehrere Ansprüche des Klägers gegen denselben Beklagten können in der gleichen Klage geltend gemacht werden, wenn das Bundesgericht für jeden einzelnen Anspruch zuständig ist. Dieses Erfordernis gilt nicht für Nebenansprüche.
  2.   Mehrere Personen können in der gleichen Klage als Kläger auftreten oder als Beklagte belangt werden:
a.   wenn sie mit Rücksicht auf den Streitgegenstand in Rechtsgemeinschaft stehen oder aus dem gleichen tatsächlichen und rechtlichen Grunde berechtigt oder verpflichtet sind. Der Richter kann einen Dritten, der in der Rechtsgemeinschaft steht, zum Streite beiladen. Der Beigeladene wird Partei.
b.   wenn gleichartige, auf einem im Wesentlichen gleichartigen tatsächlichen und rechtlichen Grunde beruhende Ansprüche den Streitgegenstand bilden und die Zuständigkeit des Bundesgerichts für jeden einzelnen Anspruch begründet ist.
  3.   Der Richter kann jederzeit verbundene Klagen trennen, wenn er es für zweckmässig hält.
BZP).

2.

Unregelmässigkeiten bei eidgenössischen Volksabstimmungen sind mit Abstimmungsbeschwerde bei der Kantonsregierung zu rügen (Art. 77 Abs. 1
SR 161.1 BPR Bundesgesetz vom 17. Dezember 1976 über die politischen Rechte (BPR)

Art. 77   Beschwerden
  1.   Bei der Kantonsregierung kann Beschwerde geführt werden:
a. [1]   wegen Verletzung des Stimmrechts nach den Artikeln 2-4, Artikel 5 Absätze 3 und 6 sowie den Artikeln 62 und 63 (Stimmrechtsbeschwerde);
b. [2]   wegen Unregelmässigkeiten bei Abstimmungen (Abstimmungsbeschwerde);
c.   wegen Unregelmässigkeiten bei der Vorbereitung und Durchführung der Nationalratswahlen (Wahlbeschwerde).
  2.   Die Beschwerde ist innert drei Tagen seit der Entdeckung des Beschwerdegrundes, spätestens jedoch am dritten Tag nach Veröffentlichung der Ergebnisse im kantonalen Amtsblatt eingeschrieben einzureichen. [3]
 
[1] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 18. März 1994, in Kraft seit 15. Nov. 1994 (AS 1994 2414; BBl 1993 III 445).
[2] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 18. März 1994, in Kraft seit 15. Nov. 1994 (AS 1994 2414; BBl 1993 III 445).
[3] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 21. Juni 2002, in Kraft seit 1. Jan. 2003 (AS 2002 3193; BBl 2001 6401).
des Bundesgesetzes über die politischen Rechte vom 17. Dezember 1976 [BPR; SR 161.1]). Die Abstimmungsbeschwerde ist im Vorfeld der Abstimmung oder unmittelbar danach innert dreier Tage seit Entdeckung einer Unregelmässigkeit zu erheben, spätestens am dritten Tag nach Veröffentlichung der kantonalen Ergebnisse im Amtsblatt (Art. 77 Abs. 2
SR 161.1 BPR Bundesgesetz vom 17. Dezember 1976 über die politischen Rechte (BPR)

Art. 77   Beschwerden
  1.   Bei der Kantonsregierung kann Beschwerde geführt werden:
a. [1]   wegen Verletzung des Stimmrechts nach den Artikeln 2-4, Artikel 5 Absätze 3 und 6 sowie den Artikeln 62 und 63 (Stimmrechtsbeschwerde);
b. [2]   wegen Unregelmässigkeiten bei Abstimmungen (Abstimmungsbeschwerde);
c.   wegen Unregelmässigkeiten bei der Vorbereitung und Durchführung der Nationalratswahlen (Wahlbeschwerde).
  2.   Die Beschwerde ist innert drei Tagen seit der Entdeckung des Beschwerdegrundes, spätestens jedoch am dritten Tag nach Veröffentlichung der Ergebnisse im kantonalen Amtsblatt eingeschrieben einzureichen. [3]
 
[1] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 18. März 1994, in Kraft seit 15. Nov. 1994 (AS 1994 2414; BBl 1993 III 445).
[2] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 18. März 1994, in Kraft seit 15. Nov. 1994 (AS 1994 2414; BBl 1993 III 445).
[3] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 21. Juni 2002, in Kraft seit 1. Jan. 2003 (AS 2002 3193; BBl 2001 6401).
BPR). Eine Abstimmungsbeschwerde im Sinne von Art. 77
SR 161.1 BPR Bundesgesetz vom 17. Dezember 1976 über die politischen Rechte (BPR)

Art. 77   Beschwerden
  1.   Bei der Kantonsregierung kann Beschwerde geführt werden:
a. [1]   wegen Verletzung des Stimmrechts nach den Artikeln 2-4, Artikel 5 Absätze 3 und 6 sowie den Artikeln 62 und 63 (Stimmrechtsbeschwerde);
b. [2]   wegen Unregelmässigkeiten bei Abstimmungen (Abstimmungsbeschwerde);
c.   wegen Unregelmässigkeiten bei der Vorbereitung und Durchführung der Nationalratswahlen (Wahlbeschwerde).
  2.   Die Beschwerde ist innert drei Tagen seit der Entdeckung des Beschwerdegrundes, spätestens jedoch am dritten Tag nach Veröffentlichung der Ergebnisse im kantonalen Amtsblatt eingeschrieben einzureichen. [3]
 
[1] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 18. März 1994, in Kraft seit 15. Nov. 1994 (AS 1994 2414; BBl 1993 III 445).
[2] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 18. März 1994, in Kraft seit 15. Nov. 1994 (AS 1994 2414; BBl 1993 III 445).
[3] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 21. Juni 2002, in Kraft seit 1. Jan. 2003 (AS 2002 3193; BBl 2001 6401).
BPR haben die Beschwerdeführer seinerzeit nicht erhoben. Sie machen indessen geltend, die Abstimmung vom 9. Februar 2014 sei wegen nachträglich bekannt gewordener Unregelmässigkeiten aufzuheben, weil die in Art. 34 Abs. 2
SR 101 BV Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999

Art. 34   Politische Rechte
  1.   Die politischen Rechte sind gewährleistet.
  2.   Die Garantie der politischen Rechte schützt die freie Willensbildung und die unverfälschte Stimmabgabe.
BV verankerte Abstimmungsfreiheit verletzt worden sei.

2.1. Ein Rechtsmittel, mit welchem nachträglich bekannt gewordene Unregelmässigkeiten bei eidgenössischen Abstimmungen gerügt werden können, sieht das BPR nicht vor. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts leitet sich indessen (wie in kantonalen Stimmrechtssachen) direkt aus Art. 29 Abs. 1
SR 101 BV Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999

Art. 29   Allgemeine Verfahrensgarantien
  1.   Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
  2.   Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör.
  3.   Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand.
i.V.m. Art. 29a
SR 101 BV Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999

Art. 29a [1]   Rechtsweggarantie
  Jede Person hat bei Rechtsstreitigkeiten Anspruch auf Beurteilung durch eine richterliche Behörde. Bund und Kantone können durch Gesetz die richterliche Beurteilung in Ausnahmefällen ausschliessen.
 
[1] Angenommen in der Volksabstimmung vom 12. März 2000, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (BB vom 8. Okt. 1999, BRB vom 17. Mai 2000, BB vom 8. März 2005 - AS 2002 3148; 2006 1059; BBl 1997 I 1; 1999 8633; 2000 2990; 2001 4202).
BV ein Recht auf Überprüfung der Regularität einer eidgenössischen Volksabstimmung ab, wenn im Nachhinein eine massive Beeinflussung der Volksbefragung zutage tritt (BGE 138 I 61 E. 4.2 f. S. 71 ff.).

2.2. Zuständig zur Beurteilung von Beschwerden, mit denen die Rechts- und Verfassungsmässigkeit einer eidgenössischen Volksabstimmung wegen erst nachträglich bekannt gewordener schwerwiegender Mängel in Frage gestellt wird, ist in letzter Instanz das Bundesgericht (Art. 189 Abs. 1 lit. f
SR 101 BV Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999

Art. 189   Zuständigkeiten des Bundesgerichts
  1.   Das Bundesgericht beurteilt Streitigkeiten wegen Verletzung:
a.   von Bundesrecht;
b.   von Völkerrecht;
c.   von interkantonalem Recht;
d.   von kantonalen verfassungsmässigen Rechten;
e.   der Gemeindeautonomie und anderer Garantien der Kantone zu Gunsten von öffentlich-rechtlichen Körperschaften;
f.   von eidgenössischen und kantonalen Bestimmungen über die politischen Rechte.
  1bis.   ... [1]
  2.   Es beurteilt Streitigkeiten zwischen Bund und Kantonen oder zwischen Kantonen.
  3.   Das Gesetz kann weitere Zuständigkeiten des Bundesgerichts begründen.
  4.   Akte der Bundesversammlung und des Bundesrates können beim Bundesgericht nicht angefochten werden. Ausnahmen bestimmt das Gesetz.
 
[1] Angenommen in der Volksabstimmung vom 9. Febr. 2003(BB vom 4. Okt. 2002, BRB vom 25. März 2003 - AS 2003 1949; BBl 2001 4803, 6080; 2002 6485; 2003 3111). Aufgehoben in der Volksabstimmung vom 27. Sept. 2009, mit Wirkung seit 27. Sept. 2009 (BB vom 19. Dez. 2008, BRB vom 1. Dez. 2009 - AS 2009 6409; BBl 2008 2891, 2907; 2009 13, 8719). Dieser Abs. in der Fassung des BB vom 4. Okt. 2002 ist nie in Kraft getreten.
. BV; BGE 138 I 61 E. 4.4 S. 75). Kommt in einem solchen Fall das Revisionsverfahren nach Art. 121 ff
SR 173.110 BGG Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz

Art. 121   Verletzung von Verfahrensvorschriften
  Die Revision eines Entscheids des Bundesgerichts kann verlangt werden, wenn:
a.   die Vorschriften über die Besetzung des Gerichts oder über den Ausstand verletzt worden sind;
b.   das Gericht einer Partei mehr oder, ohne dass das Gesetz es erlaubt, anderes zugesprochen hat, als sie selbst verlangt hat, oder weniger als die Gegenpartei anerkannt hat;
c.   einzelne Anträge unbeurteilt geblieben sind;
d.   das Gericht in den Akten liegende erhebliche Tatsachen aus Versehen nicht berücksichtigt hat.
. BGG nicht in Frage, weil im Zeitraum der eidgenössischen Volksabstimmung keine Abstimmungsbeschwerde bei der zuständigen Kantonsregierung und hernach keine Beschwerde beim Bundesgericht erhoben worden ist, rechtfertigt es sich, die Verfahrensbestimmungen des BPR analog anzuwenden. Demzufolge ist das Verfahren diesfalls grundsätzlich bei der Kantonsregierung einzuleiten (BGE 138 I 61 E. 4.6 S. 77). Dies gilt analog zur Abstimmungsbeschwerde gemäss Art. 77 Abs. 1
SR 161.1 BPR Bundesgesetz vom 17. Dezember 1976 über die politischen Rechte (BPR)

Art. 77   Beschwerden
  1.   Bei der Kantonsregierung kann Beschwerde geführt werden:
a. [1]   wegen Verletzung des Stimmrechts nach den Artikeln 2-4, Artikel 5 Absätze 3 und 6 sowie den Artikeln 62 und 63 (Stimmrechtsbeschwerde);
b. [2]   wegen Unregelmässigkeiten bei Abstimmungen (Abstimmungsbeschwerde);
c.   wegen Unregelmässigkeiten bei der Vorbereitung und Durchführung der Nationalratswahlen (Wahlbeschwerde).
  2.   Die Beschwerde ist innert drei Tagen seit der Entdeckung des Beschwerdegrundes, spätestens jedoch am dritten Tag nach Veröffentlichung der Ergebnisse im kantonalen Amtsblatt eingeschrieben einzureichen. [3]
 
[1] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 18. März 1994, in Kraft seit 15. Nov. 1994 (AS 1994 2414; BBl 1993 III 445).
[2] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 18. März 1994, in Kraft seit 15. Nov. 1994 (AS 1994 2414; BBl 1993 III 445).
[3] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 21. Juni 2002, in Kraft seit 1. Jan. 2003 (AS 2002 3193; BBl 2001 6401).
BPR auch, wenn Anträge gestellt oder Sachverhalte beanstandet werden, welche die Kantonsregierung mangels Zuständigkeit nicht materiell beurteilen kann. Das ist etwa der Fall, wenn die Verschiebung oder Absetzung einer eidgenössischen Abstimmung verlangt wird oder wenn Eingriffe in den Abstimmungskampf beanstandet werden, die kantonsübergreifend wirken, weil sie von Bundesbehörden,
eidgenössischen Parteien oder anderen schweizweit tätigen Personen oder Vereinigungen ausgehen oder durch nationale Medien verbreitet werden. In solchen Fällen hat die Kantonsregierung einen formellen Nichteintretensentscheid zu fällen (BGE 137 II 177 E. 1.2.3 S. 180 f.; Urteil 1C 372/2014, 1C 373/2014 vom 4. September 2014 E. 3.1, nicht publiziert in: BGE 140 I 338).
Weist die Kantonsregierung eine wegen nachträglich bekannt gewordener schwerwiegender Mängel im Abstimmungsverfahren erhobene Beschwerde ab oder tritt sie darauf nicht ein, kann dagegen Beschwerde ans Bundesgericht erhoben werden (Art. 80 Abs. 1
SR 161.1 BPR Bundesgesetz vom 17. Dezember 1976 über die politischen Rechte (BPR)

Art. 80 [1]   Beschwerde an das Bundesgericht
  1.   Gegen Beschwerdeentscheide der Kantonsregierung (Art. 77) kann nach Massgabe des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [2] beim Bundesgericht Beschwerde geführt werden.
  2.   Die Beschwerde an das Bundesgericht ist ferner zulässig gegen Verfügungen der Bundeskanzlei über die Verweigerung des Eintrags in das Parteienregister oder über das Nicht-Zustandekommen einer Volksinitiative oder eines Referendums. Gegen einen blossen Hinweis im Bundesblatt über das deutliche Verfehlen des Quorums bei eidgenössischen Volksbegehren (Art. 66 Abs. 1 und Art. 72 Abs. 1) steht keine Beschwerde offen. [3]
  3.   Den Mitgliedern des Initiativkomitees steht die Beschwerde auch gegen Verfügungen der Bundeskanzlei über die formelle Gültigkeit der Unterschriftenliste (Art. 69 Abs. 1) und betreffend den Titel der Initiative (Art. 69 Abs. 2) zu.
 
[1] Fassung gemäss Anhang Ziff. 2 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 12051069Art. 1 Bst. a; BBl 2001 4202).
[2] SR 173.110
[3] Fassung gemäss Ziff. I 1 des BG vom 23. März 2007 betreffend die Änderung der Bundesgesetzgebung über die politischen Rechte, in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 2007 4635; BBl 2006 5261).
BPR analog i.V.m. Art. 82 lit. c
SR 173.110 BGG Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz

Art. 82   Grundsatz
  Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden:
a.   gegen Entscheide in Angelegenheiten des öffentlichen Rechts;
b.   gegen kantonale Erlasse;
c.   betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie betreffend Volkswahlen und -abstimmungen.
und Art. 88 Abs. 1 lit. b
SR 173.110 BGG Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz

Art. 88   Vorinstanzen in Stimmrechtssachen
  1.   Beschwerden betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie betreffend Volkswahlen und -abstimmungen sind zulässig:
a.   in kantonalen Angelegenheiten gegen Akte letzter kantonaler Instanzen;
b.   in eidgenössischen Angelegenheiten gegen Verfügungen der Bundeskanzlei und Entscheide der Kantonsregierungen.
  2.   Die Kantone sehen gegen behördliche Akte, welche die politischen Rechte der Stimmberechtigten in kantonalen Angelegenheiten verletzen können, ein Rechtsmittel vor. Diese Pflicht erstreckt sich nicht auf Akte des Parlaments und der Regierung.
BGG). Darin können dem Bundesgericht auch Fragen unterbreitet werden, welche die Kantonsregierung mangels Zuständigkeit nicht behandeln konnte, sofern sie auf kantonaler Ebene bereits aufgeworfen wurden. Dies gilt auch, wenn der Beschwerdeführer dazu bisher keine formellen Anträge gestellt hat (BGE 137 II 177 E. 1.2.3 S. 181; Urteil 1C 372/2014, 1C 373/2014 vom 4. September 2014 E. 3.1, nicht publiziert in: BGE 140 I 338).

Die Durchführung eines Meinungsaustauschs zwischen dem Bundesgericht und dem Regierungsrat des Kantons Zürich zur Frage der Zuständigkeit ist nach dem Ausgeführten nicht erforderlich, sodass der entsprechende Antrag der Beschwerdeführer abzuweisen ist.

2.3. Gegen die in den Verfahren 1C 109/2015 sowie 1C 293/2015 angefochtenen Beschlüsse des Regierungsrats vom 11. Februar 2015 sowie vom 20. Mai 2015 steht grundsätzlich die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ans Bundesgericht in der Form der Stimmrechtsbeschwerde offen, mit welcher die Beschwerdeführer eine Verletzung ihrer politischen Rechte rügen können (Art. 80 Abs. 1
SR 161.1 BPR Bundesgesetz vom 17. Dezember 1976 über die politischen Rechte (BPR)

Art. 80 [1]   Beschwerde an das Bundesgericht
  1.   Gegen Beschwerdeentscheide der Kantonsregierung (Art. 77) kann nach Massgabe des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [2] beim Bundesgericht Beschwerde geführt werden.
  2.   Die Beschwerde an das Bundesgericht ist ferner zulässig gegen Verfügungen der Bundeskanzlei über die Verweigerung des Eintrags in das Parteienregister oder über das Nicht-Zustandekommen einer Volksinitiative oder eines Referendums. Gegen einen blossen Hinweis im Bundesblatt über das deutliche Verfehlen des Quorums bei eidgenössischen Volksbegehren (Art. 66 Abs. 1 und Art. 72 Abs. 1) steht keine Beschwerde offen. [3]
  3.   Den Mitgliedern des Initiativkomitees steht die Beschwerde auch gegen Verfügungen der Bundeskanzlei über die formelle Gültigkeit der Unterschriftenliste (Art. 69 Abs. 1) und betreffend den Titel der Initiative (Art. 69 Abs. 2) zu.
 
[1] Fassung gemäss Anhang Ziff. 2 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 12051069Art. 1 Bst. a; BBl 2001 4202).
[2] SR 173.110
[3] Fassung gemäss Ziff. I 1 des BG vom 23. März 2007 betreffend die Änderung der Bundesgesetzgebung über die politischen Rechte, in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 2007 4635; BBl 2006 5261).
BPR analog i.V.m. Art. 82 lit. c
SR 173.110 BGG Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz

Art. 82   Grundsatz
  Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden:
a.   gegen Entscheide in Angelegenheiten des öffentlichen Rechts;
b.   gegen kantonale Erlasse;
c.   betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie betreffend Volkswahlen und -abstimmungen.
und Art. 88 Abs. 1 lit. b
SR 173.110 BGG Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz

Art. 88   Vorinstanzen in Stimmrechtssachen
  1.   Beschwerden betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie betreffend Volkswahlen und -abstimmungen sind zulässig:
a.   in kantonalen Angelegenheiten gegen Akte letzter kantonaler Instanzen;
b.   in eidgenössischen Angelegenheiten gegen Verfügungen der Bundeskanzlei und Entscheide der Kantonsregierungen.
  2.   Die Kantone sehen gegen behördliche Akte, welche die politischen Rechte der Stimmberechtigten in kantonalen Angelegenheiten verletzen können, ein Rechtsmittel vor. Diese Pflicht erstreckt sich nicht auf Akte des Parlaments und der Regierung.
BGG). Die Beschwerdeführer sind in eidgenössischen Angelegenheiten stimmberechtigt und damit zur Beschwerde berechtigt (vgl. Art. 89 Abs. 3
SR 173.110 BGG Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz

Art. 89   Beschwerderecht
  1.   Zur Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ist berechtigt, wer:
a.   vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat;
b.   durch den angefochtenen Entscheid oder Erlass besonders berührt ist; und
c.   ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung hat.
  2.   Zur Beschwerde sind ferner berechtigt:
a.   die Bundeskanzlei, die Departemente des Bundes oder, soweit das Bundesrecht es vorsieht, die ihnen unterstellten Dienststellen, wenn der angefochtene Akt die Bundesgesetzgebung in ihrem Aufgabenbereich verletzen kann;
b.   das zuständige Organ der Bundesversammlung auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses des Bundespersonals;
c.   Gemeinden und andere öffentlich-rechtliche Körperschaften, wenn sie die Verletzung von Garantien rügen, die ihnen die Kantons- oder Bundesverfassung gewährt;
d.   Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt.
  3.   In Stimmrechtssachen (Art. 82 Bst. c) steht das Beschwerderecht ausserdem jeder Person zu, die in der betreffenden Angelegenheit stimmberechtigt ist.
BGG). Sie haben die Beschlüsse des Regierungsrats innert der Frist von Art. 100 Abs. 3 lit. b
SR 173.110 BGG Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz

Art. 100   Beschwerde gegen Entscheide
  1.   Die Beschwerde gegen einen Entscheid ist innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht einzureichen.
  2.   Die Beschwerdefrist beträgt zehn Tage:
a.   bei Entscheiden der kantonalen Aufsichtsbehörden in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen;
b. [1]   bei Entscheiden auf den Gebieten der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen und der internationalen Amtshilfe in Steuersachen;
c. [2]   bei Entscheiden über die Rückgabe eines Kindes nach dem Europäischen Übereinkommen vom 20. Mai 1980 [3] über die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen über das Sorgerecht für Kinder und die Wiederherstellung des Sorgerechts oder nach dem Übereinkommen vom 25. Oktober 1980 [4] über die zivilrechtlichen Aspekte internationaler Kindesentführung;
d. [5]   bei Entscheiden des Bundespatentgerichts über die Erteilung einer Lizenz nach Artikel 40d des Patentgesetzes vom 25. Juni 1954 [6].
  3.   Die Beschwerdefrist beträgt fünf Tage:
a.   bei Entscheiden der kantonalen Aufsichtsbehörden in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen im Rahmen der Wechselbetreibung;
b.   bei Entscheiden der Kantonsregierungen über Beschwerden gegen eidgenössische Abstimmungen.
  4.   Bei Entscheiden der Kantonsregierungen über Beschwerden gegen die Nationalratswahlen beträgt die Beschwerdefrist drei Tage.
  5.   Bei Beschwerden wegen interkantonaler Kompetenzkonflikte beginnt die Beschwerdefrist spätestens dann zu laufen, wenn in beiden Kantonen Entscheide getroffen worden sind, gegen welche beim Bundesgericht Beschwerde geführt werden kann.
  6.   ... [7]
  7.   Gegen das unrechtmässige Verweigern oder Verzögern eines Entscheids kann jederzeit Beschwerde geführt werden.
 
[1] Fassung gemäss Anhang Ziff. 1 des Steueramtshilfegesetzes vom 28. Sept. 2012, in Kraft seit 1. Febr. 2013 (AS 2013 231; BBl 2011 6193).
[2] Fassung gemäss Anhang Ziff. 1 des BG vom 21. Juni 2013 (Elterliche Sorge), in Kraft seit 1. Juli 2014 (AS 2014 357; BBl 2011 9077).
[3] SR 0.211.230.01
[4] SR 0.211.230.02
[5] Eingefügt durch Anhang Ziff. 2 des BG vom 20. März 2009 über das Bundespatentgericht, in Kraft seit 1. Jan. 2012 (AS 2010 513, 2011 2241; BBl 2008 455).
[6] SR 232.14
[7] Aufgehoben durch Anhang 1 Ziff. II 2 der Zivilprozessordnung vom 19. Dez. 2008, mit Wirkung seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 1739; BBl 2006 7221).
BGG angefochten. Auf die Beschwerden in den Verfahren 1C 109/2015 sowie 1C 293/2015 ist einzutreten, soweit die Beschwerdeführer die Überprüfung der Regularität der eidgenössischen Volksabstimmung vom 9. Februar 2014 zur Volksinitiative "Gegen Masseneinwanderung" beantragen (zur Entscheidbefugnis des Bundesgerichts im Verfahren von nachträglichem Rechtsschutz bei eidgenössischen Abstimmungen vgl. E. 3.3 nachfolgend). Nicht auf sie einzutreten ist hingegen, soweit die Beschwerdeführer unmittelbar die Aufhebung des Erwahrungsbeschlusses des Bundesrats vom 13.
Mai 2014 durch das Bundesgericht beantragen (vgl. Art. 189 Abs. 4
SR 101 BV Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999

Art. 189   Zuständigkeiten des Bundesgerichts
  1.   Das Bundesgericht beurteilt Streitigkeiten wegen Verletzung:
a.   von Bundesrecht;
b.   von Völkerrecht;
c.   von interkantonalem Recht;
d.   von kantonalen verfassungsmässigen Rechten;
e.   der Gemeindeautonomie und anderer Garantien der Kantone zu Gunsten von öffentlich-rechtlichen Körperschaften;
f.   von eidgenössischen und kantonalen Bestimmungen über die politischen Rechte.
  1bis.   ... [1]
  2.   Es beurteilt Streitigkeiten zwischen Bund und Kantonen oder zwischen Kantonen.
  3.   Das Gesetz kann weitere Zuständigkeiten des Bundesgerichts begründen.
  4.   Akte der Bundesversammlung und des Bundesrates können beim Bundesgericht nicht angefochten werden. Ausnahmen bestimmt das Gesetz.
 
[1] Angenommen in der Volksabstimmung vom 9. Febr. 2003(BB vom 4. Okt. 2002, BRB vom 25. März 2003 - AS 2003 1949; BBl 2001 4803, 6080; 2002 6485; 2003 3111). Aufgehoben in der Volksabstimmung vom 27. Sept. 2009, mit Wirkung seit 27. Sept. 2009 (BB vom 19. Dez. 2008, BRB vom 1. Dez. 2009 - AS 2009 6409; BBl 2008 2891, 2907; 2009 13, 8719). Dieser Abs. in der Fassung des BB vom 4. Okt. 2002 ist nie in Kraft getreten.
BV i.V.m. Art. 88 Abs. 1
SR 173.110 BGG Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz

Art. 88   Vorinstanzen in Stimmrechtssachen
  1.   Beschwerden betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie betreffend Volkswahlen und -abstimmungen sind zulässig:
a.   in kantonalen Angelegenheiten gegen Akte letzter kantonaler Instanzen;
b.   in eidgenössischen Angelegenheiten gegen Verfügungen der Bundeskanzlei und Entscheide der Kantonsregierungen.
  2.   Die Kantone sehen gegen behördliche Akte, welche die politischen Rechte der Stimmberechtigten in kantonalen Angelegenheiten verletzen können, ein Rechtsmittel vor. Diese Pflicht erstreckt sich nicht auf Akte des Parlaments und der Regierung.
BGG; BGE 138 I 61 E. 4.7 S. 78).

2.4. Nicht einzutreten ist sodann auf die in den Verfahren 1C 63/2015 sowie 1C 237/2015 in der gleichen Sache unmittelbar beim Bundesgericht erhobenen Beschwerden. Es kann offen bleiben, wie diese Beschwerden zu behandeln gewesen wären, wenn die Beschwerdeführer es unterlassen hätten, gleichzeitig mit Beschwerde an den Regierungsrat zu gelangen (vgl. BGE 138 I 61 E. 4.6 S. 77).

3.

Die Beschwerdeführer rügen eine Verletzung von Art. 34
SR 101 BV Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999

Art. 34   Politische Rechte
  1.   Die politischen Rechte sind gewährleistet.
  2.   Die Garantie der politischen Rechte schützt die freie Willensbildung und die unverfälschte Stimmabgabe.
BV. Sie machen geltend, die Stimmbürgerinnen und Stimmbürger seien vor der eidgenössischen Volksabstimmung zur Volksinitiative "Gegen Masseneinwanderung" in unzulässiger Weise beeinflusst worden.

3.1. Die in der Bundesverfassung verankerte Garantie der politischen Rechte (Art. 34 Abs. 1
SR 101 BV Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999

Art. 34   Politische Rechte
  1.   Die politischen Rechte sind gewährleistet.
  2.   Die Garantie der politischen Rechte schützt die freie Willensbildung und die unverfälschte Stimmabgabe.
BV) schützt die freie Willensbildung und die unverfälschte Stimmabgabe (Art. 34 Abs. 2
SR 101 BV Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999

Art. 34   Politische Rechte
  1.   Die politischen Rechte sind gewährleistet.
  2.   Die Garantie der politischen Rechte schützt die freie Willensbildung und die unverfälschte Stimmabgabe.
BV). Geschützt wird namentlich das Recht der aktiv Stimmberechtigten, weder bei der Bildung noch bei der Äusserung des politischen Willens unter Druck gesetzt oder in unzulässiger Weise beeinflusst zu werden. Sie sollen ihre politische Entscheidung gestützt auf einen gesetzeskonformen sowie möglichst freien und umfassenden Prozess der Meinungsbildung treffen können. Die Abstimmungsfreiheit gewährleistet die für den demokratischen Prozess und die Legitimität direktdemokratischer Entscheidungen erforderliche Offenheit der Auseinandersetzung (BGE 140 I 338 E. 5 S. 341 f. mit Hinweisen).
Aus Art. 34 Abs. 2
SR 101 BV Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999

Art. 34   Politische Rechte
  1.   Die politischen Rechte sind gewährleistet.
  2.   Die Garantie der politischen Rechte schützt die freie Willensbildung und die unverfälschte Stimmabgabe.
BV wird namentlich eine Verpflichtung der Behörden auf korrekte und zurückhaltende Information im Vorfeld von Abstimmungen abgeleitet. Diese unterliegt den Geboten der Sachlichkeit, der Transparenz und der Verhältnismässigkeit. Behördliche Informationen müssen geeignet sein, zur offenen Meinungsbildung beizutragen, und dürfen nicht in dominanter und unverhältnismässiger Art im Sinne eigentlicher Propaganda eine freie Willensbildung der Stimmberechtigten erschweren oder geradezu verunmöglichen (BGE 140 I 338 E. 5.1 S. 342 mit Hinweisen). Auch private Informationen im Vorfeld von Sachabstimmungen können in unzulässiger Weise die Willensbildung der Stimmberechtigten beeinflussen. Private Äusserungen stehen allerdings grundsätzlich unter dem Schutz der Meinungsäusserungs- und Pressefreiheit, weshalb eine derartige Beeinträchtigung nicht leichthin angenommen wird. Private Äusserungen führen nur ausnahmsweise zu einer Interventionspflicht der Behörden oder gar zu einer Aufhebung der Abstimmung, nämlich bei einer schwerwiegenden Irreführung der Stimmbürger über zentrale Abstimmungsinhalte (BGE 140 I 338 E. 5.3 S. 343 mit Hinweisen).

3.2. Beschwerden, mit denen die Rechts- und Verfassungsmässigkeit einer eidgenössischen Volksabstimmung wegen erst nachträglich bekannt gewordener schwerwiegender Mängel in Frage gestellt wird, prüft das Bundesgericht in zwei Schritten.
In einem ersten Schritt untersucht es, ob die Voraussetzungen für eine Neubeurteilung des bereits abgeschlossenen Abstimmungsverfahrens gegeben sind. Erforderlich ist zunächst, dass die Beschwerdeführer gravierende Mängel vorbringen, welche die Abstimmung massiv und entscheidend beeinflusst haben könnten und das Abstimmungsverfahren als fragwürdig erscheinen lassen könnten. Die vorgebrachten Unregelmässigkeiten müssen von einer erheblichen Tragweite sein. Ferner ist erforderlich, dass Tatsachen und Beweismittel vorgebracht werden, die im Zeitraum der Abstimmung und während der anschliessenden Beschwerdefrist nicht bekannt waren, die aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen nicht geltend gemacht werden konnten oder die mangels Veranlassung nicht geltend gemacht werden mussten. Die Tatsachen und Beweismittel müssen sich somit auf Fakten beziehen, die zur Zeit der Abstimmung bereits vorhanden, aber noch unbekannt waren bzw. unbeachtet bleiben konnten (sog. unechte Noven). Das nachträgliche Verfahren kann nicht dazu dienen, Unterlassungen der Beweis- und Beschwerdeführung im Zeitpunkt der Abstimmung wieder gutzumachen. Umgekehrt sind erst im Laufe der Zeit sich ergebende Tatsachen (sog. echte Noven) ohne Bedeutung. Schliesslich
gilt, dass zeitlich nicht unbegrenzt um Neubeurteilung eines weit zurückliegenden Abstimmungsverfahrens ersucht werden kann. An die genannten Voraussetzungen ist ein strenger Massstab anzulegen. Wegen der Bedeutung der Beständigkeit direktdemokratisch getroffener Entscheidungen und aus Gründen der Rechtssicherheit soll nicht leichthin auf ein abgeschlossenes Abstimmungsverfahren und auf ein erwahrtes Abstimmungsergebnis zurückgekommen werden können.
Sind die Voraussetzungen für eine Neubeurteilung eines abgeschlossenen Abstimmungsverfahrens erfüllt, so ist die Abstimmung in einem zweiten Schritt unter Berücksichtigung der neuen Tatsachen und Beweise und allenfalls nach Abschluss eines Instruktions- und Beweisverfahrens einer materiellen (Neu-) Beurteilung zu unterziehen. Es ist diesfalls zu prüfen, ob und welche Unregelmässigkeiten tatsächlich vorgekommen sind, welche Schwere sie aufgewiesen haben und welche Bedeutung ihnen im demokratischen Entscheidungsprozess zugekommen ist (zum Ganzen vgl. BGE 138 I 61 E. 4.5 S. 75 ff. mit Hinweisen auf Lehre und Praxis).

3.3. Gelangt das Bundesgericht in einem Verfahren von nachträglichem Rechtsschutz zum Schluss, eine vom Bundesrat bereits erwahrte eidgenössische Volksabstimmung sei mit erheblichen Mängeln behaftet gewesen, stellt sich die Frage nach der Entscheidbefugnis des Bundesgerichts. Zeigt sich, dass die Mängel vor dem Hintergrund der gesamten konkreten Verhältnisse nicht von ausschlaggebendem Gewicht waren, sodass das Abstimmungsverfahren insgesamt nicht als irregulär erscheint, kann das Bundesgericht die Beschwerde abweisen und die Mängel sowie eine Verletzung von Art. 34 Abs. 2
SR 101 BV Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999

Art. 34   Politische Rechte
  1.   Die politischen Rechte sind gewährleistet.
  2.   Die Garantie der politischen Rechte schützt die freie Willensbildung und die unverfälschte Stimmabgabe.
BV in den Erwägungen formlos feststellen. Denkbar ist aber auch, dass das Bundesgericht die Beschwerde in einem solchen Fall teilweise gutheisst und im Dispositiv förmlich feststellt, dass die eidgenössische Abstimmung mit erheblichen Mängeln behaftet war und damit die Abstimmungsfreiheit gemäss Art. 34 Abs. 2
SR 101 BV Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999

Art. 34   Politische Rechte
  1.   Die politischen Rechte sind gewährleistet.
  2.   Die Garantie der politischen Rechte schützt die freie Willensbildung und die unverfälschte Stimmabgabe.
BV verletzt worden ist. Ergibt die Prüfung des Bundesgerichts hingegen, dass die Mängel in Anbetracht der gesamten konkreten Verhältnisse von ausschlaggebender Bedeutung für die eidgenössische Volksabstimmung gewesen sind, stellt sich in Anbetracht der Besonderheiten des Verhältnisses unter den höchsten Gewalten des Bundes die Frage, ob und unter welchen
weiteren Voraussetzungen das Bundesgericht befugt ist, die eidgenössische Volksabstimmung nachträglich noch aufzuheben (zum Ganzen BGE 138 I 61 E. 4.7 S. 78 f. mit Hinweisen). Wie es sich damit im Einzelnen verhält, braucht im vorliegenden Fall angesichts der nachfolgenden Ausführungen nicht vertieft zu werden.

4.

Die Beschwerdeführer machen geltend, die Stimmberechtigten seien vor der Abstimmung über die Volksinitiative "Gegen Masseneinwanderung" durch ein Plakat in unzulässiger Weise beeinflusst worden. Die Schweizerische Volkspartei habe das umstrittene Plakat in verschiedenen Presseerzeugnissen inserieren lassen und auf der Website der Partei sowie einer Kampagnen-Website publiziert. Den Grund, der ihnen einen Anspruch auf eine Neubeurteilung des abgeschlossenen Abstimmungsverfahrens vermitteln soll, erblicken die Beschwerdeführer darin, dass die Staatsanwaltschaft des Kantons Bern, welche wegen des Plakats bzw. der Inserate eine Strafuntersuchung führte, am 15. Dezember 2014 gegen zwei Personen Anklage erhob, dass das Regionalgericht Bern-Mittelland am 23. Januar 2015 diese Anklage zuliess und dass das Regionalgericht die zwei Personen am 30. April 2015 gestützt auf Art. 261bis Abs. 1
SR 311.0 StGB Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937

Art. 261bis [1]  
  Wer öffentlich gegen eine Person oder eine Gruppe von Personen wegen ihrer Rasse, Ethnie, Religion oder sexuellen Orientierung zu Hass oder zu Diskriminierung aufruft,wer öffentlich Ideologien verbreitet, die auf die systematische Herabsetzung oder Verleumdung dieser Personen oder Personengruppen gerichtet sind,wer mit dem gleichen Ziel Propagandaaktionen organisiert, fördert oder daran teilnimmt,wer öffentlich durch Wort, Schrift, Bild, Gebärden, Tätlichkeiten oder in anderer Weise eine Person oder eine Gruppe von Personen wegen ihrer Rasse, Ethnie, Religion oder sexuellen Orientierung in einer gegen die Menschenwürde verstossenden Weise herabsetzt oder diskriminiert oder aus einem dieser Gründe Völkermord oder andere Verbrechen gegen die Menschlichkeit leugnet, gröblich verharmlost oder zu rechtfertigen sucht,wer eine von ihm angebotene Leistung, die für die Allgemeinheit bestimmt ist, einer Person oder einer Gruppe von Personen wegen ihrer Rasse, Ethnie, Religion oder sexuellen Orientierung verweigert,wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.
 
[1] Eingefügt durch Art. 1 des BG vom 18. Juni 1993 (AS 1994 2887; BBl 1992 III 269). Fassung gemäss Ziff. I 1 des BG 14. Dez. 2018 (Diskriminierung und Aufruf zu Hass aufgrund der sexuellen Orientierung), in Kraft seit 1. Juli 2020 (AS 2020 1609; BBl 2018 37735231).
StGB erstinstanzlich der Rassendiskriminierung schuldig sprach.

4.1. Zu prüfen ist zunächst, ob die Beschwerdeführer gravierende Mängel vorbringen, welche die Abstimmung massiv und entscheidend beeinflusst haben könnten. Sie führen diesbezüglich aus, das erwähnte Plakat habe bereits mit seiner ersten Veröffentlichung in verschiedenen Zeitungen landesweite Empörung und ein grosses mediales Echo ausgelöst, was ihm einen sehr hohen Bekanntheitsgrad verschafft habe. Das Inserat sei im Zusammenhang mit einer eingereichten Strafanzeige in der Folge immer wieder thematisiert und teilweise wiederholt abgebildet worden. Zudem sei es während rund 28 Monaten bis wenige Wochen vor dem Abstimmungstermin auf der Kampagnen-Website bzw. noch über den Abstimmungstermin hinaus auf der Website der Schweizerischen Volkspartei öffentlich einsehbar gewesen. Das Inserat habe somit fortdauernd prägend auf die Meinungsbildung der Stimmberechtigten eingewirkt. Dem entgegnen die Bundeskanzlei sowie die Schweizerische Volkspartei, im Internet sei das Inserat zwar lange verfügbar gewesen, es habe sich aber ausdrücklich auf die Unterschriftensammlung bezogen und sei für den eigentlichen Abstimmungskampf, wenn überhaupt, nur von untergeordneter Bedeutung gewesen.
Unabhängig davon, ob das umstrittene Plakat von strafrechtlicher Relevanz war oder nicht, ist zweifelhaft, ob es sich bei den von den Beschwerdeführern vorgebrachten Mängeln am Abstimmungsverfahren um derart gravierende bzw. erhebliche Mängel handelt, dass sie eine Neubeurteilung des bereits abgeschlossenen Verfahrens rechtfertigen könnten. Angesichts des frühen Zeitpunkts, in welchem das Plakat als Inserat in verschiedenen Presseerzeugnissen erschien, erscheint insbesondere fraglich, ob es die Abstimmung tatsächlich noch beeinflussen konnte und falls ja, ob der Einfluss so gross sein konnte, wie die Beschwerdeführer dies annehmen. Wie es sich damit verhält, kann letztlich offen bleiben, weil - wie nachfolgend aufzuzeigen ist - eine Neubeurteilung des Abstimmungsverfahrens ohnehin ausgeschlossen ist.

4.2. Die Beschwerdeführer haben von der Existenz des erwähnten Plakats, von seinem Inhalt sowie der Art und Weise seiner Verwendung unbestrittenerweise bereits vor der eidgenössischen Volksabstimmung vom 9. Februar 2014 Kenntnis erlangt. Sie hätten ohne weiteres innert der Frist von Art. 77 Abs. 2
SR 161.1 BPR Bundesgesetz vom 17. Dezember 1976 über die politischen Rechte (BPR)

Art. 77   Beschwerden
  1.   Bei der Kantonsregierung kann Beschwerde geführt werden:
a. [1]   wegen Verletzung des Stimmrechts nach den Artikeln 2-4, Artikel 5 Absätze 3 und 6 sowie den Artikeln 62 und 63 (Stimmrechtsbeschwerde);
b. [2]   wegen Unregelmässigkeiten bei Abstimmungen (Abstimmungsbeschwerde);
c.   wegen Unregelmässigkeiten bei der Vorbereitung und Durchführung der Nationalratswahlen (Wahlbeschwerde).
  2.   Die Beschwerde ist innert drei Tagen seit der Entdeckung des Beschwerdegrundes, spätestens jedoch am dritten Tag nach Veröffentlichung der Ergebnisse im kantonalen Amtsblatt eingeschrieben einzureichen. [3]
 
[1] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 18. März 1994, in Kraft seit 15. Nov. 1994 (AS 1994 2414; BBl 1993 III 445).
[2] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 18. März 1994, in Kraft seit 15. Nov. 1994 (AS 1994 2414; BBl 1993 III 445).
[3] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 21. Juni 2002, in Kraft seit 1. Jan. 2003 (AS 2002 3193; BBl 2001 6401).
BPR Abstimmungsbeschwerde beim Regierungsrat erheben und rügen können, das Plakat bzw. die Inserate beeinflussten die Stimmberechtigten in unzulässiger Weise. Soweit die Beschwerdeführer (sinngemäss) geltend machen, sie hätten erst anlässlich der Anklageerhebung durch die Staatsanwaltschaft im Dezember 2014, der Anklagezulassung durch das Regionalgericht im Januar 2015 bzw. der erstinstanzlichen Verurteilung von zwei Personen durch das Regionalgericht Ende April 2015 erkennen können, dass das umstrittene Plakat strafrechtlich relevant sein könnte, beziehen sie sich nicht auf Fakten, die zur Zeit der Abstimmung bereits vorhanden, aber noch unbekannt waren bzw. unbeachtet bleiben konnten. Was die Anklageerhebung, die Anklagezulassung und das erstinstanzliche Urteil des Regionalgerichts angeht, handelt es sich vielmehr um Vorgänge, die sich erst im Laufe der Zeit ergeben haben (echte Noven; vgl. E. 3.2 hiervor). Zudem ist die Frage, ob das
umstrittene Plakat bzw. Inserat strafrechtlich relevant sei oder nicht, nicht eine Tat- sondern eine Rechtsfrage, welche die Beschwerdeführer bereits im Rahmen einer Abstimmungsbeschwerde im Zusammenhang mit der Abstimmung hätten aufwerfen können.

4.3. Damit sind die Voraussetzungen für eine Neubeurteilung des bereits abgeschlossenen Abstimmungsverfahrens nicht gegeben. Die entsprechenden Anträge der Beschwerdeführer sind abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Unter diesen Umständen braucht nicht weiter auf die in der jüngsten Doktrin diskutierte Frage eingegangen zu werden, ob und gegebenenfalls unter welchen Voraussetzungen rassistische Äusserungen im Sinne von Art. 261bis
SR 311.0 StGB Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937

Art. 261bis [1]  
  Wer öffentlich gegen eine Person oder eine Gruppe von Personen wegen ihrer Rasse, Ethnie, Religion oder sexuellen Orientierung zu Hass oder zu Diskriminierung aufruft,wer öffentlich Ideologien verbreitet, die auf die systematische Herabsetzung oder Verleumdung dieser Personen oder Personengruppen gerichtet sind,wer mit dem gleichen Ziel Propagandaaktionen organisiert, fördert oder daran teilnimmt,wer öffentlich durch Wort, Schrift, Bild, Gebärden, Tätlichkeiten oder in anderer Weise eine Person oder eine Gruppe von Personen wegen ihrer Rasse, Ethnie, Religion oder sexuellen Orientierung in einer gegen die Menschenwürde verstossenden Weise herabsetzt oder diskriminiert oder aus einem dieser Gründe Völkermord oder andere Verbrechen gegen die Menschlichkeit leugnet, gröblich verharmlost oder zu rechtfertigen sucht,wer eine von ihm angebotene Leistung, die für die Allgemeinheit bestimmt ist, einer Person oder einer Gruppe von Personen wegen ihrer Rasse, Ethnie, Religion oder sexuellen Orientierung verweigert,wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.
 
[1] Eingefügt durch Art. 1 des BG vom 18. Juni 1993 (AS 1994 2887; BBl 1992 III 269). Fassung gemäss Ziff. I 1 des BG 14. Dez. 2018 (Diskriminierung und Aufruf zu Hass aufgrund der sexuellen Orientierung), in Kraft seit 1. Juli 2020 (AS 2020 1609; BBl 2018 37735231).
StGB im Abstimmungskampf unter dem Gesichtspunkt der Wahl- und Abstimmungsfreiheit überhaupt als unzulässige Einwirkung qualifiziert werden können (Denise Buser, Gibt es Grenzen der Einflussnahme Privater in Abstimmungskampagnen?, Jusletter 18. Mai 2015 Rz. 32 ff.; Andreas Glaser/Arthur Brunner, Der Einsatz strafrechtlich verbotener Mittel bei Abstimmungen aus verfassungsrechtlicher Perspektive, Jusletter 8. Juni 2015 Rz. 10 ff.; Markus Schefer/Lukas Schaub, Rassendiskriminierende Propaganda im Abstimmungskampf, Jusletter 10. August 2015 Rz. 14 ff.).

5.

In Ziffer II des angefochtenen Beschlusses vom 20. Mai 2015 hat der Regierungsrat den Beschwerdeführern unter solidarischer Haftung Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 1'240.-- auferlegt. Die Beschwerdeführer stellen im Verfahren 1C 293/2015 den Antrag, die entsprechende Kostenauflage des Regierungsrats sei aufzuheben. Sie rügen sinngemäss eine Verletzung von Art. 86 Abs. 1
SR 161.1 BPR Bundesgesetz vom 17. Dezember 1976 über die politischen Rechte (BPR)

Art. 86 [1]   Unentgeltlichkeit der Amtshandlungen
  1.   Für Amtshandlungen aufgrund dieses Gesetzes dürfen keine Kosten erhoben werden. Bei trölerischen oder gegen den guten Glauben verstossenden Beschwerden können die Kosten dem Beschwerdeführer überbunden werden.
  2.   Im Verfahren vor dem Bundesgericht richtet sich die Kostenpflicht nach dem Bundesgerichtsgesetz vom 17. Juni 2005 [2].
 
[1] Fassung gemäss Anhang Ziff. 2 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 12051069Art. 1 Bst. a; BBl 2001 4202).
[2] SR 173.110
BPR sowie Art. 9
SR 101 BV Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999

Art. 9   Schutz vor Willkür und Wahrung von Treu und Glauben
  Jede Person hat Anspruch darauf, von den staatlichen Organen ohne Willkür und nach Treu und Glauben behandelt zu werden.
BV.

5.1. Für Amtshandlungen aufgrund des BPR dürfen keine Kosten erhoben werden (Art. 86 Abs. 1
SR 161.1 BPR Bundesgesetz vom 17. Dezember 1976 über die politischen Rechte (BPR)

Art. 86 [1]   Unentgeltlichkeit der Amtshandlungen
  1.   Für Amtshandlungen aufgrund dieses Gesetzes dürfen keine Kosten erhoben werden. Bei trölerischen oder gegen den guten Glauben verstossenden Beschwerden können die Kosten dem Beschwerdeführer überbunden werden.
  2.   Im Verfahren vor dem Bundesgericht richtet sich die Kostenpflicht nach dem Bundesgerichtsgesetz vom 17. Juni 2005 [2].
 
[1] Fassung gemäss Anhang Ziff. 2 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 12051069Art. 1 Bst. a; BBl 2001 4202).
[2] SR 173.110
Satz 1 BPR). Bei trölerischen oder gegen den guten Glauben verstossenden Beschwerden können die Kosten dem Beschwerdeführer überbunden werden (Art. 86 Abs. 1
SR 161.1 BPR Bundesgesetz vom 17. Dezember 1976 über die politischen Rechte (BPR)

Art. 86 [1]   Unentgeltlichkeit der Amtshandlungen
  1.   Für Amtshandlungen aufgrund dieses Gesetzes dürfen keine Kosten erhoben werden. Bei trölerischen oder gegen den guten Glauben verstossenden Beschwerden können die Kosten dem Beschwerdeführer überbunden werden.
  2.   Im Verfahren vor dem Bundesgericht richtet sich die Kostenpflicht nach dem Bundesgerichtsgesetz vom 17. Juni 2005 [2].
 
[1] Fassung gemäss Anhang Ziff. 2 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 12051069Art. 1 Bst. a; BBl 2001 4202).
[2] SR 173.110
Satz 2 BPR).

5.2. Der Regierungsrat hat dazu im angefochtenen Beschluss vom 20. Mai 2015 ausgeführt, den Beschwerdeführern habe bewusst sein müssen, dass sie mit der Beschwerde keinen Erfolg haben werden, da sich die Gründe für das Nichteintreten des Regierungsrats am 11. Februar 2015 nicht verändert hätten. Insbesondere sei den Beschwerdeführern bewusst gewesen, dass der Regierungsrat mangels Zuständigkeit auf die Beschwerde nicht werde eintreten können. Gleichwohl hätten sie erneut Beschwerde erhoben, was trölerisch sei und gegen den guten Glauben verstosse.

5.3. Wie die Beschwerdeführer zu Recht ausführen, ist ihnen grundsätzlich nicht vorzuwerfen, dass sie zunächst Beschwerde beim Regierungsrat erhoben haben, zumal das Bundesrecht ein solches Vorgehen gebietet (vgl. E. 2.2 hiervor). Näher zu prüfen ist immerhin, ob die am 4. Mai 2015 eingereichte zweite Beschwerde an den Regierungsrat als im Sinne von Art. 86 Abs. 1 Satz 2 trölerisch oder gegen den guten Glauben verstossend einzustufen ist, nachdem der Regierungsrat bereits auf die am 28. Januar 2015 eingereichte erste Beschwerde nicht eingetreten war.
Es ist davon auszugehen, dass die Beschwerdeführer befürchtet haben, das Bundesgericht könnte ihre Beschwerde vom 19. Februar 2015 gegen den Regierungsratsbeschluss vom 11. Februar 2015 im Verfahren 1C 109/2015 mit der Begründung abweisen, dass das Regionalgericht Bern-Mittelland wegen des umstrittenen Plakats zwar die Anklage gegen zwei Personen zugelassen habe, dass angesichts des noch ausstehenden Strafurteils allerdings noch gar nicht feststehe, ob das Plakat strafrechtlich relevant sei oder nicht. Zwar rechtfertigen wie erwähnt weder die Anklagezulassung noch das erstinstanzliche Strafurteil eine Neubeurteilung des bereits abgeschlossenen Abstimmungsverfahrens (vgl. E. 4.2 hiervor). Dass die Beschwerdeführer befürchtet haben, das Bundesgericht könnte ihre Beschwerde vom 19. Februar 2015 unter Hinweis auf das noch ausstehende Strafurteil abweisen, und dass sie aus diesem Grund unmittelbar im Anschluss an das Strafurteil des Regionalgerichts erneut Beschwerde an den Regierungsrat erhoben haben, kann allerdings nicht als geradezu trölerisch oder gegen den guten Glauben verstossend bezeichnet werden. Damit steht das Auferlegen von Verfahrenskosten gemäss Beschluss des Regierungsrats vom 20. Mai 2015 im Widerspruch zu Art. 86 Abs.
1
SR 161.1 BPR Bundesgesetz vom 17. Dezember 1976 über die politischen Rechte (BPR)

Art. 86 [1]   Unentgeltlichkeit der Amtshandlungen
  1.   Für Amtshandlungen aufgrund dieses Gesetzes dürfen keine Kosten erhoben werden. Bei trölerischen oder gegen den guten Glauben verstossenden Beschwerden können die Kosten dem Beschwerdeführer überbunden werden.
  2.   Im Verfahren vor dem Bundesgericht richtet sich die Kostenpflicht nach dem Bundesgerichtsgesetz vom 17. Juni 2005 [2].
 
[1] Fassung gemäss Anhang Ziff. 2 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 12051069Art. 1 Bst. a; BBl 2001 4202).
[2] SR 173.110
BPR und ist die Beschwerde der Beschwerdeführer im Verfahren 1C 293/2015 insoweit gutzuheissen.

6.

Nach dem Ausgeführten ist auf die beiden Beschwerden in den Verfahren 1C 63/2015 sowie 1C 237/2015 ist nicht einzutreten. Die Beschwerde im Verfahren 1C 109/2015 ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Die Beschwerde im Verfahren 1C 293/2015 ist teilweise gutzuheissen und Ziffer II des Beschlusses des Regierungsrats vom 20. Mai 2015 aufzuheben. Im Übrigen ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Mit dem Entscheid in der Sache werden die Begehren der Beschwerdeführer um aufschiebende Wirkung gegenstandslos. Die Beschwerdeführer werden im Umfang ihres Unterliegens kostenpflichtig (vgl. Art. 66 Abs. 1
SR 173.110 BGG Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz

Art. 66   Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten
  1.   Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
  2.   Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden.
  3.   Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht.
  4.   Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist.
  5.   Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen.
BGG i.V.m. Art. 86 Abs. 2
SR 161.1 BPR Bundesgesetz vom 17. Dezember 1976 über die politischen Rechte (BPR)

Art. 86 [1]   Unentgeltlichkeit der Amtshandlungen
  1.   Für Amtshandlungen aufgrund dieses Gesetzes dürfen keine Kosten erhoben werden. Bei trölerischen oder gegen den guten Glauben verstossenden Beschwerden können die Kosten dem Beschwerdeführer überbunden werden.
  2.   Im Verfahren vor dem Bundesgericht richtet sich die Kostenpflicht nach dem Bundesgerichtsgesetz vom 17. Juni 2005 [2].
 
[1] Fassung gemäss Anhang Ziff. 2 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 12051069Art. 1 Bst. a; BBl 2001 4202).
[2] SR 173.110
BPR). Parteientschädigungen für das bundesgerichtliche Verfahren sind keine zuzusprechen (vgl. Art. 68 Abs. 1
SR 173.110 BGG Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz

Art. 68   Parteientschädigung
  1.   Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
  2.   Die unterliegende Partei wird in der Regel verpflichtet, der obsiegenden Partei nach Massgabe des Tarifs des Bundesgerichts alle durch den Rechtsstreit verursachten notwendigen Kosten zu ersetzen.
  3.   Bund, Kantonen und Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen wird in der Regel keine Parteientschädigung zugesprochen, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegen.
  4.   Artikel 66 Absätze 3 und 5 ist sinngemäss anwendbar.
  5.   Der Entscheid der Vorinstanz über die Parteientschädigung wird vom Bundesgericht je nach Ausgang des Verfahrens bestätigt, aufgehoben oder geändert. Dabei kann das Gericht die Entschädigung nach Massgabe des anwendbaren eidgenössischen oder kantonalen Tarifs selbst festsetzen oder die Festsetzung der Vorinstanz übertragen.
und 3
SR 173.110 BGG Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz

Art. 68   Parteientschädigung
  1.   Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
  2.   Die unterliegende Partei wird in der Regel verpflichtet, der obsiegenden Partei nach Massgabe des Tarifs des Bundesgerichts alle durch den Rechtsstreit verursachten notwendigen Kosten zu ersetzen.
  3.   Bund, Kantonen und Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen wird in der Regel keine Parteientschädigung zugesprochen, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegen.
  4.   Artikel 66 Absätze 3 und 5 ist sinngemäss anwendbar.
  5.   Der Entscheid der Vorinstanz über die Parteientschädigung wird vom Bundesgericht je nach Ausgang des Verfahrens bestätigt, aufgehoben oder geändert. Dabei kann das Gericht die Entschädigung nach Massgabe des anwendbaren eidgenössischen oder kantonalen Tarifs selbst festsetzen oder die Festsetzung der Vorinstanz übertragen.
BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Verfahren 1C 63/2015, 1C 109/2015, 1C 237/2015 sowie 1C 293/2015 werden vereinigt.

2.
Auf die Beschwerden in den Verfahren 1C 63/2015 sowie 1C 237/2015 wird nicht eingetreten. Die Beschwerde im Verfahren 1C 109/2015 wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. Die Beschwerde im Verfahren 1C 293/2015 wird teilweise gutgeheissen und Ziffer II des Beschlusses des Regierungsrats vom 20. Mai 2015 aufgehoben. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

3.
Den Beschwerdeführern werden unter solidarischer Haftung reduzierte Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- auferlegt.

4.
Dieses Urteil wird den Beschwerdeführern, der Schweizerischen Volkspartei, dem Schweizerischen Bundesrat und dem Regierungsrat des Kantons Zürich schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 24. August 2015

Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Fonjallaz

Der Gerichtsschreiber: Mattle