Eidgenössisches Versicherungsgericht
Tribunale federale delle assicurazioni
Tribunal federal d'assicuranzas

Sozialversicherungsabteilung
des Bundesgerichts

Prozess {T 7}
U 201/06

Urteil vom 24. August 2006
III. Kammer

Besetzung
Präsident Ferrari, Bundesrichter Lustenberger und Seiler; Gerichtsschreiberin Durizzo

Parteien
A.________, 1954, Gesuchsteller, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Dieter Kehl, Poststrasse 22, 9410 Heiden,

gegen

Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA), Fluhmattstrasse 1, 6004 Luzern, Gesuchsgegnerin

(Urteil vom 16. März 2006)

In Erwägung,
dass das Eidgenössische Versicherungsgericht die Verwaltungsgerichtsbeschwerde der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) gegen den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 13. April 2005 mit Urteil vom 16. März 2006 teilweise gutgeheissen und den angefochtenen Entscheid insoweit aufgehoben hat, als dadurch die Beschwerdeführerin für die Folgen des Unfalls von A.________ vom 6. Februar 2003 aufzukommen hatte (Ziff. 1),
dass die Verwaltungsgerichtsbeschwerde im Übrigen abgewiesen und damit die vorinstanzliche Rückweisung an die SUVA zu ergänzenden Abklärungen bestätigt wurde,
dass dem Beschwerdegegner für das Verfahren vor dem Eidgenössischen Versicherungsgericht eine Parteientschädigung zugesprochen (Ziff. 3) und die Vorinstanz angewiesen wurde, über eine Neuverlegung der Parteikosten für das kantonale Verfahren entsprechend dem Ausgang des letztinstanzlichen Prozesses zu befinden (Ziff. 4),
dass A.________ mit Eingabe vom 19. April 2006 ein Revisionsgesuch stellen lässt mit dem Antrag, Ziff. 1, 3 und 4 dieses Urteils seien aufzuheben und in Bestätigung des Entscheides des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 13. April 2005 sei festzustellen, dass die SUVA auch für die Folgen des Unfalls vom 6. Februar 2003 aufzukommen habe,
dass die SUVA auf Abweisung des Revisionsgesuchs schliesst, während das Bundesamt für Gesundheit auf eine Vernehmlassung verzichtet,
dass die Revision eines bundesgerichtlichen Entscheides nach Art. 136 und 137 OG zulässig ist, wenn bestimmte Verfahrensmängel oder neue Tatsachen vorliegen, wobei gemäss Art. 140 OG im Revisionsgesuch der Revisionsgrund mit Angabe der Beweismittel und dessen rechtzeitige Geltendmachung darzulegen ist,
dass mit dem Revisionsgesuch gerügt wird, das Gericht habe eine in den Akten liegende erhebliche Tatsache aus Versehen nicht berücksichtigt (Art. 136 lit. d OG),
dass nämlich die Arbeitsunfähigkeit, welche den Gesuchsteller gegenüber der SWICA zum vorleistungsweisen Taggeldbezug berechtigt habe, vor Beendigung des Arbeitsverhältnisses am 31. Januar 2001 eingetreten sei,
dass die SUVA auch für die Folgen des am 6. Februar 2003 erlittenen Unfalls aufkommen müsste, sofern ihre Pflicht zur Ausrichtung von Taggeldern zufolge der früher erlittenen Unfälle - nach den vom kantonalen Gericht angeordneten ergänzenden Abklärungen - zu bejahen wäre,
dass das Eidgenössische Versicherungsgericht indessen nicht die vor Beendigung des Arbeitsverhältnisses eingetretene Arbeitsunfähigkeit übersehen hat, sondern die Unfallversicherungsdeckung im Sinne von Art. 3 Abs. 2
SR 832.20 Bundesgesetz vom 20. März 1981 über die Unfallversicherung (UVG)
UVG Art. 3 Beginn, Ende und Ruhen der Versicherung - 1 Die Versicherung beginnt an dem Tag, an dem das Arbeitsverhältnis anfängt oder erstmals Lohnanspruch besteht, in jedem Fall aber im Zeitpunkt, da der Arbeitnehmer sich auf den Weg zur Arbeit begibt. Für arbeitslose Personen beginnt sie mit dem Tag, an dem erstmals die Anspruchsvoraussetzungen nach Artikel 8 AVIG16 erfüllt sind oder Entschädigungen nach Artikel 29 AVIG bezogen werden.17
1    Die Versicherung beginnt an dem Tag, an dem das Arbeitsverhältnis anfängt oder erstmals Lohnanspruch besteht, in jedem Fall aber im Zeitpunkt, da der Arbeitnehmer sich auf den Weg zur Arbeit begibt. Für arbeitslose Personen beginnt sie mit dem Tag, an dem erstmals die Anspruchsvoraussetzungen nach Artikel 8 AVIG16 erfüllt sind oder Entschädigungen nach Artikel 29 AVIG bezogen werden.17
2    Die Versicherung endet mit dem 31. Tag nach dem Tag, an dem der Anspruch auf mindestens den halben Lohn aufhört und für arbeitslose Personen mit dem 31. Tag nach dem Tag, an dem letztmals die Anspruchsvoraussetzungen nach Artikel 8 AVIG erfüllt oder Entschädigungen nach Artikel 29 AVIG bezogen worden sind.18
3    Der Versicherer hat dem Versicherten die Möglichkeit zu bieten, die Versicherung durch besondere Abrede bis zu sechs Monaten zu verlängern.19
4    Die Versicherung ruht, wenn der Versicherte der Militärversicherung oder einer ausländischen obligatorischen Unfallversicherung untersteht.
5    Der Bundesrat regelt die Vergütungen und Ersatzeinkünfte, die als Lohn gelten, sowie die Form und den Inhalt von Abreden über die Verlängerung von Versicherungen.20
UVG in Verbindung mit Art. 7 Abs. 1 lit. b
SR 832.202 Verordnung vom 20. Dezember 1982 über die Unfallversicherung (UVV)
UVV Art. 7 Ende der Versicherung bei Wegfall des Lohnes - 1 Als Lohn im Sinne von Artikel 3 Absatz 2 des Gesetzes gelten:
1    Als Lohn im Sinne von Artikel 3 Absatz 2 des Gesetzes gelten:
a  der nach der Bundesgesetzgebung über die AHV massgebende Lohn;
b  Taggelder der obligatorischen Unfallversicherung, der Militärversicherung, der Invalidenversicherung (IV) und jene der Krankenkassen und privaten Kranken- und Unfallversicherer, welche die Lohnfortzahlung ersetzen, Entschädigungen nach dem Erwerbsersatzgesetz vom 25. September 195226 sowie Entschädigungen einer kantonalen Mutterschaftsversicherung;
c  Familienzulagen, die als Kinder-, Ausbildungs- oder Haushaltszulagen im orts- oder branchenüblichen Rahmen gewährt werden;
d  Löhne, auf denen wegen des Alters des Versicherten keine Beiträge der AHV erhoben werden.
2    Nicht als Lohn gelten:
a  Entschädigungen bei Auflösung des Arbeitsverhältnisses, bei Betriebsschliessung, bei Betriebszusammenlegung oder bei ähnlichen Gelegenheiten;
b  Vergütungen wie Gratifikationen, Weihnachtszulagen, Erfolgsbeteiligungen, Abgabe von Arbeitnehmeraktien, Tantiemen, Treueprämien und Dienstaltersgeschenke.
UVV unter Hinweis darauf verneint hat, dass die vom Krankenversicherer erbrachten Taggeldleistungen keine Lohnfortzahlung durch den Arbeitgeber ersetzen konnten, da sie gestützt auf eine vom Gesuchsteller abgeschlossene Einzeltaggeldversicherung geschuldet war,
dass damit kein Revisionsgrund im Sinne von Art. 136 lit. d OG vorliegt,
dass das Revisionsgesuch offensichtlich unbegründet ist und im Verfahren nach Art. 143
SR 832.202 Verordnung vom 20. Dezember 1982 über die Unfallversicherung (UVV)
UVV Art. 7 Ende der Versicherung bei Wegfall des Lohnes - 1 Als Lohn im Sinne von Artikel 3 Absatz 2 des Gesetzes gelten:
1    Als Lohn im Sinne von Artikel 3 Absatz 2 des Gesetzes gelten:
a  der nach der Bundesgesetzgebung über die AHV massgebende Lohn;
b  Taggelder der obligatorischen Unfallversicherung, der Militärversicherung, der Invalidenversicherung (IV) und jene der Krankenkassen und privaten Kranken- und Unfallversicherer, welche die Lohnfortzahlung ersetzen, Entschädigungen nach dem Erwerbsersatzgesetz vom 25. September 195226 sowie Entschädigungen einer kantonalen Mutterschaftsversicherung;
c  Familienzulagen, die als Kinder-, Ausbildungs- oder Haushaltszulagen im orts- oder branchenüblichen Rahmen gewährt werden;
d  Löhne, auf denen wegen des Alters des Versicherten keine Beiträge der AHV erhoben werden.
2    Nicht als Lohn gelten:
a  Entschädigungen bei Auflösung des Arbeitsverhältnisses, bei Betriebsschliessung, bei Betriebszusammenlegung oder bei ähnlichen Gelegenheiten;
b  Vergütungen wie Gratifikationen, Weihnachtszulagen, Erfolgsbeteiligungen, Abgabe von Arbeitnehmeraktien, Tantiemen, Treueprämien und Dienstaltersgeschenke.
in Verbindung mit Art. 135
SR 832.202 Verordnung vom 20. Dezember 1982 über die Unfallversicherung (UVV)
UVV Art. 7 Ende der Versicherung bei Wegfall des Lohnes - 1 Als Lohn im Sinne von Artikel 3 Absatz 2 des Gesetzes gelten:
1    Als Lohn im Sinne von Artikel 3 Absatz 2 des Gesetzes gelten:
a  der nach der Bundesgesetzgebung über die AHV massgebende Lohn;
b  Taggelder der obligatorischen Unfallversicherung, der Militärversicherung, der Invalidenversicherung (IV) und jene der Krankenkassen und privaten Kranken- und Unfallversicherer, welche die Lohnfortzahlung ersetzen, Entschädigungen nach dem Erwerbsersatzgesetz vom 25. September 195226 sowie Entschädigungen einer kantonalen Mutterschaftsversicherung;
c  Familienzulagen, die als Kinder-, Ausbildungs- oder Haushaltszulagen im orts- oder branchenüblichen Rahmen gewährt werden;
d  Löhne, auf denen wegen des Alters des Versicherten keine Beiträge der AHV erhoben werden.
2    Nicht als Lohn gelten:
a  Entschädigungen bei Auflösung des Arbeitsverhältnisses, bei Betriebsschliessung, bei Betriebszusammenlegung oder bei ähnlichen Gelegenheiten;
b  Vergütungen wie Gratifikationen, Weihnachtszulagen, Erfolgsbeteiligungen, Abgabe von Arbeitnehmeraktien, Tantiemen, Treueprämien und Dienstaltersgeschenke.
OG zu erledigen ist,
dass das Verfahren kostenpflichtig ist, weil es die prozessrechtliche Frage der Revision zum Gegenstand hat (Art. 134
SR 832.202 Verordnung vom 20. Dezember 1982 über die Unfallversicherung (UVV)
UVV Art. 7 Ende der Versicherung bei Wegfall des Lohnes - 1 Als Lohn im Sinne von Artikel 3 Absatz 2 des Gesetzes gelten:
1    Als Lohn im Sinne von Artikel 3 Absatz 2 des Gesetzes gelten:
a  der nach der Bundesgesetzgebung über die AHV massgebende Lohn;
b  Taggelder der obligatorischen Unfallversicherung, der Militärversicherung, der Invalidenversicherung (IV) und jene der Krankenkassen und privaten Kranken- und Unfallversicherer, welche die Lohnfortzahlung ersetzen, Entschädigungen nach dem Erwerbsersatzgesetz vom 25. September 195226 sowie Entschädigungen einer kantonalen Mutterschaftsversicherung;
c  Familienzulagen, die als Kinder-, Ausbildungs- oder Haushaltszulagen im orts- oder branchenüblichen Rahmen gewährt werden;
d  Löhne, auf denen wegen des Alters des Versicherten keine Beiträge der AHV erhoben werden.
2    Nicht als Lohn gelten:
a  Entschädigungen bei Auflösung des Arbeitsverhältnisses, bei Betriebsschliessung, bei Betriebszusammenlegung oder bei ähnlichen Gelegenheiten;
b  Vergütungen wie Gratifikationen, Weihnachtszulagen, Erfolgsbeteiligungen, Abgabe von Arbeitnehmeraktien, Tantiemen, Treueprämien und Dienstaltersgeschenke.
OG e contrario),
erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:

1.
Das Revisionsgesuch wird abgewiesen.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden dem Gesuchsteller auferlegt und mit dem geleisteten Kostenvorschuss verrechnet.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen und dem Bundesamt für Gesundheit zugestellt.
Luzern, 24. August 2006
Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts

Der Präsident der III. Kammer: Die Gerichtsschreiberin: