OG beantragen, indem sie darauf hinweist, in der Erwägung Ziffer 5.2 des zitierten Urteils werde ausgeführt, die Nachzahlung der Witwenrente habe ab 1. März 1996 zu erfolgen, im Dispositiv desselben Urteils sei jedoch der Zahlungsbeginn auf den 1. Februar 1996 festgelegt worden.
in Verbindung mit Art. 135
OG). Sie unterliegen der Revision aus den in Art. 136
, 137
und 139a
OG abschliessend genannten Gründen (Art. 135
OG).
OG). Auf das Revisionsgesuch ist nicht einzutreten, wenn Antrag oder Begründung fehlen. Allerdings genügt es, wenn der Antrag und der angerufene Revisionstatbestand dem Revisionsgesuch insgesamt entnommen werden können (ZAK 1972 S. 585; siehe auch BGE 101 V 127). An die Begründung sind strenge Anforderungen zu stellen. Neben dem angerufenen Revisionstatbestand muss dargetan werden, weshalb gerade dieser Revisionstatbestand gegeben sein soll (Elisabeth Escher, Revision und Erläuterung, in: Geiser, Thomas/Münch, Peter: Prozessieren vor Bundesgericht, 2. Aufl., Basel / Frankfurt a.M. 1998, Rz 8.28). Wird der Sachverhalt nicht dargelegt, auf welchem die Anrufung eines bestimmten Revisionsgrundes beruht, ist auf das Revisionsgesuch nicht einzutreten.
OG gegeben sein sollte. Soweit die SAK mit Schreiben vom 19. Juni 2003 geltend machen wollte, das Gericht habe in den Akten liegende erhebliche Tatsachen aus Versehen nicht berücksichtigt (vgl. Art. 136 lit. d
OG), ist auf ein entsprechendes Revisionsgesuch mangels rechtsgenüglicher Anträge und Begründung im vereinfachten Verfahren (Art. 143
OG) nicht einzutreten.
OG darzulegen, weshalb sich hierzu - unter ausdrücklichem Verweis auf Erwägung Ziffer 4 des Urteils vom 13. Mai 2003 - Weiterungen erübrigen.
OG). Diese Regelung gilt laut Art. 135
OG in gleicher Weise für die Erläuterung oder Berichtigung von Entscheiden des Eidgenössischen Versicherungsgerichts.
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SR 831.10 AHVG Bundesgesetz vom 20. Dezember 1946 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG) Art. 46 [1] Nachzahlung nicht bezogener Renten und Hilflosenentschädigungen |
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| Der Anspruch auf Nachzahlung richtet sich nach Artikel 24 Absatz 1 ATSG [2]. | ||||||
| Macht ein Versicherter den Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung mehr als zwölf Monate nach dessen Entstehung geltend, so wird die Entschädigung in Abweichung von Artikel 24 Absatz 1 ATSG lediglich für die zwölf Monate ausgerichtet, die der Geltendmachung vorangehen. Weiter gehende Nachzahlungen werden erbracht, wenn der Versicherte den anspruchsbegründenden Sachverhalt nicht kennen konnte und die Anmeldung innert zwölf Monaten nach Kenntnisnahme vornimmt. | ||||||
| In Abweichung von Artikel 24 Absatz 1 ATSG erlischt der Anspruch auf Nachzahlung der 13. Altersrente mit dem Tod der versicherten Person. [3] | ||||||
| Der Bundesrat kann die Nachzahlung ordentlicher Altersrenten, für die der Aufschub in Betracht kommt, in Abweichung von Artikel 24 Absatz 1 ATSG einschränken oder ausschliessen. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Anhang Ziff. 7 des BG vom 6. Okt. 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, in Kraft seit 1. Jan. 2003 (AS 2002 3371; BBl 1991 II 185910, 1994 V 921, 1999 4523). [2] SR 830.1 [3] Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 21. März 2025 (Umsetzung der 13. Altersrente), in Kraft seit 1. Jan. 2026 (AS 2025 704; BBl 2024 2747). | ||||||