Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

9C 663/2023

Urteil vom 24. Juni 2024

III. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Parrino, Präsident,
Bundesrichter Stadelmann, Beusch,
Gerichtsschreiber Williner.

Verfahrensbeteiligte
A.________ AG,
vertreten durch Fürsprecher Dr. Thomas Müller,
Beschwerdeführerin,

gegen

1. Aquilana Versicherungen,
Bruggerstrasse 46, 5401 Baden,
2. Assura-Basis SA,
Avenue C-F. Ramuz 70, 1009 Pully,
3. Atupri Gesundheitsversicherung,
Zieglerstrasse 29, 3000 Bern,
4. Avenir Assurance Maladie SA,
Rue des Cèdres 5, 1920 Martigny,
5. CONCORDIA Schweiz, Kranken- und
Unfallversicherung AG,
Bundesplatz 15, 6002 Luzern,
6. CSS Kranken-Versicherung AG,
Recht & Compliance, Tribschenstrasse 21,
6005 Luzern,
7. Easy Sana Assurance Maladie SA,
Rue des Cèdres 5, 1920 Martigny,
8. EGK Grundversicherungen AG,
Birspark 1, 4242 Laufen,

9. Genossenschaft Krankenkasse SLKK,
Hofwiesenstrasse 370, 8050 Zürich,
10. Genossenschaft Krankenkasse Steffisburg,
Unterdorfstrasse 37, 3612 Steffisburg,
11. Kolping Krankenkasse AG,
Peter Merian-Weg 4, 4002 Basel,
12. KPT Krankenkasse AG,
Wankdorfallee 3, 3014 Bern,
13. Krankenkasse Luzerner Hinterland,
Luzernstrasse 19, 6144 Zell LU,
14. Moove Sympany AG,
Peter Merian-Weg 4, 4002 Basel,
15. Mutuel Assurance Maladie SA,
Rue des Cèdres 5, 1920 Martigny,
16. ÖKK Kranken- und Unfallversicherungen AG,
Bahnhofstrasse 13, 7302 Landquart,
17. Philos Assurance Maladie SA,
Rue des Cèdres 5, 1920 Martigny,
18. sana24 AG,
Weltpoststrasse 19, 3015 Bern,
19. sodalis gesundheitsgruppe,
Balfrinstrasse 15, 3930 Visp,
20. Sumiswalder Krankenkasse,
Spitalstrasse 47, 3454 Sumiswald,
21. SUPRA-1846 SA,
Avenue de la Rasude 8, 1006, Lausanne,
22. SWICA Krankenversicherung AG,
Römerstrasse 38, 8401 Winterthur,
23. Visana AG,
Weltpoststrasse 19, 3015 Bern,
24. vivacare AG,
Weltpoststrasse 19, 3015 Bern,
25. Vivao Sympany AG,
Peter Merian-Weg 4, 4052 Basel,
alle handelnd durch tarifsuisse ag,
vertreten durch Rechtsanwalt Andreas Miescher,
Beschwerdegegnerinnen.

Gegenstand
Krankenversicherung,

Beschwerde gegen das Urteil des Schiedsgerichts in Sozialversicherungsstreitigkeiten des Kantons Bern vom 6. September 2023 (200 22 67).

Sachverhalt:

A.
Nach Durchführung des Vermittlungsverfahrens und Erteilung der Klagebewilligung (Urteil des Vorsitzenden des Schiedsgerichts in Sozialversicherungsstreitigkeiten des Kantons Bern [nachfolgend: Schiedsgericht] vom 4. November 2021) erhoben mehrere Krankenversicherer am 26. Januar 2022 Klage gegen die A.________ AG und beantragten, diese sei zur Zahlung von mindestens Fr. 1'144'231.26 für im Zeitraum ab dem 1. Januar 2016 zu viel abgerechneter Dringlichkeits-Inkonvenienzpauschalen F (TARMED-Tarifposition 00.2505) zu verpflichten.

B.
Mit Urteil vom 6. September 2023 hiess das Schiedsgericht die Klage teilweise gut und verurteilte die A.________ AG zur Rückzahlung von Fr. 1'040'377.56.

C.
Die A.________ AG führt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten und beantragt, sie sei zu verurteilen, den Beschwerdegegnerinnen in teilweiser Gutheissung der Klage den Betrag von Fr. 211'329.95 zurückzuzahlen; soweit weitergehend sei die Klage abzuweisen.
Die Krankenversicherer beantragen die Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei, das Bundesamt für Gesundheit (BAG) schliesst auf deren Abweisung.

Erwägungen:

1.
Mit der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann eine Rechtsverletzung nach Art. 95 f
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 95 Schweizerisches Recht - Mit der Beschwerde kann die Verletzung gerügt werden von:
a  Bundesrecht;
b  Völkerrecht;
c  kantonalen verfassungsmässigen Rechten;
d  kantonalen Bestimmungen über die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen und über Volkswahlen und -abstimmungen;
e  interkantonalem Recht.
. BGG gerügt werden. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 106 Rechtsanwendung - 1 Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
1    Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
2    Es prüft die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist.
BGG). Dennoch prüft es - offensichtliche Fehler vorbehalten - nur die in seinem Verfahren gerügten Rechtsmängel (Art. 42 Abs. 1 f
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
1    Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
2    In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 14 15
3    Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen.
4    Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201616 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement:
a  das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen;
b  die Art und Weise der Übermittlung;
c  die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.17
5    Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt.
6    Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden.
7    Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig.
. BGG; BGE 145 V 57 E. 4.2). Es legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 105 Massgebender Sachverhalt - 1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
1    Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
2    Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht.
3    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so ist das Bundesgericht nicht an die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz gebunden.95
BGG). Es kann ihre Sachverhaltsfeststellung von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 95 Schweizerisches Recht - Mit der Beschwerde kann die Verletzung gerügt werden von:
a  Bundesrecht;
b  Völkerrecht;
c  kantonalen verfassungsmässigen Rechten;
d  kantonalen Bestimmungen über die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen und über Volkswahlen und -abstimmungen;
e  interkantonalem Recht.
BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Verfahrensausgang entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 97 Unrichtige Feststellung des Sachverhalts - 1 Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann.
1    Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann.
2    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so kann jede unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden.86
, Art. 105 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 105 Massgebender Sachverhalt - 1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
1    Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
2    Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht.
3    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so ist das Bundesgericht nicht an die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz gebunden.95
BGG).

2.

2.1. Das Schiedsgericht hat die gesetzlichen Bestimmungen und die Grundsätze über die Leistungspflicht der obligatorischen Krankenpflegeversicherung (Art. 24 ff
SR 832.10 Bundesgesetz vom 18. März 1994 über die Krankenversicherung (KVG)
KVG Art. 24 Grundsatz - 1 Die obligatorische Krankenpflegeversicherung übernimmt die Kosten für die Leistungen gemäss den Artikeln 25-31 nach Massgabe der in den Artikeln 32-34 festgelegten Voraussetzungen.
1    Die obligatorische Krankenpflegeversicherung übernimmt die Kosten für die Leistungen gemäss den Artikeln 25-31 nach Massgabe der in den Artikeln 32-34 festgelegten Voraussetzungen.
2    Die übernommenen Leistungen werden dem Datum beziehungsweise der Periode der Behandlung zugeordnet.72
. KVG), zum Tarifschutz (Art. 44 Abs. 1
SR 832.10 Bundesgesetz vom 18. März 1994 über die Krankenversicherung (KVG)
KVG Art. 44 Tarifschutz - 1 Die Leistungserbringer müssen sich an die vertraglich oder behördlich festgelegten Tarife und Preise halten und dürfen für Leistungen nach diesem Gesetz keine weitergehenden Vergütungen berechnen (Tarifschutz). Die Bestimmungen über die Vergütung für Mittel und Gegenstände, die der Untersuchung oder Behandlung dienen (Art. 52 Abs. 1 Bst. a Ziff. 3), bleiben vorbehalten.
1    Die Leistungserbringer müssen sich an die vertraglich oder behördlich festgelegten Tarife und Preise halten und dürfen für Leistungen nach diesem Gesetz keine weitergehenden Vergütungen berechnen (Tarifschutz). Die Bestimmungen über die Vergütung für Mittel und Gegenstände, die der Untersuchung oder Behandlung dienen (Art. 52 Abs. 1 Bst. a Ziff. 3), bleiben vorbehalten.
2    Lehnt ein Leistungserbringer es ab, Leistungen nach diesem Gesetz zu erbringen (Ausstand), so muss er dies der von der Kantonsregierung bezeichneten Stelle melden. Er hat in diesem Fall keinen Anspruch auf Vergütung nach diesem Gesetz. Wenden sich Versicherte an solche Leistungserbringer, so müssen diese sie zuerst darauf hinweisen.
Satz 1 KVG) sowie zur Pflicht der obligatorischen Krankenpflegeversicherer, zu Unrecht bezogene Leistungen zurückzufordern (Art. 56 Abs. 2
SR 832.10 Bundesgesetz vom 18. März 1994 über die Krankenversicherung (KVG)
KVG Art. 56 Wirtschaftlichkeit der Leistungen - 1 Der Leistungserbringer muss sich in seinen Leistungen auf das Mass beschränken, das im Interesse der Versicherten liegt und für den Behandlungszweck erforderlich ist.
1    Der Leistungserbringer muss sich in seinen Leistungen auf das Mass beschränken, das im Interesse der Versicherten liegt und für den Behandlungszweck erforderlich ist.
2    Für Leistungen, die über dieses Mass hinausgehen, kann die Vergütung verweigert werden. Eine nach diesem Gesetz dem Leistungserbringer zu Unrecht bezahlte Vergütung kann zurückgefordert werden. Rückforderungsberechtigt ist:
a  im System des Tiers garant (Art. 42 Abs. 1) die versicherte Person oder nach Artikel 89 Absatz 3 der Versicherer;
b  im System des Tiers payant (Art. 42 Abs. 2) der Versicherer.
3    Der Leistungserbringer muss dem Schuldner der Vergütung die direkten oder indirekten Vergünstigungen weitergeben, die ihm:
a  ein anderer in seinem Auftrag tätiger Leistungserbringer gewährt;
b  Personen oder Einrichtungen gewähren, welche Arzneimittel oder der Untersuchung oder Behandlung dienende Mittel oder Gegenstände liefern.
3bis    Versicherer und Leistungserbringer können vereinbaren, dass Vergünstigungen gemäss Absatz 3 Buchstabe b nicht vollumfänglich weitergegeben werden müssen. Diese Vereinbarung ist den zuständigen Behörden auf Verlangen offenzulegen. Sie hat sicherzustellen, dass Vergünstigungen mehrheitlich weitergegeben werden und dass nicht weitergegebene Vergünstigungen nachweislich zur Verbesserung der Qualität der Behandlung eingesetzt werden.190
4    Gibt der Leistungserbringer die Vergünstigung nicht weiter, so kann die versicherte Person oder der Versicherer deren Herausgabe verlangen.
5    Leistungserbringer und Versicherer sehen in den Tarifverträgen Massnahmen zur Sicherstellung der Wirtschaftlichkeit der Leistungen vor. Sie sorgen insbesondere dafür, dass diagnostische Massnahmen nicht unnötig wiederholt werden, wenn Versicherte mehrere Leistungserbringer konsultieren.
6    Leistungserbringer und Versicherer legen vertraglich eine Methode zur Kontrolle der Wirtschaftlichkeit fest.191
KVG), zutreffend dargelegt. Darauf wird verwiesen.

2.2. Zu ergänzen bzw. zu wiederholen ist, was folgt:

2.2.1. Im Rahmen der - von der Wirtschaftlichkeitskontrolle zu unterscheidenden - Rechnungskontrolle überprüfen die Krankenversicherer die Honorarrechnungen der Leistungserbringer auf ihre Korrektheit, namentlich betreffend die Einhaltung von Tarifregeln sowie besonderer Leistungseinschränkungen. Mit Verstössen gegen solche Vorgaben kann indessen das erforderliche Mass an Leistungen ebenfalls überschritten werden (Urteil 9C 201/2023 vom 3. April 2024 E. 3.1 mit Hinweisen, zur Publikation vorgesehen).

2.2.2. Nach Art. 25 Abs. 2
SR 830.1 Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG)
ATSG Art. 25 Rückerstattung - 1 Unrechtmässig bezogene Leistungen sind zurückzuerstatten. Wer Leistungen in gutem Glauben empfangen hat, muss sie nicht zurückerstatten, wenn eine grosse Härte vorliegt.
1    Unrechtmässig bezogene Leistungen sind zurückzuerstatten. Wer Leistungen in gutem Glauben empfangen hat, muss sie nicht zurückerstatten, wenn eine grosse Härte vorliegt.
2    Der Rückforderungsanspruch erlischt drei Jahre, nachdem die Versicherungseinrichtung davon Kenntnis erhalten hat, spätestens aber fünf Jahre seit der Auszahlung der einzelnen Leistung.19 Wird der Rückerstattungsanspruch aus einer strafbaren Handlung hergeleitet, für welche das Strafrecht eine längere Verjährungsfrist vorsieht, so ist diese Frist massgebend.
3    Zuviel bezahlte Beiträge können zurückgefordert werden. Der Anspruch erlischt mit dem Ablauf eines Jahres, nachdem der Beitragspflichtige von seinen zu hohen Zahlungen Kenntnis erhalten hat, spätestens aber fünf Jahre nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Beiträge bezahlt wurden.
ATSG (in der seit dem 1. Januar 2021 in Kraft stehenden Fassung) in Verbindung mit Art. 56 Abs. 2
SR 832.10 Bundesgesetz vom 18. März 1994 über die Krankenversicherung (KVG)
KVG Art. 56 Wirtschaftlichkeit der Leistungen - 1 Der Leistungserbringer muss sich in seinen Leistungen auf das Mass beschränken, das im Interesse der Versicherten liegt und für den Behandlungszweck erforderlich ist.
1    Der Leistungserbringer muss sich in seinen Leistungen auf das Mass beschränken, das im Interesse der Versicherten liegt und für den Behandlungszweck erforderlich ist.
2    Für Leistungen, die über dieses Mass hinausgehen, kann die Vergütung verweigert werden. Eine nach diesem Gesetz dem Leistungserbringer zu Unrecht bezahlte Vergütung kann zurückgefordert werden. Rückforderungsberechtigt ist:
a  im System des Tiers garant (Art. 42 Abs. 1) die versicherte Person oder nach Artikel 89 Absatz 3 der Versicherer;
b  im System des Tiers payant (Art. 42 Abs. 2) der Versicherer.
3    Der Leistungserbringer muss dem Schuldner der Vergütung die direkten oder indirekten Vergünstigungen weitergeben, die ihm:
a  ein anderer in seinem Auftrag tätiger Leistungserbringer gewährt;
b  Personen oder Einrichtungen gewähren, welche Arzneimittel oder der Untersuchung oder Behandlung dienende Mittel oder Gegenstände liefern.
3bis    Versicherer und Leistungserbringer können vereinbaren, dass Vergünstigungen gemäss Absatz 3 Buchstabe b nicht vollumfänglich weitergegeben werden müssen. Diese Vereinbarung ist den zuständigen Behörden auf Verlangen offenzulegen. Sie hat sicherzustellen, dass Vergünstigungen mehrheitlich weitergegeben werden und dass nicht weitergegebene Vergünstigungen nachweislich zur Verbesserung der Qualität der Behandlung eingesetzt werden.190
4    Gibt der Leistungserbringer die Vergünstigung nicht weiter, so kann die versicherte Person oder der Versicherer deren Herausgabe verlangen.
5    Leistungserbringer und Versicherer sehen in den Tarifverträgen Massnahmen zur Sicherstellung der Wirtschaftlichkeit der Leistungen vor. Sie sorgen insbesondere dafür, dass diagnostische Massnahmen nicht unnötig wiederholt werden, wenn Versicherte mehrere Leistungserbringer konsultieren.
6    Leistungserbringer und Versicherer legen vertraglich eine Methode zur Kontrolle der Wirtschaftlichkeit fest.191
KVG (vgl. BGE 133 V 579 E. 4.1) erlischt der Rückforderungsanspruch mit Ablauf von drei Jahren (nach Art. 25 Abs. 2
SR 830.1 Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG)
ATSG Art. 25 Rückerstattung - 1 Unrechtmässig bezogene Leistungen sind zurückzuerstatten. Wer Leistungen in gutem Glauben empfangen hat, muss sie nicht zurückerstatten, wenn eine grosse Härte vorliegt.
1    Unrechtmässig bezogene Leistungen sind zurückzuerstatten. Wer Leistungen in gutem Glauben empfangen hat, muss sie nicht zurückerstatten, wenn eine grosse Härte vorliegt.
2    Der Rückforderungsanspruch erlischt drei Jahre, nachdem die Versicherungseinrichtung davon Kenntnis erhalten hat, spätestens aber fünf Jahre seit der Auszahlung der einzelnen Leistung.19 Wird der Rückerstattungsanspruch aus einer strafbaren Handlung hergeleitet, für welche das Strafrecht eine längere Verjährungsfrist vorsieht, so ist diese Frist massgebend.
3    Zuviel bezahlte Beiträge können zurückgefordert werden. Der Anspruch erlischt mit dem Ablauf eines Jahres, nachdem der Beitragspflichtige von seinen zu hohen Zahlungen Kenntnis erhalten hat, spätestens aber fünf Jahre nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Beiträge bezahlt wurden.
ATSG in der bis Ende 2020 geltenden Fassung: von einem Jahr), nachdem die Versicherungseinrichtung davon Kenntnis erhalten hat, spätestens aber mit Ablauf von fünf Jahren nach der Entrichtung der einzelnen Leistung. Bei den genannten Fristen handelt es sich um Verwirkungsfristen (BGE 140 V 521 E. 2.1 mit Hinweisen).
Beruht die unrechtmässige Leistungsausrichtung auf einem Fehler der Verwaltung, so beginnt die relative Verwirkungsfrist erst beim sogenannten "zweiten Anlass". Hingegen ist bereits die zumutbare Kenntnisnahme fristauslösend, wenn sich die Unrechtmässigkeit der Leistungserbringung direkt aus den Akten ergibt, mithin hinsichtlich des Rückforderungstatbestandes kein Abklärungsbedarf (mehr) besteht. Ob respektive inwieweit die Rückforderung verwirkt ist, stellt eine vom Bundesgericht frei überprüfbare Rechtsfrage dar (BGE 148 V 217 E. 2.2 und 5 mit Hinweisen).

3.

3.1. Streitig und zu prüfen ist, ob der Rückforderungsanspruch der Beschwerdegegnerinnen im Zeitpunkt der Geltendmachung teilweise verwirkt war. Uneinigkeit besteht insbesondere bezüglich der Frage, wann die einjährige (nach Art. 25 Abs. 2
SR 830.1 Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG)
ATSG Art. 25 Rückerstattung - 1 Unrechtmässig bezogene Leistungen sind zurückzuerstatten. Wer Leistungen in gutem Glauben empfangen hat, muss sie nicht zurückerstatten, wenn eine grosse Härte vorliegt.
1    Unrechtmässig bezogene Leistungen sind zurückzuerstatten. Wer Leistungen in gutem Glauben empfangen hat, muss sie nicht zurückerstatten, wenn eine grosse Härte vorliegt.
2    Der Rückforderungsanspruch erlischt drei Jahre, nachdem die Versicherungseinrichtung davon Kenntnis erhalten hat, spätestens aber fünf Jahre seit der Auszahlung der einzelnen Leistung.19 Wird der Rückerstattungsanspruch aus einer strafbaren Handlung hergeleitet, für welche das Strafrecht eine längere Verjährungsfrist vorsieht, so ist diese Frist massgebend.
3    Zuviel bezahlte Beiträge können zurückgefordert werden. Der Anspruch erlischt mit dem Ablauf eines Jahres, nachdem der Beitragspflichtige von seinen zu hohen Zahlungen Kenntnis erhalten hat, spätestens aber fünf Jahre nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Beiträge bezahlt wurden.
ATSG in der bis Ende 2020 geltenden Fassung) respektive dreijährige (nach Art. 25 Abs. 2
SR 830.1 Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG)
ATSG Art. 25 Rückerstattung - 1 Unrechtmässig bezogene Leistungen sind zurückzuerstatten. Wer Leistungen in gutem Glauben empfangen hat, muss sie nicht zurückerstatten, wenn eine grosse Härte vorliegt.
1    Unrechtmässig bezogene Leistungen sind zurückzuerstatten. Wer Leistungen in gutem Glauben empfangen hat, muss sie nicht zurückerstatten, wenn eine grosse Härte vorliegt.
2    Der Rückforderungsanspruch erlischt drei Jahre, nachdem die Versicherungseinrichtung davon Kenntnis erhalten hat, spätestens aber fünf Jahre seit der Auszahlung der einzelnen Leistung.19 Wird der Rückerstattungsanspruch aus einer strafbaren Handlung hergeleitet, für welche das Strafrecht eine längere Verjährungsfrist vorsieht, so ist diese Frist massgebend.
3    Zuviel bezahlte Beiträge können zurückgefordert werden. Der Anspruch erlischt mit dem Ablauf eines Jahres, nachdem der Beitragspflichtige von seinen zu hohen Zahlungen Kenntnis erhalten hat, spätestens aber fünf Jahre nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Beiträge bezahlt wurden.
ATSG in der seit dem 1. Januar 2021 in Kraft stehenden Fassung) Verwirkungsfrist einsetzte.

3.2. Das Schiedsgericht schloss, die Abrechnung der Dringlichkeits-Inkonvenienzpauschale F (TARMED-Tarifposition 00.2505) vom 1. Januar 2016 bis zum 28. Februar 2021 sei unzulässig gewesen, weil die dem Geschäftsmodell der Beschwerdeführerin entsprechenden Öffnungszeiten reguläre Sprechstundenzeiten dargestellt und die spezifischen Zeiten der Tarifposition vollständig abgedeckt hätten. Das Schiedsgericht stellte fest, die Beschwerdegegnerinnen hätten die Problematik der unzulässigen Abrechnungen im Juli 2020 erkannt und die Grundlagen für die Rückforderungskalkulation am 8. März 2021 (betreffend den Zeitraum vom 1. Januar 2016 bis zum 31. Dezember 2020) beziehungsweise am 4. Mai 2021 (betreffend den Zeitraum vom 1. Januar bis zum 28. Februar 2021) erhalten. Ab diesen Daten hätten sie hinreichend Kenntnis über den Fehler gehabt und es sei der sogenannte zweite Anlass eingetreten, der nach einer unrechtmässigen Leistungsausrichtung den Lauf der relativen Verjährungsfrist auslöse. Diese habe somit im März beziehungsweise im Mai 2021 - auf jeden Fall nicht vor Juli 2020 - zu laufen begonnen und sei mit der Einreichung des Gesuchs zur Durchführung einer Vermittlungsverhandlung am 11. Mai 2021 nach altem wie neuem Recht gewahrt. Nur
beschränkt eingehalten sei indessen die absolute fünfjährige Verwirkungsfrist, für welche die Auszahlung der Leistung massgebend sei. Konkret seien die mehr als fünf Jahre vor dem eingereichten Schlichtungsgesuch als Dringlichkeits-Inkonvenienzpauschale F ausbezahlten Leistungen verwirkt. Weil gemäss Angaben der Beschwerdegegnerinnen nur die Monatsdaten der ausbezahlten Vergütungen gesammelt würden, sei zu Gunsten der Beschwerdeführerin von einer Verwirkung der Leistungen bis Ende Mai 2016 auszugehen. Der geltend gemachte Rückforderungsbetrag sei somit im Umfang von Fr. 1'040'377.56 weder relativ noch absolut verwirkt.

4.
Insofern die Beschwerdeführerin zumindest sinngemäss eine Verletzung ihres Gehörsanspruches geltend macht mit der Rüge, dem angefochtenen Urteil lasse sich nicht entnehmen, weshalb die Beschwerdegegnerinnen die Problematik der zu viel abgerechneten Dringlichkeits-Inkonvenienzpauschalen F erst im Juli 2020 hätten erkennen können, kann ihr nicht gefolgt werden. Das Schiedsgericht begründete insbesondere mit Verweis auf die Massenverwaltung sowie auf beschränkte, erst im Verlauf der Zeit geschaffene technische Möglichkeiten, weshalb die Beschwerdegegnerinnen die unzulässige Abrechnungspraxis nicht früher hätten erkennen können. Eine Verletzung der Begründungspflicht liegt damit nicht vor, zumal die Beschwerdeführerin auch nicht geltend macht, sie habe das Urteil vom 6. September 2023 nicht sachgerecht anfechten können (vgl. BGE 149 V 156 E. 6.1 mit Hinweisen).

5.
Vor Bundesgericht anerkennt die Beschwerdeführerin explizit die Unzulässigkeit ihrer Abrechnungspraxis betreffend die Dringlichkeits-Inkonvenienzpauschale F (TARMED-Tarifposition 00.2505; vgl. zum Ganzen auch Urteil 9C 33/2024 vom 24. Juni 2024); Weiterungen dazu erübrigen sich (zur Rügepflicht vgl. E. 1).
Die Beschwerdeführerin bestreitet auch die vorinstanzlichen Feststellungen nicht, gemäss welchen sie für ausserhalb regulärer Öffnungszeiten erfolgte Behandlungen grundsätzlich zur Abrechnung der Dringlichkeits-Inkonvenienzpauschale F berechtigt ist, sie erst einige Jahre nach deren Einführung mit der Abrechnung begann und sie das Abrechnungsvolumen zwischen 2010 und 2013 auf den heutigen prozentualen Umfang ausbaute. Indessen stellt sie sich auf den Standpunkt, die Beschwerdegegnerinnen hätten aufgrund eingetretener Verwirkung lediglich die ab Januar 2020 ausbezahlten Leistungen zurückfordern dürfen. Zur Begründung führt sie aus, das Schiedsgericht habe den Sachverhalt offensichtlich unrichtig festgestellt, weil es verkannt habe, dass die Beschwerdegegnerinnen laut eigenen Ausführungen schon ab 2013 technisch imstande gewesen seien, Daten der Beschwerdeführerin "systematisch zu erfassen und in den Tarifpool zu liefern". Damit hätten sie gleichzeitig erkennen können, dass die TARMED-Tarifposition 00.2505 in sehr hoher Anzahl respektive sogar bei jeder dritten Konsultation in Rechnung gestellt worden sei. Nach Auffassung der Beschwerdeführerin wären die konstant überhöhten Abrechnungen "nach allgemeiner Lebenserfahrung" spätestens
drei Jahre später, somit im Januar 2016, erkennbar gewesen. Unter Gewährung einer Frist für die notwendigen Nachfragen hätten die Beschwerdegegnerinnen spätestens sieben Monate später über die notwendigen Angaben für die Geltendmachung des Rückforderungsanspruchs verfügen müssen, weshalb der zweite Anlass im Juli 2016 eingetreten sei.

5.1. Vorerst gilt es in Bezug auf den Einwand, die Beschwerdegegnerinnen hätten ab 2013 systematisch erfasste Daten in den Tarifpool liefern können, mit der Vorinstanz festzuhalten, dass die vorliegende Konstellation nicht mit den Fällen einer "Überarztung" vergleichbar ist. Dort können Arztpersonen mit auffälligen Kosten detektiert werden, indem gestützt auf den von der SASIS AG geführten Datenpool jeweils nach Abschluss der Statistik eines Rechnungsjahrs geprüft wird, ob eine Arztperson im Vergleich mit anderen Arztpersonen im gleichen Einzugsgebiet und mit etwa gleichem Krankengut im Durchschnitt erheblich mehr verrechnet, ohne dass sie Besonderheiten geltend machen könnte, die den Durchschnitt beeinflussen. In derlei Fällen ist das Erstellungsdatum der Statistik für die Einhaltung der relativen Verwirkungsfrist massgeblich (vgl. Urteil 9C 135/2022 vom 12. Dezember 2023 E. 2.2 und 4.1, zur Publikation vorgesehen).
In der vorliegenden Konstellation ist demgegenüber eine einzelne Tarifposition des TARMED betroffen, die durch einen - zumindest soweit bekannt - statistisch insgesamt unauffälligen, grundsätzlich zur Abrechnung der Tarifposition berechtigten Leistungserbringer regelmässig unzulässig abgerechnet wurde. Inwiefern die gestützt auf den Datenpool der SASIS AG erstellte Statistik eines Rechnungsjahres mit ihrer Gesamtbetrachtung aller Kosten Verdachtsmomente für eine unzulässige Abrechnung der Dringlichkeits-Inkonvenienzpauschale F hätte liefern und die Beschwerdegegnerinnen zu weiteren Abklärungen hätte veranlassen können, ist weder ersichtlich noch in der Beschwerde näher ausgeführt.

5.2. Wie die Beschwerdeführerin richtig einwendet, sind die Leistungserbringer gemäss Art. 42 Abs. 3
SR 832.10 Bundesgesetz vom 18. März 1994 über die Krankenversicherung (KVG)
KVG Art. 42 - 1 Haben Versicherer und Leistungserbringer nichts anderes vereinbart, so schulden die Versicherten den Leistungserbringern die Vergütung der Leistung. Die Versicherten haben in diesem Fall gegenüber dem Versicherer einen Anspruch auf Rückerstattung (System des Tiers garant). In Abweichung von Artikel 22 Absatz 1 ATSG139 kann dieser Anspruch dem Leistungserbringer abgetreten werden.140
1    Haben Versicherer und Leistungserbringer nichts anderes vereinbart, so schulden die Versicherten den Leistungserbringern die Vergütung der Leistung. Die Versicherten haben in diesem Fall gegenüber dem Versicherer einen Anspruch auf Rückerstattung (System des Tiers garant). In Abweichung von Artikel 22 Absatz 1 ATSG139 kann dieser Anspruch dem Leistungserbringer abgetreten werden.140
2    Versicherer und Leistungserbringer können vereinbaren, dass der Versicherer die Vergütung schuldet (System des Tiers payant). Im Falle der stationären Behandlung schuldet der Versicherer, in Abweichung von Absatz 1, den auf ihn entfallenden Anteil an der Vergütung.141
3    Der Leistungserbringer muss dem Schuldner eine detaillierte und verständliche Rechnung zustellen. Er muss ihm auch alle Angaben machen, die er benötigt, um die Berechnung der Vergütung und die Wirtschaftlichkeit der Leistung überprüfen zu können. Im System des Tiers payant muss der Leistungserbringer der versicherten Person unaufgefordert eine Kopie der Rechnung übermitteln, die an den Versicherer geht. Versicherer und Leistungserbringer können vereinbaren, dass der Versicherer die Rechnungskopie zustellt. Die Übermittlung der Rechnung an den Versicherten kann auch elektronisch erfolgen.142 Bei stationärer Behandlung weist das Spital die auf Kanton und Versicherer entfallenden Anteile je gesondert aus. Der Bundesrat regelt die Einzelheiten.143 144
3bis    Die Leistungserbringer haben auf der Rechnung nach Absatz 3 die Diagnosen und Prozeduren nach den Klassifikationen in den jeweiligen vom zuständigen Departement herausgegebenen schweizerischen Fassungen codiert aufzuführen. Der Bundesrat erlässt ausführende Bestimmungen zur Erhebung, Bearbeitung und Weitergabe der Daten unter Wahrung des Verhältnismässigkeitsprinzips.145
4    Der Versicherer kann zusätzliche Auskünfte medizinischer Natur verlangen.146
5    Der Leistungserbringer ist in begründeten Fällen berechtigt und auf Verlangen der versicherten Person in jedem Fall verpflichtet, medizinische Angaben nur dem Vertrauensarzt oder der Vertrauensärztin des Versicherers nach Artikel 57 bekannt zu geben.
6    In Abweichung von Artikel 29 Absatz 2 ATSG ist für die Anmeldung von Leistungsansprüchen kein Formular nötig.147
KVG verpflichtet, dem Schuldner detaillierte und verständliche Rechnungen zuzustellen und ihm alle Angaben zu machen, die er benötigt, um die Berechnung der Vergütung und die Wirtschaftlichkeit der Leistung überprüfen zu können. Der Beschwerdeführerin ist weiter darin beizupflichten, dass umgekehrt die Krankenversicherer eine Rechnungskontrolle durchzuführen haben. Diese ist von der Wirtschaftlichkeitskontrolle zu unterscheiden (vgl. E. 2.2.1 hievor). So geht es bei der Rechnungskontrolle vor allem darum, die Übereinstimmung der einzelnen Positionen der Honorarrechnung mit den tarifvertraglichen Vereinbarungen sowie den für bestimmte Therapien gesetzlich umschriebenen Vorgaben zu prüfen. Dabei kann die Rechnungskontrolle durchaus Elemente der Wirtschaftlichkeitsprüfung enthalten, so etwa, wenn die korrekte Tarifanwendung zur Diskussion steht (Urteil des Eidg. Versicherungsgerichts [EVG] K 124/03 vom 16. Juni 2004 E. 6.1.2 mit Hinweis auf Gebhard Eugster, Wirtschaftlichkeitskontrolle ambulanter ärztlicher Leistungen mit statistischen Methoden, Diss. Zürich 2003, S. 86, Rz. 211).

5.2.1. Vorbemerkend gilt es betreffend die Rechnungskontrolle darauf hinzuweisen, dass die hier streitbetroffenen Abrechnungen nach einhelliger Auffassung weder Angaben zu den Öffnungszeiten der Beschwerdeführerin noch zu den konkreten Uhrzeiten der stattgefundenen Behandlungen enthielten. Folgerichtig macht die Beschwerdeführerin nicht geltend, die Möglichkeit einer Unrechtmässigkeit der Abrechnungspraxis und damit eines Rückforderungsanspruchs habe sich direkt aus den jeweiligen Abrechnungen ergeben (BGE 148 V 217 E. 5.2.1; zu den medizinischen Angaben, die eine Rechnung enthalten muss: vgl. Art. 59 Abs. 1
SR 832.102 Verordnung vom 27. Juni 1995 über die Krankenversicherung (KVV)
KVV Art. 59 Rechnungsstellung im Allgemeinen - 1 Die Leistungserbringer haben in ihren Rechnungen alle administrativen und medizinischen Angaben zu machen, die für die Überprüfung der Berechnung der Vergütung sowie der Wirtschaftlichkeit der Leistungen nach Artikel 42 Absätze 3 und 3bis des Gesetzes notwendig sind. Insbesondere sind folgende Angaben zu machen:
1    Die Leistungserbringer haben in ihren Rechnungen alle administrativen und medizinischen Angaben zu machen, die für die Überprüfung der Berechnung der Vergütung sowie der Wirtschaftlichkeit der Leistungen nach Artikel 42 Absätze 3 und 3bis des Gesetzes notwendig sind. Insbesondere sind folgende Angaben zu machen:
a  Kalendarium der Behandlungen;
b  erbrachte Leistungen im Detaillierungsgrad, den der massgebliche Tarif vorsieht;
c  Diagnosen und Prozeduren, die zur Berechnung des anwendbaren Tarifs notwendig sind;
d  Kennnummer der Versichertenkarte nach Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe f der Verordnung vom 14. Februar 2007235 über die Versichertenkarte für die obligatorische Krankenpflegeversicherung;
e  AHV-Nummer236.
2    Der Leistungserbringer muss für die von der obligatorischen Krankenpflegeversicherung übernommenen Leistungen und die anderen Leistungen zwei getrennte Rechnungen erstellen.
3    Bei Analysen erfolgt die Rechnungsstellung an den Schuldner der Vergütung ausschliesslich durch das Laboratorium, das die Analyse durchgeführt hat. Pauschaltarife nach Artikel 49 des Gesetzes bleiben vorbehalten.
3bis    Für Leistungen nach Artikel 25a KVG weist die Rechnung an den Schuldner der Vergütung aus, ob die Leistungen mit oder ohne ärztliche Anordnung oder ärztlichen Auftrag erbracht wurden.237
4    Die Leistungserbringer stellen sicher, dass die Rechnung für die versicherte Person nachvollziehbar ist und dass insbesondere Art, Dauer und Inhalt der Behandlung verständlich dargestellt werden.238
der Verordnung vom 27. Juni 1995 über die Krankenversicherung [KVV; SR 832.102] und Art. 11 Abs. 8 des nationalen Rahmenvertrags TARMED vom 5. Juni 2002).

5.2.2. Das Schiedsgericht stellte fest, die Abwicklung der Rechnungsvergütung und -kontrolle durch die Krankenversicherer stelle ein Massengeschäft dar. Zur Konkretisierung dieser vor Bundesgericht unbestritten gebliebenen Feststellung sei ergänzt, dass ein grösserer Schweizer Krankenversicherer jährlich mehrere Millionen Rechnungsbelege (tausender Leistungserbringer) bearbeitet, wobei jede einzelne Rechnung eine Vielzahl verschiedener Tarifpositionen enthalten kann. Dass diese Masse nicht (mehr) manuell verarbeitet und schon gar nicht manuell kontrolliert werden kann, liegt auf der Hand (vgl. dazu auch BGE 148 V 217 E. 5.2.1). Einhergehend damit nimmt der automatisch verarbeitete Anteil an Abrechnungen seit Jahren kontinuierlich zu (vgl. LARISA PETROV, Zürcher Studien zum öffentlichen Recht, Weiterentwicklung der Wirtschaftlichkeitskontrolle nach KVG, 2024, S. 47 Rz. 92 ff.; SARAH BISCHOF, Datenschutz und Berufsgeheimnis im ambulanten Leistungsbereich, Schriften zum Sozialversicherungsrecht Bd. 38, 2020; S. 160 ff.).

5.2.3. Das Schiedsgericht räumte durchaus ein, dass die Krankenversicherer ihre informatikunterstützten Erfassungs- und Kontrollmechanismen aufgrund der wachsenden Masse an Abrechnungen stetig weiterentwickelten. Diese Entwicklung ändert indessen nichts am Umstand, dass Kontrollpflichten der Krankenversicherer an Grenzen stossen können, wenn die notwendigen Ressourcen fehlen (vgl. DARIO PICECCHI, Das Wirtschaftlichkeitsgebot im Krankenversicherungsrecht, 2022, S. 197, Rz. 473). In diesem Zusammenhang gilt es zu beachten, dass der von Seiten der Krankenversicherer zu betreibende investigative Aufwand seinerseits verhältnismässig und damit wirtschaftlich sein muss (vgl. IOANNIS ATHANASOPOULOS, Zürcher Studien zum öffentlichen Recht, Fehlbare Leistungserbringer in der Krankenversicherung, 2013, S. 191, Rz. 399 ff.; Art. 19 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 26. September 2014 betreffend die Aufsicht über die soziale Krankenversicherung [Krankenversicherungsaufsichtsgesetz, KVAG; SR 832.12]).

5.2.4. Mit Blick auf das Dargelegte kann der Beschwerdeführerin nicht gefolgt werden, wenn sie, unbesehen konkret vorhandener Kontrollmechanismen (vgl. dazu nachfolgend E. 5.3), von den Krankenversicherern pauschal eine umfassende Überprüfung aller Tarifposten in sämtlichen Abrechnungen fordert. Dies umso weniger, als nicht nur Krankenversicherer (unter Wahrung des Verhältnismässigkeitsprinzips) zur Kontrolle der eingereichten Abrechnungen und zur Wahrung des Wirtschaftlichkeitsgebots verpflichtet sind, sondern Art. 32
SR 832.10 Bundesgesetz vom 18. März 1994 über die Krankenversicherung (KVG)
KVG Art. 32 Voraussetzungen - 1 Die Leistungen nach den Artikeln 25-31 müssen wirksam, zweckmässig und wirtschaftlich sein. Die Wirksamkeit muss nach wissenschaftlichen Methoden nachgewiesen sein.
1    Die Leistungen nach den Artikeln 25-31 müssen wirksam, zweckmässig und wirtschaftlich sein. Die Wirksamkeit muss nach wissenschaftlichen Methoden nachgewiesen sein.
2    Die Wirksamkeit, die Zweckmässigkeit und die Wirtschaftlichkeit der Leistungen werden periodisch überprüft.
und 56
SR 832.10 Bundesgesetz vom 18. März 1994 über die Krankenversicherung (KVG)
KVG Art. 56 Wirtschaftlichkeit der Leistungen - 1 Der Leistungserbringer muss sich in seinen Leistungen auf das Mass beschränken, das im Interesse der Versicherten liegt und für den Behandlungszweck erforderlich ist.
1    Der Leistungserbringer muss sich in seinen Leistungen auf das Mass beschränken, das im Interesse der Versicherten liegt und für den Behandlungszweck erforderlich ist.
2    Für Leistungen, die über dieses Mass hinausgehen, kann die Vergütung verweigert werden. Eine nach diesem Gesetz dem Leistungserbringer zu Unrecht bezahlte Vergütung kann zurückgefordert werden. Rückforderungsberechtigt ist:
a  im System des Tiers garant (Art. 42 Abs. 1) die versicherte Person oder nach Artikel 89 Absatz 3 der Versicherer;
b  im System des Tiers payant (Art. 42 Abs. 2) der Versicherer.
3    Der Leistungserbringer muss dem Schuldner der Vergütung die direkten oder indirekten Vergünstigungen weitergeben, die ihm:
a  ein anderer in seinem Auftrag tätiger Leistungserbringer gewährt;
b  Personen oder Einrichtungen gewähren, welche Arzneimittel oder der Untersuchung oder Behandlung dienende Mittel oder Gegenstände liefern.
3bis    Versicherer und Leistungserbringer können vereinbaren, dass Vergünstigungen gemäss Absatz 3 Buchstabe b nicht vollumfänglich weitergegeben werden müssen. Diese Vereinbarung ist den zuständigen Behörden auf Verlangen offenzulegen. Sie hat sicherzustellen, dass Vergünstigungen mehrheitlich weitergegeben werden und dass nicht weitergegebene Vergünstigungen nachweislich zur Verbesserung der Qualität der Behandlung eingesetzt werden.190
4    Gibt der Leistungserbringer die Vergünstigung nicht weiter, so kann die versicherte Person oder der Versicherer deren Herausgabe verlangen.
5    Leistungserbringer und Versicherer sehen in den Tarifverträgen Massnahmen zur Sicherstellung der Wirtschaftlichkeit der Leistungen vor. Sie sorgen insbesondere dafür, dass diagnostische Massnahmen nicht unnötig wiederholt werden, wenn Versicherte mehrere Leistungserbringer konsultieren.
6    Leistungserbringer und Versicherer legen vertraglich eine Methode zur Kontrolle der Wirtschaftlichkeit fest.191
KVG auch für alle Leistungserbringer gilt (Urteil 9C 397/2009 vom 16. Oktober 2009 E. 4.2, publ. in SVR 2010 KV Nr. 3 S. 9 mit Hinweisen). Art. 44
SR 832.10 Bundesgesetz vom 18. März 1994 über die Krankenversicherung (KVG)
KVG Art. 44 Tarifschutz - 1 Die Leistungserbringer müssen sich an die vertraglich oder behördlich festgelegten Tarife und Preise halten und dürfen für Leistungen nach diesem Gesetz keine weitergehenden Vergütungen berechnen (Tarifschutz). Die Bestimmungen über die Vergütung für Mittel und Gegenstände, die der Untersuchung oder Behandlung dienen (Art. 52 Abs. 1 Bst. a Ziff. 3), bleiben vorbehalten.
1    Die Leistungserbringer müssen sich an die vertraglich oder behördlich festgelegten Tarife und Preise halten und dürfen für Leistungen nach diesem Gesetz keine weitergehenden Vergütungen berechnen (Tarifschutz). Die Bestimmungen über die Vergütung für Mittel und Gegenstände, die der Untersuchung oder Behandlung dienen (Art. 52 Abs. 1 Bst. a Ziff. 3), bleiben vorbehalten.
2    Lehnt ein Leistungserbringer es ab, Leistungen nach diesem Gesetz zu erbringen (Ausstand), so muss er dies der von der Kantonsregierung bezeichneten Stelle melden. Er hat in diesem Fall keinen Anspruch auf Vergütung nach diesem Gesetz. Wenden sich Versicherte an solche Leistungserbringer, so müssen diese sie zuerst darauf hinweisen.
KVG verpflichtet diese zudem, sich an die vertraglich oder behördlich festgelegten Tarife und Preise zu halten und für Leistungen nach dem KVG keine weitergehenden Vergütungen zu berechnen (Tarifschutz). Im Lichte der Schlüsselrolle, die das KVG der Ärzteschaft einräumt (vgl. Gebhard Eugster, a.a.O., S. 43 Rz. 93), dürfen und müssen die Krankenversicherer im Rahmen der Massenverwaltung bis zu einem bestimmten Mass darauf vertrauen, dass die ihnen von den Leistungserbringern eingereichten Abrechnungen grundsätzlich korrekt erstellt sind und sie bei allfälligen
Unklarheiten Rücksprache mit den Krankenversicherern halten. Dies gilt umso mehr, wenn -wie im vorliegenden Fall - erst zusätzliche, nicht ohne Weiteres aus den Rechnungen ersichtliche Informationen (hier die genaue Uhrzeit der Behandlung) die Tarifwidrigkeit einer einzelnen Abrechnung offenlegt. Fortschreitende Kontrollmöglichkeiten auf Seiten der Krankenversicherer allein vermögen die Ärzteschaft nicht von den beschriebenen Pflichten zu befreien.

5.3. In Bezug auf den ebenfalls von der SASIS AG geführten Tarifpool räumen die Beschwerdegegnerinnen vernehmlassend ein, dieser biete im Falle konkreter Verdachtsmomente die Möglichkeit - nach Aufbereitung und Analyse entsprechender Daten - eine unzulässige Abrechnungspraxis eines bestimmten Leistungserbringers zu erkennen. Sie bestreiten indessen das Vorhandensein eines Systems, das diesbezügliche Auffälligkeiten "automatisch" rapportieren könne. Dazu seien vielmehr menschliche Hypothesen, Verdachtsmomente und Analysen notwendig. Das Schiedsgericht stellte in diesem Zusammenhang fest, die Erfassungs- und Kontrollmechanismen hätten früher einen wesentlich geringeren Standard gehabt als heute. Insbesondere sei in Bezug auf einzelne Tarifpositionen eine systematische Prüfung unmöglich gewesen. Dass die Beschwerdegegnerinnen oder involvierte Branchenverbände abweichend von diesen vorinstanzlichen Feststellungen im massgebenden Zeitraum ab 2013 gestützt auf die in den Tarifpool gelieferten Daten eine systematische Prüfung in Bezug auf einzelne Tarifpositionen durchgeführt hätten oder dazu technisch überhaupt imstande gewesen wären, ist weder ersichtlich noch in der Beschwerde substanziiert geltend gemacht. Ungenügend ist in diesem
Zusammenhang jedenfalls der blosse Hinweis der Beschwerdeführerin, die Krankenversicherer hätten schon 2013 begonnen, systematisch Daten zu sammeln und in den Tarifpool zu liefern.
Der vorinstanzliche Schluss auf das Fehlen einer systematischen Prüfungsmöglichkeit im hier massgebenden Zeitraum ist nach dem Dargelegten zumindest im Rahmen der eingeschränkten bundesgerichtlichen Überprüfungsbefugnis nicht zu beanstanden (vgl. E. 1 hievor). Immerhin sei aber auf Folgendes hingewiesen: Ohne anderweitig zugetragene Verdachtsmomente kann wohl einzig ein automatisiertes Tarifcontrolling - sei es auf Basis aggregierter Branchendaten oder auf Basis analytischer Einzelfallprüfungen - den Verdacht einer unzulässigen Abrechnung einzelner Tarifpositionen liefern (vgl. zum Ganzen PETROV, a.a.O., S. 137, Rz. 344 ff.). Aufgrund von Bestrebungen, die stetig wachsenden Gesundheitskosten in den Griff zu bekommen, sowie mit Blick auf die Masse an Abrechnungen und die fortschreitenden technischen Möglichkeiten mögen derlei Kontrollmechanismen in neuerer Zeit und künftig bei Krankenversicherern und Branchenverbänden vermehrt Einzug halten. Tatsächlich gelangte denn auch im vorliegenden Fall letztlich die tarifsuisse AG mit Schreiben vom 21. Juli 2020 im Auftrag von verschiedenen Krankenversicherern an die Beschwerdeführerin, weil im Rahmen des (in erster Linie auf den Tarifpool der SASIS AG gestützten) Tarifcontrollings
aufgefallen war, dass die Beschwerdeführerin die Dringlichkeits-Inkonvenienzpauschale F in sehr hoher Anzahl abrechnete. Die dargelegte Entwicklung im Bereich Erfassungs- und Kontrollmechanismen dürfte sich nicht zuletzt aufgrund der Möglichkeiten und der zunehmenden Bedeutung von Artificial Intelligence (AI) künftig weiter beschleunigen (vgl. dazu TOMAS POLEDNA/THOMAS GÄCHTER, Artificial Intelligence, Gesundheitsversorgung und Krankenversicherung, in: Jusletter vom 29. Januar 2018, Rz. 4). Inwiefern in Zukunft aufgrund derlei technischer Möglichkeiten früher auf eine (fristauslösende) zumutbare Kenntnisnahme bei den Krankenversicherern zu schliessen sein wird, braucht hier ebenso wenig geklärt zu werden wie die Rolle, die dem Leistungserbringer - auch unterhalb der Schwelle eines rechtsmissbräuchlichen Verhaltens - mit Blick auf die ihn treffenden Pflichten zukommen wird.

5.4. Zusammenfassend ist damit festzuhalten, dass selbst wenn davon auszugehen wäre, die Beschwerdegegnerinnen hätten bereits ab 2013 Daten in den Tarifpool der SASIS AG geliefert und diese Daten hätten zumindest im Grundsatz (zum Beispiel aufgrund der Häufigkeit der Abrechnung einer einzelnen Tarifposition) Verdachtsmomente für eine unzulässige Abrechnungspraxis offenlegen können, daraus schon in Ermangelung damaliger technischer Möglichkeiten nicht auf eine zumutbare Kenntnisnahme bei den Beschwerdegegnerinnen vor Juli 2020 geschlossen werden könnte. Die vorinstanzliche Folgerung, mit der Einreichung des Gesuchs vom 11. Mai 2021 sei die relative Verjährungsfrist sowohl nach altem wie nach neuem Recht gewahrt, bestreitet die Beschwerdeführerin nicht. Weiterungen dazu erübrigen sich (zur Rügepflicht vgl. E. 1). Die Beschwerde ist unbegründet.

6.
Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend hat die Beschwerdeführerin die Gerichtskosten zu tragen (Art. 66 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
1    Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
2    Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden.
3    Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht.
4    Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist.
5    Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen.
BGG). Die obsiegenden Krankenversicherer haben keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 68 Abs. 3
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 68 Parteientschädigung - 1 Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
1    Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
2    Die unterliegende Partei wird in der Regel verpflichtet, der obsiegenden Partei nach Massgabe des Tarifs des Bundesgerichts alle durch den Rechtsstreit verursachten notwendigen Kosten zu ersetzen.
3    Bund, Kantonen und Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen wird in der Regel keine Parteientschädigung zugesprochen, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegen.
4    Artikel 66 Absätze 3 und 5 ist sinngemäss anwendbar.
5    Der Entscheid der Vorinstanz über die Parteientschädigung wird vom Bundesgericht je nach Ausgang des Verfahrens bestätigt, aufgehoben oder geändert. Dabei kann das Gericht die Entschädigung nach Massgabe des anwendbaren eidgenössischen oder kantonalen Tarifs selbst festsetzen oder die Festsetzung der Vorinstanz übertragen.
BGG; BGE 149 II 381 E. 7.3).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 15'000.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Schiedsgericht in Sozialversicherungsstreitigkeiten des Kantons Bern und dem Bundesamt für Gesundheit schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 24. Juni 2024

Im Namen der III. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Parrino

Der Gerichtsschreiber: Williner