Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
2A.705/2006 /len

Urteil vom 24. April 2007
II. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Merkli, Präsident,
Bundesrichter Hungerbühler, Wurzburger, Müller, Karlen,
Gerichtsschreiber Küng.

Parteien
Eidgenössische Oberzolldirektion,
Beschwerdeführerin,

gegen

X.________,
Beschwerdegegner,
Eidgenössische Zollrekurskommission.

Gegenstand
Leistungsabhängige Schwerverkehrsabgabe; Entzug von Fahrzeugausweis und Kontrollschildern,

Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen den Entscheid der Eidgenössischen Zollrekurskommission
vom 20. Oktober 2006.

Sachverhalt:
A.
Die Eidgenössische Zollverwaltung stellte X.________ die leistungsabhängige Schwerverkehrsabgabe in Beträgen von Fr. 2'849.60 (September 2005), Fr. 3'082.50 (Oktober 2005) und Fr. 3'114.-- (November 2005) in Rechnung. Aus "verfahrenstechnischen Gründen" verfügte die Oberzolldirektion am 31. Januar bzw. 7. Februar 2006 eine entsprechende Zollzahlungspflicht. Die Verfügungen sind rechtskräftig.
Da X.________ die Rechnungen nicht beglich, ordnete das Strassenverkehrsamt des Kantons Luzern im Auftrag der Oberzolldirektion am 27. März bzw. 4. April 2006 den Entzug des Fahrzeugausweises und der Kontrollschilder für das betroffene Fahrzeug an. Die von X.________ gegen diese Verfügungen erhobene Beschwerde wies die Oberzolldirektion am 17. Mai 2006 ab.
Am 5. Mai 2006 verpflichtete die Oberzolldirektion X.________ zur Bezahlung einer weiteren Abgabe im Betrag von Fr. 2'837.40 (Februar 2006); zugleich wurde für den Fall der Nichtbezahlung der Entzug des Fahrzeugausweises und der Kontrollschilder des betroffenen Fahrzeuges angedroht.
Gegen den Beschwerdeentscheid und die neue Verfügung gelangte X.________ an die Eidgenössische Zollrekurskommission, welche die Verfahren vereinigte und die Beschwerden guthiess, soweit darauf eingetreten wurde und soweit sie den Entzug des Fahrzeugausweises und der Kontrollschilder bzw. dessen Androhung betrafen.
B.
Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde vom 21. November 2006 beantragt die Eidgenössische Oberzolldirektion dem Bundesgericht, den Entscheid der Eidgenössischen Zollrekurskommission vom 20. Oktober 2006 aufzuheben, soweit dieser den Entzug des Fahrzeugausweises und der Kontrollschilder bzw. dessen Androhung betrifft (Ziffern 2 und 3 des Dispositivs).
X.________ beantragt unter Verweisung auf den angefochtenen Entscheid sinngemäss die Abweisung der Beschwerde.
Die Eidgenössische Zollrekurskommission hat auf eine Vernehmlassung verzichtet.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Am 1. Januar 2007 ist das neue Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG; AS 2006 1205) in Kraft getreten. Nach Art. 132 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 132 Übergangsbestimmungen - 1 Dieses Gesetz ist auf die nach seinem Inkrafttreten eingeleiteten Verfahren des Bundesgerichts anwendbar, auf ein Beschwerdeverfahren jedoch nur dann, wenn auch der angefochtene Entscheid nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes ergangen ist.
1    Dieses Gesetz ist auf die nach seinem Inkrafttreten eingeleiteten Verfahren des Bundesgerichts anwendbar, auf ein Beschwerdeverfahren jedoch nur dann, wenn auch der angefochtene Entscheid nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes ergangen ist.
2    ...118
3    Die Amtsdauer der ordentlichen und nebenamtlichen Bundesrichter und Bundesrichterinnen, die gestützt auf das Bundesrechtspflegegesetz vom 16. Dezember 1943119 oder den Bundesbeschluss vom 23. März 1984120 über die Erhöhung der Zahl der nebenamtlichen Richter des Bundesgerichts gewählt worden sind oder die in den Jahren 2007 und 2008 gewählt werden, endet am 31. Dezember 2008.121
4    Die zahlenmässige Begrenzung der nebenamtlichen Bundesrichter und Bundesrichterinnen gemäss Artikel 1 Absatz 4 gilt erst ab 2009.122
BGG ist hier indessen noch das Bundesgesetz vom 16. Dezember 1943 über die Organisation der Bundesrechtspflege (OG) anwendbar, da der angefochtene Entscheid vor Inkrafttreten des Bundesgerichtsgesetzes ergangen ist.
1.2 Der angefochtene Entscheid der Eidgenössischen Zollrekurskommission betreffend die leistungsabhängige Schwerverkehrsabgabe unterliegt der Verwaltungsgerichtsbeschwerde ans Bundesgericht (Art. 23 Abs. 4
SR 641.81 Bundesgesetz vom 19. Dezember 1997 über eine leistungsabhängige Schwerverkehrsabgabe (Schwerverkehrsabgabegesetz, SVAG) - Schwerverkehrsabgabegesetz
SVAG Art. 23 Rechtsmittel
1    Soweit der Vollzug den Kantonen obliegt, können Verfügungen der ersten kantonalen Instanzen innerhalb von 30 Tagen bei der Eidgenössischen Oberzolldirektion angefochten werden.
2    Soweit der Vollzug den Zollbehörden obliegt, können Verfügungen des Zollamtes innerhalb von 30 Tagen bei der Eidgenössischen Oberzolldirektion angefochten werden.
3    Gegen erstinstanzliche Veranlagungsverfügungen der Eidgenössischen Oberzolldirektion kann innerhalb von 30 Tagen Einsprache erhoben werden.23
4    Im Übrigen richtet sich der Rechtsschutz nach den allgemeinen Bestimmungen über die Bundesrechtspflege.24
des Bundesgesetzes vom 19. Dezember 1997 über eine leistungsabhängige Schwerverkehrsabgabe [Schwerverkehrsabgabegesetz, SVAG; SR 641.81; in der bis am 31. Dezember 2006 gültigen Fassung] i.V.m. Art. 98 lit. e
SR 641.81 Bundesgesetz vom 19. Dezember 1997 über eine leistungsabhängige Schwerverkehrsabgabe (Schwerverkehrsabgabegesetz, SVAG) - Schwerverkehrsabgabegesetz
SVAG Art. 23 Rechtsmittel
1    Soweit der Vollzug den Kantonen obliegt, können Verfügungen der ersten kantonalen Instanzen innerhalb von 30 Tagen bei der Eidgenössischen Oberzolldirektion angefochten werden.
2    Soweit der Vollzug den Zollbehörden obliegt, können Verfügungen des Zollamtes innerhalb von 30 Tagen bei der Eidgenössischen Oberzolldirektion angefochten werden.
3    Gegen erstinstanzliche Veranlagungsverfügungen der Eidgenössischen Oberzolldirektion kann innerhalb von 30 Tagen Einsprache erhoben werden.23
4    Im Übrigen richtet sich der Rechtsschutz nach den allgemeinen Bestimmungen über die Bundesrechtspflege.24
OG).
1.3 Gemäss Art. 5 lit. a
SR 641.811 Verordnung vom 6. März 2000 über eine leistungsabhängige Schwerverkehrsabgabe (Schwerverkehrsabgabeverordnung, SVAV) - Schwerverkehrsabgabeverordnung
SVAV Art. 5 Zuständigkeiten - Soweit diese Verordnung nichts anderes bestimmt, sind für deren Vollzug zuständig:
a  das BAZG für:
a1  Fahrzeuge des Bundes,
a2  der leistungsabhängigen Abgabeerhebung unterliegende inländische Fahrzeuge, soweit es sich um die Veranlagung und den Bezug der Abgabe handelt,
a3  ausländische Fahrzeuge, einschliesslich der Nachbelastung der Abgabe für provisorisch immatrikulierte Fahrzeuge nach Artikel 4 Absatz 3;
b  die Kantone für:
b1  der pauschalen Abgabeerhebung unterliegende inländische Fahrzeuge, die sie immatrikuliert haben,
b2  der leistungsabhängigen Abgabeerhebung unterliegende inländische Fahrzeuge, die sie immatrikuliert haben, in Bezug auf die übrigen Vollzugsbereiche, namentlich die Erfassung der Stammdaten und die Ausgabe von Hilfsmitteln,
b3  die erstmalige Abgabeerhebung für provisorisch immatrikulierte Fahrzeuge nach Artikel 4 Absatz 3.
der Verordnung vom 6. März 2000 über eine leistungsabhängige Schwerverkehrsabgabe (Schwerverkehrsabgabeverordnung, SVAV; SR 641.811) ist für den Vollzug der Abgabe grundsätzlich die Eidgenössische Zollverwaltung zuständig. Dieser steht das Eidgenössische Finanzdepartement vor (Art. 129 Abs. 1
SR 631.0 Zollgesetz vom 18. März 2005 (ZG)
ZG Art. 129 Verfolgungsverjährung - Die Verfolgungsverjährung nach Artikel 11 Absatz 2 VStrR114 gilt für sämtliche Zollwiderhandlungen.
des Zollgesetzes vom 1. Oktober 1925 [ZG; SR 631.0]), welches somit auf diesem Gebiet zur Verwaltungsgerichtsbeschwerde legitimiert ist (vgl. Art. 103 lit. b
SR 631.0 Zollgesetz vom 18. März 2005 (ZG)
ZG Art. 129 Verfolgungsverjährung - Die Verfolgungsverjährung nach Artikel 11 Absatz 2 VStrR114 gilt für sämtliche Zollwiderhandlungen.
OG). Art. 5
SR 172.215.1 Organisationsverordnung vom 17. Februar 2010 für das Eidgenössische Finanzdepartement (OV-EFD)
OV-EFD Art. 5 - Das Generalsekretariat (GS) übt die Funktionen nach Artikel 42 RVOG aus und nimmt die folgenden Hauptaufgaben wahr:
a  Es unterstützt den Departementsvorsteher oder die Departementsvorsteherin als Mitglied des Bundesrates und bei der Leitung des Departements.
b  Es plant, koordiniert, kontrolliert und initiiert die Departementsgeschäfte.
c  Es ist verantwortlich für die Informationsbeschaffung, die Informationsplanung und die Kommunikation auf Departementsstufe.
d  Es stellt Logistikdienste bereit und steuert die Ressourcenbedürfnisse des Departements in Abstimmung mit den Ämtern.
dbis  Es entscheidet über die Übernahme der nachrichtenlosen Vermögenswerte, die dem Bund gemäss Artikel 54 Absatz 2 der Bankenverordnung vom 30. April 201411 angeboten werden.
e  Es ist zuständig für die Erfüllung der Aufgaben nach Artikel 3 und für die allgemeine Rechtsberatung auf Departementsstufe.
f  Es erbringt zugunsten der Verwaltungseinheiten des EFD Unterstützungsleistungen im Bereich Übersetzung.
g  ...
h  Es nimmt die in den Artikeln 84 und 85 des Finanzdienstleistungsgesetzes vom 15. Juni 201815 dem EFD übertragenen Aufgaben bei der Anerkennung der Ombudsstellen wahr.
in Verbindung mit Art. 19
SR 172.215.1 Organisationsverordnung vom 17. Februar 2010 für das Eidgenössische Finanzdepartement (OV-EFD)
OV-EFD Art. 19 Ziele und Funktionen - 1 Das Bundesamt für Bauten und Logistik (BBL) verfolgt die folgenden Ziele:
1    Das Bundesamt für Bauten und Logistik (BBL) verfolgt die folgenden Ziele:
a  Es sorgt nach Massgabe von Artikel 6 der Verordnung vom 5. Dezember 200859 über das Immobilienmanagement und die Logistik des Bundes für die Unterbringung insbesondere:
a1  der Bundesverwaltung;
a2  der Bundesversammlung und der Parlamentsdienste;
a3  der eidgenössischen Gerichte;
a4  der Vertretungen der Schweiz im Ausland.
b  Es deckt als ausschliesslicher Leistungserbringer in allen Phasen des Logistikprozesses die Bedürfnisse:
b1  der zentralen Bundesverwaltung;
b2  der Behördenkommissionen;
b3  administrativ der Bundesverwaltung zugewiesener Einheiten.
2    Zur Verfolgung seiner Ziele nimmt das BBL insbesondere die folgenden Funktionen wahr:
a  Es sorgt für ein vollumfängliches Immobilienmanagement.
b  Es gewährleistet im Bereich Logistik als zentrale Beschaffungsstelle im zivilen Bereich insbesondere die Grundversorgung mit Standardprodukten sowie Sortimentsartikeln.
c  Es vertreibt als zentrale Stelle Bundespublikationen und Drucksachen zuhanden der Öffentlichkeit sowie der Bundesverwaltung.
d  Es ist zuständig für die Aufbereitung und Ausgabe von Bundesdaten.
der Organisationsverordnung vom 11. Dezember 2000 für das Eidgenössische Finanzdepartement (OV-EFD; SR 172.215.1) delegiert diese Beschwerdebefugnis an die Eidgenössische Zollverwaltung. Nachdem deren Leitung der Oberzolldirektion obliegt (Art. 131 Abs. 1
SR 631.0 Zollgesetz vom 18. März 2005 (ZG)
ZG Art. 131 Aufhebung und Änderung bisherigen Rechts
1    Das Zollgesetz vom 1. Oktober 1925115 wird aufgehoben.
2    Die Änderung bisherigen Rechts wird im Anhang geregelt.
ZG), ist diese zur Führung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde vor Bundesgericht berechtigt (vgl. Urteil 2A.534/2005 vom 17. Februar 2006 E. 1.2). Auf ihre form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten.
2.
Die Vorinstanz ist auf die eine Beschwerde nicht eingetreten, soweit diese gegen die gestützt auf Art. 3
SR 641.81 Bundesgesetz vom 19. Dezember 1997 über eine leistungsabhängige Schwerverkehrsabgabe (Schwerverkehrsabgabegesetz, SVAG) - Schwerverkehrsabgabegesetz
SVAG Art. 3 Gegenstand - Die Abgabe wird auf den im In- und Ausland immatrikulierten (in- und ausländischen) schweren Motorfahrzeugen und Anhängern für den Güter- oder den Personentransport erhoben.
SVAG in Rechnung gestellten und bereits rechtskräftigen Abgaben gerichtet war. Die gegen die noch nicht rechtskräftige Veranlagung für eine weitere Abgabe im Betrag von Fr. 2'837.40 (Februar 2006) erhobene Beschwerde wurde abgewiesen. Eine Verletzung von Bundesrecht wird insofern weder von den Parteien geltend gemacht, noch ist eine solche ersichtlich. Es kann auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz (angefochtenes Urteil E. 5) verwiesen werden. Zu prüfen bleibt daher einzig die Frage der Zulässigkeit des Entzuges des Fahrzeugausweises und der Kontrollschilder bzw. dessen Androhung im Falle der Nichtbezahlung der Abgabe.
3.
3.1 Wird die Abgabe für ein inländisches Fahrzeug nicht bezahlt, so wird der Halter gemahnt. Nach erfolgloser Mahnung entzieht die kan-tonale Vollzugsbehörde den Fahrzeugausweis und die Kontrollschilder; Wechselschilder dürfen für nicht betroffene Fahrzeuge weiter verwendet werden (Art. 50 Abs. 1
SR 641.811 Verordnung vom 6. März 2000 über eine leistungsabhängige Schwerverkehrsabgabe (Schwerverkehrsabgabeverordnung, SVAV) - Schwerverkehrsabgabeverordnung
SVAV Art. 50 Zahlungsverzug
1    Wird die Abgabe für ein inländisches Fahrzeug nicht bezahlt, unterbleiben Vorauszahlungen oder Sicherheitsleistungen oder werden von den Vollzugsbehörden angeordnete Sicherungsmassnahmen durch die Halterin oder den Halter nicht umgesetzt, so wird die Halterin oder der Halter gemahnt; bleibt die Mahnung erfolglos, so kann das BAZG zusätzlich zu den Massnahmen nach Artikel 14a SVAG:
a  die Weiterfahrt mit dem Fahrzeug verweigern; oder
b  das Fahrzeug beschlagnahmen, soweit dies unter den gegebenen Umständen verhältnismässig ist.
2    Wird die Abgabe für ein ausländisches Fahrzeug nicht bezahlt, unterbleiben Vorauszahlungen oder Sicherheitsleistungen oder werden von den Vollzugsbehörden angeordnete Sicherungsmassnahmen durch die Halterin oder den Halter nicht umgesetzt, so kann das BAZG:
a  die Weiterfahrt mit dem Fahrzeug verweigern; oder
b  das Fahrzeug beschlagnahmen, soweit dies unter den gegebenen Umständen verhältnismässig ist.
SVAV, Marginale: "Zahlungsverzug").
Die Vorinstanz hat erkannt, diese Bestimmung verfüge über keine genügende formellgesetzliche Grundlage, weshalb der gestützt darauf verfügte Entzug von Fahrzeugausweis und Kontrollschildern bzw. die Androhung desselben aufzuheben sei. Abgesehen davon verletze die Massnahme auch das Verhältnismässigkeitsprinzip.
Die Oberzolldirektion macht geltend, diese Auffassung verletze Bundesrecht; Art. 50 Abs. 1
SR 641.811 Verordnung vom 6. März 2000 über eine leistungsabhängige Schwerverkehrsabgabe (Schwerverkehrsabgabeverordnung, SVAV) - Schwerverkehrsabgabeverordnung
SVAV Art. 50 Zahlungsverzug
1    Wird die Abgabe für ein inländisches Fahrzeug nicht bezahlt, unterbleiben Vorauszahlungen oder Sicherheitsleistungen oder werden von den Vollzugsbehörden angeordnete Sicherungsmassnahmen durch die Halterin oder den Halter nicht umgesetzt, so wird die Halterin oder der Halter gemahnt; bleibt die Mahnung erfolglos, so kann das BAZG zusätzlich zu den Massnahmen nach Artikel 14a SVAG:
a  die Weiterfahrt mit dem Fahrzeug verweigern; oder
b  das Fahrzeug beschlagnahmen, soweit dies unter den gegebenen Umständen verhältnismässig ist.
2    Wird die Abgabe für ein ausländisches Fahrzeug nicht bezahlt, unterbleiben Vorauszahlungen oder Sicherheitsleistungen oder werden von den Vollzugsbehörden angeordnete Sicherungsmassnahmen durch die Halterin oder den Halter nicht umgesetzt, so kann das BAZG:
a  die Weiterfahrt mit dem Fahrzeug verweigern; oder
b  das Fahrzeug beschlagnahmen, soweit dies unter den gegebenen Umständen verhältnismässig ist.
SVAV halte sich innerhalb des dem Bundesrat vom Gesetzgeber vorgezeichneten Rahmens.
3.2 Auf Verwaltungsgerichtsbeschwerde hin kann das Bundesgericht Verordnungen des Bundesrats vorfrageweise auf ihre Gesetzes- und Verfassungsmässigkeit prüfen. Bei unselbständigen Verordnungen, die sich auf eine gesetzliche Delegation stützen, prüft es, ob sich der Bundesrat an die Grenzen der ihm im Gesetz eingeräumten Befugnisse gehalten hat. Soweit das Gesetz den Bundesrat nicht ermächtigt, von der Verfassung abzuweichen, befindet das Gericht auch über die Verfassungsmässigkeit der unselbständigen Verordnung. Wird dem Bundesrat durch die gesetzliche Delegation ein sehr weiter Ermessensspielraum für die Regelung auf Verordnungsebene eingeräumt, so ist dieser Spielraum nach Art. 191
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 191 Zugang zum Bundesgericht - 1 Das Gesetz gewährleistet den Zugang zum Bundesgericht.
1    Das Gesetz gewährleistet den Zugang zum Bundesgericht.
2    Für Streitigkeiten, die keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung betreffen, kann es eine Streitwertgrenze vorsehen.
3    Für bestimmte Sachgebiete kann das Gesetz den Zugang zum Bundesgericht ausschliessen.
4    Für offensichtlich unbegründete Beschwerden kann das Gesetz ein vereinfachtes Verfahren vorsehen.
BV für das Bundesgericht verbindlich; es darf in diesem Falle bei der Überprüfung der Verordnung nicht sein eigenes Ermessen an die Stelle desjenigen des Bundesrats setzen, sondern es beschränkt sich auf die Prüfung, ob die Verordnung den Rahmen der dem Bundesrat im Gesetz delegierten Kompetenzen offensichtlich sprengt oder aus anderen Gründen gesetz- oder verfassungswidrig ist (BGE 131 II 13 E. 6.1 S. 25 f., mit Hinweisen).
3.3 Nach Art. 10
SR 641.81 Bundesgesetz vom 19. Dezember 1997 über eine leistungsabhängige Schwerverkehrsabgabe (Schwerverkehrsabgabegesetz, SVAG) - Schwerverkehrsabgabegesetz
SVAG Art. 10 Vollzug
1    Der Bundesrat regelt den Vollzug.
2    Er kann die Kantone und private Organisationen beiziehen.
3    Der Bund entrichtet den Kantonen Beiträge an Schwerverkehrskontrollen.5
SVAG regelt der Bundesrat den Vollzug der Erhebung der Schwerverkehrsabgabe (Abs. 1); er kann die Kantone und private Organisationen beiziehen (Abs. 2). Der Bundesrat kann Vorauszahlungen, Sicherheitsleistungen, Sicherungsmassnahmen und vereinfachte Verfahren vorsehen (Art. 14 Abs. 1
SR 641.81 Bundesgesetz vom 19. Dezember 1997 über eine leistungsabhängige Schwerverkehrsabgabe (Schwerverkehrsabgabegesetz, SVAG) - Schwerverkehrsabgabegesetz
SVAG Art. 14 Besondere Verfahrensbestimmungen
1    Der Bundesrat kann Vorauszahlungen, Sicherheitsleistungen, Sicherungsmassnahmen und vereinfachte Verfahren vorsehen.
2    Artikel 76 des Zollgesetzes vom 18. März 20058 betreffend Sicherstellung von Zollforderungen ist sinngemäss anwendbar.9
3    Die rechtskräftigen Verfügungen der Abgabeforderung sind vollstreckbaren gerichtlichen Urteilen im Sinne der Artikel 80 ff. des Bundesgesetzes vom 11. April 188910 über Schuldbetreibung und Konkurs gleichgestellt.
SVAG). Die Bestimmungen von Art. 123
SR 631.0 Zollgesetz vom 18. März 2005 (ZG)
ZG Art. 123 Versuch - Der Versuch einer Zollwiderhandlung ist strafbar.
und 124
SR 631.0 Zollgesetz vom 18. März 2005 (ZG)
ZG Art. 124 Erschwerende Umstände - Als erschwerende Umstände gelten:
a  das Anwerben einer oder mehrerer Personen für eine Zollwiderhandlung;
b  das gewerbs- oder gewohnheitsmässige Verüben von Zollwiderhandlungen.
des Zollgesetzes vom 1. Oktober 1925 (ZG; SR 631.0) betreffend Sicherungsmassnahmen sind sinngemäss anwendbar (Art. 14 Abs. 2
SR 641.81 Bundesgesetz vom 19. Dezember 1997 über eine leistungsabhängige Schwerverkehrsabgabe (Schwerverkehrsabgabegesetz, SVAG) - Schwerverkehrsabgabegesetz
SVAG Art. 14 Besondere Verfahrensbestimmungen
1    Der Bundesrat kann Vorauszahlungen, Sicherheitsleistungen, Sicherungsmassnahmen und vereinfachte Verfahren vorsehen.
2    Artikel 76 des Zollgesetzes vom 18. März 20058 betreffend Sicherstellung von Zollforderungen ist sinngemäss anwendbar.9
3    Die rechtskräftigen Verfügungen der Abgabeforderung sind vollstreckbaren gerichtlichen Urteilen im Sinne der Artikel 80 ff. des Bundesgesetzes vom 11. April 188910 über Schuldbetreibung und Konkurs gleichgestellt.
SVAG). Die rechtskräftigen Verfügungen über die Abgabeforderung sind vollstreckbaren gerichtlichen Urteilen im Sinne der Art. 80 ff
SR 641.81 Bundesgesetz vom 19. Dezember 1997 über eine leistungsabhängige Schwerverkehrsabgabe (Schwerverkehrsabgabegesetz, SVAG) - Schwerverkehrsabgabegesetz
SVAG Art. 14 Besondere Verfahrensbestimmungen
1    Der Bundesrat kann Vorauszahlungen, Sicherheitsleistungen, Sicherungsmassnahmen und vereinfachte Verfahren vorsehen.
2    Artikel 76 des Zollgesetzes vom 18. März 20058 betreffend Sicherstellung von Zollforderungen ist sinngemäss anwendbar.9
3    Die rechtskräftigen Verfügungen der Abgabeforderung sind vollstreckbaren gerichtlichen Urteilen im Sinne der Artikel 80 ff. des Bundesgesetzes vom 11. April 188910 über Schuldbetreibung und Konkurs gleichgestellt.
. des Bundesgesetzes vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs gleichgestellt (Art. 14 Abs. 3
SR 641.81 Bundesgesetz vom 19. Dezember 1997 über eine leistungsabhängige Schwerverkehrsabgabe (Schwerverkehrsabgabegesetz, SVAG) - Schwerverkehrsabgabegesetz
SVAG Art. 14 Besondere Verfahrensbestimmungen
1    Der Bundesrat kann Vorauszahlungen, Sicherheitsleistungen, Sicherungsmassnahmen und vereinfachte Verfahren vorsehen.
2    Artikel 76 des Zollgesetzes vom 18. März 20058 betreffend Sicherstellung von Zollforderungen ist sinngemäss anwendbar.9
3    Die rechtskräftigen Verfügungen der Abgabeforderung sind vollstreckbaren gerichtlichen Urteilen im Sinne der Artikel 80 ff. des Bundesgesetzes vom 11. April 188910 über Schuldbetreibung und Konkurs gleichgestellt.
SVAG).
Mit dieser weit gefassten Regelung wird dem Bundesrat für den Erlass der Vollzugsbestimmungen zwar ein weiter Ermessensspielraum eingeräumt; er bleibt dabei aber an die gesetzliche Regelung sowie an die sich aus dem Verfassungsrecht ergebenden Grundsätze gebunden (vgl. BGE 131 II 13 E. 6.2).
3.4 Die Bundesverfassung erhebt in Art. 5 Abs. 1
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 5 Grundsätze rechtsstaatlichen Handelns - 1 Grundlage und Schranke staatlichen Handelns ist das Recht.
1    Grundlage und Schranke staatlichen Handelns ist das Recht.
2    Staatliches Handeln muss im öffentlichen Interesse liegen und verhältnismässig sein.
3    Staatliche Organe und Private handeln nach Treu und Glauben.
4    Bund und Kantone beachten das Völkerrecht.
BV das Gesetzmässigkeitsprinzip zu einem allgemeinen rechtsstaatlichen Grundsatz, der für die gesamte Staatstätigkeit verbindlich ist. Art. 164 Abs. 1
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 164 Gesetzgebung - 1 Alle wichtigen rechtsetzenden Bestimmungen sind in der Form des Bundesgesetzes zu erlassen. Dazu gehören insbesondere die grundlegenden Bestimmungen über:
1    Alle wichtigen rechtsetzenden Bestimmungen sind in der Form des Bundesgesetzes zu erlassen. Dazu gehören insbesondere die grundlegenden Bestimmungen über:
a  die Ausübung der politischen Rechte;
b  die Einschränkungen verfassungsmässiger Rechte;
c  die Rechte und Pflichten von Personen;
d  den Kreis der Abgabepflichtigen sowie den Gegenstand und die Bemessung von Abgaben;
e  die Aufgaben und die Leistungen des Bundes;
f  die Verpflichtungen der Kantone bei der Umsetzung und beim Vollzug des Bundesrechts;
g  die Organisation und das Verfahren der Bundesbehörden.
2    Rechtsetzungsbefugnisse können durch Bundesgesetz übertragen werden, soweit dies nicht durch die Bundesverfassung ausgeschlossen wird.
BV konkretisiert dieses Prinzip für die Bundesgesetzgebung. Danach sind die wichtigen rechtsetzenden Bestimmungen in der Form des Bundesgesetzes zu erlassen. Dazu gehören insbesondere die Einschränkung verfassungsmässiger Rechte sowie die grundlegenden Bestimmungen über Rechte und Pflichten von Personen (Art. 164 Abs. 1 lit. b
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 164 Gesetzgebung - 1 Alle wichtigen rechtsetzenden Bestimmungen sind in der Form des Bundesgesetzes zu erlassen. Dazu gehören insbesondere die grundlegenden Bestimmungen über:
1    Alle wichtigen rechtsetzenden Bestimmungen sind in der Form des Bundesgesetzes zu erlassen. Dazu gehören insbesondere die grundlegenden Bestimmungen über:
a  die Ausübung der politischen Rechte;
b  die Einschränkungen verfassungsmässiger Rechte;
c  die Rechte und Pflichten von Personen;
d  den Kreis der Abgabepflichtigen sowie den Gegenstand und die Bemessung von Abgaben;
e  die Aufgaben und die Leistungen des Bundes;
f  die Verpflichtungen der Kantone bei der Umsetzung und beim Vollzug des Bundesrechts;
g  die Organisation und das Verfahren der Bundesbehörden.
2    Rechtsetzungsbefugnisse können durch Bundesgesetz übertragen werden, soweit dies nicht durch die Bundesverfassung ausgeschlossen wird.
und c BV). Diese dem formellen Gesetzgeber vorbehaltenen Befugnisse dürfen nicht delegiert werden (vgl. Art. 164 Abs. 2
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 164 Gesetzgebung - 1 Alle wichtigen rechtsetzenden Bestimmungen sind in der Form des Bundesgesetzes zu erlassen. Dazu gehören insbesondere die grundlegenden Bestimmungen über:
1    Alle wichtigen rechtsetzenden Bestimmungen sind in der Form des Bundesgesetzes zu erlassen. Dazu gehören insbesondere die grundlegenden Bestimmungen über:
a  die Ausübung der politischen Rechte;
b  die Einschränkungen verfassungsmässiger Rechte;
c  die Rechte und Pflichten von Personen;
d  den Kreis der Abgabepflichtigen sowie den Gegenstand und die Bemessung von Abgaben;
e  die Aufgaben und die Leistungen des Bundes;
f  die Verpflichtungen der Kantone bei der Umsetzung und beim Vollzug des Bundesrechts;
g  die Organisation und das Verfahren der Bundesbehörden.
2    Rechtsetzungsbefugnisse können durch Bundesgesetz übertragen werden, soweit dies nicht durch die Bundesverfassung ausgeschlossen wird.
BV). Im Übrigen sieht Art. 36 Abs. 1
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 36 Einschränkungen von Grundrechten - 1 Einschränkungen von Grundrechten bedürfen einer gesetzlichen Grundlage. Schwerwiegende Einschränkungen müssen im Gesetz selbst vorgesehen sein. Ausgenommen sind Fälle ernster, unmittelbarer und nicht anders abwendbarer Gefahr.
1    Einschränkungen von Grundrechten bedürfen einer gesetzlichen Grundlage. Schwerwiegende Einschränkungen müssen im Gesetz selbst vorgesehen sein. Ausgenommen sind Fälle ernster, unmittelbarer und nicht anders abwendbarer Gefahr.
2    Einschränkungen von Grundrechten müssen durch ein öffentliches Interesse oder durch den Schutz von Grundrechten Dritter gerechtfertigt sein.
3    Einschränkungen von Grundrechten müssen verhältnismässig sein.
4    Der Kerngehalt der Grundrechte ist unantastbar.
BV vor, dass schwerwiegende Einschränkungen von Grundrechten im Gesetz selber vorgesehen sein müssen (BGE 131 II 13 E. 6.3).
3.5 Ausgangspunkt des vorliegenden Verfahrens sind die bisher nicht bezahlten Rechnungen über die vom Beschwerdeführer unbestrittenermassen geschuldeten leistungsabhängigen Schwerverkehrsabgaben. Es handelt sich dabei um öffentlich-rechtliche Geldforderungen. Solche sind gemäss Art. 40
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 40 - Verfügungen auf Geldzahlung oder Sicherheitsleistung sind auf dem Wege der Schuldbetreibung nach dem Bundesgesetz vom 11. April 188980 über Schuldbetreibung und Konkurs zu vollstrecken.
VwVG auf dem Weg der Schuldbetreibung nach dem Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG; SR 281.1) zu vollstrecken. Art. 14 Abs. 3
SR 641.81 Bundesgesetz vom 19. Dezember 1997 über eine leistungsabhängige Schwerverkehrsabgabe (Schwerverkehrsabgabegesetz, SVAG) - Schwerverkehrsabgabegesetz
SVAG Art. 14 Besondere Verfahrensbestimmungen
1    Der Bundesrat kann Vorauszahlungen, Sicherheitsleistungen, Sicherungsmassnahmen und vereinfachte Verfahren vorsehen.
2    Artikel 76 des Zollgesetzes vom 18. März 20058 betreffend Sicherstellung von Zollforderungen ist sinngemäss anwendbar.9
3    Die rechtskräftigen Verfügungen der Abgabeforderung sind vollstreckbaren gerichtlichen Urteilen im Sinne der Artikel 80 ff. des Bundesgesetzes vom 11. April 188910 über Schuldbetreibung und Konkurs gleichgestellt.
SVAG stellt denn auch die rechtskräftigen Verfügungen der Abgabeforderungen ausdrücklich vollstreckbaren gerichtlichen Urteilen im Sinne von Art. 80 ff
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 80 - 1 Beruht die Forderung auf einem vollstreckbaren gerichtlichen Entscheid, so kann der Gläubiger beim Richter die Aufhebung des Rechtsvorschlags (definitive Rechtsöffnung) verlangen.149
1    Beruht die Forderung auf einem vollstreckbaren gerichtlichen Entscheid, so kann der Gläubiger beim Richter die Aufhebung des Rechtsvorschlags (definitive Rechtsöffnung) verlangen.149
2    Gerichtlichen Entscheiden gleichgestellt sind:150
1  gerichtliche Vergleiche und gerichtliche Schuldanerkennungen;
2bis  Verfügungen schweizerischer Verwaltungsbehörden;
3  ...
4  die endgültigen Entscheide der Kontrollorgane, die in Anwendung von Artikel 16 Absatz 1 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005156 gegen die Schwarzarbeit getroffen werden und die Kontrollkosten zum Inhalt haben;
5  im Bereich der Mehrwertsteuer: Steuerabrechnungen und Einschätzungsmitteilungen, die durch Eintritt der Festsetzungsverjährung rechtskräftig wurden, sowie Einschätzungsmitteilungen, die durch schriftliche Anerkennung der steuerpflichtigen Person rechtskräftig wurden.
. SchKG gleich.
Auf Grund dieser klaren gesetzlichen Regelung steht fest, dass sich die Vollstreckung von (rechtskräftigen) Verfügungen auf Geldzahlung ausschliesslich nach den Bestimmungen des Schuldbetreibungsrechts (die Konkursbetreibung ist für Abgaben ausgeschlossen: Art. 43 Ziff. 1
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 43 - Die Konkursbetreibung ist in jedem Fall ausgeschlossen für:
1  Steuern, Abgaben, Gebühren, Sporteln, Bussen und andere im öffentlichen Recht begründete Leistungen an öffentliche Kassen oder an Beamte;
1bis  Prämien der obligatorischen Unfallversicherung;
2  periodische familienrechtliche Unterhalts- und Unterstützungsbeiträge sowie Unterhaltsbeiträge nach dem Partnerschaftsgesetz vom 18. Juni 200478;
3  Ansprüche auf Sicherheitsleistung.
SchKG) richtet, womit die Anwendung anderer verwaltungsrechtlicher exekutorischer Massnahmen (Verwaltungszwang im eigentlichen Sinn) ausser Betracht fällt (Marcel Ogg, Die verwaltungsrechtlichen Sanktionen und ihre Rechtsgrundlagen, Zürich 2002, S. 8 und 14 f.; Pierre Tschannen/Ulrich Zimmerli, Allgemeines Verwaltungsrecht, 2. Aufl., Bern 2005, S. 282 f., insb. S. 292; Ulrich Häfelin/Georg Müller/Felix Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 5. Aufl. Zürich 2006, Rz. 1152). Offensichtlich ist die Zollverwaltung schon auf diesem Weg gegen den Beschwerdeführer vorgegangen: Dieser soll gegen einen am 23. Mai 2006 erhaltenen Zahlungsbefehl der Oberzolldirektion über den Betrag von Fr. 11'313.10 Rechtsvorschlag erhoben haben (angefochtenes Urteil Sachverhalt lit. D).
3.6 Die Vorinstanz ist zutreffend davon ausgegangen, dass der hier streitige Entzug des Fahrzeugausweises als Entzug einer Bewilligung (für das Inverkehrsetzen des betroffenen Motorfahrzeuges) einen administrativen Rechtsnachteil darstellt (vgl.Ulrich Häfelin/Georg Müller/ Felix Uhlmann, a.a.O., Rz. 1138; Pierre Tschannen/Ulrich Zimmerli, a.a.O., S. 283, Marcel Ogg, a.a.O., S. 47 ff.; Heinrich Andreas Müller, Der Verwaltungszwang, Diss. Zürich 1976, S. 57 f.; Tobias Jaag, Sanktionen im Verwaltungsrecht, in: Jürg-Beat Ackermann et al. [Hrsg.], Wirtschaft und Strafrecht, Festschrift für Niklaus Schmid zum 65. Geburtstag, Zürich 2001, S. 567 ff.). Er bezweckt, die Nichtbezahlung der Schwerverkehrsabgabe zu ahnden. Der Massnahme kommt daher eine repressive Funktion zu. Sie soll den Schuldner veranlassen, seiner Zahlungspflicht rechtzeitig nachzukommen. Daneben dient der Entzug auch dazu, Fahrzeuge aus dem Verkehr zu ziehen, für die Schwerverkehrsabgaben ausstehend sind, und den Bund damit vor weiteren finanziellen Einbussen zu bewahren. Eine solche Verwaltungssanktion kann zusätzlich zur eingeleiteten Betreibung verfügt werden (vgl. Ulrich Häfelin/Georg Müller/Felix Uhlmann, a.a.O., Rz. 1152). Allerdings muss dafür eine gesetzliche
Grundlage bestehen (BGE 108 Ib 162 E. 5a S. 165; Heinrich Andreas Müller, a.a.O., S. 114; Marcel Ogg, a.a.O., S 118 f.; Pierre Tschannen/Ulrich Zimmerli, a.a.O., S. 285). Die angefochtenen Entzugsverfügungen bzw. die Androhung des Entzugs stützen sich auf Art. 50
SR 641.811 Verordnung vom 6. März 2000 über eine leistungsabhängige Schwerverkehrsabgabe (Schwerverkehrsabgabeverordnung, SVAV) - Schwerverkehrsabgabeverordnung
SVAV Art. 50 Zahlungsverzug
1    Wird die Abgabe für ein inländisches Fahrzeug nicht bezahlt, unterbleiben Vorauszahlungen oder Sicherheitsleistungen oder werden von den Vollzugsbehörden angeordnete Sicherungsmassnahmen durch die Halterin oder den Halter nicht umgesetzt, so wird die Halterin oder der Halter gemahnt; bleibt die Mahnung erfolglos, so kann das BAZG zusätzlich zu den Massnahmen nach Artikel 14a SVAG:
a  die Weiterfahrt mit dem Fahrzeug verweigern; oder
b  das Fahrzeug beschlagnahmen, soweit dies unter den gegebenen Umständen verhältnismässig ist.
2    Wird die Abgabe für ein ausländisches Fahrzeug nicht bezahlt, unterbleiben Vorauszahlungen oder Sicherheitsleistungen oder werden von den Vollzugsbehörden angeordnete Sicherungsmassnahmen durch die Halterin oder den Halter nicht umgesetzt, so kann das BAZG:
a  die Weiterfahrt mit dem Fahrzeug verweigern; oder
b  das Fahrzeug beschlagnahmen, soweit dies unter den gegebenen Umständen verhältnismässig ist.
SVAV. Nach Ansicht der Vorinstanz bildet diese Norm als blosse Verordnungsbestimmung keine ausreichende gesetzliche Grundlage. Erforderlich sei vielmehr ein formelles Gesetz.
3.7 Die Praxis des Bundesgerichts verlangt im Zusammenhang mit der Prüfung der Zulässigkeit von Gesetzesdelegationen an den Bundesrat, dass die gesetzliche Regelung mit der nötigen begrifflichen Bestimmtheit die Grundentscheidungen zu treffen, d.h. die grossen Linien festzulegen hat; dem Verordnungsgeber kann die Regelung von Details überlassen werden sowie von jenen Fragen, die besondere Fachkenntnisse verlangen (BGE 131 II 13 E. 6.5.1 und 6.6 S. 30 f.).
Schwere Einschränkungen von Freiheitsrechten müssen im Gesetz selber vorgesehen sein und können nicht durch den Verordnungsgeber eingeführt werden (Art. 36 Abs. 1
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 36 Einschränkungen von Grundrechten - 1 Einschränkungen von Grundrechten bedürfen einer gesetzlichen Grundlage. Schwerwiegende Einschränkungen müssen im Gesetz selbst vorgesehen sein. Ausgenommen sind Fälle ernster, unmittelbarer und nicht anders abwendbarer Gefahr.
1    Einschränkungen von Grundrechten bedürfen einer gesetzlichen Grundlage. Schwerwiegende Einschränkungen müssen im Gesetz selbst vorgesehen sein. Ausgenommen sind Fälle ernster, unmittelbarer und nicht anders abwendbarer Gefahr.
2    Einschränkungen von Grundrechten müssen durch ein öffentliches Interesse oder durch den Schutz von Grundrechten Dritter gerechtfertigt sein.
3    Einschränkungen von Grundrechten müssen verhältnismässig sein.
4    Der Kerngehalt der Grundrechte ist unantastbar.
BV). Nach der Rechtsprechung bedürfen deshalb strafrechtliche Sanktionen, die einen Freiheitsentzug mit sich bringen, eine Grundlage in einem formellen Gesetz (BGE 124 IV 23 E. 1). Diese Erwägung lässt sich auch auf Verwaltungssanktionen übertragen. Soweit sie schwerwiegende Einschränkungen von Grundrechten zur Folge haben, bedarf ihre Verhängung einer Grundlage in einem formellen Gesetz. Administrative Zwangsmassnahmen bedürfen jedenfalls dann einer formellgesetzlichen Grundlage, wenn sich der fragliche Eingriff nicht bereits aus der Sachverfügung ergibt, deren Durchsetzung die Sanktion sicherstellen will (vgl. Tobias Jaag, a.a.O., S. 578 f.; Heinrich Andreas Müller, a.a.O., S. 113 f.). Der Entzug einer Bewilligung muss demnach in einem formellen Gesetz vorgesehen sein, soweit er nicht allein wegen Wegfalls der Bewilligungsvoraussetzungen erfolgt (vgl. auch BGE 125 V 266 E. 6e S. 275).
Der Entzug des Fahrzeugausweises und der Kontrollschilder greift im vorliegenden Fall empfindlich in die Rechtsstellung des Beschwerdegegners ein. Wie die Vorinstanz ausführt, kann er bei einem Entzug seinen Beruf als selbständiger Lastwagenfahrer nicht mehr ausüben, da er nicht in der Lage ist, die geschuldeten Abgaben in nützlicher Frist zu bezahlen. Die fragliche Verwaltungssanktion bewirkt daher einen schweren Eingriff in die Wirtschaftsfreiheit (Art. 27
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 27 Wirtschaftsfreiheit - 1 Die Wirtschaftsfreiheit ist gewährleistet.
1    Die Wirtschaftsfreiheit ist gewährleistet.
2    Sie umfasst insbesondere die freie Wahl des Berufes sowie den freien Zugang zu einer privatwirtschaftlichen Erwerbstätigkeit und deren freie Ausübung.
BV) und ist aufgrund der obigen Erwägungen nur zulässig, wenn sie auf einem formellen Gesetz beruht. Sie ist ausserdem nicht bereits durch die Sachverfügung - die Pflicht zur Bezahlung der Schwerverkehrsabgabe - vorgezeichnet. Unter diesen Umständen bedarf die verfügte Sanktion einer ausdrücklichen Grundlage auf Gesetzesstufe.
4.
4.1 Es bleibt demnach zu prüfen, ob sich der in Art. 50
SR 641.811 Verordnung vom 6. März 2000 über eine leistungsabhängige Schwerverkehrsabgabe (Schwerverkehrsabgabeverordnung, SVAV) - Schwerverkehrsabgabeverordnung
SVAV Art. 50 Zahlungsverzug
1    Wird die Abgabe für ein inländisches Fahrzeug nicht bezahlt, unterbleiben Vorauszahlungen oder Sicherheitsleistungen oder werden von den Vollzugsbehörden angeordnete Sicherungsmassnahmen durch die Halterin oder den Halter nicht umgesetzt, so wird die Halterin oder der Halter gemahnt; bleibt die Mahnung erfolglos, so kann das BAZG zusätzlich zu den Massnahmen nach Artikel 14a SVAG:
a  die Weiterfahrt mit dem Fahrzeug verweigern; oder
b  das Fahrzeug beschlagnahmen, soweit dies unter den gegebenen Umständen verhältnismässig ist.
2    Wird die Abgabe für ein ausländisches Fahrzeug nicht bezahlt, unterbleiben Vorauszahlungen oder Sicherheitsleistungen oder werden von den Vollzugsbehörden angeordnete Sicherungsmassnahmen durch die Halterin oder den Halter nicht umgesetzt, so kann das BAZG:
a  die Weiterfahrt mit dem Fahrzeug verweigern; oder
b  das Fahrzeug beschlagnahmen, soweit dies unter den gegebenen Umständen verhältnismässig ist.
SVAV vorgesehene Ausweisentzug auf eine Gesetzesbestimmung abstützen lässt.
4.2 Art. 14 Abs. 1
SR 641.81 Bundesgesetz vom 19. Dezember 1997 über eine leistungsabhängige Schwerverkehrsabgabe (Schwerverkehrsabgabegesetz, SVAG) - Schwerverkehrsabgabegesetz
SVAG Art. 14 Besondere Verfahrensbestimmungen
1    Der Bundesrat kann Vorauszahlungen, Sicherheitsleistungen, Sicherungsmassnahmen und vereinfachte Verfahren vorsehen.
2    Artikel 76 des Zollgesetzes vom 18. März 20058 betreffend Sicherstellung von Zollforderungen ist sinngemäss anwendbar.9
3    Die rechtskräftigen Verfügungen der Abgabeforderung sind vollstreckbaren gerichtlichen Urteilen im Sinne der Artikel 80 ff. des Bundesgesetzes vom 11. April 188910 über Schuldbetreibung und Konkurs gleichgestellt.
SVAG ermächtigt den Bundesrat, Vorauszahlungen, Sicherheitsleistungen, Sicherungsmassnahmen und vereinfachte Verfahren vorzusehen. Die dadurch erfassten Massnahmen sollen offensichtlich nur die noch nicht rechtskräftig veranlagten und damit noch nicht betreibungsrechtlich vollstreckbaren Abgaben erfassen. Dies ergibt sich auch aus der Botschaft des Bundesrates, gemäss welcher in dieser Bestimmung "Einzelheiten zur Sicherstellung der Abgabeforderung geregelt" werden; "Insbesondere kann die Abgabe vorschüssig verlangt werden" (BBl 1996 I 548). Gemäss Art. 14 Abs. 2
SR 641.81 Bundesgesetz vom 19. Dezember 1997 über eine leistungsabhängige Schwerverkehrsabgabe (Schwerverkehrsabgabegesetz, SVAG) - Schwerverkehrsabgabegesetz
SVAG Art. 14 Besondere Verfahrensbestimmungen
1    Der Bundesrat kann Vorauszahlungen, Sicherheitsleistungen, Sicherungsmassnahmen und vereinfachte Verfahren vorsehen.
2    Artikel 76 des Zollgesetzes vom 18. März 20058 betreffend Sicherstellung von Zollforderungen ist sinngemäss anwendbar.9
3    Die rechtskräftigen Verfügungen der Abgabeforderung sind vollstreckbaren gerichtlichen Urteilen im Sinne der Artikel 80 ff. des Bundesgesetzes vom 11. April 188910 über Schuldbetreibung und Konkurs gleichgestellt.
SVAG sind die Art. 123
SR 631.0 Zollgesetz vom 18. März 2005 (ZG)
ZG Art. 123 Versuch - Der Versuch einer Zollwiderhandlung ist strafbar.
und 124
SR 631.0 Zollgesetz vom 18. März 2005 (ZG)
ZG Art. 124 Erschwerende Umstände - Als erschwerende Umstände gelten:
a  das Anwerben einer oder mehrerer Personen für eine Zollwiderhandlung;
b  das gewerbs- oder gewohnheitsmässige Verüben von Zollwiderhandlungen.
ZG betreffend Sicherungsmassnahmen "sinngemäss" anwendbar. Die allenfalls zu leistende Sicherheit ist durch Barhinterlage, Zollbürgschaft oder Hinterlage von Wertpapieren zu leisten (Art. 123 Abs. 2
SR 631.0 Zollgesetz vom 18. März 2005 (ZG)
ZG Art. 123 Versuch - Der Versuch einer Zollwiderhandlung ist strafbar.
ZG). Da ein Verweis auf Art. 120
SR 631.0 Zollgesetz vom 18. März 2005 (ZG)
ZG Art. 120 Bannbruch
1    Mit Busse bis zum Fünffachen des Warenwerts wird bestraft, wer vorsätzlich oder fahrlässig:
a  ein Verbot oder eine Beschränkung des Verbringens ins Zollgebiet oder der Ein-, Aus- oder Durchfuhr von Waren durch Nichtanmelden, Verheimlichen oder unrichtige Zollanmeldung der Waren oder in irgendeiner anderen Weise verletzt oder den Vollzug des Verbots oder der Beschränkung gefährdet; oder
b  für sich oder für eine andere Person zu Unrecht eine Bewilligung erwirkt.
2    Strafbestimmungen in anderen Erlassen bleiben vorbehalten.
3    Bei erschwerenden Umständen wird das Höchstmass der angedrohten Busse um die Hälfte erhöht. Zugleich kann auf eine Freiheitsstrafe von bis zu einem Jahr erkannt werden.
4    Der Warenwert entspricht dem im Zeitpunkt der Entdeckung des Bannbruchs geltenden Marktpreis im Inland. Ist dieser nicht bekannt, so wird der Warenwert durch Sachverständige bestimmt.
5    Bei Bannbruch sind die Zollabgaben zu bezahlen, die bei erlaubter Ein- oder Ausfuhr erhoben würden. Sind die Waren zurückzuweisen oder zu vernichten, so wird keine Abgabe erhoben.
ZG fehlt, fällt ein Zollpfand - das allenfalls auch für Abgaben, die auf Grund anderer als zollrechtlicher Erlasse geschuldet werden, bei deren Handhabung die Zollverwaltung mitwirkt, möglich wäre - von vornherein ausser Betracht. Auch der in Art. 124
SR 631.0 Zollgesetz vom 18. März 2005 (ZG)
ZG Art. 124 Erschwerende Umstände - Als erschwerende Umstände gelten:
a  das Anwerben einer oder mehrerer Personen für eine Zollwiderhandlung;
b  das gewerbs- oder gewohnheitsmässige Verüben von Zollwiderhandlungen.
ZG enthaltene Verweis, die Sicherstellungsverfügung stelle einen Arrestgrund dar, hat lediglich zur Folge, dass entsprechende
Vollstreckungshandlungen ebenfalls in Anwendung des Schuldbetreibungsrechts vorzunehmen sind. Die Sicherstellungsverfügung soll lediglich vorläufig die Abgabenerhebung möglichst wirksam und umfassend sichern; dies zumindest bis zur (rechtskräftigen) Festsetzung der Abgabe. Nach dem Willen des Gesetzgebers soll eine Sicherstellung der Abgabe nur zurückhaltend angewendet werden, namentlich in Fällen, in welchen durch die Nichteinbringlichkeit von Abgaben für die Bundeskasse Ausfälle in erheblicher Höhe entstehen könnten (vgl. die Ausführungen des Berichterstatters im Nationalrat, Fulvio Caccia, in: AB 1997 N 2159). Die Sicherstellung setzt sodann eine Gefährdung der Abgabeforderung durch ein besonderes Verhalten des Abgabepflichtigen voraus; die blosse Vermutung, dass die Forderung vielleicht mangels Aktiven beim Pflichtigen nicht eingetrieben werden könnte, genügt nicht (vgl. Urteil 2A.606/1999 vom 22. Mai 2000 E. 4g). Art. 14
SR 641.81 Bundesgesetz vom 19. Dezember 1997 über eine leistungsabhängige Schwerverkehrsabgabe (Schwerverkehrsabgabegesetz, SVAG) - Schwerverkehrsabgabegesetz
SVAG Art. 14 Besondere Verfahrensbestimmungen
1    Der Bundesrat kann Vorauszahlungen, Sicherheitsleistungen, Sicherungsmassnahmen und vereinfachte Verfahren vorsehen.
2    Artikel 76 des Zollgesetzes vom 18. März 20058 betreffend Sicherstellung von Zollforderungen ist sinngemäss anwendbar.9
3    Die rechtskräftigen Verfügungen der Abgabeforderung sind vollstreckbaren gerichtlichen Urteilen im Sinne der Artikel 80 ff. des Bundesgesetzes vom 11. April 188910 über Schuldbetreibung und Konkurs gleichgestellt.
SVAG regelt demnach allein die Sicherstellung. Er bildet dagegen keine formellgesetzliche Grundlage für die Anordnung administrativer Rechtsnachteile gegenüber dem Fahrzeughalter.
4.3 Da es sich beim Entzug des Fahrzeugausweises und der Kontrollschilder von Lastwagen von vornherein nicht lediglich um eine Detailfrage des Vollzugs (vgl. BGE 131 II 13 E. 6.5.1; Urteil 6A.21/2002 vom 7. Mai 2002 E. 4.2) der Schwerverkehrsabgabe handelt, lässt sich diese im Gesetz nicht ausdrücklich vorgesehene Massnahme auch nicht auf die allgemeine Vollzugskompetenz des Bundesrates nach Art. 10
SR 641.81 Bundesgesetz vom 19. Dezember 1997 über eine leistungsabhängige Schwerverkehrsabgabe (Schwerverkehrsabgabegesetz, SVAG) - Schwerverkehrsabgabegesetz
SVAG Art. 10 Vollzug
1    Der Bundesrat regelt den Vollzug.
2    Er kann die Kantone und private Organisationen beiziehen.
3    Der Bund entrichtet den Kantonen Beiträge an Schwerverkehrskontrollen.5
SVAG stützen.
4.4 Eine gesetzliche Grundlage für die in Frage stehende Massnahme lässt sich auch nicht aus einer analogen Anwendung von Art. 16 Abs. 4
SR 741.01 Strassenverkehrsgesetz vom 19. Dezember 1958 (SVG)
SVG Art. 16 - 1 Ausweise und Bewilligungen sind zu entziehen, wenn festgestellt wird, dass die gesetzlichen Voraussetzungen zur Erteilung nicht oder nicht mehr bestehen; sie können entzogen werden, wenn die mit der Erteilung im Einzelfall verbundenen Beschränkungen oder Auflagen missachtet werden.
1    Ausweise und Bewilligungen sind zu entziehen, wenn festgestellt wird, dass die gesetzlichen Voraussetzungen zur Erteilung nicht oder nicht mehr bestehen; sie können entzogen werden, wenn die mit der Erteilung im Einzelfall verbundenen Beschränkungen oder Auflagen missachtet werden.
2    Nach Widerhandlungen gegen die Strassenverkehrsvorschriften, bei denen das Verfahren nach dem Ordnungsbussengesetz vom 18. März 201659 ausgeschlossen ist, wird der Lernfahr- oder Führerausweis entzogen oder eine Verwarnung ausgesprochen.60
3    Bei der Festsetzung der Dauer des Lernfahr- oder Führerausweisentzugs sind die Umstände des Einzelfalls zu berücksichtigen, namentlich die Gefährdung der Verkehrssicherheit, das Verschulden, der Leumund als Motorfahrzeugführer sowie die berufliche Notwendigkeit, ein Motorfahrzeug zu führen. Die Mindestentzugsdauer darf jedoch nicht unterschritten werden, ausser wenn die Strafe nach Artikel 100 Ziffer 4 dritter Satz gemildert wurde.61 62
4    Der Fahrzeugausweis kann auf angemessene Dauer entzogen werden:
a  wenn Ausweis oder Kontrollschilder missbräuchlich verwendet wurden;
b  solange die Verkehrssteuern oder -gebühren für Fahrzeuge desselben Halters nicht entrichtet sind.63
5    Der Fahrzeugausweis wird entzogen, wenn:
a  die gegebenenfalls nach dem Schwerverkehrsabgabegesetz vom 19. Dezember 199764 für das Fahrzeug geschuldete Abgabe oder die geschuldeten Sicherheitsleistungen nicht bezahlt und der Halter erfolglos gemahnt worden ist; oder
b  das Fahrzeug nicht mit dem vorgeschriebenen Erfassungsgerät zur Abgabeerhebung ausgerüstet ist.65
SVG ableiten. Diese Norm sieht einen Entzug des Fahrzeugausweises ausdrücklich nur für den Fall vor, dass u.a. die "Verkehrssteuern oder -gebühren" nicht entrichtet sind. Unter den genannten Abgaben sind lediglich die kantonalen Motorfahrzeugsteuern- und gebühren zu verstehen. Bei Erlass des Strassenverkehrsgesetzes im Jahre 1958, das bereits in Art. 16 Abs. 4 eine entsprechende Bestimmung enthielt (AS 1959 684 f.), hatte der Bund noch keine Schwerverkehrsabgabe eingeführt. Die fragliche Norm bezog sich daher allein auf die kantonalen Abgaben, deren Erhebung Art. 105 Abs. 1
SR 741.01 Strassenverkehrsgesetz vom 19. Dezember 1958 (SVG)
SVG Art. 105 - 1 Das Recht der Kantone zur Besteuerung der Fahrzeuge und zur Erhebung von Gebühren bleibt gewahrt. Kantonale Durchgangsgebühren sind jedoch nicht zulässig.
1    Das Recht der Kantone zur Besteuerung der Fahrzeuge und zur Erhebung von Gebühren bleibt gewahrt. Kantonale Durchgangsgebühren sind jedoch nicht zulässig.
2    Fahrzeuge, deren Standort in einen anderen Kanton verlegt wird, können im neuen Standortkanton von dem Tag an besteuert werden, an dem sie mit dem Fahrzeugausweis und den Kontrollschildern des neuen Standortkantons versehen werden oder hätten versehen werden müssen. Der alte Standortkanton muss Steuern, die für weitere Zeit erhoben wurden, zurückerstatten.271
3    ...272
4    Die Kantone können die Motorfahrzeuge des Bundes für ihre ausserdienstliche Verwendung besteuern. Fahrräder des Bundes sind steuer- und gebührenfrei.
5    Die Erhebung von Eingangsgebühren auf ausländischen Motorfahrzeugen ist dem Bund vorbehalten. Über die Einführung solcher Gebühren entscheidet der Bundesrat.
6    Der Bundesrat bestimmt nach Anhören der Kantone die Voraussetzungen für die Besteuerung ausländischer Motorfahrzeuge, die längere Zeit in der Schweiz bleiben. Zuständig zur Steuererhebung ist der Kanton, in dem sich ein solches Fahrzeug vorwiegend befindet.
SVG ausdrücklich den Kantonen vorbehält. Dementsprechend sieht auch Art. 106 Abs. 2 lit. c
SR 741.51 Verordnung vom 27. Oktober 1976 über die Zulassung von Personen und Fahrzeugen zum Strassenverkehr (Verkehrszulassungsverordnung, VZV) - Verkehrszulassungsverordnung
VZV Art. 106 Entzugsgründe - 1 Der Fahrzeugausweis ist zu entziehen, wenn
1    Der Fahrzeugausweis ist zu entziehen, wenn
a  die Voraussetzungen des SVG oder der Vollziehungsvorschriften zur Erteilung nicht mehr erfüllt sind;
b  der Halter der Aufforderung zur Fahrzeugprüfung ohne genügende Gründe nicht nachkommt.
2    Der Fahrzeugausweis kann entzogen werden, wenn:
a  die mit dem Ausweis verbundenen Beschränkungen oder Auflagen (Art. 80) missachtet wurden;
b  Ausweis oder Kontrollschilder missbräuchlich verwendet wurden;
c  die Fahrzeugsteuern oder -gebühren für Fahrzeuge desselben Halters nicht entrichtet sind;
d  die gegebenenfalls nach dem Schwerverkehrsabgabegesetz vom 19. Dezember 1997348 für das Fahrzeug geschuldete Abgabe oder die Sicherheitsleistungen nicht bezahlt und der Halter erfolglos gemahnt worden ist oder das Fahrzeug nicht mit dem vorgeschriebenen Erfassungsgerät zur Abgabeerhebung ausgerüstet ist.
3    Mit dem Entzug des Fahrzeugausweises sind immer auch die Kontrollschilder zu entziehen. Bei Wechselschildern können die Schilder für ein Fahrzeug belassen werden. Die Sicherstellung von Fahrzeugen richtet sich nach Artikel 221 Absätze 3 und 4 VTS349.350
der Verkehrszulassungsverordnung vom 27. Oktober 1976 (VZV; SR 741.51) den Entzug des Fahrzeugausweises und der Kontrollschilder nur für die Fahrzeugsteuern oder -gebühren vor und nennt die Schwerverkehrsabgabe nicht. Die Schwerverkehrsabgabeverordnung erwähnt denn auch im Ingress Art. 16 Abs. 4
SR 741.01 Strassenverkehrsgesetz vom 19. Dezember 1958 (SVG)
SVG Art. 16 - 1 Ausweise und Bewilligungen sind zu entziehen, wenn festgestellt wird, dass die gesetzlichen Voraussetzungen zur Erteilung nicht oder nicht mehr bestehen; sie können entzogen werden, wenn die mit der Erteilung im Einzelfall verbundenen Beschränkungen oder Auflagen missachtet werden.
1    Ausweise und Bewilligungen sind zu entziehen, wenn festgestellt wird, dass die gesetzlichen Voraussetzungen zur Erteilung nicht oder nicht mehr bestehen; sie können entzogen werden, wenn die mit der Erteilung im Einzelfall verbundenen Beschränkungen oder Auflagen missachtet werden.
2    Nach Widerhandlungen gegen die Strassenverkehrsvorschriften, bei denen das Verfahren nach dem Ordnungsbussengesetz vom 18. März 201659 ausgeschlossen ist, wird der Lernfahr- oder Führerausweis entzogen oder eine Verwarnung ausgesprochen.60
3    Bei der Festsetzung der Dauer des Lernfahr- oder Führerausweisentzugs sind die Umstände des Einzelfalls zu berücksichtigen, namentlich die Gefährdung der Verkehrssicherheit, das Verschulden, der Leumund als Motorfahrzeugführer sowie die berufliche Notwendigkeit, ein Motorfahrzeug zu führen. Die Mindestentzugsdauer darf jedoch nicht unterschritten werden, ausser wenn die Strafe nach Artikel 100 Ziffer 4 dritter Satz gemildert wurde.61 62
4    Der Fahrzeugausweis kann auf angemessene Dauer entzogen werden:
a  wenn Ausweis oder Kontrollschilder missbräuchlich verwendet wurden;
b  solange die Verkehrssteuern oder -gebühren für Fahrzeuge desselben Halters nicht entrichtet sind.63
5    Der Fahrzeugausweis wird entzogen, wenn:
a  die gegebenenfalls nach dem Schwerverkehrsabgabegesetz vom 19. Dezember 199764 für das Fahrzeug geschuldete Abgabe oder die geschuldeten Sicherheitsleistungen nicht bezahlt und der Halter erfolglos gemahnt worden ist; oder
b  das Fahrzeug nicht mit dem vorgeschriebenen Erfassungsgerät zur Abgabeerhebung ausgerüstet ist.65
SVG nicht als Norm, auf die sie sich abstützt. Vielmehr weist die Oberzolldirektion selber darauf hin, dass dem Bundesrat beantragt werde, im
Rahmen der aktuellen Änderung des Schwerverkehrsabgabegesetzes bzw. des Strassenverkehrsgesetzes eine formellgesetzliche Grundlage zu schaffen, nach welcher bei ausstehender leistungsabhängiger Schwerverkehrsabgabe der Fahrzeugausweis und die Kontrollschilder entzogen werden dürfen.
4.5 Dass die entsprechende liechtensteinische Gesetzgebung in Art. 21
SR 641.811 Verordnung vom 6. März 2000 über eine leistungsabhängige Schwerverkehrsabgabe (Schwerverkehrsabgabeverordnung, SVAV) - Schwerverkehrsabgabeverordnung
SVAV Art. 21 Pflichten der Fahrzeugführerin oder des Fahrzeugführers - Die Fahrzeugführerin oder der Fahrzeugführer muss bei der korrekten Ermittlung der Fahrleistung mitwirken. Sie oder er muss insbesondere:
a  das Erfassungsgerät korrekt bedienen;
b  bei Fehlermeldungen sowie Fehlfunktionen die Fahrleistungsdaten im Aufzeichnungsformular eintragen und das Erfassungsgerät unverzüglich überprüfen lassen.
und 22
SR 641.811 Verordnung vom 6. März 2000 über eine leistungsabhängige Schwerverkehrsabgabe (Schwerverkehrsabgabeverordnung, SVAV) - Schwerverkehrsabgabeverordnung
SVAV Art. 22 Deklaration
1    Die abgabepflichtige Person muss dem BAZG die für die Berechnung der Abgabe erforderlichen Angaben innerhalb von 20 Tagen nach Ablauf der Abgabeperiode deklarieren.
1bis    Soll die Berechnung der Abgabe aufgrund des tieferen Gewichts nach Artikel 13 Absatz 7 erfolgen, so muss die abgabepflichtige Person für jede Abgabeperiode ein Gesuch einreichen. Dieses ist innerhalb von 20 Tagen nach Ablauf der jeweiligen Abgabeperiode einzureichen. Wird innerhalb dieser Frist kein Gesuch eingereicht, so wird die Abgabe aufgrund des massgebenden Gewichts nach Artikel 13 Absätze 1-6 berechnet.61
2    Für Motorfahrzeuge mit Erfassungsgerät sind die durch dieses Gerät ermittelten Kilometer massgebend. Sind Fehlermeldungen aufgetreten oder sind nach Auffassung der abgabepflichtigen Person die Daten des Erfassungsgeräts aus anderen Gründen falsch, so muss sie dies mit der Deklaration schriftlich mitteilen und begründen.
3    Für Motorfahrzeuge ohne Erfassungsgerät sind die Angaben des Fahrtschreibers massgebend.
4    Ist das Motorfahrzeug mit einem Erfassungsgerät ausgerüstet, so wird die Deklaration mit elektronischer Datenübermittlung oder elektronischem Datenträger, in den übrigen Fällen schriftlich vorgenommen.
5    Befindet sich das Fahrzeug längere Zeit im Ausland, so wird die Deklarationsfrist während dieser Zeit, längstens jedoch während zwölf Monaten unterbrochen.
(Art. 22
SR 641.811 Verordnung vom 6. März 2000 über eine leistungsabhängige Schwerverkehrsabgabe (Schwerverkehrsabgabeverordnung, SVAV) - Schwerverkehrsabgabeverordnung
SVAV Art. 22 Deklaration
1    Die abgabepflichtige Person muss dem BAZG die für die Berechnung der Abgabe erforderlichen Angaben innerhalb von 20 Tagen nach Ablauf der Abgabeperiode deklarieren.
1bis    Soll die Berechnung der Abgabe aufgrund des tieferen Gewichts nach Artikel 13 Absatz 7 erfolgen, so muss die abgabepflichtige Person für jede Abgabeperiode ein Gesuch einreichen. Dieses ist innerhalb von 20 Tagen nach Ablauf der jeweiligen Abgabeperiode einzureichen. Wird innerhalb dieser Frist kein Gesuch eingereicht, so wird die Abgabe aufgrund des massgebenden Gewichts nach Artikel 13 Absätze 1-6 berechnet.61
2    Für Motorfahrzeuge mit Erfassungsgerät sind die durch dieses Gerät ermittelten Kilometer massgebend. Sind Fehlermeldungen aufgetreten oder sind nach Auffassung der abgabepflichtigen Person die Daten des Erfassungsgeräts aus anderen Gründen falsch, so muss sie dies mit der Deklaration schriftlich mitteilen und begründen.
3    Für Motorfahrzeuge ohne Erfassungsgerät sind die Angaben des Fahrtschreibers massgebend.
4    Ist das Motorfahrzeug mit einem Erfassungsgerät ausgerüstet, so wird die Deklaration mit elektronischer Datenübermittlung oder elektronischem Datenträger, in den übrigen Fällen schriftlich vorgenommen.
5    Befindet sich das Fahrzeug längere Zeit im Ausland, so wird die Deklarationsfrist während dieser Zeit, längstens jedoch während zwölf Monaten unterbrochen.
entspricht im Wesentlichen Art. 50
SR 641.811 Verordnung vom 6. März 2000 über eine leistungsabhängige Schwerverkehrsabgabe (Schwerverkehrsabgabeverordnung, SVAV) - Schwerverkehrsabgabeverordnung
SVAV Art. 50 Zahlungsverzug
1    Wird die Abgabe für ein inländisches Fahrzeug nicht bezahlt, unterbleiben Vorauszahlungen oder Sicherheitsleistungen oder werden von den Vollzugsbehörden angeordnete Sicherungsmassnahmen durch die Halterin oder den Halter nicht umgesetzt, so wird die Halterin oder der Halter gemahnt; bleibt die Mahnung erfolglos, so kann das BAZG zusätzlich zu den Massnahmen nach Artikel 14a SVAG:
a  die Weiterfahrt mit dem Fahrzeug verweigern; oder
b  das Fahrzeug beschlagnahmen, soweit dies unter den gegebenen Umständen verhältnismässig ist.
2    Wird die Abgabe für ein ausländisches Fahrzeug nicht bezahlt, unterbleiben Vorauszahlungen oder Sicherheitsleistungen oder werden von den Vollzugsbehörden angeordnete Sicherungsmassnahmen durch die Halterin oder den Halter nicht umgesetzt, so kann das BAZG:
a  die Weiterfahrt mit dem Fahrzeug verweigern; oder
b  das Fahrzeug beschlagnahmen, soweit dies unter den gegebenen Umständen verhältnismässig ist.
der SVAV) des Gesetzes vom 25. Oktober 2000 über eine leistungsabhängige Schwerverkehrsabgabe (FL-RS 641.81) im Gegensatz zum schweizerischen Recht eine ausdrückliche formellgesetzliche Grundlage für den Fahrzeugausweisentzug bei Nichtbezahlung der Abgabe enthält, führt zu keinem anderen Ergebnis. Es zeigt vielmehr, dass der liechtensteinische Gesetzgeber zu Recht die Notwendigkeit einer Regelung des Entzuges im formellen Gesetz erkannt hat.
4.6 Aus diesen Gründen entbehrt der in Frage stehende Entzug des Fahrzeugausweises und der Kontrollschilder (bzw. dessen Androhung) als administrativer Rechtsnachteil der dafür erforderlichen formellgesetzlichen Grundlage. Art. 50 Abs. 1
SR 641.811 Verordnung vom 6. März 2000 über eine leistungsabhängige Schwerverkehrsabgabe (Schwerverkehrsabgabeverordnung, SVAV) - Schwerverkehrsabgabeverordnung
SVAV Art. 50 Zahlungsverzug
1    Wird die Abgabe für ein inländisches Fahrzeug nicht bezahlt, unterbleiben Vorauszahlungen oder Sicherheitsleistungen oder werden von den Vollzugsbehörden angeordnete Sicherungsmassnahmen durch die Halterin oder den Halter nicht umgesetzt, so wird die Halterin oder der Halter gemahnt; bleibt die Mahnung erfolglos, so kann das BAZG zusätzlich zu den Massnahmen nach Artikel 14a SVAG:
a  die Weiterfahrt mit dem Fahrzeug verweigern; oder
b  das Fahrzeug beschlagnahmen, soweit dies unter den gegebenen Umständen verhältnismässig ist.
2    Wird die Abgabe für ein ausländisches Fahrzeug nicht bezahlt, unterbleiben Vorauszahlungen oder Sicherheitsleistungen oder werden von den Vollzugsbehörden angeordnete Sicherungsmassnahmen durch die Halterin oder den Halter nicht umgesetzt, so kann das BAZG:
a  die Weiterfahrt mit dem Fahrzeug verweigern; oder
b  das Fahrzeug beschlagnahmen, soweit dies unter den gegebenen Umständen verhältnismässig ist.
SVAV überschreitet insoweit den durch das Gesetz vorgegebenen Rahmen, wie die Vorinstanz zu Recht entschieden hat.
5.
Die Beschwerde erweist sich daher als unbegründet, weshalb sie abzuweisen ist. Da im vorliegenden Verfahren nicht die Abgabe als solche, sondern allein der Entzug des Fahrzeugausweises und der Kontrollschilder streitig ist, handelt es sich nicht um eine Angelegenheit mit Vermögensinteresse des Bundes; es sind daher keine Kosten zu erheben (Art. 156 Abs. 2
SR 641.811 Verordnung vom 6. März 2000 über eine leistungsabhängige Schwerverkehrsabgabe (Schwerverkehrsabgabeverordnung, SVAV) - Schwerverkehrsabgabeverordnung
SVAV Art. 50 Zahlungsverzug
1    Wird die Abgabe für ein inländisches Fahrzeug nicht bezahlt, unterbleiben Vorauszahlungen oder Sicherheitsleistungen oder werden von den Vollzugsbehörden angeordnete Sicherungsmassnahmen durch die Halterin oder den Halter nicht umgesetzt, so wird die Halterin oder der Halter gemahnt; bleibt die Mahnung erfolglos, so kann das BAZG zusätzlich zu den Massnahmen nach Artikel 14a SVAG:
a  die Weiterfahrt mit dem Fahrzeug verweigern; oder
b  das Fahrzeug beschlagnahmen, soweit dies unter den gegebenen Umständen verhältnismässig ist.
2    Wird die Abgabe für ein ausländisches Fahrzeug nicht bezahlt, unterbleiben Vorauszahlungen oder Sicherheitsleistungen oder werden von den Vollzugsbehörden angeordnete Sicherungsmassnahmen durch die Halterin oder den Halter nicht umgesetzt, so kann das BAZG:
a  die Weiterfahrt mit dem Fahrzeug verweigern; oder
b  das Fahrzeug beschlagnahmen, soweit dies unter den gegebenen Umständen verhältnismässig ist.
OG). Die Oberzolldirektion hat dem nicht durch einen Anwalt vertretenen Beschwerdegegner praxisgemäss keine Parteientschädigung auszurichten (Art. 159 Abs. 1
SR 641.811 Verordnung vom 6. März 2000 über eine leistungsabhängige Schwerverkehrsabgabe (Schwerverkehrsabgabeverordnung, SVAV) - Schwerverkehrsabgabeverordnung
SVAV Art. 50 Zahlungsverzug
1    Wird die Abgabe für ein inländisches Fahrzeug nicht bezahlt, unterbleiben Vorauszahlungen oder Sicherheitsleistungen oder werden von den Vollzugsbehörden angeordnete Sicherungsmassnahmen durch die Halterin oder den Halter nicht umgesetzt, so wird die Halterin oder der Halter gemahnt; bleibt die Mahnung erfolglos, so kann das BAZG zusätzlich zu den Massnahmen nach Artikel 14a SVAG:
a  die Weiterfahrt mit dem Fahrzeug verweigern; oder
b  das Fahrzeug beschlagnahmen, soweit dies unter den gegebenen Umständen verhältnismässig ist.
2    Wird die Abgabe für ein ausländisches Fahrzeug nicht bezahlt, unterbleiben Vorauszahlungen oder Sicherheitsleistungen oder werden von den Vollzugsbehörden angeordnete Sicherungsmassnahmen durch die Halterin oder den Halter nicht umgesetzt, so kann das BAZG:
a  die Weiterfahrt mit dem Fahrzeug verweigern; oder
b  das Fahrzeug beschlagnahmen, soweit dies unter den gegebenen Umständen verhältnismässig ist.
OG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Kosten erhoben.
3.
Dem Beschwerdegegner wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
4.
Dieses Urteil wird den Parteien und der Eidgenössischen Zollrekurskommission schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 24. April 2007
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: